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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) vom 28. August 1992 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 19903, beschliesst: 1. Titel: Marken 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Schutz der Marken
Art. 1
Begriff 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2
Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Art. 2
Absolute Ausschlussgründe Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: a. Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; b. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; c. irreführende
Zeichen;
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
AS 1993 274
1
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
3
BBl 1991 I 1 232.11
Gewerblicher Rechtsschutz 2
232.11
Art. 3
Relative Ausschlussgründe 1
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: a. mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b. mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c. einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2
Als ältere Marken gelten: a. hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; b. Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3
Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
Art. 4
Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben.
2. Abschnitt: Entstehung des Markenrechts; Priorität
Art. 5
Entstehung des Markenrechts Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
Art. 6
Hinterlegungspriorität Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
Art. 7
Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft 1
Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt
4
SR 0.232.01/.04 5
SR 0.232.01/.04
Markenschutzgesetz
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232.11
worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2
Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
Art. 8
Ausstellungspriorität Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 19286 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft7 vorstellt, kann für die Hinterlegung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hinterlegt.
Art. 9
Prioritätserklärung
1
Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft8 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat bei der Hinterlegung eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.
2
Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.
3
Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.
3. Abschnitt: Bestand des Markenrechts
Art. 10
Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung 1
Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig.
2
Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein Verlängerungsantrag vorliegt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt sind.9
6
SR 0.945.11
7
SR 0.232.01/.04 8
SR 0.232.01/.04 9
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.010.31).
Gewerblicher Rechtsschutz 4
232.11
3
Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) eingereicht werden.10 4 ...11
Art. 11
Gebrauch der Marke
1
Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2
Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3
Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
Art. 12
Folgen des Nichtgebrauchs 1
Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2
Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3
Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
4. Abschnitt: Inhalt des Markenrechts
Art. 13
Ausschliessliches Recht 1
Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2
Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere: 10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft 1. Mai 1997 (AS 1997 1028 1030; BBl 1996 II 1425).
11
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).
Markenschutzgesetz
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232.11
a. das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen; b. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; d. unter dem Zeichen Waren ein- oder auszuführen; e. das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
3
Diese Ansprüche stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.
Art. 14
Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen 1
Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2
Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
Art. 15
Berühmte Marke
1
Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2
Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
Art. 16
Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken Ist in einem Wörterbuch, in einem anderen Nachschlagewerk oder in einem ähnlichen Werk eine eingetragene Marke ohne einen Hinweis auf ihre Eintragung wiedergegeben, so kann der Markeninhaber vom Verleger, Herausgeber oder Verteiler des Werkes verlangen, spätestens bei einem Neudruck einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.
5. Abschnitt: Änderungen im Markenrecht
Art. 17
Übertragung
1
Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen.
2
Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
Gewerblicher Rechtsschutz 6
232.11
3
Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.
4
Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen.
a12 Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung 1
Der Markeninhaber kann jederzeit schriftlich die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.
2
Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt.
3
Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungs- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.
Art. 18
Lizenz
1
Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2
Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
Art. 19
Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung 1
Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein.
2
Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind.
6. Abschnitt: Völkerrechtliche Verträge
Art. 20
1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2
Gewähren für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Verträge weitergehende Rechte als dieses Gesetz, so gelten diese auch für schweizerische Staatsangehörige.
12
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1028 1030; BBl 1996 II 1425).
Markenschutzgesetz
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232.11
2. Kapitel: Garantiemarke und Kollektivmarke
Art. 21
Garantiemarke
1
Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.
2
Die Garantiemarke darf nicht für Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmens gebraucht werden.
3
Der Markeninhaber muss jedermann gegen angemessenes Entgelt den Gebrauch der Garantiemarke für Waren oder Dienstleistungen gestatten, welche die nach dem Markenreglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale aufweisen.
Art. 22
Kollektivmarke
Die Kollektivmarke ist ein Zeichen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmungen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Art. 23
Markenreglement
1
Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem Institut13 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2
Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3
Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4
Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Art. 24
Genehmigung des Reglements Das Reglement muss vom Institut genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
Art. 25
Rechtswidriges Reglement Erfüllt das Reglement die Voraussetzungen nach Artikel 23 nicht oder nicht mehr und schafft der Markeninhaber nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
13
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1028 1030; BBl 1996 II 1425). Diese Änd. wird im ganzen Erlass berücksichtigt.
