1 Der Beauftragte kann mit der Behörde eines Schengen-Staates, die für den Datenschutz zuständig ist, für die Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes Informationen oder Personendaten austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt.
- b.
- Die Informationen und Personendaten werden nur für das den Datenschutz betreffende Verfahren verwendet, das dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegt.
- c.
- Die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Berufs- sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.
- d.
- Die Informationen und Personendaten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn die Behörde, die sie übermittelt hat, dies vorgängig genehmigt.
- e.
- Die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Auflagen und Einschränkungen der Behörde einzuhalten, die ihr die Informationen und Personendaten übermittelt hat.
2 Um sein Amtshilfegesuch zu begründen oder um dem Ersuchen einer Behörde Folge zu leisten, kann der Beauftragte insbesondere folgende Angaben machen:
- a.
- den Namen des verantwortlichen Bundesorgans, des Auftragsbearbeiters oder anderer beteiligter Dritter;
- b.
- die Kategorien der betroffenen Personen;
- c.
- die Identität der betroffenen Personen, falls deren Mitteilung unentbehrlich ist, damit der Beauftragte oder die für den Datenschutz zuständige Behörde eines Schengen-Staates ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können;
- d.
- bearbeitete Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;
- e.
- den Bearbeitungszweck;
- f.
- die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
- g.
- die technischen und organisatorischen Massnahmen.
3 Bevor der Beauftragte der Behörde eines Schengen-Staates, die für den Datenschutz zuständig ist, Informationen bekanntgibt, die Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können, informiert er die betroffenen Personen, die Trägerinnen dieser Geheimnisse sind, und lädt sie zur Stellungnahme ein, es sei denn, dies ist nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.