23.04.2022 - * / In Kraft
16.11.2021 - 22.04.2022
08.01.2020 - 15.11.2021
05.07.2016 - 07.01.2020
07.10.2014 - 04.07.2016
08.04.2011 - 06.10.2014
20.09.2010 - 07.04.2011
16.02.2007 - 19.09.2010
04.10.2000 - 15.02.2007
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Übersetzung1 Europäisches Übereinkommen
über die Arbeit des im internationalen
Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)

Abgeschlossen in Genf am 1. Juli 1970
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19992
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. April 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 2000 (Stand am 24. Juni 2003) Die Vertragsparteien, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen
Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse zu fördern, überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu erhöhen,
bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Strassenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte
Massnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, a)

«Fahrzeug» jedes Motorfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff
schliesst miteinander verbundene Fahrzeuge ein; b)

«Motorfahrzeuge» jedes mit eigener Kraft verkehrende Strassenfahrzeug mit
Antriebsmotor, das üblicherweise auf der Strasse der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem Ziehen von Fahrzeugen dient, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; dieser Begriff schliesst
landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein; c)

«Anhänger» jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Motorfahrzeug
angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst Sattelanhänger ein; d)

«Sattelanhänger» jeden Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Motorfahrzeug so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und
dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung
von diesem getragen wird; AS 2003 1765; BBl 1999 6088 1

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der
entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2

AS 2003 1764 0.822.725.22

Arbeitnehmerschutz

2

0.822.725.22 e)

«miteinander verbundene Fahrzeuge» solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Strassenverkehr als Einheit teilnehmen; f)

«höchstzulässiges Gesamtgewicht» das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaats als zulässig
erklärt wurde;

g)

«Strassenverkehr» jede Fortbewegung eines zum Personen- oder Sachentransport benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Strassen, zu denen
die Öffentlichkeit Zugang hat; h)

«internationaler Strassenverkehr» jeden Strassenverkehr, der mindestens
einen Grenzübergang umfasst; i)

«Linienverkehr» ist die regelmässige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Eine Betriebsregelung oder entsprechende Dokumente, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
genehmigt und vom Verkehrsunternehmer vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden müssen, legen die Beförderungsbedingungen, insbesondere die
Zahl der Fahrten, den Fahrplan, die Tarife und die Beförderungspflicht fest,
soweit diese Bedingungen nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt
sind. Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten
bestimmt, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Kategorien von
Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Linienverkehrs nach Satz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen - vor allem
die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer
Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort
zu ihrer Wohnung - werden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet; j)

«Führer» jede Person, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht,
die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im
Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können; k)

«Mitglied des Fahrpersonals» den Führer oder eine der nachstehenden Personen, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht;
i)

«Beifahrer» jede Person, die den Führer begleitet, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, und die
sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligt,
ohne Führer im Sinne des Buchstabens j dieses Artikels zu sein; ii)

«Schaffner» jede Person, die den Führer eines zum Personentransport
eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die
Fahrausweise oder sonstigen Ausweise, die zur Fahrt berechtigen, zu
verkaufen und zu kontrollieren; l)

«Woche» der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr; m) «Ruhezeit» jeden ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 3

0.822.725.22

Art. 2

Geltungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Strassenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder
einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.

2. Jedoch

a)

braucht eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf Mitglieder des Fahrpersonals nicht anzuwenden, die in der Regel nur in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, wenn sie dieses während einer Beförderung im internationalen Strassenverkehr nicht verlassen; b)

gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für
den Sachentransport im internationalen Strassenverkehr mit
1.

Fahrzeugen, die zum Sachentransport dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger,
3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.

Fahrzeugen, die zum Personentransport dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschliesslich des Führers - zu befördern; 3.

Fahrzeugen, die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, wenn
die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; 4.

Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 30 km/h;

5.

Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr
und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden; 6.

Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Strassenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegrafen- und Fernsprechdienstes,
des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen
oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen
oder -empfang eingesetzt werden; 7.

Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt
werden;

8.

Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben; 9.

Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden; 10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;
11. Fahrzeugen, mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht
in Betrieb genommen worden sind; 12. Fahrzeugen, die zum nichtgewerblichen Sachentransport, für private Zwecke verwendet werden;

Arbeitnehmerschutz

4

0.822.725.22 13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.


Art. 3

Anwendungen von Bestimmungen des Übereinkommens
auf den Strassenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten 1. Jede Vertragspartei wendet in ihrem Hoheitsgebiet auf den internationalen Strassenverkehr mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten zugelassen sind, mindestens
ebenso strenge Bestimmungen an, wie in den Artikeln 5-10 vorgesehen sind.

2. Es bleibt jeder Vertragspartei überlassen, bei einem Fahrzeug, das in einem
Nichtvertragsstaat zugelassen ist, anstelle eines Kontrollgerätes, das den Spezifikationen im Anhang dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu
verlangen, die vom Führer handschriftlich auszufüllen sind.


Art. 4

Allgemeine Grundsätze Jede Vertragspartei kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach
den Artikeln 5-8 anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für diejenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder
Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Beförderungen im internationalen Strassenverkehr durchführen.