Gewerblicher Rechtsschutz 8
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Art. 26
Reglementswidriger Gebrauch Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
Art. 27
Übertragung und Lizenz Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
3. Kapitel: Eintragung der Marken 1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
Art. 28
Hinterlegung
1
Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2
Für die Hinterlegung sind beim Institut einzureichen: a. das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b. die Wiedergabe der Marke; c. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3
Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.14 4
...15
Art. 29
Hinterlegungsdatum
1
Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind.
2
Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden.
14
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.010.31).
15
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).
Markenschutzgesetz
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232.11
Art. 30
Entscheid und Eintragung 1
Das Institut tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2
Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn: a. die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht; b. die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind; c. absolute Ausschlussgründe vorliegen; d. die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht.
3
Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren
Art. 31
Widerspruch
1
Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
2
Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
Art. 32
Glaubhaftmachung des Gebrauchs Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
Art. 33
Entscheid über den Widerspruch Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
Art. 34
Parteientschädigung
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
Gewerblicher Rechtsschutz 10
232.11
3. Abschnitt: Löschung der Eintragung
Art. 35
Das Institut löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn: a. der Inhaber die Löschung beantragt; b. die Eintragung nicht verlängert wird; c. die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird.
4. Abschnitt:16 ...
Art. 36
5. Abschnitt:
Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr17
Art. 37
Führung des Registers Das Institut führt das Markenregister.
Art. 38
Veröffentlichungen
1
Das Institut veröffentlicht: a. die Eintragung der Marken (Art. 30 Abs. 3); b. die Verlängerung von Markeneintragungen (Art. 10 Abs. 2); c. den Widerruf von Markeneintragungen (Art. 33); d. die Löschung von Markeneintragungen (Art. 35).
2
Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Eintragungen veröffentlicht werden.
3
Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.18
Art. 39
Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht 1
Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.
16 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12).
Markenschutzgesetz
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232.11
2
Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.
3
Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.
Art. 40
19
Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
2
Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
3
Das Markenregister kann in elektronischer Form geführt werden.
4
Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
5
Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
6. Abschnitt: Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
Art. 41
1 Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller die Weiterbehandlung beantragen.20 Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196821.
2
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.22 3 Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.
19
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).
20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
21
SR 172.021
22
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.010.31).
Gewerblicher Rechtsschutz 12
232.11
4
Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis: a. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2); b. der Fristen für die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8;
c. der Frist für die Einreichung des Widerspruchs nach Artikel 31 Absatz 2.
7. Abschnitt: Vertretung
Art. 42
1 Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss einen hier niedergelassenen Vertreter bestellen.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.
8. Abschnitt: Gebühren
Art. 43
1 Ausser in den in diesem Gesetz genannten Fällen sind Gebühren zu entrichten für Amtshandlungen, die durch einen besonderen Antrag veranlasst werden.
2
...23
4. Kapitel:24 Internationale Markenregistrierung
Art. 44
Anwendbares Recht
1
Dieses Kapitel gilt für internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. Juli 196725 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll vom 27. Juni 198926 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des Instituts veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind.
2
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt.
23
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).
24
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft 1. Mai 1997 (AS 1997 1028 1030; BBl 1996 II 1425).
25
SR 0.232.112.3 26
SR 0.232.112.4
Markenschutzgesetz
13
232.11
Art. 45
Gesuche um Registrierungen im internationalen Register 1
Durch Vermittlung des Instituts können veranlasst werden: a. die internationale Registrierung einer Marke, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Markenabkommens27 oder von Artikel 2 Absatz 1 des Madrider Protokolls28 ist;
b. die Änderung einer internationalen Registrierung, wenn die Schweiz das Land des Markeninhabers im Sinne des Madrider Markenabkommens oder des Madrider Protokolls ist; c. die internationale Registrierung eines Eintragungsgesuchs, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Madrider Protokolls ist.
2
Für die internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs oder für die Änderung einer internationalen Registrierung sind die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.
Art. 46
Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz 1
Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim Institut und die Eintragung im schweizerischen Register.
