2002-1667
1
Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV-EDA)
vom 20. September 2002 (Stand am 24. September 2002) Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5,
70 Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom
3. Juli 20011 (BPV),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich
(Art. 1 BPV)
1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.
2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie
das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im
Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 2
Dienstzugehörigkeit
1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den
Karrierediensten an.
2 Zu den Karrierediensten gehören: a.
der diplomatische Dienst; b.
der konsularische Dienst; c.
der Sekretariats- und Fachdienst.
AS 2002 2917 1
SR 172.220.111.3 172.220.111.343.3
Bundespersonal
2
172.220.111.343.3
Art. 3
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: a.
versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht
unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland
oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können; b.
im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2
im Ausland eingesetzt sind; c.
Einsatzort: Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA),
oder ein vergleichbarer Dienstort befindet; d.
Begleitperson: Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin des oder der
versetzungspflichtigen Angestellten, sofern er oder sie mit der angestellten
Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung mitmacht; e.
Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die
Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV hat; f.
Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und
die Funktionen Koordinator oder Koordinatorin, stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, Koordinationsassistent oder Koordinationsassistentin, Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland sowie
Sekretär bzw. Administrator oder Sekretärin bzw. Administratorin Ausland
ausübt.
2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
Art. 4
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Art. 2 BPV)
Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a.
das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten:
1.
des diplomatischen Dienstes, 2.
in den Lohnklassen 32-38; b.
die DEZA für ihre Angestellten in den Lohnklassen 1-31; c.
die Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA), unter Vorbehalt der
Buchstaben a und b, für die Angestellten in den Lohnklassen 1-31.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 3
172.220.111.343.3
Art. 5
Beförderung in den Karrierediensten
(Art. 2 BPV)
Für die Beförderungen sind zuständig: a.
das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b.
die DRA für die übrigen Angestellten.
Art. 6
Versetzung
(Art. 2 BPV)
Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden: a.
der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen; b.
das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den
Lohnklassen 28-38;
c.
der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für:
1.
die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertretungen, 2.
Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen, 3.
Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen; d.
die DRA für die übrigen Angestellten.
Art. 7
Personalrechtliche Ermächtigungen
(Art. 2 BPV)
1 Die DRA erteilt die Ermächtigungen für: a.
den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Uebereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen oder dem
Wiener Uebereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen; b.
die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; c.
das Verlassen des Aufenthaltsstaates an Missionschefs und Missionschefinnen sowie an Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen; d.
die Annahme von Geschenken von nicht geringem Wert; e.
die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden; f.
die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften; g.
die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.
2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über das Verlassen
des Aufenthaltsstaates bei dem ihnen unterstellten Personal.
3 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
2
SR 0.191.01
3
SR 0.191.02
Bundespersonal
4
172.220.111.343.3
Art. 8
Diplomatische und konsularische Titel
(Art. 3 BPV)
1 Das EDA ist zuständig für die Verleihung von Botschaftertiteln im Zusammenhang
mit Sondermissionen.
2 Die DRA ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen
Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin
entsprechen.
Art. 9
Übrige Arbeitgeberentscheide
(Art. 2, 97 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4-8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig: a.
das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b.
die DEZA für ihre Angestellten unter Vorbehalt von Buchstabe a; c.
die DRA für die übrigen Angestellten.
2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten
Art. 10
Allgemeines
(Art. 15 BPV)
Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung
im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des
Potenzials.
Art. 11
Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung
(Art. 15 BPV)
1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der
Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
2 Der Chef und die Chefin einer Politischen Abteilung beurteilt die Leistung der
Missionschefs und Missionschefinnen, für die er oder sie zuständig ist, auf der
Grundlage einer schriftlichen Selbstbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
3 Die Missionschefs und Missionschefinnen können die Leistungsbeurteilung und
die Zielvereinbarung mit den ihnen unterstellten Chefs und Chefinnen von anderen
Vertretungen auf dem Korrespondenzweg durchführen.
Art. 12
Potenzialbeurteilung
1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1-30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für
zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 5
172.220.111.343.3 2 Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Arbeitsmethodik, die Leistungsfähigkeit, die Sozial-, die allgemeine Fach- und die Führungskompetenz (Potenzialbeurteilungsbericht).
3. Kapitel:
Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
Art. 13
Allgemeines
(Art. 24 BPV)
1 Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss: a.
bei Abschluss der Eintrittsprüfung weniger als dreissig Jahre alt sein; die
DRA kann Ausnahmen bewilligen; b.
handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein; c.
einen unbescholtenen Leumund haben; d.
das schweizerische Bürgerrecht besitzen; e.
sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2 Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 ein Lizenziat oder Doktorat einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
3 Wer sich für den konsularischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 eine eidgenössisch anerkannte Fachausbildung, ein Maturitätszeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
4 Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und
2 abweichen.
5 Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender
Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 abweichen.
Art. 14
Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung
(Art. 24 BPV)
Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicherheitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 20014 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
4
SR 120.4
Bundespersonal
6
172.220.111.343.3
Art. 15
Andere Staatsangehörigkeiten
(Art. 24 BPV)
Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die
nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass: a.
sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat;
oder
b.
ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.
2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
Art. 16
Zulassungswettbewerb
(Art. 24 BPV)
1 Eine unbefristete Anstellung in den Karrierediensten erfolgt, unter Vorbehalt von
Artikel 13 Absätze 4 und 5, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
2 Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und
die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.
Art. 17
Zulassungskommissionen
(Art. 24 BPV)
1 Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren
der Zulassungskommissionen.
2 Die Kommissionen bestehen aus höchstens 20 Mitgliedern.
3 Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung
hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach
Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete
Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
Art. 18
Zulassung zur Ausbildung
(Art. 24 BPV)
Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung
durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten
oder der Kandidatin zur Ausbildung.
Art. 19
Befristete Anstellung
(Art. 25 BPV)
1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die
Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 7
172.220.111.343.3 2 Die Probezeit beträgt drei Monate.
3 Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt: a.
im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum
diplomatischen Dienst; b.
im Rahmen der 12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum
konsularischen Dienst.
Art. 20
Unbefristete Anstellung
(Art. 25 BPV)
Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der
zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der
Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
Art. 21
Arbeitsvertrag
(Art. 25 BPV)
Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a.
die Dienstzugehörigkeit; b.
die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in
den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten; c.
die aktuelle Lohnklasse.
3. Abschnitt:
Vorzeitige Pensionierung von versetzungspflichtigen Angestellten und
Rotationspersonal
Art. 22
Geltungsbereich
(Art. 34 BPV)
Artikel 34 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht
mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht versetzungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).
Art. 23
Indexierung der Einsatzorte
(Art. 34 BPV)
1 Die DRA bestimmt die bei der Zuteilung der Indexpunkte an die ausländischen
Einsatzorte zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien und deren Gewichtung im
Einvernehmen mit dem EFD.
Bundespersonal
8
172.220.111.343.3 2 Sie erhebt jährlich die Lebensbedingungen an den Einsatzorten und erstellt einen
Index, in welchem die Lebensbedingungen in der Stadt Bern mit 100 Punkten den
Referenzwert darstellen. Sie gibt den Index bekannt.
3 Sie setzt die Indexwerte auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. In ausserordentlichen Fällen kann sie eine vorzeitige Anpassung vornehmen.
Art. 24
Gewichtung der Einsatzorte und der Aufenthaltsjahre
(Art. 34 BPV)
1 Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen
Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.
2 Als Aufenthaltsjahr zählt ein Aufenthalt von mindestens 270 Tagen pro Aufenthaltsjahr.
Art. 25
Anzahl Versetzungen
(Art. 34 BPV)
Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden nach der
zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrieben.
4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen 1. Abschnitt:
Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten
Art. 26
Grundsatz
(Art. 39 BPV)
1 Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe: a.
der Leistungsbeurteilung; b.
allfälliger Beförderungen.
2 Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger
Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar
des folgenden Jahres wirksam.
3 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts
der neuen Funktion wirksam.
Art. 27
Beförderungen
1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.
2 Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 9
172.220.111.343.3 3 Eine Beförderung erfolgt frühestens nach: a.
zwei Lohnklassenjahren bei Beförderungen bis in die 20. Lohnklasse; b.
drei Lohnklassenjahren bei Beförderungen in die 22. oder eine höhere
Lohnklasse.
4 Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann
die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
5 In besonderen Fällen und nach Anhörung der zuständigen Beförderungskommission kann die Mindestdauer nach Absatz 3 Buchstabe b um höchstens ein Jahr unterschritten werden.
Art. 28
Lohnentwicklung
(Art. 39 BPV)
1 Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung auf Grund von Leistung
und Erfahrung ist der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.
2 Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine
ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen
den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.
Art. 29
Anerkennungsprämien
(Art. 49 BPV)
1 Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann
eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht.
