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05.12.2017 - 16.09.2020
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08.12.2010 - 05.03.2012
10.12.2009 - 07.12.2010
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1

Verfassung


des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 (Stand am 6. März 2012) I. Stellung des Kantons § 1

Verhältnis zu Bund und Kantonen 1

Der Thurgau ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2

Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3

Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland an.


II. Rechtsstaatliche Grundsätze A. Grundlagen § 2

Anforderungen an staatliches Handeln 1

Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze dieser Verfassung gebunden.

2

Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.


§ 3
Rechtsgleichheit Die Gleichheit vor dem Recht ist gewährleistet.


§ 4
Rückwirkung Rückwirkende Erlasse dürfen den Einzelnen nicht zusätzlich belasten.


B. Grundrechte § 5
Menschenwürde Der Staat achtet und schützt Würde und Freiheit des Einzelnen.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1722 873).

131.228

Kantonsverfassungen 2

131.228


§ 6
Freiheitsrechte Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere: 1. die

persönliche

Freiheit;

2. die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches; 3. die Glaubens- und Gewissensfreiheit; 4. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit; 5. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; 6. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;

7. die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung; 8. die Niederlassungsfreiheit.


§ 7
Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2

Jedermann hat Anspruch auf volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.


§ 8
Schranken 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse.

2

Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen nur soweit zusätzlich eingeschränkt werden, als es der besondere Zweck des Abhängigkeitsverhältnisses erfordert.


§ 9
Drittwirkung Die Grundrechte gelten sinngemäss auch unter Privaten.


C. Kontrolle staatlicher Macht § 10
Gewaltenteilung Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.


§ 11
Öffentlichkeit 1 Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.

2

Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.

Thurgau

3

131.228


§ 12
Petitionsrecht Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Antwort verpflichtet.


§ 13
Rechtsschutz Jedermann hat Anspruch auf Schutz seiner Rechte.


§ 14
Verfahrensgarantien 1 Im Verfahren vor Behörden hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben.

2

Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in Akten, die ihn betreffen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


§ 15
Amtsgeheimnis Im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten sind die Behörden im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden.


§ 16
Verantwortlichkeit Der Staat haftet nach dem Gesetz für den Schaden, der durch seine Organe verursacht wird.


III. Volk und Staatsgewalt § 17
Grundsatz Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.


§ 18

Stimm- und Wahlrecht 1

Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.1 Das Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts.

2

Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist in die Behörden wählbar. Das Gesetz kann fachliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit vorsehen.


§ 19

Mitwirkung von Ausländern Ausländer können nach dem Gesetz in Gemeindeangelegenheiten beratend mitwirken.

1

Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 5, III 647).

Kantonsverfassungen 4

131.228


§ 20
Volkswahlen 1 Das Volk wählt:

1. die Mitglieder des Grossen Rates; 2. die Mitglieder des Regierungsrates; 3. die Ständeräte;

4. die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte; 5. …2 6. die Friedensrichter, Grundbuchverwalter und Notare.

2

Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.

3

Wahlkreis ist:

1. der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates; 2. der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates; 3. das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.

4

Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.


§ 21
Mehrheitsprinzip Bei Volksabstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.


§ 22

Volksabstimmung über Gesetze Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.


§ 23

Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse 1

Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung.

2

Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

3

Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.

2

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

Thurgau

5

131.228


§ 24

Volksabstimmung über weitere Beschlüsse 1

Durch Gesetz können weitere Beschlüsse des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung unterstellt werden.

2

Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unterstellen.


§ 25
Abberufung 1 20 000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.

2

Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3

Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neuwahlen statt.


§ 26
Volksinitiative 1 4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzgebungsbestimmungen verlangen.

2

Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt sechs Monate.

3

Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

4

Eine Volksinitiative kann bis zur Ansetzung der Volksabstimmung zurückgezogen werden. Jede Volksinitiative ist mit einer Rückzugsklausel zu versehen.


§ 27

Verfahren bei Volksinitiativen 1

Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Volksinitiative zustande gekommen ist.

2

Der Grosse Rat befindet über ihre Gültigkeit.

3

Der Grosse Rat entscheidet, ob er der Volksinitiative Folge geben will. Lehnt er sie ab, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten.

4

Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden.3 5 …4

3

Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).

4

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).

