1
Verordnung des EVD
über Saat- und Pflanzgut von Acker- und
Futterpflanzenarten
(Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 25. Juni 2002) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für Saat- und Pflanzgut der im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten.
2. Abschnitt: Definitionen
Art. 2
Spezielle Sorten
1 Bei Mais, Sorghum spp. und Sonnenblumen ist eine:2 a.
frei abblühende Sorte eine hinreichend homogene und beständige Sorte; b.
Inzuchtlinie eine hinreichend homogene und beständige Linie, die durch
künstliche Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese während mehreren
aufeinanderfolgenden Generationen oder durch gleichwertige Massnahmen
erlangt worden ist;
c.
Einfach-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten
Kreuzung zweier Inzuchtlinien; d.
Doppel-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten
Kreuzung zweier Einfach-Hybriden; e.
Dreiweg-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten
Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride; AS 1999 781
1
SR 916.151
2
Fassung gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000
(AS 2000 513).
916.151.1
Landwirtschaft
2
916.151.1
f.
«Top-Cross»-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei
abblühenden Sorte;
g.
Sortenkreuzungshybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut zweier frei abblühender
Sorten.
2 Als Sortenkomponente gilt eine Linie, die ausschliesslich als Komponente für die
Erzeugung einer Linienmischung bestimmt ist.
3 Als Linienmischung gilt eine vom Züchter bestimmte Mischung von Sortenkomponenten der gleichen Art, die besondere Eigenschaften in Bezug auf ihre Anbauund Verwendungseignung aufweist.
4 Als Lokalsorte von Getreide gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die
aus einer natürlichen Massenzüchtung im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Lokalsorten können aus
mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt sein.
5 Als alte Sorte gilt eine Sorte, die seit mehr als fünf Jahren aus dem Katalog gestrichen ist, oder bei Kartoffeln eine Sorte, die mit traditionellen Methoden in einer bestimmten Gegend angebaut worden ist.
6 Als Landsorte von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art,
die aus einer natürlichen Massenzüchtung im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind und von denen eine Sortenbeschreibung für die Anerkennung besteht.
7 Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art,
die aus einer natürlichen Züchtung unter den einer bestimmten Gegend eigenen
ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren
morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt.
8 Als monözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, die am gleichen Stock sowohl männliche als auch weibliche Blüten aufweist.3
9 Als diözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, deren Stöcke entweder ganz männlich
oder ganz weiblich sind.4
10 Als Monogermsaatgut von Betarüben gilt genetisch einkeimiges Saatgut.5
11 Als Präzisionssaatgut von Betarüben gilt Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionsgeräten bestimmt ist, und das entsprechend den Vorschriften im Anhang 4, Kapitel
E, Ziffer 3, Buchstabe b und c, nur einen einzigen Keimling entwickelt.6 3 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
4 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
5 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
6 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 3
916.151.1
Art. 3
Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen
und Betarüben7
Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut: a.
einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut; b.
das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden
Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist; c.
das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und d.
das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden
ist.
Art. 4
Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen
und Betarüben8
1 Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das: a.
unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist; b.
direkt von Prebasissaatgut stammt; c.
auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des Bundesamtes für
Landwirtschaft (Bundesamt) für die Produktion einer neuen Generation von
Basissaatgut vorgesehen werden kann; d.
vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und e.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Basissaatgut dient: a.9
zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut», «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel
und Triticale ausser deren Hybriden sowie für Soja, Lein, monözischen
Hanf, Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne; b.10 zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupinen, Futtererbsen,
Wicken, Luzernen, sowie bei Sorten von Rübsen, Sareptasenf, Raps, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben; 7 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
8 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
9 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
10 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaft
4
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c.
zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Hybriden von Hafer, Gerste,
Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale; d.
zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von «Top Cross»-Hybriden oder
Sortenkreuzungshybriden bei frei abblühenden Sorten von Mais, Sorghum
und Sudangras;
e.
zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden oder von «Top Cross»Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais, Sorghum oder Sudangras; f.
zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder «Top Cross»Hybriden bei Vermehrungssaatgut von Einfachhybriden von Mais, Sorghum
oder Sudangras.
g.11 zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Sonnenblumen;
h.12 zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder von Doppel-Hybriden bei Saatgut von Einfachhybriden von Sonnenblumen.
Art. 5
Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen,
Futterpflanzen und Betarüben13 1 Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras, Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais
und Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale gilt Saatgut, das: a.
direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut
abstammt;
b.
nicht zur Erzeugung von Getreidesaatgut bestimmt ist; c.
den in den Anhängen 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen für zertifiziertes
Saatgut entspricht; und d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Vermehrungssaatgut,
das:14
a.
direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut
abstammt;
b.
für die Produktion von Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut der
zweiten Vermehrung» oder für eine andere Produktion ausser jener von
Saatgut vorgesehen ist; 11 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
12 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
13 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
14 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 5
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c.
den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes
Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
3 Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen,
Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke,
Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Saatgut, das:15 a.
direkt von Saatgut der Kategorien «Basissaatgut» , «zertifiziertes Saatgut der
ersten Vermehrung» oder, auf Gesuch des Züchters, der Kategorie «Prebasissaatgut» abstammt; b.
nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; c.
den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes
Saatgut der zweiten Vermehrung entspricht; und d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
4 Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung der Gattungen und Arten von
Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, Raps, Rübse, Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben gilt Saatgut,
das:16
a.
direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut
abstammt;
b.
nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; c.
den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes
Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 6
Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen17 Als Handelssaatgut gilt Saatgut, das: a.
artenecht ist;
b.
die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut erfüllt; und c.
nach den Regeln dieser Verordnung zugelassen worden ist.
Art. 7
Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln 1 Als Vorstufenpflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a.
direkt von Ausgangsmaterial oder von einer definierten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut stammen; 15 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
16 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
17 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaft
6
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b.
zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind; c.
unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden sind; d.
die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufenpflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen;
und
e.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2 Aus Ausgangsmaterial dürfen nicht mehr als vier Generationen von Vorstufenpflanzgut produziert werden.
3 Für die einzelnen Generationen gelten folgende Klassenbezeichnungen: a.
Erste Generation:
F1
b.
Zweite Generation:
F2
c.
Dritte Generation:
F3
d.
Vierte Generation:
F4
Art. 8
Basispflanzgut von Kartoffeln 1 Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a.
direkt von Vorstufenpflanzgut, von Ausgangsmaterial oder von einer definierten Zahl von Generationen von Basispflanzgut stammen; b.
für die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut oder einer bekannten Zahl
von Generationen von Basispflanzgut vorgesehen sind; c.
von einer Vermehrungsorganisation unter der Verantwortung des Züchters
oder des Sortenvertreters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand
geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung importiert oder produziert worden
sind;
d.
die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Basispflanzgut
sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und e.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2 Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als fünf Generationen von Basispflanzgut produziert werden.
3 Für die einzelnen Generationen gelten folgende Klassenbezeichnungen: a.
Erste Generation:
S
b.
Zweite Generation:
SE1
c.
Dritte Generation:
SE2
d.
Vierte Generation:
SE3
e.
Fünfte Generation:
E
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 7
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Art. 9
Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln 1 Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a.
direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen; b.
nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind; c.
die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes
Pflanzgut erfüllen; und d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2 Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet.
3 Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das Bundesamt auf Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut
zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen
für Basispflanzgut entspricht.
Art. 10
Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von
Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben18 1 Als Saatgutposten gilt eine homogene Saatgutmenge mit einem beschränkten Gewicht, die in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und gegebenenfalls die Anerkennung eine Einheit
darstellt.
2 Als Einzelposten gilt ein von einem einzigen Produzenten hergestellter Saatgutposten einer einzigen Sorte.
3 Als Mischposten gilt ein von verschiedenen Produzenten hergestellter Saatgutposten aus Saatgut der gleichen Kategorie.
4 Als Zuchtgartensaatgut gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete
Einheit, von der aus sämtliches Saatgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen erzeugt wird.
5 Als Vermehrungssaatgut gilt Saatgut, das für die Produktion einer neuen Generation von Saatgut bestimmt ist und das den in den Anhängen 3 und 4 für ihre Kategorie vorgesehenen Bedingungen entspricht. Als Vermehrungssaatgut gilt nur Saatgut
einer einheitlichen Abstammung.
6 Als Vermehrungssaatgut von Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen im Sinne von
Absatz 5 kann nur verwendet werden: a.
Prebasis- und Basissaatgut für die Sorten von Mais, Roggen, Sorghum,
Sudangras und Kanariengras sowie für Hybridsorten von Hafer, Gerste,
Weizen, Dinkel und Triticale, bzw. für die Sorten von Raps, Rübsen,
Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben; b.
Prebasis- und Basissaatgut sowie zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung für die Sorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser 18 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
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deren Hybriden, bzw. für die Sorten von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja.19 7 Als Vermehrungssaatgut von Futterpflanzen im Sinne von Absatz 5 darf für Futterpflanzensorten ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne nur Prebasis- und
Basissaatgut verwendet werden.20
Art. 11
21
1Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG B gelten Packungen mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
2 Als Kleinpackungen EG von Betarüben gelten Packungen mit folgendem zertifiziertem Saatgut: a.
bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu 100 000 Knäuel oder Körner,
oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger
fester Zusätze;
b.
bei anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
Art. 12
Pflanzgutposten und Ausgangsmaterial von Kartoffeln 1 Als Pflanzgutposten gilt eine homogene Pflanzgutmenge; sie stellt in Bezug auf
die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf die Anerkennung
und das Inverkehrbringen eine Einheit dar.
2 Ein Pflanzgutposten darf nur aus Knollen einer Sorte und einer Klasse bestehen
und muss durch einen einzigen Produzenten in einer einzigen Parzelle produziert
worden sein.
3 Auf Gesuch hin kann das Bundesamt einen Mischposten von Pflanzgut einer einzigen Sorte und Klasse zur Anerkennung zulassen, das vom gleichen Produzenten in
verschiedenen Parzellen produziert wird. Falls ein Teil des Mischpostens die Anforderungen der vorgesehenen Klasse nicht erfüllt, wird die entsprechende tiefere Klasse für die Bezeichnung des gesamten Mischpostens verwendet.
4 Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete
Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen erzeugt wird. Es umfasst die verschiedenen In-Vitro-Stadien.
5 Ausgangsmaterial wird als Klasse F0 bezeichnet.
19 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
20 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
21 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
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3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog
Art. 13
Sortenkatalog
Das Bundesamt erlässt für die in Anhang 1, Kapitel A aufgeführten Gattungen und
Arten einen Sortenkatalog.
Art. 14
Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung Die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung sind in Anhang 2
festgelegt.
Art. 15
Ausnahmen für die Aufnahme bestimmter Sorten In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 14 besitzt eine Sorte, deren
Saat- oder Pflanzgut ausschliesslich zur Ausfuhr in Länder bestimmt ist, welche bezüglich der betreffenden Art das System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwenden, eine befriedigende Anbau- und
Verwendungseignung im Sinne der OECD, wenn diese zumindest in einem dieser
Länder als genügend beurteilt wurde; diese Sorten sind in einem gesonderten Teil
des Sortenkatalogs aufgeführt (Liste B).
Art. 16
Aufnahmegesuch
1 Gesuche um Aufnahme in den Sortenkatalog sind durch den Züchter oder seinen
Vertreter beim Bundesamt innerhalb der von diesem bestimmten und veröffentlichten Fristen einzureichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz
müssen einen Vertreter in der Schweiz haben.
2 Der Gesuchsteller muss: a.
ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des Bundesamtes einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere Angaben über die Anbau- und
Verwendungseignung der Sorte sowie eine Beschreibung, die es erlaubt, sie
von anderen bekannten Sorten zu unterscheiden; b.
dem Bundesamt nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden
muss;
c.
das für die Prüfung der Sorte benötigte Saat- oder Pflanzgut zur Verfügung
stellen;
d.
die festgelegten Fristen für die Einreichung von Aufnahmegesuchen einhalten.
3 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den Angaben des
Gesuchsdossiers hervorgeht, dass die betreffende Sorte die Anforderungen für die
Anbau- und Verwendungseignung offensichtlich nicht erfüllt.
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Art. 17
Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung 1 Die offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung wird vom Bundesamt
durchgeführt.
2 Die offizielle Prüfung dauert je nach Art zwei bis vier Jahre. Ist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (insbesondere wegen der Wetterbedingungen oder schlechten Auflaufs) eine genügende Beurteilung der Anbau- und Verwendungseignung
nicht möglich, kann das Bundesamt die offizielle Prüfung um ein Jahr verlängern.
Art. 18
Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und
Beständigkeit
1 Die offiziellen Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
erfolgen unter der Verantwortung des Bundesamtes. Dieses kann einen von ihm anerkannten ausländischen Dienst mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.
2 Sofern die Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit bereits durch einen vom Bundesamt anerkannten ausländischen Dienst durchgeführt
worden sind, müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden, wenn: a.
der Gesuchsteller vom Züchter ermächtigt worden ist, über die Prüfungsresultate zu verfügen; und b.
der ausländische Dienst darin einwilligt, dass diese Resultate im Verfahren
für die Aufnahme in den Sortenkatalog verwendet werden.
3 Auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters hin wahrt das Bundesamt die Vertraulichkeit der Prüfungsergebnisse und der Beschreibung der genealogischen Komponenten.
Art. 19
Einspracheverfahren
Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt oder die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog verweigert, so kann der Züchter oder sein Vertreter innerhalb von 30 Tagen
nach Mitteilung der Ablehnung oder Verweigerung Einspruch gegen sie erheben.
4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung
Art. 20
Allgemeines
Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut: a.22 von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft23 aufgenommenen Sorte, mit Aus-
22 Fassung
gemäss Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
23
Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe,
ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51
A vom 26.2.2002.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 11
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nahme von gentechnisch veränderten Sorten, oder von einer Kandidatensorte; b.
das direkt von Vermehrungssaatgut gemäss den Regeln nach den Artikeln 3-5 oder von Vermehrungspflanzgut gemäss den Abstammungsregeln nach
den Artikeln 7-9 stammt; c.
das von zugelassenen Produzenten produziert wird; d.
das von Parzellen stammt, die offiziell besichtigt und vom Bundesamt für
die Produktion von Saat- und Pflanzgut genehmigt wurden; e.
das durch eine zugelassene Vermehrungsorganisation oder, bei Kartoffelpflanzgut, unter deren Verantwortung aufbereitet wird; und f.
das gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Art. 21
Zulassung von Produzenten 1 Gesuche um Zulassung als Produzent sind über die Vermehrungsorganisationen an
das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassungen und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.
2 Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet: a.
mit einer zugelassenen Vermehrungsorganisation einen Vermehrungsvertrag
abzuschliessen;
b.
alles vorzukehren, um die Sortenreinheit der Kulturen von Saat- und Pflanzgut zu gewährleisten und den Gesundheits- und Kulturzustand des Feldes zu
verbessern.
3 Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des Saat- und Pflanzgutes zufriedenstellend ist.
Art. 22
Zulassung von Vermehrungsorganisationen 1 Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die: a.
über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b.
Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und
Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind; c.
über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer
Vertreter verfügen; und d.
die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
2 Gesuche um Zulassung sind an das Bundesamt zu richten. Dieses erteilt die Zulassungen.
3 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a.
Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen;
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b.
die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden; c.
die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten; d.24 auf Verlangen des Bundesamtes eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.
Art. 23
Genehmigung der Parzellen und offizielle Feldbesichtigungen 1 Um zur Produktion von anerkanntem Saat- und Pflanzgut genehmigt zu werden,
müssen die Parzellen den im Anhang 3 festgelegten Anforderungen genügen.
2 Die Vermehrungsorganisation muss dem Bundesamt jede Parzelle innerhalb der
von ihm festgelegten Frist melden.
