1
Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) vom 20. September 2002 (Stand am 15. April 2008) Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70
Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich (Art. 1 BPV)
1
Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.
2
Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 2
Dienstzugehörigkeit 1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.
2
Zu den Karrierediensten gehören: a. der diplomatische Dienst; b. der konsularische Dienst; c. der Sekretariats- und Fachdienst.
AS 2002 2917 1 SR
172.220.111.3 172.220.111.343.3
Bundespersonal
2
172.220.111.343.3
Art. 3
Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
b. im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
d.2 Begleitperson: Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung oder einen länger dauernden Einsatz mitmacht; im Fall einer Lebenspartnerschaft muss zudem die Erklärung nach Artikel 116 vorliegen;
e. Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV hat; f. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und die Funktionen Koordinator oder Koordinatorin, stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, Koordinationsassistent oder Koordinationsassistentin, Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland sowie Sekretär bzw. Administrator oder Sekretärin bzw. Administratorin Ausland ausübt.
2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
Art. 4
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten: 1. des diplomatischen Dienstes, 2. in den Lohnklassen 32-38; b. die DEZA für ihre Angestellten in den Lohnklassen 1-31; 2
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 3
172.220.111.343.3 c. die Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA), unter Vorbehalt der Buchstaben a und b, für die Angestellten in den Lohnklassen 1-31.
Art. 5
Beförderung in den Karrierediensten (Art. 2 BPV) Für die Beförderungen sind zuständig: a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b. die DRA für die übrigen Angestellten.
Art. 6
Versetzung (Art. 2 BPV)
Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden: a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen; b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 28-38;
c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für: 1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertre-
tungen,
2. Geschäftsträger
und
Geschäftsträgerinnen, 3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen; d. die DRA für die übrigen Angestellten.
Art. 7
3 Personalrechtliche Ermächtigungen
(Art. 2 BPV)
1
Die DRA erteilt die Ermächtigungen für: a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19614 über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19635 über konsularische Beziehungen;
b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; c. die Annahme von Geschenken von nicht geringem Wert; d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden; e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften; f.
die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.
2
Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
3
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
4 SR
0.191.01
5 SR
0.191.02
Bundespersonal
4
172.220.111.343.3
Art. 8
Diplomatische und konsularische Titel (Art. 3 BPV) 1
Das EDA ist zuständig für die Verleihung von Botschaftertiteln im Zusammenhang mit Sondermissionen.
2
Die DRA ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
Art. 9
Übrige Arbeitgeberentscheide (Art. 2, 97 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4-8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig: a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b. die DEZA für ihre Angestellten unter Vorbehalt von Buchstabe a; c. die DRA für die übrigen Angestellten.
2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten
Art. 10
Allgemeines (Art. 15 BPV)
Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.
Art. 11
Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung (Art. 15 BPV) 1
Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
2
Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergebnis.6 3 Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe A eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine
6
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 5
172.220.111.343.3 Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151 bleibt vorbehalten.7
Art. 12
Potenzialbeurteilung 1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1-30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.
2
Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompetenzen.8
3. Kapitel:
Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
Art. 13
9 Allgemeines (Art. 24 BPV)
1
Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss: a. im Jahr des Zulassungswettbewerbs: 1. für den diplomatischen Dienst und für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen: höchstens 35 Jahre alt sein, 2. für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration: höchstens 32 Jahre alt sein;
b. handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein; c. einen unbescholtenen Leumund haben; d. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; e. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2
Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
3
Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen.
7
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
8
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
Bundespersonal
6
172.220.111.343.3 4
Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.
5
Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 und 2 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.
6
Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1, 3 und 4 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.
Art. 14
Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung (Art. 24 BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicherheitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 200110 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
Art. 15
Andere Staatsangehörigkeiten (Art. 24 BPV)
Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass: a. sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat; oder
b. ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.
2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
Art. 16
11 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV)
1
Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
2
Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.
10 SR
120.4
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 7
172.220.111.343.3 3
Der Zulassungswettbewerb kann nicht wiederholt werden.
4
Eine Anstellung im Sekretariats- und Fachdienst erfolgt auf der Basis einer individuellen Rekrutierung.
Art. 17
Zulassungskommissionen (Art. 24 BPV)
1
Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.
2
Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.12 3
Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
Art. 18
Zulassung zur Ausbildung (Art. 24 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.
Art. 19
Befristete Anstellung
(Art. 25 BPV)
1
Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2
Die Probezeit beträgt drei Monate.
3
Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt: a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den diplomatischen Dienst und den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen; b. im Rahmen der 12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration.13 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
Bundespersonal
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172.220.111.343.3
Art. 20
Unbefristete Anstellung
(Art. 25 BPV)
Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
Art. 21
Arbeitsvertrag (Art. 25 BPV)
Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a. die
Dienstzugehörigkeit; b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten; c. die aktuelle Lohnklasse.
3. Abschnitt: Vorzeitige Pensionierung von versetzungspflichtigen Angestellten und Rotationspersonal
Art. 22
Geltungsbereich (Art. 34 BPV)
Artikel 34 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht versetzungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).
Art. 23
Indexierung der Einsatzorte (Art. 34 BPV) 1
Die DRA bestimmt die bei der Zuteilung der Indexpunkte an die ausländischen Einsatzorte zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien und deren Gewichtung im Einvernehmen mit dem EFD.
2
Sie erhebt jährlich die Lebensbedingungen an den Einsatzorten und erstellt einen Index, in welchem die Lebensbedingungen in der Stadt Bern mit 100 Punkten den Referenzwert darstellen. Sie gibt den Index bekannt.
3
Sie setzt die Indexwerte auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. In ausserordentlichen Fällen kann sie eine vorzeitige Anpassung vornehmen.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 9
172.220.111.343.3
Art. 24
Gewichtung der Einsatzorte und der Aufenthaltsjahre (Art. 34 BPV) 1
Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.
2
Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.14
Art. 25
Anzahl Versetzungen
(Art. 34 BPV)
Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden nach der zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrieben.
4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen 1. Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten
Art. 26
Grundsatz (Art. 39 BPV)
1
Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe: a. der
Leistungsbeurteilung; b. allfälliger
Beförderungen.
2
Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
3
Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.
Art. 27
Beförderungen 1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.
2
Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.
3
Eine Beförderung erfolgt frühestens nach: a. zwei Lohnklassenjahren bei Beförderungen bis in die 20. Lohnklasse; b. drei Lohnklassenjahren bei Beförderungen in die 22. oder eine höhere Lohnklasse.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonal
10
172.220.111.343.3 4
Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
5
...15
Art. 28
Lohnentwicklung (Art. 39 BPV)
1
Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung auf Grund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.
2
Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.
Art. 29
Anerkennungsprämien (Art. 49 BPV)
1
Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht. Kann dieser Höchstbetrag aus objektiven Gründen nicht erreicht werden, so kann die Anerkennungsprämie unter denselben Voraussetzungen ausgerichtet werden, wenn der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der massgebenden Lohnklasse erreicht ist.16 2
Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes ausgeschlossen.
Art. 30
Beförderungsvoraussetzungen 1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.
2
Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund: a. der Potenzialbeurteilung bis zur Lohnklasse 30; b. der Leistungsbeurteilung; c. anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests.
3
Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es besteht auch, wenn solche Funktionen voraussichtlich in naher Zukunft an Angestellte in tieferen Lohnklassen übertragen werden müssen.
15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 11
172.220.111.343.3 4
Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.
Art. 31
Beförderungsentscheid Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.
Art. 32
Beförderungskommissionen 1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:
a. die Beförderungskommission I für die Angestellten des diplomatischen Dienstes sowie die Angestellten des konsularischen Dienstes, die in der 26.
oder einer höheren Lohnklasse eingereiht sind; b. die Beförderungskommission II für die übrigen Angestellten der Karrieredienste.
