01.01.2024 - * / En vigueur
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.02.2021 - 31.03.2021
28.01.2021 - 31.01.2021
01.01.2021 - 27.01.2021
28.05.2020 - 31.12.2020
01.05.2017 - 27.05.2020
20.04.2016 - 30.04.2017
01.07.2015 - 19.04.2016
01.01.2013 - 30.06.2015
01.10.2012 - 31.12.2012
04.04.2012 - 30.09.2012
01.07.2010 - 03.04.2012
01.08.2006 - 30.06.2010
01.08.2005 - 31.07.2006
01.03.2002 - 31.07.2005
01.02.2001 - 28.02.2002
01.01.2000 - 31.01.2001
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffverordnung)
vom 26. März 1980 (Stand am 15. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes (Gesetz)
vom 25. März 19771,
Artikel 40 des Arbeitsgesetzes2
sowie Artikel 131 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung3, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeines 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Verhältnis zum Gift- und Kriegsmaterialgesetz 1

Im Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen untersteht nur deren Herstellung aus giftigen Stoffen der Giftgesetzgebung.

2

Hersteller und Importeure müssen Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände mit giftigen Substanzen, die sie in Verkehr bringen, aber nach den Vorschriften dieser Verordnung kennzeichnen.

3

Für den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube gilt ausschliesslich die Giftgesetzgebung. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung über die Kampfstoffe.


Art. 2

Sprengstoffe

1

Der Begriff Sprengstoff umfasst insbesondere: a.

einheitliche Sprengstoffe, wie Nitroglycerin, Nitropenta, Pikrinsäure, Trinitrotoluol und Hexogen; b.

Sprengstoffmischungen, wie Schwarzpulver, Nitroglycerinsprengstoffe, Ammonsalpeter- und Chloratsprengstoffe; c.

Initialsprengstoffe, wie Knallquecksilber und Bleiazid; AS 1980 536

1

SR 941.41

2

SR 822.11

3

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611, 1982 196, 1990
1091, 1991 362 Ziff. II 412,1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511; SR 220 Schl- und UeB
zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 2, 832.20 Anhang Ziff. 1, 837.0 Art. 114, 961.01 Anhang Ziff. 4.
832.10 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute für den aufgehobenen Art. 133 (BS 8 281) das
Unfallversicherungsgesetz (SR 832.20).

941.411

Handel

2

941.411

d.

Explosivsätze in Munition und pyrotechnischen Gegenständen.

2

Zu Sprengzwecken dürfen solche Stoffe nur gemäss den nachstehenden Sicherheitsnormen hergestellt oder eingeführt und in den Handel gebracht werden.


Art. 3

Zündmittel

1

Als Zündmittel gelten insbesondere Zeitzündschnüre, Sprengkapseln, elektrische Zünder (Spreng- und Brennzünder), Detonationsverzögerer, Zündlitzen und Zündschläuche.

2

Knallzündschnüre gelten als Sprengstoffe.


Art. 4

Pyrotechnische Gegenstände 1

Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz.

Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Schall, Rauch, Druck, eine Bewegung oder
ähnliche Wirkungen zu erzeugen. Sätze, die auf Zündung hin bloss abbrennen, gelten als Zündsätze, die anderen als Explosivsätze.

2

Nach ihrer Bestimmung werden unterschieden: a.

pyrotechnische Gegenstände für technische oder industrielle Zwecke; dazu
gehören namentlich Leucht- und Signalmittel, Wetterraketen, Mittel zur Beförderung von Gegenständen (z. B. Meldepatronen), Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen (z. B. Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen); b.

pyrotechnische Gegenstände für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, wie
Hagelabwehrraketen, Vogelschreckpetarden; c.

pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke, wie Feuerwerkskörper, die in grosse und kleine unterschieden werden.

3

Als grosse Feuerwerkskörper gelten solche mit einem Kaliber von mehr als 50 mm oder einem Gesamtgewicht aller Sätze von mehr als 75 g, als kleine alle andern.

2. Abschnitt: Sicherheitsnormen

Art. 5

Zugelassene Sprengstoffe 1

Die Schlagempfindlichkeit von Sprengstoffen, die eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, darf 2 J (= 0,2 kpm), ihre Reibempfindlichkeit 40 N (= 4 kp)
nicht unterschreiten. Diese Werte sind im Verfahren mit dem Fallhammerapparat II
bzw. Reibapparat nach den Prüfvorschriften der Internationalen (Schweizerischen)
Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID/RSD)4 zu
bestimmen.

4

SR 742.401 Anlage 1. Heute: Ordnung für die schweizerische Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RSD).

Sprengstoffverordnung 3

941.411

2

Die Zentralstelle (Art. 33 des Gesetzes) gibt durch Richtlinien bekannt, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und internationalen Abkommen
neue Prüfnormen anzuwenden und neue Grenzwerte massgebend sind.5 3

Der Sprengstoff muss eine Markiersubstanz enthalten, über die sich seine Herkunft auch nach der Explosion sicher feststellen lässt. Die Markiersubstanz bedarf der Genehmigung der Zentralstelle, welche geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen
hat.


Art. 6

Technische Angaben

1

Auf dem Deckel jeder Verpackungseinheit eines Sprengstoffes sind innen oder aussen anzugeben:

a.

der Anteil Nitroglyzerin/Nitroglykol; b.

die Schlag- und Reibempfindlichkeit; c.

die kritische Gefriergrenze; d.

der vom Hersteller festgelegte äusserste Verwendungstermin.

2

Auf jeder Verpackung sind der Hersteller sowie Ort, Jahr und Monat der Herstellung anzugeben. Bei patroniertem Sprengstoff muss jede Patrone diese Angaben tragen.

3

Jede Verpackungseinheit mit giftigen Sprengstoffen ist augenfällig durch ein gelbes Band mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: «Vorsicht! Diese Sprengstoffe enthalten giftige Substanzen». Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Zündmittel mit
solchen Substanzen.


Art. 7

Zugelassene Zündschnüre 1

Zeit- und Knallzündschnüre sowie Zündschläuche sind auf der ganzen Länge mit einem Kennzeichen zu versehen, das über den Hersteller sowie über Ort, Jahr und
Monat der Herstellung Auskunft gibt.

2

Die durchschnittliche Brenndauer der Zeitzündschnüre beträgt 150 s/m: sie darf davon um höchstens ± 15 Sekunden abweichen. Zeitzündschnüre müssen auch nach
einer Lagerung im Wasser von 24 Stunden noch gleichmässig brennen und annähernd die gleiche Brenndauer aufweisen wie vorher. Ihre Umhüllung muss frostbeständig sein und eine Feuerübertragung ausschliessen.

3

Knallzündschnüre müssen auch nach einer Lagerung im Wasser von 24 Stunden noch durchdetonieren.


Art. 8

Elektrische Zünder

1

Ein elektrischer Zünder darf bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden, wobei der Widerstand der Zünderdrähte nicht mitzurechnen ist. Er darf

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov.
1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1).

Handel

4

941.411

sich auch durch einen bei 20° C während fünf Minuten angelegten Gleichstrom von
4,0 A nicht zünden lassen. Die beiden Zünderdrähte müssen verschiedenfarbig sein.

2

Der zur Zündung erforderliche Impuls muss zwischen 1100 und 2500 mWs/Ohm liegen.

3

Elektrische Zünder, die eine geringere Energiezufuhr oder einen schwächeren Zündimpuls benötigen, dürfen nur an Verbraucher abgegeben werden, die eine
schriftliche Bewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vorweisen.


