01.08.2012 - * / In Kraft
01.02.2009 - 31.07.2012
01.10.2002 - 31.01.2009
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1

Allgemeine Verordnung
über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich
(AVL ETHZ)

vom 10. September 2002 (Stand am 2. September 2003) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom
4. Oktober 19911,
in Verbindung mit Artikel 12 der Studienrichtlinien ETH vom 14. September 19942, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Durchführung sämtlicher Leistungskontrollen in den gestuften Studiengängen fest.

2 Hat die Schulleitung keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten die
Grundsätze der Artikel 5, 7-10, 18, 19, 26 und 27 auch für: a.

die Leistungskontrollen zum Erwerb des Didaktischen Ausweises oder ähnlicher Ausweise; b.

die Zulassungsprüfungen zum Doktorat; c.

die Doktorprüfungen; d.

die Leistungskontrollen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen.

3 Hat die Schulleitung keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten die
Grundsätze der Artikel 5, 10, 18, 19, 26 und 27 auch für Nachdiplomstudiengänge
und Nachdiplomkurse.

4 Für die Leistungskontrollen der einzelnen Departemente gelten zudem nachgeordnet die Studienreglemente der Schulleitung, sofern diese Leistungskontrollen nicht
durch Bestimmungen geregelt werden, die ausserhalb des ETH-Bereiches erlassen
worden sind.

AS 2003 3069 1

SR 414.110

2

In der AS nicht veröffentlicht.

414.135.1

Hochschule

2

414.135.1


Art. 2

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a.

gestufter Studiengang: Studiengang mit mehreren Studienstufen, die je zu
einem Studienabschluss führen; b.

Bachelorstufe: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten, die
mit dem Bachelordiplom abschliesst; c.

Masterstufe: zweite Studienstufe im Umfang von 90 bis 120 Kreditpunkten,
die mit dem Masterdiplom abschliesst; d.

Kreditpunkt: Masseinheit für den durchschnittlichen Arbeitsaufwand von
Studierenden, der für eine bestimmte Studienleistung benötigt wird; e.

Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden
gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen und schriftliche
Arbeiten;

f.

Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer einoder zweisemestrigen Lehrveranstaltung kontrolliert und mit einer Note bewertet wird; g.

Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der
gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird.


Art. 3

Schriftliche Mitteilungen 1 Schriftliche Mitteilungen des Rektorats werden den Adressaten per Post oder auf
dem Wege der elektronischen Datenübermittlung zugestellt.

2 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.


Art. 4

Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang 1 Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt.

2 Von einem Studiengang wird in der Regel ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte, die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, nicht
mehr erreichen kann wegen: a.

zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen; oder b.

Überschreitens der maximalen Studiendauer.

3 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.


Art. 5

Leistungsbewertung

1 Leistungen werden mit einer Note, mit «bestanden»/«nicht bestanden» oder mit
«genügend»/«ungenügend» bewertet.

2 Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten
von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 bis 1 bewertet. Halbe und Viertelnoten
sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen angegeben.

Allgemeine V über Leistungskontrollen ETHZ 3

414.135.1

3 Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten
mindestens 4 beträgt. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks wird im Studienreglement festgelegt.


Art. 6

Modus, Dauer und Stoff der Leistungskontrollen 1 Modus, Dauer und Stoff einer bestimmten Leistungskontrolle werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.

2 Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle
durchführt. Modus und Dauer werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgehalten. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lehrveranstaltung.

3 Der Stoff der Leistungskontrolle wird in den Lehrveranstaltungen schriftlich bekannt gegeben.


Art. 7

Zulassung

1 Die Immatrikulation ist Voraussetzung für die Zulassung zu Leistungskontrollen.
Der Rektor oder die Rektorin regelt die Ausnahmen.

2 Für die Zulassung zu Leistungskontrollen kann das Studienreglement weitere Bedingungen vorsehen. Das Departement prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

3 Über die Zulassung zu Leistungskontrollen entscheidet der oder die Verantwortliche für den Studiengang.

4 Die Verweigerung der Zulassung erfolgt mit einer Verfügung.


Art. 8

Anmeldung und Rückzug 1 Das Rektorat gibt den Studierenden schriftlich den Ort und die Frist für die Anmeldung zu den in einer Prüfungssession abzulegenden Prüfungen bekannt.

