01.01.2024 - * / In Kraft
01.03.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 28.02.2022
01.01.2019 - 31.12.2020
01.06.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.05.2018
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.04.2014 - 31.12.2014
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2014 - 31.03.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.09.2012 - 30.06.2013
01.10.2009 - 31.08.2012
01.03.2009 - 30.09.2009
01.01.2009 - 28.02.2009
15.04.2008 - 31.12.2008
15.02.2008 - 14.04.2008
01.01.2008 - 14.02.2008
01.11.2005 - 31.12.2007
01.07.2003 - 31.10.2005
01.10.2002 - 30.06.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) vom 20. September 2002 (Stand am 1. April 2014) Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3
sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich (Art. 1 BPV)

1

Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.

2

Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.


Art. 2

Dienstzugehörigkeit 1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.

2

Zu den Karrierediensten gehören: a. der diplomatische Dienst; b. der konsularische Dienst; c. der Sekretariats- und Fachdienst.

AS 2002 2917 1 SR

172.220.111.3 2

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

172.220.111.343.3

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.111.343.3

Art. 3

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;

b. im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;

bbis.3 Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA); c.4 Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;

d.5 Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,

2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt; e. Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage6 nach Artikel 51 BPV hat; f.7 Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und eine der folgenden Funktionen ausübt: 1. Koordinator oder Koordinatorin, 2. stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, 3. Assistenzkoordinator oder Assistenzkoordinatorin, 4. Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, 3

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

6

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonal. V des EDA 3

172.220.111.343.3 5. Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland, 6. Sekretär oder Sekretärin Ausland, 7. Administrator oder Administratorin Ausland.

2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

Art. 4


8

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32-38; b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1-31.


Art. 5

Beförderung in den Karrierediensten (Art. 2 BPV) Für die Beförderungen sind zuständig: a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b. die DR für die übrigen Angestellten.


Art. 6


9

Versetzung und Änderungen der Funktion, des Arbeitsbereichs oder des Arbeitsorts (Art. 2 BPV) 1

Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden: a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen; b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 32-38;

c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für: 1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertre-

tungen,

2. Geschäftsträger

und

Geschäftsträgerinnen, 3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen; 8

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.111.343.3 d. die DR für die übrigen Angestellten.

2

Über Änderungen der Funktion, des Arbeitsbereichs oder des Arbeitsorts von Rotationspersonal entscheidet die DEZA.


Art. 7

10 Personalrechtliche Ermächtigungen

(Art. 2 BPV)

1

Die DR erteilt die Ermächtigungen für: a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196111 über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196312 über konsularische Beziehungen;

b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; c.13 … d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden; e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften; f.

die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.

2

Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.


Art. 8


14

Diplomatische und konsularische Titel (Art. 3 Abs. 2 BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.


Art. 9

Übrige Arbeitgeberentscheide (Art. 2 und 98 BPV)15 Für die nicht in den Artikeln 4-8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig: a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b.16 … c. die DR für die übrigen Angestellten.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

11 SR

0.191.01

12 SR

0.191.02

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

16 Augehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundespersonal. V des EDA 5

172.220.111.343.3 2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten

Art. 10

Allgemeines (Art. 15 BPV)

Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.


Art. 11

Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung (Art. 15 BPV) 1

Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.

2

Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergebnis.17 3 Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe 3 eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151 bleibt vorbehalten.18


Art. 12

Potenzialbeurteilung 1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1-30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.

2

Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompetenzen.19

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.220.111.343.3 3. Kapitel:

Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste

Art. 13

20 Allgemeines (Art. 24 BPV)

1

Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss: a. im Jahr des Zulassungswettbewerbs: 1. für den diplomatischen Dienst und für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen: höchstens 35 Jahre alt sein, 2. für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration: höchstens 32 Jahre alt sein;

b. handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein; c. einen unbescholtenen Leumund haben; d. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; e. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.

2

Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

3

Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen.

4

Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.

5

Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 und 2 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.

6

Der Direktor oder die Direktorin der DR kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1, 3 und 4 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).

Bundespersonal. V des EDA 7

172.220.111.343.3

Art. 14


21

Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung (Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b sowie 24 BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung untersuchen lassen und wird nach der Verordnung vom 4. März 201122 über die Personensicherheitsprüfungen und der Verordnung des EDA vom 14. August 201223 über die Personensicherheitsprüfungen einer Sicherheitsprüfung unterzogen.


Art. 15

Andere Staatsangehörigkeiten (Art. 24 BPV)

Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass: a. sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat; oder

b. ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.

2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten

Art. 16

24 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV)

1

Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.

2

Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.

3

Der Zulassungswettbewerb kann nicht wiederholt werden.

4

Eine Anstellung im Sekretariats- und Fachdienst erfolgt auf der Basis einer individuellen Rekrutierung.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

22 SR

120.4

23 SR

120.424

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.111.343.3

Art. 17

Zulassungskommissionen (Art. 24 BPV)

1

Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.

2

Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.25 3

Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.


Art. 18

Zulassung zur Ausbildung (Art. 24 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.


Art. 19

Befristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

1

Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.

2

Die Probezeit beträgt drei Monate.

3

Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt: a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den diplomatischen Dienst und den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen; b.26 im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration.27

Art. 20

Unbefristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).

Bundespersonal. V des EDA 9

172.220.111.343.3

Art. 21

Arbeitsvertrag (Art. 25 BPV)

Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a. die

Dienstzugehörigkeit; b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten; c.28 …

3. Abschnitt:29 Indexierung der Einsatzorte (Art. 114 Abs. 4 BPV)

Art. 22

Aufgehoben

Art. 23

1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.

2

Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.

3

Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.


Art. 24

und 25 Aufgehoben 28 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.220.111.343.3 4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen 1. Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 26

Grundsatz (Art. 15 Abs. 3bis und 39 BPV)30 1

Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe: a. der

Leistungsbeurteilung; b. allfälliger

Beförderungen.