2 Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes
ausgeschlossen.
Art. 30
Beförderungsvoraussetzungen 1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der
Eignung der Angestellten.
2 Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund: a.
der Potenzialbeurteilung bis zur Lohnklasse 30; b.
der Leistungsbeurteilung; c.
anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests.
3 Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd
Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es besteht
auch, wenn solche Funktionen voraussichtlich in naher Zukunft an Angestellte in
tieferen Lohnklassen übertragen werden müssen.
Bundespersonal
10
172.220.111.343.3 4 Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem
dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden
die am besten geeigneten Angestellten befördert.
Art. 31
Beförderungsentscheid Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige
Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.
Art. 32
Beförderungskommissionen 1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab: a.
die Beförderungskommission I für die Angestellten des diplomatischen
Dienstes sowie die Angestellten des konsularischen Dienstes, die in der 26.
oder einer höheren Lohnklasse eingereiht sind; b.
die Beförderungskommission II für die übrigen Angestellten der Karrieredienste.
2 Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.
Art. 33
Lohnentwicklung bei Versetzungen 1 Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie
die vorhergehende Funktion angehört.
2 Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf
Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten
Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage)
und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während
vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder
ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
3 Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3-5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen,
der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der
Versetzung auf eine neue Stelle weg.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 11
172.220.111.343.3 2. Abschnitt:
Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
Art. 34
Funktionsbewertung
(Art. 52 BPV)
1 Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines
Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind im Anhang 2 festgehalten.
2 Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für jedes der Funktionsbänder 3-6
des diplomatischen Dienstes ein Stellenkontingent fest.
Art. 35
Bewertungsstellen
(Art. 53 BPV)
Bewertungsstellen für die Funktionen der Karrieredienste sind: a.
das EFD nach Artikel 53 BPV für die Funktionen der Lohnklassen 35-38; b.
das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32-34; c.
die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1-31.
3. Abschnitt:
Zulagen zum Lohn für die im Ausland eingesetzten Angestellten
Art. 36
1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DRA auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen
ausrichten.
2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 23. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 % sowie
für jedes Kind der Angestellten zu 60 % ausgerichtet.
3 Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die
Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate
verlängert werden.
Bundespersonal
12
172.220.111.343.3 4. Abschnitt:
Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
Art. 37
Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf: a.
100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a
BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben; b.
den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über
die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden
Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1
Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
Art. 38
Weitere Leistungen
(Art. 63 BPV)
1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20016 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und
Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und
Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27
VBPV sinngemäss.
Art. 39
Berufsunfälle
(Art. 63 BPV)
Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere
Unfälle:
a.
durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr; b.
während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c.
während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die
Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung
des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher
Frist erfolgt;
d.
infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.
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SR 832.20
6
SR 172.220.111.31
Bundespersonalverordnung. V des EDA 13
172.220.111.343.3
Art. 40
Berufskrankheiten
(Art. 63 BPV)
1 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im
Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten: a.
wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort; b.
während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c.
während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die
Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung
des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher
Frist erfolgt.
2 Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des
ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den
ursächlichen Zusammenhang.
5. Kapitel: Arbeitszeit 1. Abschnitt:
Arbeitszeit an der Zentrale
Art. 41
Gleitende Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
1 An der Zentrale gilt in der Regel die gleitende Arbeitszeit.
2 Sofern es der Arbeitsanfall erfordert, können die Vorgesetzten an einzelnen Tagen
eine Soll-Arbeitszeit anordnen.
Art. 42
Zeiterfassung
(Art. 64 BPV)
Die geleistete Arbeitszeit wird auf den von der DRA bezeichneten Datenträgern erfasst.
Art. 43
Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
1 Bei gleitender Arbeitszeit sind die Zeiten von 9 Uhr bis 11 Uhr sowie von 14 Uhr
bis 16 Uhr feste Arbeitszeiten.
2 Aus betrieblichen Gründen können der Direktor oder die Direktorin bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin für einzelne Bereiche, Personalgruppen
oder Angestellte feste Arbeitszeiten anordnen.
Bundespersonal
14
172.220.111.343.3
Art. 44
Pikettdienst
(Art. 13 VBPV)
Pikettdienst kann angeordnet werden durch den Direktor oder die Direktorin, den
Generalsekretär oder die Generalsekretärin sowie durch den Sicherheitsbeauftragten
oder die Sicherheitsbeauftragte.
Art. 45
Flexible Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
Die DRA ist zuständig für die Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit.
Art. 46
Sabbatical für die versetzungspflichtigen Angestellten
(Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV) 1 Ein Sabbatical (Auszeit) kann mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse vereinbart
werden, wenn es einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
2 Wenn die Vertrauensarbeitszeit gilt, können den Angestellten pauschal bis zu 100
Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
2. Abschnitt:
Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten
Art. 47
Wochenarbeitszeit
(Art. 64 BPV)
1 Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des
Indexes nach Artikel 23 fest.
2 Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt: a.
bei 100 bis 83 Indexpunkten: 2 Stunden;
b.
bei 82 bis 63 Indexpunkten: 4 Stunden;
c.
unter 63 Indexpunkten: 6 Stunden.
3 Die Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 2 BPV über die Ausgleichstage gelten
sinngemäss.
Art. 48
Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen die festen Arbeits- und die
Ansprechzeiten in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA fest. Sie können
in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 15
172.220.111.343.3
Art. 49
Pikettdienst
(Art. 13 VBPV)
1 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den
Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA an.
2 Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten
Pikettdienst in ihren Bereichen selbständig an und informieren die DRA umgehend.
3 Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung
sicher.
Art. 50
Flexible Arbeitszeiten
(Art. 64 BPV und Art. 30-33 VBPV) 1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung gilt ab der 24. Lohnklasse die
Vertrauensarbeitszeit.
2 Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit, Gruppenarbeitszeit und Telearbeit kommen nicht zur Anwendung.
3 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen genehmigen die flexiblen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit der DRA.
Art. 51
Sabbatical
(Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV) 1
Ein Sabbatical (Auszeit) kann vereinbart werden mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse oder mit tiefer eingereihten Angestellten, denen Führungsfunktionen
übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach
Artikel 103 haben, sofern Vertrauensarbeitszeit gilt und die Auszeit einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
2 In den Fällen nach Absatz 1 können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden
pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
3 Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen. In besonderen Fällen kann die DRA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt
zustimmen.
4 Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in
Auszeittage umgerechnet.
5 Artikel 34 Absätze 3-5 VBPV7 bleibt vorbehalten.
6 Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort
Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am
Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
7
SR 172.220.111.31
Bundespersonal
16
172.220.111.343.3
Art. 52
Mehrarbeit und Überzeit
(Art. 65 BPV)
1 Überzeit liegt vor, wenn die nach Artikel 47 festgelegte Wochenarbeitszeit für
Vollzeitbeschäftigte überschritten wird.
2 Mehrarbeit liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte mehr als die ihrem Anstellungsgrad
entsprechende Wochenarbeitszeit, jedoch weniger als die Wochenarbeitszeit für
Vollzeitbeschäftigte arbeiten.
3 Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.
4 Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.
5 Im Jahr einer Versetzung sind Überzeit und Mehrarbeit, die am alten Einsatzort
entstanden sind, auszugleichen. Sie dürfen nicht auf den neuen Einsatzort übertragen werden.
Art. 53
Freie Tage
(Art. 66 BPV)
1 Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten
der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.
2 Die DRA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie
unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse: a.
den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag
festlegen;
b.
eine Anzahl von Feiertagen bis zum Maximum nach Absatz 1 bestimmen.
3 Ergeben sich nach Absatz 2 weniger als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so
wird die Zahl der Ruhetage entsprechend erhöht.
4 Ergeben sich nach Absatz 2 mehr als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so
wird die Zahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 BPV entsprechend gekürzt.
5 Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie
durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
6 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über den Zeitpunkt
des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem
Fall jedoch vor einer Versetzung.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 17
172.220.111.343.3 6. Kapitel: Ferien und Urlaub 1. Abschnitt: Genehmigung
Art. 54
An der Zentrale
(Art. 67 und 68 BPV)
1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig: a.
der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für den Generalsekretär und die Generalsekretärin sowie für die Direktoren und Direktorinnen; b.
der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Direktoren oder
Direktorinnen für die ihnen direkt unterstellten Angestellten; c.
in den anderen Fällen die Vorgesetzten für die ihnen direkt unterstellten Angestellten.
2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub richtet sich nach Artikel 9.
Art. 55
Im Ausland
(Art. 67 und 68 BPV)
1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig: a.
die DRA im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen; b.
die Missionschefs und Missionschefinnen für die ihnen unterstellten Postenchefs und Postenchefinnen; c.
die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten
Angestellten.
2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet
sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen
delegiert werden.
