15.06.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 14.06.2024
01.10.2023 - 31.12.2023
01.09.2022 - 30.09.2023
05.05.2022 - 31.08.2022
01.05.2022 - 04.05.2022
01.02.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 31.01.2022
01.09.2021 - 31.12.2021
15.12.2020 - 31.08.2021
01.04.2020 - 14.12.2020
14.01.2020 - 31.03.2020
22.10.2019 - 13.01.2020
24.09.2019 - 21.10.2019
01.07.2019 - 23.09.2019
01.12.2018 - 30.06.2019
01.03.2018 - 30.11.2018
01.05.2017 - 28.02.2018
01.10.2016 - 30.04.2017
01.02.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 31.01.2016
17.11.2015 - 31.12.2015
01.09.2015 - 16.11.2015
01.07.2015 - 31.08.2015
23.12.2014 - 30.06.2015
01.12.2014 - 22.12.2014
15.07.2014 - 30.11.2014
15.02.2014 - 14.07.2014
01.01.2014 - 14.02.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.02.2013 - 30.06.2013
01.12.2012 - 31.01.2013
01.11.2012 - 30.11.2012
01.06.2012 - 31.10.2012
15.04.2012 - 31.05.2012
15.10.2011 - 14.04.2012
01.05.2011 - 14.10.2011
01.12.2010 - 30.04.2011
15.11.2010 - 30.11.2010
01.06.2010 - 14.11.2010
15.11.2009 - 31.05.2010
01.06.2009 - 14.11.2009
15.02.2009 - 31.05.2009
01.02.2009 - 14.02.2009
01.11.2008 - 31.01.2009
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01.07.2008 - 30.09.2008
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1

Verordnung

über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Mai 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG),
auf die Artikel 29, 29d Absatz 4 und 30b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt: a. das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und ihren Wirkstoffen, namentlich die Zulassungsarten und -verfahren, die Verwendung von Daten früherer Gesuche zu Gunsten von späteren Gesuchstellerinnen sowie die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt;

b. besondere Aspekte des Umgangs mit Biozidprodukten.

2

Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen auch auf die Einfuhr zu nicht-beruflichen oder nicht-gewerblichen Zwecken anwendbar.

3

Sie gilt nicht für: a. biozid wirkende Produkte und Wirkstoffe, die ausschliesslich nach der Heilmittel-, Lebensmittel-, Futtermittel- oder Pflanzenschutzmittelgesetzgebung in Verkehr gebracht werden sollen;

b. die Durchfuhr von Biozidprodukten unter zollamtlicher Überwachung, sofern keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

AS 2005 2821 1 SR

813.1

2 SR

814.01

3 SR

814.91

4 SR

946.51

813.12

Chemikalien

2

813.12

c. den Transport von Biozidprodukten auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen.

4

Für Biozidprodukte, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20055 (ChemV).6

Art. 2

Begriffe 1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:

a. Biozidprodukte: Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen - in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen -, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern; Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte; b. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt oder gewinnt.

2

Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a. Zulassungsarten: die verschiedenen Arten der Zulassung (Art. 7 Bst. a) sowie die Registrierung (Art. 7 Bst. b) und die Anerkennung (Art. 7 Bst. c);

b.7 bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt nach den Artikeln 3-6 ChemV8 als gefährlich einzustufen ist; c. Rahmenformulierung: Spezifikationen für eine Gruppe von Biozidprodukten: 1. die für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwender-

kategorie vorgesehen sind, 2. die dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten, und 3. deren Zusammensetzungen nur solche Abweichungen von einem bereits zugelassenen Biozidprodukt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen;

d. Schadorganismen: Organismen, die unerwünscht oder schädlich sind für den Menschen oder seine Tätigkeiten, für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt; 5 SR

813.11

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

8 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 3

813.12

e. Mikroorganismen: mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;

f.

Zugangsbescheinigung: ein Dokument, das von der zur Nutzung von geschützten Daten berechtigten Person unterzeichnet ist und in dem festgestellt wird, dass diese Daten von der Anmeldestelle zum Zweck der Gewährung einer Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts verwendet werden dürfen.

3

Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

2. Kapitel: Zulassung, Registrierung und Anerkennung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Pflicht zur Zulassung, Registrierung oder Anerkennung 1

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.

2

Biozidprodukte, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom 25.

August 19999 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199910 (FrSV) vorbehalten.


Art. 4

Von der Zulassung, Registrierung und Anerkennung ausgenommene Biozidprodukte 1

Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen, registriert oder anerkannt: a. Produktart 15 (Avizide); b. Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel); c. Produktart 23 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere).

2

Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach den Artikeln 31 und 32 in Verkehr gebracht werden.

3

Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen werden.

4

Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 9 SR

814.912

10 SR

814.911

Chemikalien

4

813.12

18. Mai 200511 (ChemRRV) vorbehalten.


Art. 5

Umfang der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung und gesuchstellende Person 1

Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt für ein Biozidprodukt: a. in einer bestimmten Zusammensetzung; b. mit einem bestimmten Handelsnamen; c. für bestimmte Verwendungszwecke; d. einer bestimmten Herstellerin.

2

Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung wird einer bestimmten Person gewährt; sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3

Eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung kann nur beantragen und innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat.


Art. 6

Grundstoffe zur Verwendung als Biozide Grundstoffe, die in der Liste IB nach Anhang 3 aufgeführt sind, dürfen ohne Zulassung, Registrierung oder Anerkennung als biozid wirkende Stoffe in Verkehr gebracht, aber nicht als Biozidprodukte angepriesen werden.


Art. 7

Zulassungsarten Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten: a. Zulassungen: 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung ZL auf Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist: eine Zulassung ZnL auf Grund einer umfassenden Beur-

teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung ZN, 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren ande11 SR

814.81

Biozidprodukteverordnung 5

813.12

re Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zulassung ZB (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung ZA;

b. Registrierung als eine vereinfachte Zulassung für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial der Liste IA enthalten;

c. Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste I oder IA aufgeführt sind.


Art. 8

Geltungsdauer 1 Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern: a. für die Zulassung ZL, die Registrierung

und die Anerkennung: 10 Jahre;

b. für die Zulassung ZnL: 4 Jahre oder, sofern dies früher der Fall ist, bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft; c. für die Zulassungen ZN und ZB: so lange, bis entweder jeder Wirkstoff des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft; d. für die Zulassung ZL und ZnL sowie für die Registrierung einer Rahmenformulierung:
so lange, wie die Zulassung bzw. Registrierung des Biozidprodukts dauert, auf dem die Rahmenformulierung beruht (Mutterprodukt); e. für die Zulassung ZA: 4 Monate.

