1
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1 vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Oktober 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19514, beschliesst: 1. Kapitel5: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
6 Zweck Dieses Gesetz soll: a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz; b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen; e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
AS 1952 241
1
Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
2 SR
101
3
Fassung gemäss Ziff. 7 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387; BBl 2009 6749).
4
BBl 1951 I 829 5
Erlassgliederung sowie Nummerierung der Einschaltartikel und -abschnitte gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
6
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
812.121
Heilmittel
2
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a7 Vier-Säulen-Prinzip 1 Bund und Kantone sehen in folgenden vier Bereichen Massnahmen vor (VierSäulen-Prinzip):
a. Prävention; b. Therapie und Wiedereingliederung; c. Schadenminderung und Überlebenshilfe; d. Kontrolle und Repression.
2
Bund und Kantone berücksichtigen dabei die Anliegen des allgemeinen Gesundheits- und Jugendschutzes.
b8 Verhältnis zum
Heilmittelgesetz
Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20009. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.
Art. 2
10 Begriffe Nach diesem Gesetz gelten als: a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b. psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; c. Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d. Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; e. Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f.
Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
7
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
8
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
9 SR
812.21
10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Betäubungsmittel. BG 3
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a11 Verzeichnis Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien.
Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.
b12 Regelung für psychotrope Stoffe Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen zu den Betäubungsmitteln auch für die psychotropen Stoffe.
Art. 3
Erleichterte Kontrollmassnahmen13 1
Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.14 2
Der Bundesrat kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.15 3 …16
4
Für den Vollzug von Absatz 1, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann der Bundesrat private Organisationen beiziehen.17
a18 11
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
12
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
13
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
14
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
15
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
16
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9; BBl 1968 I 737). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011
(AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
17
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
18
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Heilmittel
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1a. Kapitel:19 Prävention, Therapie und Schadenminderung 1. Abschnitt: Prävention
b Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen 1
Die Kantone fördern die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen. Dabei gilt ihre besondere Aufmerksamkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen und schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
2
Der Bund führt nationale Programme zur Prävention durch und fördert insbesondere die Früherfassung suchtbedingter Störungen; dabei stellt er die Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes in den Vordergrund. Er sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Suchtproblematik.
c Meldebefugnis
1
Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn: a. sie diese in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben; b. eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt; und c. sie eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten.
2
Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
3
Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behandlungs- oder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.
4
Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches20.21 5 Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
19
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
20 SR
311.0
21 Bereinigt von der Redaktionskommission am 20. Febr. 2013, veröffentlicht am 4. April 2013 (AS 2013 973).
Betäubungsmittel. BG 5
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2. Abschnitt: Therapie und Wiedereingliederung
d Betreuung und Behandlung 1
Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen mit suchtbedingten Störungen, die ärztliche oder psychosoziale Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen.
2
Diese Behandlungen erfolgen mit dem Ziel, die therapeutische und soziale Integration von Personen mit suchtbedingten Störungen zu gewährleisten, deren körperliche und psychische Gesundheit zu verbessern sowie Bedingungen zu schaffen, die ein drogenfreies Leben ermöglichen.
3
Die Kantone fördern zudem die berufliche und soziale Wiedereingliederung solcher Personen.
4
Sie schaffen die für die Behandlung und die Wiedereingliederung notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
5
Der Bundesrat erlässt Empfehlungen über die Grundsätze zur Finanzierung von Suchttherapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.
e22 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
1
Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen braucht es eine Bewilligung. Die Bewilligung wird von den Kantonen erteilt.
2
Der Bundesrat kann Rahmenbedingungen festlegen.
3
Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen. Er sorgt insbesondere dafür, dass: a. Heroin nur betäubungsmittelabhängigen Personen verschrieben wird, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt;
b. Heroin nur von spezialisierten Ärzten in hierfür geeigneten Einrichtungen verschrieben wird;
c. Durchführung und Verlauf der heroingestützten Behandlungen periodisch überprüft werden.
f23 Datenbearbeitung
1
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.