2
Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.
Art. 33
Lohnentwicklung bei Versetzungen 1
Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört.
1bis
Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der nächsthöheren Lohnklasse.17 1ter Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1bis ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.18 2
Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten 17 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonal
12
172.220.111.343.3 Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
3
Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3-5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg.
2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
Art. 34
Funktionsbewertung (Art. 52 BPV)
1
Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind im Anhang 2 festgehalten.
2
Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für jedes der Funktionsbänder 3-6 des diplomatischen Dienstes ein Stellenkontingent fest.
Art. 35
Bewertungsstellen (Art. 53 BPV)
Bewertungsstellen für die Funktionen der Karrieredienste sind: a. das EFD nach Artikel 53 BPV für die Funktionen der Lohnklassen 35-38; b. das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32-34;
c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1-31.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 13
172.220.111.343.3 3. Abschnitt:
Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten19
Art. 36
1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DRA auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.
2
Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 23. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 % sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 % ausgerichtet.
3
Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden.
4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
Art. 37
Leistungen bei
Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1
Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:
a. 100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben; b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198120 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
2
Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
20 SR
832.20
Bundespersonal
14
172.220.111.343.3
Art. 38
Weitere Leistungen
(Art. 63 BPV)
1
Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG21 und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200122 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
2
Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
Art. 39
Berufsunfälle (Art. 63 BPV)
Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle: a. durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt; d. infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.
Art. 40
Berufskrankheiten (Art. 63 BPV)
1
Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten: a. wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt.
2
Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.
21 SR
832.20
22 SR
172.220.111.31
Bundespersonalverordnung. V des EDA 15
172.220.111.343.3 5. Kapitel: Arbeitszeit 1. Abschnitt: Arbeitszeit an der Zentrale
Art. 41
Gleitende Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
1
An der Zentrale gilt in der Regel die gleitende Arbeitszeit.
2
Sofern es der Arbeitsanfall erfordert, können die Vorgesetzten an einzelnen Tagen eine Soll-Arbeitszeit anordnen.
Art. 42
Zeiterfassung (Art. 64 BPV)
Die geleistete Arbeitszeit wird auf den von der DRA bezeichneten Datenträgern erfasst.
Art. 43
Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. 64 BPV) 1
Bei gleitender Arbeitszeit sind die Zeiten von 9 Uhr bis 11 Uhr sowie von 14 Uhr bis 16 Uhr feste Arbeitszeiten.
2
Aus betrieblichen Gründen können der Direktor oder die Direktorin bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin für einzelne Bereiche, Personalgruppen oder Angestellte feste Arbeitszeiten anordnen.
Art. 44
Pikettdienst (Art. 13 VBPV)
Pikettdienst kann angeordnet werden durch den Direktor oder die Direktorin, den Generalsekretär oder die Generalsekretärin sowie durch den Sicherheitsbeauftragten oder die Sicherheitsbeauftragte.
Art. 45
Flexible Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
Die DRA ist zuständig für die Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit.
Art. 46
Sabbatical für die versetzungspflichtigen Angestellten (Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV) 1
Ein Sabbatical (Auszeit) kann mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse vereinbart werden, wenn es einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
2
Wenn die Vertrauensarbeitszeit gilt, können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
Bundespersonal
16
172.220.111.343.3 2. Abschnitt:
Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten
Art. 47
Wochenarbeitszeit (Art. 64 BPV)
1
Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.
2
Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:
a. bei 100 bis 83 Indexpunkten: 2 Stunden;
b. bei 82 bis 63 Indexpunkten: 4 Stunden;
c. unter 63 Indexpunkten: 6 Stunden.
3
Die Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 2 BPV über die Ausgleichstage gelten sinngemäss.
Art. 48
Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. 64 BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen die festen Arbeits- und die Ansprechzeiten in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
Art. 49
Pikettdienst (Art. 13 VBPV)
1
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA an.
2
Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbständig an und informieren die DRA umgehend.
3
Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung sicher.
Art. 50
Flexible Arbeitszeiten
(Art. 64 BPV und Art. 30-33 VBPV) 1
Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung gilt ab der 24. Lohnklasse die Vertrauensarbeitszeit.
2
Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit, Gruppenarbeitszeit und Telearbeit kommen nicht zur Anwendung.
3
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen genehmigen die flexiblen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit der DRA.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 17
172.220.111.343.3
Art. 51
Sabbatical (Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV) 1
Ein Sabbatical (Auszeit) kann vereinbart werden mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse oder mit tiefer eingereihten Angestellten, denen Führungsfunktionen übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 103 haben, sofern Vertrauensarbeitszeit gilt und die Auszeit einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
2
In den Fällen nach Absatz 1 können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
3
Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen. In besonderen Fällen kann die DRA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
4
Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
5
Artikel 34 Absätze 3-5 VBPV23 bleibt vorbehalten.
6
Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
Art. 52
Mehrarbeit und Überzeit (Art. 65 BPV) 1
Überzeit liegt vor, wenn die nach Artikel 47 festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschritten wird.
2
Mehrarbeit liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte mehr als die ihrem Anstellungsgrad entsprechende Wochenarbeitszeit, jedoch weniger als die Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte arbeiten.
3
Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.
4
Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.
5
Im Jahr einer Versetzung sind Überzeit und Mehrarbeit, die am alten Einsatzort entstanden sind, auszugleichen. Sie dürfen nicht auf den neuen Einsatzort übertragen werden.
Art. 53
Freie Tage
(Art. 66 BPV)
1
Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.
23 SR
172.220.111.31
Bundespersonal
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172.220.111.343.3 2
Die DRA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse: a. den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen;
b. eine Anzahl von Feiertagen bis zum Maximum nach Absatz 1 bestimmen.
3
Ergeben sich nach Absatz 2 weniger als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ruhetage entsprechend erhöht.
4
Ergeben sich nach Absatz 2 mehr als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 BPV entsprechend gekürzt.
5
Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
6
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung.
6. Kapitel: Ferien und Urlaub 1. Abschnitt: Genehmigung
Art. 54
An der Zentrale (Art. 67 und 68 BPV) 1
Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig: a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für den Generalsekretär und die Generalsekretärin sowie für die Direktoren und Direktorinnen;
b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Direktoren oder Direktorinnen für die ihnen direkt unterstellten Angestellten;
c. in den anderen Fällen die Vorgesetzten für die ihnen direkt unterstellten Angestellten.
2
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub richtet sich nach Artikel 9.
Art. 55
Im Ausland
(Art. 67 und 68 BPV) 1
Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig: a. die DRA im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;
b. die Missionschefs und Missionschefinnen für die ihnen unterstellten Postenchefs und Postenchefinnen;
Bundespersonalverordnung. V des EDA 19
172.220.111.343.3 c. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
2
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden.
2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland24
Art. 56
Anspruch (Art. 67 BPV)
1
Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:25 a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
b. sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. acht Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
2
Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.
3
Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.
4
Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.
Art. 57
Bei Dienstreisen und länger dauernden Einsätzen im Ausland (Art. 67 BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Einsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
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172.220.111.343.3
Art. 58
Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien (Art. 67 BPV) Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.
Art. 59
Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst (Art. 67 BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.
3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland26
Art. 60
1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.27 2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach Artikel 40 Absatz 3 VBPV28 kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.