2

Für die Erneuerung einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt Artikel 26.

Chemikalien

6

813.12

2. Abschnitt: Wirkstoffe

Art. 9

Wirkstofflisten 1 Im Hinblick auf die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gelten entsprechend der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 199812 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Richtlinie 98/8/EG) folgende Wirkstofflisten:

a. Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1, entsprechend Anhang I der Richtlinie 98/8/EG; b. Liste IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial nach Anhang 2, entsprechend Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG; c. Liste IB der Grundstoffe nach Anhang 3, entsprechend Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG;

d.13 Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 200314 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.

2

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) an:

a. die Anhänge nach Absatz 1 Buchstaben a-c; b. den Verweis auf die gültige Liste der notifizierten Wirkstoffe nach Absatz 1 Buchstabe d.15

3

Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise16.17

12 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

14 ABl. 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

16 Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Biozidprodukteverordnung 7

813.12


Art. 10


18

Inverkehrbringen von Wirkstoffen 1

Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I, IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind.

2

Wer andere Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten erstmals in Verkehr bringen will, muss der Anmeldestelle Angaben über den Wirkstoff und über mindestens ein Biozidprodukt machen, für das er bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn der Wirkstoff eingeführt und das damit hergestellte Biozidprodukt ausgeführt wird. Die Angaben müssen den Anforderungen nach Anhang 5 genügen. Die Anmeldestelle muss bestätigt haben, dass die Unterlagen vollständig sind. Ist ein solcher Wirkstoff einmal rechtmässig in Verkehr gebracht worden, so kann er wie ein Wirkstoff nach Absatz 1 weiter in Verkehr gebracht werden.

3

Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln 51-56 ChemV19 ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.

4

Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV20 zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung

Art. 11

Zulassung ZL, ZnL und Registrierung 1

Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung ZL oder ZnL zugelassen oder registriert, wenn:

a. nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung: 1. das Biozidprodukt hinreichend wirksam ist, 2. es keine unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen hat, indem es

beispielsweise eine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz bewirkt oder Wirbeltiere unnötigen Leiden oder Schmerzen aussetzt, und 3. von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind; b. die Wirkstoffe, die toxikologisch oder ökotoxikologisch relevanten Bestandteile und die Rückstände durch geeignete Analysemethoden zuverlässig bestimmt werden können; und

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

19 SR

813.11

20 SR

814.912

Chemikalien

8

813.12

c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften seine Verwendung, seinen Transport und seine Lagerung zu annehmbaren Bedingungen gestatten.

2

Für die Registrierung ist überdies erforderlich, dass das Biozidprodukt keine bedenklichen Stoffe enthält.

3

Zudem gilt:

a. für Biozidprodukte mit Wirkstoffen der Liste I: diese Wirkstoffe müssen die Anforderungen erfüllen, die für sie in der Liste I formuliert sind; b. für Biozidprodukte mit Wirkstoffen der Liste IA: diese Wirkstoffe müssen die Anforderungen erfüllen, die für sie in der Liste IA formuliert sind; c. für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die weder in der Liste I noch der Liste IA noch der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind: diese Wirkstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 10 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

4

Ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, wird überdies nur zugelassen oder registriert, wenn es die Anforderungen der FrSV21 erfüllt.


Art. 12

Anerkennung 1 Eine Zulassung oder Registrierung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates wird anerkannt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht auch in der Schweiz zugelassen oder registriert werden könnte.

2

Die Zulassung oder Registrierung wird nur mit dem Vorbehalt anerkannt, dass die Kennzeichnung nach Artikel 38 entsprechend geändert wird, wenn: a. die Zielorganismen des Produkts in der Schweiz in nicht schädlichem oder unerwünschtem Ausmass vorkommen; oder b. die Verhältnisse in der Schweiz sich von denjenigen im Zulassungs- oder Registrierungsstaat insbesondere bezüglich Resistenzen, Brutzeit und Klima so stark unterscheiden, dass eine unveränderte Verwendung des Produkts Mensch, Tier oder Umwelt gefährden könnte.

3

Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt müssen an die Vorschriften nach den Artikeln 38 und 40 angepasst werden.

4

Zulassungen und Registrierungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.


Art. 13

Zulassung ZN und ZB

Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung ZN oder ZB zugelassen, wenn nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung: 21 SR

814.911

Biozidprodukteverordnung 9

813.12

a. von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind; und b. sofern es sich um ein Holzschutzmittel oder ein Desinfektionsmittel handelt: es hinreichend wirksam ist.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 14

Gesuch 1 Ein Gesuch um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden.

2

Mit dem Gesuch um Zulassung ZL, ZnL oder Registrierung eines Biozidprodukts kann zugleich die Zulassung oder Registrierung einer Rahmenformulierung beantragt werden. Dies kann auch nachträglich beantragt werden.

3

Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen: a. für Gesuche um Zulassung ZL oder ZnL: nach Anhang 5;

b. für Gesuche um Registrierung: nach Anhang 6;

c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7;

d. für Gesuche um Zulassung ZN: nach Anhang 8;

e. für Gesuche um Zulassung ZB: nach Anhang 9.

4

Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich die Angaben nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 FrSV22 enthalten.

5

Gesuch und Unterlagen müssen eingereicht werden: a. auf Papier oder auf elektronischem Datenträger; b. in einer Amtssprache oder in Englisch; betrifft das Gesuch ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so muss mindestens die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.


Art. 15

Rahmenformulierung und identische Formulierung 1

Ein Biozidprodukt wird in einem vereinfachten Verfahren zugelassen oder registriert, wenn die Gesuchstellerin der Anmeldestelle den Nachweis erbringt, dass es der Rahmenformulierung eines zugelassenen oder registrierten Biozidprodukts (Mutterprodukt) entspricht.

2

Eine mit dem Mutterprodukt identische Formulierung ist einer Rahmenformulierung gleichgestellt.

3

Ist die Gesuchstellerin nicht identisch mit der Inhaberin einer Zulassung oder 22 SR 814.911

Chemikalien

10

813.12

Registrierung des Mutterprodukts, so muss sie zusätzlich zu den Unterlagen zum Nachweis nach Absatz 1 eine Zugangsbescheinigung einreichen.


Art. 16

Prüfung auf Vollständigkeit und Weiterleitung 1

Die Anmeldestelle prüft, wenn nötig unter Beizug der Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.

2

Bei Unvollständigkeit räumt sie der Gesuchstellerin nach deren Anhörung eine angemessene Frist zur Ergänzung ein.

