01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.12.2021
29.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 28.01.2019
01.01.2015 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.02.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.01.2007
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.05.2002 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.04.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
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1

Verordnung
über die Organisation der Armee
(VOA)

vom 16. November 1994 (Stand am 19. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6, 60 Absatz 3, 95 Absatz 3, 104 Absatz 3, 150
Absatz 1 und 151 Absätze 1 und 2 des Militärgesetzes1 (MG)
und auf Artikel 9 der Armeeorganisation vom 3. Februar 19952 (AO),3 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeiten und die Aufgaben im Bereiche der Armeeorganisation.

2

Für die Stäbe des Bundesrates, den Armeestab, die Berufsformationen, die Militärjustiz und die Formationen für friedenserhaltende Operationen bleiben Sonderbestimmungen vorbehalten.


Art. 2

Begriffe

Die Begriffe, die in dieser Verordnung verwendet werden, sind im Anhang 1 umschrieben.


Art. 3

Allgemeine Organisationsgrundsätze 1

Vom Grundsatz der auftragsbezogenen Organisation (Art. 1 AO4) darf nur abgewichen werden, wenn reine Ausbildungsformationen betroffen sind.

2

Für alle organisatorischen Anordnungen gelten folgende Grundsätze: a.

Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Leistungsfähigkeit der Struktur und
der Führung müssen gewährleistet sein.

b.

Führungsstruktur und Kommandoordnung müssen einfach, klar und übersichtlich sein.

AS 1995 706

1

SR 510.10

2

SR 513.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

4

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

513.11

Organisation der Armee 2

513.11

c.

Die Führungsorgane sind soweit als möglich zu entlasten und für die Wahrnehmung ihrer führenden Tätigkeit freizustellen.

d.

Formationen und andere Organisationseinheiten sowie Funktionen dürfen
nur geschaffen werden, wenn für sie eine klare Einsatzkonzeption besteht,
die notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen
sowie die Ausbildung sichergestellt ist.

3

Struktur und Organisation einer Formation dürfen höchstens alle vier Jahre geändert werden, ausser es werden für eine Änderung wichtige und dringliche Gründe
nachgewiesen.


Art. 4

Allgemeine Grundsätze für die Einteilungen in Formationen 1

Für die Einteilungen (Kommando- und Funktionsübertragungen) in Formationen gelten folgende Grundsätze: a.

Es muss eine entsprechende Funktion bestehen.

b.

Der Kontrollbestand der Formation darf nicht bereits erreicht sein.

c.

Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse sind soweit als
möglich zu berücksichtigen.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)5 regelt die Einteilungen im einzelnen.

2. Kapitel: Grosse Verbände, Truppenkörper und Formationen

Art. 5

Struktur der Grossen Verbände und Zahl der Truppenkörper und
Formationen

1

Die Struktur der Grossen Verbände und die Zahl der Truppenkörper und der Formationen wird im Anhang 2 festgelegt. Dieser hält fest:

a.

die allgemein verbindlichen Strukturen der Grossen Verbände, ihre Unterstellung sowie die ihnen unterstellten Truppenkörper; b.

die Zahl der eidgenössischen Truppenkörper und Formationen und wer die
Verwaltung und Kontrollführung vorzunehmen hat; c.

die Zahl der kantonalen Truppenkörper und Formationen, von welchem
Kanton diese zu stellen sind und wer die Verwaltung und Kontrollführung
vorzunehmen hat;

d.

die Bezeichnung der Grossen Verbände, der Truppenkörper und der Formationen in der Amtssprache, die sich aus der jeweiligen sprachlichen Zusammensetzung ergibt; e.

die Verbandsnummern und die Signaturen (graphische Darstellung) der Grossen Verbände, der Truppenkörper und der Formationen.

5 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Verordnung

3

513.11

2

Das VBS kann folgende Änderungen des Anhangs 2 vornehmen: a.

Es kann eidgenössische Truppenkörper und Formationen umbenennen, aufheben oder zusammenlegen.

b.

Es kann die Verwaltungs- und Kontrollführungszuweisung und die Verbandsnummern der eidgenössischen Truppenkörper und Formationen
ändern.

c.

Es kann einzelne Signaturen bei Strukturanpassungen ändern.

3

Das VBS regelt im weiteren: a.

die besondere Unterstellung der Armeetruppen, der Korpstruppen und von
Brigaden für die Ausbildung und für die Behandlung personeller Angelegenheiten; b.

die Grenzen der Mobilmachungsplätze.

3. Kapitel: Kantonale Truppenkörper und Formationen

Art. 6

Grundsätze für die Bildung und Auflösung kantonaler Truppenkörper und Formationen 1

Für die Bildung und die Auflösung sowie die Neufestlegung der Zahl der kantonalen Truppenkörper und Formationen gelten folgende Grundsätze:

a.

Von den jährlich in einem Kanton Ausgehobenen dürfen höchstens
40 Prozent für die kantonalen Truppenkörper und Formationen rekrutiert
werden.

b.

Mit dem Nachwuchs für die kantonalen Truppenkörper und Formationen ist
vorab die Bildung und Erhaltung der traditionellen kantonalen Füsilier-, Gebirgsfüsilier-, Schützen- und Gebirgsschützenbataillone und -formationen zu
sichern. Kantonale Truppenkörper und Formationen dürfen ausserhalb der
Truppengattung Infanterie nur gebildet und erhalten werden, wenn dies allen
Kantonen möglich ist.

c.

Kantonale Truppenkörper und Formationen dürfen nur gebildet werden,
wenn dies bezüglich des Einsatzes und der Ausrüstung zweckmässig ist und
die notwendigen Kader von den Kantonen gestellt werden können.

d.

