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Verordnung des WBF über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten1 (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2018) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2, gestützt auf die Artikel 4, 10 Absatz 3, 11 Absatz 2, 12 Absätze 2 und 3, 13,
14 Absätze 2 und 5, 15 Absätze 3 und 4, 16 Absatz 2, 17 Absätze 2 und 6 sowie 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19983,4 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für Saat- und Pflanzgut der im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten.
2. Abschnitt: Definitionen
Art. 2
Spezielle Sorten und spezielles Saatgut5 1
Bei Mais, Sorghum spp. und Sonnenblumen ist eine:6 a. frei abblühende Sorte eine hinreichend homogene und beständige Sorte; b. Inzuchtlinie eine hinreichend homogene und beständige Linie, die durch künstliche Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese während mehreren aufeinanderfolgenden Generationen oder durch gleichwertige Massnahmen erlangt worden ist; AS 1999 781
1
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
2
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3 SR
916.151
4
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
6
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
916.151.1
Landwirtschaftliche Produktion 2
916.151.1
c. Einfach-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien; d. Doppel-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden; e. Dreiweg-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride; f. «Top-Cross»-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte;
g. Sortenkreuzungshybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut zweier frei abblühender Sorten.
2
Als Sortenkomponente gilt eine Linie, die ausschliesslich als Komponente für die Erzeugung einer Linienmischung bestimmt ist.
3
Als Linienmischung gilt eine vom Züchter bestimmte Mischung von Sortenkomponenten der gleichen Art, die besondere Eigenschaften in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung aufweist.
4
Als Landsorte gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenselektion im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Landsorten können aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt sein.7 5 Als alte Sorte gilt eine Sorte, die vor mehr als zwei Jahren vom Sortenkatalog des Bundesamtes oder von einem ausländischen Sortenkatalog gestrichen wurde.8 6 Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Selektion unter den einer bestimmten Gegend eigenen ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt.9 7 Als Nischensorte gilt eine Landsorte, eine alte Sorte, bei Futterpflanzen ein Ökotypus, oder eine sonstige Sorte, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nach Abschnitt 3 nicht gestellt werden. Ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten.10
7
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
8
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
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Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 3
916.151.1
8
Als monözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, die am gleichen Stock sowohl männliche als auch weibliche Blüten aufweist.11 9
Als diözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, deren Stöcke entweder ganz männlich oder ganz weiblich sind.12 10 Als Monogermsaatgut von Betarüben gilt genetisch einkeimiges Saatgut.13 11
Als Präzisionssaatgut von Betarüben gilt Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften in Anhang 4 Kapitel E Ziffer 3 Buchstaben b und c nur einen einzigen Keimling entwickelt.14 12
Als Verbundsorte gilt ein Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten im Sortenkatalog aufgenommenen bestäuberabhängigen Hybride mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermassen aufgenommener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden.15 13 Als bestäuberabhängige Hybride gilt eine männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente).16 14
Als Bestäuber gilt die Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente).17 15
Als Kandidatensorte gilt eine Sorte, für die ein Gesuch um Aufnahme in einen Sortenkatalog nach Artikel 13 oder um Aufnahme in einen Sortenkatalog eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt wurde. Ausgenommen sind gentechnisch veränderten Sorten.18
Art. 3
Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben19 Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut: a. einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut; b. das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist; 11 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaftliche Produktion 4
916.151.1
c. das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
d. das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 4
Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse20 1
Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das: a. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
b.21 mit Ausnahme von Gemüse direkt von Prebasissaatgut stammt; c. auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) für die Produktion einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann;
d. vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2
Basissaatgut dient: a.22 zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut», «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden sowie für Soja, Lein, monözischen Hanf, Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne;
b.23 zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupinen, Futtererbsen, Wicken, Luzernen, sowie bei Sorten von Rübsen, Sareptasenf, Raps, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben; c. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Hybriden von Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale; d. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von «Top Cross»-Hybriden oder Sortenkreuzungshybriden bei frei abblühenden Sorten von Mais, Sorghum und Sudangras; e. zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden oder von «Top Cross»Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais, Sorghum oder Sudangras;
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 5
916.151.1
f.
zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder «Top Cross»Hybriden bei Vermehrungssaatgut von Einfachhybriden von Mais, Sorghum oder Sudangras.
g.24 zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Sonnenblumen;
h.25 zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder von Doppel-Hybriden bei Saatgut von Einfachhybriden von Sonnenblumen;
i.26 zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Gemüse.
Art. 5
Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse 27 1
Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras ausser dessen Hybriden, von Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais, Raps, Rübse, Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf, Betarüben und Gemüse, von Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale sowie der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne gilt Saatgut, das:28 a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
b.29 nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen für zertifiziertes Saatgut entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2
Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Vermehrungssaatgut, das:30
a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
24 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaftliche Produktion 6
916.151.1
b. für die Produktion von Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» oder für eine andere Produktion ausser jener von Saatgut vorgesehen ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
3
Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Saatgut, das:31 a. direkt von Saatgut der Kategorien «Basissaatgut» , «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder, auf Gesuch des Züchters, der Kategorie «Prebasissaatgut» abstammt; b. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
4
…32
Art. 6
Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen33 Als Handelssaatgut gilt Saatgut, das: a.34 artecht ist; b. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut erfüllt; und c. nach den Regeln dieser Verordnung zugelassen worden ist.
a35 Standardsaatgut von Gemüse Als Standardsaatgut gilt Saatgut, das: a. ausreichend sortenecht und sortenrein ist; b. überwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist; und c. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Standardsaatgut erfüllt.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
32 Aufgehoben
durch
Ziff.
I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 7
916.151.1
Art. 7
Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln 1
Als Vorstufenpflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a. direkt von Ausgangsmaterial oder von einer definierten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut stammen;
b. zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind;
c. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden sind;
d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufenpflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2
Aus Ausgangsmaterial dürfen nicht mehr als vier Generationen von Vorstufenpflanzgut produziert werden. 3
Für die einzelnen Generationen gelten folgende Klassenbezeichnungen: a. Erste Generation:
F1
b. Zweite Generation: F2 c. Dritte Generation: F3
d. Vierte Generation: F4
Art. 8
Basispflanzgut von
Kartoffeln
1
Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a. direkt von Vorstufenpflanzgut, von Ausgangsmaterial oder von einer definierten Zahl von Generationen von Basispflanzgut stammen;
b. für die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Basispflanzgut vorgesehen sind; c. von einer Vermehrungsorganisation unter der Verantwortung des Züchters oder des Sortenvertreters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung importiert oder produziert worden sind; d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Basispflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2
Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als fünf Generationen von Basispflanzgut produziert werden.
3
Für die einzelnen Generationen gelten folgende Klassenbezeichnungen: a. Erste Generation:
S
Landwirtschaftliche Produktion 8
916.151.1
b. Zweite Generation: SE1 c. Dritte Generation: SE2
d. Vierte Generation: SE3
e. Fünfte Generation: E
Art. 9
Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln 1
Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a. direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen; b. nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind; c. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes Pflanzgut erfüllen; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2
Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet.
3
Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das Bundesamt auf Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für Basispflanzgut entspricht.
Art. 10
Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse 36 1
Als Saatgutposten gilt eine homogene Saatgutmenge mit einem beschränkten Gewicht, die in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und gegebenenfalls die Anerkennung eine Einheit darstellt.
2
Als Einzelposten gilt ein von einem einzigen Produzenten hergestellter Saatgutposten einer einzigen Sorte.
3
Als Mischposten gilt ein von verschiedenen Produzenten hergestellter Saatgutposten aus Saatgut der gleichen Sorte.37 4
Als Zuchtgartensaatgut gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Saatgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen erzeugt wird.
5
Als Vermehrungssaatgut gilt Saatgut, das für die Produktion einer neuen Generation von Saatgut bestimmt ist und das den in den Anhängen 3 und 4 für ihre Kategorie vorgesehenen Bedingungen entspricht. Als Vermehrungssaatgut gilt nur Saatgut einer einheitlichen Abstammung.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 9
916.151.1
6
Als Vermehrungssaatgut von Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen im Sinne von Absatz 5 kann nur verwendet werden: a. Prebasis- und Basissaatgut für die Sorten von Mais, Roggen, Sorghum, Sudangras und Kanariengras sowie für Hybridsorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale, bzw. für die Sorten von Raps, Rübsen, Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;
b. Prebasis- und Basissaatgut sowie zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung für die Sorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, bzw. für die Sorten von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja.38
7
Als Vermehrungssaatgut von Futterpflanzen im Sinne von Absatz 5 darf für Futterpflanzensorten ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne nur Prebasis- und Basissaatgut verwendet werden.39
Art. 11
40 Kleinpackungen 1 Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG A gelten Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.41 1bis Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG B gelten Packungen mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder, soweit es sich nicht um Kleinpackungen EG A handelt, mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.42 2 Als Kleinpackungen EG von Betarüben gelten Packungen mit folgendem zertifiziertem Saatgut:
a. bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu 100 000 Knäuel oder Körner, oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze; b. bei anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
42 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Landwirtschaftliche Produktion 10
916.151.1
Art. 12
Pflanzgutposten und Ausgangsmaterial von Kartoffeln 1
Als Pflanzgutposten gilt eine homogene Pflanzgutmenge; sie stellt in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf die Anerkennung und das Inverkehrbringen eine Einheit dar.
2
Ein Pflanzgutposten darf nur aus Knollen einer Sorte und einer Klasse bestehen und muss durch einen einzigen Produzenten in einer einzigen Parzelle produziert worden sein.
3
Auf Gesuch hin kann das Bundesamt einen Mischposten von Pflanzgut einer einzigen Sorte und Klasse zur Anerkennung zulassen, das vom gleichen Produzenten in verschiedenen Parzellen produziert wird. Falls ein Teil des Mischpostens die Anforderungen der vorgesehenen Klasse nicht erfüllt, wird die entsprechende tiefere Klasse für die Bezeichnung des gesamten Mischpostens verwendet.
4
Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen erzeugt wird. Es umfasst die verschiedenen In-Vitro-Stadien.
5
Ausgangsmaterial wird als Klasse F0 bezeichnet.
3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog
Art. 13
Sortenkatalog Das Bundesamt erlässt für die in Anhang 1, Kapitel A aufgeführten Gattungen und Arten einen Sortenkatalog.
Art. 14
Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung Die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 15
Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten43 1
In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 14 besitzt eine Sorte, deren Saat- oder Pflanzgut ausschliesslich zur Ausfuhr in Länder bestimmt ist, welche bezüglich der betreffenden Art das System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwenden, eine befriedigende Anbau- und Verwendungseignung im Sinne der OECD, wenn diese zumindest in einem dieser Länder als genügend beurteilt wurde; diese Sorten sind in einem gesonderten Teil des Sortenkatalogs aufgeführt (Liste B).
2
Eine Prüfung nach Artikel 17 muss nicht durchgeführt werden: a. für die Aufnahme von Gräsersorten, wenn der Züchter erklärt, dass das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist;
43 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 11
916.151.1
b.44 für die Aufnahme von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, die den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 gerecht werden; c.45 für die Aufnahme von Sorten der Gemüsearten.
Art. 16
Aufnahmegesuch 1 Gesuche um Aufnahme in den Sortenkatalog sind durch den Züchter oder seinen Vertreter beim Bundesamt innerhalb der von diesem bestimmten und veröffentlichten Fristen einzureichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter in der Schweiz haben.
2
Der Gesuchsteller muss: a. ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des Bundesamtes einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung der Sorte sowie eine Beschreibung, die es erlaubt, sie von anderen bekannten Sorten zu unterscheiden;
b. dem Bundesamt nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden muss;
c. das für die Prüfung der Sorte benötigte Saat- oder Pflanzgut zur Verfügung stellen;
d. die festgelegten Fristen für die Einreichung von Aufnahmegesuchen einhalten.
e.46 eine geeignete Sortenbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 vorschlagen.
3
Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den Angaben des Gesuchsdossiers hervorgeht, dass die betreffende Sorte die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung offensichtlich nicht erfüllt.
a47 Sortenbezeichnung
1
Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
2
Ein Hinderungsgrund für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung liegt insbesondere vor, wenn:
44 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
46 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Landwirtschaftliche Produktion 12
916.151.1
a. ihrer Verwendung das ältere Recht eines Dritten entgegensteht; b. Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, namentlich eine Bezeichnung, die ausschliesslich aus Zahlen besteht oder Determinanten, Exponenten oder Symbole enthält;
c. die Bezeichnung mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann;
d. die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstösst;
e. die Bezeichnung hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität einer Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Berechtigter irreführend sein kann oder Anlass zu Verwechslungen gibt.
3
Stellt sich nach der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog heraus, dass es für ihre Bezeichnung einen Hinderungsgrund nach Absatz 2 gibt, so muss der Gesuchsteller eine Sortenbezeichnung vorschlagen, die mit dieser Verordnung vereinbar ist.
Das Bundesamt kann zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. In diesem Fall legt es Modalitäten fest, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf.
Art. 17
Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung 1
Die offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung wird vom Bundesamt durchgeführt.
2
Die offizielle Prüfung dauert je nach Art zwei bis vier Jahre. Ist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (insbesondere wegen der Wetterbedingungen oder schlechten Auflaufs) eine genügende Beurteilung der Anbau- und Verwendungseignung nicht möglich, kann das Bundesamt die offizielle Prüfung um ein Jahr verlängern.
Art. 18
Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit 1
Die offiziellen Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgen unter der Verantwortung des Bundesamtes. Dieses kann einen von ihm anerkannten ausländischen Dienst mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.
2
Sofern die Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit bereits durch einen vom Bundesamt anerkannten ausländischen Dienst durchgeführt worden sind, müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden, wenn: a. der Gesuchsteller vom Züchter ermächtigt worden ist, über die Prüfungsresultate zu verfügen; und
b. der ausländische Dienst darin einwilligt, dass diese Resultate im Verfahren für die Aufnahme in den Sortenkatalog verwendet werden.
3
Auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters hin wahrt das Bundesamt die Vertraulichkeit der Prüfungsergebnisse und der Beschreibung der genealogischen Komponenten.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 13
916.151.1
Art. 19
Einspracheverfahren Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt oder die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog verweigert, so kann der Züchter oder sein Vertreter innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung oder Verweigerung Einspruch gegen sie erheben.
4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung
Art. 20
Allgemeines Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut: a.48 von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union49 aufgenommenen Sorte oder von einer Kandidatensorte, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten;
b. das direkt von Vermehrungssaatgut gemäss den Regeln nach den Artikeln 3-5 oder von Vermehrungspflanzgut gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 7-9 stammt;
c. das von zugelassenen Produzenten produziert wird; d.50 das von Vermehrungsbeständen stammt, die offiziell oder unter offizieller Aufsicht besichtigt wurden und die in Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllen; e. das durch eine zugelassene Vermehrungsorganisation oder, bei Kartoffelpflanzgut, unter deren Verantwortung aufbereitet wird; und
f. das gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Art. 21
Zulassung von Produzenten 1
Gesuche um Zulassung als Produzent sind über die Vermehrungsorganisationen an das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassungen und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.
2
Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet: a. mit einer zugelassenen Vermehrungsorganisation einen Vermehrungsvertrag abzuschliessen;
48 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
49 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 302 A vom 12.12.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 72 A vom 20.03.2010. Gemeinsamer Sortenka-
talog für Gemüsearten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 248 A vom 16.10.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 55 A vom 05.03.2010.
50 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Landwirtschaftliche Produktion 14
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b. alles vorzukehren, um die Sortenreinheit der Kulturen von Saat- und Pflanzgut zu gewährleisten und den Gesundheits- und Kulturzustand des Feldes zu verbessern.
3
Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des Saat- und Pflanzgutes zufriedenstellend ist.
Art. 22
Zulassung von Vermehrungsorganisationen 1
Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die: a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b. Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind; c. über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen; und d. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
2
Gesuche um Zulassung sind an das Bundesamt zu richten. Dieses erteilt die Zulassungen.
3
Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen; b. die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden; c. die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten; d.51 auf Verlangen des Bundesamtes eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.
a52 Zulassung von Aufbereitungsorganisationen 1
Zugelassen werden Aufbereitungsorganisationen, die: a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b. über Einrichtungen verfügen, die eine Aufbereitung des Saatgutes gemäss den Anforderungen dieser Verordnung erlauben; c. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
2
Zulassungsgesuche sind an das Bundesamt zu richten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesamt.
3
Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet: a. alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Echtheit und Reinheit des von ihnen aufbereiteten Saatgutes zu garantieren; 51 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 15
916.151.1
b. dem Bundesamt eine Buchführung über die Mengen von anerkanntem Saatgut und Handelssaatgut, das eingeführt, in der Schweiz gekauft, abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht wird, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten oder Lieferanten-Etiketten zur Verfügung zu stellen;
c. die offizielle Wiederverschliessung der Verpackungen von Saatgut unter Aufsicht des Bundesamtes durchzuführen.
Art. 23
53
Vermehrungsbestände zur Produktion von anerkanntem Saatgut müssen den im Anhang 3 festgelegten Anforderungen genügen.
2
Die Vermehrungsorganisation muss dem Bundesamt jeden Vermehrungsbestand innerhalb der von ihm festgelegten Frist melden.
3
Das Bundesamt kann die Einschreibung eines Vermehrungsbestandes für die offizielle Feldbesichtigung verweigern, falls aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass er die Genehmigungsbedingungen nicht erfüllt. 4 Die Vermehrungsbestände werden von einem zugelassenen offiziellen Kontrolleur besichtigt. Die Anzahl der Feldbesichtigungen ist im Anhang 3 festgelegt.
5
Entspricht ein Vermehrungsbestand den Anforderungen nicht, so führt der Kontrolleur auf Gesuch des Produzenten innerhalb einer angemessenen Frist eine zusätzliche Besichtigung durch, sofern die bei der ersten Besichtigung festgestellten Mängel behoben worden sind und die Beurteilungskriterien noch feststellbar sind.
6
Bei Ablehnung eines Vermehrungsbestandes kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand des Vermehrungsbestandes vorgenommen werden.
Art. 24
Anerkennung von Saatgutposten 1
Ein Saatgutposten wird durch das Bundesamt anerkannt, wenn: a.54 er von einem Vermehrungsbestand stammt, der in der offiziellen Feldbesichtigung den im Anhang 3 festgelegten Anforderungen genügte; und
b. gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters den Anforderungen nach Anhang 4 für die betroffene Kategorie entspricht.
2
Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom Bundesamt zugelassene Person gezogen und an das offizielle Laboratorium geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindes53 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010
(AS 2010 2763).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
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tens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Die Posten- und Mustergrössen sind in Anhang 4 festgelegt.
3
Abgewiesene Posten können nach einer zusätzlichen Aufbereitung (Trocknung, Nachreinigung usw.) erneut zur Anerkennung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss ein neues offizielles Muster gezogen werden.
4
…55
5
Das Bundesamt kann aufgrund einer Musteruntersuchung ungereinigte Posten provisorisch anerkennen und ihr Inverkehrbringen bis zum ersten Abnehmer bewilligen.
Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes eine Liste mit Name und Adresse des ersten Abnehmers zur Verfügung zu stellen.
