1
Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV BLW) vom 18. Oktober 2000 (Stand am 19. Juli 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981
sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten, (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und seiner Ausführungserlasse.
Art. 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich 1
Für Gebühren im Rahmen von Einsprache-, Schieds- und Beschwerdeverfahren des Bundesamtes gilt die Verordnung vom 10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
2
Die Gebührenansätze für die Löschung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) sind im Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984 geregelt.
2bis
Die Gebühren für Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Austauschpflanzenpasses oder eines Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr sowie die Gebühren für Pflanzenschutzkontrollen an der Grenze sind in Artikel 48 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20015 geregelt.6 3
Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche deren Ergebnisse gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der
AS 2000 2698 1
SR 910.1
2
SR 611.010
3
SR 172.041.0 4
SR 916.01
5
SR 916.20
6
Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 5 der Pflanzenschutzverordung vom 28. Febr. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (SR 916.20).
910.11
Landwirtschaft
2
910.11
Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Markts vereinbart.
Art. 3
Gebührenpflicht
1
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 beansprucht oder veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet; sie werden jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr erhoben.
2
Sind für eine Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, schulden sie die Gebühr solidarisch.
Art. 4
Gebührenfreiheit 1 Behörden und, im Falle des Gegenrechts, Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren und Auslagen bezahlen, wenn die Dienstleistung oder Verfügung sie selbst betrifft.
2
Für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes, welche Finanzhilfen oder Abgeltungen zum Gegenstand haben, werden keine Gebühren erhoben.
Art. 5
Gebührenbemessung 1 Dienstleistungen und Verfügungen werden nach Aufwand mit 90-200 Franken je Stunde berechnet, soweit nicht ein Ansatz im Anhang festgelegt ist.
2
Verursachen Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang ein Ansatz festgelegt ist, einen ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand, werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.
3
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Gebührenpositionen im Anhang ergänzen, streichen oder Gebührenansätze ändern.
Art. 6
Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.
Art. 7
Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen oder Verfügungen zusätzlich anfallen, namentlich: a. Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.); b. Reise- und Transportkosten; c. Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte, Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden;;
d. Übersetzungskosten.
Gebühren des BLW
3
910.11
Art. 8
Gebührenermässigung oder -erlass Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt oder die Dienstleistung beziehungsweise Verfügung für das Bundesamt von Interesse ist.
Art. 9
Vorankündigungen von Gebühren und Auslagen 1
Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person auf Anfrage über voraussichtliche Gebühren und Auslagen.
2
Es unterrichtet die gebührenpflichtige Person in jedem Fall, wenn die voraussichtliche Gebühr für eine Dienstleistung, die nach Zeitaufwand bemessen wird, 1000 Franken übersteigt.
Art. 10
Vorschuss
Das Bundesamt kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn diese mit Zahlungen im Rückstand ist oder Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz im Ausland hat.
Art. 11
Gebührenverfügung
Das Bundesamt verfügt die Gebühren und Auslagen.
Art. 12
Fälligkeit und Zahlungsfrist 1
Die Gebühren und Auslagen werden mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.
2
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 13
Verjährung
1
Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Forderung geltend gemacht wird.
Landwirtschaft
4
910.11
2. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 17. Juni 19967 über die Gebühren der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten 2. Verordnung vom 7. Dezember 19988 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 15
Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
7 [AS
1996 1808]
8 [AS
1998 3088]
Gebühren des BLW
5
910.11
Anhang9
Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen: Franken
1 ...
2
Bio-Verordnung vom 22. September 199710: 2.1
Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9) 200
2.2
Prüfung von Gesuchen bezüglich Nutztierhaltung betreffend: Futtermittel (Art. 16a Abs. 6), Zucht (Art. 16c Abs. 3), zoo- technische Massnahmen (Art. 16e Abs. 2) und Herkunft der Nutztiere (Art. 16f Abs. 5 und 6).
