1
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1 vom 3. Oktober 1951 (Stand am 26. Oktober 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis, 69 und 69bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19514, beschliesst: 1. Kapitel5: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
6 1 Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis.
2
Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere: a. Rohmaterialien
1. Opium, 2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppen b 1, c oder d dieses Absatzes fallen, 3. Kokablatt, 4. Hanfkraut; b. Wirkstoffe
1. die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen, 2. Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen, 3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes; AS 1952 241
1
Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).
2 [BS
1 3; AS 1985 659]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 118 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
4
BBl 1951 I 829 5
Erlassgliederung sowie Nummerierung der Einschaltartikel und -abschnitte gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
6
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
812.121
Heilmittel
2
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c. Weitere
Stoffe,
die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes; d. Präparate,
die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten.
3
Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen: a. Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin; b. zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins; c. zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine;
d. weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben;
e. Präparate, die Stoffe der Gruppe a-d dieses Absatzes enthalten.7 4
Das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut)8 erstellt das Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3.
Art. 2
9 1 Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes.
1bis
Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200010. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.11 2
Die Kontrolle wird ausgeübt: 1. im Innern des Landes durch die Kantone unter Oberaufsicht des Bundes; 2. an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) und in den Zollagern (eidgenössische Niederlagshäuser und Zollfreibezirke) durch den Bund.
Art. 3
1 Der Bundesrat kann Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelabhängigkeit führen, aber in die in Artikel 1 genannten Stoffe überführt werden können, der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstel7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).
8
Begriff gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
9
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
10 SR
812.21
11 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
Betäubungsmittel - BG 3
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len. Er kann für diese oder für weitere Stoffe, die sich zur Herstellung von Betäubungsmitteln oder von psychotropen Stoffen eignen, eine Bewilligungspflicht oder andere, weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.12 2 Der Bundesrat kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.13 3 Das Institut erstellt das Verzeichnis der Stoffe nach Absatz 1.14 4
Für den Vollzug von Absatz 1, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann der Bundesrat private Organisationen beiziehen.15
a16 1 Der Bundesrat bezeichnet ein nationales Referenzlabor; dieses forscht, informiert und koordiniert im analytischen, pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Bereich der Betäubungsmittel und der Stoffe nach den Artikeln 1 und 3 Absatz 1. Es arbeitet in dieser Hinsicht mit den internationalen Organisationen zusammen.
2
Der Bundesrat kann Dritte auch mit einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 betrauen.
2. Kapitel:
Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln 1. Abschnitt: Fabrikations- und Handelsfirmen
Art. 4
1 Firmen und Personen, die Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts. Vorbehalten bleibt Artikel 8.17
12
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).
13
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
14
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9; BBl 1968 I 737). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).
15
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).
16
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
Heilmittel
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2
Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.
Art. 5
1 Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, bedarf einer besondern Erlaubnis des Instituts. Diese wird nach den internationalen Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Bestimmungsland verlangt wird.18 2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Zollverwaltung in Verbindung mit dem Institut ausgeübt.
Art. 6
1 Der Bundesrat kann aufgrund der internationalen Abkommen den Bewilligungsinhabern den Anbau alkaloidhaltiger Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen oder mengenmässig beschränken.19 2
Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.
Art. 7
20 1 Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken, wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 1, dürfen nur mit Bewilligung und nach den Bedingungen des Instituts hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
2
Diese Bewilligung gilt, bis das Institut festgestellt hat, ob der Stoff oder das Präparat den Kriterien von Artikel 1 entspricht oder nicht.
3
Das Institut erstellt das Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.
Art. 8
1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden: a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b. Diazetylmorphin und seine Salze; 18
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
19
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
20
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Betäubungsmittel - BG 5
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c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25); d. Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch).21
2
...22
3
Der Bundesrat kann Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer darauf verzichten.23 4
Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
5
Das Bundesamt für Gesundheit kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Betäubungsmittel nach den Absätzen 1 und 3 der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b und c für eine beschränkte medizinische Anwendung benützt werden.24 6
Das Bundesamt für Gesundheit kann im weiteren für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b Ausnahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen zur Behandlung von drogenabhängigen Personen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b können ausschliesslich an hierfür spezialisierte Institutionen erteilt werden.25 7 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Behandlung von Menschen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b. Er sorgt insbesondere dafür, dass diese Stoffe nur bei Personen angewendet werden, die a. mindestens 18 Jahre alt sind; b. seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig sind; c. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Behandlungsmethode abgebrochen haben, oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; und
d. Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.26
21
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
22
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
23
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
24
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
25 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).
Verlängert bis zum 31. Dez. 2009 durch Art. 1 des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4387; BBl 2002 5839).
26 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).
Verlängert bis zum 31. Dez. 2009 durch Art. 1 des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4387; BBl 2002 5839).
