01.04.2024 - * / En Vigur
15.07.2023 - 30.03.2024
01.06.2022 - 14.07.2023
01.04.2022 - 31.05.2022
01.01.2022 - 31.03.2022
01.05.2019 - 31.12.2021
19.02.2019 - 30.04.2019
01.02.2019 - 18.02.2019
01.09.2018 - 31.01.2019
01.07.2017 - 31.08.2018
07.05.2017 - 30.06.2017
04.04.2017 - 06.05.2017
01.04.2017 - 03.04.2017
01.02.2017 - 31.03.2017
15.01.2017 - 31.01.2017
01.01.2016 - 14.01.2017
01.06.2015 - 31.12.2015
01.04.2015 - 31.05.2015
01.01.2014 - 31.03.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.05.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.04.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.04.2010 - 30.06.2010
01.02.2009 - 31.03.2010
01.07.2008 - 31.01.2009
01.07.2007 - 30.06.2008
01.05.2007 - 30.06.2007
01.02.2007 - 30.04.2007
01.11.2006 - 31.01.2007
01.10.2006 - 31.10.2006
01.03.2006 - 30.09.2006
01.10.2005 - 28.02.2006
01.03.2005 - 30.09.2005
01.01.2005 - 28.02.2005
01.06.2004 - 31.12.2004
01.03.2004 - 31.05.2004
01.08.2003 - 29.02.2004
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01.12.2002 - 31.12.2002
01.10.2002 - 30.11.2002
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01.04.2000 - 30.09.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Cumparegliar versiuns

1

Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1 und 3, 18 Absatz 2, 25, 103
Absätze 1 und 3 sowie Artikel 106 Absätze 1, 6 und 10 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG),2 verordnet:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Einleitung

Art. 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Fahrzeuge, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung
vom 19. Juni 19953 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und
deren Anhänger (TAFV 1), der Verordnung vom 19. Juni 19954 über technische
Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV 2) oder der Verordnung
vom 2. September 19985 über die technischen Anforderungen an Motorräder,
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3) fallen.6 2 Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden,
unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen
Strassen verkehren.

3 Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere
Motorfahrzeuge ohne Räder oder Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

AS 1995 4425 1

SR 741.01

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

3

SR 741.412

4

SR 741.413

5

SR 741.414

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

741.41

Strassenverkehr

2

741.41

4 Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen
Anforderungen der Verordnung vom 29. November 20027 über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erfüllen.8 5 Ausländische Fahrzeuge unterstehen dieser Verordnung, soweit sie nicht strengere
Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des
Immatrikulationslandes.

6 Fahrzeuge von Haltern oder von Halterinnen, die diplomatische oder konsularische
Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des internationalen Übereinkommens vom 8. November
19689 über den Strassenverkehr erfüllen.


Art. 2

Typengenehmigungsverfahren Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung
vom 19. Juni 199510 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).


Art. 3

Abkürzungen und Verweisungen 1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet: a.

UVEK11

für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation12; b.

ASTRA13

für das Bundesamt für Strassen14; c.

BAKOM

für das Bundesamt für Kommunikation; d.

metas

für das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung15; e. ...16

2 Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet: a.

EG

für die Europäische Gemeinschaft; 7

SR 741.621

8 Fassung

gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 741.621).

9

SR 0.741.10

10

SR 741.511

11

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

12

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796).

13

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

14

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796).

15

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Text vorgenommen.

16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 3

741.41

b.

ECE

für die Wirtschaftskommission für Europa; c.

ETRTO

für die European Tyre and Rim Technical Organisation; d.

ETSI

für das European Telecommunications Standards Institute; e.

IBC

für die Internationale Beleuchtungskommission; f.

IEC

für die Internationale Elektrotechnische Kommission; g.

ISO

für die Internationale Normen Organisation; h.

OECD

für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung.

3 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:17 a.

VStrR

für das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das
Verwaltungsstrafrecht; b.

SVG

für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; c.

TSchV

für die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198119; d.

VMSV

für die Verordnung vom 17. August 199420 über den
militärischen Strassenverkehr; e.

ZSV

für die Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 199421; f.22 NEV

für die Verordnung vom 9. April 199723 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse; g.

VRV

für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196224; h.

SSV

für die Signalisationsverordnung vom 5. September 197925; i.

VVV

für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November
195926;

k.

TAFV 1

für die Verordnung vom 19. Juni 199527 über technische
Anforderungen an Transportmotorwagen und deren
Anhänger;

l.

TAFV 2

für die Verordnung vom 19. Juni 199528 über technische
Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren; 17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

18

SR 313.0

19

SR 455.1

20

SR 510.710

21

SR 520.11

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

23 SR

734.26

24

SR 741.11

25

SR 741.21

26

SR 741.31

27

SR 741.412

28

SR 741.413

Strassenverkehr

4

741.41

m.

FAV 1

für die Verordnung vom 22. Oktober 198629 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen; n.

FAV 3

für die Verordnung vom 22. Oktober 198630 über die Abgasemissionen von Motorrädern; o.

FAV 4

für die Verordnung vom 22. Oktober 198631 über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern; p.

TGV

für die Verordnung vom 19. Juni 199532 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen; q.

VZV

für die Verordnung vom 27. Oktober 197633 über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; r.34 SDR

für die Verordnung vom 29. November 200235 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; s.

LRV

für die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198536; t.

ARV 1

für die Verordnung vom 19. Juni 199537 über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und
-führerinnen;

u.38 ARV 2

für die Verordnung vom 6. Mai 198139 über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.

v.40 TAFV 3

für die Verordnung vom 2. September 199841 über technische
Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge.

4 Die Texte der zitierten EG-Richtlinien, EG-Verordnungen, ECE-Reglemente,
ECE-Übereinkommen und der Normen der OECD, ETRTO, IEC, ETSI und der IBC
sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung
(SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Verordnungen und Richtlinien der EG können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29,
8400 Winterthur, Textausgaben des ECE-Übereinkommens, der Normen der OECD, 29

SR 741.435.1 30

SR 741.435.3 31

SR 741.435.4 32

SR 741.511

33

SR 741.51

34 Fassung

gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 741.621).

35

SR 741.621

36

SR 814.318.142.1 37

SR 822.221

38

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).

39

SR 822.222

40

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

41

SR 741.414

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 5

741.41

ETRTO, IEC, ETSI und der IBC bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben
der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung
bezogen werden.42

5 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien, EG-Verordnungen und
ECE-Reglementen sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

a43 Geltung kollidierender internationaler Erlasse Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EG-Richtlinien.


Art. 4


44



Art. 5

Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK 1 Das UVEK wird ermächtigt: a.

Änderungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der in
Anhang 2 aufgeführten internationalen Vorschriften nachzuführen; b.

neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären.

2 Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.

2. Titel: Fahrzeugeinteilung 1. Kapitel: Definitionen

Art. 6

Abmessungen

1 «Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinanderfolgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die
Abstände - von vorne nach hinten angegeben - zwischen den einzelnen Achsen
gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand».

2 «Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen.

3 «Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse,
gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist 42

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

44

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

6

741.41

die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen
die Mitte der Laufbandmitten.

4 Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt
mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N
und O.45 Dieser wird am bis zum Gesamtgewicht beladenen Fahrzeug gemessen.


Art. 7

Gewichte

1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das Gewicht des fahrbereiten,
unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der
vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstoffüllmenge) und der
eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad46, Anhängerkupplung,
Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder
deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.

2 «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei
Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.47 3 «Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller
oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EG-Terminologie.

4 «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende höchste Gewicht. Das
Gesamtgewicht muss dem Garantiegewicht entsprechen, ausser bei landwirtschaftlichen Traktoren und Arbeitsfahrzeugen. Ist das gesetzlich zulässige höchste Gewicht
niedriger als das Garantiegewicht, so gilt das gesetzlich zulässige höchste Gewicht
als Gesamtgewicht. Das Gesamtgewicht entspricht der «zulässigen Gesamtmasse»
der EG-Terminologie.48 5 «Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

6 «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht
einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

7

Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt.49 Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge
ist die Summe des Leergewichts, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.

45

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

46

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Siehe jedoch Art. 222c
hiernach.

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 7

741.41


Art. 8

Lasten

1 «Stützlast» (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird. ...50 2 «Sattellast» ist der Gewichtsanteil, welcher vom Sattelanhänger über die Sattelkupplung auf den Sattelschlepper übertragen wird. ...51 3 «Anhängelast» ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug
mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im
Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

4 «Achslast» ist das von den Rädern einer Einzelachse, einer Doppelachse oder einer
Dreifachachse (Tripelachse) auf die Fahrbahn übertragene Gewicht (Art. 67 Abs. 3
VRV).

5 «Adhäsionsgewicht» ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.


Art. 9

Fahrzeuge

1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2 «Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten
besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens
45 mm dick sind.52

3 «Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.53 2. Kapitel: Motorwagen

Art. 10

Einteilung

1 «Motorwagen» sind Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens vier Rädern ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie
Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2) -, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem
Leergewicht über 1000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht
als Motorräder gelten.54 2 Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind «leichte Motorwagen»; die übrigen sind «schwere Motorwagen».

50

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

51

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

52

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

8

741.41


Art. 11

Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht 1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport
sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als
Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.)
dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen
mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und
Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den
Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen
(einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.55 2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden und
dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personen- wie für den Sachentransport
bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt: a.

«Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit
höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse
M1 bis 3,50 t);

b.

«Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin
(Klasse M1 über 3,50 t); c.

«Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als
neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t); d.

«Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit
mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2
über 3,50 t oder M3);

e.

«Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1); f.

«Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2
oder N3);

g.56 «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %), die nicht für den Personentransport gebaut
sind. Artikel 61 Absatz 2 VRV ist nicht anwendbar; h.

«Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern gebaute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchstens einem geringen eigenen Tragraum; i.

«Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur
das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend; k.

«Gelenkbusse» sind Motorwagen zum Personentransport, die mit einem
gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteil einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 oder M3); 55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 9

741.41

l.

«Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Motorwagen, welche die zur Fortbewegung benötigte elektrische Energie einer Fahrleitung entnehmen, ohne
an Schienen gebunden zu sein.

3 Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1)
werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen
bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben.57 Dient ein Fahrzeug
dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Für Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art
wechseln, kann für jede Art ein Fahrzeugausweis ausgestellt werden.58 4 Für die Einteilung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge gilt Artikel 161.


Art. 12

Klasseneinteilung nach EG-Recht 1 Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport,
diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem
Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in folgende Klassen eingeteilt: a.

«Klasse M1» Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin; b.

«Klasse M2» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer
oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t; c.

«Klasse M3» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer
oder Führerin und mit einem Garantiegewicht über 5,00 t; d.

«Klasse N1» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t; e.

«Klasse N2» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3,50 t bis höchstens
12,00 t;

f.

«Klasse N3» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12,00 t.

2 Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Stütz- bzw. Sattellast mitzuberücksichtigen.

3 «Geländefahrzeuge» sind Motorwagen der Klasse M oder N, die den Bedingungen
des Anhangs II der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger entsprechen.

57

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

58

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

10

741.41


Art. 13

Arten von Arbeitsmotorwagen 1 «Arbeitsmotorwagen» sind Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und
Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch
für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.

2 Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt: a.

Motorwagen nach Absatz 1, die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme von zu bearbeitendem Gut während des Arbeitsprozesses aufweisen; b.

Motorwagen mit Lademulden, die zur Erdbewegung auf Bau- und Arbeitsplätzen dienen und auf öffentlichen Strassen nur leer überführt werden; c.

Motorwagen mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut
befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder
abgeben;

d.

Feuerwehrmotorwagen, bei denen mindestens ein Drittel der Nutzlast oder
des Laderaums von stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird.
Daneben können Einrichtungen zum Transport von Mannschaftsangehörigen
oder Brandbekämpfungsmitteln vorhanden sein.

3 Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden: a.

«Arbeitsmaschinen» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h (Messtoleranz 10 %); b.

«Arbeitskarren» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %).

4 Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden,
wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder
die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr
behindern.

3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge

Art. 14

Motorräder

«Motorräder» sind:

a.

einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach
Artikel 18 Absatz 1 sind, mit oder ohne Seitenwagen; b.59 «Kleinmotorräder», d. h. zwei- oder dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem
Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren. Dreirädrige
Kleinmotorräder haben ein Leergewicht von höchstens 0,27 t; 59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 11

741.41

c.

«Motorschlitten», d. h. mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht
durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale
von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Artikel 17 aufweisen,
höchstens 1,30 m breit und 3,50 m lang sind sowie ein Leergewicht von
nicht mehr als 0,40 t haben.


Art. 15

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 1 «Dreirädrige Motorfahrzeuge» sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten
Rädern und einem Leergewicht von höchstens 1,00 t, die nicht als Kleinmotorräder
gelten.

2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Leergewicht
von höchstens 0,35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren.
Bei anderen Motoren beträgt die maximale Nennleistung 4 kW. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften der Kleinmotorräder.60 3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Leergewicht
von höchstens 0,40 t bzw. 0,55 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport und einer
maximalen Motornennleistung bis zu 15 kW. Für diese Fahrzeuge gelten die Vorschriften der dreirädrigen Motorfahrzeuge.

4 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte
ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten
als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13.


Art. 16

Doppelräder

Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Artikeln 14 und 15 gelten zwei
nebeneinanderliegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen
den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn weniger als
460 mm beträgt.


Art. 17

Motoreinachser, Motorhandwagen 1 «Motoreinachser» sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinanderliegenden Rädern
oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder
mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden. Stützrollen hindern die Einreihung als Motoreinachser nicht.

2 «Motorhandwagen» sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern,
die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet
sind.

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

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741.41


Art. 18

Motorfahrräder

«Motorfahrräder» sind: a.61 einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und
einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren; b.

«Invalidenfahrstühle», d. h. einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern
und eigenem Antrieb zum Transport von invaliden Führern oder Führerinnen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum
von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

4. Kapitel: Motorlose Fahrzeuge

Art. 19

Anhänger

1 «Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von
Motorfahrzeugen gezogen zu werden. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger.

2 Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.


Art. 20

Transportanhänger nach schweizerischem Recht 1 «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal,
Büro, Laboratorium usw.) dient, sind unter Vorbehalt von Artikel 22 den Transportanhängern gleichgestellt.

2 Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden: a.

«Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder
anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen.

b.

«Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung
besonders eingerichtet sind.

c.62 «Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.

d.

«Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum
Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von
Reitpferden.

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

62 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 13

741.41

3 Nach der Bauweise werden unterschieden: a.

«Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am
Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.

b.63 «Langmaterialanhänger» sind Anhänger, deren Ladung, mit oder ohne Hilfsbrücke, mittels eines Drehkranzes oder einer anderen geeigneten Verbindungseinrichtung auch auf dem Zugwagen oder einem weiteren Anhänger
schwenkbar aufliegt.

c.

«Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein
wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom
Zugfahrzeug getragen.

d.

«Zentralachsanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) in
senkrechter Richtung nicht geschwenkt werden kann; sie können eine oder
mehrere Achsen aufweisen, die möglichst nahe beim Schwerpunkt des
Anhängers angeordnet sind und dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast
auf das Zugfahrzeug übertragen.

e.

«Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden
sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können.


Art. 21

Klasseneinteilung von Transportanhängern nach EG-Recht 1 Die Transportanhänger werden in folgende Klassen eingeteilt: a.

«Klasse O1» Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b.

«Klasse O2» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t; c.

«Klasse O3» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t; d.

«Klasse O4» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.

2 Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist das
massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers
auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Stützbzw. Sattellast wird beim Zugfahrzeug berücksichtigt.


Art. 22

Arten von Arbeitsanhängern 1 «Arbeitsanhänger» sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt
werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum
für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.64 2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger: 63 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

64 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

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741.41

a.

nach Absatz 1, die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme von zu
bearbeitendem Gut während des Arbeitsprozesses aufweisen; b.

zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des
Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden; c.

die auf Baustellen als Werkstatt-, Büro-, Umkleide-, Wasch- oder Unterkunftsraum oder Werkzeuglager usw. dienen; d.

mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie
beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben; e.

die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen; f.

der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

3 Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie
allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr
nicht behindern.

4 Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem
Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres
Gebrauchszweckes näher bestimmt.


Art. 23

Handwagen, Tierfuhrwerke, Abschlepprollis 1 «Handwagen», «Stosskarren» und «Handschlitten» sind Fahrzeuge ohne eigenen
Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.

2 «Tierfuhrwerke» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die
für den Tierzug eingerichtet sind.

3 «Abschlepprollis» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die zum Abschleppen von
Fahrzeugen eingerichtet sind.


Art. 24


65

Fahrräder und Kinderräder 1 «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische
Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.

2 «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen,
jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind und nicht über die vollständige für Fahrräder vorgeschriebene Ausrüstung, einschliesslich Vignette, verfügen.

65 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1938).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 15

741.41

5. Kapitel:66 Ausnahmefahrzeuge

Art. 25

Definition

1 «Ausnahmefahrzeuge» sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über Abmessungen,
Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.

2 Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3 Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen
richtet sich nach den Artikeln 78-85 VRV.


Art. 26

Raupenfahrzeuge

1 Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.

2 Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser,
die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.


Art. 27

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite 1 Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge
zugelassen, sofern sie in Anhang 3 aufgeführt sind.

2 Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung
verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: a.

landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m; b.

landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von
3,00 m;

c.

landwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite
des Zugfahrzeugs.


Art. 28

Andere Fahrzeuge mit Überbreite Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten
nicht als Ausnahmefahrzeuge: a.67 Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m oder vorübergehend angebrachten,
erforderlichen Schneeräumungsgeräten; 66 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

67 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

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b.

gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines
Landwirtschaftsbetriebes (Art. 87 VRV) erforderliche Doppelbereifungen
oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3,00 m vorübergehend angebracht
sind;

c.

gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art.

87 VRV) erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.

2. Teil: Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung 1. Kapitel: Einzelprüfung vor der Zulassung

Art. 29

Grundsatz

1 Alle Motorfahrzeuge und Anhänger müssen vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln amtlich geprüft und die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt
werden. Die Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft. Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 71 ff. VZV, bei Motorfahrrädern nach
den Artikeln 90-96 VZV.

2 Die Zulassungsprüfung erfolgt durch kantonale Sachverständige. Zuständig ist die
Zulassungsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.68 3 Vorbehalten bleiben Zulassungsprüfungen durch eidgenössische Stellen bei Fahrzeugen, die Kontrollschilder des Bundes tragen oder im Dienste oder unter transportrechtlicher Aufsicht des Bundes verwendet werden. Die kantonale Prüfung entfällt.

4 Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu
eichen (Art. 1 Abs. 2 TGV). Ist keine Eichung möglich, müssen die Prüfmittel nach
einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser
Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.69 5 Für Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der
Zulassung vorgenommen werden, gilt Artikel 34 Absatz 2.70

Art. 30

Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle 1 Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten
Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und den Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei: a.

Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und vom Inhaber der Typengenehmigung
unterzeichnete Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt; 68

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

69 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 17

741.41

b.

Fahrzeugen, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger oder nach der Richtlinie Nr. 92/61 des Rates
vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vorliegt; c.

Fahrzeugen von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen; d.

Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Genehmigungen
und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach
nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist;
der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen; e.

Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV vorliegen; f.71 Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen
erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt
oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.72 2 Die Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer
Sprache abgefasst sein.73 Anderssprachige Unterlagen können anerkannt werden,
wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.


Art. 31

Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer
Prüfung

1 Alle nicht unter Artikel 30 fallenden Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile werden einer umfassenden technischen Überprüfung unterzogen. Es wird dabei
insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

2 Bei nur teilweise in der Schweiz typengenehmigten oder geänderten Fahrzeugen
müssen die Änderungen sowie die nicht in der Schweiz homologierten Teile gemäss
Absatz 1 geprüft werden.


Art. 32

Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme) 1 Die Zulassungsbehörde kann die Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

73 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

18

741.41

Typengenehmigungen berechtigt sind und für eine einwandfreie Auslieferung
Gewähr bieten.

2 Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem
Gesamtgewicht bis 3,50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.74 3 Sie gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.

4 Die ermächtigte Person hat jedes Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten zu prüfen und den Prüfungsbericht zu erstellen. Die Zulassungsbehörde führt Stichproben
durch. Der ermächtigten Person kann die Ermächtigung entzogen werden, wenn
schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.

2. Kapitel: Einzelprüfung nach der Zulassung

Art. 33

Periodische Prüfungspflicht 1 Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen,
periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen
Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe
Durchführung Gewähr bieten.

1bis Die Nachprüfung umfasst: a.

die Identifikation des Fahrzeugs; b.

die Bremsanlagen;

c.

die Lenkvorrichtung; d.

die Sichtverhältnisse; e.

die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage; f.

die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen; g.

die übrigen Ein- und Vorrichtungen; h.

das Emissionsverhalten.75 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: a.

erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
1.76 Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,

2.

Gesellschaftswagen, 3.

Anhänger zum Personentransport, 74 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

75

Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).

76

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 19

741.41

4.

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks zum Transport
gefährlicher Güter, die einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis haben; b.

erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach
drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
1.77 Motorräder,
2.

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, 3.

leichte und schwere Personenwagen, 4.

Kleinbusse,

5.

Liefer- und Lastwagen, 6.

Sattelschlepper,

7.

Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, 8.

Anhänger aller dieser Fahrzeugarten; c.

erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei
Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
1.

Motorkarren,

2.

Traktoren,

3.

Arbeitsmotorfahrzeuge, 4.78 landwirtschaftliche Fahrzeuge,
5.

Motoreinachser,

6.

Anhänger aller dieser Fahrzeugarten, 7.

Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des
Zivilschutzes;

d.

vor einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Buchstaben b und c zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die
erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt.

3 Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb
der in Absatz 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.

4 Die Zulassungsbehörde kann auch bei Motorfahrrädern Nachprüfungen durchführen.

5 Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Fahrzeugen wegen ihrer Verwendung im Dienste des Bundes oder zufolge transportrechtlicher Aufsicht von eidgenössischen Stellen vorgenommen, so erstatten diese
der Zulassungsbehörde Bericht. Die kantonale Prüfung entfällt.

6 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische
Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht
befreit.79

77 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

79 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

20

741.41

7 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.80

Art. 34

Ausserordentliche Prüfungspflicht 1 Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke
Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese
müssen nachgeprüft werden.

2 Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:81 a.

Änderungen der Fahrzeugeinteilung; b.

Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der
Gewichte;

c.

Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist
nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind; d.

nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen; e.

Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung); f.

nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder; g.

Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage; h.

das Anbringen einer Anhängevorrichtung; i.82 das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B.

Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen
werden kann und jeweils angezeigt wird; j.83 das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);

k.84 alle weiteren wesentlichen Änderungen.

2bis Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 28 sowie Fahrzeuge, welche vorübergehend die gleiche Ausrüstung ohne Überbreite aufweisen.85 80 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).

81 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

82 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 21

741.41

3 Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.

4 Fahrzeuge sind nachzuprüfen, wenn sie an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person, die das Fahrzeug führt, angepasst werden.

5 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.86 3. Kapitel: Abgaswartung und -Nachkontrolle

Art. 35

Abgaswartung

1 Die Abgaswartung bei leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr (Art. 59a Abs. 1
VRV) umfasst:

a.

die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und
ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin; b.

wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der
massgeblichen Teile;

c.87 bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen
(HC) und Kohlendioxid (CO2) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des
Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt
bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des
Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.

2 Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 59a Abs. 1
VRV) umfasst:

a.

die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der
Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben
und Versiegelungen;

b.

wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der
massgeblichen Teile;

c.88 bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für
amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.

86 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).

87 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

88 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

22

741.41

3 Personen und Betriebe auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder dem schweizerischen Zollgebiet dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie
über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vom Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement89 zugelassene Abgas- oder Rauchmessgeräte verfügen.

4 Vor der ersten Inverkehrsetzung muss der Hersteller oder die Herstellerin, der
Inhaber oder die Inhaberin der schweizerischen Typengenehmigung, der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin ein AbgasWartungsdokument abgeben. Darin müssen bei Fahrzeugen ohne anerkannte OBDSysteme die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die
gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an
abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.90 5 Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung
durchgeführt hat, oder ein Verantwortlicher des entsprechenden Betriebes, dies im
Abgaswartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Der Halter oder die Halterin erhält einen Kleber, der gut sichtbar am gewarteten Fahrzeug angebracht werden
soll.


Art. 36

Abgas-Nachkontrollen

1 Die Zulassungsbehörde führt in der Regel anlässlich der amtlichen Nachprüfungen
Abgas-Nachkontrollen durch.

2 Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und
Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen.

3 Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn: a.

die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde; b.

Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung
vorliegen;

c.

die Sollwerte nicht eingehalten sind.

3. Teil: Technische Anforderungen 1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen

Art. 37

Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehältlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

89 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

90 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 23

741.41

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 38

Abmessungen

1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: a.

Wischer- und Wascheinrichtungen; b.

vordere und hintere Kontrollschilder; c.

Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; d.

Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende
Schutzvorrichtungen;

e.

Beleuchtungsvorrichtungen; f.

Rückspiegel und deren Halterungen, Profilanzeiger; g.

Sichthilfen für das Fahrzeugheck; h.

Luftansaugleitungen; i.

Längsanschläge für Wechselaufbauten; k.

Trittstufen;

l.

Stossstangen- und Anfahrgummis; m.91 Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,20 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;

n.

Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen; o.92 Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind.93 1bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug
verbundenen Teile, jedoch ohne: a.

Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; b.

Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende
Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme; c.

Vorrichtungen für die Kontrolle, die Überwachung oder die Anzeige des
Reifendrucks;

d.

biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen; e.

Beleuchtungsvorrichtungen; 91 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

93 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

24

741.41

f.94 bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3: Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand bis höchstens 1 cm
pro Seite;

g.

Rückspiegel und deren Halterungen, Profilanzeiger; h.

einziehbare oder ausklappbare Trittstufen; i.

Reifenabplattungen; k.

Schneeketten;

l.

an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem
Material mit einem Querschnitt von ca. 5 cm × 5 cm.95 2 Die Länge der Normalanhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung bis Mitte (Drehpunkt) der Anhängevorrichtung ein.96 3 Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3,00 m vor die
Mitte der Lenkvorrichtung reichen.


Art. 39

Gewichte

1 Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden
Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter
massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen: a.

Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur
Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr; b.

Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 70/156/EWG.97 2 Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug
müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 Prozent des Betriebsgewichts tragen.

3 Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug
darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts des
Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.


Art. 40

Kreisfahrt

1 Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in
einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25,00 m und einem inne94 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

96 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

97 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 25

741.41

ren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines
Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.

3 Fährt ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12,00 m bzw. ein Gelenkbus mit einer Länge von über 18,00 m aus einer Geradeausbewegung in eine Kreisringfläche nach Absatz 1 ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte
Ebene hinausragen, welche die zur Aussenseite gerichtete Fahrzeugseite in der
Geradeausbewegung tangiert. Bei einem Gelenkbus müssen beide Teile in der Ausgangstellung parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.98

Art. 41

Hersteller oder Herstellerin, Gewichtsgarantien 1 «Hersteller» oder «Herstellerinnen» sind die Personen oder Stellen, die gegenüber
der Typengenehmigungs- bzw. der Zulassungsstelle für alle Belange des Typengenehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie
direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- bzw. des Zulassungsverfahrens
ist.

2 Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige
Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei mehrachsigen
Fahrzeugen, die er ohne Aufbau liefert, über die Tragkraft jeder einzelnen Achse
abzugeben.

2bis Eine Garantieerklärung nach Absatz 2 wird anerkannt, wenn: a.

der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle
durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen
über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)99 erfüllt oder von der
zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; b.

der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche
Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und c.

das ASTRA und die Zulassungsbehörde auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat. 100 3 Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des
Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen des Anhangs II Buchstabe B der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3567).

99

Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle,
Zürich

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

26

741.41

6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger. Für Motorräder,
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Artikel 2 der Richtlinie Nr. 92/61 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.101 Vorbehalten sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im
Zusammenhang mit einem Modellwechsel.

4 Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA - bei Fahrzeugen, die von der
Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde - eine Untersuchung
durch eine vom ASTRA102 anerkannte Prüfstelle verlangen. Die anordnende
Behörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest.
Garantien, welche offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden abgelehnt. Die
Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin
sie für die Schweiz erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.

5 Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der
Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA103 anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt. Die Zulassungsbehörde legt in
Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest.


Art. 42

Änderung des Garantie- und Gesamtgewichts, Gewichte im Ausland 1 Die Heraufsetzung des Garantiegewichts oder der Tragkraft der Achsen im Einzelfall setzt voraus, dass die tragenden Teile des Fahrzeugs oder der Achse mit vorausgehender Zustimmung der Zulassungsbehörde entsprechend verstärkt oder andere gewichtsrelevante Änderungen vorgenommen werden.104 Die Erhöhung des
Garantiegewichtes erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin
nach Artikel 41 Absatz 2.

2 Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Gesamtgewichts bewirken,
sind unzulässig. Ausgenommen ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung.105 3 Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in der Schweiz gestattet
sind, zugelassen werden, wenn alle vom ASTRA106 bestimmten schweizerischen
Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.

101 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

102 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

103 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

104 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

105 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

106 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 27

741.41


Art. 43

Dachlast

Das Gewicht von Dachlastenträgern u. dergl. darf zusammen mit ihrer Zuladung
höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder
der -herstellerin kann die Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein
höheres Gewicht bewilligen.


Art. 44

Fahrzeugidentifikation, Motorkennzeichnung 1 An leicht zugänglicher Stelle muss, unter Vorbehalt von Absatz 3, ein Schild aus
dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers oder der Herstellerin, die Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer,
z. B. VIN-Code mit 17 Stellen), das Gesamtgewicht, das Gesamtzugsgewicht (bei
Zugfahrzeugen), die Achslast der einzelnen Achsen, bei Sattelanhängern zusätzlich
die Sattellast sowie eine allfällige EG-Genehmigungsnummer enthält.

2 Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende
Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EGTypengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem
Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.

3 An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein
Schild, das den Namen des Herstellers, der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die
Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht
und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.107 4 Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder
einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.

5 Ein wesentlicher Teil des Motors, z. B. das Kurbelgehäuse, der Motorblock oder
der Zylinderkopf, muss an leicht zugänglicher Stelle ein unverwischbares Kennzeichen tragen.


Art. 45

Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen 1 Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 4 tragen.

2 Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in
einer Höhe zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand) befinden,
wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb
eines Winkels von 30° lesbar sein.108 107 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

108 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

28

741.41

3 Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten
oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.

4 Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden.
Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die
Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.

2. Kapitel: Antrieb, Abgase, Geräusche

Art. 46

Motorleistung

1 «Nutzleistung» oder «Netto-Motorleistung» von Verbrennungsmotoren ist die
Leistung in Kilowatt (kW), die bei entsprechender Drehzahl an der Kurbelwelle oder
am entsprechenden Bauteil auf einem Prüfstand mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen ermittelt wird.

2 «Nennleistung» oder «maximale Nutzleistung» von Verbrennungsmotoren ist die
grösste Nutzleistung des Motors in Kilowatt (kW), gemessen unter Vollastbedingungen nach den Drehzahlangaben des Herstellers oder der Herstellerin.

3 Die Messmethoden zur Bestimmung der Nutz- und Nennleistung richten sich nach
dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den Bestimmungen der
Richtlinie Nr. 80/1269 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen
und der Richtlinie Nr. 95/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.109 4 «Dauerleistung» von Elektromotoren ist die mechanische Ausgangsleistung in
Kilowatt (kW), die der Motor im Prüffeld für eine unbegrenzte Zeit abgeben kann.

5 Die Messmethoden zur Bestimmung der Dauerleistung richten sich nach dem
aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den Bestimmungen der Norm
349 der IEC für die Leistungsmessungen im Kurzzeitbetrieb (S2) festgelegt ist.


Art. 47

Kenngrösse des Motors 1 Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm3), bei Elektromotoren durch die Dauerleistung an der Motorenwelle
ausgedrückt.
2 Das UVEK legt nach Anhören der Kantone fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.

109 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 29

741.41


Art. 48

Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung
der Höchstgeschwindigkeit 1 Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens
2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 Prozent sein.

2 Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99 vorgeschrieben, so muss dieser so
beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die
Geschwindigkeitsbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig
gegen unbefugtes Verstellen gesichert und mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder
Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.

3 Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich
angemeldet ist.

4 Nach der erstmaligen Zulassung in der Schweiz darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht durch Änderungen herabgesetzt werden, um die Kategorieneinteilung zu wechseln oder technische Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.110 5 Von Absatz 4 sind ausgenommen: a.

der Umbau in landwirtschaftliche Fahrzeuge; b.

der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99; c.111 die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung; d.112 einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm3.


Art. 49

Behälter und Leitungen 1 Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Brems- und andere Flüssigkeiten müssen
dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht
entflammbarem Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich
stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender
Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.

2 Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse,
bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.

3 Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.

110 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

30

741.41

4 Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperr- und Reguliervorrichtungen müssen
deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.

5 Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder
unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen
Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und
Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie
nicht den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.113

Art. 50

Treibstoffsystem, Einfüllstutzen 1 Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt
kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.

2 Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen dem Anhang 5 entsprechen.

3 ...114


Art. 51

Elektrischer Antrieb

1 Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft
und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein: a.

die Betriebsspannung in Volt; b.

die Dauerleistung in kW (Art. 46 Abs. 4); c.

die Drehzahl in 1/min entsprechend der Dauerleistung.

2 Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.

3 Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder
mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der NEV.


Art. 52

Abgase, Auspuffanlage, Katalysator 115 1 Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen
Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.

113 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

115 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 31

741.41

2 Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende
brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem
Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.

3 Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere
eindringen können. Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen.

4 Von Absatz 3 ausgenommen sind Auspuffrohre an: a.

Fahrzeugen der Klasse M1, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 74/483
des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten von Kraftfahrzeugen entsprechen; b.

Fahrzeugen der Klasse N, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/114
des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor
der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N entsprechen; c.

Leicht- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die den Anforderungen nach Kapitel 3 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen.116 5 Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch,
Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 5 einhalten. Ziffer 211a dieses
Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhängern, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.117 6 Schadhafte Katalysatoren sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.118

Art. 53

Geräusch, Schalldämpfer 1 Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare
Mass, insbesondere die Grenzwerte des Anhangs 6, nicht überschreiten. Auspuffund Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Wenn andere Teile vermeidbaren Lärm verursachen, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen.

2 Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. Ersatzschalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen.

3 Zulässig sind Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über
eine der folgenden Genehmigungen verfügen: a.

nach den Anhängen II und IV der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen; 116 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

117 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

32

741.41

b.

nach Anhang II der Richtlinie Nr. 78/1015 des Rates vom 23. November
1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern; c.

nach dem ECE-Reglement Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich
ihrer Geräuschentwicklung; d.

nach dem ECE-Reglement Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Austauschschalldämpfern; e.

nach Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; oder f.

nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern.119 4 Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind dagegen untersagt, selbst
wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.

3. Kapitel: Kraftübertragung

Art. 54

Kupplung, Anfahrvermögen 1 Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie
sehr langsames Fahren ermöglichen.

2 Der Antriebsmotor muss - ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb
- auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.

3 Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 Prozent, oder alternativ dazu in Steigungen von 12 Prozent fünfmal in
fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.


Art. 55

Geschwindigkeitsmesser 1 Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch
nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde
(km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.

2 Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der
tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h
muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1
und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen: 0

10

4

1

2

2

+

=

V

V

V

km h

(

/ )

119 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 33

741.41

3 Die Anforderungen von Absatz 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in
Fahrt- oder Restwegschreibern eingebaut sind.

4 Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtoder Restwegschreiber nach Artikel 100 bzw. 101 vorhanden ist, der die in Absatz 1
an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.

4. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 56

Achsabstand, Spurverbreiterung 1 Eine Änderung120 des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen
nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden, oder
wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

2 Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Zulassungsbehörde,
die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und
nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.

3 Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem
Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht. Dabei ist von der
ursprünglichen bzw. der grössten auf der Typengenehmigung aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.


Art. 57


121

Federung, Anfahrhilfen 1 Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung
nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2 Anfahrhilfen, die den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 97/27 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und
Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern entsprechen, sind zulässig.

120 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

121 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

34

741.41

5. Kapitel: Räder, Reifen

Art. 58

Räder und Reifen

1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich
elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.

2 Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen.

3 Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.

4 Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen
müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5 Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.

6

Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er
insbesondere in den Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 (Motorfahrzeuge
und deren Anhänger) und Nr.

54 (Nutzfahrzeuge und deren Anhänger), in denjenigen des Kapitels 1 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie in den Normen der ETRTO
festgelegt ist. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der
Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht
genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen
abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht,
ist eine Garantie des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. Die
Reifen (Marke, Typ, Dimension, allenfalls abweichende Kennzeichnung und die
erforderlichen Auflagen) sind in diesem Fall im Fahrzeugausweis einzutragen.122

Art. 59

Ersatzräder, Noträder, Winterreifen 1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.

2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M 1 Noträder zulässig.

Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März
1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und über ihre Montage oder
des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.

3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die
Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für
mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2
nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für
die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.123 122 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

123 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1999 (AS 1999 2494).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 35

741.41


Art. 60

Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen 1 Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen
unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder
Stollen aufweisen.

2 Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0,20 t, bei Eisenreifen 0,10 t nicht
übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm2 der gesamten Auflagefläche der Raupenbänder höchstens 1 kg betragen.

3 Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, M2,
M3, N, O3 und O4, die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit

dem Wort «REGROOVABLE» versehen sein.

4 Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.124 5 Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein.


Art. 61

Spikesreifen

1 «Spikesreifen» sind Reifen mit eingelassenen Stiften.

2 Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen)
zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein.

3 Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein
und dürfen nicht mehr als 1,5 mm über die Lauffläche vorstehen.