3

Sie leitet das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen an die Beurteilungsstellen weiter.
4

Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so leitet die Anmeldestelle das Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung der FrSV23.

5

Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gilt für die Weiterleitung und Bekanntgabe der Umweltdaten Artikel 23 FrSV.


Art. 17

Bewertung 1 Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2

Sie bewerten die Unterlagen wie folgt: a. Unterlagen für Zulassungen ZL, ZnL, für Registrierungen und für Anerkennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 98/8/EG;

b. andere Unterlagen: nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.

3

Unterlagen für die Zulassungen ZnL bewerten sie zudem nach den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 98/8/EG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB. Legt die Gesuchstellerin für einen noch nicht aufgenommenen Wirkstoff die Beurteilung und die Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG vor, so werden diese von den Beurteilungsstellen berücksichtigt. 4 Die Beurteilungsstellen teilen der Anmeldestelle das Ergebnis ihrer Bewertungen mit.


Art. 18

Ergänzung Die Anmeldestelle verlangt von der Gesuchstellerin Proben oder zusätzliche Informationen, einschliesslich Angaben und Ergebnisse aus weiteren Versuchen, wenn die Bewertung der Unterlagen zeigt, dass solche zur Risikobewertung zusätzlich benötigt werden.

23 SR 814.911

Biozidprodukteverordnung 11

813.12


Art. 19

Bearbeitungsfristen 1 Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die: a. Zulassung

ZL:

6 Monate

b.24 Registrierung: 60 Tage

c.25 Zulassung ZN:

60 Tage

d. Zulassung

ZnL:

12

Monate

e. Zulassung

ZnL mit Beurteilung und Empfehlung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates:

6 Monate

f. Anerkennung einer Zulassung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates:

4 Monate

g.26 Anerkennung einer Registrierung eines EU- oder EFTAMitgliedstaates:

60 Tage

h.27 Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung:

60 Tage

i.

Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus
gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält: 12 Monate

2

Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.

3

Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 199928 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.


Art. 20

Verfügung 1 Die Anmeldestelle entscheidet über die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung in Form einer Verfügung.

2

Die Verfügung enthält folgende Angaben: a.29 den Namen und den Wohn- bzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

28 SR

172.010.14

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Chemikalien

12

813.12

b. den Handelsnamen, unter welchem das Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden darf;

c. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, seinen Gehalt in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Biozidprodukts; d. für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten: die Identität jedes Wirkstoffs und sein Gehalt in angemessenen Einheiten;

e. den Namen und die Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der darin enthaltenen Wirkstoffe; f.

die Geltungsdauer der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung; g. die Nummer der eidgenössischen Zulassung, Registrierung oder Anerkennung;

h. die Verwendungszwecke, insbesondere Produktart, Verwendungsbereich, Verwenderkategorien und Verwendungsmethoden; i.

welche Informationen vertraulich behandelt werden.

3

Die Anmeldestelle kann die Verfügung mit Auflagen verknüpfen. Sie kann namentlich:

a. eine Beobachtung der Produkte vorschreiben; b. Einzelheiten der Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts festlegen.


Art. 21

Informationspflicht Die Inhaberin einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung (Inhaberin) muss
der Anmeldestelle unaufgefordert und unverzüglich alle neuen Informationen über das Biozidprodukt mitteilen, die sich auf den Fortbestand der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung auswirken können, insbesondere: a. neue Erkenntnisse über Auswirkungen jedes Wirkstoffs und des Biozidprodukts auf Mensch, Tier und Umwelt;

b. Änderungen bei der Herstellerin (Name, Adresse und Standort des Betriebes);

c. Änderungen in der Zusammensetzung jedes Wirkstoffs; d. Änderungen in der Zusammensetzung des Biozidprodukts; e. Resistenzentwicklungen; f.

Änderungen administrativer Art; g. sonstige Aspekte wie die Art der Verpackung.


Art. 22

Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA 1

Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZN oder ZB eines Biozidprodukts

Biozidprodukteverordnung 13

813.12

mit diesem Wirkstoff mit.

2

Die Inhaberin hat der Anmeldestelle einzureichen: a. innert zwei Monaten eine Zugangsbescheinigung oder Unterlagen nach den Anhängen 5 oder 6 über den Wirkstoff; b. Unterlagen über das Biozidprodukt, sofern die Anmeldestelle dies verlangt.

3

Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss für das Biozidprodukt ein Gesuch um Zulassung ZL oder um Registrierung gestellt werden.


Art. 23

Überprüfung 1 Die Anmeldestelle kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung jederzeit überprüfen.

2

Sie muss eine Überprüfung vornehmen, wenn: a. ihr neue Informationen nach Artikel 21 vorliegen; b. es Anzeichen dafür gibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.

3

Sie verlangt von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Inhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die Überprüfung notwendig sind.


Art. 24

Änderung 1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auf begründetes Gesuch der Inhaberin ändern.

2

Eine Beurteilungsstelle beantragt bei der Anmeldestelle die Änderung einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung, wenn dies nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlich ist.


Art. 25

Widerruf 1 Die Anmeldestelle widerruft nach Anhörung der Inhaberin eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle, wenn:

a. der Wirkstoff nicht mehr in der Liste I oder IA aufgeführt ist oder entschieden worden ist, dass der Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufgenommen werden soll;

b. die Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung des Biozidprodukts nicht mehr erfüllt sind; c. das Biozidprodukt die Anforderungen an die Wirkstoffe gemäss der Liste I oder IA nicht mehr erfüllt;

Chemikalien

14

813.12

d. sich herausstellt, dass die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auf falschen oder irreführenden Angaben im Gesuch der Inhaberin beruht.

2

Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auch auf begründetes Gesuch der Inhaberin widerrufen. 3

Sie kann im Falle eines Widerrufs Fristen einräumen, insbesondere: a. zum Abbau von Lagervorräten; b. für die Weiterverwendung.


Art. 26

Erneuerung 1 Die Inhaberin kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nach Ablauf der Geltungsdauer erneuern lassen.

2

Das Erneuerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden: a. 4 Monate vor Ablauf der Zulassung ZL oder ZnL; b. 2 Monate vor Ablauf der Registrierung; c. 2 Monate vor Ablauf der Anerkennung; d. 1 Monat vor Ablauf der Zulassung ZA.

3

Die Anmeldestelle überprüft die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung. Sie kann von der Gesuchstellerin zur Bewertung der Risiken des Biozidprodukts Proben oder zusätzliche Informationen verlangen.

