01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 31.03.2021
01.09.2020 - 31.12.2020
15.01.2020 - 31.08.2020
14.12.2019 - 14.01.2020
15.08.2019 - 13.12.2019
01.07.2016 - 14.08.2019
01.01.2016 - 30.06.2016
15.03.2014 - 31.12.2015
01.07.2013 - 14.03.2014
01.01.2013 - 30.06.2013
28.07.2010 - 31.12.2012
12.12.2008 - 27.07.2010
01.05.2007 - 11.12.2008
01.08.2005 - 30.04.2007
01.01.2004 - 31.07.2005
01.08.2002 - 31.12.2003
01.03.2002 - 31.07.2002
01.05.2001 - 28.02.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
vom 21. September 1998 (Stand am 17. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 32 und 40 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971
(WG, Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Abgrenzung zum Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962
und zum Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19963
(Art. 2 Abs. 3 WG)

Keine zusätzliche Bewilligung nach dem Gesetz ist erforderlich: a.

für die Aus- oder Durchfuhr sowie die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen,
wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen,
die als Kriegsmaterial gelten; b.

wenn eine entsprechende Bewilligung nach der Güterkontrollgesetzgebung
vorliegt.


Art. 2

Antike Waffen
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a WG) Als antike Waffen gelten: a.

Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden; b.

Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor dem Jahr 1900 hergestellt wurden.

AS 1998 2549 1

SR 514.54

2

SR 514.51

3

SR 946.202

514.541

Ausrüstung

2

514.541


Art. 3


4

Sprayprodukte
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung der Giftklassen 1 und 2
nach dem Giftgesetz vom 21. März 19695.


Art. 4


6

Elektroschockgeräte
(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19977 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen.
In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.


Art. 5

Wesentliche Waffenbestandteile
(Art. 4 Abs. 3 WG)

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a.

bei Pistolen:
1.

Griffstück,

2.

Verschluss,

3.

Lauf;

b.8 bei Revolvern:

1.

Rahmen,

2.

Lauf;

c.

bei Handfeuerwaffen:
1.

Verschlussgehäuse,

2.

Verschluss,

3.

Lauf.

... 9


Art. 6


10

Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG) 1 Messer gelten als Waffen, wenn sie: 4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

5 SR

813.0

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

7 SR

734.26

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

9

Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001
(AS 2001 1009).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

3

514.541

a.

einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen
Auslösemechanismus aufweisen; und b.

geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c.

eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die: a.

symmetrisch ist; oder b.

asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.

2. Abschnitt:11 Beschränkungen und Verbote

Art. 7

Verbote für Messer und Dolche
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) 1 Weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden dürfen: a.

Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a; b.

Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus automatisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst
wird;

c.

Schmetterlingsmesser.

2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt
oder ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen: a.

Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; b.

Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette; c.

Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.


Art. 8

Aufgehoben


Art. 9

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 Abs. 1 WG)

1 Der Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen sind Angehörigen
folgender Staaten verboten: a.

Bundesrepublik Jugoslawien; b.

Kroatien;

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Ausrüstung

4

514.541

c.

Bosnien-Herzegowina; d.

Mazedonien;

e.

Türkei;

f.

Sri Lanka;

g.

Algerien;

h.

Albanien.

2 Die Zentralstelle Waffen kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb
und das Tragen erteilen, insbesondere Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnehmen. Die
Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten
bleibt Artikel 30.

3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, haben das
dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der Zentralstelle Waffen einzureichen: a.

Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde; b.

Kopie eines amtlichen Ausweises; c.

schriftliche Begründung des Gesuches.

4 Die Zentralstelle Waffen kann bei den kantonalen Behörden weitere Auskünfte
einholen.

2. Kapitel: Waffenerwerb 1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 10

Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
(Art. 8 WG)

1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten
will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:12 a.

Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde; b.

Kopie eines amtlichen Ausweises.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.13 3 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Gesuch die Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

5

514.541


Art. 11


14

Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen
Waffenbestandteilen mit einem Waffenerwerbsschein
(Art. 8 Abs. 4 WG)

1 Die zuständige Behörde kann einen Waffenerwerbsschein ausstellen, der zum Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ermächtigt,
sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2 Die erwerbende Person hat den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen
Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.


Art. 12

Rücksendung des Waffenerwerbsscheins
(Art. 8 WG)

Der Veräusserer muss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins spätestens einen Monat
nach der Übertragung der zuständigen Behörde zurücksenden.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 13


15

Sorgfaltspflicht
(Art. 9, 10 und 15 WG) 1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich oder werden Munition oder Munitionsbestandteile
übertragen, muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein
Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes entgegensteht.