Ein offizielles Muster wird sofort nach der Aufbereitung des Postens gezogen und an ein offizielles Labor gesandt. Das Inverkehrbringen muss sofort gestoppt werden, wenn das offizielle Muster gemäss den Ergebnissen der Untersuchung den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht.56 6 In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 20 Buchstabe f kann auch Prebasisund Basissaatgut anerkannt werden, dessen Keimfähigkeit den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Der Lieferant deklariert die Keimfähigkeit des Postens auf einer zusätzlichen Etikette, die seinen Namen und seine Adresse enthält.57 7
Wird ein Posten aufgrund der offiziellen Laborkontrolle abgewiesen, so kann der Produzent innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben.58
Art. 25
Verpackungen, Verschliessung, Etikettierung 1
Die Verpackungen werden durch eine zugelassene Person unter der Verantwortung der Reinigungsstellen oder durch eine zugelassene Aufbereitungsorganisation offiziell verschlossen.59 2 Die Befestigung der offiziellen Etiketten erfolgt durch eine zugelassene Person unter der Verantwortung der Vermehrungsorganisation. Diese führt laufend über die Verpackung Buch.
3
Das Bundesamt kann zulassen, dass die offizielle Etikette am Verpackungsort gedruckt wird. Es legt Bedingungen für den Druck fest. Es erkennt vorher die Übereinstimmung der Etikette mit den Bestimmungen dieser Verordnung an und kann verlangen, dass die Etikettennummer unter seiner Aufsicht vorgedruckt wird.
55 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
56 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
57 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5179).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 17
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4
Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes und der Verantwortung der Vermehrungsorganisationen.
Art. 26
Zulassung von Personen 1
Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 24, 25, 39 und 42 vorgesehenen Aufgaben sind an das Bundesamt zu richten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesamt.
2
Zugelassen werden Personen, die über Basisfachwissen im Bereich des Saat- und Pflanzgutes verfügen und einen Ausbildungskurs des Bundesamtes besucht haben.
3
Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Weiterbildungskurse des Bundesamtes zu besuchen und sich in der Ausübung ihres Amtes an seine Weisungen zu halten.
4
Die Personen für die in Artikel 23 vorgesehenen Aufgaben dürfen am Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse haben.60 5. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 27
Inverkehrbringen 1 In Verkehr gebracht werden darf Saat- und Pflanzgut, das: a. den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht; b. anerkannt worden ist oder bei den Arten nach Artikel 45 als Handelssaatgut oder bei Gemüse als Standardsaatgut zugelassen ist; und c. von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union61 aufgenommen ist, oder von einer Kandidatensorte nach Artikel 30 stammt.62 1bis
In Verkehr gebracht werden darf zudem Saat- oder Pflanzgut einer Nischensorte nach Artikel 29.63 2
Nach Ablauf der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog kann das entsprechende Saat- und Pflanzgut noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren verkauft werden.
3
Saat- und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten in gemäss den Anforderungen nach Artikel 25 oder einem als gleichwertig anerkannten System offiziell verschlos60 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005
(AS 2005 1945).
61 Siehe Fussnote zu Art. 20 Bst. a.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
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senen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
4
Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt gestatten, dass Aushilfssaat- oder -pflanzgut, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht, in Verkehr gebracht wird. Das Bundesamt verfügt die Anforderungen an das Aushilfssaat- oder -pflanzgut von Fall zu Fall.
5
Zu Forschungs- und Versuchszwecken kann das Bundesamt das Inverkehrbringen kleiner Mengen von Saat- und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht.64 6 Sofern es der Gesundheitszustand des Saat- und Pflanzgutes erfordert, kann das Bundesamt anordnen, dass dieses, wenn es in Verkehr gebracht werden soll, mit einer Methode behandelt wird, die eine wirksame Bekämpfung der durch Saat- und Pflanzgut übertragbaren Krankheiten und Schädlinge erlaubt.
7
In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 20 kann das Bundesamt das Inverkehrbringen von Saatgut, das noch nicht aufbereitet ist, gestatten, sofern es erfolgreich feldbesichtigt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt. Das Bundesamt verfügt die Auflagen von Fall zu Fall.65
Art. 28
Etiketten Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen. Die Etikette muss entweder auf die Verpackung geklebt oder im Verschlusssystem integriert und unzerreissbar sein. Die Farbe der Etikette ist: a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Prebasissaat- und pflanzgut;
b. weiss für Basissaat- und -pflanzgut; c. blau für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder Saatgut der ersten Vermehrung;
d. rot für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung; e. grün für Linien, Sorten- oder Artenmischungen; f. braun für Handelssaatgut und Aushilfssaat- und -pflanzgut sowie für nicht zertifiziertes Saatgut; g.66 blau mit einer diagonalen grünen Linie für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte;
64 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5179).
65 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
66 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
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h.67 orange für Saatgut einer Kandidatensorte nach Artikel 30.
Art. 29
68 Nischensorten 1 Saatgut einer Nischensorte darf nach Bewilligung durch das Bundesamt in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern das Saatgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der Farben nach Artikel 28 entspricht und die mit dem Vermerk «Bewilligte Nischensorte, Saatgut nicht zertifiziert» versehen ist.
2
Das Bundesamt kann die Bewilligung von zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlichen Nachweisen abhängig machen und hierfür Auflagen festlegen.
3
Es kann die Höchstmenge an Saatgut bestimmen, die pro Nischensorte in Verkehr gebracht werden darf. Es bestimmt, ob ein Referenzmuster einzureichen ist.
4
Es kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zeigt.
Art. 30
Kandidatensorten 1 Saat- und Pflanzgut von Kandidatensorten darf zur Weitervermehrung oder für Versuchszwecke in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist, sofern: a. die Sorte beim Bundesamt angemeldet ist; und b. das Saat- oder Pflanzgut mit den Hinweisen «Sorte noch nicht amtlich zugelassen» und «nur für Tests und Versuche» in Verkehr gebracht wird.69
2
Das Bundesamt kann die Höchstmenge Saat- oder Pflanzgut verfügen, die pro Kandidatensorte in Verkehr gebracht werden darf.
Art. 31
Erstes Inverkehrbringen
In der Schweiz produziertes anerkanntes Saat- und Pflanzgut darf nur von zugelassenen Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erstmals in Verkehr gebracht werden.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
69 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
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a70 Importiertes Saatgut
Beim Inverkehrbringen von eingeführten Saatgutmengen über 2 kg aus Nichtmitgliedstaaten der EU muss der Importeur folgende Angaben während mindestens drei Jahren aufbewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung stellen: a. Art; b. Sorte; c. Kategorie; d. Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde; e. Versandland; f. Einführer; g. Saatgutmenge; h. Postennummer.
2. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Getreide
Art. 32
Aufnahme in den Sortenkatalog 1
Die Sortenkomponenten und Linienmischungen sind im Sortenkatalog nach Artikel 13 als solche bezeichnet. Die Zusammensetzung der Linienmischungen ist vorbestimmt.
2
In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199871 wird:
a. für die Aufnahme von Sortenkomponenten auf jegliche Anforderung in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung und die Bezeichnung der Sorte verzichtet;
b. für die Aufnahme von Linienmischungen auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Erhaltungszüchtung verzichtet; c. auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung von Sorten von Kanariengras, Sorghum, Sudangras, von Hybriden, welche aus einer Kreuzung der beiden letztgenannten Arten stammen, sowie von Süssmais, Popcornmais und Polentamais verzichtet.
3
Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich: 70 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
71 SR
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Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 21
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a. auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die in einem nach Artikel 33 anerkannten Versuchsnetz durchgeführt worden ist; oder
b. falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
4
Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
Art. 33
Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung 1
Gesuche um Anerkennung eines Versuchsnetzes für Vorprüfungen von Getreidesorten sind an das Bundesamt jährlich, innerhalb der von ihm bestimmten Fristen und gemäss seinen Weisungen zu richten.
2
Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt ein Referenzmuster von jeder im Versuchsnetz angelegten Sorte zu liefern und ihm einen permanenten Zutritt zum Versuchsnetz zu gewährleisten.
3
Die Vorprüfung dauert mindestens ein Jahr.
4
Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn: a. es vier Versuchsorte umfasst, oder aber zwei Orte, an denen die Versuche während zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen für die hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen charakteristisch sein; b. die vom Bundesamt definierten Standardsorten in den Versuchsplan integriert worden sind;
c. die Versuche nach einem Versuchsplan angelegt werden, der eine statistische Auswertung der Resultate erlaubt.
Art. 34
Vermehrungsorganisationen 1 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. dem Bundesamt die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen; b. dem Bundesamt das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden;
c. dem Bundesamt genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
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2
Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 35
Inverkehrbringen In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 kann das Bundesamt das Inverkehrbringen kleiner Mengen von gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen nach Anhang 4 nicht erfüllt, im lokalen Rahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verpackungen mit einer speziellen Etikette versehen sind, auf welcher die Erwähnung «nicht anerkanntes Saatgut» und der der nicht erfüllten Anforderung entsprechende Wert vermerkt sind.
a72 Saatgutmischungen
Saatgut verschiedener Sorten einer Getreideart oder Saatgut von Getreide verschiedener Arten kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern: a. die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen; b. die Zusammensetzung der Mischung dem Bundesamt gemeldet wird; c. die Mischung durch eine vom Bundesamt zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird.
2. Abschnitt: Kartoffeln
Art. 36
Vorprüfungen von Sorten 1
Vor der offiziellen Prüfung nach Artikel 17 werden Kartoffelsorten, für die ein Aufnahmegesuch eingereicht worden ist, in einer Vorprüfung während zweier Jahre durch das Bundesamt geprüft.
2
Bei Sorten, die bereits in einen Sortenkatalog eines anderen Landes aufgenommen worden sind, das über ein gleichwertiges Aufnahmeverfahren verfügt, kann das Bundesamt auf Ersuchen des Gesuchstellers auf die Durchführung des zweiten Vorprüfungsjahres verzichten. Gegebenenfalls muss der Gesuchsteller Angaben zur Anbau- und Verwendungseignung auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen für den ausländischen Sortenkatalog liefern. Diese Resultate werden berücksichtigt, sofern die agronomischen und klimatischen Verhältnisse vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
3
Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn die Ergebnisse der Vorversuche zeigen, dass die Sorte die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
72 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 23
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Art. 37
Vermehrungsorganisationen Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. dem Bundesamt die an die zugelassenen Produzenten abgegebenen Vermehrungsposten gemäss seinen Weisungen zu melden;
b. dem Bundesamt eine Buchführung über die Menge an in Verkehr gebrachtem anerkanntem Pflanzgut und die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen; und
c. nach Anfrage und unter der Kontrolle des Bundesamtes Kontrollparzellen anzulegen.
Art. 38
Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen 1
Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind:
Importiertes Pflanzgut: Produzierte Posten:
Klasse S
Klasse SE1
Klasse SE
Klasse SE2
Klasse E
Klasse A.73
2
Auf Gesuch hin und sofern die Abstammung und die Anforderungen an die Posten von importiertem Pflanzgut jenen einer Klasse nach Artikel 8 entsprechen, kann das Bundesamt von Fall zu Fall bestimmen, dass die zur Produktion zugelassene Klasse die entsprechende tiefere Klassenbezeichnung erhält.
3
Das Bundesamt legt von Fall zu Fall spezifische Anforderungen an die Produktion von Ausgangsmaterial fest.
4
Eine Parzelle, welche den Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht entspricht, kann für die Produktion einer tieferen Klasse genehmigt werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt. 5
Verpackungen nach Artikel 25 müssen neu und die Behältnisse sauber und frei von Rückständen von Keimhemmungsmitteln sein.
Art. 39
Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln 1
In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten vom Bundesamt anerkannt, sofern: a.74 er von einem aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Vermehrungsbestand stammt;
b. die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des Bundesamtes durchgeführt wurde;
73 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
74 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Landwirtschaftliche Produktion 24
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c. er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt.
2
Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage: a. der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des Bundesamtes; und b. der Überprüfung des sortierten Postens.
3
Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das Laboratorium des Bundesamtes geschickt.
4
Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur überprüft.
5
Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1 und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle unterzogen werden.
6
Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt, kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt.
7
Das Bundesamt kann für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Grössenanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, Folgendes festlegen: a. Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Verordnung; b. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Anforderungen; c. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen.75
Art. 40
Inverkehrbringen 1 Das Bundesamt kann die Gleichwertigkeit der Klassen von im Ausland produziertem Pflanzgut mit den in den Artikeln 7 - 9 festgelegten Klassen ermitteln.
2
Mit keimhemmenden Präparaten behandeltes Pflanzgut darf nicht in Verkehr gebracht werden.
3
Das Bundesamt kann Pflanzgutmuster ziehen und sie kontrollieren lassen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere jenen nach Anhang 6, zu überprüfen.
75 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 25
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3. Abschnitt: Futter-, Öl- und Faserpflanzen76
a77 Aufnahme in den Sortenkatalog 1
Bei Futter-, Öl- und Faserpflanzen stützen sich die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a: a. auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die nach Artikel 40b durchgeführt worden ist; oder
b. falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
2
Bei Futterpflanzen wird die Vorprüfung nur für Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
3
Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
b78 Vorprüfungen 1 Die Vorprüfungen müssen mindestens ein Jahr dauern und wenigstens zwei Versuchsorte in der Schweiz oder im Ausland bei vergleichbaren agronomischen Bedingungen umfassen.
2
Die Resultate müssen eine statistische Auswertung erlauben.
Art. 41
Produktion von anerkanntem Saatgut 1
…79
2
Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. dem Bundesamt die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen; b. dem Bundesamt das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden;
c. dem Bundesamt genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, so76 Ursprünglich vor Art. 41. Fassung gemäss Ziff. I des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft
seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
77 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
79 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 20021489).
Landwirtschaftliche Produktion 26
916.151.1
wie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
3
Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 42
Produktion und Zulassung von Handelssaatgut 1
In Abweichung von den Artikeln 20-24 lässt das Bundesamt einen Saatgutposten als Handelssaatgut zu, sofern: a. er unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungsorganisation produziert worden ist; b. er die Anforderungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters erfüllt;
c.80 das Saatgut artecht ist.
2
Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom Bundesamt zugelassene Person gezogen und an das Labor des Bundesamtes geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Das Gewicht der Posten und Muster ist in Anhang 4 festgelegt.
3
…81
Art. 43
82
Art. 44
Aufbereitung in
Kleinpackungen
1
Nur zugelassene Aufbereitungsorganisationen dürfen Futterpflanzensaatgut in Kleinpackungen aufbereiten.
2
Futterpflanzensaatgut kann in Kleinpackungen EG A oder Kleinpackungen EG B aufbereitet werden. Dieser Vorgang ist den Vorschriften nach Artikel 25 unterstellt, wobei die offizielle Etikette durch eine den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechende Etikette zu ersetzen ist.83 3 Kleinpackungen werden vom Bundesamt mit einer Seriennummer versehen. Diese Nummer kann auf der Etikette des Lieferanten angebracht werden.
80 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
81 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
82 Aufgehoben
durch
Ziff.
I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
83 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 27
916.151.1
Art. 45
Inverkehrbringen 1 …84
1bis
…85
2
Bei folgenden Arten können auch homogene Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» in Verkehr gebracht werden:86
Antyllis vulneraria Brassica juncea L.
Bromus stamineus Desv.
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Cynosorus cristatus L.
Hedysarum coronarium L.
Lotus uliginosus Schk.
Melilotus alba Medikus Melilotus officinalis (L.) Pallas Onobrychis viciifolia Scop.
Phalaris aquatica L.
Poa annua L.
Sinapis alba L.
Trigonella foenum-graecum L.
Vicia faba L. (partim) Vicia pannonica Crantz.87 3
Das Bundesamt kann das Inverkehrbringen von Ökotypen von nicht unter Absatz 2 aufgeführten Arten mit dem Ziel der Nutzung und Erhaltung der phytogenetischen Ressourcen erlauben; es legt entsprechende Bedingungen fest.
4
In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 müssen Kleinpackungen EG B von Saatgut von Futterpflanzen mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette des Lieferanten versehen sein.
5
Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produziertem Handelssaatgut darf nur durch zugelassene Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erfolgen.
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
85 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
86 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
87 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaftliche Produktion 28
916.151.1
6
Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produzierten Saatgutmischungen und Kleinpackungen von Futterpflanzen ist den zugelassenen Aufbereitungsorganisationen nach Artikel 22a vorbehalten.88
Art. 46
Saatgutmischungen 1 Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern: a. die einzelnen Bestandteile der Mischung vor ihrer Vermischung den auf sie anwendbaren Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen; b.89 die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 enthält; ausgenommen sind nicht für Futterzwecke bestimmte Futterpflanzensorten;
c.90 die Zusammensetzung der Mischung nach Gewichtsprozenten der einzelnen Bestandteile, nach Art und nach Sorte dem Bundesamt gemeldet wird; d. die Mischung durch eine vom Bundesamt zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird;
e.91 der Name der Mischung, der für die Kennzeichnung der Verpackungen verwendet wird, dem Bundesamt gemeldet wird;
f.92 die Mischung homogen ist.
2
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b: a. können als Mischungen mit Wiesenblumenzusatz gekennzeichnete Mischungen von Futterpflanzensaatgut Arten enthalten, die nicht unter Anhang 1 aufgeführt sind;
b. können Saatgutmischungen, die für eine andere Verwendung als für Futterzwecke und Rasen bestimmt sind (z.B. Buntbrache, Blumenwiesen und Skipistenbegrünungen) und entsprechend gekennzeichnet sind, Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
c.93 können Saatgutmischungen für besondere Zwecke mit Bewilligung des Bundesamtes Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
d.94 können Saatgutmischungen mit Bewilligung des Bundesamtes Saatgut von Sorten nach Artikel 29 enthalten.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
91 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
92 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).
93 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
94 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 29
916.151.1
4. Abschnitt:95 Betarüben
Art. 47
Aufnahme in den Sortenkatalog 1
Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich auf die im Ausland durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
2
Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass die betreffende Sorte offensichtlich die im Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
Art. 48
96
Art. 49
Aufgehoben 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 50
Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung; es kann die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erlassen.
2
…97
a98
Art. 51
99
95 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
96 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 20021489).
97 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 (AS 2002 1489). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010
(AS 2010 2763).
98 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010
(AS 2010 2763).
99 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Landwirtschaftliche Produktion 30
916.151.1
a100
b101
c102
Art. 52
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
100 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
101 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 (AS 2002 1489). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
102 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006 (AS 2006 5179). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010
(AS 2010 2763).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 31
916.151.1
Anhang 1103
(Art. 1, 13, 46)
Liste der Gattungen und Arten Kapitel A:
Gattungen und Arten, für welche ein Sortenkatalog erlassen werden kann 1 Getreide Avena nuda L.
Nackthafer
Avena sativa L.
Saathafer, Hafer
Avena strigasa Schreb.
Rauhafer
Hordeum vulgare L.
Gerste
Oryza sativa L.
Reis
Phalaris canariensis L.
Kanariengras
Secale cereale L.
Roggen
Sorghum bicolor (L.) Moench Sorghum, Mohrenhirse
Sorghum sudanense (Piper) Stapf Sudangras
Triticum aestivum L.
Weichweizen
Triticum durum Desf.
Hartweizen
Triticum spelta L.
Dinkel
X Triticosecale Wittm. ex.A. Camus Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale Zea mays L. (partim) Mais Sorghum bicolor (L.) Moench x Sorghum sudanense (Piper) Stapf Hybriden aus der Kreuzungen von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense.
2 Kartoffeln 3 Futterpflanzen 3.1 Gräser Agrostis canina L.
Hundsstraussgras
Agrostis capillaris L. (= A. tenuis Sibth.) Rotes Straussgras
Agrostis gigantea Roth Weisses Straussgras (Fioringras) Agrostis stolonifera L.
Flecht-Straussgras
103 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513), vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945) und vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Landwirtschaftliche Produktion 32
916.151.1
Alopecurus pratensis L.
Wiesenfuchsschwanz
Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl et C. Presl Glatthafer (Fromental) Bromus catharticus Vahl Horntrespe
Bromus sitchensis Trin.
