01.01.2024 - * / In Kraft
01.04.2023 - 31.12.2023
23.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.09.2021 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.08.2021
02.08.2013 - 31.12.2019
01.07.2010 - 01.08.2013
01.01.2008 - 30.06.2010
01.05.2007 - 31.12.2007
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1

Verordnung

über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV)1 vom 8. Mai 1934 (Stand am 30. August 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19332 über die Kontrolle
des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Abschnitt: Behördenorganisation

Art. 1

Der Bundesrat ist Oberbehörde in allen Angelegenheiten betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren.

Ihm liegt insbesondere ob: a. Ernennung der Beamten des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (im folgenden Zentralamt genannt) gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 19303; b. Genehmigung der Berichte des Eidgenössischen Finanzdepartementes4;

c. Erteilung von Weisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement, soweit dieses nach dem Gesetz nicht selbständig zu verfügen hat;

d. ...5 e. ...6

AS 50 363 und BS 10 147 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

2

SR 941.31

3

[BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2].

Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

4

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

5

Bst. d betraf die heute aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Art. 54 des Gesetzes.

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

941.311

I. Bundesrat

Handel

2

941.311


Art. 2
Das Eidgenössische Finanzdepartement besorgt die unmittelbare Leitung der Geschäfte. Ihm liegen insbesondere ob: a. Begutachtung und Antragstellung zuhanden des Bundesrates sowie Vollzug der bundesrätlichen Beschlüsse; b. Überwachung der Amtsführung des Zentralamtes; c. Berichterstattung an den Bundesrat; d. Beschlussfassung über die Errichtung eidgenössischer Kontrollämter und Bestimmung der Beitragsleistung der beteiligten Wirtschaftskreise an die Kosten ihrer Errichtung und ihres Betriebes (Art. 6);

e. Genehmigung der Errichtung von Kontrollämtern durch Kantone, Gemeinden oder Verbände (Art. 7);

f. Beschlussfassung über die Aufhebung kantonaler und eidgenössischer Kontrollämter (Art. 9);

g. Entgegennahme der Berichte des Zentralamtes und Erteilung der erforderlichen Weisungen an dieses (Art. 4 Bst. a); h. Genehmigung der Abrechnungen über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren (Art. 4 Bst. n); i. Wahl der Beamten des Zentralamtes gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 19307.


Art. 3

Das Zentralamt ist der Oberzolldirektion angegliedert. ...8

Art. 4

Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des
Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm:9 a. Antragstellung und Berichterstattung an das Eidgenössische Finanzdepartement sowie Ausführung der Weisungen des Departementes; b. Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3; 7

[BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2].

Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

8

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

II. Finanzdepartement

III. Zentralamt 1. Organisation 2. Obliegenheiten

Edelmetallkontrollverordnung 3

941.311

c.10 Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 69-75); d.11 Überwachung der amtlichen Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren und der Mehrmetallwaren (Art. 81-123);

e.12 Anordnung und Überwachung der Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer sowie Ausstellung und Entzug der Diplome (Art. 22 und 25);

f. Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen für Handelsprüfer (Art. 29 und 34); g. Erteilung und Entzug der Handelsbewilligungen und Schmelzbewilligungen (Art. 145, 151 und 166);

h. Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten (Art. 173-178);

i.13 Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Handels- und Schmelzbewilligung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftverkehrs; k.14 Beschaffung der neuen und Vernichtung der unbrauchbar gewordenen amtlichen Stempel15 (Art. 113 und 114); l.16 Überwachung des Inlandmarktes (Art. 15 Abs. 2); m.17 Entscheid von Beschwerden gegen Verfügungen von Kontrollämtern und Handelsprüfern;

n.18 Rechnungsführung über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren.

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

15

Die Ausdrücke «Punze» und «Stempel» bedeuten dasselbe.

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Handel

4

941.311


Art. 5


19



Art. 6

1 Eidgenössische Kontrollämter sind zu errichten, wenn es die wirtschaftlichen Interessen des Landes erfordern, insbesondere da, wo die Errichtung eines kantonalen Kontrollamtes nicht zustandekommt. Ein eidgenössisches Kontrollamt kann für das Gebiet mehrerer Kantone errichtet werden oder es können in seinen Wirkungskreis Teile verschiedener Kantone einbezogen werden. Die Errichtung geschieht durch Beschluss des Eidgenössischen Finanzdepartements.

2

Vor der Errichtung ist die Meinungsäusserung der betreffenden Kantonsregierungen sowie der beteiligten Wirtschaftsverbände einzuholen, denen auch die finanziellen Anforderungen genau mitzuteilen sind, welche für den Fall der Errichtung an sie gestellt werden können. Das Departement kann für diese finanziellen Anforderungen Sicherheiten verlangen.

3

Das Departement bestimmt die Organisation der eidgenössischen Kontrollämter. Die Beamten und beeidigter Edelmetallprüfer20 sind Beamte der Zollverwaltung und unterstehen deren Dienstvorschriften.


Art. 7

1 Kantonale Kontrollämter sind solche, die durch einen Kanton oder durch die von diesem hierzu ermächtigten Gemeinden oder Wirtschaftsverbände errichtet werden. Ermächtigt der Kanton eine Gemeinde oder einen Wirtschaftsverband zur Errichtung eines Kontrollamtes, so hat er die Pflicht zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung. Für die Überwachung der technischen Tätigkeit des Kontrollamtes und für die Erteilung technischer Weisungen betreffend die Ausführung des Gesetzes und seiner Verordnungen ist nur das Zentralamt zuständig.

2

Vor Errichtung eines Kontrollamtes ist durch die Vermittlung der Kantonsregierung dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Entwurf des Organisationsstatuts des Amtes vorzulegen. Wird das Kontrollamt nicht durch den Kanton selbst errichtet, so ist über die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel Aufschluss zu geben.

Für jedes Kontrollamt bestellt der Kanton eine Aufsichtskommission.

In jeder Aufsichtskommission ist ein Sitz einem Vertreter des Zentralamtes einzuräumen.

3

Das Kontrollamt darf seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn seine Errichtung vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt ist.

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

20

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

IV. Kontrollämter 1. Organisation a. Errichtung aa. Eidgenössi-

sche Kontrollämter

bb. Kantonale

Kontrollämter

Edelmetallkontrollverordnung 5

941.311

4

Die Kosten der Errichtung und des Betriebes kantonaler Kontrollämter trägt der errichtende Kanton, die Gemeinde oder die Verbände.

Für einen allfälligen Betriebskostenausfall haftet, wenn die Gemeinde oder die Verbände, die das Kontrollamt errichtet haben, dafür nicht aufzukommen vermögen, der Kanton.


Art. 8

1 Die Zahl und die Amtsstellung der Beamten der eidgenössischen Kontrollämter wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt. Es bezeichnet insbesondere nach Antrag der Oberzolldirektion den leitenden Beamten und ernennt die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer.

2

Bei kantonalen Kontrollämtern muss die erforderliche Anzahl von Beamten vorhanden sein, damit die Funktionen des Amtes ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Das Zentralamt bestimmt die nötige Anzahl der beeidigten Edelmetallprüfer.

3

Die beeidigten Edelmetallprüfer der Kontrollämter, denen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung der Schmelzprodukte obliegen, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigten Edelmetallprüfer besitzen.

4

Die Wahl der Beamten kantonaler Kontrollämter erfolgt nach den Vorschriften der Kantone, der Gemeinden oder der Verbände. Sie bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes.

5

Die Festsetzung der Besoldungen der Beamten der kantonalen Kontrollämter unterliegt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement, desgleichen die Vorschriften, die von den Kantonen, Gemeinden oder Verbänden über die von den Organen der von ihnen errichteten Kontrollämter zu leistenden Amtskautionen aufgestellt werden.


Art. 9

21 1 Die zuständige Kantonsregierung bzw. die interessierten Wirtschaftsverbände sind von der Absicht, ein Kontrollamt aufzuheben, zu unterrichten. Handelt es sich um ein kantonales Kontrollamt, so ist eine angemessene Frist zur Liquidierung zu setzen.

2

Soll ein kantonales Kontrollamt aufgehoben werden, weil die Einrichtungen und die Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, so ist dem Kanton bzw. den beteiligten Gemeinden oder Wirtschaftsverbänden vorher eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

b. Besetzung der

Kontrollämter

c. Aufhebung

von Kontrollämtern

Handel

6

941.311


Art. 10-1322

Art. 14

1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.

2

Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13-17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden.

3

Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen.

4

Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.


Art. 15

23 1 Das Zentralamt teilt den eidgenössischen und kantonalen Kontrollämtern einen bestimmten örtlichen Geschäftskreis zu. Bei kantonalen Kontrollämtern soll der Geschäftskreis in der Regel nicht über das Gebiet des betreffenden Kantons hinausreichen.

2

Die Kontrollämter kontrollieren im Geschäftsdomizil von Herstellern, Lieferanten und Händlern ihres Kreises, ob die Waren, die dem Gesetz unterstellt sind, seinen Anforderungen entsprechen.


Art. 16

1 Den Kontrollämtern sind zweckmässige Räumlichkeiten für Büros und Laboratorien zuzuweisen. Ebenso sind sie mit den erforderlichen Apparaten, Werkzeugen, Materialien und Fachliteratur auszustatten.