Die Einteilung einzelner Angehöriger der Armee aus anderen Kantonen oder
von eidgenössischen Angehörigen der Armee (Spezialisten) in kantonale
Formationen ändert nichts an der Bezeichnung als kantonale Truppe.

2

Im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 ist mit den betroffenen Kantonen eine einvernehmliche Lösung zu suchen.


Art. 7

Gemischte Formationen 1

Reicht der Nachwuchs von Kantonen für die Bildung oder Erhaltung von kantonalen Füsilier- und Schützenbataillonen oder kantonalen Gebirgsfüsilier- und Gebirgs-

Organisation der Armee 4

513.11

schützenbataillonen nicht aus und müssen deshalb diese Truppenkörper aus Armeeangehörigen verschiedener Kantone zusammengesetzt werden, so gelten folgende
Grundsätze:

a.

Die Kantone stellen die Füsilier- und Schützenkompanien oder die
Gebirgsfüsilier- und Gebirgsschützenkompanien, soweit ihnen dies aufgrund
des zur Verfügung stehenden Nachwuchses möglich ist (Art. 6 Abs. 1
Bst. a).

b.

Der Bund stellt den Truppenkörperstab, die Stabskompanie, die Panzerabwehrlenkwaffenkompanie, die Schwere Kompanie sowie andere Einheiten,
die im Truppenkörper nur einmal vorkommen, und allenfalls gemischte
Füsilier- und Schützenkompanien oder gemischte Gebirgsfüsilier- und
Gebirgsschützenkompanien.

2

Für gemischte Formationen anderer Truppengattungen und Dienstzweige gilt Absatz 1 sinngemäss.


Art. 8

Verfügungsgewalt der Kantone 1

Für den Ordnungsdienst verfügen die Kantone ausschliesslich über die von ihnen gestellten Truppenkörper und Formationen.

2

Mit der Anordnung des Landesverteidigungsdienstes entfällt die Verfügungsgewalt der Kantone über die von ihnen gestellten Truppen.


Art. 9

Besondere kantonale Verwaltungsaufgaben 1

Den Kantonen werden die eidgenössischen Formationen zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wie insbesondere Aufgaben im Bereiche des Inspektions- und
Schiesspflichtwesens, zugewiesen.

2

Die Zuweisung erfolgt durch das VBS.

4. Kapitel: Weibliche Angehörige der Armee

Art. 10

Rechtsstellung und Militärdienstpflicht 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die weiblichen Angehörigen der Armee.

2

Diensttaugliche Schweizerinnen, die bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, werden militärdienstpflichtig.


Art. 11

Einteilung

Die weiblichen Angehörigen der Armee werden den Truppengattungen und Dienstzweigen nach Artikel 4 der AO zugeteilt. Es gelten folgende Grundsätze: a.

Die Anwärterin muss sich verpflichten, die notwendigen Dienste für die vorgesehene Funktion und Laufbahn zu absolvieren.

Verordnung

5

513.11

b.

Die Ausbildungsmöglichkeiten für die gemeinsame Fachausbildung, allenfalls auch für die gemeinsame soldatische Grundausbildung, von weiblichen
und männlichen Angehörigen der Armee müssen vorhanden sein.

c.6

Die Einteilung in eine Funktion, die einen persönlichen Waffeneinsatz
bedingt, ist nur zulässig, wenn der vorgesehene Waffeneinsatz dem Selbstschutz oder der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben dient.

d.

Den biologischen Unterschieden zwischen den Geschlechtern muss Rechnung getragen werden.


Art. 12

Angehörige des Rotkreuzdienstes 1

Soweit das Bundesrecht keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auch für die Angehörigen des Rotkreuzdienstes.

2

Das VBS bestimmt in den Sollbestandestabellen (Art. 17 Abs. 1) abschliessend, in welche Funktionen Angehörige des Rotkreuzdienstes eingeteilt werden können.

3 Ein Übertritt vom Rotkreuzdienst in die Armee ist nur mittels der ordentlichen, für
angehende weibliche Angehörige der Armee vorgesehenen Aushebung möglich.7 5. Kapitel: Führungsgehilfen, Spezialisten und Fachoffiziere8

Art. 13

Führungsgehilfen

In Stäbe eingeteilte Generalstabsoffiziere und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereiches betraute Offiziere (Dienstchefs) sowie zugeteilte Offiziere
sind Führungsgehilfen.


Art. 14

Unterstellung der Generalstabsoffiziere Das Korps der Generalstabsoffiziere untersteht dem Generalstabschef.


Art. 15

Einteilung und Verwendung der Generalstabsoffiziere 1

Die angehenden Generalstabsoffiziere werden nach dem Bestehen der vorgeschriebenen Ausbildungsdienste in das Korps der Generalstabsoffiziere aufgenommen. Sie
verbleiben in der Regel bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht in diesem
Korps.

2

Sie werden grundsätzlich als Führungsgehilfen in die Stäbe der Grossen Verbände eingeteilt.

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

Organisation der Armee 6

513.11

3

Den Generalstabsoffizieren ist soweit als möglich in jedem Grad die Gelegenheit zur Führung eines Kommandos oder zur Ausübung einer entsprechenden Funktion
zu geben.