Alaskatrespe (Sitkatrespe) Cynodon dactylon (L.) Pers.
Bermudagras
Dactylis glomerata L.
Knaulgras
Festuca arundinacea Schreber Rohrschwingel
Festuca filiformis Pourr.
Haar-Schafschwingel Festuca ovina L.
Schafschwingel
Festuca pratensis Huds.
Wiesenschwingel
Festuca rubra L.
Rotschwingel
Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina Raublättriger Schafschwingel Lolium multiflorum Lam.
Italienisches und Westerw. Raigras Lolium perenne L.
Englisches Raigras
Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras (Raigras) Phalaris aquatica L.
Knolliges Glanzgras (Wasser Glanzgras) Phleum bertolonii DC.
Zwiebellieschgras
Phleum nodosum L.
Zwiebellieschgras, Knollentimothe Phleum pratense L.
Wiesenlieschgras (Timothe) Poa annua L.
Einjährige Rispe
Poa nemoralis L.
Hainrispe
Poa palustris L.
Sumpfrispe
Poa pratensis L.
Wiesenrispe
Poa trivialis L.
Gemeine Rispe
Trisetum flavescens (L.) P.Beauv.
Goldhafer
x Festulolium Asch et Graebn.
Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium x Festulolium braunii (K. Richt.) A. Camus Festulolium
3.2 Leguminosen Hedysarum coronarium L.
Spanische Esparsette Lotus corniculatus L.
Hornschotenklee
Lupinus albus L.
Weisse Lupine
Lupinus angustifolius L.
Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Lupinus luteus L.
Gelbe Lupine
Medicago lupulina L.
Gelbklee
Medicago sativa L.
Blaue Luzerne
Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne, Sandluzerne Onobrychis viciifolia Scop.
Esparsette
Pisum sativum L. (partim) Futtererbse, Eiweisserbse
Trifolium alexandrinum L.
Alexandrinerklee
Trifolium hybridum L.
Schwedenklee
Trifolium incarnatum L.
Inkarnatklee
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 33
916.151.1
Trifolium pratense L.
Rotklee
Trifolium repens L.
Weissklee
Trifolium resupinatum L.
Persischer Klee
Trigonella foenum-graecum L.
Bockshornklee
Vicia faba L. (partim) Ackerbohne Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
Vicia sativa L.
Saatwicke
Vicia villosa Roth Zottelwicke
3.3
Andere Arten von Futterpflanzen Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.
Kohlrübe, Futterraps Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell + var. viridis L.
Futterkohl
Phacelia tanacetifolia Benth.
Phazelie
Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.
Ölrettich
4
Öl- und Faserpflanzen Brassica juncea (L.) Czernj.
Sareptasenf
Brassica napus L. (partim) Raps Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch Schwarzer Senf
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübse
Cannabis sativa L.
Hanf
Carthamus tinctorius L.
Saflor
Carum carvi L.
Kümmel
Glycine max (L.) Merr.
Soja
Helianthus annuus L.
Sonnenblume
Linum usitatissimum L.
Faserlein, Öllein
Papaver somniferum L.
Mohn, Schlafmohn
Sinapis alba L.
Weisser Senf
5 Betarüben
Beta vulgaris L.
Betarüben: Zucker- und Futterrüben 6 Gemüse
Allium cepa L.
- Cepa Gruppe Zwiebel
Landwirtschaftliche Produktion 34
916.151.1
Echalion
- Aggregatum Gruppe Schalotte Allium fistulosum L.
Winterheckenzwiebel Allium porrum L. Lauch Allium sativum L.
Knoblauch
Allium schoenoprasum L.
Schnittlauch
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.
Kerbel
Apium graveolens L.
Sellerie, Knollensellerie Asparagus officinalis L.
Spargel
Beta vulgaris L.
Rande, Mangold
Brassica oleracea L.
Federkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Wirz, Weisskabis, Rotkabis, Kohlrabi Brassica rapa L.
Chinakohl oder Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe Capsicum annuum L.
Peperoni
Cichorium endivia L.
Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie Cichorium intybus L Chicorée oder Zichorie, Blattzichorie oder Gemüsezichorie, Wurzelzichorie oder Industriezichorie Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai Wassermelone
Cucumis melo L.
Melone oder Zuckermelone Cucumis sativus L.
Gurke, Salatgurke, Einlegegurke Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis
Cucurbita pepo L.
Zucchetti
Cynara cardunculus L.
Artischocke, Kardy oder Kardonenartischocke Daucus carota L.
Karotte
Foeniculum vulgare Mill.
Fenchel
Lactuca sativa L.
Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) Lycopersicon esculentum Mill.
Tomate
Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill Peterli
Phaseolus coccineus L.
Prunkbohne oder Feuerbohne Phaseolus vulgaris L.
Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne Pisum sativum L. (partim) Erbse, Markerbse, Schalerbse, Kefe Raphanus sativus L.
Radieschen, Rettich Rheum rhabarbarum L.
Rhabarber
Scorzonera hispanica L.
Schwarzwurzel
Solanum melongena L.
Aubergine oder Eierfrucht Spinacia oleracea L.
Spinat
Valerianella locusta (L.) Laterr.
Nüsslisalat
Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne oder Puffbohne Zea mays L. (partim) Zuckermais, Puffmais
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 35
916.151.1
Anhang 2104
(Art. 14, 32, 36, 49) Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung Kapitel A:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Getreide 1 Allgemeines 1.1 Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung Die Anbau- und Verwendungseignung wird als genügend beurteilt, wenn: a. für jedes beobachtete Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; und b. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
1.2 Beobachtete Merkmale
- Hauptmerkmale:
diese müssen in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet werden.
- Neben-Merkmale:
diese müssen beobachtet werden, sofern es die Bedingungen erlauben.
- Andere
Beobachtungen:
Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Katalog
aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt: für die Vorversuche;
für die offiziellen Versuche.
Als Ausscheidungswert für die Vorversuche beim Mais gilt ein Gesamtindex von < - 1.
104 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513), 2. Mai 2005 (AS 2005 1945), 2. Nov. 2006 (AS 2006 5179) und vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Landwirtschaftliche Produktion 36
916.151.1
1.4 Berechnung des
Gesamt-Sortenwertes Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit eine Sorte im Katalog aufgenommen werden kann.
Der für die Aufnahme in den Sortenkatalog entscheidende Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4.1 Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale
Der Gesamt-Sortenwert für die Aufnahme in den Sortenkatalog einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte, in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus/MalusWerte.
Ein Bonus wird dem Relativertrag beigefügt, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte unterschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Bonus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
Ein Malus wird dem Relativertrag abgezogen, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte überschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Malus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
1.4.2 Mais Der Gesamt-Sortenwert wird nach einem Gesamtindex berechnet. Die Formel zur
Berechnung des Gesamtindexes sowie die für diese Berechnung erforderlichen Merkmale sind unter Ziffer 2.7 in diesem Kapitel aufgeführt.
1.5
Minimale Gesamt-Sortenwerte für die Aufnahme in den Sortenkatalog
Hafer:
>
103
Gerste:
>
103
Roggen:
>
103
Weizen:
mit einer sehr guten Backqualität > 95
mit einer guten Backqualität > 103
mit einer mittleren bis schwachen Backqualität > 110
mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen > 120
Biskuitweizen
>
110
Dinkel:
Reiner Dinkel und Dinkel-Weizen-Kreuzung > 103
Triticale:
>
103
Mais:
Der Gesamtindex muss mindestens den Wert von 0 erreichen für die Aufnahme einer Maissorte in den Sortenkatalog.
1.6 Technologische Qualität des Weizens (Weichweizen)
Die technologische Qualität des Brotweizens wird aufgrund des «Bewertungsschemas 90» (Saurer und al.; 1991; Landwirtschaft Schweiz 4 (1-2); 55-57) bestimmt.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 37
916.151.1
- Weizen mit einer sehr guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 130 Punkte aufweist;
- Weizen mit einer guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 110 Punkte aufweist;
Weizen mit einer mittleren bis schwachen Backqualität ist Weizen, der zwischen 80 und 110 Punkte aufweist;
Weizen mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen ist Weizen, der weniger als 80 Punkte aufweist.
Weizen ist ein Biskuitweizen, wenn für die sortenspezifischen Merkmale die Analysenwerte mehrheitlich innerhalb der angegebenen Bereiche liegen.
Merkmal Einheit
Bereich
Merkmal
Einheit
Bereich
Proteingehalt
% TS
9-10 Farinogramm
% bez.14 % 52-58
Zeleny
ml
20-30 Extensogramm cm2 30-60
Gluten feucht
%
18-23 Extensogramm
DW5/DB
0,8-1,6
Gluten trocken
%
8-11 Alveogramm W
x10-4J
80-120
Maltosewert
%
1-2 Alveogramm P/L
0,3-0,5
Fallzahl Sekunde
300-400 Alveogramm P mm
30-45
Amylogramm max.
BE1 500-1000 Alveogramm L mm
100-150
1 Brabender-Einheiten 2
Beobachtete Merkmale, Ausscheidungswerte, Bonus/Malus-Werte, Berechnung des Gesamtindexes Abkürzungen: AW = Absoluter Wert HB
= Halmbruch
TS = Trockensubstanz Ertr.
= Ertrag
HFG = Hundert-Fesengewicht rel.
= relativ
HLG = Hektolitergewicht S. nodorum = Septoria nodorum (Spelzenbräune) TKG = Tausend-Korngewicht Std = in Bezug auf Standardsorten 2.1 Hafer
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte
für
die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag (15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr. Std) Standfestigkeit
Note (1-9)
> 5 (AW)
2 (Std)
-1
+1
Frühreife
Ährenschieben
Std
Tage
> 5 (Std)
-2
+3
Landwirtschaftliche Produktion 38
916.151.1
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
HLG
kg <
48
(AW) <
48
(AW)
+1
-2
Mehltau
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
-1
+1
Protein
Prozent
< 9 (AW)
< 9 (AW)
Neben-Merkmale Überwinterung
(Winter-Hafer)
Note (1-9)
> 3 (Std)
-2
+2
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG
g
Kornfarbe
Rohfaser
g/TS
Grünschnittertrag:
- Ertrag Reinsaat
Prozent TS
- Ertrag
Mischsaat Prozent
TS
2.2 Gerste
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag (15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr.Std)
Standfestigkeit
Note (1-9) >
5
(AW) >
2
(Std)
-1
+1
Frühreife
Ährenschieben
Std
Tage
> 5 (Std)
-2
+3
HLG (6-zeilig)
kg <
63
(AW) <
63
(AW)
+1
-2
HLG (2-zeilig)
kg <
64
(AW) <
64
(AW)
+1
-2
Mehltau
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
-1
+1
Helminthosporium
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
-1
+1
Rhynchosporium
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
-1
+1
Protein (6-zeilig)
Prozent
< 9 (AW)
< 9 (AW)
Protein (2-zeilig)
Prozent
< 9 (AW)
< 9 (AW)
Neben-Merkmale Allgemeiner Gesundheitszustand*
Note (1-9)
> 2 (Std)
-2
+1,5
Überwinterung
(Winter-Gerste)
Note (1-9)
> 2 (Std)
-2
+2
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG
g
Virus
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 39
916.151.1
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte
für
die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Rohfaser g/TS
* Wenn es nicht möglich ist Helminthosporium, Rhynchosporium und Mehltau getrennt zu beobachten, wird dieses Merkmal ein Hauptmerkmal 2.3 Roggen
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt der Standarde für
den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit
Werte
für
die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag (15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr.Std)
Standfestigkeit
Note (1-9) >
7
(AW) > 2 (Std)
-1
+1
Frühreife
Ährenschieben
Std
Tage
> 5 (Std)
-2
+3
HLG kg <
69
(AW) < 69 (AW)
+1
-2
Braunrost
Note (1-9) >
6
(AW)
6 (AW)
-1
+1
Überwinterung
Note (1-9)
> 2 (Std)
-2
+2
Amylogramm Einheit
<
-100 (Std)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG
g
Mutterkorn (Claviceps purpurea)
befallene
Ähren pro Are
2.4 Weizen
(Weichweizen) Beobachtete Merkmale
Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte
für
die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1,5) Malus (-1,5) Hauptmerkmale Kornertrag (15 % H2O)
in dt/ha
Standfestigkeit
Note (1-9)
> 5 (AW)
> 2 (Std)
-1 (Std) +1 (Std) Frühreife
Ährenschieben
Std
Tage
> 5 (Std)
-2 (Std) +3 (Std) HLG kg <
72
(AW)
< 72 (AW)
+1 (Std) -2 (Std)
Landwirtschaftliche Produktion 40
916.151.1
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1,5) Malus (-1,5) Mehltau
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
3 (AW) 4,5 (AW) Gelbrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
3 (AW) 4,5 (AW) Braunrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
3 (AW) 4,5 (AW) Spelzenbräune Blatt
Index
> 25 (Std) und
> 125 (AW)
-15 (Std) +15 (Std) Spelzenbräune Ähre
Index
> 40 (Std) und
> 125 (AW)
-10 (Std) +20 (Std) Septoria tritici
Index
> 25 (Std)
-15 (Std) +15 (Std) Ährenfusarien
Note (1-9)
> 8 (AW)
> 7 (AW)
< 4 (AW) > 6 (AW) Zeleny1 <
20
(AW)
< 20 (AW)
Protein1 2 Prozent
<
10
(AW)
< 10 (AW)
Backqualität1
nicht
backfähig
nicht
backfähig
Neben-Merkmale Auswuchs1 Note (1-9)
> 6 (AW)
-2 (Std) +2 (Std) Überwinterung
(Winter-Weizen)
Note (1-9)
> 2 (Std)
-2 (Std) +2 (Std) Schwarzrost
(Sommer-Weizen)
Note (1-9)
> 7 (AW)
> 7 (AW)
-2 (Std) +3 (Std) Spelzenbräune
Note (1-9)
> 7 (AW)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG
g
Alternanz
Note
HB
Note (1-9)
Bemerkungen:
1 Für die Aufnahme von Futterweizensorten werden diese Merkmale nicht berücksichtigt.
2 Für die Aufnahme von Biskuitweizensorten wird dieses Merkmal nicht berücksichtigt.
2.5 Dinkel
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag (15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr. Std) Standfestigkeit
Note (1-9)
> 6 (AW)
> 2 (Std)
-1
+1
Frühreife
Ährenschieben
Std
Tage
> 5 (Std)
-2
+3
HLG kg <
36
(AW) <
36
(AW)
+1
-2
HFG
g
< 8 (AW)
< 8 (AW)
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 41
916.151.1
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte
für
die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Mehltau
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
-1
+1
Gelbrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
5 (AW)
-1
+1
Braunrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
-1
+1
Spelzenbräune Blatt Index
> 25 (Std) und
> 125 (AW)
-15
+15
Spelzenbräune Ähre Index >
25
(Std)
-15
+15
Ährenfusarien
Note (1-9)
> 8 (AW) >
7
(AW)
< 4 (AW) > 6
(AW)
Korntyp
Note (1-9)
> 3 (Std)
Spindelbruch
Note (1-9)
> 2 (Std)
Anteil nackte Körner Note (1-9) > 2 (Std)
oder
5 (AW)
Zeleny
<
20
(AW) <
20
(AW)
>
45
(AW) >
45
(AW)
Protein
Prozent
< 14 (AW)
< 14 (AW)
und
-3 (Std) 1
1
Nebenmerkmale Ährenlänge cm
Überwinterung
Note (1-9)
> 2 (Std)
-2
+2
Spelzenbräune
Note (1-9)
> 7 (AW)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm
2.6 Triticale Beobachtete Merkmale
Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte
für
die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag (15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr. Std) Standfestigkeit
Note (1-9)
> 5 (AW)
> 2 (Std)
-1
+1
Frühreife
Ährenschieben
Std
Tage
> 5 (Std)
-2
+3
HLG kg <
62
(AW) <
62
(AW)
+1
-2
Protein Prozent
+1 (Std) -1 (Std) Gelbrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
5 (AW)
-1
+1
Braunrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
6 (AW)
-1
+1
Spelzenbräune Blatt Index
> 25 (Std) und
> 125 (AW)
-15
+15
Spelzenbräune Ähre Index >
25
(Std)
-15
+15
Ährenfusarien
Note (1-9)
> 8 (AW) >
7
(AW)
< +4 (AW) > +6
(AW)
Landwirtschaftliche Produktion 42
916.151.1
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Neben-Merkmale Auswuchs Note (1-9)
> 7 (AW)
-2
+2
Überwinterung
(Winter-Triticale)
Note (1-9)
> 3 (Std)
-2
+2
Mehltau
Note (1-9)
> 3 (AW)
> 3 (AW)
-1 (AW) +4.5 (AW)
Spelzenbräune
Note (1-9)
> 7 (AW)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG
g
HB
Note (1-9)
Ähren-Fusariose
Note (1-9)
2.7 Mais 2.7.1 Beobachtete Merkmale
beim
Mais
Körnermais Silomais Hauptmerkmale
Anzahl vorhandene Pflanzen x
x
Jugendentwicklung (Note) x x
Körnerertrag (15 % H20) x Trockensubstanzertrag (MS) ganze Pflanze x
Trockensubstanzgehalt Körner bei der Ernte x
Trockensubstanzgehalt ganze Pflanze bei der Ernte x
Gehalt an verdaulicher organischer Substanz (VOS) (g/kg TS) x Neben-Merkmale Wurzellagerung während der Vegetation x x
Wurzellagerung bei der Ernte x
x
Stengelbruch bei der Ernte x
x
Befall mit Beulenbrand x x
Stengelfäulebefall x Andere Beobachtungen . x x
Pflanzenlänge x
x
Ansatzhöhe des obersten Kolbens x
x
Drescheignung (Note für Körnerbruch) x Allgemeiner Eindruck (Note) x x
Besatz Kolbenspitze (Note) x x
Nebentriebbildung x x
Schädlingsbefall (Maiszünsler, Fritfliege) x x
Blattkrankheiten (Rost, Helminthosporium) x x
Blühdatum der weiblichen Blüten x
x
Stärkegehalt
x
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 43
916.151.1
2.7.2 Indexberechnung für
Körnermais
Benützte Merkmale für die Berechnung der Indexe Leistung der
Sorte in der
Prüfung
Mittelwert
der 2 besten
Standardsorten
Gewichtungsfaktor
Berechnungsformel der Indexe Index - Ertrag (A) Körnerertrag
15 % H20 (dt/ha)
a1
a2 1,0
(a1 a2) 100 a2
} 1,0=A
Index - Reife (B) TS-Gehalt (%)
b1
b2 2,5
(b1 b2) 2,5 = B Index - Standfestigkeit (C) Wurzellagerung Vegetation (%) c1 c2 0,25
(c2 c1) 0,25 Wurzellagerung Ernte (%) c3
c4 0,75
+
(c4 c3) 0,75 Stengelbruch (%)
c5
c6 0,75
+
=
(c6 c5) 0,75 C
Index - Krankheit (D) Stengelfäule (%)
d1
d2 0,25
(d2 d1) 0,25 Beulenbrand (%)
d3
d4 0,25
+
=
(d4 d3) 0,25 D
Index - Jugendentwicklung (E) Jugendentwicklung (Note *) e1
e2 0,5
(e2 e1) 0,5 = E Gesamtindex für Körnermais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht 2.7.3 Indexberechnung für
Silomais
Benützte Merkmale für die Berechnung der Indexe Leistung der
Sorte in der
Prüfung
Mittelwert
der 2 besten
Standardsorten
Gewichtungsfaktor
Berechnungsformel der Indexe Index - Ökonomischer Wert (A)Ertrag (A) TS-Ertrag (dt/ha) a1
a2 0,5
(a1 a2) 0,5 VOS-Gehalt (g/kg TS)
a3
a4 0,4 +
=
(a3 a4) 0,4 A
Index - Reife (B) TS-Gehalt ganze Pflanze (%) b1
b2 1,25
(b1 b2) 1,25 = B Index - Standfestigkeit (C) Wurzellagerung Vegetation (%) c1 c2 0,25
(c2 c1) 0,25 Wurzellagerung Ernte (%) c3
c4 0,75
+
(c4 c3) 0,75 Stengelbruch (%)
c5
c6 0,75
+
=
(c6 c5) 0,75 C
Index - Beulenbrand (D) Beulenbrand (%)
d1
d2 0,25
(d2 d1) 0,25 = D Index - Jugendentwicklung (E) Jugendentwicklung (Note *) e1
e2 0,5
(e2 e1) 0,5 = E
Landwirtschaftliche Produktion 44
916.151.1
Benützte Merkmale für die Berechnung der Indexe Leistung der
Sorte in der
Prüfung
Mittelwert
der 2 besten
Standardsorten
Gewichtungsfaktor
Berechnungsformel der Indexe Gesamtindex für Silomais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht Kapitel B:
Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Kartoffeln 1 Allgemeines 1. 1 Ausscheidungswert Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind für gewisse Merkmale in Ziffer 4 dieses
Kapitels festgesetzt: A.