Kantonsverfassungen 6

131.228


§ 28

Vorschlagsrecht an den Bund Auf dem Weg der Volksinitiative kann das Vorschlagsrecht an die Bundesversammlung ausgeübt werden.


IV. Behörden A. Organisatorische Grundsätze § 29
Unvereinbarkeit 1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.

2

Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Zwangsmassnahmengerichtes und der Rekurskommissionen sowie die nicht vom Volk gewählten Mitarbeiter der Bezirksgerichte und der Gerichte und Verwaltungen des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.5 3

Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichtes oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht dem Regierungsrat angehören.

4

Weitere Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.


§ 30
6 Verwandtenausschluss 1 Der gleichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören: 1. Ehegatten; 2. Eltern und Kinder sowie ihre Ehegatten; 3. Geschwister und ihre Ehegatten.

2

Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.

3

Der Verwandtenausschluss gilt nicht für den Grossen Rat und die Gemeindeparlamente.

4

Weitere Ausnahmen vom Verwandtenausschluss regelt das Gesetz.


§ 31
Ausstand Mitglieder einer Behörde haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben.

5

Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

6

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 2 5961).

Thurgau

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131.228


§ 32
7 Amtsdauer Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre.


§ 33

Hauptort, Tagungsort, Sitz 1

Der Hauptort des Kantons ist Frauenfeld.

2

Der Grosse Rat tagt im Sommer in Frauenfeld, im Winter in Weinfelden.

3

Der Regierungsrat hat seinen Sitz in Frauenfeld.

4

Der Sitz der kantonalen Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.


B. Grosser Rat § 34
Mitglieder, Stellung

1

Der Grosse Rat besteht aus 130 Mitgliedern.

2

Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

3

Die Mitglieder üben ihr Mandat frei aus. Sie können für Äusserungen im Rat und in dessen Kommissionen nicht belangt werden.


§ 35
Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.


§ 36
Rechtssetzung 1 Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.

2

Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleichgestellt.

3

Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.

7

Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

Kantonsverfassungen 8

131.228


§ 37
Aufsicht 1 Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus.

2

Er genehmigt jährlich die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte sowie die Geschäftsberichte der selbständigen kantonalen Anstalten.


§ 38
Wahlen 1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Regierungsrates. Der Präsident ist für das folgende Jahr nicht wiederwählbar.

2

Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte sowie den Generalstaatsanwalt.8


§ 39
Finanzbefugnisse 1 Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.

2

Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.

3

Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.


§ 40
Weitere Befugnisse

1

Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung9 den Kantonen einräumt.

2

Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen.

3

Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.

4

Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.

5

Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.

6

Er übt das Begnadigungsrecht aus.

7

Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.

8

Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

9 SR

101

Thurgau

9

131.228


C. Regierungsrat § 41
Mitglieder, Kollegialprinzip

1

Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

2

Er handelt als Kollegialbehörde. Seine Beschlüsse bedürfen der Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern.

3

Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören.


§ 42

Verhältnis zum Grossen Rat 1

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

2

Der Regierungsrat kann Anträge stellen.

3

Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen.

4

Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.


§ 43
Rechtssetzung 1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.

2

Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

3

Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.


§ 44
Notstand 1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.

2

Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.


§ 45
Finanzbefugnisse 1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen.

2

Er beschliesst über die Aufnahme Von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu 500 000 Franken.

3

Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu 100 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 20 000 Franken.

Kantonsverfassungen 10

131.228


§ 46

Vertretung, Leitung, Aufsicht 1

Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren.

2

Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.

3

Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.


§ 47

Gliederung der Verwaltung 1

Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.

2

Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.

3

Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung.

4

Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.


§ 48
Vollzugsdelegation 1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.

2

Die Weiterübertragung ist unzulässig.


§ 49
10

Personal

Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.


§ 50
Kommissionen 1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten.

2

Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.

3

Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden.11

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

Thurgau

11

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D. Richterliche Behörden § 51
Unabhängigkeit 1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.

2


Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl-, Anstellungs- und Rechtsetzungsbefugnisse der Gerichte fest.12 § 52
Zivilrechtspflege 1 Die Zivilrechtspflege üben aus: 1.13 das Obergericht; 2.14 die Bezirksgerichte; 3. die Friedensrichter.

2


Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen.15 § 53
16 Strafrechtspflege 1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: 1. das

Obergericht;

2. die

Bezirksgerichte;

3. das

Zwangsmassnahmengericht; 4. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften; 5. die Jugendanwaltschaft.