Das Zentralamt erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen.

2

Die den Kontrollämtern übergebenen amtlichen Stempel sind stets unter Verschluss aufzubewahren und es ist dafür zu sorgen, dass sie nur von den hiezu befugten Personen verwendet werden.

22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

2. Obliegenheiten a. Inhalt

b. Bestimmung

der Zuständigkeit

3. Dienstbetrieb

Edelmetallkontrollverordnung 7

941.311

3

Die Dienstzeiten, während deren die Büros der Kontrollämter offenstehen, sind im Einverständnis mit dem Zentralamt festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen.

4

Die Arbeitszeit der Beamten kantonaler Kontrollämter wird durch Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes geregelt.


Art. 17

1 Den Kontrollämtern werden vom Zentralamt die zur Stempelung der Edelmetallwaren erforderlichen amtlichen Stempel geliefert (Art. 113 und 114).

2

Für die Beschaffenheit der Stempel zur Bestätigung des Feingehalts auf Schmelzprodukten macht Artikel 30 Regel.


Art. 18

1 Das Kontrollamt führt eine Geschäftskontrolle, worin fortlaufend der Eingang der ihm zur Behandlung übergebenen Waren, die Behandlung und die Rücksendung der Waren einzutragen ist. Jedes Geschäft wird mit einer Kontrollnummer versehen.

2

...24

3

Über seine Einnahmen und Ausgaben hat das Kontrollamt ein Kassabuch zu führen.

4

Die von den Kontrollämtern zu verwendenden amtlichen Register, Bücher und Formulare werden vom Zentralamt aufgestellt und den Kontrollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben.


Art. 19

1 Die Kontrollämter stellen dem Zentralamt monatlich und vierteljährlich auf amtlichem Formular einen Auszug aus den von ihnen geführten Kontrollen und Büchern zu.

2

Das Zentralamt überprüft periodisch Einrichtungen, Kontrollen und Bücher der Kontrollämter.

3

Kantonale Kontrollämter haben vor dem 1. Dezember jedes Jahres, durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde, auf amtlichem Formular (in drei Exemplaren) einen Voranschlag der für das kommende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die Mittelbeschaffung zur Durchführung des Betriebes einzureichen. Der Voranschlag ist dem Zentralamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Aussetzungen des Zentralamtes werden der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Behebung der gerügten Mängel zu sorgen hat.

24

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

4. Amtliche

Stempel

5. Kontrollführung a. Kontrollen

und Bücher

b. Überprüfung

Handel

8

941.311


Art. 20

1 Als amtliche beeidigte Edelmetallprüfer dürfen bei einem Kontrollamt nur Inhaber des eidgenössischen Diplom für Edelmetallprüfer angestellt werden.

2

Das Diplom für Edelmetallprüfer wird beim Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen nach mit Erfolg abgelegter eidgenössischer Diplomprüfung für Edelmetallprüfer26 durch das Zentralamt ausgestellt.


Art. 21

27 1 Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen.

Der gute Leumund ist durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister zu belegen.

2

Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt und an der Eidgenössischen Technischen Hochschule besucht haben. Auf Gesuch hin kann das Zentralamt Bewerber, die bereits über eine mindestens gleichwertige Ausbildung verfügen, vom Besuch der zentralen Kurse befreien.

3

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung und erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung und der zentralen Kurse sowie über die Prüfungsanforderungen.

4

Das Zentralamt legt den Lehrplan und die Programme der zentralen Kurse und der Prüfungen fest.


Art. 22

1 Die eidgenössische Diplomprüfung für Edelmetallprüfer wird durch eine Kommission von drei Mitgliedern abgenommen. Diese besteht aus einem leitenden Beamten des Zentralamtes als Präsidenten, aus einem Professor der Eidgenössischen Technischen Hochschule und einem amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer. Die beiden letztgenannten Mitglieder werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren28 ernannt.

25

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

26

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

28

Heute: von vier Jahren (Art. 14 Abs. 1 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).

V. Amtliche

beeidigte

Edelmetallprüfer 1. Diplom für Edelmetallprüfer25 a. Inhalt

b. Persönliche

Voraussetzungen

c. Prüfung aa. Prüfungskommission

Edelmetallkontrollverordnung 9

941.311

2

Die Prüfungskommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten.

3

...29


Art. 23

30 1 Die eidgenössischen Diplomprüfungen für Edelmetallprüfer werden nach Bedarf auf Anordnung des Zentralamtes durchgeführt.

2

Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Zentralamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Sind die Zulassungsbedingungen erfüllt, so bietet das Zentralamt den Bewerber zur Prüfung auf.


Art. 24

1 Die Prüfungskommission stellt nach beendigter Prüfung die Ergebnisse fest und teilt sie dem Zentralamt und den Kandidaten mit.

2

Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich neuerdings zu einer solchen anmelden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung ist eine weitere Zulassung ausgeschlossen.


Art. 25

1 Gestützt auf die Empfehlung der Prüfungskommission stellt das Zentralamt das eidgenössische Diplom für Edelmetallprüfer aus und beeidigt den Kandidaten, welcher den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten ablegt.

2

...31


Art. 26

1 Die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer haben ihre Obliegenheiten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der zugehörigen Ausführungsvorschriften und der besondern Dienstvorschriften auszuüben.

2

Insbesondere dürfen sie Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfall die hiefür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind.

29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

31

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

bb. Durchführung der

Prüfungen

cc. Prüfungsergebnis

d. Beeidigung

und Diplomierung

2. Berufspflichten

Handel

10

941.311

4

Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, haben sie unverzüglich dem Leiter des Kontrollamtes anzuzeigen.


Art. 27


32



Art. 28

1 Die Handelsprüfer sind befugt, im Auftrag Dritter Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten vorzunehmen.34 2

Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die gewerbsmässige Herstellung von Schmelzprodukten gestützt auf eine Handelsbewilligung bzw. Schmelzbewilligung (Art. 24 bzw. 30 des Gesetzes) ist ihnen gestattet. Dagegen dürfen sie amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren nicht vornehmen.

3

Für den Erwerb einer Handelsbewilligung oder einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der Artikel 145-149 und 165 anwendbar.35


Art. 29

36 1 Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidigten Edelmetallprüfer beschäftigt.

2

Die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.

3

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das Zentralamt die Berufsausübungsbewilligung und macht dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt.

4

Das Zentralamt führt ein Register der Bewilligungsinhaber und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.

32

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

VI. Handelsprüfer 1. Umschreibung

der Tätigkeit33

2. Berufsausübungs-

bewilligung

Edelmetallkontrollverordnung 11

941.311


Art. 30

1 Der Handelsprüfer hat ein Stempelzeichen zu führen, das er den von ihm geprüften Schmelzprodukten aufdrückt (Art. 173-176).

2

Das Stempelzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Prüfer». Ist der Handelsprüfer gleichzeitig Inhaber einer Schmelzbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes), so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen hinterlegen.37 3 Für die Hinterlegung eines Prüfer- oder Prüfer-Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.38 4 Das bewilligte Stempelzeichen wird zugleich mit der Publikation der Berufsausübungsbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgemacht.


Art. 31

1 Bei Vornahme der Feingehaltsbestimmungen hat sich der Handelsprüfer an die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung und die speziellen Weisungen des Zentralamtes zu halten.

2

Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die der Handelsprüfer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wahrnimmt, hat er unverzüglich dem Zentralamt zur Kenntnis zu bringen. Liegt der Verdacht einer andern strafbaren Handlung vor, so hat er der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.


Art. 32


39



Art. 33

40 1 Die Handelsprüfer haben die Dokumente sowie die ihre Feingehaltsproben betreffenden Berechnungen, Resultate und Feststellungen zu registrieren.

2

Diese Dokumente müssen während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

39

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

3. Stempelzeichen

4. Berufsverpflichtungen

5. ...

6. Registrierung

Handel

12

941.311


Art. 34

1 Der Handelsprüfer haftet für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Schaden. Jede Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist durch Klage bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen.

2

Bei schweren Verstössen gegen die dem Handelsprüfer obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann das Zentralamt eine von ihm gewährte Berufsausübungsbewilligung entziehen. Es hat hiebei zunächst dem betreffenden Handelsprüfer Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben; diese ist schriftlich und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Die Entziehung ist schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Entziehung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist und es ist die hiefür gesetzte Frist anzugeben (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes). Eine rechtskräftig gewordene Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzumachen.

3

Die Geschäftslokalitäten, die Berufsausübung, die Register- und Buchführung sowie die Warenlager der Handelsprüfer sind vom Zentralamt zu inspizieren.41 Zweiter Abschnitt:42 Bestimmungen über die Warenkategorien und den Feingehalt

Art. 35

1 Als Metallegierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes gilt die feste Lösung eines Edelmetalls mit anderen Metallen. Aus homogenen Gemischen von Edelmetallen und anderen Substanzen bestehende Produkte und durch andere Fabrikationsverfahren wie Elektroformung oder Pulvermetallurgie hergestellte Produkte sind den Legierungen gleichgestellt.

2

Als durch Elektroformung hergestellte Edelmetallwaren gelten Gegenstände, bei denen eine durch Elektrolyse hergestellte Schicht aus Edelmetall oder Edelmetallegierungen so dick und widerstandsfähig ist, dass sie, vom Substrat getrennt, selbsttragend ist.