Art. 5

Fahrpersonal

1. Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: a)

bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen - Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen - auf das
vollendete 18. Lebensjahr; b)

bei den übrigen Fahrzeugen auf
das vollendete 21. Lebensjahr oder

das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer
Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr ist.
Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende nationale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedingungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr
anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen.

2. Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem a)

mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten
Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als
3,5 Tonnen ausgeübt haben, oder

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 5

0.822.725.22 b)

mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im
Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die
nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder c)

Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss
einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im
Personenkraftverkehr sein.


Art. 6

Lenkzeiten

1. Die nachstehend «Tageslenkzeit» genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf
9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit
im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.

Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

Im internationalen Personenverkehr, ausser dem Linienverkehr, werden die in den
Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben «sechs» und «sechsten» durch
«zwölf» und «zwölften» ersetzt.

2. Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.


Art. 7

Unterbrechungen

1. Nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens
45 Minuten einzulegen, sofern der Führer keine Ruhezeit nimmt.

2. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens
15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

3. Der Führer darf während dieser Unterbrechungen keine anderen Arbeiten ausführen. Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die NichtLenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als «andere Arbeiten».

4. Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit betrachtet werden.


Art. 8

Ruhezeiten

1. Der Führer legt innerhalb jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro
Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf,

Arbeitnehmerschutz

6

0.822.725.22 sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt
wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In
diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

2. Während jeden Zeitraumes von 30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Führer
im Fahrzeug befinden, muss jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens
8 zusammenhängenden Stunden einlegen.

3. In jeder Woche muss eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als
wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden ausgedehnt
werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Führers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder ausserhalb
dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt
werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu
nehmen ist.

4. Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden.

5. Im Personenverkehr, auf den Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 anzuwenden ist,
kann eine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muss, und an die wöchentliche
Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.

6. Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen
Ruhezeit genommene Ruhezeit muss zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag
hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Fahrers zu gewähren.

7. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer
Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

8. Begleitet ein Führer im Güter- oder Personenverkehr ein Fahrzeug, das auf einem
Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, so darf abweichend von Absatz 1
die tägliche Ruhezeit einmal unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muss vor oder nach dem
auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen
Ruhezeit liegen;

der Zeitraum zwischen den beiden Teilen der täglichen Ruhezeit muss so
kurz wie möglich sein und darf auf keinen Fall vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffs durch das
Fahrzeug 1 Stunde übersteigen; dabei umfasst der Vorgang der Verladung
bzw. des Verlassens auch die Zollformalitäten;

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 7

0.822.725.22 während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Führer ein Bett
oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.

Die in dieser Weise unterbrochene tägliche Ruhezeit ist um 2 Stunden zu erhöhen.


Art. 9

Ausnahmen

Wenn es mit der Sicherheit im Strassenverkehr vereinbar ist, kann der Führer, um
einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen,
soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von
den Bestimmungen auf dem Einlageblatt des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.


Art. 10

Kontrollgerät

1. Die Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgerätes nach Massgabe der
folgenden Bestimmungen vor: a)

das Kontrollgerät muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung
den Vorschriften dieses Übereinkommens und des Anhangs einschliesslich
der Anlagen, die Bestandteile des Übereinkommens sind, entsprechen. Ein
Kontrollgerät, das in Bezug auf Konstruktion, Installation, Einsatz und Test
die Bestimmungen der Verordnung des Rates No. 3821/85 (EWG) vom
20. Dezember 1985 erfüllt, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Artikels; b)

ist die ordnungsgemässe Benutzung eines im Fahrzeug eingebauten Kontrollgerätes nicht möglich, muss jedes Mitglied des Fahrpersonals handschriftlich unter Verwendung der entsprechenden Symbole die Angaben
über seine Zeiten der beruflichen Tätigkeiten und seine Ruhezeiten auf seinem Einlageblatt vermerken; c)

können die Mitglieder des Fahrpersonals infolge des Verlassens des Fahrzeugs das Kontrollgerät nicht benutzen, so müssen sie unter Verwendung
der entsprechenden Symbole auf ihrem Einlageblatt die verschiedenen Zeiten ihrer beruflichen Tätigkeiten, während der sie vom Fahrzeug entfernt
waren, vermerken;

d)

die Mitglieder des Fahrpersonals müssen die Einlageblätter für die laufende
Woche und für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem sie
gefahren sind, mit sich führen und bei Kontrollen vorlegen können; e)

die Mitglieder des Fahrpersonals müssen für den ordnungsgemässen Betrieb
und das Bedienen des Kontrollgerätes sorgen; im Falle einer Betriebsstörung
muss es so schnell wie möglich instandgesetzt werden.

2. Der Unternehmer händigt den Führern eine ausreichende Anzahl Einlageblätter
aus, wobei dem persönlichen Charakter dieser Einlageblätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass beschädigte oder von einem
zuständigen Kontrollbeamten beschlagnahmte Einlageblätter ersetzt werden müssen.

Arbeitnehmerschutz

8

0.822.725.22 Der Unternehmer händigt den Führern nur solche Einlageblätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.