Heilmittel
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8
Der Bundesrat legt die periodische Überprüfung der Therapieverläufe fest, namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.27
a28 1 Das Bundesamt für Gesundheit ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 zu bearbeiten.
2
Es gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz.
2. Abschnitt: Medizinalpersonen
Art. 9
1 Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken, die ihren Beruf auf Grund der von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 187729 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilten Ermächtigung selbständig ausüben, können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.
2
Die erwähnte Befugnis steht auch zu: a. Ärzten, Apothekern, Zahnärzten und Tierärzten sowie Studierenden der Medizin, der Pharmazie, der Zahnheilkunde und der Veterinärmedizin, solange sie mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde einen zur Berufsausübung ermächtigten Arzt, Apotheker, Zahnarzt oder Tierarzt vertreten; b. ...30
2a
Die zuständige kantonale Behörde kann nach Anhören des Instituts Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und verantwortlichen Leitern von öffentlichen oder Spitalapotheken, die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 187731 betreffend
27 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).
Verlängert bis zum 31. Dez. 2009 durch Art. 1 des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4387; BBl 2002 5839).
28 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).
Verlängert bis zum 31. Dez. 2009 durch Art. 1 des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4387; BBl 2002 5839).
29
SR 811.11
30
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9; BBl 1968 I 737).
31
SR 811.11
Betäubungsmittel - BG 7
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die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugt sind, denen sie aber auf Grund eines andern als des eidgenössischen Diploms die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt hat, das Beziehen, Lagern, Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung gestatten. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.32 3 Die Befugnis der Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben, ordnet der Bundesrat.
4
Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.
5
Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit dem Institut.
Art. 10
1 Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Artikel 9 genannten Ärzte und Tierärzte befugt.
2
Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.
3
Die weitern Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.
Art. 11
1 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.
2
Dasselbe gilt für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.
Art. 12
1 Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22 begangen hat.33 2 Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.
3
Artikel 54 des Strafgesetzbuches34 bleibt vorbehalten.
32
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
33
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
34
SR 311.0
Heilmittel
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Art. 13
In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf
ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.
3. Abschnitt: Krankenanstalten und Institute
Art. 14
1 Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.
2
Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.35 3 Vorbehalten bleibt Artikel 8.36 Abschnitt 3a:37 Organisationen
a 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren Spezialorganisationen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.
2
Der Bundesrat kann die Bewilligung für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.
35
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
36
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
37
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
Betäubungsmittel - BG 9
812.121
4. Abschnitt: Massnahmen gegen den Betäubungsmittelmissbrauch38
Art. 15
39 1 Amtsstellen, Ärzte und Apotheker sind ermächtigt, die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen sie Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachten, der für die Betreuung zuständigen Behörde oder einer zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestelle zu melden.
2
Das Personal der für die Betreuung zuständigen Behörde und der zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestellen untersteht für solche Meldungen dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches40. Es hat keine Zeugnis- oder Auskunftspflicht, soweit sich die Aussagen auf die persönlichen Verhältnisse des Betreuten oder eine strafbare Handlung nach Artikel 19a beziehen.
3
Erzieher, Betreuer und ihre Hilfspersonen, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a dieses Gesetzes verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
a41 1 Zur Verhütung des Betäubungsmittelmissbrauchs fördern die Kantone die Aufklärung und Beratung und schaffen die notwendigen Einrichtungen.
2
Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen, und fördern die berufliche und soziale Wiedereingliederung.
3
Die zuständigen Behörden können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.
4
Die Kantone können den Bezug von Betäubungsmitteln sperren. Sie teilen ihre Verfügungen dem Bundesamt für Gesundheit mit. Dieses verständigt die Gesundheitsbehörden der übrigen Kantone zuhanden der Ärzte und Apotheker.
5
Die Kantone unterstellen Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen einer besonderen Bewilligung.
6
Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine betäubungsmittelabhängige Person den Verkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Verkehrsbehörde zu benachrichtigen.
38
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
39
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
40
SR 311.0. Heute: den Art. 320, 321 und 321bis.
41
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Heilmittel
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b42 1 Betäubungsmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches43 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden.
2
Die Kantone können die ambulante Nachbehandlung oder Nachkontrolle anordnen.
c44 1 Der Bund fördert mit Beiträgen oder andern Massnahmen die wissenschaftliche Forschung über die Wirkungsweise der Betäubungsmittel sowie die Ursachen, Auswirkungen und Bekämpfungsmöglichkeiten des Betäubungsmittelmissbrauchs.
2
Der Bundesrat umschreibt Voraussetzungen, Berechnung und Höhe der Beiträge.
3
Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen bei der Durchführung des Gesetzes durch Dienstleistungen. Er schafft eine Dokumentations-, Informations- und Koordinationsstelle und fördert die Ausbildung des Fachpersonals für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3. Kapitel: Kontrolle
Art. 16
1 Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Apotheker an das Publikum und an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.