Art. 9

Kennzeichnung der Zünder und Sprengkapseln 1

Auf den elektrischen Zündern und auf den Sprengkapseln ist ein Zeichen anzubringen, das über den Hersteller sowie über Ort, Jahr und Quartal der Herstellung Auskunft gibt.6

2

Bei elektrischen Zeitzündern muss ferner an den Zünderdrähten und auf dem Kapselboden die Zeitstufennummer angegeben werden.


Art. 10

Zugelassene pyrotechnische Gegenstände 1

Pyrotechnische Gegenstände müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässer Verwendung
handhabungssicher sein. Sie dürfen keine gefährlichen Splitter bilden und keine
selbstentzündlichen Sätze aufweisen.

2

Im Zweifelsfall entscheidet die Zentralstelle über ihre Zulassung.

3

In kleinen Feuerwerkskörpern ist der Knallsatz der Zweckbestimmung anzupassen und darf in keinem Fall 10 g überschreiten. Grosse Feuerwerkskörper gelten als gefährlich im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes.


Art. 11

Angaben, Bezeichnung

1

Auf der Verpackung von pyrotechnischen Gegenständen sind anzugeben: a.

die Bezeichnung der Gegenstände; b.

Hersteller, Ort und Jahr der Herstellung; c.

das Bruttogewicht.

2

Auf jedem einzelnen Gegenstand sind anzugeben: a.

bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken (Art. 4 Abs. 2
Bst. a und b) das Gewicht des Sprengstoffes oder des Explosivsatzes, wenn
letzterer 50 g übersteigt; b.

gegebenenfalls die Bezeichnung: «grosser Feuerwerkskörper».

3

Dem Verbraucher ist eine Gebrauchsanweisung abzugeben.

4

Wenn pyrotechnische Gegenstände giftige Substanzen enthalten, bei der Verwendung Giftgase entwickeln oder giftige Schlacken hinterlassen, so ist in der Ge-

6

Dieser Absatz ist noch nicht in Kraft (Art. 92 hiernach).

Sprengstoffverordnung 5

941.411

brauchsanweisung ausdrücklich auf diese Gefahren aufmerksam zu machen. Jede
Verpackungseinheit ist zudem augenfällig durch ein gelbes Band mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: «Vorsicht! Diese Gegenstände enthalten giftige Substanzen».


2. Kapitel: 7 ... Art. 12 - 14

3. Kapitel: Berechtigung zum Verkehr 1. Abschnitt: Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr8

Art. 15


9

Bewilligung

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)10 erteilt Bewilligungen zur Ausfuhr und
Durchfuhr von Sprengmitteln für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver, das nicht
der Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes untersteht. Für die Ausfuhr und
Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver gelten die Voraussetzungen von
Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199611.
2 Das Bundesamt für Polizei erteilt Bewilligungen zur Herstellung und Einfuhr von
Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke, von
Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung untersteht, sowie von
Industriemunition. Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel
oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.12
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann pyrotechnische Gegenstände von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn sie in Produkte verbaut sind,
die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
4 Der Inhaber einer Bewilligung zur Herstellung darf die hergestellten Produkte im
Inland verkaufen.
5 Die Bewilligungen können befristet und mit Auflagen verbunden werden. Sie können jederzeit widerrufen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr
gegeben sind.
6 Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke dürfen im Reisenden- und
Grenzverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto ohne Bewilligung eingeführt werden.

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

10

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 9 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS
2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

11

SR 946.202

12

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov.
1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1).

Handel

6

941.411


Art. 16


13

Bewilligungsverfahren 1 Das Verfahren zur Erteilung von Ausfuhr- und Durchfuhrbewilligungen für
Sprengmittel für zivile Zwecke sowie für Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes untersteht, richtet sich sinngemäss nach dem 2. Kapitel
der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199714 mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 13
und 20. Durchfuhrbewilligungen werden auch natürlichen oder juristischen Personen
mit Wohnsitz bzw. Niederlassung ausserhalb des schweizerischen Zollgebietes oder
eines der schweizerischen Zollausschlussgebiete erteilt.
2 Wer die Fabrikation von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke, von Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes untersteht oder von Industriemunition aufnehmen will, hat im Gesuch für eine
Herstellungsbewilligung genaue Angaben zu machen über: a.

die Art der geplanten Erzeugnisse und die voraussichtlichen jährlichen Produktionsmengen; b.

die Anordnung und Bauart von Betriebs- und Lagergebäuden sowie deren
Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und anderen
schutzbedürftigen Bauten: bei Neubauten sind Pläne und Beschreibung beizulegen; c.

die Rechtsform und Leitung des Unternehmens.

3 Will der Inhaber einer Herstellungsbewilligung bisher nicht bewilligte Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver herstellen, so hat er dafür ein
neues Gesuch zu stellen. Er hat darin nur noch die Art der geplanten Erzeugnisse
und die voraussichtlichen jährlichen Produktionsmengen sowie Änderungen in der
Anordnung und Bauart der Betriebs- und Lagergebäude oder Änderungen der
Rechtsform und der Leitung des Unternehmens anzugeben.
4 In Einfuhrgesuchen sind anzugeben: a.

die Art und Menge der Sprengmittel oder der pyrotechnischen Gegenstände
sowie ihre chemische Zusammensetzung in Gewichtsprozenten, beziehungsweise die Art und Menge des Schiesspulvers oder der Industriemunition; b.

Hersteller und Importeur; c.

bei Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen zusätzlich das Bestimmungslager in der Schweiz; d.

bei Sprengstoffen zusätzlich ihre Reib- und Schlagempfindlichkeit.

5 Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und ein Muster von
Ware und Verpackung verlangt werden.
6 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind nicht übertragbar.
7 Die Angaben in den Gesuchen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

14

SR 946.202.1

Sprengstoffverordnung 7

941.411

2. Abschnitt: Handel im Inland

Art. 17

Bewilligung zum Verkauf 1 Die Bewilligung zum Verkauf im Inland von zu zivilen Zwecken dienenden
Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver, das
nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes untersteht, setzt voraus, dass der
Verkäufer und die für ihn handelnden Personen handlungsfähig und vertrauenswürdig sind und dass sie genügende Erfahrung und ausreichende rechtliche und technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben.15
1bis Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann pyrotechnische Gegenstände von der Verkaufsbewilligungspflicht ausnehmen, wenn sie in Produkte verbaut sind, die einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.16 2

Der Verkäufer muss überdies als natürliche Person in der Schweiz Wohnsitz haben oder als Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein.

3

Ein Verkäuferlager gilt als geschäftliche Niederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes. Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen holt der Kanton,
der die Bewilligung erteilt, die Zustimmung der anderen Kantone ein. Stimmt ein
Kanton nicht zu, so wird die Bewilligung nicht erteilt oder entsprechend beschränkt.

4

Die Bewilligung nach Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes wird vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung , Bevölkerungsschutz und Sport17 erteilt.


Art. 18

Inhalt und Dauer der Bewilligung 1

Die Verkaufsbewilligung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist nicht übertragbar.

2

Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

3

Sie kann dauernd oder vorübergehend entzogen werden, wenn ihr Inhaber oder eine Person, für die er einzustehen hat, wegen grober Verletzung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften bestraft worden ist.

4

Die Bewilligung erlischt, wenn sie während eines Jahres nicht benützt wird, keine für den Verkauf verantwortliche Person mehr vorhanden ist, das Unternehmen aufgelöst wird oder den Besitzer wechselt.

5

Bei Wegfall der Bewilligung stellt die zuständige Behörde die Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände sicher und entscheidet, was damit zu geschehen hat.

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

16

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

17

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Handel

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Art. 19

Sprengmittellager

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt nach Anhören der
Kantone, wie viele Sprengmittellager errichtet werden dürfen und wie diese regional
zu verteilen sind.