4 Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit
einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.


Art. 62

Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung 1 Spikesreifen dürfen nur an leichten Motorwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und
dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern und
nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April verwendet werden.125 2 Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein
Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 nach Anhang 4 tragen. Abweichend
von Ziffer 1 des Anhangs 4 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.

3 Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug
ohne Spikesreifen verwendet wird.

124 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

125 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

36

741.41

4 Ausgenommen von Absatz 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Eine allenfalls vorhandene Höchstgeschwindigkeitstafel muss angebracht bleiben.


Art. 63

Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen 1 Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis
das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse
nicht übermässig beschädigen.

2 An Motorwagen müssen mindestens auf den angetriebenen Rädern einer Achse bei
einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Reifendimension Schneeketten montiert werden können.

6. Kapitel: Lenkung

Art. 64

1 Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.

2 Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im
1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese
aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.126 3 Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein,
dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der
Lenkung geradeaus fährt.

4 Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls
eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.

7. Kapitel: Bremsen

Art. 65

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die
es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

2 Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs-, Hilfs-, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer
(ABV) ausgerüstet sein.

126 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 37

741.41

8. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 66

Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes 1 Die Verbindung von festen und wegnehmbaren Aufbauten, Silos, Tanks usw. mit
dem Fahrgestell muss den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Kippbare Führerkabinen und Ladebrücken müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig
gesichert werden können.

2 Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung
mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über
die Höhe der Achsmitte decken.

3 Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten
oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.

4 Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen,
Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.


Art. 67

Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile,
Abdeckung von drehenden Teilen 1 Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen, Kanten oder Vorsprünge aufweisen, die
bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder
Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.

2 Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere,
Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering und
die Bestimmungen des Anhangs 8 eingehalten sind. Stets untersagt sind unnötige,
gefährliche Teile aussen am Fahrzeug; ausgenommen Frontschutzbügel, Zierfiguren
und Verzierungen, wenn sie die Bestimmungen des Anhangs 8 einhalten.

3 Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen
müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.


Art. 68

Markierungen

1 Mit auffälligen, schrägen, rund 0,10 m breiten, schwarz-gelben oder rot-weissen
Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen: a.

Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Verwendung für andere Strassenbenützer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden. Die Markierungen
können vorn und hinten angebracht sein; b.

Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte, die nicht leicht erkennbar mehr
als 0,15 m seitlich oder mehr als 1,00 m nach vorne oder nach hinten vorstehen.

2 Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube
oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.

Strassenverkehr

38

741.41

3

Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und ihre Anhänger mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,75 t dürfen hinten mit retroreflektierenden Markierungstafeln entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 70 und des
Anhangs 4 gekennzeichnet sein.127 4

Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und ihre Anhänger
können mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECEReglementes Nr. 69 und des Anhangs 4 gekennzeichnet sein.128 5 Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit
Warnblinklichtern gemäss Artikel 78 Absatz 2 sichtbar gemacht werden.


Art. 69

Aufschriften und Bemalungen 1 Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer
Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder
selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.129 2 Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 bis
3,50 t und O1, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der
Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung
ihrer Umrisse nach ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen.130 3 Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, dürfen mit
lumineszierender, fluoreszierender oder retroreflektierender Farbe gekennzeichnet
sein.131


Art. 70

Werbung und Werbetafeln 1 Für Werbung an Fahrzeugen gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze die
Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1.132 2 Werbetafeln auf Personenwagen dürfen nicht höher als 0,20 m sein und das Fahrzeug um höchstens 0,30 m überragen.

3 Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.

127 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

128 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

129 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

130 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

131 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

132 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 39

741.41


Art. 71

Türen, Fenster, Sicht 1 Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

2 Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt: a.

Seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die
Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche
Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche
Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert.

b.

Automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben
und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.133 3 Türen in der Rückwand müssen so gesichert sein, dass sie seitlich nicht über die
Fahrzeugkarosserie hinausragen können, wenn sie während der Fahrt offen bleiben.
Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen
lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.

4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei
Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann. Scheiben, die für die Sicht
des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens
70 Prozent Licht durchlassen. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer
oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

5 Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen
(zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei
Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.


Art. 72

Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag,
Bedienungseinrichtungen134 1 Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen
gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen
geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden,
abzuschirmen oder zu polstern.

2 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen genügen: a.

den Anforderungen der Richtlinie Nr. 76/115 des Rates vom 18. Dezember
1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Verankerungen von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen; 133 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

134 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

40

741.41

b.

dem Kapitel 11 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; c.

dem ECE-Reglement Nr. 14.135 3 Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 77/541 des
Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge oder des ECEReglements Nr. 16 genügen.

3bis Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift «Airbag» oder
ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen
von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt.
Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen
ist.136

4 Die Bedienungsvorrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht
ablesbar sein.

9. Kapitel: Beleuchtung

Art. 73

Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler 1 Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und
Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer
brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Glühlampen müssen internationalen Vorschriften entsprechen.137 2 Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die
gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des
Fahrzeugs, in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

3 Zwei oder mehrere Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 Prozent des Inhalts eines sie so
eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie zusammen die
Anforderungen an ein einziges Licht oder einen einzigen Rückstrahler erfüllen. Diese Regelung gilt nicht für Fern-, Abblend-, Nebel- und Nebelschlusslichter, Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter.138 4 Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper
vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und
sie einander nicht beeinträchtigen.

135 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

137 Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

138 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 41

741.41

5 Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 10.


Art. 74

Fern- und Abblendlichter, Lichthupe 1 Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin
durch ein leicht sichtbares Kontrollicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die
Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.

2 Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine
deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder
links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15°
ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.

3 Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim
Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim
Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.

4 Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen eine selbsttätig arbeitende
Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach den
Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen.139

Art. 75

Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und
Kontrollschildbeleuchtung 1 Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts
bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.

2 Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets
leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-,
Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht
mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand und in der für Parklichter vorgeschriebenen
Höhe angebracht sind.

3 Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung
jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung
der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.

4 Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist
eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei
Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder
zwei möglichst nahe beieinanderliegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.

5 Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

42

741.41

wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Artikel 73 Absatz 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.140

Art. 76

Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter141 1 Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder
einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer
Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.

2 Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt
angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken
Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur
Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert,
muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht
sein.142

3 Nebelschlusslichter müssen der Richtlinie Nr. 77/538 des Rates vom 28. Juni 1977
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 38
entsprechen.

4 Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des
ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen.143 5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement
Nr. 87, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.144

Art. 77

Rückfahrlichter und Rückstrahler 1 Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem
Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Sie müssen bei
Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der
Fern- und Abblendlichter.

2 Rückstrahler müssen der Richtlinie Nr. 76/757 des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.

3 Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der
Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von
mindestens 150 m auffallen.

140 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

141 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

142 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

143 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 43

741.41


Art. 78

Blau- und Gelblichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen 1 Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten
und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.

2 Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten
Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten festangebrachte Blinklichter an denselben. Sie müssen durch einen Schalter zu den Warnblinklichtern gemäss Absatz 1
zugeschaltet oder unabhängig von diesen betätigt werden können. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Vorrichtung eingeschaltet ist. Die Vorrichtung muss gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Anhang 10 Ziffern 21, 312 und 322 sind nicht anwendbar.145 3 Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem
ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a und von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem
Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein Kontrollicht angezeigt werden.

4 Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt.
Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen
wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich: a.

ein keilförmiges Gehäuse aus gelbem, durchscheinendem Kunststoff
(Grundfläche ca. 0,26 m × 0,18 m, Höhe ca. 0,13 m), das als Symbol auf
allen vier Seiten ein schwarzes Kreuz auf weissem Feld und auf der Vorderund Rückseite in schwarzer Farbe die Aufschrift «Arzt/Notfall» oder «Ärztin/Notfall» trägt; b.

ein höchstens 0,20 m hohes, nach vorne und nach hinten wirkendes Kennzeichen mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift
«Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz».

5 Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare
Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrollampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.


Art. 79

Richtungsblinker

1 Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.

2 Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

145 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

44

741.41

3 Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder
optisch oder beides sein.

4 Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.

10. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 80

Elektrische Anlage, Funkentstörung 1 Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert,
gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.

2 Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.

3 Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang nicht stören. Die Funkentstörung richtet sich nach Anhang 12.


Art. 81

Scheibenwischer

1 Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern versehen sein, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen.

2 Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.


Art. 82

Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher 1 Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.

2 Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu
versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich
nach Anhang 11.

3 Von den Gemeinden bezeichnete Motorfahrzeuge des Zivilschutzes, der Polizei
und anderer gemeindeeigener Dienste sowie Militärfahrzeuge dürfen mit einer
Alarmanlage nach den Artikeln 8 und 11 ZSV ausgerüstet sein. Diese Alarmanlage
untersteht nicht der Typengenehmigung.

4 Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.

5 Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 45

741.41

a.

für Fahrzeuge nach Absatz 3; b.

für Fahrzeuge im Linienverkehr; c.

für Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr; d.

für Militärfahrzeuge; e.

für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können; f.

für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kommen.


Art. 83

Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme 1 «Fahrzeugalarmsysteme» (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor
Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung
eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der
Richtlinie Nr. 74/61 des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 97 genehmigt,
müssen sie den Anforderungen der Artikel 83-88 entsprechen.146 2 Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder
des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen
können.

3 Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie «Ultraschall-Innenraumsensoren»,
«Infrarot-Innenraumsensoren», «Wegfahrsperren», «Neigungsgeber» und «Panikalarmfunktionen».

4 Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage
oder Lenkung einwirken können, und Komponenten, die auf Erschütterungen des
Fahrzeuges reagieren.

5 Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen: a.

der Einbau darf die Betriebssicherheit des damit ausgerüsteten Fahrzeuges
nicht beeinträchtigen; b.

eine Funktionsstörung des FAS darf keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben; c.

die Einzelteile des FAS und die damit verbundenen Komponenten müssen
so gebaut und im Fahrzeug untergebracht sein, dass das Risiko einer
Ausserbetriebssetzung oder Zerstörung von nicht berechtigter Seite her
möglichst klein ist.


Art. 84

Anfälligkeit auf Fehlalarme Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere 146 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

46

741.41

bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Spannungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung
der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.


Art. 85

Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung 1 Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm
verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über
das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektronische Vorrichtung, wie z. B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über
einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische
Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.

2 Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Ein- und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und
45

Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und

15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen
innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.

3 Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der
Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist.
Funkteile von FAS oder anderen Systemen unterliegen den Bestimmungen des
Fernmelderechtes; zuständige Behörde ist das BAKOM.147 4 Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht
eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS
Strom abgeben.

5 Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiterfunktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder
ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z. B. der Innenraumbeleuchtung, darf
die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.


Art. 86

Warnsignal des FAS

1 Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal
abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funksignale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination
von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.

2 Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in
die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andauernder oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den
Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.

3 Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben,
das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das
akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als auf- und abschwellender 147 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 47

741.41

Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.

4 Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises)
geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens 5 Minuten dauern.
Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen
werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen
Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.

5 Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Vorbehalten bleibt die Zulassung durch das BAKOM.


Art. 87

Wegfahrsperre

1 Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer
mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.

2 Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren
können.

3 Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert),
gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten des FAS oder über
einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.

4 Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann,
wenn der Motor läuft.


Art. 88

Weitere fakultative Komponenten des FAS 1 Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder
aussen am Fahrzeug befinden.

2 Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das
Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter
des selben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrollichter aussen am Fahrzeug
darf 0,5 Candela nicht überschreiten.

3 Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer
Lautstärke von höchstens 60 dB(A) und einer Höchstdauer von 3 Sekunden. Die
Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von 1,00 m von der Vorrichtung.

4 Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann
entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z. B. mittels Schalter) oder ausserhalb des
Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch
oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Komponenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.

Strassenverkehr

48

741.41


Art. 89

Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern 1 Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche
die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften
erfüllen.

2 Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder
nicht verdecken. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Artikel 45 Absatz 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild
muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.


Art. 90

Winkkelle, Pannensignal, Unterlegkeil148 1 Die Winkkelle (Art. 28 Abs. 4 VRV) muss nach Anhang 4 ausgestaltet sein.

2 Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1,00 m Breite - ausgenommen Motorräder,
Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge - sowie auf
Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem ECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannensignal vorhanden sein.

3 Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher
sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen
erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.149

Art. 91

Verbindungseinrichtungen 1 «Verbindungseinrichtungen» sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen,
Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.

2 Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen,
wie er insbesondere in der Richtlinie Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen
Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie Nr. 97/24
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte
Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.150 3 Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein: a.

Der Kupplungsteil am Zugwagen muss an genügend starken Teilen befestigt
sein und eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.

b.

Die am Zugfahrzeug angekuppelte Zugöse muss in der Höhe und nach der
Seite genügend geschwenkt und um die Längsachse ausreichend verdreht
werden können.

148 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

150 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 49

741.41

4 Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und
deutlich lesbar folgende Angaben tragen: a.

ein internationales Genehmigungszeichen (wie «e» oder «E» gefolgt von
einer Zahl) mit einer Genehmigungsnummer oder den Namen des Herstellers
oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke; b.

die höchstzulässige Stützlast; c.

die theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug
und Anhänger (D-Wert) oder die höchstzulässige Anhängelast.

5 Ausgenommen von Absatz 4 Buchstaben b und c sind genormte und entsprechend
gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.

6 Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast
werden vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin festgelegt. Die vom Hersteller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast
darf jedoch nicht überschritten werden.

11. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 92

Invalidenfahrzeuge, Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen
Führern oder Führerinnen 1 Um Invalidenfahrzeuge, namentlich ihre Bedienungsvorrichtungen, dem Gebrechen des Führers oder der Führerin anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet.

2 Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder -führerinnen
dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von
einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder
nicht gehörlos ist.


Art. 93

Fahrzeuge für den Transport von Tieren 1 Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit
denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen
und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen
dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt
sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor
schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet
sein.

2 Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1,50 m hohen
und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0,60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 74 VRV sowie der TSchV.

Strassenverkehr

50

741.41

2. Titel: Die Motorwagen 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 94

Abmessungen

1 Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen: Meter

a.

Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00

b.

Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50

c.

Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00

d.

Gelenkbusse

18,75 .151

1bis Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV.152 2 Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen: a.

klimatisierte Fahrzeuge 2,60

b.

übrige Motorwagen

2,55.153

3 Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4,00


Art. 95

Gewichte, Achslasten

1 Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr,
höchstens betragen:154 Tonnen

a.

Personenwagen

3,50

b.

Kleinbusse

3,50

c.

Lieferwagen

3,50

d.

Motorwagen mit zwei Achsen 18,00

e.

Motorwagen mit drei Achsen 25,00

f.155 Motorwagen mit drei Achsen der Klassen M3 und N3 (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse
mit Doppelbereifung und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit
Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9,50 t je
Achse nicht überschritten wird 26,00

151 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3567).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3567).

153 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

154 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2888).

155 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 51

741.41

Tonnen

g.156 Motorwagen mit mehr als drei Achsen 32,00

h.

dreiachsige Gelenkbusse 28,00

i.157 landwirtschaftliche Traktoren 14,00

2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach
Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:158 a.159 Einzelachsen sowie angetriebene Einzelachsen von landwirtschaftlichen Traktoren

10,00

b.

angetriebene Einzelachsen 11,50

c.

Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m 11,50

d.

Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger
als 1,30 m

16,00

e.

Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger
als 1,80 m

18,00

f.160 Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung
und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist
oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird 19,00

g.161 Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1,30 m 21,00

h.162 Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1,30 m bis zu 1,40 m

24,00


Art. 96

Kontrollschild

Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild
tragen.

2. Kapitel: Antrieb, Abgase und Kraftübertragung

Art. 97

Anlasser, Nutzleistung, Steigerung der Motorleistung,
Treibstoffverbrauch

1 Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.

156 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2888).

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

158 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

159 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

160 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

161 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

162 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

52

741.41

2 Die Nutzleistung (Art. 46 Abs. 1) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen: a.163 5,0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen; b.164 4,4 kW bei Arbeitsmaschinen; c.

2,95 kW bei Traktorzügen.

3 Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 Prozent darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder
sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

4 An Fahrzeugen der Klasse M1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens
der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen.165 5 Die Ermittlung des Treibstoffverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich
dabei nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom
16. Dezember 1980166

über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.167


Art. 98

Rückwärtsgang

Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen
Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.


Art. 99

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen 1 Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht von über 10,00 t sowie Fahrzeuge der Klasse N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie Nr. 92/24 des Rates vom 31. März 1992 über
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement
Nr. 89 ausgerüstet sein.

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind: a.

Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zivilschutzes; b.

Militärfahrzeuge;

c.168 Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren.

163 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

164 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

165 Fassung

gemäss Ziff. III de V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

166

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36, geändert durch die Richtlinien:
89/491/EWG (ABI. L 238 vom 15.8. 1989, S. 43)
93/116/EG (ABI. L 329 vom 30.12.1993, S. 39, berichtigt in ABI. L 42 vom 15.2.1994,
S.27)
1999/100/EG (ABI. L 334 vom 28.12.1999, S. 36).

167 Fassung

gemäss Ziff. III de V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

168 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 53

741.41

3 Die Regelgeschwindigkeiten richten sich nach der Richtlinie Nr. 92/6 des Rates
vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft.

4 Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen richten sich nach Artikel 102.


Art. 100

Fahrtschreiber

1 Mit einem Fahrtschreiber zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: a.

Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV 1 oder der ARV 2
unterstehen;

b.

andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a. Ausgenommen sind
Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen sowie schwere Personenwagen, die
nicht für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden.169 2 Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach
der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr.170 3 Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern richten sich nach Artikel
102.

4 Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis
120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.171

Art. 101

Restwegschreiber

1 Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a
und c sowie Absatz 4 ARV 2 verwendet werden, benötigen einen Restwegschreiber,
der die Geschwindigkeit auf der zuletzt gefahrenen, wenigstens 250 m langen Strecke aufzeichnet. Anstelle des Restwegschreibers kann auch ein Fahrtschreiber nach
Artikel 100 verwendet werden.172 1bis In Fahrzeugen, die nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b einen Fahrtschreiber
benötigen, genügt ein Restwegschreiber.173 2 Für den Bau und Einbau von Restwegschreibern gilt die Verordnung Nr. 3821/85
des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr sinn169 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

170 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

171 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

172 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

173 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

Strassenverkehr

54

741.41

gemäss. Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern richten sich
nach Artikel 102.174

3 Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Restwegschreibern genügt ein Bereich
bis 120 km/h.

4

Bei Restwegschreibern darf die maximale Abweichung der Aufzeichnung ±2 Prozent von der tatsächlichen Geschwindigkeit betragen.


Art. 102

Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und
Restwegschreibern175

1 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und Restwegschreiber müssen
durch Montagestellen eingebaut, geprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird von der Zulassungsbehörde
an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten
und über geschultes Personal sowie die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

1bis Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und Restwegschreiber müssen mindestens alle 24 Monate nachgeprüft werden.176 2 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und
Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer ermächtigten
Montagestelle versehen sein.

3 Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern,
dass die Plomben unverletzt sind. Fahrt- oder Restwegschreiber müssen nachgeprüft
werden, wenn die Arbeiten die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt
haben. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen nachgeprüft werden,
wenn die Arbeiten die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben.

4 ...177

a178 Datenaufzeichnungsgerät 1 Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78
Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät
ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 101 Absatz 1 mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn genügt ein
Fahrtschreiber (Art. 100), ein Restwegschreiber (Art. 101) oder ein Datenaufzeichnungsgerät.

174 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

175 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

177 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 55

741.41

2 Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem
Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden
Daten aufzeichnen:

a.

Geschwindigkeit;

b.

Status des Bremslichtes und der Richtungsblinker; c.

Status des Blaulichtes und des wechseltönigen Zweiklanghorns; d.

Status des Abblendlichtes.

3 Die Aufzeichnung darf weder gelöscht, noch inhaltlich verfälscht werden können.

4 Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten
sich nach den Angaben des Geräteherstellers.

3. Kapitel: Bremsen

Art. 103

1 Die Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen
von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.179 2 Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug
beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges
die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt
worden sind.

3 Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.180 4 Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören
oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Artikel 126-130.181 4. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 104

Radabdeckungen, seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer
Unterfahrschutz

1 Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 15,00 cm
über die Höhe der Achsmitte decken.

179 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

180 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

181 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

56

741.41

2 Lastwagen der Klassen N 2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie Nr. 89/297 des Rates vom
13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziffern 6-8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet
sein.

3 Von Absatz 2 ausgenommen sind: a.

Motorwagen mit seitlich kippbarem Aufbau, wenn die Innenlänge des nutzbaren Laderaumes nicht mehr als 7,50 m beträgt; bei Motorwagen mit einseitig kippbarem Aufbau müssen auf der nicht kippbaren Seite seitliche
Schutzvorrichtungen vorhanden sein; b.

Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme
gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; c.

Militärfahrzeuge.

4 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach
den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie Nr. 70/221 des Rates vom
20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet
sein.182

5 Von Absatz 4 ausgenommen sind: a.

Motorkarren;

b.

Sattelschlepper;

c.

Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme
gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; d.

Militärfahrzeuge.


Art. 105

Windschutzscheibe, Innenraum 1 Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.

2 Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen.

3 Reparaturen an Windschutzscheiben aus geprüftem Verbundsicherheitsglas von
Fahrzeugen der Klasse M 1

innerhalb des Fahrersichtfelds, das die Richtlinie Nr. 77/649 des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen
definiert, sind untersagt.

4 Lastwagen müssen eine vom Laderaum getrennte Führerkabine haben.

182 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 57

741.41

5 Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum
berufsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten,
gelüftet und geheizt werden können.183 Führerkabinen mit nur einer Tür müssen
einen Notausstieg nach Artikel 123 Absatz 3 haben.


Art. 106


184

Sicherheitsgurten, Kopfstützen 1 Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Motorwagen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie Nr. 77/541 des Rates
vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Für Fahrzeuge der Klasse M1
mit besonderer Zweckbestimmung sind in Anhang XI der Richtlinie Nr. 70/156 des
Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
spezielle Regelungen enthalten.185 2 Motorwagen der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.186

Art. 107

Sitz- und Stehplätze

1 Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für
die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse, Längsbänke beidseitig einen Abschluss und nach höchstens
vier Plätzen eine Zwischenlehne aufweisen. Der Sitz für den Fahrzeugführer oder
die -führerin muss in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.

2 Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen sowie bei
Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt
werden muss.187 Im Nahverkehr kann die Zulassungsbehörde nötigenfalls auch in
anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.

3 Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 9.188

Art. 108

Anordnung der Pedale

Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom
Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und 183 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

184 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

185 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

186 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1999 (AS 1999 2494).

187 Fassung

gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

188 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

58

741.41

Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit
Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

5. Kapitel: Beleuchtung

Art. 109

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen 1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein: a.

vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter; b.

hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine
Kontrollschildbeleuchtung.

2 Fahrzeuge mit einer Länge von über 8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen
nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

3 Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

4 An Motorwagen mit über 2,10 m Breite müssen mindestens zwei von vorne und
zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.189

Art. 110

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen: a.190 vorn: zwei Fernlichter (entweder fest angebracht oder in Abhängigkeit der Lenkung schwenkbar), zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare
Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale; b.191 hinten:

1.

zwei Markierlichter, 2.

ein oder zwei Rückfahrlichter, 3.

ein oder zwei Nebelschlusslichter, 4.

ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch
angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar), 5.

zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker
(Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar), 6.

zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322
sind nicht anwendbar); 189 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

190 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

191 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 59

741.41

c.192 nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen; d.

eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe); e.

eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend
nach aussen wirkt;

f.

Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten; g.

Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs; h.193 Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2); i.194 Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und
Sanität.

2 Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt: a.

an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter; b.195 an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;

c.

an Gesellschaftswagen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln; d.

an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 26 Abs. 4 VZV): ein Kennzeichen
«Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4); e.196 an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen.

f.197 an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten gerichtete Nebellichter,
wenn sie wie die Rückfahrlichter geschaltet sind und durch einen separaten
Schalter zugeschaltet werden können.

3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind
weiter erlaubt:

192 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

193 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

194 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

195 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1034).

197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

60

741.41

a.198 an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen
sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern
(Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind; b.199 an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von
Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet
sind: gelbe Gefahrenlichter; c.

an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete
Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z. B. «Stau», «Unfall», «Stop
Polizei»;

d.

an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen
für Fernlichter entsprechen müssen.

4 Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten
Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.


Art. 111

Richtungsblinker

Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein.

6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 112

Rückspiegel

1 Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit
der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach
hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.

2 Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

3 Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm2, bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm2
und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm2 betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0,80 m messen.

4 Motorwagen der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3 müssen,
zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, rechts mit einem 198 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

199 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 61

741.41

grosswinkligen Aussenspiegel und auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite
mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel ausgerüstet sein. Die Anforderungen an diese Spiegel und deren Anbringung richten sich nach der Richtlinie Nr. 71/127 des
Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel an Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 46.200

Art. 113

Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation 1 Leichte Motorwagen mit Scheibenwischern für die Windschutzscheibe müssen
eine Scheibenwaschanlage haben.

2 Auf geschlossenen Motorwagen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation)
das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens
im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.


Art. 114


201

Unterlegkeil, Feuerlöscher 1 Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) ausgerüstet sein.

2 Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere
typengenehmigte Feuerlöscher mit insgesamt mindestens 6 kg Füllung vorhanden
sein. Die Anforderungen an diese Geräte sowie deren Kontrolle und Instandhaltung
richten sich nach den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen
(VKF).


Art. 115

Mechanische Diebstahlsicherung Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf
der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss,
Schalthebelverriegelung) verfügen. Bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau
sind Türschlösser nicht erforderlich.


Art. 116

Überfallwarnanlagen

Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport
von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch
Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei
Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen
höheren unterbrochenen Ton abgibt.202 Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die
Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.

200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

201 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

202 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

Strassenverkehr

62

741.41

7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten 1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit

Art. 117

Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit,
Kennzeichnung

1 Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende
Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung, dies erfordern.

2 Motorwagen mit einer bauartbedingten oder von der Behörde beschränkten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und weniger als 60 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl
nach Anhang 4 tragen.203 Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.


Art. 118

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann,
gelten folgende Ausnahmen: a.

Eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2).

b.

Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben
Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3).

c.204 Die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor
dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103).

d.

Die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich
(Art. 105).

e.

Die Bestimmung über die Türscharniere (Art. 71 Abs. 2) ist nicht anwendbar.

f.

Fernlichter sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. l Bst. a).

g.

Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 113 Abs. 1).

h.

Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91).

i.205 Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.

203 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

204 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 63

741.41

a206 Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit
bis 40 km/h (Art. 161 Abs. 1bis) 1 Für landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
gelten neben den Erleichterungen von Artikel 118 auch diejenigen von Artikel 119
Buchstaben a, d-g, i, k und p.207 2 Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter
sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 10 Ziff. 21 und
23).

3 Fahrt- und Restwegschreiber sind nicht erforderlich (Art. 100 und 101).


Art. 119

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann,
gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: a.208 Das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3).

b.

Der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können
(Art. 97 Abs. 1).

c.

Geschwindigkeitsmesser (Art. 55), Fahrt- oder Restwegschreiber (Art. 100
und 101) sind nicht erforderlich.

d.

Die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4).

e.

Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein
(Art. 61 Abs. 2).

f.209 Die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst
sind. Für die Hilfsbremse können alle mechanischen Übertragungsteile der
Betriebsbremse benützt werden.

g.

Kotflügel sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2).

h.

Der Führersitz ist nicht erforderlich. Der Fahrzeugführer oder die -führerin
kann stehen. Ist ein Führersitz vorhanden, so muss dieser weder verstellbar
sein noch eine Rückenlehne aufweisen (Art. 107 Abs. 1).

i.

Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich (Art. 106).

k.

Die Abblendlichter müssen die Fahrbahn auf 30 m genügend beleuchten.
Eine Hell-Dunkel-Grenze (Art. 74 Abs. 2) ist nicht erforderlich, wenn die
Begrenzung des Lichtbündels eine korrekte Einstellung zulässt.

l.

Bremslichter sind nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 3).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

207 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

208 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

209 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

64

741.41

m.

Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der
Abblendlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Anh. 10 Ziff. 21
und 23) gelten nicht.

n.

Rückspiegel (Art. 112) an Fahrzeugen, die einen offenen Führersitz mit freier Sicht nach hinten und keine hintere Ladefläche aufweisen und für die der
Fahrzeughersteller oder die -herstellerin keine Garantie für die zulässige
Anhängelast abgibt, sind nicht erforderlich.

o.

Die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81).

p.210 Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 2).

q.211 Quer-Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).


Art. 120

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann,
gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen: a.

Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).

b.

Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2).

c.

Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).

d.

Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).

2. Abschnitt: Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und
Trolleybusse) und Kleinbusse


Art. 121

Schulbuskennzeichnung, Innenraum 1 Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden,
dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für
Schülertransporte verwendet wird.212 2 Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im
Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt: a.

bei Gesellschaftswagen 1,80 m

b.

im oberen Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen 1,50 m

210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 211 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

212 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 65

741.41

c.

im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im
Bereich über oder hinter der Hinterachse 1,62 m

d.

bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen 1,50 m.213

3 Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum
getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.

4 Aus den Gepäckträgern darf Gepäck auch bei starkem Bremsen nicht herunterfallen können.


Art. 122

Sitz- und Stehplätze, Berechnung von Platzanzahl und
Gepäckgewicht

1 Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt
sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während
der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert
sein.214 Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.215 2 Die Zahl der erlaubten Sitz- und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.

3 ...216


Art. 123

Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung 1 Gesellschaftswagen müssen eine Türe mit mindestens 0,60 m lichter Weite auf der
rechten Seite haben. Wagen, die mehr als 26 Mitfahrerplätze aufweisen, benötigen
zwei Türen dieser Breite, von denen sich bei Fahrzeugen für mehr als 34 Mitfahrer
eine rechts vorn und eine rechts hinten oder in der Rückwand befinden muss.

2 Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Artikel 71 Absatz 2.217 3 Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen ausserdem für je zehn Mitfahrerplätze einen Notausstieg mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m auf 0,43 m.
Diese Ausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.

4 In Gesellschaftswagen muss eine ausreichende Bordapotheke vorhanden sein.218 213 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

214 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

215 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

216 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

217 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

218 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

66

741.41

3. Abschnitt: Sattelschlepper

Art. 124

Kontrollschild, Verbindungseinrichtung 1 Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein
Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des
Anhängers verwendet werden.

2 Für Verbindungen von Sattelschleppern mit Sattelanhängern, die mittels Sattelkupplungen erfolgen, sind bis 45,00 t Verbindungseinrichtungen nach der Richtlinie
Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen zu verwenden. An Sattelmotorfahrzeugen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 45,00 t sind auch
Gelenkzapfen mit 88,9 mm (31/ 2 Zoll) Durchmesser zulässig.

4. Abschnitt: Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten

Art. 125

1 Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen QuerSchwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l
Inhalt unterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegriffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0,30 m2 nicht übersteigen.

2 Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab Boden darf bis 10 Prozent
grösser sein als die Fahrzeugbreite.

3 Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein,
dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.

5. Abschnitt: Arbeitsmotorwagen

Art. 126

Bremsen

1 Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse und
gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann entweder den Anforderungen des Artikels 103 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2 Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 127

Betriebsbremse

1 Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie
muss über eine Bedienungsvorrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahr

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 67

741.41

zeugführer oder die -führerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit
den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und
gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.

2 Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder
16 mm Durchmesser anzubringen.

3 Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein
Anhänger sich unbeabsichtigt löst.

4 Zugfahrzeuge für druckluftgebremste Anhänger mit mehr als 5,00 t Gesamtgewicht
müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. Die
Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung
darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die
Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe
zu kennzeichnen.219 Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen
links anzuordnen.

5 Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so
gelten folgende Anforderungen: a.

Das Druckluftsystem der Bremse muss gegen alle andern druckluftverbrauchenden Anlagen gesichert und gegen Frost geschützt sein.

b.

Der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung muss
eine wirksame Bremsung der mitgeführten Anhänger gewährleisten.

c.

Eine Vorrichtung (z. B. Manometer, optische oder akustische Warnvorrichtung) muss den Führer oder die Führerin warnen, wenn der Vorratsdruck der
Behälter um mehr als ein Drittel unter den Sollwert abfällt.


Art. 128

Hilfs- und Feststellbremse 1 Die Hilfs- und Feststellbremse müssen wenigstens auf alle Räder einer Achse wirken. Die Feststellbremse muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die unmittelbar vor den Reibungsflächen befindlichen mechanischen Teile - bei Federspeicherbremsen auch die Federspeicherzylinder - können jedoch gemeinsam benützt
werden, wenn sie genügend stark sind.

2 Die Hilfsbremse muss beim Ausfallen der Betriebsbremse gestatten, das Fahrzeug
zum Stehen zu bringen. Die Wirkung muss abstufbar sein. Erfüllt jeder Kreis einer
Zweikreisbremse die Anforderungen an die Hilfsbremse, ist keine separate Hilfsbremse erforderlich.

3 Die Hilfs- und Feststellbremse können in einer Vorrichtung vereinigt sein, wenn
die oben genannten Anforderungen für beide erfüllt bleiben.


Art. 129

Dauerbremse

1 Arbeitsmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8,00 t müssen mit
einer Dauerbremse versehen sein.

219 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

68

741.41

2 Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.


Art. 130

Federspeicherbremse

1 Federspeicherbremsen sind als Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig,
wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie
nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.

2 Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer
Hilfslöseeinrichtung (z. B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem
vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden
können.220

3 Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.


Art. 131

Ladefläche, Kotflügel 1 Die Länge der Ladefläche darf das 1,4fache der grössten Spurweite - vorn oder
hinten - nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug - ohne Zusatzgeräte seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen
den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche
bei Fahrzeugen bis zu 1,50 t Leergewicht 1,50 m2, bei den übrigen 0,10 m2 je 0,10 t
des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3,00 m2 nicht übersteigen. Die für das
Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten
nicht als Ladefläche.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind Motorwagen nach Artikel 13 Absatz 2. Diese
dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.

3 Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.


Art. 132

Beleuchtung

1 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische
oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind
tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut
sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.

2 Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.

220 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 69

741.41

6. Abschnitt: Traktoren

Art. 133

Höchstgeschwindigkeit, Ladefläche 1 Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an landwirtschaftliche
Traktoren entsprechen, richtet sich nach Artikel 161 Absatz 4.221 2 Die Höchstgeschwindigkeit darf im kleinsten Vorwärtsgang nicht mehr als 6 km/h
betragen.

3 Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Artikel 131 Absatz 1.
Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute
und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.222

Art. 134

Nutzlast, Bremsen

1 Die Nutzlast ist, ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren, auf 50 Prozent
des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3,00 t, beschränkt.223 2 Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich
nach den Artikeln 126-130.

7. Abschnitt:224 Raupenfahrzeuge
a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge 1 Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen: a.

Ein Unterlegkeil (Art. 114 Abs. 1) ist nicht erforderlich; b.

Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse
nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs
selbsttätig wirkt.

2 Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die
Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) und die
Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.

3 Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Absatz 1 folgende Erleichterungen: a.

Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist; 221 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

222 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

223 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

224 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

70

741.41

b.

Können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften
über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 10 Ziff. 2
und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und
Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter
müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter
Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen.

3. Titel:
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
225 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 135

Abmessungen

1 Die Abmessungen dürfen höchstens betragen: Meter

a.

Länge

4,00

b.

Breite

2,00

c.

Höhe

2,50

2 Für zweirädrige Kleinmotorräder gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen: Breite:

1,00

3 Für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen: a.

Länge

3,50

b.

Breite

1,30


Art. 136

Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild 1 Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das
Leergewicht gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder
-führerin, ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzausrüstung. Es darf
höchstens betragen:

Tonnen

a.

dreirädrige Kleinmotorräder 0,27

b.

dreirädrige Motorfahrzeuge 1,00

c.

Leichtmotorfahrzeuge 0,35

d.

Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,40

e.

Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,55

225 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 71

741.41

2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für: a.

dreirädrige Kleinmotorräder 0,30

b.

dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport 0,30

c.

dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport 1,50

d.

Leichtmotorfahrzeuge 0,20

e.

Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,20

f.

Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 1,00

3 Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 Prozent des für die
Kategorieneinteilung massgebenden Fahrzeugleergewichts nicht überschreiten.226 4 Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das
Kontrollschild hinten angebracht werden.227 2. Kapitel: Antrieb, Räder und Reifen

Art. 137

Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen 1 Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden
können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.

2 Die Anforderungen von Artikel 54 Absatz 3 über das Anfahrvermögen gelten
nicht.228


Art. 138

Bereifung

1 Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug für eine Mischbereifung eignet.229 2 Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und
dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1,60 mm betragen.230 226 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

227 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

228 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

229 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

230 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

72

741.41

3. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 139

1 Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.

2 Die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die
Kotflügel gelten nicht.231 3 Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut
am Fahrzeugrahmen befestigt sein. ...232 4 Bemalungen dürfen lumineszierend sein.

4. Kapitel: Beleuchtung

Art. 140

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen 1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein: a.233 vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht; b.

hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und
ein nicht dreieckiger Rückstrahler.

2 Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,30 m, ausgenommen
Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen
Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche
Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge
nicht zulässig.234

3 ...235

4 Für die einzelnen Lichter und Rückstrahler gelten mit folgenden Ausnahmen die
Vorschriften der Artikel 73-78 sowie des Anhangs 10: a.236 Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein.

b.

Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein,
wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer
eingebaut sein.

c.

...237

231 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

232 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218).

233 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept 1998 (AS 1998 2352) 234 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

235 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

236 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept 1998 (AS 1998 2352) 237 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 73

741.41


Art. 141

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich
erlaubt:238

a.239 ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt jedoch höchstens je deren zwei);

b.

eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht); c.240 ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); d.241 ein Schlusslicht (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); e.242 ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); f.

Richtungsblinker;

g.