2. Abschnitt:
Ferien versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
Art. 56
Anspruch
(Art. 67 BPV)
1 Die versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien
von:
a.
sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr
vollenden;
b.
sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden;
Bundespersonal
18
172.220.111.343.3 c.
acht Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden.
2 Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich
der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen
um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.
3 Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich
Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das
Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.
4 Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer
an den verschiedenen Einsatzorten.
Art. 57
Bei Dienstreisen und länger dauernden Einsätzen im Ausland
(Art. 67 BPV)
Dauert eine Dienstreise oder ein Einsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes
mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder
Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
Art. 58
Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
(Art. 67 BPV)
Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.
Art. 59
Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst
(Art. 67 BPV)
Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder
Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland
gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.
3. Abschnitt:
Urlaub versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
Art. 60
1 Den versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im
Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 19
172.220.111.343.3 2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
Artikel 40 Absatz 3 VBPV8 kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens
vier Tage verlängert werden.
7. Kapitel:
Weitere Leistungen des Arbeitgebers an versetzungspflichtige
Angestellte im Ausland 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
Art. 61
Begriff
(Art. 72 BPV)
1 Als Dienstreisen gelten: a.
die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes; b.
die Reisen der Missionschefs und Missionschefinnen an die Botschafterkonferenz von ihrem Ferienort in der Schweiz oder ab der Schweizergrenze.
2 Nicht als Dienstreisen gelten: a.
die Reisen bei länger dauernden Einsätzen; b.
die Versetzungsreisen; c.
die bezahlten Ferienreisen in die Schweiz; d.
die Besuchsreisen der Kinder; e.
die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschalentschädigung für Öffentlichkeitsarbeit ausgerichtet wird; f.
die Reisen bei Todesfällen; g.
die Reisen zwecks medizinischer Behandlung; h.
die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben; i.
die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
Art. 62
Anordnung und Bewilligung
(Art. 72 BPV)
Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden
Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig: a.
der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen; b.
die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
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SR 172.220.111.31
Bundespersonal
20
172.220.111.343.3
Art. 63
Vergütung von Bahnreisen im Ausland
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
Art. 64
Vergütung von Flugreisen im Ausland
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) 1 Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV9 sinngemäss.
2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f-i wird der Preis für ein
Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe
kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
Art. 65
Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im
Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung
ist für die Bewilligung zuständig.
Art. 66
Vergütung von Übernachtungen im Inland
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV) 1 Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens
180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.
2 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
Art. 67
Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV) 1 Die DRA setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland
periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.
2 Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
3 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
9
SR 172.220.111.31
Bundespersonalverordnung. V des EDA 21
172.220.111.343.3 2. Abschnitt:
Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung
um eine Anstellung
Art. 68
Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und
-bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen
an Zulassungswettbewerben
(Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem
Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der
Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach
den Artikeln 43-45 VBPV10 und nach Artikel 67 dieser Verordnung.
Art. 69
Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen
an Zulassungswettbewerben Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.
3. Abschnitt:
Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger
dauernden Einsätzen im Ausland
Art. 70
Länger dauernde Einsätze Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des
eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung,
Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken.
Art. 71
Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen
im Ausland
(Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den
Artikeln 43-48 VBPV11 sowie nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.
2 Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im
Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet.
10
SR 172.220.111.31 11
SR 172.220.111.31
Bundespersonal
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172.220.111.343.3 4. Abschnitt:
Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
Art. 72
1 Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Diplomatischen Inspektorates oder des Konsular- und Finanzinspektorates zwecks Inspektion von
Auslandvertretungen.
2 Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43-48 VBPV12 und nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.
3 Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
5. Abschnitt: Abgangsentschädigung für die Angestellten der DEZA
Art. 73
1 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 200013 können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten
der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese: a.
sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit
Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben; b.
das 50. Altersjahr vollendet haben; oder c.
eine Berufstätigkeit bei der DEZA ausgeübt haben, nach der auf dem Arbeitsmarkt nur eine geringe Nachfrage besteht.
2 Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung bildet der Lohn Bern (ohne
Auslandzulagen).
8. Kapitel:
Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen
im Ausland
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 74
Zulagen bei Militär- und Zivildienst
(Art. 81 ff. BPV)
1 Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien
angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.
12
SR 172.220.111.31 13
SR 172.220.1
Bundespersonalverordnung. V des EDA 23
172.220.111.343.3 2 Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder
Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.
Art. 75
Ortszuschlag
(Art. 43, 81 ff. BPV)
Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.
Art. 76
Teuerungsausgleich
(Art. 44, 81 ff. BPV)
Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.
Art. 77
Vergütung von Sonntagsarbeit
(Art. 45 BPV)
1 Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die: a.
am Sonntag oder am Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht,
geleistet wird;
b.
an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach
Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
2 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV14.
Art. 78
Leistungen bei Krankheit und Unfall
(Art. 81 ff. BPV)
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.
2 Bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten kann die DRA die Leistungen nach den Artikeln 80-89 BPV ganz oder teilweise entziehen.
3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so
werden die festen Kosten angemessen entgolten.
Art. 79
Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung
(Art. 38, 81 ff. BPV)
1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.
2 Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad
gekürzt für:
14
SR 172.220.111.31
Bundespersonal
24
172.220.111.343.3 a.
die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90); b.
die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90); c.
die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.); d.
die bezahlte Ferienreise (Art. 96 f.); e.
die bezahlten Kinderbesuchsreisen (Art. 98 f.); f.
die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100); g.
den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).
2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
Art. 80
Anspruch
(Art. 81 BPV)
Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird versetzungspflichtigen Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index
nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
Art. 81
Höhe
(Art. 81 BPV)
Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 572 Franken pro Jahr.
Art. 82
Alterszuschlag
(Art. 81 BPV)
Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht: a.
um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet
wird;
b.
um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet
wird;
c.
um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet
wird;
d.
um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet
wird.
Art. 83
Kürzung
(Art. 81 BPV)
Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort
pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung
wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 25
172.220.111.343.3 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung
Art. 84
Höhe
(Art. 81 BPV)
Die Mobilitätsvergütung beträgt 5723 Franken pro Jahr.
Art. 85
Alterszuschlag
(Art. 81 BPV)
Die Mobilitätsvergütung wird erhöht: a.
um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet
wird;
b.
um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet
wird;
c.
um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet
wird;
d.
um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet
wird.
Art. 86
Kürzung
(Art. 81 BPV)
Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro
Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird
am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz für die Haushaltführung
Art. 87
Anspruch
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.
2 Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
3 Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen
eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage
des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag
nach Artikel 120 entrichtet.
Art. 88
Höhe
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6262 Franken pro Jahr und
einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
Bundespersonal
26
172.220.111.343.3
Art. 89
Kürzung
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr
um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar
des Folgejahrs wirksam.
5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen
Art. 90
Reise- und Versetzungskosten
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich,
ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DRA
bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung: a.
der Reisekosten;
b.
der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; c.
der Kosten der Lagerung, Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes; d.
der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise; e.
der Nebenkosten während der Versetzung; f.
der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.
2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der
Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
Art. 91
Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder
nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für
Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage
nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.
Art. 92
Leermiete
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des
Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens
drei dem Versetzungsentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bzw. bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an
die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 27
172.220.111.343.3
Art. 93
Vorübergehende Trennung der Haushalte
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so wird ihnen für höchstens ein
Jahr ein Pauschalbeitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt.
6. Abschnitt:
Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten
bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
Art. 94
Bei Todesfällen
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Den Angestellten werden für die Teilnahme an der Bestattung der Begleitperson,
eines Kindes, eines Elternteils, eines Geschwisters, einer Schwägerin oder eines
Schwagers, eines Schwiegerelternteils, einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet.
2 Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten, im
Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen
Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
Art. 95
Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Bei einer durch den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitpersonen oder Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.
2 Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum
kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen
in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
3 Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
4 Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche
Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
Bundespersonal
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172.220.111.343.3 7. Abschnitt: Vergütung von Ferienreisen
Art. 96
Anspruch
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Die versetzungspflichtigen Angestellten haben pro Aufenthaltsjahr am Einsatzort
im Ausland Anspruch auf Vergütung einer Ferienreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.
2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert einem Jahr
nach seiner Entstehung angetreten wird. Zwischen zwei bezahlten Ferienreisen müssen mindestens drei Monate liegen.
3 Bei Bezug einer bezahlten Ferienreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz
mindestens zwei Wochen betragen.
4 Die bezahlte Ferienreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz
und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung
kompensiert werden.
Art. 97
Pauschale
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Der Anspruch auf Vergütung der Ferienreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
2 Die Pauschale ist: a.
ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem
gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde; b.
zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
Art. 98
Anspruch
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Für Kinder der versetzungspflichtigen Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können die Kosten vergütet werden für: a.
jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen; b.
jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die
Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das
25. Altersjahr erreichen.
2 Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil
des Kindes an dessen Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise des Kindes entstanden wären.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 29
172.220.111.343.3 3 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres
nach seiner Entstehung angetreten wird.
