Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen:
- a.
- im medizinischen Bereich;
- b.
- im Arbeitsbereich;
- c.
- im Versicherungsbereich;
- d.
- im Haftpflichtbereich.
2 Es regelt ferner die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ist das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 anwendbar.
3 Dieses Gesetz ist auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.4
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).