7. Kapitel:
Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland29 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
Art. 61
Begriff (Art. 72 BPV)
1
Als Dienstreisen gelten: a. die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes; b. die Reisen der Missionschefs und Missionschefinnen an die Botschafterkonferenz von ihrem Ferienort in der Schweiz oder ab der Schweizergrenze.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
28 SR
172.220.111.31 29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 21
172.220.111.343.3 2
Nicht als Dienstreisen gelten: a. die Reisen bei länger dauernden Einsätzen; b. die Versetzungsreisen;
c.30 die Konsultationsreisen in die Schweiz; d. die Besuchsreisen der Kinder; e. die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschalentschädigung für Öffentlichkeitsarbeit ausgerichtet wird;
f.
die Reisen bei Todesfällen; g. die Reisen zwecks medizinischer Behandlung; h. die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben; i.
die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
Art. 62
Anordnung und Bewilligung (Art. 72 BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig: a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;
b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
Art. 63
Vergütung von Bahnreisen im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
Art. 64
Vergütung von Flugreisen im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) 1
Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV31 sinngemäss.
2
Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f-i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
31 SR
172.220.111.31
Bundespersonal
22
172.220.111.343.3
Art. 65
Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung zuständig.
Art. 66
Vergütung von Übernachtungen im Inland (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV) 1
Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.
2
Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
Art. 67
Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV) 1
Die DRA setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.
2
Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
3
Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung
Art. 68
Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach den Artikeln 43-45 VBPV32 und nach Artikel 67 dieser Verordnung.
Art. 69
Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.
32 SR
172.220.111.31
Bundespersonalverordnung. V des EDA 23
172.220.111.343.3 3. Abschnitt:
Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger dauernden Einsätzen im Ausland
Art. 70
33
Art. 71
Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen im Ausland (Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43-48 VBPV34 sowie nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.
2
Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet.
4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
Art. 72
1 Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Diplomatischen Inspektorates oder des Konsular- und Finanzinspektorates zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.
2
Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43-48 VBPV35 und nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.
3
Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
34 SR
172.220.111.31 35 SR
172.220.111.31
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24
172.220.111.343.3 5. Abschnitt: Abgangsentschädigung für die Angestellten der DEZA
Art. 73
1 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200036 können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese: a. sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben; b. das 50. Altersjahr vollendet haben; oder c. eine Berufstätigkeit bei der DEZA ausgeübt haben, nach der auf dem Arbeitsmarkt nur eine geringe Nachfrage besteht.
2
Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung bildet der Lohn Bern (ohne Auslandzulagen).
8. Kapitel:
Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 74
Zulagen bei Militär- und Zivildienst (Art. 81 ff. BPV) 1
Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.
2
Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.
Art. 75
Ortszuschlag (Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.
Art. 76
Teuerungsausgleich (Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.
36 SR
172.220.1
Bundespersonalverordnung. V des EDA 25
172.220.111.343.3
Art. 77
Vergütung von Sonntagsarbeit (Art. 45 BPV) 1
Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die: a. am Sonntag oder am Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, geleistet wird;
b. an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
2
Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV37.
Art. 78
Leistungen bei Krankheit und Unfall (Art. 81 ff. BPV) 1
Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.
2
Bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten kann die DRA die Leistungen nach den Artikeln 80-89 BPV ganz oder teilweise entziehen.
3
Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.
Art. 79
Leistungen bei
Teilzeitbeschäftigung (Art. 38, 81 ff. BPV) 1
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.
2
Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für: a. die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90); b. die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90); c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.); d.38 die Konsultationsreise (Art. 96 f.); e. die bezahlten Kinderbesuchsreisen (Art. 98 f.); f.
die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100); g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).
37 SR
172.220.111.31 38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
Bundespersonal
26
172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
Art. 80
39 Anspruch (Art. 81 BPV)
Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
Art. 81
40 Höhe (Art. 81 BPV)
Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 620 Franken pro Jahr.
Art. 82
Alterszuschlag (Art. 81 BPV)
Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;
b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;
c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
Art. 83
Kürzung (Art. 81 BPV)
Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 27
172.220.111.343.3 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung
Art. 84
41 Höhe (Art. 81 BPV)
Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.
Art. 85
Alterszuschlag (Art. 81 BPV)
Die Mobilitätsvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;
b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;
c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
Art. 86
Kürzung (Art. 81 BPV)
Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz für die Haushaltführung
Art. 87
Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.
2
Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
3
Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonal
28
172.220.111.343.3
Art. 88
42 Höhe (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6850 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8,5 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
Art. 89
Kürzung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen
Art. 90
Reise- und Versetzungskosten (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DRA bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung: a. der
Reisekosten;
b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; c. der Kosten der Lagerung, Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes; d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise; e. der Nebenkosten während der Versetzung; f.
der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.
2
Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
Art. 91
Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 29
172.220.111.343.3
Art. 92
Leermiete (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bzw. bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.
Art. 93
Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so wird ihnen für höchstens ein Jahr ein Pauschalbeitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt.
6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
Art. 94
Bei Todesfällen
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Den Angestellten werden für die Teilnahme an der Bestattung der Begleitperson, eines Kindes, eines Elternteils, eines Geschwisters, einer Schwägerin oder eines Schwagers, eines Schwiegerelternteils, einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet.
2
Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
3
Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
Art. 95
Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Bei einer durch den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitpersonen oder Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.
2
Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
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172.220.111.343.3 3
Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
4
Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen43
Art. 96
Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.44 2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des Kalenderjahres angetreten wird.45 3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.46 4 Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung kompensiert werden.47
Art. 97
Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.48 2 Die Pauschale ist:
a. ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde; b. zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 31
172.220.111.343.3 8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
Art. 98
Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Für Kinder der Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können die Kosten vergütet werden für:49 a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.
2
Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil des Kindes an dessen Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise des Kindes entstanden wären.
3
Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.
4
Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.
Art. 99
Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
2
Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.
3
Die Pauschale ist:
a. ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde; b. zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete
Art. 100
1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter 49 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonal
32
172.220.111.343.3 Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben.
Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.50 2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten Richtwerten.
3
Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.
4
...51
10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung
Art. 101
Repräsentationsvergütung an Angestellte im Ausland (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1
Den Angestellten werden die mit Zustimmung der Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen getätigten Auslagen für Repräsentationszwecke vergütet.
2
Umfang und Art der Repräsentationsaufgaben der Angestellten und ihrer Begleitpersonen werden in einer Vereinbarung zwischen den Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen und den Angestellten festgelegt.
3
Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen.52
Art. 102
Repräsentationsvergütung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV) 1
Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
2
Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Repräsentationsaufgaben übertragen werden.53 3
Sie legen die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.54 50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
51 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 33
172.220.111.343.3 11. Abschnitt: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
Art. 103
Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Öffentlichkeitsarbeit zu leisten haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.
Art. 104
Reduzierte Pauschale
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1
Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.
2
Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobebedarf sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
Art. 105
Volle Pauschale
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1
Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
2
Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.55
Art. 106
56 Kategorien und
Funktionsstufen
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1
Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.
2
Den Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen wird die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I-IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen den mit Öffentlichkeitsarbeit betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2-13 nach Anhang 4 zu.
3
Die DRA setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.
55 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
56 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
Bundespersonal
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172.220.111.343.3
Art. 107
Kürzung und Rückerstattung (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1
Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Öffentlichkeitsarbeit nicht im Rahmen der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
2
Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.
12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich
Art. 108
Allgemeines (Art. 83 BPV)
1
Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: a.57 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; b. 80 Prozent der Leistungen nach den Artikeln 81 und 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
2
Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.
Art. 109
Preiserhebung (Art. 83 BPV)
Die DRA legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.
Art. 110
Indexierung (Art. 83 BPV)
1
Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.
2
Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 35
172.220.111.343.3
Art. 111
Änderungen (Art. 83 BPV)
1
Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst: a. bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand;
b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
2
...58
13. Abschnitt: Steuerfreiheit
Art. 112
59 Pauschale Berechnung
(Art. 84 BPV)
1
Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
2
Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet: a. allein stehende Angestellte ohne Kinder; b. allein stehende Angestellte mit Kindern; c. verheiratete Angestellte ohne Kinder; d. verheiratete Angestellte mit Kindern.
3
Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.
Art. 113
Individuelle Berechnung
(Art. 84 BPV)
1
Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 4 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.
2
Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).