2
Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international registrierten Marke der Schutz für die Schweiz verweigert wird.
a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch 1
Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:
a. das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Institut eingereicht wird; b. internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
c. die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren; d. das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
2
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
27
SR 0.232.112.3 28
SR 0.232.112.4
Gewerblicher Rechtsschutz 14
232.11
2. Titel: Herkunftsangaben
Art. 47
Grundsatz
1
Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2
Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3
Unzulässig ist der Gebrauch: a. unzutreffender
Herkunftsangaben;
b. von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c. eines Namens, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
4
Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
Art. 48
Herkunft von Waren
1
Die Herkunft einer Ware bestimmt sich nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile.
2
Zusätzlich kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, namentlich die Einhaltung ortsüblicher oder am Ort vorgeschriebener Herstellungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen.
3
Die Kriterien sind im Einzelfall nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe den Usanzen, so wird ihre Richtigkeit vermutet.
Art. 49
Herkunft von Dienstleistungen 1
Die Herkunft einer Dienstleistung bestimmt sich nach: a. dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt; b. der Staatsangehörigkeit der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben; oder c. dem Wohnsitz der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben.
Markenschutzgesetz
15
232.11
2
Zusätzlich kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, namentlich die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland.
3
Die Kriterien sind im Einzelfall nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Dienstleistungen zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe den Usanzen, so wird ihre Richtigkeit vermutet.
Art. 50
Besondere Bestimmungen Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände an.
Art. 51
Produzentenkennzeichen Wenn die Interessen einer Wirtschaftsbranche es erfordern, kann der Bundesrat vorschreiben, dass auf den Waren dieser Wirtschaftsbranche ein Produzentenkennzeichen anzubringen ist.
3. Titel: Rechtsschutz 1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
Art. 52
Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
Art. 53
Klage auf Übertragung der Marke 1
Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat.
2
Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4.
Art. 54
Mitteilung von Urteilen Die Gerichte teilen rechtskräftige Urteile, welche die Änderung einer Eintragung im Register bewirken, dem Institut mit.
Art. 55
Leistungsklage
1
Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen:
Gewerblicher Rechtsschutz 16
232.11
a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. den Beklagten zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehenen Gegenstände anzugeben.
2
Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht29 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3
Als Markenrechtsverletzung gilt auch der reglementswidrige Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke.
Art. 56
Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen 1
Zu Klagen nach den Artikeln 52 und 55 Absatz 1, die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt:
a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind; b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz widmen.
2
Die gleichen Verbände und Organisationen sind zu Klagen nach Artikel 52 berechtigt, die eine Garantie- oder Kollektivmarke betreffen.
Art. 57
Einziehung im Zivilverfahren 1
Der Richter kann die Einziehung von Gegenständen anordnen, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind und sich im Besitz des Beklagten befinden.
2
Er entscheidet darüber, ob die Marke oder die Herkunftsangabe unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.
Art. 58
Einzige kantonale Instanz30 1-2
...31
3
Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen zuständig ist.
29
SR 220
30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
31 Aufgehoben
durch
Anhang
Ziff. 10 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).
Markenschutzgesetz
17
232.11
Art. 59
Vorsorgliche Massnahmen 1
Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an der Marke oder der Herkunftsangabe verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.
2
Er kann insbesondere verlangen, dass der Richter Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.
3
...32
4
Im übrigen gelten die Artikel 28c-28f des Zivilgesetzbuches33 sinngemäss.
Art. 60
Veröffentlichung des Urteils Der Richter kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
2. Kapitel: Strafbestimmungen34
Art. 61
Markenrechtsverletzung 1
Auf Antrag des Verletzten wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er: a. sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt; b. unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt.
2
Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, die Herkunft von Gegenständen anzugeben, die mit einer angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke versehen sind und sich in seinem Besitz befinden.
3
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
32 Aufgehoben
durch
Anhang
Ziff. 10 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).
33
SR 210
34 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Gewerblicher Rechtsschutz 18
232.11
Art. 62
Betrügerischer Markengebrauch 1
Auf Antrag des Verletzten wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer: a. Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder -dienstleistungen; b. widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt.
2
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse bis zu 100 000 Franken.
3
Wer Waren, von denen er weiss, dass sie zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr dienen sollen, einführt, ausführt oder lagert, wird auf Antrag des Verletzten mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 63
Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke 1
Auf Antrag des Verletzten wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer eine Garantie- oder Kollektivmarke vorsätzlich in reglementswidriger Weise gebraucht.