3. Die Unternehmen haben die gemäss Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) ausgefüllten Einlageblätter gut geordnet für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten
nach dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren und den Kontrollorganen
auf Verlangen vorzulegen.


Art. 11

Überwachung durch das Unternehmen 1. Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten, dass die Mitglieder des
Fahrpersonals dieses Übereinkommen einhalten können.

2. Das Unternehmen hat die Dauer der Lenkzeiten und der weiteren Arbeiten sowie
die Ruhezeiten regelmässig zu überwachen und sich hierbei aller ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen zu bedienen, wie zum Beispiel der persönlichen Kontrollbücher. Stellt das Unternehmen Verstösse gegen dieses Übereinkommen fest, so
müssen diese unverzüglich abgestellt und Massnahmen getroffen werden, die eine
Wiederholung ausschliessen, zum Beispiel durch Abänderung der Zeitpläne und der
Fahrstrecken.

3. Führer im Lohnverhältnis dürfen nicht nach Massgabe der zurückgelegten Strekke und/oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form
von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn,
dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Strassenverkehr zu beeinträchtigen.


Art. 12

Durchführungsmassnahmen 1. Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Beachtung dieses
Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang
von Strassen- und Betriebskontrollen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der
Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen
Massnahmen auf dem laufenden.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens und die Überwachung der Anwendung.

3. Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmässig alle verfügbaren Angaben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens und ihre Ahndung;

die von einer Vertragspartei verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben. In Fällen von schweren Verstössen
enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.

4. Legt das Ergebnis einer Strassenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht
auf Verstösse nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können,

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 9

0.822.725.22 weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen
Vertragspartei mitgeteilt.


Art. 13

Übergangsbestimmungen Die Vorschriften des neuen Artikels 10 - Kontrollgerät - werden für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht vor dem 24. April 1995 verbindlich. Bis dahin finden die Vorschriften des alten Artikels 12 - Persönliches Kontrollbuch - und
des alten Artikels 12a - Kontrollgerät - weiterhin Anwendung.


Art. 14

Schlussbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf,
nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für
Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten in beratender Eigenschaft zu
dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf.

2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

4. Dieses Übereinkommen tritt am hundertachtzigsten Tag nach Hinterlegung der
achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten
Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.


Art. 15

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.


Art. 16

Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl
der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei
beträgt.


Art. 17

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch
eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären,

Arbeitnehmerschutz

10

0.822.725.22 dass sich die Gültigkeit dieses Übereinkommens auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für jedes in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet am hundertachtzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das
Übereinkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass sich dieses Übereinkommen auf
ein Hoheitsgebiet erstreckt, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann
das Übereinkommen in Bezug auf dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 15 kündigen.


Art. 18

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.

2. Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird
auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von
den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich binnen dreier Monate nach dem Tage des Antrags auf ein Schiedsverfahren
die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.


Art. 19

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt
zu diesem Übereinkommen erklären, dass er sich durch Artikel 18 Absätze 2 und 3
nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt gemacht
hat.

2. Macht ein Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
einen anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen diesen Vorbehalt jenen Staaten mit, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bereits hinterlegt und das Übereinkommen seitdem
nicht gekündigt haben. Der Vorbehalt gilt als angenommen, wenn binnen sechs
Monaten nach dieser Mitteilung keiner dieser Staaten gegen die Annahme Einspruch
erhoben hat. Andernfalls ist der Vorbehalt unzulässig und die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde des betreffenden Staates ist ungültig, falls er seinen Vorbehalt nicht
zurückzieht. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird der Einspruch von Staaten
nicht berücksichtigt, deren Beitritt oder Ratifikation wegen von ihnen erhobener
Vorbehalte auf Grund dieses Absatzes ungültig ist.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 11

0.822.725.22 3. Jede Vertragspartei, deren Vorbehalt im Unterzeichnungsprotokoll zu diesem
Übereinkommen angenommen worden ist oder die nach Absatz 1 einen Vorbehalt
gemacht hat oder die einen Vorbehalt hat, der nach Absatz 2 angenommen worden
ist, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.


Art. 20

1. Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens
beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und
beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem
Antrag mitteilt.

2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle
Vertragsparteien davon in Kenntnis und fordert sie auf, binnen dreier Monate die
Vorschläge einzureichen, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen. Der
Generalsekretär teilt spätestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der
Vorschläge mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz
alle in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten ein.


Art. 21

1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens
vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt und allen
anderen in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis bringt.

2. Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben: a)

dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhebt, oder b)

dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme
erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch noch nicht erfüllt
sind.

3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme des Änderungsvorschlags nicht notifiziert hat, kann sie binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.

4. Wird nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

5. Ist kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 gegen den Änderungsvorschlag
erhoben worden, so gilt er zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

Arbeitnehmerschutz

12

0.822.725.22 a)

wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b
gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten; b)

wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zum früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
sobald alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht
haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlages
notifiziert haben, jedoch frühestens mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten, falls alle Annahmeerklärungen vor
diesem Zeitpunkt notifiziert worden sind; mit Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von neun Monaten.