2

Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

3

Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.


Art. 27

Beförderungen 1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.

2

Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.

3

Eine Beförderung erfolgt frühestens nach: a. zwei Lohnklassenjahren bei Beförderungen bis in die 20. Lohnklasse; b. drei Lohnklassenjahren bei Beförderungen in die 22. oder eine höhere Lohnklasse.

4

Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.

5

…31


Art. 28

Lohnentwicklung (Art. 39 BPV)

1

Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.32 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

Bundespersonal. V des EDA 11

172.220.111.343.3 2

Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.


Art. 29


33



Art. 30

Beförderungsvoraussetzungen 1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.

2

Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund: a. der Potenzialbeurteilung bis zur Lohnklasse 30; b. der Leistungsbeurteilung; c. anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests.

3

Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind, und keine langfristigen Interessen des EDA im Rahmen der Beförderungspolitik entgegenstehen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere eine beschränkte Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, eine unausgeglichene Altersstruktur und Kürzungen finanzieller Mittel.34 4 Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.


Art. 31

Beförderungsentscheid Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.


Art. 32

Beförderungskommissionen 1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:

a. die Beförderungskommission I für die Angestellten des diplomatischen Dienstes sowie die Angestellten des konsularischen Dienstes, die in der 26.

oder einer höheren Lohnklasse eingereiht sind; 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.220.111.343.3 b. die Beförderungskommission II für die übrigen Angestellten der Karrieredienste.

2

Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.


Art. 33

Lohnentwicklung bei Versetzungen 1

Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört.

1bis

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. Reallohnerhöhungen werden auch auf der Funktionszulage ausgerichtet.35 1ter Der Direktor oder die Direktorin der DR kann in Fällen nach Absatz 1bis ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.36 2

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.

3

Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3-5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg.

4

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohn35 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

Bundespersonal. V des EDA 13

172.220.111.343.3 klasse und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuften Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle.37 2. Abschnitt:

Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten

Art. 34

38 Funktionsbewertung (Art. 52 BPV)

1

Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind in Anhang 2 festgehalten.

2

Die Funktionsbänder beinhalten eine abgestufte Kategorisierung der Vertretungen und der Führungsfunktionen an der Zentrale. Die Kategorisierung erfolgt nach der Bedeutung der wahrgenommenen aussenpolitischen Interessen der Schweiz, dem Umfang der übertragenen Managementverantwortung und der Führungsspanne. Die Kategorien sind in Anhang 2 festgehalten.

3

Die Präzisierung der Kriterien für die Kategorisierung und die konkrete Zuweisung der einzelnen Vertretungen und Führungsfunktionen an der Zentrale zu den Kategorien nach Anhang 2 erfolgen in einer Weisung.

4

Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionsbänder 3-6 des diplomatischen Dienstes Stellenkontingente fest.


Art. 35


39

3. Abschnitt:

Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten40

Art. 36

1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und

37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

39 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

172.220.111.343.3 Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.

2

Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.41 3 Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden.

4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte

Art. 37

Leistungen bei

Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1

Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:

a. 100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben; b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198142 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

2

Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.


Art. 38

Weitere Leistungen

(Art. 63 BPV)

1

Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG43 und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200144 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.

2

Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

42 SR

832.20

43 SR

832.20

44 SR

172.220.111.31

Bundespersonal. V des EDA 15

172.220.111.343.3

Art. 39

Berufsunfälle (Art. 63 BPV)

Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle: a. durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt; d. infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.


Art. 40

Berufskrankheiten (Art. 63 BPV)

1

Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten: a. wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt.

2

Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.


5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten45 Art. 41-4646


Art. 47

47 Wochenarbeitszeit (Art. 64 BPV)

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

46 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

172.220.111.343.3

Art. 48


48

Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. 64 BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.


Art. 49

49 Pikettdienst (Art. 13 VBPV)

1

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der DEZA an.50 2 Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DR beziehungsweise die DEZA umgehend.

3

Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.


Art. 50

51 Vertrauensarbeitszeit (Art. 64 und 64a BPV; Art. 35a VBPV) 1

Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit.

2

Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35a VBPV52.


Art. 51

Sabbatical (Art. 64 und 64a Abs. 5 BPV; Art. 34 VBPV)53 1

und 2 …54

3

Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.55

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

52 SR

172.220.111.31 53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundespersonal. V des EDA 17

172.220.111.343.3 4

Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in Auszeittage umgerechnet.56 5 Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitguthaben auf maximal 500 Stunden beschränkt.57 6

Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen werden.58

Art. 52


59



Art. 53


60
Sonn- und Feiertage (Art. 64 und 66 BPV) 1

Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen.61 2 Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen.

3

Gilt ein Feiertag nach Artikel 66 Absatz 2 BPV am Einsatzort nicht als offizieller Feiertag und arbeiten die Angestellten an diesem Tag, so können sie den dabei nicht benötigten bezahlten Urlaub nachbeziehen.

4

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Nachbezugs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.220.111.343.3 6. Kapitel: Ferien und Urlaub 1. Abschnitt: Genehmigung

Art. 54


62



Art. 55

63 Zuständigkeiten (Art. 67 und 68 BPV)

1

Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig: a. die DR im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;

b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.

2

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden.

2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland64

Art. 56

Anspruch (Art. 67 BPV)

1

Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:65 a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;

b. sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. acht Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2

Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.

3

Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das 62 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundespersonal. V des EDA 19

172.220.111.343.3 Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.

4

Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.


Art. 57


66

Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland (Art. 67 BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.


Art. 58

Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien (Art. 67 BPV) Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.


Art. 59

Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst (Art. 67 BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.

