01.01.2016 - * / In Kraft
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01.01.2009 - 31.05.2010
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1

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) vom 21. August 2008 (Stand am 1. Juni 2010) Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008 Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission), gestützt auf die Artikel 23, 28, 29 Absatz 3, 30 Absatz 2, 31 Absätze 3 und
5, 32 Absatz 2 und 33a des Börsengesetzes vom 24. März 19952 (BEHG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck (Art. 1 und 28 Bst. c BEHG) Diese Verordnung regelt, wie die Lauterkeit und die Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten sowie die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sichergestellt werden.


Art. 2

Begriffe (Art. 2 Bst. a und e BEHG) In dieser Verordnung gelten als: a. Beteiligungspapiere: Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine; b. Finanzinstrumente: Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 15 der Börsenverordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 25. Oktober 20083 (BEHV-FINMA).


Art. 3

Aufgabe (Art. 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 33a Abs. 1 BEHG) 1

Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Angebote) im Einzelfall.

2

Ihre Entscheide ergehen in der Form von Verfügungen.

AS 2008 5277 1

Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

2 SR

954.1

3 SR

954.193

954.195.1

Börsen und Effektenhandel 2

954.195.1


Art. 4

Ausnahmen (Art. 28 BEHG)

1

Die Übernahmekommission kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, sofern diese durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind.

2

Sie kann namentlich den Anbieter4 von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und: a. Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind; und

b. keine Hinweise auf eine Umgehung des BEHG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen.

2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes

Art. 5

Grundsatz und Inhalt (Art. 28 Bst. a BEHG) 1

Der Anbieter kann ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden.

2

Die Voranmeldung enthält folgende Angaben: a. Firma und Sitz des Anbieters; b. Firma und Sitz der Zielgesellschaft; c. die Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente, die Gegenstand des Angebotes sind;

d. den Preis des Angebotes; e. die Fristen für die Veröffentlichung des Angebotes und die Angebotsdauer; f.

allfällige Bedingungen des Angebotes.


Art. 6

Veröffentlichung (Art. 28 Bst. a BEHG) 1

Die Voranmeldung muss auf Deutsch und Französisch verfasst und landesweit bekannt gemacht werden, indem sie in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird.

2

Sie muss der Übernahmekommission sowie mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister), zugestellt werden.

4

Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

Übernahmeverordnung 3

954.195.1

3

Die Zustellung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an welcher die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind.

4

Die Übernahmekommission gibt die Voranmeldung auf ihrer Webseite wieder.

5

Zusammen mit der Voranmeldung muss der Übernahmekommission mitgeteilt werden, wer die Gesellschaft in der Schweiz vertritt.


Art. 7

Wirkungen (Art. 28 Bst. a BEHG) 1

Der Anbieter muss innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.

2

Im Angebotsprospekt dürfen Änderungen im Vergleich zur Voranmeldung nur vorgenommen werden, wenn sich diese gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirken (z.B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).

3

Der Zeitpunkt der Voranmeldung ist massgebend für: a. die Berechnung des Mindestpreises (Art. 32 BEHG; Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung);

b. die Meldepflicht der Transaktionen (Art. 31 BEHG; Art. 38-43 dieser Verordnung);

c. die Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft (Art. 29 Abs. 2 und 3 BEHG; Art. 35-37 dieser Verordnung); d. die dem Anbieter obliegende Pflicht zur Einhaltung der Best Price Rule (Art. 10);

e. die Berechnung der Frist gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g.


Art. 8

Massgeblicher Zeitpunkt

(Art. 28 Bst. a BEHG) 1

Die Voranmeldung entfaltet die in Artikel 7 genannten Rechtswirkungen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in den Zeitungen.

2

Sie entfaltet diese Rechtswirkungen bereits im Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Übernahmekommission und an die Informationsdienstleister, wenn sie innerhalb von drei Börsentagen in den Zeitungen veröffentlicht wird.

Börsen und Effektenhandel 4

954.195.1

3. Kapitel: Angebot

Art. 9

Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 2 und 28 Bst. c BEHG) 1

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Finanzinstrumente, auf die sich das Angebot bezieht.

2

Das Angebot muss sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erstrecken. Erstreckt sich das Angebot zudem auf nicht kotierte Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder auf Finanzinstrumente, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese.

3

Der Anbieter achtet darauf, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen gewahrt bleibt.

4

Das Angebot muss sich auch auf Beteiligungspapiere erstrecken, welche aus Finanzinstrumenten bis zum Ende der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5) stammen, nicht hingegen notwendigerweise auf die Finanzinstrumente selbst.

5

Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde, so kann der Anbieter den Preis des Angebotes frei bestimmen. Er muss dabei darauf achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen gewahrt bleibt. Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er diese anteilsmässig berücksichtigen.

6

Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde, so muss sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken. Der Preis des Angebotes muss den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen.


Art. 10

Best Price Rule (Art. 24 Abs. 2 und 28 Bst. c BEHG) 1

Erwirbt der Anbieter von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis allen Empfängerinnen und Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule).

2

Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten und auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar.


Art. 11

Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe (Art. 24 Abs. 3 und 28 Bst. f BEHG) 1

Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Artikel 10 Absätze 1 und 2 BEHV-FINMA5 sinngemäss.

5 SR

954.193

Übernahmeverordnung 5

954.195.1

2

Von der Vertreterin oder dem Vertreter des Anbieters wird nicht vermutet, dass sie oder er in gemeinsamer Absprache oder in einer organisierten Gruppe mit dem Anbieter handelt.


Art. 12

Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken (Art. 24 Abs. 3 und 28 Bst. f BEHG) 1

Personen, die mit dem Anbieter nach Artikel 11 zusammenwirken, müssen folgende Regeln einhalten:

a. die Regeln über die Transparenz (Art. 23); b. die Regeln über die Gleichbehandlung, insbesondere die Best Price Rule (Art. 10);

c. die Regeln der Lauterkeit (Art. 13 Abs. 1); d. die Regeln über die Meldepflicht der Transaktionen (8. Kapitel).

2

Eine Pflicht der mit dem Anbieter zusammenwirkenden Personen zur Bezahlung des Angebotspreises besteht unter Vorbehalt anders lautender Ankündigungen im Angebot nicht.