2 Die Anmeldung kann bis zum ersten Tag der Prüfungssession ohne Begründung
zurückgezogen werden. Falls die Prüfungen Teil eines Prüfungsblockes sind, umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock. Der Rektor oder die
Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.

3 Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu
begründen. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist; bei einer nicht ausreichenden Begründung gilt Artikel 9 Absatz 4.


Art. 9

Unterbruch, Fernbleiben, verspätete Abgabe 1 Eine Prüfungssession kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall,
unterbrochen werden.

2 Wer die Prüfungssession unterbricht, muss unverzüglich die Anmeldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Der Rektor oder die Rektorin
erlässt entsprechende Weisungen.

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414.135.1

3 Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: a.

bei den in Prüfungssessionen abzulegenden Prüfungen: der Rektor oder die
Rektorin;

b.

bei anderen Leistungskontrollen: der oder die Verantwortliche für den Studiengang.

4 Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht ausreichend begründet,
so gilt sie als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden.

5 Die vor dem Unterbruch in einer Prüfungssession abgelegten Prüfungen bleiben
gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.

6 Eine verspätet abgegebene Bachelor- oder Masterarbeit gilt als nicht bestanden.
Der oder die Verantwortliche für den Studiengang kann die Abgabefrist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.


Art. 10

Wiederholung von Leistungskontrollen 1 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann im gleichen Studiengang einmal
wiederholt werden. Handelt es sich um einen Prüfungsblock, so muss stets der ganze
Prüfungsblock wiederholt werden.

2 Den Studierenden, welche die Basisprüfung einmal nicht bestanden haben, steht in
einem anderen Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zu, wenn
sich die Basisprüfung des neuen Studienganges mehrheitlich über Gebiete erstreckt,
die Gegenstand der nicht bestandenen Basisprüfung sind.

3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle der gleichen Studienrichtung an einer inoder ausländischen Hochschule gilt auch an der ETHZ als nicht bestandene Leistungskontrolle.

4 Wer eine Leistungskontrolle an einer Gasthochschule nicht bestanden hat, muss sie
in der Regel an der ETHZ wiederholen. In begründeten Fällen kann der oder die
Verantwortliche für den Studiengang eine abweichende Regelung treffen.

5 Wird eine Leistungskontrolle wiederholt, so gilt für Modus, Dauer und Stoff der zu
wiederholenden Leistungskontrolle die Regelung der zuletzt gelesenen Lehrveranstaltung.

6 Eine Leistungskontrolle kann erst wiederholt werden, wenn ihr Nichtbestehen
verfügt worden ist.

7 Eine bestandene Leistungskontrolle kann im gleichen Studiengang nicht wiederholt werden.

8 Wird eine Leistungskontrolle ausserhalb der Prüfungssession absolviert, so kann
sie nur ausserhalb der Prüfungssession wiederholt werden.

9 Ist bei einer Lehrveranstaltung die Wiederholung der Leistungskontrolle nicht
möglich, so regelt der oder die Verantwortliche für den Studiengang die Modalität
eines zweiten Versuchs.

Allgemeine V über Leistungskontrollen ETHZ 5

414.135.1


Art. 11

Erlass von Leistungskontrollen 1 Bei der Zulassung von Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen
Studiengängen der ETH kann das aufnehmende Departement dem Rektor oder der
Rektorin beantragen, bisher erbrachte Studienleistungen anzurechnen und die entsprechenden Leistungskontrollen zu erlassen.

2 Handelt es sich bei den erlassenen Leistungskontrollen um Bestandteile der
Basisprüfung oder von Prüfungsblöcken, so wird deren Notendurchschnitt ohne die
erlassenen Leistungskontrollen gerechnet.

3 Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sind in der Zulassungsverordnung
ETHZ vom 10. September 20023 geregelt.


Art. 12

Anrechnung von Leistungsnachweisen von Gasthochschulen 1 Die an einer Gasthochschule bestandenen Leistungskontrollen werden angerechnet, wenn das Studienprogramm mit dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang vorgängig festgelegt worden ist. Das Studienprogramm kann während des
Gastaufenthaltes mit Zustimmung des oder der Verantwortlichen für den Studiengang angepasst werden. Das Departement regelt den Umgang mit nicht bestandenen
Prüfungen eines Prüfungsblockes.