3. Abschnitt: Erwerb

Art. 20

Erwerbsschein

1

Der Erwerbsschein enthält auch Angaben über den Aufbewahrungsort sowie über den verantwortlichen Spreng- bzw. Verwendungsberechtigten, bei Grossverbrauchern über die für den Sprengmittelverkehr verantwortliche Person.

2

Grossverbraucher sind berechtigt, die mit dem Erwerbsschein bewilligten Sprengmittel sukzessiv zu beziehen.

3

Für Kleinverbraucher von Sprengmitteln erlischt der Erwerbsschein drei Monate, für Grossverbraucher ein Jahr nach seiner Ausstellung.

4

Für pyrotechnische Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, benötigt der Verbraucher einen Erwerbsschein,
wenn die Gegenstände nur Sprengstoff oder neben anderen Zusätzen einen Explosivsatz von mehr als 50 g enthalten. Sein Erwerbsschein ist vom Datum der Ausstellung
an sechs Monate gültig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann
weitere Ausnahmen vorsehen.18 5

Der Bezüger hat sich vor Abgabe des Materials über seine Befugnis auszuweisen, die Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten in Empfang zu nehmen.


Art. 21

Verfahren

1

Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular (Anhang 1) wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterschreiben und bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzurei chen.

2

Verbraucher pyrotechnischer Gegenstände haben sinngemäss die für den Erwerb von Sprengmitteln erforderlichen Angaben, ausgenommen über den Verwendungsort, zu machen.

3

Die Behörde prüft, ob die Angaben des Gesuchstellers glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgemässe Verwendung Gewähr besteht. Sie hat sich darüber
im Zweifel durch eigene Abklärungen zu vergewissern.

4

Der Erwerbsschein wird in mindestens drei Exemplaren ausgestellt. Sollen die bewilligten Sprengmittel in einem andern Kanton verwendet werden, so ist diesem ein
Doppel zuzustellen.

5

Der Erwerbsschein ist zu widerrufen, wenn er durch falsche Angaben erwirkt worden ist oder die Voraussetzungen für seine Abgabe dahingefallen sind. Die zustän-

18

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

Sprengstoffverordnung 9

941.411

dige Behörde stellt die Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände sicher und
entscheidet, was damit zu geschehen hat.


Art. 22

Verbraucherkategorien 1

Kleinverbraucher ist, wer auf einmal höchstens 5 kg und in drei Monaten höchstens 25 kg Sprengstoff benötigt.

2

Wer mehr benötigt, gilt als Grossverbraucher.

4. Abschnitt: Sprengausweise

Art. 23

Ausweiskategorien

1

Für die Ausführung allgemeiner Sprengarbeiten wird aufgrund einer Prüfung ein Ausweis A, B oder C abgegeben.

2

Sind Ausbildung und Prüfung auf besondere Sprengarbeiten ausgerichtet, so sind diese im Ausweis zu nennen; z. B. Ausweis A, mit Berechtigung zu Lawinensprengungen; Ausweis C, mit Berechtigung zu Kammersprengungen.

3

Als besondere Sprengarbeiten gelten namentlich Sprengungen von Bauwerken, Grossbohrlochsprengungen, Kammersprengungen, Sprengungen unter Wasser oder
in heissen Massen, Lawinensprengungen und das Vernichten von Sprengmitteln.


Art. 24

Ausweis A

1

Der Inhaber des Ausweises A darf über Tag selbständig und in eigener Verantwortung Sprengungen in wenig gefährdeter Umgebung wie folgt ausführen:

a.

Einzelladungen vorbereiten und mit Zeitzündschnur zünde n; b.

höchstens fünf Ladungen mit Knallzündschnüren verbinden und mit einer
Zeitzündschnur zünden; c.

höchstens fünf Ladungen elektrisch oder mit Zündschlauch zünden.19 2

Die gesamte Lademenge darf 5 kg nicht überschreiten. Für besondere Sprengarbeiten können grössere Mengen gestattet werden; sie sind im Ausweis anzugeben.


Art. 25

Ausweis B

Der Inhaber des Ausweises B darf über oder unter Tag: a.

selbständig und in eigener Verantwortung Sprengungen mit geringem Schadenrisiko ausführen, bei denen gleichzeitig höchstens 10 Ladungen mit Zeitzündschnur oder 19 Ladungen elektrisch oder mit Zündschlauch gezündet
und insgesamt nicht mehr als 10 kg Sprengstoff verwendet werden; b.

unter fachkundiger Überwachung und nach den erforderlichen schriftlichen
Anweisungen alle Sprengungen ohne erhöhtes Schadenrisiko ausführen.

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1990 (AS 1990 1982).

Handel

10

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Art. 26

Ausweis C

Der Inhaber des Ausweises C darf: a.

selbständig und in eigener Verantwortung Sprengungen planen, ausführen
oder ausführen lassen; b.

nach dem Projekt eines ausgewiesenen Fachmannes Sprengungen mit erhöhtem Schadenrisiko ausführen. Als ausgewiesener Fachmann gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung das Risiko beurteilen und die Sprengung entsprechend planen kann.


Art. 27

Ausbildung

1

Die zur Ausführung von Sprengarbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse können durch Kurse vermittelt werden, die auf die Prüfungen auszurichten sind.

2

Die interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände können Ausbildung und Prüfungen einer Fachorganisation übertragen.

3

Die Organisatoren der Kurse müssen für eine zulässige und fachgemässe Ausbildung der Kursteilnehmer Gewähr bieten. Sie stellen ein Kursprogramm und, sofern
sie Prüfungen selber abnehmen wollen, hierfür ein Reglement auf.
4 Kursprogramm und Prüfungsreglement müssen auch die Kosten angeben und sind
vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zu genehmigen.20

Art. 28

Prüfungen

1

Wer sich um einen Sprengausweis bewirbt, hat eine Prüfung abzulegen, die dem Inhalt des Ausweises entspricht.

2

Geprüft werden mindestens: a.

die Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über das Erwerben, Befördern, Aufbewahren, Lagern, Sichern und Verwenden von Sprengmitteln; b.

die Kenntnisse der gebräuchlichen Sprengstoffe und Zündmittel, deren Wirkungsweise auf das zu sprengende Material und der Auswirkungen von
Sprengungen auf die Umgebung; c.

die unfallsichere Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln.

3

Bewerber für die Ausweise B und C sind ausserdem auf ihre technischen Kenntnisse über Sprengpläne zu prüfen.


Art. 29

Zulassung

1

Der Bewerber für den Ausweis A muss mindestens 19, der Bewerber für die Ausweise B und C mindestens 20 Jahre alt sein. Er muss ferner zuverlässig sein.

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

Sprengstoffverordnung 11

941.411

2

Über seine Zuverlässigkeit hat der Bewerber von der Polizei seines Wohnortes eine Bescheinigung beizubringen, welche die Annahme rechtfertigt, dass er nach seinem
bisherigen Verhalten für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel Gewähr bietet.

3

Die Zulassung zu den Kursen und Prüfungen kann vom Nachweis einer praktischen Tätigkeit, einem Studium oder einem Lehrabschluss in einem bestimmten Beruf abhängig gemacht werden.

4

Die Prüfungskommission entscheidet, inwieweit bestehende Ausweise anerkannt werden, und ob Inhaber solcher Ausweise eine ergänzende Prüfung ablegen müssen.