4

Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Erneuerung die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verlängern.

5

Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1.

6

Es können nicht erneuert werden: a. Zulassungen

ZnL auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EUoder EFTA-Mitgliedsstaates;

b. Zulassungen

ZN und ZB.

5. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten

Art. 27

Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen 1

Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Gesuchstellerin und legt diejenigen einer früheren Gesuchstellerin zu Grunde, wenn: a. die neue Gesuchstellerin einer Zugangsbescheinigung der früheren Gesuchstellerin beibringt; oder

b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.

Biozidprodukteverordnung 15

813.12

2

Weist die Gesuchstellerin nach, dass ihr Biozidprodukt einem bereits zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und dass die Wirkstoffe der beiden Produkte identisch sind, einschliesslich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen, so kann sie verlangen, dass die Anmeldestelle die Unterlagen der früheren Gesuchstellerin unter Vorbehalt von Absatz 1 und Artikel 28 verwendet.

3

Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.


Art. 28

Schutzdauer für Daten Für Daten gelten folgende Schutzdauern: a. nicht notifizierter Wirkstoff: 15 Jahre ab Aufnahme in die Liste I oder IA; b. notifizierter Wirkstoff: bis zum 14. Mai 2010 für die erstmals eingereichten Daten; wird der Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen oder wird der Wirkstoff dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von 10 Jahren ab Aufnahme des Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab Erweiterung um eine neue Produktart; c. neue Informationen über einen Wirkstoff, die einen Wechsel des Wirkstoffs in eine andere Liste oder seinen Verbleib in der Liste bewirken: Fortbestand der Schutzdauer nach Buchstaben a oder b, mindestens jedoch 5 Jahre; d. Biozidprodukt, das einen nicht notifizierten Wirkstoff enthält und das über eine Zulassung ZL oder ZnL verfügt oder das registriert worden oder dessen Zulassung oder Registrierung anerkannt worden ist: 10 Jahre für die erstmals eingereichten Daten des neuen Biozidprodukts ab seiner Zulassung oder Registrierung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat; e. Biozidprodukt mit notifizierten Wirkstoffen: bis zum 14. Mai 2010 für die eingereichten Daten (Zulassung ZN); werden die Wirkstoffe in die Liste I oder IA aufgenommen oder dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von 10 Jahren ab Aufnahme des letzten Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab dessen Erweiterung um eine neue Produktart (Zulassung ZL oder Registrierung oder Anerkennung);

f. neue Informationen über ein Biozidprodukt: Fortbestand der Schutzdauer nach Buchstabe d oder e, mindestens jedoch 5 Jahre.


Art. 29

Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, Verwendung von Daten und Entschädigung 1

Für die Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, für die Verwendung von Daten aus solchen Versuchen und für die Entschädigung gelten die Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV30 sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulas30 SR 813.11

Chemikalien

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813.12

sung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.

2

Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen.

6. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (ZA)

Art. 30

1 Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr, die mit andern Mitteln nicht eingedämmt werden kann, kann die Anmeldestelle bestimmte Biozidprodukte abweichend von den Bestimmungen von Artikel 4 sowie des 2.-4. Abschnitts dieses Kapitels für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen (Zulassung ZA).

2

Die Biozidprodukte müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

3

Für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, ist eine Zulassung ZA ausgeschlossen.

3. Kapitel: Forschung und Entwicklung

Art. 31

Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht 1

Wer Biozidprodukte, die nicht zugelassen, registriert oder anerkannt sind, oder Wirkstoffe zur ausschliesslichen Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr bringt, muss folgende Aufzeichnungen führen: a. Identität und Herkunft der Biozidprodukte oder der Wirkstoffe; b. Angaben zur Kennzeichnung; c. gelieferte Mengen;

d. Name und Adresse der Person, welche die Biozidprodukte oder die Wirkstoffe erhalten hat;

e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.

2

Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV31 in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3

Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur verfahrensorientierten 31 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 17

813.12

Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitzuteilen.


Art. 32

Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen für Freisetzungsversuche 1

Werden Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Artikel 31 Absatz 1 zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht und können sie dabei in die Umwelt freigesetzt werden, so ist vor dem Inverkehrbringen eine Bewilligung der Anmeldestelle einzuholen.

2

Das Bewilligungsgesuch muss die Aufzeichnungen nach Artikel 31 Absatz 1 enthalten.

3

Die Anmeldestelle kann die Bewilligung verweigern, wenn die vorgesehenen Versuche unannehmbare Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben können.

4

Sie kann die Bewilligung mit Auflagen verknüpfen. Sie kann namentlich festlegen: a. die Dauer von Experimenten oder Tests; b. die zu verwendenden Höchstmengen; c. die Begrenzung des Einsatzgebietes.

5

Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Bewilligungsverfahren nach der FrSV32.

4. Kapitel: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis

Art. 33

Grundsatz 1 Daten, die nach Ansicht der Gesuchstellerin unter das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis fallen und deshalb vertraulich zu behandeln sind, sind von ihr zu bezeichnen. Sie hat die Bezeichnung umfassend zu begründen.

2

Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe werden von den Vollzugsbehörden nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1-4 ChemV33 vertraulich behandelt.

3

Daten für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung, die ein EU- oder EFTA-Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.

4

Für den Zugang zu Daten über Biozidprodukte oder Wirkstoffe, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten oder die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, gelten Artikel 18 GTG beziehungsweise Artikel 29h USG.

32 SR 814.911 33 SR

813.11

Chemikalien

18

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Art. 34

Ausschluss der Vertraulichkeit Nach der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts; c. Name und Adresse der Herstellerin der Wirkstoffe; d. Bezeichnung der Wirkstoffe; e. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt; f.

Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3-6 ChemV34 als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen; g. Handelsname des Biozidprodukts; h. physikalische und chemische Daten zum Wirkstoff oder zum Biozidprodukt; i. Zusammenfassung der Ergebnisse der erforderlichen Nachweise und Bestimmungen zum Nachweis der Wirksamkeit des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;

j.

Analysemethoden, welche Wirkstoffe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zuverlässig bestimmen können; k. Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Biozidprodukt unschädlich gemacht werden kann;

l. Methoden und Vorsichtsmassnahmen zur Verringerung der Risiken beim Umgang mit dem Biozidprodukt sowie der Risiken bei Feuer oder anderen Gefahren; m. im Fall eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffende Massnahmen und einzuhaltende Verfahren; n. Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall; o. Methoden zur Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung; p. im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen.