Für die Beurteilung des Aufnahmegesuches aufgrund der Resultate der Vorversuche oder des ausländischen Aufnahmedossiers; B.
Für die Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung im Hinblick auf die Aufnahme der Sorten in den Sortenkatalog.
1.2 Berechnung des
Gesamt-Sortenwertes A.
Für jedes berücksichtigte Merkmal wird aufgrund der in Ziffer 4 dieses Kapitels dargestellten Formel ein spezifischer Wert errechnet. Dabei gilt: a. Ergebnis der geprüften Sorte; b. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Anbaueignung; c. Durchschnittswert der Standardsorten für die Anbaueignung; d. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Verwendungseignung.
B.
Der Gesamtsortenwert entspricht der Summe der spezifischen Werte, nach Buchstabe A.
1.3 Beobachtete Merkmale
A.
Die beobachteten Merkmale für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes sind in Ziffer 4 dieses Kapitels festgelegt.
1. Für die in Prozenten oder mit einem Index ausgedrückten Merkmale wird das Ergebnis der Beobachtungen in Noten von 1 bis 9 nach dem Logarithmus der Prozent- oder Indexwerte umgesetzt.
2. Die Note betreffend die zusätzlichen Beobachtungen wird aufgrund der folgenden beobachteten Merkmale zugeteilt: Wachstumsrisse, Durchwusch, Missförmigkeit, leichte Virosen, wässriger Nabelteil, Nabelinfektion, Empfindlichkeit auf Grünverfärbung der Schale, schwammiges, weiches, glasiges Knollenfleisch, Tracheïdenverfärbung.
B.
Anlässlich der Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung werden auch folgende Merkmale beobachtet (diese Merkmale werden für den Gesamtsortenwert nicht berücksichtigt): Knollenform, Augenlage, Gleichförmigkeit
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 45
916.151.1
der Knollen, Fleisch- und Schalenfarbe, Stolonenlänge, Anzahl Knollen pro Pflanze, Kochtyp, Reifegruppe.
2
Bedingungen bezüglich der Aufnahmegesuche A.
Ein Aufnahmegesuch kann zurückgewiesen werden, wenn die Ergebnisse der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass: 1. für ein Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist und/oder 2. der minimale Gesamt-Sortenwert nicht erreicht ist.
B.
Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt: 1. 100 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind; 2. 115 für Konsumsorten.
3
Bedingungen für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog A.
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn: 1. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist und 2. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
B.
Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt: 1. 105 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind; 2. 120 für Konsumsorten.
4
Ausscheidungswerte und Berechnungsformel für den spezifischen Wert pro Merkmal Merkmale Formel
Vorprüfung
Offizielle
Prüfung
Koeffizient
Ausscheidungswerte
Koeffizient
Ausscheidungswerte
Knollenertrag in dt/ha (a/b)* 100 1.0
1.0
Kleine Knollen (in %) b-a
1.0
1.0
Eignung zur Lagerung Lagerung (Note)
b-a
1.5
1.5
Auskeimen (Note)
b-a
1.5
1.5
Entwicklung und Feldkrankheiten parasi- tärer Art
Regelmässigkeit des Auflaufens (Note) c-a 1.0
1.0
Krautfäule (Note)
c-a
3.0
3.0
Viruskrankheiten - Mosaik (Y) % c-a
1.0
1.0
- Blattroll (R) (%) c-a
1.0
1.0
Erwinia (%)
c-a
1.0
1.0
Erntefäulnis (% des Gewichts) c-a
1.0
> 6.0
1.0
> 6.0
Landwirtschaftliche Produktion 46
916.151.1
Merkmale Formel
Vorprüfung
Offizielle
Prüfung
Koeffizient
Ausscheidungswerte
Koeffizient
Ausscheidungswerte
Krankheiten parasitärer Art nach Lage- rung (% und Index) Braunfäule c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Fäulnis, anderer Art c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Pfropfenbildung
c-a
1.0
> 6.0
1.0
> 6.0
PVYNTN
c-a
1.0
> 3.0
1.0
> 3.0
Rhizoctonia
- Pocken
c-a
0.1
0.1
- Knollendeformation c-a 1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Schorf
- Flachschorf
c-a
0.5
0.5
- Pulverschorf
c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
- Silberschorf
c-a
0.25
0.25
Fleischmängel Eisenfleckigkeit (% und Index) c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Graufleckigkeit (% und Index) c-a
1.0
> 6.0
1.0
> 6.0
Hohl- und Schwarzherzigkeit (% und Index)
c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Blau- od. Schwarzfleckigkeit (Note) c-a
0.0
1.0
Schwarzverfärbung nach dem Kochen ((Note + Index + % Index >30)/3) c-a
1.0
1.0
Eignung zur Herstellung von Verarbei- tungsprodukten Stärke (%)
- für
Herstellung von Chips <
15
<
15
- für Herstellung von Frites < 13; >17
< 13; > 17
Note für Sorten, die für die Herstellung von Chips bestimmt sind: - Eignung für Herstellung von Chips a-d 10.0
10.0
- Eignung für Herstellung von Frites a-d
0.5
0.5
Note für Sorten, die für die Herstellung von Frites bestimmt sind: - Eignung für Herstellung von Chips a-d 0.5
0.5
- Eignung für Herstellung von Frites a-d 10.0
10.0
Zusätzliche Beobachtungen (Note) c-a
1.0
1.0
Kapitel C:
Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Futterpflanzen 1 Allgemeines 1.1 Prüfungsverfahren Ein Vorversuch wird nur bei Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
1.2 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale:
Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobach
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 47
916.151.1
tet. Man unterscheidet zwischen wichtigen Eigenschaften mit Priorität A und Eigenschaften mit weniger Bedeutung mit Priorität B.
b. Neben-Merkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere
Beobachtungen:
Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte Das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales darf nicht den dem jeweiligen
Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert erreichen, damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind definiert: a. für die Vorversuche; b. für die offiziellen Versuche.
1.3.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten Der Ausscheidungswert für jedes wichtige beobachtete Merkmal in den offiziellen
Versuchen beträgt -1,5 Punkte, in Bezug auf das Mittel der Ergebnisse aufgrund der beobachteten Merkmale der Standardsorten. Bei Weissklee ist der Ausscheidungswert für Blausäure erreicht, wenn der Säuregehalt höher ist als jener der vom Bundesamt bezeichneten Standardsorte.
1.3.2 Ackerbohnen, Futtererbsen
und
Lupinen
Die Ausscheidungswerte für die Vorversuche und die offiziellen Versuche werden in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.
1.4 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der Vorversuche und der offiziellen Versuche einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit ein Aufnahmegesuch gutgeheissen oder eine Sorte im Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Der Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse der Versuche berechnet.
1.4.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Der Gesamtsortenwert wird für jede Art gemäss der nachstehenden Formel berechnet: X = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität A) 2
Y = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität B) Z = Anzahl der Noten
Gesamtsortenwert = (X + Y) / Z
Landwirtschaftliche Produktion 48
916.151.1
1.4.2 Ackerbohnen, Futtererbsen
und
Lupinen
Der Gesamt-Sortenwert für die Berechnung einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus- und Malus-Werte.
Bonus- und Malus-Werte entstehen durch Korrekturen in Form von Zusatz- oder Abzugspunkten, die aufgrund des Unterschieds zum Durchschnittswert der Standardsortenergebnisse berechnet werden.
1.5
Beobachtete Merkmale und Bonitierung 1.5.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten a.
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie ihre Priorität sind für jede Art in der Tabelle 1 dieses Kapitels festgehalten.
b.
Die Notenbewertung der Bonitierung beträgt 1 bis 9; 1 ist die beste Note und 9 die schlechteste.
c.
Die Notenzuteilung verläuft gemäss dem nachstehenden Notensystem: 1. Nach Varianzanalyse: Wert im Verhältnis zu dem Versuchsmittel (oder Standard) Note
Positive Differenz: > KGD (p = 0,01)
1
> KGD (p = 0,05) 2
> 2/3 KGD (p = 0,05) 3 > 1/3 KGD (p = 0,05) 4 Gleich wie Versuchsmittel (oder Standard): 5
Negative Differenz: > 1/3 KGD (p = 0,05) 6 > 2/3 KGD (p = 0,05) 7 > KGD (p = 0,05)
8
> KGD (p = 0,01) 9
KGD = kleinst gesicherte Differenz 2. Nach Bonituren:
Note Jugendentwicklung Nachwuchsvermögen Krank-
heitsresistenz1
Konkurrenzkraft
(100-Anteil in %) der Sorte/ 10 = Konkurrenzzahl
Beschaffenheit
Blatt
Ausdauer Fehlstellen in % der
gesamten Bodenbedeckung
1 sehr
gut
(100-90 %) = 10/10 = 1 sehr fein 0 bis 10 2 sehr
gut bis gut
(100-80 %) = 20/10 = 2 20
3
gut
3
30
4
gut bis mittel
4
40
5 mittel
5
50
6 mittel
bis
gering
6
60
7
gering
7
70
8
gering bis sehr gering 8
80
9 sehr
gering
(100-10 %) = 90/10 = 9 sehr grob 90 bis 100 1 bonitiert nach Krankheitsbildern
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 49
916.151.1
1.5.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie die Bonus- und Malus-Werte sind in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.
2.
Bedingungen bezüglich Aufnahmegesuch und für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog 2.1
Gräserarten, kleinkörnige Leguminosen und andere Arten Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn: a
für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; b. ihr Gesamtsortenwert mindestens 0,2 Punkte besser liegt als das Mittel der Gesamtsortenwerte der Standardsorten.
2.2 Ackerbohnen, Futtererbsen
und
Lupinen
2.2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn die Ergebnisse der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass: a. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; b. der minimale Gesamtsortenwert 100 beträgt.
2.2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen: a. wenn für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist, und b. wenn der minimale Gesamtsortenwert 103 beträgt, oder wenn der Gesamtsortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamtsortenwert der schlechtesten Standardsorte beträgt.
Landwirtschaftliche Produktion 50
916.151.1
Tabelle 1
Gräserarten, Leguminosen und andere Arten Art Ertrag
Jugendentwick-
lung
Nachwuchs-
güte
allg.
Eindruck
Konkurrenz-
kraft
Ausdauer
Resistenz
gegen
Verdaulichkeit
(VOS)
Trockensubstanz-
gehalt
Beschaffenheit
Standfestigkeit
Anbaueignung
für höhere
Lagen
Blausäure
Kleekrebs/
Wintereinflüsse
Blattkrank-
heiten/
Rost
Schneefäule/
Wintereinflüsse
Welkekrank-
heiten
Stängelbrenner
Stängel
Blatt
1! 2! 2! 2! 2! 2? 2? 2? 2? 2? 1! 1! 1! 2!
2? 2! !
Luzerne
A B A B B B B A A
B A
B B
Rotklee
A
B
A
B
A/B
A
B
A
Weissklee B
B
A
B
A
A
A
B
A
Esparsette
B B A B A B B
B
Hornschotenklee
B
B
A
B
A
B
B
B
Alexandrinerklee
A
B
A
B
A/B
A
A
B
Perserklee A
B
A
B
A/B
A
B
Knaulgras B
B
A
B
A
B
B
A
Wiesenschwingel
A B A A A
B B A
A
A
Rohrschwingel
B
B
A
B
B
B
B
A
A
Rotschwingel A
B
A
A
A
B
B
A
Schafschwingel
A
B
A
A
A
B
B
A
Westerw. Raigras
A
B
A
B
A/B
B
B
B
Italien. Raigras
A
B
A
A
A
B
A
A
B
Bastard-Raigras
A
B
A
A
A
B
A
A
B
Engl. Raigras A
B
A
A
A
B
A
A
B
A
Wiesenrispengras
A
B
A
A
A
A
B
B
A
Timothe
A
B
A
A
A
B
B
A
B
Wiesenfuchsschwanz
A
B
A
B
B
A
B
A
B
Futtertrespen A
B
A
A
B
B
B
B
Fromental B
B
A
B
B
B
A
B
Goldhafer B
B
A
A
B
B
A
B
A
Straussgräser B
B
A
A
B
B
A
B
A
A = Priorität A: wichtige Eigenschaft
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 51
916.151.1
Art Ertrag
Jugendentwick-
lung
Nachwuchs-
güte
allg.
Eindruck
Konkurrenz-
kraft
Ausdauer
Resistenz
gegen
Verdaulichkeit
(VOS)
Trockensubstanz-
gehalt
Beschaffenheit
Standfestigkeit
Anbaueignung
für höhere
Lagen
Blausäure
Kleekrebs/
Wintereinflüsse
Blattkrank-
heiten/
Rost
Schneefäule/
Wintereinflüsse
Welkekrank-
heiten
Stängelbrenner
Stängel
Blatt
1! 2! 2! 2! 2! 2? 2? 2? 2? 2? 1! 1! 1! 2!
2? 2! !
B
= Priorität B: Sorteneigenschaft mit weniger Bedeutung 1 =
gemäss Varianzanalyse 2 =
gemäss Bonitierung
!
= muss erfasst werden ? = nur bei Auftreten erfasst
Landwirtschaftliche Produktion 52
916.151.1
Tabelle 2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen Eigenschaften Formel
Einheit
Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem
Durchschnitt der Standards für den Erhalt eines
Bonus oder Malus
Vorversuche
offizielle
Versuche
Bonus (+1) Malus (-1) Hauptmerkmale
Körnerertrag (13 % H2O) (a/b)*100 %
< 90
< 95
Tausendkorngewicht: - Futtererbsen
und
Schmalblättrige
Lupine
b-a g
+20
-20
- Ackerbohnen
und
Weisse Lupine
b- a
g
+30
-30
Eiweissgehalt
100
b
100
a
%
< -10
+2
-2
Erntbarkeit (Pflanzenlänge bei der Ernte)
b-a
cm
+5
-5
Gesundheitszustand
b-a
Note
+1
-1
Überwinterung Winterfuttererbsen (Bestandes-
verminderung)
b-a %
+10
-10
Nebenmerkmale Hemmstoffe Ackerbohnen: 10 Bonus-Punkte für taninfreie Sorten (weisse Blüte) a: Ergebnis der geprüften Sorte b: Durchschnitt der Standardsorten Kapitel D:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Öl- und Faserpflanzen 1 Allgemeines
Die Prüfung unterscheidet zwischen Ölsaatkulturen der Arten Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Lein, Sojakulturen, Gründüngungskulturen der Arten Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen sowie Hanfkulturen.
1.1 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale:
Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet.
b. Nebenmerkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 53
916.151.1
c. Andere
Merkmale:
Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.
1.2 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt: a. für die Vorversuche; b. für die offiziellen Versuche.
Sie sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.
1.3 Gesamt-Sortenwert Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4 Beobachtete Merkmale
und
Bonitierung
Die beobachteten Merkmale, die zur Berechnung des Gesamt-Sortenwertes hinzugezogen werden, sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.
2
Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog 2.1
Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der Vorprüfungen oder einem Dossier für die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog hervorgeht, dass:
a. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und b. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
2.2
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen: a. wenn bei keinem beobachteten Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und
b. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt-Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.
Landwirtschaftliche Produktion 54
916.151.1
Tabelle 1
Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Öllein Merkmale Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte
Vorversuche
Offizielle
Versuche
Hauptmerkmale Kornertrag (A) (a/b)*100
%
< 90%
< 95 %
Frühreife bis Reife (B) b-a %
(H2O)
<
- 3
Ölgehalt (C)
a-b %
<
- 3
< - 3
Glukosinolatgehalt (ganze Körner)1 molg-1
> 20
> 20
Erucasäuregehalt1
%
> 2
> 2
Nebenmerkmale Frühlagerung (D) b-a
Note (1-9)
< - 3
Sclerotinia sclerotiorum-Toleranz (E) b-a
Note (1-9)
<
- 3
Phoma lingam-Toleranz (F) b-a
Note (1-9)
<
- 3
Gesundheitszustand bei der Ernte (G)2 b-a
Note (1-9)
<
- 3
Andere Merkmale Frühreife bei der Blüte b-a
Note (1-9)
Kräftigkeit Ende Herbst3 b-a
Note (1-9)
Kräftigkeit Ende Winter3 b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis der geprüften Sorten b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten Gesamtwert für Winterraps = A + B + C + D + E + F Gesamtwert für Sommerraps = A + B + C + D Gesamtwert für Sonnenblumen und Öllein = A + B + C + D + G 1 Betrifft nur Raps
2 Betrifft nur Sonnenblumen und Öllein 3 Betrifft nur winterharte Kulturen Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 55
916.151.1
Tabelle 2
Soja
Merkmale Berechnung Einheit
Ausscheidungswerte
Bonus-Werte
Vorversuche
Offizielle
Versuche
(aufgrund der berechneten Werte)
Hauptmerkmale Kornertrag (a/b)*100
%
< 90% < 95 %
Proteingehalt
(d/e)*100
%
< 90 %
1 Punkt pro %
mehr
Ölgehalt
(d/e)*100
%
< 90 %
1 Punkt pro %
mehr
Nebenmerkmale Lagerung bei Ernte e-d
Note (1-9)
< - 5
1 Punkt pro
positive Einheit
Gesundheitszustand (pro beobachtetes Merkmal) e-d
Note (1-9)
<
- 5
1 Punkt pro
positive Einheit
Andere Merkmale Vegetationshöhe e-d cm a: Relativer Ertrag für die geprüfte Sorte b: Relativer Referenzertrag, berechnet gemäss b = mx + c: m = Ertrag pro zusätzliches Grad × Tag (auf Basis der Standardsorten berechnet) x = Anzahl Grad ×Vegetationstage der geprüften Sorte c = Konstante (auf Basis der Standardsorten berechnet) d = Ergebnisse der geprüften Sorte e = Durchschnitt der Resultate der Standardsorten Ergebnis auf eine Einheit gerundet Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht Gesamtwert = Körnerertrag + Punkt(e) des Bonuswertes
Landwirtschaftliche Produktion 56
916.151.1
Tabelle 3
Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen Merkmale Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte
Vorversuche
Offizielle
Versuche
Hauptmerkmale Bodenbedeckung am Ende der Vegetationsperiode (A) b-a
Note (1-9)
< -3
< - 3
Winter-Resistenz
(winterharte Sorten) (B) b-a
Note (1-9)
<
- 3
Winter-Sensibilität (nicht winterharte Sorten) (B) b-a
Note (1-9)
< - 3
Nebenmerkmale Lagerung (C) b-a
Note (1-9)
<
- 3
Konkurrenzkraft bei der Begrünung (D)
b-a
Note (1-9)
<
- 3
Andere Merkmale Gesundheitszustand (pro beobachtetes Merkmal) b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis der geprüften Sorten b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten Gesamwert = 100 + A + B + C + D Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 57
916.151.1
Tabelle 4
Hanf
Merkmale Einheit
Ausscheidungswerte
Offizielle
Versuche
Hauptmerkmale THC-Gehalt ( 9-Tetrahydrocannabinol) % >
0,3
Verhältnis THC/CBD
> 1
Markterwünschte Qualität Note (1-9)
3
Gesundheitszustand
Note (1-9)
3
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht CBD = Cannabidiol
Landwirtschaftliche Produktion 58
916.151.1
Kapitel E:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Zuckerrübe und Futterrübe 1 Allgemeines 1.1 Prüfungsverfahren Das Prüfungsverfahren unterscheidet rhizomanietolerante und -sensible Zuckerrüben
sowie Futterrüben.