Art. 16

Einteilung und Verwendung der weiteren Führungsgehilfen und der
Spezialisten

Das VBS bestimmt in den Sollbestandestabellen (Art. 17 Abs. 1) die Einteilung und
Verwendung der weiteren Führungshilfen und der Spezialisten.

a9 Fachoffiziere

1 Offiziersfunktionen können Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren übertragen
werden:

a.

im Armeestab;

b.

in den Stäben der Grossen Verbände und ihren Stabsformationen; c.

in den Stäben der Luftwaffenbetriebsgruppen; d.

in den Ingenieurstäben der Genietruppen; e.

in der Telecombrigade; f.

in den Übermittlungs- und Richtstrahlabteilungen g.

im Sanitätsregiment und in den Spitalregimentern; h.

im Sicherheitsdienst Militärpolizei; i.

im Schutzdetachement des Bundesrates; j.

im Truppeninformationsdienst; k.

in den Stäben Bundesrat; l.

in der Personalreserve.

2 Die für Fachoffiziere offenstehenden Offiziersfunktionen werden in den Sollbestandestabellen des Armeestabes, der Armee, der Stäbe Bundesrat sowie der Personalreserve festgelegt.

6. Kapitel: Personeller Bestand der Truppenkörper und der
Formationen


Art. 17

Soll- und Kontrollbestand der Truppenkörper und der Formationen 1

Die in der Armee bestehenden Funktionen werden in den Sollbestandestabellen der Truppenkörper und der Formationen ausgewiesen.

2

Die in den Sollbestandestabellen aufgeführten Funktionen sind soweit als möglich mit derjenigen Zahl Angehöriger der Armee zu besetzen, die in den Tabellen vorge9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995 (AS 1996 163). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

Verordnung

7

513.11

sehen ist (Sollbestand); der Kontrollbestand (Sollbestand zuzüglich Mobilmachungsreserve; Art. 3 AO) der einzelnen Truppenkörper und Formationen sollte aber
weder überschritten noch erheblich unterschritten werden.


Art. 18

Mobilmachungsreserve der Formationen 1

Die Mobilmachungsreserve der Formationen beträgt 16 Prozent ihres Sollbestandes (Art. 3 Abs. 1 AO).

2

Das VBS kann:

a.

für alle Formationen oder Funktionen eine kleinere Mobilmachungsreserve
festlegen;

b.

für logistische Formationen sowie für Kader- und Spezialistenfunktionen
eine grössere Mobilmachungsreserve bestimmen.


Art. 19

Effektivbestand der Formationen Die Gesamtheit der in einer bestimmten Formation eingeteilten Militärdienstpflichtigen ergibt den Effektivbestand dieser Formation; er ist regelmässig dem jeweiligen
Kontrollbestand der Formation anzugleichen.

7. Kapitel: Personalreserve

Art. 20

Einteilung in die Personalreserve 1

Angehörige der Armee, die nicht oder nicht mehr in Formationen der Armee eingeteilt sind, werden in die Personalreserve eingeteilt. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates.

2

In die Personalreserve werden insbesondere Angehörige der Armee eingeteilt: a.10 die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind und von der Verordnung vom 18. Oktober 199511 über die Dispensation und die Beurlaubung
vom Assistenz- und vom Aktivdienst erfasst werden; b.

die als Offizier die Dienste in ihrer Formation geleistet haben und nicht
mehr in eine neue Formation oder Funktion eingeteilt werden; c.

die ihre Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, sofern der Kontrollbestand der Formation, in der sie eingeteilt sind, nicht unterschritten wird; d.

die aus Gründen, die in ihrer Person liegen, nicht in einer Funktion bei der
Truppe verwendet werden können; e.

die aufgrund ihrer Kenntnisse, ihrer Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit regelmässig als Ausbilder in militärischen Schulen und Kursen eingesetzt werden; 10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

11

SR 519.2

Organisation der Armee 8

513.11

f.

die aufgrund ihrer Kenntnisse, ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Dienstfähigkeit regelmässig als Betriebs- und Unterhaltspersonal in Schulen und
Kursen eingesetzt werden; g.

die als Ärzte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Dienstfähigkeit
regelmässig für die Aushebung oder den Betrieb von Abklärungsstationen
eingesetzt werden;

h.

die aufgrund ihrer Kenntnisse, ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Dienstfähigkeit regelmässig als Hilfskräfte in der Militärverwaltung und deren
Betriebe eingesetzt werden; i.

die sich mit Auslandurlaub seit mehr als drei vollen Kalenderjahren ununterbrochen im Ausland aufhalten und bei einer Allgemeinen Mobilmachung der
Armee nicht einrücken müssen; k.

...12

l.

die weiblichen Angehörigen der Armee, einschliesslich die Angehörigen des
Rotkreuzdienstes, die von der Dienstleistungspflicht befreit, aber nicht aus
der Militärdienstpflicht entlassen werden.

3

Eine Einteilung in die Personalreserve ist jedoch für männliche Angehörige der Armee in der Regel nur zulässig, wenn der Kontrollbestand der Formationen sichergestellt ist.


Art. 21

Struktur der Personalreserve Die Personalreserve besteht aus: a.

dem Dienstpersonal:
1.

Ausbilder (Angehörige der Armee nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a, b und e), 2.

Unterhaltspersonal (Angehörige der Armee nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a,
b, f und h),

3.

Betriebspersonal (Angehörige der Armee nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a, b,
f, g und h),

4.

Verwaltungspersonal (Angehörige der Armee nach Art. 20 Abs. 2
Bst. a, b und h);

b.

Angehörigen der Armee nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d und i-l,
die nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten werden können.


Art. 22

Sollbestand, Mobilmachungsreserve und Effektivbestand des
Dienstpersonals

1

Die Funktionen für das Dienstpersonal der Personalreserve, deren Angehörige Ausbildungsdienste leisten müssen, werden in Sollbestandestabellen ausgewiesen.
Diese Sollbestandestabellen werden vom VBS erstellt.