Warnblinklichter als Pannenlichter; h.

ein oder zwei Nebellichter; i.

ein oder zwei Nebelschlusslichter; k.

links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen; l.243 vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler; m.244hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);

n.245 pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler; o.246 je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;

p.247 ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.

2 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind
weiter erlaubt:

a.

an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität: Blaulichter; in Ausnahme
von Artikel 78 Absatz 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; die
Bestimmung von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a über die Symmetrie der
Lichter ist nicht anwendbar; 238 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

239 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 240 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 241 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 242 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) 247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

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741.41

b.

an Fahrzeugen der Polizei: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; in
Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können die gelben Gefahrenlichter auch
nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Artikel 140 Absatz 4
Buchstabe a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar.248 3 ...249

4 Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.


Art. 142

Richtungsblinker

1 Richtungsblinker sind an Fahrzeugen mit Batterie und an solchen mit Wechselstromanlagen auch ohne Batterie gestattet, wenn sie die Wirkung der Lichter und der
akustischen Warnvorrichtung nicht beeinträchtigen und nicht durch Fahrzeug- oder
Zubehörteile verdeckt werden.

2 Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Blinker je Seite vorn/hinten
wechselweise aufleuchten.

5. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 143

Rückspiegel

1 Es ist wenigstens ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 links
aussen erforderlich. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112.

2 Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei Rückspiegel mit einer Fläche
von je 50 cm2 erforderlich. Bei Fahrzeugen mit ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel
ersetzen.

3 Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe
Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.


Art. 144

Weitere Anforderungen 1 Fahrzeuge müssen mit einem Zündschloss und einer wirksamen, auf der Fahrt
ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss,
Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel
oder eine Schliesskette.

2 Für geschlossene Fahrzeuge gilt hinsichtlich Defroster und Ventilation Artikel 113
Absatz 2.

3 Für Fahrzeugalarmsysteme (FAS) gelten die Artikel 83-88 und Anhang 11 Ziffer 6
sinngemäss.

248 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

249 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 75

741.41

4 Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41
Absatz 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erforderlich.

5 Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6 Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.250 Bei Fahrzeugen mit
einer auf 15 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit kann auf das Abblendlicht
nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Für die Kennzeichnung
und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen, Artikel 117 Absatz 2.251 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Motorräder

Art. 145

Bremsen

1 Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen
sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie
können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei
hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.

2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 146

Aufbau und weitere Anforderungen 1 Für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin von Motorrädern muss ein solid befestigtes
Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder
mehreren Haltegriffen bestehen.

2 Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind
Fussrasten oder Trittbretter erforderlich.

3 Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze
haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während
der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen: a.

Die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald
das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn
es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das
Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt
werden kann.

250 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

251 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

76

741.41

b.

Die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das
Motorrad nach vorne bewegt wird.252 4 Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.

2. Abschnitt: Motorräder mit Seitenwagen

Art. 147

Aufbau, Federung, Bremsen 1 Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers
oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des
Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur abweicht.

2 Seitenwagen müssen gefedert sein.

3 Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Artikel 145. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für
Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 7 nicht erfüllen. Die Betätigung der
Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.


Art. 148

Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen 1 Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach
hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung
vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades
leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.

2 Falls Richtungsblinker vorhanden sind, richten sich Anordnung und Sichtwinkel
nach Anhang 10.

3 Die Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.

4 Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten
und Trittbretter gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

252 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 77

741.41

3. Abschnitt: Zweirädrige Kleinmotorräder

Art. 149

Bremsen

1 Für das Bremssystem von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145.

2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 150

Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung253 1 Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten
und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absätze 1
und 2.

2 Abweichend von Artikel 146 Absatz 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern
für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.
...254

3 Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.255

Art. 151

Beleuchtung, Abstellstütze, Verbindungseinrichtungen 1 Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrollicht für das Fernlicht
und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.256 Für
das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt.

2 Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3.

3 Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.

4. Abschnitt: Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge

Art. 152

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrt- und Restwegschreiber 1 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0,40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz
aus leicht zurückgestossen werden kann.257 2 Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrt- oder Restwegschreibern gelten die
Artikel 100-102.

253 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

254 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

255 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

256 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

257 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

78

741.41


Art. 153

Bremsen

1 Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebsund Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Betriebsbremse kann entweder aus zwei
voneinander unabhängigen Bremsen bestehen, die - beide gleichzeitig betätigt - auf
alle Räder wirken, oder aus einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse, die auch als Feststellbremse benützt werden kann. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken.

2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 154

Beleuchtung

1 Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die Lichter, ausgenommen
die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden...258 2 Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrollicht für das Fernlicht und eine
Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.259 Für das
Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt. Bei geschlossenem Aufbau sind
Richtungsblinker erforderlich.


Art. 155


260

Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation,
Diebstahlsicherung261

1 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich.

2 Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht
mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 144
Abs. 2).

3 Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.262 5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Art. 156

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrt- und Restwegschreiber 1 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0,40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz
aus leicht zurückgestossen werden kann.263 258

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

259

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

260

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

261

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3218).

262

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3218).

263

Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 79

741.41

2 Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrt- oder Restwegschreibern gelten die
Artikel 100-102.


Art. 157

Bremsen

1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfsund einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

2 Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar
sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.

3 Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 158

Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen 1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem für die Kategorieneinteilung massgebenden Fahrzeugleergewicht von mehr als 0,25 t müssen mit
Sicherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 3
entsprechen.264 Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden.

2 Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind
mindestens zwei untere Gurtverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten
sich nach Artikel 72 Absatz 2.265

Art. 159

Beleuchtung

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die Lichter, ausgenommen die
Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei
geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Es können ein oder zwei
Rückfahrlichter angebracht werden.266 267 6. Abschnitt: Motorschlitten

Art. 160

1 Motorschlitten müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein.
Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch
sein.

2

Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

264

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

265

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

266

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

267

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

80

741.41

3 Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten
und Trittbretter von Motorschlitten gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

4 Fernlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.

5 Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.

4. Titel: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Art. 161

Einteilungskriterien, Höchstgeschwindigkeit 1 «Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren
und Motoreinachser, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines
Landwirtschafts- oder gleichgestellten Betriebes (Art. 86 VRV) verwendet werden.
Ihre Höchstgeschwindigkeit darf unbeladen auf ebener Strasse im ersten Gang
6 km/h und im schnellsten Gang 30 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz
beträgt 10 Prozent.

1bis

Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 74/150 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern und den darin aufgeführten Einzelrichtlinien entsprechen, dürfen
eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt
3 km/h.268 269

2 Für landwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Artikel 167-172.

3 Kombinationsfahrzeuge sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die von einer in
eine andere der zulässigen Arten verwandelt werden können; die möglichen Arten
sind in einem einzigen Fahrzeugausweis einzutragen. Sie unterstehen den Vorschriften der Fahrzeugart, der sie jeweils entsprechen.

4 Fahrzeuge, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können
auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bei
Fahrzeugen, deren Führer oder Führerin der ARV 1 unterstehen (Art. 100 Abs. 1
Bst. a) sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1).270

Art. 162

Kontrollschild, Lenkung 1 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an
geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.

268

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

269

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

270

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 81

741.41

2 Bei landwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von
der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem
äusserem Radius von 12,00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.

3 Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Absatz 2 die Betätigungskraft
bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.271

Art. 163

Bremsen

1 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen der Richtlinie Nr. 76/432 des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Rädern entsprechen; bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h genügen die folgenden Mindestanforderungen.272 2 Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.273 3 Einzelradbremsen müssen miteinander verbunden werden können oder sich durch
eine zusätzliche Vorrichtung gemeinsam bedienen lassen.

4 Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6,00 t müssen mit
einem Anschluss für eine durchgehende, in Abhängigkeit von der Betriebsbremse
des Zugfahrzeuges wirkende Anhängerbremse (Art. 208) ausgerüstet sein.274 5 Für hydraulische Anhängerbremsen gelten folgende Anforderungen: a.

Der Anschluss für die Betriebsbremse des Anhängers muss der Norm 5676
der ISO entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.

b.275 Bei einer Abbremsung von 30 Prozent muss der Druck am Anschluss 100 bar

± 15 bar (10 000 kPa ± 1 500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.

6 Für pneumatische Anhängerbremsen gilt Artikel 127 Absätze 4 und 5.


Art. 164

Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung 1 Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4,00 m
vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.276 2 Landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z. B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel,
versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit ver271 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

272 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

273 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

274 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

275 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

276 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

82

741.41

hindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen
müssen den im Anhang 2 aufgeführten Normen entsprechen.

3 Von Absatz 2 ausgenommen sind umgebaute Fahrzeuge (z. B. Personenwagen,
Lastwagen usw.) mit Original-Führerkabine und Kleinfahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0,60 t.277

Art. 165

Beleuchtung

1 Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Artikeln 109-111.
Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.

2 An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von
Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer
Anbauhöhe von höchstens 3,00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur
ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.278 3 An landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer Breite über 2,10 m müssen in
Abweichung von Artikel 109 Absatz 4 auch dann keine Markierlichter angebracht
werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0,10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.

4 An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens
100 cm2 Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch
Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende
Ersatzvorrichtungen anzubringen.

5 Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Artikel 78 Absatz 5, keine Kontrollampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin
nicht leicht sichtbar sind.


Art. 166

Weitere Anforderungen 1 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen links und rechts aussen je einen
Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben
dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. Die
Anforderungen an Rückspiegel richten sich nach Artikel 112.

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen (Art. 58 Abs. 5 VRV).279 3 Die Anordnung von Rückspiegeln bei mitgeführten sichthemmenden Ladungen
oder Anhängern richtet sich nach Artikel 58 Absatz 5 VRV.

4 Bolzenkupplungen (Zugmaul) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen mit einer
bewilligten Anhängelast von mehr als 6,00 t müssen in der Längsachse nach jeder 277 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

278 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

279 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 83

741.41

Seite um mindestens 90° drehbar sein.280 Ausgenommen sind Zugpendel und Zughaken.

5 Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische
Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6 Die Erleichterungen nach den Artikeln 118a, 119 und 120 sind gegebenenfalls
anwendbar.281

7 Landwirtschaftliche Traktoren mit einem Leergewicht von mehr als 3,50 t sind mit
mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) auszurüsten.282 5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge 1. Kapitel: Motoreinachser

Art. 167


283

Kontrollschild, Vignette Kontrollschild oder Fahrradvignette müssen gut sichtbar angebracht sein.


Art. 168

Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit 1 Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53),
ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3),
ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art. 49 und 50), gelten
sinngemäss.

2 Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben
sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0,20 t oder die Spurweite
mehr als 0,70 m, so ist ein Differential erforderlich.

3 Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen (Messtoleranz 10 %). Beträgt sie über 15 km/h, so sind wenigstens zwei Vorwärtsgänge
oder ein stufenloses Getriebe erforderlich.


Art. 169


284

Bremsen

Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine
Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht
wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in 12 Prozent Gefälle nicht wegrollen
kann.

280 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

281 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

282 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

283 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

284 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

84

741.41


Art. 170

Achsen, Betätigungsvorrichtungen 1 Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt,
gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine
Anhänger mitgeführt werden.

2 Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.


Art. 171

Beleuchtung

1 Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.

2 Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1,00 m
genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.

3 Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0,15 m überragen,
müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.

4 Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, ist kein
fest angebrachtes Licht erforderlich. Es gilt Artikel 30 Absatz 4 VRV.


Art. 172

Weitere Anforderungen 1 Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Artikels 82
Absatz 1 sowie der Ziffer 2 des Anhangs 11 sinngemäss.

2 Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen
aufweisen.

3 Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Artikels 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.

2. Kapitel: Motorhandwagen

Art. 173

Abmessungen, Gewichte, Fahrradvignette 1 Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3,00 m lang und höchstens
1,80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3,00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit
8 km/h nicht übersteigen.

2 Motorhandwagen müssen mit einer gut sichtbar angebrachten Fahrradvignette
(Art. 37 VVV) versehen sein.

3 Für Motorhandwagen können die Erleichterungen des Artikels 120 beansprucht
werden.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 85

741.41


Art. 174

Antrieb, Bremsen, Beleuchtung 1 Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes
Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der
Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.285 2 Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen,
die die in Anhang 7 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes
erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in 12 Prozent Gefälle nicht
wegrollen kann.

3 Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich: a.

vorn: zwei Standlichter und zwei Rückstrahler; b.

hinten: zwei Schlusslichter und zwei Rückstrahler.

4 Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der
Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.

3. Kapitel: Die Motorfahrräder

Art. 175

Allgemeines, Gewichte, Kennzeichnung 1 Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
den Vorschriften über Fahrräder.

1bis Für Motorfahrräder mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens
0,50 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen
Elektrobetrieb gelten die folgenden Erleichterungen: a.

Ein schaltbares Mehrganggetriebe ist zulässig (Art. 177 Abs. 1). Dessen
Auslegung muss so gewählt sein, dass die Höchstgeschwindigkeit nur im
höchsten Gang erreicht werden kann; b.

Es sind mehr als zwei Räder zulässig (Art. 177 Abs. 4); c.

Pedalantrieb (Art. 177 Abs. 3), Kotflügel (Art. 178 Abs. 1), Führersitz
(Art. 178 Abs. 3), Abstellstütze (Art. 179 Abs. 2) und Rückspiegel (Art. 181
Abs. 1) sind nicht erforderlich; d.

Die Bestimmungen über den Mindestdurchmesser des Antriebsrades
(Art. 177 Abs. 5) und die Höhe der Lenkstange (Art. 178 Abs. 2) gelten
nicht;

e.

Es genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216

Absätze 1 und 2. Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.286 285 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

86

741.41

2 Invalidenfahrstühle dürfen mehr als zwei Räder aufweisen (Art. 177 Abs. 4); die
übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss.287 3 Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem
Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug
und sonstigem Zubehör darf 55 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Invalidenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das vom Hersteller oder
der Herstellerin garantierte Gesamtgewicht muss mindestens 100 kg höher sein als
das Leergewicht.

4 Am Rahmen sind zusätzlich die Buchstaben «CM» und das durch die Typengenehmigungsstelle erteilte Zeichen einzuschlagen. Ein nicht leicht auswechselbarer
Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und
den Namen des Herstellers oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke
aufweisen. Bei allen Fahrzeugen des nämlichen Typs müssen die erforderlichen
Angaben auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht
sein.

5 Motorfahrräder müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar angebracht ein
Kontrollschild tragen. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.


Art. 176

Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen 1 Die Nutzleistung des Motors darf bei der Drehzahl der Höchstgeschwindigkeit
höchstens 0,44 kW betragen und muss hernach abfallen. Die Höchstleistung muss
unterhalb 70 Prozent dieser Drehzahl sein und darf 0,90 kW nicht übersteigen. Bei
Fahrzeugen mit Elektromotor darf die Dauerleistung höchstens 0,90 kW betragen; es
gelten zusätzlich die Anforderungen von Artikel 51.288 2 Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen
betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5, diejenigen betreffend
Geräuschemissionen nach Anhang 6.289 3 Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.

4 Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind
zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein. Die Auspuffanlage
(einschl. Schalldämpfer) muss eine unzerlegbare Einheit bilden und ein unverwischbares Kennzeichen tragen.

287

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

288

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

289

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 87

741.41


Art. 177

Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen 1 Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe,
einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe
zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand
ausgeschlossen ist.

2 ...290

3 Motorfahrräder müssen bei laufendem oder abgestelltem Motor durch Pedalantrieb
mit etwa gleicher Kraft wie ein Fahrrad fortbewegt werden können. Die Länge der
Pedalarme muss mindestens einen Viertel des Durchmessers des angetriebenen
Rades betragen. Die Pedale dürfen nicht blockierbar sein und müssen sich ungefähr
am gleichen Ort befinden wie bei gewöhnlichen Fahrrädern.

4 Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.291 5 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereiften Rades muss - ausgenommen bei Invalidenfahrstühlen - mindestens 0,50 m betragen.


Art. 178

Aufbau

1 Die Räder müssen oben und nach hinten bis 0,15 m über der Radmitte durch Kotflügel gedeckt sein. Gemessen wird mit einer sich auf dem Führersitz befindlichen
Person. Das angenommene Personengewicht beträgt dabei 75 kg inklusive Gepäck.

2 Die Lenkstange darf in der höchsten möglichen Stellung an keinem Punkt die Sitzfläche des in der tiefsten möglichen Position eingestellten Sattels um mehr als
0,35 m überragen.

3 Motorfahrräder müssen einen Führersitz haben. Dieser darf gefedert sein. Packtaschen sowie nicht fest angebrachte Beinschutzvorrichtungen aus biegsamem Material und Windschutzscheiben sind gestattet.

4 Geschlossene Aufbauten, Überrollbügel, Rückenstützen und Fussrasten sind ebenso unzulässig wie Zubehörteile, die an Fahrrädern nicht üblich sind.


Art. 179

Treibstoffbehälter, Abstellstütze 1 Der Treibstoffbehälter darf höchstens 5,00 l fassen. Die Verwendung des ausgeweiteten Rahmens als Treibstofftank ist gestattet.

2 Motorfahrräder müssen eine zentrale Abstellstütze haben.292 Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das
Fahrzeug vom Ständer genommen wird und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.

290 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

291 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

292 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

88

741.41


Art. 180

Beleuchtung

1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:293 a.

vorn: ein Abblendlicht; b.

hinten: ein Schlusslicht und ein nicht dreieckiger Rückstrahler; c.294 nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens 5 cm2.

2 Folgende Beleuchtungsvorrichtungen sind zusätzlich erlaubt: a.

ein Fernlicht;

b.

ein Standlicht;

c.

ein Bremslicht;

d.

eine Kontrollschildbeleuchtung; e.

ein nach vorne gerichteter Rückstrahler; f.

nach der Seite wirkende Rückstrahler, die sich an den Rädern befinden dürfen.

3 Die Anforderungen an Abblendlichter richten sich nach dem ECE-Reglement
Nr. 56 (Vorrichtungen mit Glühlampen der Kategorie S3) oder nach dem ECEReglement Nr. 82 (Vorrichtungen mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2).
Schlusslichter müssen den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 50 entsprechen.

4 Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216
Absätze 1 und 2.295 Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.


Art. 181

Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen 1 Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von
mindestens 50 cm2 ausgerüstet sein.296 2 Die allgemeinen Vorschriften über die Funkentstörung (Art. 80 Abs. 3) gelten
sinngemäss.

3 ...297

4 Änderungen an Motorfahrrädern sind untersagt. Das Auswechseln von Fahrzeugteilen ist nur im Rahmen der typengenehmigten Ausführung zulässig. Ausgenommen
ist der Anbau von typengenehmigten Zubehörteilen wie Lichter und Rückstrahler.

5 Der nachträgliche Umbau von Benzin- auf Elektroantrieb an im Verkehr stehenden
Motorfahrrädern ist zulässig, wenn anlässlich einer Einzelprüfung bei einer Zulas293 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

294 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

295 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

296 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

297 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 89

741.41

sungsbehörde nachgewiesen wird, dass die geltenden Bestimmungen für Motorfahrräder weiterhin eingehalten sind.

6. Titel: Anhänger 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 182

Abmessungen

Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen: Meter

a.

Länge (ausgenommen Sattelanhänger) 12,00

b.

Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und dem hintersten
Punkt des Sattelanhängers 12,00

c.

Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem beliebigen vordersten Punkt des Sattelanhängers 2,04

d.298Breite klimatisierter Fahrzeuge 2,60

e.299Breite der übrigen Anhänger 2,55

f.

Höhe

4,00


Art. 183

Gewichte und Achslasten 1 Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr,
höchstens betragen bei:300 a.

...301

Tonnen

b.

zweiachsigen Anhängern (ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger) 18,00

c.

drei- oder mehrachsigen Anhängern (ausgenommen Sattel- und
Zentralachsanhänger)

24,00

2 Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei: a.

Einzelachsen

10,00

b.

Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m 11,00

c.

Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als
1,30 m

16,00

d.

Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als
1,80 m

18,00

e.

Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr 20,00

298

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

299

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

300

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3218).

301

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

90

741.41

f.302 Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1,30 m 21,00

g.303 Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1,30 m bis zu

1,40 m

24,00

h.

Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1,40 m 27,00


Art. 184

Stützlast und Gewichtsverteilung 1 Die Achsen von Zentralachsanhängern müssen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 Prozent des Gesamtgewichtes des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1,00 t,
auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsanhänger, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden.304 In diesen Fällen kann die höchstzulässige Stützlast bis zu 40 Prozent des
Gesamtgewichtes des Anhängers betragen, bei landwirtschaftlichen Anhängern
jedoch maximal 3,00 t.305

Art. 185

Kontrollschild

Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.

2. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 186

1 Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.

2 Dies gilt nicht für: a.

Längspendelachsen und gleichwertige Konstruktionen; b.

Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; c.

Anhänger, bei denen die Federung aus betrieblichen Gründen, z. B. wegen
häufiger Verwendung im Gelände, hinderlich wäre.

302

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

303

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

304

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

305

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 91

741.41

3. Kapitel: Räder, Reifen, Lenkung

Art. 187

Reifen

1 Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.306 2 Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger,
die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.


Art. 188

Lenkung

Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Artikel 64
sinngemäss.

4. Kapitel: Bremsen

Art. 189

1 Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen den Anforderungen der
Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.307 2 Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug
beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges
die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt
worden sind.

3 Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 7 überprüft werden.308 4 Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom
Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t
nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Absatz 5
ausgerüstet sind.309

5 Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.310 6 An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen
werden. Für Bremsanlagen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder 306 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

307 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

308 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

309 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

310 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

92

741.41

deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Artikel
201, 202 Absätze 1, 2 und 4 sowie 203.311 5. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 190

Aufbau

Für Tank- und Siloaufbauten gilt Artikel 125.


Art. 191

Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz 1 Sachentransportanhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen
Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie Nr. 89/297
des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziffern 6-8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind: a.

Sattelanhänger mit nur rückwärts kippbarem Aufbau und einer nutzbaren
Laderaumlänge von nicht mehr als 7,50 m; b.

Langmaterialanhänger; c.

ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen
nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein; d.

Anhänger mit seitlich kippbarem Aufbau, wenn die Innenlänge des nutzbaren Laderaumes nicht mehr als 7,50 m beträgt; bei Anhängern mit einseitig kippbarem Aufbau muss auf der Seite, auf die nicht gekippt werden kann,
eine seitliche Schutzvorrichtung vorhanden sein; e.

Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus
technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten; f.

Militärfahrzeuge;

g.312 Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger.

3 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach
den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie Nr. 70/221 des Rates vom
20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet
sein.313

311

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

312

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

313

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 93

741.41

4 Von Absatz 3 ausgenommen sind: a.314 Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger; b.

Langmaterialanhänger; c.

Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus
technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen
Anhängern kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten; d.

Militärfahrzeuge.

6. Kapitel: Beleuchtung

Art. 192

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen 1 An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein: a.315 nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1,60 m beträgt, zwei Standlichter; b.

hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.316 2 Anhänger mit einer Breite von über 2,10 m müssen mit zwei von vorne und zwei
von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.317 3 Bei Anhängern mit einer Länge von über 5,00 m sind je ein seitwärts wirkender,
nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.

4 Bei Anhängern mit einer Länge von über 7,00 m muss möglichst weit hinten je ein
nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.

5 Alternativ zu Absatz 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet: a.

je ein Markierlicht, das nicht weiter als 3,00 m vom vordersten Fahrzeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung) und b.

je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1,00 m vom hintersten Fahrzeugrand
entfernt ist.

314 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

315 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

316 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

317 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

94

741.41


Art. 193

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1 Erlaubt sind zusätzlich folgende Vorrichtungen: a.318 zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie
seitliche Markierlichter; b.

ein oder zwei Rückfahrlichter; c.

nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; d.

eine Beleuchtung des Landeszeichens; e.

eine Innenbeleuchtung für den Passagier- oder Laderaum, die nicht störend
nach aussen wirkt;

f.

Warnblinklichter;

g.

an Anhängern zum Personentransport im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln; h.

gelbe Gefahrenlichter (es gelten die Bedingungen von Art. 110 Abs. 3
Bst. b);

i.

ein oder zwei Nebelschlusslichter; k.319 Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2); l.

nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind; m.

Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die
diese erfordern;

n.320 ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar); o.321 zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar); p.322 zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht
anwendbar);

318 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

319 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

320 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

321 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 95

741.41

q.323 an Fahrzeugen der Klassen O2, O3 und O4 zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten gerichtete Nebellichter, wenn sie wie die
Rückfahrlichter geschaltet sind und gesondert zugeschaltet werden können.

2 Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag
bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze
bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0,15 m und höchstens 0,20 m; ein Mittelfeld in der Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von höchstens 0,05 m kann
nichtretroreflektierend sein.324 3 Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten
Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.


Art. 194

Richtungsblinker

Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.

7. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 195

1 Für Verbindungseinrichtungen von Sattelanhängern gilt Artikel 124.

2 Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als
50 kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Gesamtgewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie
nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind.325 Wenn die Kupplung und
die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen
sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.

3 Bei einem Gesamtgewicht über 0,75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90
Abs. 3) erforderlich.326 4 Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische
Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.

5 Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger,
die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.327 Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei
Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Artikel 117 Absatz 2
sinngemäss.328

323 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

324 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

325 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

326 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

327 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

328 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

96

741.41

8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten 1. Abschnitt: Anhänger zum Personentransport

Art. 196

1 Zur Personenbeförderung (Art. 68 Abs. 4 und 76 VRV) sind nur Sattelanhänger
oder Normalanhänger zulässig.329 Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.

2 Folgende Bestimmungen sind anwendbar: a.

Motorwagen: über Sitz- und Stehplätze (Art. 107 Abs. 1 und 2); b.

Gesellschaftswagen und Kleinbusse: über den Innenraum (Art. 121 und 122)
sowie über Türen, Notausstiege und zusätzliche Ausrüstung (Art. 123).

2. Abschnitt: Starre Anhänger

Art. 197

1 Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens l,50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht
von höchstens 0,30 t aufweisen.

2 Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung330
nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich.

3 Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1,00 m Länge seitlich schwenkbar sein.

4 Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich.331 Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des
Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.

3. Abschnitt: Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und
dreirädrigen Motorfahrzeugen
332

Art. 198

1 Bis zu einer Breite von 0,80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die
hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.

329 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

330 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

331 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

332 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 97

741.41

2 Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.333 3 Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich
sichtbar sind.

4 Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein
und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere
Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.

4. Abschnitt: Anhänger an Motoreinachsern

Art. 199

1 Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 Prozent des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 Prozent
Steigung anfahren kann.

2 Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 7 erreicht und das Wegrollen
des vollbeladenen Zuges in 12 Prozent Gefälle verhindert werden kann. Anhänger
mit einem Gesamtgewicht bis 0,15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem
Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.334 3 Die Anhänger brauchen kein Bremslicht.335 Bis zu einer Breite von 1,00 m müssen
sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1,00 m müssen sie
vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.

4 Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von
Artikel 189 Absätze 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die
zusätzliche Sicherheitsverbindung.

5. Abschnitt: Arbeitsanhänger

Art. 200

Kontrollschild

Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der
rechten Seite, angebracht werden.

333 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

334 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

335 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

98

741.41


Art. 201

Bremsen

1 Arbeitsanhänger müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet
sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen des Artikel 189 oder den folgenden
Mindestanforderungen entsprechen.

2 Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

3 Arbeitsanhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t müssen nicht mit
einer Bremsanlage ausgerüstet sein; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger
richtet sich das massgebende Gewicht nach Artikel 21 Absatz 2.336 Im Falle, dass sie
mit einer Bremsanlage ausgerüstet sind, gelten die Bestimmungen von Absatz 1.


Art. 202

Betriebsbremse

1 Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken und durch Betätigung der
Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden. Sie muss gleichmässig auf alle
Räder derselben Achse wirken.

2 Bis zu einem Garantiegewicht von 3,50 t genügt eine Auflaufbremsanlage; für
Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach
Artikel 21 Absatz 2.337 3 Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf die Räder einer Achse wirkende
Betriebsbremse zugelassen und bei Arbeitsanhängern mit einem Gesamtgewicht bis
3,00 t aus technischen oder betrieblichen Gründen auf die Betriebsbremse verzichtet
werden. Die Zulassungsbehörde kann genügend starke Zugfahrzeuge vorschreiben
und nötigenfalls die Geschwindigkeit der Fahrzeugkombination beschränken.

4 Druckluftbremsen haben folgenden Anforderungen zu genügen: a.

Der Betriebsdruck am Kupplungskopf der Anhängerbremsleitung muss eine
wirksame Bremsung des Anhängers gewährleisten.

b.

Bei Arbeitsanhängern über 5,00 t Gesamtgewicht muss die Bremse nach
dem Zweileitersystem gebaut sein. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die
Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter
Farbe zu kennzeichnen.338 Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.339 c.

Unmittelbar vor den Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder
16 mm Durchmesser anzubringen.

d.

Hinter den Anschlussstellen muss ein Filter das Eindringen von Fremdkörpern verhindern.

336

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3218).

337

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3218).

338

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

339

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 99

741.41


Art. 203

Feststellbremse, Sicherheitsverbindung 1 Arbeitsanhänger müssen eine Feststellbremse haben, die auf die Räder mindestens
einer Achse, bei Doppelachsen wenigstens auf die Räder einer der beiden Achsen,
wirkt. Sie muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die Bremsflächen und die
Übertragungseinrichtungen dürfen jedoch gemeinsam sein.

2 Die Feststellbremse muss das vom Zugfahrzeug gelöste Fahrzeug mit voller
Ladung in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent am Wegrollen hindern können.
Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.

3 Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5.


Art. 204

Aufbau, Federung, Beleuchtung 1 Arbeitsanhänger dürfen nur jene Ladeflächen aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.

2 Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Kotflügel können fehlen, wenn sie aus
technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.

3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen
tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen
des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter
Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt die Beleuchtung nach Artikel 30 VRV.

4 Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt
werden.

6. Abschnitt: Anhänger an Motor- und Arbeitskarren

Art. 205

1 Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch
das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.

2 ...340

3 Eine Betriebsbremse ist nur bei Anhängern mit einem Garantiegewicht von mehr
als 3,00 t erforderlich. Diese muss gleichmässig wenigstens auf die Räder einer Achse wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden.

4 Bei Anhängern nach Absatz 3 genügt bis zu einem Garantiegewicht des Anhängers
von 6,00 t eine Auflaufbremse.

340 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

100

741.41

5 Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich.

6 ...341

7. Abschnitt: Anhänger an Traktoren

Art. 206

1 Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis
zu 30 km/h gilt Artikel 205.

2 Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über
30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten
bleibt Artikel 207 Absatz 5.342 8. Abschnitt: Landwirtschaftliche Anhänger

Art. 207

Allgemeines, Kennzeichnung 1 «Landwirtschaftliche Anhänger» sind Anhänger, die nur im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes
(Art. 86 VRV) verwendet werden. Sie verkehren mit einer Geschwindigkeit von
höchstens 30 km/h, ausgenommen diejenigen, welche die Anforderungen für eine
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erfüllen und entsprechend zugelassen sind.343 2 Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch
das Herstellungsjahr vermerkt sein.344 3 Die Immatrikulationspflicht von landwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c VZV.

4 Für Anhänger an landwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Artikel 199. Nicht
erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.

5 Anhänger, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können
mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an
Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt
werden dürfen.345

341

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

342

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

343

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

344

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

345

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 101

741.41


Art. 208

Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung 1 Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Artikel 205 Absätze 3, 4 und 5.346 1bis Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern
mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten die Artikel 201, 202 Absätze 1,
2 und 4, 203 Absätze 1 und 2 sowie 189 Absätze 4 und 5.347 2 Bei einachsigen landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern kann die Feststellbremse
fehlen, wenn sie wegen ihrer Bauart in einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen
können.

3 Die Achsen der landwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.


Art. 209

Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und
weitere Anforderungen348 1 Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Transportanhängern gelten die Artikel 192, 193 und 194.349 2 Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich.350 Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm2 können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.

3 Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern
gilt Artikel 204 Absätze 3 und 4.

4 Die Öse der Anhängerdeichsel darf in der Längsachse nicht drehbar sein. Ausgenommen sind spezielle Verbindungseinrichtungen zur Untenanhängung.351 5 Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein.

6 Für landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
gelten zusätzlich die Erleichterungen von Artikel 119 Buchstaben d, g und q.352 9. Abschnitt: Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern

Art. 210

1 Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur dem Artikel 69 VRV
und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

346

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

347

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

348

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

349

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

350

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

351

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

352

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

Strassenverkehr

102

741.41

2 An der Vorder- und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen
ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur
zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des
Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger
in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.

3 Die Anhängerachse muss hinter der Mitte der Ladefläche liegen.

4 Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar
zu befestigen.

7. Titel: Übrige motorlose Fahrzeuge 1. Kapitel: Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren, Handschlitten
und Abschlepprollis


Art. 211

Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten 1 Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2 Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, welche das Fahrzeug im
Gefälle von 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich
wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.

3 Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich nach Artikel 30 Absatz 4 VRV. Die
Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche
von 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 1,00 m genügt ein
Rückstrahler hinten links oder in der Mitte.

4 Im übrigen gilt das kantonale Recht.


Art. 212

Abschlepprollis

1 Abschlepprollis müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2 Abschlepprollis müssen betriebs- und verkehrssicher sein.

3 Zur Kennzeichnung genügt ein nach hinten gerichteter, roter, nicht dreieckiger
Rückstrahler mit einer Mindestleuchtfläche von 40 cm2.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 103

741.41

2. Kapitel: Fahrräder

Art. 213

Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung353 1 Fahrräder müssen den Bestimmungen der Artikel 213-218 entsprechen. Sie dürfen
höchstens 1,00 m breit sein. Die Lenkstange muss 0,40-0,70 m breit sein; sie darf
das Lenken und Treten nicht behindern.354 2 Am Rahmen des Fahrrades muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer
eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.

3 Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen eine gut
sichtbare Vignette (Art. 34 VVV) tragen.


Art. 214

Räder, Bremsen

1 Die Räder müssen Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das
Gewebe darf nicht sichtbar sein.

2 Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine
auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.

3 Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und
gleichmässig gebremst werden. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einem Gefälle von 12 Prozent am Wegrollen hindern.

4

Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 215

Rahmen, Kindersitz

1 Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein. Der
Sattel und die Lenkstange müssen verstellt werden können.

2 Auf zweirädrigen Fahrrädern sind ausser einem Kindersitz (Art. 63 Abs. 3 VRV)
nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind.


Art. 216

Beleuchtung

1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden,
ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter können fest angebracht oder abnehmbar sein.

2 Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein und dürfen
nicht blenden.

3 An Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker zulässig. Weitere
Lichter sowie am Körper getragene Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.

353 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

354 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

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Art. 217

Rückstrahler

1 An Fahrrädern müssen ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler
mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines MotorfahrzeugFernlichts sichtbar werden.

2 Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem
solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.

3 Zusätzlich sind nach der Seite wirkende, beispielsweise an den Rädern befindliche
Rückstrahler erlaubt.

4 Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.

5 Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach
Absatz 1 entsprechen.


Art. 218

Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung 1 Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Unterarm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss
oder gelb leuchten.

2 Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere
Warnvorrichtungen sind untersagt.

3 Fahrräder sind mit einer Diebstahlsicherung (Schloss, Schliesskabel, Schliesskette
oder dergleichen) zu versehen.

4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 219

1 Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Ziffer 2 SVG ist
anwendbar, wenn:

a.

dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen
oder den Vorschriften nicht entsprechen; b.

dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind; c.

bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind; d.

es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist; e.

es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 105

741.41

f.

es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht
trägt;

g.

es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.

2 Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bestraft, wer: a.

an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft
leistet oder anstiftet; b.

vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder
die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen; c.

die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder
Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug
anbringt;

d.

ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt; e.

Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen
oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen
ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt; f.

als Fahrzeughalter oder -halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet.

3 Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie: a.

Fahrzeuge mangelhaft ausliefern; b.

geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden; c.

im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.

4 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen
sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 220

Vollzug

1 Das UVEK erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt
Einzelheiten, insbesondere betreffend: a.

die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen; b.355 die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüf- und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungs355 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

106

741.41

dokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und
Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen
die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle; c.

die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der
Nutz-, Nenn- und Dauerleistung; d.

die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb; e.

die Anforderungen an Montagestellen von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und Restwegschreibern; f.

die Verwendungsdauer von Spikesreifen; g.

die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen; h.

die je nach Art des Gebrechens einheitliche Ausrüstung von Invalidenfahrzeugen; i.

die Ergänzung der Maschinen- und Anhängertypen, die als landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge nach Anhang 3 bewilligt werden.

2 Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.

3 Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und
solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.


Art. 221

Zulassungsbehörde

1 Die Zulassungsbehörde kann für Gesellschaftswagen, die ausschliesslich im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen
bewilligen (Art. 76 VRV).356 2 Die Zulassungsbehörde kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf
öffentlichen Strassen (Art. 33 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.

3 Die Zulassungsbehörde stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge,
Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung
einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.

4 Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Zulassungsbehörde dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen
werden dem Halter oder der Halterin belastet.

356 Fassung

gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 107

741.41


Art. 222

Übergangsbestimmungen 1 Fahrzeuge können ab 1. Juli 1995 auf der Grundlage dieser Verordnung typengenehmigt werden.

2 Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen
kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und
Auflagen eingehalten sind.

3 Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen
noch bis 30. September 1996 nach bisherigem Recht typengenehmigt werden. Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am
30. September 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Absätze 4-12.

4 Die Bestimmungen des Artikels 60 Absätze 3 und 5 über die Angaben auf nachgerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab
1. Januar 1999.

5 Die Bestimmungen des Artikels 67 und des Anhangs 8 über Fahrzeuggestaltung
und gefährliche Fahrzeugteile gelten für: a.

Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden; b.

alle übrigen Fahrzeuge ab dem 1. April 1996.

6 Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 2 über die zulässigen Achslasten von
Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr
gesetzt werden.

7 Die Bestimmungen des Artikels 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für: a.

Fahrzeuge der Klasse M 1, die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem 1. Januar 1996 neu typengenehmigt werden; b.

alle Fahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Oktober 1997 neu typengenehmigt werden.

8 Die Bestimmungen des Artikels 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für: a.

Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1996 neu in Verkehr gesetzt werden; b.

Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1995
neu in Verkehr gesetzt worden sind, ab 1. Januar 1998.

9 Die Bestimmungen des Artikels 100 über den Fahrtschreiber gelten für: a.

Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die ab 1. Oktober 1995
neu in Verkehr gesetzt werden und deren Führer oder Führerinnen der ARV
1 unterstehen;

b.

Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b
ARV 1 nur bei internationalen Transporten der ARV 1 unterstehen, bei solchen Transporten ab dem 1. Oktober 1998;

Strassenverkehr

108

741.41

c.

alle übrigen Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a ab 1. Oktober
1998. Das ASTRA bestimmt, welche bisherigen Fahrtschreiber den Anforderungen der ARV 1 genügen und weiterverwendet werden dürfen. Für
Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV 2 unterstehen und die
bis am 30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht; d.

Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b, die ab 1. Oktober 1998
neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die bis zum 30. September
1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem
Recht.357

10 Die Bestimmungen des Artikels 217 Absatz 5 über retroreflektierende Vorrichtungen gelten für alle Fahrräder ab dem 1. Juli 1995.

11 Für die Ziffern 211, 211.1 und 213 des Anhangs 5 gelten folgende Bestimmungen: a.

Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 70/220 des Rates vom 20. März
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von
Kraftfahrzeugmotoren ist wie folgt anwendbar:
1.

in der Fassung der Richtlinie Nr. 93/59 des Rates vom 28. Juni 1993
für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder
in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse; 2.

in der Fassung der Richtlinie Nr. 94/12 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 für alle ab 1. Januar 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Januar 1997
eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklassen.

b.

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind, können aufgrund einer bestehenden Abgasgenehmigung nach der FAV 1 zugelassen werden.

c.

Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr.

88/77 des Rates vom 3. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und
luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren ist in der Fassung der
Richtlinie Nr. 91/542 des Rates vom 1. Oktober 1991 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab dem 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der
Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse
anwendbar.

d.

Das in Ziffer 211 aufgeführte ECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung
E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev. 2 vom

11. September

1992

(Grenzwerte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten 357 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 109

741.41

und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder
in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse
anwendbar.

e.

Die Ziffer 213 gilt für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995
eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder, Kleinmotorräder,
Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.

12 Die Ziffern des Anhangs 6 gelten wie folgt: a.

Ziffer 111.1 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle
ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der Klassen M und N.

b.

Ziffer 111.2 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle
ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten landwirtschaftlichen Traktoren.

c.

Ziffer 111.3 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle
ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder mit oder ohne Seitenwagen.

d.

Ziffer 111.4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz
hergestellten Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, gewerblichen Traktoren,
Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h, Motorräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und
dreirädrigen Motorfahrzeuge.

e.

Ziffer 4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrzeuge.

a358 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. September 1998 1 Die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 2 über die Lesbarkeit des hinteren
Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab
1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem
1. Oktober 1998 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab
1. Oktober 1999.

2 Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 1 Buchstabe i über das zulässige
Gewicht und Absatz 2 Buchstabe a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die
ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung
der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt
werden.

3 Die Bestimmungen des Artikels 76 Absatz 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Artikels 106 Absatz 2 über Kopfstützen und des Artikels 192 Absatz 1
Buchstabe a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab
1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung 358 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

110

741.41

der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt
werden.

4 Die Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 1 über Sicherheitsgurten gelten für: a.

Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t,
die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder
in der Schweiz hergestellt werden; b.

übrige Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden,
sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober
1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

5 Die Bestimmungen des Artikels 112 Absatz 4 über Rückspiegel gelten für die
Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1999 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge,
die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 neu in Verkehr
gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.

6 Die Bestimmungen des Artikels 121 Absatz 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Artikels 140 Absatz 1 Buchstabe a über das Anbringen von Standlichtern
und des Artikels 158 Absatz 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen
gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie
für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2000 eingeführt oder
in der Schweiz hergestellt werden.

7 Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen
gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen
vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

8 Die Ziffern 111 Buchstabe b, 122 und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas)
sowie die Ziffern 111.3 und 431 Buchstaben b-d des Anhangs 6 (Geräusch) gelten
für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für
die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in
der Schweiz hergestellt werden.

9 Das in Ziffer 111 Buchstabe b des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) aufgeführte
Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite
Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu
typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern,
die ab 1. Oktober 2006 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

b 359 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2000 1

Die in Artikel

103 und 189 sowie in Anhang 7 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie
Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, 359 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 111

741.41

sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt
oder in der Schweiz hergestellt werden.

2 Die Bestimmungen des Artikel 44 Absatz 3 über das Herstellerschild, des Artikels 109 Absatz 4 und des Artikels 192 Absatz 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden,
sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt
oder in der Schweiz hergestellt werden.

3 Die Bestimmung des Artikels 118a Absatz 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziffer 51 Anordnung I des Anhangs 10 (Lichter,
Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 eingeführt oder hergestellt werden.

4 Die Bestimmung des Artikels 161 Absatz 1bis über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt
werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005
eingeführt oder hergestellt werden.

5 Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen
gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen
vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

6 Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite
von 2,55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum
30.

September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anhang 3

Ziff. 311).

7 Die Ziffer 211a des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder
auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

c360 Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4 1 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4361 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000362 unterliegen
und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind,
einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein
als 3500 kg.

2 Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum 31. Dezember 2000
bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.

3 Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde»
zusätzlich eingetragen.

360 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2290).

361 Diese Bestimmung hat eine neue Fassung.

362 SR

641.811

Strassenverkehr

112

741.41

4 Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder
anwendbar.

d363 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. August 2002 1 Die Bestimmungen des Artikels 102a über die Ausrüstung mit Datenaufzeichnungsgeräten von Fahrzeugen, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn versehen sind, gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. April 2003 neu in Verkehr
gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1993 und bis zum 31. März
2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar
2006.

2 Die Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 2 und des Artikels 123 Absatz 4 über
die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt
werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 in Verkehr gesetzt worden sind,
gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.

3 Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen
gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen
vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

4 Die Ziffer 211b des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt
werden. Bei Motoren mit einer Leistung zwischen 75 kW und weniger als 130 kW
gilt die in der Richtlinie Nr. 2000/25/EG aufgeführte Stufe II für die Zulassung von
Fahrzeugen, die ab 1. Juli 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.


Art. 223

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgezählten Bestimmungen
am 1. Oktober 1995 in Kraft.

2 Die Immatrikulationspflicht für landwirtschaftliche Anhänger nach Artikel 72
Absatz 1 VZV und Artikel 68 Absatz 4 VRV tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu
diesem Zeitpunkt können landwirtschaftliche Anhänger ohne Kontrollschild an
Motorwagen mit Allradantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
über 30 km/h mitgeführt werden.

363 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 113

741.41

Anhang 1

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I. Aufhebung von Verordnungen Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 27. August 1969364 über Bau und Ausrüstung der
Strassenfahrzeuge (BAV); b.

die Verordnung vom 29. September 1975365 über die Spikesreifen; c.

die Verordnung vom 1. März 1982366 über Abgase von Motorwagen mit
Benzinmotoren (Abgasverordnung; AGV); d.

die Verordnung vom 22. Oktober 1986367 über die Abgasemissionen schwerer Motorwagen (FAV 2).


II. Änderung von Verordnungen 1. Verordnung vom 15. August 1972368 über die Rückerstattung der TreibstoffZollabgaben an die Land- und Forstwirtschaft Art. 1
Abs. 1 letzter Satz
...

2. Verordnung vom 17. August 1994369 über den militärischen Strassenverkehr
(VMSV)


Art. 15
Abs. 6 erster Satz
...

364

[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1981 572
Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608,
1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214
Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326] 365

[AS 1975 1763, 1991 2233] 366

[AS 1982 474, 1985 460 Ziff. II 703] 367

[AS 1986 1866, 1989 496, 1993 240, 1994 167 Ziff. V] 368

[AS 1972 2287, 1975 2518, 1986 1698 2060, 1991 1095, 1993 2883. AS 1997 48
Art. 11 Ziff. 1 Bst. b] 369

SR 510.710. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Strassenverkehr

114

741.41

3. Verordnung vom 22. März 1972370 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
(OBV)

Anhang 1

Ziff. 80

...

Ziff. 103

...

Ziff. 150

...

Ziff. 161

...


4. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962371 (VRV) Art. 2
Abs. 4

...


Art. 3a
Klammerverweis
...


Art. 3b
Klammerverweis, Abs. 1 und 4 Bst. e und f
...


Art. 5
Abs. 1 Bst. a erster Strich und b erster Strich sowie 2 Bst. b und 2bis
...


Art. 8
Abs. 4
...

370

[AS 1972 738, 1979 1746, 1981 507 Ziff. II, 1985 782 1841 Ziff. IV, 1989 410 Ziff. II 1,
1991 2534, 1994 167 Ziff. VI 214 Ziff. III 2 816 Ziff. II 1 1103 Ziff. III. AS 1996 1078
Art. 5]

371

SR 741.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 115

741.41


Art. 9
Abs. 2 erster Satz
...


Art. 23
Abs. 1 und 3 Einleitungssatz
...


Art. 28
Abs. 4 erster Satz
...


Art. 29
Abs. 1 zweiter Satz
...


Art. 31
Abs. 1 dritter Satz
...


Art. 32
Abs. 3
...


Art. 35
Abs. 2
...


Art. 39
Abs. 1
...


Art. 41b
Klammerverweis
...


Art. 58
Abs. 5 erster Satz
...


Art. 59a
Abs. 1 zweiter Satz, 2 Einleitungssatz und 3
...


Art. 60
Abs. 2
...


Art. 61
Abs. 1 erster Satz
...

Strassenverkehr

116

741.41


Art. 63
Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 zweiter Satz
...


Art. 64
Klammerverweis und Abs. 1 erster Satz
...

...

...


Art. 68
Abs. 4-6
...

...


Art. 71
Abs. 3 erster Satz
...


Art. 72
Abs. 1, 2 zweiter Satz, 3 und 4 erster Satz
...


Art. 73
Abs. 1 und 2 erster Satz und Abs. 3
...


Art. 74
Abs. 2
...


Art. 78
Abs. 1
...


Art. 82
Abs. 2 zweiter Satz
...


Art. 91
Abs. 3 Bst. a
...

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 117

741.41


Art. 92
Abs. 2 letzter Satz
...


5. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979372 (SSV) Art. 1
Abs. 2 Bst. g und 9
...


Art. 17
Abs. 1
...


Art. 19
Abs. 1 Bst. a, b und f erster Satz, fbis, g und h
...


Art. 20
Abs. 1 zweiter Satz
...


Art. 26
Abs. 3 erster Satz
...


Art. 36
Abs. 1 erster Satz
...


Art. 39
Abs. 2
...


Art. 48
Abs. 10
...


Art. 65
Abs. 1 erster Satz
...

372

SR 741.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Strassenverkehr

118

741.41


Art. 75
Abs. 1 erster Satz
...


Art. 107
Abs. 3 Bst. a
...


Art. 109
Abs. 3
...


Art. 117a

...

Anhang 2, Ziff. 2 Bst. a, Signal 2.09.1, 2.10 und 2.10.1 sowie Ziff. 3, Signal 3.011 2.09.1 ...

2.10 Aufgehoben 2.10.1 ...


3.011 Aufgehoben 6. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959373 (VVV) Art. 9
Abs. 3 zweiter Satz und 4
...


Art. 11
Abs. 1 Bst. a und c
...


Art. 12
Abs. 1 erster Satz
...


Art. 22
Abs. 2 Bst. a-c und 2bis
...


Art. 24
Abs. 6 erster Satz
...

373

SR 741.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 119

741.41


Art. 34
Abs. 4
...


Art. 37
Abs. 3
...


Art. 38
Abs. 2 erster Satz
...


Art. 51
Abs. 1
...

Anhang 3, Bst. A Ziff. 6 ...

Anhang 4, Ziff. 3.2, 4 Titel und 6 Titel ...

7. Verordnung vom 22. Oktober 1986374 über die Abgasemissionen leichter
Motorwagen (FAV 1)
Ziff. 1.1 Einleitungssatz ...

8. Verordnung vom 22. Oktober 1986375 über die Abgasemissionen von
Motorrädern (FAV 3)
1 ...

9. Verordnung vom 22. Oktober 1986376 über die Abgasemissionen von
Motorfahrrädern (FAV 4)
Ziff. 1.1

...

374

SR 741.435.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

375

SR 741.435.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

376

SR 741.435.4. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Strassenverkehr

120

741.41

10. Verordnung vom 27. Oktober 1976377 über die Zulassung von Personen

und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Art. 2
Abs. 2 fünfter Strich
...


Art. 3
Abs. 1, 2, 4 Bst. b, 5 erster Satz und 6
...


Art. 26
Abs. 2 Bst. d
...


Art. 46
Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben

3 ...


Art. 48
Abs. 3 Bst. a
...


Art. 75
Abs. 3
...


Art. 80
Abs. 2
Aufgehoben


Art. 82
Abs. 1 Bst. a, d, e und g sowie 2 Bst. d
Abs. 1 Bst. a., d., e. ...

g. Aufgehoben
Abs. 2 Bst. d.

...


Art. 83
Abs. 3 Bst. a und c sowie 5
...

377

SR 741.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 121

741.41


Art. 84
Abs. 2 und 3 sowie 4 erster und zweiter Satz
...


Art. 85
Abs. 1, 2 erster Satz, 3 erster Satz und 4
...


Art. 88
Abs. 1 Bst. b, c und f sowie 2
...


Art. 105
Abs. 2-4
2 und 3 Aufgehoben 4 ...


Art. 106
Abs. 3 letzter Satz
...


Art. 114
Abs. 3
...


Art. 115
Abs. 4 und 6
...


Art. 116
Abs. 3
...

...


Art. 122
Abs. 2
...


Art. 127
Abs. 2 Bst. a und 3
...

Strassenverkehr

122

741.41


Art. 133a
Abs. 1 erster Satz und 2
...


Art. 151a

...

Anhang 4

...

Anhang 7, Ziff. 11 und 31 ...

11. Verordnung vom 17. April 1985378 über die Beförderung gefährlicher Güter

...


Art. 23
Abs. 3
...

12. Verordnung vom 26. Oktober 1994379 über die Schwerverkehrsabgabe

...


Art. 4
Abs. 1 Bst. l und n
...

378

SR 741.621. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

379

SR 741.71. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 123

741.41


Art. 5
Abs. 3 Bst. a
...

13. Verordnung vom 26. Oktober 1994380 über die Abgabe für die Benützung

14. Verordnung vom 9. Juni 1986381 über umweltgefährdende Stoffe
(Stoffverordnung, StoV)
Anhang 3.3

Ziff. 32

...

Anhang 3.4

Ziff. 22

...

380

SR 741.72. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

381

SR 814.013. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Strassenverkehr

124

741.41

Anhang 2382

Verzeichnis der anerkannten ausländischen und internationalen
Vorschriften

Verzeichnis der anerkannten ausländischen und internationalen
Vorschriften

1 Motorwagen und ihre Anhänger 11 EG-Richtlinien EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

70/156/EWG

Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;
ABl Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
78/315/EWG
78/547/EWG
80/1267/EWG
87/358/EWG
87/403/EWG
92/53/EWG

93/81/EWG
95/54/EG
96/27/EG
96/79/EG
97/27/EG
97/28/EG
98/14/EG

98/91/EG
2000/40/EG
2001/56/EG
2001/85/EG
2001/92/EG
2001/116/EG

(ABl Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 1)
(ABl Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 39)
(ABl Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 34)
(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 51)
(ABl Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 44)
(ABl Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 1) = konsolidierte Fassung
(ABl Nr. L 264 vom 23.10.1993, S. 49)
(ABl Nr. L 266 vom 8.11.1995, S. 1)
(ABl Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1)
(ABl Nr. L 18 vom 21.1.1997, S. 7)
(ABl Nr. L 233 vom 25.8.1997, S. 1)
(ABl Nr. L 171 vom 30.6.1997, S. 1)
(ABl Nr. L Nr. 91 vom 25.3.1998, S. 1)
berichtigt in
(ABl Nr. L 291 vom 13.11.1999, S. 39
und ABl Nr. 59 vom 4.3.2000, S. 22)
(ABl Nr. L 11 vom 16.1.1999, S. 25)
(ABl Nr. L 203 vom 10.8.2000, S. 9)
(ABl Nr. L 292 vom 9.11.2001, S. 21)
(ABl Nr. L 42 vom 13.2.2002, S. 1)
(ABl Nr. L 291 vom 8.11.2001, S. 24)
(ABl Nr. L 18 vom 21.1.2002, S. 1) 70/157/EWG

Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 16, geändert durch ECE-R 51
ECE-R 59

382

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Bereinigt gemäss Ziff.
II der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) und 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002
(AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 125

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

die Richtlinien:
73/350/EWG
77/212/EWG
81/334/EWG
84/372/EWG
84/424/EWG
87/354/EWG
89/491/EWG
92/97/EWG
96/20/EG
1999/101/EG

(ABl Nr. L 321 vom 22.11.1973, S. 33)
(ABl Nr. L 66 vom 12.3.1977, S. 33)
(ABl Nr. L 131 vom 18.5.1981, S. 6)
(ABl Nr. L 196 vom 26.7.1984, S. 47)
(ABl Nr. L 238 vom 6.9.1984, S. 31)
(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)
(ABl Nr. L 371 vom 19.12.1992, S. 1)
(ABl Nr. L 92 vom 13.4.1996, S. 23)
(ABl Nr. L 334 vom 28.12.1999, S. 41) 70/220/EWG

Richtlinie Nr. 70/220 des Rates vom 20. März 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 83

74/290/EWG
77/102/EWG
78/665/EWG
83/351/EWG
88/76/EWG
88/436/EWG

89/458/EWG

89/491/EWG
91/441/EWG
93/59/EWG
94/12/EG
96/44/EG
96/69/EG

98/69/EG

98/77/EG
1999/102/EG
2001/1/EG
2001/100/EG

(ABl Nr. L 159 vom 15.6.1974, S. 61)
(ABl Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 32)
(ABl Nr. L 223 vom 14.8.1978, S. 48)
(ABl Nr. L 197 vom 20.7.1983, S. 1)
(ABl Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 1)
(ABl Nr. L 214 vom 6.8.1988, S. 1)
berichtigt in
(ABl Nr. L 303 vom 8.11.1988, S. 36)
(ABl Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 1)
berichtigt in
(ABl Nr. L 270 vom 19.9.1989, S. 16)
(ABl Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)
(ABl Nr. L 242 vom 30.8.1991, S. 1)
(ABl Nr. L 186 vom 28.6.1993, S. 21)
(ABl Nr. L 100 vom 23.3.1994, S. 42)
(ABl Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25)
(ABl Nr. L 282 vom 1.11.1996, S. 64)
berichtigt in
(ABl Nr. L 83 vom 25.3.1997, S. 23)
(ABl Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 1)
berichtigt in
(ABl Nr. L 104 vom 21.4.1999, S. 31)
berichtigt in
(ABl Nr. L 104 vom 21.4.1999, S. 32)
(ABl Nr. L 286 vom 23.10.1998, S. 34)
(ABl Nr. L 334 vom 28.12.1999, S. 43)
(ABl Nr. L 35 vom 6.2.2001, S. 34)
(ABl Nr. L 16 vom 18.1.2002, S. 32) 70/221/EWG

Richtlinie Nr. 70/221 des Rates vom 20. März 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 23, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 58

79/490/EWG
81/333/EWG
97/19/EG
2000/8/EG

(ABl Nr. L 128 vom 26.5.1979, S. 22)
(ABl Nr. L 131 vom 18.5.1981, S. 4)
(ABl Nr. L 125 vom 16.5.1997, S. 1)
(ABl Nr. L 106 vom 3.5.2000, S. 7)

Strassenverkehr

126

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

70/222/EWG

Richtlinie Nr. 70/222 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 25 70/311/EWG

Richtlinie Nr. 70/311 des Rates vom 8. Juni 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 133 vom 18.6.1970, S. 10, berichtigt in
ABl Nr. L 196 vom 3.9.1970, S. 14, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 79

92/62/EWG
1999/7/EG

(ABl Nr. L 199 vom 18.7.1992, S. 33)
(ABl Nr. L 40 vom 13.2.1999, S. 36) 70/387/EWG

Richtlinie Nr. 70/387 des Rates vom 27. Juli 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 176 vom 10.8.1970, S. 5, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 11

98/90/EG
2001/31/EG

(ABl Nr. L 337 vom 12.12.1998, S. 29)
(ABl Nr. L 130 vom 12.5.2001, S. 33) 70/388/EWG

Richtlinie Nr. 70/388 des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 176 vom 10.8.1970, S. 12, berichtigt in
ABl Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 28

87/354/EWG (ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) 71/127/EWG

Richtlinie Nr. 71/127 des Rates vom 1. März 1971 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 46

79/795/EWG

85/205/EWG
86/562/EWG
88/321/EWG

(ABl Nr. L 239 vom 22.9.1979, S. 1)
berichtigt in
(ABl Nr. L 10 vom 15.1.1980, S. 14)
(ABl Nr. L 90 vom 29.3.1985, S. 1)
(ABl Nr. L 327 vom 22.11.1986, S. 49)
(ABl Nr. L 147 vom 14.6.1988, S. 77) 71/320/EWG

Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen
und deren Anhängern;
ABl Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 37, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 13
ECE-R 13-H
ECE-R 90

74/132/EWG
75/524/EWG
79/489/EWG
85/647/EWG
88/194/EWG
91/422/EWG
98/12/EG

(ABl Nr. L 74 vom 19.3.1974, S. 7)
(ABl Nr. L 236 vom 8.9.1975, S. 3)
(ABl Nr. L 128 vom 26.5.1979, S. 12)
(ABl Nr. L 380 vom 31.12.1985, S. 1)
(ABl Nr. L 92 vom 9.4.1988, S. 47)
(ABl Nr. L 233 vom 22.8.1991, S. 21)
(ABl Nr. L 81 vom 18.3.1998, S. 1) = konsolidierte Fassung

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 127

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

72/245/EWG

Richtlinie Nr. 72/245 des Rates vom 20. Juni 1972 über von
Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische
Verträglichkeit);
ABl Nr. L 152 vom 6.7.1972, S. 15, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 10

89/491/EWG
95/54/EG

(ABl Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)
(ABl Nr. L 266 vom 8.11.1995, S. 1) 72/306/EWG

Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender
Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen;
ABl Nr. L 190 vom 20.8.1972, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 24

89/491/EWG
97/20/EG

(ABl Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)
(ABl Nr. L 125 vom 16.5.1997, S. 21) 74/60/EWG

Richtlinie Nr. 74/60 des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 2, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 21

78/632/EWG
2000/4/EG

(ABl Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 26)
(ABl Nr. L 87 vom 8.4.2000, S. 22) 74/61/EWG

Richtlinie Nr. 74/61 des Rates vom 17. Dezember 1973
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung
von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 22, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 18
ECE-R 97

95/56/EG

(ABl Nr. L 286 vom 29.11.1995, S. 1)
berichtigt in
(ABl Nr. L 40 vom 13.2.98, S. 1/Betrifft nur
den deutschen und französischen Text
)
und
(ABl Nr. L 103 vom 3.4.1998, S. 38/Betrifft
nur den deutschen Text
) 74/297/EWG

Richtlinie Nr. 74/297 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen);
ABl Nr. L 165 vom 20.6.1974, S. 16, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 12

91/662/EWG (ABl Nr. L 366 vom 31.12.1991, S. 1) berichtigt in
(ABl Nr. L 172 vom 27.6.1992, S. 86) 74/408/EWG

Richtlinie Nr. 74/408 des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Widerstandsfähigkeit
der Sitze und ihrer Verankerungen);
ABl Nr. L 221 vom 12.8.1974, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 17

81/577/EWG
96/37/EG

(ABl Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 34)
(ABl Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 28)
berichtigt in
(ABl Nr. L 214 vom 23.8.1996, S. 27) und

Strassenverkehr

128

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

(ABl Nr. L 221 vom 31.8.1996, S. 71) 74/483/EWG

Richtlinie Nr. 74/483 des Rates vom 17. September 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 266 vom 2.10.1974, S. 4, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 26

79/488/EWG
87/354/EWG

(ABl Nr. L 128 vom 26.5.1979, S. 1)
(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) 75/443/EWG

Richtlinie Nr. 75/443 des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in
Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 196 vom 26.7.1975, S. 1 geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 39

97/39/EG

(ABl Nr. L 177 vom 5.7.1997, S. 15) 76/114/EWG

Richtlinie Nr. 76/114 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 1, berichtigt in ABl
Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, geändert durch
die Richtlinien:
78/507/EWG
87/354/EWG

(ABl Nr. L 155 vom 13.6.1978, S. 31)
(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) 76/115/EWG

Richtlinie Nr. 76/115 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Verankerungen von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 6, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 14

81/575/EWG
82/318/EWG
90/629/EWG
96/38/EG

(ABl Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 30)
(ABl Nr. L 139 vom 19.5.1982, S. 9)
(ABl Nr. L 341 vom 6.12.1990, S. 14)
(ABl Nr. L 187 vom 26.7.1996, S. 95)
berichtigt in
(ABl Nr. L 76 vom 18.3.1997, S. 35/
Betrifft nur den deutschen Text) 76/756/EWG

Richtlinie Nr. 76/756 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 48

80/233/EWG
82/244/EWG
83/276/EWG
84/8/EWG
89/278/EWG

91/663/EWG

97/28/EG

(ABl Nr. L 51 vom 25.2.1980, S.8)
(ABl Nr. L 109 vom 22.4.1982, S. 31)
(ABl Nr. L 151 vom 9.6.1983, S. 47)
(ABl Nr. L 9 vom 12.1.1984, S. 24)
(ABl Nr. L 109 vom 20.4.1989, S. 38)
berichtigt in
(ABl Nr. L 114 vom 27.4.1989, S. 52)
(ABl Nr. L 366 vom 31.12.1991, S. 17) = konsolidierte Fassung berichtigt in
(ABl Nr. L 172 vom 27.6.1992, S. 87)
(ABl Nr. L 171 vom 30.6.1997, S. 1)
ergänzt durch technische Vorschriften:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 129

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

ECE-R 48
(ABl Nr. L 203 vom 30.7.1997, S. 1) 76/757/EWG

Richtlinie Nr. 76/757 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Rückstrahler für Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 32, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 3

87/354/EWG
97/29/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 171 vom 30.6.1997, S. 11)
ergänzt durch technische Vorschriften:
ECE-R 3
(ABl Nr. L 203 vom 30.7.1997, S. 39) 76/758/EWG

Richtlinie Nr. 76/758 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten,
Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 54, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 7
ECE-R 87
ECE-R 91

87/354/EWG
89/516/EWG
97/30/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 1)
(ABl Nr. L171 vom 30.6.1997, S. 25)
ergänzt durch technische Vorschriften:
ECE-R 7
(ABl Nr. L 203 vom 30.7.1997, S. 55)
ECE-R 87
(ABl Nr. L 203 vom 30.7.1997, S. 63)
ECE-R 91
(ABl Nr. L 203 vom 30.7.1997, S. 67) 76/759/EWG

Richtlinie Nr. 76/759 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 71, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 6

87/354/EWG
89/277/EWG

1999/15/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 109 vom 20.4.1989, S. 25)
berichtigt in
(ABl Nr. L 114 vom 27.4.1989, S. 52)
(ABl Nr. L 97 vom 12.4.1999, S. 14) 76/760/EWG

Richtlinie Nr. 76/760 des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 85, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 4

87/354/EWG
97/31/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 171 vom 30.6.1997, S. 49)
ergänzt durch technische Vorschriften:
ECE-R 4
(ABl Nr. L 203 vom 30.7.1997, S. 74) 76/761/EWG

Richtlinie Nr. 76/761 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 1
ECE-R 5

Strassenverkehr

130

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 96, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 8
ECE-R 20
ECE-R 31
ECE-R 37

87/354/EWG
89/517/EWG
1999/17/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 15)
(ABl Nr. L 97 vom 12.4.1999, S. 45) ECE-R 98
ECE-R 99
ECE-R 112

76/762/EWG

Richtlinie Nr. 76/762 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen
für diese Scheinwerfer;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 122, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 19

87/354/EWG
1999/18/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 97 vom 12.4.1999, S. 82) 77/389/EWG

Richtlinie Nr. 77/389 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 41, geändert durch
die Richtlinie:
96/64/EG

(ABl Nr. L 258 vom 11.10.1996, S. 26) 77/538/EWG

Richtlinie Nr. 77/538 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;
ABl Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 60, berichtigt in ABl
Nr. L 284 vom 10. 10.1978, S. 11, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 38

87/354/EWG
89/518/EWG
1999/14/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 24)
(ABl Nr. L 97 vom 12.4.1999, S. 1) 77/539/EWG

Richtlinie Nr. 77/539 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;
ABl Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 72, berichtigt in
ABl Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 23

87/354/EWG
97/32/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 171 vom 30.6.1997, S. 63)
ergänzt durch technische Vorschriften:
ECE-R 23
(ABl Nr. L 203 vom 30.7.1997, S. 79) 77/540/EWG

Richtlinie Nr. 77/540 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge;
ABl Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 83, berichtigt in
ABl Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 77

87/354/EWG
1999/16/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 97 vom 12.4.1999, S. 33) 77/541/EWG

Richtlinie Nr. 77/541 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge; ECE-R 16
ECE-R 44

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 131

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

ABl Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 95, geändert durch
die Richtlinien:
81/576/EWG
82/319/EWG

87/354/EWG
90/268/EWG
96/36/EG
2000/3/EG

(ABl Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 32)
(ABl Nr. L 139 vom 19.5.1982, S. 17)
berichtigt in
(ABl Nr. L 209 vom 17.7.1982, S. 48)
(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 314 vom 6.12.1990, S. 1)
(ABl Nr. L 178 vom 17.7.1996, S. 15)
(ABl Nr. L 53 vom 25.2.2000, S. 1) 77/649/EWG

Richtlinie Nr. 77/649 des Rates vom 27. September 1977 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 267 vom 19.10.1977, S. 1, berichtigt in
ABl Nr. L 150 vom 6.6.1978, S. 6 und
ABl Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 11, geändert durch
die Richtlinien:
81/643/EWG
88/366/EWG
90/630/EWG

(ABl Nr. L 231 vom 15.8.1981, S. 41)
(ABl Nr. L 181 vom 12.7.1988, S. 40)
(ABl Nr. L 341 vom 6.12.1990, S. 20) 78/316/EWG

Richtlinie Nr. 78/316 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger);
ABl Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 3, geändert durch
die Richtlinien:
93/91/EWG
94/53/EG

(ABl Nr. L 284 vom 19.11.1993, S. 25)
(ABl Nr. L 299 vom 22.11.1994, S. 26) 78/317/EWG

Richtlinie Nr. 78/317 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten
Flächen von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 27, berichtigt in
ABl Nr. L 194 vom 19.7.1978, S. 30 78/318/EWG

Richtlinie Nr. 78/318 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 27, berichtigt in
ABl Nr. L 194 vom 19.7.1978, S. 30, geändert durch
die Richtlinie:
94/68/EG

(ABl Nr. L 354 vom 31.12.1994, S. 1) 78/548/EWG

Richtlinie Nr. 78/548 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Heizung des Innenraumes von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 40
siehe auch Richtlinie Nr. 2001/56/EG 78/549/EWG

Richtlinie Nr. 78/549 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 45, geändert durch
die Richtlinie:
94/78/EG

(ABl Nr. L 354 vom 31.12.1994, S. 10)
berichtigt in

Strassenverkehr

132

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

(ABl Nr. L 153 vom 4.7.1995, S. 35/
Betrifft nur den deutschen Text) 78/932/EWG

Richtlinie Nr. 78/932 des Rates vom 16. Oktober 1978 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 325 vom 20.11.1978, S. 1, berichtigt in
ABl Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 17
ECE-R 25

87/354/EWG (ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) 80/1268/EWG Richtlinie Nr. 80/1268 des Rates vom 16. Dezember 1980 des Rates über die Kohlendioxydemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 36, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 101

89/491/EWG
93/116/EG

1999/100/EG

(ABl Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)
(ABl Nr. L 329 vom 30.12.1993, S. 39)
berichtigt in
(ABl Nr. L 42 vom 15.2.1994, S. 27)
(ABl Nr. L 334 vom 28.12.1999, S. 36) 80/1269/EWG Richtlinie Nr. 80/1269 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 46, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 85

88/195/EWG
89/491/EWG
97/21/EG
1999/99/EG

(ABl Nr. L 92 vom 9.4.1988, S. 50)
(ABl Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)
(ABl Nr. L 125 vom 16.5.1997, S. 31)
(ABl Nr. L 334 vom 28.12.1999, S. 32) 87/404/EWG

Richtlinie Nr. 87/404 des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter;
ABl Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 48, berichtigt durch
ABl Nr. L 31 vom 2.2.1990, S.46, geändert durch
die Richtlinien:
90/488/EWG
93/68/EWG

(ABl Nr. L 270 vom 2.10.1990, S. 25)
(ABl Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)
berichtigt in
(ABl Nr. L 216 vom 8.8.1997, S. 99) 88/77/EWG

Richtlinie Nr. 88/77 des Rates vom 3. Dezember 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe
und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen;
ABl Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 49

.