2 Der oder die Verantwortliche für den Studiengang legt vor dem Gastaufenthalt den
Schlüssel für die Umrechnung von Noten fest, die nach einer anderen Notenskala
erteilt werden.

3 Sind die an der Gasthochschule absolvierten Leistungskontrollen Bestandteile von
an der ETHZ zu absolvierenden Prüfungsblöcken, so wird deren Notendurchschnitt
aus den an der Gasthochschule sowie an der ETHZ erreichten Einzelnoten errechnet.

4 Leistungsnachweise, die an einer Gasthochschule erbracht worden sind, werden im
Zeugnis in der Regel in der Originalbezeichnung und mit dem Hinweis auf die
Gasthochschule aufgeführt.


Art. 13

Examinatoren und Examinatorinnen 1 Leistungskontrollen werden von Dozenten und Dozentinnen abgenommen, die in
der entsprechenden Lehrveranstaltung unterrichtet haben. Liegen wichtige Gründe
vor, so kann der oder die Verantwortliche für den Studiengang ausserordentliche
Examinatoren und Examinatorinnen bestimmen. Der Rektor oder die Rektorin regelt
die Einzelheiten.

2 Es besteht kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch einen
bestimmten Examinator oder eine bestimmte Examinatorin.

3 Bei Lehrveranstaltungen mit mehreren Dozenten und Dozentinnen bestimmt der
oder die Verantwortliche für den Studiengang den verantwortlichen Examinator
oder die verantwortliche Examinatorin und informiert das Rektorat über den Entscheid.

3

SR 414.131.52

Hochschule

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414.135.1

4 Die Examinatoren und Examinatorinnnen haben, soweit das Studienreglement
nichts Abweichendes bestimmt, folgende Aufgaben: a

Sie wählen den Stoff aus, über den sich die Leistungskontrolle erstreckt.

b.

Sie informieren die Studierenden rechtzeitig über Stoff, Modus, Dauer und
Sprache der Leistungskontrolle sowie über die zulässigen Hilfsmittel.

c.

Sie formulieren die Fragen.

d.

Sie führen die Leistungskontrolle durch.

e.

Sie bewerten die Leistung.

f.

Sie beantragen der Notenkonferenz die Note, falls diese für eine Prüfung
erteilt wurde, die Bestandteil der Basisprüfung oder eines Prüfungsblockes
ist.


Art. 14

Beisitzer und Beisitzerinnen 1 Wird eine mündliche Leistungskontrolle von einem einzigen Examinator oder
einer einzigen Examinatorin abgenommen, so muss ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein.

2 Der Examinator oder die Examinatorin bestimmt den Beisitzer oder die Beisitzerin
aus dem Kreis der Assistenten und Assistentinnen und der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder anderer sachkundiger Personen, sofern das Studienreglement nichts anderes vorsieht.

3 Der Beisitzer oder die Beisitzerin unterstützt den Examinator oder die Examinatorin bei der ordnungsgemässen Durchführung der mündlichen Leistungskontrolle und
hält den Verlauf in geeigneter Form zuhanden der Notenkonferenz und allfälliger
Beschwerdeinstanzen schriftlich fest.

4 Wird eine Leistungskontrolle von zwei oder mehr Examinatoren und Examinatorinnen gemeinsam abgenommen, so übernimmt eine dieser Personen die Aufgaben
des Beisitzers oder der Beisitzerin.


Art. 15

Notenkonferenz, Mitteilung der Ergebnisse 1 Für die Basisprüfung sowie für jeden Prüfungsblock bilden die beteiligten Examinatoren und Examinatorinnen zusammen mit dem oder der Verantwortlichen für den
Studiengang die Notenkonferenz.

2 Die Notenkonferenz steht unter dem Vorsitz des oder der Verantwortlichen für den
Studiengang.

3 Sie entscheidet auf der Grundlage der Anträge der Examinatoren und Examinatorinnen über die Bewertung der einzelnen Prüfungen. Dieser Entscheid wird gefällt,
wenn die Basisprüfung oder ein Prüfungsblock vollständig absolviert worden ist.

4 Die Notenkonferenz beantragt dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang, das Bestehen oder Nichtbestehen der Basisprüfung oder von Prüfungsblöcken
zu verfügen.

Allgemeine V über Leistungskontrollen ETHZ 7

414.135.1

5 Die Verfügung wird den Studierenden unmittelbar nach der Notenkonferenz zugestellt. Sie umfasst neben dem Entscheid nach Absatz 4 auch die Noten und allfällige
weitere Leistungsbewertungen.