2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin: a.

ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Ziffern 2 und 3 des
Strafgesetzbuches16 ist; oder b.

für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt worden ist.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, hat sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde, oder mit deren Zustimmung die erforderlichen Informationen von
den zuständigen Behörden oder Personen zu verlangen.

4 Der Auszug aus dem Zentralstrafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

16 SR

311.0

Ausrüstung

6

514.541


Art. 14

Repetiergewehre
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG) 1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Repetiergewehre erworben werden: a.

Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner
31);

b.

Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkaliber-Munition oder für
Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem; c.17 Jagdwaffen, welche die eidgenössische Jagdgesetzgebung zur Jagd zulässt; d.

Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem
Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem im Handel erwerben will.


Art. 15

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 8 Abs. 4 WG)

1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer
der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den
neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.

3 Wer für eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil eine Einfuhrbewilligung besitzt, benötigt für den Erwerb dieser Gegenstände keinen Waffenerwerbsschein.

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 16

Typenprüfung zur Bestimmung von Serienfeuerwaffen und
zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebauten
Serienfeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes handelt, muss bei der Zentralstelle
Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.18 2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, gibt die Zentralstelle
Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erwor17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

7

514.541

ben, eingeführt oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich
nicht um eine verbotene Seriefeuerwaffe handelt.

3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet sowie den interessierten Vollzugsbehörden bekanntgegeben.

4 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben
wird.


Art. 17

Verbotene Munition
(Art. 6 WG)

1 Verboten sind der Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr folgender Munitionsarten: a.

Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.); b.

Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten; c.

Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Giften
der Giftklassen 1 und 2.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, für welche weitere
Spezialmunition das Verbot ebenfalls gilt.

3 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke oder Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen und
kann mit Auflagen verbunden werden.19 4. Kapitel: Waffenhandel

Art. 18

Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
(Art. 17 WG)

1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:20 a.

Kopie eines amtlichen Ausweises; b.

Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde; c.

Auszug aus dem Handelsregister; d.

Nachweis der bestandenen Prüfungen für die Waffenhandelsbewilligung; 19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Ausrüstung

8

514.541

e.21 Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt
sind.22

3 Keine praktische Prüfung wird vorausgesetzt für Personen, die: a.

nicht mit Hand- oder Faustfeuerwaffen handeln; b.

über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

4 Wer über eine gültige, ausländische Waffenhandelsbewilligung verfügt und an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen will, benötigt für die Dauer der
entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung.23

Art. 19

Juristische Personen
(Art. 17 Abs. 3 WG)

1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach
dem Gesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.


Art. 20

Buchführung
(Art. 21 WG)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen haben die Waffenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren.

2 Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen
Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition
und Munitionsbestandteilen ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben: a.

Anzahl, Art, Bezeichnung und Nummer von hergestellten, beschafften oder
übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
sowie Datum der Beschaffung, Herstellung oder Übertragung; b.

Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und Munitionsbestandteile sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung; c.

Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d.

Lagerbestand.

3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

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5. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr 1. Abschnitt: Gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 21

Zolllagerverkehr
(Art. 24 WG)

Der Zolllagerverkehr ist der Einfuhr gleichgestellt.


Art. 22

Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung
(Art. 24 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit einer Kopie der
Waffenhandelsbewilligung der Zentralstelle Waffen einzureichen.24 2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.25 3 Die Bewilligung gilt für ein Jahr.


Art. 23

Durchfuhrbewilligung für Transportunternehmen
(Art. 24 Abs. 4 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat
das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und der Zentralstelle Waffen einzureichen.26 2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.27 3 Die Bewilligung wird nur Transportunternehmen erteilt. Sie wird für den Einzelfall
und für höchstens sechs Monate ausgestellt.

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Ausrüstung

10

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2. Abschnitt:28 Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 24

Einfuhrbewilligung
(Art. 25 Abs. 1 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat
das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen: a.

Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde; b.

Kopie eines amtlichen Ausweises.

2 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Gesuch eine Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.

3 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt
sind.

4 Die Bewilligung berechtigt zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens drei Waffen
oder wesentlichen Waffenbestandteilen. Sie ist sechs Monate gültig und kann längstens um drei Monate verlängert werden.


Art. 25

Aus- und Durchfuhrbewilligung
(Art. 25 Abs. 2 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Aus- oder Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit einer Kopie des
amtlichen Ausweises der zuständigen Behörde einzureichen.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt
sind.

3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig und kann längstens um drei Monate verlängert werden.