30
2.3
Grundgebühr für die Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch erzeugt wurden (Art. 18 Abs. 4) 250
Gebühr für die Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 100 2.4
Grundgebühr für die Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs
(Art. 24)
300
Gebühr für die Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 200 2.5
Prüfung von Gesuchen betreffend die Bienenhaltung (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung des EVD vom 22. September 199711 über die biologische Landwirtschaft) 30
2.6
Ausstellen eines Nachweises gemäss Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung des EVD vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft 50
a.
Sorbinsäure,
HPLC
50
b. Asche allein, Gravimetrie 80
3
Zonenverordnung vom 7. Dezember 199812: 3.1
Nichteintretensentscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen (Art. 6) 300
3.2
Materieller Entscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen, je nach Umfang 200-1500
9
Bereinigt durch Ziff. II der V vom 18. Dez. 2002 (AS 2003 152), I der V des EVD vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5319) und Art. 69 Ziff. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (SR 916.161).
10 SR
910.18
11 SR
910.181
12 SR
912.1
Landwirtschaft
6
910.11
Franken
4
Verordnung des BLW vom 7. Dezember 199813 über die Kontrolle von Traubenmost, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr: 4.1
Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2) 180
4.2
Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2) 250
4.3
Weitere Analysen (Art. 2) a.
Sorbinsäure,
HPLC
50
b. Asche allein, Gravimetrie 80
5
Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199814: 5.1
Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150
5.2
Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100
5.3
Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4) Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen und Wassergehalt) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von a. Getreide, Mais und grosssamige Körnerleguminosen b. Klee- und Gräserarten 55
90
6
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 199815: 6.1
Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17) jährliche Gebühr für: a.
Kartoffeln
1.
eine
Sorte
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters
4000
4500
b. Alle anderen Arten: 1.
eine
Sorte
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters
2500
3000
6.2
Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs.4) 30
6.3
Nachkontrollanbau pro Probe 40
13 SR
916.145.211
14 SR
916.151
15 SR
916.151.1
Gebühren des BLW
7
910.11
Franken
7
Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200516: 7.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für welches Unterlagen nach den Anhängen 2 und 3 eingereicht werden müssen (Art. 11 Abs. 4) 2500
7.2
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für welches keine Unterlagen nach Anhang 2 eingereicht werden müssen 1400
7.3
Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzenschutzmittel: a. mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin (Art. 26 Abs. 2 Bst. a) 700
b. ohne Zustimmung der früheren Gesuchstellerin (Art. 26 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4) 1400
7.4
Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs (Art 13 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 64 Abs. 1): a. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30-500
b. biologische Analysen 1900-11 000
7.5
Ausstellung von Exportzertifikaten (Art. 18) 60
7.6
Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 30) 200
8
Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200117: 8.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps in die Düngerliste (Art. 7) 100
8.2
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 10) 200
8.3
Grundgebühr für die Behandlung der Anmeldung eines Düngers(Art. 19) 100
8.4
Kontrollanalysen (Art. 29): Kompostanalyse
Klärschlammanalyse
TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn TS, OS, N, NH4+, P, Ca, Mg, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 570
590
16 SR
916.161
17 SR
916.171
Landwirtschaft
8
910.11
Franken
9
Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199918: 9.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100
9.2
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400
9.3
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Futtermittels (Art. 8) 1400
9.4
Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700
9.5
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 1400
9.6
Grundgebühr für die Futtermittelkontrolle (Art. 25) sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Aufwand berechnet 70
10
Verordnung vom 13. April 199919 über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion: 10.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Anerkennung von a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3) 650
b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3)
500
c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3)
650
d. Mitteln für die Euterhygiene und -pflege sowie Melkfette (Art. 20 Abs. 5 und 7) 750
e. Mitteln auf Insektizidbasis für die Fliegenbekämpfung (Art. 10 Abs. 3)
500
10.2
Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330
18 SR
916.307
19 SR
916.351.021.1
Gebühren des BLW
9
910.11
Franken
11
Verordnung vom 13. April 199920 über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung: 11.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Anerkennung von a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650
b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 500
c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650
11.2
Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330
12
Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 199821: Bearbeitungsgebühr für eine Nachmeldung (Art. 11 Abs. 2bis) 25 20 SR
916.351.021.3 21 SR
916.350.1
Landwirtschaft
10
910.11