22 In Kraft seit 1. Jan. 2010 23 In Kraft seit 1. Jan. 2010
Heilmittel
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2
Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.
3
Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen; b. die zu bearbeitenden Daten; c. die Datenflüsse;
d. die
Zugriffsberechtigungen.
3. Abschnitt: Schadenminderung und Überlebenshilfe
g Aufgaben der Kantone
Zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen und sozialen Schäden bei Personen mit suchtbedingten Störungen treffen die Kantone Massnahmen zur Schadenminderung und Überlebenshilfe. Sie schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
h Gefährdung des Verkehrs Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine Person aufgrund suchtbedingter Störungen den Strassen-, Schiffs- oder Luftverkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
4. Abschnitt: Koordination, Forschung, Ausbildung und Qualitätssicherung
i Dienstleistungen des Bundes 1
Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen in den Bereichen der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung mit Dienstleistungen; er unterstützt sie namentlich: a. bei der Koordination, einschliesslich Angebotsplanung und -steuerung; b. bei der Umsetzung von Qualitätsmassnahmen und bewährten Interventionsmodellen.
2
Er informiert sie über neue wissenschaftliche Erkenntnisse.
3
Er kann selbst ergänzende Massnahmen zur Verminderung der Suchtprobleme treffen oder private Organisationen mit deren Verwirklichung betrauen.
Betäubungsmittel. BG 7
812.121
j Forschungsförderung
Der Bund kann im Rahmen des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198324 wissenschaftliche Forschung namentlich in folgenden Bereichen fördern: a. Wirkungsweise abhängigkeitserzeugender Stoffe; b. Ursachen und Auswirkungen suchtbedingter Störungen; c. präventive und therapeutische Massnahmen; d. Verhinderung oder Verminderung suchtbedingter Störungen; e. Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen.
k Aus- und Weiterbildung Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe.
l Empfehlungen zur Qualitätssicherung Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Empfehlungen zur Qualitätssicherung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe.
2. Kapitel:
Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln 1. Abschnitt: Fabrikations- und Handelsfirmen
Art. 4
Bewilligung für Produktion und Handel25 1
Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Institut). Vorbehalten bleibt Artikel 8.26 2 Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.
24 SR
420.1
25
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
26
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Heilmittel
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Art. 5
Ein-, Aus- und Durchfuhr27 1
Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, bedarf einer Bewilligung des Instituts.28 Diese wird nach den internationalen Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Bestimmungsland verlangt wird.29 1bis Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist.30 2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Zollverwaltung in Verbindung mit dem Institut ausgeübt.
Art. 6
Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen31 1
Der Bundesrat kann aufgrund internationaler Abkommen den Bewilligungsinhabern Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen.32 2
Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.
Art. 7
33
Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 2, dürfen nur mit der Bewilligung des Eidgenössischen Departements des Innern und nach dessen Bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
27
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
28
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
29
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
30 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 9 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. f; BBl 2004 5965).
31
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
32
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
33
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Betäubungsmittel. BG 9
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2
Das Institut prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Artikel 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 erforderlich.
3
Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.
Art. 8
Verbotene Betäubungsmittel34 1
Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:35 a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b. Diacetylmorphin und seine Salze; c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25); d.36 Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis.37 2
…38
3
Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.39 4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
5
Das Bundesamt für Gesundheit kann für die Betäubungsmittel nach den Absätzen 1 und 3 Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen erteilen, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht und diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen.40 34
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
35
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
36
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
37
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
38
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
39
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
40
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Heilmittel
10
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6
Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit.41 7
Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung des Instituts gemäss Artikel 4.42 8 Das Bundesamt für Gesundheit kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.43
a44 2. Abschnitt:
Medizinalpersonen
Art. 9
1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung45, die ihren Beruf gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200646 selbstständig ausüben, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.47 2 Die Befugnis nach Absatz 1 steht auch Medizinalpersonen und Studierenden von universitären Medizinalberufen zu, die mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde eine Medizinalperson in einem universitären Medizinalberuf vertreten.48 41 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
42 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
43 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
44 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
45 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1) 46 SR
811.11
47
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
48
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Betäubungsmittel. BG 11
812.121
2a
…49
3
Der Bundesrat regelt die Befugnis der Medizinalpersonen, die den Beruf nicht selbstständig ausüben.50 4 Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.
