01.03.2024 - * / In Kraft
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01.10.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 30.09.2020
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)
vom 3. Oktober 1994 (Stand am 28. Dezember 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 19931,
und Artikel 99 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag2 (VVG), verordnet:

1. Abschnitt: Freizügigkeitsfall

Art. 1

Informationspflichten 1

Die Arbeitgeber müssen die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Versichertennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung
des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.

2

Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist.

3

Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten, der Vorsorgeeinrichtung melden.


Art. 2

Feststellungs- und Mitteilungspflicht 1

Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 das 50. Altersjahr erreicht haben oder eine Ehe schliessen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.

2

Sie hat ferner für alle Versicherten festzuhalten: a.

die erste aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung nach
dem 1. Januar 1995 und den Zeitpunkt dieser Mitteilung; oder b.

die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor der ersten
Mitteilung nach Artikel 24 FZG fällig wird sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.

AS 1994 2399 1

SR 831.42

2

SR 221.229.1 831.425

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 2

831.425

3

Im Freizügigkeitsfall teilt die Vorsorgeeinrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der neuen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung mit.


Art. 3

Übermittlung medizinischer Daten Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es
bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.


Art. 4

Rückerstattung der Austrittsleistung Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Artikel 3
Absatz 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen
Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben. Der
Barwert berechnet sich aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.


Art. 5

Berechnung der Austrittsleistung Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.


Art. 6

Berechnung des Mindestbetrages 1

Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer
gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht.

2

Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem BVG3-Mindestzinssatz.

3

Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung
der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden.

4

Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens
fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen.
Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.

5

Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und erhöht sich jährlich um 4 Prozent.

3

SR 831.40

Freizügigkeitsverordnung 3

831.425


Art. 7


4

Verzugszinssatz

Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG5-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent.


Art. 8

Technischer Zinssatz

Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 3,5-4,5 Prozent.

a6 Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung 1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird
für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und
Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 der
Verordnung vom 18. April 19847 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2) angewandt.

2 Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.


Art. 9

Teilliquidation

Für die Berechnung der freien Mittel nach Artikel 23 Absatz 2 FZG muss sich die
Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.

2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Art. 10

Formen

1

Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.

2

Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger
Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei: a.

einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten
Gruppe; oder

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
3604).

5 SR

831.40

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
3604).

7

SR 831.441.1

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 4

831.425

b.

einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

3

Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach
Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden.


Art. 11

Gesundheitliche Vorbehalte Artikel 14 FZG und Artikel 331c des Obligationenrechts (OR)9 gelten sinngemäss
für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3
zweiter Satz.


Art. 12

Übertragung

1

Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

2

Treten die Versicherten innerhalb eines Jahres nach Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in eine neue ein, so haben sie dies ihrer Freizügigkeitseinrichtung mitzuteilen.

3

Die Freizügigkeitseinrichtung hat das Vorsorgekapital an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, soweit es für die Finanzierung der Eintrittsleistung benötigt
wird.

4

Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.


Art. 13

Umfang und Art der Leistungen 1

Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement.

2

Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt. Als Leistungen gelten auch die Barauszahlung (Art. 5 FZG) und
der Vorbezug (Art. 30c BVG10 und Art. 331e OR11).

3

Die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten sind im Umfange der gesetzlichen Mindestvorsorge der Preisentwicklung nach Artikel 36 Absatz 1 BVG anzupassen.
Die gesetzliche Mindestvorsorge wird aufgrund des nach BVG erworbenen Altersguthabens im Freizügigkeitsfall berechnet.

4

Die Höhe des Vorsorgekapitals entspricht: a.

bei der Freizügigkeitspolice dem Deckungskapital; 8

SR 831.40

9

SR 220

10

SR 831.40

11

SR 220

Freizügigkeitsverordnung 5

831.425

b.

beim Freizügigkeitskonto der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins; Aufwendungen für die Deckung der Risiken können abgezogen werden, ebenso
Verwaltungskosten, wenn dies schriftlich vereinbart ist.


Art. 14

Barauszahlung

Für die Barauszahlung gilt Artikel 5 FZG sinngemäss.


Art. 15

Begünstigte Personen

1

Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte: a.

im Erlebensfall die Versicherten; b.

im Todesfall in nachstehender Reihe:
1.

die Hinterlassenen nach BVG12 , sowie der Witwer, 2.

natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, 3.

übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

2

Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.


Art. 16


13

Auszahlung der Altersleistungen 1

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach
Artikel 13 Absatz 1 BVG14 ausbezahlt werden.

2

Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3
zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der
Versicherten vorzeitig ausbezahlt.


Art. 17

Abtretung und Verpfändung Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet
noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben Artikel 22 FZG sowie die Artikel 30b BVG15 und 331d OR16.


Art. 18

Finanzierung

1

Die Leistungen werden durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert.

12

SR 831.40

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3450).

14

SR 831.40

15

SR 831.40

16

SR 220

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 6

831.425

2

Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert
werden.


Art. 19

Anlagevorschriften für Freizügigkeitsstiftungen 1

Die Gelder der Freizügigkeitsstiftungen sind nach Artikel 71 Absatz 1 BVG17 und den Artikeln 49-60 der BVV 218 und nur bei oder durch Vermittlung einer dem
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz)19 unterstellten Bank
anzulegen.

2

Gelder, die eine Stiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes.

Abschnitt 2a:20 Zentralstelle 2. Säule
a Register der vergessenen Guthaben 1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in dem eingetragen werden: a.

die vergessenen Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG; b.

die Freizügigkeitskonten und -policen von Versicherten, mit denen die entsprechenden Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können (Art.
24b Abs. 2 FZG); c.

der gesamte Versichertenbestand im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 FZG.

2 Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.

3 In das Register werden folgende Daten aufgenommen: a.

Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der Versicherten; sowie b.

der Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

b Einsicht in das Register Das Register kann eingesehen werden durch: a.

das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV); b.

die kantonalen Aufsichtsbehörden.

17

SR 831.40

18

SR 831.441.1 19

SR 952.0

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

Freizügigkeitsverordnung 7

831.425

c Meldepflicht

1 Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen
führen, melden Versicherte der Zentralstelle 2. Säule, soweit sie die betreffende Person nicht mehr erreichen können.

2 Die Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen und die auf die periodische Kontaktaufnahme verzichten, melden der
Zentralstelle 2. Säule ihren gesamten Versichertenbestand mindestens einmal im
Jahr (Art. 24b Abs. 3 FZG).

d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte 1 Auf Verlangen teilt die Zentralstelle 2. Säule den Versicherten mit, welche Einrichtungen sie betreffend Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen
führen könnten.

2 Dieselbe Auskunftspflicht besteht im Todesfall des Versicherten gegenüber den
Begünstigten.

e Berichterstattung

Der Sicherheitsfonds berichtet in seinem Jahresbericht über die Tätigkeit der Zentralstelle 2. Säule, insbesondere über die eingegangenen Anfragen und über die Anzahl der behandelten und der erledigten Fälle.

f Finanzierung

1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten
für die Zentralstelle 2. Säule aus den Beiträgen nach Artikel 16 der SFV21.

2 Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Wirkungsanalyse

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt mit den Fachkreisen eine Analyse über
die Wirkungen der Freizügigkeit bei den Versicherten, den Vorsorgeeinrichtungen
und den Freizügigkeitseinrichtungen durch.

21 SR 831.432.1

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 8

831.425


Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. November 198622 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit wird aufgehoben.


Art. 22


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 18. April 198423 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert: Art. 11
Abs. 3 Bst. a
...


2. Die Verordnung vom 13. November 198524 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird wie folgt geändert: Art. 3
Abs. 2 Bst. d
...


Art. 23

Übergangsbestimmung

Die Kantonalbanken, welche Freizügigkeitskonten ausserhalb einer Stiftung führen,
müssen diese Konten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in eine Stiftung eingebracht haben.

a25 Übergangsbestimmungen zur Änderung des FZG
vom 18. Dezember 199826 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und
-policen führen, müssen ihre Meldepflicht nach den Artikel 24a und 24b Absätze 2
und 3 FZG erstmals bis 31. Dezember 1999 erfüllt haben.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim Bundesamt für Sozialversicherung hängigen Anfragen von Versicherten und Begünstigten (Art. 19d) sind
zur weiteren Bearbeitung der Zentralstelle 2. Säule zu übertragen.


Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

22

[AS 1986 2008] 23

SR 831.441.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

24

SR 831.461.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

26 AS

1999 1384 Ziff. III