3

Bei durch Elektroformung hergestellten Waren muss der Feingehalt des eingeschmolzenen Gegenstandes mindestens den eingeschlagenen Feingehalt erreichen.

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

7. Verantwortlichkeit und

Aufsicht

Legierung und

Feingehalt

Edelmetallkontrollverordnung 13

941.311


Art. 36

1 Lote müssen grundsätzlich aus dem gleichen Metall und aus einer Legierung des gleichen Feingehalts wie die Ware bestehen.

2

Das Zentralamt kann, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist, den Gebrauch von Loten aus einer Legierung niedrigeren Feingehalts oder aus einem anderen Material zulassen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).

3

Bei Loten nach Absatz 2 ist eine Toleranz von höchstens zehn Tausendsteln auf dem ganzen eingeschmolzenen Gegenstand zugelassen.


Art. 37

1 Edelmetallwaren und Edelmetallteile von Mehrmetallwaren dürfen im Innern keine Metalle oder Substanzen enthalten, welche sich vom Edelmetall der Hauptmasse unterscheiden.

2

Das Zentralamt kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).


Art. 38

Als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes gelten alle Umschliessungen
von Uhrwerken. Das Zentralamt entscheidet, ob und welche Arten von Umschliessungen von Uhrwerken als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.


Art. 39

1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind.

2

Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt.

3

Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind.


Art. 40

Als zusammengesetzte Waren gelten Waren, die aus verschiedenen Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt hergestellt wurden.

Lote

Ausgefüllte

Gegenstände

Uhrgehäuse

Münzen,

Medaillen

Zusammengesetzte Waren

Handel

14

941.311


Art. 41
Das Zentralamt regelt die technischen Einzelheiten über die Anforderungen von Mehrmetallwaren.


Art. 42

Edelmetallwaren dürfen Mechaniken und weitere Bestandteile aus
anderen Materialen aufweisen, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Das Zentralamt legt die Einzelheiten fest.


Art. 43

1 Bei Plaquéwaren muss die Edelmetallschicht mindestens auf demjenigen Teil der Oberfläche, der für das Aussehen oder die Funktion der Ware wesentlich ist, durch ein mechanisches, galvanisches, chemisches oder physikalisches Verfahren angebracht sein.

2

Die in Anhang 1 des Gesetzes vorgeschriebene Edelmetallschichtdicke muss auf der gesamten Oberfläche nach Absatz 1 vorhanden sein, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die von einer Kugel von 5 mm Durchmesser nicht berührt werden können.

3

Als «coiffe or» im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes gilt eine Goldauflage von mindestens 200 Mikrometern Dicke, die in nichttrennbarer Weise mit Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen, insbesondere Uhrbändern, verbunden ist.

4

Die Minustoleranz bezüglich der Dicke der Edelmetallschicht beträgt 20 Prozent.

5

Der mittlere Feingehalt des Edelmetallüberzuges darf den Minimalfeingehalt nach Anhang 1 des Gesetzes nicht unterschreiten.

6

Das Zentralamt legt die anzuwendenden Probe- und Messverfahren fest.


Art. 44

Das Zentralamt erlässt die nötigen Vorschriften über: a. die zulässigen Oberflächenveredlungen für Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren und Plaquéwaren; b. die Farbkombinationen von Metallegierungen bei zusammengesetzten Waren und Mehrmetallwaren.

Mehrmetallwaren

Mechaniken und

weitere Bestandteile

Plaquéwaren

Oberflächenveredlungen und

Farbkombinationen

Edelmetallkontrollverordnung 15

941.311

Dritter Abschnitt:43 Angabe des Feingehalts, Bezeichnungen und Vermerke

Art. 45

1 Es müssen nicht bezeichnet werden: a. Waren aus Edelmetallen zur Verwendung in Wissenschaft und Technik, zu ärztlichen und zahnärztlichen Zwecken; b. Waren, welche mehr als 50 Jahre alt sind; c. Musikinstrumente; d. für öffentliche Sammlungen bestimmte Kunstobjekte.

2

Qualitätsangaben auf den in Absatz 1 erwähnten Waren oder auf dazugehörigen Werbemitteln müssen der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.


Art. 46

1 Edelmetallwaren müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, tragen.

2

Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unlöschbar angebracht sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen.

3

Ist eine Ware aus Teilen verschiedener Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt, so muss die Feingehaltsangabe dem niedrigsten verwendeten Feingehalt entsprechen. Ausgenommen sind Medaillen und Kleinbarren, welche auf einem Träger aus einer niedrigeren Legierung montiert sind; in diesem Fall wird jeder Teil seinem Feingehalt entsprechend bezeichnet.

4

Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere die Karatangabe für Goldlegierungen oder die Bezeichnung «Sterling» für Silberwaren im Feingehalt von 0,925, sind zulässig, sofern sie der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.

5

Feingehaltsangaben auf Platin- und Palladiumwaren müssen mit der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung des entsprechenden Edelmetalls, wie «Pt» oder «Pd», ergänzt werden.

6

Vollständig vergoldete oder goldplattierte Silberwaren müssen als Silber bezeichnet werden.

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Ausnahmen

Edelmetallwaren

Handel

16

941.311


Art. 47

1 Sind die Edelmetalle einer zusammengesetzten Ware durch ihre Farbe unterscheidbar, so müssen die Feingehaltsangaben auf jedem Edelmetall angebracht werden.

2

Verhindern technische oder ästhetische Gründe die Bezeichnung auf einem Teil, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.

3

Ist die Unterscheidung der Edelmetalle nach ihrer Farbe nicht möglich, darf nur die Feingehaltsangabe des minderwertigsten Edelmetalls angebracht werden. Die Wertigkeit des Edelmetalls nimmt vom Silber über Palladium, Gold bis zum Platin zu.

4

Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.


Art. 48

1 Bei Mehrmetallwaren müssen die Teile aus Edelmetall und die Teile aus Nichtedelmetall gesondert bezeichnet werden: a. mit der Feingehaltsangabe und der Verantwortlichkeitsmarke auf den Edelmetallteilen; b. mit der Angabe der Art des Metalls oder dem Wort «Metall» auf den Teilen aus unedlem Metall.

2

Ist aus technischen oder ästhetischen Gründen die Bezeichnung des einen Teils nicht möglich, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.

3

Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.


Art. 49

1 Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden: a. mit einem Buchstaben, der die Art des Überzugs bezeichnet, wobei folgende Buchstaben verwendet werden: 1. «L» für die Walzplattierung, 2. «P» für alle anderen Arten von Plaqué, 3. «C» für «coiffe or» auf Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen;

b. mit Ziffern, welche die Dicke des Überzugs in Mikrometern angeben; und

c. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.

Zusammengesetzte Waren

Mehrmetallwaren

Plaquéwaren

Edelmetallkontrollverordnung 17

941.311

2

Die Waren können auch wie folgt bezeichnet werden: a. mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabrikationsart, wobei verwendet werden: 1. «L» für «laminé» (aufgewalzt), 2. «G» für «galvanisch»; und

b. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.

3

Die Bezeichnung nach Absatz 2 kann durch den Namen des Überzugmetalls, der Angabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden.

4

Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil angebracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Gründen nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen.

5

Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren.


Art. 50

1 Für Plaqué- und Ersatzwaren sind folgende Angaben und Bezeichnungen verboten:

a. Feingehaltsangaben; b. Angaben über den Anteil oder das Gewicht des verwendeten Edelmetalls;

c. Bezeichnungen in Verbindung mit dem Namen von Edelmetallen oder andere Angaben, die zur Täuschung über den wirklichen Wert oder die wirkliche Zusammensetzung der Ware geeignet sind.

2

Für Ersatzwaren sind zudem Angaben über die Schichtdicke verboten.


Art. 51

Die Bezeichnung von Tafelgeräten und -bestecken mit der Angabe der
abgeschiedenen Silbermenge ist gestattet. Das Zentralamt erlässt die entsprechenden Vorschriften.


Art. 52

Lose Bestandteile (Fournituren) sowie nicht fertiggestellte Waren oder
Warenteile (Halbfabrikate) können mit der Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen werden. Derjenige, welcher die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.

Verbotene

Bezeichnungen

auf Plaqué- und

Ersatzwaren

Tafelgeräte und

-bestecke

Fournituren und

Halbfabrikate

Handel

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941.311


Art. 53-57 ...

Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeitsmarke

Art. 58

44 1 Mit dem Anbringen oder Anbringenlassen der Verantwortlichkeitsmarke wird der Markeninhaber verantwortlich für die Richtigkeit der auf den Gegenständen angebrachten Bezeichnungen.

2

Das in Artikel 30 vorgesehene Prüfer-Schmelzerzeichen ist als Verantwortlichkeitsmarke zugelassen.

3

Die Kontrollämter können Waren mit ihrer Marke nach Ziffer 2 des Anhanges anstelle einer Verantwortlichkeitsmarke versehen, wenn: a. die Waren von Privatpersonen hergestellt wurden, die selber keine Verantwortlichkeitsmarken besitzen; b. die Waren keine Verantwortlichkeitsmarken tragen, zum Verkauf an öffentlichen Versteigerungen bestimmt sind und durch amtliche Institutionen wie Pfandleihanstalten, Fundbüros oder Betreibungsämter unterbreitet wurden.