1.2 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale:
Diese werden anlässlich der offiziellen Versuche beobachtet.
b. Nebenmerkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere
Merkmale:
Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
1.4 Gesamt-Sortenwert Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei offiziellen Jahresversuchen berechnet. 1.5 Beobachtete Merkmale und Bonitierung Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes und für die Bonitierung verwendet werden, sind in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels festgehalten.
2
Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog 2.1
Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der im Ausland durchgeführten Prüfungen hervorgeht, dass: a. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; b. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 59
916.151.1
2.2
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen: a. wenn bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; b. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt-Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.
Tabelle 1
Betarüben A. Zuckerrüben Merkmale Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte
Bonus-Werte
Offizielle
Versuche
1 Punkt pro
Unterschiedsstufe
Hauptmerkmale Ertrag raffinierter Zucker (a/b)*100 %1 <
95
%
Ertrag Rüben
a-b
%1
< 90 %
1 %
Zuckergehalt a-b
%2
< 95 %
0,5 %
Ausbeute-Verlust a-b %2
- 0,5 %
Erdanhang a-b
%1
- 5 %
Feldaufgang
a-b
%1
2
%
Nebenmerkmale Cercosporiose-Toleranz b-a Note (1-9)
< -5
1
Mehltau-Toleranz
b-a
Note (1-9) <
-5 1
Schosser
a-b %
>
1
%
Doppelkeimer
a-b %
>
5
%
Andere Merkmale Extraktionsgrad a-b %2
K
a-b
%2
Na a-b
%2
Am-N a-b
%2
Andere agronomische Merkmale (pro beobachtetes Merkmal)
b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis der geprüften Sorten b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten 1 Ergebnis auf eine Einheit gerundet 2 Ergebnisse auf 1/10 Einheit gerundet Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht Gesamtwert = Ertrag raffinierter Zucker + Punkt(e) des Bonuswertes
Landwirtschaftliche Produktion 60
916.151.1
Tabelle 2
B. Futterrüben Merkmale Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte
Für den Erhalt
eines Bonus
erforderlicher
Unterschied
Offizielle
Versuche
Bonus
(+ 1)
Hauptmerkmale Trockenmaterial-Ertrag (a/b)*100 %
<
95
%
Wurzel-Ertrag
a-b %
1
%
Trockenmaterial-Gehalt a-b % 1
%
Nebenmerkmale Cercosporiose-Toleranz b-a
Note (1-9)
1
Erntetauglichkeit (Form der Rübe)
b-a
Note (1-9)
1
Andere Merkmale Zuckergehalt a-b %
Schosser
a-b %
Doppelauflauf a-b % Andere agronomische
Merkmale (pro beobachtetes Merkmal)
b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis der geprüften Sorten b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten Ergebnis auf eine Einheit gerundet Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht Gesamtwert = Trockensubstanzertrag + Punkt(e) des Bonuswertes
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 61
916.151.1
Anhang 3105
(Art. 3-5, 7-10, 23 und 38) Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen Kapitel A:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Getreidesaatgut 1 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
Hybriden und Inzuchtlinien von Mais Mindestens fünf Besichtigungen.
Eine Besichtigung vor der Blüte, mindestens drei während der Blüte und 1 bei der Kolbenkontrolle.
Hybriden von Roggen Mindestens zwei Besichtigungen.
Eine Besichtigung während der Blüte und eine nach der Entfernung der Ummantelung.
Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Dinkel, Roggen und offen abblühende Sorten von Mais Mindestens eine Besichtigung zwischen Blüte und Gelbreife.
2 Beurteilungs- und
Anerkennungsgrenzen Folgende Kriterien werden beurteilt: - Allgemeiner
Stand
- Sortenechtheit
und
Sortenreinheit
- Isolationsabstand - Fremde Getreidearten
- Unkräuter - Samenübertragbare Krankheiten
105 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513), 2. Mai 2005 (AS 2005 1945), 2. Nov. 2006 (AS 2006 5179) und vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Landwirtschaftliche Produktion 62
916.151.1
2.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut
3 = gut 5 = genügend 7 = schlecht
9 = sehr schlecht Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein.
Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängeln kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: - Verunkrautung - Unausgeglichenheit - KrankheitsbefallBefall durch tierische Schädlinge
- Lagerfrucht
2.2
Sortenechtheit und Sortenreinheit Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Hybriden, Inzuchtlinien und offen abblühende Sorten von Mais a. Der Anteil Abweicher darf folgende Prozentzahlen nicht überschreiten: Prozent
1. Für die Produktion von Basissaatgut: Inzuchtlinien 0,1
Einfachhybriden
0,1
offen abblühende Sorten 0,5 2. Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut:
Komponenten von Hybriden - Inzuchtlinien
0,2
- Einfachhybriden
0,2
- offen abblühende Sorten 1,0 Offen abblühende Sorten 1,0 b. Bei der Hybridproduktion müssen während der Befruchtungslenkung folgende Normen erfüllt werden: 1. Zum Zeitpunkt der Empfängnisfähigkeit der Narben des weiblichen El-
ternteils sind genügend Pflanzen des männlichen Elternteils mit ausreichender Pollenabgabe vorhanden (Synchronisation).
2. Wenn erforderlich, wird entfahnt;
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 63
916.151.1
3. Zum Zeitpunkt, in dem mehr als 5 Prozent der Pflanzen des weiblichen Elternteils empfangsfähige Narben aufweist, darf im Bestand der Anteil der Pflanzen des weiblichen Elternteils, die Pollen abgeben, höchstens betragen:bei einer Feldbesichtigung
1 %
bei allen Feldbesichtigungen 2 %
c. Pflanzen werden als Pollen ausschüttend gezählt, wenn auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder ihrer Verzweigungen die Antheren aus den Spelzen ausgetreten sind und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben; d. Ein Bestand zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Verwendung der männlichen Sterilität, in dem der männliche Elternteil die Fertilität des weiblichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem für die entsprechende Sorte definierten Verhältnis auch männlich fertile Pflanzen des weiblichen Elternteils enthalten. Dies gilt nicht, wenn nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fertilen weiblichen Elternteils in einem für die entsprechende Sorte definierten Verhältnis gemischt wird; e. Die Kolbenkontrolle erfolgt nach der Ernte. Der Anteil Kolben, die den sortentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,1 Prozent nicht überschreiten; der Anteil Kolben, die Körner enthalten, die den sortentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,2 Prozent nicht überschreiten.
Hybriden von Roggen und offen abblühender Roggen a. Die Anzahl Abweicher darf folgende Zahlen nicht überschreiten: 1. Für die Produktion von Basissaatgut: 1 je 30 m2
2. Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut: 1 je 10 m2 b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen gilt die angegebene Norm ausschliesslich für die weibliche Komponente.
c. Bei Verwendung der männlichen Sterilität muss die männlich sterile Komponente einen Sterilitätsgrad von mindestens 98 Prozent aufweisen. Dieser wird in Kontrollparzellen untersucht.
d. Das zertifizierte Saatgut von Hybridroggen wird im gemischten Anbau von einer männlich sterilen weiblichen Komponente mit einer die männliche Fertilität wiederherstellenden männlichen Komponente erzeugt. Der Anteil der beigemischten männlichen Komponente ist sortenspezifisch und darf den vom Züchter angegebenen Anteil nicht überschreiten.
Triticale Bei selbstbefruchtenden Triticale-Sorten wird die folgende minimale Sortenreinheit
verlangt:
Kategorie
Minimale Sortenreinheit (%) Basissaatgut 99,7
Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 99,0 Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 98,0
Landwirtschaftliche Produktion 64
916.151.1
Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel Es wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt: Kategorie
Minimale Sortenreinheit (%) Basissaatgut 99,9
Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 99,7 Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 99,0
Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale a. Die Sortenreinheit des Saatguts der Kategorie «Zertifiziertes Saatgut» muss mindestens 90 Prozent betragen. Sie wird amtlich mittels eines angemessenen Anteils der Proben nachgeprüft; b. Bestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut müssen ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Erbkomponenten sein.
Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt, so muss der Bestand folgenden Normen und sonstigen Anforderungen genügen: 1. Die Sortenreinheit muss mindestens folgenden Prozentsatz erreichen: - Hafer, Gerste, Weichweizen und Dinkel: 99,7, - selbstbestäubendes Triticale: 99,0.
2. Die Mindesthybridität muss 95 Prozent betragen. Der Hybriditätsgrad muss mittels international üblicher Methoden, soweit vorhanden, beurteilt werden. In den Fällen, in denen die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt wird, kann auf die Bestimmung der Hybridität bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
2.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: Kultur Minimaler
Abstand
Mais
200 m
Hybriden von Roggen-Basissaatgut - mit männlicher Sterilität 1000 m
- ohne männliche Sterilität 600 m
Hybriden von Roggen-zertifiziertem Saatgut 500 m
Roggen (offen abblühende Sorten) - für Basissaatgutproduktion 300 m
- für Produktion von zertifiziertem Saatgut 250 m
Triticale (selbstbefruchtende Sorten) - für Basissaatgutproduktion 50 m
- für Produktion von zertifiziertem Saatgut 25 m
Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel - für Produktion von zertifiziertem Saatgut 25 m
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 65
916.151.1
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen unter Verwendung der männlichen Sterilität muss die Abschirmung durch eine Ummantelung mit der pollenspendenden Elternkomponente unterstützt werden. Nach der Blüte muss diese Ummantelung entfernt werden.
Bei Hafer, Gerste, Dinkel und Weichweizen müssen benachbarte Felder verschiedener Sorten deutlich und klar voneinander getrennt sein.
2.4 Fremde
Getreidearten Der Anteil an fremden Getreidearten darf folgende Anzahl nicht überschreiten: - 5 Saatgutähren oder Rispen pro 100 m2 für die Produktion von Vermehrungssaatgut,
10 Ähren oder Rispen pro 100 m2 für die Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung.
2.5 Unkräuter
Es werden ausschliesslich die Arten bewertet, die den Saatgutwert der entsprechenden Kulturart beeinträchtigen können. Dies v.a., weil diese Unkräuter besonders schädlich sind oder weil die Samen dieser Unkräuter schwierig von Samen der Kulturart zu trennen sind oder weil sie bei der Reinigung schwierig zu entfernen sind.
Klebern, Hederich, Wicken
Der Besatz darf den Wert von 20 Pflanzen einer dieser Arten pro 100 m2 nicht überschreiten.
In begründeten Fällen (besondere Witterungsbedingungen, regionale Besonderheiten, spezielle Bewirtschaftungsweise) darf dieser Wert um maximal 100 Prozent überschritten werden.
Flughafer Haferfelder, welche Flughafer aufweisen, werden abgewiesen (Toleranz = 0). Auch
Haferfelder, aus denen Flughafer gesäubert wurde, werden nicht anerkannt.
Bei den übrigen Arten darf die Anzahl Flughaferrispen in einem Bestand 5 pro 10 000 m2 (= 1 ha) nicht überschreiten.
Bestände, die Flughafer aufweisen, dürfen nicht zur Produktion von Vermehrungssaatgut anerkannt werden.
2.6 Samenübertragbare Krankheiten
Flugbrand, Zwergbrand, Stinkbrand
Die Anzahl befallene Ähren oder Rispen dürfen folgende Zahlen nicht überschreiten: Produktion von Vermehrungssaatgut
2 pro 100 m2
Landwirtschaftliche Produktion 66
916.151.1
Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung
5 pro 100 m2
Befallene Ähren oder Rispen dürfen nicht vor der Feldbesichtigung entfernt werden.
Streifenkrankheit Die Anzahl befallener Pflanzen darf folgende Zahlen nicht überschreiten:
Produktion von Vermehrungssaatgut
5 pro 100 m2
Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung
10 pro 100 m2
2.7 Vorfrucht Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Erzeugung von
Saatgut des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Kapitel B:
Anforderungen an die Kulturen von Kartoffelpflanzgut 1 Bedingungen
für
die
Anbaufläche
1.1
Die Anbaufläche ist frei von: a. Globodera rostochiensis (Wollweber): Kartoffelälchen b. Globodera pallida (Stone) Behrens: Weisser Kartoffelnematode c. Ditylenchus destructor Thorne: Älchenkrätze der Kartoffel 1.2
Folgende Isolationsabstände sind gegenüber einer unerwünschten Nachbarkultur einzuhalten: Kultur eingeschrieben für die Produktion von
Minimale Isolationsabstände gegenüber einer Kultur bestimmt für die Produktion von Zertifiziertem
Pflanzgut1
Speisekartoffeln mit weniger als 10 %
Virusbefall1
Speisekartoffeln mit mehr als 10 % Virusbefall1
Vorstufenpflanzgut
100 m
300 m
300 m
Basispflanzgut
6 m
50 m
100 m
Zertifiziertes Pflanzgut 20 m
50 m
1 Ein Pflanzkartoffelbestand unterliegt nicht den Anforderungen bezüglich der Isolationsabstände, wenn der angrenzende Kartoffelbestand mit Pflanzgut der selben
Klasse ausgepflanzt worden ist wie die Klasse des zu besichtigenden Pflanzkartoffelbestandes. Die Parzelle muss gemäss den Anforderungen
gesäubert werden, wie sie für das zu produzierende Pflanzgut vorgesehen sind.
1.3
In Anbauflächen von Pflanzkartoffeln unterschiedlicher Sorten der gleichen Klasse muss ein Furchenabstand von mindestens 60 cm zwischen den Sorten frei gehalten werden. Dieser Abstand gilt auch als Isolationsabstand zwischen Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgutkulturen.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 67
916.151.1
1.4
Bei zwei nebeneinander liegenden unterschiedlichen Sorten sind Querfurchen nicht zulässig.
1.5
Die Anbauparzellen von Pflanzkartoffeln sind dort anzulegen, wo während mindestens 3 vorhergehenden Jahren keine Kartoffeln angebaut wurden.
2
Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen Die Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen beträgt: a. drei auf Kulturen, die für die Produktion von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind;
b. zwei auf Kulturen, die für die Produktion von Basis- und zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind.
3 Krautvernichtung
Die Stauden der Pflanzkartoffel-Kulturen sind gemäss den Richtlinien des Bundesamtes und den darin festgelegten Terminen zu vernichten. Die Krautvernichtung muss bis zum Erntezeitpunkt gewährleistet werden.
4
Bedingungen für die Kulturen 4.1
Die Kultur ist frei von: a. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival: Kartoffelkrebs b. Clavibacter michiganensis spp. sepedonicus (Spieck. und Kotth.) Skapt. und Burkh.: Bakterienringfäule c. Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith: Schleimkrankeit der Kartoffel
d. Mycoplasmen von Stolbur: Stolburkrankheit e. tomato spotted wilt virus: Bronzefleckenkrankheit 4.2
Anlässlich der offiziellen Feldbesichtigung dürfen die nachstehenden Grenzwerte sowie die Note über den allgemeinen Kulturzustand nicht überschritten werden: Kategorie
Klasse Befallene Pflanzen (in %) Fremde
Pflanzen3
(in %)
Fehlstellen
wegen
Säuberung
(in %)
Allgemeiner
Zustand der
Kulturen4
(Note)
Virusbefall1
Krautfäule
Schwarzbeinigkeit
und
Welke2
Ausgangsmaterial F0 0
0
0
0
Vorstufe F1
0
0
0
0
Vorstufe F2
0
0
0
0
Vorstufe F3
0
0
0
0
Vorstufe F4
0,02
0
0
0
Basis
S
0,02
0,4
0
0 1 5
Basis SE1 0,04
1 0,02
0,02 1
5
Basis SE2 0,04
1 0,02
0,02 1
5
Landwirtschaftliche Produktion 68
916.151.1
Kategorie
Klasse Befallene Pflanzen (in %) Fremde
Pflanzen3
(in %)
Fehlstellen
wegen
Säuberung
(in %)
Allgemeiner
Zustand der
Kulturen4
(Note)
Virusbefall1
Krautfäule
Schwarzbeinigkeit
und
Welke2
Basis SE3 0,04
1 0,02
0,02 1
5
Basis E
0,06
1
0,1
0,02
2
5
Zertifiziert A
0,2
4
1
0,04
3 5
1 Beobachtete Symptome der erkennbaren Virosen.
2 Unter Schwarzbeinigkeit und Welken sind Krankheiten bakteriellen und pilzlichen Ursprungs zu beachten (Erwinia spp., Verticillium spp.).
3 Kulturpflanzen, die nicht dem Sortentyp entsprechen, sowie Durchwuchs sind als fremde Pflanzen zu betrachten.
4 Für diese Benotung wird das Vorhandensein von Unkraut und die Entwicklung der Kultur (Regelmässigkeit) betrachtet.
Die Kulturen werden nach folgender Skala benotet: 1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
4.3
Bestände können ausgeschlossen werden, wenn eine zuverlässige Beurteilung der Krankheiten nicht möglich ist, zum Beispiel infolge üppiger Entwicklung wegen zu hoher Stickstoffdüngung organischer oder anorganischer Herkunft, Hagel, Frost oder Blattdeformation wegen Anwendung von Herbiziden sowie anderen chemischen Präparaten.
Kapitel C:
Feldbesichtigung und Anforderung an die Kulturen von Futterpflanzensaatgut 1 Vorfrucht Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Erzeugung von
Saatgut der Art, Sorte und Kategorie des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Auf Parzellen müssen mindestens die untenstehenden Jahre ohne Anbau der gleichen Art eingehalten werden: fünf Jahre für Kreuzblüter
drei Jahre für Leguminosen
zwei Jahre für andere Arten
2
Maximal erlaubte Erntejahre Das Bundesamt legt die maximale Anzahl Erntejahre für jede Art oder Artengruppe fest.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 69
916.151.1
3
Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigung Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
4 Beurteilung und
Anerkennungsgrenzen Folgende Kriterien werden beurteilt: a. Allgemeiner
Stand
b. Sortenechtheit
und
Sortenreinheit
c. Isolationsabstand d. Fremde Arten
e. Samenübertragbare Krankheiten
4.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut
3 = gut 5 = genügend 7 = schlecht
9 = sehr schlecht Bei einer Note, die schlechter als 5 ist, wird der Bestand abgewiesen.
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein.
Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängel kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: a. Unausgeglichenheit; b. Verunkrautung; c. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge; d. Lagerung.
4.2
Sortenechtheit und Sortenreinheit Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Landwirtschaftliche Produktion 70
916.151.1
Maximale Anzahl Abweicher Maximale Anzahl abweichender Pflanzen pro Are (100 m2)
Parzellen zur Produktion von: Art Prebasisund
Basissaatgut
zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung Lolium und Festulolium spp.
