1
Übersetzung1 WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20072 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008 (Stand am 2. März 2016) Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur
und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten, in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können, im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nutzung von Werken der Literatur und Kunst, unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz für das literarische und künstlerische Schaffen, in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Übereinkunft zum Ausdruck kommt, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Verhältnis zur Berner Übereinkunft 1. Dieser Vertrag ist ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 20 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst3 in Bezug auf Vertragsparteien, die Länder des durch diese Übereinkunft geschaffenen Verbands sind.
Dieser Vertrag steht weder in Verbindung mit anderen Verträgen als der Berner Übereinkunft, noch berührt er Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.
AS 2008 2503; BBL 2006 3389 1
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 5. Okt. 2007 (AS 2008 2497).
3 SR
0.231.15
0.231.151
Urheberrecht
2
0.231.151
2. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
3. Berner Übereinkunft bezeichnet im Folgenden die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971.
4. Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1-21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.
Art. 2
Umfang des Urheberrechtsschutzes Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedanken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche.
Art. 3
Anwendung der Artikel 2-6 der Berner Übereinkunft Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2-6 der Berner Übereinkunft in Bezug auf den nach diesem Vertrag gewährten Schutz entsprechend an.
Art. 4
Computerprogramme Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.
Art. 5
Datensammlungen (Datenbanken)
Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts.
Art. 6
Verbreitungsrecht 1. Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.
WIPO-Urheberrechtsvertrag 3
0.231.151
Art. 7
Vermietrecht 1. Die Urheber von: i. Computerprogrammen; ii. Filmwerken; und
iii. auf Tonträgern aufgenommenen Werken, wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind,
haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung: i.
bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist; und ii. bei Filmwerken, sofern die gewerbsmässige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.
3. Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmässige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträchtigt.
Art. 8
Recht der öffentlichen Wiedergabe Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 11bis Absatz 1 Ziffern 1 und 2, Artikel 11ter Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 14bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschliessliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschliesslich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Art. 9
Schutzdauer für Werke der Photographie Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Berner Übereinkunft nicht auf Werke der Photographie an.
Art. 10
Beschränkungen und Ausnahmen 1. Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
Urheberrecht
4
0.231.151
2. Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
Art. 11
Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Urheber im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag oder der Berner Übereinkunft Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind.
Art. 12
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte 1. Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft fallenden Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird: i. unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte; ii. unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe von Werken oder Vervielfältigungsstücken von Werken in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.
2. Im Sinne dieses Artikels sind «Informationen für die Wahrnehmung der Rechte» Informationen, die das Werk, den Urheber des Werks, den Inhaber eines Rechts an diesem Werk identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen des Werks sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werks angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks erscheint.
Art. 13
Anwendung in zeitlicher Hinsicht Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft auf alle in diesem Vertrag vorgesehenen Schutzgüter an.
Art. 14
Rechtsdurchsetzung 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
WIPO-Urheberrechtsvertrag 5
0.231.151
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschliesslich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
Art. 15
Die Versammlung
1. a. Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
b. Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c. Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «WIPO» bezeichnet) um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen werden oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind.
2. a. Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen.
b. Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 17 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr.
c. Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz.
3. a. Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab.
b. Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt hierzu über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
4. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
5. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.
Urheberrecht
6
0.231.151
Art. 16
Das Internationale Büro Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr.
Art. 17
Qualifikation als Vertragspartei 1. Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
2. Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
3. Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Art. 18
Rechte und Pflichten nach dem Vertrag Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
Art. 19
Unterzeichnung des Vertrags Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der WIPO und durch die Europäische Gemeinschaft auf.
Art. 20
Inkrafttreten des Vertrags Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.
Art. 21
Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei Dieser Vertrag bindet: i.
die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 20 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist; ii. jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO; iii. die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 20 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkrafttreten des Vertrags hinterlegt worden ist;
iv. jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.
WIPO-Urheberrechtsvertrag 7
0.231.151
Art. 22
Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 23
Kündigung des Vertrags Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist.
Art. 24
Vertragssprachen 1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist.
2. Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt.
«Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Art. 25
Verwahrer Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.
(Es folgen die Unterschriften)
Urheberrecht
8
0.231.151
Vereinbarte Erklärungen Zu Art. 1 Abs. 4 Das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 9 der Berner Übereinkunft und die darunter
fallenden Ausnahmen finden in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Werken in digitaler Form. Die elektronische Speicherung eines geschützten Werks in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 der Berner Übereinkunft.