91/542/EWG
96/1/EG
1999/96/EG
2001/27/EG

(ABl Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1)
(ABl Nr. L 40 vom 17.2.1996, S. 1)
(ABl Nr. L 44 vom 6.2.2000, S. 1)
(ABl Nr. L 107 vom 18.4.2001, S. 10)
berichtigt in
(ABl Nr. L 266 vom 6.10.2001, S. 15) 89/297/EWG

Richtlinie Nr. 89/297 des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter ECE-R 73

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 133

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;
ABl Nr. L 124 vom 5.5.1989, S. 1 89/336/EWG

Richtlinie Nr. 89/336 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit;
ABl Nr. L 139 vom 23.5.1989, S. 19, geändert durch
die Richtlinien:
92/31/EWG
93/68/EWG

(ABl Nr. L 126 vom 12.5.1992, S. 11)
(ABl Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) 89/459/EWG

Richtlinie Nr. 89/459 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 4 91/226/EWG

Richtlinie Nr. 91/226 des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 103 vom 23.4.1991, S. 5 92/6/EWG

Richtlinie Nr. 92/6 des Rates vom 10. Februar 1992 über
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für
bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft;
ABl Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 27 berichtigt in
ABl Nr. L 244 vom 30.9.1993, S. 34 (Betrifft nur den
deutschen Text)

92/21/EWG

Richtlinie Nr. 92/21 des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der
Klasse M1;
ABl Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 1, geändert durch
die Richtlinie:
95/48/EG

(ABl Nr. L 233 vom 30.9.1995, S. 73)
berichtigt in
(ABl Nr. L 252 vom 20.10.1995, S. 27) und
(ABl Nr. L 304 vom 16.12.1995, S. 60 ) 92/22/EWG

Richtlinie Nr. 92/22 des Rates vom 31. März 1992 über
Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben
in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
ABl Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 11, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 43

2001/92/EG

(ABl Nr. L 291 vom 8.11.2001, S. 24) 92/23/EWG

Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und
über ihre Montage;
ABl Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 95, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 30
ECE-R 54
ECE-R 64

2001/43/EG

(ABl Nr. L 211 vom 4.8.2001, S. 25) 92/24/EWG

Richtlinie Nr. 92/24 des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen;
ABl Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 154 ECE-R 89

92/114/EWG

Richtlinie Nr. 92/114 des Rates vom 17. Dezember 1992
über die vorstehenden Aussenkanten vor der FührerhausECE-R 61

Strassenverkehr

134

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

rückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N;
ABl Nr. L 409 vom 31.12.1992, S. 17 94/20/EG

Richtlinie Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen;
ABl Nr. L 195 vom 29.7.1994, S. 1 ECE-R 55

95/28/EG

Richtlinie Nr. 95/28 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von
Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen;
ABl Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 1 ECE-R 34

96/27/EG

Richtlinie Nr. 96/27 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie
Nr. 70/156/EWG;
ABl Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1, berichtigt in
ABl Nr. L 102 vom 19.4.1997, S. 46 (Betrifft nur den
deutschen und französischen Text)
ECE-R 95

96/53/EG

Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der
höchstzulässigen Gewichte im internationalen Verkehr;
ABl Nr. L 235 vom 17.9.1996, S.59 96/79/EG

Richtlinie Nr. 96/79 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der
Richtlinie Nr. 70/156/EWG;
ABl Nr. L 18 vom 21.1.1997, S. 7, berichtigt in
ABl Nr. L 83 vom 25.3.1997, S. 23;
geändert durch die Richtlinie: ECE-R 94

1999/98/EG

(ABl Nr. L 9 vom 13.1.2000, S. 14) 97/27/EG

Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie
Nr. 70/156/EWG;
ABl Nr. L 233 vom 25.8.1997, S. 1, berichtigt in
ABl Nr. L 263 vom 25.9.1997, S. 30 (Betrifft nur den
französischen Text)
, geändert durch die Richtlinie:
2001/85/EG

(ABl Nr. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) 98/91/EG

Richtlinie Nr. 98/91 des Rates vom 14. Dezember 1998 über
die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse bestimmt sind;
ABl Nr. L 11 vom 16.1.1999, S. 25 2000/40/EG

Richtlinie Nr. 2000/40 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 203 vom 10.8.2000, S. 9 ECE-R 93

2001/56/EG

Richtlinie Nr. 2001/56 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraft

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 135

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der
Richtlinie Nr. 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung
der Richtlinie Nr. 78/548/EWG des Rates;
ABl Nr. L 292 vom 9.11.2001, S. 21 2001/85/EG

Richtlinie Nr. 2001/85 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften
für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und zur Änderung der
Richtlinien Nr. 70/156/EWG und 97/27/EG;
ABl Nr. L 42 vom 13.2.2002, S. 1 ECE-R 36
ECE-R 52
ECE-R 66
ECE-R 107

12 EG-Recht betreffend das Kontrollgerät im Strassenverkehr EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinien, Verordnungen, Entscheidungen
und der Änderungen mit Publikationsdaten 3820/85/EWG Verordnung Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr;
ABl Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 1
Angewendet durch die Richtlinie Nr. 88/599/EWG
(ABl Nr. L 325 vom 29.11.1988, S. 55)
Ergänzt durch die Entscheidung Nr. 93/172/EWG
(ABl Nr. L 72 vom 25.3.1993, S. 30)
Ergänzt durch die Entscheidung Nr. 93/173/EWG
(ABl Nr. L 72 vom 25.3.1993, S. 33) 3821/85/EWG Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr;
ABl Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, geändert durch:
Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

3314/90/EWG

3572/90/EWG

3688/92/EWG

2479/95/EG

1056/97/EG

2135/98/EWG

(ABl Nr. L 318 vom 17.11.1990,
S. 20)
(ABl Nr. L 353 vom 17.12.1990,
S. 13)
(ABl Nr. L 374 vom 22.12.1992,
S. 12)
(ABl Nr. L 256 vom 26.10.1995,
S. 8)
(ABl Nr. 154 vom 12.6.1997,
S. 21)
(AB1 Nr. L 274 vom 9.10.1998,
S. 1)

88/599/EWG

Richtlinie Nr. 88/599 des Rates vom 23. November 1988
über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung
Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Strassenverkehr;
ABl Nr. L 325 vom 29.11.1988, S. 55 93/172/EWG

Entscheidung Nr. 93/172 der Kommission vom 22. Februar 1993

Strassenverkehr

136

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinien, Verordnungen, Entscheidungen
und der Änderungen mit Publikationsdaten zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599 des Rates
auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars;
ABl Nr. L 72 vom 25.3.1993, S. 30 93/173/EWG

Entscheidung Nr. 93/173 der Kommission vom 22. Februar 1993
zur Festlegung des in Artikel 16 der Richtlinie 88/599 des Rates
auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Berichtsmusters;
ABl Nr. L 72 vom 25.3.1993, S. 33 13 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 1

ECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht
und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2
und/oder HS1 ausgerüstet sind; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Änd. 01/Erg. 31)
Änd. 01/Erg. 4
Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 5
Rev. 4/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 6
Änd. 01/Erg. 7
Änd. 02

1)

Rev. 4 v. 21.12.1992 18.03.1986
18.03.1988
14.05.1990
27.10.1992
02.12.1992
14.02.1994
01.07.1994
16.06.1995
10.03.1995
26.12.1996
30.12.1997
08.09.2001

ECE-R 2

ECE-Reglement Nr. 2 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen,
die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht
und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 02
Änd. 02/Erg. 1
Änd. 031)
(dieses Reglement wurde durch
das Reglement Nr. 37 ersetzt) 1)

Rev. 2 v. 28.4.1986 26.09.1978
29.08.1982
09.03.1986

ECE-R 3

ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 76/757/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)

)

20.03.1982
01.07.1985

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 137

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 4
Änd. 02/Erg. 5
Änd. 02/Erg. 5/Korr. 1 1) Rev. 2 v. 22.10.1996 04.05.1991
15.02.1994
15.02.1996
18.01.1998
05.06.1998
08.11.2000

ECE-R 4

ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ausgenommen Motorräder) und ihren Anhängern; 76/760/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Korr. 11

)

Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)
Änd. 00/Erg. 61)
Änd. 00/Erg. 7
Änd. 00/Erg. 8

1) Rev. 1 v. 7.5.1997 06.05.1974
28.02.1989
07.08.1989
05.05.1991
30.08.1992
11.02.1996
15.01.1997
18.01.1998
13.01.2000

ECE-R 5

ECE-Reglement Nr. 5 vom 30. September 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-«Sealed-Beam»-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer)
für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Rev. 3/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 3
Änd. 02/Erg. 4

1) Rev. 3 v. 30.12.1992 29.08.1982
06.03.1988
28.02.1990
27.10.1992
10.03.1995
15.01.1997
27.04.1998

ECE-R 6

ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 76/759/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Korr. 1)
Änd. 01/Erg. 31)
Korr. 21)
Änd. 01/Erg. 41)
Änd. 01/Erg. 51)
Änd. 01/Erg. 6
Änd. 01/Erg. 7
Änd. 01/Erg. 8
Änd. 01/Erg. 9

1) Rev. 2 v. 27.7.1993 27.06.1987
24.07.1987
25.03.1989
28.02.1990
10.04.1990
05.05.1991
01.07.1992
02.12.1992
13.01.1993
11.02.1996
03.09.1997
24.07.2000
26.12.2000

Strassenverkehr

138

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 7

ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Markierleuchten
für Motorfahrzeuge (mit Ausnahme von Motorrädern) und
ihre Anhänger;

76/758/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Erg. 11)
Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Korr. 21)
Korr. 31)
Änd. 02/Erg. 2
Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 3
Änd. 02/Erg. 4
Änd. 02/Erg. 5

1) Rev. 2 v. 18.12.1992 15. 8.1985
02.07.1987
07.11.1988
24.07.1989
05.05.1991
24.09.1992
01.07.1992
04.09.1992
26.01.1994
10.03.1995
11.02.1996
03.09.1997
27.12.2000

ECE-R 8

ECE-Reglement Nr. 8 vom 15. November 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-scheinwerfer mit Halogenlampen (H1-, H2-,
H3-, HB3-, HB4-, H7- und/oder H8-Glühlampen) für
asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht
oder für beides;

76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 02
Änd. 031)
Änd. 041)
Änd. 04/Erg. 11)
Änd. 04/Erg. 21)
Änd. 04/Erg. 31)
Änd. 04/Erg. 41)
Änd. 04/Erg. 5
Änd. 04/Erg. 4/Korr. 1
Rev. 3/Korr. 1
Änd. 04/Erg. 6
Änd. 04/Erg. 7
Änd. 04/Erg. 8
Änd. 04/Erg. 9
Änd. 04/Erg. 10
Änd. 05

1) Rev. 3 v. 22.1.1993 25.01.1971
06.05.1974
12.03.1978
06.07.1986
24.07.1989
28.11.1990
27.10.1992
13.01.1993
09.02.1994
01.07.1994
10.03.1995
15.01.1997
03.09.1997
25.12.1998
14.05.1998
04.02.1999
08.09.2001

ECE-R 10

ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung; 72/245/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 1
Änd. 02/Korr. 2

1) Rev. 2 v. 8.12.1997 19.03.1978
03.09.1997
11.03.1999
04.02.1999
10.11.1999

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 139

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 11

ECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen; 70/387/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 02
Korr. 1
Änd. 02/Erg.1

06.05.1974
15.03.1981
15.03.1981
20.04.1986

ECE-R 12

ECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge
hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der
Lenkanlage bei Unfallstössen; 74/297/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 022)
Korr. 12)
Korr. 22)
Änd. 032

)

Änd. 03/Erg. 1
Änd. 03/Erg. 2
Änd. 03/Erg. 2/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 3

1) Rev. 2 v. 23.3.1983 2) Rev. 3 v. 30.5.1994 20.10.1974
14.11.1982
02.02.1987
28.04.1988
24.08.1993
12.12.1996
25.12.1997
23.06.1997
23.03.2000

ECE-R 13

ECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen; 71/320/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Ä nd. 011)
Änd. 021)
Änd. 031)
Änd. 041)
Änd. 051)
Änd. 05/Erg. 11)
Änd. 05/Erg. 21)
Änd. 05/Erg. 31)
Änd. 061)
Änd. 06/Erg. 11)
Änd. 06/Erg. 21)
Änd. 071)
Änd. 081)
Änd. 08/Erg. 11)
Änd. 091)
Änd. 09/Erg. 11)
Änd. 09/Erg. 21)
Änd. 09/Korr. 11)
Änd. 09/Erg. 2/Korr. 11)
Änd. 09/Korr. 21)
Rev. 3/Korr. 11)
Änd. 09/Erg. 31)
Änd. 09/Erg. 41)
Änd. 09/Erg. 2/Korr. 21)
Änd. 09/Erg. 5

1) Rev. 4 v. 1.8.2000 29.08.1973
11.07.1974
04.01.1979
11.08.1981
26.11.1984
01.04.1987
05.10.1987
29.07.1988
22.11.1990
15.11.1992
24.08.1993
18.09.1994
26.03.1995
28.08.1996
28.08.1996
15.01.1997
22.02.1997
12.03.1997
12.03.1997
23.06.1997
23.06.1997
27.04.1998
04.02.1999
11.11.1998
27.12.2000

Strassenverkehr

140

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R13-H

ECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; 71/320/EWG

Geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Korr. 2

23.06.1999
27.12.2000
05.07.2000

ECE-R 14

ECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte; 76/115/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Korr. 31)
Änd. 021

)

Änd. 031)
Änd. 03/Korr. 11)
Änd. 02/Korr. 21)
Änd. 02/Korr. 3
Änd. 04
Änd. 04/Korr. 1
Änd. 05
Änd. 05/Erg. 1
Änd. 05/Erg. 2

1) Rev. 2 v. 16.12.1992 28.04.1976
10.08.1979
22.11.1984
29.01.1992
11.09.1992
11.09.1992
12.03.1993
18.01.1998
23.06.1997
04.02.1999
26.12.2000
08.09.2001

ECE-R 16

ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: 77/541/EWG

I

der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für
Personen in Motorfahrzeugen; II

von Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sind:

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 02
Änd. 03
Korr. 1
Änd. 041)
Korr. 21)
Änd. 04/Erg. 11)
Änd. 04/Erg. 21)
Änd. 04/Erg. 31)
Korr. 31)
Änd. 04/Erg. 42)
Änd. 04/Erg. 52)
Rev. 3/Korr. 12)
Änd. 04/Erg. 62)
Änd. 04/Erg. 72)
Änd. 04/Erg. 82)
Änd. 04/Erg. 92)
Änd. 04/Erg. 10
Änd. 04/Erg. 11

1) Rev. 3 v. 13.12.1990 2) Rev. 4 v. 11.08.2000 18.04.1972
03.10.1973
09.12.1979
01.06.1981
22.12.1985
08.04.1988
15.06.1988
26.03.1989
20.11.1989
09.11.1990
04.10.1992
16.08.1993
26.08.1993
18.10.1995
18.01.1998
04.02.1999
23.03.2000
27.12.2000
08.09.2001

ECE-R 17

ECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeu74/408/EWG
78/932/EWG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 141

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

gen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und
ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese
Sitze vorgesehenen Kopfstützen;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 021)
Änd. 031)
Korr. 11)
Änd. 042)
Rev. 3/Korr. 1
Änd. 04/Erg. 1
Änd. 05
Änd. 06
Änd. 06/Korr. 1
Änd. 07
Änd. 07/Erg. 1
Änd. 07/Erg. 2
Änd. 07/Korr. 1

1) Rev. 2 v. 12.5.1986 2) Rev. 3 v. 20.3.1990 09.03.1981
01.05.1986
14.12.1987
28.01.1990
11.09.1992
26.01.1994
26.12.1996
18.01 1998
10.03.1999
06.08.1998
17.11.1999
13.01.2000
08.03.2000

ECE-R 18

ECE-Reglement Nr. 18 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Sicherheit gegen unbefugte Benützung; 74/61/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Korr. 11)
Änd. 021)

1) Rev. 2 v. 10.12.1997 24.11.1980
02.05.1986
03.09.1997

ECE-R 19

ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge; 76/762/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 41)
Änd. 02/Erg. 5
Rev. 3 /Korr. 1
Änd. 02/Erg. 6
Änd. 02/Erg. 7
Änd. 02/Erg. 8
Änd. 02/Erg. 9

1) Rev. 3 v. 2.3.1993 18.12.1974
08.05.1988
28.02.1989
28.02.1990
28.11.1990
27.10.1992
16.06.1995
10.03.1995
15.01.1997
27.04.1998
06.02.1999
23.03.2000

ECE-R 20

ECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen)
für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für
beides;

76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 3

15.08.1976
03.07.1986
28.02.1990
27.10.1992
02.12.1992

Strassenverkehr

142

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 02/Erg. 4
Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 5
Rev. 2/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 6
Änd. 03

1) Rev. 2 v. 28.12.1992 05.03.1994
01.07.1994
27.11.1994
10.03.1995
25.12.1997
09.09.2001

ECE-R 21

ECE-Reglement Nr. 21 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich ihrer Innenausstattung; 74/60/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Erg. 11)
Rev. 1/Korr. 11)
Änd. 1/Erg. 2
Änd. 01/Korr. 1

1) Rev. 2 v. 12.8.1993 08.10.1980
26.04.1986
02.09.1986
18.01.1998
08.03.2000

ECE-R 23

ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 77/539/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Erg. 31)
Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 5
Änd. 00/Erg. 6
Änd. 00/Erg. 7
Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 1) Rev. 2 v. 18.12.1992 22.03.1977
28.02.1989
05.05.1991
01.07.1992
24.09.1992
11.02.1996
18.01.1998
28.12.2000
07.03.2001

ECE-R 24

ECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für: 72/306/EWG

I

die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission
sichtbarer luftverunreinigender Stoffe; II

die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich
des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung
(Dieselmotor) eines genehmigten Typs; III

die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten
Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV

die Messung der Leistung von Motoren mit
Kompressionszündung (Dieselmotoren): geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 032)
Änd. 03/Erg. 12)

1) Rev. 1 v. 27.5.1980 11.09.1973
11.02.1980
15.02.1984
20.04.1986
27.03.2001

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 143

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

2) Rev. 2 v. 25.4.1986 ECE-R 25

ECE-Reglement Nr. 25 vom 1. März 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitzen einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen; 78/932/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 02
Änd. 02/Erg. 1
Änd. 031)
Rev. 1/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 1
Änd. 04

1) Rev. 1 v. 20.4.1990 11.08.1981
26.04.1986
03.05.1987
20.11.1989
11.09.1992
30.01.1994
15.01.1997

ECE-R 26

ECE-Reglement Nr. 26 vom 1. Juli 1972 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Aussenkanten; 74/483/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Korr. 1
Änd. 02
Änd. 02/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 1

11.09.1973
23.05.1986
13.12.1996
13.12.1996
06.07.2000

ECE-R 27

ECE-Reglement Nr. 27 vom 15. September 1972 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 031)
Änd. 03/Korr. 11)
Änd. 03/Erg. 11)
1) Rev. 1 v. 18.1.1998 11.09.1973
01.07.1977
03.03.1985
11.09.1992
18.01.1998

ECE-R 28

ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich
ihrer akustischen Warnsignale; 70/388/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Erg. 2/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 3

07.02.1984
08.01.1991
16.06.1992
28.12.2000

ECE-R 29

ECE-Reglement Nr. 29 vom 15. Juni 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen der Führerkabine von
Nutzfahrzeugen;
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 01
Rev. 1
Rev. 1/Korr. 1
Rev. 1/Korr.2
Änd. 02

15.07.1975
01.08.1977
15.03.1985
15.03.1985
11.09.1992
27.02.1999

Strassenverkehr

144

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 30

ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 92/23/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 3/Korr.11)
Änd. 02/Erg. 41)
Änd. 02/Erg. 51)
Änd. 02/Erg. 61)
Änd. 02/Erg. 71)
Änd. 02/Erg. 81)
Änd. 02/Erg. 91)
Änd. 02/Erg. 10
Änd. 02/Erg. 11

1) Rev. 2 v. 14.7.1999 25.09.1977
15.03.1981
05.10.1987
22.11.1990
24.09.1992
23.08.1993
01.03.1994
08.01.1995
26.12.1996
05.03.1997
14.05.1998
06.02.1999
13.01.2000
28.12.2000

ECE-R 31

ECE-Reglement Nr. 31 vom 1. Mai 1975 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug«Sealed-Beam»-Scheinwerfer (HSB-Scheinwerfer) mit
Halogenglühlampen für asymmetrisches Abblendlicht
oder für Fernlicht oder für beides; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Rev. 1/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 3
Änd. 02/Erg. 4

1) Rev. 1 v. 29.12.1992 07.02.1983
30.03.1988
28.02.1990
27.10.1992
10.03.1995
23.01.1997
27.04.1998

ECE-R 32

ECE-Reglement Nr. 32 vom 1. Juli 1975 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus bei einem
Auffahrunfall;
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 11)
Korr. 21)
Rev. 11)

1) Rev. 1 v. 12.10.1993 25.04.1977
25.04.1977
11.09.1992

ECE-R 33

ECE-Reglement Nr. 33 vom 1. Juli 1975 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des angestossenen Fahrzeugaufbaus bei einem Frontalaufprall;
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 11)
Korr. 21)
Korr. 31)
Rev. 11)
Änd. 00/Erg. 1

1) Rev. 1 v. 12.10.1993 25.04.1977
25.04.1977
25.04.1977
11.09.1992
17.11.1999

ECE-R 34

ECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hin95/28/EG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 145

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

sichtlich der Verhütung von Bränden;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

18.01.1979

ECE-R 35

ECE-Reglement Nr. 35 vom 10. November 1975 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der Pedale;
geändert durch:

in Kraft seit:

Rev. 11)

1) Rev. 1 v. 12.10.1993 11.09.1992

ECE-R 36

ECE-Reglement Nr. 36 vom 1. März 1976 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion von Gesellschaftswagen; 2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 031)
Rev. 1/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 1
Änd. 03/Erg. 1/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 2
Rev. 1/Korr. 3
Änd. 03/Erg. 3
Änd. 03/Erg. 4

1) Rev. 1 v. 23.9.1993 08.02.1982
07.09.1986
14.12.1992
10.03.1995
04.05.1998
12.11.1998
06.08.1998
10.03.1999
06.07.2000
28.12.2000

ECE-R 37

ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen
zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 021)
Änd. 031)
Korr. 21)
Änd. 03/Erg. 11)
Änd. 03/Erg. 21)
Änd. 03/Erg. 31)
Änd. 03/Erg. 41)
Änd. 03/Erg. 51)
Änd. 03/Erg. 61)
Änd. 03/Erg. 71)
Änd. 03/Erg. 81)
Änd. 03/Erg. 91)
Korr. 1/Erg. 9
Änd. 03/Erg. 10
Änd. 03/Erg. 10/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 11
Änd. 03/Erg. 11/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 12
Änd. 03/Erg. 13
Änd. 03/Erg. 14
Änd. 03/Erg. 15
Änd. 03/Erg. 16
Änd. 03/Erg. 17
Änd. 03/Erg. 18
Änd. 03/Erg. 19
Änd. 03/Erg. 20

20.10.1981
27.10.1983
01.06.1984
07.04.1986
23.10.1986
27.10.1987
30.03.1988
23.07.1989
03.08.1989
29.11.1990
05.05.1991
06.09.1992
16.12.1992
23.08.1993
05.03.1995
11.03.1998
16.06.1995
11.03.1998
11.02.1996
23.01.1997
03.09.1997
14.05.1998
17.05.1999
17.11.1999
13.01.2000
28.12.2000
09.09.2001

Strassenverkehr

146

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 03/Erg. 21

1) Rev. 2 v. 30.12.1992 04.12.2001

ECE-R 38

ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 77/538/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)
Änd. 00/Erg. 6

1) Rev. 1 v. 9.6.1998 14.02.1989
05.05.1991
01.07.1992
24.09.1992
11.02.1996
03.09.1997
28.12.2000

ECE-R 39

ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und
ihres Einbaus;

75/443/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 00/Erg. 3

18.07.1988
25.12.1997
04.12.2001

ECE-R 42

ECE-Reglement Nr. 42 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen
hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Schutzeinrichtungen (Stossstangen usw.);
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1

09.10.1980

ECE-R 43

ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe; 92/22/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 4
Änd. 00/Erg. 5
Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 6

1) Rev. 1 v. 24.2.1988 14.10.1982
04.04.1986
31.03.1987
13.01.2000
06.07.2000
08.03.2000
09.09.2001

ECE-R 44

ECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen; 77/541/EWG
Anh. I, XVII
und XVIII

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 01/Korr. 1
Änd. 02
Änd. 02/Erg. 1
Änd. 02/Erg. 2
Änd. 02/Erg. 3
Korr. 1
Änd. 02/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 41)
Änd. 031)
Änd. 03/Korr. 11)

17.11.1982
01.02.1984
04.04.1986
08.11.1987
28.02.1989
29.11.1990
11.09.1992
11.09.1992
26.01.1994
12.09.1995
10.03.1995

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 147

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 03/Korr. 21)
Änd. 03/Erg. 11)
Änd. 03/Korr. 31)
Änd. 03/Erg. 2
Änd. 03/Erg. 3
Änd. 03/Korr. 4
1) Rev. 1 v. 5.6.1998

12.03.1997
18.01.1998
05.11.1997
18.11.1999
29.12.2000
08.11.2000

ECE-R 45

ECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von ScheinwerferReinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen;
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 011)
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 2
Erg. 1/Korr.
Änd. 01/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 3
Änd. 01/Erg. 4
Änd. 01/Erg. 4/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 4/Korr. 2 1) Rev. 1 v. 16.5.1988 10.10.1985
09. 2.1988
30.12.1990
05.05.1991
20.06.1991
30.06.1995
03.01.1998
29.12.2000
08.11.2000
07.03.2001

ECE-R 46

ECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückspiegeln und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel; 71/127/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 01
Änd. 01/Erg. 1
Korr. 1
Korr. 2
Änd. 01/Erg. 2
Änd. 01/Erg. 3
Änd. 01/Erg. 4

21.10.198
05.10.1987
30.05.1988
18.07.1988
11.09.1992
12.03.1996
20.09.1994
03.01.1998

ECE-R 48

ECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; 76/756/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 011)
Änd. 01/Korr. 11)
Änd. 01 /Korr. 21
Rev. 1/Korr. 11)
Änd. 01/Korr. 31)
Änd. 01/Korr. 41)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Änd. 01/Erg. 31)
Änd. 01/Erg. 3/Korr. 11)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)

27.06.1987
08.01.1991
09.02.1994
25.06.1993
01.07.1994
10.03.1995
10.03.1995
30.06.1995
20.12.1995
03.09.1997
03.01.1998
23.06.1997
27.02.1999
18.11.1999
06.07.2000

Strassenverkehr

148

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

1) Rev. 2 v. 20.3.2001 ECE-R 49

ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Dieselmotoren
und der mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeuge
hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem
Motor;

88/77/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Korr. 11)
Änd. 02/Korr. 2
Änd. 02/Erg. 1
Änd. 02/Erg. 2
Änd. 02/Erg. 1/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 1/Korr. 2
Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 1) Rev. 2 v. 12.10.1993 02.03.1983
14.05.1990
30.12.1992
11.09.1992
30.06.1995
18.05.1996
28.08.1996
23.06.1997
12.11.1998
12.11.1998

ECE-R 51

ECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; 70/157/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Erg. 11)
Änd. 011)
Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Korr. 1
Änd. 02/Korr. 2
Änd. 02/Erg. 2
Änd. 02/Erg. 3
Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 1) Rev. 1 v. 11.3.1996 21.10.1984
27.04.1988
20.06.1988
12.09.1991
18.04.1995
05.05.1996
15.11.1996
11.03.1998
07.02.1999
17.11.1999
07.03.2001

ECE-R 52

ECE-Reglement Nr. 52 vom 1. November 1982 hinsichtlich der konstruktiven Merkmale von Kleinbussen und
Gesellschaftswagen (M2, M3) des öffentlichen Verkehrs
mit geringer Sitzplatzzahl (max. 23 inkl. Führer); 2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 2

1) Rev. 1 v. 12.9.1995 12.09.1995
03.01.1998
29.12.2000

ECE-R 54

ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für
Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; 92/23/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Erg. 31)
Korr. 21)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)

13.03.1988
28.04.1988
03.09.1989
18.08.1991
15.06.1992
14.01.1993
10.06.1994

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 149

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 00/Erg. 61)
Änd. 00/Erg. 71)
Änd. 00/Erg. 81)
Änd. 00/Erg. 91)
Rev. 1/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 10
Änd. 00/Erg. 11
Änd. 00/Erg. 12
Änd. 00/Erg. 13

1) Rev. 1 v. 21. 3.1997 18.04.1995
15.08.1995
26.12.1996
22.02.1997
23.06.1997
24.05.1998
07.02.1999
29.12.2000
29.03.2001

ECE-R 55

ECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugkombinationen; 94/20/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 01

12.12.1993
16.09.2001

ECE-R 58

ECE-Reglement Nr. 58 vom 1. Juli 1983 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von: 70/221/EWG

I

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz; II

Fahrzeugen hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren
Unterfahrschutz;

III

Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes: geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

25.03.1989

ECE-R 59

ECE-Reglement Nr. 59 vom 1. Oktober 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern für Fahrzeuge der Klassen M1
und N1;

70/157/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2

28.01.1990
25.12.1994

ECE-R 61

ECE-Reglement Nr. 61 vom 15. Juli 1984 für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der aussen vorstehenden Teile vor der Rückwand der Führerkabine 92/114/EWG

ECE-R 64

ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind; 92/23/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

17.09.1989

ECE-R 65

ECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen
Warnlichtern für Motorfahrzeuge;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2

24.08.1993
23.01.1997

ECE-R 66

ECE-Reglement Nr. 66 vom 1. Dezember 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gesellschaftswagen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus; 2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

03.09.1997

ECE-R 67

ECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitli

Strassenverkehr

150

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

che Vorschriften für die: I

Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen in deren Antriebssystem verflüssigte
Gase verwendet werden; II

Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet
ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung: geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Korr. 11)
Änd. 01/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 1

1) Rev. 1 v. 4.8.2000 13.11.1999
10.11.1999
08.11.2000
29.03.2001

ECE-R 69

ECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur
hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender
Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 01/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 2

27.09.1997
12.03.1997
07.02.1999
05.12.2001

ECE-R 70

ECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur
hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 01/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 2
Änd. 01/Erg. 3

27.09.1997
12.03.1997
03.01.1998
07.02.1999
12.09.2001

ECE-R 73

ECE-Reglement Nr. 73 vom 1. Januar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von schweren
Motorwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich
ihres Seitenschutzes (seitliche Schutzvorrichtung) 89/297/EWG

ECE-R 77

ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge; 77/540/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Korr. 11

)

Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)

1) Rev. 1 v. 11.7.2001 05.05.1991
24.09.1992
01.07.1992
11.02.1996
27.09.1997
29.12.2000

ECE-R 79

ECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage; 70/311/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 2

11.02.1990
09.11.1990
05.12.1994

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 151

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Korr. 2
Änd. 01
Änd. 01/Erg. 1

1) Rev. 1 v. 5.2.1991 30.06.1995
14.08.1995
07.02.1999

ECE-R 80

ECE-Reglement Nr. 80 vom 23. Februar 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von
Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich
der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen;
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 01
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 2

02.08.1990
08.02.1998
06.02.1999
29.12.2000

ECE-R 83

ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus
dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des
Motors;

70/220/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Korr. 11)
Änd. 01/Korr. 2
Änd. 02
Änd. 03
Änd. 03/Erg. 1
Änd. 03/Erg. 1/Korr. 1
Änd. 04
Änd. 04/Korr. 1
Änd. 05
Änd. 03/Erg. 1/Korr. 2
Änd. 05/Erg. 1

1) Rev. 1 v. 1.7.1993 30.12.1992
11.09.1992
01.07.1994
02.07.1995
07.12.1996
14.05.1998
23.06.1999
13.11.1999
10.11.1999
29.03.2001
08.11.2000
12.09.2001

ECE-R 84

ECE-Reglement Nr. 84 vom 15. Juli 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind,
hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs ECE-R 85

ECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für
den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N
hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme; 80/1269/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2

09.07.1996
14.05.1998

ECE-R 87

ECE-Reglement Nr. 87 vom 1. November 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge; 76/758/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 00/Erg. 3

01.07.1992
15.02.1996
18.01.1998
29.12.2000

Strassenverkehr

152

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 89

ECE-Reglement Nr. 89 vom 1. Oktober 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von: 92/24/EWG

I

Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer
Höchstgeschwindigkeit; II

Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungsanlage (SLD) eines
genehmigten Typs;

III

Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen
(SLD).

ECE-R 90

ECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschbremsbelägen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 71/320/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Änd. 01/Erg. 2/Korr. 21)
Änd. 01/Erg. 31)
Änd. 01/Erg. 2/Korr. 31)
Änd. 01/Erg. 41)
Änd. 01/Erg. 2/Korr. 41) 1) Rev. 1 v. 11.7.2001 18.09.1994
14.08.1995
05.03.1997
11.03.1998
13.11.1999
10.03.1999
29.12.2000
08.03.2000

ECE-R 91

ECE-Reglement Nr. 91 vom 15. Oktober 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 76/758/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 00/Erg. 3

15.02.1996
21.09.1997
29.12.2000

ECE-R 93

ECE-Reglement Nr. 93 vom 27. Februar 1994 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von: 2000/40/EG

I

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz
(FUPDs);

II

Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz; III

Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes (FUP).

ECE-R 94

ECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall; 96/79/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 01

12.08.1996
12.08.1998

ECE-R 95

ECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge
(M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei
einem Seitenaufprall;

96/27/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 153

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 00/Korr. 2
Änd. 01
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Korr. 1

10.03.1995
12.08.1998
14.11.1999
08.11.2000

ECE-R 97

ECE-Reglement Nr. 97 vom 1. Januar 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen (FAS) und Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS); 74/61/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg.1
Änd. 00/Korr. 1
Änd. 01
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 2

02.10.1997
05.11.1997
13.01.2000
12.09.2001
05.12.2001

ECE-R 98

ECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

03.01.1998

ECE-R 99

ECE-Reglement Nr. 99 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte GasentladungsLeuchteinheiten von Motorfahrzeugen; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

07.05.1998

ECE-R 100

ECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen
Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

28.06.1996

ECE-R 101

ECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der
Messung der Kohlendioxydemissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die
Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der
Klassen M1 und N1;

80/1268/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 00/Erg. 3
Änd. 00/Erg. 4

10.08.1997
14.05.1998
05.02.2000
12.09.2001

ECE-R 102

ECE-Reglement Nr. 102 vom 13. Dezember 1996 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I

einer Kurzkupplungseinrichtung; II

von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung.

ECE-R 103

ECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren;

Strassenverkehr

154

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

06.07.2000

ECE-R 104

ECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge
und ihre Anhänger;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

13.01.2000

ECE-R 105

ECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer
speziellen Konstruktionsmerkmale;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 02

13.01.2000
05.12.2001

ECE-R 106

ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für
landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

13.01.2000

ECE-R 107

ECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer
allgemeinen Bauart;

2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

12.11.1998

ECE-R 108

ECE-Reglement Nr. 108 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung
runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre
Anhänger;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

10.03.1999

ECE-R 109

ECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung
runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre
Anhänger;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

10.03.1999

ECE-R 110

ECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der: I

speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren
Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II

Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung
von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem: geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1
Änd. 00/Korr. 2

08.11.2000
27.06.2001

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 155

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 111

ECE-Reglement Nr. 111 vom 28. Dezember 2000 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit ECE-R 112

ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen 76/761/EWG

2 Landwirtschaftliche Traktoren 21 EG-Richtlinien EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

74/150/EWG

Richtlinie Nr. 74/150 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 10, geändert durch
die Richtlinien:
79/694/EWG
82/890/EWG

88/297/EWG

97/54/EG
2000/2/EG
2000/25/EG
2001/3/EG

(ABl Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 17)
(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 126 vom 20.5.1988, S. 52)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) nur d
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 21 vom 26.1.2000, S. 23)
(ABl Nr. L 173 vom 12.7.2000, S. 1)
(ABl Nr. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) 74/151/EWG

Richtlinie Nr. 74/151 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 25, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

88/410/EWG
97/54/EG
98/38/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 27)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L170 vom 16.6.1998, S.13 ) 74/152/EWG

Richtlinie Nr. 74/152 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen
von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Strassenverkehr

156

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

ABl Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 33, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

88/412/EWG
97/54/EG
98/89/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 31)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 322 vom 1.12.1998, S. 40) 74/346/EWG

Richtlinie Nr. 74/346 des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 191 vom 15.7.1974, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

97/54/EG
98/40/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42/
Betrifft nur den deutschen Text)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 171 vom 17.6.1998, S. 28)
berichtigt in
(ABl Nr. L 351 vom 29.12.1998, S. 42/
Betrifft nur den deutschen Text) 74/347/EWG

Richtlinie Nr. 74/347 des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 191 vom 15.7.1974, S. 5, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 71

79/1073/EWG
82/890/EWG

97/54/EG

(ABl Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 20)
(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 75/321/EWG

Richtlinie Nr. 75/321 des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 24, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

88/411/EWG
97/54/EG
98/39/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 30)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 170 vom 16.6.1998, S. 15) 75/322/EWG

Richtlinie Nr. 75/322 des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Funkentstörung von Fremdzündungsmotoren von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 28, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 10

82/890/EWG (ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 157

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

97/54/EG
2000/2/EG
2001/3/EG

(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 21 vom 26.1.2000, S. 23)
(ABl Nr. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) 76/432/EWG

Richtlinie Nr. 76/432 des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 122 vom 8.5.1976, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

96/63/EG
97/54/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 253 vom 5.10.96, S. 139)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S 24) 76/763/EWG

Richtlinie Nr. 76/763 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 135, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

97/54/EG

1999/86/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 297 vom 18.11.1999, S. 22)
berichtigt in
(ABl Nr. L 87 vom 8.4.2000, S. 34) 77/311/EWG

Richtlinie Nr. 77/311 des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 105 vom 28.4.1977, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

96/627/EG

97/54/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 282 vom 1.11.1996, S.72)
berichtigt in
(ABl Nr. L 22 vom 27.1.2000, S. 66)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
Entscheidung vom 18.1.2000
(ABl Nr. L 22 vom 27.1.2000) 77/536/EWG

Richtlinie Nr. 77/536 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
87/354/EWG
89/680/EWG
1999/55/EG

(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 26)
(ABl Nr. L 146 vom 11.6.1999, S. 28) 77/537/EWG

Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 24

Strassenverkehr

158

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 38, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

97/54/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 78/764/EWG

Richtlinie Nr. 78/764 des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 255 vom 18.9.1978, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG

83/190/EWG
87/354/EWG
88/465/EWG
97/54/EG
1999/57/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 13)
(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 228 vom 17.8.1988, S. 31)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 148 vom 15.6.1999, S. 35) 78/933/EWG

Richtlinie Nr. 78/933 des Rates vom 17. Oktober 1978 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 325 vom 20.11.1978, S. 16, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 86

82/890/EWG

97/54/EG
1999/56/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 146 vom 11.6.1999, S. 31) 79/532/EWG

Richtlinie Nr. 79/532 des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 16, geändert durch
die Richtlinien:

ECE-R 1
ECE-R 3
ECE-R 4
ECE-R 6
ECE-R 7
ECE-R 19
ECE-R 23

82/890/EWG

97/54/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) ECE-R 38
ECE-R 77
ECE-R 112

79/533/EWG

Richtlinie Nr. 79/533 des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 20, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG (ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in
(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1988, S. 42)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 159

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

97/54/EG
1999/58/EG

(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)
(ABl Nr. L 148 vom 15.6.1999, S. 37) 79/622/EWG

Richtlinie Nr. 79/622 des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen);
ABl Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
82/953/EWG
87/354/EWG
88/413/EWG
1999/40/EG

(ABl Nr. L 386 vom 31.12.1982, S. 31)
(ABl Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)
(ABl Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 32)
(ABl Nr. L 124 vom 18.5.1999, S. 11) 80/720/EWG

Richtlinie Nr. 80/720 des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und
Fenster von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern;
ABl Nr. L 194 vom 28.7.1980, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
82/890/EWG
88/414/EWG
97/54/EG

(ABl Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)
(ABl Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 34)
(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 86/297/EWG

Richtlinie Nr. 86/297 des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 19, geändert durch
die Richtlinie:
97/54/EG

(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 86/298/EWG

Richtlinie Nr. 86/298 des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder
forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 26, geändert durch
die Richtlinien:
89/682/EWG
2000/19/EG

(ABl Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 29)
(ABl Nr. L 94 vom 14.4.2000, S. 31) 86/415/EWG

Richtlinie Nr. 86/415 des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 240 vom 26.8.1986, S. 1, geändert durch
die Richtlinie:
97/54/EG

(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 87/402/EWG

Richtlinie Nr. 87/402 des Rates vom 25. Juni 1987 über vor
dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an
land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen
auf Rädern;
ABl Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 1, geändert durch
die Richtlinie:
89/681/EWG
2000/22/EG

(ABl Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 27)
(ABl Nr. L 207 vom 4.5.2000, S. 26) 89/173/EWG
Anh. III

Richtlinie Nr. 89/173 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 43

Strassenverkehr

160

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

bestimmte Bauteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;
ABl Nr. L 67 vom 10.3.1989, S. 1, geändert durch
die Richtlinien:
97/54/EG
2000/1/EG

(ABl Nr. L 277 vom 10.10.1997, S. 24-25)
(ABl Nr. L 21 vom 26.1.2000, S. 16) 2000/25/EG