58 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonal
36
172.220.111.343.3 14. Abschnitt: Darlehen
Art. 114
Gewährung (Art. 85 BPV)
1
Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:60 a. Einrichtung und Ausrüstung; b. Mietzinsdepots; c. Instandstellungsarbeiten; d. den Kauf eines Personenwagens.
2
Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.
Art. 115
Rückzahlung (Art. 85 BPV)
1
Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.61 2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
3
Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach Rückzahlung des Depots fällig.62 4 Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
60 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
62 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 37
172.220.111.343.3 9. Kapitel: Begleitpersonen 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
Art. 116
63 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
Art. 117
Anspruch (Art. 114 Abs. 3 BPV) 1
Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.64 2
Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt wird.
3
Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen kann.
4
Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltsführung nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.
Art. 118
Beendigung des Anspruchs (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt.
63 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonal
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172.220.111.343.3
Art. 119
65
Art. 120
Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1
Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 9830 Franken pro Jahr.66 2
Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.
Art. 121
Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV) 1
Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an der Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.
2
Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.
3
Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107.
Art. 122
Leistungen bei
Krankheit
(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV) 1
Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.
2
Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.
3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge
Art. 123
Voraussetzungen (Art. 114 Abs. 3 BPV) 1
Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:
65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
66 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 39
172.220.111.343.3 a. der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde; b. der Vorsorgevertrag eine Spar- und Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind;
c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält;
d. die Auszahlung des angesparten Kapitals oder des Rückkaufswerts (Freizügigkeitsfall) vor Eintritt eines Vorsorgefalles an eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Vorsorgeträgerin im In- oder Ausland erfolgt.
2
Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.67
Art. 124
68 Betrag der
Beteiligung
(Art. 114 Abs. 3 BPV) 1
Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7000 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
2
Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
3
Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
Art. 125
Beendigung der Beteiligung (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn: a. der oder die Angestellte aus dem Karrieredienst ausscheidet; b. der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet; c. die Begleitperson das ordentliche Pensionsalter erreicht.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935).
Bundespersonal
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172.220.111.343.3 4. Abschnitt: Ersatz von Schäden
Art. 126
Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.
10. Kapitel: Kinder 1. Abschnitt: Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
Art. 127
1 Den Angestellten wird für ihre Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1350 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.69 2 Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten
Art. 128
Allgemeines (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1
Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:70 a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung; b. die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauenden Berufsausbildung;
c. die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der Ausbildung entstehen.
2
Die DRA setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.
Art. 129
Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1
Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.
69 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
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172.220.111.343.3 2
Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.
Art. 130
Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung in die Schweiz (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) Werden versetzungspflichtige Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
3. Abschnitt: Ersatz von Schäden
Art. 131
Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.
11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 132
Versetzungspflicht (Art. 25 Abs. 4 BPV)
1
Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.
2
Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.
3
Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit: a. weniger als 45 Indexpunkten: 2 Jahre; b. weniger als 60 Indexpunkten: 3 Jahre; c. weniger als 65 Indexpunkten: 4 Jahre.
4
Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.
Bundespersonal
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172.220.111.343.3
Art. 133
Verhalten am Einsatzort 1
Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.
2
Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.
Art. 134
Vorrechte und Immunitäten 1
Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.
2
Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.
Art. 135
Bezug von Ferien und Überzeit 1
Die Angestellten können durch die DRA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen: a. bei
Dienstreisen;
b. bei Versetzungsreisen, die über die Schweiz führen; c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung.
2
Die Überzeit kann erst kompensiert werden, wenn die jährlichen Ferien bezogen sind.
Art. 136
Dienstwohnung Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.
Art. 137
Privatwohnung 1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.
2
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der Angestellten nicht entspricht.
Art. 138
Lohneinwechslungen 1 Die DRA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 43
172.220.111.343.3 2
Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DRA gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.
Art. 139
Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomaten- oder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DRA einholen.
2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen
Art. 140
Personendaten der
Angestellten
1
Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.
2
Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.
3
Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.
Art. 141
Personendaten der
Begleitpersonen
1
Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.
2
Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.
3
Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.
Art. 142
Meldepflicht (Art. 95 BPV)
Die Angestellten melden: a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; b. nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw.
die Tätigkeit des EDA betreffen; c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates.
Art. 143
Annahme von
Geschenken
(Art. 93 BPV)
Die Angestellten melden Geschenke im Gegenwert von über 200 Franken oder sonstige Vorteile, die sie im Rahmen ihrer Funktion für sich oder die ihrem Haushalt
Bundespersonal
44
172.220.111.343.3 angehörenden Personen erhalten haben, der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Art. 144
Titel und Orden ausländischer Behörden 1
Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.
2
Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Art. 145
Nebenbeschäftigung (Art. 91 BPV)
1
Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
2
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.
Art. 146
Erwerbstätigkeit der Begleitperson (Art. 91 BPV) 1
Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.
2
Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.
Art. 147
Leitung einer
Erwerbsgesellschaft (Art. 91 BPV)
1
Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.
2
Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.
Art. 148
Zeugnispflicht (Art. 94 BPV)
Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 45
172.220.111.343.3 12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden 1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen
Art. 149
1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 112 Absatz 3 BPV können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.
2
Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.
3
Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.
2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung
Art. 150
Differenzbereinigung 1 Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach Artikel 6 VBPV71 an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
2
Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an: a. die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen; b. die DEZA für das ihr unterstehende Personal; c. die DRA für das übrige im Ausland eingesetzte Personal.
3
Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.
Art. 151
Überprüfung der Differenzbereinigung Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV72 erfolgt: a. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
71 SR
172.220.111.31 72 SR
172.220.111.31
Bundespersonal
46
172.220.111.343.3 b. durch den Chef oder die Chefin der DRA für die Missionschefs und Missionschefinnen;
c. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DRA für das übrige Personal.
3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten
Art. 152
Verweigerung einer Beförderung (Art. 112 BPV) Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.
Art. 153
Mitteilung der Gründe (Art. 112 BPV) Die Mitteilung der Gründe erfolgt: a. für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA
b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DRA.
Art. 154
Beschwerderecht (Art. 112 BPV)
1
Die Verfügung nach Artikel 153 Buchstabe b unterliegt der internen Beschwerde nach Artikel 155. Die Beschwerdeschrift hat die Gründe zu enthalten, die aus der Sicht der betroffenen Angestellten für eine Beförderung in ihrem Fall sprechen.
2
Das EDA entscheidet nach Kenntnisnahme der Empfehlung der zuständigen Beförderungskommission, welche durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beschwerdeinstruktion zur Vernehmlassung aufgefordert wird.
4. Abschnitt: Interne Beschwerde
Art. 155
1 Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200073 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.
2
Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.
73 SR
172.220.1
Bundespersonalverordnung. V des EDA 47
172.220.111.343.3 13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Weisungen
Art. 156
Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA) Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen: a. Personalbeurteilung (Art. 10 ff.); b. Zulassungswettbewerb (Art. 16 ff.); c. Indexierung der Einsatzorte (Art. 23); d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); e. Gleitende Arbeitszeit (Art. 41 und 43); f.
Wochenarbeitszeit (Art. 47); g. Pikettdienst (Art. 44 und 49); h. Ferien und Urlaub (Art. 54 ff.); i.
Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2); j.
Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67); k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); l.
Vergütung bei länger dauernden Einsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen (Art. 70 ff.); m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); o. Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94 ff.);
p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); q. Repräsentationsvergütung (Art. 101 ff.); r.
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 103 ff.); s. Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.); t. Individuelle Berechnung des Minderkostenabzugs wegen Steuerfreiheit (Art. 113);
u. Darlehen (Art. 114 ff.); v. Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.); w. Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.); x. Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136).
Bundespersonal
48
172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 157
1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 200174; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 197675; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 200276; d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 200277.