6 Zu jeder Notenkonferenz ist eine Vertretung der Studierenden zur Beobachtung
zuzulassen. Das Departement regelt die Modalitäten der Zulassung in der Geschäftsordnung.

7 Das Departement kann der Notenkonferenz weitere Aufgaben zuweisen, namentlich, dem Rektor oder der Rektorin die Verleihung des Prädikats «mit Auszeichnung» und die allfällige Ausrichtung von Preisen und Prämien zu beantragen. Das
Departement kann diese Aufgaben auch anderen Organen des Departementes zuweisen. Es regelt die Einzelheiten in der Geschäftsordnung.


Art. 16

Organisation der Prüfungen 1 Prüfungen werden in der Regel zweimal jährlich in Prüfungssessionen durchgeführt.

2 Das Rektorat organisiert die in Prüfungssessionen abzulegenden Prüfungen. Es
setzt namentlich die Prüfungstermine, die Anmeldungsmodalitäten sowie die Folgen
von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Prüfungsbeginn fest.

3 Die Departemente oder die Dozenten und Dozentinnen organisieren die ausserhalb
der Prüfungssessionen durchzuführenden Leistungskontrollen, insbesondere die
Semester-, Bachelor- und Masterarbeiten sowie die während und am Ende eines
Semesters stattfindenden Leistungskontrollen.

4 Bei Lehrveranstaltungen, welche durch Gastdozenten und -dozentinnen durchgeführt werden, kann das Departement den Zeitpunkt der Prüfung von einer Prüfungssession auf das Ende eines Semesters verlegen. Dieser Beschluss ist vor Beginn des
Semesters zu fassen. Die Studierenden und das Rektorat sind darüber zu informieren.


Art. 17

Prüfungspläne

1 Das Rektorat erstellt Prüfungspläne für die in Prüfungssessionen durchzuführenden Prüfungen. Diese halten fest: a.

die zu prüfenden Studierenden; b.

die Examinatoren und Examinatorinnen; c.

die Prüfungsfächer; d.

die erlaubten Hilfsmittel; e.

Modus, Dauer, Datum, Zeit und Ort der Prüfungen.

2 Die Studierenden und die Examinatoren und Examinatorinnen erhalten den sie betreffenden persönlichen Prüfungsplan zugestellt. Er ist für beide Seiten verbindlich.

3 Liegen wichtige Gründe vor, so können zwischen den Studierenden und den Examinatoren und Examinatorinnen individuelle Terminänderungen innerhalb der
Prüfungssession vereinbart werden. Der Examinator oder die Examinatorin meldet

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414.135.1

eine Terminänderung sofort schriftlich den betroffenen Studierenden, dem Rektorat
und dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang. Bei schriftlichen Prüfungen können Terminänderungen nur mit Einwilligung des Rektorats erfolgen.


Art. 18

Unehrliches Handeln

1 Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit unehrlichem Handeln bei
Leistungskontrollen.

2 Handelt eine Person bei einer Leistungskontrolle unehrlich, so kann der Rektor
oder die Rektorin ihre Leistungskontrolle für nicht bestanden erklären.


Art. 19

Urheberrecht, Archivierung 1 Wer eine Semester-, Bachelor- oder Masterarbeit verfasst sowie Modelle oder
Computerprogramme erstellt, gilt als Urheber oder Urheberin des entsprechenden
Werkes im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht.

2 Werke nach Absatz 1 können von den betreffenden Organisationseinheiten der
ETHZ archiviert und, soweit es das Urheberrecht zulässt, weiterverwendet oder dem
Urheber oder der Urheberin zurückgegeben werden.

3 Schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu mündlichen Leistungskontrollen werden nach der Verfügung des Ergebnisses zwei Jahre lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Ausnahmen bei hängigen Verfahren bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Bachelorstufe

Art. 20

Zeitpunkt, Fristen und Nichtbestehen der Basisprüfung 1 Jeder Studiengang beginnt mit einem Basisjahr, das mit der Basisprüfung abgeschlossen wird. Diese wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.

2 Die Basisprüfung muss innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden, inklusive allfälliger Wiederholung. Der erste Versuch muss in der Herbstprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der
darauf folgenden Frühjahrsprüfungssession erfolgen. Eine allfällige Wiederholung
muss spätestens in der Herbstprüfungssession unmittelbar am Ende des zweiten Studienjahres erfolgen.