3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland67

Art. 60

1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.68 2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach Artikel 40 Absatz 3 VBPV69 kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

69 SR

172.220.111.31

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.220.111.343.3 7. Kapitel:

Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland70 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen

Art. 61

Begriff (Art. 72 BPV)

1

Als Dienstreisen gelten: a. die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes; b. die Reisen der Missionschefs und Missionschefinnen an die Botschafterkonferenz von ihrem Ferienort in der Schweiz oder ab der Schweizergrenze.

2

Nicht als Dienstreisen gelten: a.71 die Reisen bei Temporäreinsätzen; b. die Versetzungsreisen;

c.72 die Konsultationsreisen in die Schweiz; d. die Besuchsreisen der Kinder; e.73 die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;

f.

die Reisen bei Todesfällen; g. die Reisen zwecks medizinischer Behandlung; h. die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben; i.

die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen; j.74 die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche.


Art. 62

Anordnung und Bewilligung (Art. 72 BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig: 70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonal. V des EDA 21

172.220.111.343.3 a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;

b.75 die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.


Art. 63

Vergütung von Bahnreisen im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.


Art. 64

Vergütung von Flugreisen im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) 1

Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV76 sinngemäss.

2

Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f-j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.77

Art. 65


78

Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV79. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.


Art. 66

Vergütung von Übernachtungen im Inland (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV) 1

Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.

2

Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

76 SR

172.220.111.31 77 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

79 SR

172.220.111.31

Bundesrat und Bundesverwaltung 22

172.220.111.343.3

Art. 67

Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV) 1

Die DR setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.

2

Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.80 3

Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.

2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung

Art. 68


81

Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV) 1

Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.

2

Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.82 3 Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.


Art. 69


83

80 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

83 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonal. V des EDA 23

172.220.111.343.3 3. Abschnitt:

Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland84

Art. 70

85 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.


Art. 71

Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland86 (Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43-48 VBPV87 sowie nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.88 2

Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet.

4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen89

Art. 72

90 1 Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen.

2

Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 4348 VBPV91 und nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.

3

Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

87 SR

172.220.111.31 88 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

91 SR

172.220.111.31

Bundesrat und Bundesverwaltung 24

172.220.111.343.3

Art. 73


92

8. Kapitel:

Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 74

Zulagen bei Militär- und Zivildienst (Art. 81 ff. BPV) 1

Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.

2

Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.


Art. 75

Ortszuschlag (Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.


Art. 76

Teuerungsausgleich (Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.


Art. 77

Vergütung von Sonntagsarbeit (Art. 45 BPV) 1

Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag festgelegt wurde, geleistet wird.93 2 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV94.


Art. 78

Leistungen bei Krankheit und Unfall (Art. 81 ff. BPV) 1

Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.

92 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

94 SR

172.220.111.31

Bundespersonal. V des EDA 25

172.220.111.343.3 2

Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81-88 BPV ganz oder teilweise entziehen.95 3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.


Art. 79

Leistungen bei

Teilzeitbeschäftigung (Art. 38, 81 ff. BPV) 1

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.96 2

Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für: a. die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90); b. die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90); c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.); d.97 die Konsultationsreise (Art. 96 f.); e.98 … f.

die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100); g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).

a99 Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt 1

Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

2

Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.

3

Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung

Art. 80

100 Anspruch (Art. 81 BPV)

Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.


Art. 81

101 Höhe (Art. 81 BPV)

Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 700 Franken pro Jahr.


Art. 82

Alterszuschlag (Art. 81 BPV)

Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;

b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;

c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;

d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.


Art. 83

Kürzung (Art. 81 BPV)

Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonal. V des EDA 27

172.220.111.343.3 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen102

Art. 84

103 Höhe (Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung beträgt 6261 Franken pro Jahr.


Art. 85

Alterszuschlag (Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;

b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;

c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;

d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.


Art. 86

Kürzung (Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz104

Art. 87

105 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.

2

Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

172.220.111.343.3 3

Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet.106

Art. 88

107 Höhe (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7714 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.


Art. 89

Kürzung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen

Art. 90

Reise- und Versetzungskosten (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung: a. der

Reisekosten;

b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; c.108 der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes; d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise; e. der Nebenkosten während der Versetzung; f.

der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.

1bis

Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung vergütet werden.109

106 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonal. V des EDA 29

172.220.111.343.3 2

Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.


Art. 91

Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.


Art. 92

110 Leermiete (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungs- oder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.


Art. 93


111

Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden.112 2

Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.113 3 Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Bundesrat und Bundesverwaltung 30

172.220.111.343.3 6. Abschnitt:

Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

Art. 94

Bei Todesfällen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:

a. der

Begleitperson;

b. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson; c. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils; d. eines Geschwisters;

e. einer Schwägerin oder eines Schwagers; f.

einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.114 2

Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.115 3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.


Art. 95

Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.116 2 Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.117 3

Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

4

Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonal. V des EDA 31

172.220.111.343.3 5

Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.118 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen119

Art. 96

Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.120 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten und beim Rotationspersonal können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 1. Juli beginnt.121 2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des Kalenderjahres angetreten wird.122 3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.123 4 Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert werden, kompensiert werden.124 5 Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.125

118 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

121 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

125 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundesrat und Bundesverwaltung 32

172.220.111.343.3

Art. 97

Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.126 2 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn: a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde; b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.127 8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen

Art. 98

Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:128

a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;

b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.

2

Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.129 3 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.

4

Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.

126 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonal. V des EDA 33

172.220.111.343.3

Art. 99

Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.

2

Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.

3

Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn: a. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;

b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.130 9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete

Art. 100

1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben.

Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.131 2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den ortsüblichen Bedingungen.132 3 Die DR vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen. Der Dienstweg ist einzuhalten.133 4 …134

130 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

134 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundesrat und Bundesverwaltung 34

172.220.111.343.3 10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung135

Art. 101

Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland136 (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.137 2 Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.138 3 Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen.139

Art. 102


140

Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV) 1

Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.

