01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
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01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
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01.01.2015 - 31.01.2015
01.10.2012 - 31.12.2014
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.04.2009 - 31.05.2009
01.01.2009 - 31.03.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
01.04.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.03.2006
01.01.2003 - 30.06.2005
01.01.2001 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

834.1

Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft

(Erwerbsersatzgesetz, EOG)1

vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Ausführung der Artikel 59 Absatz 42, 61 Absatz 43, 116 Absätze 3 und 4, 1224 und 1235 der Bundesverfas­sung6,7
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 19518,

beschliesst:

2 Dieser Bestimmung entspricht Art. 34ter Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).

3 Dieser Bestimmung entspricht Art. 22bis Abs. 6 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (AS 1959 912).

4 Dieser Bestimmung entspricht Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).

5 Dieser Bestimmung entspricht Art. 64bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).

6 SR 101

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

8 BBl 1951 III 297

Erster Abschnitt:9 Anwendbarkeit des ATSG

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1

Die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 200010 über den Allgemei­nen Teil des Sozialver­siche­rungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbser­satzordnung anwendbar, soweit das vorlie­gende Gesetz nicht aus­drück­lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Erster Abschnitt a: Die Erwerb­sausfallentschä­digung11

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende12

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 1a13 ...14

1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:

a.
deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.
die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.
die Dienst in der Militärverwaltung leisten.15

1bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.16

2 Personen, die Zi­vil­dienst leisten, haben für jeden anre­chenbaren Diensttag ge­mäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199517 An­spruch auf eine Ent­schädi­gung.

2bis Personen, welche nach der schweizerischen Mili­tärge­setzgebung rekrutiert wer­den, haben für jeden besoldeten Rekrutier­ungstag Anspruch auf eine Entsch­ä­di­gung.18

3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201919 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.20

4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201121 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199522 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.23

4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).25

5 Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in die­sem Gesetz als Dienst­leistende bezeichnet.

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

15 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

17 SR 824.0

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

19 SR 520.1

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).

21 SR 415.0

22 SR 510.10

23 Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).

24 SR 831.10

25 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

II. Die Entschädigungsarten

Art. 427 Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Art. 528

28 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Art. 629 Kinderzulagen

1 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden30 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:

a.
die Kinder des Dienstleistenden;
b.
die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.31

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

30 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversiche­rungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

Art. 732 Zulage für Betreuungskosten

1 Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungs­­kosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätz­lichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zu­sammenhängende Tage umfasst.

2 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Ein­zelheiten.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Art. 833 Betriebszulagen

1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektiv­gesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personenge­samtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv be­teiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Ein­kommen er­zie­len.

2 Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschafts­­betrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.34

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).

III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 935 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienst­zeiten

1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Perso­nen, die ihre Dienstpflicht ohne Unter­bruch erfüllen (Durchdie­ner), beträgt die tägliche Grundent­schädi­gung 25 Pro­zent des Höchst­­­be­tra­ges der Gesamt­ent­schä­digung.

2 Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.

2bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199536 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.37

3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekru­tenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekruten­schule entspre­chen, 25 Pro­zent des Höchst­betra­ges der Gesamt­ent­schädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekru­ten­schule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinn­gemäss an­wendbar.

4 Während der Grundaus­bildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschä­digung 25 Pro­­­­zent des Höchst­betrages der Gesamt­ent­schädigung. Absatz 2 ist sinn­gemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschrif­ten für Dienstleistende, die eine militärische Grundaus­bil­dung teilweise oder ganz absolviert haben.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

36 SR 510.10

37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 1038 Grundentschädigung während der anderen Dienste

1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grund­ent­schädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vor­dienstli­chen Erwerbsein­kom­­­mens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.

