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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB) vom 27. Juni 2001 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom
21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufgaben der Organe, die für den Schutz von Personen und Gebäuden im Sinne von Artikel 22-24 BWIS verantwortlich sind.

2. Abschnitt: Organisation und Verantwortlichkeiten

Art. 2

Bundessicherheitsdienst 1 Der Bundessicherheitsdienst (Dienst) übt die Aufgaben im Sinn von Artikel 1 aus.

2

Er berät die Stellen, welche gemäss Artikel 23 Absatz 2 BWIS das Hausrecht über Gebäude ausüben, in denen Bundesbehörden untergebracht sind.

3

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat er Kontakt zu den für die Sicherheit verantwortlichen kantonalen und kommunalen Instanzen, ausländischen Schutzorganisationen und privaten Sicherheitsfirmen. Er arbeitet zusammen mit Personen in den Verwaltungen, in der Armee und bei Privaten.

4

Er kann zur Überwachung von Gebäuden des Bundes private Schutzdienste einsetzen, sofern das eigene Personal dafür nicht ausreicht.2


Art. 3


3

Ausübung des Hausrechts 1

Das Hausrecht wird in Gebäuden, in welchen Bundesbehörden untergebracht sind, von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder anderen Bundesbehörden ausgeübt.

AS 2001 1741 1 SR

120

2

Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

3

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

120.72

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

120.72

2

Diese treffen in Absprache mit dem Dienst die geeigneten Schutzmassnahmen.

3

Sie können für ihre Schutzaufgaben private Schutzdienste beiziehen.


Art. 4

Sicherheitsbeauftragte 1 Die zivilen Departemente, Gruppen und Ämter bezeichnen Sicherheitsbeauftragte und melden sie dem Dienst. Diesen Personen obliegen Sicherheitsaufgaben im Bereich von Personen- und Gebäudeschutz. Diese Sicherheitsaufgaben umfassen insbe- sondere: a. Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten aller Stufen in Sicherheitsfragen;

b. Förderung des Sicherheitsdenkens; c. Verbindung zu den vorgesetzten Stellen und zum Dienst; d. Erarbeitung des Sicherheitsdispositivs in Absprache mit dem Dienst; e. Beantragung und Koordination von Massnahmen und Kontrolle der Durchführung;

f. Meldung von Ereignissen und Vorkommnissen an die vorgesetzten Stellen sowie an den Dienst.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt seine Sicherheitsorganisation selber.


Art. 5

Verantwortlichkeiten für Sicherheitsmassnahmen 1

Die Vorgesetzten aller Stufen haben ihre Führungsverantwortung auch im Bereich der Sicherheitsmassnahmen wahrzunehmen und die Sicherheitsmassnahmen in ihrer Verwaltungseinheit durchzusetzen. Für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

2

Bei Gefahr in Verzug kann der Dienst die unmittelbar notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden anordnen.

3. Abschnitt: Aufgaben

Art. 6

Personenschutz im Inland 1

Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: a. eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; b. Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; c. ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; d. andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; e. besonders gefährdete Bedienstete des Bundes;

Sicherheitswesen in Bundesverantwortung. V 3

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f.

Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen.4 1bis

Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: a. für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; b. für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt;

c. für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 20075.6

1ter

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1bis aufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht.7 2 Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.8 3 Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht.

4

Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen.9 5

Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2291).

5 SR

192.12

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2014 (AS 2014 2291). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2014 (AS 2014 2291). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2291).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2291).

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der Verordnung vom 1. Dezember 199910 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung).


Art. 7

Personenschutz im Ausland 1

Der Dienst sorgt für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a-e auch im Ausland, sofern er dies als notwendig erachtet. Er kann dazu bundeseigenes oder kantonales Personal einsetzen. Die Organisation des Schutzes von besonders gefährdeten, im Ausland weilenden Bediensteten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des VBS obliegt dem entsprechenden Departement.11 1bis

Das EJPD kann in begründeten Fällen für Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a-e in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem BBL eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Artikel 6 Absatz 1bis Buchstaben a und b aufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht.12 2 Das von den Kantonen für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung gestellte Personal bleibt dienstrechtlich während des Einsatzes für den Bund dem eigenen Kanton unterstellt. Operativ unterstehen die Polizeibeamten während des Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bundes.

3

Die Entschädigung der Kantone durch den Bund richtet sich nach Artikel 3 der BWIS-Abgeltungsverordnung13. Wird die Schwelle von Artikel 3 Absatz 1 der BWIS-Abgeltungsverordnung nicht erreicht, vergütet der Bund den Kantonen die Gehaltskosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung für die Dauer des Einsatzes. Der Bund übernimmt ebenfalls die während des Einsatzes entstehenden ordentlichen Auslagen und Aufwendungen.