6. Jede Änderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

7. Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden
ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die
Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben,
Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.

8. Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren
kann der Anhang zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltung
einer Vertragspartei erklärt, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer entsprechenden Sonderermächtigung
oder von der Billigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die
Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung des Anhangs als nicht
erteilt, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert hat, dass die erforderliche Ermächtigung oder Billigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den
zuständigen Verwaltungen legt den Tag des Inkrafttretens des geänderten Anhangs
fest und kann vorsehen, dass während einer Übergangszeit der alte Anhang ganz
oder teilweise neben dem neuen in Kraft bleibt.


Art. 22

1. Die Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend
dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.

2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der
Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Hauptausschuss Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission geprüft.

3. Wird eine Änderung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder angenommen und stellt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Vertragsparteien dar, wird sie der Generalsekretär an die zuständigen
Behörden aller Vertragsparteien zwecks Zustimmung mitteilen.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 13

0.822.725.22 4. Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten nach dieser Mitteilung weniger als ein Drittel der zuständigen Behörden
der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung
bekanntgeben.

5. Jede angenommene Änderung wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung
in Kraft.


Art. 23

Ausser den Notifikationen, die nach den Artikeln 20 und 21 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten: a)

die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 14; b)

die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 14 in Kraft
tritt;

c)

die Kündigungen nach Artikel 15; d)

das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16; e)

die Notifikationen nach Artikel 17; f)

die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 19; g)

das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 21.


Art. 24

Das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen hat dieselbe Gültigkeit,
Wirkung und Dauer wie das Übereinkommen selbst und gilt als Bestandteil desselben.


Art. 25

Nach dem 31. März 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 1. Juli 1970, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Arbeitnehmerschutz

14

0.822.725.22 Anhang

Kontrollgerät
Allgemeine Vorschriften
I. Bauartgenehmigung
Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Einlageblatt-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller
oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe
Kontrollgerät- oder Einlageblatt-Muster kann dieser Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.

Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgerät- oder Einlageblatt-Muster, wenn diese den Vorschriften der Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der
Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.

Änderungen oder Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt ist, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die
die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.

Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäss Artikel 2 zugelassene Kontrollgerät- oder Einlageblatt-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem
Muster im Anhang-Anlage 2.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, bei der die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, übermitteln den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb
eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift
der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät- oder Einlageblatt-Muster. Sie unterrichten sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilen sie die Gründe dafür mit.

1. Stellt eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung gemäss Artikel 2 erteilt
hat, fest, dass Kontrollgeräte oder Einlageblätter mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 15

0.822.725.22 Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.

2. Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn das Kontrollgerät oder das Einlageblatt, wofür die Bauartgenehmigung
erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschliesslich seiner
Anlagen stehend anzusehen ist oder bei seiner Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lässt, der es für seinen Zweck ungeeignet macht.

3. Wird die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer anderen Vertragspartei darüber unterrichtet, dass einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls
die in diesen Absätzen vorgesehenen Massnahmen vorbehaltlich der Nummer 5.

4. Die Vertragspartei, die einen der in Nummer 2 genannten Fälle festgestellt hat,
kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte oder Einlageblätter bis
auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für den in Nummer 1 vorgesehenen Fall, wenn
der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte oder Einlageblätter mit der zugelassenen Bauart
bzw. mit den Anforderungen dieses Anhangs nicht herbeigeführt hat. Auf jeden Fall
teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den
Nummern 1, 2 und 3 getroffene Massnahmen sowie die dafür massgeblichen Gründe
mit.

5. Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in
den Nummern 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben
sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um die Beilegung des
Streitfalls.

1. Beim Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Einlageblatt-Muster ist anzugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Einlageblatt bestimmt ist; für Prüfungen des Einlageblatts ist ausserdem ein geeignetes Kontrollgerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.

2. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Einlageblatt-Musters an, in welchem Kontrollgerät (welchen
Kontrollgeräten) dieses Einlageblatt-Muster verwendet werden kann.

Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die
mit dieser Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 6 bezeichnete Prüfzeichen und die in Artikel 9 genannte Einbauplakette aufweist.

Arbeitnehmerschutz

16

0.822.725.22
Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für
ein Kontrollgerät- oder Einlageblatt-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und
der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.

II. Einbau und Prüfung
1. Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder
Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können.

2. Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen. Die zuständigen Behörden
einer jeden Vertragspartei führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander das Verzeichnis
der zugelassenen Installateure oder Werkstätten mit und übermitteln eine Abschrift
der verwendeten Zeichen.

4. Durch die Einbauplakette nach Anlage 1 wird bescheinigt, dass der Einbau des
Kontrollgeräts entsprechend den Vorschriften dieses Anhangs erfolgt ist.

III. Benutzungsvorschriften
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das ordnungsgemässe Funktionieren
und die richtige Verwendung des Geräts.

1. Die Führer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Einlageblätter verwenden. Die Einlageblätter müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.

Wird ein Einlageblatt, welches Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die
Führer das beschädigte Einlageblatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.