2
Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 199778 Art. 1
, 4-8 und 9 Aufgehoben b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 200279 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 158
Anrechnung von Einsatzorten bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 24) 1
Die vor dem 1. Januar 2002 an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen verbrachten Aufenthaltsjahre werden bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet.
2
Die Anrechnung der Einsatzorte vor 1998 und von 1998-2001 erfolgt auf Grund der im Anhang 1 enthaltenen Punktetabellen.
Art. 159
Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse (Art. 33) 1
Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.
74 In der AS nicht veröffentlicht.
75 In der AS nicht veröffentlicht.
76 In der AS nicht veröffentlicht.
77 In der AS nicht veröffentlicht.
78 In der AS nicht veröffentlicht.
79 In der AS nicht veröffentlicht.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 49
172.220.111.343.3 2
Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.
Art. 160
Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung im Ausland (Art. 79) 1
Die Leistungen des Arbeitgebers an die vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zur nächsten Versetzung nach dem bisherigen Recht.
2
Die Beiträge des Arbeitgebers an die Miet- und Mietnebenkosten der vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zum nächsten Wohnungswechsel nach dem bisherigen Recht.
Art. 161
Berücksichtigung der Steuerfreiheit für allein stehende Angestellte mit Kindern (Art. 112 Abs. 2) Bei den vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet.
Art. 120
Abs. 1 ...
Art. 127
Abs. 1 ...
80 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935). Die aufgeführten Änd. sind hiervor eingefügt.
Bundespersonal
50
172.220.111.343.3 4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 162
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
2
Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
3
Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1:
Vorzeitige Pensionierung: Gewichtung der Aufenthaltsjahre (Art. 24) und Anrechnung früherer Einsatzorte (Art. 158) Anhang 2:
Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten (Art. 27 und 34) Anhang 3:
Bezahlter Urlaub im Ausland (Art. 60) Anhang 4:
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 106 und 121) Anhang 5:
Kaufkraftausgleich (Art. 110)
Bundespersonalverordnung. V des EDA 51
172.220.111.343.3 Anhang 1
(Art. 24 und 158)
Vorzeitige Pensionierung: Gewichtung der Aufenthaltsjahre und Anrechnung früherer Einsatzorte Teil 1: Gewichtung der Aufenthaltsjahre 1.
12 gewichtete Aufenthaltsjahre ergeben den maximalen Vorbezugsanspruch von 36 Monaten.
2.
Als Grenzwerte werden die nachfolgenden Punkteziffern bezeichnet: Punktezahl Bezeichnung Grenzwert
95 Punkte
Stadt Bern
82 Punkte
Schwierige Lebensbedingungen 62 Punkte
Sehr schwierige Lebensbedingungen 3.
Zur Berechnung der 12 gewichteten Jahre wird die Punktedifferenz zwischen den Grenzwerten «sehr schwierige Lebensbedingungen» (62 Punkte) und «Stadt Bern» (95 Punkte ) ermittelt (33 Punkte) und mit 12 (= Jahre) multipliziert. Das Ergebnis von 396 Punkten entspricht 12 gewichteten Aufenthaltsjahren.
4.
Erworbene Indexpunkte zwischen 198 und 396 Punkten ergeben einen Vorbezugsanspruch gemäss nachfolgender Tabelle: Anzahl Indexpunkte
Pensionierungsvorbezugsanspruch 396 und mehr
36 Monate
380-395 35
Monate
369-379 34
Monate
358-368 33
Monate
347-357 32
Monate
336-346 31
Monate
325-335 30
Monate
314-324 29
Monate
303-313 28
Monate
292-302 27
Monate
281-291 26
Monate
270-280 25
Monate
259-269 24
Monate
248-258 23
Monate
237-247 22
Monate
226-236 21
Monate
215-225 20
Monate
204-214 19
Monate
198-203 18
Monate
Bundespersonalverordnung 52
172.220.111.343.3 Teil 2: Anrechnung der Einsatzorte vor 1998 Indexpunkte für Einsätze vor dem 1. Januar 1998 95 95 95 74 70 63
56
47
Norm
ale Lebensbe
dingungen
Schwierige Lebens
be
dingunge
n Sehr
schwi
eri
ge Lebe
nsbe
dingungen
Zone 1
Zone 2
Zone 3
Zone 4
Zone 5
Zone 6
Zone 7
Zone 9
Annecy Amst
erdam
Athen
Ankara
Algi
er
Abi
djan
Addis
Abeba
Almaty
Besançon Antwerpen
Atlanta
Belgra
d Amman
Abu
Dhabi
Akkra
Bagdad
Bonn Bordeaux
Barcelona
Berlin
DD
R Brasilia
Antananarivo
Bangkok
Bamako
Bregenz Berlin
Boston
Budapest
Bu
karest Asuncion
Bejing
Conakry
Dijon Brüssel
Canberra
Casablanca
Da
kar
Beirut
Colombo
Dar es Sal.
Düsseldorf Den
Haag
Chicago
Curitib
a Damaskus
Buenos
Aires
Djeddah
Dhaka
Florenz Hambur
g
Dres
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Istanbul
Har
ar
e
Car
acas
Havanna
Hanoi
Frankf
urt
Hannover
Dublin
Kapstadt
Johannesb. Cotonou
Jakarta
Khartoum
Freibur
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Havr
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Helsi
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Prag
Kat
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Dubai
Kair
o
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Genua Lille
Houston
Pretoria
Kigali
Guatemala
Kuweit
Lagos
Köln Neapel
Kopenhagen
Rabat
Quito
Hongkong
Kyiv
Luanda
Luxemburg
Rom
Las P
almas
Sofia
San Jos
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Islamabad
La Paz
Maputo
Lyon Rotterdam
Lissabon
Tunis
Santiago Karachi
Lima
Mumbai
Mailand Wien
London
Warschau
Teguci
galpa Kingston
Manila
N'Djaména
Marseille
Madrid
Windhoek
TelAviv Kuala
L.
Mexico
Niamey
Mülhausen
Malaga
Zagreb
Lomé Monrovia
Ouagadougou
München
Manchester
Ma
nagua New
Delhi
Sarajewo
Nizza
Melbour
ne
Mos
kau Panmunjon
Taschkent
Strass
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Mont
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Riad
Teher
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Stuttgart
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Sant
a Fe de B.
Nikosia
Riga
Sao
Pa
ul
o
Osaka
Rosario
Seoul
Oslo
Saigon
Shanghai
Bundespersonalveror dnung. V des EDA
53
172.220.111.343.3 95 95 95 74 70 63
56
47
Norm
ale Lebensbe
dingungen
Schwierige Lebens
be
dingunge
n Sehr
schwi
eri
ge Lebe
nsbe
dingungen
Zone 1
Zone 2
Zone 3
Zone 4
Zone 5
Zone 6
Zone 7
Zone 9
Ottawa
Salvador
de
B.
Taipeh
Palma de M.