5. Kapitel:

Einstufung, Verpackung, Denaturierung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt

Art. 35

Einstufung 1 Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV35 sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese

34 SR

813.11

35 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 19

813.12

Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.

2

Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.


Art. 36

Verpackung 1 Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinngemäss nach den Artikeln 35-37 ChemV36 verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen.37 2

Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199238 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199939 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.


Art. 37

Denaturierung Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können und die für jedermann erhältlich sind, müssen Bestandteile enthalten, die vom Verzehr abhalten.


Art. 38

Kennzeichnung 1 Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.

2

Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39-49 ChemV40 sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.

3

Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 39 und 40 ChemV müssen angegeben werden:

a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten;

b. die Nummer der eidgenössischen Zulassung, Registrierung oder Anerkennung;

36 SR

813.11; AS 2007 824 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

38 SR 817.0

39 SR

916.307

40 SR

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Chemikalien

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813.12

c. die Art der Zubereitung; d. die Verwendungszwecke, für die das Biozidprodukt zugelassen, registriert oder anerkannt ist;

e. die Gebrauchsanweisung und die Aufwandsmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung;

f.

mögliche unerwünschte unmittelbare oder mittelbare Nebenwirkungen; g. Anweisungen für erste Hilfe; h. falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen»;

i.

Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung; j.

die Chargennummer oder -bezeichnung des Produkts; k. das Datum des Verfalls bei vorschriftsgemässer Lagerung; l.

gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Zeit bis zum Eintritt der Wirkung, 2. die Sicherheitswartezeit zwischen einzelnen Anwendungen des Biozidprodukts,

3. die Sicherheitswartezeit zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Erzeugnisses oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, wo das Biozidprodukt angewendet wurde, einschliesslich Einzelheiten über:Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und Belüftung der behandelten Bereiche

die Reinigung der Ausrüstung,

4. Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport.

4

Soweit zutreffend, müssen überdies angegeben werden: a. die

Verwenderkategorien; b. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen und zur Vermeidung einer Wasserkontamination; c. für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 200041 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

5

Die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben c, e, f, i, j, k und l und Absatz 4 Buchstabe b können auf der Verpackung angebracht oder auf einem der Packung beigefügten Merkblatt enthalten sein. Handelt es sich um Biozidprodukte, die gentechnisch 41 ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21

Biozidprodukteverordnung 21

813.12

veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, so sind die Angaben nach Absatz 4 Buchstabe b auf der Etikette anzubringen.

6

Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 39-49 ChemV.


Art. 39

Deklaration gentechnisch veränderter Mikroorganismen 1

Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, müssen auf der Etikette entsprechend gekennzeichnet sein.

2

Für die Kennzeichnung muss eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:

a. «aus gentechnisch verändertem X/produit à partir de X modifié par génie génétique/da X modificato/a con tecnologia genetica»; oder b. «aus genetisch verändertem X/produit à partir de X génétiquement modifié/da X geneticamente modificato/a».

3

Die Anmeldestelle kann für Biozidprodukte, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Mikroorganismen enthalten und deren Anteil weniger als ein Masseprozent beträgt, im Einzelfall eine Ausnahme von der Deklarationspflicht festlegen.


Art. 40

42 Sicherheitsdatenblatt Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51-55 ChemV43 erstellt, abgegeben und nachgeliefert werden; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin zu verstehen.

a44 Aufbewahrung von Unterlagen, Proben und Sicherheitsdatenblättern 1

Unterlagen über die Beurteilung und Einstufung von Wirkstoffen und Biozidprodukten sowie Muster und Proben müssen nach Artikel 58 Absatz 2 ChemV45 aufbewahrt werden.

2

Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 56 ChemV aufbewahrt werden.

6. Kapitel: Umgang mit Biozidprodukten

Art. 41

Sorgfaltspflicht 1 Wer mit einem Biozidprodukt und seinen Abfällen umgeht, muss diese ordnungs42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007

(AS 2007 851).

43 SR

813.11

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

45 SR

813.11

Chemikalien

22

813.12

gemäss verwenden und dafür sorgen, dass sie Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährden können.

2

Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise und die Gebrauchsanweisung müssen berücksichtigt werden.

3

Das Biozidprodukt darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Verwendung des Biozidprodukts ermöglichen.

4

Der Einsatz des Biozidprodukts ist auf ein Mindestmass zu beschränken.


Art. 42

Aufbewahrung Für die Aufbewahrung von Biozidprodukten gelten die Artikel 72 und 77 ChemV46.


Art. 43

Abgabe 1 Biozidprodukte, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ChemV47 giftig sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

2

Im Übrigen gelten für die Abgabe von Biozidprodukten die Artikel 73, 74 und 7881 ChemV48 sowie Anhang 1.10 ChemRRV49.50


Art. 44

Rücknahme- und Rückgabepflicht 1

Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Biozidprodukte, die nicht mehr verwendet werden, von der Verbraucherin zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Biozidprodukte müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

2

Die Rückgabepflicht von Biozidprodukten richtet sich nach Anhang 2.4 Ziffer 5 ChemRRV51.


Art. 45

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von giftigen, sehr giftigen, ätzenden oder explosionsgefährlichen Biozidprodukten gilt Artikel 82 ChemV52.

46 SR

813.11

47 SR

813.11

48 SR

813.11

49 SR 814.81 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

51 SR 814.81 52 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 23

813.12


Art. 46

Verwendung Zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt und die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind; ausgenommen ist die Forschung und Entwicklung.


Art. 47

Verwendungsbeschränkungen Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, gelten die Beschränkungen nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 FrSV53; für Holzschutzmittel gelten zusätzlich die Verwendungsbeschränkungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1 ChemRRV54 sinngemäss.


Art. 48

Anwendungsbewilligung Die Anwendung bestimmter Biozidprodukte bedarf einer Bewilligung; diese ist in den Artikeln 4-6 ChemRRV55 geregelt.


Art. 49

Fachbewilligung Wer Biozidprodukte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2-4 und Absatz 2 ChemRRV56 verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach den Artikeln 7-13 ChemRRV.


Art. 50

Werbung 1 Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt sind.

2

In der Werbung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise angepriesen werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt irreführend ist; Anpreisungen wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig» oder «unschädlich» sind verboten.

3

Die Werbung für jedes Biozidprodukt muss, deutlich hervorgehoben, folgende Aussagen enthalten:

a. «Biozide sicher verwenden»; anstelle von «Biozid» kann die Produktart nach Anhang 10 angegeben werden b. «Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformationen lesen».

4

Ätzende Biozidprodukte dürfen als Warenmuster nur an berufliche und gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.