2
Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, die Herkunft der reglementswidrig mit einer Garantie- oder Kollektivmarke versehenen und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände anzugeben.
3
Sind nur unwesentliche Bestimmungen des Reglements betroffen, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
4
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 64
Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben 1
Auf Antrag des Verletzten wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht; b. eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
c. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Markenschutzgesetz
19
232.11
Art. 65
Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen Wer vorsätzlich die Vorschriften über das Produzentenkennzeichen verletzt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 66
Aussetzung des Verfahrens 1
Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.
2
Wendet der Angeschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintragung ein, so kann ihm der Richter zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist ansetzen.
3
Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
Art. 67
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197435.
Art. 68
Einziehung im Strafverfahren Artikel 58 des Strafgesetzbuches36 ist anwendbar; der Richter kann jedoch ungeachtet des Absatzes 2 dieser Bestimmung anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen ist.
Art. 69
Zuständigkeit der kantonalen Behörden Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
3. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 70
Anzeige verdächtiger Sendungen Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder einen nach Artikel 56 klageberechtigten Berufs- oder Wirtschaftsverband auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehene Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.
35
SR 313.0
36
SR 311.0. Heute: Art. 69.
Gewerblicher Rechtsschutz 20
232.11
Art. 71
Antrag auf Hilfeleistung 1
Hat der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband konkrete Anhaltspunkte dafür, dass widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehene Waren ein- oder ausgeführt werden sollen, so kann er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
2
Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.
3
Die Zollverwaltung entscheidet über den Antrag endgültig. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 72
Zurückbehalten von Waren 1
Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 71 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein- oder Ausfuhr bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies dem Antragsteller mit.
2
Die Zollverwaltung behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.37 2bis In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.38 2ter Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen.39 3 Der Antragsteller muss den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
4. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug
Art. 73
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
37
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1781 1782; BBl 1994 IV 950).
38
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1781 1782; BBl 1994 IV 950).
39
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1781 1782; BBl 1994 IV 950).
Markenschutzgesetz
21
232.11
2. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Bundesrecht
Art. 74
Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 26. September 189040 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird aufgehoben. Jedoch ist Artikel 16bis Absatz 2 bis zum Inkrafttreten von Artikel 36 dieses Gesetzes weiterhin anwendbar.
Art. 75
Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194341 wird wie folgt geändert: Art 100 Einleitungssatz und Bst. w ...
2. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 193342 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren wird wie folgt geändert: Titel ...
Art. 12
Abs. 1bis und Abs. 2 erster Satz ...
Art. 22
Abs. 1 ...
40
[BS 2 845; AS 1951 903 Art. 1, 1971 1617, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. e] 41
[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1] 42
SR 941.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Gewerblicher Rechtsschutz 22
232.11
Art. 22a
...
3. Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 193143 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 76
Hinterlegte oder eingetragene Marken 1
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.
2
Davon abweichend gelten jedoch folgende Bestimmungen: a. Die Priorität richtet sich nach altem Recht.
b. Die Gründe für die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen, ausgenommen die absoluten Ausschlussgründe, richten sich nach altem Recht.
c. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt waren, sind unzulässig.
d. Die Gültigkeit der Eintragung endet mit dem Ablauf der nach altem Recht geltenden Frist; bis dahin kann sie jederzeit verlängert werden.
e. Die erste Verlängerung der Eintragung von Kollektivmarken unterliegt den gleichen Formvorschriften wie eine Hinterlegung.
Art. 77
Bisher nicht eintragbare Marken Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken hängig, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens.
Art. 78
Gebrauchspriorität
1
Wer eine Marke vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Waren oder deren Verpackung oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen zuerst gebraucht hat, ist
43
SR 232.21
Markenschutzgesetz
23
232.11
gegenüber dem ersten Hinterleger besser berechtigt, sofern er die Marke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt und zugleich den Zeitpunkt angibt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde.
2
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 79
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: Alle Bestimmungen ohne Art. 36: 1. April 199344 Art. 36: 1. Januar 199445 44
BRB vom 23. Dez. 1992 (AS 1992 295) 45
V vom 26. April 1993 (SR 232.110)
Gewerblicher Rechtsschutz 24
232.11