4 Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt
werden.
Art. 99
Pauschale
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für
jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale
abgegolten.
2 Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.
3 Die Pauschale ist: a.
ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem
gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde; b.
zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete
Art. 100
1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der
Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter
Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen.
2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt,
und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten
Richtwerten.
3 Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg
einzuhalten ist.
4 Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den vom Bund übernommenen
Anteil. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den
durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushalts in der Stadt Bern.
Bundespersonal
30
172.220.111.343.3 10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung
Art. 101
Repräsentationsvergütung an Angestellte im Ausland
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Den Angestellten werden die mit Zustimmung der Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen getätigten Auslagen für Repräsentationszwecke vergütet.
2 Umfang und Art der Repräsentationsaufgaben der Angestellten und ihrer Begleitpersonen werden in einer Vereinbarung zwischen den Chefs oder Chefinnen der
Auslandvertretungen und den Angestellten festgelegt.
Art. 102
Repräsentationsvergütung an Angestellte bei den multilateralen
Missionen in Genf
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV) 1 Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
2 Die DRA bestimmt auf Vorschlag der Chefs und Chefinnen der Missionen, welchen Angestellten Repräsentationsaufgaben übertragen werden.
3 Sie legt die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und
der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten
ihrer Begleitpersonen fest.
11. Abschnitt: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
Art. 103
Anspruch
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Öffentlichkeitsarbeit zu leisten haben, erhalten eine Pauschale für
ihre Auslagen.
Art. 104
Reduzierte Pauschale
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.
2 Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des
Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobebedarf sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
Art. 105
Volle Pauschale
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 31
172.220.111.343.3 2 Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen), erhöhten Garderobebedarf, zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
Art. 106
Kategorien und Funktionsstufen
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der
Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort
in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträge.
2 Sie weist den mit Öffentlichkeitsarbeit betrauten Angestellten auf Antrag der Chefs
und Chefinnen der Auslandvertretungen eine der dreizehn Funktionsstufen nach
Anhang 4 zu.
Art. 107
Kürzung und Rückerstattung
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit wird teilweise oder ganz gekürzt und ist
teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Öffentlichkeitsarbeit nicht im Rahmen der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden
Abwesenheit vom Einsatzort.
12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich
Art. 108
Allgemeines
(Art. 83 BPV)
1 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: a.
je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach
den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen
nach den Artikeln 44-51 BPV; b.
80 Prozent der Leistungen nach den Artikeln 81 und 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
2 Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.
Art. 109
Preiserhebung
(Art. 83 BPV)
Die DRA legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in
Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.
Bundespersonal
32
172.220.111.343.3
Art. 110
Indexierung
(Art. 83 BPV)
1 Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt
Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von
Bern 100 Indexpunkte beträgt.
2 Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.
Art. 111
Änderungen
(Art. 83 BPV)
1 Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der
Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst: a.
bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand; b.
bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der
Preiserhebung folgt.
2 Zwischen den periodischen Anpassungen wird der Kaufkraftausgleich durch
Fortrechnung der Wechselkurse und der Preisentwicklung angepasst.
13. Abschnitt: Steuerfreiheit
Art. 112
Pauschale Berechnung
(Art. 84 BPV)
1 Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der versetzungspflichtigen Angestellten im
Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der
Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
2 Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet: a.
allein stehende Angestellte ohne Kinder; b.
allein stehende Angestellte mit bis zu sechs Kindern; c.
verheiratete Angestellte ohne Kinder; d.
verheiratete Angestellte mit bis zu sechs Kindern.
3 Gehört die Begleitperson des oder der Angestellten zum im Ausland eingesetzten
Personal, so wird der Minderkostenabzug auf Grund des Haushalteinkommens festgelegt und anteilsmässig nach Beschäftigungsgrad und Höhe des Einkommens in
Abzug gebracht.
4 Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 33
172.220.111.343.3
Art. 113
Individuelle Berechnung
(Art. 84 BPV)
1 Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112
Absatz 4 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.
2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach
Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des
betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).
14. Abschnitt: Darlehen
Art. 114
Gewährung
(Art. 85 BPV)
1 Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den versetzungspflichtigen Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für: a.
Einrichtung und Ausrüstung; b.
Mietzinsdepots;
c.
Instandstellungsarbeiten; d.
den Kauf eines Personenwagens.
2 Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse
Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.
Art. 115
Rückzahlung
(Art. 85 BPV)
1 Die Darlehen sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren
zu tilgen.
2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die
Restschuld sofort fällig.
3 Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird die Restschuld sofort nach Rückzahlung des Depots inkl. allfälliger Zinsen fällig.
4 Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld
und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
Bundespersonal
34
172.220.111.343.3 9. Kapitel: Begleitpersonen 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
Art. 116
Versetzungspflichtige Angestellte und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
geben der DRA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft bestätigen.
2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
Art. 117
Anspruch
(Art. 114 Abs. 3 BPV)
1 Die versetzungspflichtigen Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch
auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
2 Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines
früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt,
an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt
wird.
3 Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen
kann.
4 Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltsführung
nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre
im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.
Art. 118
Beendigung des Anspruchs
(Art. 114 Abs. 3 BPV)
Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats,
welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der
Begleitperson folgt.
Art. 119
Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und
Mobilitätsvergütung
(Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienz- und zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den versetzungspflichtigen Angestellten entrichteten Inkonvenienz- bzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80-86.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 35
172.220.111.343.3
Art. 120
Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung
für Haushaltführung
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1 Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung beträgt 8975 Franken pro Jahr.
2 Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.
Art. 121
Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an der Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.
2 Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.
3 Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107.
Art. 122
Leistungen bei Krankheit
(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.
2 Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen
können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.
3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge
Art. 123
Voraussetzungen
(Art. 114 Abs. 3 BPV)
Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn: a.
der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder
Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen
wurde;
b.
der Vorsorgevertrag eine Spar- und Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind; c.
der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität
enthält;
d.
die Auszahlung des angesparten Kapitals oder des Rückkaufswerts (Freizügigkeitsfall) vor Eintritt eines Vorsorgefalles an eine der staatlichen Aufsicht
unterstellte Vorsorgeträgerin im In- oder Ausland erfolgt.
Bundespersonal
36
172.220.111.343.3
Art. 124
Betrag der Beteiligung
(Art. 114 Abs. 3 BPV)
1 Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 16 800 Franken im Jahr, so
beteiligt sich das EDA mit 6600 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
2 Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 44 000 Franken im Jahr, so
entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
3 Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 16 800 und 44 000
Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
Art. 125
Beendigung der Beteiligung
(Art. 114 Abs. 3 BPV)
Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn: a.
der oder die Angestellte aus dem Karrieredienst ausscheidet; b.
der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet; c.
die Begleitperson das ordentliche Pensionsalter erreicht.
4. Abschnitt: Ersatz von Schäden
Art. 126
Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach
Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.
10. Kapitel: Kinder 1. Abschnitt:
Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
Art. 127
1 Den versetzungspflichtigen Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag
zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung von 1252 Franken pro Jahr und
Kind entrichtet.
2 Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 37
172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten
Art. 128
Allgemeines
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1 Das EDA gewährt den versetzungspflichtigen Angestellten Beiträge an: a.
die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung; b.
die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauenden Berufsausbildung; c.
die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der
Ausbildung entstehen.
2 Die DRA setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.
Art. 129
Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet,
gewährt.
2 Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.
Art. 130
Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung
in die Schweiz
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) Werden versetzungspflichtige Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die
Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
3. Abschnitt: Ersatz von Schäden
Art. 131
Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87
BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.
Bundespersonal
38
172.220.111.343.3 11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 132
Versetzungspflicht
(Art. 25 Abs. 4 BPV)
1 Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale
oder im Ausland eingesetzt werden.
2 Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit
schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen
andern Einsatzort verlangen.
3 Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit: a.
weniger als 45 Indexpunkten: 2 Jahre; b.
weniger als 60 Indexpunkten: 3 Jahre; c.
weniger als 65 Indexpunkten: 4 Jahre.
4 Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung,
Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.
Art. 133
Verhalten am Einsatzort 1 Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und
der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung
und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.
2 Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung
der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.
Art. 134
Vorrechte und Immunitäten 1 Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden
Missbrauch.
2 Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten,
den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.
Art. 135
Bezug von Ferien und Überzeit 1 Die Angestellten können durch die DRA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen: a.
bei Dienstreisen;
b.
bei Versetzungsreisen, die über die Schweiz führen; c.
bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 39
172.220.111.343.3 2 Die Überzeit kann erst kompensiert werden, wenn die jährlichen Ferien bezogen
sind.