4 Die Bestimmungen der eidgenössischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung bleiben vorbehalten.

a Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung für Sicherheitsbegleiter 1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder
von Personen Hand- und Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition ein- und
wiederausführen will, benötigt dafür nur eine Einfuhrbewilligung.

2 Die Einfuhrbewilligung berechtigt zur mehrmaligen Ein- und Wiederausfuhr einer
einzigen Waffen mit der entsprechenden Munition. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

11

514.541

3 Die Aus- und Wiedereinfuhr sowie die Durchfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen mit der entsprechenden Munition richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Kriegsmaterial- bzw. Güterkontrollgesetzgebung.


Art. 26

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 25 Abs. 4 WG)

Keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: a.

ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen; b.

staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen; c.

Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die
Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen und sie wiedereinführen; d.

Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die
Jagd, den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und sie wiederausführen.


Art. 27

Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Ein- und Ausfuhr
(Art. 23 WG)

Von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192529 sind
befreit:

a.

ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile
als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom
26. Juni 199030 über die vorübergehende Verwendung gelten; b.

staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen, wenn sie ihre Waffen und die entsprechende Munition ein- bzw. wiederausführen; c.

Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die
Jagd oder Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen im Ausland benötigen,
wenn sie die Waffen wiedereinführen und es sich nicht um Kriegsmaterial
handelt;

d.

Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die
Jagd oder Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen in der Schweiz benötigen, wenn sie die Waffen wiederausführen und es sich nicht um Kriegsmaterial handelt.

29 SR

631.0

30 SR

0.631.24

Ausrüstung

12

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6. Kapitel:
Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen und Munition
1. Abschnitt: Aufbewahren

Art. 28

(Art. 26 WG)

1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Waffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss
aufzubewahren.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

2. Abschnitt:31 Waffentragen

Art. 29

Waffentragbewilligung
(Art. 27 WG)

1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular
auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen Behörde einzureichen: a.

Kopie eines amtlichen Ausweises; b.

Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde; c.

zwei aktuelle Passfotos.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis,
erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, werden die Kandidaten zu den
Prüfungen zugelassen.

3 Die praktische Teilprüfung muss nur für Hand- und Faustfeuerwaffen abgelegt
werden.

4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung
nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische
Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an den ausreichenden Kenntnissen der rechtlichen Voraussetzungen für den Waffengebrauch
bestehen.


Art. 30

Waffentragbewilligungen für Diplomaten, staatlich beauftragte
Sicherheitsbegleiter sowie Personal ausländischer Fluggesellschaften
(Art. 27 Abs. 5 WG)

1 Ausländischen Mitgliedern der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewil31 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

13

514.541

ligung vom Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung vom Bundesamt für Polizei
erteilt.

3 Die Zentralstelle Waffen kann ausländischen Fluggesellschaften Rahmenbewilligungen zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen erteilen. Die Rahmenbewilligung
regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen, namentlich: a.

Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen; b.

Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft; c.

Schutz der Besatzungen in der Unterkunft; d.

Schutz von Geschäftsniederlassungen.

4 Auf der Grundlage einer Rahmenbewilligung nach Absatz 3 erteilt die Zentralstelle
Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor dem
Erteilen kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Mitführen von Waffen

Art. 31

(Art. 28 WG)

1 Eine Waffe darf nur so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu
berechtigt, angemessen erscheint.

2 Beim Mitführen von Hand- und Faustfeuerwaffen darf sich in Magazinen keine
Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 32

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
(Art. 40 Abs. 2 WG)

1 Die Bewilligungen nach dem Gesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: a.

Identitätsnachweis; b.

Handlungsfähigkeit; c.

körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft; d.

guter Leumund;

e.

Nachweis der vom Gesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.

Ausrüstung

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2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für
Gesuche und Bewilligungen (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24
Abs. 1, 25 Abs. 1, 25a Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 4). Sie können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen
werden.32

3 An die zuständigen Behörden eingereichte und zurückgesandte Formulare sind
nach 15 Jahren zu vernichten.


Art. 33

Kontrolle
(Art. 29 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung sowie die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

2 Sie kontrolliert insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume
sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben
werden.

3 Die Zentralstelle Waffen übt die Kontrolle aus über die gewerbsmässige Ein-, Ausund Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen.


Art. 34

Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt
und die Rückgabe nicht möglich ist
(Art. 31 Abs. 4 WG)

1 Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 des Gesetzes beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.

2 Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder
ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

3 Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben werden kann, insbesondere weil: a.

sie die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d des Gesetzes nicht erfüllt; oder b.

der Erwerb des Gegenstandes nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten
ist.

