1 Der Bundesrat schafft ein Register für geografische Angaben für Waren, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten.
2 Er regelt insbesondere:
- a.
- die Eintragungsberechtigung;
- b.
- die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
- c.
- das Registrierungs- und das Einspracheverfahren;
- d.
- die Kontrolle.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register werden Gebühren erhoben.
4 Eingetragene geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.
5 Wer eine eingetragene geografische Angabe für identische oder vergleichbare Waren verwendet, muss das Pflichtenheft erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich sind und die gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
- a.
- vor dem 1. Januar 1996; oder
- b.
- bevor der Name der eingetragenen geografischen Angabe im Ursprungsland geschützt worden ist, sofern für die Marke keiner der in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.
6 Wird eine Marke, die eine geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der geografischen Angabe sistiert.
7 Nach der Eintragung der geografischen Angabe kann die Marke nur für identische oder vergleichbare Waren eingetragen werden. Die Waren müssen auf die im Pflichtenheft umschriebene geografische Herkunft eingeschränkt werden.
8 Eingetragene geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
- a.
- jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
- b.
- jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.