Art. 136
Dienstwohnung
Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und
Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.
Art. 137
Privatwohnung
1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht
freie Wohnungswahl.
2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in
begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese
den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der Angestellten nicht entspricht.
Art. 138
Lohneinwechslungen
1 Die DRA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
2 Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DRA gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.
Art. 139
Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen
Beziehungen unterhält
Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomaten- oder Dienstpasses müssen für Reisen
in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DRA einholen.
2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen
Art. 140
Personendaten der Angestellten 1 Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer
persönlichen Eignung benötigt werden.
2 Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des
Einsatzes.
3 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen
Dienste.
Bundespersonal
40
172.220.111.343.3
Art. 141
Personendaten der Begleitpersonen 1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im
Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.
2 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.
3 Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert,
die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.
Art. 142
Meldepflicht
(Art. 95 BPV)
Die Angestellten melden: a.
die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; b.
nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche
Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw.
die Tätigkeit des EDA betreffen; c.
das Verlassen des Aufenthaltsstaates.
Art. 143
Annahme von Geschenken
(Art. 93 BPV)
Die Angestellten melden Geschenke im Gegenwert von über 200 Franken oder sonstige Vorteile, die sie im Rahmen ihrer Funktion für sich oder die ihrem Haushalt angehörenden Personen erhalten haben, der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über
das weitere Vorgehen.
Art. 144
Titel und Orden ausländischer Behörden 1 Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden
abzulehnen.
2 Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das
weitere Vorgehen.
Art. 145
Nebenbeschäftigung
(Art. 91 BPV)
1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung.
2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch
die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 41
172.220.111.343.3
Art. 146
Erwerbstätigkeit der Begleitperson
(Art. 91 BPV)
1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit
ihrer Begleitperson am Einsatzort.
2 Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit
den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der
Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.
Art. 147
Leitung einer Erwerbsgesellschaft
(Art. 91 BPV)
1 Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.
2 Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der
Beteiligungen ein.
Art. 148
Zeugnispflicht
(Art. 94 BPV)
Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten
eine Genehmigung einzuholen.
12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden 1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen
Art. 149
1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 112 Absatz 3 BPV können im Rahmen
eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.
2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.
3 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in
einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.
Bundespersonal
42
172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung
Art. 150
Differenzbereinigung
1 Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach
Artikel 6 VBPV15 an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
2 Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in
den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre
Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an: a.
die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des
diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen
Vertretungen;
b.
die DEZA für das ihr unterstehende Personal; c.
die DRA für das übrige im Ausland eingesetzte Personal.
3 Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung
der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef
oder die Chefin der Politischen Direktion.
Art. 151
Überprüfung der Differenzbereinigung Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV16 erfolgt: a.
durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser
unterstehende Personal; b.
durch den Chef oder die Chefin der DRA für die Missionschefs und Missionschefinnen; c.
durch den Personalchef oder die Personalchefin der DRA für das übrige Personal.
3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten
Art. 152
Verweigerung einer Beförderung
(Art. 112 BPV)
Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der
Beförderung verlangen.
15
SR 172.220.111.31 16
SR 172.220.111.31
Bundespersonalverordnung. V des EDA 43
172.220.111.343.3
Art. 153
Mitteilung der Gründe
(Art. 112 BPV)
Die Mitteilung der Gründe erfolgt: a.
für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA b.
für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DRA.
Art. 154
Beschwerderecht
(Art. 112 BPV)
1 Die Verfügung nach Artikel 153 Buchstabe b unterliegt der internen Beschwerde
nach Artikel 155. Die Beschwerdeschrift hat die Gründe zu enthalten, die aus der
Sicht der betroffenen Angestellten für eine Beförderung in ihrem Fall sprechen.
2 Das EDA entscheidet nach Kenntnisnahme der Empfehlung der zuständigen Beförderungskommission, welche durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beschwerdeinstruktion zur Vernehmlassung aufgefordert wird.
4. Abschnitt: Interne Beschwerde
Art. 155
1
Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200017 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des
EDA zu richten.
2 Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den
Rechtsdienst der DRA.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Weisungen
Art. 156
Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA) Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen: a.
Personalbeurteilung (Art. 10 ff.); b.
Zulassungswettbewerb (Art. 16 ff.); c.
Indexierung der Einsatzorte (Art. 23); d.
Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); e.
Gleitende Arbeitszeit (Art. 41 und 43); f.
Wochenarbeitszeit (Art. 47); 17
SR 172.220.1
Bundespersonal
44
172.220.111.343.3 g.
Pikettdienst (Art. 44 und 49); h.
Ferien und Urlaub (Art. 54 ff.); i.
Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2); j.
Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67); k.
Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); l.
Vergütung bei länger dauernden Einsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen (Art. 70 ff.); m.
Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78); n.
Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); o.
Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94 ff.); p.
Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); q.
Repräsentationsvergütung (Art. 101 ff.); r.
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 103 ff.); s.
Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.); t.
Individuelle Berechnung des Minderkostenabzugs wegen Steuerfreiheit
(Art. 113);
u.
Darlehen (Art. 114 ff.); v.
Beiteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.); w.
Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.); x.
Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen
(Art. 136).
2. Abschnitt: Aufhebung und Aenderung bisherigen Rechts
Art. 157
1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: a.
das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 200118; b.
das Vollzugsreglement II vom 6. April 197618; c.
das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 200218; d.
das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 200218.
18
In der AS nicht veröffentlicht.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 45
172.220.111.343.3 2 Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: a.
b.
das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 200219 Art. 10
.1 Abs. 3 Aufgehoben
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 158
Anrechnung von Einsatzorten bei vorzeitiger Pensionierung
(Art. 24)
1 Die vor dem 1. Januar 2002 an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen
Lebensbedingungen verbrachten Aufenthaltsjahre werden bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet.
2 Die Anrechnung der Einsatzorte vor 1998 und von 1998-2001 erfolgt auf Grund
der im Anhang 1 enthaltenen Punktetabellen.
Art. 159
Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
(Art. 33)
1 Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.
2 Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen
bis zur nächsten Beförderung bei.
Art. 160
Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung im Ausland
(Art. 79)
1 Die Leistungen des Arbeitgebers an die vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zur
nächsten Versetzung nach dem bisherigen Recht.
2 Die Beiträge des Arbeitgebers an die Miet- und Mietnebenkosten der vor dem
1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zum nächsten Wohnungswechsel nach dem bisherigen
Recht.
19
In der AS nicht veröffentlicht.
Bundespersonal
46
172.220.111.343.3
Art. 161
Berücksichtigung der Steuerfreiheit für allein stehende Angestellte
mit Kindern
(Art. 112 Abs. 2)
Bei den vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten
Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 162
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in
Kraft.
2 Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am
1. Januar 2003 in Kraft.
3 Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des
Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 47
172.220.111.343.3 Anhänge
Anhang 1:
Vorzeitige Pensionierung: Gewichtung der Aufenthaltsjahre
(Art. 24) und Anrechnung früherer Einsatzorte (Art. 158) Anhang 2:
Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten
(Art. 27 und 34)
Anhang 3:
Bezahlter Urlaub im Ausland (Art. 60) Anhang 4:
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 106 und 121) Anhang 5:
Kaufkraftausgleich (Art. 110)
Bundespersonal
48
172.220.111.343.3 Anhang 1
(Art. 24 und 158)
Vorzeitige Pensionierung: Gewichtung der Aufenthaltsjahre
und Anrechnung früherer Einsatzorte Teil 1: Gewichtung der Aufenthaltsjahre 1.
12 gewichtete Aufenthaltsjahre ergeben den maximalen Vorbezugsanspruch
von 36 Monaten.
2.
Als Grenzwerte werden die nachfolgenden Punkteziffern bezeichnet: Punktezahl
Bezeichnung Grenzwert 95 Punkte
Stadt Bern
82 Punkte
Schwierige Lebensbedingungen 62 Punkte
Sehr schwierige Lebensbedingungen 3.
Zur Berechnung der 12 gewichteten Jahre wird die Punktedifferenz zwischen den Grenzwerten «sehr schwierige Lebensbedingungen» (62 Punkte)
und «Stadt Bern» (95 Punkte ) ermittelt (33 Punkte) und mit 12 (= Jahre)
multipliziert. Das Ergebnis von 396 Punkten entspricht 12 gewichteten Aufenthaltsjahren.
4.