Art. 30

Abgabe und Entzug

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis und einen Ausweis, der vom
Präsidenten der Prüfungskommission und von einem Beauftragten des BBT unterzeichnet ist.21
2 Das BBT führt ein Verzeichnis der abgegebenen Sprengausweise.22 3

Der Sprengausweis wird vom Wohnortskanton des Inhabers entzogen, wenn dieser wegen grober Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften oder wegen eines Sprengstoffdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist.

4

Die Zentralstelle gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können.
5 Ausweisentzüge sind dem BBT ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.23

Art. 31

Andere Verwendungsausweise 1

Für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, ist ein Ausweis erforderlich, wenn
die Gegenstände nur Sprengstoff oder neben anderen Zusätzen einen Explosivsatz
von mehr als 50 g enthalten. Ausbildung und Prüfung müssen zumindest den Anforderungen des Ausweises A entsprechen.

2

Die Vorschriften über die Sprengausweise sind sinngemäss anwendbar.

4. Kapitel: Überwachung und Gebühren

Art. 32

Überwachung

1

Die Kantone überwachen den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere deren Herstellung, Verkauf, Lagerung, Sicherung und
Verwendung.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

Handel

12

941.411

2

Sie unterrichten unverzüglich die Zentralstelle, wenn sie nicht zugelassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel feststellen. Sie können der Zentralstelle Proben
zur Prüfung einreichen.

3

Sie prüfen mindestens einmal jährlich unangekündigt die Verzeichnisse der Hersteller, Händler und buchführungspflichtigen Verbraucher. Die Prüfung ist im Verzeichnis unter Angabe des Datums zu vermerken.

4

Die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen durch Bundesorgane gestützt auf andere Gesetze bleibt vorbehalten. Diese
Organe haben ihre Tätigkeit mit derjenigen der kantonalen Kontrollorgane zu koordinieren.


Art. 33


24

Kontrolle durch die Zollorgane 1 Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.
2 Sendungen, für die keine Einfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und der
Zentralstelle zu melden.
3 Sendungen, für die keine Ausfuhr- oder Durchfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und dem seco zu melden.


Art. 34

Buchführung

1

Aus den Verzeichnissen der Hersteller, Händler und buchführungspflichtigen Verbraucher von Sprengmitteln müssen ersichtlich sein:

a.

die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände; b.

die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezüger sowie die Daten der
Geschäfte.

2

Die Verzeichnisse sind täglich nachzuführen und am Ende jeden Monats abzuschliessen.

3

Als Belege der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine, von Verbrauchern zudem die von einem Sprengberechtigten unterzeichneten Bestätigungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorgewiesen werden können.

4

Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt, so ist über die Art und Menge ihrer Bestandteile ein Verzeichnis zu führen.

5

Hersteller, Importeure und Verkäufer pyrotechnischer Gegenstände haben mit Ausnahme von kleinen Feuerwerkskörpern über alle Arten ein Verzeichnis zu führen,
Verbraucher dagegen nur über solche, für die sie einen Erwerbsschein benötigen.
Verzeichnisse und Erwerbsscheine sind fünf Jahre geordnet aufzubewahren.


Art. 35

Gebühren

1 Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: 24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

Sprengstoffverordnung 13

941.411

a.25 Bewilligungen zur Herstellung oder Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver 501000 Franken;

b.

Verkaufsbewilligungen 20-200 Franken; c.

Erwerbsscheine 2-50 Franken; d.

Spreng- und Verwendungsausweise 10-20 Franken.

2

Für Prüfungen, die zur Erlangung von Sprengausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 20-200 Franken.

3

Für besondere Kontrollen können Gebühren von 50-200 Franken erhoben werden.

Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber
einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.

5. Kapitel: Allgemeine Sicherheitsvorschriften

Art. 36

Gegen ungewollte Zündungen 1

Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, hat dabei das Rauchen zu unterlassen.

2

Er darf in ihrer Nähe auch kein Feuer oder offenes Licht unterhalten oder dulden.

3

Leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe sind von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen fernzuhalten.


Art. 37

Gegen Vergiftungen

1

Warnungen der Hersteller auf Verpackungen und in Gebrauchsanweisungen, dass Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände giftige Substanzen enthalten oder bei
Verwendung giftige Rückstände hinterlassen, sind unbedingt zu beachten.

2

Giftigen Gasen ist insbesondere in geschlossenen Räumen, Stollen, Schächten und Gräben Rechnung zu tragen.

3

Verdorbene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände oder solche, die nicht mehr verwendet werden sollen, dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen
werden.

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

Handel

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941.411

6. Kapitel: Lagerung 1. Abschnitt: Fabrikationsbetriebe

Art. 38

Anlagen und Gebäude

Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel
oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz26 und der zugehörigen Verordnung III vom 26. März 1969 27.


Art. 39

Sprengmittellager der Hersteller 1

Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Herstellerlager für versandmässig verpackte Sprengmittel dürfen weiter benutzt werden, wenn:

a.

Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen; b.

die Türen mit eingebauten Sicherheitsschlössern versehen sind: c.

mangelnde bauliche Sicherheitsmassnahmen gegen Einbruch und Feuer
durch ständige Überwachung oder automatische Meldeanlagen ersetzt sind.

2

Bestehende Lager sind den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, wenn:

a.

sie erweitert oder wesentlich verändert werden; b.

Angestellte oder Dritte gefährdet sind; oder c.

die Anpassung zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sich als notwendig erweist.

3

Neue Lager müssen den Mindestanforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Die nach der Arbeitsgesetzgebung zuständige Plangenehmigungsbehörde kann jedoch höhere Lagermengen (Art. 43) und geringere Mindestabstände (Art. 44) als die
im Anhang 2 genannten bewilligen, wenn die Sicherheit auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.


Art. 40

Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände
zu gewerblichen Zwecken 1

Hersteller pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und die nur Sprengstoff oder neben andern
Zusätzen einen Explosivsatz von mehr als 50 g enthalten, haben solche versandmässig verpackten Erzeugnisse nach den für Sprengmittelverkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu lagern.

2

Andere Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.

26

SR 822.11

27

[AS 1969 561; SR 832.30 Art. 107 Bst. a. SR 822.113 Art. 41 Abs. 1]. Heute: der V3
vom 18. Aug. 1993 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113).

Sprengstoffverordnung 15

941.411


Art. 41

Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben 1

Hersteller von Feuerwerk haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, alleinstehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15, von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagerbauten darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden.

2

Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.

3

Wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind die Lagerbauten mit hinreichend hohen und starken Schutzwällen oder -wänden abzuschirmen.

4

Die Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und ausreichend belüftet sein. Ihre Türen müssen nach aussen aufschlagen. Im übrigen sind sie nach
den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung (Art. 55 und 56) einzurichten und zu betreiben.

5

In einem Lager dürfen bei leichter Bauart höchstens 2000 kg, bei massiver Bauweise mit Erdüberschüttung und/oder Ausblasewand höchstens 5000 kg Feuerwerk
aufbewahrt werden.

6

Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet
sind.

2. Abschnitt:
Sprengmittellager für Verkäufer und Importeure sowie Verbrauchermagazine


Art. 42

Allgemeine Schutz- und Betriebsvorschriften 1

In Lagern und Magazinen dürfen nur Sprengmittel sowie das zum Sprengen notwendige Zubehör aufbewahrt und bloss Lagerarbeiten verrichtet werden.

2

Lager- und Magazinräume dürfen nur von Personen betreten werden, die mit der Handhabung und dem Transport des Lagergutes vertraut sind und damit zu tun haben. Jedes Lager und Magazin, das Sprengmittel enthält, muss zuverlässig verschlossen sein, wenn sich niemand darin aufhält. Der Schlüssel ist an einem sicheren Ort
aufzubewahren.