12

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 85).

Verordnung

9

513.11

2

Das Dienstpersonal darf aus maximal 30 000 Angehörigen der Personalreserve bestehen.13

3

Die in den Sollbestandestabellen aufgeführten Funktionen dürfen nur mit derjenigen Zahl Angehöriger der Armee besetzt werden, die in den Tabellen vorgesehen ist.

4

In der Personalreserve wird keine Mobilmachungsreserve gebildet.


Art. 23


14

Zuständigkeiten für die Datenbearbeitung 1 Für die Bearbeitung der Daten der Angehörigen der Personalreserve nach den
Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen gelten als: a.

verwaltende Stelle:
die Untergruppe Personelles der Armee (UG Pers A):
für alle Angehörigen der Personalreserve; b.

Korpskontrollführer:
1.

Die Untergruppe Sanität, die Feldpostdirektion, das Kommando der
Stabs- und Kommandantenschulen sowie die Ausbildungsregionen:
für die Organisationseinheiten der Personalreserve, die ihnen von der
UG Pers A zugewiesen werden, 2.

die Kommandos der Grossen Verbände:
für ihre Organisationseinheiten der Personalreserve, 3.

die UG Pers A:
für alle Organisationseinheiten der Personalreserve, die nicht unter die
Ziffern 1 und 2 fallen, sowie für alle Angehörigen der Personalreserve
nach Artikel 21 Buchstabe b; c.

Kanton:
der Kanton Bern.

2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuteilung von Angehörigen der Armee
innnerhalb der Personalreserve entscheidet die UG Pers A im Einvernehmen mit den
interessierten Stellen.


Art. 24

Verfahren

Das Verfahren für den Vollzug richtet sich nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen15 und über die Mutationen in der Armee16.


Art. 25


17

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

15

SR 511.22

16

[AS 1995 290, 1996 399, 1997 347, 1998 1866] 17

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 85).

Organisation der Armee 10

513.11

8. Kapitel: Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 26

Zweck und Begriff

1

Zuteilungen und Zuweisungen von Personen, die nicht militärdienstpflichtig oder von der Militärdienstleistung ausgeschlossen sind, können nur vorgenommen werden, wenn für bestimmte Funktionen oder Aufgaben in der Armee zuwenig oder
keine geeigneten Militärdienstpflichtigen zur Verfügung stehen.

2

Personen nach Artikel 27 werden entweder in eine in den Sollbestandestabellen der Armee aufgeführte Funktion eingeteilt (Zuteilung) oder, ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes, der Armee zur Erledigung sonstiger Aufgaben zugewiesen
(Zuweisung).


Art. 27

Zuteilungs- und Zuweisungsvoraussetzungen 1

Der Armee können zugeteilt oder zugewiesen werden: a.

Schweizer, die sich freiwillig zur Verfügung stellen und die nicht schutzdienstpflichtig sind; b.18 Schweizerinnen, die sich freiwillig zur Verfügung stellen und 1.

nicht bereits der Militärdienstpflicht (Art. 3 MG) oder der Schutzdienstpflicht unterstehen, 2.

von der Armee unbedingt benötigt werden; c.

Schweizer, die der Wehrpflicht nach der Anordnung des Landesverteidigungsdienstes noch nicht unterstehen und:
1.

sich freiwillig zur Verfügung stellen, 2.

von der Armee im Landesverteidigungsdienst unbedingt benötigt werden, 3.

nicht schutzdienstpflichtig sind; d.19 für den Aktivdienst und auf Anordnung des Generals, die nach den Artikeln 21-23 des MG von der Militärdienstleistung Ausgeschlossenen; e.20 Schweizer, die in einer schwerwiegenden Notlage verpflichtet werden, sich zur Verfügung des Landes zu stellen und zur Verteidigung des Landes beizutragen (Art. 79 Abs. 2 MG).

2

Personen nach Absatz 1 Buchstaben a-c können zudem nur zugeteilt oder zugewiesen werden, wenn sie:

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

Verordnung

11

513.11

a.

für die vorgesehene Funktion oder Aufgabe von einer medizinischen Untersuchungskommission militärdiensttauglich erklärt worden sind; b.

nicht bereits unentbehrliche Leistungen für einen anderen Bereich der
Gesamtverteidigung zu erbringen haben.


Art. 28

Rechtsstellung

1

Die Zugeteilten und Zugewiesenen haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee; sie unterstehen insbesondere der
Militärdienstpflicht.

2

Den Pflichten ausser Dienst unterstehen sie nur insofern, als sie entsprechend ausgerüstet sind.

3

Sie können in der Armee in der Regel keinen Grad bekleiden, kein Kommando übernehmen, nicht zum Fachoffizier ernannt werden und erhalten keine Uniform.
Über Ausnahmen entscheiden die nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 zuständigen
Stellen.21

4

...22

5

Sie tragen in jedem Fall ein Kennzeichen, das ihren Status erkennen lässt. Im Aktivdienst tragen sie zudem die eidgenössische Armbinde und das Sanitätspersonal
die Armbinde mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes sowie eine Erkennungsmarke und eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 29

Zuständigkeiten

1

Der Bundeskanzler, der Direktor der Zentralstelle für Gesamtverteidigung und die Generalsekretäre des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des
Eidgenössischen Departementes des Innern verfügen die Zuteilungen und Zuweisungen an die Stäbe des Bundesrates und sorgen für die Ausbildung dieser Personen.

2

Die Zuteilungen und Zuweisungen an die Armee verfügen: a.23 der Generalstabschef; b.

der Oberauditor.