Richtlinie Nr. 2000/25 des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 22. Mai 2000 über die Massnahmen zur
Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den
Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
bestimmt sind;
ABl Nr. L 173 vom 12.7.2000, S. 1 ECE-R 96

22 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 1

ECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder
Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder
HS1 ausgerüstet sind;

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Änd. 01/Erg. 31)
Änd. 01/Erg. 4
Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 5
Rev. 4/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 6
Änd. 01/Erg. 7
Änd. 02

1) Rev. 4 v. 21.12.1992 18.03.1986
18.03.1988
14.05.1990
27.10.1992
02.12.1992
14.02.1994
01.07.1994
16.06.1995
10.03.1995
26.12.1996
30.12.1997
08.09.2001

ECE-R 3

ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 4
Änd. 02/Erg. 5
Änd. 02/Erg. 5/Korr. 1 1) Rev. 2 v. 22.10.1996 20.03.1982
01.07.1985
04.05.1991
15.02.1994
15.02.1996
18.01.1998
05.06.1998
08.11.2000

ECE-R 4

ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen 79/532/EWG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 161

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

(ausgenommen Motorräder) und ihren Anhängern;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Korr 11)
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)
Änd. 00/Erg. 61)
Änd. 00/Erg. 7
Änd. 00/Erg. 8

1) Rev. 1 v. 7.5.1997 06.05.1974
28.02.1989
07.08.1989
05.05.1991
30.08.1992
11.02.1996
15.01.1997
18.01.1998
13.01.2000

ECE-R 6

ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Korr. 1)
Änd. 01/Erg. 31)
Korr. 21)
Änd. 01/Erg. 41)
Änd. 01/Erg. 51)
Änd. 01/Erg. 6
Änd. 01/Erg. 7
Änd. 01/Erg. 8
Änd. 01/Erg. 9

1) Rev. 2 v. 27.7.1993 27.06.1987
24.07.1987
25.03.1989
28.02.1990
10.04.1990
05.05.1991
01.07.1992
02.12.1992
13. 0.1993
11.02.1996
03.09.1997
24.07.2000
26.12.2000

ECE-R 7

ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Standleuchten,
Schlussleuchten, Bremsleuchten und Markierleuchten für
Motorfahrzeuge (mit Ausnahme von Motorrädern) und ihre
Anhänger;

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Erg. 11)
Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Korr. 21)
Korr. 31)
Änd. 02/Erg. 2
Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 3
Änd. 02/Erg. 4
Änd. 02/Erg. 5

1) Rev. 2 v. 18.12.1992 15.08.1985
02.07.1987
07.11.1988
24.07.1989
05.05.1991
24.09.1992
01.07.1992
04.09.1992
26.01.1994
10.03.1995
11.02.1996
03.09.1997
27.12.2000

ECE-R 10

ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung; 75/322/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)

19.03.1978
03.09.1997

Strassenverkehr

162

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 02/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 1
Änd. 02/Korr. 2

1) Rev. 2 v. 8.12.1997 11.03.1998
04.02.1999
10.11.1999

ECE-R 19

ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für
Motorfahrzeuge;

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 41)
Änd. 02/Erg. 5
Rev. 3/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 6
Änd. 02/Erg. 7
Änd. 02/Erg. 8
Änd. 02/Erg. 9

1) Rev. 3 v. 2.3.1993 18.12.1974
08.05.1988
28.02.1989
28.02.1990
28.11.1990
27.10.1992
16.06.1995
10.03.1995
15.01.1997
24.04.1998
06.02.1999
23.03.2000

ECE-R 23

ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Erg. 31)
Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 5
Änd. 02/Erg. 6
Änd. 00/Erg. 7
Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 1) Rev. 2 v. 18.12.1992 22.03.1977
28.02.1989
05.05.1991
01.07.1992
24.09.1992
11.02.1996
18.01.1998
28.12.2000
07.03.2001

ECE-R 24

ECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für: 77/537/EWG

I

die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission
sichtbarer luftverunreinigender Stoffe; II

die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des
Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung
(Dieselmotor) eines genehmigten Typs; III

die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV

die Messung der Leistung von Motoren mit
Kompressionszündung (Dieselmotoren): geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 032)

11.09.1973
11.02.1980
15.02.1984
20.04.1986

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 163

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Änd. 03/Erg. 12)

1) Rev. 1 v. 27.5.1980 2) Rev. 2 v. 25.4.1986 27.03.2001

ECE-R 28

ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Erg. 2/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 3

07.02.1984
08.01.1991
16.06.1992
28.12.2000

ECE-R 38

ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)
Änd. 00/Erg. 6

1) Rev. 1 v. 9.6.1998 14.02.1989
05.05.1991
01.07.1992
24.09.1992
11.02.1996
03.09.1997
28.12.2000

ECE-R 43

ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe; 89/173/EWG
Anh. III

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 4
Änd. 00/Erg. 5
Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 6

1) Rev. 1 vom 24.2.1988 14.10.1982
04.04.1986
13.01.2000
06.07.2000
08.03.2000
09.09.2001

ECE-R 69

ECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren
Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Motorfahrzeuge und ihren Anhängern;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 01/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 2

27.09.1997
12.03.1997
07.02.1999
05.12.2001

ECE-R 71

ECE-Reglement Nr. 71 vom 1. August 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von landwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeugführer 74/347/EWG

ECE-R 77

ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten
für Motorfahrzeuge;

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)

05.05.1991
24.09.1992

Strassenverkehr

164

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)

1) Rev. 1 v. 11.7.2001 01.07.1992
11.02.1996
27.09.1997
29.12.2000

ECE-R 86

ECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; 78/933/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

15.02.1996

ECE-R 96

ECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren mit
Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Traktoren
hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; 97/68/EG
2000/25/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 01

30.06.1995
05.03.1997
05.02.2000
16.09.2001

ECE-R 106

ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

13.01.2000

ECE-R 112

ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder
Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen 79/532/EWG

23 OECD-Normen OECD-Norm
Nr.

Titel

EG-Grundrichtlinie

III

Pendelschlagprüfung 77/536/EWG

IV

Statische Prüfung

79/622/EWG

VI

Vorne angebrachte Schutzeinrichtung 87/402/EWG

VII

Hinten angebrachte Schutzeinrichtung 86/298/EWG

V

Geräusch in Ohrenhöhe des Fahrzeugführers 77/311/EWG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 165

741.41

3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge

31 EG-Richtlinien EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

78/1015/EWG Richtlinie Nr. 78/1015 des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von
Motorrädern;
ABl Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 21, geändert durch
die Richtlinien:
87/56/EWG
89/235/EWG

(ABl Nr. L 24 vom 27.1.1987, S. 42)
(ABl Nr. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) Richtlinie aufgehoben durch Artikel 9 Absatz 3
der Richtlinie Nr. 97/24/EG 80/780/EWG

Richtlinie Nr. 80/780 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Rückspiegel von Zweiradkraftfahrzeugen mit oder ohne
Seitenwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge;
ABl Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 49, geändert durch
die Richtlinie:
Richtlinie aufgehoben durch Artikel 9 Absatz 1
der Richtlinie Nr. 97/24/EG
80/1271/EWG (ABl Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 73) 92/61/EWG

Richtlinie Nr. 92/61 des Rates vom 30. Juni 1992 über die
Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;
ABl Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 72 berichtigt in
ABl Nr. L 151 vom 18.6.1999, S. 40, geändert durch
die Richtlinie:
2000/7/EG

(ABl Nr. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) siehe auch Richtlinie Nr. 2002/24/EG 93/14/EWG

Richtlinie Nr. 93/14 des Rates vom 5. April 1993 über
Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;
ABl Nr. L 121 vom 15.5.1993, S. 1 ECE-R 78

93/29/EWG

Richtlinie Nr. 93/29 des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 1, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 60

2000/74/EG

(ABl Nr. L 300 vom 29.11.2000, S. 24) 93/30/EWG

Richtlinie Nr. 93/30 des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 11 ECE-R 28

93/31/EWG

Richtlinie Nr. 93/31 des Rates vom 14. Juni 1993 über den
Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 19, geändert durch
die Richtlinie:
2000/72/EG

(ABl Nr. L 300 vom 29.11.2000, S. 18) 93/32/EWG

Richtlinie Nr. 93/32 des Rates vom 14. Juni 1993 über die

Strassenverkehr

166

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 28, geändert durch
die Richtlinie:
1999/24/EG

(ABl Nr. L 104 vom 21.4.1999, S. 16) 93/33/EWG

Richtlinie Nr. 93/33 des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Sicherheitseinrichtung gegen unbefugte Benützung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 32, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 62

1999/23/EG

(ABl Nr. L 104 vom 21.4.1999, S. 13) 93/34/EWG

Richtlinie Nr. 93/34 des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 38, geändert durch
die Richtlinie:
1999/25/EG

(ABl Nr. L 104 vom 21.4.1999, S. 19) 93/92/EWG

Richtlinie Nr. 93/92 des Rates vom 29. Oktober 1993 über
den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 311 vom 14.12.1993, S. 1 berichtigt in
ABl Nr. L 81 vom 11.4.1995, S.7, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 53
ECE-R 113

2000/73/EG

(ABl Nr. L 300 vom 29.11.2000, S. 20) 93/93/EWG

Richtlinie Nr. 93/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 über
Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 311 vom 14.12.1993, S. 76 93/94/EWG

Richtlinie Nr. 93/94 des Rates vom 29. Oktober 1993 über
die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der
Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 311 vom 14.12.1993, S. 83, geändert durch
die Richtlinie:
1999/26/EG

(ABl Nr. L 118 vom 6.5.1999, S. 32) 95/1/EG

Richtlinie Nr. 95/1 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die
maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 52 vom 8.3.1995, S. 1, geändert durch
die Richtlinie:
2002/41/EG

(ABl Nr. L 133 vom 18.5.2002, S. 17) 97/24/EG

Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 226 vom 18.8.1997, S. 1 berichtigt in
ABl Nr. L 65 vom 5.3.1998, S. 35 (Betrifft nur den
deutschen Text)

Kapitel 1

Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
und ihre Montage

ECE-R 30
ECE-R 54
ECE-R 64

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 167

741.41

EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

ECE-R 75

Kapitel 2

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ECE-R 3
ECE-R 19
ECE-R 20
ECE-R 37
ECE-R 38
ECE-R 50
ECE-R 56
ECE-R 57
ECE-R 72
ECE-R 82
ECE-R 112
ECE-R 113

Kapitel 3

Vorstehende Aussenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; Kapitel 4

Rückspiegel von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ECE-R 81

Kapitel 5

Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; Kapitel 6

Kraftstoffbehälter für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; Kapitel 7

Massnahmen gegen unbefugte Eingriffe an zweirädrigen
Kleinkrafträdern und Krafträdern; Kapitel 8

Elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen und von elektrischen/
elektrotechnischen selbstständigen technischen Einheiten; ECE-R 10

Kapitel 9

Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffanlage von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ECE-R 41

Kapitel 10

Anhängevorrichtungen für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge; Kapitel 11

Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte
von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau; ECE-R 16

Kapitel 12

Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher-Entfrostungsund -Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern
sowie dreirädrigen und vierrädrigen Krafträdern mit Aufbau; 2000/7/EG

Richtlinie Nr. 2000/7 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser
von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
ABl Nr. L 106 vom 3.5.2000, S. 1 ECE-R 39

2002/24/EG

Richtlinie Nr. 2002/24 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. März 2002 über die Typengenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EG des Rates;
ABl Nr. 124 vom 9.5.2002, S. 1

Strassenverkehr

168

741.41

32 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr.

Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

ECE-R 3

ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 4
Änd. 02/Erg. 5
Änd. 02/Erg. 5/Korr. 1 1) Rev. 2 v. 22.10.1996 20.03.1982
01.07.1985
04.05.1991
15.02.1994
15.02.1996
18.01.1998
05.06.1998
08.09.2001

ECE-R 10

ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen
hinsichtlich der Funkentstörung; 97/24/EG
Kapitel 8

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 1
Änd. 02/Korr. 2
1)

Rev. 2 v. 8.12.1997 19.03.1978
03.09.1997
11.03.1998
04.02.1999
10.11.1999

ECE-R 16

ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: 97/24/EG
Kapitel 11

I

der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für
Personen in Motorfahrzeugen; II

von Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet
sind:

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 02
Änd. 03
Korr. 1
Änd. 041)
Korr. 21)
Änd. 04/Erg. 11)
Änd. 04/Erg. 21)
Änd. 04/Erg. 31)
Korr. 31)
Änd. 04/Erg. 42)
Änd. 04/Erg. 52)
Rev. 3/Korr. 12)
Änd. 04/Erg. 62)
Änd. 04/Erg. 72)
Änd. 04/Erg. 82)
Änd. 04/Erg. 92)
Änd. 04/Erg. 10
Änd. 04/Erg. 11

1) Rev. 3 v. 13.12.1990 2) Rev. 4 v. 11.8.2000 18.04.1972
03.10.1973
09.12.1979
01.06.1981
22.12.1985
08.04.1988
15.06.1988
26.03.1989
20.11.1989
09.11.1990
04.10.1992
16.08.1993
26.08.1993
18.10.1995
18.01.1998
04.02.1999
23.03.2000
27.12.2000
08.09.2001

ECE-R 19

ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche 97/24/EG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 169

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für
Motorfahrzeuge;

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 41)
Änd. 02/Erg. 52)
Rev. 3/Korr. 12)
Änd. 02/Erg. 6
Änd. 02/Erg. 7
Änd. 02/Erg. 8
Änd. 02/Erg. 9

1) Rev. 3 v. 2.3.1993 2) Rev. 3/Änd. 1 v. 26.9.1995 18.12.1974
08.05.1988
28.02.1989
28.02.1990
28.11.1990
27.10.1992
16.06.1995
10.03.1995
15.01.1997
27.04.1998
06.02.1999
23.03.2000

ECE-R 20

ECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 3
Änd. 02/Erg. 4
Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 5
Rev. 2/Korr. 1
Änd. 02/Erg. 6
Änd. 03

1) Rev. 2 v. 28.12.1992 15.08.1976
03.07.1986
28.02.1990
27.10.1992
02.12.1992
05.03.1994
01.07.1994
27.11.1994
10.03.1995
25.12.1997
09.09.2001

ECE-R 22

ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer
Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Korr. 11)
Korr. 21)
Korr. 31)
Änd. 031)
Änd. 03/Erg. 11)
Änd. 04
Änd. 04/Korr. 1
Änd. 04/Erg. 1
Änd. 04/Korr. 2
Änd. 04/Erg. 2
Änd. 05
Änd. 05/Korr. 1
Änd. 05/Korr. 2

07.03.1975
24.03.1982
16.07.1983
02.08.1983
09.10.1985
20.08.1986
19.07.1988
05.05.1991
20.03.1995
10.03.1995
18.01.1998
05.11.1997
13.01.2000
30.06.2000
08.03.2000
08.11.2000

Strassenverkehr

170

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

1) Rev. 3 v. 21.12.1992 ECE-R 28

ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen
Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer
akustischen Warnsignale; 93/30/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Erg. 2/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 3

07.02.1984
08.01.1991
16.06.1992
28.12.2000

ECE-R 30

ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 97/24/EG
Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 21)
Änd. 02/Erg. 31)
Änd. 02/Erg. 3/Korr. 11)
Änd. 02/Erg. 41)
Änd. 02/Erg. 51)
Änd. 02/Erg. 61)
Änd. 02/Erg. 71)
Änd. 02/Erg. 81)
Änd. 02/Erg. 91)
Änd. 02/Erg. 10
Änd. 02/Erg. 11

1) Rev. 2 v. 14.7.1999 25.09.1977
15.03.1981
05.10.1987
22.11.1990
24.09.1992
23.08.1993
01.03.1994
08.01.1995
26.12.1996
05.03.1997
14.05.1998
06.02.1999
13.01.2000
28.12.2000

ECE-R 37

ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur
Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen
und ihren Anhängern;

97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 021)
Änd. 031)
Korr. 21)
Änd. 03/Erg. 11)
Änd. 03/Erg. 21)
Änd. 03/Erg. 31)
Änd. 03/Erg. 41)
Änd. 03/Erg. 51)
Änd. 03/Erg. 61)
Änd. 03/Erg. 71)
Änd. 03/Erg. 81)
Änd. 03/Erg. 91)
Korr. 1/Erg. 9
Änd. 03/Erg. 10
Änd. 03/Erg. 10/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 11
Änd. 03/Erg. 11/Korr. 1
Änd. 03/Erg. 12
Änd. 03/Erg. 13
Änd. 03/Erg. 14

20.10.1981
27.10.1983
01.06.1984
07.04.1986
23.10.1986
27.10.1987
30.03.1988
23.07.1989
03.08.1989
29.11.1990
05.05.1991
06.09.1992
16.12.1992
23.08.1993
05.03.1995
11.03.1998
16.06.1995
11.03.1998
11.02.1996
23.01.1997
03.09.1997

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 171

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Änd. 03/Erg. 15
Änd. 03/Erg. 16
Änd. 03/Erg. 17
Änd. 03/Erg. 18
Änd. 03/Erg. 19
Änd. 03/Erg. 20
Änd. 03/Erg. 21

1) Rev. 2 v. 30.12.1992 14.05.1998
17.05.1999
17.11.1999
13.01.2000
28.12.2000
09.09.2001
04.12.2001

ECE-R 38

ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)
Änd. 00/Erg. 6

1) Rev. 1 v. 9.6.1998 14.02.1989
05.05.1991
01.07.1992
24.09.1992
11.02.1996
03.09.1997
28.12.2000

ECE-R 39

ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus; 2000/7/EG

Geändert durch:
Änd. 00 /Erg. 1
Änd. 00 /Erg. 2
Änd. 00/Erg. 3

in Kraft seit:
18.07.1988
25.12.1997
04.12.2001

ECE-R 41

ECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; 97/24/EG
Kapitel 9

Geändert durch:

in Kraft seit:

Rev. 11)
Änd. 03
1)

Rev. 1 v. 30.5.1994 01.04.1994
05.02.2000

ECE-R 50

ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten,
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für
Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge; 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 00/Erg. 11)
Korr. 21)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Erg. 3
Änd. 00/Erg. 4

1) Erg. 1 v. 28.8.1992 22.07.1985
05.05.1991
01.07.1992
24.09.1992
29.12.2000
04.12.2001

ECE-R 53

ECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3Fahrzeugen
(Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen; 93/92/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Strassenverkehr

172

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 01
Änd. 01/Erg. 1
Änd. 01/Erg. 1/Korr. 1
Änd. 01/Erg. 2
Änd. 01/Erg. 3

14.10.1990
16.06.1995
07.02.1999
18.11.1999
08.11.2000
09.09.2001
05.12.2001

ECE-R 54

ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; 97/24/EG
Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Erg. 31)
Korr. 21)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)
Änd. 00/Erg. 61)
Änd. 00/Erg. 71)
Änd. 00/Erg. 81)
Änd. 00/Erg. 91)
Rev. 1/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 10
Änd. 00/Erg. 11
Änd. 00/Erg. 12
Änd. 00/Erg. 13

1) Rev. 1 v. 21.3.1997 13.03.1988
28.04.1988
03.09.1989
18.08.1991
15.06.1992
14.01.1993
10.06.1994
18.04.1995
15.08.1995
26.12.1996
22.02.1997
23.06.1997
24.05.1998
07.02.1999
29.12.2000
29.03.2001

ECE-R 56

ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer
für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Rev. 1/Korr. 1
Korr. 2
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 01

04.10.1987
10.05.1989
16.06.1992
10.03.1995
12.09.2001

ECE-R 57

ECE-Reglement Nr. 57 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer
für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 01/Erg. 11)
Änd. 01/Erg. 21)
Änd. 01/Erg. 2/Korr. 11)
Änd. 01/Erg. 3
Änd. 02

1) Rev. 1 v. 1.9.1995 28.02.1989
27.10.1992
10.03.1995
10.03.1995
27.04.1998
12.09.2001

ECE-R 60

ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrolleuchten und Anzeigern; 93/29/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 173

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Änd. 00/Erg. 1

16.06.1995

ECE-R 62

ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen
mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte
Benützung;

93/33/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 24.01.1988
08.03.2000

ECE-R 64

ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, die
mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind; 97/24/EG
Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

17.09.1989

ECE-R 72

ECE-Reglement Nr. 72 vom 15. Februar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern
mit Halogenlampen (HS1-Glühlampen) für asymmetrisches
Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder; 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 01

10.05.1989
27.10.1992
10.03.1995
28.07.1998
12.09.2001

ECE-R 75

ECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Motorräder; 97/24/EG
Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 11)
Änd. 00/Erg. 21)
Erg. 1/Korr. 11)
Erg. 2/Korr. 11)
Änd. 00/Erg. 31)
Änd. 00/Erg. 41)
Änd. 00/Erg. 51)
Änd. 00/Erg. 61)
Änd. 00/Erg. 71)
Rev. 1/Korr. 1
Änd. 00/Erg. 8
Änd. 00/Erg. 9
Änd. 00/Erg. 10

1) Rev. 1 v. 18.3.1997 01.03.1994
01.03.1994
01.03.1994
01.03.1994
23.10.1994
02.02.1995
26.02.1996
26.12.1996
23.02.1997
23.06.1997
07.05.1998
07.02.1999
05.12.2001

ECE-R 78

ECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der
Klasse L hinsichtlich der Bremsen; 93/14/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01
Änd. 01/Korr. 1
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Änd. 02/Erg. 2

1) Erg. 2 v. 11.4.1995 22.11.1990
01.07.1992
08.01.1995
21.03.1995
22.02.1997

ECE-R 81

ECE-Reglement Nr. 81 vom 1. März 1989 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Rückspiegeln für
zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen und 97/24/EG
Kapitel 4

Strassenverkehr

174

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel an der Lenkstange;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

03.01.1998

ECE-R 82

ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit
Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und
ihnen gleichgestellte Fahrzeuge 97/24/EG
Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

12.09.2001

ECE-R 88

ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden
Reifen für Zweiradfahrzeuge;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

27.08.1993

ECE-R 92

ECE-Reglement Nr. 92 vom 1. November 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nichtoriginalen
Austauschschalldämpferanlagen für Motorräder, Motorfahrräder und Dreiradfahrzeuge;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

07.02.1999

ECE-R 112

ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder
Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen 97/24/EG
Kapitel 2

ECE-R 113

ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder
Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen 93/92/EWG
97/24/EG
Kapitel 2

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 175

741.41

4

Übrige Motorfahrzeuge 41

Motorfahrräder 411

EG-Richtlinien 412

ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

ECE-R 22

ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer
Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 011)
Änd. 021)
Änd. 02/Erg. 11)
Korr. 11)
Korr. 21)
Korr. 31)
Änd. 031)
Änd. 03/Erg. 11)
Änd. 04
Änd. 04/Korr. 1
Änd. 04/Erg. 1
Änd. 04/Korr. 2
Änd. 04/Erg. 2
Änd. 05
Änd. 05/Korr. 1
Änd. 05/Korr. 2

1) Rev. 3 v. 21.12.1992 07.03.1975
24.03.1982
16.07.1983
02.08.1983
09.10.1985
20.08.1986
19.07.1988
05.05.1991
20.03.1995
10.03.1995
18.01.1998
05.11.1997
13.01.2000
30.06.2000
08.03.2000
08.11.2000

ECE-R 50

ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten,
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für
Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge;
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 00/Erg. 11)
Korr. 21)
Änd. 00/Erg. 21)
Änd. 00/Erg. 3
Änd. 00/Erg. 4

1) Erg. 1 v. 28.8.1992 22.07.1985
05.05.1991
01.07.1992
24.09.1992
29.12.2000
04.12.2001

ECE-R 56

ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Rev. 1/Korr. 1
Korr. 2
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 01

04.10.1987
10.05.1989
16.06.1992
10.03.1995
12.09.2001

ECE-R 60

ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeug93/29/EWG

Strassenverkehr

176

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie

führer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrolleuchten und Anzeigern;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

16.06.1995

ECE-R 62

ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen
mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte
Benützung.

93/33/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 24.01.1988
08.03.2000

ECE-R 74

ECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1
Änd. 00/Erg. 2
Änd. 01 nur, wenn VTSVorschriften eingehalten sind!
Änd. 01/Erg. 1 nur, wenn
VTS-Vorschriften eingehalten
sind!
Änd. 01/Erg. 2 nur, wenn
VTS-Vorschriften eingehalten
sind!
Änd. 01/Erg. 3 nur, wenn
VTS-Vorschriften eingehalten
sind!

17.11.1992
09.06.1995
08.03.1999

18.11.1999

12.09.2001

05.12.2001

ECE-R 76

ECE-Reglement Nr. 76 vom 1. Juli 1988 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern für
Abblendlicht und Fernlicht von Motorfahrrädern;
geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1
Änd. 01

16.06.1992
12.09.2001

ECE-R 82

ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit
Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und
ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

12.09.2001

ECE-R 88

ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden
Reifen für Zweiradfahrzeuge;
geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

27.08.1993

ECE-R 113

ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder
Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 177

741.41

42 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhänger 421 EG-Richtlinien EG-Grundrichtlinie Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie
sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

97/68/EG

Richtlinie Nr. 97/68/EG des europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen
zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte;
ABl Nr. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, geändert durch
die Richtlinie:

ECE-R 96

2001/63/EG

(ABl Nr. L Nr. 227 vom 23.8.2001, S. 41)

Strassenverkehr

178

741.41

Anhang 3383

Liste der über 2,55 m breiten landwirtschaftlichen Fahrzeuge (Art. 27 Abs. 1)

1

Landwirtschaftliche Arbeitskarren 11

Breite bis zu 3,50 m: 111

Mähdrescher

112

Erntemaschinen

112.1

Erbsen- und Bohnenerntemaschinen 112.2

Kartoffel- und Rübenerntemaschinen 112.3

Maiserntemaschinen

112.4

Wurzelgemüseerntemaschinen 112.5

Obsterntemaschinen

112.6

Futtererntemaschinen 113

Häcksler für Futterpflanzen und nachwachsende Rohstoffe 114

Bodenbearbeitungsmaschinen 115

Sä- und Setzmaschinen 116

Ballenpressen

12

Breite bis zu 3,00 m: 121

Steinsammler

122

...

123

Kartoffel-Legemaschinen 124

Trocknungsanlagen

125

Maschinen für die Düngerausbringung 126

Ballenwickler

2

Landwirtschaftliche Arbeitsanhänger 21

Breite bis zu 3,50 m: 211

Erntemaschinen

211.1

Erbsen-und Bohnenerntemaschinen 211.2

Kartoffel-und Rübenerntemaschinen 211.3

Maiserntemaschinen

211.4

Wurzelgemüseerntemaschinen 211.5

Obsterntemaschinen

211.6

Futtererntemaschinen 212

Häcksler für Futterpflanzen und nachwachsende Rohstoffe 213

Bodenbearbeitungsmaschinen 214

Schwadmäher

383

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465), der V vom
2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) und der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
(AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 179

741.41

215

Sä-und Setzmaschinen 216

Ballenpressen

22

Breite bis zu 3,00 m: 221

Steinsammler

222

Trocknungsanlagen

223

Maschinen für die Düngerausbringung 224

Ballenwickler

3

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger mit Breitreifen Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers beträgt. Vom betreffenden Fahrzeug muss eine Ausführung mit
einer Breite von max. 2,55 m existieren.

31

Breite bis zu 3,00 m 311

landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur
wegen der montierten Breitreifen überschreiten.

312

andere landwirtschaftliche Anhänger als unter Ziffer 2 aufgeführt, welche
die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen überschreiten.
Die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) darf nicht überschritten
werden.

Strassenverkehr

180

741.41

Anhang 4384

Zeichen und Tafeln 1

Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2 und 62 Abs. 2) Das Zeichen weist schwarze Zahlen
auf weissem Grund und einen roten
Rand auf. Es darf retroreflektierend
sein.

vierrädrige
Fahrzeuge

zwei- und dreirädrige sowie
Klein- und Leichtmotorfahrzeuge Aussendurchmesser des Zeichens 20 cm

10 cm

Breite des roten Randes 2,5 cm

1,2 cm

Grosse Ziffern:
Höhe

8 cm

4 cm

Breite

4 cm

2 cm

Strichbreite

1 cm

0,5 cm

Kleine Ziffern:
Höhe

5 cm

Breite

2,3 cm

Strichbreite

0,6 cm

2

Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten (Art. 92 Abs. 2)

Der Grund des Zeichens ist blau, das
Symbol weiss.

Seitenlänge des Quadrates 8 m
Höhe des Symbols

6,5 m

Breite des Symbols

6,5 m

Strichbreite

0,4 m

384 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) , der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) und I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3176).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 181

741.41

3

Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen (Art. 92 Abs. 2)

Der Grund des quadratischen Zeichens
(Seitenlänge gleich 8 cm) ist blau, das
Symbol weiss.

4

Schweizerisches Landeszeichen (Art. 45 Abs. 1)

Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben «CH»
zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht
sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.

Mindestmasse:
Höhe der Ellipse
Breite der Ellipse
Höhe der Buchstaben
Breite der Buchstaben
Strichbreite

11,5 m
17,5 m
8 m
4 m
1 m

5

Zeichen für Lernfahrzeuge (Art. 27 Abs. 1 VRV)

Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite
des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das «L» von weisser Farbe.

Masse der L-Tafel für: vierrädrige
Fahrzeuge

zwei- u. dreirädrige Fzge
sowie Klein- u.
Leichtmotorfzge.

Seitenlänge des Quadrates 16 cm

12 cm

Höhe des «L»

10 cm

8 cm

Länge des waagrechten
«L»-Striches

6 cm

5 cm

Strichbreite des «L» 2 cm

1,5 cm

Strassenverkehr

182

741.41

6

Winkkelle

(Art. 90 Abs. 1)

Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen
aus retroreflektierendem Material sein.

7

Zeichen für Schülertransporte (Art. 121 Abs. 1)

Der Grund der quadratischen Tafel mit
abgerundeten Ecken ist hellgelb (selektivgelb) oder gelb (orangenfarbig), das
Symbol und der Rand sind schwarz.
Das Symbol hat demjenigen des
Gefahrensignals 1.23 zu entsprechen.
Seitenlänge

40 cm

Randbreite

2 cm

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 183

741.41

8

Hintere Markierungstafeln für bestimmte Motorwagen (Art. 68 Abs. 3)

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

Strassenverkehr

184

741.41

9

Hintere Markierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger (Art. 68 Abs. 3)

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 185

741.41

10

Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und ihre Anhänger (Art. 8 Abs. ) (1)

rotes retroreflektierendes Material oder prismatische Rückstrahler (2)

rotes fluoreszierendes Material 11

Zeichen für S-Verkehr (Art. 1 VSV385) Das Zeichen ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Vorder- und Rückseite
des Fahrzeugs resp. der Fahrzeugkombination zu befestigen. Der Grund des quadratischen Zeichens ist rot, das «S» gelb. Die Mindestmasse betragen: Seitenlänge:

Höhe des «S»:

Breite des «S»:

Strichbreite des «S»: 25 cm

2/3 Seitenlänge

1/2 Seitenlänge

1/10 Seitenlänge

385

SR 741.631

S

Strassenverkehr

186

741.41

Anhang 386

Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung
bei Motorfahrzeugen
1

Rauchmessung bei Selbstzündungsmotoren 11

Vollastmessung 111

Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens gelten für: a.

Motorwagen mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen
der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen oder des ECEReglementes Nr. 24; b.

Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor die
Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

112

Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und
Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt
eine Vollastmessung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 77/537
des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender
Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Rädern. Ihr Resultat ist für die Zulassung der Fahrzeuge massgebend.

113

Zusätzlich ist stets eine Beschleunigungsmessung nach Ziffer 12 durchzuführen. Das Resultat ist in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.

114

Die Bestimmungen der Ziffern 111-113 gelten auch für Fahrzeuge, welche
von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.

12

Trübungsmessung nach der Methode der freien Beschleunigung 121

Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen, Traktoren, Arbeits- und Motorkarren hat nach den Anforderungen des
Anhangs IV der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen, des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 77/537 des 386 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) und 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 187

741.41

Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender
Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen von land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern oder des Anhangs 5 des
ECE-Reglementes Nr. 24 zu erfolgen.

122

Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge hat nach den Anforderungen der Anlage 2 des Anhangs III des
Kapitels 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zu erfolgen 13

Kontrolle des Auspuffrauches von Auge 131

Wird bei der Überwachung des Verkehrs an einem Fahrzeug eine länger
dauernde, deutlich sichtbare Rauchbildung festgestellt, so ist eine AbgasNachkontrolle nach Artikel 34 durchzuführen oder bei der Zulassungsbehörde zu veranlassen.

132

Eine nur momentane Rauchbildung, z. B. beim Anlassen, beim Beschleunigen, beim Gangwechsel oder nach dem Ausschalten der Motorbremse,
sowie eine leichte Rauchbildung in Höhen über 1000 m ü. M. ist unbeachtlich.

2

Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzündungsund Selbstzündungsmotoren 21

Verfahren und Grenzwerte 211

Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen: a.

Richtlinie Nr. 70/220 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von
Kraftfahrzeugen oder ECE-Reglement Nr. 83; b.

Richtlinie Nr. 88/77 des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von
Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit
Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen oder ECE-Reglement Nr. 49.

211.1

Ausgenommen sind:

a.

Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h;

Strassenverkehr

188

741.41

b.

Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren, einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h und einem

Garantiegewicht bis 3500 kg; c.

Personenwagen mit Selbstzündungsmotoren, einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h und einem

Garantiegewicht bis 3500 kg; d.

Schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h, die
nicht mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden; e.

Arbeitsmotorwagen;

f.

Motorkarren;

g.

Traktoren;

h.

Raupenfahrzeuge.

211.2

Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmotorwagen, gepanzerte Personenwagen, Ambulanzen, Leichenwagen),
die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind,
genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.

211a

Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhängern
müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 97/68 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung
der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden
Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte entsprechen.

211a.1

Ausgenommen sind Motoren mit einer Nutzleistung bis 18 kW und von
mehr als 560 kW sowie solche, die mit einer einzigen konstanten Drehzahl
betrieben werden.

211b

Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen den
Anforderungen der Richtlinie Nr. 2000/25 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der
Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, entsprechen.

211b.1

Ausgenommen sind Motoren mit einer Nutzleistung bis 18 kW und von
mehr als 560 kW sowie solche von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h.

212

Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den
Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. Ausgenommen davon sind Raupenfahrzeuge.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 189

741.41

213

...

214

Motorfahrräder mit Fremdzündungsmotoren müssen der FAV 4 entsprechen.

215

Das UVEK kann auch andere, nicht nach den Ziffern 211-214 durchgeführte Abgas- und Verdampfungsmessungen anerkennen, wenn sie nach
Kriterien durchgeführt wurden, die den schweizerischen Vorschriften
gleichwertig sind.

216

Die Ziffern 211, 211a, 211b, 212 und 215 gelten auch für Fahrzeuge, die
von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.

22

Einzelprüfungen Bei Einzelprüfungen (Art. 105 Abs. 1 VZV) von leichten Motorwagen ist
in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 unter Verwendung
typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.

23

Kurbelgehäuse-Entlüftung 231

Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse von Fremdzündungsmotoren
müssen dem Motor vollständig zur Verbrennung zurückgeführt werden.

232

Die Kontrolle erfolgt, sofern keine anderen Bestimmungen gelten, durch
Augenschein. Geprüft werden die Montage und der Zustand der für die
Rückführung der Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse zur Verbrennung dienenden Einrichtungen und Teile, wie Leitungen, Schraubenanschlüsse, Deckel usw.

Strassenverkehr

190

741.41

Anhang 6387

Geräuschmessung 1

Umfang

11

Verfahren und Grenzwerte 111

Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforderungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klasseneinteilungen erfüllen.
Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahrzeuge.

111.1

Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie
Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und
die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen oder den Anforderungen des ECEReglements Nr. 51 entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 können
hinsichtlich der Anforderungen an Austauschschalldämpfer auch den Vorschriften des ECE-Reglements Nr. 59 entsprechen. Bei Fahrzeugen mit
elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h kann
auf die Geräuschmessung verzichtet werden, sofern das Geräusch nicht als
störend oder lästig auffällt.

111.11

Die folgenden Fahrzeuge sind von Ziffer 111.1 ausgenommen und müssen
den Anforderungen der Ziffer 111.4 genügen: a.

Arbeitsmotorwagen;

b.

Motorkarren;

c.

Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h.

111.12

Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmotorwagen, gepanzerte Personenwagen, Ambulanzen, Leichenwagen),
die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind,
genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das
Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.

111.2

Landwirtschaftliche Traktoren müssen den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie Nr. 74/151 des Rates vom 4. März 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte
Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen.

387 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) und 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 191

741.41

111.3

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen den
Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten die Grenzwerte nach
Ziffer 37.

111.4

Alle übrigen Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Ziffern 3, 42 und
44 entsprechen.

Ausgenommen sind Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge (z. B. Walzen)
und Motoreinachser, die den Anforderungen nach Ziffer 112 genügen
müssen.

112

Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z. B. Walzen) sowie bei
Motoreinachsern genügt eine Standmessung nach Ziffer 4, deren Resultat
für die Zulassung massgebend ist. Das Resultat und die Messdrehzahl sind
in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen
im Fahrzeugausweis einzutragen.

113

Ausser bei den in Ziffer 112 genannten Motorfahrzeugarten ist zusätzlich
eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Das Resultat und die
Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.

114

Druckluftgeräusche werden nach Ziffer 4 im Stand gemessen.

115

Die Ziffern 111-114 gelten auch für die Einzelprüfung vor der ersten
Inverkehrsetzung von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht
befreit sind.