2
10
Poa pratensis Sorte klassiert als apomiktische monoklonale Sorte
5
60
- andere
Sorten
5 40
Gräser (ausser Lolium, x Festulolium und Poa spp.) 3 10
Leguminosen (ausser Pisum und Vicia spp.) 3 10
Sortenreinheit Art
Minimale Sortenreinheit (%) Prebasisund
Basis-Saatgut
Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung
Zertifiziertes Saatgut der zweiten
Vermehrung
Pisum, Vicia spp.1 99,7 99
98
Brassica spp.1, Poa pratensis2 99,7 98
1 betrifft nur die in Anhang 1, Ziff. 3.2 und 3.3 aufgelisteten Arten von Pisum, Vicia und Brassica spp.
2 Sorten, die als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind.
Pflanzen aus Ausfallsamen Maximale Anzahl generativer Pflanzen mit triebbildenden Halmen pro m2 Art Prebasisund
Basissaatgut
zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung
Leguminosen 0
10
Gramineen 0
10
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 71
916.151.1
4.3 Isolationsabstand 4.3.1 Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: Art
Parzellen zur Produktion von: Prebasisund
Basissaatgut
zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung
Parzellen kleiner
als 2 ha
Parzellen grösser
als 2 ha
Parzellen kleiner
als 2 ha
Parzellen grösser
als 2 ha
Alle Arten (ausser Brassica, Phacelia, Pisum, Vicia und Poa pratensis, apomiktische monoklonale Sorte) 200 m
100 m
100 m
50 m
Brassica und Phacelia spp.
400 m
200 m
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
4.3.2 Die Parzellen zur Produktion von Saatgut selbstbefruchtender Arten (Pisum sativum, Vicia faba) oder Sorten von Poa pratensis registriert als apomiktisch monoklonal müssen eindeutig von allen anderen Kulturen getrennt sein. 4.4 Andere
unerwünschte Arten
Maximale tolerierte Anzahl Pflanzen Parzellen zur Produktion von: Art
andere unerwünschte Arten Prebasis- und
Basis-Saatgut
zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung Trifolium spp.
Trifolium, Medicago, Meliotus und Lotus spp. (*) 4 pro Are
20 pro Are
Cuscuta spp. (Kleeseide) 0
0
Rumex
obtusifolius, Rumex crispus (breit blättriger Ampfer) 10 pro ha
20 pro ha
Lolium spp. oder x Festulolium spp.
andere Lolium spp.
2 pro Are
10 pro Are
Gramineen
andere Gramineen (**) 4 pro Are
20 pro Are
Rumex obtusifolius Rumex crispus (breitblättriger Ampfer) 10 pro ha
20 pro ha
Landwirtschaftliche Produktion 72
916.151.1
Maximale tolerierte Anzahl Pflanzen Parzellen zur Produktion von: Art
andere unerwünschte Arten Prebasis- und
Basis-Saatgut
zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung Alopecurus myosuroides und Bromus spp.
4 pro Are
10 pro Are
Pisum und Vicia spp.
andere Pisum, Vicia spp.
und Raphanus spp.
4 pro Are
20 pro Are
(*) ausser:
Trifolium
repens in Trifolium pratense (**) ausser
Windhalm
(Apera spica venti) bei allen Arten; Rispengrasarten (Poa spp.) bei allen Arten ausser bei anderen Rispengrasarten; Phleum spp. bei allen Arten ausser bei an-
deren Phleum spp.
4.5 Samenübertragbare Krankheiten
Maximaler
Anteil
befallener
Pflanzen
Krankheiten
Prebasisund
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Pisum spp.
Virosen
5 %
10 %
Welkenkrankheit
(Fusa-
rium oxysporum) 0 %
0 %
Kapitel D:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Öl- und Faserpflanzensaatgut 1 Vorfrucht Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Produktion von
Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Im Falle von Rapshybriden muss der Bestand auf einer Fläche vermehrt werden, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Cruciferae gepflanzt wurden.
2
Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen Bei anderen Beständen als Hybridenbeständen von Helianthus annuus und Brassica napus muss mindestens eine Feldbesichtigung stattfinden.
Bei Beständen von Hybriden von Helianthus annuus müssen mindestens zwei Feldbesichtigungen stattfinden.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 73
916.151.1
Bei Beständen von Hybriden von Brassica napus müssen mindestens drei Feldbesichtigungen stattfinden - die erste vor der Blüte, die zweite während der frühen Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
3 Beurteilung und
Anerkennungsgrenzen Folgende Kriterien werden beurteilt: a. Allgemeiner
Stand;
b. Sortenechtheit
und
Sortenreinheit;
c. Isolationsabstand; d. Samenübertragbare Krankheiten.
3.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut 3 = gut 5 = genügend 7 = schlecht 9 = sehr schlecht Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Zur Produktion von Saatgut bestimmte Kulturen müssen normal entwickelt und gesund sein. Das Auftreten eines oder mehrerer der unten aufgelisteten Mängel kann sich auf die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) auswirken.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: a. Unausgeglichenheit; b. Verunkrautung; c. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge; d. Lagerung.
3.2
Sortenechtheit und Sortenreinheit Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Bestands einer Inzuchtlinie, ausreichend echt und rein sein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.
Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschliesslich die männliche Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit.
Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Landwirtschaftliche Produktion 74
916.151.1
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Hybriden von Helianthus annuus und Brassica napus müssen folgende Anforderungen erfüllen: Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius und Carum carvi ausser Hybriden
Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten: - 1 je 30 m2 bei der Produktion von Basissaatgut, - 1 je 10 m2 bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut.
Hybriden von Helianthus annuus Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die
Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten: Prozent
a. Bei der Produktion von Basissaatgut: 1. Inzuchtlinien
0,2
2. Einfachhybriden
- männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald 2 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen 0,2
- weibliche Komponente 0,5
b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut: - männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald 5 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen 0,5
- weibliche Komponente 1,0
Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten müssen folgende weitere Anforderungen erfüllt sein: a. Die Pflanzen der männlichen Komponente geben während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen ab.
b. Wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Blüten haben, darf der Anteil an Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten.
c. Bei der Produktion von Basissaatgut darf der zahlenmässige Gesamtanteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die in Bezug auf diese Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können und die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 75
916.151.1
d. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut enthält die genutzte männlich sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Sterilität restauriert, so dass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal zu sein scheint.
Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Nutzung der männlichen Sterilität Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die
Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten: Prozent
a. Bei der Produktion von Basissaatgut: 1. Inzuchtlinien
0,1
2. Einfachhybriden
- männliche Komponente 0,1
- weibliche Komponente 0,2
b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut: - männliche Komponente 0,3
- weibliche Komponente 1,0
Die männliche Sterilität muss bei der Produktion von Basissaatgut 99 Prozent und bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut mindestens 98 Prozent betragen. Der Grad der männlichen Sterilität wird durch Prüfung der Blüten auf Fehlen fruchtbarer Antherenkulturen bewertet.
3.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: Kultur
Minimaler Abstand
Brassica spp. ausser Brassica napus; Cannabis sativa ausser monözischem Hanf; Carthamus tinctorius; Carum carvi;
Sinapis alba:
- bei der Produktion von Basissaatgut 400 m
- bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut 200 m
Brassica napus: - bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden
200 m
- bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden 500 m
- bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von anderen Sorten als Hybriden
100 m
- bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybriden 300 m
Cannabis sativa, monözischer Hanf: - bei der Produktion von Basissaatgut 5000 m
Landwirtschaftliche Produktion 76
916.151.1
Kultur
Minimaler Abstand
- bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut 1000 m
Helianthus annuus: - bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden 1500 m
- bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden
750 m
- bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut 500 m
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
3.4 Samenübertragbare Krankheiten
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die die Verwendungseignung beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei Glycine max. gilt diese Voraussetzung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea. Kapitel E:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Gemüsearten 1.
Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2.
Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt.
Bei zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 Prozent der Bestände je Art amtlich überwacht wird.
3.
Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.
4.
Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei: A. Beta vulgaris 1. zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta
1000 Meter,
2. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die jedoch zu
einer anderen Sortengruppe gehören: - für Basissaatgut
1000 Meter,
- für zertifiziertes Saatgut 600 Meter,
3. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die auch zur selben Sortengruppe gehören: - für Basissaatgut
600 Meter,
- für zertifiziertes Saatgut 300 Meter.
Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 77
916.151.1
B. Brassica-Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassi- ca-Arten
schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können:
- für Basissaatgut
1000 Meter,
- für zertifiziertes Saatgut 600 Meter;
2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von
Brassica-Arten einkreuzen können: - für Basissaatgut
500 Meter,
- für zertifiziertes Saatgut 300 Meter,
C. Wurzelzichorie 1. von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten 1000 Meter,
2. von einer anderen Sorte Wurzelzichorie: - für Basissaatgut
600 Meter,
- für zertifiziertes Saatgut 300 Meter.
D. Andere Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können: - für Basissaatgut
500 Meter,
- für zertifiziertes Saatgut 300 Meter;
2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer
fremdbestäubender Arten einkreuzen können: - für Basissaatgut
300 Meter,
- für zertifiziertes Saatgut 100 Meter.
Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
5.
Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass beschränkt.
Landwirtschaftliche Produktion 78
916.151.1
Anhang 4106
(Art. 3-10, 20, 24, 29, 35, 38, 39 und 42) Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Saat- und Pflanzgut Kapitel A:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut 1 Posten- und
Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art Maximale
Postengrösse
(t)
Minimale
Mustergrösse
(g)
Minimale Mustergrösse für die
Bestimmung der
fremden Samen
(g)
Hafer, Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Roggen, Triticale 30
1000
500
Kanariengras
10
400
200
Reis
30
500
500
Sorghum sudanense 10
1000
900
Sorghum bicolor und Sorghum bicolor x Sorhum sudanense 30
1000
900
Mais, Basissaatgut von Inzuchtlinien 40
250
250
Mais, Basissaatgut (ausser Inzuchtlinien) und zertifiziertes Saatgut 40
1000
1000
Sorten- und Artenmischungen ausser Kanariengras und Sorghum spp. 30
1000
500
2
Anforderungen an das Saatgut 2.1
Sortenechtheit und Sortenreinheit Das Saatgut muss betreffend Sortenechtheit und Sortenreinheit den in Anhang 3 geltenden Anforderungen entsprechen. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen der Feldbesichtigung.
Zertifiziertes Saatgut von Hybriden von Roggen wird erst anerkannt, wenn in einer amtlichen Nachprüfung festgestellt wurde, dass das verwendete Basissaatgut den Anforderungen betreffend Sortenechtheit, Sortenreinheit und männlicher Sterilität des Samenträgers genügt hat.
106 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513), vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945 ), vom 7. Juni 2010 (AS 2010 2763) und Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6419).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 79
916.151.1
2.2 Keimfähigkeit, Feuchtigkeitsgehalt, technische
Reinheit und Anteil von Körnern anderer Pflanzenarten Art und Saatgutkategorie Keimfähigkeit
in %
Reinheit1
in %
Feuchtigkeitsgehalt9 in %
Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g3 insgesamt
Rote
Körner
von Oryza
sativa
andere
Getreidearten
andere Arten
als Getreide
Avena fatua,
A.sterilis, A.
ludoviciana,
Lolium
temulentum6
Raphanus
raphanistrum,
Agrostemma
githago,
Galium
aparine, Vicia
spp.
Mutterkorn-
sklerotien
Panicum
spp.
Hafer8, Gerste8, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel Basissaatgut 85
99
15
4
17
3
0 1 1
Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr.
85
98
15
10
7
7
0 3 3
Kanariengras Basissaatgut 75
98
15
4
17
0
Zertifiziertes Saatgut 75
98
15
10
5
0
Reis
Basissaatgut
80
98
1
1
Zertifiziertes Saatgut 1. Vermehr.
80
98
3
3
Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr.
80
98
5
3
Roggen
Basissaatgut 85
98
15
4
17
3
0 1 1
Zertifiziertes Saatgut 85
98
15
10
7
7
0 3 34
Sorghum spp.
80
98
14
0
Triticale
Basissaatgut 80
98
15
4
17
3
0 1 1
Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr.
80
98
15
10
7
7
0 3 3
Landwirtschaftliche Produktion 80
916.151.1
Art und Saatgutkategorie Keimfähigkeit
in %
Reinheit1
in %
Feuchtigkeitsgehalt9 in %
Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g3 insgesamt
Rote
Körner
von Oryza
sativa
andere
Getreidearten
andere Arten
als Getreide
Avena fatua,
A.sterilis, A.
ludoviciana,
Lolium
temulentum6
Raphanus
raphanistrum,
Agrostemma
githago,
Galium
aparine, Vicia
spp.
Mutterkorn-
sklerotien
Panicum
spp.
Mais
905
98
14
0
Bemerkungen: 1
Bei ungereinigten Mustern wird die Reinheit nicht untersucht.
2
…
3 Bei ungereinigten Mustern werden insgesamt 30 Samen von Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago, Gallium aparine, Vicia spp. toleriert.
Bei
Kanariengras bezieht sich der Höchstbesatz an fremden Arten auf eine Mustergrösse von 200g.
4 Bei Hybridroggen werden maximal 4 Mutterkornsklerotien toleriert. Das Vorhandensein von 5 Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht wird als den Normen genügend befunden, wenn in einer zweiten Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien vorhanden sind.
5 Bei ungereinigten Mustern wird 95 % Keimfähigkeit gefordert.
6 Ein Korn von Avena fatua, A. sterilis, A. ludoviciana oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält 7
Ein zweites Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.
8 Für Sorten der Art Avena sativa, die amtlich als vom Typ «Nackthafer» und für Sorten der Art Hordeum vulgare, die amtlich als vom Typ «Nacktgerste» eingestuft sind, gilt die Mindestkeimfähigkeit von 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett trägt demzufolge den Hinweis
«Mindestkeimfähigkeit 75 %».
9 Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 81
916.151.1
Kapitel B:
Anforderungen an die Kartoffel-Pflanzgutposten 1 Sortierungsnormen 1.1 Die Mindestgrössen der Knollen müssen so sein, dass sie nicht durch ein Sieb mit folgenden quadratischen Querschnitten gehen: a. 25 mm
Seitenlänge
b. …
1.2 Bei Knollen, die zu gross sind, um durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu gehen, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.
1.3 Der Unterschied der Seitenlängen der quadratischen Querschnitte der zur Sortierung der Knollen eines Postens verwendeten Siebe darf 25 mm nicht übersteigen.
1.4 Eine Partie enthält nicht mehr als 3 Prozent des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmass unterschreiten, und nicht mehr als 3 Prozent des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Höchstmass übersteigen.
2
Qualität der Posten von Pflanzkartoffeln 2.1 Es gelten folgende Toleranzen a. Anhaftende Erde und Fremdstoffe 2 % des Gewichtes
b. Nass- oder Trockenfäule, soweit diese nicht durch Synchytrium endobioticum, Corynebacterium
sepedonicum oder Pseudomonas solanacearum verursacht werden 1 % des Gewichtes
c. Äussere Fehler (z.B. missgestaltete oder beschädigte Knollen)
3 % des Gewichtes
d. Kartoffelschorf: Knollen, die auf einer Oberfläche von mehr als 1/3 befallen sind 5 % des Gewichtes
e. Gesamttoleranz für die Buchstaben b. bis d.
6 % des Gewichtes
f. Posten von Vorstufen- und Basispflanzgut dürfen nicht mehr als 1 Prozent anhaftende Erde und Fremdstoffe sowie nicht mehr als 0,5 Prozent Knollengewicht mit Nass- oder Trockenfäule aufweisen.
2.2 Die Pflanzkartoffeln sind frei von Globodera rostochiensis, Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis spp. sepedonicus und Pseudomonas solanacearum.
Landwirtschaftliche Produktion 82
916.151.1
2.3
Bei der Laborkontrolle des offiziellen Musters dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden: Kategorie
Klasse
Befallene Knollen (in %) Schwere
Virose4
Leichte
Virose4
Erwinia spp.
Ausgangsmaterial F0 0
0
0
Vorstufe F1
0
0
0
Vorstufe F2
0
0
0
Vorstufe F3
0
0
0
Vorstufe F4
0,5
0,5
0
Basis
S
0,5
1,12
Basis SE1
1,1
32
Basis SE2
1,1
32
Basis SE3
1,1
32
Basis
E
21, 3
42, 3
Zertifiziert A
10
1 davon höchstens 1 % Virus Y (PVY) 2 Tests nur je Bedarf 3 Die maximale Toleranz für schwere und leichte Virosen beträgt zusammen 4 %.
4 Für Pflanzgut der Klassen F0, F1, F2, F3 und F4 beziehen sich die Kontrollen auf folgende Virosen:
- Blattrollvirus
(PLRV)
- Kartoffelvirus A (PVA) - Kartoffelvirus M (PVM) - Kartoffelvirus S (PVS) - Kartoffelvirus X (PVX) - Kartoffelvirus Y (PVY) Kapitel C:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Futterpflanzensaatgut 1 Posten- und
Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen.
Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)
Mindestgewicht
einer aus einem
Posten zu ziehenden Probe
(in Gramm)
Minimale Mustergrösse für die Be-
stimmung der fremden Samen
(in Gramm)
1
2 3 4
Poaceae
(Gramineae)
Agrostis canina 10
50
5
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 83
916.151.1
Art Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)
Mindestgewicht
einer aus einem
Posten zu ziehenden Probe
(in Gramm)
Minimale Mustergrösse für die Be-
stimmung der fremden Samen
(in Gramm)
1
2 3 4
Agrostis gigantea 10
50
5
Agrostis stolonifera 10
50
5
Agrostis capillaris 10
50
5
Alopecurus pratensis 10
100
30
Arrhenatherum elatius 10
200
80
Bromus catharticus 10
200
200
Bromus sitchensis 10
200
200
Cynodon dactylon 10
50
5
Dactylis glomerata 10
100
30
Festuca arundinacea 10
100
50
Festuca filiformis 10
100
30
Festuca ovinia 10
100
30
Festuca pratensis 10
100
50
Festuca rubra 10
100
30
Festuca trachyphylla 10
100
30
x Festulolium 10
200
60
Lolium multiflorum 10
200
60
Lolium perenne 10
200
60
Lolium x boucheanum 10
200
60
Phalaris aquatica 10
100
50
Phleum bertolonii 10
50
10
Phleum pratense 10
50
10
Poa annua
10
50
10
Poa nemoralis 10
50
5
Poa palustris 10
50
5
Poa pratensis 10
50
5
Poa trivialis 10
50
5
Trisetum flavescens 10
50
5
Fabaceae
(Leguminosae) Hedysarum coronarium -Frucht 10
1000
300
Hedysarum coronarium -Samen 10
400
120
Lotus corniculatus 10
200
30
Lupinus albus 25 1000
1000
Lupinus angustifolius 25 1000
1000
Lupinus luteus 25 1000
1000
Medicago lupulina 10
300
50
Medicago sativa 10
300
50
Medicago x varia 10
300
50
Onobrychis viciifolia -Frucht 10
600
600
Onobrychis viciifolia -Samen 10
400
400
Pisum sativum 25 1000
1000
Landwirtschaftliche Produktion 84
916.151.1
Art Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)
Mindestgewicht
einer aus einem
Posten zu ziehenden Probe
(in Gramm)
Minimale Mustergrösse für die Be-
stimmung der fremden Samen
(in Gramm)
1
2 3 4
Trifolium alexandrinum 10
400
60
Trifolium hybridum 10
200
20
Trifolium incarnatum 10
500
80
Trifolium pratense 10
300
50
Trifolium repens 10
200
20
Trifolium resupinatum 10
200
20
Trigonella foenum-graecum 10
500
450
Vicia faba
25 1000
1000
Vicia pannonica 20 1000
1000
Vicia sativa 25 1000
1000
Vicia villosa 20 1000
1000
Andere
Arten
Brassica napus var.napobrassica 10
200
100
Brassica oleracea convar. acephala 10 200
100
Phacelia tanacetifolia 10
300
40
Raphanus sativus var. oleiformis 10
300
300
2
Lieferungstermine der offiziellen Muster für Vermehrungssaatgut Muster von Vermehrungssaatgut müssen dem zuständigen Dienst bis zum 15. September abgeliefert werden.