2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grund­entschädigung den Mindest­beträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 1141 Berechnung der Entschädigung

1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbs­einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG42 erhoben werden.43 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent­schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen44 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

2 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit auf­nehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

42 SR 831.10

43 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

44 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Art. 1447

47 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Art. 1649 Mindest- und Höchstbetrag

1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungs­dienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funk­tion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

a.
45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.
65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.
70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurück­legen, darf die täg­liche Gesamtentschä­digung während dieser Ausbildung und der restlichen Dienst­tage folgende Pro­zen­t­sätze des Höchst­betrages gemäss Arti­kel 16a nicht unterschrei­ten:

a.
37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.
55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.
62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung fol­gen­de Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

a.
25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.
40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.
50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

4 Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

5 Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vor­dienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.

6 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Be­triebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 16a50 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken51 im Tag.52

2 Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Ge­sam­t­entschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um min­destens 12 Prozent geändert hat.

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).

51 Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 1 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4609).

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

IIIa.53 Die Mutterschaftsentschädigung

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 16b Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

a.
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG54 obligatorisch versichert war;
b.
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c.
im Zeitpunkt der Niederkunft:
1.
Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2.
Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3.
im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herab­gesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeits­unfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

a.
die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;
b.
im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständig­erwer­bende sind.
Art. 16c Beginn des Anspruchs

1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

2 Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantra­gen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

Art. 16d55 Ende des Anspruchs

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

55 Siehe auch SchlB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Schluss dieses Textes.

Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durch­schnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs er­zielt wurde. Für die Ermittlung dieses Ein­kommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 16f Höchstbetrag

1 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken56 im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

2 Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

56 Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4609).

Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

2 Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschafts­entschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 195957 über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 199458 über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 198159 über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 199260 über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198261.
Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzie­rung besondere Beiträge erheben.

IIIb.62 Die Vaterschaftsentschädigung

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

Art. 16i Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:

a.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b.
während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG63 obligatorisch versichert war;
c.
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1.
Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG64 ist,
2.
Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3.
im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeits­unfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

a.
die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;
b.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständig­erwerbende sind.
Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.

2 Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.

3 Der Anspruch endet:

a.
nach Ablauf der Rahmenfrist;
b.
nach Ausschöpfung der Taggelder;
c.
wenn der Vater stirbt;
d.
wenn das Kind stirbt; oder
e.
wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

1 Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.

2 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

3 Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

4 Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung

1 Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

2 Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 195965 über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 199466 über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 198167 über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 199268 über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198269.

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches

1 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:

a.
ihre Angehörigen, falls die Leistungsbe­rechtigten ihren Unterhalts- oder Unter­stüt­zungspflichten ihnen gegenüber nicht nach­kommen;
b.
der Arbeitgeber, soweit er der leistungsbe­rechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.70

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vor­schriften über die Erle­digung von Strei­tigkei­ten bezüglich der örtli­chen Zuständigkeit er­lassen und da­bei von Artikel 35 ATSG71 ab­wei­chen.72

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

71 SR 830.1

72 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

1 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr ange­schlos­senen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bie­ten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

2 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Ar­tikel 51 ATSG73 fest­gesetzt. Dies gilt in Ab­wei­chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent­schädigun­gen.74

73 SR 830.1

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1975 Auszahlung der Entschädigungen

1 Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

a.
Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Ange­hörigen ausbezahlt.
b.
Kommen Leistungsberechtigte ihren Unter­haltspflichten nicht nach, werden Entschä­digungen, die für die Unterhaltsberechtig­ten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG76 auch wenn keine Abhän­gigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

2 Die Entschädigung wird von der Ausgleichs­kasse, bei welcher der Anspruch gel­tend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsbe­rechtigte vor dem Beginn des An­spruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädi­gung durch den Arbeit­geber ausbezahlt, falls keine besonderen Grün­de für eine Auszahlung durch die Ausgleichs­kasse vorliegen.

3 Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

76 SR 830.1

Art. 19a77 Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

a.
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b.
an die Invalidenversicherung;
c.
an die Erwerbsersatzordnung;
d.
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.78

1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Aus­gleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195279 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.80

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Per­sonengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

79 SR 836.1

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 2081 Verjährung und Verrechnung

1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG82 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:

a.
für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b.
bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
c.
bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j.83

2 Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG84 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195285 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft86 können mit fälligen Entschädigun­gen verrechnet werden.

