06.06.2025 - * / In Kraft
01.01.2025 - 05.06.2025
01.02.2023 - 31.12.2024
01.02.2019 - 31.01.2023
01.07.2018 - 31.01.2019
01.02.2015 - 30.06.2018
01.02.2011 - 31.01.2015
01.10.2007 - 31.01.2011
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Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung

vom 9. Dezember 2002 (Stand am 4. Februar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung verordnet:

1. Abschnitt: Beitragsberechtigte

Art. 1

1 Beitragsberechtigt sind die Trägerschaften der Einrichtungen nach den Artikeln 2
und 5 sowie die Strukturen nach Artikel 8.

2 Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Einrichtungen nicht der Vereinbarkeit von Beruf oder Ausbildung mit den Familienpflichten dienen, sowie Einzelpersonen und gewinnorientierte Gesuchstellende.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten

Art. 2

Kindertagesstätten

1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.

2 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die: a.

über mindestens 10 Plätze verfügen; und b.

während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind.

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt: a.

eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um
10 Plätze; oder

b.

eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um
375 Stunden pro Jahr.

4 Wird eine bestehende Kindertagesstätte ohne eine wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie
nicht als neue Institution.

AS 2003 258

1

SR 861

861.1

Schutz der Familie

2

861.1


Art. 3

Langfristige Finanzierung Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig,
mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.


Art. 4

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei
bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die
neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet: a.

für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag; b.

für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des
Pauschalbeitrags.

3. Abschnitt:
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung


Art. 5

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung 1 Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die
Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen.

2 Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die: a.

über mindestens 10 Plätze verfügen; b.

pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens
36 Schulwochen geöffnet sind; und c.

Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am
Mittag mindestens 2 Stunden (inklusive Verpflegung) oder am Nachmittag
mindestens 2 Stunden umfassen.

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt: a.

eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um
10 Plätze; oder

b.

eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungseinheiten pro Jahr.

4 Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung ohne eine
wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes unter neuer Trägerschaft weitergeführt
oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung - V 3

861.1


Art. 6

Langfristige Finanzierung Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass
ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.


Art. 7

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende
Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die
zusätzlich angebotenen Betreuungseinheiten massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 2 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet: a.

für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle und während des dritten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags; b.

für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des
Pauschalbeitrags.

4. Abschnitt:
Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung
in Tagesfamilien


Art. 8

Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien 1 Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen
oder die öffentliche Hand.

2 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien können Finanzhilfen für folgende Massnahmen erhalten: a.

die Aus- und Weiterbildung der von ihnen beschäftigten Tageseltern und der
mit der Koordination betrauten Personen; b.

Projekte zur Verbesserung der Koordination, wie Projektierung eines Netzwerkes oder Organisationsentwicklung, oder der Qualität der Betreuung in
den Tagesfamilien, wie Entwicklung eines Ausbildungsmoduls oder von
Qualitätsnormen.

3 Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für einzelne Pflegeverhältnisse, für einzelne Tagesfamilien sowie für Löhne der mit der Koordination betrauten Personen.


Art. 9

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Als Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung werden bis zu 85 Franken pro beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten
ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausgerichtet.

Schutz der Familie

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861.1

2 Als Finanzhilfe an Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität
der Betreuung in den Tagesfamilien wird ein Drittel der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Anrechenbar sind die Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen
Durchführung anfallen.

5. Abschnitt: Verfahren, Ausrichtung der Finanzhilfen und Evaluation

Art. 10

Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch muss enthalten: a.

eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, namentlich
auch Informationen über das Ziel und das Bedürfnis, sowie alle notwendigen
Angaben über die am Vorhaben Beteiligten; b.

für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept, das mindestens 6 Jahre umfasst; c.

für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in
Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept
sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl
beschäftigter Tagesfamilien.

2 Die vollständigen Beitragsgesuche sind spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung
der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Gesuch später eingereicht werden, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist eine entsprechende
Anfrage mit Begründung eingereicht wird.

3 Das Bundesamt erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt
die entsprechenden Formulare.


Art. 11

Prüfung durch den Kanton 1 Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes
Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme
durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern: a.

wie der Kanton das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt; b.

ob aus der Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedürfnis
entspricht;

c.

ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung - V 5

861.1

d.

ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der Verordnung vom
19. Oktober 19772 über die Aufnahme von Pflegekindern voraussichtlich
erteilt werden wird;

e.

wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen
Bestehens der Institution nach Artikel 2 und Artikel 5 beurteilt.

2 Das Bundesamt stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare
zur Verfügung.


Art. 12

Entscheid über die Beitragsberechtigung Das Bundesamt entscheidet durch Verfügung über die Beitragsberechtigung und deren Dauer.


Art. 13

Ausrichtung der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt
werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

2 Das Bundesamt legt den Betrag der Finanzhilfe fest: a.

bei Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
auf Grund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlossenen Jahresrechnung; b.

bei Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien auf
Grund der ausgewiesenen jährlichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie
der Anzahl beschäftigter Tagesfamilien bzw. der Schlussabrechnung des
Projektes.

3 Dem Bundesamt sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres bzw. nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch
hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte
Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende Finanzhilfe
bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat
um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4 Das Bundesamt kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese
werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem Bundesamt eine Kopie einer
allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober
19773 über die Aufnahme von Pflegekindern vorgelegt und schriftlich mitgeteilt haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.

5 Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das Bundesamt umgehend über
wesentliche Änderungen zu informieren.

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SR 211.222.338 3

SR 211.222.338

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Art. 14

Evaluation

1 Das Bundesamt sorgt für eine regelmässige Evaluation der Auswirkungen der
Finanzhilfen. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.

2 Die Empfänger von Finanzhilfen haben für die statistische Erfassung ihrer Leistungen zu sorgen und diese regelmässig dem Bundesamt einzureichen. Dieses erstellt die entsprechenden Formulare.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Übergangsbestimmung

Institutionen, die zwischen dem 1. Februar 2003 und dem 23. Mai 2003 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder Massnahmen durchführen, müssen ihr
Beitragsgesuch bis spätestens am 28. Februar 2003 beim Bundesamt einreichen.


Art. 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar
2011.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung - V 7

861.1

Anhang 1

1

Bemessung der Pauschalbeiträge für Kindertagesstätten 1.1

Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr
5000 Franken.

1.2

Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens
225 Tagen zu mindestens 9 Stunden. Dies entspricht mindestens 2025 Betriebsstunden im Jahr.

1.3

Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).

2

Berechnungsformel Pauschalbeitrag im Jahr 1 = (a+b)/2 × t × 5000 Fr.

Pauschalbeitrag im Jahr 2 = b × t × 5000 Fr.

Legende:

a = Anzahl geschaffene Plätze b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze = «Anzahl belegte Stunden» geteilt durch «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» ≤ a

t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» geteilt durch «2025 Stunden» (Vollzeitangebot)

≤ 1

Schutz der Familie

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Anhang 2

1

Bemessung der Pauschalbeiträge für Einrichtungen für die
schulergänzende Betreuung
1.1

Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr
3000 Franken.

1.2

Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens
225 Tagen. Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).

1.3

Für die Bemessung der Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro
Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden:
a.

Morgenbetreuung: mind. 1 Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. 3 Stunden an schulfreien Tagen b.

Mittagsbetreuung: mind. 2 Stunden inkl. Verpflegung an Schultagen
sowie an schulfreien Tagen c.

Nachmittagsbetreuung: mind. 2 Stunden nach Schulschluss bzw. mind.
4 Stunden an schulfreien Tagen 2

Berechnungsformel Berechnung des Anteils geschaffener Plätze Betreuungseinheit

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Formel

Morgen

∑/5 × 0.1=ap

Mittag

∑/5 × 0.5=aq

Nachmittag

∑/5 × 0.4=ar

Berechnung des Anteils tatsächlich belegter Plätze Betreuungseinheit

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Formel

Morgen

∑/5 × 0.1=bp

Mittag

∑/5 × 0.5=bq

Nachmittag

∑/5 × 0.4=br

Pauschalbeitrag Jahr 1 = (ap + aq + ar + bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr

Pauschalbeitrag Jahr 2 = (bp + bq + br) × t × 3000 Fr

Pauschalbeitrag Jahr 3 = (bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung - V 9

861.1

Legende:

a = durchschnittliche Anzahl geschaffene Plätze pro Tag b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze pro Tag p = Vormittag

q = Mittag

r

= Nachmittag

t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebstage pro Jahr» geteilt durch «225 Tage» (Vollzeitangebot)

≤ 1

∑ = Summe der Anzahl Plätze pro Betreuungseinheit pro Woche

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