Die Muster der importierten Vermehrungsposten sind mit der entsprechenden offiziellen Etikette oder den Anerkennungsgutachten der ursprünglichen Anerkennungsstelle versehen einzusenden.
3
Anforderungen an das Saatgut Das Saatgut muss folgende Normen und sonstige Voraussetzungen erfüllen: 3.1 Das Saatgut ist sortenecht und sortenrein. Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäss den in Anhang 3 festgelegten Normen geprüft.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 85
916.151.1
3.2
Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung Art Keimfähigkeit
in %
Maximaler
Anteil
harter
Samen
in %
Technische Min-
destreinheit
in %
Feuchtigkeits-
gehalt
in %
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an
Körnern
fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte) Bemerkungen *)
*) = Erklärender
Text unter Bemerkungen zum
zertifizierten
Saatgut der ersten
Vermehrung
1*)
2*) insgesamt
eine
einzelne
Art
Agropyron
repens
Alopecurus myos-
uroides
Melilotus
spp.
Raphanus
raphanistrum
Sinapis
arvensis
Avena
fatua
4*)
Cuscuta
spp.
Rumex
spp.
5*)
Poaceae (Gramineae) Agrostis canina 75
90
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2 12
Agrostis gigantea 80
90
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2 12
Agrostis stolonifera 75
90
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2 12
Agrostis capillaris 75
90
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2 12
Alopecurus pratensis 70
75
13 2.5 1.0 0.3
0.3
0 0
5
9,12
Arrhenatherum elatius 75
90
13 3.0 1.0 0.5
0.3
0 0
5
9,10,12
Bromus catharticus 75
97
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0 10 10,12
Bromus sitchensis 75
97
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0 10 10,12
Cynodon dactylon 70
90
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2 12
Dactylis glomerata 80
90
13 1.5 1.0 0.3
0.3
0 0
5 12
Festuca arundinacea 80
95
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
Festuca filiformis 75
85
13 2.0 1.0 0.5
0.3
0 0 5 12
Festuca ovina 75
85
13 2.0 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
Festuca pratensis 80
95
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
Festuca trachyphylla 75
85
13 2.0 1.0 0.5
0.3
0 0 5 12
Festuca rubra 75
90
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
x Festulolium 75
96
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
Lolium multiflorum 75
96
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
Lolium perenne 80
96
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
Lolium x boucheanum 75
96
13 1.5 1.0 0.5
0.3
0 0
5 12
Phalaris aquatica 75
96
13 1.5 1.0 0.3
0.3
0 0
5 12
Phleum bertolonii 80
96
13 1.5 1.0 0.3
0.3
0 0
5 12
Landwirtschaftliche Produktion 86
916.151.1
Art Keimfähigkeit
in %
Maximaler
Anteil
harter
Samen
in %
Technische Min-
destreinheit
in %
Feuchtigkeits-
gehalt
in %
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an
Körnern
fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte) Bemerkungen *)
*) = Erklärender
Text unter Bemerkungen zum
zertifizierten
Saatgut der ersten
Vermehrung
1*)
2*) insgesamt
eine
einzelne
Art
Agropyron
repens
Alopecurus myos-
uroides
Melilotus
spp.
Raphanus
raphanistrum
Sinapis
arvensis
Avena
fatua
4*)
Cuscuta
spp.
Rumex
spp.
5*)
Phleum pratense 80
96
13 1.5 1.0 0.3
0.3
0 0
5 12
Poa annua
75
85
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
5
6,12
Poa nemoralis 75
85
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2
6,12
Poa palustris 75
85
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2
6,12
Poa pratensis 75
85
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2
6,12
Poa trivialis 75
85
13 2.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2
6,12
Trisetum flavescens 70
75
13 3.0 1.0 0.3
0.3
0 0
2
9,11,12
Fabaceae (Leguminosae) Hedysarum coronarium 75 30
95
11 2.5 1.0
0.3
0 0
5 12
Lotus corniculatus 75
40
95
11 1.8 1.0
0.3
0 0 10
7,13,14
Lupinus albus 80
20
98
11 0.5 0.3
0.3
0 0
5
8,15,16
Lupinus angustifolius 75
20
98
11 0.5 0.3
0.3
0 0
5
8,15,16
Lupinus luteus 80
20
98
11 0.5 0.3
0.3
0 0
5
8,15,16
Medicago lupulina 80
20
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Medicago sativa 80
40
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Medicago x varia 80
40
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Onobrychis viciifolia 75
20
95
11 2.5 1.0
0.3
0 0
5
Pisum sativum 80
98
15 0.5 0.3
0.3
0 0
5
Trifolium alexandrinum 80 20
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Trifolium hybridum 80
20
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Trifolium incarnatum 75
20
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Trifolium pratense 80
20
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Trifolium repens 80
40
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Trifolium resupinatum 80
20
97
11 1.5 1.0
0.3
0 0 10 13,14
Trigonella foenum- graecum
80
95
11
1.0
0.5
0.3
0
0
5
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 87
916.151.1
Art Keimfähigkeit
in %
Maximaler
Anteil
harter
Samen
in %
Technische Min-
destreinheit
in %
Feuchtigkeits-
gehalt
in %
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an
Körnern
fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte) Bemerkungen *)
*) = Erklärender
Text unter Bemerkungen zum
zertifizierten
Saatgut der ersten
Vermehrung
1*)
2*) insgesamt
eine
einzelne
Art
Agropyron
repens
Alopecurus myos-
uroides
Melilotus
spp.
Raphanus
raphanistrum
Sinapis
arvensis
Avena
fatua
4*)
Cuscuta
spp.
Rumex
spp.
5*)
Vicia faba
80
5
98
15 0.5 0.3
0.3
0 0
5
Vicia pannonica 85
20
98
15 1.0 0.5
0.3
0 0
5
8
Vicia sativa 85
20
98
15 1.0 0.5
0.3
0 0
5
8
Vicia villosa 85
20
98
15 1.0 0.5
0.3
0 0
5
8
Andere Arten Brassica napus var.napobrassica 80
98
11
1.0
0.5
0.3
0.3
0
0
5
12
Brassica oleracea convar. acephala 75
98
11
1.0
0.5
0.3
0.3
0
0
10
12
Phacelia tanacetifolia 80 96 11
1.0
0.5
0
0 12
Raphanus sativus var. oleiformis
80
97
11
1.0
0.5
0.3
0.3
0
0
5
Landwirtschaftliche Produktion 88
916.151.1
Bemerkungen zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung 1 Alle
frischen
und
gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 Das
Vorhandensein
von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z. B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4
Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5
Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6
Ein Höchstanteil von 0,8 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa-Arten insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7
Ein Höchstanteil von 1 Prozent des Gewichtes an Körnern von Trifolium pratense gilt nicht als Unreinheit.
8
Ein Höchstanteil von 0,5 Prozent des Gewichtes an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia pannonica, Vicia
sativa oder Vicia villosa insgesamt - ausser der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit.
9
Der vorgeschriebene gewichtsmässige Höchstanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.
10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten
ist.
11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körner dieser Arten ist.
12 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
13 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben.
14 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
15 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht: a. 2 Prozent bei Bitterlupinen; b. 1 Prozent bei anderen Lupinen als Bitterlupinen.
16 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Bitterlupinen überschreitet in bitterstoffarmen Lupinensorten nicht 2,5 Prozent.
17 Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 89
916.151.1
3.3 Prebasis- und
Basissaatgut Art Keimfähigkeit in
Prozent
Maximaler Anteil
harter
Samen in
Prozent
Technische
Mindestreinheit
in Prozent
Feuchtigkeits-
gehalt in
Prozent
Höchstanteil
an Körnern
fremder Arten
in Gewichtsprozent
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
3*)
(Gesamtzahl je Spalte) Bemerkungen*)
*) = Erklärender
Text unter Bemerkungen zum
Prebasis- und
Basissaatgut
1*)
2*)
eine
einzelne
Art
Rumex
spp.
5*)
Agropyron
repens
Alopecurus myo-
suroides
Melilotus
spp.
Avena
fatua
4 *)
Cuscuta
spp.
Poaceae (Gramineae) Agrostis canina 75 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Agrostis gigantea 80 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Agrostis stolonifera 75 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Agrostis capillaris 75 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Alopecurus pratensis 70 75 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Arrhenatherum elatius 75 90 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6,10
Bromus catharticus 75 97 13 0.4 20 5 5 5 0 0 10 Bromus sitchensis 75 97 13 0.4 20 5 5 5 0 0 10 Cynodon dactylon 70 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 6
Dactylis glomerata 80 90 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Festuca arundinacea 80 95 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Festuca filiformis 75 85 13 0.3
20 2 5 5 6
Festuca ovina 75 85 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Festuca pratensis 80 95 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Festuca rubra 75 90 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Festuca trachyphylla 75 85 13 0.3
20 2 5 5 6
x Festulolium 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Lolium multiflorum 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Lolium perenne 80 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Lolium x boucheanum 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6
Phalaris aquatica 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 Phleum bertolonii 80 96 13 0.3 20 2 1 1 0 0 Phleum pratense 80 96 13 0.3 20 2 1 1 0 0
Landwirtschaftliche Produktion 90
916.151.1
Art Keimfähigkeit in
Prozent
Maximaler Anteil
harter
Samen in
Prozent
Technische
Mindestreinheit
in Prozent
Feuchtigkeits-
gehalt in
Prozent
Höchstanteil
an Körnern
fremder Arten
in Gewichtsprozent
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
3*)
(Gesamtzahl je Spalte) Bemerkungen*)
*) = Erklärender
Text unter Bemerkungen zum
Prebasis- und
Basissaatgut
1*)
2*)
eine
einzelne
Art
Rumex
spp.
5*)
Agropyron
repens
Alopecurus myo-
suroides
Melilotus
spp.
Avena
fatua
4 *)
Cuscuta
spp.
Poa annua
75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7
Poa nemoralis 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7
Poa palustris 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7
Poa pratensis 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7
Poa trivialis 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7
Trisetum flavescens 70 75 13 0.3 20 1 1 1 0 0 8,11
Fabaceae (Leguminosae) Hedysarum coronarium 75 30 95 11 0.3
20 2 0 0 0
9
Lotus corniculatus 75 40 95 11 0.3
20 3 0 0 0
9
Lupinus albus 80 20 98 11 0.3
20 2 0 0 0 13
Lupinus angustifolius 75 20 98 11 0.3
20 2 0 0 0 13
Lupinus luteus 80 20 98 11 0.3
20 2 0 0 0 13
Medicago lupulina 80 20 97 11 0.3
20 5 0 0 0
9
Medicago sativa 80 40 97 11 0.3
20 3 0 0 0
9,12
Medicago x varia 80 40 97 11 0.3
20 3 0 0 0
9,12
Onobrychis viciifolia 75 20 95 11 0.3
20 2 0 0 0
Pisum sativum 80 98 15 0.3
20 2 0 0 0
Trifolium alexandrinum 80 20 97 11 0.3
20 3 0 0 0
9,12
Trifolium hybridum 80 20 97 11 0.3
20 3 0 0 0
9,12
Trifolium incarnatum 75 20 97 11 0.3
20 3 0 0 0
9,12
Trifolium pratense 80 20 97 11 0.3
20 5 0 0 0
9,12
Trifolium repens 80 40 97 11 0.3
20 5 0 0 0
9,12
Trifolium resupinatum 80 20 97 11 0.3
20 3 0 0 0
9,12
Trigonella foenum-graecum 80 95 11 0.3
20 2 0 0 0
Vicia faba
80 5 98 15 0.3 20 2 0 0 0 Vicia pannonica 85 20 98 15 0.3
20 2 0 0 0
Vicia sativa 85 20 98 15 0.3
20 2 0 0 0
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 91
916.151.1
Art Keimfähigkeit in
Prozent
Maximaler Anteil
harter
Samen in
Prozent
Technische
Mindestreinheit
in Prozent
Feuchtigkeits-
gehalt in
Prozent
Höchstanteil
an Körnern
fremder Arten
in Gewichtsprozent
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
3*)
(Gesamtzahl je Spalte) Bemerkungen*)
*) = Erklärender
Text unter Bemerkungen zum
Prebasis- und
Basissaatgut
1*)
2*)
eine
einzelne
Art
Rumex
spp.
5*)
Agropyron
repens
Alopecurus myo-
suroides
Melilotus
spp.
Avena
fatua
4 *)
Cuscuta
spp.
Vicia villosa 85 20 98 15 0.3
20 2 0 0 0
Andere Arten Brassica napus var. napobrassica 80 98 11 0.3
20 2 0 0
Brassica oleracea convar. acephala 75 98 11 0.3
20 3 0 0
Phacelia tanacetifolia 80
96
11
0.3 20
0 0
Raphanus sativus var. oleiformis 80 97 11 0.3
20 2 0 0
Landwirtschaftliche Produktion 92
916.151.1
Bemerkungen zum Prebasis- und Basis-Saatgut 1 Alle
frischen
und
gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 Das
Vorhandensein
von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z. B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4
Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5
Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6
Ein Höchstanteil von 80 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7
Bei Poa spp. maximal ein Korn einer anderen Poa spp. in einer Probe von 500 Samen.
8
Ein Höchstanteil von 20 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
9
Ein Korn von Melilot us spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Melilotus spp. ist.
10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten
ist.
11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
12 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben.
13 Bei
bitterstoffarmen
Lupinensorten überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern nicht 1 Prozent.
14 Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 93
916.151.1
3.4 Handelssaatgut Art Keimfähigkeit in
Prozent
Maximaler Anteil
harter
Samen in
Prozent
Technische Min-
destreinheit in
Prozent
Feuchtigkeits-
gehalt in
Prozent
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*)
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4 (Gesamtzahl je Spalte) Bemerkungen*)
*) = Erklärender
Text unter Bemerkungen zum
Handelssaatgut
1*)
2*)
insgesamt
eine
einzelne
Art
Agropyron
repens
Alopecurus myo-
suroides
Melilotus
spp.
Raphanus
raphanistrum
Sinapis
arvensis
Avena
fatua
4*)
Cuscuta
spp.
Rumex
spp.
5*)
Poaceae (Gramineae) Cynodon dactylon 70
90 13 3.0 2.0 0.3 0.3 0 0
2
8
Phalaris aquatica 75
96 13 2.5 2.0 0.3 0.3 0 0
5
8
Poa annua
75
85 13 3.0 2.0 0.3 0.3 0 0
5
6,
8
Fabaceae (Leguminosae) Hedysarum coronarium 75 30 95 11 3.5 2.0 1.0 0 0 5
8
Onobrychis viciifolia 75 20 95 11 3.5 2.0 0.3 0 0 5
Trigonella foenum-graecum 80 95
11
2.0
1.5
0.3
0 0
5
Vicia faba
80
5 98
15
1.5
1.3
0.3
0 0
5
11
Vicia pannonica 85 20 97 15 2.0 1.5 0.3 0 0 5 11
Landwirtschaftliche Produktion 94
916.151.1
Bemerkungen zum Handels-Saatgut 1 Alle
frischen
und
gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 Das
Vorhandensein
von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z. B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4
Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5
Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6
Ein Höchstanteil von 3 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. Bei Poa annua gelten 10 Prozent des Gewichtes von Körnern anderer Poa spp. insgesamt nicht als Unreinheit.
7
Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten
ist.
8 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
9
Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster, wie normal vorgeschrieben.
10 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
11 Bei Vicia spp. gilt ein Höchstanteil von 6 Prozent des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandter Kulturarten insgesamt - ausser der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
Kapitel D:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Öl- und Faserpflanzensaatgut 1 Posten- und
Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art
Höchstgewicht eines Postens (in Tonnen)
Minimale Mustergrösse (in Gramm)
Minimale Mustergrösse für die zahlenmässige Bestimmung der fremden Samen
(in Gramm)
1 2
3
4
Brassica rapa 10
200
70
Brassica juncea 10
100
40
Brassica napus 10
200
100
Brassica nigra 10
100
40
Cannabis sativa 10
600
600
Carthamus tinctorius 25 900
900
Carum carvi
10
200
80
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 95
916.151.1
Helianthus annuus 25 1000
1000
Linum usitatissimum 10 300
150
Papaver somniferum 10 50
10
Sinapis alba 10
400
200
Glycine max. 30 1000
1000
2
Anforderungen an das Saatgut 2.1 Sortenreinheit Art
Minimale Sortenreinheit (%) Prebasisund
Basis-Saatgut
Zertifiziertes Saatgut der ersten
Vermehrung
Zertifiziertes Saatgut der zweiten
Vermehrung und
Handelssaatgut
Brassica napus1, 2, Brassica rapa2 99,9 99,7 Brassica napus1, 3, Brassica rapa3, Helianthus annuus4, Sinapis alba 99,7 99
98
Linum usitatissimum 99,7 98
97,5
Papaver somniferum 99 98
Gycine max
99,5 99
1 ausser Hybriden
2 ausser den Sorten ausschliesslich zu Futterzwecken 3 Sorten ausschliesslich zu Futterzwecken 4 ausser den Hybridsorten; einschliesslich ihrer Bestandteile Die minimale Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anhang 3 festgelegten Anforderungen geprüft.
Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Nutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, muss das Saatgut folgenden Anforderungen und Normen genügen: a. Das Saatgut ist hinsichtlich der Sortenmerkmale seiner Komponenten, einschliesslich der männlichen Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit, ausreichend sortenecht und sortenrein.
b. Die Sortenreinheit des Saatguts beträgt zumindest: bei Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 Prozent,
bei Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 Prozent,
bei zertifiziertem Saatgut 90,0 Prozent.
c. Saatgut darf nicht als zertifiziertes Saatgut zertifiziert werden, es sei denn, die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen von Basissaatgutproben, die während der Wachstumsperiode des für die Zertifizierung als zertifiziertes Saatgut angegebenen Saatguts amtlich entnommen und untersucht wurden, um festzustellen, ob das Basissaatgut die Anforderungen an die Saatgutidentität hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschliesslich der männlichen
Landwirtschaftliche Produktion 96
916.151.1
Sterilität und der Normen für das Basissaatgut die Anforderungen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäss Buchstabe b erfüllt, wurden ordnungsgemäss berücksichtigt.
Im Falle von Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit nach geeigneten biochemischen Methoden bewertet werden; d. Die Normen für die Mindestsortenreinheit gemäss Buchstabe b von zertifiziertem Saatgut von Hybriden muss durch amtliche Nachprüfungen einer angemessenen Menge amtlich entnommener Proben überwacht werden. Dabei können geeignete biochemische Methoden angewandt werden.