3

Als künstliche Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig. Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche die Sprengmittel weder entzünden noch
zersetzen können. Die Oberflächentemperatur der Heizeinrichtungen darf 120°C
nicht übersteigen.

4

Lager und betretbare Magazine sind mit einsatzbereiten, dem Lagergut angepassten Löschgeräten und mit Thermometern zu versehen.

5

Metallische Konstruktionsteile eines Lagers oder Magazins sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu
erden.

Handel

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941.411

6

Elektrische Einrichtungen sind nach den Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) für feuergefährdete Räume28 zu erstellen.


Art. 43

Zulässige Lagermengen 1

In einem Lager oder Magazin dürfen höchstens 20 000 kg Sprengstoff und, getrennt davon, 100 000 Sprengkapseln oder elektrische Zünder aufbewahrt werden.

2

Werden in einem Lager bloss Sprengkapseln oder elektrische Zünder aufbewahrt, so beträgt die höchstzulässige Lagermenge 200 000.

3

Auf Bau- und andern Verwendungsstellen sollen die Vorräte einen Monatsbedarf nicht übersteigen. Mengen von mehr als 20 000 kg Sprengstoff und 100 000 Sprengkapseln oder elektrischen Zündern sind nur zulässig, wenn der Verbraucher wegen
Gefährdung des Nachschubweges (z. B. im Winter) grössere Vorräte anlegen muss.


Art. 44

Mindestabstände

1

Beim Bau von Lagern und Magazinen sind die im Anhang 2 vorgeschriebenen Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und andern schutzbedürftigen Bauten einzuhalten.

2

Bei unterirdischen Lagern oder Magazinen in trockenem und standfestem Fels kann davon abgewichen werden, wenn der Zugangsstollen (L) und die allseitige Überdekkung (R) den Mindestanforderungen nach Anhang 3 genügen und auf dem Gelände
über der Kaverne gegenüber Bauten ein Sicherheitsabstand entsprechend der Skizze
in Anhang 3 besteht, der mindestens gleich R ist.

3

Gegenüber unterirdischen Einrichtungen, wie Tankanlagen, Rohrleitungen, Kabeln usw., sind in jedem Fall angemessene Abstände zu wahren.

4

Können die im Anhang 2 vorgesehenen Abstände nicht eingehalten werden, so sind mehrere kleinere Lager oder Magazine zu errichten, deren gegenseitiger Abstand
mindestens dem Kraterradius entsprechen muss; sie sind unter sich durch einen
Schutzwall zu trennen, der keinen Durchgang haben darf (siehe Anhang 6).

5

Magazine sind mit einer automatisch anspringenden Löscheinrichtung sowie einer Brand- und Einbruchmeldeanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle zu versehen, wenn das Lagergut nicht auf mehrere kleinere Magazine verteilt
werden kann und die Mindestabstände nach Anhang 2 nicht eingehalten werden
können.


Art. 45

Bauliche Mindestanforderungen 1

Lager und Magazine dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden und ausser der Eingangstüre und den Lüftungskanälen keine Öffnung haben.

2

Lager aus Stahlbeton müssen mindestens 15 cm starke Aussenwände, Decken und Sohlen sowie 10 cm starke Trennwände aufweisen.

28

SEV 1000.1974, herausgegeben durch SEV, Seefeldstrasse 301, 8008 Zürich.

Sprengstoffverordnung 17

941.411

3

Bei Magazinen darf die Betonstärke um 5 cm vermindert werden: die Trennwände können aus anderen feuerhemmenden Baustoffen von mindestens 4 cm Stärke bestehen. Für Magazine ortsgebundener Betriebe, wie z. B. Kieswerke, Steinbrüche und
Zementfabriken gilt Absatz 2.

4

Die im Anhang 5.1 angegebene Betonqualität und Mindestarmierung gilt auch bei unterirdischen oder eingegrabenen Lagern und Magazinen. In standfestem Fels muss
nur die Stirnwand aus Stahlbeton bestehen.

5

Lager und Magazine dürfen aus vorfabrizierten Betonelementen erstellt werden, wenn die einzelnen Elemente die vorgeschriebene Qualität, Stärke und Armierung
aufweisen und nicht kleiner sind als 2 x 2 m; sie müssen innen miteinander fest verschraubbar sein.

6

Andere Bauarten sind nur zulässig, wenn sie die Sprengmittel gegen Diebstahl, Feuer, Witterungs- und elektrostatische Einflüsse ebenso zu sichern vermögen wie
Bauten aus Stahlbeton.


Art. 46

Belüftung

1

Lager und betretbare Magazine müssen belüftet sein. Lüftungskanäle sind Z-förmig und nach innen ansteigend anzulegen. Sie sind aussen und beim Übergang zum steigenden Schenkel fest zu vergittern; die äussere Öffnung ist zudem mit einer Schutzkappe zu versehen (siehe Anhänge 5.2 und 7.1).

2

Auf Lüftungskanäle darf nur verzichtet werden, wenn das Lager oder Magazin mindestens einmal wöchentlich geöffnet wird.


Art. 47

Türen

1

Alle Türen von Lager- und Magazinräumen müssen nach aussen aufschlagen.

2

Die Aussentüre ist nach den in Anhang 5.3 enthaltenen Plänen und Richtlinien zu erstellen. Ihre Füllung muss den Aussenwänden entsprechen mit der Ausnahme, dass
Armierungsstahl von mindestens 6 mm Durchmesser genügt (siehe Anhang 5.1).

3

Die Türzarge muss an den Längsseiten und am Sturz einen 10 mm starken und 30 mm breiten verdeckten Anschlag haben. Auf der Höhe der Scharniere sind auf der
Innenseite zwei starke Fangbügel an den Türrahmen zu schweissen. Der Spielraum
zwischen Zarge und Rahmen darf 5 mm nicht überschreiten.

4

Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Dazu gehört ein Doppelbart-Schlüssel mit mindestens zehn Zuhaltungen und verlängertem
Schaft. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen muss abnehmbar sein.

5

Andere Arten von Aussentüren sind nur zulässig, wenn sie mindestens so einbruchund feuersicher sind wie die in Anhang 5.3 vorgesehene.

6

Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2-4 mm
Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von
mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.

Handel

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Art. 48

Besondere Türsicherungen 1

Die Aussentüre von Lagern sowie von Magazinen ortsgebundener Betriebe muss zusammen mit den in die Wand eingelassenen Metallteilen ein untrennbares Ganzes
bilden; sie darf davon beim Versetzen in die Wandschalung und beim Einbetonieren
nicht losgelöst werden.

2

Schlüsselloch und Drückeransatz der Aussentüre sind mit einer Vorsicherung abzudecken, die mit einem Sicherheitsschloss zu versehen ist.


Art. 49

Aufschriften

Auf der Innenseite der Aussentüre ist deutlich lesbar anzuzeigen, dass Rauchen und
Umgang mit offenem Licht oder Feuer im Lager oder Magazin verboten sind und
dass Unbefugte keinen Zutritt haben.


Art. 50

Zugänge

1

Zugänge sind so anzulegen, dass im Explosionsfall mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Umgebung zu rechnen ist.

2

Der Durchgang im freistehenden Schutzwall zu oberirdischen Lagern oder Magazinen ist quer zur Eingangstüre anzubringen (siehe Anhang 7.4). Bei einem an die
Aussenwand geschütteten Wall ist vor dem Durchgang ein Vorwall aufzuschütten
(siehe Anhang 7.1).

3

Der Eingang zu unterirdischen Lagern oder Magazinen ist auf der von schutzbedürftigen Bauten und Anlagen abgekehrten Seite anzubringen. Wo dies nicht möglich ist, muss vor dem Eingang ein Schutzwall aufgeschüttet werden (siehe Anhang 4).

