01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2016 - 31.12.2018
01.01.2013 - 31.12.2015
01.04.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.03.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.08.2006 - 30.06.2010
01.08.2005 - 31.07.2006
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1

Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
(GebV BLW)

vom 18. Oktober 2000 (Stand am 21. Januar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981
sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für
Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten, (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
19913 und seiner Ausführungserlasse.


Art. 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Gebühren im Rahmen von Einsprache-, Schieds- und Beschwerdeverfahren
des Bundesamtes gilt die Verordnung vom 10. September 19694 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

2 Die Gebührenansätze für die Löschung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) sind im Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985 geregelt.

2bis Die Gebühren für Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Austauschpflanzenpasses oder eines Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr sowie die
Gebühren für Pflanzenschutzkontrollen an der Grenze sind in Artikel 48 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20016 geregelt.7 3 Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche deren Ergebnisse gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf AS 2000 2698

1 SR

910.1

2 SR

611.010

3 SR

910.1

4 SR

172.041.0

5 SR

916.01

6 SR

916.20

7

Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 5 der Pflanzenschutzverordung vom 28. Febr. 2001,
in Kraft seit 1. Juli 2001(SR 916.20).

910.11

Landwirtschaft

2

910.11

der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des
Markts vereinbart.


Art. 3

Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 beansprucht oder veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet; sie werden
jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr erhoben.

2 Sind für eine Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig,
schulden sie die Gebühr solidarisch.


Art. 4

Gebührenfreiheit

1 Behörden und, im Falle des Gegenrechts, Institutionen des Bundes, der Kantone
und Gemeinden müssen keine Gebühren und Auslagen bezahlen, wenn die Dienstleistung oder Verfügung sie selbst betrifft.

2 Für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes, welche Finanzhilfen
oder Abgeltungen zum Gegenstand haben, werden keine Gebühren erhoben.


Art. 5

Gebührenbemessung

1 Dienstleistungen und Verfügungen werden nach Aufwand mit 90-200 Franken je
Stunde berechnet, soweit nicht ein Ansatz im Anhang festgelegt ist.

2 Verursachen Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang ein Ansatz
festgelegt ist, einen ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand, werden die Gebühren
nach Aufwand berechnet.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Gebührenpositionen im
Anhang ergänzen, streichen oder Gebührenansätze ändern.


Art. 6

Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis
zu 50 Prozent erheben.


Art. 7

Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen oder Verfügungen
zusätzlich anfallen, namentlich: a.

Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.); b.

Reise- und Transportkosten; c.

Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte, Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden; d.

Übersetzungskosten.

Gebühren des BLW

3

910.11


Art. 8

Gebührenermässigung oder -erlass Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen,
namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt oder die Dienstleistung beziehungsweise Verfügung für das Bundesamt von Interesse ist.


Art. 9

Vorankündigungen von Gebühren und Auslagen 1 Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person auf Anfrage über voraussichtliche Gebühren und Auslagen.

2 Es unterrichtet die gebührenpflichtige Person in jedem Fall, wenn die voraussichtliche Gebühr für eine Dienstleistung, die nach Zeitaufwand bemessen wird,
1000 Franken übersteigt.


Art. 10

Vorschuss

Das Bundesamt kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen
einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn diese mit Zahlungen
im Rückstand ist oder Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz im Ausland hat.


Art. 11

Gebührenverfügung

Das Bundesamt verfügt die Gebühren und Auslagen.


Art. 12

Fälligkeit und Zahlungsfrist 1 Die Gebühren und Auslagen werden mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung
fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.


Art. 13

Verjährung

1 Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Forderung geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Verordnung vom 17. Juni 19965 über die Gebühren der eidgenössischen
landwirtschaftlichen Forschungsanstalten 5

[AS 1996 1808]

Landwirtschaft

4

910.11

2.

Verordnung vom 7. Dezember 19986 über Gebühren des Bundesamtes für
Landwirtschaft


Art. 15

Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch
nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.


Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

6

[AS 1998 3088]

Gebühren des BLW

5

910.11

Anhang8

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen
in Anwendung folgender Verordnungen:
Franken

1

GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19977:
Einsicht in das Register (Art. 13) 20

2

Bio-Verordnung vom 22. September 19978: 2.1

Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung
Für jedes Jahr, welches über die normale Umstellungszeit von
zwei Jahren hinausgeht (Art. 9) 200

100

2.2

Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert
wurden (Art. 18)

200

2.3

Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 200

2.4

Prüfung von Ausnahmegesuchen für die Aufbereitung von
Lebensmitteln nach altem Recht (Art. 36) 200

3

Zonenverordnung vom 7. Dezember 19989: 3.1

Nichteintretensentscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen
(Art. 6)

300

3.2

Materieller Entscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen, je
nach Umfang

200-1500

4

Verordnung des BLW vom 7. Dezember 199810 über die
Kontrolle von Traubenmost, Traubensäften und Weinen für die
Ausfuhr:

4.1

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und
Traubensaft (Art. 2)

180

4.2

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise
vergorenen Traubenmost (Art. 2) 250

4.3

Weitere Analysen (Art. 2)
a. Sorbinsäure, HPLC

50

b. Asche allein, Gravimetrie 80

8

Bereinigt durch Ziff. II der V vom 18. Dez. 2002 (AS 2003 152).

7 SR

910.12

8 SR

910.18

9 SR

912.1

10 SR

916.145.211

Landwirtschaft

6

910.11

Franken

5

Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199811: 5.1

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen
Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150

5.2

Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100

5.3

Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4)
Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl
fremder Samen und Wassergehalt) von gereinigten Proben
für die Saatgutzertifizierung von
a. Getreide, Mais und grosssamige Körnerleguminosen
b. Klee- und Gräserarten 55
90

6

Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD
vom 7. Dezember 1998
12: 6.1

Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17) jährliche Gebühr
für:

a. Kartoffeln

1. eine Sorte
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters

4000

4500

b. Alle anderen Arten: 1. eine Sorte
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters

2500

3000

6.2

Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs.4) 30

6.3

Nachkontrollanbau pro Probe 40

7

Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199913: 7.1

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die
Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 4) 1400

7.2

Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der
Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 14) 700

7.3

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers
der Erstbewilligung (Art. 14) 1400

7.4

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 8):
a. chemische und physikalisch-chemische Prüfungen
b. biologische Prüfungen 30-500

1900-11000

7.5

Ausstellung von Exportzertifikaten (Art. 9 Abs. 5) 60

11 SR

916.151

12 SR

916.151.1

13 SR

916.161

Gebühren des BLW

7

910.11

Franken

8

Dünger-Verordnung vom 26. Januar 199414: 8.1

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die
Bewilligung eines Düngers (Art. 11) 200

8.2

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die Düngerliste (Art. 8) 100

8.3

Kontrollanalysen (Art. 23):
Kompostanalyse

Klärschlammanalyse

TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca,
Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn TS, OS, N, NH4

+, P, Ca, Mg, Cd,

Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 570

590

9

Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199915: 9.1

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100

9.2

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400

9.3

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die
Bewilligung eines Futtermittels (Art. 8) 1400

9.4

Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der
Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700

9.5

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers
der Erstbewilligung (Art. 9) 1400

9.6

Grundgebühr für die Futtermittelkontrolle (Art. 25) sofern das
Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Aufwand berechnet 70

10

Verordnung vom 13. April 199916 über die Qualitätssicherung
bei der Milchproduktion:
10.1

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die
Anerkennung von

a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3) 650

b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3)

500

14 SR

916.171

15 SR

916.307

16 SR

916.351.021.1

Landwirtschaft

8

910.11

Franken

c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3)

650

d. Mitteln für die Euterhygiene und -pflege sowie Melkfette (Art. 20 Abs. 5 und 7) 750

e. Mitteln auf Insektizidbasis für die Fliegenbekämpfung (Art. 10 Abs. 3)

500

10.2

Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der
Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330

11

Verordnung vom 13. April 199917über die Qualitätssicherung
bei der gewerblichen Milchverarbeitung:
11.1

Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die
Anerkennung von

a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650

b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 500

c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650

11.2

Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der
Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330

12

Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19989: Bearbeitungsgebühr für eine Nachmeldung (Art. 11 Abs. 2bis) 25

17

SR 916.351.021.3 9

SR 916.350.1