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

82 SR 830.1

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

84 SR 831.10

85 SR 836.1

86 SR 836.1

Art. 20a87 Haftung

1 Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:

a.
durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buch­stabe b und 33-36 BZG88;
b.
durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG;
c.
widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.

2 Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs­verfahrens­­gesetz vom 20. Dezember 196889.

87 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

88 SR 520.1

89 SR 172.021

Zweiter Abschnitt: Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen

1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der mili­tä­ri­schen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst90 und der Einsatzbetriebe.91

2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vor­schriften des AHVG92 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrech­nungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeit­geberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG93 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.94

3 In Abweichung von Artikel 78 ATSG unter­steht die Haftung der Rechnungsführer der mili­tärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 199595; die Haftung der Rechnungs­füh­rer der Schutzorgani­sation un­tersteht dem Zivil­schutz­gesetz vom 17. Juni 199496.97

90 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

91 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 93 des BG vom 23. März 1962 über den Zivilschutz (AS 1962 1089; BBl 1961 II 693). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

92 SR 831.10

93 SR 830.1

94 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

95 SR 510.10

96 [AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute: das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1).

97 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 2298 Deckung der Verwaltungskosten

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ih­nen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstäti­gen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Ver­wal­tungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung ge­währt werden. Artikel 69 des AHVG99 findet Anwendung.

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

99 SR 831.10

Art. 23 Auf­sicht des Bundes (Art. 76 ATSG100)101

1 Artikel 72 AHVG102 fin­det sinngemäss An­wendung.103

2 Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­­versicherung104 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzord­nung. ...105 Dem Aus­schuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiter­entwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

100 SR 830.1

101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

102 SR 831.10

103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

104 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).

105 Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24106 Besonderheiten der Rechtspflege

1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Aus­gleichs­kassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Ab­satz 1 ATSG107 das Versiche­rungsgericht am Ort der Aus­gleichs­kasse.

2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie­sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG108 gilt sinngemäss.109

106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

107 SR 830.1

108 SR 831.10

109 Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 25 Strafbestimmungen

Die Artikel 87-91 des AHVG110 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen um­schriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzord­nung verletzen.

110 SR 831.10

Vierter Abschnitt: Die Finanzierung

Art. 26111 Grundsatz

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch

a.
Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG112;
b.
Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

112 SR 831.10

Art. 27113 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG114 genannten Versicher­ten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Per­sonen.115

2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Fran­ken116 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Bei­träge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversiche­rung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.117

3 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinter­lasse­nenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren je­weiligen Abwei­chungen vom ATSG118.119 120

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

114 SR 831.10

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

116 Beitrag gemäss Art. 9 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in der Fassung der Änd. vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4683).

117 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

118 SR 830.1

119 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

120 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Art. 28121 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Aus­gleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

2 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

3 Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017122.

121 Fassung gemäss Ziff. II 6 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

122 SR 830.2

Fünfter Abschnitt:123 Verhältnis zum europäischen Recht

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 28a124

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999125 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004126;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009127;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71128;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72129.

2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960130 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an­wendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).

125 SR 0.142.112.681

126 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).

127 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).

128 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

129 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits­abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

130 SR 0.632.31

Sechster Abschnitt:131 Schluss- und Übergangsbestimmungen

131 Ursprünglich fünfter Abschn.

Art. 29132 Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG133 über die Bearbeitung von Personendaten, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.

132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

133 SR 831.10

Art. 29a134 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel­fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG135 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959136 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

2 Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG137 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2770; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

135 SR 830.1

136 SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.

137 SR 831.10

Art. 31139

139 Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 32140

140 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 8 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

2 ...141

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderli­chen Vorschriften.

141 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981142

142 AS 1982 1676; BBl 1976 III 141. Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003143

1. Entschädigung für Dienstleistende

1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkraft­treten dieser Änderung geleistet werden.

2 Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewie­sene Dienstperiode vor dem Inkrafttre­ten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung

Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkraft­treten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frü­hes­tens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelau­fen ist.

3. Versicherungsverträge

1 Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorse­hen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.

2 Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehal­ten.