Singapur
Tripolis
Paris
Skopje
San
Fr
ancisco
Sto
Domingo
Stockhol
m
Yaoundé
Sydney
Toki
o
Tor
ont
o
Vancouver
Was
hingt
on
Wellington
Winnipeg
Bundespersonalverordnung. V des EDA 55
172.220.111.343.3 Teil 3: Anrechnung Einsatzorte von 1998-2001 Indexpunkte für Einsätze zwischen 1998 und 2001 Sehr schwierige Lebensbedingungen Vertretungen 1998
1999 2000 2001
Abidjan
61 60 60 57
Abuja
0
0
0
42
Addis
Abeba
43 42 40 43
Akkra
56 65 64 57
Algier
43 43 46 50
Almaty
46 44 42 43
Antananarivo
42 41 41 42
Bagdad
0
0
0
30
Beijing
61 60 59 60
Beirut
54 54 56 57
Belgrad
54 34 39 43
Bombay
69 55 53 55
Dakar
62 60 60 59
Damaskus
55 54 53 54
Dar es Salaam
44
41
41
44
Dhaka
60 46 43 42
Djeddah
53 56 55 54
Guatemala
58 57 58 60
Hanoi
54 49 48 52
Havanna
43 44 45 47
Islamabad
63 62 59 60
Jakarta
65 59 56 59
Karachi
60 58 52 54
Khartoum
33 33 32 31
Kinshasa
36 43 36 37
Kuwait
55 62 64 59
Kyiv
53 57 57 58
La
Paz
62 62 60 62
Lagos
44 41 39 42
Maputo
39 39 40 39
Mexico
71 68 59 59
Moskau
50 54 54 56
Nairobi
71 64 63 59
New
Delhi
64 46 46 49
Port-au-Prince
40 46 44 44
Pristina
31 31 31 34
Riad
52 55 55 54
Sarajevo
36 43 46 50
Shanghai
62 60 60 61
Skopje
58 57 57 59
Bundespersonalverordnung 56
172.220.111.343.3 Sehr schwierige Lebensbedingungen Vertretungen 1998
1999 2000 2001
St.
Petersburg
52 52 55 56
Taschkent
45 44 43 43
Teheran
51 55 49 48
Tiflis
0
0
0
32
Tirana
53 52 52 53
Tripolis
40 39 45 46
Yaoundé
54 48 48 48
Schwierige Lebensbedingungen Vertretungen 1998
1999 2000 2001
Abu
Dhabi
64 71 70 71
Amman
65 65 67 68
Ankara
80 80 77 75
Asuncion
72 72 71 71
Athen
85 80 77 77
Bangkok
66 67 66 67
Brasilia
73 73 73 72
Bratislava
73 72 73 75
Bukarest
67 68 71 69
Caracas
69 66 66 65
Colombo
72 71 68 68
Dubai
64 72 71 73
Harare
73 73 71 69
Istanbul
80 80 77 76
Jerusalem
East
75 75 75 72
Johannesburg
79 80 78 80
Kairo
66 70 69 70
Kapstadt
82 83 80 80
Kingston
62 62 63 63
Kuala
Lumpur
83 80 76 80
Lima
62 67 67 69
Manila
76 74 70 70
Nicosia
83 81 80 79
Panmunjom
69 69 66 66
Pretoria
79 80 78 80
Quito
71 70 66 68
Rabat
69 69 69 71
Riga
62 76 78 76
Rio de Janeiro
70
71
70
71
San
José
72 73 73 72
Santa Fé de Bogota
63
66
64
63
Santiago de Chile
72
72
72
74
Bundespersonalverordnung. V des EDA 57
172.220.111.343.3 Schwierige Lebensbedingungen Vertretungen 1998
1999 2000 2001
Santo
Domingo
59 68 68 67
Sao
Paulo
72 73 71 71
Seoul
76 76 72 72
Sofia
71 72 72 71
Taipeh
78 77 74 75
Tel-Aviv
79 82 80 79
Tunis
78 78 76 77
Warschau
78 80 80 79
Zagreb
67 68 70 71
Normale Lebensbedingungen Vertretungen 1998
1999 2000 2001
Amsterdam
99
100
98
99
Atlanta
96
96
94
93
Barcelona
91
92
90
93
Berlin
95
96
97
98
Bonn
97
98
95
97
Bordeaux
96
98
97
97
Boston
92
93
92
93
Brüssel
99
100
98
99
Budapest
82
85
87
88
Buenos Aires
84
85
83
83
Canberra
94
94
93
92
Chicago
92
91
90
92
Den Haag
99
100
98
99
Dresden
95
96
86
89
Dublin
95
95
96
96
Düsseldorf
99
99
98
99
Frankfurt a.M.
97
98
98
100
Genua
92
91
91
92
Hamburg
98
98
97
97
Helsinki
99
99
98
99
Hong Kong
83
84
83
84
Houston
90
89
87
88
Kopenhagen
100 100 100 100
Las Palmas G.C.
91
92
90
94
Lissabon
90
91
90
91
Ljubljana
0
0
0
81
London
94
95
94
94
Los Angeles
89
88
87
90
Luxemburg
99
99
98
99
Lyon
96
98
97
97
Bundespersonalverordnung 58
172.220.111.343.3 Normale Lebensbedingungen Vertretungen 1998
1999 2000 2001
Madrid
93
93
94
94
Mailand
92
91
91
92
Manchester
91
92
91
93
Marseille
96
98
97
97
Melbourne
94
95
93
93
Montevideo
84
85
85
85
Montreal
96
96
95
96
Mülhausen
96
98
97
97
München
99
100
99
100
Neapel
89
90
88
87
New York
92
92
90
91
Osaka
89
88
87
88
Oslo
98
99
98
99
Ottawa
96
96
95
96
Paris
97
98
97
97
Prag
82
84
84
85
Rom
89
90
88
89
San Francisco
92
91
91
93
Singapur
94
94
93
94
Stockholm
97
98
97
99
Strassburg
96
98
97
97
Stuttgart
99
100
99
100
Sydney
94
94
93
94
Tokio
90
90
89
90
Toronto
98
98
95
95
Vancouver
98
98
97
99
Venedig
92
91
91
92
Washington
94
94
92
93
Wellington
93
92
91
92
Wien
100
100
99
100
Bundespersonalverordnung. V des EDA 59
172.220.111.343.3 Anhang 281
(Art. 27 und 34)
Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten A Diplomatischer Dienst
A1 Funktionsband 1
Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum diplomatischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung bzw. im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale. A1.1 Dritte/r
Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die den für den diplomatischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind.
A1.2 Zweite/r Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und acht Monaten in der 20. Lohnklasse Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung selbständig und effizient erfüllen.
A1.3 Erste/r Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse umfassende Berufserfahrung erworben haben und mit der selbständigen Erfüllung anspruchsvoller Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung betraut sind.
81 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
Bundespersonalverordnung 60
172.220.111.343.3 A2 Funktionsband 2
Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung bzw. im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale; hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale, bei multilateralen Vertretungen oder bei Vertretungen gemäss Ziff. A6.1. A2.1 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse Aufgaben mit mittlerer Führungsverantwortung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind, oder die in gewissen Fällen dank ihrer spezialisierten Kenntnisse auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung erfüllen. Darunter fallen namentlich Angestellte, die: die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer Mission ausüben
- einer gewichtigen Organisationseinheit mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben einer Mission vorstehen
selbständig hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung an der Zentrale, an multilateralen Vertretungen oder an Vertretungen gemäss Ziff. A6.1 wahrnehmen
die Leitung einer mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale wahrnehmen
die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer gewichtigen mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale ausüben
in besonderen Fällen die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung ausüben.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 61
172.220.111.343.3 A2.2 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 26. Lohnklasse: sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer A2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben
- in besonderen Fällen die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die interimistische Leitung einer Mission, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert, innehaben.
A2.3 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Berater/in 30. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 28. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz in der Regel als Anwärter für höhere Führungsfunktionen angesehen werden.
A2.4 Botschaftsrat/-rätin 30.
Lohnklasse
mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz als Anwärter für höhere Führungsfunktionen angesehen werden und die als erste Mitarbeitende auf einer der folgenden Missionen eingesetzt sind: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington, Wien (bil.).
A3 Funktionsband 3
Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Leitung kleinerer diplomatischer Vertretungen bzw. höhere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder des Ressourcenmanagements an der Zentrale.
Bundespersonalverordnung 62
172.220.111.343.3 A3.1 Missionschef/in Abteilungschef/in Vizedirektor/in 32. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer der folgenden Missionen: Abu Dhabi, Bratislava, Hong Kong GK, Kuwait, Ljubljana, Montevideo, Paris UNESCO, Pristina, Tripolis, Wellington.