3 Das Bundesamt kann die Einschreibung einer Parzelle für die offizielle Feldbesichtigung verweigern, falls aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass sie die
Genehmigungsbedingungen nicht erfüllt.
4 Die Parzellen werden von einem zugelassenen offiziellen Kontrolleur besichtigt.
Die Anzahl der Feldbesichtigungen ist im Anhang 3 festgelegt.
5 Der Kontrolleur kann bei unbefriedigendem Befund eine zusätzliche Besichtigung
innerhalb einer festgelegten Frist durchführen, sofern der Produzent dies wünscht
und die bei der ersten Besichtigung angeordneten Massnahmen in der Zwischenzeit
getroffen worden sind.
6 Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben.
Das Bundesamt ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine
Veränderungen am Zustand der Kulturen vorgenommen werden.
Art. 24
Anerkennung von Saatgutposten 1 Ein Saatgutposten wird durch das Bundesamt anerkannt, wenn: a.
er von einer aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Parzelle stammt;
und
b.
gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters den Anforderungen nach Anhang 4 für die betroffene Kategorie entspricht.
2 Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen
Posten durch eine vom Bundesamt zugelassene Person gezogen und an das offizielle
Laboratorium geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Die Posten- und Mustergrössen sind in Anhang 4 festgelegt.
3 Abgewiesene Posten können nach einer zusätzlichen Aufbereitung (Trocknung,
Nachreinigung usw.) erneut zur Anerkennung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck
muss ein neues offizielles Muster gezogen werden.
24 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 13
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4 Die Anerkennung eines Postens gilt nur für die unmittelbar auf die Prüfung des
Musters folgende Saatperiode. Für überlagertes Saatgut muss die Anerkennung neu
beantragt werden. Für eine erneute Anerkennung muss mindestens die Keimfähigkeit untersucht werden.
5 Das Bundesamt kann aufgrund einer Musteruntersuchung ungereinigte Posten provisorisch anerkennen und ihr Inverkehrbringen bis zum ersten Abnehmer bewilligen.
Ein offizielles Muster wird sofort nach der Aufbereitung des Postens gezogen und
an ein offizielles Labor gesandt. Das Inverkehrbringen muss sofort gestoppt werden,
wenn das offizielle Muster gemäss den Ergebnissen der Untersuchung den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht.
6 In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 20 Buchstabe f kann auch Prebasisund Basissaatgut anerkannt werden, dessen Keimfähigkeit den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Der Lieferant deklariert die Keimfähigkeit
des Postens auf einer speziellen Etikette.
Art. 25
Verpackungen, Verschliessung, Etikettierung 1 Die Verpackungen werden durch eine zugelassene Person unter der Verantwortung
der Reinigungsstellen offiziell verschlossen.
2 Die Befestigung der offiziellen Etiketten erfolgt durch eine zugelassene Person
unter der Verantwortung der Vermehrungsorganisation. Diese führt laufend über die
Verpackung Buch.
3 Das Bundesamt kann zulassen, dass die offizielle Etikette am Verpackungsort gedruckt wird. Es legt Bedingungen für den Druck fest. Es erkennt vorher die Übereinstimmung der Etikette mit den Bestimmungen dieser Verordnung an und kann verlangen, dass die Etikettennummer unter seiner Aufsicht vorgedruckt wird.
4 Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes
und der Verantwortung der Vermehrungsorganisationen.
Art. 26
Zulassung von Personen 1 Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 24, 25, 39 und
42 vorgesehenen Aufgaben sind an das Bundesamt zu richten. Die Zulassung erfolgt
durch das Bundesamt.
2 Zugelassen werden Personen, die über Basisfachwissen im Bereich des Saat- und
Pflanzgutes verfügen und einen Ausbildungskurs des Bundesamtes besucht haben.
3 Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Weiterbildungskurse des Bundesamtes zu besuchen und sich in der Ausübung ihres Amtes an seine Weisungen zu
halten.
Landwirtschaft
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5. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 27
Inverkehrbringen
1 In Verkehr gebracht werden darf nur Saat- und Pflanzgut, das: a.
anerkannt worden ist; und b.25 von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sortenkatalog der europäischen Gemeinschaft26 aufgenommen ist.
2 Nach Ablauf der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog kann das entsprechende Saat- und Pflanzgut noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren
verkauft werden.
3 Saat- und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten in gemäss den Anforderungen
nach Artikel 25 oder einem als gleichwertig anerkannten System offiziell verschlossenen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
4 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt
gestatten, dass Aushilfssaat- oder -pflanzgut, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht, in Verkehr gebracht wird. Das Bundesamt verfügt die Anforderungen an das Aushilfssaat- oder -pflanzgut von Fall zu Fall.
5 Zu Forschungszwecken kann das Bundesamt das Inverkehrbringen kleiner Mengen
von Saat- und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht.
6 Sofern es der Gesundheitszustand des Saat- und Pflanzgutes erfordert, kann das
Bundesamt anordnen, dass dieses, wenn es in Verkehr gebracht werden soll, mit einer Methode behandelt wird, die eine wirksame Bekämpfung der durch Saat- und
Pflanzgut übertragbaren Krankheiten und Schädlinge erlaubt.
Art. 28
Etiketten
Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen. Die Etikette muss entweder
auf die Verpackung geklebt oder im Verschlusssystem integriert und unzerreissbar
sein. Die Farbe der Etikette ist: a.
weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Prebasissaat- und pflanzgut; b.
weiss für Basissaat- und -pflanzgut; c.
blau für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder Saatgut der ersten Vermehrung; 25 Fassung
gemäss Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
26
Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe,
ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51
A vom 26.2.2002.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 15
916.151.1
d.
rot für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung; e.
grün für Linien, Sorten- oder Artenmischungen; f.
braun für Handelssaatgut und Aushilfssaat- und -pflanzgut sowie für nicht
zertifiziertes Saatgut.
Art. 29
Lokalsorten
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 27 und mit Genehmigung des
Bundesamtes kann Saatgut einer Lokalsorte in Verkehr gebracht werden, ohne dass
sie in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern: a.
das Saatgut den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht; und b.
das Saat- oder Pflanzgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der in Artikel 28 erwähnten entspricht
und die mit dem Vermerk «nicht zertifiziertes Material, Lokalsorte, Inverkehrbringung auf die Schweiz beschränkt» versehen ist.
2 Das Bundesamt kann Anforderungen an die Beschreibung der Lokalsorte und das
Referenzmuster festlegen. Es kann die Höchstmenge an Saatgut festlegen, die pro
Lokalsorte in Verkehr gebracht werden darf. Zu diesem Zweck führen die Produzenten von Lokalsorten-Saatgut zu Handen des Bundesamtes über die in Verkehr gebrachten Mengen an solchem Saatgut Buch.
3 Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls auf Saat- oder Pflanzgut von alten Sorten sowie
auf Ökotypen und anderes Vermehrungsmaterial anwendbar, das mit dem Ziel der
Erhaltung und Nutzung der phytogenetischen Ressourcen für Landwirtschaft und
Ernährung in Verkehr gebracht wird.
Art. 30
Kandidatensorten
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 27 kann Saat- oder Pflanzgut
von Kandidatensorten in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist, sofern: a.
die Sorte in einer vom Bundesamt erstellten Liste aufgeführt ist; b.
das Saat- oder Pflanzgut mit einer der Kategorie entsprechenden Etikette in
Verkehr gebracht wird, die darüber Aufschluss gibt, dass es mit dem Ziel der
Erhaltung und ausschliesslich zu Vermehrungs- oder Versuchszwecken anerkannt worden ist.
2 Das Bundesamt kann die Höchstmenge Saat- oder Pflanzgut verfügen, die pro
Kandidatensorte in Verkehr gebracht werden darf.
Art. 31
Erstes Inverkehrbringen In der Schweiz produziertes anerkanntes Saat- und Pflanzgut darf nur von zugelassenen Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erstmals in Verkehr gebracht
werden.
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2. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Getreide
Art. 32
Aufnahme in den Sortenkatalog 1 Die Sortenkomponenten und Linienmischungen sind im Sortenkatalog nach Artikel 13 als solche bezeichnet. Die Zusammensetzung der Linienmischungen ist vorbestimmt.
2 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199827 wird: a.
für die Aufnahme von Sortenkomponenten auf jegliche Anforderung in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung und die Bezeichnung der
Sorte verzichtet;
b.
für die Aufnahme von Linienmischungen auf jegliche Anforderung in Bezug
auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Erhaltungszüchtung verzichtet; c.
auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung von Sorten von Kanariengras, Sorghum, Sudangras, von Hybriden,
welche aus einer Kreuzung der beiden letztgenannten Arten stammen, sowie
von Süssmais, Popcornmais und Polentamais verzichtet.
3 Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a stützen sich: a.
auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die in einem nach Artikel 33 anerkannten Versuchsnetz durchgeführt worden ist; oder b.
falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen
worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern
diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
4 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten
Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte
den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
Art. 33
Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung 1 Gesuche um Anerkennung eines Versuchsnetzes für Vorprüfungen von Getreidesorten sind an das Bundesamt jährlich, innerhalb der von ihm bestimmten Fristen
und gemäss seinen Weisungen zu richten.
2 Der Gesuchsteller hat dem Bundsamt ein Referenzmuster von jeder im Versuchsnetz angelegten Sorte zu liefern und ihm einen permanenten Zutritt zum Versuchsnetz zu gewährleisten.
27 SR
916.151
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 17
916.151.1
3 Die Vorprüfung dauert mindestens ein Jahr.
4 Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn: a.
es vier Versuchsorte umfasst, oder aber zwei Orte, an denen die Versuche
während zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen für die hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen charakteristisch sein; b.
die vom Bundesamt definierten Standardsorten in den Versuchsplan integriert worden sind; c.
die Versuche nach einem Versuchsplan angelegt werden, der eine statistische Auswertung der Resultate erlaubt.
Art. 34
Vermehrungsorganisationen 1 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a.
dem Bundesamt die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden
und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen
zur Verfügung zu stellen; b.
dem Bundesamt das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden; c.
dem Bundesamt genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem
Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu
stellen.
2 Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen
nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 35
Inverkehrbringen
In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 kann das Bundesamt das Inverkehrbringen
kleiner Mengen von gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen nach Anhang 4 nicht
erfüllt, im lokalen Rahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verpackungen mit einer speziellen Etikette versehen sind, auf welcher die Erwähnung «nicht
anerkanntes Saatgut» und der der nicht erfüllten Anforderung entsprechende Wert
vermerkt sind.
2. Abschnitt: Kartoffeln
Art. 36
Vorprüfungen von Sorten 1 Vor der offiziellen Prüfung nach Artikel 17 werden Kartoffelsorten, für die ein
Aufnahmegesuch eingereicht worden ist, in einer Vorprüfung während zweier Jahre
durch das Bundesamt geprüft.
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916.151.1
2 Bei Sorten, die bereits in einen Sortenkatalog eines anderen Landes aufgenommen
worden sind, das über ein gleichwertiges Aufnahmeverfahren verfügt, kann das
Bundesamt auf Ersuchen des Gesuchstellers auf die Durchführung des zweiten Vorprüfungsjahres verzichten. Gegebenenfalls muss der Gesuchsteller Angaben zur Anbau- und Verwendungseignung auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen für den ausländischen Sortenkatalog liefern. Diese Resultate werden berücksichtigt, sofern die agronomischen und klimatischen Verhältnisse vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
3 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn die Ergebnisse der
Vorversuche zeigen, dass die Sorte die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen
nicht erfüllt.
Art. 37
Vermehrungsorganisationen Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a.
dem Bundesamt die an die zugelassenen Produzenten abgegebenen Vermehrungsposten gemäss seinen Weisungen zu melden; b.
dem Bundesamt eine Buchführung über die Menge an in Verkehr gebrachtem anerkanntem Pflanzgut und die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten
zur Verfügung zu stellen; und c.
nach Anfrage und unter der Kontrolle des Bundesamtes Kontrollparzellen
anzulegen.
Art. 38
Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen 1 Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind: Importiertes Pflanzgut: Produzierte Posten:
Klasse S
Klasse SE1
Klasse SE
Klasse E
Klasse E
Klasse A
2 Auf Gesuch hin und sofern die Abstammung und die Anforderungen an die Posten
von importiertem Pflanzgut jenen einer Klasse nach Artikel 8 entsprechen, kann das
Bundesamt von Fall zu Fall bestimmen, dass die zur Produktion zugelassene Klasse
die entsprechende tiefere Klassenbezeichnung erhält.
3 Das Bundsamt legt von Fall zu Fall spezifische Anforderungen an die Produktion
von Ausgangsmaterial fest.
4 Eine Parzelle, welche den Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht entspricht, kann für die Produktion einer tieferen Klasse genehmigt werden, wenn sie
die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
5 Verpackungen nach Artikel 25 müssen neu und die Behältnisse sauber und frei von
Rückständen von Keimhemmungsmitteln sein.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 19
916.151.1
Art. 39
Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln 1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten
vom Bundesamt anerkannt, sofern: a.
er von einer aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Parzelle stammt; b.
die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des Bundesamtes
durchgeführt wurde;
c.
er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen
erfüllt.
2 Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage: a.
der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des Bundesamtes; und b.
der Überprüfung des sortierten Postens.
3 Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das
Laboratorium des Bundesamtes geschickt.
4 Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur
überprüft.
5 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1
und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle
unterzogen werden.
6 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt,
kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt.
Art. 40
Inverkehrbringen
1 Das Bundesamt kann die Gleichwertigkeit der Klassen von im Ausland produziertem Pflanzgut mit den in den Artikeln 7 - 9 festgelegten Klassen ermitteln.
2 Mit keimhemmenden Präparaten behandeltes Pflanzgut darf nicht in Verkehr gebracht werden.
3 Das Bundesamt kann Pflanzgutmuster ziehen und sie kontrollieren lassen, um ihre
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere jenen
nach Anhang 6, zu überprüfen.
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3. Abschnitt: Futter-, Öl- und Faserpflanzen28
a29 Aufnahme in den Sortenkatalog 1 Bei Futter-, Öl- und Faserpflanzen stützen sich die Angaben über die Anbau- und
Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a: a.
auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die nach Artikel 40b durchgeführt
worden ist; oder
b.
falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen
worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern
diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
2 Bei Futterpflanzen wird die Vorprüfung nur für Ackerbohnen, Futtererbsen und
Lupinen durchgeführt.
3
Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte
den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
b30 Vorprüfungen
1 Die Vorprüfungen müssen mindestens ein Jahr dauern und wenigstens zwei Versuchsorte in der Schweiz oder im Ausland bei vergleichbaren agronomischen Bedingungen umfassen.
2 Die Resultate müssen eine statistische Auswertung erlauben.
Art. 41
Produktion von anerkanntem Saatgut 1 ... 31
2 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a.
dem Bundesamt die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden
und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen
zur Verfügung zu stellen; b.
dem Bundesamt das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden; c.
dem Bundesamt genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem
Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, so28 Ursprünglich vor Art. 41. Fassung gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft
seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
29 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
30 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
31
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002 (AS 2002 1489).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 21
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wie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu
stellen.
3 Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen
nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 42
Produktion und Zulassung von Handelssaatgut 1 In Abweichung von den Artikeln 20 - 24 lässt das Bundesamt einen Saatgutposten
als Handelssaatgut zu, sofern: a.
er unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungsorganisation
produziert worden ist; b.
er die Anforderungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters erfüllt; c.
das Saatgut artenecht ist.
2 Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen
Posten durch eine vom Bundesamt zugelassene Person gezogen und an das Labor
des Bundesamtes geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Das Gewicht der Posten und Muster ist in Anhang 4 festgelegt.
3 Die Zulassung eines Postens gilt nur für die unmittelbar auf die Prüfung des Musters folgende Saatperiode. Für überlagertes Saatgut muss die Zulassung neu beantragt werden. Für eine erneute Zulassung muss mindestens die Keimfähigkeit untersucht werden.