2. Die Führer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem
sie das Fahrzeug übernehmen, Einlageblätter. Das Einlageblatt wird erst nach der
täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 17

0.822.725.22 zulässig. Kein Einlageblatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus
verwendet werden.

Wenn die Führer sich nicht in der Nähe des Fahrzeugs aufhalten und daher nicht in
der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar
und ohne Beschmutzung des Einlageblatts eingetragen werden.

Wenn sich mehr als ein Führer im Fahrzeug befindet, nehmen die Führer auf den
Einlageblättern die erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Kapitel II Nummern 1-3 der Anlage 1 genannten Angaben auf dem Einlageblatt des Führers, der
tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

3. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Gerätes, ohne das Einlageblatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder
zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.

Das Gerät muss ausserdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses
nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.

4. Der Führer muss den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die
Einlageblätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Einlageblatt für den
letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Arbeitnehmerschutz

18

0.822.725.22 Anlage 1

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung I. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs sind: a) Kontrollgeräte: Ein für den Einbau in Motorfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen
oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des
Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.

b) Einlageblatt: Für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend
die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.

c) Konstante des Kontrollgerätes: Kenngrösse, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und
Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = … Imp/km).

d) Wegdrehzahl des Motorfahrzeugs: Kenngrösse, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Motorfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen
zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser
Anlage). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = … U/km) oder
in Impulsen je Kilometer (w = … Imp/km) ausgedrückt.

e) Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder: Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten
Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender
Form ausgedrückt: 1 = … mm.

II. Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgerätes Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen: 1.

die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke; 2.

die Geschwindigkeit des Fahrzeugs; 3.

die Lenkzeit;

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 19

0.822.725.22 4.

die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten; 5.

die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten; 6.

das Öffnen des das Einlageblatt enthaltenden Gehäuses; 7.

Für elektronische Kontrollgeräte, welches Geräte sind, die durch elektrisch
übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung
der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Führer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter 3-5 aufgeführten Zeitgruppen für diese
Führer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen
Einlageblättern aufgezeichnet werden können.

III. Bauartmerkmale des Kontrollgerätes A. Allgemeines 1. Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben: a)

Anzeigeeinrichtungen:
für die Wegstrecke (Kilometerzähler),

für die Geschwindigkeit (Tachometer),

für die Zeit (Uhr);

b)

Schreibeinrichtungen:
zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke,

zur Aufzeichnung der (jeweiligen) Geschwindigkeit,

eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeiten nach
Massgabe des Kapitels III Buchstabe c) Nummer 4; c)

eine Vorrichtung, durch die
jedes Öffnen des das Einlageblatt enthaltenden Gehäuses,

für elektronische Kontrollgeräte gemäss Kapitel II Nummer 7 jede über
100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung
des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim
Wiedereinschalten der Stromversorgung, für elektronische Kontrollgeräte gemäss Kapitel II Nummer 7 jede über
100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung
des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der
Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Einlageblatt gesondert markiert wird.

Arbeitnehmerschutz

20

0.822.725.22 2. Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie
Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen.
Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

3. Werkstoffe

a)

Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender
Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und
magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.

b)

Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung
verwendeten Werkstoffe bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.

4. Messung der zurückgelegten Wegstrecke Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden: beim Vorwärtsfahren und beim Rückwärtsfahren oder

nur beim Vorwärtsfahren.

Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken beim Rückwärtsfahren
darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.

5. Messung der Geschwindigkeit a)

Der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.

b)

Eigenfrequenz und Dämpfung des Messwerks müssen so bemessen sein,
dass die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Messbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen
können.

6. Messung der Zeit (Uhr) a)

Die Stelleinrichtung der Uhr muss in einem das Einlageblatt enthaltenden
Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Einlageblatt
registriert wird.

b)

Wird das Einlageblatt vom Uhrwerk angetrieben, so muss die einwandfreie
Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v. H. über
der maximalen Aufzeichnungsdauer des Einlageblatts (der Einlageblätter)
liegen.

7. Beleuchtung und Schutz a)

Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein.

b)

Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Ausserdem müssen sie
durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 21

0.822.725.22 B. Anzeigeeinrichtungen 1. Wegstreckenzähler (Kilometerzähler) a)

Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzählers muss 0,1 km
betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von
denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.

b)

Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben.

c)

Der Wegstreckenzähler muss mindestens 99 999,9 km anzeigen können.

2. Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer) a)

Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in
Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert
der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 Prozent der Skalengeschwindigkeit
nicht übersteigen.

b)

Der ausserhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein.

c)

Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.

d)

Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala
3 mm nicht übersteigen.

3. Zeitmessgerät (Uhr) Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von aussen sichtbar sein und sich zuverlässig,
leicht und unmissverständlich ablesen lassen.

C. Schreibeinrichtungen 1. Allgemeines

a)

Jedes Gerät muss unabhängig von der Form des Einlageblatts (Band oder
Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Einlageblatts ermöglicht, so dass die Zeitmarkierung auf dem Einlageblatt mit der
Zeitangabe der Uhr übereinstimmt.

b)

Der Antrieb des Einlageblatts muss so beschaffen sein, dass das Einlageblatt
spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden
kann.

c)

Bei Einlageblättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch
das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muss der Vorschub des Einlageblatts gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und Schreibfelds,
betragen. Bei Bandschreibern muss der gradlinige Vorschub des Bandes
mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung
durch das Uhrwerk angetrieben wird.