Zu Art. 3 Zur Anwendung von Artikel 3 dieses Vertrags ist der Ausdruck «Verbandsland» in
den Artikeln 2-6 der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als bezeichne er eine Vertragspartei dieses Vertrags, wenn diese Artikel der Berner Übereinkunft im Zusammenhang mit dem durch den vorliegenden Vertrag gewährten Schutz angewandt werden. In gleicher Weise ist der Ausdruck «verbandsfremdes Land» in den betreffenden Artikeln der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als, bezeichne er ein Land, das nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist. Der Ausdruck «diese Übereinkunft» in Artikel 2 Absatz 8, Artikel 2bis Absatz 2, Artikel 3, 4 und 5 der Berner Übereinkunft ist sowohl als Verweis auf die Berner Übereinkunft als auch als Verweis auf diesen Vertrag zu verstehen. Der Verweis in den Artikeln 3-6 der Berner Übereinkunft auf die «einem Verbandsland angehörenden» Personen bezeichnet, wenn diese Artikel im Zusammenhang mit diesem Vertrag angewandt werden, in Bezug auf eine zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, einen Angehörigen einer der Länder, die Mitglieder dieser Organisation sind.
Zu Art. 4
Der Schutzumfang für Computerprogramme nach Artikel 4 im Artikel 2 dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens4.
Zu Art. 5 Der Schutzumfang für Datensammlungen (Datenbanken) nach Artikel 5 im Artikel 2
dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens.
Zu den Art. 6 und 7 Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht
verwendeten Ausdrücke «Vervielfältigungsstücke» und «Original und Vervielfältigungsstücke» beziehen sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.
4 SR
0.632.20, Anhang 1C
WIPO-Urheberrechtsvertrag 9
0.231.151
Zu Art. 7 Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Urhebern, denen nach
dem Recht der Vertragsparteien keine Rechte in Bezug auf Tonträger gewährt werden, ein ausschliessliches Recht auf gewerbsmässige Vermietung einzuräumen. Die Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens.
Zu Art. 8
Die Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt für sich genommen keine Wiedergabe im Sinne dieses Vertrags oder der Berner Übereinkunft dar. Artikel 8 steht einer Anwendung von Artikel 11bis Absatz 2 der Berner Übereinkunft durch die Vertragsparteien nicht entgegen.
Zu Art. 10 Die Bestimmungen des Artikels 10 erlauben den Vertragsparteien, die in ihren
Rechtsvorschriften bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, die nach der Berner Übereinkunft als zulässig angesehen werden, auf digitale Technologien anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen. Diese Bestimmungen sind gleichermassen dahin auszulegen, dass sie den Vertragsparteien erlauben, neue Ausnahmen und Beschränkungen zu konzipieren, die für Digitalnetze angemessen sind.
Der Anwendungsbereich der nach der Berner Übereinkunft zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen wird durch Artikel 10 Absatz 2 weder reduziert noch erweitert.
Zu Art. 12
Der Verweis auf die «Verletzung eines durch diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft geschützten Rechts» schliesst sowohl ausschliessliche Rechte als auch Vergütungsrechte ein.
Die Vertragsparteien können sich nicht auf diesen Artikel berufen, um Verwertungssysteme zu entwerfen oder einzuführen, die Förmlichkeiten vorschreiben, die nach der Berner Übereinkunft oder diesem Vertrag nicht zulässig sind und den freien Warenverkehr unterbinden oder den Genuss von Rechten verhindern, die dieser Vertrag gewährleistet.