53 SR

814.911

54 SR 814.81 55 SR 814.81

56 SR 814.81

Chemikalien

24

813.12

7. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund

Art. 51

Anmeldestelle und Steuerungsausschuss Die Anmeldestelle und der dazugehörige Steuerungsausschuss sind in Artikel 89 ChemV57 geregelt.


Art. 52

Beurteilungsstellen Beurteilungsstellen für Biozidprodukte sind: a. das BAG: für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen;

b. das BAFU: für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen;

c. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): für die Belange des Arbeitnehmerschutzes;

d. das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): für die agronomischen Belange; e. das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET): für die Belange der Tiergesundheit.


Art. 53

Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit 1

Die Anmeldestelle hat folgende Aufgaben: a. Sie holt die Bewertungen und Stellungnahmen der zuständigen Beurteilungsstellen ein.

b. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen.

c. Sie analysiert anhand von Stichproben die Zusammensetzung von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten.

2

Sie ersucht die kantonalen Vollzugsbehörden, gegebenenfalls auf Antrag der Beurteilungsstellen:

a. um Durchführung von Kontrollen nach Artikel 58; b. um Erhebung von Stichproben für Analysen nach Absatz 1 Buchstabe c.

3

Anträge der Beurteilungsstellen nach den Artikeln 23-25 und 56 sind für die Anmeldestelle bindend.


Art. 54

Auskunftsstelle für

Vergiftungen

Für die Auskunftsstelle für Vergiftungen gilt Artikel 91 ChemV58.

57 SR

813.11

58 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 25

813.12


Art. 55

Fachkommissionen Für die Fachkommissionen gelten die Artikel 92 und 93 ChemV59.


Art. 56

Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1

Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Biozidprodukte den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.60 2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.


Art. 57

Gebühren Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200561.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 58

Nachträgliche Kontrollen

1

Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Biozidprodukte, die in Verkehr gebracht sind oder von den Herstellerinnen selber verwendet werden.

2

Sie überprüfen, ob: a. die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte über eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verfügen;

b. für die in Verkehr gebrachten Wirkstoffe die Voraussetzungen nach Artikel 10 eingehalten sind;

c. für die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebrachten Biozidprodukte die Bestimmungen nach den Artikeln 31 und 32 eingehalten sind; d. die Verfügungen nach Artikel 20 eingehalten werden, insbesondere ob die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung und über die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden; e. die Vorschriften über die Abgabe und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;

f. die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit Biozidprodukten eingehalten werden.

3

Sie erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Stichproben.

59 SR

813.11

60 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 42 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

61 SR

813.153.1

Chemikalien

26

813.12

4

Im Übrigen haben sie die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG.

5

Geben die kontrollierten Biozidprodukte zu Beanstandungen Anlass, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 59 für die Verfügung zuständige kantonale Behörde.


Art. 59

Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 58 Absatz 2 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Inhaberin einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung oder die Herstellerin, die Inverkehrbringerin oder die Verwenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung hat, die nötigen Massnahmen.

3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

Art. 60

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

2

Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:

a. die analytische Überprüfung von Stichproben (Art. 53 Abs. 1 Bst. c); b. die Prüfung von Gesuchen auf Vollständigkeit nach Artikel 16 Absatz 1 und die Bewertung der Unterlagen nach Artikel 17.

4. Abschnitt: Weitergabe von Daten

Art. 61

Für die Weitergabe von Daten von Biozidprodukten gelten die Artikel 86-88 ChemV62 sinngemäss.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62

Übergangsbestimmungen 1 Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch:

a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. August 2006; 62 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 27

813.12

b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2007; c.63 beruflich oder gewerblich verwendet werden: bis zum 31. Juli 2010.

2

Wurde für ein Biozidprodukt, das nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt ist, bis spätestens 31. Juli 2006 bei der Anmeldestelle ein Gesuch um Zulassung ZL, ZnL oder ZB oder um Registrierung eingereicht, so darf das Produkt noch:

a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. Juli 2008; b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2009.64 3

Für Gesuche um Zulassung ZnL und ZL kann eine Verlängerung der Eingabefrist nach Absatz 2 beantragt werden. Die Gesuchstellerin muss bis zum 31. Juli 2006 darlegen und begründen, bis wann sie das vollständige Gesuch einzureichen in der Lage ist. Sie muss ausserdem einreichen: a. Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung; die Vorschläge sind zu begründen;

b. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt, soweit erforderlich; und c. auf Verlangen der Anmeldestelle Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

4

Entspricht die Anmeldestelle dem Antrag auf Verlängerung nach Absatz 3, so kann das Biozidprodukt bis zum Entscheid der Anmeldestelle über die Zulassung ZnL oder ZL in Verkehr bleiben; die Bestimmungen des 5. Kapitels müssen aber spätestens ab dem 1. August 2007 eingehalten werden.

5

Für Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, gelten im Umgang die Zuordnungen nach Artikel 106 Absatz 2 ChemV65.66

Art. 63

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

65 SR

813.11

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Chemikalien

28

813.12

Anhang 1

(Art. 9 Abs. 1 Bst. a) Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten Diese Liste entspricht Anhang I der Richtlinie 98/8/EG67.

67 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Biozidprodukteverordnung 29

813.12

Anhang 2

(Art. 9 Abs. 1 Bst. b) Liste IA: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial Diese Liste entspricht Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG68.

68 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Chemikalien

30

813.12

Anhang 3

(Art. 6, 9 Abs. 1 Bst. c) Liste IB: Grundstoffe mit den Anforderungen Diese Liste entspricht Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG69.

69 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Biozidprodukteverordnung 31

813.12

Anhang 470

70 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Chemikalien

32

813.12

Anhang 571

(Art. 14 Abs. 3 Bst. a) Gesuch um Zulassung ZL oder ZnL 1

Unterlagen über das Produkt und über die Wirkstoffe Mit dem Zulassungsgesuch müssen der Anmeldestelle eingereicht werden: a. die Unterlagen über das Biozidprodukt; b. die Unterlagen über jeden Wirkstoff.

2

Anforderungen an die Unterlagen 2.1 Allgemeine Bestimmungen

1

Die Unterlagen werden der Anmeldestelle in Form von technischen Unterlagen vorgelegt.

2

Die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 98/8/EG72 müssen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung erfüllt sein.

2.2 Quantitative und

qualitative

Anforderungen 1

Die technischen Unterlagen müssen die Informationen und Ergebnisse der Untersuchungen nach folgenden Anhängen der Richtlinie 98/8/EG enthalten:

a. zum Produkt: Anhang IVB73 oder IIB und, soweit erforderlich, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIB;

b. zu den Wirkstoffen: Anhang IVA74 oder IIA und, soweit erforderlich, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA.