5
Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit dem Institut.
Art. 10
1 Selbstständige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200651 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.52 2 Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.
3
Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.
Art. 11
1 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.
1bis
Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden melden. Sie haben auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.53 2 Die Absätze 1 und 1bis gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.54
49
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
50
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
51 SR
811.11
52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
53
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
54
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Heilmittel
12
812.121
Art. 12
1 Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson55 betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22 begangen hat.56 2 Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.
3
Artikel 54 des Strafgesetzbuches57 bleibt vorbehalten.
Art. 13
In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.
3. Abschnitt: Krankenanstalten und Institute
Art. 14
1 Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.
2
Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.58 3 Vorbehalten bleibt Artikel 8.59 55
Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1) 56
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
57
SR 311.0
58
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
59
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
Betäubungsmittel. BG 13
812.121
Abschnitt 3a:60 Organisationen und Behörden
a 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.
1bis
Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen.
2
Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.
4. Abschnitt: …61
Art. 15
62
a-15c63 3. Kapitel: Kontrolle
Art. 16
64 Für jede Lieferung von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Die Lieferung ist dem Institut mit separater Meldung mitzuteilen. Ausgenommen ist die Abgabe durch die dazu befugten Medizinalpersonen65 zur Behandlung von Personen und Tieren sowie an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.
60
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9; BBl 1968 I 737). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
61
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
62
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
63
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
64
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
65 Begriff:
Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1)
Heilmittel
14
812.121
Art. 17
1 Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.66 2
Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben dem Institut67 jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.68 3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Institut jährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.69 4 Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14 Absatz 1 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.
5
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Packungsprospekten.70
Art. 18
1 Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.71 2 Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches72 ist zeitlich unbeschränkt.
66
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
67 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
68 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453).
69
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
70
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
71
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).
72
SR 311.0
Betäubungsmittel. BG 15
812.121
3a. Kapitel:73 Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen74 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
b75
c Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.76 Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
d und 18e77 73
Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 9 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. f; BBl 2004 5965).
74 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink.
vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der
Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(SR 0.362.311).
75 Aufgehoben durch Ziff. 7 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387; BBl 2009 6749).
76 Fassung gemäss Ziff. 7 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387; BBl 2009 6749).
77 Aufgehoben durch Ziff. 7 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387; BBl 2009 6749).
Heilmittel
16
812.121
4. Kapitel: Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Strafbare Handlungen78
Art. 19
79 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er:
a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3
Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
79
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Betäubungsmittel. BG 17
812.121
4
Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches80 ist anwendbar.
bis81 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
a82 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse83 bestraft.
2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 44 des Strafgesetzbuches84 gilt sinngemäss.
b85 1 Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
2
10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.86
80 SR
311.0
81
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
82
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
83 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
84
SR 311.0. Heute Art. 60 und 63.
85
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
Heilmittel
18
812.121
c87 Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird mit Busse bestraft.
Art. 20
88 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrbewilligung zu verschaffen; b. ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1, für die er eine schweizerische Ausfuhrbewilligung besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet; c. Stoffe und Präparate nach Artikel 7 ohne Bewilligung anbaut, herstellt, einoder ausführt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt;
d. als
Medizinalperson89 Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt; e. wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verschreibt.
2
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden.
Art. 21
90 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Meldungen nach den Artikeln 11 Absatz 1bis, 16 und 17 Absatz 1 nicht macht, die vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt; b. von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen Gebrauch macht, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten.
2
Der Täter wird mit Busse bestraft, wenn er fahrlässig handelt.