3

Die Beteiligungen an der Zielgesellschaft der mit dem Anbieter zusammenwirkenden Personen werden der Beteiligung des Anbieters hinzugerechnet (Art. 19 Abs. 1 Bst. f und g, 44 Abs. 3 und 47).


Art. 13

Bedingungen des Angebotes (Art. 28 Bst. b BEHG) 1

Hat der Anbieter ein begründetes Interesse, so kann das Angebot an Bedingungen geknüpft werden. Für Pflichtangebote gilt Artikel 36 BEHV-FINMA6.

2

Das Angebot darf grundsätzlich nur an Bedingungen geknüpft werden, deren Eintritt der Anbieter selbst nicht massgeblich beeinflussen kann.

3

Falls der Anbieter aufgrund der Art der Bedingungen einen Beitrag zu deren Eintritt zu leisten hat, muss er alle ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, damit die Bedingungen eintreten.

4

Der Anbieter kann auf einzelne oder alle Bedingungen jederzeit verzichten. Der Vollzug des Angebotes hat den Verzicht auf alle noch ausstehenden Bedingungen zur Folge.

5

In der Regel muss der Anbieter im Zeitpunkt der Veröffentlichung des definitiven Zwischenergebnisses (Art. 44 Abs. 2) feststellen, dass: a. die Bedingungen des Angebotes erfüllt sind; oder b. er auf eine oder mehrere Bedingungen verzichtet.

6 SR

954.193

Börsen und Effektenhandel 6

954.195.1

6

Er kann diese Feststellung bis zum Vollzug des Angebotes aufschieben, sofern: a. er nachweist, dass ein überwiegendes Interesse besteht; und b. die Übernahmekommission der Aufschiebung zustimmt.


Art. 14

Dauer des Angebotes (Art. 27 Abs. 2 und 28 Bst. e BEHG) 1

Das Angebot kann erst nach Ablauf einer Karenzfrist angenommen werden.

2

Diese Karenzfrist dauert in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des Angebotsprospektes und kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden.

3

Das Angebot muss mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist kann auf Gesuch des Anbieters bis auf zehn Börsentage verkürzt werden, wenn: a. der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebotes die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft besitzt; und b. der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird.

4

Das Angebot darf höchstens während 40 Börsentagen offen bleiben. Eine kürzere Angebotsfrist darf auf 40 Börsentage verlängert werden, wenn der Anbieter sich dies im Angebot vorbehalten hat. Eine Verlängerung über 40 Börsentage hinaus bedarf der Zustimmung der Übernahmekommission. Die Übernahmekommission kann den Zeitplan eines Angebotes anpassen, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist.

5

Kommt das Angebot zustande, so muss der Anbieter während zehn Börsentagen ab der Veröffentlichung des definitiven Zwischenergebnisses ein Recht zur nachträglichen Annahme des Angebotes einräumen (Nachfrist). Dies gilt auch bei einem unbedingten Angebot.

6

In der Regel muss das Angebot spätestens am zehnten Börsentag nach Ende der Nachfrist vollzogen sein. Bleibt das Angebot an Bedingungen geknüpft (Art. 13 Abs. 5), so kann der Vollzug mit der vorgängigen Zustimmung der Übernahmekommission aufgeschoben werden. Der Zeitpunkt des Vollzugs des Angebotes ist im Angebotsprospekt anzugeben.


Art. 15

Änderung eines Angebotes (Art. 28 Bst. e BEHG) 1

Ein veröffentlichtes Angebot kann nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirkt (z.B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).

2

Für die Veröffentlichung der Änderung des Angebotes gilt Artikel 18 Absätze 1 und 3.

3

Die Veröffentlichung der Änderung hat spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels zu erfolgen.

Übernahmeverordnung 7

954.195.1

4

Wird eine Änderung jedoch weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebotes veröffentlicht, so wird die Angebotsfrist derart verlängert, dass das Angebot ab Veröffentlichung der Änderung noch mindestens zehn Börsentage offen bleibt.

Beide Fristen werden auf fünf Börsentage verkürzt, wenn der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft zusammen mit der Änderung veröffentlicht wird.


Art. 16

Rücktrittsfrist bei untersagtem Angebot (Art. 26 und 28 Bst. b BEHG) Wird ein Angebot untersagt, so kann jede Empfängerin und jeder Empfänger des Angebotes innerhalb eines Jahres, nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder einen bereits vollzogenen Verkauf rückgängig machen.

4. Kapitel: Angebotsprospekt 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 17

Grundsätze (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.

2

Erlangt der Anbieter während der Dauer des Angebotes Kenntnis von für die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes wesentlichen Informationen, so muss er den Angebotsprospekt ergänzen.

3

Er muss den Angebotsprospekt sowie allfällige Ergänzungen der Übernahmekommission spätestens am Tag der Veröffentlichung zur Prüfung vorlegen.


Art. 18

Veröffentlichung des Angebotes (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt sowie allfällige Ergänzungen desselben müssen auf Deutsch und Französisch verfasst werden und landesweit bekannt gemacht werden, indem sie in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht werden.

2

Anstelle des vollständigen Angebotsprospektes kann der Anbieter ein Angebotsinserat in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlichen, wenn dieses die folgenden Angaben enthält:

a. die Angaben gemäss Artikel 5 Absatz 2; b. die Angaben gemäss Artikel 30 Absatz 3, sofern der Bericht des Verwaltungsrates im Angebotsprospekt enthalten ist;

Börsen und Effektenhandel 8

954.195.1

c. die genaue Internetadresse, auf welcher der vollständige Angebotsprospekt in Deutsch und Französisch kostenlos zugänglich ist, sowie den Hinweis, wo dieser rasch und kostenlos bezogen werden kann; d. bei vorgängiger Prüfung des Angebotes (Art. 59): das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission;

e. gegebenenfalls die Angaben gemäss Artikel 25 Absatz 2; f.

zusätzliche von der Übernahmekommission verlangte Angaben.

3

Der Angebotsprospekt, das Angebotsinserat sowie allfällige Ergänzungen des Angebotsprospektes müssen zudem der Übernahmekommission sowie mindestens zwei Informationsdienstleistern zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an welcher die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind. Die Übernahmekommission gibt den Angebotsprospekt, das Angebotsinserat sowie allfällige Ergänzungen des Angebotsprospektes auf ihrer Webseite wieder.