12

Einzelprüfungen Bei Einzelprüfungen (Art. 105 Abs. 1 VZV) ist eine Standmessung nach
Ziffer 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder
im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um
höchstens 5 dB(A) und bei der 7-Meter-Messung um höchstens 2 dB(A)
überschritten werden. Bestehen trotz Einhaltung dieser Werte Zweifel an
der Konformität des gemessenen Fahrzeugs, kann eine Vorbeifahrtmessung angeordnet werden.

13

Konformitätsprüfung Die Überprüfung der Fahrzeuge betreffend deren Übereinstimmung mit
den Vorschriften dieses Anhangs erfolgt nach Massgabe der TGV.

2

Messgeräte und Messgrössen 21

Akustische Messungen Es dürfen nur Schallpegelmesser oder äquivalente Messysteme verwendet
werden, die der Empfehlung Nr. 651-1 der IEC entsprechen. Die Messung
erfolgt durch Schallpegel-Bewertung mit der A-Kurve (LA) bei der

Strassenverkehr

192

741.41

Anzeigegeschwindigkeit «schnell»; das Ergebnis wird in Dezibel (A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt.

22

Die Geräte sind nach den Instruktionen des Herstellers oder der Herstellerin zu verwenden (insbesondere Temperaturbereich und Luftfeuchteempfindlichkeit). Sie müssen vor und nach jeder Messserie kalibriert werden.

23

Messungen der Motorendrehzahl Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der
Klasse 2,5 gemäss der Publikation Nr. 51 der IEC, Ausgabe 1973, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.

24

Messgeräte

Die Schallpegelmesser und akustischen Kalibratoren müssen vor ihrer
Inbetriebnahme und danach alle zwei Jahre von einer Eichstelle nach Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977388 über das Messwesen oder vom metas geeicht werden. Die Drehzahlmesser müssen alle
zwei Jahre vom metas auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.

3

Vorbeifahrtmessung 31

Messgelände

311

Geräuschmessungen sind auf einem freien, möglichst ebenen Platz durchzuführen. Der Platz (mindestens zwischen den Linien AA' und BB') muss
einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt aufweisen. Er darf nicht mit
Schnee bedeckt sein und kein übermässiges Reifengeräusch verursachen.
Auf beiden Seiten der Fahrspur CC' muss mindestens 10 m Strassenbelag
sein.

312

Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden
Gegenstände vorhanden sein. Grössere Hindernisse müssen mindestens
50 m entfernt sein.

32

Störgeräusche und Windeinfluss 321

Die Messungen müssen bei gutem, möglichst windstillem Wetter stattfinden. Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen.

322

Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahrzeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen müssen mindestens
10 dB(A) niedriger liegen als das Fahrgeräusch.

323

Zwischen dem Fahrzeug und den Mikrofonen und unmittelbar hinter diesen dürfen sich während der Messung keine Personen aufhalten.

388

SR 941.20

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 193

741.41

33

Messbedingungen 331

Die Messungen sind am leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder mit der
-führerin besetzten Fahrzeug und - ausgenommen bei untrennbaren Fahrzeugen - ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchzuführen.

332

Vor Beginn der Messungen muss der Motor auf seine normalen Betriebsbedingungen gebracht werden, namentlich in bezug auf Temperaturen,
Einstellungen, Zündkerzen, Vergaser und andere Teile. Bei automatisch
gesteuerten Lüftern darf anlässlich der Geräuschmessung nicht in die
Schaltautomatik eingegriffen werden.

333

Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei angetriebenen Rädern ist nur die für
normalen Strassenbetrieb vorgesehene Kraftübertragung einzuschalten.

334

Die Reifen müssen von einem Typ sein, der vom Hersteller oder von der
Herstellerin üblicherweise auf diesem Fahrzeug montiert wird; der Reifendruck bzw. die Reifendrücke müssen den Anforderungen an ein unbeladenes Fahrzeug entsprechen.

Strassenverkehr

194

741.41

Abbildung 1

Messanordnung für die Vorbeifahrtmessung

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 195

741.41

34

Messanordnung 341

Das Mikrofon ist 1,20 m ± 0,10 m über dem Boden und in 7,50 m ± 0,20 m Abstand von der Mitte der Fahrspur CC' anzuordnen (Abb. 1). Die
Achse seiner höchsten Empfindlichkeit ist waagrecht anzuordnen; sie muss
senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC').

342

Auf der Prüfstrecke sind zwei Linien AA' und BB' zu markieren, die parallel zur Linie PP' verlaufen und 10 m vor bzw. hinter dieser Linie liegen.
Das Fahrzeug muss sich der Linie AA' mit gleichförmiger Geschwindigkeit entsprechend den Bedingungen nach Ziffer 35 nähern. Bei Erreichen
der Linie AA' ist das Fahrzeug maximal zu beschleunigen (bei Fahrzeugen
mit automatischem Getriebe ohne Betätigung der «KickdownVorrichtung»), bis das Fahrzeugheck die Linie BB' überquert; in diesem
Augenblick ist das Gaspedal bzw. der Gasdrehgriff loszulassen. Als Messergebnis gilt der höchste festgestellte Schallpegel.

343

Bei untrennbaren Fahrzeugen wird der Nachlaufteil (z. B. Sattelanhänger,
Anhänger) beim Überqueren der Linie BB' nicht berücksichtigt.

35

Messmethode und Betriebszustand der Fahrzeuge 351

Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h. 351.1

Geschwindigkeit beim Heranfahren 351.11

Bei Motorwagen mit automatischen Getrieben, die mehrere VorwärtsVorwählstufen aufweisen, muss die gleichförmige Annäherungsgeschwindigkeit in der entsprechenden Vorwählstufe der niedrigeren der beiden folgenden Geschwindigkeiten entsprechen:
- Dreiviertel der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (gemessen bei der höchsten Motordrehzahl der grössten Motornutzleistung); - 50km/h.

351.12

Kommt es bei der Prüfung von Motorwagen mit automatischem Getriebe
und mehr als zwei getrennten Übersetzungen zu einem Zurückschalten in
die kleinste Abstufung, so kann der Hersteller oder die Herstellerin sich
für eines der beiden folgenden Prüfverfahren entscheiden:
- entweder wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf höchstens 60 km/h erhöht, um dieses Zurückschalten zu verhindern; - oder die Geschwindigkeit von 50 km/h wird beibehalten, die Treibstoffzufuhr zum Motor jedoch auf höchstens 95 Prozent der für die
Vollast erforderlichen Menge begrenzt; diese Bedingung gilt als erfüllt: - bei Motoren mit Fremdzündung, wenn der Öffnungswinkel der Drosselklappe 90 Prozent beträgt; - bei Motoren mit Selbstzündung, wenn die Bewegung der Regelstange der Einspritzpumpe auf 90 Prozent ihres Hubes begrenzt wird.

351.13

Ist der Motorwagen mit einem automatischen Getriebe ohne manuell betätigte Vorwähleinrichtung für die Vorwärtsfahrmöglichkeiten ausgestattet,
so ist das Fahrzeug mit Annäherungsgeschwindigkeiten von 30, 40 und

Strassenverkehr

196

741.41

50 km/h zu prüfen; die Geschwindigkeit darf jedoch in keinem Fall höher
als Dreiviertel der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sein. Massgebend ist der dabei gemessene höchste Schallpegel.

351.2

Wahl der Abstufung beim Schaltgetriebe 351.21

Nicht automatisches, handgeschaltetes Getriebe (gilt auch für Handschaltgetriebe in Verbindung mit Wandlern).

351.211 Leichte Motorwagen, die mit einem Schaltgetriebe mit nicht mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) ausgerüstet sind, werden in der
zweiten Abstufung geprüft.

351.212 Leichte Motorwagen mit einem Getriebe, das mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) aufweist, werden nacheinander in der zweiten und dritten Abstufung geprüft. Dabei sind lediglich diejenigen
Gesamtübersetzungsverhältnisse zu berücksichtigen, die für normalen
Strassenbetrieb bestimmt sind. Aus den beiden ermittelten Schallpegeln
wird das arithmetische Mittel gebildet.

351.213 Schwere Motorwagen, bei denen die Anzahl Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) X beträgt (einschliesslich derjenigen Abstufungen, die
durch ein Zusatzgetriebe oder durch eine Achse mit mehreren Übersetzungen zu stande kommen), sind nacheinander in den Abstufungen X

2

und darüber

zu prüfen (entspricht X

2

nicht einer ganzen Zahl, so ist die am nächsten darüber gelegene Abstufung für die erste Messung zu wählen).

Massgebend ist der dabei gemessene höchste Schallpegel.

351.214 Bei leichten Motorwagen sind allfällig vorhandene Geländegänge (Ziff. 351.215) weder für die Bestimmung der Anzahl Abstufungen noch
für die Wahl der Abstufung für die Prüfung zu berücksichtigen. Bei
schweren Motorwagen sind Abstufungen, die nur mit eingeschaltetem
Zusatzantrieb (Ziff. 333) eingelegt werden können oder die diesen automatisch einschalten, für die Prüfung nicht zu berücksichtigen.

351.215 «Geländegänge» sind Getriebeabstufungen, die vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin in seinen Unterlagen als speziell für die Verwendung im Gelände bezeichnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung
von so bezeichneten Geländegängen ist jedoch, dass das Fahrzeug - beladen auf das garantierte Gesamtgewicht - in einer Steigung von 15 Prozent
in der ersten Strassenabstufung einwandfrei anfahren kann und die in den
Geländegängen erreichbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15 km/h
beträgt.

Ist ein Durchschalten zwischen Gelände- und Strassenabstufungen nicht
möglich, so werden die Geländegänge in jedem Fall für die Geräuschmessung nicht berücksichtigt.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 197

741.41

351.22

Automatisches Getriebe mit manuell betätigter Vorwahl Bei der Prüfung muss sich der Vorwähler in der vom Hersteller oder von
der Herstellerin für «normale» Fahrt empfohlenen Stellung befinden.

352

...

353

Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h sowie Motorfahrräder Das Geräusch dieser Fahrzeuge ist zu messen, währenddem sie die Prüfstrecke zwischen den Linien AA' und BB' mit der tatsächlich erreichbaren
Höchstgeschwindigkeit durchfahren; kann diese aus betriebstechnischen
Gründen zwischen den Linien AA' und BB' nicht erreicht werden, so ist
die Prüfstrecke mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, welche in der
nächstkleineren Getriebestufe der im Fahrbetrieb erreichbaren Höchstdrehzahl entspricht.

36

Anzahl der Messungen und Auswertung 361

Auf jeder Seite des Fahrzeugs ist mindestens je eine Messreihe mit zwei
Messungen vorzunehmen.

362

Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern.

363

Die Messungen sind gültig, wenn der Unterschied zwischen den zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Fahrzeugs nicht
mehr als 2 dB(A) beträgt.

364

Massgebend für die Beurteilung des Geräusches ist der höchste gemessene
Schallpegel. Falls dieser Wert den für das zu prüfende Fahrzeug geltenden
Grenzwert (Ziff. 37) um nicht mehr als 1 dB(A) überschreitet, ist eine
zweite Messreihe mit je zwei Messungen durchzuführen. Pro Fahrzeugseite müssen von den zwei Messreihen drei der vier erhaltenen Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegen.

37

Grenzwerte
Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden: Fahrzeugart/Geräuschquelle Grenzwert
in dB(A)

1. Motorfahrräder

66

2. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge siehe Ziffer 111.3 3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer
Dauerleistung:

=

4 kW

71

> 4 kW

75

Strassenverkehr

198

741.41

Fahrzeugart/Geräuschquelle Grenzwert
in dB(A)

4. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziffer 111.1 5. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h 77

6. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h siehe
Ziffer 111.1

7. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer
Motornutzleistung:
=

75 kW

> 75 kW - =150 kW
> 150 kW

80
82
84

8. Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von:

≤ 30 km/h

85

> 30-≤ 45 km/h 86

> 45 km/h

87

9. Gewerbliche Traktoren sowie Motorkarren mit einer Motornutzleistung:
=

150 kW

84

> 150 kW

86

10.Landwirtschaftliche Traktoren siehe Ziffer 111.2 4

Standmessung sowie Messung von Druckluftgeräuschen 41

Allgemeine Bestimmungen 411

Messgelände

411.1

Die Messungen sind am stehenden Fahrzeug in einer Umgebung ohne
starke Störgeräusche durchzuführen.

411.2

Der Messplatz muss eben sein, einen Strassenbelag aus Beton oder
Asphalt aufweisen und darf nicht mit Schnee bedeckt sein. Bei Raupenfahrzeugen, die nur auf Schnee verwendet werden, ist das Geräusch auf
einem mit hartem Schnee bedeckten Platz zu messen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 199

741.41

411.3

Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden
Gegenstände vorhanden sein. Messanlagen, die wegen ihrer geometrischen
Bauweise diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nur verwendet
werden, wenn das metas aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass sie
gleichwertigen Bedingungen entsprechen.

412

Störgeräusche und Windeinfluss 412.1

Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahrzeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen, müssen mindestens um
10 dB(A) unter dem Messresultat liegen.

412.2

Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen.

412.3

Ausser dem Beobachter, der das Messgerät bedient, darf sich niemand in
der Messzone aufhalten.

413

Messmethode

413.1

Anzahl der Messungen 413.11

Es sind, unter Vorbehalt von Ziffer 431, mindestens zwei Messungen je
Messpunkt vorzunehmen. Die Messung gilt als gesichert, wenn sich zwei
aufeinanderfolgende Messungen um höchstens 1 dB(A) voneinander
unterscheiden. Massgebend ist der höhere dieser zwei gemessenen
Schallpegel.

413.12

Bei Druckluftgeräuschen ist der höchste gemessene Schallpegel massgebend.

413.2

Aufstellung und Vorbereitung des Fahrzeugs 413.21

Das Fahrzeug ist im Zentrum des Messplatzes aufzustellen, das Getriebe in
Neutralstellung, die Kupplung eingerückt.

413.22

Vor Beginn der Messungen ist der Motor auf normale Betriebstemperaturen zu bringen.

413.23

Kühlventilatoren und andere vom Motor angetriebene Aggregate müssen
während der Messung in Betrieb sein. Elektromagnetisch geschaltete Lüfter müssen für die Messungen kurzgeschlossen und Lüfter mit selbsttätig
regulierender Drehzahl nach den Angaben des Fahrzeugherstellers oder
der -herstellerin eingestellt sein.

42

Standmessung nach der «7-Meter-Messmethode» Für Fahrzeuge der Ziffern 111.4 und 112 richtet sich die «7-Meter-Standmessung» nach den Ziffern 42-422.2.

Für landwirtschaftliche Traktoren richtet sich diese Standmessung nach
den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie Nr. 74/151 des Rates
vom 23. November 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern.

Strassenverkehr

200

741.41

421

Messanordnung für Fahrzeuge nach den Ziffern 111.4 und 112 Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden und in einer
Entfernung von 7 m rechtwinklig zum Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Abbildung 2

Messanordnung 422

Betriebszustand 422.1

Die Geräuschmessung ist, ausgenommen bei Fahrzeugen nach Ziffer
422.2, bei Dreiviertel der stabilisierten höchsten Drehzahl der grössten
Motornutzleistung durchzuführen.

Ist die Messung technisch nicht möglich, ist bei der noch stabilisierbaren
Drehzahl zu messen, die der vorgeschriebenen Drehzahl am nächsten liegt.

422.2

Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z. B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern ist die Geräuschmessung bei der höchsten Drehzahl der
grössten Motornutzleistung durchzuführen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 201

741.41

423

Grenzwerte
Bei der «7-Meter-Standmessung» dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden: Fahrzeugart

Grenzwert
in dB(A)

1. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge mit einer Motornutzleistung von:
<150 kW

78

≥ 150 kW

80

2. Motoreinachser

80

43

Standmessung im «Nahfeld» Für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
erfolgt eine Standmessung im Nahfeld (Ziff. 431).

431

Die Anforderungen an die Standmessung im Nahfeld richten sich für: a.

Fahrzeuge der Klassen M und N nach Ziffer 5.2.3 des Anhangs I
der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 51; b.

Motorräder nach Ziffer 2.2 des Anhangs III von Kapitel 9 der
Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; c.

Kleinmotorräder nach Ziffer 2.2 des Anhangs II von Kapitel 9 der
Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; d.

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Ziffer 2.3 des
Anhangs IV von Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

Strassenverkehr

202

741.41

Abbildung 3

Messanordnung für die Standmessung im Nahfeld

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 203

741.41

Abbildung 4

Strassenverkehr

204

741.41

Abbildung 5

44

Messung von Druckluftgeräuschen 441

Messanordnung für die Druckluftmessung Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden und in einer
Entfernung von 7 m rechtwinklig vom Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 205

741.41

Abbildung 6

Messanordnung 442

Betriebszustand 442.1

Die Druckluftanlage muss vor jeder Messung auf den höchsten Betriebsdruck gebracht werden; die Messung erfolgt bei abgestelltem Motor.

442.2

Die Kompressor-Abschaltgeräusche werden bei im Leerlauf arbeitendem
Motor gemessen.

443

Grenzwerte

Der nachstehende Grenzwert darf nicht überschritten werden: Geräuschquelle

Grenzwert
in dB(A)

Druckluftgeräusche

72

Strassenverkehr

206

741.41

Anhang 7389

Bremsen
Prüfverfahren und Wirkvorschriften
1

Prüfverfahren 11

Allgemeine Anforderungen Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg,
die mittlere Vollverzögerung (für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O)
oder die mittlere Verzögerung (für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie landwirtschaftliche Traktoren) bezogen. Die
Wirkung wird durch Messung des Bremsweges in Abhängigkeit von der
Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder durch Messung der mittleren Vollverzögerung oder der mittleren Verzögerung während der Prüfung
bestimmt.

Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der
Wirkung der Bremsanlage.

Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s2 auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten
Bremskraft (am Ende der Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges
zurückgelegt wird.

Bei der mittleren Verzögerung wird im Gegensatz zur Messung der mittleren Vollverzögerung von Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zum
Stillstand gemessen. Die Ansprech- und Schwellzeit der Bremsanlage wird
somit berücksichtigt.

Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein. Die vorgeschriebene
Bremswirkung muss erzielt werden ohne Blockieren der Räder, ohne dass
das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne ungewöhnliche Schwingungen.
Die Fahrbahn muss horizontal sein.

12

Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse (Prüfung Typ 0) Die Bremsen müssen kalt sein; das heisst, dass die an der Bremsscheibe
oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur nicht mehr als 100°
Celsius beträgt. Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben des
Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen. Die Prüfung ist bei der für die jeweilige
Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Die für die
jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht
werden.

389 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) und 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 207

741.41

13

Prüfung des Heissbremsverhaltens der Bremse (Prüfung Typ I) Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage müssen - ausser bei landwirtschaftlichen Traktoren, deren Heissbremsverhalten nach Ziffer 242 geprüft wird - am beladenen Fahrzeug zehn aufeinander folgende Bremsungen aus 60 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, falls diese kleiner ist) bis auf die halbe Ausgangsgeschwindigkeit bei
anschliessender Wiederbeschleunigung vorgenommen werden. Die Dauer
eines solchen Zyklus darf dabei 60 Sekunden nicht überschreiten. Bei der
unmittelbar anschliessenden Wirkprüfung (Prüfung Typ 0) darf die

Bremswirkung nicht unter 80 % der für die kalte Bremse geltenden Werte
sinken.

14

Prüfung der Dauerbremswirkung (Prüfung Typ II) Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,5 m/s2,
solche von Gesellschaftswagen der Klasse M3 mit einem Garantiegewicht
über 10 t eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,6 m/s2 erreichen.
Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am
nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder
der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die
mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung
zu ermitteln.

15

Prüfung der Ansprech- und Schwellzeit Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Energiequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende
Bedingungen erfüllen:

151

Die Zeitspanne zwischen der Bremsbetätigung und dem Erreichen der vorgeschriebenen Bremswirkung an der ungünstigsten Achse darf höchstens
0,6 Sekunden betragen.

152

Bei Fahrzeugen mit hydraulischer Bremsanlage gilt die Anforderung von
Ziffer 151 als erfüllt, wenn die Verzögerung des Fahrzeugs oder der Druck
des am ungünstigsten gelegenen Bremszylinders innerhalb 0,6 Sekunden
einen Wert erreicht, der der vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht.

153

Die Messung erfolgt anhand der Vorschriften des Anhangs III der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger.

16

Prüfung der Behälter und Energiequellen Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen der Ziffer 2 des Buchstabens A für Druckluftbremsen, der Ziffer 2 des Buchstabens B für Unterdruckbremsanlagen oder der Ziffer 2 des Buchstabens C
für hydraulische Bremsanlagen des Anhangs IV der Richtlinie
Nr. 71/320/EWG entsprechen.

Strassenverkehr

208

741.41

17

Prüfung der Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen Fahrzeuge mit Auflaufbremsen müssen sich einer dynamischen Prüfung
und der Prüfung der Auflaufeinrichtung unterziehen. Die Verzögerungswerte richten sich nach der Ziffer 22.

18

Prüfung der automatischen Blockierverhinderer (ABV) ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhänger müssen den
Anforderungen der Ziffern 5 und 6 des Anhangs

X der Richtlinie

Nr. 71/320/EWG entsprechen. Solche von Motorrädern der Anlage 2 des
Anhangs der Richtlinie Nr. 93/14 des Rates vom 5. April 1993 über
Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

2

Wirksamkeit der Bremsanlagen Die Wirksamkeit der Bremsen kann insbesondere auch anlässlich der
Nachprüfung über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden: Abbremsung in % =

Summe der Bremskräfte an den Radumfängen Fahrzeugprüfgewicht × 100

21

Fahrzeuge der Klassen M und N Die Bremsprüfungen nach den Ziffern 211, 212, und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen.

211

Betriebsbremse Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse: m/s

2

max. Betätigungskraft Ausgangsgeschwindigkeit M1

5,8

500 N

80 km/h

N1

5,0

700 N

80 km/h

M2, M3, N2, N3

5,0

700 N

60 km/h

212

Hilfsbremse

Die Verzögerung muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit nach Ziffer 214
mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse: m/s

2

max. Betätigungskraft Hand

Fuss

M1

2,9

400 N

500 N

M2, M3

2,5

600 N

700 N

N1, N2, N3

2,2

600 N

700 N

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 209

741.41

213

Feststellbremse Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung und einem
Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, hinter denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die miteinander verbundenen Fahrzeuge auf
einer Neigung von 12 Prozent im Stillstand halten können.

Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 400 N bei den Fahrzeugen
der Klasse M1 und 600 N bei allen anderen Fahrzeugen, bei Fussbetätigung darf die Betätigungskraft 500 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1
und 700 N bei allen übrigen Fahrzeugen nicht übersteigen.

Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die
vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

214

Restbremswirkung Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage (Betätigungskraft max.
700 N) muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse: beladen
m/s2

leer
m/s2

M1 (Ausgangsgeschwindigkeit 80 km/h) 1,7

1,5

M2 (Ausgangsgeschwindigkeit 60 km/h) 1,5

1,3

M3 (Ausgangsgeschwindigkeit 60 km/h) 1,5

1,5

N1 (Ausgangsgeschwindigkeit 70 km/h) 1,3

1,1

N2 (Ausgangsgeschwindigkeit 50 km/h) 1,3

1,1

N3 (Ausgangsgeschwindigkeit 40 km/h) 1,3

1,3

22

Fahrzeuge der Klasse O 221

Betriebsbremse Die Abbremsung muss beladen und unbeladen mindestens betragen für: Prozent

Normalanhänger

50

Sattelanhänger

45

Zentralachsanhänger 50

Bei Anhängern mit Druckluftbremsen darf der Druck während der
Bremsprüfung in der Bremsleitung 6,5 bar und in der Vorratsleitung
7,0 bar nicht übersteigen.

Strassenverkehr

210

741.41

222

Feststellbremse Die Feststellbremsanlage des Anhängers oder Sattelanhängers muss den
beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oder Sattelanhänger auf
einer Steigung und einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf 600 N nicht
übersteigen.

223

Selbsttätige Bremse Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss im Falle eines völligen Druckverlustes in der Vorratsleitung bei einer Prüfung des vollbeladenen Fahrzeuges mindestens 13,5 Prozent betragen.

23

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen dieser Fahrzeuge
richten sich nach der Richtlinie Nr. 93/14/EWG. Dabei wird folgende
Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung
gilt, vorgenommen:
Klasse 1: Zweirädrige Kleinmotorräder;
Klasse 2: Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
Klasse 3: Motorräder;
Klasse 4: Dreirädrige Motorfahrzeuge mit asymmetrisch angeordneten
Rädern (Motorräder mit Seitenwagen);
Klasse 5: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.

231

Ausgangsgeschwindigkeit Die Ausgangsgeschwindigkeit für Fahrzeuge der Klassen 1 und 2 beträgt
40 km/h. Für Fahrzeuge der Klassen 3, 4 und 5 beträgt sie 60 km/h.

232

Bremsung auf ein Rad Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein
mindestens betragen für Fahrzeuge der: m/s2

Klasse 1:

3,4

Klasse 2:

2,7

Klasse 3:

4,4

Klasse 4:

3,6

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein
mindestens betragen für Fahrzeuge der: m/s2

Klassen 1 und 2:

2,7

Klasse 3:

2,9

Klasse 4:

3,6

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 211

741.41

233

Bremsung bei teilweise kombinierten Bremsanlagen Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens betragen für Fahrzeuge der: m/s2

Klassen 1 und 2:

4,4

Klasse 3:

5,1

Klasse 4:

5,4

Klasse 5:

5,0

234

Bremsung der zweiten Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage Die Verzögerung muss mindestens betragen: 2,5 m/s2 235

Feststellbremsanlage Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder
einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können.

236

Betätigungskraft Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen: 236.1

bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für Fahrzeuge der Klasse 5, 350 N
für die Fahrzeuge der übrigen Klassen; 236.2

bei von Hand betätigten Bremsen 200 N für alle Fahrzeuge dieser Klassen; 236.3

bei der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage: a.

Fussbetätigt

500 N

b.

Handbetätigt

400 N

24

Landwirtschaftliche Traktoren 241

Betriebsbremse und Hilfsbremse 241.1

Der Bremsweg der Betriebsbremse in Metern (smax) darf unter den Bedingungen nach Ziffer 12 nicht grösser sein als: smax =

≤ 0,15 v +

116

v

2

wobei v die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h und smax der
grösste zulässige Bremsweg in m ist. Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer oder die Führerin und
endet mit dem Stillstand des Fahrzeugs.

241.2

Mit der Hilfsbremse muss das Fahrzeug abstufbar mit mindestens
50 Prozent der für die Betriebsbremse vorgesehenen Verzögerung bis zum
Stillstand abgebremst werden können.

Strassenverkehr

212

741.41

242

Heissbremswirkung Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage muss
am beladenen Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus der Höchstgeschwindigkeit bis zum Stillstand abgebremst werden. Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter
60 Prozent der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

243

Feststellbremse Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder
einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können.

Bei Traktoren, hinter denen ein oder mehrere Anhänger mitgeführt werden
dürfen, muss die Feststellbremsanlage eine aus leerem Traktor und nicht
gebremstem Anhänger gleichen Gewichts (jedoch nicht mehr als 3 t)
bestehende Fahrzeugkombination auf einer Steigung oder einem Gefälle
von 12 Prozent im Stillstand halten können.

Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die
vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

244

Betätigungskraft Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung 400 N, bei Fussbetätigung 600 N nicht übersteigen.

3

Prüfverfahren und Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die nicht unter internationale Vorschriften fallen Die Bremsverzögerung muss vom leeren und vom beladenen Fahrzeug auf
ebener Strasse mit trockenem Hartbelag erreicht werden. Die Bremswirkung muss bei kalten Bremsen (Temperatur an den Bremstrommeln oder
Bremsscheiben unter 100 °C) erreicht werden. Gemessen wird die mittlere
Verzögerung, die definiert ist als die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s2 auf der Strecke, die vom Beginn der Betätigung der
Bremsanlage (inklusive der Ansprech- und Schwellzeit) bis zum Stillstand
des Fahrzeuges zurückgelegt wird. Kann mit einem Messgerät nur die
maximale Verzögerung ermittelt werden, so muss sie mindestens
20 Prozent höher sein als die vorgeschriebene mittlere Verzögerung.

31

Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h Die Verzögerung muss mindestens betragen: m/s2

311

für die Betriebsbremse 4,0

312

für die Hilfsbremse 2,0

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 213

741.41

313

Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens
in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern und mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.

32

Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 30 km/h
Die Verzögerung muss mindestens betragen: m/s2

321

für die Betriebsbremse 2,5

322

für die Hilfsbremse 2,0

323

Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens
in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern. Sie muss
mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.

33

...

34

Arbeitsanhänger, Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und landwirtschaftliche Anhänger Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen: m/s2

341

für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h

2,8

für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 30 km/h

3,1

342

Bei landwirtschaftlichen Anhängern mit durchgehender hydraulischer
Bremse muss bei einem Druck von 100 ± 15 bar (10 000 ± 1 500 kPa) am
Anschluss des Zugfahrzeugs eine Abbremsung von 30 Prozent erreicht
werden.

343

Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss beim vollbeladenen
Fahrzeug mindestens 13,5 Prozent betragen.

35

Motorfahrräder und Fahrräder Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen: m/s2

351

für beide Bremsen zusammen 3,0

352

für eine Bremse

2,0

Strassenverkehr

214

741.41

36

Dauerbremse

Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens
0,5 m/s2 erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare
Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl
den vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert
nicht überschreitet.

Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

37

Prüfgeschwindigkeit Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt
50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.

38

Betätigungskraft Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen: 381

Bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für leichte Motorwagen, 700 N für
die übrigen Fahrzeuge; 382

Bei von Hand betätigten Bremsen 400 N für leichte Motorwagen, 600 N
für die übrigen Fahrzeuge.

39

Heissbremswirkung Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug
dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist) bis zum Stillstand abzubremsen. Bei der
unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter
80 Prozent der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

4

Prüfanforderungen für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen, deren
Bremsanlage den internationalen Vorschriften entspricht, für die aber
keine Teilgenehmigung vorliegt
Für diese Fahrzeuge wird die Typengenehmigung ausgestellt, wenn sie die
nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, können unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden.

41

Für die Prüfung erforderliche Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstellerinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer anerkannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich
auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 215

741.41

die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung
abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt
worden sind.

411

Für die Prüfung der Betriebsbremsanlage ist eine Bremsberechnung
gemäss der Richtlinie Nr. 71/320/EWG oder des ECE Reglements Nr. 13,
umfassend die nachfolgenden Unterlagen, erforderlich: 411.1

Ein Schaltbild der Bremsanlage mit einer Stückliste der einzelnen Komponenten, alle Ausgangsdaten, den Rechengang, die Zuordnungsbänder,
sowie die gezeichneten Reibungskurven (die Zusammenfassung benachbarter Achsen zu einer fiktiven Achse ist zulässig).

411.2

Ein Diagramm, das die Funktion «Druck im Bremszylinder» in Abhängigkeit vom «Druck der Bremsleitung» [Pzyl = f (pm)] für das beladene und
das unbeladene Fahrzeug und die Funktion «Kraftabgabe des Bremszylinders» in Abhängigkeit des «Druckes im Bremszylinder» [Fzyl = f (pzyl)]
aufzeigt.

412

Für die Prüfung der Feststellbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss der Richtlinie Nr. 71/320/EWG oder des ECE Reglements Nr. 13,
umfassend die nachfolgenden Unterlagen, erforderlich: 412.1

Alle Ausgangsdaten, den Rechengang für die Festhaltewirkung und die
Überprüfung des Kraftschlussbedarfs.

412.2

Je nach Ausführung der Feststellbremsanlage entweder die Funktion
«Kraftabgabe am Ende der Gewindespindel» (FSp) in Abhängigkeit der
«eingeleiteten Handkraft» oder die «Zylinderkraft an der Kolbenstange des
Federspeicherzylinders» (FB).

413

Der Nachweis über die Erfüllung der Bremsprüfungen Typ I und Typ II
muss durch Berechnungen, die mittels der dazugehörigen Prüfprotokolle
der Bezugsachsen erstellt wurden, erbracht werden.

414

Die Nachweise bezüglich der Zeitmessungen (Ansprech- und Schwellzeit)
und der Behälterprüfungen müssen mittels Vorlage von Prüfungsberichten
(Messungen an entsprechender Standard-Druckluftbremsanlage oder am
Fahrzeug) erbracht werden.

42

Prüfverfahren 421

Sichtprüfung Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den Angaben der in den Unterlagen
aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse (16 mm) müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für
den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen
angebracht sein (Abs. 7 der Anlage zu Ziff. 1.1.4.2 des Anh. II der Richtlinie Nr. 71/320/EWG).

Strassenverkehr

216

741.41

422

Funktions- und Wirkprüfung 422.1

Die tatsächlich vorhandenen Drücke in den Bremszylindern (pzyl) in
Abhängigkeit vom Druck in der Bremsleitung (pm) bei unbeladenem wie
beladenem Fahrzeug müssen mit den Druckkennlinien der Unterlagen
übereinstimmen.

422.2

Die Drücke in den Bremszylindern, die sich bei Ausfall einer Betätigungseinrichtung eines ALB-Reglers ergeben, müssen mit den Angaben in den
Unterlagen übereinstimmen.

422.3

Die Restbremswirkung bei Ausfall einer Betätigungsvorrichtung eines
ALB-Reglers muss bei Motorwagen mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung entsprechen. Ist der Motorwagen zum
Ziehen eines mit Druckluftbremsen ausgerüsteten Anhängers zugelassen,
so muss der Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung zwischen 6,5 und
8,5 bar betragen. Bei Anhängern und Sattelanhängern muss die Restbremswirkung noch mindestens 30 Prozent der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erreichen (Abs. 6 der Anlage zu Ziff. 1.1.4.2 des
Anhanges II der Richtlinie Nr. 71/320/EWG).

422.4

Die Betriebs- und Feststellbremsanlage müssen einer Wirkprüfung unterzogen werden und dabei die folgenden Anforderungen erfüllen: 423

Betriebsbremse: 423.1

Die Betriebsbremsanlage muss dazu auf einem Bremsprüfstand kontrolliert
werden. Motorwagen müssen vollbeladen eine Abbremsung von mindestens 50 Prozent erreichen. Bei Normal- und Zentralachsanhängern ist
vollbeladen eine Abbremsung von mindestens 50 Prozent und bei Sattelanhängern eine solche von mindestens 45 Prozent zu erreichen.

423.2

Die Bremskräfte der Räder der einzelnen Achsen müssen dabei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.

423.3

Kann das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht auf einem Bremsprüfstand
geprüft werden, so muss eine Funktionsprüfung (nicht Wirkprüfung) im
Strassenversuch durchgeführt werden.

424

Feststellbremsanlage: 424.1

Die Feststellbremsanlage muss an einer Steigung bzw. in einem Gefälle
den beladenen Motorwagen oder den beladenen, vom Motorwagen abgetrennten Anhänger oder Sattelanhänger in Steigungen und Gefällen bis
18

Prozent im Stillstand halten können. Falls am Motorwagen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des
Motorwagens allein ohne Mitwirkung der Anhängerbremse die auf das
Gesamtgewicht beladene Fahrzeugkombination in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent im Stillstand halten können.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 217

741.41

424.2

Die Betätigungskraft der Feststellbremse darf bei Motorwagen mit handbetätigter Vorrichtung 600 N, bei Motorwagen mit fussbetätigter Vorrichtung 700 N und bei Anhängern oder Sattelanhängern 600 N nicht übersteigen.

424.3

Bei Fahrzeugen mit Luftfederung ist die Feststellbremsanlage auch auf das
Verhalten bei Druckverlust in den Luftfederbälgen zu beurteilen.

425

Fahrzeuge mit automatischem Blockierverhinderer (ABV): 425.1

Die gegebenenfalls vorhandenen Steckverbindungen zur Versorgung des
ABV müssen der Norm 7638 der ISO von 1985 über die Steckvorrichtungen für automatische Blockierverhinderer entsprechen.

425.2

Anhänger mit ABV, die mit elektrisch nicht versorgtem ABV die Vorschriften bezüglich der Zuordnungsbänder und gegebenenfalls die Reibungskurven nicht erfüllen (z. B. Fahrzeuge ohne ALB), dürfen nur von
Zugfahrzeugen gezogen werden, die mit einer Versorgungseinrichtung für
Anhänger-ABV ausgerüstet sind. Diese Anhänger erhalten im Fahrzeugausweis einen entsprechenden Eintrag.

5

Zulassung von Einzelfahrzeugen 51

Herstellerbestätigung Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom
26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern oder dem ECE-Reglement Nr. 13 abgeben. Die
Zulassungsbehörde führt in diesem Fall eine Funktionskontrolle durch. Sie
kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.

52

Kompositionsprüfung Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern
mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen,
kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein
entsprechender Eintrag vorgenommen werden.

Strassenverkehr

218

741.41

Anhang 8

Gefährliche Fahrzeugteile 1

Unnötige Teile 11

Frontschutzbügel müssen so ausgestaltet sein, dass sie bei Kollisionen,
namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.

12

Zierfiguren auf Bughaube und Kotflügel, inbegriffen abstrakte Gebilde,
Halb- und Dreiviertelfiguren, sind untersagt; ausser wenn sie an geschützter Stelle angebracht sind, so dass ein Körper ungehindert darüber gleiten
kann oder wenn sie auf leichten Druck hin ausweichen und so keine Verletzungsgefahr bilden.

13

Verzierungen, die sich mehr als 3 cm über die umgebende Karosseriefläche erheben, sind nur gestattet, wenn sie ebenso breit wie hoch und abgerundet sind und in der Längsrichtung eine fliessende Begrenzungslinie ohne Verkröpfungen und dergleichen aufweisen. Verzierungen, die weniger
als 3 cm hoch sind, sind gestattet, wenn sie keine scharfen Schneiden,
Spitzen, Haken oder Vorsprünge aufweisen.