2

Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden.

3

Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Bundespersonal. V des EDA 35

172.220.111.343.3 11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung141

Art. 103

142 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.


Art. 104

143 Reduzierte Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1

Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.

2

Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet.


Art. 105

144 Volle Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1

Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.

2

Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet.


Art. 106

145 Kategorien und

Funktionsstufen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1

Die DR teilt die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträge.146 141 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

142 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 36

172.220.111.343.3 2

Den Missionschefs und Missionschefinnen sowie den Postenchefs und Postenchefinnen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I-IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen, unter Vorbehalt von Absatz 4, den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2-13 nach Anhang 4 zu.147 3

Die DR setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.

4

Die Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang 4 entspricht für:148 a. Leiter und Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 9;

b.149 Koordinatoren und Koordinatorinnen der Funktionsstufe 10; c. stellvertretende Leiter und stellvertretende Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 12;

d. stellvertretende Koordinatoren und stellvertretende Koordinatorinnen sowie für Assistenzkoordinatoren und Assistenzkoordinatorinnen der Funktionsstufe 13.


Art. 107

Kürzung und Rückerstattung (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1

Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rahmen der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.150 2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Bundespersonal. V des EDA 37

172.220.111.343.3 12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich

Art. 108

Allgemeines (Art. 83 BPV)

1

Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: a.151 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; b.152 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.

2

Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.


Art. 109

Preiserhebung (Art. 83 BPV)

Die DR legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.


Art. 110

Indexierung (Art. 83 BPV)

1

Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.

2

Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.


Art. 111

Änderungen (Art. 83 BPV)

1

Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst: a. bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand;

b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.

2

…153

151 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

153 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundesrat und Bundesverwaltung 38

172.220.111.343.3 13. Abschnitt: Steuerfreiheit

Art. 112

154 Pauschale Berechnung

(Art. 84 BPV)

1

Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.

2

Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet: a. allein stehende Angestellte ohne Kinder; b. allein stehende Angestellte mit Kindern; c. verheiratete Angestellte ohne Kinder; d. verheiratete Angestellte mit Kindern.

3

Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.


Art. 113

Individuelle Berechnung

(Art. 84 BPV)

1

Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.155 2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).

14. Abschnitt: Darlehen

Art. 114

Gewährung (Art. 85 BPV)

1

Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:156 154 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonal. V des EDA 39

172.220.111.343.3 a. Einrichtung und Ausrüstung; b. Mietzinsdepots; c. Instandstellungsarbeiten; d. den Kauf eines Personenwagens.

2

Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.


Art. 115

Rückzahlung (Art. 85 BPV)

1

Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.157 2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.

3

Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach Rückzahlung des Depots fällig.158 4 Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.159 9. Kapitel: Begleitpersonen 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft

Art. 116

160 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.

157 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundesrat und Bundesverwaltung 40

172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag

Art. 117

Anspruch (Art. 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro Haushalt nur einmal entrichtet.161 2

Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.162 3 …163

4

Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.164 5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden.165

Art. 118


166

Beendigung des Anspruchs (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind.


Art. 119


167

Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und Mobilitätsvergütung (Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienz- und zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienz- bzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80-86.

161 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

163 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

165 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundespersonal. V des EDA 41

172.220.111.343.3

Art. 120

Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz168 (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1

Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 107 Franken pro Jahr.169 2

Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.


Art. 121

Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung170 (Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.171 2

Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.

3

Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.172

Art. 122

Leistungen bei

Krankheit

(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.

2

Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.

3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge

Art. 123

Voraussetzungen (Art. 114 Abs. 3 BPV) 1

Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:

a. der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde; 168 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Bundesrat und Bundesverwaltung 42

172.220.111.343.3 b. der Vorsorgevertrag eine Spar- und Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind;

c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält;

d.173 …

2

Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht.174

Art. 124

175 Betrag der

Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV) 1

Erzielt die Begleitperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.

2

Übersteigt das Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

3

Bei einem Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.


Art. 125

Beendigung der Beteiligung (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn: a. der oder die Angestellte aus dem Karrieredienst ausscheidet; b. der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet; c. die Begleitperson das ordentliche Pensionsalter erreicht.

4. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 126

Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

173 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

174 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonal. V des EDA 43

172.220.111.343.3 10. Kapitel: Kinder 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz176

Art. 127

1 Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1545 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.177 2

Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.178 1a. Abschnitt:179 Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland
a Für die familienergänzende Kinderbetreuung gelten Artikel 75a und 75b BPV
sinngemäss, wenn das Kind betreut wird: a. in einer Kinderbetreuungsstruktur wie einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten;

b. durch Tageseltern; oder c. durch Privatpersonen, mit denen ein dem lokalen Recht entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten

Art. 128

Allgemeines (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1

Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:180 a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung; b. die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauenden Berufsausbildung;

c. die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der Ausbildung entstehen.

176 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

179 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).

180 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundesrat und Bundesverwaltung 44

172.220.111.343.3 2

Die DR setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.


Art. 129

Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.

2

Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.


Art. 130


181

Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Versetzungspflichtigen Angestellten und dem Rotationspersonal können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.

3. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 131

Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 132

Versetzungspflicht (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG182, Art. 25 Abs. 4 BPV)183 1

Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.

2

Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.

181 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).

182 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) 183 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundespersonal. V des EDA 45

172.220.111.343.3 3

Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit: a. weniger als 45 Indexpunkten: 2 Jahre; b. weniger als 60 Indexpunkten: 3 Jahre; c. weniger als 65 Indexpunkten: 4 Jahre.

4

Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.


Art. 133

Verhalten am Einsatzort 1

Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.

2

Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.


Art. 134

Vorrechte und Immunitäten 1

Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.

2

Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.


Art. 135


184

Bezug von Ferien

Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:185 a. bei

Dienstreisen;

b. bei Versetzungs- und Einsatzreisen; c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95.