Art. 8

Verantwortlichkeit des Bundes für Personal im Zusammenhang mit Personenschutz im Ausland 1

Für Schäden, welche das Personal der Kantone in Ausübung der Tätigkeiten für den Bund Dritten zufügt, haftet der Bund nach dem Bundesgesetz vom 14. März 195814 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz).

2

Personenrisiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland stehen, werden von den Kantonen versichert. Der Bund vergütet den Kantonen im gegenseitigen Einvernehmen die Kosten einer Versicherung für darüber

10 [AS

2000 61, 2001 1369, 2006 5249, 2008 6305 Anhang Ziff. 5, 2009 6937 Anhang 4 Ziff.

II 3. AS 2017 4151 Anhang 4 Ziff. I 1] 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2291).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2014 (AS 2014 2291). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

13 [AS

2000 61, 2001 1369, 2006 5249, 2008 6305 Anhang Ziff. 5, 2009 6937 Anhang 4 Ziff.

II 3. AS 2017 4151 Anhang 4 Ziff. I 1] 14 SR

170.32

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hinausgehende besondere Risiken. Die Wahlbehörde wird ermächtigt, allfällige Zusatzversicherungen für das Bundespersonal abzuschliessen.


Art. 9

Gebäudeschutz 1 Der Dienst ist für die Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Gebäudeschutzes zuständig und legt für die verschiedenen Risiken Gefährdungsstufen und Schutzziele fest. Bei Immobilien des EDA im Ausland erfolgt dies in Absprache mit dem EDA und dem Bundesamt für Bauten und Logistik. Der Dienst kontrolliert die umgesetzten, von den Departementen und Ämtern angeordneten baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen.

2

Er berät die Departemente und Ämter sowie die Baubehörden des Bundes in allen Fragen des Gebäudeschutzes.

3

Die Gefährdungsbeurteilung und sämtliche daraus folgenden Sicherheitsmassnahmen führen für ihre Gebäude eigenständig durch:

a. Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbundenen Anstalten, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Post;

b. Die Gerichte des Bundes; c. Das Parlament und dessen zuständige Gremien.

4

Das VBS entscheidet selbst über die Gebäudeschutzmassnahmen für die militärischen Anlagen, Objekte und Einrichtungen sowie die zivilen Gebäude im ausschliesslich vom VBS genutzten Verwaltungsbereich.


Art. 10

Bewachungsdienst und Alarmwesen 1

Der Dienst führt den Bewachungs- und Aufsichtsdienst der Bundesratssitze und anderer vom Bundesrat bezeichneter Verwaltungsgebäude. Im Bereich des Parlamentsgebäudes können die Eidgenössischen. Räte den Dienst mit dieser Aufgabe betrauen.

2

Er betreibt eine Alarmzentrale (24h-Betrieb), welche die eingehenden Alarme an die zuständigen Interventionsstellen weiterleitet, die ersten Einsätze koordiniert und den Kontakt zu wichtigen Entscheidungsträgern sicherstellt.


Art. 11

Ausweise für die Zutrittsberechtigung 1

Personen, welche in Bundesgebäuden tätig sind oder solche regelmässig aufsuchen, erhalten zum Nachweis ihrer Zutrittsberechtigung einen Ausweis. Dieser ist beim Betreten der Gebäude auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienst erlässt die erforderlichen Weisungen.

2

Der Dienst kann Verwaltungseinheiten von der Ausweispflicht befreien, wenn eine Personalidentifikation nicht erforderlich ist. Ausserdem kann er den Ämtern eine anderweitige Nutzung des Ausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit.

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3

Die für die Ausstellung des Personalausweises erforderlichen Daten werden von den Personaldiensten der betroffenen Verwaltungseinheiten geliefert. Alle Daten auf dem Personalausweis müssen dem Karteninhaber bekannt sein.

4

Die Personaldienste der betroffenen Verwaltungseinheiten sind für die Abgabe und den Rückzug der Personalausweise und insbesondere für deren Rücknahme bei Dienstaustritt verantwortlich. Sie führen eine Kontrolle über die abgegebenen Ausweise.

5

Das militärische Ausweiswesen wird durch das VBS geregelt.


Art. 12

Ausbildung 1 In seinem Zuständigkeitsbereich bildet der Dienst Sicherheitsbeauftragte, weitere mit Sicherheitsaufgaben betraute Personen des Bundes sowie gefährdete Personen für den Eigenschutz aus.