4

Diese Marke kann auch für die Instandstellung von Waren verwendet werden, die anlässlich der Überwachung des Inlandmarktes beanstandet wurden.


Art. 59

45 1 Das Markenbild muss sich von den bereits eingetragenen Verantwortlichkeitsmarken unterscheiden:

a. in der Buchstaben- oder Zahlenkombination; b. im Schrifttyp oder Schriftbild; c. durch Hinzufügen, Weglassen oder Veränderung der Umrahmungsformen;

d. in der bildlichen Darstellung.

2

Der Unterschied muss bei einer 2,5 fachen Vergrösserung erkennbar sein.

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

Verantwortlichkeit

Unterscheidbarkeit

Edelmetallkontrollverordnung 19

941.311


Art. 60

46 1 Für Uhrengehäuse können mehrere Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke verwenden.

2

Sie müssen die Benützung der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke in einem Reglement festhalten.

3

Das Reglement muss vom Zentralamt genehmigt werden.


Art. 61

47 1 Die Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke besteht aus einem bestimmten Zeichen.

2

Jeder Fabrikant führt eine persönliche Kontrollnummer.

3

Im Markenbild muss das Zeichen die Nummer umschliessen.


Art. 62

48 Das Recht an der Marke entsteht mit der Eintragung im Register.


Art. 63

49 Das Recht an der Marke steht demjenigen zu, der die Wiedergabe der Verantwortlichkeitsmarke zuerst beim Zentralamt eingereicht hat.


Art. 64

50 Als Verantwortlichkeitsmarken können nicht eingetragen werden: a. Zeichen, welche die im Gesetz oder in der Verordnung festgesetzten Erfordernisse nicht erfüllen;

b. Zeichen, die sich von bereits eingetragenen Zeichen ungenügend unterscheiden;

c. Zeichen, die Gemeingut sind; d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen; e. irreführende

Zeichen;

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

KollektivVerantwortlich-

keitsmarke

Form der

KollektivVerantwortlich-

keitsmarke

Entstehung

des Rechts

an der Marke

Priorität

Ausschlussgründe

Handel

20

941.311

f. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Kontroll- oder Garantiepunzen.


Art. 65

51 1 Für die Anmeldung der Marke zur Eintragung müssen beim Zentralamt folgende Unterlagen eingereicht werden.

a. das

Eintragungsgesuch;

b. die Wiedergabe der Marke.

2

Für die Anmeldung muss das dafür vorgesehene amtliche Formular verwendet werden.


Art. 66

52 1 Das Eintragungsgesuch für Einzelmarken umfasst: a. den Namen und Vornamen oder die Firma des Gesuchstellers; b. den Geschäfts- und den Wohnsitz; c. die Art des Geschäftsbetriebs; d. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.

2

Das Eintragungsgesuch für Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken umfasst:

a. das

Reglement;

b. das Verzeichnis der einzelnen Fabrikanten mit Namen und Vornamen oder Firmenbezeichnung, persönlicher Kontrollnummer sowie Geschäfts- und Wohnsitz; c. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.

3

Dem Eintragungsgesuch ist beizulegen: a. ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als ein Jahr ist, oder, wenn der Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist; b. eine Vollmacht, falls sich der Gesuchsteller vertreten lässt.

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

Anmeldung

Eintragungsgesuch

Edelmetallkontrollverordnung 21

941.311


Art. 67

53 Mit dem Eintragungsgesuch müssen eingereicht werden: a. zehn reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen der Marke, wobei die Ausdehnung des Markenbildes in jeder Richtung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 mm betragen darf; b. ein Metallplättchen mit mehreren Einschlägen der Marke.


Art. 68

54 1 Das Zentralamt prüft, ob die Anmeldung die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllt.

2

Ist die Anmeldung mangelhaft, so räumt das Zentralamt eine Frist zur Behebung des Mangels ein.

3

Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so setzt das Zentralamt eine weitere Frist an oder weist die Anmeldung ab.


Art. 69

55 1 Das Zentralamt trägt die Verantwortlichkeitsmarke im Register ein, wenn:

a. keine Ausschlussgründe vorliegen; b. die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt sind; c. die Eintragungsgebühr bezahlt ist.

2

Das Zentralamt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsbescheinigung aus. Sie dient als Ausweis, die Verantwortlichkeitsmarke zu benutzen.


Art. 70

56 1 Die Eintragung kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Bezahlung einer Gebühr um 20 Jahre verlängert werden.

2

Das Zentralamt erinnert den Markeninhaber oder seinen Vertreter im voraus schriftlich daran, das die Gültigkeitsdauer abläuft.

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

Wiedergabe

der Marke

Prüfung der

Anmeldung

Eintragung

Verlängerung

der Eintragung

Handel

22

941.311


Art. 71

57 1 Der Markeninhaber muss Änderungen, die Eintragungen im Register betreffen, dem Zentralamt melden.

2

Erfährt das Zentralamt, dass eine Änderung nicht gemeldet worden ist, so setzt es dem Markeninhaber eine Frist zur Anmeldung der Änderung. Verstreicht die Frist unbenutzt, so führt das Zentralamt die nötigen Erhebungen von Amtes wegen durch.


Art. 72

58 1 Das Zentralamt trägt Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Register ein.

2

Das Zentralamt gibt dem Markeninhaber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor es aufgrund von Erhebungen von Amtes wegen Registereintragungen ändert.

3

Für Änderungen im Register wird eine Gebühr erhoben.


Art. 73

59 1 Das Zentralamt führt ein Register der Verantwortlichkeitsmarken.

2

Das Register enthält folgende Angaben: a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie den Geschäfts- und Wohnsitz des Markeninhabers; b. die Art des Geschäftsbetriebes; c. die Kontrollnummer;

d. die Wiedergabe der Marke; e. das Einreichungsdatum;

f. das

Eintragungsdatum;

g. Änderungen und Löschungen.

3

Das Register der Verantwortlichkeitsmarken ist öffentlich.

4

Die Kontrollämter führen eine Kopie des Registers.

57

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

Meldepflicht

und Einleitung

einer Untersuchung von

Amtes wegen

Aenderungen

und Löschungen

Register der

Verantwortlichkeitsmarken

Edelmetallkontrollverordnung 23

941.311


Art. 74

60 1 Das Zentralamt führt ein Aktenheft mit sämtlichen die Marke betreffenden Unterlagen.

2

Es bewahrt die Akten von Gesuchen nach der Löschung während fünf Jahren auf.

3

Es bewahrt die Akten von Gesuchen, die nicht zu einer Eintragung führten, während fünf Jahren auf.


Art. 75

61 1 Jede registrierte Verantwortlichkeitsmarke wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2

Die Veröffentlichung umfasst die Kontrollnummer, die Wiedergabe der Marke, die Angaben über den Markeninhaber sowie das Datum der Eintragung im Register.

3

Bei Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken werden zusätzlich die Nummern der einzelnen Berechtigten veröffentlicht.

4

Veröffentlicht werden auch Änderungen und Löschungen.


Art. 76-8062 Fünfter Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung

Art. 81

1 Durch die amtliche Prüfung wird festgestellt, ob die Edelmetall- und die Mehrmetallwaren den gesetzlichen Feingehalt aufweisen und den anderen materiellen Erfordernissen entsprechen und ob sie die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Vermerke tragen.63 2 Sind die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, so wird dies durch Aufdruck des amtlichen Stempels beurkundet.

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

62

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993 (AS 1993 984).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Aktenaufbewahrung

Veröffentlichung

I. Zweck

der amtlichen

Prüfung

Handel

24

941.311


Art. 82

1 Uhrgehäuse aus Edelmetall dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.64 Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Uhrgehäuse, die zur Ausfuhr bestimmt sind und einen von der Gesetzgebung des Bestimmungslandes geforderten Feingehalt aufweisen.

2

Uhrgehäuse gelten als in Verkehr gesetzt, sobald sie die Fabrik des Gehäusefabrikanten verlassen haben.

3

Die amtliche Prüfung ist vom Gehäusefabrikanten gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes beim Kontrollamt seines Geschäftskreises nachzusuchen.

4

Für Uhrgehäuse in rohem oder fertigem Zustand, die direkt nach Staaten versandt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann von der amtlichen Stempelung Umgang genommen werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Artikels 138. Das Zentralamt stellt anhand der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen die Fälle fest, in denen die genannte Voraussetzung zutrifft und bringt sie durch zweckdienliche Aufstellung von Wegleitungen mit periodischen Nachträgen den Interessenten zur Kenntnis.

Diese Wegleitungen werden den zur Ausfuhrabfertigung zuständigen Zollämtern mitgeteilt.


Art. 83

65 Nur diejenigen Mehrmetallwaren, welche auf den Edelmetallteilen eine Feingehaltsangabe und eine Verantwortlichkeitsmarke tragen, können amtlich gestempelt werden.


Art. 84

66 Das Gesuch zur amtlichen Stempelung enthält ein genaues Verzeichnis der eingereichten Waren.


Art. 85

1 Dem Gesuch sind die zu prüfenden Waren in sauberem Zustand beizugeben.

2

Umfasst die Sendung verschiedenartige Waren, so sind diese nach Arten und nach Feingehalten geordnet zur Kontrolle zu stellen.