3

Im Aktivdienst verfügen die Zuteilungen und Zuweisungen an die Armee: a.

das Armeekommando auf Antrag der Kommandanten der Grossen Verbände; 21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 85).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

Organisation der Armee 12

513.11

b.

der Oberauditor.24

4

Zugeteilte und Zugewiesene werden für die Ausbildung dem Oberauditor, einem Bundesamt oder einer Untergruppe, im Aktivdienst einem Grossen Verband, zugeordnet; vorbehalten bleibt Absatz 1.25

Art. 30

Zuteilung oder Zuweisung zu Formationen oder Funktionen Bei der Zuteilung oder Zuweisung zu Formationen oder Funktionen und bei der Bestimmung der Aufgabenbereiche sind die physische, psychische und berufliche Eignung sowie eine eventuelle militärische Ausbildung zu berücksichtigen.


Art. 31

Meldepflicht und Kontrollwesen 1

Die Bestimmungen über die Meldepflicht der Wehrpflichtigen (Art. 27 MG) gelten für die Zugeteilten und Zugewiesenen sinngemäss.26 2

Verwaltung und Kontrollführung, einschliesslich das Kontrollwesen bei Auslandurlauben, werden für die Zugeteilten und die Zugewiesenen von derjenigen Verwaltungsstelle wahrgenommen, der diese zugeordnet sind.

3

Die Kantone führen für die Zugeteilten und Zugewiesenen keine Korpskontrolle und keine Kontrolle über den Wehrpflichtersatz.27 4

Die Zuteilung und Zuweisung von Personen nach Artikel 27 bewirkt keine Datenerfassung im Personal-Informations-System der Armee (PISA).

9. Kapitel: Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes
der Armee

1. Abschnitt: Zweck von Planung und Bewirtschaftung

Art. 32

Zweck der Planung

Die kurz- und mittelfristige Planung des Personalbestandes der Armee bezweckt: a.

die Entwicklung bezüglich der Deckung des Kontrollbestandes der Armee
und der einzelnen Formationen zu erkennen; b.

in Form von Studien und Modellen über diese Entwicklung die zu erreichenden Ziele und die Mittel zu deren Erreichung zu umschreiben und die
Entscheidungsgrundlagen für die Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

Verordnung

13

513.11


Art. 33

Zweck der Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung des Personalbestandes bezweckt: a.

den Kontrollbestand aller Truppenkörper und Formationen in der Armee
möglichst optimal zu decken; b.

Abgänge und andere Mutationen in den personellen Beständen aufgrund
deren raschen und vollständigen Erfassung und mittels entsprechender
Massnahmen beim Nachwuchsbedarf oder durch Neueinteilungen und Versetzungen auszugleichen (Bestandesausgleich); c.

die im Zivilleben wie in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen
der Armee optimal nutzbar zu machen.

2. Abschnitt: Aufgaben und zuständige Organe

Art. 34

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport

Das VBS regelt die Bewirtschaftungsmassnahmen sowie die Berechnung des Nachwuchsbedarfes und die Neueinteilungen und Versetzungen.


Art. 35

Gruppe für Generalstabsdienste 1

Der Generalstab überwacht die Planung und Bewirtschaftung der personellen Bestände der Armee.28

2

Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (UG Pers A) plant und bewirtschaftet die personellen Bestände der Armee. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:29 a.

Sie verfolgt und erfasst die relevanten Faktoren, welche auf die Deckung des
vorgegebenen Kontrollbestandes der Armee und der einzelnen Formationen
Einfluss haben.

b.

Sie stellt frühzeitig künftige personelle Ungleichgewichte fest und erarbeitet
Lösungen zur Behebung dieser Ungleichgewichte.

c.

Sie stellt rechtzeitig die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die
Bewirtschaftung der personellen Bestände zur Verfügung.

d.

Sie nimmt regelmässig Auszählungen der Bestände aller Formationen und
der Personalreserve vor.

e.30 Sie ordnet, im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen, alljährlich die Neueinteilungen an, die für den Bestandesausgleich und die Nutzbar28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

Organisation der Armee 14

513.11

machung der im Zivilleben wie in der Armee erworbenen Kenntnisse der
Armeeangehörigen notwendig sind.

f.31 Sie legt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und interessierten Militärverwaltungsstellen des Bundes, aufgrund ihrer Erkenntnisse über die personellen Bestände und die Bestandesentwicklung alljährlich den Bedarf an
Rekruten für die einzelnen Funktionen fest, die in den Aushebungszonen
oder -kreisen und Kantonen ausgehoben werden müssen (Zahlenbuch).


Art. 36

Verwaltende und kontrollführende Stellen 1

Die Korpskontrollführer und die Kommandokorpskontrollführer wachen ebenfalls über die personellen Bestände der ihnen zur Verwaltung und Kontrollführung zugewiesenen Verbände.

2

Die verwaltenden und kontrollführenden Stellen vollziehen die Planungs- und Bewirtschaftungsentscheide der UG Pers A32.

3. Abschnitt: Bearbeitung von Daten für die Planung
und die Bewirtschaftung der personellen Bestände der Armee


Art. 37

Grundsätze

1

Daten, welche für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des Bestandesausgleiches (Art. 95 Abs. 5 MG) beschafft und verwendet werden, dürfen nur soweit bearbeitet werden, als dies für die Planung und Bewirtschaftung der personellen Bestände der Armee notwendig ist.33

2

Soweit für die Bewirtschaftung der Bestände nicht zwingend Personendaten notwendig sind, werden anonymisierte Daten beschafft und verwendet.

3

Personendaten sind vorab aus dem PISA zu beziehen.