Art. 136

Dienstwohnung Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.

184 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundesrat und Bundesverwaltung 46

172.220.111.343.3

Art. 137

Privatwohnung 1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.

2

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.186

Art. 138

187 Lohneinwechslungen Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.


Art. 139

Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomaten- oder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DR einholen.

2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen

Art. 140

Personendaten der

Angestellten

1

Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.

2

Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.

3

Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.


Art. 141

Personendaten der

Begleitpersonen

1

Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.

2

Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.

3

Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.

186 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundespersonal. V des EDA 47

172.220.111.343.3

Art. 142

Meldepflicht (Art. 95 BPV)

Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:188 a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; b. nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw.

die Tätigkeit des EDA betreffen; c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates.


Art. 143


189



Art. 144

Titel und Orden ausländischer Behörden 1

Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.

2

Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.


Art. 145

Nebenbeschäftigung (Art. 91 BPV)

1

Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

2

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.


Art. 146

Erwerbstätigkeit der Begleitperson (Art. 91 BPV) 1

Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.

2

Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.

188 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

189 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 48

172.220.111.343.3

Art. 147

Leitung einer

Erwerbsgesellschaft (Art. 91 BPV)

1

Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.

2

Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.


Art. 148

Zeugnispflicht (Art. 94 BPV)

Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.

12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden 1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen

Art. 149

1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz 1bis BPG190 und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.191 2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.

3

Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.

2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung

Art. 150

Differenzbereinigung 1 Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach Artikel 6 VBPV192 an die nächsthöhere vorgesetzte Person.

2

Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die 190 SR

172.220.1

191 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

192 SR

172.220.111.31

Bundespersonal. V des EDA 49

172.220.111.343.3 durch den Koordinator oder die Koordinatorin beurteilten Angestellten richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:193 a. die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen; b. die DEZA für das ihr unterstehende Personal; c. die DR für das übrige im Ausland eingesetzte Personal.

3

Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.

4

Die Koordinatoren und Koordinatorinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige Bereichsleiterin.194

Art. 151


195

Überprüfung der Differenzbereinigung Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV196 erfolgt: a. für die Missionschefs und Missionschefinnen: durch den Chef oder die Chefin der DR;

b. für das übrige Personal: durch den Personalchef oder die Personalchefin des EDA.

3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 152

Verweigerung einer Beförderung …197 Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.

193 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

196 SR

172.220.111.31 197 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 50

172.220.111.343.3

Art. 153

Mitteilung der Gründe …198 Die Mitteilung der Gründe erfolgt: a. für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA

b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DR.


Art. 154

und 155199 13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Weisungen

Art. 156

…200

Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen: a. Personalbeurteilung (Art. 10 ff.); b. Zulassungswettbewerb (Art. 16 ff.); c. Indexierung der Einsatzorte (Art. 23); d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); e.201 … f.

Wochenarbeitszeit (Art. 47); g. Pikettdienst (Art. 44 und 49); h.202 Ferien und Urlaub (Art. 53-60); i.

Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2); j.

Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67); k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); l.203 Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen (Art. 70-72);

198 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

199 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

200 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

201 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonal. V des EDA 51

172.220.111.343.3 m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);

n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); o.204 Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94-99);

p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); q.205 Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); r. 206 Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.); s. Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.); t. Individuelle Berechnung des Minderkostenabzugs wegen Steuerfreiheit (Art. 113);

u. Darlehen (Art. 114 ff.); v. Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.); w. Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.); x. Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136).

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 157

1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001207; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976208; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002209; d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002210.

2

Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: …211

204 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

205 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

207 In der AS nicht veröffentlicht.

208 In der AS nicht veröffentlicht.

209 In der AS nicht veröffentlicht.

210 In der AS nicht veröffentlicht.

211 Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.

Bundesrat und Bundesverwaltung 52

172.220.111.343.3 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 158


212



Art. 159

Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse (Art. 33) 1

Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.

2

Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.


Art. 160


213

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013214 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten weiterhin die Artikel 22-25 und 158 sowie Anhang 1215 bisherigen Rechts.


Art. 161


216

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 1

Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung. 2 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam.

a217 212 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

213 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

214 SR

172.220.111.35 215 AS

2002 2917, 2005 4703, 2009 4705 216 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

217 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundespersonal. V des EDA 53

172.220.111.343.3 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 162

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2

Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

3

Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Bundesrat und Bundesverwaltung 54

172.220.111.343.3 Anhänge

Anhang 1:

Anhang 2:

Funktionsbewertung in den Karrierediensten (Art. 27 und 34) Anhang 3:

Bezahlter Urlaub im Ausland (Art. 60) Anhang 4:

Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 106 und 121) Anhang 5:

Kaufkraftausgleich (Art. 110)

Bundespersonal. V des EDA 55

172.220.111.343.3 Anhang 1218

218 Aufgehoben durch Ziff. II der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 56

172.220.111.343.3 Anhang 2219

(Art. 27 und 34)

Funktionsbewertung in den Karrierediensten Teil 1:

Kategorien für Vertretungen und Führungsfunktionen an der Zentrale D Diplomatische Vertretungen

D1

kleine diplomatische Vertretung mit aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben D2

kleine bis mittelgrosse diplomatische Vertretung mit für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben D3

mittelgrosse diplomatische Vertretung mit ausgeprägten, für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben D4

grosse diplomatische Vertretung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern D5

diplomatische Grösstvertretung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz ausserordentlich relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern G Generalkonsulate G1

konsularische Vertretung mit umfassenden konsularischen und/oder aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben G2

grosse konsularische Vertretung mit umfassenden konsularischen und aussenpolitisch besonders relevanten Schwerpunktaufgaben K Kanzleien

