1
Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Juli 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971, verordnet:
Art. 1
2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalten für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 und seiner Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19924, die das BLW erbringt.
2
Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.
Art. 2
5
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.
2
Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6-14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich 1
Für die Zuteilung und Verwaltung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) gelten die Gebührensätze nach Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19987.
AS 2006 2689 1 SR
172.010
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).
3 SR
910.1
4 SR
431.01
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).
6 SR
172.041.1
7 SR
916.01
910.11
Landwirtschaft
2
910.11
2
…8
3
…9
a10 Verzicht auf Gebührenerhebung Für den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik werden keine Gebühren erhoben.
Art. 4
11 Gebührenbemessung 1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.
2
Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90-200 Franken.
3
Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
Art. 5
Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.
a12 Bezug von Milchdaten und Auswertungen Die Gebühren nach Anhang 2 sind im Voraus zu entrichten.
Art. 6
Aufhebung bisherigen
Rechts
Die Verordnung vom 18. Oktober 200013 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
8
Aufgehoben durch Art. 61 Ziff. 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6167, 2011 1197).
9
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).
13 [AS 2000 2698, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 5, 2003 152 Ziff. II 5319, 2005 3035 Art. 69 Ziff. 1]
Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft 3
910.11
Anhang 114
(Art. 4 Abs. 1)
Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen: Franken
1
Bio-Verordnung vom 22. September 199715: 1.1
Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9) 200
1.2
Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 18 Abs. 4) 250
Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 100
1.3
Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 300
Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 200
1.4
Ausstellen eines Nachweises gemäss Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung des EVD vom 22. September 199716 über die biologische Landwirtschaft 50
2
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 199817: 2.1
Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6) 300
2.2
Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch 600
2.3
Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller 1200
3
Verordnung des BLW vom 7. Dezember 199818 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr: 3.1
Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) 180
3.2
Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) 250
14 Bereinigt
gemäss
Art. 61 Ziff. 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010 (AS 2010 6167) und Art. 85 Ziff. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2010 2331).
15 SR
910.18
16 SR
910.181
17 SR
912.1
18 SR
916.145.211
Landwirtschaft
4
910.11
Franken
3.3
Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2) a.
Sorbinsäure,
HPLC
150
b. Asche allein, Gravimetrie 80
4
Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199819: 4.1
Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150
4.2
Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100
4.3
Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4): Probenahme
50
Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von: a. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen 55
b. Klee- und Gräserarten 90
5
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 199820: 5.1
Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr für: a.
Kartoffeln:
1.
eine
Sorte
4000
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 4500
b. alle anderen Arten: 1.
eine
Sorte
2500
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 3000
5.2
Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs. 4) 30
5.3
Nachkontrollanbau pro Probe 40
6
Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201021: 6.1
Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 5 und 6 eingereicht werden müssen 2500
6.2
Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden müssen 1400
19 SR
916.151
20 SR
916.151.1
21 SR
916.161
Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft 5
910.11
Franken
6.3
Behandlung eines Gesuches um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden muss 400-1000
6.4
Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzenschutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin 400
6.5
Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs (Art. 24 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 80 Abs. 1): a. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30-500
b. biologische Analysen 1900-11 000
6.6
Ausstellung eines Exportzertifikats (Art. 20) 60
6.7
Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 43) 200
7
Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200122: 7.1
Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps in die Düngerliste (Art. 7) 200
7.2
Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 10) 200
7.3
Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19) 100
7.4
Kontrollanalysen (Art. 29): Kompostanalyse
TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570
Klärschlammanalyse
TS, OS, N, NH4+, P, Ca, Mg, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 590
8
Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199923: 8.1
Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100
8.2
Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400
8.3
Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Futtermittels (Art. 8) 1400
8.4
Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700
8.5
Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 1400
22 SR
916.171
23 SR
916.307
Landwirtschaft
6
910.11
Franken
8.6
Futtermittelkontrolle (Art. 25), sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 berechnet 70 9
Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201024: 9.1
Ausstellen eines Pflanzenpasses 50
9.2
Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses 50
9.3
Behandlung einer Einfuhrbewilligung 50
24 SR
916.20
Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft 7
910.11
Anhang 225
(Art. 4 Abs. 1 und Art. 5a) Gebühren für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen Franken
inkl. MWST
1 Einzelbetriebliche Milchdaten
1.1
Einzelbetriebliche Daten über die Milchproduktion a.
Monatliche
Einlieferung und Adresse (Name; Vorname; Strasse; Nr.; PLZ; Ort) 0.20 je Milchproduzent/in
b. Zusätzlich zu Bst. a. verfügbare Daten: - Kantonszugehörigkeit - Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb - Einteilung Produktionskataster nach Gebiet (Berg/Tal) - Anzahl Milchkühe
- Produktionsrichtung (bio/konv.) Einzelbetriebliche
Milchdaten (Bst. a
und b) 0.25 je Milchproduzent/in
c. Zusätzlich zu Bst. a. oder zu Bst. a. und b. verfügbare Daten:
- Gemeindezugehörigkeit - Einteilung Produktionskataster nach Zonen - Anzahl GVE
- Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) Einzelbetriebliche
Milchdaten (Bst. a
und c) 0.25; (Bst. a, b und c)
0.30 je Milchproduzent/in
d.
Eventuell
zusätzlich
verfügbare einzelbetriebliche Daten auf Anfrage
maximal 0.30 je
Milchproduzent/in
1.2
Einzelbetriebliche Daten über die Milchverwertung e.
Monatliche
Verwertungsmengen pro Produkt und pro Milchverwerter/in inklusive folgende Daten: - Gemeindezugehörigkeit - Kantonszugehörigkeit - Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb - Direktvermarkter/in ja/nein - Verwertung von Bio-Milch ja/nein - Verwertung von silofreier Milch ja/nein 0.50 je Verarbeitungsprodukt nach
Produktliste TSM
und je Milchverwerter/in, höchstens
jedoch 5 je Milchverwerter/in
1.3
Keine Gebühren werden erhoben a. von Meldepflichtigen, die selber gemeldete Milchdaten beziehen
b. beim Bezug von Milchdaten nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 200226 über die Branchen- und Produzentenorganisationen
2 Standardauswertungen Jahresabonnement für den Zugang zur Auswertungsplattform des BLW, um Standardauswertungen der folgenden Bereiche abrufen zu können:
- Strukturen Milchwirtschaftsbetriebe Schweiz - Verwertung
- Markt
- Ausgaben des Bundes Abonnement für
1 natürliche Person 300 pro Jahr;
Firmenabonnement
(2-5 natürliche
Personen) 600 pro
Jahr
25 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Mai 2010 (AS 2010 2315). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5853).
26 SR
919.117.72
Landwirtschaft
8
910.11
Franken
inkl. MWST
3 Individuelle Auswertungen auf Anfrage und Bezug von einzelnen Standardauswertungen - Individuelle Auswertung (keine einzelbetrieblichen Daten) auf der Basis der vorhandenen Milchdaten Nach Aufwand: zu
einem Stundensatz
von 100
- Bezug von einzelnen Standardauswertungen, für welche die interessierte Person kein Abonnement gelöst hat