87
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
88
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
89 Begriff:
Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1) 90
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Betäubungsmittel. BG 19
812.121
Art. 22
91 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. seine Sorgfaltspflichten als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt; b. gegen die Bestimmungen zur Werbung und Information für Betäubungsmittel verstösst;
c. Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt; d. gegen eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates oder des zuständigen Departementes, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Art. 23
92 1 Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22, so wird die Strafe angemessen erhöht.
2
Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt.93
Art. 24
94 1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200795 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.96 2 Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.97 91
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
92
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
93 Fassung gemäss Art. 24 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1409; BBl 1998 4241).
94
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
95 SR
312.0
96 Fassung zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 27 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
97
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Heilmittel
20
812.121
Art. 25
98
Art. 26
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches99 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
Art. 27
100 1 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches101 und die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992102 bleiben vorbehalten.
2 Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005103 und der Verordnung vom 29. März 2000104 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer keine Anwendung.
2. Abschnitt: Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren105
Art. 28
106 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974107 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3
Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
98
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 1348).
99
SR 311.0
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
101 SR
311.0
102 SR
817.0
103 SR
631.0
104 [AS
2000 1347, 2001 3294 Ziff. II 4, 2004 5387, 2006 2353 4705 Ziff. II 45, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 24 6657 Anhang Ziff. 9. AS 2009 6743 Art. 163]. Siehe heute: die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Nov. 2009 (SR 641.201).
105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
107 SR
313.0
Betäubungsmittel. BG 21
812.121
a108 Widerhandlungen nach den Artikeln 20-22, welche im Vollzugsbereich des Bundes von der zuständigen Bundesbehörde festgestellt werden, werden von dieser verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 1974109 über das Verwaltungsstrafrecht.
b110 Grundsatz 1 Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
2
Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.
3
Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.
4
Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt sichergestellt.
c111 Ausnahmen Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: a.112 wenn der Täter neben dem Cannabiskonsum gleichzeitig andere Widerhandlungen gegen dieses oder andere Gesetze begeht;
b. bei Widerhandlungen, die nicht von einem Polizisten eines zuständigen Polizeiorgans beobachtet wurden;
c. bei Widerhandlungen von Jugendlichen.
d113 Zuständige Polizeiorgane
Die Kantone bestimmen die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane.
e114 Bezahlung 1 Der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2
Bei sofortiger Bezahlung erhält der Täter eine Quittung.
108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
109 SR 313.0 110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
112 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
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3
Bezahlt der Täter die Busse nicht sofort, so erhält er ein Bedenkfristformular. Der Polizist behält eine Kopie des Formulars zurück; bezahlt der Täter die Busse innert Frist, so wird die Kopie vernichtet.
4
Das sichergestellte cannabishaltige Produkt gilt mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.
5
Bezahlt der Täter die Busse nicht innerhalb der Frist, so leitet das zuständige Polizeiorgan das ordentliche Verfahren ein.
f115 Formulare 1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält mindestens folgende Angaben: a. Name, Vorname und Adresse des Täters; b. die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; c. Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums; d. den erfüllten Straftatbestand; e. den Bussenbetrag;
f.
die Beschreibung des eingezogenen cannabishaltigen Produkts; g. Ort und Datum der Ausstellung; h. Name und Unterschrift des Polizisten.
2
Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort des Täters; b. das Datum der Abgabe des Formulars; c. den Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird; d. die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; e. Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums; f.
den erfüllten Straftatbestand; g. den
Bussenbetrag;
h. die Beschreibung des sichergestellten cannabishaltigen Produkts; i.
Ort und Datum der Ausstellung; j.
Name und Unterschrift des Polizisten.
3
Zusammen mit dem Bedenkfristformular ist ein Einzahlungsschein abzugeben.
115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
Betäubungsmittel. BG 23
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g116 Kosten Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.
h117 Rechtskraft Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 28k rechtskräftig.
i118 Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz Bezahlt ein Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort, so muss er den Betrag hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.119
j120 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens 1
Die Polizeiorgane sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2
Lehnt der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung121 angewendet.
k122 Ordnungsbussen und ordentliches Verfahren Stellt das Gericht auf Hinweis des Täters fest, dass Artikel 28c missachtet wurde, so hebt es die Ordnungsbusse auf und führt das ordentliche Verfahren durch.
l123 Busse im ordentlichen Verfahren Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren erhoben werden.