2

Die Strafverfolgung üben aus: 1. die

Polizei;

2. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften; 3. die Jugendanwaltschaft.

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 3 3529).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

Kantonsverfassungen 12

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§ 54
Verwaltungsrechtspflege Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.


§ 55
Aufsicht 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.

2

…17


V. Kantonsgebiet A.18 Bezirke § 56

Einteilung des Kantons Das Kantonsgebiet ist in fünf Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden.


B. Gemeinden § 57

Stellung, Arten, Aufgaben 1

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2

Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes.

3

Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.

4

Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.


§ 58
Bestand, Gebiet

1

Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.

17 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

Thurgau

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2

Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3

Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

4

Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.


§ 59
Gemeindeautonomie 1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.

2

Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3


Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.19 § 60
Zusammenarbeit Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.


§ 61
Zweckverbände 1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.

2

Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.

3

Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.


VI. Staatsaufgaben A. Grundsätze § 62
Staatszweck Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

Kantonsverfassungen 14

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§ 63
Zuständigkeit 1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen.

2

Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden Verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.


B. Aufgaben 1. Öffentliche Ordnung § 64
Gewährleistung Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.


2. Soziale Sicherheit und Gesundheit § 65
Soziale

Sicherheit

Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.


§ 66
Humanitäre Hilfe

Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.


§ 67
Arbeit, sozialer

Friede

1

Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die Linderung ihrer Folgen.

2

Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit.

3

Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.


§ 68
Gesundheit 1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung.

2

Sie fördern die sportliche Betätigung.

3

Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für ausreichende medizinische Versorgung.

Thurgau

15

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§ 69

Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung Kanton und Gemeinden führen oder fördern Einrichtungen zur Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten. Sie fördern die Eingliederung.


3. Bildung und Kultur § 70
Schulwesen 1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung der Kinder.

2

Die Volksschule ist obligatorisch.

3

Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.


§ 71
Schulen 1 Kanton und Schulgemeinden führen: 1. Kindergärten; 2. Volksschulen; 3. Berufsschulen; 4. Mittelschulen.

2

Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.

3

Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.


§ 72
20 Hochschulen, Fachschulen

1

Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.

2

Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.


§ 73
Stipendien Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.


§ 74
Erwachsenenbildung Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.


§ 75
Kulturpflege 1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 6 1107).

Kantonsverfassungen 16

131.228

2

Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.


4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr § 76

Umwelt, Natur- und Heimatschutz 1

Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2

Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein.

3

Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.


§ 77
Raumplanung, Bauwesen

1

Kanton und Gemeinden ordnen Nutzung und Überbauung des Bodens.

2

Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.


§ 78

Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen Kanton und Gemeinden regeln Gebrauch und Nutzung der öffentlichen Sachen, Unterhalt und Korrektion der Gewässer sowie das Strassenwesen.


§ 79
Verkehr 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebietes.

2

Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.


5. Wirtschaft § 80
Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei

1

Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen Wirtschaft.

2

Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.


§ 81

Land- und Forstwirtschaft 1

Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung von Land- und Forstwirtschaft.

2

Er kann eigene Betriebe führen.

Thurgau

17

131.228


§ 82
Wasser, Energie

1

Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung.

2

Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen.


§ 83
Kantonalbank, Gebäudeversicherung

Der Kanton unterhält eine Kantonalbank und eine Anstalt zur obligatorischen Versicherung der Gebäude.

6. Regalien


§ 84
Inhalt 1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu: 1. Jagd; 2. Fischerei; 3. Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern; 4. Erdwärme; 5. Salzhandel.

2

Er kann die Nutzung übertragen.

3

Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.


VII. Finanzordnung § 85
Steuerhoheit 1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben.

2

Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.


§ 86
Hauptsteuern 1 Gegenstand der Hauptsteuern sind Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Ertrag und Kapital der juristischen Personen.

2

Massgebend ist namentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.


§ 87
Nebensteuern Das Gesetz regelt die weiteren Steuern.

Kantonsverfassungen 18

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§ 88
Weitere Abgaben

Kanton und Gemeinden können für Leistungen, die sie unmittelbar dem Einzelnen erbringen, weitere Abgaben erheben.


§ 89
Finanzhaushalt 1 Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen.

2

Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.


§ 90
Finanzausgleich Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.


VIII. Staat und Kirche § 91
Landeskirchen Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.


§ 92
Organisation 1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig.