2. Abschnitt: Inhalt

Art. 19

Angaben über den Anbieter (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt enthält die folgenden Informationen: a. Firma, Sitz, Kapital und hauptsächliche Geschäftstätigkeit des Anbieters; b. die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als 3 Prozent der Stimmrechte verfügen, sowie den Prozentsatz ihrer Beteiligung; c. Angaben über die Aktionärinnen und Aktionäre, welche den Anbieter direkt oder indirekt beherrschen; d. die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Personen (Art. 11);

e. den Ort, an dem die letzte veröffentlichte Jahresrechnung des Anbieters rasch und kostenlos bezogen werden kann; f. die Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft hinsichtlich Kapitalund Stimmrechte, unabhängig davon, ob sie ausübbar sind oder nicht;

g. die Zahl der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und die sich darauf beziehenden Finanzinstrumente, die der Anbieter in den zwölf Monaten vor dem Angebot gekauft und verkauft hat, unter Angabe des höchsten Preises der Käufe.

2

Bei Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f und g sind die Finanzinstrumente gesondert aufzuführen sowie die Angaben gemäss Artikel 21 Absätze 2 und 3 BEHVFINMA7 offenzulegen.

7 SR

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Übernahmeverordnung 9

954.195.1


Art. 20

Angaben über die Finanzierung des Angebotes (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt enthält die wesentlichen Angaben über die Finanzierung des Angebotes sowie die Bestätigung der Prüfstelle, dass der Anbieter die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, damit am Vollzugstag die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen.

2

Werden Effekten zum Tausch angeboten, die noch nicht verfügbar sind, so hat die Prüfstelle zu bestätigen, dass der Anbieter alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, damit diese am Vollzugstag zur Verfügung stehen.


Art. 21

Angaben über Gegenstand und Preis des Angebotes (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt enthält Angaben über das Kapital der Zielgesellschaft und bezeichnet die Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente, die das Angebot umfasst; im Fall eines Teilangebotes bezeichnet er auch die Höchstzahl der Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente, die erworben werden sollen.

2

Er bezeichnet den je Beteiligungspapier und Finanzinstrument angebotenen Preis oder, im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes, das Umtauschverhältnis.


Art. 22

Angebot für mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren und für Finanzinstrumente (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt umschreibt, wie das Verhältnis zwischen den Preisen der verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren und Finanzinstrumenten beziehungsweise das Umtauschverhältnis dafür ermittelt worden ist.

2

Die Prüfstelle bestätigt die Angemessenheit dieser Verhältnisse.


Art. 23

Angaben über die Zielgesellschaft (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt enthält Angaben über: a. die grundsätzlichen Absichten des Anbieters betreffend die Zielgesellschaft; b. die Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und der Zielgesellschaft, deren Organen und Aktionärinnen und Aktionären.

2

Der Anbieter hat im Angebotsprospekt zu bestätigen, dass er weder direkt noch indirekt von der Zielgesellschaft nicht öffentliche Informationen über die Zielgesellschaft erhalten hat, die die Entscheidung der Empfängerinnen und Empfänger massgeblich beeinflussen könnten.

Börsen und Effektenhandel 10

954.195.1


Art. 24

Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote (Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Der Angebotsprospekt enthält eine Beschreibung der Rechte, die mit den zum Tausch angebotenen Effekten verbunden sind, insbesondere der gesellschaftlichen und finanziellen Rechte sowie der Übertragbarkeit der Effekten.

2

Sind die zum Tausch angebotenen Effekten an einer Börse kotiert, so enthält der Angebotsprospekt mindestens die folgenden Angaben: a. Ort der Kotierung; b. allfällige Absichten des Anbieters zu deren Dekotierung und die Grundzüge des Verfahrens;

c. Schwellenwerte zur Offenlegung von Beteiligungen; d. bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre, soweit der Anbieter von ihnen Kenntnis hat;

e. Schwellenwerte, welche eine Angebotspflicht auslösen; f. Darstellung der Kursentwicklung der letzten drei Jahre der zum Tausch angebotenen Effekten.

3

Der Angebotsprospekt gibt an, wo die drei letzten Jahresberichte der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, sowie der letzte Zwischenbericht rasch und kostenlos bezogen werden können.

4

Der Angebotsprospekt enthält zudem Angaben über bedeutende Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, die seit dem letzten Jahres- oder Zwischenbericht eingetreten sind. Sind keine solchen Veränderungen eingetreten, so ist dies im Angebotsprospekt zu bestätigen.

5

Der Angebotsprospekt enthält Angaben zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebotes auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden.

6

Bei einem Tauschangebot gegen Effekten, die nicht an einer Börse kotiert sind oder deren Markt illiquid ist, hat der Angebotsprospekt eine Bewertung der zum Tausch angebotenen Effekten zu enthalten (Art. 44 BEHV-FINMA8).

7

An einer Börse im Ausland kotierte Effekten, die zum Umtausch angeboten werden, gelten nur dann im Sinne dieses Artikels als «an einer Börse kotiert», wenn die Voraussetzungen der Kotierung an der ausländischen Börse mit denen an einer schweizerischen Börse gleichwertig sind.

8 SR

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Art. 25

Weitere Angaben

(Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG) 1

Bei vorgängiger Prüfung des Angebotes (Art. 59) enthält der Angebotsprospekt das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission.

2

Gegebenenfalls enthält der Angebotsprospekt den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher den Nachweis einer Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, erbringt: a. Parteistellung beanspruchen kann; b. Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.

3

Die Übernahmekommission kann vom Anbieter zusätzliche für die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes wesentliche Angaben im Angebotsprospekt verlangen.

5. Kapitel: Prüfung des Angebotes

Art. 26

Prüfstelle (Art. 25 und 28 Bst. d BEHG) 1

Effektenhändler sowie Prüfgesellschaften, die zur Prüfung von Effektenhändlern zugelassen sind (Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079), sind zur Prüfung von Angeboten zugelassen.

2

Die Prüfstelle muss vom Anbieter, der Zielgesellschaft und den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.