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

II. Veranlassung

der amtlichen

Prüfung 1. Obligatorische 2. Stempelung

von Mehrmetallwaren

III. Prüfungsverfahren 1. Einleitung a. Gesuch

b. Beifügung

der Ware

Edelmetallkontrollverordnung 25

941.311

3

Uhrgehäuse sind geöffnet zur amtlichen Stempelung vorzulegen.67 4

Die Waren müssen vollständig zur amtlichen Stempelung vorgewiesen werden. Werden nur Teile einer Ware amtlich gestempelt, so übernimmt der Gesuchsteller mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass die fertigen Gegenstände den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.68 5

Die Waren sind möglichst in einem Fabrikationsstadium vorzuweisen, in dem die Risiken einer Beschädigung auf ein Minimum beschränkt sind. Sie müssen in der Fertigung so weit fortgeschritten sein, dass beim Fertigstellen die aufgedrückten Stempel sowie die Ware selbst keine Veränderungen erfahren können.69


Art. 86


70



Art. 87

71 1 Das Kontrollamt prüft, ob die vorgelegten Waren mit den Angaben auf dem Gesuch übereinstimmen und ob ihre Bezeichnung den Vorschriften entspricht.

2

Ist dies der Fall, so wird das Gesuch registriert.

3

Stimmen die Waren nicht mit den Angaben im Gesuch überein oder sind sie nicht richtig bezeichnet, so verweigert das Kontrollamt die amtliche Stempelung.


Art. 88 - 9072

Art. 91

73 1 Die Prüfung des Feingehaltes erstreckt sich auf alle Teile der Ware.

2

Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

69

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

70

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

72

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

2. Formelle

Prüfung

3. Materielle

Prüfung

Handel

26

941.311


Art. 92


74



Art. 93

75 Für die analytische Probe wird von den Waren die benötigte Materialmenge entweder durch Wegschaben oder durch Wegschneiden entnommen. Die Probe wird am gereinigten Material, ohne Oberflächenveredelung, Lote, Rückstände oder andere Substanzen, vorgenommen.


Art. 94


76



Art. 95

1 Die Probierröllchen (cornets), die im Tiegel zurückgebliebenen Körner (boutons de retour) und alle übrigen Abfälle, die sich beim Probieren ergeben, sind mit den geprüften Waren zurückzugeben.

2

Ein Ersatz für die Gewichtsverminderung wird bei ordnungsgemässer Vornahme der Proben nicht geschuldet.


Art. 96

1 Gegenstände mit zerbrechlichen Ornamenten, mit Juwelierarbeit, Email oder Dekorationen, bei denen die Entnahme einer genügenden Menge Metalls zur Vornahme einer analytischen Probe nicht angängig ist, können durch die Strichprobe geprüft werden.

2

Uhrgehäuse und andere Edelmetallwaren, bei denen die Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden der analytischen Probe unterworfen.


Art. 97

79 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen
werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material.

74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

76

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

79

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle (SR 941.319).

a. Prüfung des

Feingehalts

b. Art der

Probenahme

c. Rückgabe des

Probematerials77

d. Strichproben78

e. Zertifiziertes

Material

Edelmetallkontrollverordnung 27

941.311


Art. 98

1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware stehende Feingehaltsangabe mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung ausgesetzt und das Beanstandungsverfahren eingeleitet. In gleicher Weise ist im Falle der Beanstandung einer Verantwortlichkeitsmarke vorzugehen.

2

Dem Gesuchsteller wird von dieser Massnahme vorläufig Kenntnis gegeben.

3

Werden nur einzelne Stücke der eingesandten Waren beanstandet, so wird für den Rest die amtliche Stempelung vorgenommen.


Art. 99

80 1 Das Kontrollamt sendet dem Zentralamt einen Bericht über den Grund und den Umfang der Beanstandung.

2

Das Zentralamt regelt, in welchen Fällen ihm das Kontrollamt auch die beanstandeten Waren einzusenden hat.


Art. 100

1 Das Zentralamt ordnet die Überprüfung der ihm eingesandten Waren durch eine Oberexpertise an (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes).

2

Die Oberexpertise wird durch die Organe des Zentralamtes oder in Ausnahmefällen durch ein anderes Kontrollamt ausgeführt.81

Art. 101

82 1 Für die Gegenexpertise sind die Artikel 93 und 95 anwendbar.

2

Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.


Art. 102

1 Wird durch die Oberexpertise festgestellt, dass die Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist, bzw. die auf der Ware stehende Bezeichnung mit dem gesetzlichen Feingehalt der Ware übereinstimmt, so ordnet das Zentralamt die Vornahme der Stempelung an.

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

81

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

IV. Beanstandungsverfahren 1. Grundsatz

2. Einsendung an

das Zentralamt

3. Vorgehen des

Zentralamtes bei

Beanstandung

des Feingehaltes a. Anordnung einer Oberexpertise

b. Art der Überprüfung

c. Ordnungsmässiger Befund

der Ware

Handel

28

941.311

2

Die Ware wird dem Kontrollamt zurückgesandt, das ohne weitere Überprüfung die Stempelung vorzunehmen hat.

3

...83


Art. 103

1 Erweist sich die Beanstandung durch das Kontrollamt als begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 44 des Gesetzes vor, so erklärt das Zentralamt die Ware als beschlagnahmt und erstattet Strafanzeige.

2

Diese Massnahmen werden dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.


Art. 104

1 Ist trotz begründeter Beanstandung der Ware ein Vergehen nicht anzunehmen, so verfügt das Zentralamt die Verweigerung der amtlichen Stempelung. Zugleich ordnet es die nötigen Massnahmen an, um zu verhindern, dass die beanstandeten Waren in Verkehr gesetzt werden.

2

Von diesen Verfügungen und Anordnungen ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben.


Art. 105

1 In der Regel sind die beanstandeten Waren unbrauchbar zu machen.

Werden nur einzelne Teile beanstandet, so werden nur diese unbrauchbar gemacht.

2

Die unbrauchbar gemachten Gegenstände werden dem Gesuchsteller zurückgegeben.84 3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Beamten und beeidigten Edelmetallprüfer für den Fall einer ungerechtfertigten Zerstörung von Waren.


Art. 106

1 Wird die Verantwortlichkeitsmarke beanstandet, so nimmt das Zentralamt eine Untersuchung vor.

2

Ist die Beanstandung begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes vor, so wird die Ware beschlagnahmt und Strafanzeige erstattet.

3

Ist trotz begründeter Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke ein Vergehen nicht anzunehmen, so verhängt das Zentralamt eine Ordnungsbusse über den Gesuchsteller und fordert diesen auf, für die 83

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

d. Feststellung

eines Vergehens

e. Begründetheit

der Beanstandung ohne Vor-

liegen eines

Vergehens aa. Verfahren bb. Sicherungsmassnahmen

4. Vorgehen des

Zentralamtes bei

Beanstandung

der Verantwortlichkeitsmarke

Edelmetallkontrollverordnung 29

941.311

Anbringung einer ordnungsmässigen Verantwortlichkeitsmarke besorgt zu sein. Zu diesem Zwecke wird die Ware dem Gesuchsteller ungestempelt zurückgegeben.


Art. 107

85 1 Bei begründeter Beanstandung hat der Gesuchsteller die Prüfungsgebühr und die Kosten zu bezahlen.

2

Prüfungsgebühren und Kosten des Zentralamtes werden vom Kontrollamt mit seiner eigenen Forderung eingezogen.


Art. 108

1 Gibt das Ergebnis der amtlichen Prüfung zu einer Beanstandung der Ware nicht Anlass, oder wurde eine solche durch die Oberexpertise als unbegründet befunden, so hat das Kontrollamt die Stempelung vorzunehmen.

2

Diese erfolgt durch Aufschlagen des amtlichen Stempelzeichens nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

3

Bietet die Beschaffenheit der Ware für die Anbringung der Stempelzeichen Schwierigkeiten, so hat das Kontrollamt die Weisungen des Zentralamtes einzuholen.


Art. 109

86 1 Aussehen und Grösse der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) richten sich nach Ziffer 1 des Anhanges.

2

Die besonderen Kennzeichen der Kontrollämter richten sich nach Ziffer 3 des Anhanges.


Art. 110-11287

Art. 113

1 Die amtlichen Stempel werden durch das Zentralamt beschafft und an die Kontrollämter abgegeben. Die kantonalen Kontrollämter bezahlen den Selbstkostenpreis.89 85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

87

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

88

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

5. Kosten

V. Stempelung 1. Verfahren 2. Stempel a. Art

b. Abgabe der

amtlichen

Punce88

Handel

30

941.311

2

Die zur Anfertigung der Stempel dienenden Originalstempel und Matrizen werden vom Zentralamt unter Verschluss aufbewahrt.

3

Das Zentralamt führt eine Fabrikationskontrolle und eine Kontrolle über die jedem Kontrollamt abgegebenen Stempel.


Art. 114

90 1 Die Kontrollämter bewahren die Stempel an einem sicheren Ort und unter Verschluss auf.

2

Beschädigte Stempel sind dem Zentralamt zur Vernichtung einzusenden. Das Zentralamt sorgt für Ersatz. Es kann Stempel zurückziehen, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben.