2

Wo die Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 98/8/EG für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweisen, gelten die Artikel 35 und 38 dieser Verordnung.

3

Abgesehen von den Unterlagen nach Artikel 18 kann die Anmeldestelle von der Gesuchstellerin folgende Unterlagen verlangen: 71 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

72 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

73 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

74 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

Biozidprodukteverordnung 33

813.12

a. Beurteilungsbericht von Behörden der EU oder der EFTA über Wirkstoffe, soweit sie der Gesuchstellerin zugänglich sind; b. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

4

Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.

5

Sie müssen für eine Bewertung der Wirkungen und Eigenschaften nach Artikel 11 ausreichend sein.

2.3

Vorgeschriebene Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Nachweise und Bestimmungen sind nach den Methoden durchzuführen, die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196775 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) beschrieben sind.

2

Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.

3

Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen: a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 198676 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; und

b. unter Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Guten Laborpraxis nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 ChemV77.

4

Absatz 3 gilt nicht für Nachweise und Bestimmungen, die vor dem 1. März 2000 begonnen worden sind.

2.4

Andere Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Nachweis- und Bestimmungsergebnisse durch andere als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke dieser Verordnung ausreichen oder ob neue Nachweise und Bestimmungen nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt werden müssen.

75 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl.

L 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

76 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

77 SR

813.11

Chemikalien

34

813.12

2

Versuche an Wirbeltieren sind so weit wie möglich einzuschränken.

3

Zugangsbescheinigung und Verweis Ist die Anmeldestelle bereits im Besitz der vollständigen Unterlagen nach den Ziffern 1 und 2, so kann die Gesuchstellerin: a. eine Zugangsbescheinigung einreichen; oder b. falls die Frist zum Schutz der Daten nach Artikel 28 abgelaufen ist: auf die Unterlagen verweisen.

4

Beurteilung und Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates Für ein Biozidprodukt mit einem Wirkstoff, der nicht in der Liste I oder IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist, kann die Gesuchstellerin die Beurteilung und die Empfehlung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG beifügen.

Biozidprodukteverordnung 35

813.12

Anhang 678

(Art. 14 Abs. 3 Bst. b) Gesuch um Registrierung 1

Unterlagen über das Produkt und über die Wirkstoffe Mit dem Registrierungsgesuch müssen der Anmeldestelle eingereicht werden: a. die Unterlagen über das Biozidprodukt; b. die Unterlagen über jeden Wirkstoff.

2

Anforderungen an die Unterlagen 2.1 Allgemeine Bestimmungen

1

Die Unterlagen werden der Anmeldestelle in Form von technischen Unterlagen vorgelegt.

2

Die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 98/8/EG79 müssen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung erfüllt sein.

2.2 Quantitative und

qualitative

Anforderungen 1

Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. zum

Produkt:

1. Name und Adresse der Gesuchstellerin, 2. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe,

3. Handelsname des Biozidprodukts, 4. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts, 5. physikalisch-chemische Eigenschaften des Biozidprodukts, 6. vorgesehene Verwendungszwecke: Produktart und Verwendungsbereich

- Verwenderkategorien, und

- Verwendungsmethoden, 7. Angaben zur Wirksamkeit, 78 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

79 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Chemikalien

36

813.12

8. Analysemethoden, 9. begründete Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35-38,

10. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich.

b. zu den Wirkstoffen: Die technischen Unterlagen müssen die Informationen und Ergebnisse der Untersuchungen nach Anhang IVA80 oder IIA und, gegebenenfalls, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richtlinie 98/8/EG enthalten. Wo der Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweist, gelten die Artikel 35 und 38.

2

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 18 kann die Anmeldestelle von der Gesuchstellerin folgende Unterlagen verlangen: a. Beurteilungsbericht von Behörden der EU oder der EFTA zu den Wirkstoffen, soweit sie der Gesuchstellerin zugänglich sind;

b. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

3

Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.

4

Sie müssen für eine Bewertung der Wirkungen und Eigenschaften nach Artikel 11 ausreichend sein.

2.3 Vorgeschriebene Nachweis-

und

Bestimmungsmethoden 1

Nachweise und Bestimmungen sind nach Methoden durchzuführen, die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196781 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) beschrieben sind.

2

Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.

3

Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen: a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 198682 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

80 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6) 81 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl.

L 236 vom 7.7.2004, S 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

82 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1

Biozidprodukteverordnung 37

813.12

der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; und b. unter Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Guten Laborpraxis nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 ChemV83.

4

Absatz 3 gilt nicht für Nachweise und Bestimmungen, die vor dem 1. März 2000 begonnen worden sind.

2.4

Andere Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Nachweis- und Bestimmungsergebnisse durch andere als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke dieser Verordnung ausreichen oder ob neue Nachweise und Bestimmungen nach Anhang V Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt werden müssen.

2

Versuche an Wirbeltieren sind so weit wie möglich einzuschränken.

3 Zugangsbescheinigung und

Verweisung

Ist die Anmeldestelle bereits im Besitz der vollständigen Unterlagen nach den Ziffern 1 und 2, so kann die Gesuchstellerin: a. eine Zugangsbescheinigung einreichen; oder b. falls die Frist zum Schutz der Daten nach Artikel 28 abgelaufen ist: auf die Unterlagen verweisen.

83 SR

813.11

Chemikalien

38

813.12

Anhang 7

(Art. 14 Abs. 3 Bst. c) Gesuch um Anerkennung 1

Mit dem Gesuch um Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

a. für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung: 1. eine beglaubigte Kopie der Zulassung oder Registrierung des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, mit allfälligen als vertraulich eingestuften Informationen, 2. begründete Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38; Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf, falls die Anmeldestelle diese verlangt,

3. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich;

b. für die Anerkennung einer Zulassung zudem: eine Zusammenfassung der Unterlagen über das Biozidprodukt; c. für die Anerkennung einer Registrierung zudem: 1. Name und Adresse der Gesuchstellerin, 2. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe,

3. Handelsname des Biozidprodukts, 4. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts, 5. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Biozidprodukts, 6. Zuordnung des Biozidprodukts zur Produktart und Verwendungsbereich,

7. Verwenderkategorien, 8. Verwendungsmethoden, 9. Zusammenfassung der Angaben über die Wirksamkeit, 10. Analysemethoden.

2

Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin für die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe die Unterlagen nach den Anhängen IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG84 verlangen.