3 Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann der Rektor oder die Rektorin die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen.

4 Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann der Rektor oder die Rektorin die Frist um
höchstens ein halbes Jahr verlängern.

5 Bei schuldhaftem Versäumnis der Fristen nach den Absätzen 2-4 kann der Rektor
oder die Rektorin die Exmatrikulation vornehmen.

6 Wer die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird vom Studiengang ausgeschlossen.

Allgemeine V über Leistungskontrollen ETHZ 9

414.135.1

7 Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.

8 Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt
wurde, so kann der Rektor oder die Rektorin auf begründetes Gesuch hin die Fristen
nach Absatz 2 verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches
Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres
eingereicht werden und bedingt, dass eine allfällige Anmeldung zur Basisprüfung
fristgerecht zurückgezogen wurde. Das Gesuch ist spätestens bis am ersten Tag der
Herbstprüfungssession am Ende des Basisjahres einzureichen.


Art. 21

Bachelorarbeit

1 Das Studienreglement kann eine Bachelorarbeit vorsehen. Zeitpunkt und Dauer der
Bearbeitung sind so festzulegen, dass im Rahmen der Regelstudienzeit der Übertritt
in die Masterstufe ohne Verzögerung gewährleistet ist.

2 Die Bachelorarbeit wird benotet.

3 Ihr wird eine bestimmte Anzahl Kreditpunkte zugeordnet. Diese bilden einen Bestandteil der für die Erteilung des Bachelordiploms erforderlichen Anzahl Kreditpunkte.

4 Wird eine Bachelorarbeit wiederholt, so muss ein neues Thema bearbeitet werden.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Masterstufe

Art. 22

Zusätzliche Studienleistungen Wer zu einem Masterstudiengang zugelassen wird mit der Auflage, zusätzliche Kreditpunkte durch entsprechende Studienleistungen zu erwerben, kann dessen ungeachtet Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen zu diesen Leistungskontrollen.


Art. 23

Masterarbeit

1 In jedem Studiengang muss eine Masterarbeit verfasst werden. Sie wird benotet.

2 Die Bearbeitungsdauer für die Masterarbeit beträgt in der Regel vier bis sechs
Monate und wird im Studienreglement festgelegt.

3 Das Studienreglement kann für den Beginn der Masterarbeit Bedingungen vorsehen.

4 Der Masterarbeit wird eine bestimmte Anzahl Kreditpunkte zugeordnet. Diese bilden einen Bestandteil der für die Erteilung des Masterdiploms erforderlichen Anzahl
Kreditpunkte.

5 Wird eine Masterarbeit wiederholt, so muss ein neues Thema bearbeitet werden.

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414.135.1

4. Abschnitt: Diplome und maximale Studiendauer

Art. 24

Bachelor- und Masterdiplom, Titel, maximale Studiendauer 1 Wer die erforderliche Anzahl Kreditpunkte gemäss Studienreglement erworben
hat, beantragt bei dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang die Erteilung
des Bachelor- oder des Masterdiploms.

2 Für die Antragstellung gelten folgende Fristen: a.

Das Bachelordiplom muss innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn auf
der Bachelorstufe beantragt werden.

b.

Das Masterdiplom muss beantragt werden:
1.

wenn für das Diplom 90 Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von
drei Jahren ab Studienbeginn auf der Masterstufe; 2.

wenn für das Diplom 120 Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von
vier Jahren ab Beginn auf der Masterstufe.

3 In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auf begründetes Gesuch hin
die Fristen nach Absatz 2 verlängern. Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion
der Fristen nach Absatz 5.

4 Erfolgt die Zulassung zu einem Masterstudiengang unter der Auflage, zusätzliche
Kreditpunkte zu erwerben, so berechtigen diese nicht zu einer Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 Buchstabe b.

5 Werden bei der Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so reduzieren sich die Fristen
nach Absatz 2 um jeweils ein halbes Jahr pro 30 angerechnete Kreditpunkte. Die
Fristen werden in Halbjahresschritten reduziert. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann
der Rektor oder die Rektorin die Reduktion der Fristen erlassen.