Art. 27

Aufgaben der Prüfstelle vor Veröffentlichung des Angebotes (Art. 25 und 28 Bst. d BEHG) 1

Die Prüfstelle prüft vor Veröffentlichung des Angebotes, ob der Angebotsprospekt dem BEHG und den Verordnungen sowie allfälligen im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission entspricht. Sie prüft insbesondere: a. den Angebotsprospekt auf seine Vollständigkeit und Wahrheit hin; b. ob die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes gleich behandelt werden;

c. die Finanzierung des Angebotes und die Verfügbarkeit der Mittel; d. die Verfügbarkeit allfällig zum Tausch angebotener Effekten.

2

Die Prüfstelle erstellt einen kurzen Bericht. Der Anbieter muss diesen Bericht im Angebotsprospekt veröffentlichen.

9 SR

956.1

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954.195.1

3

Ändert der Anbieter das Angebot oder ergänzt er den Angebotsprospekt (Art. 15 und 17 Abs. 2), so erstellt die Prüfstelle auch hierzu einen kurzen Bericht. Dieser Bericht ist zusammen mit der Ergänzung oder Änderung zu veröffentlichen.


Art. 28

Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebotes (Art. 25 und 28 Bst. d BEHG) 1

Nach Veröffentlichung des Angebotes prüft die Prüfstelle, ob die Bestimmungen des BEHG und der Verordnungen sowie die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission während der gesamten Dauer des Angebotes eingehalten wurden. Sie prüft insbesondere: a. die Meldungen der Transaktionen nach Artikel 31 BEHG; b. die Veröffentlichungen der Zwischen- und Endergebnisse; c. ob das zustande gekommene Angebot ordnungsgemäss vollzogen wurde; d. die Einhaltung der Best Price Rule (Art. 10) ab Veröffentlichung des Angebotes und während den sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist.

2

Die Prüfstelle legt der Übernahmekommission einen abschliessenden Bericht vor; sie bezeichnet die Grundlagen, auf die sie sich bei ihrer Prüfung gestützt hat.


Art. 29

Kooperation mit der Übernahmekommission (Art. 25 und 28 Bst. d BEHG) 1

Die Prüfstelle übermittelt der Übernahmekommission alle Informationen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verlangt.

2

Hat die Prüfstelle Grund zur Annahme, dass das BEHG, die Verordnungen oder die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission nach der Veröffentlichung des Angebotes verletzt worden sind, so teilt sie dies der Übernahmekommission unverzüglich mit und legt ihr einen speziellen Bericht vor.

3

Die Übernahmekommission kann die Prüfstelle beauftragen, besondere Prüfungen vorzunehmen und ihr darüber Bericht zu erstatten.

6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft

Art. 30

Grundsätze (Art. 29 Abs. 1 und 3 BEHG) 1

Der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft (Bericht) enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Er erläutert insbesondere die Auswirkungen des Angebotes auf die Zielgesellschaft und ihre Aktionärinnen und Aktionäre. Er ist bei wesentlichen Entwicklungen zu ergänzen.

Übernahmeverordnung 13

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2

Die veröffentlichten Informationen müssen wahr und vollständig sein. Beinhaltet der Bericht konkrete Angaben über zu erwartende Ergebnisse der Zielgesellschaft, so sind die Grundlagen für diese Angaben und die wesentlichen Annahmen darzulegen, auf denen die Prognosen beruhen.

3

Der Bericht kann empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen; er kann aber auch die Vor- und Nachteile des Angebotes darlegen, ohne eine Empfehlung abzugeben.

4

Der Bericht enthält eine klare Begründung und legt alle wesentlichen Elemente dar, welche die Stellungnahme beeinflusst haben. Er gibt das Abstimmungsverhältnis an.

5

Stützt sich die Empfehlung des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft auf eine Beurteilung Dritter (Fairness Opinion), so wird diese integrierender Bestandteil des Berichtes. Die Bewertungsgrundlagen, die Bewertungsmethode und die angewandten Parameter sind offenzulegen. Der Bericht enthält einen Hinweis auf die genaue Internetadresse, wo die Fairness Opinion auf Deutsch und Französisch kostenlos zugänglich ist, sowie den Ort, wo diese rasch und kostenlos bezogen werden kann.

6

Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss besonders befähigt und vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.


Art. 31

Besondere Informationen

(Art. 29 Abs. 1 und 3 BEHG) 1

Der Bericht legt die Absichten aller Aktionärinnen und Aktionäre dar, die mehr als 3 Prozent der Stimmrechte besitzen, sofern diese Absichten dem Verwaltungsrat bekannt sind.

2

Er gibt gegebenenfalls an, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat, und erwähnt die Beschlüsse der Generalversammlung, welche in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 BEHG gefasst wurden.

3

Mit Zustimmung der Übernahmekommission können einzelne Informationen im Bericht weggelassen werden, sofern die gesetzliche Revisionsstelle der Zielgesellschaft darlegt, dass dies durch offensichtlich überwiegende Gesellschaftsinteressen gerechtfertigt ist, und diese Interessen bezeichnet.


Art. 32

Interessenkonflikte (Art. 29 Abs. 1 und 3 BEHG) 1

Der Bericht hat auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen.

2

Er muss insbesondere darauf hinweisen, ob die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates:

a. vertragliche Vereinbarungen oder andere Verbindungen mit dem Anbieter eingegangen sind;

b. auf Antrag des Anbieters gewählt wurden;

Börsen und Effektenhandel 14

954.195.1

c. wiedergewählt

werden

sollen;

d. Organ oder Arbeitnehmer des Anbieters oder einer Gesellschaft sind, die mit dem Anbieter in wesentlichen Geschäftsbeziehungen stehen; e. ihr Mandat nach Instruktionen des Anbieters ausüben.

3

Der Bericht weist auch auf die Folgen hin, die das Angebot für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und der obersten Geschäftsleitung hat, insbesondere in Bezug auf ihre Entschädigung bei Weiterführung oder Aufgabe ihrer Tätigkeit.

4

Liegen Interessenkonflikte vor, so gibt der Bericht Rechenschaft über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirken.


Art. 33

Veröffentlichung des Berichtes (Art. 29 Abs. 1 und 3 BEHG) 1

Der Bericht kann im Angebotsprospekt veröffentlicht werden.