2

Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landeskirche und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3

Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das Organisationsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.


§ 93
Kirchgemeinden 1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.

Thurgau

19

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IX. Revision der Verfassung § 94
Teilrevision, Totalrevision

1

Die Verfassung kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes revidiert werden.

2

Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere zusammenhängende Bestimmungen betreffen.


§ 95
Verfahren 1 Die Revision wird im Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt.

2

Sie unterliegt der Volksabstimmung.


X. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 96

Weitergeltung bisherigen Rechtes 1

Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht widerspricht.

2

Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen.

3

Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Gesetzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erweitert werden.


§ 97

Volksabstimmung über hängige Vorlagen Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach altem Recht.


§ 98
Bezirke, Gemeinden

1

Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat die notwendigen Zuständigkeiten.

2

Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.

3

Die Neuordnungen gemäss den Absätzen 1 und 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen.

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§ 99
21 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsdauern der Friedensrichter, der Betreibungsbeamten, der Bezirksstatthalter, der Vizestatthalter, der Untersuchungsrichter, des Jugendanwaltes, der Staatsanwälte sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, der Anklagekammer und des Obergerichtes enden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.


§ 100
Inkrafttreten 1 Diese Verfassung ersetzt die Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau vom 28. Februar 1869.

2

Sie tritt nach Annahme durch das Volk und nach Gewährleistung durch die eidgenössischen Räte auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

Thurgau

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Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und die Artikelteile der Verfassung Abberufung 25 Abgaben 88 Abstimmung - bei Abberufung des Grossen Rates, Regierungsrates 25

- bei Gesetzesinitiative 26, 27 - bei Verfassungsrevision 26, 27, 94, 95 - hängige Vorlagen 97 - Mehrheitsprinzip 21 - über Gesetze 22, 24 Alter - als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 181

Amt

- Amtsdauer 32, 503, 99 - Amtsgeheimnis 15

- Unvereinbarkeiten 29 - Verwandtenausschluss 30 - Wählbarkeit 182 Anleihen 392 Arbeit 67 Aufsicht (Oberaufsicht) - des Grossen Rates 37 - des Obergerichtes 551 - des Regierungsrates 46 - des Verwaltungsgerichtes 551 Ausgaben - Finanzreferendum 23 - Kompetenz des Grossen Rates 393 - Kompetenz des Regierungsrates 45 Ausländer, beratende Mitwirkung 19 Ausstand 31 Bankwesen, Kantonalbank 83 Bauwesen 77 Begnadigung 406 Behörden - Ausübung der Staatsgewalt 2 - Bezirke s. dort

- Gemeinde s. dort

- Grosser Rat s. dort - Information 112

- organisatorische Grundsätze - Amtsdauer 32

- Ausstand 31

- Unvereinbarkeiten 29 - Verwandtenausschluss 30 - Regierungsrat s. dort - richterliche Behörden s. Gerichte - Verantwortlichkeit 16 Bericht - Prüfung der Geschäftsberichte 372 Bezirke - Bezirksbehörden 56, 981 - Bezirksgericht s. Gerichte - Bezirksrat 98

- Einteilung des Kantons 56 Bildung - Erwachsenenbildung 74 - Fachschulen 72

- Hochschulen 72

- Schulen 71

- Schulwesen 70

- Stipendien 73 Bodenschätze 84 Bodensee, Untersee und Rhein 763 Budget s. Voranschlag Bund - Vorschlagsrecht des Kantons 28 Bürger - Bürgergemeinden s. Gemeinden - Gemeindebürgerrecht 572 - Kantonsbürgerrecht 405 - Stimmberechtigung, Wählbarkeit 18 Ehegatten, in gleichen Behörden 30 Eigentum Garantie 7 Energie 82, 84 Finanzordnung 85-90 - Finanzausgleich 90

- Finanzhaushalt 89 - Steuern s. dort

- weitere Abgaben 88 Finanzreferendum - fakultatives 232

- obligatorisches 231 Fischerei 84 Forstwirtschaft 81 Freiheit s. Rechte (verfassungsmässige) Friedensrichter 521 - Wahl 201 Garantien s. Rechte, Schutz Gebäudeversicherung 83

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Gebühren 404 Gemeinden - Arten 57