2

Notwendige oder nützliche Teile Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genügen: 21

Verschlüsse, Griffe und Scharniere für Türen, Motorhauben oder Kofferraumdeckel dürfen keine Spitzen, scharfe Kanten, Haken oder Vorsprünge
haben; das Ende von nicht versenkten, seitlichen Türgriffen oder Verschlusshebeln muss nach innen gerichtet sein. Radverschlüsse mit Flügeln
sind nur zulässig, wenn sie den Aufbau in der Umgebung des Rades seitlich nicht überragen; Flügelmutter-Zierattrappen sind unzulässig.

22

Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder
scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 1,80 m über Boden
mehr als 0,10 m über die breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei
leichtem Druck genügend ausweichen.

23

Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung,
keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen. Tafeln auf den
Seitenwänden müssen vorn möglichst an die Karosserie anschliessen.

24

Stossstangen und ihre Hörner dürfen keine Spitzen und scharfen Kanten
haben; ihre Enden müssen möglichst an der Karosserie anliegen.

25

Luft- oder Regenabweiser an Seitenfenstern oder auf dem Dach müssen
mit einem vorderen und seitlichen Rand versehen sein, der mit einem
Radius von mindestens 2,5 mm zurückgebogen oder mit einer entsprechenden Kautschukeinfassung ausgeführt ist. Insektenschilder auf der
Bughaube müssen aus elastischem Material bestehen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 219

741.41

26

Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von
mindestens 2 m befindet.

27

Schlepplaschen, Schlepphaken und Halterungen für Arbeitsgeräte müssen
nach vorn abgerundet sein. Wenn sie mehr als 3 cm vorstehen, sind sie
wirksam abzudecken.

28

Flaggenständer und dergleichen müssen bei leichtem Druck genügend
ausweichen. Antennen müssen so biegsam sein, dass bei einer Kollision
keine ernsthaften Verletzungen entstehen können; ihre Spitze muss mit
einem Knopf oder dergleichen abgedeckt sein.

29

Lichtschirme dürfen nicht mehr als 3 cm über den vordersten Teil des
Abdeckglases vorstehen und keine scharfen Kanten aufweisen. Nachträglich angebrachte Lichtschirme aus Metall oder anderem festem Material
sind untersagt.

Strassenverkehr

220

741.41

Anhang 9390

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Berechnung des Gepäckgewichts 1

Allgemeines

11

Messvorschriften zur Bestimmung der Platzzahl 111

Beim Messen der Sitzplatzbreite können Fensterrahmen, kleine Vorsprünge usw., die den Sitz- bzw. Schulterraum nicht spürbar einengen,
vernachlässigt werden.

112

Wird die Sitzbreite durch Armlehnen, Radschutzkasten usw., die bis auf
die Sitzfläche hinunterreichen, verringert, so ist die noch benützbare Breite
zu messen.

113

Die Sitzflächen selbst müssen die vorgeschriebene Breite nicht erreichen,
aber so breit sein, dass namentlich der Führer oder die Führerin bequem
sitzen kann und bei der Fahrzeugbedienung nicht behindert wird. Übersteigt der Abstand von der Karosseriewand bis zur Sitzfläche (bei der
Mitte der Sitzseite) 0,10 m, so ist er bei der Gesamtbreite in Abzug zu
bringen.

114

Sind die vorderen Sitze im Motorwagen voneinander abgetrennt (Einzelsitze), so dürfen nicht mehr Plätze eingeräumt werden, als Sitze vorhanden
sind. Beträgt der Zwischenraum zwischen den Seitenmitten zweier Sitze
nicht mehr als 0,05 m, so können sie als durchgehende Sitzbank angesehen
werden; ausgenommen sind Einzelsitze, zwischen denen Bedienungshebel
(z. B. Handbremse) angebracht sind.

115

In besonderen Fällen (vorstehende Bedienungshebel, hoher Kardan-Tunnel usw.) kann die Platzzahl herabgesetzt werden.

116

Wird bei Rücksitzen die für zwei Personen erforderliche Breite erreicht,
nicht aber der Sitzabstand, so kann ein Platz bewilligt werden.

117

Für den Längsabstand sind verstellbare Sitze in mittlerer Stellung zu messen.

2

Massgebende Abmessungen 21

Kopffreiheit Bei landwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfahrersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des
Kabinendaches oder des Schutzrahmens, mindestens 0,70 m.

390 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) und 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 221

741.41

22

Sitzplatzbreite 221

Führersitz

Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von
mindestens 0,65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schulbussen und mindestens 0,60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden
sein.

222

Mitfahrersitze (ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren) Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer und Mitfahrerin beträgt, gemessen auf
der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0,40-0,50 m
über der Sitzfläche), für: Vordersitze

Rücksitze

- leichte Motorwagen 0,38 m

0,38 m

- schwere Motorwagen (ausgenommen Gesellschaftswagen) 0,45 m

0,38 m

- Kleinbusse

0,45 m

0,40 m

- Schulbusse

0,30 m

0,30 m

- Gesellschaftswagen siehe Ziffern 331.1 und 331.2

23

Lenkradabstand Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur entfernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der
Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Führerin) für: 2 Plätze

3 Plätze

4 Plätze

- leichte Motorwagen 0,63 m

1,01 m

- schwere Motorwagen 0,72 m

1,17 m

1,62 m

- Schulbusse

0,58 m

0,88 m

1,18 m

24

Längsabstand der Sitze 241

Der freie Raum zwischen den Rückenlehnen zweier hintereinander befindlicher Sitze oder zwischen der Vorderseite einer Rückenlehne und einer
vor dem Sitz befindlichen Wand, gemessen 0,15 m über der unbelasteten
Sitzfläche, muss mindestens betragen: 241.1

bei Motorwagen mit Einschluss der Schulbusse 0,55 m

241.2

bei Kleinbussen

0,60 m

Strassenverkehr

222

741.41

241.3

bei Gesellschaftswagen siehe Ziffer 331.5 242

Bei zwei gegeneinander gerichteten Sitzen muss zwischen ihren Rückenlehnen ein freier Raum von mindestens 1,30 m bestehen; bei Schulbussen
genügen 1 m.

25

Personengewichte Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende
Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen
beträgt 75 kg, ausgenommen bei: - Kleinbussen

71 kg

- Kleinbussen mit Stehplätzen 68 kg

- Schulbussen

40 kg

- Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321 26

Stehplätze bei Kleinbussen Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m2 betragen.
Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach
Ziffer 332.1.

3

Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen 31

Allgemeines

311

Gesellschaftswagen werden zur Berechnung ihrer Sitzplatzzahl in die drei
folgenden Klassen eingeteilt: 311.1

Klasse I: Gesellschaftswagen, die für den Stadt- oder Vorortsverkehr entworfen und ausgerüstet sind. Fahrzeuge dieser Klasse verfügen über Sitze
und Plätze für stehende Fahrgäste und sind so eingerichtet, dass mit ihnen
eine Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen
möglich ist.

311.2

Klasse II: Gesellschaftswagen, die für den Zwischenortsverkehr entworfen
und ausgerüstet sind. Fahrzeuge dieser Klasse verfügen nicht über besondere für stehende Fahrgäste bestimmte Plätze. Diese können jedoch auf
kurzen Strecken stehende Fahrgäste im Gang befördern.

311.3

Klasse III: Gesellschaftswagen, die für den Fernverkehr entworfen und
ausgerüstet sind. Fahrzeuge dieser Klasse sind im Hinblick auf die
Bequemlichkeit der sitzenden Fahrgäste eingerichtet und befördern keine
stehenden Fahrgäste.

311.4

...

311.5

...

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 223

741.41

312

Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von
mindestens 0,24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach
der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre
ursprüngliche Lage bewegt werden können.

32

Belastungen

321

Das Personengewicht (Q) beträgt für Fahrzeuge der Klasse:
I

68 kg

II und III

71 kg

321.1

Bei Fahrzeugen der Klassen II und III sind im Personengewicht 3 kg
Handgepäck berücksichtigt.

321.2

...

322

Das Gepäckgewicht (B) muss mindestens 100 kg pro m3 Ladevolumen (V)
betragen.

323

Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf
75 kg pro m2 Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist
(VX), nicht übersteigen.

33

Mindestabmessungen von Sitz- und Stehplätzen 331

Sitzplätze (A) Klasse I

II

III

331.1

Einzelsitze

331.11

Breite des Sitzpolsters 0,40 m

0,40 m

0,45 m

331.12

Breite des verfügbaren Raumes, gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe
zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb
des unbelasteten Sitzpolsters 0,50 m

0,50 m

0,50 m

331.2

Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste 331.21

Breite des Sitzpolsters 0,40 m

0,40 m

0,45 m

331.22

Breite des verfügbaren Raumes, gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe
zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb
des unbelasteten Sitzpolsters 0,45 m

0,45 m

0,45 m

331.3

Tiefe des Sitzkissens 0,35 m

0,40 m

0,40 m

331.4

Höhe des Sitzkissens Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fussbereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem

Strassenverkehr

224

741.41

Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters
tangierenden Ebene zwischen 0,40 m und 0,50 m beträgt. Im Bereich der
Radverkleidungen darf dieser Abstand auf 0,35 m verringert sein.

331.5

Abstand zwischen den Sitzen Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des
vor diesem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des
Sitzpolsters und einer Höhe von 0,62 m über dem Fahrzeugboden der in
waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen: Klasse I

Klasse II

Klasse III

0,65 m

0,68 m

0,68 m

331.6

Kopffreiheit oberhalb der Sitzplätze Oberhalb jedes Sitzplatzes muss die freie Höhe, gemessen vom höchsten
Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0,90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0,85 m und über dem Teil
des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1,35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock
von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der
Hinterachse um bis zu 10 Prozent abgewichen werden.

332

Stehplätze

332.1

Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S1) in m2 wird errechnet, indem die
folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden: 332.11

die Fläche des Führerraumes; 332.12

die Fläche von Stufen an Türen und die Fläche jeder Stufe mit einer Tiefe
von weniger als 0,30 m; 332.13

die Fläche jedes Teils der beweglichen Teile eines Gelenkbusses, der
durch Haltestangen und/oder Trennwände unzugänglich ist; 332.14

die Fläche aller Teile des Bodens, bei denen die Neigung mehr als
8 Prozent beträgt;

332.15

die Flächen aller Bereiche, die für stehende Mitfahrer und Mitfahrerinnen
nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind; 332.16

die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger
als 1,80 m beträgt (hierbei werden die Haltegriffe nicht berücksichtigt); 332.17

der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Polsterfläche des
Führersitzes (in dessen hinterster Stellung) und durch den Mittelpunkt des
auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges angebrachten äusseren
Rückspiegels;

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 225

741.41

332.18

der Bereich von 0,30 m vor jedem Sitz bzw. 0,225 m bei doppelstöckigen
Gesellschaftswagen vor den auf den Radkasten quer zur Fahrtrichtung
angeordneten Sitzen;

332.19

jeder Teil der Fussbodenoberfläche, auf den kein Rechteck von
0,40 m x 0,30 m gelegt werden kann.

332.2

...

332.3

bei Fahrzeugen der Klasse II sind alle Bereiche, die sich nicht in den Gängen befinden, zusätzlich zu der Ziffer 332.1 abzuziehen.

332.4

Grundfläche für Stehplätze (SSp) 332.41

Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen: Klasse I

II

0,125 m2

0,15 m2

34

Anzahl der Plätze 341

Die Gesamtzahl der Plätze (N) ist wie folgt zu berechnen: N = A +

S

S

PT

PV

V

VX

Q

Sp

1

100

75

×

×

(

)

(

)

342

N

= Gesamtanzahl der Plätze A

= Anzahl Sitzplätze S1

= für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m2 SSp

= Grundfläche pro Stehplatz in m2 PT

= Gesamtgewicht des Fahrzeuges PV

= Leergewicht des Fahrzeuges V

= Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m3 VX

= Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m2 Q

= Personengewicht in kg 343

Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S1 (für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0, da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.

Strassenverkehr

226

741.41

Anhang 10391 Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler 1

Farbe

11

Die Lichter müssen folgende Farben haben: 111

Nach vorn gerichtete Lichter

weiss oder hellgelb Rückstrahler im allgemeinen weiss

Pedalrückstrahler

gelb

Richtungsblinker und Warnblinker gelb

112

Rückwärts gerichtete Bremslichter

rot

Richtungsblinker und Warnblinker rot oder gelb

Pedalrückstrahler

gelb

Rückfahrlichter

weiss, hellgelb oder
gelb

Kontrollschildbeleuchtung weiss

Übrige Lichter und Rückstrahler rot

Nebelschlusslichter rot

113

Seitwärts wirkende

Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter
an Türen

rot oder gelb

Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter gelb

Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen
und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern weiss

114

Arbeitslichter, beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln weiss, hellgelb oder
gelb

115

Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und
Notfallkennzeichen für Arztfahrzeuge, Gefahrenlichter sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern
sofern sie nicht den Ziffern 111 und 112
entsprechen

gelb

116

Blaulicht für vortrittsberechtigte Fahrzeuge blau

12

Farbkennwerte Das durch die farbigen Abschlussgläser erzeugte Licht ist unter Verwendung einer vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehenen Glühlampe bei der Nennspannung zu prüfen. Das von einem Rückstrahler 391 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) und 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 227

741.41

reflektierte, farbige Licht muss sich bei Verwendung einer weissen Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2856° Kelvin ergeben. Die Farbwertanteile müssen sich im Farbdreieck der IBC innerhalb folgender Grenzen befinden: Weiss
Grenze gegen blau: x

≥ 0,310

Grenze gegen gelb:

x

≤ 0,500

Grenze gegen grün:

y

≤ 0,150 + 0,640 x Grenze gegen grün:

y

≤ 0,440

Grenze gegen purpur: y

≥ 0,050 + 0,750 x Grenze gegen rot:

y

≥ 0,382

Hellgelb (Selektivgelb)
Grenze gegen rot: y

≥ 0,138 + 0,580 x Grenze gegen grün:

y

≤ 1,29 × - 0,100 Grenze gegen weiss:

y

≥ - x + 0,966 Grenze gegen Spektralwert: y

≤ - x + 0,992 (Für Nebellichter: Grenze gegen weiss y

≥ - x + 0,940 und y

≥ 0,440)

Gelb (Orangefarbig)
Grenze gegen gelb: y

≤ 0,429

Grenze gegen rot:

y

≥ 0,398

Grenze gegen weiss: z

≤ 0,007

Rot
Grenze gegen gelb: y

≤ 0,335

Grenze gegen purpur: z

≤ 0,008

Blau (für vortrittsberechtigte Fahrzeuge)
Grenze gegen grün: y

≤ 0,065 + 0,805 x Grenze gegen weiss:

y

≤ 0,400 - x

Grenze gegen purpur: x

≤ 0,133 + 0,600 y 2

Seitlicher Abstand und Zwischenraum 21

Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern
sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich
höchstens 0,40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt
sein.

22

Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung
eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0,40 m vom
Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0,40 m gilt nicht für Markierlichter an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf
der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter
als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.

Strassenverkehr

228

741.41

23

Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und
derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0,50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder
ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und
N1.

231

Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1,30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0,40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.

232

Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren
Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leuchtflächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0,20 m betragen.

24

Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von
Motorrädern muss mindestens betragen: bei Richtungsblinkern gemäss Ziffer 52 Anordnung I 0,56 m

bei Richtungsblinkern gemäss Ziffer 52 Anordnung II
- zwischen den vorderen Blinkern 0,24 m

- zwischen den hinteren Blinkern 0,18 m

25

Für dreirädrige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gilt die Anforderung von Ziffer 21 betreffend den seitlichen
Abstand der Schlusslichter nicht. Der Zwischenraum zwischen den
Leuchtflächen muss jedoch bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern mindestens 0,60 m betragen; bis zu einer Fahrzeugbreite von 1,30 m genügt ein
Abstand von 0,40 m.

3

Anbringungshöhe 31

Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss
wenigstens betragen:

311

bei Abblendlichtern 0,50 m

312

bei Stand-, Schluss-, Brems- und Markierlichtern sowie bei
Richtungsblinkern

0,35 m

bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-,
Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen 0,25 m

313

bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern 0,25 m

314

bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der
Klassen M1 und N1

0,25 m

32

Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden
darf höchstens betragen:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 229

741.41

321

bei Abblend- und Nebellichtern 1,20 m

bei Abblend- und Nebellichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert und bei
Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N3G
(Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 3) 1,50 m

322

bei Stand-, Schluss-, Bremslichtern- und Richtungsblinkern
sowie bei seitlichen Markierlichtern 1,50 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert 2,10 m

322.1

bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen 1,90 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert 2,10 m

bei Standlichtern

2,30 m

322.2

bei seitlichen Richtungsblinkern 2,30 m

322.3

bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O1 und O2 2,10 m

323

bei Markier-, Gefahren- und Blaulichtern 4,00 m

324

bei Rückstrahlern

0,90 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert 1,50 m

324.1

Aufgehoben

325

bei Nebelschlusslichtern 1,00 m

bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen
(Art. 12 Abs. 3)

1,20 m

bei Nebelschlusslichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen 2,10 m

326

bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der
Klassen M1 und N1

1,20 m

33

Kann bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsmotorwagen,
wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschrift nicht eingehalten werden, so sind die Lichter und Rückstrahler möglichst nahe an den
vorgeschriebenen Stellen anzubringen.

34

Können bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen die Vorschriften über
die Anbringungshöhe und den seitlichen Abstand der Rückstrahler nicht
eingehalten werden, so dürfen 4 Rückstrahler gemäss folgender Anordnung angebracht werden: 341

zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens
0,90 m über dem Boden befindet und der Abstand zwischen den inneren
Rändern mindestens 0,40 m beträgt und 342

zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens auf
einer Höhe von 2,10 m über dem Boden befindet und der äusserste Rand
der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den breitesten Teilen der
Fahrzeugkarosserie entfernt ist.

35

Das zusätzliche, nach hinten gerichtete Bremslicht muss symmetrisch zur
Fahrzeuglängsachse fest angebracht sein. Der Abstand des unteren Randes
der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens 0,85 m betragen oder sich

Strassenverkehr

230

741.41

nicht mehr als 0,15 m unter dem unteren Rand der Heckscheibe befinden.
In jedem Fall muss sich der untere Rand des zusätzlichen Bremslichtes
über dem oberen Rand der Leuchtfläche der vorgeschriebenen Bremslichter befinden.

4

Beleuchtungs- oder Lichtstärke 41

Fernlichter

Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen
kann, gelten nur die Höchstwerte.

Messort

Motorwagen

Motorräder, Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeuge Höchstgeschwindigkeit von: > 30 km/h

≤ 30 km/h

- Zentrum des Fernlichtbündels min. 32*

min. 16*

min. 8*

- 1,125 m links und rechts davon min. 16*

min. 8*

min. 4*

- 2,25 m links und rechts davon min. 4*

min. 2*

min. 1*

- Höchstwert für alle Fernlichter eines Fahrzeugs zusammen 480

240

240

*

Wert für ein Licht

42

Abblend- und Nebellichter Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht
erreichen. Abblendlichter an landwirtschaftlichen Traktoren sowie an
Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen
wenigstens 50 Prozent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 231

741.41

Messort

Motorwagen

Motorräder, Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeuge Höchstgeschwindigkeit von: > 30 km/h

≤ 30 km/h

0,20 m unter der Hell-DunkelGrenze in der Vertikalachse des
Scheinwerfers und bis 2,25 m
rechts und links davon (bei Lichtern
amerikanischer Bauart ohne
Abblendkappe: in der Mitte des
Lichtflecks und bis 2,25 m rechts
und links davon)

min. 2*

min. 1*

min. 0,75*

Oberhalb einer Linie, die links der
Scheinwerferachse auf der Höhe des
Leuchtfadens waagrecht verläuft
und nach rechts um 15° ansteigt min. 1,2*

min. 1,2*

min. 1,2*

*

Wert für ein Licht

43

Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter sowie Richtungsblinker Art der Vorrichtung

Lichtstärke in Candela (cd) in der optischen Achse mindestens

höchstens

Standlichter und nach vorn gerichtete Markierlichter 4

60

Schlusslichter* sowie nach hinten gerichtete
Markierlichter

4

12

Parklichter
- nach vorne

2

60

- nach hinten

2

30

Bremslichter1
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger 40

100

Übrige Fahrzeuge
- Bremslichter mit einer Lichtstärke 60

185

- Bremslichter mit zwei Lichtstärken bei Tag

130

520

bei Nacht

30

80

- 1 zusätzliches Bremslicht 25

80

- 2 zusätzliche Bremslichter je 25

110

Strassenverkehr

232

741.41

Art der Vorrichtung Lichtstärke in Candela (cd) in der optischen Achse mindestens

höchstens

Richtungsblinker
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge
- gemäss Anordnung I und II nach vorne

90

700

nach hinten

50

200

Übrige Fahrzeuge
- vorn

175

700

- hinten

- mit einer Lichtstärke 50

350

- mit zwei Lichtstärken bei Tag

175

700

bei Nacht

40

120

- seitlich
- gemäss Anordnung I

nach vorne

175

700

nach hinten

50

350

- gemäss Anordnung III nach vorn

175

700

nach hinten

0,3

200

- gemäss Anordnung IV 0,3

200

*

Sind Schluss- und Bremslichter gleicher Farbe in einer Vorrichtung vereinigt,
so muss die Lichtstärke des Brems-lichtes fünfmal grösser sein als diejenige
des Schlusslichtes.

44

Rückstrahler Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in
der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte
sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix): Art des Rückstrahlers Beobachtungswinkel *

Rückstrahlwerte in mcd/lx bei
Anleuchtungswinkeln

** von:

vertikal
horizontal


± 10°

± 5°

± 20°

Dreieckige Rückstrahler 20'
1°30'

450
12

200
8

150
8

Übrige Rückstrahler 20'
1°30'

300
5

200
2,8

100
2,5

*

Beobachtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl
und der Beobachtungsrichtung.

**

Anleuchtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl
und der Achse des Rückstrahlers.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 233

741.41

441

Die Rückstrahlwerte von gelben Rückstrahlern müssen gegenüber den
roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 2,5 höher sein.

442

Die Rückstrahlwerte von farblosen Rückstrahlern müssen gegenüber den
roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 4 höher sein.

45

Das UVEK kann für die Typengenehmigung der Lichter und Rückstrahler
die Erfordernisse einlässlicher festlegen.

5

Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel.
Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m,
genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben,
sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Anordnung V der
Ziffer 51 gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel
gemäss Ziffern 61 und 62 dieses Anhangs.

51

Motorwagen

Anordnung I

Nur für Fahrzeuge bis 4 m
Länge zulässig, die nicht den
Klassen M oder N angehören.

Anordnung II Nur für Fahrzeuge bis 6 m
Länge
zulässig

Strassenverkehr

234

741.41

Anordnung III Nur für Fahrzeuge zulässig,
die nicht den Klassen M oder
N angehören. Distanz der
Blinker vom vorderen
Fahrzeugrand höchstens
1,80 m

Anordnung IV Für alle Fahrzeuge zulässig.
Distanz der seitlichen
Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m Anordnung V

Nur für Fahrzeuge bis 6 m
Länge zulässig. Distanz der
seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand
höchstens 2,50 m. Die
leuchtende Fläche der
mitblinkenden seitlichen
Markierlichter muss
mindestens je 12,5 cm2
betragen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 235

741.41

52

Motorräder

Anordnung I

Minimalabstand zwischen
den Blinkern 56 cm

Anordnung II Minimalabstand zwischen
den Blinkern vorne 24 cm
hinten 18 cm

53

Motorräder mit Seitenwagen

Strassenverkehr

236

741.41

54

Landwirtschaftliche Traktoren Anordnung I

Anordnung II Der Wert von 5° für den
toten Winkel der Sichtbarkeit
des seitlichen ZusatzRichtungsblinkers nach
hinten ist eine obere Grenze.
Dieser Wert kann auf 10°
erhöht werden, wenn 5° nicht
eingehalten werden können.

d

≤ 1,80 m

Anordnung III Der Wert von 5° für den
toten Winkel der Sichtbarkeit
des seitlichen ZusatzRichtungsblinkers nach
hinten ist eine obere Grenze.
Dieser Wert kann auf 10°
erhöht werden, wenn 5° nicht
eingehalten werden können.

d

≤ 2,60 m

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 237

741.41

Anordnung IV Der Wert von 10° für die
Sichtbarkeit der vorderen
Richtungsblinker nach innen
kann bei Fahrzeugen mit
einer Breite über alles von
nicht mehr als 1,40 m auf 3°
verringert werden.

Kategorien der Richtungsblinker:
Kategorie 1

für vordere Richtungsblinker Kategorie 2

für hintere Richtungsblinker Kategorie 5

für seitliche Zusatz-Richtungsblinker 55

Anhänger

.

6

Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter 61

Die vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beidseits der
Horizontalebene je 15°, bei Nebelschlusslichtern je 5°, bei Markierlichtern
5° nach oben und 20° nach unten betragen. Für Stand-, Schluss-, Brems-,
Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten, wenn
die Anbauhöhe weniger als 0,75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach
oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei seitlichen
Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die
vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10° betragen.

Strassenverkehr

238

741.41

62

Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziffer 51 entsprechen. Für vordere und
hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80° betragen. Für
die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen
Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen: 63

Für Stand- und Schlusslichter Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 können die horizontalen Sichtwinkel nach aussen auf 45° reduziert werden, wenn vorne bzw. hinten
ergänzende seitliche Markierlichter mit einer Leuchtfläche von mindestens
je 12,5 cm2 angebracht sind.
Bei Anhängern muss der innere Sichtwinkel mindestens 5° betragen 64

Für Bremslichter

65

Für das zusätzliche Bremslicht

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 239

741.41

66

Für Parklichter

67

Für Nebelschlusslichter 7

Einstellung

71

Allgemeines

711

Zur Einstellung der Lichter wird eine matte, helle, mindestens 1 m breite
Kontrollwand verwendet, welche eine Horizontallinie (H) und eine Vertikallinie (V) aufweist, oder ein optisches Einstellgerät, welches das auf
einer 10 m entfernten Einstellwand entstehende Bild wiedergeben muss.

712

Das Fahrzeug, dessen Reifen den vorgeschriebenen Druck aufweisen müssen, steht auf ebener Fläche; die Vorderräder müssen geradeaus gerichtet
sein. Eine allfällig automatische Nivellierung muss sich vollständig eingestellt haben.

713

Die Horizontallinie der Kontrollwand muss sich auf gleicher Höhe über
dem Boden, die Vertikallinie in gleichem seitlichem Abstand von der
Fahrzeuglängsachse befinden wie der Glühfaden des zu prüfenden Lichtes.

714

Bei Fahrzeugen, deren Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt ist, richtet sich die Einstellung nach diesen Vorschriften.

Strassenverkehr

240

741.41

72

Fernlichter

721

Die Einstellung der Fernlichter ist nur vorzunehmen, wenn sie sich nicht
zwangsläufig aus der Einstellung des Abblendlichtes ergibt, d. h.
- bei separaten Fernlichtern: in der Höhe und nach den Seiten;
- bei Fernlichtern, die mit symmetrischen Abblendlichtern vereinigt sind: nur nach den Seiten.

722

Die Mitte des Fernlichtbündels muss auf der Vertikallinie und, bei 7,50 m
entfernter Einstellwand, 5 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie.

73

Abblend- und Nebellichter 731

Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach
folgender Tabelle:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 241

741.41

Fahrzeugkategorie

Belastung

Distanz der Einstellwand europäische Abblendlichter und
Nebellichter

amerikanische
Abblendlichter

Personenwagen

1 Person auf dem
hinteren Sitz

5,00 m

7,50 m

Gesellschaftswagen
und Kleinbusse

leer

5,00 m

7,50 m

Liefer- und Lastwagen vollbeladen
leer

5,00 m
3,00 m

7,50 m
5,00 m

Traktoren

mit vollbeladenem
Einachsanhänger
in den übrigen Fällen

5,00 m
3,00 m

7,50 m
5,00 m

Motorräder

1 Person je Sitz

6,00 m

9,00 m

Motorfahrzeuge mit
Beleuchtung bis 30 m
gemäss Art. 119 Bst. k 3,00 m

731.1

Wegen des geringen Abstandes der Einstellwand kann die Hell-DunkelGrenze in der Mitte eine Wölbung aufweisen, weshalb namentlich auf den
seitlichen Verlauf der Hell-Dunkel-Grenze abzustellen ist.

731.2

Bei verstellbaren Lichtern ist der obere Anschlag so zu fixieren, dass die
erforderliche Neigung der Abblendlichter gewährleistet ist, wenn das Fahrzeug vorn voll und hinten nicht belastet wird.

731.3

Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein einheitlicher Abstand der Einstellwand gewählt werden; er darf nicht weniger als 5,00 m betragen. Die
Differenz zwischen der Hell-Dunkel-Grenze und der Horizontallinie ist
umzurechnen, so dass die erforderliche Neigung der Lichter gewährleistet
ist.

732

Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Abblendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der
asymmetrischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des
Lichtflecks amerikanischer Abblendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen
als die Horizontallinie.

733

Die seitliche Einstellung erfolgt bei symmetrischen Abblendlichtern anhand des Fernlichtes. Bei asymmetrischen europäischen Abblendlichtern
muss der Scheitelpunkt der Hell-Dunkel-Grenze auf der Vertikallinie liegen, bei asymmetrischen amerikanischen Abblendlichtern muss der Lichtfleck rechts auf der Vertikallinie liegen. Bei Nebel- und schwenkbaren
Fernlichtern muss die Mitte des Lichtbündels auf der Vertikallinie liegen.

74

Einstellbare Rückfahrlichter Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7,50 m entfernten Einstellwand
50 Prozent der Höhe des Lichtfadens über Boden unter der Horizontallinie
liegen.

Strassenverkehr

242

741.41

Anhang 11392 Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen 1

Allgemeine Bestimmungen Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen den Anforderungen der
Richtlinie Nr. 70/388 des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen, der Richtlinie Nr. 93/30 des Rates vom
14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.

Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen,
wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 3, 4 oder 5
erfüllen.

11

Überprüfung der Anforderungen Bei der Immatrikulation neuer Fahrzeuge und bei deren Nachprüfung
genügt eine Messung unter folgenden Mess- und Betriebsbedingungen: 111

die Vorrichtung muss rasch ansprechen, 112

die Anforderungen der in Ziffer 1 genannten Vorschriften müssen erfüllt
sein,

113

die in den Ziffern 2-6 aufgeführten Schallpegel-Werte müssen im eingebauten Zustand eingehalten sein.

12

Messbedingungen Die Anforderungen an die Messgeräte, die Schallpegel-Bewertung, den
Messort, die Störgeräusche und Windeinflüsse richten sich nach
Anhang 6. Das Mikrofon muss sich 7 m vor dem Fahrzeug in einer Höhe
zwischen 0,50 m und 1,50 m über dem Boden befinden.

13

Betriebsbedingungen während der Messung Elektrische Warnvorrichtungen sind bei stillstehendem Motor zu messen.
Sie sind aus der vollgeladenen Batterie zu speisen. Bei Fahrzeugen ohne
Batterie muss während der Messung der Motor mit etwa der Hälfte der
Drehzahl der grössten Motorleistung drehen. Druckluftbetriebene Vorrichtungen sind beim gewöhnlichen Betriebsdruck zu messen.

2

Obligatorische Warnvorrichtung 21

Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten
Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen: 392 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) und 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 243

741.41

211

mindestens 93 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie
bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 7 kW.

212

mindestens 80 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorfahrzeugen
mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei
Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung
von höchstens 7 kW.

213

mindestens 75 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorrädern und
Motoreinachsern ohne Batterie sowie Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen.

3

Wechseltöniges Zweiklanghorn für vortrittsberechtigte Fahrzeuge 31

Die Lautstärke der einzelnen Töne muss im eingebauten Zustand mindestens 100 dB(A) jedoch höchstens 115 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauten Zustand) mindestens 116 dB(A) jedoch höchstens 129 dB(A).

311

Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 360 Hz und 630 Hz liegen und ein Verhältnis von 3:4
aufweisen (Abstimmtoleranz: -3+7 %).

32

Die Ablaufzeit eines ganzen Zyklus (2 hohe und 2 tiefe Töne und eine
allfällige Pause) beträgt 2,5-3,5 Sekunden. Bei jeder Betätigung der Vorrichtung muss der Zyklus von vorne beginnen. Eine Dauerschaltung ist
gestattet. Die Töne müssen rhythmisch aufeinanderfolgen und dürfen sich
nicht überschneiden. Eine Pause zwischen den Tonfolgen darf
0,8 Sekunden nicht übersteigen.

4

Wechseltöniges Dreiklanghorn 41

Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen, muss im eingebauten
Zustand mindestens 93 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im
Labor (ausgebauten Zustand) mindestens 105 dB(A) jedoch höchstens
118 dB(A).

42

Der Dreiklang besteht aus den Tönen cis, e und a (entsprechend den Frequenzen 277 Hz, 330 Hz, 446 Hz) mit einer Toleranz von ± 5 Prozent.

5

Überfallwarnanlage 51

Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen, muss im eingebauten
Zustand mindestens 93 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im
Labor (ausgebauten Zustand) mindestens 105 dB(A) jedoch höchstens
118 dB(A).

511

Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 250 Hz und 650 Hz liegen und ein Verhältnis zwischen 1:1,2 und 1:1,8 (ideal 1:1,5) aufweisen.

52

Der höhere Ton und der nachfolgende Unterbruch dauern 0,8-1,2 Sekunden, wovon 30-70 Prozent auf den Ton entfallen.

Strassenverkehr

244

741.41

6

Warnvorrichtungen für Fahrzeugalarmsysteme 61

Warnvorrichtungen, die einen Dauerton abgeben, müssen gemäss Ziffer 1
geprüft sein und ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.

62

Warnvorrichtungen, die einen intermitierenden Ton abgeben, müssen mindestens den Anforderungen der Ziffern 6.1 und 6.2 des Teil I der in Ziffer 1 beschriebenen internationalen Vorschriften entsprechen.

63

Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben,
gelten die Anforderungen des Teil I der in Ziffer 1 beschriebenen internationalen Vorschriften sinngemäss.

64

Für die Ermittlung des höchsten Schalldruckpegels (Lautstärke) gelten dieselben Bestimmungen wie für obligatorische Warnvorrichtungen (Ziff. 2).
Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben,
beträgt die Mindestlautstärke im Laborversuch (Teil I des ECE-Reglements) 100 dB(A).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 245

741.41

Anhang 12393 Fahrzeugentstörung 1

Entstörung und ihre Überprüfung 11

Die Entstörung ist erforderlich, um den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangsgeräten, die sich ausserhalb des Fahrzeugs befinden, nicht
wesentlich zu beeinträchtigen.

12

Die Entstörung von Motorfahrzeugen muss den Anforderungen der Richtlinie Nr. 72/245 des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung von
Motorfahrzeugen mit Fremdzündung, des Kapitels 8 der Richtlinie

Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 10 entsprechen.

13

Eine visuelle Kontrolle nach Ziffer 2 genügt bei der Immatrikulation neuer
und bei der Nachprüfung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen. In Zweifelsfällen ist der Nachweis nach Ziffer 12 zu erbringen.

14

...

2

Visuelle Kontrolle Die Entstörung wird als genügend vermutet, wenn bei einer Kontrolle von
Auge festgestellt werden kann, dass die Zündanlage mit Entstörmitteln
gemäss Tabelle A in einer nach Tabelle B zulässigen Anordnung ausgerüstet ist.

393 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) und der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

246

741.41

Tabelle A

Entstörmittel Kerzenseite

Verteilerseite

A.

Entstörstecker mit eingebautem
Widerstand

1.

Verteilerkopf mit einem
Widerstand in der zentralen Verteilerbüchse B.

Abgeschirmte Entstörkappe mit
eingebautem Widerstand 2.

Verteilerläufer mit eingebautem
Widerstand

C.

Zündkerze mit eingebautem
Widerstand

3.

3.1

3.2

Verteiler mit umfassender
Abschirmung

Verteilerkopf mit Widerständen in allen Büchsen In allen Verteiler-leitungen eingebaute Entstörmuffen D.

Entstör-Zündleistungen zwischen Kerzen und Verteiler sowie Verteiler und
Zündspule

Bedingungen für: 1.

Entstörkappen mit eingebautem Widerstand
Die Abschirmung muss den eingebauten Widerstand ganz oder teilweise umgeben und mit dem Kerzengehäuse rundum leitend verbunden sein.

2.

Verteilerkopf
Beim Verteiler-Entstörstecker muss der Widerstand möglichst weit in den
Verteiler-Anschlussturm hineinragen. In den Verteilerkopf eingesetzte
Widerstände sind vorzuziehen. Bei Entstörmuffen in HochspannungsZündleitungen darf die freie Leitungslänge bis zum Verteilerkopf 10 mm
nicht überschreiten.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 247

741.41

Tabelle B

Zulässige Entstöranordnungen Art des Fahrzeuges

Zulässig sind folgende Anordnungen *

1.

Fahrzeuge ohne Zündverteiler
1.1

mit Metallkarosserie A, B, C

1.2

ohne Metallkarosserie B, C

2.

Fahrzeuge mit Zündverteiler
2.1

mit Metallkarosserie A+2, A+3, B+1, B+2, B+3,
C+1, C+2, C+3, D

2.2

ohne Metallkarosserie B+2+3, B+D, C+2+3, C+D *

Buchstaben bedeuten «Kerzenseite», Ziffern bedeuten «Verteilerseite» gemäss
Tabelle A.

Strassenverkehr

248

741.41