Art. 115

1 Das Zentralamt hat periodisch das Vorhandensein und die Beschaffenheit der Stempel bei den Kontrollämtern untersuchen zu lassen.

Hiebei ist auch die Art und Weise der Verwahrung und Benutzung der Stempel zu überprüfen.

2

...91


Art. 116


92



Art. 117

93 1 Das Kontrollamt bringt den amtlichen Stempel möglichst nahe von Feingehaltsangabe und Verantwortlichkeitsmarke an.

2

Mindestens ein amtlicher Stempel muss auf der Aussenseite des gestempelten Gegenstandes sichtbar sein. Das Zentralamt kann die Stelle bezeichnen, an welcher der amtliche Stempel angebracht werden muss.

3

Sind bei einem Uhrgehäuse alle Bezeichnungen auf der Innenseite angebracht, so muss wenigstens eine Feingehaltsangabe auf der Aussenseite sichtbar sein.

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

91

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

92

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

c. Aufbewahrung

der Stempel bei

den Kontrollämtern und

Ersatz

d. Periodische

Überprüfung der

Stempel bei den

Kontrollämtern

3. Anbringung

der Stempelzeichen auf den

Gegenständen

Edelmetallkontrollverordnung 31

941.311

a94 1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.

2 Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.


Art. 118

95 Nach der Stempelung gibt das Kontrollamt dem Gesuchsteller die Ware gegen Bezahlung der Gebühren und Kosten zurück.


Art. 119-12096

Art. 121

97 1 Werden einzelne Teile der Ware, auf denen Stempel des Kontrollamtes angebracht wurden, nachträglich ersetzt, so muss dafür um eine neue Prüfung und Stempelung nachgesucht werden.

2

Die ersetzten Stücke sind dem Kontrollamt zur Entfernung der Stempelung vorzulegen.

3

Für die Erneuerung der Stempelung wird die Hälfte der Gebühr der Neustempelung erhoben. Werden Stücke nachweislich infolge eines Fabrikationsfehlers ersetzt, erfolgt die Stempelung kostenlos.

4

Das Zentralamt regelt die Stempelung der Rohteile von Edelmetallund Mehrmetallwaren und über das Vorgehen beim nachträglichen Vorweisen von Ergänzungsteilen oder fertigen Waren zur amtlichen Stempelung.


Art. 122

1 Werden bei der Fertigstellung (finissage) oder beim Polieren von Waren aufgedrückte Stempelzeichen entfernt oder beschädigt, so ist eine neue Stempelung bei demselben Kontrollamt nachzusuchen, das die ursprüngliche Stempelung vorgenommen hat.

2

Ist die Übereinstimmung der neu zu stempelnden Stücke mit den früher gestempelten nachgewiesen, so wird die neue Stempelung ohne nochmalige Prüfung der Ware vorgenommen. Fehlt dieser Nachweis, so ist die Ware erneut zu prüfen.

94 Eingefügt durch Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle (SR 941.319).

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

96

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

4. Vereinbarung

VI. Rückerstattungsverfahren

der Ware

VII. Erneuerung

der Stempelung 1. Bei Ersetzung einzelner Teile

der gestempelten

Ware

2. Ersetzung

beschädigter

Stempelzeichen

Handel

32

941.311

3

Die Vorschriften in den Artikeln 84-120 finden entsprechende Anwendung.

4

Für die neue Stempelung ohne Prüfung der Ware wird keine Gebühr berechnet.


Art. 123

98 Das Kontrollamt bewahrt alle mit der amtlichen Prüfung und Stempelung zusammenhängenden Unterlagen während fünf Jahren auf. Sie werden mit der Kontrollnummer des betreffenden Geschäfts versehen.


Art. 124-12599 Sechster Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

Art. 126

100 1 Im Ausland hergestellte Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.

2

Uhrgehäuse aus Edelmetallen sowie fertige Uhren mit solchen Gehäusen dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.

3

Vorbehalten bleiben folgende Staatsverträge: a. Übereinkommen vom 15. November 1972101 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen; b. Abkommen vom 14. Februar 1972102 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall;

c. Briefwechsel vom 30. Oktober 1935103 zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die Punzierung der Edelmetalle; d. Abkommen vom 2. Juni 1987104 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

99

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

101 SR 0.941.31 102 SR 0.941.316.3 103 SR 0.941.333.2 104 SR 0.941.334.91 VIII. Aufbewahrung der Unter-

lagen

I. Einfuhr 1. Zulässigkeit

Edelmetallkontrollverordnung 33

941.311

Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetallwaren; e. Abkommen vom 15. Januar 1970105 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Stempel auf Edelmetallwaren.


Art. 127


106



Art. 128

107 Selbst wenn sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, sind folgende Waren zur Einfuhr zugelassen: a. Waren für das diplomatische Korps; b. Übersiedlungs- und Erbschaftsgut; c. Persönliche Effekten;

d. Geschenke, Andenken, usw., von Privaten an Private adressiert oder im Auftrag von Privaten versandt; e. im Reisendenverkehr eingeführte Waren, ausschliesslich für den persönlichen Bedarf des Einführenden oder für Geschenkzwecke bestimmt; f.

im Ausland erhaltene Auszeichnungen; g. Treuegeschenke von Firmen an ihre Mitarbeiter.


Art. 129

108 Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren eingeführt werden dürfen.


Art. 130

109 1 Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Einfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.

2

Uhrgehäuse und Uhren, die der amtlichen Stempelung bedürfen, müssen dem zuständigen Kontrollamt, begleitet von einem Stempelungsgesuch, vorgelegt werden.

105 SR 0.941.345.4 106 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

2. Ausnahmen

3. Verfahren a. Abfertigungsstellen

b. Einfuhrdeklaration

Handel

34

941.311


Art. 131

110 1 Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen.

Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.

2

Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.

3

Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.

4

Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.


Art. 132-133111

Art. 134

112 Vorübergehend eingeführte Warenmuster im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes müssen den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Um die Wiederausfuhr oder die Inordnungstellung sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.


Art. 135

113 1 Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen nur mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden, wenn ihre Zusammensetzung diesen Bezeichnungen tatsächlich entspricht.

2

Zur Bestätigung von Feingehaltsangaben, die den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen (Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes), wird der amtliche Stempel (Garantiestempel) nach Ziffer 1 des Anhanges verwendet.


Art. 136

114 Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollämter die dem Gesetz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

c. Abfertigung

4. Vorübergehende Einfuhr

II. Ausfuhr 1. Bezeichnung der Ware

2. Verfahren a. Abfertigungsstellen

Edelmetallkontrollverordnung 35

941.311


Art. 137

115 Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Ausfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.


Art. 138

116 1 Uhrgehäuse, die nach Artikel 82 Absatz 4 vorübergehend zur Kontrolle und Stempelung nach dem Ausland versandt werden, sind mit Freipass abzufertigen.

2

Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.


Art. 139

117 Für die Ausfuhrkontrolle der dem Gesetz unterstellten Waren gilt Artikel 131.


Art. 140

1 ...118

2

Aus dem Ausland eingeführte Waren, die nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden sollen, dürfen zur Ausfuhr nur freigegeben werden, sofern die für eine Einfuhr in die Schweiz geltenden Voraussetzungen (Art. 126-128) erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes).

3

Für die Feststellung ihres Vorhandenseins ist das in den Artikeln 129-132 vorgesehene Verfahren entsprechend anzuwenden.


Art. 141

1 Werden vom Ausland eingeführte Waren in einem Zollfreilager oder Niederlagshaus eingelagert, so kann während der Einlagerung die Anbringung der für eine Ausfuhr erforderlichen Feingehaltsbezeichnungen, Verantwortlichkeitsmarken und Vermerke, gemäss den Artikeln 6-9 des Gesetzes vorgenommen, bzw. eine amtliche Überprüfung und Stempelung veranlasst werden.

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993 (AS 1993 984).

b. Ausfuhrdeklaration

c. Ausfuhr

ungestempelter

Uhrgehäuse

c. Abfertigung

III. Durchfuhr 1. Anwendbarkeit der gesetz-

lichen

Bestimmungen

betreffend die

Einfuhr

2. Behandlung

von Lagerwaren

Handel

36

941.311

2

Die Vorschriften in den Artikeln 129-132 sind entsprechend anwendbar.

Siebenter Abschnitt: Handel mit Schmelzgut und mit Schmelzprodukten

Art. 142

119 1 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes liegt vor beim fortgesetzten Ankauf und Wiederverkauf von Schmelzgut und Schmelzprodukten. Dabei ist unerheblich, ob diese Betätigung die einzige oder hauptsächlichste Beschäftigung oder Erwerbsquelle des Ausübenden darstellt.

2

Die Vermittlung, der Tausch und das Affinieren für Dritte sind dem Ankauf und Wiederverkauf im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes gleichgestellt.


Art. 143

120 1 Eine Handelsbewilligung ist nicht erforderlich: a. für den Ankauf von Arbeitsbarren oder von zur technischen Verarbeitung vorgearbeitetem Metall (Halbfabrikate) aus Edelmetall oder Edelmetallegierungen in einem gesetzlichen Feingehalt durch einen diese Ware verarbeitenden Handwerker oder Fabrikanten; b. für den Verkauf der aus dieser Verarbeitung stammenden Abfälle.