2

Wird der Bericht nicht bereits im Angebotsprospekt veröffentlicht, so muss er spätestens am 15. Börsentag nach Veröffentlichung des Angebotsprospektes landesweit bekannt gemacht werden, indem er in mindestens zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, auf Deutsch und Französisch veröffentlicht wird.

3

Anstelle des vollständigen Berichts kann ein verkürzter Bericht in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung, in denen das Angebot publiziert wurde, veröffentlicht werden, wenn dieser mindestens die folgenden Angaben enthält: a. Firma und Sitz des Anbieters und der Zielgesellschaft; b. die Angaben gemäss Artikel 30 Absatz 3; c. die genaue Internetadresse, auf welcher der vollständige Bericht in Deutsch und Französisch rasch und kostenlos zugänglich ist, und den Hinweis, wo er rasch und kostenlos bezogen werden kann.

4

Der Bericht und der allfällige verkürzte Bericht müssen zudem der Übernahmekommission und mindestens zwei Informationsdienstleistern zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an welcher die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind. Die Übernahmekommission gibt den Bericht und den allfälligen verkürzten Bericht auf ihrer Webseite wieder.

5

Die Absätze 1, 2 und 4 finden auf die Veröffentlichung der Nachführungen des Berichtes sinngemäss Anwendung.


Art. 34

Änderung des Angebotes (Art. 29 Abs. 1 und 3 BEHG) 1

Nach jeder Änderung des Angebotes ist ein neuer Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Dieser kann kurz gefasst sein.

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2

Der neue Bericht kann mit dem geänderten Angebot veröffentlicht werden.

3

Wird der Bericht nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so verkürzt sich die Frist für die Veröffentlichung nach Artikel 33 Absatz 2 auf acht Börsentage.

7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft

Art. 35

Anzeigepflicht (Art. 29 Abs. 2 und 3 BEHG) Ab der Veröffentlichung eines Angebotes zeigt die Zielgesellschaft der Übernahmekommission jede Abwehrmassnahme, welche sie einzusetzen gedenkt, im Voraus an.


Art. 36

Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen

(Art. 29 Abs. 2 BEHG) 1

Aktiv- und Passivbestand der Zielgesellschaft umfassen auch die Ausserbilanzpositionen, insbesondere diejenigen aus Verträgen, die wesentliche Risiken oder Verpflichtungen mit sich bringen.

2

Die Zielgesellschaft handelt insbesondere dann gesetzwidrig, wenn sie ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung: a. Vermögenswerte verkauft oder erwirbt, deren Wert oder Preis mehr als 10 Prozent der Bilanzsumme entspricht oder die mehr als 10 Prozent zur Ertragskraft beitragen (jeweils auf der Basis des letzten, gegebenenfalls konsolidierten Jahres- oder Zwischenabschlusses); b. Betriebsteile oder immaterielle Werte, die zum Hauptgegenstand des Angebotes zählen und vom Anbieter als solche bezeichnet wurden, verkauft oder belastet;

c. Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der obersten Geschäftsleitung abschliesst, welche unüblich hohe Entschädigungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorsehen;

d. Aktien aufgrund des genehmigten Kapitals ohne Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ausgibt, sofern der Beschluss der Generalversammlung, der das genehmigte Kapital schafft, nicht ausdrücklich die Ausgabe von Aktien im Fall eines Angebotes vorsieht. Dasselbe gilt für die Ausgabe von Obligationen mit Wandel- oder Optionsrechten aufgrund eines bedingten Kapitals ohne Vorwegzeichnungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre;

e. eigene Beteiligungspapiere oder Effekten der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, sowie sich auf sie beziehende Finanzinstrumente kauft oder verkauft; f. Rechte zum Erwerb von eigenen Beteiligungspapieren, namentlich Wandeloder Optionsrechte, ausgibt oder einräumt.

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3

Transaktionen gemäss Absatz 2 Buchstaben e und f sind zulässig, wenn sie erfolgen:

a. im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms; oder b. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanzinstrumenten, welche vor der Veröffentlichung des Angebotes eingegangen worden sind.


Art. 37

Unzulässige Abwehrmassnahmen

(Art. 29 Abs. 3 BEHG) Abwehrmassnahmen, die offensichtlich das Gesellschaftsrecht verletzen, stellen unzulässige Massnahmen im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 BEHG dar.

8. Kapitel: Meldung von Transaktionen

Art. 38

Meldepflicht der Parteien (Art. 31 Abs. 1 und 2 BEHG) 1

Ab der Veröffentlichung des Angebotes bis zum Ende der Nachfrist müssen sämtliche Verfahrensparteien der Übernahmekommission und der zuständigen Offenlegungsstelle melden:

a. alle von ihnen getätigten Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und in den sich auf sie beziehenden Finanzinstrumenten;

b. im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes: zusätzlich alle Transaktionen in den zum Tausch angebotenen Effekten und in den sich auf sie beziehenden Finanzinstrumenten.

2

Wer in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelt (Art. 11), unterliegt derselben Meldepflicht.


Art. 39

Meldepflicht der bedeutenden Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 31 Abs. 1-3 und 5 BEHG) Die Übernahmekommission kann anordnen, dass der Meldepflicht nach diesem Kapitel auch unterliegt: a. wer direkt oder indirekt über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, verfügt; b. wer in gemeinsamer Absprache mit Dritten nach Artikel 10 BEHVFINMA10 handelt und so über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent gemäss Buchstabe a verfügt.

10 SR

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Übernahmeverordnung 17

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Art. 40

Anwendung der BEHV-FINMA (Art. 31 BEHG) Die Artikel 9-18 BEHV-FINMA11 sind auf die Meldepflicht dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.


Art. 41

Inhalt der Meldung (Art. 31 Abs. 5 BEHG) Die Meldung ist täglich zu erstatten und enthält für jede Transaktion folgende Angaben: a. Gegenstand der Transaktion (Beteiligungspapiere oder Finanzinstrumente mit Angaben gemäss Art. 21 Abs. 2 und 3 BEHV-FINMA12); b. Art der Transaktion (Erwerb, Veräusserung, Wertpapierleihen und vergleichbare Geschäfte nach Art. 14 BEHV-FINMA, Ausübung von Finanzinstrumenten usw.);

c. Preis; d. Abschlusszeit; e. börsliche oder ausserbörsliche Abwicklung sowie Identität der Effektenhändler;

f. Art und Anzahl sämtlicher Beteiligungspapiere oder Finanzinstrumente und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, die der Meldepflichtige am Ende des Tages hält.


