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1

Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 21. März 1973 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 19723, beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Im Allgemeinen

Der Bund gewährt im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen.


Art. 2

Begriff des Auslandschweizers Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten.


Art. 3

Unterstützung bei Heimkehr 1

Müssen Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden, so übernimmt der Bund die Kosten längstens für drei Monate, vom Tage der Rückkehr an gerechnet.

Die Fürsorgeleistungen richten sich in diesem Falle nach den Bestimmungen des Aufenthaltskantons.

2

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit ihrer Rückkehr in die Schweiz zulasten eines Kantons unterstützt worden sind.


Art. 4

Vorbeugende Massnahmen 1

Der Bund kann in besondern Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizer vor drohender Not zu schützen.

2

Er kann Organisationen, die Auslandschweizern Hilfe gewähren, fördern und ihnen insbesondere Beiträge leisten.

AS 1973 1976 1

[BS 1 3; AS 1966 1672]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 40 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA, in Kraft seit. 1. Sept. 2000 (SR 235.2).

3 BBl

1972 II 548

852.1

Auslandschweizer

2

852.1

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Fürsorgeleistungen

Art. 5

Grundsatz

Fürsorgeleistungen werden nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.


Art. 6

Doppelbürger

Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt.


Art. 7

Ausschlusssgründe

Die Fürsorge kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller a. schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat; b. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht; c. sich weigert, den Fürsorgeorganen über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen; d. die ihm gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht meldet; e. das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt; f.

Unterstützungen missbräuchlich verwendet.

3. Abschnitt: Fürsorgeleistungen

Art. 8

Art und Mass

1

Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besondern Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers.

2

Unter Wahrung dieses Grundsatzes können Auslandschweizern, die vom Aufenthaltsstaat Fürsorgeleistungen beziehen, zusätzliche Beihilfen gewährt werden.


Art. 9

Bedingungen und Auflagen Fürsorgeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.


Art. 10

Abtretung und Verpfändung Zugesicherte Unterstützungen dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

Fürsorgeleistungen - BG 3

852.1


Art. 11

Heimkehr

1

Dem Hilfsbedürftigen kann die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weitern Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten.

2

Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst.


Art. 12

Bestattungskosten

Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung im Ausland verstorbener unbemittelter Auslandschweizer übernehmen, soweit dafür nicht die Angehörigen oder der Aufenthaltsstaat aufkommen.

4. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Art. 13

Anmeldung

1

Wer eine Fürsorgeleistung des Bundes im Ausland beansprucht, hat sich an die für ihn zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung zu wenden.

2

Die schweizerische Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag dem Bundesamt für Justiz4 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt).


Art. 14

Entscheid

1

Das Bundesamt entscheidet über die ihm unterbreiteten Gesuche und leistet für die von ihm bewilligte Hilfe Gutsprache.

2

In dringlichen Fällen gewährt die schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe; sie verständigt das Bundesamt.

3

Das Bundesamt kann überdies die schweizerischen Vertretungen ermächtigen, andere Unterstützungen von sich aus zu gewähren.

4

Ablehnende Verfügungen und Entscheide sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.


Art. 15

Mitwirkung der Hilfsvereine Die schweizerischen Hilfsvereine im Ausland können von den schweizerischen Vertretungen zur Mitarbeit herangezogen werden.

4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Auslandschweizer

4

852.1


Art. 16

Betreuung nach Heimkehr Die Unterbringung und Betreuung hilfsbedürftiger heimgekehrter Landsleute ist Sache der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde, auch wenn der Bund die Kosten trägt.


Art. 17

Amtshilfe

Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse unentgeltlich mitzuwirken.

a5 Datenbearbeitung

Zur Prüfung von Gesuchen führen die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Behörden eine Datensammlung über Personen, die ein Gesuch gestellt haben. Die Datensammlung kann Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie besonders schützenswerte Daten über Fürsorgeleistungen und über die Gesundheit enthalten.

5. Abschnitt: Unterhalts- und Verwandtenbeiträge; Rückerstattung

Art. 18

Unterhalts- und Unterstützungspflicht Soweit eine familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht besteht, bleibt ihre Geltendmachung vorbehalten.


Art. 19

Rückerstattung

1

Unterstützungen sind zurückzuerstatten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist.

2

Unterstützungen, die jemand vor seiner Mündigkeit oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, werden nicht zurückgefordert.6 3 Wer eine Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.

4

Erben sind zur Rückerstattung der vom Erblasser bezogenen Unterstützungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.

5

Über die Rückerstattung entscheidet das Bundesamt. Es kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (SR 235.2).

6

Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

Fürsorgeleistungen - BG 5

852.1


Art. 20

Befristung und Unverzinslichkeit Eine Fürsorgeleistung kann zehn Jahre nach der Ausrichtung nicht mehr zurückgefordert werden, wenn die Forderung nicht vertraglich oder durch das Bundesamt festgesetzt worden ist. Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

6. Abschnitt: Kostenverteilung

Art. 21

1 Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Gesetzes ausgerichteten Unterstützungen.

2

Aufwendungen, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann, sind durch das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons zu tragen.

7. Abschnitt: Beschwerde

Art. 22

7 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das
Bundesamt.

8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23


8



Art. 24

Ausserordentliche Hilfeleistungen 1

...9

2

Geraten grössere Gruppen von Auslandschweizern durch ausserordentliche Umstände in Not, so ist der Bundesrat befugt, von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen abzuweichen.


Art. 25

Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 120 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

8

Aufgehoben durch Ziff. II 48 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

9

Aufgehoben durch Ziff. II 48 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

Auslandschweizer

6

852.1


Art. 26

Schlussbestimmung

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197410 10

BRB vom 26. Nov. 1973 (AS 1973 1982).