32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Waffenverordnung

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4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten
Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes.
Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung
abgezogen.

5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die
eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.


8. Kapitel: Gebühren 1. Abschnitt: Gebührenansätze Art. 35
(Art. 32 WG) Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:33 a.34 Waffenerwerbsschein für: Fr.

1.

Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen
mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.2.

Selbstverteidigungssprays und Kaninchentöter 20.3.

Hand- und Faustfeuerwaffen 50.4.

andere Waffen

50.5.

wesentliche Waffenbestandteile 20.b.35 Verlängerung der Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung

und des Waffenerwerbsscheines 10.c.

Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von:
1.36 Dolchen und Messern im Sinne des Artikels 7 dieser Verordnung

20.2.

Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des
Gesetzes

20.3.

Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des
Gesetzes

50.4.

Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des
Gesetzes

150.33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Ausrüstung

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5.

Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des
Gesetzes

120.6.

Waffenzubehör

100.d.

Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 3 WG)

100.e.

Ausnahmebewilligung für die nichtgewerbsmässige Herstellung
und den nichtgewerbsmässigen Umbau (Art. 19 WG) 50.f.

Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen (Art. 20
WG)

50.g.37 Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 12 Abs. 4 WG)

50.h.

Waffenhandelsbewilligung:
1.

praktische Prüfung

150.2.

theoretische Prüfung 150.3.

Erteilung

350.i.

Waffentragbewilligung:
1.

praktische Prüfung

70.2.

theoretische Prüfung 70.3.

Erteilung

50.k.

Beschlagnahme und Aufbewahren von Waffen 100.l.38 Bewilligung zur gewerbsmässigen Ein-, Aus- und Durchfuhr

von Waffen oder Munition durch einen Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung 150.m.39 Bewilligung für die gewerbsmässige Durchfuhr von Waffen

oder Munition durch ein Transportunternehmen 50.n.40 Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- oder

Durchfuhr von Waffen oder Munition 50.o.41 Bewilligung für die Einfuhr von Waffen und Munition für Si-

cherheitsbegleiter (Art. 25a WV) 100.p.42 Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich die effektiven

Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

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q.43 Bewilligung für verbotene Munition (Art. 17 Abs. 3 WV) 50.r.44 Bewilligung der Zentralstelle Waffen für Angehörige be-

stimmter Staaten (Art. 9 Abs. 2 WV) 50.s.45 Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften (Art.

30 Abs. 3 WV)

500.t.46 Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer

Fluggesellschaften (Art. 30 Abs. 4 WV) 50.2. Abschnitt:
Verfahren für die Erhebung von Gebühren durch Bundesbehörden


Art. 36

Verfügung
(Art. 32 WG)

Die zuständige Behörde verfügt die Gebühr unmittelbar nachdem sie die Dienstleistung ausgeführt hat.


Art. 37

Fälligkeit
(Art. 32 WG)

1 Die Gebühr wird fällig: a.

mit der Mitteilung an die Gebührenpflichtigen; b.

im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.


Art. 38

Inkasso
(Art. 32 WG)

Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben
werden.


Art. 39

Verjährung
(Art. 32 WG)

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Ausrüstung

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9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 40


47

Aufgaben
(Art. 39 WG)

1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a.

Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch
ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA,
Art. 14 WG);

b.

Führen einer Datenbank über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA, Art. 30 und 31 WG); c.

Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen und Munition; d.

Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 12 Abs. 4
WG);

e.

Erteilen von Bestätigungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes; f.

Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für die gewerbsmässige Ein-, Ausund Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition
und Munitionsbestandteilen (Art. 24 Abs. 5 WG); g.

Erteilen von Bewilligungen nach Artikel 30 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung; h.

Mitteilungen an ausländische Staaten (Art. 14 Abs. 2 WG); i.

Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 39 Abs. 2
WG);

j.

Typenprüfung und Kontrolle von Waffen; k.

Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 3 dieser Verordnung; l.

Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre
Bewilligungspraxis;

m.

Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über
die Waffenhandels- und Waffentragbewilligung; n.

Bereitstellen aller gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter
Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kantonalen Behörden; 2 Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d und j delegieren. Sie kann Experten beiziehen und mit den entsprechenden Fachstellen Verträge abschliessen.

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA (Abs. 1 Bst. b) sind
bis zum 31. Dezember 2003 befristet.

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Art. 41


48

Zugriffsberechtigung auf die Daten der DEWA und der DEBBWA
(Art. 14 und 39 WG)

Auf die Daten der DEWA und der DEBBWA hat allein die Zentralstelle Waffen Zugriff.