4

Über den Zugangsstollen (L) dürfen Lager und Magazine mit unterirdischen Verkehrswegen oder Arbeitsstellen verbunden werden, wenn der Verbindungsgang
durch einen Explosionsverschluss gesichert ist (siehe Anhang 3).


Art. 51

Schutzwall

1

Lager und Magazine sind mit einem Schutzwall zu umgeben oder einzugraben, wenn sie nicht durch natürliche Geländeerhebungen, die über die Sichtlinie reichen,
nach aussen abgeschirmt sind.

2

Ein freistehender Wall ist nach den Anhängen 2, 7.2 und 7.3 auszuführen. Innenböschung und Wallkrone, die mindestens 1 m breit sein muss, sind mit einer 30 cm
dicken Schutzschicht aus Feinmaterial abzudecken und gleichmässig zu planieren.

3

Ein angeschütteter Wall muss mindestens bis zur Dachkante des Bauwerks reichen und an der Krone mindestens 1 m breit sein (siehe Anhänge 7.1 und 7.2).

4

Krone und Böschungen des Schutzwalls sind nach Möglichkeit zu begrünen.

5

Auf einen Schutzwall kann verzichtet werden, wenn die Abstände zu schutzbedürftigen Bauten und Anlagen mindestens dreimal so gross sind wie die im Anhang 2
vorgeschriebenen.

Sprengstoffverordnung 19

941.411


Art. 52

Schrankmagazine

1

Schrankmagazine dürfen höchstens 1000 kg Sprengstoff und 5000 Sprengkapseln oder elektrische Zünder aufnehmen. Sie müssen den baulichen Mindestanforderungen von betretbaren Magazinen entsprechen, mit der dafür vorgeschriebenen Aussentüre ausgerüstet sein und die Mindestabstände nach Anhang 2 wahren; das Zündmittelfach muss gesondert verschliessbar sein (siehe Anhang 8.1).

2

Sie sind mit einer festen Unterlage zu verbinden, über Tag in standfestem Boden einzubauen und mit einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht zu überdecken. Bei
Einbau in festen Fels sind sie mit diesem zu verankern (siehe Anhang 8.2).

3

Fabrikmässig hergestellte Schrankmagazine mit Stahlmantel von 5 mm Wandstärke sind zulässig:

a.

wenn sie mit Ausnahme des Zugangs allseits mit armiertem Beton von mindestens 10 cm Stärke umgeben oder bei Einbau in festen Fels mit diesem
verankert werden können; b.

wenn die Türe, bestehend aus zwei Stahlblechplatten und der Betonfüllung,
insgesamt mindestens 15 cm dick ist; c.

wenn Türe und Schloss gleichwertige Sicherheitsmerkmale aufweisen, wie
die für betretbare Magazine vorgeschriebenen.

4

Schrankmagazine für höchstens 100 kg Sprengstoff und 1000 Sprengkapseln oder elektrische Zünder dürfen auch in einem unbewohnten Erdgeschossraum eines
Werkhofgebäudes erstellt werden, wenn in den angrenzenden Räumen sich weder
dauernd noch vorübergehend viele Personen aufhalten. Der Raum ist mit Löschgeräten auszurüsten; brennbare Flüssigkeiten und Stoffe mit einem Flammpunkt unter
100° C dürfen dort nicht aufbewahrt werden.


Art. 53

Sprengmittelbehälter für Kleinverbraucher 1

Kleinverbraucher dürfen höchstens 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder elektrische Zünder in einem verschliessbaren und widerstandsfähigen Behälter mit
getrennten Fächern aufbewahren (siehe Anhänge 9.1 und 9.2).

2

Das Innere des Zündmittelfaches muss mit dämpfendem Material ausgestattet sein, das elektrische Aufladungen ausschliesst und bei Reibung keine Funken bildet.

3

Die Sprengmittelbehälter dürfen nur in unbewohnten, verschlossenen Erdgeschossräumen, die von leicht brennbaren Stoffen jeder Art frei sind, untergebracht werden.
Die Sprengmittelbehälter und ihr Inhalt sind auch auf der Verwendungsstelle gegen
jede unbefugte Wegnahme zu sichern.

4

Nach Arbeitsschluss haben Kleinverbraucher nicht verwendete Sprengmittel unverzüglich in einen ortsfesten verschliessbaren Raum nach Absatz 3 zurückzubringen.

Handel

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3. Abschnitt: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Art. 54

Gegenstände für gewerbliche Zwecke 1

Pyrotechnische Gegenstände für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke sind wie Sprengmittel (Art. 42-53) zu lagern und aufzubewahren, wenn sie
nur Sprengstoff oder neben andern Zusätzen einen Explosivsatz von mehr als 50 g
enthalten.

2

Pyrotechnische Gegenstände, die neben anderen Zusätzen einen Explosivsatz von höchstens 50 g enthalten, dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 55-57) gelagert und
aufbewahrt werden.

3

Einzelne pyrotechnische Gegenstände mit einem Explosivsatz von höchstens 50 g dürfen bis zu einem Gesamtgewicht von 500 g auch in Erdgeschossräumen in einem
Behälter aufbewahrt werden, wenn dieser gegen Brandeinwirkung von aussen geschützt ist.

4

Polizei und Feuerwehr sind über Standort und Art des Lagergutes zu verständigen.


Art. 55

Lagerung von Feuerwerk durch Importeure und Verkäufer 1

Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern im Bruttogewicht von mehr als 300 kg gelten als Grosslager; sie sind nach Möglichkeit in alleinstehenden Bauten
einzurichten und ausschliesslich für solche Erzeugnisse zu verwenden.

2

Lagerräume in Gebäuden, die noch anderen Zwecken dienen, müssen feuersicher und mit einer Druckentlastungsöffnung versehen sein. Die Gebäude dürfen nicht in
einer Wohnzone liegen und es dürfen sich weder dauernd noch vorübergehend viele
Personen darin aufhalten.

3

Die Lager müssen mindestens eine in Fluchtrichtung aufschlagende Türe haben, die als Notausgang gekennzeichnet ist.

4

Die elektrische Beleuchtung ist nach den Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) für feuergefährdete Räume29 einzurichten. Die Bauten sind mit einer zuverlässigen Blitzschutzanlage auszurüsten.

5

Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.

6

Räume, in denen Feuerwerkskörper bis zu 50 kg Bruttogewicht vorübergehend gelagert werden, müssen lediglich feuerhemmend ausgebaut sein und dürfen, sofern
das Brandrisiko gering ist, auch anderen Zwecken dienen.

7

Für die kurzfristige Aufbewahrung oder die Vorbereitung von Grossfeuerwerk vor dem Abbrennen genügt es, wenn die Räume gleichzeitig keinen anderen Zwecken
dienen.

29

SEV 1000.1974, herausgegeben durch SEV, Seefeldstrasse 301, 8008 Zürich.

Sprengstoffverordnung 21

941.411


Art. 56

Betriebsvorschriften für Gross- und Kleinlager 1

In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lager- sowie Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Feuerwerk ist kühl und trocken und möglichst in den Versand- oder
Sortimentsverpackungen zu lagern.

2

Der Zutritt zu den Räumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Die Räume müssen zuverlässig
verschlossen sein, wenn sich niemand darin aufhält.

3

Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, die weder zu einer Entzündung noch zu einer Zersetzung des Lagergutes führen. Die Räume sind mit Feuerlöschern auszurüsten, deren Zahl und Grösse den örtlichen Verhältnissen angepasst sein muss.