4

Die für die Planung und Bewirtschaftung der Bestände der Armee zuständigen Stellen erheben für diese Zwecke selbst keine Personendaten und führen keine dauernden eigenen Datensammlungen mit Personendaten.


Art. 38

Daten aus dem PISA

1

Der UG Pers A werden im Führungs- und Informationssystem für die Armeeorganisation (FISAO; Art. 44) für die Planung und Bewirtschaftung der personellen Bestände der Armee (Art. 32 und 33) und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 35
durch ein Abrufverfahren (z. B. elektronischer Datentransfer) alle diejenigen Daten 31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

32

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

Verordnung

15

513.11

aus PISA zur Verfügung gestellt, die lediglich eine anonymisierte Datenbearbeitung
erlauben. Mit PISA werden zudem Auswertungen vorgenommen.34 2

Zu den Zwecken nach Absatz 1 können anstelle anonymisierter Daten Personendaten aus dem PISA bearbeitet werden, wenn diese einzig folgende Angaben beinhalten:

a.35 AHV-Nummer und Muttersprache; b.

Angaben über den ausgeübten Beruf sowie über einen Berufs- oder Studienabschluss; c.

militärischer Grad, Funktion und Einteilung.


Art. 39

Daten aus anderen Datensammlungen von Bundesorganen 1

Anonymisierte Daten aus anderen Datensammlungen von Bundesorganen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 35 von der UG Pers A beschafft und im
FISAO (Art. 44) erfasst werden, wenn dies für die Planung und die Bewirtschaftung
der personellen Bestände der Armee notwendig ist.

2

Personendaten aus solchen Datensammlungen dürfen nur beschafft werden, wenn: a.

die entsprechenden Daten im PISA nicht vorhanden sind; b.36 es sich bei den zu beziehenden Daten nur um AHV-Nummer, Muttersprache und Angabe über einen Berufs- oder Studienabschluss einer Person handelt; c.

der Erhalt von besonders schützenswerten Personendaten ausgeschlossen ist.

3

Die Daten können durch ein Abrufverfahren (z. B. elektronischer Datentransfer) zugänglich gemacht werden.

4

Die Bearbeitung der Daten für die Planung und Bewirtschaftung der personellen Bestände der Armee unterliegt den gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
wie die Bearbeitung durch den jeweiligen Inhaber der Datensammlung.

5

Diese Personendaten sind spätestens zwei Jahre nach deren Erhalt zu anonymisieren oder zu vernichten.


Art. 40

Bekanntgabe von Daten 1

Personendaten aus anderen Datensammlungen von Bundesorganen, die für die Planung und die Bewirtschaftung bearbeitet werden, dürfen nur dem PISA und den
mit der Verwaltung und der Kontrollführung beauftragten Stellen bekanntgegeben
werden, nur so weit, als: a.

eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe dieser Daten durch die betroffenen Personen selbst an das PISA oder die mit der Verwaltung und Kontrollführung beauftragten Stellen besteht; 34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

Organisation der Armee 16

513.11

b.

das PISA oder die mit der Verwaltung und Kontrollführung beauftragten
Stellen diese Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

2

Anonymisierte Daten und Auswertungen können anderen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgegeben werden, wenn die allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden.


Art. 41

Auskunftsrecht

Damit betroffene Personen ihr Auskunftsrecht geltend machen können, sind ihnen
auf Anfrage die Inhaber der Datensammlungen, von denen Daten über sie bezogen
wurden, bekanntzugeben.

4. Abschnitt: Systeme für die Planung und die Bewirtschaftung der personellen Bestände

Art. 42

Zentrale Datenbanken für die Armeeführung 1

Die Zentralen Datenbanken für die Armeeführung (ZDA) stellen Grunddaten den Truppen und den angeschlossenen Verwaltungseinheiten des VBS sowie den Führungssystemen der Armee zur Verfügung.

2

Es werden folgende anonyme Grunddaten der Armee bearbeitet: a.

Truppengattungsdaten, insbesondere die Truppengattungsart; b.

Formationstypendaten, insbesondere Funktionen, Grade, Sollbestände; c.

Einheitsdaten, insbesondere Sprachcode, kontrollführende und verwaltende
Stellen, für die besonderen Aufgaben zuständige Kantone; d.

Verbindungen zwischen den Truppengattungs-, Formationstypen- und Einheitsdaten; e.

weitere Daten, insbesondere über Verwaltungsstellen, Objekte, Einrichtungen, Material, Orte und Verkehrswege.


Art. 43

Truppen-Datenbank

1

Die Truppen-Datenbank (TRPB) ist Grundlage-, Kontroll-, Auskunfts- und Arbeitsinstrument für die angeschlossenen Verwaltungsstellen des VBS, insbesondere
auch für das PISA.

2

Es werden in vier zentralen Datenbanken (Truppengattungen, Formationstypen, Einheiten, Verwaltungsstellen) folgende anonymen Daten der Armee bearbeitet: a.

Einheitsdaten, insbesondere Einheitstexte und -nummern; b.

Formationstypendaten, insbesondere Formationstypentexte und -nummern; c.

einheitsbezogene Daten, insbesondere Dienstleistungs-, Sprach-, Einsatzcodes, kontrollführende und verwaltende Stellen, für die Erfüllung der
besonderen Aufgaben zuständige Kantone und die Grunddaten der Mobilmachung.

Verordnung

17

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Art. 44

Führungs- und Informationssystem für die Armeeorganisation 1

Im FISAO werden auf der Grundlage der Daten und Auswertungen aus dem PISA (Art. 38), der ZDA und aus anderen Datensammlungen von Bundesorganen (andere
Datensammlungen; Art. 39) alle Daten zusammengestellt und bearbeitet, die für die
Planung und die Bewirtschaftung notwendig sind.