2

Für den Ankauf gebrauchter Edelmetallwaren, die von Privatpersonen stammen, die damit keinen Handel treiben, ist ebenfalls keine Handelsbewilligung nötig. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen hinsichtlich des Handels mit gebrauchten Gegenständen.


Art. 144

121 Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legierungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten: a. Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Vergoldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

I. Bewilligungspflichtiger

Handel 1. Begriffe

2. Ausnahmen

3. Definitionen a. Abfälle

Edelmetallkontrollverordnung 37

941.311

Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht, Rondellen usw., Abfälle aus der Plaquéfabrikation; b. die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle; c. Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Industrien und Gewerben.

a122 1 Als Bankedelmetalle im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten:

a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln;

b. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;

c. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.

2

Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.

3

Für Gold- und Silbergranalien und Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten PrüferSchmelzer verplombt ist.

4

Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten PrüferSchmelzer.

b123 Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie
Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt.


Art. 145

124 Die Handelsbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

b. Bankedelmetalle

c. Halbfabrikate

II. Handelsbewilligung 1. Antrag

Handel

38

941.311


Art. 146

125 Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Gesetzes ist durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister zu belegen.


Art. 147


126



Art. 148

127 1 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei: a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde;

b. einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister; c. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister.

2

Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:

a. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;

b. einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen.

3

In begründeten Fällen kann das Zentralamt den Gesuchsteller von der Pflicht der Vorweisung eines Auszugs aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister befreien.


Art. 149

128 1 Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Handelsbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontrollämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen.

2

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die Handelsbewilligung aus.

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

126 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

2. persönliche

Voraussetzung

3. Belege

4. Entscheidung

über das Gesuch

Edelmetallkontrollverordnung 39

941.311


Art. 150

129 Für die Erneuerung der Bewilligung kann das Zentralamt dieselben Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung.


Art. 151

1 Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Handelsbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 154-160 obliegenden Verpflichtungen wiederholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Handelsbewilligung.131 2 Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüglich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweismittel (Urkunden, Angaben von Zeugen u. dgl.).

3

Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.

4

Nach deren Eingang ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid, den es dem Inhaber der Bewilligung schriftlich mitteilt.


Art. 152

1 Die Erteilung und der Entzug einer Handelsbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben (Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes).

2

Die Bekanntmachung hat die Person des Bewilligungsinhabers sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokalitäten genau anzugeben.


Art. 153


133



Art. 154

1 Der Inhaber einer Handelsbewilligung hat bei der Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des 129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

133 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

5. Erneuerung

der Bewilligung

6. Entzug der

Bewilligung130

7. Gemeinsame

Bestimmungen a. Publikation132 III. Ausübung

der Bewilligung 1. Allgemeine Verpflichtungen

Handel

40

941.311

Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte.

2

Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern und Briefköpfen sowie in Zeitungsinseraten auf die Tatsache der erhaltenen Handelsbewilligung hinzuweisen. Dagegen dürfen Inserate und Reklamen für den Ankauf von Schmelzgut und Schmelzprodukten nicht in einer Weise abgefasst werden, dass dadurch der Anschein erweckt werden könnte, es handle sich um den Ankauf im Namen oder Auftrag des Bundes oder einer Behörde.


Art. 155

1 Der Inhaber einer Handelsbewilligung darf Schmelzgut und Schmelzprodukte nur von solchen Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.

2

Es muss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.134 3 Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Handelsbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes und der Schmelzprodukte besonders sorgfältig abzuklären.135 4 Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Handelsbewilligung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, machen die kantonalrechtlichen Vorschriften Regel. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt oder dem zuständigen Kontrollamt oder dem nächstgelegenen Zollamt anzuzeigen.

5

Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.


Art. 156

136 1 Der Inhaber der Bewilligung trifft in seinem Betrieb die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

2. Annahme

von Schmelzgut

und Schmelzprodukten a. Allgemeine

Vorschriften

b. Organisatorische Mass-

nahmen

Edelmetallkontrollverordnung 41

941.311

2

Besteht in Anwendung von Artikel 155 Absatz 3 die Pflicht, die Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Bewilligungsinhaber bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren.

3

Die Dokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.


Art. 157

1 Schmelzprodukte dürfen nur erworben werden, wenn sie das Kennzeichen eines Kontrollamtes, eines beeidigten Handelsprüfers, des Inhabers einer Schmelzbewilligung oder einer individuellen Schmelzbewilligung tragen.137 2

Für ausländische Barren und Schmelzprodukte genügt der Nachweis der ausländischen Herkunft.

3

Solche Barren und Schmelzprodukte müssen vor der Wiederveräusserung in der Schweiz mit dem Stempelzeichen eines Kontrollamtes oder eines Handelsprüfers versehen werden.


Art. 158

138 Im Inland darf Schmelzgut von Inhabern einer Handelsbewilligung nur an andere Inhaber einer Handelsbewilligung weiterveräussert werden.


Art. 159

1 Als verbotener Hausierhandel im Sinne des Artikels 28 des Gesetzes gilt jede Aufsuchung von Privatpersonen zum Zweck der Stellung eines Kaufs- oder Verkaufsangebotes für Schmelzgut oder Schmelzprodukte. Solche Angebote dürfen auch nicht durch den Inhaber eines kantonalen Hausierpatentes gemacht werden, welcher daneben andere Waren feilbietet oder aufkauft.

2

Den Inhabern von Handelsbewilligungen ist jedoch gestattet, zum Erwerb von Schmelzgut solche gewerbliche Betriebe aufzusuchen, in denen regelmässig Edelmetallabfälle entstehen. Ein kantonales Hausierpatent ist hiefür nicht notwendig.


Art. 160

139 1 Der Inhaber einer Handelsbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

c. Erwerb von

Schmelzprodukten

d. Wiederveräusserung von

Schmelzgut

e. Verbotener

Hausierhandel

IV. Buchführung

Handel

42

941.311

2

Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Kunden; b. die in Artikel 155 Absatz 2 vorgeschriebenen Identifikationsnachweise;

c. das Datum der Warenannahme; d. die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusammensetzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung;

e. das Gewicht bei der Warenannahme; f. gegebenenfalls das Gewicht nach der Schmelzung oder einer anderen Behandlung;

g. Erledigung des Geschäftes.

3

Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer anwendbar, die Inhaber der Handelsbewilligung sind.

4

Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den Vorschriften des Obligationenrechts140

wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.


Art. 161

141 1 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Handelsbewilligungen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.

2

Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Handelsbewilligungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen.

3

Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren.


Art. 162-163142 Achter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten

Art. 164

143 1 Als gewerbsmässig gilt die Herstellung von Schmelzprodukten zum Zweck des Wiederverkaufs oder im Auftrag Dritter gegen Entgelt.

140 SR 220

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

142 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

V. Aufsicht

I. Umschreibung

der Gewerbsmässigkeit

Edelmetallkontrollverordnung 43

941.311

2

Nicht gewerbsmässig ist die Herstellung zum Zweck der Verwendung im eigenen Betrieb.


Art. 165

144 1 Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.

2

Dem Gesuch um Schmelzbewilligung sind die Dokumente nach Artikel 148 beizufügen. Zusätzlich hat der Antragsteller dem Zentralamt eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umweltund Brandschutzauflagen entsprechen.

3

Für die Erteilung gelten die Artikel 146, 149 und 152.


Art. 166

145 Für Erneuerung und Entzug der Schmelzbewilligung gelten die Artikel 150-152.


Art. 167

146 1 Erwirbt der Inhaber einer Schmelzbewilligung gewerbsmässig Schmelzgut, so hat er neben der Schmelzbewilligung auch eine Handelsbewilligung zu erwerben.

2

Der Entzug der einen Bewilligung hat stets auch den Entzug der andern zur Folge.


Art. 168

1 Sofern der Inhaber der Schmelzbewilligung zugleich eine Handelsbewilligung besitzt, hat er die in den Artikeln 154-159 vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen.

2

Nimmt er gestützt auf seine Schmelzbewilligung lediglich Schmelzungen für Rechnung Dritter vor, so hat er sich vor Ausführung des Auftrages den rechtmässigen Erwerb des Schmelzgutes durch den Auftraggeber nachweisen zu lassen. Die Artikel 155 und 156 sind entsprechend anwendbar.

3

Der Inhaber der Schmelzbewilligung ist zur Buchführung nach Massgabe des Artikels 160 verpflichtet.

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

II. Schmelzbewilligung 1. Erteilung und

Belege

2. Erneuerung

und Entzug

3. Verhältnis der

Schmelzbewilligung zur

Handelsbewilligung

4. Pflichten des

Bewilligungsinhabers

Handel

44

941.311

a147 Die Vorschriften in Artikel 161 sind entsprechend anwendbar.


Art. 169

148 1 Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Handelsprüferbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen.

2

Für die Hinterlegung des Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. Das Schmelzerzeichen ist gleich lang gültig wie die Schmelzbewilligung.

3

Das Registrierungsgesuch für ein Schmelzerzeichen ist gleichzeitig mit dem Gesuch für die Schmelzbewilligung einzureichen. Der Gesuchsteller kann die Registrierung mehrerer Schmelzerzeichen beantragen.