2

Für die Ausbildung von Personen, welche mit der Ausübung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, kann der Dienst mit den Bundesstellen und kantonalen Stellen ein Ausbildungskonzept erarbeiten.

a15 Abgeltung für Schutzaufgaben 1

Der Bund leistet nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS eine Abgeltung, wenn ein Kanton im Auftrag des Dienstes regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben erfüllt, die mehr als 5 Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als 1 Million Franken betragen.

2

Die Modalitäten der Abgeltung für dauernde Schutzaufgaben werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und allfälliger wirtschaftlicher und immaterieller Vorteile vertraglich geregelt, wobei der Anteil des Bundes an den für ihn getätigten Aufwendungen in der Regel 80 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigt.

3

Eine Anpassung des Bundesbeitrags erfolgt alle drei Jahre aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre.

b16 Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen 1

Der Bund leistet bei ausserordentlichen Ereignissen auf Antrag des Kantons und im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung, insbesondere für spezielle und umfangreiche Überwachungs-, Bewachungs- und Personenschutzaufträge.

2

Für die Bemessung der Abgeltung gelten namentlich folgende Kriterien: a. besondere Verhältnisse wie Grösse des Polizeikorps; b. Aufwand des Einsatzkantons; 15 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

16 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

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c. allfällige wirtschaftliche und immaterielle Vorteile, die dem Kanton durch das Ereignis entstehen; d. Vergütungsansätze nach den Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes.

3

Die Abgeltung wird pauschal bestimmt oder es wird festgelegt, welche massgebenden Kosten zu welchem Satz abgegolten werden. Die Entschädigung von anderen involvierten Kantonen ist Sache des ersuchenden Kantons.

4

Werden bestimmte Kosten abgegolten, so schickt der Kanton fedpol nach Erfüllung des Auftrags die notwendigen Angaben. Können sich fedpol und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das EJPD nach Anhören der kantonalen Polizeidirektion.

c17 Interkantonale Polizeieinsätze zugunsten des Bundes 1

Bei interkantonalen Polizeieinsätzen zugunsten des Bundes werden die Kantone, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit einer Tagespauschale von 600 Franken pro eingesetzte Person entschädigt. Der angebrochene Tag wird voll vergütet. Spesen werden separat entschädigt.

2

Pikett leistende Einsatzkräfte werden mit einer Tagespauschale von 200 Franken pro Person und angebrochenen Tag entschädigt.

4. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 13

18 Datenbearbeitung 1 Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23a und 23b BWIS bearbeitet: a. aus öffentlich zugänglichen Quellen; b. bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

c. bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen;

d. bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen.

2

Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23c BWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind.

17 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

18 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

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3

Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement.


Art. 14

Geheimhaltungsvereinbarung Natürliche und juristische Personen, die als Geheimnisträger oder im Rahmen einer Auftragserteilung mit Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Dezember 199019 über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich in Berührung kommen, können zur Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet werden.


Art. 15


20

Videoüberwachung und -aufzeichnung 1

Der Dienst kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Bildaufnahmeund Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für Personen und ihre Sachen, für Gebäude des Bundes sowie für ausländische Vertretungen und internationale Organisationen, sofern Letztere mit der Aufzeichnung von Daten einverstanden sind.

2

Er kann auf Verlangen einer Person, die das Hausrecht nach Artikel 3 Absatz 1 ausübt, im oder am betreffenden Gebäude Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte zum Schutz der Gebäude sowie ihrer Nutzerinnen und Nutzer einsetzen.21 3 Bildsignale, die personenbezogene Daten enthalten, sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Daten- und Informationsschutzgesetzgebung des Bundes.22 4 Aufgezeichnete Bildsignale sind auf Antrag von Strafverfolgungs-, Zivil- oder Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Wenn sie personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur gestützt auf eine richterliche Verfügung im Rahmen von straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren herausgegeben werden.

5

Bildsignale, die personenbezogene Daten enthalten, muss der Dienst spätestens 30 Tage nach der Aufzeichnung vernichten, auch wenn sie sichergestellt wurden.23 6 Eine Weisung des Dienstes regelt die Einzelheiten, namentlich wie aufgezeichnete Bildsignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.

19 [AS

1991 44, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 1. AS 2007 3401 Art. 22 Abs. 1 Bst. a]. Siehe heute: die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4295).

21 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

23 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

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Art. 16

Archivierung 1 Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 199824 über die Archivierung ungeachtet anderer Löschungsvorschriften zur Archivierung angeboten.

2

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

24 SR

152.1

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