Art. 43
Zulassung von Aufbereitungsorganisationen von Saatgut von Futterpflanzen 1 Zugelassen werden Aufbereitungsorganisationen, die: a.
über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b.
über Einrichtungen verfügen, die eine Aufbereitung des Saatgutes gemäss
den Anforderungen dieser Verordnung erlauben; c.
die offizielle Wiederverschliessung der Verpackungen von Futterpflanzensaatgut unter Aufsicht des Bundesamtes durchführen; d.
die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
2 Zulassungsgesuche sind an das Bundesamt zu richten. Die Zulassung erfolgt durch
das Bundesamt.
3 Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet: a.
alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Echtheit und Reinheit des
von ihnen aufbereiteten Saatgutes zu garantieren; b.
dem Bundesamt eine Buchführung über die Mengen von anerkanntem Saatgut und Handelssaatgut, das eingeführt, in der Schweiz gekauft, abgeliefert,
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916.151.1
aufbereitet und in Verkehr gebracht wird, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten oder Lieferanten-Etiketten zur Verfügung zu stellen.
4 Eine Aufbereitungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt zugelassene Aufbereitungszentralen betreiben. Jede Aufbereitungszentrale muss die
Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 44
Aufbereitung in Kleinpackungen 1 Nur zugelassene Aufbereitungsorganisationen dürfen Futterpflanzensaatgut in
Kleinpackungen aufbereiten.
2 Futterpflanzensaatgut kann in Kleinpackungen EG B aufbereitet werden. Dieser
Vorgang ist den Vorschriften nach Artikel 25 unterstellt, wobei die offizielle Etikette durch eine den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechende Etikette zu ersetzen ist.
3 Kleinpackungen werden vom Bundesamt mit einer Seriennummer versehen. Diese
Nummer kann auf der Etikette des Lieferanten angebracht werden.
Art. 45
Inverkehrbringen
1 ...32
1bis ...33
2 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a können auch homogene Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» der folgenden Arten in Verkehr gebracht werden: Antyllis vulneraria Brassica juncea L.
Bromus stamineus Desv.
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Cynosorus cristatus L.
Hedysarum coronarium L.
Lotus uliginosus Schk.
Melilotus alba Medikus Melilotus officinalis (L.) Pallas Onobrychis viciifolia Scop.
Phalaris aquatica L.
Poa annua L.
Sinapis alba L.
Trigonella foenum-graecum L.
32
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002 (AS 2002 1489).
33 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002 (AS 2002 1489).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 23
916.151.1
Vicia faba L. (partim) Vicia pannonica Crantz.34 3 Das Bundesamt kann das Inverkehrbringen von Ökotypen von nicht unter Absatz 2
aufgeführten Arten mit dem Ziel der Nutzung und Erhaltung der phytogenetischen
Ressourcen erlauben; es legt entsprechende Bedingungen fest.
4 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 müssen Kleinpackungen EG B von Saatgut von Futterpflanzen mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden
Etikette des Lieferanten versehen sein.
5 Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produziertem Handelssaatgut darf
nur durch zugelassene Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erfolgen.
6 Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produzierten Saatgutmischungen
und Kleinpackungen von Futterpflanzen ist den zugelassenen Aufbereitungsorganisationen nach Artikel 43 vorbehalten.35
Art. 46
Saatgutmischungen
1 Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern: a.
die einzelnen Bestandteile der Mischung vor ihrer Vermischung den auf sie
anwendbaren Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen; b.36 die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 sowie Gemüse enthält; ausgenommen sind nicht für Futterzwecke bestimmte Futterpflanzensorten;
c.
die Zusammensetzung der Mischung dem Bundesamt gemeldet wird; d.
die Mischung durch eine vom Bundesamt zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird.
2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b: a.
können als Mischungen mit Wiesenblumenzusatz gekennzeichnete Mischungen von Futterpflanzensaatgut Arten enthalten, die nicht unter Anhang 1 aufgeführt sind; b.
können Saatgutmischungen, die für eine andere Verwendung als für Futterzwecke und Rasen bestimmt sind (z.B. Buntbrache, Blumenwiesen und Skipistenbegrünungen) und entsprechend gekennzeichet sind, Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
34 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
35 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
36 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaft
24
916.151.1
4. Abschnitt:37 Betarüben
Art. 47
Aufnahme in den Sortenkatalog 1 Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a stützen sich auf die im Ausland durchgeführten Prüfungen, sofern diese
unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom
Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
2 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten
Angaben hervorgeht, dass die betreffende Sorte offensichtlich die im Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
Art. 48
38
Art. 49
...
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 50
Vollzug
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung; es kann die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erlassen.
2 Es gibt die Anpassungen des gemeinsamen Sortenkatalogs der Europäischen Gemeinschaft4 für die Verweise in den Artikeln 20 und 27 bekannt.39
a40 Änderung bisherigen Rechts Das landwirtschaftliche Hilfsstoffbuch, Sämereienbuch vom 6. Juni 197441 wird wie
folgt geändert:
Art. 25
Abs.1 Ziff. 5, 27 Abs. 1 Ziff. 4, 8, 10, 11, 13 und 14 und Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1
und 2
Aufgehoben
37 Fassung
gemäss Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
38
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002 (AS 2002 1489).
4
Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe,
ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51
A vom 26.2.2002.
39 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
40 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
41
SR 916.052
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 25
916.151.1
Art. 51
Übergangsbestimmungen 1 Getreidesorten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der offiziellen Sortenliste eingetragen waren, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen. Der
Züchter muss den Nachweis erbringen, dass die in dieser Verordnung festgelegten
Aufnahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität
eingehalten werden:
a.
bis zum 31. März 2000 für Sorten, die zwischen dem 1. Februar 1995 und
dem 31. Dezember 1998 aufgenommen wurden; b.
bis zum 1. Februar 2003 für Sorten, die vor dem 1. Februar 1995 aufgenommen wurden.
2 Kartoffelsorten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der offiziellen Sortenliste eingetragen waren, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen. Der
Züchter muss den Nachweis erbringen, dass die in dieser Verordnung festgelegten
Aufnahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität
eingehalten werden:
a.
bis zum 1. Oktober 2001 für Sorten, die vor dem 1. Oktober 1996 aufge
nommen wurden;
b.
bis zum 1. Oktober 1999 für Kandidatensorten, für die ein Gesuch um Aufnahme in den Sortenkatalog vor dem 1. Oktober 1996 gestellt wurde.
3 Futterpflanzensorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Schweiz
in Verkehr gebracht wurden, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen. Der Züchter oder sein Vertreter muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass die darin festgelegten
Aufnahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität
eingehalten werden.
4 Futterpflanzensorten, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Prüfung befinden, können provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen werden. Der Züchter oder sein Vertreter muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass die darin festgelegten Aufnahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität eingehalten
werden.
5 Nach bisherigem Recht anerkanntes oder zugelassenes Futterpflanzensaatgut kann
bis zum 1. Januar 2004 in Verkehr gebracht werden.
6 Die Produktion von Pflanzgut der Klasse AS gemäss bisherigem Recht ist bis und
mit der Kampagne 2001 erlaubt. Die für Pflanzgut der Klasse AS geltenden Normen
entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Normen für die Klasse E. Das
Inverkehrbringen von Pflanzgut der Klasse AS ist bis zum 30. Juni 2002 erlaubt.
Das Bundesamt ist ermächtigt, die Dauer dieser Übergangsbestimmung für bestimmte Sorten zu beschränken, wenn die in der Schweiz produzierte Menge von
Vorstufen- und Basispflanzgut in genügend grosser Menge produziert wird und dadurch die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut die Bedürfnisse des Marktes
deckt.
Landwirtschaft
26
916.151.1
7 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Bereich der Produktion von Futterpflanzensaatgut tätigen Produzenten, Vermehrungs- und Aufbereitungsorganisationen sind zugelassen.
a42 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 1999 1 Öl- und Faserpflanzensorten sowie Betarübensorten, die vor dem Inkrafttreten der
Änderung dieser Verordnung vom 22. Dezember 1999 in der Schweiz in Verkehr
gebracht wurden, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen. Sie werden nach fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus dem Sortenkatalog gestrichen, wenn der Züchter oder sein Vertreter nicht innerhalb dieser Frist
den Nachweis erbringt, dass die betreffende Sorte die Aufnahmebedingungen des
Sortenkatalogs bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität einhalten.
2 Öl- und Faserpflanzensorten sowie Betarübensorten, die sich bei Inkrafttreten der
Änderung dieser Verordnung vom 22. Dezember 1999 in der Schweiz in Prüfung
befinden, können provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen werden. Sie werden nach fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus dem Sortenkatalog gestrichen, wenn der Züchter oder sein Vertreter nicht innerhalb dieser Frist
den Nachweis erbringt, dass die betreffende Sorte die Aufnahmebedingungen des
Sortenkatalogs bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität einhalten.
b43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. März 2002 Futterpflanzensorten, die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung in der
Schweiz in Verkehr gebracht wurden, die nicht im Sortenkatalog oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft44 aufgenommen sind, die aber
in der Sortenliste der OECD aufgeführt sind, können während einer Frist von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.
Art. 52
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
42 Eingefügt durch Ziff. I des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
43 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
44
Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe,
ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51
A vom 26.2.2002.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 27
916.151.1
Anhang 145
(Art. 1, 13, 46)
Liste der Gattungen und Arten Kapitel A:
Gattungen und Arten, für welche ein Sortenkatalog erlassen werden
kann
1
Getreide
Avena sativa L.
Hafer
Hordeum vulgare L.
Gerste
Phalaris canariensis L.
Kanariengras
Secale cereale L.
Roggen
Sorghum bicolor (L.) Moench Sorghum
Sorghum sudanense (Piper) Stapf Sudangras
Triticum aestivum L. emend. Fiori
et Paol.
Weichweizen (Weizen) Triticum spelta L.
Dinkel
X Triticosecale Wittm.
Triticale
Zea mays L. (partim) Mais
Sorghum bicolor (L.) Moench x
Sorghum sudanense (Piper) Stapf Hybriden durch Kreuzungen von Sorghum
und Sudangras gewonnen.
2
Kartoffeln
3
Futterpflanzen 3.1
Gräser
Agrostis canina L.
Hundsstraussgras
Agrostis capillaris L.
Rotes Straussgras
Agrostis gigantea Roth Weisses Straussgras (Floringras) Agrostis stolonifera L.
Flecht-Straussgras
Alopecurus pratensis L.
Wiesenfuchsschwanz
Arrhenatherum elatius (L.)
P. Beauv. Ex J.S. et K.B. Presl Glatthafer (Fromental) Bromus catharticus Vahl Horntrespe
Bromus sitchensis Trin.
Alaskatrespe (Sitkatrespe) Bromus stamineus Desv.
Weidetrespe
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Bermudagras
Cynosurus cristatus Kammgras
Dactylis glomerata L.
Knaulgras
Festuca arundinacea Schreber Rohrschwingel
Festuca ovina L.
Schafschwingel
45 Bereinigt
gemäss Ziff. II des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaft
28
916.151.1
Festuca pratensis Hudson Wiesenschwingel
Festuca rubra L.
Rotschwingel
Lolium multiflorum Lam.
Einjähriges und welsches Weidelgras
(Italienisches und Westerw. Raigras) Lolium perenne L.
Deutsches od. Englisches Weidelgras (Raigras) Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras (Raigras) Phalaris aquatica L.
Knolliges Glanzgras (Wasser Glanzgras) Phleum bertolonii DC.
Zwiebellieschgras
Phleum pratense L.
Wiesenlieschgras (Timothe) Poa annua L.
Einjährige Rispe
Poa nemoralis L.
Hainrispe
Poa palustris L.
Sumpfrispe
Poa pratensis L.
Wiesenrispe
Poa trivialis L.
Gemeine Rispe
Trisetum flavescens (L.) P.Beauv.
Goldhafer
x Festulolium braunii
(K. Richt.) A. Camus Festulolium
3.2
Leguminosen
Anthyllis vulneraria Wundklee
Hedysarum coronarium L.
Spanische Esparsette Lotus corniculatus L.
Hornschotenklee
Lotus uliginosus Schk.
Sumpfschotenklee
Lupinus albus L.
Weisse Lupine
Lupinus angustifolius L.
Blaue Lupine
Lupinus luteus L.
Gelbe Lupine
Medicago lupulina L.
Gelbklee
Medicago sativa L.
Blaue Luzerne
Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne
Melilotus alba Medikus Weisser Honigklee (Steinklee, Bokharaklee) Melilotus officinalis (L.) Pallas Gelber Honigklee (Steinklee, Melilotenklee) Onobrychis viciifolia Scop.
Esparsette
Pisum sativum L. (partim) Futtererbse
Trifolium alexandrinum L.
Alexandrinerklee
Trifolium hybridum L.
Schwedenklee
Trifolium incarnatum L.
Inkarnatklee
Trifolium pratense L.
Rotklee
Trifolium repens L.
Weissklee
Trifolium resupinatum L.
Persischer Klee
Trigonella foenum-graecum L.
Bockshornklee
Vicia faba L. (partim) Ackerbohne
Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
Vicia sativa L.
Saatwicke
Vicia villosa Roth Zottelwicke
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 29
916.151.1
3.3
Andere Arten von Futterpflanzen Brassica napus L. var. napobrassica
(L.) Rchb.
Kohlrübe, Futterraps Brassica oleracea L. convar.
acephala (DC) Alef. var. medullosa
Thell + var. viridis L.
Futterkohl
Phacelia tanacetifolia Benth.
Phazelie
Raphanus sativus L. var. oleiformis
Pers.
Ölrettich
4
Öl- und Faserpflanzen Brassica juncea (L.) und Czernj. Cosson Sareptasenf
Brassica napus L. (partim) Raps
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübse
Cannabis sativa L.
Hanf
Glycine max (L.) Merr.
Soja
Helianthus annuus L.
Sonnenblume
Linum usitatissimum L.
Faserlein, Öllein
Sinapis alba L.
Weisser Senf
5
Betarüben
Beta vulgaris L.
Betarüben: Zucker- und
Futterrüben
Landwirtschaft
30
916.151.1
Anhang 246
(Art. 14, 32, 36, 49) Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung Kapitel A:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
für Getreide
1
Allgemeines
1.1
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und
Verwendungseignung Die Anbau- und Verwendungseignung wird als genügend beurteilt, wenn: a.
für jedes beobachtete Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; und b.
der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
1.2
Beobachtete Merkmale Hauptmerkmale:
diese müssen in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet werden.
Neben-Merkmale:
diese müssen beobachtet werden, sofern es die Bedingungen erlauben.
Andere Beobachtungen:
Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3
Ausscheidungswerte Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Katalog
aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales
den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt: für die Vorversuche;
für die offiziellen Versuche.
Als Ausscheidungswert für die Vorversuche beim Mais gilt ein Gesamtindex von
< - 1.
46 Bereinigt
gemäss Ziff. II des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 31
916.151.1
1.4
Berechnung des Gesamt-Sortenwertes Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte. Dieser
muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit eine Sorte im Katalog
aufgenommen werden kann.
Der für die Aufnahme in den Sortenkatalog entscheidende Gesamt-Sortenwert wird
nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4.1
Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale Der Gesamt-Sortenwert für die Aufnahme in den Sortenkatalog einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte, in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus/MalusWerte.
Ein Bonus wird dem Relativertrag beigefügt, wenn die Sorte einen Unterschied im
Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte
unterschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Bonus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
Ein Malus wird dem Relativertrag abgezogen, wenn die Sorte einen Unterschied im
Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte
überschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Malus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
1.4.2
Mais
Der Gesamt-Sortenwert wird nach einem Gesamtindex berechnet. Die Formel zur
Berechnung des Gesamtindexes sowie die für diese Berechnung erforderlichen
Merkmale sind unter Ziffer 2.7 in diesem Kapitel aufgeführt.