Erworbene Indexpunkte zwischen 198 und 396 Punkten ergeben einen Vorbezugsanspruch gemäss nachfolgender Tabelle: Anzahl Indexpunkte
Pensionierungsvorbezugsanpruch 396 und mehr
36 Monate
380-395
35 Monate
369-379
34 Monate
358-368
33 Monate
347-357
32 Monate
336-346
31 Monate
325-335
30 Monate
314-324
29 Monate
303-313
28 Monate
292-302
27 Monate
281-291
26 Monate
270-280
25 Monate
259-269
24 Monate
248-258
23 Monate
237-247
22 Monate
226-236
21 Monate
215-225
20 Monate
204-214
19 Monate
198-203
18 Monate
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Z
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Z
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Z
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S
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S
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Zone 1
Z
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Z
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Z
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Z
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Z
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Z
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Bundespersonalverordnung. V des EDA 51
172.220.111.343.3 Teil 3: Anrechnung Einsatzorte von 1998-2001 Indexpunkte für Einsätze zwischen 1998 und 2001 Sehr schwierige Lebensbedingungen Vertretungen
1998
1999
2000
2001
Abidjan
61
60
60
57
Abuja
0
0
0
42
Addis Abeba
43
42
40
43
Akkra
56
65
64
57
Algier
43
43
46
50
Almaty
46
44
42
43
Antananarivo
42
41
41
42
Bagdad
0
0
0
30
Beijing
61
60
59
60
Beirut
54
54
56
57
Belgrad
54
34
39
43
Bombay
69
55
53
55
Dakar
62
60
60
59
Damaskus
55
54
53
54
Dar es Salaam
44
41
41
44
Dhaka
60
46
43
42
Djeddah
53
56
55
54
Guatemala
58
57
58
60
Hanoi
54
49
48
52
Havanna
43
44
45
47
Islamabad
63
62
59
60
Jakarta
65
59
56
59
Karachi
60
58
52
54
Khartoum
33
33
32
31
Kinshasa
36
43
36
37
Kuwait
55
62
64
59
Kyiv
53
57
57
58
La Paz
62
62
60
62
Lagos
44
41
39
42
Maputo
39
39
40
39
Mexico
71
68
59
59
Moskau
50
54
54
56
Nairobi
71
64
63
59
New Delhi
64
46
46
49
Port-au-Prince
40
46
44
44
Pristina
31
31
31
34
Riad
52
55
55
54
Sarajevo
36
43
46
50
Shanghai
62
60
60
61
Skopje
58
57
57
59
Bundespersonalverordnung 52
172.220.111.343.3 Sehr schwierige Lebensbedingungen Vertretungen
1998
1999
2000
2001
St. Petersburg
52
52
55
56
Taschkent
45
44
43
43
Teheran
51
55
49
48
Tiflis
0
0
0
32
Tirana
53
52
52
53
Tripolis
40
39
45
46
Yaoundé
54
48
48
48
Schwierige Lebensbedingungen Vertretungen
1998
1999
2000
2001
Abu Dhabi
64
71
70
71
Amman
65
65
67
68
Ankara
80
80
77
75
Asuncion
72
72
71
71
Athen
85
80
77
77
Bangkok
66
67
66
67
Brasilia
73
73
73
72
Bratislava
73
72
73
75
Bukarest
67
68
71
69
Caracas
69
66
66
65
Colombo
72
71
68
68
Dubai
64
72
71
73
Harare
73
73
71
69
Istanbul
80
80
77
76
Jerusalem East
75
75
75
72
Johannesburg
79
80
78
80
Kairo
66
70
69
70
Kapstadt
82
83
80
80
Kingston
62
62
63
63
Kuala Lumpur
83
80
76
80
Lima
62
67
67
69
Manila
76
74
70
70
Nicosia
83
81
80
79
Panmunjom
69
69
66
66
Pretoria
79
80
78
80
Quito
71
70
66
68
Rabat
69
69
69
71
Riga
62
76
78
76
Rio de Janeiro
70
71
70
71
San José
72
73
73
72
Santa Fé de Bogota
63
66
64
63
Santiago de Chile
72
72
72
74
Bundespersonalverordnung. V des EDA 53
172.220.111.343.3 Schwierige Lebensbedingungen Vertretungen
1998
1999
2000
2001
Santo Domingo
59
68
68
67
Sao Paulo
72
73
71
71
Seoul
76
76
72
72
Sofia
71
72
72
71
Taipeh
78
77
74
75
Tel-Aviv
79
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80
79
Tunis
78
78
76
77
Warschau
78
80
80
79
Zagreb
67
68
70
71
Normale Lebensbedingungen Vertretungen
1998
1999
2000
2001
Amsterdam
99
100
98
99
Atlanta
96
96
94
93
Barcelona
91
92
90
93
Berlin
95
96
97
98
Bonn
97
98
95
97
Bordeaux
96
98
97
97
Boston
92
93
92
93
Brüssel
99
100
98
99
Budapest
82
85
87
88
Buenos Aires
84
85
83
83
Canberra
94
94
93
92
Chicago
92
91
90
92
Den Haag
99
100
98
99
Dresden
95
96
86
89
Dublin
95
95
96
96
Düsseldorf
99
99
98
99
Frankfurt a.M.
97
98
98
100
Genua
92
91
91
92
Hamburg
98
98
97
97
Helsinki
99
99
98
99
Hong Kong
83
84
83
84
Houston
90
89
87
88
Kopenhagen
100
100
100
100
Las Palmas G.C.
91
92
90
94
Lissabon
90
91
90
91
Ljubljana
0
0
0
81
London
94
95
94
94
Los Angeles
89
88
87
90
Luxemburg
99
99
98
99
Lyon
96
98
97
97
Bundespersonalverordnung 54
172.220.111.343.3 Normale Lebensbedingungen Vertretungen
1998
1999
2000
2001
Madrid
93
93
94
94
Mailand
92
91
91
92
Manchester
91
92
91
93
Marseille
96
98
97
97
Melbourne
94
95
93
93
Montevideo
84
85
85
85
Montreal
96
96
95
96
Mülhausen
96
98
97
97
München
99
100
99
100
Neapel
89
90
88
87
New York
92
92
90
91
Osaka
89
88
87
88
Oslo
98
99
98
99
Ottawa
96
96
95
96
Paris
97
98
97
97
Prag
82
84
84
85
Rom
89
90
88
89
San Francisco
92
91
91
93
Singapur
94
94
93
94
Stockholm
97
98
97
99
Strassburg
96
98
97
97
Stuttgart
99
100
99
100
Sydney
94
94
93
94
Tokio
90
90
89
90
Toronto
98
98
95
95
Vancouver
98
98
97
99
Venedig
92
91
91
92
Washington
94
94
92
93
Wellington
93
92
91
92
Wien
100
100
99
100
Bundespersonalverordnung. V des EDA 55
172.220.111.343.3 Anhang 2
(Art. 27 und 34)
Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung
in den Karrierediensten A
Diplomatischer Dienst A1
Funktionsband 1 Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum diplomatischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf
politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale
oder bei einer Vertretung bzw. im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale. A1.1
Dritte/r Botschaftssekretär/in
Diplomatische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die den für den diplomatischen Dienst
vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind.
A1.2
Zweite/r Botschaftssekretär/in
Diplomatische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach einer Tätigkeit von mindestens
zwei Jahren und acht Monaten in der 20. Lohnklasse Sachbearbeitungsaufgaben im
Bereich der diplomatischen Interessenwahrung selbständig und effizient erfüllen.
A1.3
Erste/r Botschaftssekretär/in
Diplomatische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 22. Lohnklasse umfassende Berufserfahrung erworben haben und mit der
selbständigen Erfüllung anspruchsvoller Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der
diplomatischen Interessenwahrung betraut sind.
Bundespersonalverordnung 56
172.220.111.343.3 A2
Funktionsband 2 Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf
politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale
oder bei einer Vertretung bzw. im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale; Hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet
an der Zentrale oder bei multilateralen Vertretungen. A2.1
Botschaftsrat/-rätin
Sektionschef/in
Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse Aufgaben mit mittlerer Führungsverantwortung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind, oder die in gewissen
Fällen dank ihrer spezialisierten Kenntnisse auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung erfüllen. Darunter fallen namentlich
Angestellte, die:
die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des
Chefs einer Mission ausüben einer gewichtigen Organisationseinheit mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben einer Mission vorstehen
selbständig hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung an multilateralen Vertretungen oder an der
Zentrale wahrnehmen
die Leitung einer mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten
Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale
wahrnehmen
die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des
Chefs einer gewichtigen mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben
betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der
Zentrale ausüben
in besonderen Fällen die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung ausüben.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 57
172.220.111.343.3 A2.2
Botschaftsrat/-rätin
Sektionschef/in
Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 26. Lohnklasse: sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer A2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich
bewährt haben
in besonderen Fällen die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die
interimistische Leitung einer Mission, deren Chefin oder Chef in einem
Drittland residiert, innehaben.
A2.3
Botschaftsrat/-rätin
Sektionschef/in
Diplomatische/r Berater/in 30. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 28. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz in der Regel als Anwärter für höhere
Führungsfunktionen angesehen werden.