K1

grosse Kanzlei mit breitem Spektrum an Tätigkeitsfeldern im Bereich Betriebsführung und grosser personeller und fachlicher Führungsspanne (Grosskanzlei) K2

sehr grosse Kanzlei mit umfassendem Spektrum an Tätigkeitsfeldern im Bereich Betriebsführung und sehr grosser personeller und fachlicher Führungsspanne (Grösstkanzlei) 219 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonal. V des EDA 57

172.220.111.343.3 Z Führungsfunktionen an

der

Zentrale

Z1

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet sowie mit mittlerer bis höherer personeller und höherer fachlicher Führungsspanne Z2

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben sowie mit mittlerer bis höherer personeller und höherer fachlicher Führungsspanne Z3

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben sowie mit mittlerer bis hoher personeller und hoher fachlicher Führungsspanne Z4

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern sowie mit mittlerer bis hoher personeller und sehr hoher fachlicher Führungsspanne Z5

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz ausserordentlich relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern sowie mit hoher personeller und sehr hoher fachlicher Führungsspanne Teil 2:

Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten A Diplomatischer Dienst

A1 Funktionsband 1

Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum diplomatischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung oder im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale. A1.1 Dritte/r

Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die den für den diplomatischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind.

Bundesrat und Bundesverwaltung 58

172.220.111.343.3 A1.2 Zweite/r

Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach einer Tätigkeit in der 20. Lohnklasse von mindestens zwei Jahren und acht Monaten Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung selbständig und effizient erfüllen.

A1.3 Erste/r Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse umfassende Berufserfahrung erworben haben und mit der selbständigen Erfüllung anspruchsvoller Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung betraut sind.

A2 Funktionsband 2

Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: - mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwah- rung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung oder im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale; -

hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale, bei einer multilateralen Vertretung oder bei einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5; -

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D1; - in besonderen Fällen: Leitung einer konsularischen Vertretung der Kate- gorie G1 oder G2. A2.1 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse Aufgaben mit mittlerer Führungsverantwortung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind oder die in gewissen Fällen dank ihrer spezialisierten Kenntnisse auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung erfüllen. Darunter fallen namentlich Angestellte, die: die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer Mission ausüben;

Bundespersonal. V des EDA 59

172.220.111.343.3 - einer gewichtigen Organisationseinheit mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben einer Mission vorstehen;

selbständig hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung an der Zentrale, bei einer multilateralen Vertretung oder bei einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5 wahrnehmen;

die Leitung einer mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale wahrnehmen;

die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer gewichtigen mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale ausüben;

in besonderen Fällen: die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung ausüben.

A2.2 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die sich nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 26. Lohnklasse bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer A2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben. In besonderen Fällen Angestellte, die: die Leitung einer konsularischen Vertretung wahrnehmen;

die interimistische Leitung einer Mission innehaben, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert.

A2.3 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Berater/in 30. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 28. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz in der Regel als Anwärter für höhere Führungsfunktionen angesehen werden.

A2.4 Missionschef/in Stellvertretende/r Direktor/in Vizedirektor/in 30. Lohnklasse mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz als Anwärter oder Anwärterin für

Bundesrat und Bundesverwaltung 60

172.220.111.343.3 höhere Führungsfunktionen angesehen werden und denen eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D1;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z1;

in besonderen Fällen: Leitung einer konsularischen Vertretung der Kategorie G2.

A3 Funktionsband 3

Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D2 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z2. A3.1 Missionschef/in Botschaftsrat/rätin Abteilungschef/in Stv. Direktor/in Vizedirektor/in 32. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D2;

stellvertretende Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z2.

A4 Funktionsband 4

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D3 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z3. A4.1 Missionschef/in Direktor/in Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in 33. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 32. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D3;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z3.

Bundespersonal. V des EDA 61

172.220.111.343.3 A5 Funktionsband 5

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D4 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z4. A5.1 Missionschef/in Direktor/in Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in 34. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 33. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D4;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z4.

A6 Funktionsband 6

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z5. A6.1 Missionschef/in Direktor/in

34. Lohnklasse mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 34. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z5.

B Konsularischer Dienst

B1 Funktionsband 1

Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum konsularischen Dienst: -

Sachbearbeitungsaufgaben an einer Vertretung oder an der Zentrale; -

Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder Leitung des Betriebsmanagements einer Kanzlei der Kategorie K1 oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale; - stellvertretende Betriebsführung an einer Vertretung oder stellvertretende Verwaltungsführung an der Zentrale.

Bundesrat und Bundesverwaltung 62

172.220.111.343.3 B1.1 Konsulatssekretär/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 14. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die den für den konsularischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration oder in vergleichbaren Bereichen übertragen sind.

B1.2 Konsulatssekretär/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 16. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die sich nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit seit erfolgreicher Schlussprüfung vertiefte Kenntnisse angeeignet haben und die Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration oder in vergleichbaren Bereichen selbstständig erfüllen.

B1.3 Vizekonsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 18. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. Lohnklasse, die sich durch Effizienz, Initiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben bei: Aufgaben nach Ziffer B1.2;

der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei oder eines Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale; oder

der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Kanzlei der Kategorie K1 oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale.

B1.4 Vizekonsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die sich durch Effizienz, Initiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben bei: der selbstständigen Erfüllung eines breiten Spektrums von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration oder in vergleichbaren Bereichen;

der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei, eines Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale; oder

der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Kanzlei der Kategorie K1 oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale.