1.5
Minimale Gesamt-Sortenwerte für die Aufnahme in den Sortenkatalog Hafer:
> 103
Gerste:
> 103
Roggen:
> 103
Weizen:
mit einer sehr guten Backqualität > 95
mit einer guten Backqualität > 103
mit einer mittleren bis schwachen Backqualität > 110
mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen > 120
Biskuitweizen
> 110
Dinkel:
> 103
Triticale:
> 103
Mais:
Der Gesamtindex muss mindestens den Wert von 0 erreichen für die
Aufnahme einer Maissorte in den Sortenkatalog.
1.6
Technologische Qualität des Weizens Die technologische Qualität des Brotweizens wird aufgrund des «Bewertungsschemas 90» (Saurer und al.; 1991; Landwirtschaft Schweiz 4 (1-2); 55-57) bestimmt.
Landwirtschaft
32
916.151.1
Weizen mit einer sehr guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 130
Punkte aufweist;
Weizen mit einer guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 110 Punkte
aufweist;
Weizen mit einer mittleren bis schwachen Backqualität ist Weizen, der zwischen 80 und 110 Punkte aufweist;
Weizen mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen ist Weizen, der
weniger als 80 Punkte aufweist.
Weizen ist ein Biskuitweizen, wenn für die sortenspezifischen Merkmale die Analysenwerte mehrheitlich innerhalb der angegebenen Bereiche liegen.
Merkmal
Einheit
Bereich
Merkmal
Einheit
Bereich
Proteingehalt
% TS
9-10
Farinogramm
% bez.14 %
52-58
Zeleny
ml
20-30
Extensogramm
cm2
30-60
Gluten feucht
%
18-23
Extensogramm
DW5/DB
0,8-1,6
Gluten trocken
%
8-11
Alveogramm W
x10-4J
80-120
Maltosewert
%
1-2
Alveogramm P/L
0,3-0,5
Fallzahl
Sekunde
300-400
Alveogramm P
mm
30-45
Amylogramm max.
BE1
500-1000
Alveogramm L
mm
100-150
1
Brabender-Einheiten
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 33
916.151.1
2
Beobachtete Merkmale, Ausscheidungswerte,
Bonus/Malus-Werte, Berechnung des Gesamtindexes Abkürzungen:
AW = Absoluter Wert HB
= Halmbruch
TS
= Trockensubstanz
Ertr.
= Ertrag
HFG = Hundert-Fesengewicht rel.
= relativ
HLG = Hektolitergewicht S. nodorum = Septoria nodorum (Spelzenbräune) TKG = Tausend-Korngewicht Std
= in Bezug auf Standardsorten 2.1
Hafer
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt
eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die Vorversuche Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag
(15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr. Std) Standfestigkeit
Note (1-9)
> 5 (AW)
≥ 2 (Std)
≤ -1
≥+1
Frühreife
Ährenschieben Std ± Tage
> 5 (Std)
≤ -2
≥+3
HLG
kg
< 48 (AW)
< 48 (AW)
≥+1
≤ -2
Mehltau
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ -1
≥+1
Protein
Prozent
< 9 (AW)
< 9 (AW)
Neben-Merkmale
Überwinterung
(Winter-Hafer)
Note (1-9)
> 3 (Std)
≤ -2
≥+2
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge
cm
TKG
g
Kornfarbe
Rohfaser
g/TS
Grünschnittertrag:
- Ertrag Reinsaat
Prozent TS
- Ertrag Mischsaat
Prozent TS
Landwirtschaft
34
916.151.1
2.2
Gerste
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt
eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die Vorversuche Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag
(15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr.Std)
Standfestigkeit
Note (1-9)
> 5 (AW)
> 1 (Std)
≤ -1
≥+1
Frühreife
Ährenschieben Std ± Tage
> 5 (Std)
≤ -2
≥+3
HLG (6-zeilig)
kg
< 63 (AW)
< 63 (AW)
≥+1
≤ -2
HLG (2-zeilig)
kg
< 64 (AW)
< 64 (AW)
≥+1
≤ -2
Mehltau
Note (1-9)
> 5 (AW)
≥ 5 (AW)
≤ -1
≥+1
Helminthosporium
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ -1
≥+1
Rhynchosporium
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ -1
≥+1
Protein (6-zeilig)
Prozent
< 9 (AW)
< 9 (AW)
Protein (2-zeilig)
Prozent
< 9 (AW)
< 9 (AW)
Neben-Merkmale Allgemeiner Gesundheitszustand* Note (1-9)
> 2 (Std)
≤ -2
≥+1,5
Überwinterung
(Winter-Gerste)
Note (1-9)
> 2 (Std)
≤ -2
≥+2
Abreife
Note (1-9)
> 3 (AW)
≤ -2
≥+3
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge
cm
TKG
g
Virus
Rohfaser
g/TS
*
Wenn es nicht möglich ist Helminthosporium, Rhynchosporium und Mehltau getrennt zu
beobachten, wird dieses Merkmal ein Hauptmerkmal
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 35
916.151.1
2.3
Roggen
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im
Vergleich mit dem Durchschnitt der Standarde für
den Erhalt eines Bonus
oder Malus
Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen
Sortenprüfung
Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag
(15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr.Std)
Standfestigkeit
Note (1-9)
> 7 (AW)
> 2 (Std)
≤ -1
≥ +1
Frühreife
Ährenschieben Std ± Tage
> 5 (Std)
≤ -2
≥ +3
HLG
kg
< 69 (AW)
< 69 (AW)
≥ +1
≤ -2
Braunrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ -1
≥ +1
Überwinterung
Note (1-9)
> 2 (Std)
≤ -2
≥ +2
Amylogramm
Einheit
<-100 (Std)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge
cm
TKG
g
Mutterkorn (Claviceps
purpurea)
befallene Ähren pro Are
Landwirtschaft
36
916.151.1
2.4
Weizen
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt
eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung Bonus (+1,5)
Malus (-1,5)
Hauptmerkmale Kornertrag
(15 % H2O)
in dt/ha
Standfestigkeit
Note (1-9)
> 5 (AW)
> 1 (Std)
≤ -1 (Std) ≥+1 (Std) Frühreife
Ährenschieben Std ± Tage
> 5 (Std)
≤ -2 (Std) ≥+3 (Std) HLG
kg
< 72 (AW)
< 72 (AW)
≥ +1 (Std) ≤ -2 (Std) Mehltau
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ 3 (AW) ≥ 4,5 (AW) Gelbrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ 3 (AW) ≥ 4,5 (AW) Braunrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ 3 (AW) ≥ 4,5 (AW) Spelzenbräune Blatt
Index
> 25 (Std)
≤ -15 (Std) ≥+15 (Std) Spelzenbräune Ähre
Index
> 40 (Std) und
> 125 (AW)
≤ -10 (Std) ≥+20 (Std) Septoria tritici
Index
> 25 (Std)
≤ -15 (Std) ≥+15 (Std) Ährenfusarien
Note (1-9)
> 8 (AW)
> 7 (AW)
< 4 (AW)
> 6 (AW)
Zeleny 1)
< 20 (AW)
< 20 (AW)
Protein 1) 2)
Prozent
< 10 (AW)
< 10 (AW)
Backqualität 1)
nicht
backfähig
nicht
backfähig
Neben-Merkmale Auswuchs 1)
Note (1-9)
> 6 (AW)
≤ -2 (Std) ≥+2 (Std) Überwinterung
(Winter-Weizen)
Note (1-9)
> 2 (Std)
≤ -2 (Std) ≥+2 (Std) Schwarzrost
(Sommer-Weizen)
Note (1-9)
> 7 (AW)
> 7 (AW)
≤ -2 (Std) ≥+3 (Std) Spelzenbräune
Note (1-9)
> 7 (AW)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge
cm
TKG
g
Alternanz
Note
HB
Note (1-9)
Bemerkungen:
1 Für die Aufnahme von Futterweizensorten werden diese Merkmale nicht berücksichtigt.
2
Für die Aufnahme von Biskuitweizensorten wird dieses Merkmal nicht berücksichtigt.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 37
916.151.1
2.5
Dinkel
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt
eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag
(15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr. Std) Standfestigkeit
Note (1-9)
> 6 (AW)
> 1 (Std)
≤ -1
≥+1
Frühreife
Ährenschieben
Std
± Tage
> 5 (Std)
≤ -2
≥+3
HLG
kg
< 36 (AW)
< 36 (AW)
≥+1
≤ -2
HFG
g
< 8 (AW)
< 8 (AW)
Mehltau
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ -1
≥+1
Gelbrost
Note (1-9)
> 5 (AW)
≥ 5 (AW)
≤ -1
≥+1
Braunrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ -1
≥+1
Spelzenbräune Blatt Index
> 25 (Std)
≤ -15
≥+15
Spelzenbräune Ähre
Index
> 25 (Std)
≤ -15
≥+15
Korntyp
Note (1-9)
> 3 (Std)
Spindelbruch
Note (1-9)
> 2 (Std)
Anteil nackte Körner Note (1-9)
> 2 (Std)
Zeleny
< 20 (AW)
< 20 (AW)
> 45 (AW)
> 45 (AW)
Protein
Prozent
< 12 (AW)
< 12 (AW)
Neben-Merkmale Überwinterung
Note (1-9)
> 2 (Std)
≤ -2
≥+2
Spelzenbräune
Note (1-9)
> 7 (AW)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge
cm
Landwirtschaft
38
916.151.1
2.6
Triticale
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte
Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt
der Standarde für den Erhalt
eines Bonus oder Malus Einheit
Werte für die
Vorversuche
Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung Bonus (+1)
Malus (-1)
Hauptmerkmale Kornertrag
(15 % H2O)
in dt/ha
< -5 (Ertr. Std) Standfestigkeit
Note (1-9)
> 5 (AW)
> 2 (Std)
≤ -1
≥+1
Frühreife
Ährenschieben
Std
± Tage
> 5 (Std)
≤ -2
≥+3
HLG
kg
< 62 (AW)
< 62 (AW)
≥ +1
≤ -2
Gelbrost
Note (1-9)
> 5 (AW)
≥ 5 (AW)
≤ -1
≥ +1
Braunrost
Note (1-9)
> 6 (AW)
≥ 6 (AW)
≤ -1
≥ +1
Spelzenbräune Blatt Index
> 25 (Std)
≤ -15
≥ +15
Spelzenbräune Ähre
Index
> 25 (Std)
≤ -15
≥ +15
Neben-Merkmale Auswuchs
Note (1-9)
> 7 (AW)
≤ -2
≥+2
Überwinterung
(Winter-Triticale)
Note (1-9)
> 3 (Std)
≤ -2
≥+2
Mehltau
Note (1-9)
> 3 (AW)
> 3 (AW)
Spelzenbräune
Note (1-9)
> 7 (AW)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge
cm
TKG
g
HB
Note (1-9)
Ähren-Fusariose
Note (1-9)
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 39
916.151.1
2.7
Mais
2.7.1
Beobachtete Merkmale beim Mais Körnermais
Silomais
Hauptmerkmale Anzahl vorhandene Pflanzen x
x
Jugendentwicklung (Note) x
x
Körnerertrag (15 % H20) x
Trockensubstanzertrag (MS) ganze Pflanze x
Trockensubstanzgehalt Körner bei der Ernte x
Trockensubstanzgehalt ganze Pflanze bei der Ernte x
Gehalt an verdaulicher organischer Substanz (VOS) (g/kg TS) x
Neben-Merkmale Wurzellagerung während der Vegetation x
x
Wurzellagerung bei der Ernte x
x
Stengelbruch bei der Ernte x
x
Befall mit Beulenbrand x
x
Stengelfäulebefall
x
Andere Beobachtungen Wurzelverankerung (Note aus Stosstest) x
x
Pflanzenlänge
x
x
Ansatzhöhe des obersten Kolbens x
x
Drescheignung (Note für Körnerbruch) x
Allgemeiner Eindruck (Note) x
x
Besatz Kolbenspitze (Note) x
x
Nebentriebbildung
x
x
Schädlingsbefall (Maiszünsler, Fritfliege) x
x
Blattkrankheiten (Rost, Helminthosporium) x
x
Blühdatum der weiblichen Blüten x
x
Stärkegehalt
x
Landwirtschaft
40
916.151.1
2.7.2
Indexberechnung für Körnermais Benützte Merkmale für die
Berechnung der Indexe
Leistung der
Sorte in der
Prüfung
Mittelwert
der 2 besten
Standardsorten Gewichtungsfaktor Berechnungsformel der Indexe Index - Ertrag (A) Körnerertrag
15 % H20 (dt/ha)
a1
a2
1,0
{
(a1
− a2) × 100
a2
} ×1,0=A
Index - Reife (B) TS-Gehalt (%)
b1
b2
2,5
(b1
− b2) × 2,5 = B Index - Standfestigkeit (C) Wurzellagerung Vegetation (%) c1 c2
0,25
(c2
− c1) × 0,25
Wurzellagerung Ernte (%) c3
c4
0,75
+ (c4
− c3) × 0,75
Stengelbruch (%)
c5
c6
0,75
+
=
(c6
− c5) × 0,75
C
Index - Krankheit (D) Stengelfäule (%)
d1
d2
0,25
(d2
− d1) × 0,25
Beulenbrand (%)
d3
d4
0,25
+
=
(d4
− d3) × 0,25
D
Index - Jugendentwicklung (E) Jugendentwicklung (Note *) e1
e2
1,0
(e2
− e1) × 1,0 = E Gesamtindex für Körnermais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 41
916.151.1
2.7.3
Indexberechnung für Silomais Benützte Merkmale für die
Berechnung der Indexe
Leistung der
Sorte in der
Prüfung
Mittelwert
der 2 besten
Standardsorten Gewichtungsfaktor Berechnungsformel der Indexe Index - Ökonomischer Wert (A)Ertrag (A) TS-Ertrag (dt/ha)
a1
a2
0,5
(a1
− a2) × 0,5
VOS-Gehalt (g/kg TS) a3
a4
0,4
+
=
(a3
− a4) × 0,4
A
Index - Reife (B) TS-Gehalt ganze Pflanze (%) b1
b2
2,0
(b1
− b2) × 2,0 = B Index - Standfestigkeit (C) Wurzellagerung Vegetation (%) c1 c2
0,25
(c2
− c1) × 0,25
Wurzellagerung Ernte (%) c3
c4
0,75
+ (c4
− c3) × 0,75
Stengelbruch (%)
c5
c6
0,75
+
=
(c6
− c5) × 0,75
C
Index - Beulenbrand (D) Beulenbrand (%)
d1
d2
0,25
(d2
− d1) × 0,25 = D Index - Jugendentwicklung (E) Jugendentwicklung (Note *) e1
e2
1,0
(e2
− e1) × 1,0 = E Gesamtindex für Silomais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
Landwirtschaft
42
916.151.1
Kapitel B:
Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung
für Kartoffeln
1
Allgemeines
1. 1
Ausscheidungswert Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind für gewisse Merkmale in Ziffer 4 dieses
Kapitels festgesetzt:
A.
Für die Beurteilung des Aufnahmegesuches aufgrund der Resultate der Vorversuche oder des ausländischen Aufnahmedossiers; B.
Für die Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung im Hinblick auf die
Aufnahme der Sorten in den Sortenkatalog.
1.2
Berechnung des Gesamt-Sortenwertes A.
Für jedes berücksichtigte Merkmal wird aufgrund der in Ziffer 4 dieses Kapitels dargestellten Formel ein spezifischer Wert errechnet. Dabei gilt:
a.
Ergebnis der geprüften Sorte; b.
Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Anbaueignung; c.
Durchschnittswert der Standardsorten für die Anbaueignung; d.
Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Verwendungseignung.
B.
Der Gesamtsortenwert entspricht der Summe der spezifischen Werte, nach
Buchstabe A.
1.3
Beobachtete Merkmale A.