A2.4
Botschaftsrat/-rätin 30. Lohnklasse
mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 30. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz als Anwärter für höhere Führungsfunktionen angesehen werden und die als erste Mitarbeitende auf einer der folgenden
Missionen eingesetzt sind: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO,
London, Moskau, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington, Wien (bil.).
A3
Funktionsband 3 Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Leitung kleinerer diplomatischer Vertretungen bzw. höhere Führungsaufgaben im
Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder des Ressourcenmanagements
an der Zentrale.
A3.1
Missionschef/in
Abteilungschef/in
Vizedirektor/in
32. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist:
Bundespersonalverordnung 58
172.220.111.343.3 Leitung einer der folgenden Missionen: Abu Dhabi, Bratislava, Hong Kong
GK, Kuwait, Ljubljana, Montevideo, Paris UNESCO, Pristina, Tripolis,
Wellington.
Funktionen an der Zentrale: Vizedirektor/in DRA, Vizedirektor/in DV.
A4
Funktionsband 4 Leitung kleinerer diplomatischer Vertretungen mit zahlreichen Seitenakkreditierungen oder mit ausgeprägten, für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen
Schwerpunktaufgaben bzw. höhere Führungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder des Ressourcenmanagements an der Zentrale. A4.1
Missionschef/in
Abteilungschef/in
Stellvertretende/r Direktor/in 33. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 32. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer der folgenden Missionen: Abuja, Addis Abeba, Akkra, Algier,
Amman, Beirut, Bogota, Colombo, Dakar, Damaskus, Dar es Salaam, Dublin, Guatemala, Hanoi, Harare, Havanna, Kinshasa, Kuala Lumpur, Lima,
Luxemburg, Manila, Maputo, Quito, Rabat, Riga, San José, Santiago, Sarajevo, Singapur, Skopje, Taschkent, Tiflis, Tirana, Tunis, Zagreb.
Funktionen an der Zentrale: Stellvertretende/r Direktor/in DRA, Stellvertretende/r Direktor/in DV, Chef/in Protokoll, Chef/in ZAPS, Botschafter/in
Konfliktbearbeitung, Chef/in PRS, Chef/in ZISP, Genf Abrüstung, Genf
Zentrum für Sicherheitspolitik, Stellvertretende/r Generalsekretär/in.
A5
Funktionsband 5 Leitung grosser diplomatischer Vertretungen mit umfassendem Spektrum von für die
Schweiz relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern bzw. höchste Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder des Ressourcenmanagements an der Zentrale. A5.1
Missionschef/in
Abteilungschef/in
Stellvertretende/r Direktor/in 34. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 33. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer der folgenden Missionen: Abidjan, Ankara, Athen, Bangkok,
Belgrad, Brasilia, Brüssel (bil./NATO), Budapest, Buenos Aires, Bukarest,
Canberra, Caracas, Den Haag, Helsinki, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kyiv,
Bundespersonalverordnung. V des EDA 59
172.220.111.343.3 Kopenhagen, Lissabon, Madrid, Mexico, Nairobi (bil./UNO), New Delhi,
New York GK, Oslo, Ottawa, Paris OECD, Prag, Pretoria, Riad, Seoul, Sofia, Stockholm, Strassburg ER, Teheran, Tel Aviv, Warschau, Wien
(OSZE/UNO).
Funktionen an der Zentrale: Chef/in PA I; Chef/in PA II Afrika, Chef/in PA
II Amerika, Chef/in PA II Asien, Chef/in PA III, Chef/in PA IV, Chef/in PA
V, Chef/in PA VI, Chef/in Dipl. Inspektorat.
A6
Funktionsband 6 Leitung von diplomatischen Grösstvertretungen mit umfassendem Spektrum von für
die Schweiz relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern. A6.1
Missionschef/in 34. Lohnklasse
mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 34. Lohnklasse die Leitung einer der folgenden Missionen übertragen ist: Leitung einer der folgenden Missionen: Beijing, Berlin, Brüssel Mission,
Genf Mission UNO, London, Moskau, New York UNO, Paris, Rom, Tokio,
Washington, Wien (bil.).
Funktionen an der Zentrale: Chef/in IB.
B
Konsularischer Dienst B1
Funktionsband 1 Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum konsularischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der
Administration sowie stellvertretende Betriebsführung. B1.1
Konsulatssekretär/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 12. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die den für den konsularischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals
der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration übertragen sind.
Bundespersonalverordnung 60
172.220.111.343.3 B1.2
Konsulatssekretär/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 14. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die sich nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und drei Monaten in der 12. Lohnklasse vertiefte Kenntnisse im
Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration angeeignet haben und die entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben selbständig erfüllen.
B1.3
Konsulatssekretär/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 16. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in
der 14. Lohnklasse, denen ein breites Spektrum von Sachbearbeitungsaufgaben im
Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration übertragen ist,
die sie selbständig erfüllen.
B1.4
Vizekonsul/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 18. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in
der 16. Lohnklasse, die: sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B1.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich
bewährt haben
die stellvertretende Leitung einer Kanzlei oder die Leitung eines wichtigen
konsularischen Dienstzweiges einer grossen Kanzlei innehaben.
B1.5
Vizekonsul/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in
der 18. Lohnklasse, die: sich bei der selbständigen Erfüllung eines breiten Spektrums von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit
und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben sich bei der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei oder bei der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstzweiges einer grossen Kanzlei vollumfänglich bewährt haben.
B2
Funktionsband 2 Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Betriebsführung an einer Vertretung bzw. Verwaltungsführung an der Zentrale;
Bundespersonalverordnung. V des EDA 61
172.220.111.343.3 In besonderen Fällen: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen
Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem
Gebiet an der Zentrale oder bei Vertretungen. B2.1
Konsul/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in
der 18. Lohnklasse, die erstmals: die Leitung einer Kanzlei innehaben
die stellvertretende Leitung einer grossen Kanzlei oder die Leitung eines
wichtigen konsularischen Dienstzweiges einer Grösstkanzlei wahrnehmen an der Zentrale die Leitung eines Verwaltungsdienstes oder die stellvertretende Leitung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes innehaben
in besonderen Fällen, auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen
Eignung für die diplomatische Interessenwahrung, Aufgaben wie Angestellte
gemäss Ziffer A1.1 erfüllen.
B2.2
Konsul/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in
der 20. Lohnklasse, die: bei der Erfüllung von Aufgaben der Betriebs- bzw. Verwaltungsführung
nach Ziffer B2.1 erweiterte Erfahrungen erworben haben in besonderen Fällen, auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen
Eignung für die diplomatische Interessenwahrung, Aufgaben wie Angestellte
gemäss Ziffer A1.2 erfüllen.
B2.3
Konsul/in
Konsularische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in
der 22. Lohnklasse, die: sich bei der Erfüllung von Aufgaben der Betriebs- bzw. Verwaltungsführung
nach Ziffer B2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben in besonderen Fällen, auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen
Eignung für die diplomatische Interessenwahrung, Aufgaben wie Angestellte
gemäss Ziffer A1.3 erfüllen.
Bundespersonalverordnung 62
172.220.111.343.3 B3
Funktionsband 3 Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Leitung einer konsularischen Vertretung sowie mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem,
kulturellem oder anderem Gebiet bei einer Vertretung; Betriebsführung an Gross- und Grösstvertretungen bzw. höhere Führungsaufgaben
im Bereich des Ressourcenmanagements an der Zentrale; In besonderen Fällen: Hochqualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei multilateralen Vertretungen. B3.1
Konsul/in
Sektionschef/in
Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 24. Lohnklasse: die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des
Chefs einer konsularischen Vertretung ausüben mit der Leitung einer grossen Kanzlei betraut sind
die stellvertretende Leitung einer Grösstkanzlei innehaben
an der Zentrale die Leitung einer mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion, die stellvertretende Leitung einer gewichtigen
mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder die
Leitung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes innehaben sich über die allgemeine Eignung für die Interessenwahrung ausgewiesen
haben und Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen
erfüllen.
B3.2
Generalkonsul/in
Konsul/in
Abteilungschef/in
Sektionschef/in
Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 26. Lohnklasse: die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die interimistische Leitung
einer Mission, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert, innehaben mit der Leitung einer Grösstkanzlei betraut sind
Bundespersonalverordnung. V des EDA 63
172.220.111.343.3 an der Zentrale die Leitung einer Verwaltungsabteilung der DRA oder die
Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben
betrauten Sektion innehaben diplomatische Interessenwahrungsaufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen erfüllen und sich dabei durch Effizienz, Initiative,
Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt
haben.