Bundespersonal. V des EDA 63

172.220.111.343.3 B2 Funktionsband 2

Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen oder nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: -

Betriebsführung an einer Vertretung oder Verwaltungsführung an der Zentrale; - stellvertretende Betriebsführung an einer Kanzlei der Kategorie K1 oder stellvertretende Führung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale; -

Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder des Betriebsmanagements an einer Kanzlei der Kategorie K2; - in besonderen Fällen: qualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplo- matischen Interessenwahrung oder in andern Bereichen an der Zentrale oder bei Vertretungen. B2.1 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich Betriebsführungsfunktionen, die den für diesen Bereich vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben, und Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich konsularische Dienstleistungen, Betriebsmanagement und Administration nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die: die Leitung einer Kanzlei innehaben;

die stellvertretende Leitung einer Kanzlei der Kategorie K1 oder die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder des Betriebsmanagements einer Kanzlei der Kategorie K2 wahrnehmen;

an der Zentrale die Leitung eines Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit innehaben;

in besonderen Fällen: qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder in andern Bereichen an der Zentrale oder an Vertretungen erfüllen.

B2.2 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. Lohnklasse, die: - bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B2.1 erweiterte Erfahrungen erworben haben;

Bundesrat und Bundesverwaltung 64

172.220.111.343.3 in besonderen Fällen: auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen Eignung für die diplomatische Interessenwahrung Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A1.2 erfüllen.

B2.3 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse, die: sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben;

in besonderen Fällen: auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen Eignung für die diplomatische Interessenwahrung Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A1.3 erfüllen.

B3 Funktionsband 3

Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: -

Leitung einer konsularischen Vertretung der Kategorie G1 oder G2 oder interimistische Leitung einer Mission; - mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwah- rung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet bei einer Vertretung oder an der Zentrale; -

Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K1 oder K2 oder höhere Führungsaufgaben an der Zentrale; - stellvertretende Leitung einer diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder stellvertretende Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K2 oder stellvertretende Leitung einer gewichtigen Organisationseinheit an der Zentrale; -

in besonderen Fällen: Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder Leitung des Betriebsmanagements an einer Kanzlei der Kategorie K2 ohne Betriebsführung; - in besonderen Fällen: hoch qualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale, bei einer multilateralen Vertretung oder bei einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5.

Bundespersonal. V des EDA 65

172.220.111.343.3 B3.1 Konsul/in Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse: - die Stellvertretung der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung oder die stellvertretende interimistische Leitung einer Mission ausüben, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert;

mit der Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K1 betraut sind;

die stellvertretende Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K2 innehaben;

an der Zentrale die Leitung einer Sektion oder einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder vergleichbar gewichtigen Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder vergleichbaren Organisationseinheit innehaben;

- sich über die allgemeine Eignung für die Interessenwahrung ausgewiesen haben und Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen oder an der Zentrale erfüllen; oder in besonderen Fällen: die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder die Leitung des Betriebsmanagements an einer Kanzlei der Kategorie K2 ohne Betriebsführung innehaben.

B3.2 Generalkonsul/in Konsul/in Abteilungschef/in Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 26. Lohnklasse: die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die interimistische Leitung einer Mission innehaben, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert;

mit der Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K2 betraut sind;

an der Zentrale die Leitung einer Abteilung oder einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder vergleichbaren Organisationseinheit innehaben; oder

- diplomatische Interessenwahrungsaufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.2 an Vertretungen oder an der Zentrale erfüllen und sich dabei durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben.

Bundesrat und Bundesverwaltung 66

172.220.111.343.3 B3.3 Generalkonsul/in Konsul/in Abteilungschef/in Sektionschef/in 30. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 28. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B3.2 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben. Sie haben in der Regel auch dann dem Anforderungsprofil des Leiters oder der Leiterin einer konsularischen Vertretung insgesamt zu entsprechen, wenn sie bisher keine entsprechende Funktion innehatten.

B3.4 Generalkonsul/in 30.

Lohnklasse

mit Funktionszulage Angestellte des konsularischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse auf Grund von Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer konsularischen Vertretung der Kategorie G2;

in besonderen Fällen: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D1;

in besonderen Fällen: Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z1.

C Sekretariats- und

Fachdienst

C1 Funktionsstufe 1

Sekretariats- und/oder einfache Kanzleiaufgaben. C1.1 Verwaltungssekretär/in 7.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, denen ihrer Ausbildung entsprechende Sekretariatsaufgaben übertragen sind.

C1.2 Verwaltungssekretär/in 10.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die über umfassende Kenntnisse des Sekretariatswesens verfügen und selbständig arbeiten.

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die sich nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 7. Lohnklasse umfassende Kenntnisse des Sekretariatswesens angeeignet haben und selbständig arbeiten.

Bundespersonal. V des EDA 67

172.220.111.343.3 C1.3

Verwaltungssekretär/in 12. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die über mindestens 6 Jahre Berufserfahrung verfügen und denen anspruchsvollere Sekretariatsaufgaben zur selbständigen Erledigung oder einfache Kanzleiarbeiten oder gleichwertige Arbeiten übertragen werden.

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 10. Lohnklasse auch anspruchsvollere Sekretariatsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen erhalten oder einfache Kanzleiarbeiten oder gleichwertige Arbeiten ausführen.

C1.4

Verwaltungssekretär/in 13. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 12. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C1.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.

C2 Funktionsstufe 2

Assistenz- und anspruchsvolle Sekretariatsaufgaben.

Sachbearbeitung in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistung oder in vergleichbaren Bereichen.
C2.1

Teamassistent/in 14. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens 10 Jahren Berufserfahrung.

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 12. oder 13. Lohnklasse, die: Assistenz- oder anspruchsvolle Sekretariatsaufgaben für Missions- oder Postenchefs und -chefinnen oder für Inhaber und Inhaberinnen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen;

Assistenz- oder anspruchsvolle Sekretariatsarbeiten für stellvertretende Missionschefs und Missionschefinnen oder für Inhaber und Inhaberinnen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen; oder

- einfache Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen oder in vergleichbaren Bereichen erfüllen.