Die beobachteten Merkmale für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes
sind in Ziffer 4 dieses Kapitels festgelegt.
1.
Für die in Prozenten oder mit einem Index ausgedrückten Merkmale
wird das Ergebnis der Beobachtungen in Noten von 1 bis 9 nach dem
Logarithmus der Prozent- oder Indexwerte umgesetzt.
2.
Die Note betreffend die zusätzlichen Beobachtungen wird aufgrund der
folgenden beobachteten Merkmale zugeteilt: Wachstumsrisse, Durchwusch, Missförmigkeit, leichte Virosen, wässriger Nabelteil, Nabelinfektion, Empfindlichkeit auf Grünverfärbung der Schale, schwammiges,
weiches, glasiges Knollenfleisch, Tracheïdenverfärbung.
B.
Anlässlich der Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung werden auch
folgende Merkmale beobachtet (diese Merkmale werden für den Gesamtsortenwert nicht berücksichtigt): Knollenform, Augenlage, Gleichförmigkeit
der Knollen, Fleisch- und Schalenfarbe, Stolonenlänge, Anzahl Knollen pro
Pflanze, Kochtyp, Reifegruppe.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 43
916.151.1
2
Bedingungen bezüglich der Aufnahmegesuche A.
Ein Aufnahmegesuch kann zurückgewiesen werden, wenn die Ergebnisse
der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in
einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass:
1.
für ein Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist und/oder 2.
der minimale Gesamt-Sortenwert nicht erreicht ist.
B.
Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1.
100 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind; 2.
115 für Konsumsorten.
3
Bedingungen für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog A.
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
1.
für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist und 2.
der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
B.
Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1.
105 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind; 2.
120 für Konsumsorten.
Landwirtschaft
44
916.151.1
4
Ausscheidungswerte und Berechnungsformel für den
spezifischen Wert pro Merkmal Merkmale
Formel
Vorprüfung
Offizielle Prüfung
Koeffizient Ausscheidungswerte Koeffizient
Ausscheidungswerte Knollenertrag in dt/ha (a/b)* 100
1.0
1.0
Kleine Knollen (in %) b-a
1.0
1.0
Eignung zur Lagerung
Lagerung (Note) b-a
1.5
1.5
Auskeimen (Note)
b-a
1.5
1.5
Entwicklung und Feldkrankheiten parasitärer Art
Regelmässigkeit des Auflaufens (Note) c-a
1.0
1.0
Krautfäule (Note)
c-a
3.0
3.0
Viruskrankheiten - Mosaik (Y) % c-a
1.0
1.0
- Blattroll (R) (%) c-a
1.0
1.0
Erwinia (%)
c-a
1.0
1.0
Erntefäulnis (% des Gewichts) c-a
1.0
> 6.0
1.0
> 6.0
Krankheiten parasitärer Art nach Lagerung (% und Index)
Braunfäule c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Fäulnis, anderer Art c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Pfropfenbildung
c-a
1.0
> 6.0
1.0
>.6.0
Rhizoctonia
- Pocken
c-a
0.1
0.1
- Knollendeformation c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Schorf
- Flachschorf
c-a
0.5
0.5
- Pulverschorf
c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
- Silberschorf
c-a
0.25
0.25
Fleischmängel
Eisenfleckigkeit (% und Index) c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Graufleckigkeit (% und Index) c-a
1.0
> 6.0
1.0
> 6.0
Hohl- und Schwarzherzigkeit
(% und Index)
c-a
1.0
> 5.0
1.0
> 5.0
Blau- od. Schwarzfleckigkeit (Note) c-a
0.0
1.0
Schwarzverfärbung nach dem Kochen
((Note + Index + % Index >30)/3) c-a
1.0
1.0
Eignung zur Herstellung von Verarbeitungsprodukten Stärke (%)
- für Herstellung von Chips < 15
< 15
- für Herstellung von Frites < 13; >17
< 13; > 17
Note für Sorten, die für die Herstellung
von Chips bestimmt sind:
- Eignung für Herstellung von Chips a-d
10.0
10.0
- Eignung für Herstellung von Frites a-d
0.5
0.5
Note für Sorten, die für die Herstellung
von Frites bestimmt sind:
- Eignung für Herstellung von Chips a-d
0.5
0.5
- Eignung für Herstellung von Frites a-d
10.0
10.0
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 45
916.151.1
Merkmale
Formel
Vorprüfung
Offizielle Prüfung
Koeffizient Ausscheidungswerte Koeffizient
Ausscheidungswerte Zusätzliche Beobachtungen (Note) b-a
1.0
1.0
Kapitel C:
Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung
für Futterpflanzen 1
Allgemeines
1.1
Prüfungsverfahren Ein Vorversuch wird nur bei Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
1.2
Beobachtete Merkmale a.
Hauptmerkmale:
Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet. Man unterscheidet zwischen wichtigen Eigenschaften mit Priorität A und
Eigenschaften mit weniger Bedeutung mit Priorität B.
b.
Neben-Merkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c.
Andere Beobachtungen: Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3
Ausscheidungswerte Das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales darf nicht den dem jeweiligen
Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert erreichen, damit das Aufnahmegesuch
einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind definiert: a.
für die Vorversuche; b.
für die offiziellen Versuche.
1.3.1
Gräserarten, Leguminosen und andere Arten Der Ausscheidungswert für jedes wichtige beobachtete Merkmal in den offiziellen
Versuchen beträgt -1,5 Punkte, in Bezug auf das Mittel der Ergebnisse aufgrund der
beobachteten Merkmale der Standardsorten.
Bei Weissklee ist der Ausscheidungswert für Blausäure erreicht, wenn der Säuregehalt höher ist als jener der vom Bundesamt bezeichneten Standardsorte.
Landwirtschaft
46
916.151.1
1.3.2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen Die Ausscheidungswerte für die Vorversuche und die offiziellen Versuche werden
in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.
1.4
Gesamt-Sortenwert Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der Vorversuche und der offiziellen Versuche einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit ein Aufnahmegesuch gutgeheissen oder eine Sorte im Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Der Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse der Versuche
berechnet.
1.4.1
Gräserarten, Leguminosen und andere Arten Der Gesamtsortenwert wird für jede Art gemäss der nachstehenden Formel berechnet:
X = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität A) × 2
Y = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität B)
Z = Anzahl der Noten
Gesamtsortenwert = (X + Y) / Z 1.4.2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen Der Gesamt-Sortenwert für die Berechnung einer Sorte entspricht dem Relativertrag
(Ertrag der Testsorte in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus-Werte.
Bonuswerte entstehen durch Korrekturen in Form von Zusatzpunkten, die aufgrund
des Unterschieds zum Durchschnittswert der Standardsortenergebnisse berechnet
werden.
1.5
Beobachtete Merkmale und Bonitierung 1.5.1
Gräserarten, Leguminosen und andere Arten a.
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des
Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie ihre Priorität sind für jede Art
in der Tabelle 1 dieses Kapitels festgehalten.
b.
Die Notenbewertung der Bonitierung beträgt 1 bis 9; 1 ist die beste Note
und 9 die schlechteste.
c.
Die Notenzuteilung verläuft gemäss dem nachstehenden Notensystem: 1. Nach Varianzanalyse: Wert im Verhältnis zu dem Versuchsmittel
(oder Standard)
Note
Positive Differenz: > KGD (p = 0,01)
1
> KGD (p = 0,05) 2
> 2/3 KGD (p = 0,05) 3
> 1/3 KGD (p = 0,05) 4
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 47
916.151.1
Gleich wie Versuchsmittel (oder Standard): 5
Negative Differenz: > 1/3 KGD (p = 0,05) 6
> 2/3 KGD (p = 0,05) 7
> KGD (p = 0,05)
8
> KGD (p = 0,01) 9
KGD = kleinst gesicherte Differenz 2. Nach Bonituren:
Note
Jugendentwicklung Nachwuchsvermögen Krankheitsresistenz1 Konkurrenzkraft
(100-Anteil in %) der Sorte/
10 = Konkurrenzzahl
Beschaffenheit
Blatt
Ausdauer Fehlstellen in % der gesamten Bodenbedeckung 1
sehr gut
(100 - 90 %) = 10/10 = 1 sehr fein
0 bis 10
2
sehr gut bis gut
(100 - 80 %) = 20/10 = 2 20
3
gut
3
30
4
gut bis mittel
4
40
5
mittel
5
50
6
mittel bis gering
6
60
7
gering
7
70
8
gering bis sehr gering 8
80
9
sehr gering
(100 - 10 %) = 90/10 = 9 sehr grob
90 bis 100
1 bonitiert nach Krankheitsbildern 1.5.2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie die Bonus-Werte sind in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.
2
Bedingungen bezüglich Aufnahmegesuch und
für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog 2.1
Gräserarten, Leguminosen und andere Arten Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn: a
für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; b.
ihr Gesamtsortenwert mindestens 0,2 Punkte besser liegt als das Mittel der
Gesamtsortenwerte der Standardsorten.
2.2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen 2.2.1
Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn die Ergebnisse
der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme
in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass: a.
für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; b.
der minimale Gesamtsortenwert 100 beträgt.
Landwirtschaft
48
916.151.1
2.2.2
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen: a.
wenn für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist, und b.
wenn der minimale Gesamtsortenwert 103 beträgt, oder wenn der Gesamtsortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamtsortenwert der
schlechtesten Standardsorte beträgt.
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916.151.1
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Landwirtschaft
50
916.151.1
Tabelle 2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen Eigenschaften
Formel
Einheit
Ausscheidungswerte
Bonus-Werte
(berechnete Werte)
Vorversuche offizielle
Versuche
Hauptmerkmale Körnerertrag
(a/b)*100 %
< 90%
< 95 %
Tausendkorngewicht
b - a
g
Futtererbsen
1 Punkt / 20 g
Ackerbohnen, Lupinen 1 Punkt / 30 g
Eiweissgehalt
(a/b)*100 %
< 90 %
Futtererbsen
1 Punkt pro % mehr
Ackerbohnen, Lupinen 1 Punkt pro % mehr
Ölgehalt: Lupinen
(a/b)*100 %
1 Punkt pro % mehr
Nebenmerkmale Lagerung bei Ernte
b - a
Note
<
−5
1 Punkt pro Einheit
mehr
Gesundheitszustand
b - a
Note
<
−5
1 Punkt pro Einheit
mehr
Andere Beobachtungen Überwinterung
b - a
Note
Hemmstoffe:
Ackerbohnen
20 Punkte,
wenn Gehalt tief
(weisse Blüte)
a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Standardsorten
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 51
916.151.1
Kapitel D:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
für Öl- und Faserpflanzen 1
Allgemeines
Die Prüfung unterscheidet zwischen Ölsaatkulturen der Arten Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Lein, Sojakulturen, Gründüngungskulturen der Arten Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen sowie Hanfkulturen.
1.1
Beobachtete Merkmale a.
Hauptmerkmale:
Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet.
b.
Nebenmerkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c.
Andere Merkmale:
Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch
prüfungsrelevant.
1.2
Ausscheidungswerte Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines
Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt: a.
für die Vorversuche; b.
für die offiziellen Versuche.
Sie sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.
1.3
Gesamt-Sortenwert Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4
Beobachtete Merkmale und Bonitierung Die beobachteten Merkmale, die zur Berechnung des Gesamt-Sortenwertes hinzugezogen werden, sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.
Landwirtschaft
52
916.151.1
2
Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog 2.1
Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der
Vorprüfungen oder einem Dossier für die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog hervorgeht, dass: a.
bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und b.
der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
2.2
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen: a.
wenn bei keinem beobachteten Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist;
und
b.
wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der GesamtSortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert
der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden
Standardsorte beträgt.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 53
916.151.1
Tabelle 1
Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Öllein Merkmale
Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte
Vorversuche Offizielle
Versuche
Hauptmerkmale
Kornertrag (A) (a/b)*100
%
< 90%
< 95 %
Frühreife bis Reife (B) b-a
% (H2O)
< - 3
Ölgehalt (C)
a-b
%
< - 3
< - 3
Glukosinolatgehalt (ganze Körner) 1
µmolg-1
> 20
> 20
Erucasäuregehalt
1
%
> 2
> 2
Nebenmerkmale
Frühlagerung (D) b-a
Note (1-9)
< - 3
Sclerotinia sclerotiorum-Toleranz (E) b-a
Note (1-9)
< - 3
Phoma lingam-Toleranz (F) b-a
Note (1-9)
< - 3
Gesundheitszustand bei der Ernte (G) 2
b-a
Note (1-9)
< - 3
Andere Merkmale
Frühreife bei der Blüte b-a
Note (1-9)
Kräftigkeit Ende Herbst 3
b-a
Note (1-9)
Kräftigkeit Ende Winter 3
b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis für die geprüfte Sorte
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Gesamtwert für Winterraps = A + B + C + D + E + F
Gesamtwert für Sommerraps = A + B + C + D
Gesamtwert für Sonnenblumen und Öllein = A + B + C + D + G 1 Betrifft nur Raps
2 Betrifft nur Sonnenblumen und Öllein 3 Betrifft nur winterharte Kulturen
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Landwirtschaft
54
916.151.1
Tabelle 2
Soja
Merkmale
Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte
Bonus-Werte
Vorversuche Offizielle
Versuche
(aufgrund der berechneten Werte) Hauptmerkmale
Kornertrag (a/b)*100
%
< 90% < 95 %
Proteingehalt
(d/e)*100
%
< 90 %
1 Punkt pro %
mehr
Ölgehalt
(d/e)*100
%
< 90 %
1 Punkt pro %
mehr
Nebenmerkmale
Lagerung bei Ernte e-d
Note (1-9)
< - 5
1 Punkt pro
positive Einheit
Gesundheitszustand (pro
beobachtetes Merkmal)
e-d
Note (1-9)
< - 5
1 Punkt pro
positive Einheit
Andere Merkmale
Vegetationshöhe e-d
cm
a = Relativer Ertrag für die geprüfte Sorte
b = Relativer Referenzertrag, berechnet gemäss b = mx + c: m = Ertrag pro zusätzliches Grad × Tag (auf Basis der Standardsorten berechnet)
x = Anzahl Grad ×Vegetationstage der geprüften Sorte
c = Konstante (auf Basis der Standardsorten berechnet) d = Ergebnisse der geprüften Sorte
e = Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Körnerertrag + Punkt(e) des Bonuswertes
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 55
916.151.1
Tabelle 3
Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen Merkmale
Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte
Vorversuche
Offizielle Versuche Hauptmerkmale
Bodenbedeckung am Ende
der Vegetationsperiode (A) b-a
Note (1-9)
< -3 <
- 3
Winter-Resistenz
(winterharte Sorten) (B) b-a
Note (1-9)
< - 3
Winter-Sensibilität
(nicht winterharte Sorten) (B) b-a
Note (1-9)
< - 3
Nebenmerkmale
Lagerung (C) b-a
Note (1-9)
< - 3
Konkurrenzkraft bei der
Begrünung (D)
b-a
Note (1-9)
< - 3
Andere Merkmale
Gesundheitszustand (pro
beobachtetes Merkmal)
b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis der geprüften Sorte
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Gesamwert = 100 + A + B + C + D
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Landwirtschaft
56
916.151.1
Tabelle 4
Hanf
Merkmale
Einheit
Ausscheidungswerte
Offizielle Versuche Hauptmerkmale
THC-Gehalt ( ∆9-Tetrahydrocannabinol) %
> 0,3
Verhältnis THC/CBD
> 1
Markterwünschte Qualität Note (1-9)
≥ 3
Gesundheitszustand
Note (1-9)
≥ 3
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
CBD = Cannabidiol
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 57
916.151.1
Kapitel E:
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
für Zuckerrübe und Futterrübe 1
Allgemeines
1.1
Prüfungsverfahren Das Prüfungsverfahren unterscheidet rhizomanietolerante und -sensible Zuckerrüben sowie Futterrüben.