2.2 Keimfähigkeit,
Feuchtigkeitsgehalt, technische Reinheit und des Anteil an Körnern anderer Pflanzenarten:
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 97
916.151.1
Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut Art und Kategorie
Mindestkeim-
fähigkeit
(in % der
reinen
Körner)
Feuchtigkeitsgehalt
(in %)
Technische Reinheit (in % des Gewichtes)
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4 (Gesamtzahl je Spalte) Technische
Mindestreinheit
Höchstanteil
an Körnern
anderer
Pflanzenarten
Insgesamt
(a)
Avena fatua, Avena ludovi-
ciana, Avena sterilis
Cuscuta spp. Raphanus raphanis-
trum
Rumex spp. ausser
Rumex
acetosella
Alopecurus
myo-
suroides
Lolium
remotum
Anforderungen
hinsichtlich des
Anteils an Körnern
von
Orobanche
1 2 3 4 5
6
7 8
9 10
11
12
Brassica
spp:
Basissaatgut
85 11 98 0,30
0 (c) (d) 10
5
Zertifiziertes
Saatgut
85 11 98 0,30
0 (c) (d) 10
5
Cannabis sativa 75 10 9830 (b) 0
0 (c)
(e)
Carthamus tinctorius 75 98 - 5
0 0
(c)
(e)
Carum carvi
70 9725 (b) 0
0 (c) (d) 10
3
Helianthus annuus 85 10 98 - 5
0 0
(c)
Linum usitatissimum - Faserlein
92
11
99
15
0
0 (c) (d)
4
2
- Öllein
85
11
99
15
0
0 (c) (d)
4
2
Papaver somniferum 80 9825 (b) 0
0 (c) (d)
Landwirtschaftliche Produktion 98
916.151.1
Art und Kategorie
Mindestkeim-
fähigkeit
(in % der
reinen
Körner)
Feuchtigkeitsgehalt
(in %)
Technische Reinheit (in % des Gewichtes)
Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4 (Gesamtzahl je Spalte) Technische
Mindestreinheit
Höchstanteil
an Körnern
anderer
Pflanzenarten
Insgesamt
(a)
Avena fatua, Avena ludovi-
ciana, Avena sterilis
Cuscuta spp. Raphanus raphanis-
trum
Rumex spp. ausser
Rumex
acetosella
Alopecurus
myo-
suroides
Lolium
remotum
Anforderungen
hinsichtlich des
Anteils an Körnern
von
Orobanche
1 2 3 4 5
6
7 8
9 10
11
12
Sinapis
alba:
- Basissaatgut
85
11
98
0,3
0
0 (c) (d) 10
2
- Zertifiziertes Saatgut 85
11
98
0,3
0
0 (c) (d) 10
5
Glycine max. 80 14 98 - 5
0 0
(c)
Diese Normen gelten auch für Handelssaatgut.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 99
916.151.1
Bemerkungen zu den Normen für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut a. Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil an Körnern bezieht sich auch auf die in den Spalten 6-11 angegebenen Arten.
b. Die zahlenmässige Bestimmung des Gesamtanteils an Körnern anderer Pflanzenarten ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 5 erfüllt sind.
c. Die zahlenmässige Bestimmung der Körner von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 7 erfüllt sind.
d. Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
e. Das Saatgut ist frei von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche spp. ist.
f. Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die die Verwendungs- eignung beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass zu beschrän- ken. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden Normen oder Voraussetzungen: Schadorganismen
Höchstanteil an befallenen Körnern (in %) Art
Botrytis spp. Alternaria spp., Ascochyta linicola (syn. Phoma linicola), Colletotrichum lini, Fusarium spp.
Sclerotinia sclerotiorum (Höchstanteil an Sklerotien oder Bruchstü-
cken von Sklerotien in einer Probe mit dem in Ziffer 1, Spalte 4 angegebenen Gewicht)
1 2
3
4
Brassica napus 10
(b)
Brassica rapa 5 (b)
Cannabis sativa 5
Helianthus annuus 5
10
(b)
Linum usitatissimum 5 5
(a)
Sinapis alba 5 (b)
Bemerkungen zu den Normen für Schadorganismen a. Bei Faserlein darf der Höchstanteil an Körnern, die mit Ascochyta linicola (syn. Phoma linicola) befallen sind, 1 Prozent nicht überschreiten.
b. Die zahlenmässige Bestimmung von Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 4 erfüllt sind.
Besondere Normen oder sonstige Anforderungen für Glycine max. 1. Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf im Rahmen einer in fünf Unterstichproben unterteilten Stichprobe von mindestens 5000 Körnern
Landwirtschaftliche Produktion
100
916.151.1
je Partie nur bei höchstens vier Unterstichproben festgestellt werden. Werden in allen fünf Unterstichproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien einer jeden Unterstichprobe durchgeführt werden, um die Einhaltung vorstehender Normen oder Voraussetzungen zu kontrollieren.
2. Der Höchstanteil an Körnern, der mit Diaporthe phaseolorum befallen ist, überschreitet nicht 15 Prozent.
3. Der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen, der nach international üblichen Testmethoden bestimmt wird, überschreitet nicht 0,3 Prozent.
Kapitel E:
Bemusteung, Postengrösse und Anforderungen an Betarübensaatgut 1 Posten- und
Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art
Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)
Minimale Mustergrösse (in Gramm)
Beta vulgaris 20 500
2
Anforderungen an das Saatgut Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und -rein.
Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass beschränkt.
Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen: Art Mindestkeimfähigkeit
(% der reinen
Knäuel oder
Samen)
Technische
Mindestreinheit
(% des Gewichts)
Höchstfeuchtigkeitsgehalt
(% des Gewichts)1
Zuckerrüben
- Monogermsaatgut
80
97
15
- Präzisionssaatgut 75
97
15
- mehrkeimiges Saatgut von Sorten, bei denen der Anteil an Diploiden 85 % übersteigt 73 97 15
- übriges Saatgut
68
97
15
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 101
916.151.1
Art Mindestkeimfähigkeit
(% der reinen
Knäuel oder
Samen)
Technische
Mindestreinheit
(% des Gewichts)
Höchstfeuchtigkeitsgehalt
(% des Gewichts)1
Futterrüben
- mehrkeimiges Saatgut von Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 % übersteigt, Monogermsaatgut, Präzisionssaatgut 73 97 15
- übriges Saatgut
68
97
15
1 Ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
Der gewichtsmässige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 Prozent.
3
Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut a. Monogermsaatgut:
1. Aus mindestens 90 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling.
2. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
b. Präzisionssaatgut von Zuckerrüben: Aus mindestens 70 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
c. Präzisionssaatgut von Futterrüben: Bei Sorten, bei denen der Anteil an Diploiden 85 Prozent übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 Prozent und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 Prozent der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
d. Bei Saatgut der Kategorie «Basissaatgut» überschreitet der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 Prozent. Bei Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut» überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 Prozent. Bei umhülltem Saatgut dieser beiden Kategorien wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist; vorbehalten bleibt die amtliche Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.
Landwirtschaftliche Produktion
102
916.151.1
Kapitel F:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Saatgut der Gemüsearten 1 Posten- und
Mustergrössen 1.
Höchstgewicht einer Partie a. Samen von Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba 30 Tonnen
b. Samen von der Grösse der Weizenkörner und grösser, ausgenommen Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba 20 Tonnen
c. Kleinere Samen
10 Tonnen
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
2.
Mindestgewicht einer Probe Art
Gewicht
(in g)
Allium cepa 25
Allium fistulosum 15
Allium porrum
20
Allium sativum 20
Allium schoenoprasum 15
Anthricus cerefolium 20
Apium graveolens 5
Asparagus officinalis 100
Beta vulgaris 100
Brassica oleracea 25
Brassica rapa 20
Capsicum annuum 40
Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie) 15
Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie) 50
Cichorium endivia 15
Citrullus lanatus 250
Cucumis melo 100
Cucumis sativus 25
Cucurbita maxima 250
Cucurbita pepo 150
Cynara cardunculus 50
Daucus carota 10
Foeniculum vulgare 25
Lactuca sativa 10
Lycopersicon esculentum 20
Petroselinum crispum 10
Phaseolus coccineus 1000
Phaseolus vulgaris 700
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 103
916.151.1
Art
Gewicht
(in g)
Pisum sativum 500
Raphanus sativus 50
Rheum rhabarbarum 135
Scorzonera hispanica 30
Solanum melongena 20
Spinacia oleracea 75
Valerianella locusta 20
Vicia faba
1000
Zea mays
1000
Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muss jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten.
2
Anforderungen an das Saatgut 1.
Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2.
Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass beschränkt.
3.
Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen: a. Normen: Species Technische
Mindestreinheit
(in % des
Gewichts)
Höchstanteil
an Körnern
anderer
Pflanzenarten
(in % des
Gewichts)
Mindestkeimfähigkeit
(in % der
reinen Körner
oder Knäuel)
Allium cepa 97 0,5
70
Allium fistulosum 97 0,5
65
Allium porrum 97 0,5 65
Allium sativum 97 0,5 65
Allium schoenoprasum 97 0,5 65
Anthriscus cerefolium 96 1 70
Apium graveolens 97 1 70
Asparagus officinalis 96 0,5 70
Beta vulgaris (Cheltenham beet) 97 0,5 50
(Knäuel)
Beta vulgaris (andere als Cheltenham beet) 97
0,5
70 (Knäuel)
Brassica oleracea (Blumenkohl) 97 1 70
Brassica oleracea (andere als Blumenkohl) 97
1
75
Brassica rapa (Chinakohl) 97 1 75
Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe) 97
1
80
Capsicum annuum 97 0,5 65
Landwirtschaftliche Produktion
104
916.151.1
Species Technische
Mindestreinheit
(in % des
Gewichts)
Höchstanteil
an Körnern
anderer
Pflanzenarten
(in % des
Gewichts)
Mindestkeimfähigkeit
(in % der
reinen Körner
oder Knäuel)
Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische
Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)
95
1,5
65
Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie) 97
1
80
Cichorium endivia 95 1 65
Citrullus lanatus 98 0,1 75
Cucumis melo 98 0,1 75
Cucumis sativus 98 0,1 80
Cucurbita maxima 98 0,1 80
Cucurbita pepo 98 0,1 75
Cynara cardunculus 96 0,5 65
Daucus carota 95 1 65
Foeniculum vulgare 96 1 70
Lactuca sativa 95 0,5 75
Lycopersicon esculentum 97 0,5 75
Petroselinum crispum 97 1 65
Phaseolus coccineus 98 0,1 80
Phaseolus vulgaris 98 0,1 75
Pisum sativum 98 0,1 80
Raphanus sativus 97 1 70
Rheum rhabarbarum 97 0,5 70
Scorzonera hispanica 95 1 70
Solanum melongena 96 0,5 65
Spinacia oleracea 97 1 75
Valerianella locusta 95 1 65
Vicia faba
98 0,1 80
Zea mays
98 0,1 85
Bei
Sorten
von
Zea mays (betrifft Zuckermais «super sweet») beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das Etikett wird mit dem
Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 80 %» versehen.
b) Zusätzliche
Anforderungen:
i) Saatgut von Leguminosen weist keinen Befall mit folgenden lebenden Insekten auf:
Acanthoscelides obtectus Sag.
Bruchus affinis Froel.
Bruchus atomarius L.
Bruchus pisorum L.
Bruchus rufimanus Boh.
ii) Saatgut weist keinen Befall mit lebenden Milben auf.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 105
916.151.1
Anhang 5107
(Art. 15, 28, 30, 44 und 45) Etikettierung
Kapitel A:
Etikettierung für Getreidesaatgut 1. Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm 67 mm.
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein: a. Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen 1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz») 4. Postennummer 5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am … (Monat und Jahr)
6. Art (lateinischer Name) 7. Sortenbezeichnung 8. Saatgutkategorie 9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde 10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert 12. Bei zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird die Sortenbezeichnung mit dem Wortlaut «Hybrid» ergänzt.
Bei Basissaatgut von Hybriden oder bei der Produktion von Linienmischungen wird die Bezeichnung der Linie, der Einfachhybride oder der Komponente mit dem Wortlaut «Komponente» ergänzt 13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
14. zusätzlich bei Vorstufensaatgut die Anzahl der dem Saatgut der Kategorien «Zertifiziertes Saatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation» vorhergehenden Generationen.
b. Für
Saatgutmischungen
107 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513), vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945) und vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).
Landwirtschaftliche Produktion
106
916.151.1
1. Mischung (Arten und Sorten) 2. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz») 3. Postennummer 4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am … (Monat und Jahr)
5. Art, Sorte, Saatgutkategorie, Produktionsland und Gewichtsanteil in Prozent jeder Komponente 6. Etikettennummer 7. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
8. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzstoffe verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert 9. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
Kapitel B:
Etikettierung für Pflanzkartoffeln A. Vorgeschriebene Angaben Folgende Angaben müssen auf der Etikette enthalten sein: 1. Etikettennummer; 2. Eintragung «EG-Norm»;
3. Anerkennungsstelle und Land; 4. Kennnummer des Produzenten oder Identifikationsnummer der Partie; 5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am … (Monat und Jahr);
6. Sortenbezeichnung; 7. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde; 8. Kategorie und
Klasse;
9. Sortierung; 10. Angegebenes Nettogewicht.
B. Mindestgrössen Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm 67 mm.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 107
916.151.1
Kapitel C:
Etikettierung für Futterpflanzensaatgut 1. Amtliches Etikett
1.1 Vorgeschriebene Angaben
a. Bei Prebasissaatgut, Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut: 1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land 4. Bezugsnummer der Partie 5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am …» (Monat und Jahr) oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme …» (Monat und Jahr) 6. Art
(lateinische
Bezeichnung)
7. Sortenbezeichnung 8. Kategorie 9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde 10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert 12. Bei zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut Zahl der Generationen nach Basissaatgut 13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
14. Zusätzlich bei Prebasissaatgut die Anzahl der dem Saatgut der Kategorien «Zertifiziertes Saatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation» vorhergehenden Generationen
15. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a stattgefunden hat: «Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt».
b. Bei
Handelssaatgut:
1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm»
3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)»
Landwirtschaftliche Produktion
108
916.151.1
4. Anerkennungsstelle und Land 5. Postennummer 6. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am …» (Monat und Jahr) oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme …» (Monat und Jahr) 7. Art
(lateinische
Bezeichnung)
8. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde 9. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
10. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert 11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
c. Für
Saatgutmischungen:
1. «Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)» 2. Verschliessungsstelle und Land 3. Referenznummer 4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am …» (Monat und Jahr) 5. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist
6. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
7. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert 8. Im Falle von überlagerter Saatgutmischung kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 109
916.151.1
1.2 Mindestgrösse 110
mm
67 mm
2.
Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung EG) Vorgeschriebene Angaben a. Bei zertifiziertem Saatgut: 1. «Kleinpackung EG B» 2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer 4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat 5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 7. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 8. «Zertifiziertes Saatgut»
9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner 10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht 11. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a stattgefunden hat: «Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt».
b. Bei Handelsaatgut: 1. «Kleinpackung EG B» 2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer 4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat 5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 7. «Handelssaatgut» 8. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner 9. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
c. Bei Mischungen von Saatgut:
Landwirtschaftliche Produktion
110
916.151.1
1. «Kleinpackung EG A» oder «Kleinpackung EG B» 2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Für Kleinpackungen EG B: - amtlich
zugeteilte
Kennnummer
- Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat und Angabe des Landes oder eines Kurzzeichens Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
4. Für Kleinpackungen EG A: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet
- Land
5. … 6. «Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)» 7. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner 8. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht 9. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.
Kapitel D:
Etikettierung von Öl- und Faserpflanzensaatgut 1 Vorgeschriebene Angaben
a. Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut: 1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land 4. Postennummer 5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung …» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten, zur Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probennahme …» (Monat und Jahr) 6. Art (lateinische Bezeichnung)
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 111
916.151.1
7. Sortenbezeichnung 8. Kategorie 9. Erzeugerland 10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich des entsprechenden Vermerks) oder Anzahl Körner
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, sind die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil zu deklarieren.
12. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäss dieser Verordnung amtlich zugelassen worden ist:
Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz «Komponente» für Basissaatgut in anderen Fällen:
Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich), mit dem Zusatz «Komponente» für zertifiziertes Saatgut:
Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit den Zusatz «Hybrid» 13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am …» (Monat und Jahr) ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
abis. Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte: Es gelten die unter Buchstabe a verlangten Angaben, ausser dass anstelle der Sortenbezeichnung die Bezeichnung der Verbundsorte (Angabe «Verbundsorte» und Bezeichnung) und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Sortenkomponenten anzugeben sind; die Angabe der Bezeichnung der Verbundsorte reicht aus, wenn der Gewichtsprozentsatz dem Käufer auf Verlangen schriftlich mitgeteilt und amtlich festgehalten wurde.
b. Bei
Handelssaatgut:
1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm»
3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)» 4. Anerkennungsstelle und Land 5. Postennummer
Landwirtschaftliche Produktion
112
916.151.1
6. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung …» (Monat und Jahr) oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme …» (Monat und Jahr) 7. Art
(lateinische
Bezeichnung)
8. Erzeugerland 9. Netto- oder Bruttogewicht 10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachprüfung.
2 Mindestgrösse 110
mm
67 mm
Kapitel E:
Etikettierung für Betarübensaatgut 1 Amtliches Etikett
1.1 Vorgeschriebene Angaben
1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land 4. Postennummer 5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung …» (Monat und Jahr)
oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme …» (Monat und Jahr) 6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zuckeroder Futterrüben handelt
7. Sortenbezeichnung 8. Kategorie 9. Erzeugerland
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 113
916.151.1
10. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke)
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
12. Bei Monogermsaatgut: Zusatz «Monogermsaatgut»
13. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz «Präzisionssaatgut»
14. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
1.2 Mindestgrösse 110
mm
67 mm
2
Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EG) Vorgeschriebene Angaben
1. «Kleinpackung EG» 2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer 4. Dienststelle, welche die Kennnummer zugeteilt hat und Land 5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf den Posten ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet 6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zuckeroder Futterrüben handelt
7. Sortenbezeichnung zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 8. Saatgut-Kategorie 9. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke)
10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz «Monogermsaatgut»
12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz «Präzisionssaatgut»
Landwirtschaftliche Produktion
114
916.151.1
Kapitel F:
Etikettierung für Gemüsesaatgut A. Amtliche Etikette für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut I.
Vorgeschriebene Angaben 1. EG-Norm; 2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen; 3. Monat und Jahr der Verschliessung ausgedrückt durch den Vermerk «Verschliessung …» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk «Probenahme …» (Monat und Jahr); 4. Bezugsnummer der Partie; 5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; 6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; 7. Kategorie; 8. Erzeugerland; 9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner;
10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäss dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist: Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz «Komponente»,
für Basissaatgut in anderen Fällen: Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz «Komponente»,
- für zertifiziertes Saatgut: Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz «Hybrid»; 12. Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte «erneut geprüft …» (Monat und Jahr) angegeben werden.
II.
Mindestgrösse 110 × 67 mm
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF 115
916.151.1
B. Lieferantenetikette oder Aufschrift auf der Packung bei Standardsaatgut I.
Vorgeschriebene Angaben 1. EG-Norm; 2. Name und Anschrift der für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder ihr Zeichen;
3. Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden;
4. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; 5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; 6. Kategorie; 7. Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer;
8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper;
9. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
II.
Mindestgrösse der Etikette 110 × 67 mm
Landwirtschaftliche Produktion
116
916.151.1
Anhang 6108
(Art. 40)
Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen
1 Sortenechtheit Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut überschreitet der
zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,5 Prozent und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,2 Prozent.
2 Virosen 2.1 Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren oder leichten Virosen nicht 10 Prozent. Unberücksichtigt bleiben leichte Mosaike, d. h. wenn nur leichte Verfärbungen ohne Verformungen der Blätter vorliegen.
2.2
Bei der in Punkt 1 aufgeführten Beurteilung einer Sorte, die chronisch mit einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt.
108 Bereinigt
gemäss
Ziff. II der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).