- Aufgaben 572, 3

- Ausländer (Mitwirkung) 19 - Autonomie 59

- Bestand 58

- Bürgergemeinden 574 - Gebiet 58

- Kirchgemeinden 93 - politische Gemeinden 572, 982 - Stellung 57

- Zusammenarbeit 60 - Zweckverbände 61 Gerichte - besondere Gerichte 522 - Bezirksgerichte 521, 531 - Ende der laufenden Amtsdauern 99 - Friedensrichter 521 - Jugendanwaltschaft 53 - Obergericht 521, 531, 55 - Richter, Wahlen 20 382 - Sitz 334

- Staatsanwaltschaft 53 - Unabhängigkeit 51

- Unvereinbarkeiten 29 - Verwaltungsgericht 54, 55 - Zwangsmassnahmengericht 531 Gesetz - Beratung 35, 36

- Gegenvorschlag 274 - Gesetzesinitiative 26 - Gesetzesreferendum 22 - Veröffentlichung 111 - Vollziehung 43 Gesundheit 68 - Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung 69 Gewaltenteilung 10 Gewässer 78 Glaubens- und Gewissensfreiheit 6 Gleichheit vor dem Recht 3 Grosser Rat - Abberufung durch das Volk 251 - Amtsdauer 32

- Aufsicht 37

- Beratung der Volksbegehren 27 - Finanzbefugnisse 39 - Kompetenz bei Verfassungsrevision 27 - Mitglieder 34

- Öffentlichkeit 35 - Rechtssetzung 36

- Stellung 34

- Tagungsort 332

- Unvereinbarkeiten 29 - Verwandtenausschluss 30 - Wahlbefugnisse 38

- weitere Befugnisse 40 Grundrechte 5-9 - Drittwirkung 9

- Schranken 8 Hauptort des Kantons 331 Hilfe, humanitäre Hilfe 66 Hochschulen 72 Immunität der Grossratsmitglieder 343 Initiative - Standesinitiative 28, 401 - Volksinitiative

- Abberufung des Grossen Rates, des Regierungsrates 25

- Gegenvorschlag 274 - Gesetzesinitiative 26 - Verfahren 27

- Verfassungsrevision 26 Jagd 84 Kanton - Einteilung des Kantonsgebiets 56 - Kantonalbank 83

- Kantonsbürger s. Bürger - Verhältnis zu Bund und Kantonen 1 - Zuständigkeit 63 Kirchen - Kirchgemeinden 93

- Landeskirchen 91

- Organisation 92 Kommissionen 50 Konkordate Volksabstimmung 22 Kreise s. Wahlkreise Kultur 75 Landwirtschaft 81 Legalitätsprinzip 22 Meinungsäusserung, freie 6 Natur- und Heimatschutz 76 Niederlassung - Niederlassungsfreiheit 6 - als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 181

Notare 201 Notstand 44 Obergericht s. Gerichte Öffentliche Ordnung 64 Öffentliche Sachen 78 Öffentlichkeit - Behörden und ihre Tätigkeit 11 - der Grossratssitzungen 35

Thurgau

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- des Finanzhaushalts 892 - rechtssetzender Erlasse 11 Partnerschaft, eingetragene in gleichen Behörden 30 Personal - des Kantons 49

- der Gemeinden 593 Petitionsrecht 12 Pressefreiheit 6 Proporzwahl des Grossen Rates 204 Raumplanung 77 Rechte - Kontrolle staatlicher Macht - Amtsgeheimnis 15

- Gewaltenteilung 10 - Öffentlichkeit 11

- Petitionsrecht 12 - Verantwortlichkeit 16 - Verfahrensgarantien 13, 14 - politische

- Abberufung des Grossen Rates, des Regierungsrates 25

- Stimmrecht 18

- Mitwirkung 19ff.