2
Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen stellen dem Institut die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine zu.
Art. 17
1 Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.45
42
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).
43
SR 210
44
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
45
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
Betäubungsmittel - BG 11
812.121
2
Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben dem Institut46 jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.47 3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Institut vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.48 4 Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14 Absatz 1 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.
5
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Packungsprospekten.49
Art. 18
1 Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.50 2 Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches51 ist zeitlich unbeschränkt.
46 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
47 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
48
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
49
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
50
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
51
SR 311.0
Heilmittel
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4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 19
52 1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt, wer hiezu Anstalten trifft, wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt, wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann.
2. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter a. weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse.
4. Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
a53 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
53
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Betäubungsmittel - BG 13
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2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 44 des Strafgesetzbuches54 gilt sinngemäss.
b55 Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.
c56 Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 20
1.57 Wer ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine
Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrerlaubnis zu verschaffen, wer ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1, für die er eine schweizerische Ausfuhrerlaubnis besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet,58 wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt und wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verordnet, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus, womit eine Busse bis zu 500 000 Franken verbunden werden kann.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken.
54
SR 311.0
55
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
56
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
57
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
58
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).
Heilmittel
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Art. 21
1. Wer die in den Artikeln 16 und 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Lieferscheine und
Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt, wer von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, Gebrauch macht, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken.
Art. 22
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach den Artikeln 19-21 vorliegt, mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 23
59 1 Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22, so wird die Strafe angemessen erhöht.
2
Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekanntgibt.60
Art. 24
61 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Wenn kein Gerichtsstand nach Artikel 348 des Strafgesetzbuches62 besteht, ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.
Art. 25
63
Art. 26
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches64 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
59
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
60 Fassung gemäss Art. 24 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 312.8).
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
62
SR 311.0
63
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 1348).
64
SR 311.0
Betäubungsmittel - BG 15
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Art. 27
1 Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches65 und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 190566 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bleiben vorbehalten.
2
Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192567 und des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 194168 über die Warenumsatzsteuer keine Anwendung.69
Art. 28
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2
Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.
5. Kapitel: Zentralstelle
Art. 29
70 1 Das Bundesamt für Polizei71 ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt für Gesundheit, ...72, Oberzolldirektion), der Generaldirektion der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, mit
65
SR 311.0
66
[BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]. Siehe heute das Lebensmittelgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 817.0).
67
SR 631.0
68
[BS 6 173; AS 1950 1467 Art. 4, 5, 1954 1316 Art. 2, 1958 471, 1959 1343 Art. 11 Ziff. IV 1625 Ziff. I Bst. B 1699, 1971 941, 1973 644 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 28, 1982 142, 1987 2474, 1992 288 Anhang Ziff. 27. AS 1994 1464 Art. 82]. Siehe heute das Mehrwertsteuergesetz vom 2. Sept. 1999 (SR 641.20).
69
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 412; BBl 1984 II 640 646 654).
70
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
71 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
72 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) gestrichen.
Heilmittel
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den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.73 2 Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193474 anwendbar.
3
Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
4
Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30
1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse nach Anhörung der Kantone und einer Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission.
2
Er bestimmt die Zusammensetzung und das Arbeitsgebiet dieser Kommission und wählt deren Mitglieder auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
Art. 31
1 Der Bundesrat setzt die Gebühren fest, welche das Institut75 für die Ein- und Ausfuhrerlaubnis sowie für die Herstellungsbewilligung erhebt. Er kann ihm diese Befugnis übertragen.76 2
Für den Bezug, die Verwendung, die Kontrolle und die Lagerung von Betäubungsmitteln in der Armee erlässt er besondere Bestimmungen.
3
Der Bundesrat erlässt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen im Sinne von Artikel 14a im Einzelfall die erforderlichen Bestimmungen, welche die gewährten Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle regeln. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.77 73 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).
74
SR 312.0
75 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
76 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
77
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
Betäubungsmittel - BG 17
812.121
Art. 32
78 Das Institut erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.
Art. 33
Die zuständigen kantonalen Behörden und das Institut verwahren die ihnen bei der
Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.
Art. 34
1 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die Behörden und Ämter für:
a. die Erteilung von Bewilligungen (Art. 4 und 14); b. die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre weitere Behandlung (Art. 15);
c. die Kontrolle (Art. 16-18); d. die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12); e. die Aufsicht über die unter den Buchstaben a-d erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen.79 2
Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.80 3
Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 4 und 14) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.
Art. 35
81
Art. 36
Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat alljährlich über die Ausführung
des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.
78
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
79
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
80
Fassung gemäss Ziff. II 401 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).
81
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
Heilmittel
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Art. 37
1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
2
Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 192482 betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 195283 82
[BS 4 434]
83
BRB vom 4. März 1952 (AS 1952 251)