2

Es werden insbesondere folgende Daten und Auswertungen erfasst und bearbeitet: a.

Daten über die Sollbestände aller Formationen der Armee, der Armee insgesamt und der Personalreserve; b.

ZDA- sowie PISA-Daten und deren Auswertungen für den Abgleich zwischen dem Effektiv- und dem Soll- bzw. Kontrollbestand (bestandesnotwendige Neueinteilungen und Versetzungen); c.

ZDA-Daten, PISA-Daten und Daten aus anderen Datensammlungen für Planung und Berechnung des verbindlichen Nachwuchsbedarfes (Zahlenbuch)
sowie des Kadernachwuchsbedarfes; d.

ZDA-Daten und Personendaten aus dem PISA (Art. 38 Abs. 2) und aus
anderen Datensammlungen (Art. 39 Abs. 2) für die Nutzbarmachung von im
Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnissen der Angehörigen der
Armee (Neueinteilung und Versetzung von Spezialisten).


Art. 45

Inhaberin der Datenbanken Die UG Pers A ist Inhaberin der Datensammlungen ZDA, TRPB und FISAO.


Art. 46

Benutzer und Zugriffsberechtigung 1

Benutzer der Datensammlungen ZDA, TRPB und FISAO sind die mit der Planung und der Bewirtschaftung der Bestände beauftragten Bediensteten der UG Pers A.
Zugriffsberechtigt sind auch diejenigen Stellen, die für den Unterhalt der Systeme
verantwortlich sind.

2

Die Benutzer und Zugriffsberechtigten haben lediglich auf die Daten und Systeme Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

5. Abschnitt: Datensicherheit und Datenschutz

Art. 47

Allgemeine Bestimmung Die allgemeinen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen des Bundes sind
anwendbar; insbesondere gelten das Bundesgesetz vom 19. Juni 199237 über den
Datenschutz und dessen Ausführungsbestimmungen, die Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 199038 sowie die weiteren Informationsschutzvorschriften.

37

SR 235.1

38

SR 510.411

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Art. 48


39

Sicherheitsmassnahmen Die zuständigen Informatikdienste des VBS und des Generalstabes erlassen Weisungen über die baulichen, organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen, insbesondere gegen einen unbefugten Zugriff auf Daten und Datensammlungen
sowie das unbefugte Bearbeiten von Daten.


Art. 49

Kontrolle

Die Datenschutzbeauftragten des VBS und des Generalstabes40 kontrollieren die
Bearbeitung der Personendaten im FISAO und überwachen die Einhaltung der Bestimmungen über die Bekanntgabe und den Austausch von Daten durch regelmässige Stichproben. Zu diesem Zweck haben sie Einblick in die Daten und Systeme.


Art. 50

Verantwortung und Aufsicht 1

Der Chef der UG Pers A trägt die Verantwortung für die ZDA, die TRPB und das FISAO.

2

Die zuständigen Informatikdienste des VBS und des Generalstabes sind für den technischen Unterhalt und die Sicherheit sowie für die Einhaltung der Zugriffsberechtigung verantwortlich.

3

Der Generalstabschef übt die Oberaufsicht aus.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 51

1

Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2

Das VBS vollzieht diese Verordnung; für den Vollzug im Bereich der Stäbe des Bundesrates sind die Bundeskanzlei und das Eidgenösische Justiz- und Polizeidepartement selbst zuständig.41 2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 52

Es werden aufgehoben: 39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163).

40

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
163). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

Verordnung

19

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a.

der Bundesratsbeschluss vom 28. März 196142 über die Organisation der
Stäbe und Truppen (OST 61); b.

die Armee-Einteilung des Bundesrates43; c.

die Verordnung vom 3. Juli 198544 über den Militärischen Frauendienst
(VMFD).


3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 53 - 5545

Art. 56

Militärischer Frauendienst Weibliche Angehörige der Armee, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für den Militärischen Frauendienst angemeldet haben und aufgrund einer persönlichen, schriftlichen Erklärung sich der neuen Rechtsstellung (4. Kapitel) nicht unterstellen möchten, bleiben grundsätzlich bis zu ihrer Entlassung den entsprechenden
Bestimmungen des alten Rechts unterstellt.

a46 Übertritt vom Rotkreuzdienst in die Armee 1 Angehörige des Rotkreuzdienstes, die vor Inkraftreten des Artikels 12 Absatz 3
bereits Militärdienst geleistet haben, können während längstens einem Jahr seit
Inkrafttreten ein Gesuch auf Übertritt in die Armee stellen.

2 Ein Übertritt ist nur in begründeten Fällen möglich und grundsätzlich nur, wenn
die Angehörige des Rotkreuzdienstes vor dem Übertritt alle Dienste, die von einer
weiblichen Angehörigen der Armee für ihre Funktion bzw. ihren Grad verlangt werden, geleistet hat.

3 Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab entscheidet über die Gesuche und die Anrechnung der beim Rotkreuzdienst geleisteten Dienste.


Art. 57

Ablösung der TRPB durch die ZDA Die TRPB wird durch die ZDA erst dann abgelöst, wenn sämtliche TRPB-Applikationen an die ZDA angeschlossen worden sind.

42

[AS 1993 2031 Art. 12 Ziff. 1 2040] 43

In der AS nicht veröffentlicht.

44

[AS 1985 1072, 1991 64 2593] 45

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 85).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 85).