Arbeitnehmerschutz

22

0.822.725.22 d)

Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie
das Öffnen des das Einlageblatt (die Einlageblätter) enthaltenden Gehäuses
müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden.

2. Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke a)

Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung
Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.

b)

Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Messbereichs muss
die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.

3. Aufzeichnung der Geschwindigkeit a)

Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss unabhängig
von der Form des Einlageblatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur
Bewegungsrichtung des Einlageblatts geführt sein.

Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
die Schreibspur muss senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Einlageblättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Einlageblättern in
Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen; das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite
des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Einlageblattformen nicht
kleiner als 2,4:1 sein; einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der Führung
des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen.
Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der
Zeitskala entsprechen.

b)

Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muss in der Aufzeichnung
einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.

4. Aufzeichnung der Zeiten a)

Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, dass die Lenkzeit immer automatisch
aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen durch die Betätigung einer
Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können: i)

unter dem Zeichen

:

die Lenkzeiten;

ii)

unter dem Zeichen

:

alle sonstigen Arbeitszeiten; iii) unter dem Zeichen :

die Bereitschaftszeit, also
die Wartezeit, d.h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem
Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung
nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten; die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 23

0.822.725.22 iv) unter dem Zeichen.

:

die Arbeitsunterbrechungen und die
Tagesruhezeiten.

Jede Vertragspartei kann gestatten, dass die vorstehend unter Buchstabe ii) und iii) genannten Zeiträume in die Einlageblätter, die für die
in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden,
sämtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.

b)

Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Nr. 4 Buchstabe a) vorgesehenen Zeichen muss einwandfrei
erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt. Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Einlageblatt durch unterschiedliche Breiten der
Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens
gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Einlageblatts sicherstellt.

c)

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes
Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4 Buchstabe a) genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Einlageblättern erfolgen. In diesem Fall muss der Vorschub der
einzelnen Einlageblätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.

D. Verschlusseinrichtungen 1. Das Gehäuse, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss mit einem Schloss versehen sein.

2. Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die
Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss automatisch auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) registriert werden.

E. Bezeichnungen 1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht
sein:

in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Masseinheit
der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung «km»; in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung «km/h»;

der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form «Vmin. …
km/h, Vmax. … km/h». Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem
Typenschild des Gerätes erscheint.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

2. Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten,
die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen: Name und Adresse des Herstellers;

Fabriknummer und Baujahr;

Prüfzeichen des Gerätetyps;

Arbeitnehmerschutz

24

0.822.725.22 die Gerätekonstante in der Form «k = … U/km» oder «k = … Imp/km»;

gegebenenfalls Geschwindigkeitsmessbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form;

falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, dass hierdurch die zulässigen
Fehlergrenzen bei den Angaben des Geräts überschritten werden: die zulässige Neigung in der Form wobei

α der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist;

β und γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem
Winkel.

F. Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen) 1. Prüfstandversuch vor dem Einbau a)

Zurückgelegte Wegstrecke:
±1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt; b)

Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±3 km/h; c)

Zeit:
±2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn
die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.

2. Beim Einbau

a)

zurückgelegte Wegstrecke:
±2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt; b)

Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±4 km/h; c)

Zeit:
±2 Minuten pro Tag oder
±10 Minuten nach 7 Tagen.

3. Im Betrieb

a)

zurückgelegte Wegstrecke:
±4 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt; b)

Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ±6 km/h; c)

Zeit:
±2 Minuten pro Tag oder
±10 Minuten nach 7 Tagen.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 25

0.822.725.22 4. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten
für Temperaturen zwischen 0 und 40 °C; die Temperaturen werden unmittelbar am
Gerät gemessen.

5. Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten,
wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

IV. Einlageblätter A. Allgemeines 1. Die Einlageblätter müssen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren
des Geräts nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind.

Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit
und Temperatur behalten.

Jedes Mitglied des Fahrpersonals muss auf den Einlageblättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen
können:

a)

bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen; b)

bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den
Ort;

c)

die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar
vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle
des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Einlageblatts; d)

den Stand des Kilometerzählers:
vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt;

am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt;

im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des
vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs); e)

gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Die Einlageblätter müssen bei sachgemässer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut
lesbar sein.

2. Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Einlageblättern muss unabhängig von der Form der Einlageblätter 24 Stunden betragen.

Sind mehrere Einlageblätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der
eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Einlageblätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Einlageblatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch
Überlappungen aufweisen.

Arbeitnehmerschutz

26

0.822.725.22 B. Schreibfelder und ihre Einteilung 1. Die Einlageblätter weisen die folgenden Schreibfelder auf: ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung;

ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke;

ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der
sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen
und der Ruhezeiten.

2. Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss mindestens von
20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muss mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muss mindestens an einer Stelle
des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muss mit dem oberen Ende des
Messbereichs übereinstimmen.

3. Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muss so
eingeteilt sein, dass die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

4. Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der
einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.

C. Angaben auf dem Einlageblatt Jedes Einlageblatt muss folgende Aufdrucke tragen: Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers;

Prüfzeichen des Einlageblattmusters;

Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das
Einlageblatt zulässig ist; obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs in km/h.

Auf jedem Einlageblatt muss ausserdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein,
die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.

D. Freier Raum für handschriftliche Eintragungen Auf dem Einlageblatt muss Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Führers vorgesehen sein: Name und Vorname des Führers;

Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Einlageblatts;

amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die)
dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem
Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 27

0.822.725.22 V. Einbau des Kontrollgerätes A. Allgemeines 1. Das Kontrollgerät muss so in das Motorfahrzeug eingebaut werden, dass der
Führer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgerät, Wegstreckenzähler und Uhr
leicht ablesen kann und alle Bauteile einschliesslich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.

2. Die Konstante des Kontrollgeräts muss durch eine geeignete Justiereinrichtung
an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.

Motorfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3. Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem
Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines
zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der
Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues
Schild zu ersetzen.

Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten: Name, Adresse oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der
zugelassenen Werkstatt; Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form «w = … U/km» oder
«w = … Imp/km»;

wirksamer Reifenumfang in der Form «I = … mm»;

Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen
Reifenumfangs.

B. Plombierung Folgende Geräteteile müssen plombiert werden: a)

das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne
Vernichtung der Angaben entfernen lässt; b)

die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und
dem Fahrzeug;

c)

die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die übrigen Teile
der Anlage;

d)

die Umschaltvorrichtung bei Motorfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen; e)

die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit
den übrigen Teilen der Anlage; f)

die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe b) vorgesehenen Gehäuse.

Arbeitnehmerschutz

28

0.822.725.22 In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.

Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben
muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde
zur Verfügung zu halten ist.

VI. Einbauprüfungen und Nachprüfungen Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

1. Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemässe Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter
Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V
Abschnitt B Buchstabe Q vorgesehene Plombierung bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in
der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der
Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.

2. Einbauprüfung

Bei dem Einbau in ein Motorfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den
Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.

Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen
Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

3. Regelmässige Nachprüfungen a)

Regelmässige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte
erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen
der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.

Überprüft werden insbesondere:
ordnungsgemässe Arbeitsweise des Gerätes;

Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten;

Vorhandensein des Einbauschildes;

Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile;

wirksamer Umfang der Reifen.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 29

0.822.725.22 b)

Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III Abschnitt F Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen
Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Motorfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muss bei
jeder Nachprüfung erneuert werden.

4. Messung der Anzeigefehler Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind: unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand;

Reifendruck gemäss den Angaben des Herstellers;

Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenze;

Bewegung des Fahrzeugs: das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft
geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50
±5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.

Arbeitnehmerschutz

30

0.822.725.22 Anlage 2

Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbogen I. Prüfzeichen 1. Das Prüfzeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der
Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar Deutschland

- 1

Österreich

- 12

Kroatien

- 25

Frankreich

- 2

Luxemburg

- 13

Slowenien

- 26

Italien

- 3

Norwegen

- 16

Slowakische
Republik

- 27

Niederlande

- 4

Dänemark

- 18

Belarus

- 28

Schweden

- 5

Rumänien

- 19

Estland

- 29

Belgien

- 6

Polen

- 20

Moldau,
Republik

- 30

Tschechische
Republik

- 8

Portugal

- 21

BosnienHerzegowina - 31

Spanien

- 9

Russische
Föderation

- 22

Lettland

- 32

Jugoslawien

- 10

Griechenland

- 23

Vereinigtes
Königreich

- 11

Irland

- 24

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt: i)

Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme
einheitlicher Zulassungsbedingungen und die gegenseitige Anerkennung
von Zulassungen für Kraftfahrzeugausrüstung und -teile sind, dieselben
Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt
wurden;

ii)

Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der
chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem
Abkommen

und

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster
des Kontrollgeräts oder des Einlageblatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des
Rechtecks anzubringen ist.

Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im
Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer
zugewiesen werden.

2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem
Einlageblatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 31

0.822.725.22 3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen
diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt

Arbeitnehmerschutz

32

0.822.725.22 II. Bauartgenehmigungsbogen Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller
eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei
Durchschriften dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen Name der zuständigen Behörde ....................................................................................

Mitteilung betreffend* - die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes
- den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes
- die Genehmigung für ein Einlageblatt
- den Entzug der Genehmigung für ein Einlageblatt Nr. der Bauartgenehmigung..........................................................................................
1. Fabrik- oder Handelsmarke...................................................................................
2. Bezeichnung des Musters .....................................................................................
3. Name des Herstellers ............................................................................................
4. Adresse des Herstellers .........................................................................................
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am..................................................................
6. Prüfstelle...............................................................................................................
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ...............................................................
8. Datum der Bauartgenehmigung ............................................................................
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ........................................................
10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Einlageblatt zulässig ist ..........................................................................................................................