116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
119 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
121 SR
312.0
122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221).
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5. Kapitel:124 Aufgaben der Kantone und des Bundes 1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 29
1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2
Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3
Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4
Der Bundesrat ernennt eine Expertenkommission, welche ihn in Fragen der Suchtproblematik berät.
a 1 Das Bundesamt für Gesundheit sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Es kann die nach Artikel 3f beschafften Daten in anonymisierter Form dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung übermitteln.
2
Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet nach Abschluss wichtiger Evaluationen dem Bundesrat und den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung Bericht über die Resultate und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3
Das Bundesamt für Gesundheit unterhält eine Dokumentations-, Informations- und Koordinationsstelle.
4
Das Institut erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.
b 1 Im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs erfüllt das Bundesamt für Polizei die Aufgaben eines nationalen Analyse-, Koordinations- und Ermittlungszentrums nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994125 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
2
Es hat folgende Aufgaben: a. Es wirkt bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mit.
b. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern.
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
125 SR
360
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c. Es sorgt für die Verbindung mit: 1. den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt für Gesundheit, Oberzolldirektion); 2.126 der Schweizerischen Post, 3. dem Dienst für Besondere Aufgaben (EJPD); 4. den Polizeibehörden der Kantone; 5. den Zentralstellen der anderen Länder; 6. der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation Interpol.
3
Zoll- und Grenzwachtorgane melden dem Bundesamt für Polizei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zwecks Weiterleitung an die ausländischen und internationalen Behörden; sie informieren auch die Kantone.
4
Für die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007127 anwendbar.
c 1 Der Bundesrat bezeichnet ein nationales Referenzlabor; dieses forscht, informiert und koordiniert im analytischen, pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Bereich der Betäubungsmittel und der Stoffe nach den Artikeln 2, 3 Absatz 1 und 7 Absatz 3.
2
Der Bundesrat bezeichnet eine nationale Beobachtungsstelle zur Überwachung der Suchtproblematik. Diese sammelt, analysiert und interpretiert statistische Daten. Sie arbeitet mit den Kantonen und den internationalen Organisationen zusammen.
3
Der Bund kann Dritte mit einzelnen Aufgaben zur Erforschung, Information und Koordination und zur Überwachung der Suchtproblematik nach den Absätzen 1 und 2 betrauen.
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
d 1 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die zuständigen Behörden und Ämter für:
a. die Aufgaben und Befugnisse aus den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe (Kap. 1a), namentlich für die Entgegennahme der Meldungen über Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen (Art. 3c); b. die Erteilung von Bewilligungen (Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis); 126 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
127 SR
312.0
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c. die Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 Abs. 1bis); d. die Kontrolle (Art. 16-18); e. die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12); f. die Aufsicht über die unter den Buchstaben a-e erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Sozialhilfestellen.
2
Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.
3
Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
e 1 Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat regelmässig über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellen die benötigten Daten (Art. 29c Abs. 2) zur Verfügung.
2
Die Kantone haben dem Bundesamt für Polizei gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994128 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Die entsprechenden Informationen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Weg übermittelt oder direkt in die Datenverarbeitungssysteme des Bundesamtes für Polizei eingegeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30
129 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2
Er legt die Gebühren fest, welche das Institut für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen erhebt. Er kann ihm diese Befugnis übertragen.
3
Er legt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen, Institutionen und Behörden im Sinne von Artikel 14a im Einzelfall die Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle fest. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.
128 SR
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129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
Betäubungsmittel. BG 27
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Art. 31-34130
Art. 35
131
Art. 36
132
Art. 37
1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
2
Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924133 betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1952134 130 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
131 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
132 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
133 [BS 4 434] 134 BRB vom 4. März 1952
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