Bundesrat und Bundesverwaltung 68

172.220.111.343.3 C2.2 Teamassistent/in 15.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 14. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.

C2.3 Teamassistent/in 16.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 14. oder 15. Lohnklasse, die: Assistenz- oder anspruchsvolle Sekretariatsaufgaben für Missionschefs und -chefinnen oder für Inhaber und Inhaberinnen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen; oder

- wichtige Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen oder in vergleichbaren Bereichen erfüllen.

C2.4

Teamassistent/in 17. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.

C3 Funktionsstufe 3

Selbständige Wahrnehmung von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen oder in vergleichbaren Bereichen. C3.1 Fachangestellte/r 18.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. oder 17. Lohnklasse anspruchsvolle Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen Interessenwahrung oder konsularische Dienstleistungen oder in vergleichbaren Bereichen selbständig erfüllen.

C3.2 Fachangestellte/r 19.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.

Bundespersonal. V des EDA 69

172.220.111.343.3 C3.3 Fachangestellte/r 20.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. oder 19. Lohnklasse selbständig schwierige Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich Interessenwahrung wahrnehmen.

C3.4 Fachangestellte/r 21.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.

C3.5

Fachangestellte/r 22. Lohnklasse Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. oder 21. Lohnklasse selbständig besonders schwierige Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung wahrnehmen.

C3.6 Fachangestellte/r 23.

Lohnklasse

Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.5 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.

Bundesrat und Bundesverwaltung 70

172.220.111.343.3 Anhang 3

(Art. 60)

Bezahlter Urlaub im Ausland Grund Detail

Anspruch

Bemerkungen

Todesfälle

Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder eines Kindes 3 Tage

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.

Plötzliche

und schwere

Erkrankung

von Familienmitgliedern

bzw. Begleitpersonen

Für die Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienmitgliedern

bis 2 Tage

pro Ereignis

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 4 Tage verlängert werden.

Alleinerziehende Eltern-

teile mit

Dienstort im

Ausland

Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten (z.B. Begleitung der Kinder zu Arzt-

besuchen, für Schulbesuche usw.)

bis 5 Tage pro

Kalenderjahr

.

Umzug mit

Wechsel des

Dienstortes

im gleichen

Land (Versetzung in der

Schweiz und

im Ausland)

Ordnen der persönlichen Angelegenheiten und

Vorbereitung der Abreise an den neuen Dienstort

2 Tage

Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage

Besichtigung

einer

zugewiesenen Dienstwohnung

bis 1 Tag

Einzug in eine möblierte Wohnung oder ein möbliertes Zimmer nach erfolgter Versetzung

1 Tag

Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren erfolgt 2 Tage

Umzug bei

einer Versetzung in ein

anderes Land

Ordnen der persönlichen Angelegenheiten und

Vorbereitung der Abreise bis 3 Tage

Suche

einer neuen Wohnung bis 3 Tage

Besichtigung

einer

zugewiesenen Dienstwohnung

bis 1 Tag

Einzug in eine möblierte Wohnung oder ein möbliertes Zimmer

1 Tag

Bundespersonal. V des EDA 71

172.220.111.343.3 Grund Detail

Anspruch

Bemerkungen

Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer

3 Tage

Ein- und Auslagerung des Umzugsgutes in der Schweiz bis 2 Tage

Teilnahme an

Zulassungswettbewerben

Teilnahme an Zulassungswettbewerben

für die Dauer

des Zulassungswettbe-

werbs

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.

Versetzung

mit dem Auto

Versetzungsreise mit dem Auto

1 bis 3 Tage Angestellte, die das Auto für die Versetzungsreise benutzen.

Bundesrat und Bundesverwaltung 72

172.220.111.343.3 Anhang 4220

(Art. 106 und 121)

Pauschale für die Interessenwahrung Beträge der Pauschalentschädigung Funktionsstufe Angestellte/Angestellter Begleitpersonenzuschlag Chefs / Chefinnen

der Vertretungen

Reduzierte

Pauschale

Volle Pauschale

(mit Einladungen

zu Hause)

Reduzierte

Pauschale

Volle Pauschale

(mit Einladungen

zu Hause)

1 - Kat. I

24 438

4 072

14 762

1 - Kat. II

21 250

4 072

12 726

1 - Kat. III

19 125

3 563

11 199

1 - Kat IV

17 532

3 563

10 181

Mitarbeiter/innen

2

20 558

35 594

3 563

11 199

3

17 850

31 250

3 563

10 690

4

16 314

27 626

3 563

10 181

5

13 573

23 305

3 054

9 672

6

12 153

19 657

3 054

9 163

7

11 878

18 595

3 054

8 654

8

10 272

16 468

2 545

8 145

9

9 558

14 875

2 545

7 636

10

8 562

12 749

2 545

7 127

11

7 864

10 625

2 545

6 108

12

6 534

8 500

2 545

5 090

13

5 206

6 375

2 545

4 072

220 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Bundespersonal. V des EDA 73

172.220.111.343.3 Anhang 5

(Art. 110)

Kaufkraftausgleich Vergleichsindex Der zur Anwendung gelangende Kaufkraftausgleich (KKA) richtet sich nach dem
auf Grund einer Preiserhebung resp. einer Fortrechnung ermittelten Vergleichsindex.

Der KKA wird wie folgt festgesetzt: Vergleichsindex

massgebender

KKA

75.1*

- 80.0

-20

80.1

- 85.0

-15

85.1

- 90.0

-10

90.1

- 95.0

- 5

95.1

- 102,4

0

102,5

- 107,4

+5

107,5

- 112,4

+10

112,5

- 117.4*

+15

*

Bei tieferen oder höheren Vergleichsindizes nach gleichem Muster. Es besteht

keine Beschränkung nach unten oder oben.

Bundesrat und Bundesverwaltung 74

172.220.111.343.3