Art. 170


149



Art. 171

150 1 Hersteller, welche ihre Fabrikationsabfälle für den Verkauf selber einschmelzen, müssen Inhaber einer individuellen Schmelzbewilligung sein. Sie dürfen keine Schmelzungen für Dritte ausführen.

2

Zur Prüfung oder zum Verkauf bestimmte Schmelzprodukte, die von Inhabern einer individuellen Schmelzbewilligung stammen, müssen mit dem individuellen Schmelzerzeichen gestempelt sein.


Art. 172

151 1 Das individuelle Schmelzerzeichen darf das Wort «Schmelzer» nicht enthalten.

2

Das Bild des individuellen Schmelzerzeichens kann demjenigen der Verantwortlichkeitsmarke entsprechen. Das auf den Schmelzprodukten angebrachte Markenbild muss in der kleinsten Ausdehnung mindestens 5 mm messen.

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

149 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

4a. Aufsicht

5. Schmelzerzeichen

6. Individuelle

Schmelzbewilligung

7. Individuelles

Schmelzerzeichen

Edelmetallkontrollverordnung 45

941.311

3

Für die Registrierung des individuellen Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.

4

Das individuelle Schmelzerzeichen ist 20 Jahre gültig; für die Inhaber einer Verantwortlichkeitsmarke ist seine Gültigkeit auf die Gültigkeitsdauer der entsprechenden Verantwortlichkeitsmarke beschränkt.


Art. 173

1 Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.152 2 Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer hat.


Art. 174

1 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes.

2

Für die Art und Weise ihrer Vornahme gelten die Artikel 91, 93 und 95, die entsprechend anwendbar sind.153 3 Der festgestellte Feingehalt ist in Tausendsteln und Bruchteilen von Tausendsteln anzugeben.

4

Der festgestellte Feingehalt wird jedem geprüften Stück aufgeprägt, sofern die Dimensionen des Stückes dies zulassen. Dasselbe ist zudem mit dem Stempelzeichen des Kontrollamtes oder des Handelsprüfers zu versehen.


Art. 175

154 1 Werden einem Kontrollamt oder Handelsprüfer Schmelzprodukte zur Prüfung eingereicht, so sind diese Waren sofort in der Geschäftskontrolle oder in der Buchführung einzutragen. Dem Übergeber wird eine Quittung ausgehändigt.

2

Der Edelmetallprüfer kontrolliert, ob die Schmelzprodukte den Artikeln 169 und 171 entsprechend bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall oder liegt ein Grund zur Annahme vor, dass das Schmelzprodukt auf unrechtmässigem Weg erworben wurde, so wird die Prüfung aufge-

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

III. Feingehaltsbestimmung

von Schmelzprodukten 1. Erfordernis

2. Art und Weise

der Prüfung

3. Prüfungsverfahren a. Untersuchung

der Herkunft

Handel

46

941.311

schoben. Der Fall ist mit einem Bericht und unter Beifügung allfälliger näherer Angaben dem Zentralamt vorzulegen. Dieses nimmt die nötigen Abklärungen vor und sorgt gegebenenfalls für die Einleitung einer Strafverfolgung (Art. 181).

3

Liegt der Verdacht vor, dass die zur Prüfung vorgewiesenen Waren unrechtmässig erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen zu befolgen.


Art. 176

1 Gibt die Herkunft der Ware zu einer Beanstandung nicht Anlass, oder hat das Zentralamt nach gewalteter Untersuchung die Beanstandung als erledigt erklärt, so wird die Prüfung des Feingehaltes vorgenommen. 2 Die Prüfung und Stempelung geschieht nach Massgabe des Artikels 174.

3

...155


Art. 177

156 1 Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Feingehaltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen.

2

Die Oberexpertise wird nach den Artikeln 100 und 101 vorgenommen.

3

Erweist sich durch die Oberexpertise, dass die dem Schmelzgut aufgeprägte Feingehaltsangabe unrichtig ist, so weist das Zentralamt die Ware an diejenige Stelle zurück, welche die erste Feingehaltsbestimmung vornahm, mit der Weisung auf entsprechende Änderung.

4

Erweist sich die Feingehaltsbestimmung als richtig, so wird dies dem Einsender der Ware mitgeteilt, und er erhält sie gegen Bezahlung der Gebühren zurück.

5

Musste die Feingehaltsbezeichnung berichtigt werden, so trägt die Stelle, die sie vorgenommen hat, die Kosten der Oberexpertise.


Art. 178

157 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen.

155 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

b. Prüfung des

Feingehalts und

Rückgabe

c. Oberexpertise

4. Anerkennung

ausländischer

Feingehaltsbestimmungen

Edelmetallkontrollverordnung 47

941.311

2

Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten, ausländischen Prüfer-Schmelzer.

Neunter Abschnitt: Strafverfahren

Art. 179

1 Inhaber von Handels- oder Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt zur Anzeige zu bringen.

2

Sie haben ihrer Anzeige eine möglichst genaue Angabe der Tatsachen beizufügen und auf allfällig vorhandene Beweismittel hinzuweisen. Zur Erstattung der Anzeige werden ihnen gedruckte Formulare eingehändigt.

3

Übertretungen der Strafgesetze sind den zuständigen kantonalen Polizei- und Gerichtsbehörden anzuzeigen.


Art. 180

1 Die Kontrollämter sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim Zentralamt zur Anzeige zu bringen. Artikel 179 ist entsprechend anwendbar.

2

Die von Inhabern einer Handels- oder Schmelzbewilligung und von beeidigten Handelsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontrollamt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt.

3

Die Verpflichtung, Widerhandlungen im Sinne von Absatz 1 anzuzeigen, gilt auch für die Zollämter.158


Art. 181

1 Erhält das Zentralamt von einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Gesetzes Kenntnis, so hat es die nötigen Untersuchungsmassnahmen zu treffen. Lassen diese auf das Vorliegen eines Vergehens nach Massgabe des Gesetzes schliessen, so erstattet das Zentralamt Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

2

In gleicher Weise hat das Zentralamt vorzugehen, wenn ihm Übertretungen der Strafgesetze zur Kenntnis gelangen.

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

I. Erstattung

von Anzeigen

bei Vergehen 1. Durch Inhaber von Handelsund Schmelz-

bewilligungen

sowie Handelsprüfer

2. Durch

Kontrollämter

und Zollämter

II. Feststellung

und Untersuchung von

Vergehen

Handel

48

941.311


Art. 182


159

Zehnter Abschnitt: Beschwerden

Art. 183

1 ...160

2

Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Handelsprüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Handlungen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen; ebensowenig gegen Handlungen von Inhabern einer Handels- oder Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozesses auszutragen.


Art. 184-185161 Elfter Abschnitt: Gebühren162

Art. 186

163 1 Das Zentralamt und die Kontrollämter erheben für ihre Dienstleistungen und Verfügungen Gebühren.

2

Die Handelsprüfer erheben für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen Gebühren.

3

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August 2005164 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle.165 159 Aufgehoben durch V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1984).

160 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

161 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

164 SR

941.319

165 Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle (SR 941.319).

I. Voraussetzungen

Gebühren

Edelmetallkontrollverordnung 49

941.311

4

Die kantonalen Kontrollämter und die Handelsprüfer vereinnahmen die durch sie bezogenen Gebühren in ihre Kasse.


Art. 187-189166

Art. 190

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.

2

Mit diesem Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, namentlich die nachgenannten Beschlüsse und Reglemente: Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892167 betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 25. November 1892168 betreffend die Organisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1896169 betreffend die Stempelung der nach Russland bestimmten Uhrgehäuse; Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1906170 betreffend Kontrollierung der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14 Karat; Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914171 betreffend Kontrollierung der Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916172 betreffend Ausführung von Artikel 1 des Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917173 betreffend die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917174 betreffend die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1918175 betreffend die Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren; 166 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).

167 [AS 13 146, 15 462, 24 11 184] 168 [AS 13 174] 169 [AS 15 462] 170 [AS 22 639] 171 [AS 30 56] 172 [AS 32 333] 173 [AS 33 35] 174 [AS 33 378] 175 [AS 34 713] II. Inkrafttreten

und Aufhebung

früherer

Bestimmungen

Handel

50

941.311

Bundesratsbeschluss vom 31. März 1924176 betreffend die fakultative amtliche Stempelung von Golduhrgehäusen unter den gesetzlichen Feingehalten; Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1929177 betreffend die Gebühren für die Stempelung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren ausländischer Fabrikation; Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1929178 über die goldplattierten oder Doublé-Waren; Bundesratsbeschluss vom 29. November 1932179 über die goldplattierten oder Doublé-Uhrgehäuse; Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1886180 zum Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen; Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916181 betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen.

Schlussbestimmung vom 19. Juni 1995182 Edelmetallwaren, welche den neuen Vorschriften entsprechen, aber noch mit einem alten amtlichen Stempel versehen sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.

176 [AS 40 101] 177 [AS 45 38] 178 [AS 45 321] 179 [AS 48 712] 180 [AS 9 291, 37 19] 181 [AS 32 85] 182 AS 1995 3113

Edelmetallkontrollverordnung 51

941.311

Anhang I183

183 Aufgehoben durch Art. 22 der V vom 4. Nov. 1981 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle [AS 1981 1806].

Handel

52

941.311

Anhang II184 184 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Edelmetallkontrollverordnung 53

941.311

Handel

54

941.311