11. Ort.........................................................................................................................
12. Datum ...................................................................................................................
13. Beilagen (Beschreibungen usw.)...........................................................................

14. Bemerkungen

...........................................................

(Unterschrift)

*

Unzutreffendes ist zu streichen.

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 33

0.822.725.22 I

Geltungsbereich des Übereinkommens am 17. Februar 2003 Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung
(N)

In-Kraft-Treten

Andorra

13. Februar

1997 B

12. August

1997

Aserbaidschan

16. August

1996 B

12. Februar

1997

Belarus

5. April

1993 B

2. Oktober

1993

Belgien*

30. Dezember 1977

16. August

1978

Bosnien und Herzegowina 12. Januar

1994 N

6. März

1992

Bulgarien

12. Mai

1995 B

8. November 1995

Dänemark*

30. Dezember 1977 B 16. August

1978

Deutschland*

9. Juli

1975

5. Januar

1976

Estland

3. Mai

1993 B

30. Oktober

1993

Finnland*

16. Februar

1999 B

15. August

1999

Frankreich*

9. Januar

1978

18. August

1978

Griechenland

11. Januar

1974 B

5. Januar

1976

Irland*

28. August

1979 B

1. März

1980

Italien

28. Dezember 1978

26. Juni

1979

Kasachstan

17. Juli

1995 B

13. Januar

1996

Kroatien

3. August

1992 N

8. Oktober

1991

Lettland

14. Januar

1994 B

13. Juli

1994

Liechtenstein

6. November 1996 B

5. Mai

1997

Litauen

3. Juni

1998 B

30. November 1998

Luxemburg*

30. Dezember 1977

16. August

1978

Mazedonien

10. November 1999 N 17. November 1991

Moldau

26. Mai

1993 B

22. November 1993

Niederlande*

30. Dezember 1977

16. August

1978

Norwegen

28. Oktober

1971

5. Januar

1976

Österreich

11. Juni

1975

5. Januar

1976

Polen

14. Juli

1992

10. Januar

1993

Portugal

20. September 1973

5. Januar

1976

Rumänien

8. Dezember 1994 B

6. Juni

1995

Russland*

31. Juli

1978 B

27. Januar

1979

Schweden

24. August

1973

5. Januar

1976

Schweiz

7. April

2000

4. Oktober

2000

Serbien und Montenegro 12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei*

28. Mai

1993 N

1. Januar

1993

Slowenien

6. August

1993 N

25. Juni

1991

Spanien*

3. Januar

1973 B

5. Januar

1975

Tschechische Republik* 2. Juni

1993 N

1. Januar

1993

Türkei

16. Januar

2001.B

16. Juli

2001

Turkmenistan

18. September 1996 B 17. März

1997

Arbeitnehmerschutz

34

0.822.725.22 Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung
(N)

In-Kraft-Treten

Ungarn

22. Oktober

1999 B

19. April

2000

Usbekistan

22. Oktober

1998 B

19. April

1999

Vereinigtes Königreich* 4. Januar

1978

18. August

1978

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

II

Vorbehalte und Erklärungen Belgien

Fahrten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gelten
als nationale Fahrten im Sinne des AETR, soweit diese Fahrten nicht das Hoheitsgebiet eines Drittstaats, der Vertragspartei des AERT ist, im Durchgangsverkehr berühren.

Dänemark

Gleiche Erklärung wie Belgien Deutschland

Gleiche Erklärung wie Belgien Finnland

Gleiche Erklärung wie Belgien Frankreich

Gleiche Erklärung wie Belgien Irland

Gleiche Erklärung wie Belgien Luxemburg

Gleiche Erklärung wie Belgien Niederlande

Gleiche Erklärung wie Belgien Russland

Artikel 20, Absätze 2 und 3: Die Union de Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens nicht als gebunden und erklärt,

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals 35

0.822.725.22 dass für die Unterwertung einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung des Europäischen Übereinkommens (AETR) unter ein
Schiedsverfahren in jedem Einzelfall die Zustimmung aller streitenden Parteien erforderlich ist und dass sie Schiedsrichter nur solche Personen sein dürfen, die einstimmig von den streitenden Parteien ernannt worden sind.

Slowakei

Die Slowakei erklärt, dass es sich dem Vorbehalt nach Artikel 21 Absatz 1 des
Übereinkommens anschliesst und sich folglich durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des
Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.

Spanien

Spanien erklärt:

a)

dass es sich für die erste der in Artikel 5 Buchstabe b ii) des Übereinkommens genannten Optionen entscheidet, wonach das Lenken von Fahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Fahrern, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in seinem Hoheitsgebiet untersagt sei; b)

dass es sich dem Vorbehalt nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens
anschliesst und sich folglich durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet; c)

dass es in Bezug auf die persönlichen Bücher unter den in Bestimmung
Nr. 6 des Anhangs «Persönliches Kontrollbuch» genannten Arten Buchstab a auswählt.

Tschechische Republik Gleicher Vorbehalt wie die Slowakei Vereinigtes Königreich Gleiche Erklärung wie Belgien

Arbeitnehmerschutz

36

0.822.725.22