Organisation der Armee 20

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Art. 58 - 5947

Art. 60

Freiwillige nach altem Recht Freiwillige, die nach altem Recht dem Hilfsdienst zugewiesen waren, werden in den
neuen Status als Zugewiesene übernommen, wenn sie sich aufgrund einer persönlichen, schriftlichen Erklärung dem neuem Recht unterziehen; andernfalls werden sie
auf das nächste Jahresende entlassen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 61

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Abschnittes X. Mobilmachung des Anhangs 2 am 1. Januar 1995 in Kraft.

2

Der Abschnitt X. Mobilmachung des Anhangs 2 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

47

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 85).

Verordnung

21

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Anhang 148

(Art. 2)

Begriffe

Aktivdienst:

umfasst den Landesverteidigungs- und Ordnungsdienst.

Alarmformation:

Formation der Armeetruppen, die innert weniger
Stunden für Schutz- und Bewachungsaufgaben sowie
die Katastrophenhilfe aufgeboten und eingesetzt werden kann.

Armeestab:

dem General unterstellter Stab.

Armeetruppen:

Truppen, die dem Armeekommando direkt unterstehen.

Assistenzdienst:

stellt eine Einsatzart der Armee dar und umfasst den
Einsatz von Truppen im Rahmen der Artikel 67-75
MG.

Berufsformation:

Formation, die aus Bediensteten des Bundes gebildet
wird; Festungswachtkorps und Überwachungsgeschwader.

Dienstzweig:

Organisationselement, das grundsätzlich keine Rekrutenschulen durchführt.

Eidgenössische Formation: durch den Bund gestellte Formation.

Elemente der Armee: Truppengattungen, Dienstzweige und das Korps der
Generalstabsoffiziere.

Fachoffizier:

Soldat, Gefreiter oder Unteroffizier, dem gestützt auf
Artikel 104 MG eine Offiziersfunktion übertragen
wird.

Formationen:

Stäbe und Truppeneinheiten.

Führungsgehilfen:

in Stäbe eingeteilte Generalstabsoffiziere und andere,
mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereiches
betraute Offiziere (Dienstchefs) sowie zugeteilte Offiziere.

Generalstabsoffizier: Angehöriger des Korps der Generalstabsoffiziere.

Grosser Verband
(Verbandstyp):

Armeekorps,
Division und Brigade.

Kantonale Formation: aus der Wehrkraft des Kantons gebildete Formation,
die ausdrücklich als kantonale Formation bezeichnet
wird.

48

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000
85).

Organisation der Armee 22

513.11

Kommandokorpskontrollführer: Truppenkommandant.

Kommandoordnung:

Regelung der Unterstellung.

Kommandostab:

Stab eines Grossen Verbandes oder eines Truppenkörpers, der aus Angehörigen von Kampftruppen verschiedener Truppengattungen zusammengesetzt ist.

Kontrollbestand:

Sollbestand zuzüglich Mobilmachungsreserve.

Korpskontrollführer: eidgenössische oder kantonale Verwaltungseinheit,
der nach Armeeorganisation eine Formation, eine
Personalreserve oder ein Stab Bundesrat zur
Kontrollführung zugewiesen ist.

Korpstruppen:

Formationen oder Truppen, die dem
Korpskommando direkt unterstehen.

Landesverteidigungsdienst: Teil des Aktivdienstes zur Verteidigung der Schweiz
und ihrer Bevölkerung.

Militärdienstpflichtige: Schweizer von der bestandenen Aushebung an sowie
Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind,
die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis
zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

Mobilmachungsreserve: Reserve zum Ausgleich eines allfälligen Unterbestandes bei einem Aufgebot zum Einsatz der Armee.

Ordnungsdienst:

Form des Aktivdienstes zur Unterstützung der zivilen
Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden
Bedrohungen der inneren Sicherheit.

Personalreserve:

Gesamtheit der Angehörigen der Armee, die weder in
einer Formation der Armee noch in einem Stab des
Bundesrates eingeteilt sind.

Sollbestand der Armee: für die Armee, zur Erfüllung ihrer Aufträge, notwendiger Bestand an in Formationen der Armee eingeteilten Militärdienstpflichtigen; die Personalreserve und
die Stäbe des Bundesrates werden im Sollbestand der
Armee nicht berücksichtigt.

Stäbe des Bundesrates: direkt dem Bundesrat unterstellte Stäbe zur Erfüllung
seiner Aufgaben in der Gesamtverteidigung.

Truppeneinheit:

Armeestabsteil, Kompanie, Batterie, Kolonne,
Staffel.

Truppengattung:

Organisationselement, das Rekrutenschulen durchführt.

Verordnung

23

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Truppenkörper:
(Verbandstyp)

Regiment, Mobilmachungsplatz,
Bataillon, Abteilung, Geschwader,
Luftwaffenunterhaltsdienst,
Luftwaffenbetriebsgruppe.

verwaltende Stelle: Untergruppe Personelles der Armee oder eine zivile
Behörde mit militärischen Aufgaben, denen nach
Militärgesetz, Armeeorganisation und
Verwaltungsorganisation eine Truppengattung, ein
Dienstzweig, der Generalstab, der Rotkreuzdienst, die
Personalreserve oder eine Funktion nach der
Organisation der Truppenkörper und Formationen
zugeordnet sind zur Stellung der eidgenössischen
Formationen.

zugeteilte bzw. zugewiesene
Person:

Personen, die nach Artikel 6 MG freiwillig bestimmte
Aufgaben der Armee unter bzw. ohne Belegung eines
Sollbestandesplatzes übernehmen.

Organisation der Armee 24

513.11

Anhang 249

49

Dieser Anhang und seine Änd. sind in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2000 85
2860).