Art. 42

Meldezeitpunkt (Art. 31 Abs. 5 BEHG) Die Meldungen müssen spätestens um 12.00 Uhr am der Transaktion folgenden Börsentag bei der Übernahmekommission und bei der zuständigen Offenlegungsstelle eintreffen.


Art. 43

Veröffentlichung (Art. 28 Bst. c und 31 BEHG) Die Übernahmekommission veröffentlicht die gemeldeten Transaktionen auf ihrer Webseite.

11 SR

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12 SR

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9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses

Art. 44

Veröffentlichung des Zwischenergebnisses (Art. 27 und 28 Bst. c BEHG) 1

Der Anbieter gibt das provisorische Zwischenergebnis des Angebotes am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist der Offenlegungsstelle, der Übernahmekommission und mindestens zwei Informationsdienstleistern so genau als möglich bekannt. Die Übernahmekommission gibt das provisorische Zwischenergebnis auf ihrer Webseite wieder.

2

Spätestens am vierten Börsentag nach Ablauf des Angebotes muss das definitive Zwischenergebnis durch Anzeige in denselben Zeitungen veröffentlicht werden, in welchen das Angebot publiziert wurde. Die Übernahmekommission gibt das definitive Zwischenergebnis auf ihrer Webseite wieder.

3

Die Anzeige des Zwischenergebnisses hat zu enthalten: a. die Anzahl der im Rahmen des Angebotes dem Anbieter angedienten Beteiligungspapiere, in absoluten Zahlen und in Prozenten der Beteiligungspapiere, auf die sich das Angebot bezieht (Erfolgsquote);

b. die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Ablaufes des Angebotes (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital) in Prozenten aller Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (Beteiligungsquote).

4

Diese Angaben müssen für jede Kategorie von Beteiligungspapieren und jedes Finanzinstrument veröffentlicht werden, auf die sich das Angebot erstreckt, sowie für das Gesamtkapital.


Art. 45

Bedingtes Angebot

(Art. 27 und 28 Bst. c BEHG) Bei einem bedingten Angebot hat die Anzeige des definitiven Zwischen- und Endergebnisses jeweils anzugeben, ob die Bedingungen erfüllt sind.


Art. 46

Nachfrist (Art. 27 Abs. 2 und 28 Bst. c BEHG) 1

Ist das Angebot zustande gekommen, so muss die Anzeige auf das Recht zur nachträglichen Annahme innert zehn Börsentagen hinweisen (Art. 14 Abs. 5).

2

Diese Nachfrist von zehn Börsentagen beginnt mit der Veröffentlichung der Anzeige des definitiven Zwischenergebnisses zu laufen.

Übernahmeverordnung 19

954.195.1


Art. 47

Veröffentlichung des Endergebnisses (Art. 27 und 28 Bst. c BEHG) 1

Nach Ablauf der Nachfrist ist zu veröffentlichen: a. die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital) in Prozenten aller Beteiligungspapiere (Beteiligungsquote); und b. Art und Anzahl der gehaltenen Beteiligungspapiere.

2

Im Übrigen gilt Artikel 44.

10. Kapitel: Konkurrierende Angebote

Art. 48

Grundsätze im Fall mehrerer Angebote (Art. 30 BEHG) 1

Wenn mehrere Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren veröffentlicht werden, wird das letzte Angebot als «das konkurrierende Angebot» und das frühere Angebot als «das vorhergehende Angebot» bezeichnet.

2

Sofern in diesem Kapitel nicht Ausnahmen vorgesehen werden, unterliegt das konkurrierende Angebot allen Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote.

3

Sind die Mindestpreisbestimmungen auf das konkurrierende Angebot anwendbar, so gilt für die Ermittlung des Börsenkurses gemäss Artikel 32 Absatz 4 BEHG der volumengewichtete Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor: a. Veröffentlichung der Voranmeldung des vorhergehenden Angebotes; oder b. Veröffentlichung des Angebotsprospektes zum vorhergehenden Angebot, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde.

4

Die Empfängerinnen und Empfänger der Angebote müssen, ungeachtet der Reihenfolge der Veröffentlichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können.

5

Die Gesamtdauer darf sich nicht übermässig hinausziehen. Die Übernahmekommission kann insbesondere die Maximaldauer der verschiedenen Angebote festsetzen und die Fristen für die Änderung von Angeboten verkürzen.


Art. 49

Gleichbehandlung der Anbieter durch die Zielgesellschaft (Art. 30 BEHG) 1

Die Zielgesellschaft wahrt den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber allen Anbietern; insbesondere stellt sie allen die gleichen Informationen zur Verfügung.

2

Eine Ungleichbehandlung einzelner Anbieter ist nur mit der vorgängigen Zustimmung der Übernahmekommission möglich, wenn die Zielgesellschaft ein überwiegendes Gesellschaftsinteresse nachweist.

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954.195.1


Art. 50

Veröffentlichung (Art. 30 BEHG)

1

Ein konkurrierendes Angebot darf spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist des vorhergehenden Angebotes mit der Voranmeldung oder dem Angebotsprospekt veröffentlicht werden.

2

Wird ein konkurrierendes Angebot mittels Voranmeldung publiziert, so ist spätestens nach fünf Börsentagen der Angebotsprospekt zu veröffentlichen. Die Übernahmekommission kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern.

3

Das konkurrierende Angebot dauert gleich lang wie das vorhergehende Angebot, mindestens jedoch zehn Börsentage.


Art. 51

Auswirkungen (Art. 30 BEHG)

1

Läuft das konkurrierende Angebot nach dem vorhergehenden Angebot ab, so wird die Frist dieses Angebots ohne Weiteres bis zum Ablauf der Frist des konkurrierenden Angebotes verlängert. Umgekehrt gilt dies auch, wenn die Frist für das vorhergehende Angebot nach derjenigen für das konkurrierende Angebot abläuft.