84 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Biozidprodukteverordnung 39

813.12

Anhang 885

(Art. 14 Abs. 3 Bst. d) Gesuch um Zulassung ZN 1

Unterlagen über die Gesuchstellerin, die Herstellerin und über

das

Produkt

Die Gesuchsunterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe; c. Handelsname des Biozidprodukts; d. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts; e. Auflistung der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe; f. Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxikologie und zur Öko-Toxikologie;

g. Angaben zu bestimmten Wirkstoffen (Ziff. 2); h. Zuordnung des Biozidprodukts zur Produktart und Verwendungsbereich; i. Verwenderkategorien; j.

Vorschläge und Begründung für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38; k. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich;

l.

Angaben zur Entsorgung; m. für Desinfektions- und Holzschutzmittel: der Nachweis, dass das Biozidprodukt für die vorgesehenen Verwendungszwecke hinreichend wirksam ist.

2

Unterlagen über bestimmte Wirkstoffe 1

Für einen Wirkstoff, der in der Liste I oder IA enthalten ist, müssen die Unterlagen enthalten:

a. eine Zugangsbescheinigung; oder b. die vollständigen Unterlagen, wenn diese der Anmeldestelle noch nicht vorliegen.

85 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Chemikalien

40

813.12

2

Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b müssen die Unterlagen nach den Anforderungen von Anhang IVA86 oder IIA und den gegebenenfalls einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richtlinie 98/8/EG87 vorgelegt werden.

3 Weitere

Unterlagen

1

Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin folgende weitere Unterlagen verlangen:

a. Versuchsberichte, wissenschaftliche Gutachten oder Publikationen oder andere Unterlagen, die ihre Angaben nach Ziffer 1 belegen;

b. Angaben nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 200088 über die erste Phase des Programms nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG;

c. in begründeten Fällen Angaben über die Exposition der Allgemeinheit und des Verwenders oder in der Umwelt; d. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

2

Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.

4 Nachweis-

und

Bestimmungsmethoden 4.1 Vorgeschriebene Nachweis-

und

Bestimmungsmethoden 1

Nachweise und Bestimmungen sind grundsätzlich nach den Methoden durchzuführen, die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196789 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) beschrieben sind.

2

Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.

3

Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen: 86 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6) 87 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

88 ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6.

89 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl.

L 236 vom 7.7.2004, S. 18).

Biozidprodukteverordnung 41

813.12

a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 198690 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; und

b. unter Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Guten Laborpraxis nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 ChemV91.

4

Absatz 3 gilt nicht für Nachweise und Bestimmungen, die vor dem 1. März 2000 begonnen worden sind.

4.2

Andere Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Nachweis- und Bestimmungsergebnisse durch andere als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke dieser Verordnung ausreichen oder ob neue Nachweise und Bestimmungen nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt werden müssen.

2

Versuche an Wirbeltieren sind so weit wie möglich einzuschränken.

90 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 91 SR

813.11

Chemikalien

42

813.12

Anhang 992

(Art. 14 Abs. 3 Bst. e) Gesuch um Zulassung ZB Mit dem Gesuch um Zulassung ZB (Bestätigung) müssen der Anmeldestelle bis zum 31. Juli 2006 folgende Unterlagen eingereicht werden: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe; c. Handelsname des Biozidprodukts und bestehende Zulassungsnummern; d. Bestätigung, dass die der Anmeldestelle vorliegende Beschreibung der vollständigen Zusammensetzung stimmt und für Holzschutzmittel und Desinfektionsmittel die Unterlagen zur Wirksamkeit aktuell sind; andernfalls sind entsprechende aktualisierte Unterlagen einzureichen;

e. Auflistung der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe; f. für einen Wirkstoff, der in der Liste I oder IA aufgeführt ist: eine Zugangsbescheinigung oder die vollständigen Unterlagen; liegen diese der Anmeldestelle noch nicht vor, so müssen die Unterlagen nach den Anforderungen von Anhang IVA93 oder von Anhang IIA und gegebenenfalls nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richtlinie 98/8/EG94 vorgelegt werden; wo Anhang IIA oder IVA der Richtlinie 98/8/EG für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweisen, gelten die Artikel 35 und 38;

g. Zuordnung des Biozidprodukts zur Produktart und Verwendungsbereich; h. Verwenderkategorie; i.

Vorschläge und Begründung für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38; Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf, falls die Anmeldestelle diese verlangt; j.

ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich.

92 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

93 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6) 94 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Biozidprodukteverordnung 43

813.12

Anhang 10

(Art. 4 Abs. 1 und 50 Abs. 3 sowie Anhänge 6-9) Produktarten

Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozidprodukte Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.

Produktart 1: Biozidprodukte für die menschliche Hygiene Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet werden.

Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozidprodukte im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich, einschliesslich Krankenhäusern, sowie als Algenbekämpfungsmittel verwendete Produkte. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf Spielplätzen).

Produktart 3: Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im Veterinärbereich einschliesslich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.

Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschliesslich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.

Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).

Chemikalien

44

813.12

Hauptgruppe 2: Schutzmittel Produktart 6:

Topf-Konservierungsmittel Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (ausser Lebens- und Futtermitteln) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.

Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.

Produktart 8: Holzschutzmittel

Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.

Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.

Produktart 10: Schutzmittel für Mauerwerk Produkte zum Schutz und zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.

Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie z.B. Mikroben, Algen und Muscheln. Diese Produktart umfasst nicht Produkte zum Schutz des Trinkwassers.

Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, z.B. auf Zellstoff und Zellulose sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.

Produktart 13: Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten Produkte zum Schutz von Metallbearbeitungsflüssigkeiten gegen mikrobielle Schädigung.

Biozidprodukteverordnung 45

813.12

Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel Produktart 14: Rodentizide

Bekämpfungsmittel gegen Mäuse, Ratten und andere Nagetiere.

Produktart 15 Avizide

Bekämpfungsmittel gegen Vögel.

Produktart 16: Molluskizide

Bekämpfungsmittel gegen Mollusken.

Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel Bekämpfungsmittel gegen Fische; diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Behandlung von Fischkrankheiten.

Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (z.B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere).

Produktart 19: Repellentien und Lockmittel Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z.B. Flöhe, Wirbeltiere wie z.B. Vögel): hierzu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden.

Hauptgruppe 4: Sonstige Biozidprodukte Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen.

Produktart 21: Antifouling-Produkte

Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, an Ausrüstung für die Aquakultur und an anderen im Wasser eingesetzten Bauten.

Chemikalien

46

813.12

Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.

Produktart 23: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere Bekämpfungsmittel gegen Schädlinge.