4

Polizei und Feuerwehr sind über Standort und Art des Lagergutes zu verständigen.


Art. 57

Aufbewahrung in Verkaufsräumen 1

In Verkaufsräumen darf der Vorrat an Feuerwerkskörpern ein Bruttogewicht von 30 kg nicht übersteigen. Die Ware ist getrennt von andern feuergefährlichen Stoffen
und Gegenständen in geschlossenen Behältern oder Schubladen, die den Kunden
nicht zugänglich sind, unterzubringen.

2

In Schaufenstern und Schaukästen an Aussenwänden dürfen nur Attrappen ausgestellt werden.

3

An Ein- und Ausgängen sowie an Durchgängen, die als Rettungswege in Frage kommen, dürfen keine Verkaufsstände für Feuerwerk aufgestellt werden. Im Innern
von Warenhäusern ist der Verkauf verboten.

4

An Verkaufsstellen ist das Rauchen durch eine deutlich lesbare Anschrift zu verbieten. Wird das Feuerwerk in einem besondern Raum feilgeboten, so ist das Rauchverbot mit einem Hinweis auf die Ware bereits an der Eingangstüre anzubringen. Der
Verkäufer muss für die Einhaltung des Rauchverbotes sorgen.


Art. 58

Verantwortliche Personen Inhaber von Handelsbetrieben und Geschäften haben für das Lagern, den Versand
und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände verantwortliche Aufsichtspersonen zu bestellen, die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erfahrung haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und im Falle einer Explosion oder eines Brandes die
notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen können.

Handel

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941.411

7. Kapitel: Beförderung von Sprengmitteln

Art. 59

Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle 1

Auf Strassen und Wegen, die ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen, dürfen Sprengstoffe und Zündmittel auf dem gleichen Fahrzeug befördert werden. Sie sind
in den Versandverpackungen in getrennten Abteilen des Fahrzeuges unterzubringen.

2

Fehlen die Versandpackungen, so sind die Sprengmittel in geschlossenen Behältern mitzuführen. Es darf hierzu auch ein Behälter verwendet werden, der je ein Fach für
die Sprengstoffe und die Zündmittel aufweist und mit einer Tragvorrichtung versehen ist (siehe Anhang 9.2).

3

Transportbehälter für Sprengmittel müssen aus Material bestehen, das elektrische Aufladungen ausschliesst und bei Reibung keine Funken bildet. Die Deckel von Behältern, in denen Schwarzpulver oder rauchlose Pulver in loser Körnerform befördert
werden, müssen dicht schliessen.

4

Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet.

8. Kapitel: Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln 1. Abschnitt: Allgemeine Schutz- und Sicherheitsvorschriften

Art. 60

Gemeinsame Bestimmungen 1

Sprengarbeiten sind entsprechend den nachstehenden Bestimmungen und, soweit ihnen dafür keine ausdrückliche Vorschrift zu entnehmen ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik auszuführen.

2

Diese Bestimmungen und Regeln sind sinngemäss auch bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zu beachten, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und einen Explosivsatz enthalten.


Art. 61

Sprengleiter

1

Sprengarbeiten sind mindestens von einem Sprengberechtigten zu leiten. Dieser trägt die Verantwortung für deren sichere und fachgemässe Vorbereitung und Ausführung. Wird zu Sprengungen mit erhöhtem Schadenrisiko ein besonderer Sachverständiger (Art. 26 Bst. b) beigezogen, so ist dieser dafür verantwortlich, dass die Arbeiten gemäss Projekt ausgeführt werden.

2

Der Sprengleiter ist insbesondere dafür verantwortlich: a.

dass nur zugelassene Sprengmittel und Sprengzubehör verwendet, alle Sicherheitsvorschriften eingehalten und auf den Verwendungsstellen die Versandpackungen und die Sprengmittelbehälter samt Inhalt in verschlossenen
Räumen aufbewahrt oder, wo dies nicht möglich ist, überwacht werden;

Sprengstoffverordnung 23

941.411

b.

dass jeder Beschäftigte vor Aufnahme seiner Tätigkeit über die Bedeutung
der Sprengsignale und Warnzeichen sowie über das Verhalten vor, während
und nach Sprengarbeiten unterrichtet ist; c.

dass nach Arbeitsschluss übriggebliebene Sprengmittel unverzüglich in ein
Magazin zurückgebracht werden.

3

Der Sprengleiter hat die Auslösevorrichtung der Zündmaschine stets bei sich zu führen oder unter Verschluss aufzubewahren.


Art. 62

Verwendbare Sprengmittel 1

Auf derselben Sprengstelle dürfen nur Zeit- oder Knallzündschnüre und elektrische Zünder des gleichen Fabrikates verwendet werden; die Zünder müssen zudem der
gleichen Widerstandsgruppe angehören.

2

Gleichartige Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen.

3

Ist die Temperatur in einem Magazin unter die kritische Gefriergrenze gesunken, so dürfen ihm Sprengmittel erst wieder entnommen werden, wenn das Lagergut durch
Heizung oder Warmluft aufgetaut worden ist.

4

Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Das gilt insbesondere für geknickte, gebrochene, gequetschte oder sonstwie beschädigte Zündschnüre sowie für feuchte oder schadhafte Sprengkapseln und Zünder.


Art. 63

Zündverfahren

1

In Schächten, tiefen Gräben, hohen Aufbrüchen und an anderen schwer zugänglichen Sprengstellen ist ein Zündverfahren anzuwenden, das erlaubt, die Sprengung
aus sicherer Deckung auszulösen.

2

Sprengladungen der gleichen Sprengstelle, die zum Schutze der Umgebung abgedeckt werden muss (Art. 81), sind gleichzeitig oder in Abständen von höchstens
50 Millisekunden zur Explosion zu bringen.

2. Abschnitt: Sprengzubehör

Art. 64

Ladegeräte

1

Zum Laden und Verdämmen von Bohrlöchern dürfen nur Ladestöcke aus Holz verwendet werden oder aus Kunststoffen, die sich nicht elektrisch aufladen können.

2

Mechanisch oder pneumatisch angetriebene Ladegeräte dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt eingesetzt werden.

Handel

24

941.411


Art. 65

Zündmaschinen

1

Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen mit Gleichstrom und der erforderlichen Leistung verwendet werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich
die Auslösevorrichtung abnehmen und ein unbefugtes Betätigen verhindern lässt.

2

Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine Restspannung auf den Kondensatoren verbleibt. Ist ihre Zündspannung regulierbar, so müssen sie mit einer Vorrichtung versehen sein, welche die elektrische
Spannung anzeigt.

3

Maschinen mit nicht regulierbarer Spannung dürfen erst dann Strom an die Zündleitung abgeben, wenn sie die auf ihnen angegebene Spannung erreicht haben.

4

Auf den Zündmaschinen müssen angegeben sein: a.

Hersteller, Typ, Fabriknummer, Zündertyp, Schaltung, Spannung; bei elektrodynamischen Zündmaschinen hat sich die Angabe der Spannung auf den
oberen Grenzwiderstand zu beziehen; b.

bei Kondensatormaschinen zusätzlich die Kapazität, bei Zündmaschinen für
Serienschaltung und bei regulierbaren Zündmaschinen der obere Grenzwiderstand.

5

Die Betriebssicherheit der Zündmaschinen ist periodisch zu prüfen.


Art. 66

Prüfgeräte

Für die Prüfung elektrischer Zünder und der Zündkreise müssen Messgeräte verwendet werden, die ausschliesslich der Widerstandsmessung dienen. Ihre Stromquellen müssen so gebaut sein, dass keine die Sicherheitsgrenzen der Zünder übersteigenden Ströme entstehen können.