2

Bei Veröffentlichung eines konkurrierenden Angebotes können die Empfängerinnen und Empfänger ihre Annahmeerklärungen bezüglich des vorhergehenden Angebotes bis zu dessen Ablauf widerrufen.

3

Das vorhergehende Angebot kann nach den Bedingungen von Artikel 52 geändert werden. Das vorhergehende und das konkurrierende Angebot können nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden.


Art. 52

Änderung des vorhergehenden und des konkurrierenden Angebotes (Art. 30 BEHG) 1

Ein Angebot kann spätestens am fünften Börsentag vor seinem, allenfalls nach Artikel 51 Absatz 1 verlängerten Ablauf geändert werden.

2

Im Übrigen gelten für die Änderung des Angebotes alle anderen Bestimmungen über die Veröffentlichung eines Angebotes.

3

Das geänderte Angebot muss grundsätzlich zehn Börsentage offen bleiben. Es kann nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden.

11. Kapitel: Potenzielles Angebot

Art. 53

(Art. 28 Bst. a BEHG) 1

Gibt eine Person öffentlich bekannt, dass sie die Möglichkeit in Betracht zieht, ein öffentliches Angebot zu unterbreiten (potenzieller Anbieter), so kann die Übernahmekommission diese Person verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist, entweder:

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a. ein Angebot für die Zielgesellschaft zu veröffentlichen; oder b. öffentlich zu erklären, innerhalb von sechs Monaten weder ein Angebot zu unterbreiten noch eine die Angebotspflicht auslösende Beteiligungsschwelle zu überschreiten.

2

Die Übernahmekommission hört vorgängig den potenziellen Anbieter und die Zielgesellschaft an.

3

Sie kann den potenziellen Anbieter von der Pflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b befreien, namentlich wenn ein Dritter ein Angebot für die Zielgesellschaft unterbreitet.

4

Soweit sich dies zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirkt, gilt ein vom potenziellen Anbieter später publiziertes Angebot als im Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäss Absatz 1 vorangemeldet, wenn der potenzielle Anbieter: a. sich nicht an die von der Übernahmekommission auferlegte Pflicht gemäss Absatz 1 hält;

b. sich nicht an seine Erklärung gemäss Absatz 1 Buchstabe b hält.

12. Kapitel: Verfahren

Art. 54

Ausschüsse (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) 1

Die Verfügungen der Übernahmekommission werden von einem Ausschuss erlassen. Dieser besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Er handelt im Namen der Übernahmekommission.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission ernennt den Ausschuss und legt den Vorsitz und allenfalls die Stellvertretung fest. Sie oder er oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann ein oder zwei Ersatzmitglieder ernennen.

3

Der Ausschuss trifft die Verfügungen im Verfahren, für welches er gebildet wurde.

4

Der Ausschuss kann die Übernahmekommission jederzeit zu einzelnen Fragen konsultieren.


Art. 55

Sekretariat (Art. 23 Abs. 1 und 28 Bst. g BEHG) 1

Die Übernahmekommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.

2

Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Übernahmekommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.

3

Die Übernahmekommission kann das Sekretariat mit der Prüfung zusätzlicher Geschäfte betrauen.

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954.195.1

4

Das Sekretariat kann Auskünfte über die Auslegung des BEHG und der Verordnungsbestimmungen, die den Bereich der öffentlichen Kaufangebote regeln, erteilen, wenn die daran interessierte Person:

a. ihm die erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt gibt; und b. ihr berechtigtes Interesse nachweist.

5

Auskünfte des Sekretariats binden die Übernahmekommission nicht.


Art. 56

Parteien (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g, 33b Abs. 2 und 3 BEHG) 1

Der Anbieter, die Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln (Art. 11) und die Zielgesellschaft haben im Verfahren Parteistellung.

2

Bei mehreren Angeboten hat jeder Anbieter Parteistellung.

3

Eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (qualifizierte Aktionärin oder qualifizierter Aktionär), nachweist, erhält Parteistellung, wenn sie oder er: a. diese bei der Übernahmekommission gemäss Artikel 57 beantragt; oder b. eine Einsprache gemäss Artikel 58 einreicht.

4

Die Beteiligung gemäss Absatz 3 muss ab dem folgenden Zeitpunkt bestehen: a. in den Verfahren betreffend Prüfung des Angebotes (Art. 59 und 60): ab der Veröffentlichung der Voranmeldung oder, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde, ab der Veröffentlichung des Angebotsprospektes; b. im Verfahren betreffend die Angebotspflicht (Art. 61): ab der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates.


Art. 57

Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs (Art. 33b Abs. 3 BEHG) 1

Der Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs um Erhalt der Parteistellung muss bei der Übernahmekommission eingehen innerhalb von fünf Börsentagen nach: a. der Veröffentlichung des Angebotsprospektes oder, sofern eine erste Verfügung der Übernahmekommmission zum Angebot vor dem Angebotsprospekt veröffentlicht wird, nach Veröffentlichung dieser Verfügung; oder

b. der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend die Angebotspflicht (Art. 61).

2

Gleichzeitig mit dem Antrag ist der Nachweis der Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erbringen.

3

Die Übernahmekommission kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Aktionärin oder der Aktionär weiterhin mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, hält.

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4

Die Parteistellung bleibt auch für allfällige weitere, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot ergehende Verfügungen bestehen, sofern die Beteiligung gemäss Artikel 56 Absatz 3 weiterhin besteht.


Art. 58

Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) 1

Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann bei der Übernahmekommission Einsprache erheben: a. gegen die erste zum Angebot erlassene Verfügung der Übernahmekommission, sofern diese vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Angebotsprospektes veröffentlicht wird: innerhalb einer Frist von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung derselben;

b. gegen eine Verfügung betreffend die Angebotspflicht (Art. 61): innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft.

2

Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung rechtzeitig beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört werden konnte, kann innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung derselben Einsprache erheben.

3

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Artikel 56 Absätze 3 und 4 enthalten.

4

Ist auf die Einsprache einzutreten, so erlässt die Übernahmekommission nach Anhörung der Parteien eine Verfügung.


Art. 59

Vorgängige Prüfung des Angebotes (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) 1

Der Anbieter kann der Übernahmekommission den Entwurf einer Voranmeldung oder eines Angebotsprospektes vor der Veröffentlichung zur Prüfung unterbreiten.