- Vorschlagsrecht s. Initiative - Wahlen s. dort

- verfassungsmässige - Eigentumsgarantie 7 - Freiheit der Berufswahl und wirtschaftlichen Betätigung 6

- Gewaltenteilung 10 - Glaubens- und Gewissensfreiheit 6 - Informations- Meinungs- und Pressefreiheit 6

- Lehr-, Forschungs- und Kunstfreiheit 6 - Menschenwürde 5

- Niederlassungsfreiheit 6 - persönliche Freiheit 6 - Privat- und Geheimbereich 6 - Rechtsgleichheit 3

- Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 6

- Verfahrensgarantien 14 - Drittwirkung 9

- Schranken 8

Rechtsschutz 13 Referendum (Volksabstimmung) - in der Rechtssetzung - fakultatives 22, 24 - obligatorisches 592, 952 - Finanzreferendum

- fakultatives 232

- obligatorisches 231 Regalien 84

Regierungsrat - Abberufung durch das Volk 251 - Aufsicht 46

- Departemente 471, 2 - Einsetzung von Kommissionen 50 - Finanzbefugnisse 45 - Höchstzahl in der Bundesversammlung 413

- Kollegialprinzip 412 - Leitung 46

- Mitglieder 411

- Notstand 44

- Rechtssetzung 43

- Sitz 333

- Verhältnis zum Grossen Rat 42 - Vertretung 46

- Vollzugsdelegation 48 Rekurskommissionen 292 Religion s. Kirchen Revision der Kantonsverfassung - Volksinitiative zur 261 - Teilrevision 94

- Totalrevision 941 - Verfahren 95 Richter s. Gerichte Rückwirkung 4 Salz 84 Schule s. Bildung Schutz s. auch Rechte - Amtsgeheimnis 15

- Eigentum 7

- Natur und Heimat 76 - persönliche Freiheit 6 - Privat- und Geheimbereiches 6 - Rechtsschutz und Verfahrensgarantien 13, 14

- Rückwirkung von Erlassen 4 - Soziale Sicherheit 65 Soziale Sicherheit 65 Sozialer Frieden 67 Staat - Anforderungen an staatliches Handeln 2 - Aufgaben 62ff.

- Finanzen s. dort

- rechtsstaatliche Grundsätze 2ff.

- Regalien 84

- Staatsanwalt

- Aufgabe 532

- Wahl 382

- Staatsgewalt 17

- Gewaltenteilung 10 - Kontrolle der Staatsgewalt 10-17 - Staatspersonal 49

Kantonsverfassungen 24

131.228

- Staatsrechnung s. Voranschlag (Budget) - Staatsschreiber 473 - Wahl 382

- Staatsverträge 362 - Staatszweck und Kompetenz 62, 63 - Staat und Kirche 91ff.

Staatskanzlei 473 Ständerat Wahl 201 Steuern - Hauptsteuern 86

- Nebensteuern 87

- Steuerfuss 391

- Steuerhoheit 85

- Zuschläge 852 Stimmrecht 181 Stipendien 73 Strafrechtspflege 53 Übergangs- und Schlussbestimmungen 96100 Umwelt 761 Unvereinbarkeiten

- Allgemeines 29

- Höchstzahl von Regierungsräten in der Bundesversammlung 413 Verantwortlichkeit - der Grossratsmitglieder (Immunität) 343 - des Regierungsrates (Immunität) 424 - des Staates 16 Vereinigungsfreiheit 6 Verkehr 79 Veröffentlichung der Gesetze 111 Versammlungsfreiheit 6 Versicherung, Gebäudeversicherung 83 Verwaltung Gliederung 47 Verwaltungsgericht s. dort Verwaltungsrechtspflege 54 Verwandtenausschluss zwischen Mitgliedern derselben Behörde 30

Volk 17

- Volksabstimmung s. Abstimmung - Volksbegehren s. Initiative - Volkswahlen s. Wahlen Vollziehung - Delegation 48

- durch Regierungsrat 43, 46 - Beschluss 361 Voranschlag (Budget) - Beschluss 391

- Entwurf 391, 451

- Öffentlichkeit 892 Vorschlagsrecht s. Initiative Wahlen - durch den Grossen Rat - Regierungsratspräsident 381 - Richter 382

- Staatsschreiber 382 - Staatsanwaltschaft 382 - Volkswahlen

- Bezirksgericht 201 - Friedensrichter 201 - Grosser Rat 201

- Grundbuchverwalter 201 - Notare 201

- Regierungsrat 201 - Ständerat 201

Wahlkreise 203 Wahlverfahren 204 Wählbarkeit - Allgemeines 18

- Nichtwählbarkeit von Verwandten 30 Wirtschaft - Energie 82

- Forstwirtschaft und Landwirtschaft 81 - Gebäudeversicherung 83 - Kantonalbank 83

- Wasser 82

- Wirtschaftsförderung 801 - Wirtschaftspolizei 802 Zivilrechtspflege 52