1.2
Beobachtete Merkmale a.
Hauptmerkmale:
Diese werden anlässlich der offiziellen Versuche beobachtet.
b.
Nebenmerkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c.
Andere Merkmale:
Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch
prüfungsrelevant.
1.3
Ausscheidungswerte Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines
Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
1.4
Gesamt-Sortenwert Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels
definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei offiziellen
Jahresversuchen berechnet.
1.5
Beobachtete Merkmale und Bonitierung Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes und
für die Bonitierung verwendet werden, sind in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels
festgehalten.
Landwirtschaft
58
916.151.1
2
Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog 2.1
Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der
im Ausland durchgeführten Prüfungen hervorgeht, dass: a.
bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; b.
der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
2.2
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen: a.
wenn bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; b.
wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der GesamtSortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert
der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden
Standardsorte beträgt.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 59
916.151.1
Tabelle 1
Betarüben
A. Zuckerrüben Merkmale
Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte Bonus-Werte
Offizielle
Versuche
1 Punkt pro
Unterschiedsstufe
Hauptmerkmale
Ertrag raffinierter Zucker (a/b)*100
%
1
< 95 %
Ertrag Rüben
a-b
%
1
< 90 %
1 %
Zuckergehalt
a-b
%
2
< 95 %
0,5 %
Ausbeute-Verlust
a-b
%
2
- 0,5 %
Erdanhang
a-b
%
1
- 5 %
Feldaufgang
a-b
%
1
2 %
Nebenmerkmale
Cercosporiose-Toleranz b-a
Note (1-9)
< -5
1
Mehltau-Toleranz
b-a
Note (1-9)
< -5
1
Schosser
a-b
%
> 1 %
Doppelkeimer
a-b
%
> 5 %
Andere Merkmale
Extraktionsgrad a-b
%
2
K
a-b
%
2
Na
a-b
%
2
Am-N
a-b
%
2
Andere agronomische
Merkmale (pro beobachtetes Merkmal) b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis der geprüften Sorte
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten 1 Ergebnis auf eine Einheit gerundet 2 Ergebnisse auf 1/10 Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Ertrag raffinierter Zucker + Punkt(e) des Bonuswertes
Landwirtschaft
60
916.151.1
Tabelle 2
B. Futterrüben Merkmale
Berechnung
Einheit
Ausscheidungswerte Für den Erhalt
eines Bonus
erforderlicher
Unterschied
Offizielle
Versuche
Bonus
(+ 1)
Hauptmerkmale
Trockenmaterial-Ertrag (a/b)*100
%
< 95 %
Wurzel-Ertrag
a-b
%
1 %
Trockenmaterial-Gehalt a-b
%
1 %
Nebenmerkmale
Cercosporiose-Toleranz b-a
Note (1-9)
1
Erntetauglichkeit (Form der
Rübe)
b-a
Note (1-9)
1
Andere Merkmale
Zuckergehalt a-b
%
Schosser
a-b
%
Doppelauflauf
a-b
%
Andere agronomische
Merkmale (pro beobachtetes Merkmal) b-a
Note (1-9)
a: Ergebnis der geprüften Sorte
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Trockensubstanzertrag + Punkt(e) des Bonuswertes
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 61
916.151.1
Anhang 347
(Art. 3 - 5, 7 - 10, 23 und 38) Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen Kapitel A:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
von Getreidesaatgut 1
Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
Hybriden und Inzuchtlinien von Mais Mindestens fünf Besichtigungen.
Eine Besichtigung vor der Blüte, mindestens drei während der Blüte und 1 bei der
Kolbenkontrolle.
Hybriden von Roggen Mindestens zwei Besichtigungen.
Eine Besichtigung während der Blüte und eine nach der Entfernung der Ummantelung.
Hafer, Gerste, Triticale, Weizen, Dinkel, Roggen und offen abblühende Sorten
von Mais
Mindestens eine Besichtigung zwischen Blüte und Gelbreife.
2
Beurteilungs- und Anerkennungsgrenzen Folgende Kriterien werden beurteilt: Allgemeiner Stand
Sortenechtheit und Sortenreinheit
Isolationsabstand
Fremde Getreidearten
Unkräuter
Samenübertragbare Krankheiten
47 Bereinigt
gemäss Ziff. II des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaft
62
916.151.1
2.1
Allgemeiner Stand Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet:
1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein.
Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängeln kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: Verunkrautung
Unausgeglichenheit
Krankheitsbefall
Befall durch tierische Schädlinge
Lagerfrucht
2.2
Sortenechtheit und Sortenreinheit Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die
nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild
entsprechen.
Hybriden, Inzuchtlinien und offen abblühende Sorten von Mais a.
Der Anteil Abweicher darf folgende Prozentzahlen nicht überschreiten: Prozent
1.
Für die Produktion von Basissaatgut: Inzuchtlinien
0,1
Einfachhybriden
0,1
offen abblühende Sorten 0,5
2.
Für die Produktion von zertifiziertem
Saatgut:
Komponenten von Hybriden
- Inzuchtlinien
0,2
- Einfachhybriden
0,2
- offen abblühende Sorten 1,0
Offen abblühende Sorten 1,0
b.
Bei der Hybridproduktion müssen während der Befruchtungslenkung
folgende Normen erfüllt werden:
1.
Zum Zeitpunkt der Empfängnisfähigkeit der Narben des weiblichen
Elternteils sind genügend Pflanzen des männlichen Elternteils mit ausreichender Pollenabgabe vorhanden (Synchronisation).
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 63
916.151.1
2.
Zum Zeitpunkt, in dem mehr als 5 Prozent der Pflanzen des weiblichen
Elternteils empfangsfähige Narben aufweist, darf im Bestand der Anteil
der Pflanzen des weiblichen Elternteils, die Pollen abgeben, höchstens
betragen:
bei einer Feldbesichtigung
0,5 %
bei allen Feldbesichtigungen 1,0 %
c.
Eine Pflanze wird als stäubend betrachtet, wenn 5 cm oder mehr der Fahne
Pollen ausscheiden.
d.
Ein Bestand zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Verwendung der
männlichen Sterilität, in dem der männliche Elternteil die Fertilität des weiblichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem angepassten
Verhältnis auch männlich fertile Pflanzen des weiblichen Elternteils
enthalten. Dies gilt nicht, wenn nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen
und männlich fertilen weiblichen Elternteils in einem angepassten Verhältnis
gemischt wird.
e.
Die Kolbenkontrolle erfolgt nach der Ernte. Der Anteil Kolben, die den
sortentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,1 Prozent nicht überschreiten; der Anteil Kolben, die Körner enthalten, die den sortentypischen
Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,2 Prozent nicht überschreiten.
Hybriden von Roggen und offen abblühender Roggen a.
Die Anzahl Abweicher darf folgende Zahlen nicht überschreiten: 1.
Für die Produktion von Basissaatgut: 1 je 30 m2
2.
Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut: 1 je 10 m2 b.
Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen gilt die
angegebene Norm ausschliesslich für die weibliche Komponente.
c.
Bei Verwendung der männlichen Sterilität muss die männlich sterile
Komponente einen Sterilitätsgrad von mindestens 98 Prozent aufweisen.
Dieser wird in Kontrollparzellen untersucht.
d.
Das zertifizierte Saatgut von Hybridroggen wird im gemischten Anbau von
einer männlich sterilen weiblichen Komponente mit einer die männliche Fertilität wiederherstellenden männlichen Komponente erzeugt. Der Anteil der
beigemischten männlichen Komponente ist sortenspezifisch und darf den
vom Züchter angegebenen Anteil nicht überschreiten.
Triticale
Bei selbstbefruchtenden Triticale-Sorten wird die folgende minimale Sortenreinheit
verlangt:
Kategorie
Minimale Sortenreinheit (%) Basissaatgut
99,7
Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 99,0
Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 98,0
Landwirtschaft
64
916.151.1
Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel Es wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt: Kategorie
Minimale Sortenreinheit (%) Basissaatgut
99,9
Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 99,7
Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 99,0
2.3
Isolationsabstand Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: Kultur
Minimaler Abstand
Mais
n200 m
Hybriden von Roggen-Basissaatgut
- mit männlicher Sterilität 1000 m
- ohne männliche Sterilität n600 m
Hybriden von Roggen-zertifiziertem Saatgut n500 m
Roggen (offen abblühende Sorten)
- für Basissaatgutproduktion n300 m
- für Produktion von zertifiziertem Saatgut n250 m
Triticale (selbstbefruchtende Sorten)
- für Basissaatgutproduktion nn50 m
- für Produktion von zertifiziertem Saatgut nn20 m
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen unter Verwendung
der männlichen Sterilität muss die Abschirmung durch eine Ummantelung mit der
pollenspendenden Elternkomponente unterstützt werden. Nach der Blüte muss diese
Ummantelung entfernt werden.
Bei Hafer, Gerste, Dinkel und Weizen müssen benachbarte Felder verschiedener
Sorten deutlich und klar voneinander getrennt sein.
2.4
Fremde Getreidearten Der Anteil an fremden Getreidearten darf folgende Anzahl nicht überschreiten: 5 Saatgutähren oder Rispen pro 100 m2 für die Produktion von Vermeh
rungs saatgut,
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 65
916.151.1
50 Ähren oder Rispen pro 100 m2 für die Produktion von zertifiziertem
Saatgut und von zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung.
2.5
Unkräuter
Es werden ausschliesslich die Arten bewertet, die den Saatgutwert der entsprechenden Kulturart beeinträchtigen können. Dies v.a., weil diese Unkräuter besonders
schädlich sind oder weil die Samen dieser Unkräuter schwierig von Samen der Kulturart zu trennen sind oder weil sie bei der Reinigung schwierig zu entfernen sind.
Klebern, Hederich, Wicken Der Besatz darf den Wert von 20 Pflanzen einer dieser Arten pro 100 m2 nicht überschreiten.
In begründeten Fällen (besondere Witterungsbedingungen, regionale Besonderheiten, spezielle Bewirtschaftungsweise) darf dieser Wert um maximal 100 Prozent
überschritten werden.
Flughafer
Haferfelder, welche Flughafer aufweisen, werden abgewiesen (Toleranz = 0). Auch
Haferfelder, aus denen Flughafer gesäubert wurde, werden nicht anerkannt.
Bei den übrigen Arten darf die Anzahl Flughaferrispen in einem Bestand 5 pro
10 000 m2 (= 1 ha) nicht überschreiten.
Bestände, die Flughafer aufweisen, dürfen nicht zur Produktion von Vermehrungssaatgut anerkannt werden.
2.6
Samenübertragbare Krankheiten Flugbrand, Zwergbrand, Stinkbrand Die Anzahl befallene Ähren oder Rispen dürfen folgende Zahlen nicht überschreiten: Produktion von Vermehrungssaatgut
2 pro 100 m2
Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem
Saatgut der zweiten Vermehrung 5 pro 100 m2
Befallene Ähren oder Rispen dürfen nicht vor der Feldbesichtigung entfernt werden.
Streifenkrankheit Die Anzahl befallener Pflanzen darf folgende Zahlen nicht überschreiten: Produktion von Vermehrungssaatgut
5 pro 100 m2
Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem
Saatgut der zweiten Vermehrung 10 pro 100 m2
Landwirtschaft
66
916.151.1
Kapitel B:
Anforderungen an die Kulturen von Kartoffelpflanzgut 1
Bedingungen für die Anbaufläche 1.1
Die Anbaufläche ist frei von:
a.
Globodera rostochiensis (Wollweber): Kartoffelälchen b.
Globodera pallida (Stone) Behrens: Weisser Kartoffelnematode c.
Ditylenchus destructor Thorne: Älchenkrätze der Kartoffel 1.2
Folgende Isolationsabstände sind gegenüber einer unerwünschten Nachbarkultur einzuhalten: Kultur eingeschrieben für die Produktion von Minimale Isolationsabstände gegenüber einer Kultur bestimmt
für die Produktion von Zertifiziertem
Pflanzgut1
Speisekartoffeln mit
weniger als 10 % Virusbefall1 Speisekartoffeln mit
mehr als 10 % Virusbefall1 Vorstufenpflanzgut
100 m
300 m
300 m
Basispflanzgut
6 m
50 m
100 m
Zertifiziertes Pflanzgut 20 m
50 m
1
Ein Pflanzkartoffelbestand unterliegt nicht den Anforderungen bezüglich der Isolationsabstände, wenn der angrenzende Kartoffelbestand mit Pflanzgut der selben Klasse
ausgepflanzt worden ist wie die Klasse des zu besichtigenden Pflanzkartoffelbestandes. Die Parzelle muss gemäss den Anforderungen gesäubert werden, wie sie für das
zu produzierende Pflanzgut vorgesehen sind.
1.3
In Anbauflächen von Pflanzkartoffeln unterschiedlicher Sorten der gleichen
Klasse muss ein Furchenabstand von mindestens 60 cm zwischen den Sorten
frei gehalten werden. Dieser Abstand gilt auch als Isolationsabstand
zwischen Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgutkulturen.
1.4
Bei zwei nebeneinander liegenden unterschiedlichen Sorten sind
Querfurchen nicht zulässig.
1.5
Die Anbauparzellen von Pflanzkartoffeln sind dort anzulegen, wo während
mindestens 3 vorhergehenden Jahren keine Kartoffeln angebaut wurden.
2
Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen Die Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen beträgt:
a.
drei auf Kulturen, die für die Produktion von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind; b.
zwei auf Kulturen, die für die Produktion von Basis- und zertifiziertem
Pflanzgut bestimmt sind.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 67
916.151.1
3
Krautvernichtung Die Stauden der Pflanzkartoffel-Kulturen sind gemäss den Richtlinien des Bundesamtes und den darin festgelegten Terminen zu vernichten. Die Krautvernichtung
muss bis zum Erntezeitpunkt gewährleistet werden.
4
Bedingungen für die Kulturen 4.1
Die Kultur ist frei von:
a.
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival: Kartoffelkrebs b.
Clavibacter michiganensis spp. sepedonicus (Spieck. und Kotth.)
Skapt. und Burkh.: Bakterienringfäule c.
Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith: Schleimkrankeit der Kartoffel d.
Mycoplasmen von Stolbur: Stolburkrankheit e.
tomato spotted wilt virus: Bronzefleckenkrankheit 4.2
Anlässlich der offiziellen Feldbesichtigung dürfen die nachstehenden Grenzwerte sowie die Note über den allgemeinen Kulturzustand nicht
überschritten werden:
Kategorie
Klasse
Befallene Pflanzen (in %) Fremde
Pflanzen3
(in %)
Fehlstellen
wegen Säuberung
(in %)
Allgemeiner
Zustand der
Kulturen4
(Note)
Virusbefall1 Krautfäule
Schwarzbeinigkeit und
Welke2
Ausgangsmaterial
F0
0
0
0
0
Vorstufe
F1
0
0
0
0
Vorstufe
F2
0
0
0
0
Vorstufe
F3
0
0
0
0
Vorstufe
F4
0,02
0
0
0
Basis
S
0,02
0,4
0
0
1
5
Basis
SE1
0,04
1
0,02
0,02
1
5
Basis
SE2
0,04
1
0,02
0,02
1
5
Basis
SE3
0,04
1
0,02
0,02
1
5
Basis
E
0,06
1
0,1
0,02
2
5
Zertifiziert
A
0,2
4
1
0,04
3
5
1
Beobachtete Symptome der erkennbaren Virosen.
2
Unter Schwarzbeinigkeit und Welken sind Krankheiten bakteriellen und pilzlichen
Ursprungs zu beachten (Erwinia spp., Verticillium spp.).
3
Kulturpflanzen, die nicht dem Sortentyp entsprechen, sowie Durchwuchs sind als
fremde Pflanzen zu betrachten.
4
Für diese Benotung wird das Vorhandensein von Unkraut und die Entwicklung der
Kultur (Regelmässigkeit) betrachtet.