2

Die Übernahmekommission eröffnet ein Verfahren und lädt die Zielgesellschaft zur Stellungnahme ein. Die Übernahmekommission erlässt nach Anhörung der Beteiligten eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.


Art. 60

Nachträgliche Prüfung des Angebotes (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) 1

Wird die Voranmeldung oder der Angebotsprospekt ohne vorgängige Prüfung veröffentlicht, so eröffnet die Übernahmekommission ein Verfahren und lädt die Parteien zur Stellungnahme ein.

2

Nach Anhörung der Parteien erlässt die Übernahmekommission eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.

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Art. 61

Verfahren betreffend die Angebotspflicht (Art. 28 Bst. g und 32 Abs. 2 BEHG; Art. 39 BEHV-FINMA13) 1

Wird der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht, so eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

2

Die Übernahmekommission erlässt eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.

3

Stellt die Übernahmekommission fest, dass keine Angebotspflicht besteht, oder gewährt sie eine besondere Ausnahme, so verpflichtet sie die Zielgesellschaft zur Veröffentlichung: a. der Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme); b. des Dispositivs der Verfügung der Übernahmekommission; und c. des Hinweises, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.

4

Die Stellungnahme muss auf Deutsch und Französisch verfasst und landesweit bekannt gemacht werden, indem sie in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird.

5

Anstelle der vollständigen Stellungnahme kann eine verkürzte Stellungnahme in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht werden, wenn diese mindestens die folgenden Angaben enthält: a. Firma und Sitz der Zielgesellschaft sowie Angaben zu den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern;

b. den Gegenstand des Gesuchs und den diesbezüglichen Entscheid des Verwaltungsrates;

c. die genaue Internetadresse, auf welcher die vollständige Stellungnahme in Deutsch und Französisch zugänglich ist, und den Hinweis, wo diese rasch und kostenlos bezogen werden kann; d. das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission; e. den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.

6

Die vollständige sowie eine allfällige verkürzte Stellungnahme müssen zudem mindestens zwei Informationsdienstleistern zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an welcher die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind. Die Übernahmekommission gibt die vollständige und allenfalls die verkürzte Stellungnahme auf ihrer Webseite wieder.

13 SR

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Übernahmeverordnung 25

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Art. 62

Anzeige (Art. 23 Abs. 1 und 28 Bst. g BEHG) 1

Jede Person kann bei der Übernahmekommission übernahmerechtlich relevante Sachverhalte anzeigen.

2

Die Übernahmekommission bestätigt der anzeigenden Person den Eingang der Anzeige.

3

Dieser Person kommt keine Parteistellung zu.


Art. 63

Verfahrensgrundsätze (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g, 33b Abs. 4 und 5 BEHG) 1

Das Verfahren ist einfach und trägt den kurzen Fristen Rechnung, innerhalb derer die Verfügungen erlassen werden.

2

Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt.

3

Der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission informiert die Parteien über den Verfahrensablauf.

4

Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann die Parteien und die Prüfstelle, die das Angebot prüft, zu einer Verhandlung einberufen. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Es wird den Parteien zugestellt.

5

Für die Besonderheiten im Schriftverkehr gelten Artikel 33b Absatz 5 BEHG und Artikel 7 BEHV-FINMA14.

6

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen sind nicht anwendbar.

7

Die Beratungen der Kommission und ihrer Ausschüsse erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien.


Art. 64

Amtsgeheimnis (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) Die Übernahmekommission und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahren das Amtsgeheimnis.


Art. 65

Veröffentlichungen (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) 1

Die Übernahmekommission publiziert ihre Praxis.

2

Sie kann bei Bedarf Rundschreiben, Mitteilungen und Stellungnahmen veröffentlichen.

14 SR

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Art. 66

Sprachen (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) 1

Die Arbeitssprachen der Übernahmekommission sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.

2

Die Verfügungen werden in einer Amtssprache verfasst, in der Regel in der Sprache, die am schweizerischen Sitz der Zielgesellschaft gesprochen wird.


Art. 67

Fristen (Art. 23 Abs. 1 und 28 Bst. g BEHG) 1

Für die Berechnung von Fristen gilt Artikel 8 BEHV-FINMA15.

2

Eine Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie vor 24.00 Uhr Schweizer Zeit des letzten Tages der Frist vorgenommen wurde.


Art. 68

Anfechtung der Verfügungen (Art. 33c BEHG) Gegen Verfügungen der Übernahmekommission kann gemäss Artikel 33c BEHG bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Beschwerde erhoben werden.


Art. 69

Gebühren (Art. 23 Abs. 1 und 5, 28 Bst. g BEHG) 1

Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebotes von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebotes.

2

Die Gebühr wird im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Angebotes berechnet: a. 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken; b. 0,2 Promille zwischen 250 und 625 Millionen Franken; c. 0,1 Promille des Betrages über 625 Millionen Franken.16 3

Die Gebühr beträgt mindestens 25 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.17 4 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebotes aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebotes beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt.

15 SR

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16 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 26. Febr. 2010, von der FINMA genehmigt am 22. April 2010 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 2105).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 26. Febr. 2010, von der FINMA genehmigt am 22. April 2010 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 2105).

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5

In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besondere Arbeit verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.

6

Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Fällen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Für die Prüfung von Auskunftsersuchen kann ebenfalls eine Gebühr erhoben werden. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken. Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in den Absätzen 1-4 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.18 7 Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.


Art. 70

Reglement (Art. 23 Abs. 1 und 28 Bst. g BEHG) Die Übernahmekommission erlässt ihr Reglement und unterbreitet es der FINMA zur Genehmigung.

13. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 71

Aufhebung bisherigen

Rechts

(Art. 23 Abs. 1 und 28 Bst. g BEHG) Die Verordnung der Übernahmekommission vom 21. Juli 199719 über öffentliche Kaufangebote wird aufgehoben.


Art. 72

Inkrafttreten (Art. 23 Abs. 1 und 28 Bst. g BEHG) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 26. Febr. 2010, von der FINMA genehmigt am 22. April 2010 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 2105).

19 [AS

1997 2061, 1998 1541]

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