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Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 (Stand am 1. Oktober 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung verordnet: 1. Abschnitt: Beitragsberechtigte
Art. 1
1 Beitragsberechtigt sind: a. die Trägerschaften der Einrichtungen nach den Artikeln 2 und 5; b. die Strukturen nach Artikel 8; c. Kantone und Gemeinden für Projekte nach Artikel 14a.2 2
Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Einrichtungen nicht der Vereinbarkeit von Beruf oder Ausbildung mit den Familienpflichten dienen, sowie Einzelpersonen und gewinnorientierte Gesuchstellende.
2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten
Art. 2
Kindertagesstätten 1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.
2
Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die: a. über mindestens 10 Plätze verfügen; und b. während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind.
AS 2003 258
1 SR
861
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4383).
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Schutz der Familie
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3
Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt: a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder
b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stunden pro Jahr.
4
Wird eine bestehende Kindertagesstätte ohne eine wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.
Art. 3
Langfristige Finanzierung
Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.
Art. 4
Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1
Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.
2
Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet.
3
Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet: a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag; b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.
3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
Art. 5
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung 1
Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen.
2
Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die: a. über mindestens 10 Plätze verfügen; b. pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind; und c. Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden (inklusive Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.
3
Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt: a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder
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b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungseinheiten pro Jahr.
4
Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung ohne eine wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.
Art. 6
Langfristige Finanzierung
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.
Art. 7
Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungseinheiten massgebend.
2
Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 2 berechnet.
3
Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet: a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle und während des dritten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags;
b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.
4. Abschnitt: Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien
Art. 8
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien 1
Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.
2
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien können Finanzhilfen für folgende Massnahmen erhalten:
a. die Aus- und Weiterbildung der von ihnen beschäftigten Tageseltern und der mit der Koordination betrauten Personen; b. Projekte zur Verbesserung der Koordination, wie Projektierung eines Netzwerkes oder Organisationsentwicklung, oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien, wie Entwicklung eines Ausbildungsmoduls oder von Qualitätsnormen.
Schutz der Familie
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3
Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für einzelne Pflegeverhältnisse, für einzelne Tagesfamilien sowie für Löhne der mit der Koordination betrauten Personen.
Art. 9
Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1
Als Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung werden bis zu 85 Franken pro beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausgerichtet.
2
Als Finanzhilfe an Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien wird ein Drittel der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Anrechenbar sind die Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung anfallen.
5. Abschnitt: Verfahren, Ausrichtung der Finanzhilfen und Evaluation
Art. 10
Beitragsgesuch 1
Das Beitragsgesuch muss enthalten: a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, namentlich auch Informationen über das Ziel und das Bedürfnis, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten; b. für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept, das mindestens 6 Jahre umfasst; c. für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
2
Die vollständigen Beitragsgesuche sind spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Gesuch später eingereicht werden, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist eine entsprechende Anfrage mit Begründung eingereicht wird.
3
Das Bundesamt erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
Art. 11
Prüfung durch den Kanton 1
Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:
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a. wie der Kanton das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt; b. ob aus der Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedürfnis entspricht;
c. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind; d. ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 19773 über die Aufnahme von Pflegekindern voraussichtlich erteilt werden wird; e. wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 2 und Artikel 5 beurteilt.
2
Das Bundesamt stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare zur Verfügung.
Art. 12
Entscheid über die Beitragsberechtigung Das Bundesamt entscheidet durch Verfügung über die Beitragsberechtigung und deren Dauer.
Art. 13
Ausrichtung der Finanzhilfen 1
Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2
Das Bundesamt legt den Betrag der Finanzhilfe fest: a. bei Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung auf Grund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlossenen Jahresrechnung; b. bei Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien auf Grund der ausgewiesenen jährlichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie der Anzahl beschäftigter Tagesfamilien bzw. der Schlussabrechnung des Projektes.
3
Dem Bundesamt sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres bzw. nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
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Das Bundesamt kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem Bundesamt eine Kopie einer allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 3 SR
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Schutz der Familie
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19774 über die Aufnahme von Pflegekindern vorgelegt und schriftlich mitgeteilt haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.
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Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das Bundesamt umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.
Art. 14
Evaluation 1 Das Bundesamt sorgt für eine regelmässige Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.