Funktionen an der Zentrale: Vizedirektor/in DRA, Vizedirektor/in DV.
A4 Funktionsband 4
Leitung kleinerer diplomatischer Vertretungen mit zahlreichen Seitenakkreditierungen oder mit ausgeprägten, für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben bzw. höhere Führungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung und des Ressourcenmanagement an der Zentrale. A4.1 Missionschef/in Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in 33. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 32. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer der folgenden Missionen: Abuja, Addis Abeba, Akkra, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Colombo, Dakar, Damaskus, Dar es Salaam, Dhaka, Dublin, Guatemala, Hanoi, Harare, Havanna, Kinshasa, Kuala Lumpur, Lima, Luxemburg, Manila, Maputo, Quito, Rabat, Riga, San José, Santiago, Sarajevo, Singapur, Skopje, Taschkent, Tiflis, Tirana, Tunis, Zagreb.
Funktionen an der Zentrale: Stellvertretende/r Direktor/in DRA, Stellvertretende/r Direktor/in DV, Chef/in Protokoll, Chef/in ZAPS, Botschafter/in Konfliktbearbeitung, Chef/in PRS, Chef/in ZISP, Genf Abrüstung, Genf Zentrum für Sicherheitspolitik, Genf Zentrum Humanitäre Minenräumung, Stellvertretende/r Generalsekretär/in.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 63
172.220.111.343.3 A5 Funktionsband 5
Leitung grosser diplomatischer Vertretungen mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern bzw. höchste Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder des Ressourcenmanagements an der Zentrale. A5.1 Missionschef/in Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in 34. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 33. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer der folgenden Missionen: Abidjan, Ankara, Athen, Bangkok, Belgrad, Brasilia, Brüssel (bil./NATO), Budapest, Buenos Aires, Bukarest, Canberra, Caracas, Den Haag, Helsinki, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kyiv, Kopenhagen, Lissabon, Madrid, Mexico, Nairobi (bil./UNO), New Delhi, New York GK, Oslo, Ottawa, Paris OECD, Prag, Pretoria, Riad, Seoul, Sofia, Stockholm, Strassburg ER, Teheran, Tel Aviv, Warschau, Wien (OSZE/UNO).
Funktionen an der Zentrale: Chef/in PA I; Chef/in PA II Afrika, Chef/in PA II Amerika, Chef/in PA II Asien, Chef/in PA III, Chef/in PA IV, Chef/in PA V, Chef/in PA VI, Chef/in Dipl. Inspektorat.
A6 Funktionsband 6
Leitung von diplomatischen Grösstvertretungen mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern. A6.1 Missionschef/in 34.
Lohnklasse
mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 34. Lohnklasse die Leitung einer der folgenden Missionen übertragen ist: - Leitung einer der folgenden Missionen: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington, Wien (bil.).
Funktionen an der Zentrale: Chef/in IB.
Bundespersonalverordnung 64
172.220.111.343.3 B Konsularischer Dienst
B1 Funktionsband 1
Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum konsularischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben an einer Vertretung oder an der Zentrale; Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grosskanzlei bzw. eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale; stellvertretende Betriebsführung an einer Vertretung bzw. stellvertretende Verwaltungsführung an der Zentrale. B1.1 Konsulatssekretär/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 12. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die den für den konsularischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen übertragen sind.
B1.2 Konsulatssekretär/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 14. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die sich nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und drei Monaten in der 12. Lohnklasse vertiefte Kenntnisse in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen angeeignet haben und die entsprechenden Sachbearbeitungsaufgaben selbständig erfüllen.
B1.3 Konsulatssekretär/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 16. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 14. Lohnklasse, denen ein breites Spektrum von Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen übertragen ist, die sie selbständig erfüllen.
B1.4 Vizekonsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 18. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. Lohnklasse, die: sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B1.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben
die stellvertretende Leitung einer Kanzlei oder eines Verwaltungsdienstes bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale innehaben
Bundespersonalverordnung. V des EDA 65
172.220.111.343.3 die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grosskanzlei oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale innehaben.
B1.5 Vizekonsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die: sich bei der selbständigen Erfüllung eines breiten Spektrums von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben
sich bei der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei, eines Verwaltungsdienstes bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale oder bei der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grosskanzlei bzw. eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale vollumfänglich bewährt haben.
B2 Funktionsband 2
Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen oder nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Betriebsführung an einer Vertretung bzw. Verwaltungsführung an der Zentrale; stellvertretende Betriebsführung an einer Grosskanzlei bzw. stellvertretende Verwaltungsführung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale; Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes an einer Grösstkanzlei; in besonderen Fällen: qualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung bzw. in andern Bereichen an der Zentrale oder bei Vertretungen.
Als Vertretungen mit einer Grosskanzlei gelten: Athen, Bangkok, Beijing, Berlin, Buenos Aires, Jakarta, Kairo, Lyon, Madrid, Manila, New Delhi, New York GK, Rom, Tel Aviv, Tokio, Wien.
Als Vertretungen mit einer Grösstkanzlei gelten: London, Moskau, Paris, Washington.
Bundespersonalverordnung 66
172.220.111.343.3 B2.1 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich Betriebsführungsfunktionen, die den für diesen Bereich vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben, und Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die: die Leitung einer Kanzlei innehaben
die stellvertretende Leitung einer Grosskanzlei oder die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grösstkanzlei wahrnehmen
an der Zentrale die Leitung eines Verwaltungsdienstes bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit innehaben
in besonderen Fällen: qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung bzw. in andern Bereichen an der Zentrale oder an Vertretungen erfüllen.
B2.2 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. Lohnklasse, die - bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B2.1 erweiterte Erfahrungen erworben haben
in besonderen Fällen: auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen Eignung für die diplomatische Interessenwahrung, Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A1.2 erfüllen.
B2.3 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben
in besonderen Fällen: auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen Eignung für die diplomatische Interessenwahrung, Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A1.3 erfüllen.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 67
172.220.111.343.3 B3 Funktionsband 3
Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Leitung einer konsularischen Vertretung bzw. interimistische Leitung einer Mission; mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet bei einer Vertretung oder an der Zentrale; Betriebsführung an Gross- und Grösstvertretungen bzw. höhere Führungsaufgaben an der Zentrale; stellvertretende Leitung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bzw.
stellvertretende Betriebsführung an einer Grösstvertretung bzw. Stellvertretung einer gewichtigen Organisationseinheit an der Zentrale; in besonderen Fällen: hoch qualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale, bei multilateralen Vertretungen oder bei Vertretungen nach Ziffer A6.1. B3.1
Konsul/in Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse: die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung bzw. die stellvertretende interimistische Leitung einer Mission ausüben, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert
mit der Leitung einer Grosskanzlei betraut sind
die stellvertretende Leitung einer Grösstkanzlei innehaben
an der Zentrale die Leitung einer Sektion bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion bzw. vergleichbar gewichtigen Organisationseinheit bzw. die Stellvertretung einer Abteilung oder vergleichbaren Organisationseinheit innehaben
- sich über die allgemeine Eignung für die Interessenwahrung ausgewiesen haben und Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen oder an der Zentrale erfüllen.
Bundespersonalverordnung 68
172.220.111.343.3 B3.2 Generalkonsul/in Konsul/in Abteilungschef/in Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 26. Lohnklasse: die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die interimistische Leitung einer Mission, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert, innehaben
mit der Leitung einer Grösstkanzlei betraut sind
an der Zentrale die Leitung einer Abteilung oder einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder vergleichbaren Organisationseinheit innehaben
diplomatische Interessenwahrungsaufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen oder an der Zentrale erfüllen und sich dabei durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben.