Art. 25

Urkunde, Diploma Supplement, Veröffentlichung 1 Wer das Bachelor- oder das Masterdiplom erwirbt, erhält eine Urkunde und ein
Diploma Supplement.

2 Die Urkunde enthält: a.

die Personalien;

b.

den verliehenen akademischen Titel; c.

eine allfällige besondere Ausbildungsrichtung; d.

die Unterschriften des Rektors oder der Rektorin der ETHZ sowie des
Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin; e.

das Siegel der ETHZ.

3 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten für das Diploma Supplement.

4 Der Erwerb des Masterdiploms wird durch das Rektorat veröffentlicht.

Allgemeine V über Leistungskontrollen ETHZ 11

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5. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 26

Einsichtnahme in schriftliche Leistungskontrollen 1 Wer eine Leistungskontrolle absolviert hat, kann innerhalb von sechs Monaten
nach Verfügung der Leistungsbewertung beim Examinator oder bei der Examinatorin die eigenen schriftlichen Leistungskontrollen einsehen.

2

Die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 27

Verwaltungsbeschwerde Verfügungen des Rektors oder der Rektorin, eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin oder eines oder einer Verantwortlichen für den Studiengang, die gestützt auf diese Verordnung oder die Studienreglemente ergehen,
können innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde
beim ETH-Rat angefochten werden.

6. Abschnitt:
Verzeichnis der Lehrveranstaltungen und Studienreglemente


Art. 28

Verzeichnis der Lehrveranstaltungen 1 Jedes Departement macht zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lehrveranstaltungen die nachfolgenden Angaben und führt sie in einem für die Studierenden
verbindlichen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen auf: a.

die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozenten und Dozentinnen sowie die verantwortlichen
Examinatoren und Examinatorinnen; b.

die Anzahl Kreditpunkte, nach Massgabe der vom Rektor oder der Rektorin
erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; c.

die Sprache sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; d.

die Form der Leistungskontrolle (Prüfung oder eine andere Form); e.

den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (innerhalb oder ausserhalb einer Prüfungssession); f.

eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; g.

den Modus und die Dauer der Leistungskontrolle sowie bei einer mündlichen Leistungskontrolle zusätzlich die Grösse der Kandidatengruppe; h.

die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle; i.

ein allfälliges Notengewicht, sofern es nicht im Studienreglement festgelegt
ist.

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SR 172.021

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2 Wird eine Lehrveranstaltung im Verzeichnis aufgeführt, die von einem anderen
Departement angeboten wird, so müssen für diese Lehrveranstaltung die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. Davon ausgenommen ist ein allfälliges Notengewicht nach Absatz 1 Buchstabe i.

3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b-e bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.

4 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.


Art. 29

Studienreglemente

1 Die Studienreglemente enthalten insbesondere Bestimmungen über: a.

die Voraussetzungen für die Beantragung des Bachelor- und des Masterdiploms; b.

allfällige Zulassungsbedingungen für Prüfungen und für andere Formen der
Leistungskontrolle;

c.

die zu jeder Studienstufe gehörenden Leistungskontrollen, die zur Basisprüfung gehörenden Prüfungen sowie die allfällige Zusammenfassung von
Prüfungen zu Prüfungsblöcken; d.

die generelle Art und die Bearbeitungsdauer der Masterarbeit und gegebenenfalls der Bachelorarbeit; e.

die genaue Bezeichnung der akademischen Titel in deutscher und englischer
Sprache.

2 Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere
über:

a.

ein Vorschlagsrecht der Studierenden für das Thema der Bachelor- und der
Masterarbeit;

b.

den Umfang der Bachelor- und der Masterarbeit und die maximale Vorbereitungszeit dafür; c.

die Zulässigkeit von Gruppenarbeiten in Leistungskontrollen und die Kontrollmassnahmen zur Feststellung des individuellen Anteils.


Art. 30

Pilotprojekte

Die von der Schulleitung als Pilotprojekte erlassenen Studienreglemente können von
dieser Verordnung abweichen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31

Ausführungsbestimmungen Der Rektor oder die Rektorin erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Allgemeine V über Leistungskontrollen ETHZ 13

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Art. 32

Übergangsbestimmung

Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit Leistungsnachweisen bei Studiengangwechseln zwischen gestuften Studiengängen, die dieser Verordnung unterstellt sind, und ungestuften Studiengängen, die der Allgemeinen Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 19965 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
unterstellt sind.


Art. 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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