Die Kulturen werden nach folgender Skala benotet:
1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Landwirtschaft
68
916.151.1
4.3
Bestände können ausgeschlossen werden, wenn eine zuverlässige
Beurteilung der Krankheiten nicht möglich ist, zum Beispiel infolge üppiger
Entwicklung wegen zu hoher Stickstoffdüngung organischer oder
anorganischer Herkunft, Hagel, Frost oder Blattdeformation wegen
Anwendung von Herbiziden sowie anderen chemischen Präparaten.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 69
916.151.1
Kapitel C:
Feldbesichtigung und Anforderung an die Kulturen von Futterpflanzensaatgut 1
Vorfrucht
Auf Parzellen müssen mindestens die untenstehenden Jahre ohne Anbau der gleichen Art eingehalten werden:
fünf Jahre für Kreuzblüter
drei Jahre für Leguminosen
zwei Jahre für andere Arten 2
Maximal erlaubte Erntejahre Das Bundesamt legt die maximale Anzahl Erntejahre für jede Art oder Artengruppe
fest.
3
Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigung Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
4
Beurteilung und Anerkennungsgrenzen Folgende Kriterien werden beurteilt: a.
Allgemeiner Stand
b.
Sortenechtheit und Sortenreinheit c.
Isolationsabstand
d.
Fremde Arten
e.
Samenübertragbare Krankheiten 4.1
Allgemeiner Stand Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet:
1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Landwirtschaft
70
916.151.1
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein.
Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängel kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: a.
Unausgeglichenheit; b.
Verunkrautung;
c.
Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge; d.
Lagerung.
4.2
Sortenechtheit und Sortenreinheit Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die
nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild
entsprechen.
Maximale Anzahl Abweicher Maximale Anzahl abweichender Pflanzen
pro Are (100 m2)
Parzellen zur Produktion von: Art
Prebasis- und
Basissaatgut
zertifiziertem Saatgut
der ersten Vermehrung
Lolium und Festulolium spp.
2
10
Poa pratensis Sorte klassiert als apomiktische monoklonale Sorte
5
60
andere Sorten
5
40
Gramineen
(ausser Lolium, Festulolium und Poa spp.) 3
10
Leguminosen (ausser Pisum und Viccia spp.) 3 10
Sortenreinheit Art
Minimale Sortenreinheit (%) Prebasis- und
Basis-Saatgut
Zertifiziertes Saatgut
der ersten Vermehrung Zertifiziertes Saatgut
der zweiten
Vermehrung
Pisum, Vicia spp.* 99,7
99
98
Brassica spp.* 99,7
98
*
betrifft nur die in Anhang 1, Ziff. 3.2 und 3.3 aufgelisteten Arten von Pisum, Vicia und
Brassica spp.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 71
916.151.1
Pflanzen aus Ausfallsamen Maximale Anzahl generativer Pflanzen mit triebbildenden Halmen pro m 2
Art
Prebasis- und Basissaatgut zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung Leguminosen
0
10
Gramineen
0
10
4.3
Isolationsabstand 4.3.1
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen
aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: Art
Parzellen zur Produktion von: Prebasis- und Basissaatgut zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung Parzellen kleiner
als 2 ha
Parzellen grösser
als 2 ha
Parzellen kleiner
als 2 ha
Parzellen grösser
als 2 ha
Alle Arten (ausser
Brassica, Phacelia,
Pisum, Vicia und
Poa pratensis, apomiktische monoklonale Sorte) 200 m
100 m
100 m
50 m
Brassica und Phacelia spp.
400 m
200 m
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
4.3.2
Die Parzellen zur Produktion von Saatgut selbstbefruchtender Arten
(Pisum sativum, Vicia faba) oder Sorten von Poa pratensis registriert als
apomiktisch monoklonal müssen eindeutig von allen anderen Kulturen
getrennt sein.
Landwirtschaft
72
916.151.1
4.4 Andere
unerwünschte Arten Maximale tolerierte Anzahl Pflanzen Parzellen zur Produktion von: Art
andere unerwünschte Arten Prebasis- und
Basis-Saatgut
zertifiziertem Saatgut
der ersten Vermehrung
Trifolium spp. Trifolium, Medicago,
Meliotus und Lotus spp. (*) 4 pro Are
20 pro Are
Cuscuta spp. (Kleeseide) 0
0
Rumex obtusifolius,
Rumex crispus (breit
blättriger Ampfer)
10 pro ha
20 pro ha
Lolium spp. oder
x Festulolium spp.
andere Lolium spp.
2 pro Are
10 pro Are
Gramineen
andere Gramineen (**) 4 pro Are
20 pro Are
Rumex obtusifolius
Rumex crispus
(breitblättriger Ampfer) 10 pro ha
20 pro ha
Alopecurus myosuroides
und Bromus spp.
4 pro Are
10 pro Are
Pisum und Vicia
spp.
andere Pisum, Vicia spp.
und Raphanus spp.
4 pro Are
20 pro Are
(*)
ausser: Trifolium repens in Trifolium pratense (**) ausser Windhalm (Apera spica venti) bei allen Arten; Rispengrasarten (Poa spp.) bei allen Arten ausser bei anderen Rispengrasarten; Phleum spp. bei allen Arten ausser bei anderen Phleum spp.
4.5
Samenübertragbare Krankheiten Maximaler Anteil befallener Pflanzen Krankheiten
Prebasis- und Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Pisum spp.
Virosen
5 %
10 %
Welkenkrankheit (Fusarium oxysporum) 0 %
0 %
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 73
916.151.1
Kapitel D:
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Sojasaatgut 1
Vorfrucht
Auf Soja-Saatgutparzellen darf während mindestens drei Jahren kein Soja angebaut
worden sein.
2
Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
3
Beurteilung und Anerkennungsgrenzen Folgende Kriterien werden beurteilt: a.
Allgemeiner Stand;
b.
Sortenechtheit und Sortenreinheit; c.
Isolationsabstand;
d.
Samenübertragbare Krankheiten.
3.1
Allgemeiner Stand Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Zur Produktion von Saatgut bestimmte Kulturen müssen normal entwickelt und gesund sein. Das Auftreten eines oder mehrerer der unten aufgelisteten Mängel kann
sich auf die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) auswirken.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: a.
Unausgeglichenheit; b.
Verunkrautung;
c.
Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge; d.
Lagerung.
Landwirtschaft
74
916.151.1
3.2
Sortenechtheit und Sortenreinheit Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die
nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild
entsprechen.
Sortenreinheit Art
Minimale Sortenreinheit (%) Prebasis- und
Basis-Saatgut
Zertifiziertes Saatgut der ersten und der
zweiten Vermehrung
Glycine max.
99,5
99
3.3
Isolationsabstand Die Parzellen zur Produktion von Soja-Saatgut (Glycine max.) müssen eindeutig von
allen anderen Soja-Kulturen getrennt sein.
3.4
Samenübertragbare Krankheiten Das Vorhandensein von Schadorganismen, die die Verwendungseignung beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei Glycine max. gilt diese Voraussetzung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea,
Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata
und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 75
916.151.1
Anhang 448
(Art. 3 - 10, 20, 24, 29, 35, 38, 39 und 42) Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen
an das Saat- und Pflanzgut Kapitel A:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut 1
Posten- und Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen
dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art
Maximale Postengrösse
(t)
Minimale Mustergrösse
(g)
Minimale Mustergrösse für die Bestimmung der fremden Samen
(g)
Kanariengras
10
400
200
Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel, Roggen, Triticale 25
1000
500
Sorghum spp.
10
1000
900
Mais, Basissaatgut von Inzuchtlinien 40
250
250
Mais, Basissaatgut (ausser Inzuchtlinien)
und zertifiziertes Saatgut 40
1000
1000
Sorten- und Artenmischungen ausser Kanariengras und Sorghum spp.
25
1000
500
48 Bereinigt
gemäss Ziff. II des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
L
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ir
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chaf
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76
916.151.1
2
A
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in %
Reinheit
1
in %
Feuchtig
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H
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Landwirtschaft
78
916.151.1
Kapitel B:
Anforderungen an die Kartoffel-Pflanzgutposten 1
Sortierungsnormen 1.1
Die Mindestgrössen der Knollen müssen so sein, dass sie nicht durch ein
Sieb mit folgenden quadratischen Querschnitten gehen: a.
25 mm Seitenlänge
b.
...
1.2
Bei Knollen, die zu gross sind, um durch ein Sieb mit quadratischem
Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu gehen, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.
1.3
Der Unterschied der Seitenlängen der quadratischen Querschnitte der zur
Sortierung der Knollen eines Postens verwendeten Siebe darf 25 mm nicht
übersteigen.
1.4
Eine Partie enthält nicht mehr als 5 Prozent des Gewichtes an Knollen, die
das Mindestmass unterschreiten, und nicht mehr als 2 Prozent des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Höchstmass übersteigen.
2
Qualität der Posten von Pflanzkartoffeln 2.1
Es gelten folgende Toleranzen:
a.
Anhaftende Erde und Fremdstoffe 2 % des Gewichtes
b.
Nass- oder Trockenfäule, soweit diese nicht
durch Synchytrium endobioticum, Corynebacterium sepedonicum oder Pseudomonas solanacearum verursacht werden 1 % des Gewichtes
c.
Äussere Fehler (z.B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) 3 % des Gewichtes
d.
Kartoffelschorf: Knollen, die auf einer
Oberfläche von mehr als 1/3 befallen sind 5 % des Gewichtes
e.
Gesamttoleranz für die Buchstaben b. bis d.
6 % des Gewichtes
f.
Posten von Vorstufen- und Basispflanzgut dürfen nicht mehr als
1 Prozent anhaftende Erde und Fremdstoffe sowie nicht mehr als
0,5 Prozent Knollengewicht mit Nass- oder Trockenfäule aufweisen.
2.2
Die Pflanzkartoffeln sind frei von Globodera rostochiensis, Synchytrium
endobioticum, Clavibacter michiganensis spp. sepedonicus und Pseudomonas solanacearum.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 79
916.151.1
2.3
Bei der Laborkontrolle des offiziellen Musters dürfen folgende Grenzwerte
nicht überschritten werden: Kategorie
Klasse
Befallene Knollen (in %) Schwere Virose4 Leichte
Virose4
Erwinia spp.
Ausgangsmaterial
F
0
0
0
0
Vorstufe
F
1
0
0
0
Vorstufe
F
2
0
0
0
Vorstufe
F
3
0
0
0
Vorstufe
F
4
0,5
0,5
0
Basis
S
0,5
12
Basis
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32
Basis
SE
2
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32
Basis
SE
3
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32
Basis
E
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42, 3
Zertifiziert
A
10
1
davon höchstens 1% Virus Y (PVY) 2
Tests nur je Bedarf 3
Die maximale Toleranz für schwere und leichte Virosen beträgt zusammen 4% 4
Für Pflanzgut der Klassen F0, F1, F2, F3 und F4 beziehen sich die Kontrollen auf folgende Virosen:
Blattrollvirus (PLRV)
Kartoffelvirus A (PVA)
Kartoffelvirus M (PVM)
Kartoffelvirus S (PVS)
Kartoffelvirus X (PVX)
Kartoffelvirus Y (PVY)
Landwirtschaft
80
916.151.1
Kapitel C:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Futterpflanzensaatgut 1
Posten- und Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen.
Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art
Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)
Mindestgewicht
einer aus einem Posten zu ziehenden Probe
(in Gramm)
Minimale Mustergrösse für die Bestimmung der fremden Samen
(in Gramm)
1
2
3
4
Gramineae
Agrostis canina
10
50
5
Agrostis gigantea 10
50
5
Agrostis stolonifera 10
50
5
Agrostis capillaris 10
50
5
Alopecurus pratensis 10
100
30
Arrhenatherum elatius 10
200
80
Bromus catharticus 10
200
200
Bromus sitchensis 10
200
200
Bromus stamineus 10
100
100
Cynodon dactylon 10
50
5
Cynosurus cristatus 10
25
20
Dactylis glomerata 10
100
30
Festuca arundinacea 10
100
50
Festuca ovinia 10
100
30
Festuca pratensis 10
100
50
Festuca rubra 10
100
30
x Festulolium 10
200
60
Lolium multiflorum 10
200
60
Lolium perenne 10
200
60
Lolium x boucheanum 10
200
60
Phalaris aquatica 10
100
50
Phleum bertolonii 10
50
10
Phleum pratense 10
50
10
Poa annua
10
50
10
Poa nemoralis 10
50
5
Poa palustris 10
50
5
Poa pratensis 10
50
5
Poa trivialis 10
50
5
Trisetum flavescens 10
50
5
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 81
916.151.1
Art
Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)
Mindestgewicht
einer aus einem Posten zu ziehenden Probe
(in Gramm)
Minimale Mustergrösse für die Bestimmung der fremden Samen
(in Gramm)
1
2
3
4
Leguminosae
Anthyllis vulneraria 10
60
60
Hedysarum coronarium -Frucht 10
1000
300
Hedysarum coronarium -Samen 10
400
120
Lotus corniculatus 10
200
30
Lotus uliginosus 10
25
20
Lupinus albus 20
1000
1000
Lupinus angustifolius 20
1000
1000
Lupinus luteus 20
1000
1000
Medicago lupulina 10
300
50
Medicago sativa 10
300
50
Medicago x varia 10
300
50
Melilotus alba 10
50
50
Melilotus officinalis 10
50
50
Onobrychis viciifolia -Frucht 10
600
600
Onobrychis viciifolia -Samen 10
400
400
Pisum sativum 20
1000
1000
Trifolium alexandrinum 10
400
60
Trifolium hybridum 10
200
20
Trifolium incarnatum 10
500
80
Trifolium pratense 10
300
50
Trifolium repens 10
200
20
Trifolium resupinatum 10
200
20
Trigonella foenum-graecum 10
500
450
Vicia faba
20
1000
1000
Vicia pannonica 20
1000
1000
Vicia sativa 20
1000
1000
Vicia villosa 20
1000
1000
Andere Arten
Brassica napus var.napobrassica 10
200
100
Brassica oleracea convar. acephala 10 200
100
Phacelia tanacetifolia 10
300
40
Raphanus sativus var. oleiformis 10
300
300
Landwirtschaft
82
916.151.1
2
Lieferungstermine der offiziellen Muster für Vermehrungssaatgut Muster von Vermehrungssaatgut müssen dem zuständigen Dienst bis zum 15. September abgeliefert werden.
Die Muster der importierten Vermehrungsposten sind mit der entsprechenden offiziellen Etikette oder den Anerkennungsgutachten der ursprünglichen Anerkennungsstelle versehen einzusenden.
3
Anforderungen an das Saatgut Das Saatgut muss folgende Normen und sonstige Voraussetzungen erfüllen:
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Landwirtschaft
86
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Bemerkungen zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung 1
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als
gekeimt.
2
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
3
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z.B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4
Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5
Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6
Ein Höchstanteil von 0,8 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa-Arten
insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7
Ein Höchstanteil von 1 Prozent des Gewichtes an Körnern von Trifolium pratense gilt
nicht als Unreinheit.
8
Ein Höchstanteil von 0,5 Prozent des Gewichtes an Körnern von Lupinus albus,
Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia pannonica,
Vicia sativa oder Vicia villosa insgesamt - ausser der jeweils betroffenen Art - gilt
nicht als Unreinheit.
9
Der vorgeschriebene gewichtsmässige Höchstanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt
nicht für Körner von Poa spp.
10
Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena
sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als
Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser
Arten ist.
11
Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe
mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit
dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körner dieser Arten ist.
12
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht
nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta
spp. ist.
13
Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren
Muster wie normal vorgeschrieben.
14
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht
nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten des vorgeschriebenen
Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
15
Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht:
a.
2 Prozent bei Bitterlupinen; b.
1 Prozent bei anderen Lupinen als Bitterlupinen.
16
Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Bitterlupinen überschreitet in
bitterstoffarmen Lupinensorten nicht 2,5 Prozent.