B3.3
Generalkonsul/in
Konsul/in
Abteilungschef/in
Sektionschef/in
30. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in
der 28. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B3.2 durch
Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
C
Sekretariats- und Fachdienst20 C1
Funktionsstufe 1 Sekretariats- und einfache Kanzleiaufgaben. C1.1
Verwaltungssekretär/in 5. Lohnklasse
(Das EDA stellt keine neuen Sekretariatsmitarbeitenden in den Karrierediensten
mehr an.)
C1.2
Verwaltungssekretär/in 7. Lohnklasse
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der 5. Lohnklasse erweiterte Berufskenntnisse und Erfahrung im
Bereich des Sekretariatswesens erworben haben, und denen ihrer Ausbildung entsprechende Sekretariatsaufgaben übertragen sind.
C1.3
Verwaltungssekretär/in 10. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die sich nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 7. Lohnklasse umfassende Kenntnisse des Sekretariatswesens
angeeignet haben und selbständig arbeiten.
C1.4
Verwaltungssekretär/in 12. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger
Tätigkeit in der 10. Lohnklasse auch anspruchsvollere Sekretariatsaufgaben zur 20
Das EDA stellt keine neuen Sekretariats- und Fachdienstmitarbeitende in den
Karrierediensten mehr an.
Bundespersonalverordnung 64
172.220.111.343.3 selbständigen Erledigung übertragen erhalten und die allenfalls auch einfache
Kanzleiarbeiten ausführen.
C1.5
Verwaltungssekretär/in 13. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit
in der 12. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C1.4
durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein
vollumfänglich bewährt haben.
C2
Funktionsstufe 2 Unterstützungsaufgaben für die Sachbearbeitung im Bereich der Interessenwahrung
oder der anspruchsvolleren Kanzleiarbeit. C2.1
Teamassistent/in 14. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger
Tätigkeit in der 12. oder 13. Lohnklasse anspruchsvolle Sekretariatsarbeit für Missions- bzw. Postenchefs oder -chefinnen oder für Inhaber/innen vergleichbarer
Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen, oder unter der Anleitung von
Vorgesetzten bei einfachen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder wichtigen Kanzleiarbeiten mitwirken.
C2.2
Teamassistent/in 15. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit
in der 14. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.1
durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein
vollumfänglich bewährt haben.
C2.3
Teamassistent/in 16. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger
Tätigkeit in der 14. oder 15. Lohnklasse anspruchsvolle Sekretariatsarbeit für Missionschefs oder -chefinnen von Gross- und Grösstvertretungen oder für Inhaber/innen
vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen, oder unter der Anleitung von Vorgesetzten bei wichtigen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der
Interessenwahrung oder anspruchsvollen Kanzleiarbeiten mitwirken.
C2.4
Teamassistent/in 17. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit
in der 16. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.3
durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein
vollumfänglich bewährt haben.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 65
172.220.111.343.3 C3
Funktionsstufe 3 Selbständige Betreuung von Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder der anspruchsvollen Kanzleiarbeit. C3.1
Fachangestellte/r 18. Lohnklasse (Das EDA befördert keine Angehörigen der Karrierdienste mehr von Funktionen des
Sekretariatsdienste in solche des Fachdienstes.) C3.2
Fachangestellte/r 19. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit
in der 18. Lohnklasse, die sich bei der selbständigen Erfüllung von einfachen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder wichtigen Kanzleiarbeiten durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein
vollumfänglich bewährt haben.
C3.3
Fachangestellte/r 20. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger
Tätigkeit in der 18. oder 19. Lohnklasse selbständig wichtige Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder anspruchsvolle Kanzleiarbeiten wahrnehmen.
C3.4
Fachangestellte/r 21. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 20. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.3
durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein
vollumfänglich bewährt haben.
C3.5
Fachangestellte/r 22. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. oder 21. Lohnklasse selbständig anspruchsvolle Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung wahrnehmen.
C3.6
Fachangestellte/r 23. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit
in der 22. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.5
durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein
vollumfänglich bewährt haben.
Bundespersonalverordnung 66
172.220.111.343.3 Anhang 3
(Art. 60)
Bezahlter Urlaub im Ausland Grund
Detail
Anspruch
Bemerkungen
Todesfälle
Tod des Ehegatten oder der
Ehegattin, des Lebenspartners
oder der Lebenspartnerin, eines
Elternteils oder eines Kindes 3 Tage
Für Angestellte mit Dienstort
im Ausland kann der Urlaub in
begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.
Plötzliche
und schwere
Erkrankung
von Familienmitgliedern
bzw. Begleitpersonen Für die Pflege von unerwartet
schwer erkrankten oder von
verunfallten Familienmitgliedern bis 2 Tage
pro Ereignis
Für Angestellte mit Dienstort
im Ausland kann der Urlaub in
begründeten Fällen um höchstens 4 Tage verlängert werden.
Alleinerziehende Elternteile mit
Dienstort im
Ausland
Erledigung unaufschiebbarer
Angelegenheiten (z.B. Begleitung der Kinder zu Arztbesuchen, für Schulbesuche usw.) bis 5 Tage pro
Kalenderjahr
.
Umzug mit
Wechsel des
Dienstortes
im gleichen
Land (Versetzung in der
Schweiz und
im Ausland)
Ordnen der persönlichen
Angelegenheiten und
Vorbereitung der Abreise an
den neuen Dienstort
2 Tage
Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage
Besichtigung einer zugewiesenen Dienstwohnung bis 1 Tag
Einzug in eine möblierte
Wohnung oder ein möbliertes
Zimmer nach erfolgter Versetzung 1 Tag
Einzug in eine unmöblierte
Wohnung oder ein unmöbliertes
Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren
erfolgt
2 Tage
Umzug bei
einer Versetzung in ein
anderes Land
Ordnen der persönlichen
Angelegenheiten und
Vorbereitung der Abreise bis 3 Tage
Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage
Besichtigung einer zugewiesenen Dienstwohnung bis 1 Tag
Einzug in eine möblierte
Wohnung oder ein möbliertes
Zimmer
1 Tag
Bundespersonalverordnung. V des EDA 67
172.220.111.343.3 Grund
Detail
Anspruch
Bemerkungen
Einzug in eine unmöblierte
Wohnung oder ein unmöbliertes
Zimmer
3 Tage
Ein- und Auslagerung des
Umzugsgutes in der Schweiz bis 2 Tage
Teilnahme an
Zulassungswettbewerben Teilnahme an Zulassungswettbewerben für die Dauer
des Zulassungswettbewerbs Für Angestellte mit Dienstort
im Ausland kann der Urlaub in
begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.
Versetzung
mit dem Auto
Versetzungsreise mit dem
Auto
1 bis 3 Tage
Angestellte, die das Auto für die
Versetzungsreise benutzen.
Bundespersonalverordnung 68
172.220.111.343.3 Anhang 4
(Art. 106 und 121)
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit Beträge der Pauschalentschädigung Funktionsstufe
Angestellte/Angestellter Begleitpersonenzuschlag Chefs / Chefinnen
der Vertretungen
Reduzierte
Pauschale
Volle Pauschale
(mit Einladungen
zu Hause)
Reduzierte
Pauschale
Volle Pauschale
(mit Einladungen
zu Hause)
1 - Kat. I
24 004
4 000
14 500
1 - Kat. II
20 873
4 000
12 500
1 - Kat. III
18 785
3 500
11 000
1 - Kat IV
17 221
3 500
10 000
Mitarbeiter/innen
2
20 193
34 962
3 500
11 000
3
17 533
30 695
3 500
10 500
4
16 024
27 135
3 500
10 000
5
13 332
22 891
3 000
9 500
6
11 937
19 308
3 000
9 000
7
11 667
18 265
3 000
8 500
8
10 090
16 176
2 500
8 000
9
9 388
14 611
2 500
7 500
10
8 410
12 523
2 500
7 000
11
7 724
10 436
2 500
6 000
12
6 418
8 349
2 500
5 000
13
5 114
6 262
2 500
4 000
Bundespersonalverordnung. V des EDA 69
172.220.111.343.3 Anhang 5
(Art. 110)
Kaufkraftausgleich Vergleichsindex Der zur Anwendung gelangende Kaufkraftausgleich (KKA) richtet sich nach dem
auf Grund einer Preiserhebung resp. einer Fortrechnung ermittelten Vergleichsindex. Der KKA wird wie folgt festgesetzt: Vergleichsindex massgebender KKA
75.1*
80.0
-20
80.1
85.0
-15
85.1
90.0
-10
90.1
95.0
- 5
95.1
102,4
0
102,5
107,4
+5
107,5
112,4
+10
112,5
117.4*
+15
* Bei tieferen oder höheren Vergleichsindizes nach gleichem Muster. Es besteht keine Beschränkung nach unten oder oben.
Bundespersonalverordnung 70
172.220.111.343.3