Urheberrecht
10
0.231.151
Geltungsbereich am 2. März 20165 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien
6. Mai
2005 B
6. August
2005
Algerien
31. Oktober
2013 B
31. Januar
2014
Argentinien
19. November 1999
6. März
2002
Armenien
6. Dezember 2004 B
6. März
2005
Aserbaidschan
11. Januar
2006 B
11. April
2006
Australien
26. April
2007 B
26. Juli
2007
Bahrain
15. September 2005 B 15. Dezember 2005
Belarus
15. Juli
1998
6. März
2002
Belgien
30. Mai
2006
30. August
2006
Benin
16. Januar
2006 B
16. April
2006
Bosnien und Herzegowina 25. August
2009 B
25. November 2009
Botsuana
27. Oktober
2004 B
27. Januar
2005
Bulgarien
29. März
2001 B
6. März
2002
Burkina Faso
19. Juli
1999
6. März
2002
Burundi
12. Januar
2016 B
12. April
2016
Chile
11. April
2001
6. März
2002
China a
9. März
2007 B
9. Juni
2007
Hongkong
23. September 2008
1. Oktober
2008
Costa Rica
23. Mai
2000
6. März
2002
Dänemark
14. Dezember 2009
14. März
2010
Deutschland
14. Dezember 2009
14. März
2010
Dominikanische Republik 10. Oktober
2005 B
10. Januar
2006
Ecuador
21. Juni
2000
6. März
2002
El Salvador
20. Oktober
1998 B
6. März
2002
Estland
14. Dezember 2009
14. März
2010
Europäische Union
14. Dezember 2009
14. März
2010
Finnland
14. Dezember 2009
14. März
2010
Frankreich
14. Dezember 2009
14. März
2010
Gabun
6. Dezember 2001 B
6. März
2002
Georgien
4. Juli
2001 B
6. März
2002
Ghana
18. August
2006
18. November 2006
Griechenland
14. Dezember 2009
14. März
2010
Guatemala
4. November 2002 B
4. Februar
2003
Guinea
25. Februar
2002 B
25. Mai
2002
Honduras
20. Februar
2002 B
20. Mai
2002
Indonesien
5. Juni
1997
6. März
2002
Irland
14. Dezember 2009
14. März
2010
Italien
14. Dezember 2009
14. März
2010
Jamaika
12. März
2002 B
12. Juni
2002
5 AS
2008 2503, 2009 2499, 2010 1455, 2014 885, 2016 771.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
WIPO-Urheberrechtsvertrag 11
0.231.151
Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Japan
6. Juni
2000 B
6. März
2002
Jordanien
27. Januar
2004 B
27. April
2004
Kanada
13. Mai
2014
13. August
2014
Kasachstan
12. August
2004
12. November 2004
Katar
28. Juli
2005 B
28. Oktober
2005
Kirgisistan
10. September 1998
6. März
2002
Kolumbien
29. November 2000
6. März
2002
Korea (Süd-)
24. März
2004 B
24. Juni
2004
Kroatien
3. Juli
2000
6. März
2002
Lettland
22. März
2000 B
6. März
2002
Liechtenstein
30. Januar
2007 B
30. April
2007
Litauen
18. Juni
2001 B
6. März
2002
Luxemburg
14. Dezember 2009
14. März
2010
Madagaskar
24. November 2014 B 24. Februar
2015
Malaysia
27. September 2012 B 27. Dezember 2012
Mali
24. Januar
2002 B
24. April
2002
Malta
14. Dezember 2009 B 14. März
2010
Marokko
20. April
2011 B
20. Juli
2011
Mazedonien
4. November 2003 B
4. Februar
2004
Mexiko
18. Mai
2000
6. März
2002
Moldau
13. März
1998
6. März
2002
Mongolei
25. Juli
2002
25. Oktober
2002
Montenegro
4. Dezember 2006 N
3. Juni
2006
Nicaragua
6. Dezember 2002 B
6. März
2003
Niederlande
14. Dezember 2009
14. März
2010
Oman
20. Juni
2005 B
20. September 2005
Österreich
14. Dezember 2009
14. März
2010
Panama
17. März
1999
6. März
2002
Paraguay
29. November 2000 B 6. März
2002
Peru
30. Juli
2001 B
6. März
2002
Philippinen
4. Juli
2002 B
4. Oktober
2002
Polen
23. Dezember 2003 B 23. März
2004
Portugal
14. Dezember 2009
14. März
2010
Rumänien
1. Februar
2001
6. März
2002
Russland
5. November 2008 B
5. Februar
2009
Schweden
14. Dezember 2009
14. März
2010
Schweiz
31. März
2008
1. Juli
2008
Senegal
18. Februar
2002
18. Mai
2002
Serbien
13. März
2003 B
13. Juni
2003
Singapur
17. Januar
2005 B
17. April
2005
Slowakei
14. Januar
2000
6. März
2002
Slowenien
19. November 1999
6. März
2002
Spanien
14. Dezember 2009
14. März
2010
St. Lucia
24. November 1999 B 6. März
2002
Urheberrecht
12
0.231.151
Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Tadschikistan
5. Januar
2009 B
5. April
2009
Togo
21. Februar
2003
21. Mai
2003
Trinidad und Tobago 28. August
2008 B
28. November 2008
Tschechische Republik 10. Oktober
2001 B
6. März
2002
Türkei
28. August
2008 B
28. November 2008
Ukraine
29. November 2001 B 6. März
2002
Ungarn
27. November 1998
6. März
2002
Uruguay
5. März
2009
5. Juni
2009
Vereinigte Arabische Emirate 14. April
2004 B
14. Juli
2004
Vereinigte Staaten
14. September 1999
6. März
2002
Vereinigtes Königreich 14. Dezember 2009
14. März
2010
Zypern
4. August
2003 B
4. November 2003
a Dieser Vertrag gilt nicht für Macau.