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Landwirtschaft
90
916.151.1
Bemerkungen zum Prebasis- und Basis-Saatgut 1
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als
gekeimt.
2
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
3
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z.B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4
Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5
Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu
berücksichtigen.
6
Ein Höchstanteil von 80 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7
Bei Poa spp. maximal ein Korn einer anderen Poa spp. in einer Probe von 500 Samen.
8
Ein Höchstanteil von 20 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
9
Ein Korn von Melilot us spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht
nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen
Gewichtes frei von Melilotus spp. ist.
10
Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena
sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten
ist.
11
Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe
mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit
dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
12
Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren
Muster wie normal vorgeschrieben.
13
Bei bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren
Körnern nicht 1 Prozent.
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1
Landwirtschaft
92
916.151.1
Bemerkungen zum Handels-Saatgut 1
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als
gekeimt.
2
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
3
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z.B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4
Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5
Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6
Ein Höchstanteil von 3 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa spp. insgesamt
gilt nicht als Unreinheit. Bei Poa annua gelten 10 Prozent des Gewichtes von Körnern
anderer Poa spp. insgesamt nicht als Unreinheit.
7
Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena
sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten
ist.
8
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht
nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta
spp. ist.
9
Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren
Muster, wie normal vorgeschrieben.
10
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht
nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen
Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
11
Bei Vicia spp. gilt ein Höchstanteil von 6 Prozent des Gewichtes an Körnern von
Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandter Kulturarten insgesamt - ausser der
jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 93
916.151.1
Kapitel D:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Öl- und
Faserpflanzensaatgut 1
Posten- und Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen
dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art
Höchstgewicht eines Postens
(in Tonnen)
Minimale Mustergrösse
(in Gramm)
Minimale Mustergrösse
für die zahlenmässige
Bestimmung der fremden
Samen
(in Gramm)
1
2
3
4
Brassica rapa 10
200
70
Brassica juncea 10
100
40
Brassica napus 10
200
100
Cannabis sativa 10
600
600
Helianthus annuus 25
1000
1000
Linum usitatissimum 10
300
150
Sinapis alba 10
400
200
Glycine max. 25
1000
1000
2
Anforderungen an das Saatgut Sortenreinheit Art
Minimale Sortenreinheit (%) Prebasis- und
Basis-Saatgut
Zertifiziertes Saatgut
der ersten
Vermehrung
Zertifiziertes Saatgut
der zweiten
Vermehrung
Brassica napus, Brassica rapa 99,9
99,7
Linum usitatissimum 99,7
98
97,5
Helianthus annuus, Sinapis alba 99,7
99
Das Saatgut muss folgende Normen und Voraussetzungen erfüllen:
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916.151.1
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Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 95
916.151.1
Bemerkungen zu den Normen für Basissaatgut und zertifiziertes
Saatgut
a.
Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil an Körnern bezieht sich auch auf
die in den Spalten 6-11 angegebenen Arten.
b.
Die zahlenmässige Bestimmung des Gesamtanteils an Körnern anderer
Pflanzenarten ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 5 erfüllt sind.
c.
Die zahlenmässige Bestimmung der Körner von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 7 erfüllt
sind.
d.
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen
Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
e.
Das Saatgut ist frei von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt
in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche spp. ist.
3
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die die Verwendungseignung
beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass zu beschränken. Insbesondere
genügt das Saatgut folgenden Normen oder Voraussetzungen: Schadorganismen
Höchstanteil an befallenen Körnern (in %) Art
Botrytis spp. Alternaria spp.,
Ascochyta linicola
(syn. Phoma linicola),
Colletotrichum lini,
Fusarium spp.
Sclerotinia sclerotiorum (Höchstanteil an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer
Probe mit dem in Ziffer 1, Spalte 4
angegebenen Gewicht)
1
2
3
4
Brassica napus 10 (b)
Brassica rapa 5 (b)
Cannabis sativa 5
Helianthus annuus 5
10 (b)
Linum usitatissimum 5
5 (a)
Sinapis alba 5 (b)
Landwirtschaft
96
916.151.1
Bemerkungen zu den Normen für Schadorganismen a.
Bei Faserlein darf der Höchstanteil an Körnern, die mit Ascochyta linicola
(syn. Phoma linicola) befallen sind, 1 Prozent nicht überschreiten.
b.
Die zahlenmässige Bestimmung von Sklerotien oder Bruchstücken von
Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur erforderlich, wenn Zweifel
bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 4 erfüllt sind.
Besondere Normen oder sonstige Anforderungen für Glycine max. 1.
Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf im Rahmen einer in
fünf Unterstichproben unterteilten Stichprobe von mindestens 5000 Körnern
je Partie nur bei höchstens vier Unterstichproben festgestellt werden.
Werden in allen fünf Unterstichproben verdächtige Kolonien festgestellt, so
können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien einer jeden Unterstichprobe durchgeführt werden, um die Einhaltung vorstehender Normen oder Voraussetzungen zu kontrollieren.
2.
Der Höchstanteil an Körnern, der mit Diaporthe phaseolorum befallen ist,
überschreitet nicht 15 Prozent.
3.
Der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen, der nach
international üblichen Testmethoden bestimmt wird, überschreitet nicht 0,3
Prozent.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 97
916.151.1
Kapitel E:
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Betarübensaatgut 1
Posten- und Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen
dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art
Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)
Minimale Mustergrösse (in Gramm)
Beta vulgaris 20
500
2
Anforderungen an das Saatgut Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und -rein.
Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein
Mindestmass beschränkt.
Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen: Art
Mindestkeimfähigkeit
(% der reinen
Knäuel oder
Samen)
Technische
Mindestreinheit
(% des Gewichts)
Höchstfeuchtigkeitsgehalt
(% des Gewichts)
1
Zuckerrüben
- Monogermsaatgut
80
97
15
- Präzisionssaatgut 75
97
15
mehrkeimiges Saatgut von Sorten,
bei denen der Anteil an Diploiden
85 % übersteigt
73
97
15
übriges Saatgut
68
97
15
Futterrüben
mehrkeimiges Saatgut von Sorten,
in denen der Anteil an Diploiden
85 % übersteigt, Monogermsaatgut,
Präzisionssaatgut
73
97
15
übriges Saatgut
68
97
15
Der gewichtsmässige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 Prozent.
1Ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
Landwirtschaft
98
916.151.1
3
Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und
Präzisionssaatgut
a.
Monogermsaatgut:
1.
Aus mindestens 90 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur
ein einziger Keimling.
2.
Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet
nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
b.
Präzisionssaatgut von Zuckerrüben:
Aus mindestens 70 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein
einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen
überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
c.
Präzisionssaatgut von Futterrüben:
Bei Sorten, bei denen der Anteil an Diploiden 85 Prozent übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 Prozent und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 Prozent der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der
Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
d.
Bei Saatgut der Kategorie «Basissaatgut» überschreitet der gewichtsmässige
Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 Prozent. Bei Saatgut
der Kategorie
©zertifiziertes Saatgutª überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 Prozent. Bei umhülltem Saatgut dieser beiden Kategorien wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder
zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist; vorbehalten bleibt die
amtliche Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 99
916.151.1
Anhang 549
(Art. 28, 44 und 45) Etikettierung
Kapitel A: Etikettierung für Getreidesaatgut 1. Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm × 67 mm.
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein: a.
Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen
1.
Etikettennummer
2.
Eintragung «EG-Norm» 3.
Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz») 4.
Postennummer
5.
Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ....
(Monat und Jahr)
6.
Art (lateinischer Name) 7.
Sortenbezeichnung
8.
Saatgutkategorie
9.
Land, in welchem das Saatgut produziert wurde 10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und
deren Gewichtsanteil deklariert 12. Bei zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird die Sortenbezeichnung mit dem Wortlaut «Hybrid» ergänzt.
Bei Basissaatgut von Hybriden oder bei der Produktion von Linienmischungen wird die Bezeichnung der Linie, der Einfachhybride oder der
Komponente mit dem Wortlaut «Komponente» ergänzt 13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am .... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei
kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probennahme für die Nachzertifizierung.
b.
Für Saatgutmischungen
1.
Mischung (Arten und Sorten) 2.
Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz») 3.
Postennummer
49 Bereinigt
gemäss Ziff. II des EVD vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).
Landwirtschaft
100
916.151.1
4.
Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ....
(Monat und Jahr)
5.
Art, Sorte, Saatgutkategorie, Produktionsland und Gewichtsanteil in
Prozent jeder Komponente 6.
Etikettennummer
7.
Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner 8.
Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide
Zusatzstoffe verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und
deren Gewichtsanteil deklariert 9.
Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem
Wortlaut «neu analysiert am .... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei
kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probennahme für die Nachzertifizierung.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 101
916.151.1
Kapitel B: Etikettierung für Pflanzkartoffeln A. Vorgeschriebene Angaben Folgende Angaben müssen auf der Etikette enthalten sein: 1.
Etikettennummer;
2.
Eintragung «EG-Norm»; 3.
Anerkennungsstelle und Land; 4.
Kennummer des Produzenten oder Identifikationsnummer der Partie; 5.
Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ...
(Monat und Jahr);
6.
Sortenbezeichnung;
7.
Land, in welchem das Saatgut produziert wurde; 8.
Kategorie und Klasse; 9.
Sortierung;
10. Angegebenes Nettogewicht.
B. Mindestgrössen Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm × 67 mm.
Landwirtschaft
102
916.151.1
Kapitel C: Etikettierung für Futterpflanzensaatgut 1. Amtliches Etikett 1.1
Vorgeschriebene Angaben a.
Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:
1.
Etikettennummer
2.
Eintragung «EG-Norm» 3.
Anerkennungsstelle und Land 4.
Bezugsnummer der Partie 5.
Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am
....» (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung
bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk:
«Probenahme ....» (Monat und Jahr) 6.
Art (lateinische Bezeichnung) 7.
Sortenbezeichnung
8.
Kategorie
9.
Land, in welchem das Saatgut produziert wurde 10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und
deren Gewichtsanteil deklariert 12. Bei zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut Zahl der Generationen nach Basissaatgut 13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei
kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette
befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende
Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung».
b.
Bei Handelssaatgut:
1.
Etikettennummer
2.
Eintragung «EG-Norm» 3.
«Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)» 4.
Anerkennungsstelle und Land 5.
Postennummer
6.
Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am
....» (Monat und Jahr)
oder
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 103
916.151.1
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als
Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch
den Vermerk: «Probenahme ....» (Monat und Jahr) 7.
Art (lateinische Bezeichnung) 8.
Land, in welchem das Saatgut produziert wurde 9.
Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner 10. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und
deren Gewichtsanteil deklariert 11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei
kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette
befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende
Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung».
c.
Für Saatgutmischungen:
1.
«Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)» 2.
Verschliessungsstelle und Land 3.
Referenznummer
4.
Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am
....»
(Monat und Jahr)
5.
Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur
Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist 6.
Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner 7.
Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide
Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und
deren Gewichtsanteil deklariert 8.
Im Falle von überlagerter Saatgutmischung kann der Text der Etikette
mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden.
Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung».
1.2
Mindestgrösse
110 mm
× 67 mm
Landwirtschaft
104
916.151.1
2. Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung EG) Vorgeschriebene Angaben a.
Bei zertifiziertem Saatgut:
1.
«Kleinpackung EG B» 2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen 3.
Amtlich zugeteilte Kennnummer 4.
Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat 5.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet 6.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 7.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 8.
«Zertifiziertes Saatgut» 9.
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner 10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem
Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht 11. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes: «nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt».
b. Bei
Handelsaatgut:
1.
«Kleinpackung EG B» 2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen 3.
Amtlich zugeteilte Kennnummer 4.
Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat 5.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet 6.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 7.
«Handelssaatgut»
8.
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner 9.
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem
Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
c.
Bei Mischungen von Saatgut:
1.
«Kleinpackung EG B» 2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen 3.
Kleinpackung EG B: amtlich zugeteilte Kennnummer
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 105
916.151.1
4.
Kleinpackung EG B: Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer
zugeteilt hat und Angabe des Landes oder eines Kurzzeichens 5.
Kleinpackung EG B: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies
nicht gestattet
6.
«Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)» 7.
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner 8.
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem
Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht 9.
Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie
von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung,
wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis
gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.
Landwirtschaft
106
916.151.1
Kapitel D: Etikettierung von Öl- und Faserpflanzensaatgut 1
Vorgeschriebene Angaben a.
Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:
1.
Etikettennummer
2.
Eintragung «EG-Norm» 3.
Anerkennungsstelle und Land 4.
Postennummer
5.
Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk:
«Verschliessung ....» (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten, zur Entscheidung über die Anerkennung
bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk:
«Probennahme ....» (Monat und Jahr) 6.
Art (lateinische Bezeichnung) 7.
Sortenbezeichnung
8.
Kategorie
9.
Erzeugerland
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich des entsprechenden Vermerks) oder Anzahl Körner
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, sind
die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil zu deklarieren.
12. Bei zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird die Sortenbezeichnung mit dem Wortlaut
©Hybrid» ergänzt.
Bei Basissaatgut von Hybriden wird die Bezeichnung der Linie, der
Einfachhybride oder der Komponente mit dem Wortlaut ©Komponente»
ergänzt.
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut
©neu analysiert am ...» (Monat und Jahr) ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probennahme für die Nachzertifizierung.
b.
Bei Handelssaatgut:
1.
Etikettennummer
2.
Eintragung «EG-Norm» 3.
«Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)» 4.
Anerkennungsstelle und Land 5.
Postennummer
6.
Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: ©Verschliessung ....» (Monat und Jahr)
oder
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 107
916.151.1
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als
Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch
den Vermerk: «Probenahme ....» (Monat und Jahr) 7.
Art (lateinische Bezeichnung) 8.
Erzeugerland
9.
Netto- oder Bruttogewicht 10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei
kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachprüfung.
2
Mindestgrösse 110 mm
× 67 mm
Landwirtschaft
108
916.151.1
Kapitel E: Etikettierung für Betarübensaatgut 1
Amtliches Etikett 1.1
Vorgeschriebene Angaben 1.
Etikettennummer
2.
Eintragung «EG-Norm» 3.
Anerkennungsstelle und Land 4.
Postennummer
5.
Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ....» (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ....» (Monat und Jahr) 6.
Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um
Zucker- oder Futterrüben handelt 7.
Sortenbezeichnung
8.
Kategorie
9.
Erzeugerland
10. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke)
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die
entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
12. Bei Monogermsaatgut: Zusatz ©Monogermsaatgut»
13. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz ©Präzisionssaatgut»
14. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann
eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen
Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung.
1.2
Mindestgrösse 110 mm
× 67 mm
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD 109
916.151.1
2
Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung
(Kleinpackung EG)
Vorgeschriebene Angaben 1.
«Kleinpackung EG»
2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen 3.
Amtlich zugeteilte Kennnummer 4.
Dienststelle, welche die Kennnummer zugeteilt hat und Land 5.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf den Posten ermöglicht, sofern die
amtliche Kennnummer dies nicht gestattet 6.
Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um
Zucker- oder Futterrüben handelt 7.
Sortenbezeichnung zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 8.
Saatgut-Kategorie
9.
Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke) 10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die
entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert 11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz ©Monogermsaatgut»
12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz ©Präzisionssaatgut»
Landwirtschaft
110
916.151.1
Anhang 6
(Art. 40)
Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln
abstammen
1
Sortenechtheit Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut überschreitet der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht
0,5 Prozent und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,2 Prozent.
2
Virose
2.1
Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren oder leichten Virosen nicht 10 Prozent. Unberücksichtigt bleiben
leichte Mosaike, d. h. wenn nur leichte Verfärbungen ohne Verformungen
der Blätter vorliegen.
2.2
Bei der in Punkt 1 aufgeführten Beurteilung einer Sorte, die chronisch mit
einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten
leichten Anzeichen unberücksichtigt.