Art. 42


49

Inhalt der DEWA und der DEBBWA
(Art. 14 und 39 WG)

1 Die DEWA enthält die folgenden Daten: a.

Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit
und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin; b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung; c.

Datum der Erfassung in der Datenbank 2 Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgenden Angaben: a.

Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; b.

Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; c.

weitere Verfügung über beschlagnahmte Waffen.


Art. 43

Bekanntgabe der Daten der DEWA und der DEBBWA50
(Art. 14 und 39 WG)

Die Daten der DEWA und DEBBWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:51 a.

den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates; b.

den Grenzstellen;

c.

den ausländischen Interpol-Stellen; d.

weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei.

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum
31. Dezember 2003 befristet.

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum
31. Dezember 2003 befristet.

50 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

51 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum
31. Dezember 2003 befristet.

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Art. 44

Rechte der Betroffenen
(Art. 14 und 39 WG)

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199252 über den Datenschutz.


Art. 45

Dauer der Datenaufbewahrung
(Art. 14 und 39 WG)

Aus der DEWA und der DEBBWA entfernt werden die Daten:53 a.

von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird; b.

von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46

Vollzug durch die Zollbehörden
(Art. 40 Abs. 4 WG)

1 Die Zollabfertigung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2 Die Zollbehörden melden den Bewilligungsbehörden vollständig gelöschte Ein-,
Aus- oder Durchfuhrbewilligungen. Sie erteilen der Zentralstelle Waffen auf Anfrage hin Auskünfte über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen.54 3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 des Gesetzes festgestellt,
so verweigern die Zollbehörden die Weiterreise und bieten die zuständige kantonale
Polizei auf.55

4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellen die Zollbehörden nach Rücksprache mit ihr die Feststellungsprotokolle und
übergeben diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen
Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.56

Art. 47

Meldungen an die Zentralstelle Waffen 1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

52 SR

235.1

53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009). Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA sind bis zum
31. Dezember 2003 befristet.

54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

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2 Der Entzug kantonaler Bewilligungen sowie die Beschlagnahme von Waffen sind
der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden.57 3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert die Bundesbehörde, die mit
dem Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung betraut ist.58 4 Für die Meldungen nach Artikel 13 des Gesetzes ist das amtliche Formular zu verwenden.59

Art. 48

Kantonale Ausnahmebewilligungen 1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG)
können nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil oder
ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu
befristen und können mit Auflagen verbunden werden.60 2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für: a.

Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden; b.

verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.

3 Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Einfuhr oder zur Vermittlung von mehr als einer Waffe, mehr als einem
wesentlichen Waffenbestandteil oder mehr als einem einzigen Waffenzubehör ausgestellt werden, sofern: a.

diese Personen nachweisen können, dass dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes und
von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder b.

diese Personen nachweisen können, dass die Bestellenden im Besitz einer
Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör sind.61

Art. 49

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

60 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

Ausrüstung

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514.541

a.

die Verordnung vom 30. Juni 199362 über den Erwerb und das Tragen von
Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige; b.

die Verordnung vom 18. Dezember 199163 über den Erwerb und das Tragen
von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige; c.

die Verordnung vom 3. Juni 199664 über den Erwerb und das Tragen von
Schusswaffen durch srilankische Staatsangehörige; d.

die Verordnung vom 3. März 199765 über den Erwerb und das Tragen von
Schusswaffen und Munition durch algerische Staatsangehörige.


Art. 50

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 23. Dezember 197166 über verbotene giftige Stoffe wird wie
folgt geändert:

Aufgehoben

2. Die Verordnung vom 25. Februar 199867 über das Kriegsmaterial wird wie folgt
geändert:


Art. 13
Abs. 1
...


Art. 13
Abs. 2bisa
...

...

3.68 Die Verordnung vom 25. Februar 199869 über das Kriegsmaterial wird
wie folgt geändert:


Art. 9a

...

62

[AS 1993 2045 2410, 1996 3117] 63

[AS 1992 23, 1994 2996, 1996 3118] 64

[AS 1996 1861 2432] 65

[AS 1997 808] 66

SR 814.839

67 SR

514.511. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1009).

69 SR

514.511. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Waffenverordnung

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514.541


Art. 9b

...


Art. 51

Übergangsbestimmung

1 Wer nach bisherigem Recht eine Grundbewilligung für die Herstellung oder Vermittlung von Kriegsmaterial besitzt, muss innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes ein Gesuch um eine Waffenhandelsbewilligung stellen.

2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.


Art. 52

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Ausrüstung

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