B3.3 Generalkonsul/in Konsul/in Abteilungschef/in Sektionschef/in 30. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 28. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B3.2 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben.
C Sekretariats- und
Fachdienst
C1 Funktionsstufe 1
Sekretariats- und/oder einfache Kanzleiaufgaben. C1.1 Verwaltungssekretär/in 7.
Lohnklasse
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, denen ihrer Ausbildung entsprechende Sekretariatsaufgaben übertragen sind.
C1.2 Verwaltungssekretär/in 10.
Lohnklasse
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die über umfassende Kenntnisse des Sekretariatswesens verfügen und selbständig arbeiten.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 69
172.220.111.343.3 Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die sich nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 7. Lohnklasse umfassende Kenntnisse des Sekretariatswesens angeeignet haben und selbständig arbeiten.
C1.3
Verwaltungssekretär/in 12. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die über mindestens 6 Jahre Berufserfahrung verfügen und denen anspruchsvollere Sekretariatsaufgaben zur selbständigen Erledigung bzw. einfache Kanzleiarbeiten oder gleichwertige Arbeiten übertragen werden.
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 10. Lohnklasse auch anspruchsvollere Sekretariatsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen erhalten und/oder einfache Kanzleiarbeiten oder gleichwertige Arbeiten ausführen.
C1.4
Verwaltungssekretär/in 13. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 12. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C1.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
C2 Funktionsstufe 2
Assistenz- und anspruchsvolle Sekretariatsaufgaben.
Sachbearbeitung in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistung bzw. in vergleichbaren Bereichen. C2.1
Teamassistent/in 14. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens 10 Jahren Berufserfahrung, oder Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 12. oder 13. Lohnklasse, die - Assistenz- oder anspruchsvolle Sekretariatsaufgaben für Missions- bzw.
Postenchefs oder -chefinnen oder für Inhaber/innen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen, Assistenz- oder anspruchsvolle Sekretariatsarbeiten für stellvertretende Missionschefs oder Missionschefinnen oder für Inhaber/innen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen,
- einfache Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen bzw. in vergleichbaren Bereichen erfüllen.
Bundespersonalverordnung 70
172.220.111.343.3 C2.2 Teamassistent/in 15.
Lohnklasse
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 14. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
C2.3 Teamassistent/in 16.
Lohnklasse
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 14. oder 15. Lohnklasse Assistenz- oder anspruchsvolle Sekretariatsaufgaben für Missionschefs oder -chefinnen oder für Inhaber/innen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen, wichtige Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen bzw. in vergleichbaren Bereichen erfüllen.
C2.4
Teamassistent/in 17. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
C3 Funktionsstufe 3
Selbständige Wahrnehmung von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen bzw. in vergleichbaren Bereichen. C3.1
Fachangestellte/r 18. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. oder 17. Lohnklasse anspruchsvolle Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen bzw. in vergleichbaren Bereichen selbständig erfüllen.
C3.2
Fachangestellte/r 19. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
C3.3
Fachangestellte/r 20. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. oder 19. Lohnklasse selbständig schwierige Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich Interessenwahrung wahrnehmen.
Bundespersonalverordnung. V des EDA 71
172.220.111.343.3 C3.4
Fachangestellte/r 21. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
C3.5
Fachangestellte/r 22. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. oder 21. Lohnklasse selbständig besonders schwierige Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung wahrnehmen.
C3.6 Fachangestellte/r 23.
Lohnklasse
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.5 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
Bundespersonalverordnung 72
172.220.111.343.3 Anhang 3
(Art. 60)
Bezahlter Urlaub im Ausland Grund Detail
Anspruch
Bemerkungen
Todesfälle Tod
des
Ehegatten oder der
Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder eines Kindes 3 Tage
Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.
Plötzliche
und schwere
Erkrankung
von Familienmitgliedern
bzw. Begleitpersonen
Für die Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienmitgliedern
bis 2 Tage
pro Ereignis
Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 4 Tage verlängert werden.
Alleinerziehende Eltern-
teile mit
Dienstort im
Ausland
Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten (z. B. Begleitung der Kinder zu Arzt-
besuchen, für Schulbesuche usw.)
bis 5 Tage pro
Kalenderjahr
.
Umzug mit
Wechsel des
Dienstortes
im gleichen
Land (Versetzung in der
Schweiz und
im Ausland)
Ordnen der persönlichen Angelegenheiten und
Vorbereitung der Abreise an den neuen Dienstort
2 Tage
Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage
Besichtigung
einer
zugewiesenen Dienstwohnung
bis 1 Tag
Einzug in eine möblierte Wohnung oder ein möbliertes Zimmer nach erfolgter Versetzung
1 Tag
Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren erfolgt 2 Tage
Umzug bei
einer Versetzung in ein
anderes Land
Ordnen der persönlichen Angelegenheiten und
Vorbereitung der Abreise bis 3 Tage
Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage
Besichtigung
einer
zugewiesenen Dienstwohnung
bis 1 Tag
Einzug in eine möblierte Wohnung oder ein möbliertes Zimmer
1 Tag
Bundespersonalverordnung. V des EDA 73
172.220.111.343.3 Grund Detail
Anspruch
Bemerkungen
Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer
3 Tage
Ein- und Auslagerung des Umzugsgutes in der Schweiz bis 2 Tage
Teilnahme an
Zulassungswettbewerben
Teilnahme an Zulassungswettbewerben
für die Dauer
des Zulassungswettbe-
werbs
Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.
Versetzung
mit dem Auto
Versetzungsreise mit dem Auto
1 bis 3 Tage Angestellte, die das Auto für die Versetzungsreise benutzen.
Bundespersonalverordnung 74
172.220.111.343.3 Anhang 482
(Art. 106 und 121)
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit Beträge der Pauschalentschädigung Funktionsstufe Angestellte/Angestellter Begleitpersonenzuschlag Chefs / Chefinnen
der Vertretungen
Reduzierte
Pauschale
Volle Pauschale
(mit Einladungen
zu Hause)
Reduzierte
Pauschale
Volle Pauschale
(mit Einladungen
zu Hause)
1 - Kat. I
24 438
4 072
14 762
1 - Kat. II
21 250
4 072
12 726
1 - Kat. III
19 125
3 563
11 199
1 - Kat IV
17 532
3 563
10 181
Mitarbeiter/innen
2
20 558
35 594
3 563
11 199
3
17 850
31 250
3 563
10 690
4
16 314
27 626
3 563
10 181
5
13 573
23 305
3 054
9 672
6
12 153
19 657
3 054
9 163
7
11 878
18 595
3 054
8 654
8
10 272
16 468
2 545
8 145
9
9 558
14 875
2 545
7 636
10
8 562
12 749
2 545
7 127
11
7 864
10 625
2 545
6 108
12
6 534
8 500
2 545
5 090
13
5 206
6 375
2 545
4 072
82 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
Bundespersonalverordnung. V des EDA 75
172.220.111.343.3 Anhang 5
(Art. 110)
Kaufkraftausgleich Vergleichsindex Der zur Anwendung gelangende Kaufkraftausgleich (KKA) richtet sich nach dem
auf Grund einer Preiserhebung resp. einer Fortrechnung ermittelten Vergleichsindex.
Der KKA wird wie folgt festgesetzt: Vergleichsindex
massgebender
KKA
75.1*
- 80.0
-20
80.1
- 85.0
-15
85.1
- 90.0
-10
90.1
- 95.0
- 5
95.1
- 102,4
0
102,5
- 107,4
+5
107,5112,4 +10
112,5117.4* +15
*
Bei tieferen oder höheren Vergleichsindizes nach gleichem Muster. Es besteht
keine Beschränkung nach unten oder oben.
Bundespersonalverordnung 76
172.220.111.343.3