2
Die Empfänger von Finanzhilfen haben für die statistische Erfassung ihrer Leistungen zu sorgen und diese regelmässig dem Bundesamt einzureichen. Dieses erstellt die entsprechenden Formulare.
5a.5 Abschnitt: Finanzhilfen an Pilotprojekte zur Einführung von Betreuungsgutscheinen
a 1 Der Bund kann, in Abweichung von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Finanzhilfen an Pilotprojekte von Kantonen und Gemeinden ausrichten, bei denen Gutscheine für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten an Einzelpersonen abgegeben werden.
2
Die Pilotprojekte müssen dazu dienen, Erfahrungen mit Gutscheinsystemen zu sammeln, die durch eine Umlagerung der Subventionen von den Anbietern zu den nachfragenden Eltern den Ausbau des Angebotes fördern sollen.
3
Der Bund beteiligt sich während höchstens drei Jahren mit bis zu 30 Prozent an den Kosten der Pilotprojekte. Anrechenbar als Kosten der Pilotprojekte sind die Kosten für die Betreuungsgutscheine sowie für die Projektdurchführung und die Evaluation.
4
Die Kantone und Gemeinden müssen selber für Kindertagesstätten und Pilotprojekte zusammen jährlich mindestens dieselbe Subventionssumme aufwenden, welche sie im Kalenderjahr vor dem Projektstart für Kindertagesstätten aufgewendet haben.
5
Das Bundesamt schliesst mit den Kantonen und Gemeinden Leistungsverträge ab über die zu erreichenden Ziele des Pilotprojekts, die finanzielle Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung sowie die durchzuführende Evaluation.
4 SR
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4383).
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Der im Rahmen der Evaluation ausgearbeitete Bericht wird dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis gebracht.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15
Übergangsbestimmung Institutionen, die zwischen dem 1. Februar 2003 und dem 23. Mai 2003 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder Massnahmen durchführen, müssen ihr Beitragsgesuch bis spätestens am 28. Februar 2003 beim Bundesamt einreichen.
Art. 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2011.
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Anhang 1
1
Bemessung der Pauschalbeiträge für Kindertagesstätten 1.1
Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr 5000 Franken.
1.2
Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen zu mindestens 9 Stunden. Dies entspricht mindestens 2025 Betriebsstunden im Jahr.
1.3
Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).
2 Berechnungsformel Pauschalbeitrag im Jahr 1 = (a+b)/2 × t × 5000 Fr.
Pauschalbeitrag im Jahr 2 = b × t × 5000 Fr.
Legende: a = Anzahl geschaffene Plätze
b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze = «Anzahl belegte Stunden» geteilt durch «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» ≤ a
t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» geteilt durch «2025 Stunden» (Vollzeitangebot)
≤ 1
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Anhang 2
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Bemessung der Pauschalbeiträge für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung 1.1
Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr 3000 Franken.
1.2
Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).
1.3
Für die Bemessung der Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden: a. Morgenbetreuung: mind. 1 Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. 3 Stunden an schulfreien Tagen
b. Mittagsbetreuung: mind. 2 Stunden inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen c. Nachmittagsbetreuung: mind. 2 Stunden nach Schulschluss bzw. mind.
4 Stunden an schulfreien Tagen 2 Berechnungsformel Berechnung des Anteils geschaffener Plätze Betreuungseinheit Mo
Di
Mi
Do
Fr
Formel
Morgen
∑/5 × 0.1=ap
Mittag
∑/5 × 0.5=aq
Nachmittag
∑/5 × 0.4=ar
Berechnung des Anteils tatsächlich belegter Plätze Betreuungseinheit Mo
Di
Mi
Do
Fr
Formel
Morgen
∑/5 × 0.1=bp
Mittag
∑/5 × 0.5=bq
Nachmittag
∑/5 × 0.4=br
Pauschalbeitrag Jahr 1 = (ap + aq + ar + bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr Pauschalbeitrag Jahr 2 = (bp + bq + br) × t × 3000 Fr Pauschalbeitrag Jahr 3 = (bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr
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Legende: a = durchschnittliche Anzahl geschaffene Plätze pro Tag
b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze pro Tag p
= Vormittag
q
= Mittag
r
= Nachmittag
t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebstage pro Jahr» geteilt durch «225 Tage» (Vollzeitangebot)
≤ 1
∑ = Summe der Anzahl Plätze pro Betreuungseinheit pro Woche