Art. 67

Weitere Anforderungen Zündmaschinen und Prüfgeräte müssen ausserdem der Bundesgesetzgebung über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten entsprechen.

3. Abschnitt: Bohren und Laden

Art. 68

Bohrarbeiten

1

In der Regel müssen alle Löcher einer Sprengserie fertig gebohrt sein, bevor mit dem Laden begonnen wird.

2

Ausnahmsweise darf mit der gebotenen Vorsicht gleichzeitig gebohrt und geladen werden, wenn patronierter Sprengstoff verwendet wird und wenn: a.

der Abstand zwischen dem zu ladenden und dem zu bohrenden Loch einen
Fünftel der Lochtiefe, mindestens aber 1,5 m beträgt; oder b.

bei lafettierten Bohrgeräten die Abstände einen Fünftel der Lochtiefe, mindestens aber 1 m betragen.

Sprengstoffverordnung 25

941.411

3

Das Nach- und Tieferbohren stehengebliebener oder ausgeblasener Bohrlöcher ist verboten; diese sind vor Wiederaufnahme der Bohrarbeiten mit Holzzapfen zu verschliessen, ausser wenn zwangsgeführte Bohrgeräte verwendet werden.

4

Wird in der Nähe einer tieferen Bohrlochpfeife gebohrt, so ist deren Richtung mit einem eingeschobenen Ladestock zu kennzeichnen.

5

Der kleinste Durchmesser des Bohrloches muss etwas grösser sein als der Durchmesser der Sprengstoffpatronen. Vor dem Laden sind die Bohrlöcher auf freien
Durchgang zu prüfen.


Art. 69

Zündpatronen

1

Die Sprengkraft der Kapsel oder des Zünders ist so zu wählen, dass der Sprengstoff sicher zur Detonation gebracht wird.

2

Zündpatronen dürfen erst kurz vor ihrer Verwendung in einem Raum, der keinem andern Zwecke dient, oder auf der Verwendungsstelle und nur in der erforderlichen
Anzahl hergestellt werden.


Art. 70

Laden

1

Der Sprengleiter hat darüber zu wachen, dass fachmännisch geladen wird. Bei Gefriergefahr sind nur wenige Schüsse gleichzeitig zu laden und so rasch als möglich
abzutun.

2

Elektrische Leitungen, die das Laden mit elektrischen Zündern gefährden könnten, sind vorher zu entfernen oder spannungslos zu machen.

3

Die Zündpatrone ist zuerst einzubringen, ausser wenn der ganzen Ladesäule eine Knallzündschnur beigelegt wird. Es ist verboten, einer Ladung lose Sprengkapseln
beizufügen.

4

Bei Verwendung von gelatinierten Sprengstoffen, die mehr als 25 Prozent Nitroglycerin/Nitroglykol enthalten, darf die Zeitzündschnur nur mit der Zündpatrone in
Berührung kommen. Die Zündpatrone ist deshalb zuletzt einzuschieben.

5

Schwarzpulver oder rauchlose Pulver in loser Körnerform sind mittels Laderohr und Trichter aus weichem Material, das sich nicht elektrisch aufladen kann, in das
Bohrloch einzubringen. Das Rohr muss mindestens bis zum oberen Rand der vorgesehenen Ladesäule reichen. Nach dem Laden ist verschütteter Sprengstoff sorgfältig
zu entfernen.

6

In Fels mit offenen Spalten und Klüften sind lose oder körnige Sprengstoffe stets patroniert einzubringen. Im Bohrloch festgeklemmte Patronen oder steckengebliebene Sprengstoffe in loser Körnerform sind in ihrer Lage zu belassen und für sich
abzutun.


Art. 71

Besatz

1

Wird mit Sand, feiner Erde, Lehm oder ähnlichem Material verdämmt, ist das Besatzmaterial mit dem Ladestock zu pressen; es darf aber nicht festgeschlagen werden.

Handel

26

941.411

2

Sprengladungen in loser Körnerform müssen zumindest mit einem Papierpfropfen verdämmt werden.

4. Abschnitt: Zündung mit Zündschnur

Art. 72

Prüfung und Vorbereitung der Zeitzündschnur 1

Zeitzündschnüre sind vor der Verwendung auf ihre Unversehrtheit zu untersuchen.

Nach längerer Lagerung muss ausserdem ihre Brenngeschwindigkeit geprüft werden.

2

Das gerade abgeschnittene Ende der Zündschnur ist ohne jede Drehung so weit in die Sprengkapsel einzuschieben, bis es den Zündsatz berührt. Hierauf ist der obere
Rand der Kapsel mit Kapselzange oder Anwürgeapparat an die Zündschnur anzuklemmen. Die Befestigung mit anderen Werkzeugen oder mit den Zähnen ist verboten.

3

Die Verbindung von Kapsel und Zündschnur ist wo nötig gegen Eintritt von Wasser zu schützen.


Art. 73

Länge der Zeitzündschnur 1

Die Länge der Zeitzündschnur muss so bemessen sein, dass den anzündenden Personen genügend Zeit bleibt, in sichere Deckung zu gehen. Zeitzündschnüre von weniger als 60 cm Länge dürfen auf keinen Fall verwendet werden.

2

Wird nur eine einzelne Ladung oder eine Zündanlage mit einer einzigen Zeitzündschnur gezündet, so muss die Schnurlänge der Zeit für den Rückzug in die Deckung
sowie einem Sicherheitszuschlag von 60 Sekunden entsprechen.

3

Wenn mehrere Ladungen gezündet oder mehrere Zeitzündschnüre für eine Zündanlage verwendet werden, sind alle Zündschnüre gleich lang vorzubereiten. Ihre
Länge ergibt sich in diesem Fall aus: a.

der Zeit für den Zündgang; b.

einem Zuschlag von mindestens 5 Sekunden für jede anzuzündende Zeitzündschnur; c.

der Zeit für den Rückzug in die Deckung; d.

dem Sicherheitszuschlag von 60 Sekunden.

4

Die Zeitzündschnur muss mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen. Das vorstehende Stück darf nicht in Schlingen gelegt, gefaltet oder ins Bohrloch geschoben werden. Sein Ende ist so vorzubereiten, dass die Schnur leicht angezündet werden kann.

5

Bei Ladungen aus Schwarzpulver oder rauchlosem Pulver in loser Körnerform hat die errechnete Länge der Zündschnur gänzlich ausserhalb der Ladung zu liegen. Ein
in die Ladung selbst hineinragender Teil darf nicht mitberücksichtigt werden.

Sprengstoffverordnung 27

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Art. 74

Vorbereitung der Knallzündschnur 1

Knallzündschnüre sind so miteinander zu verbinden, dass die Detonation sicher übertragen wird.

2

Sie dürfen weder geknickt noch mit Nägeln oder Agraffen festgemacht werden.

3

Die Knallzündschnüre einer Zündanlage dürfen sich ausser an ihren Verbindungsstellen nirgends berühren. An Kreuzungsstellen ist ein Abstand von mindestens 5 cm
einzuhalten; wenn nötig sind Distanzhalter anzubringen.

4

Muss eine Knallzündschnur an ihrem ladungsseitigen Ende mit einer Sprengkapsel versehen werden, wird sie nach den für die Zeitzündschnur geltenden Vorschriften
befestigt.


Art. 75

Anzünden

1

Zeitzündschnüre sind mit einer intensiven Stichflamme anzuzünden. Mittels Streichholz darf nur eine einzelne Zeitzündschnur angezündet werden.

2

Bei mehreren Zeitzündschnüren bestimmt der Sprengleiter die Zündfolge. Wenn sprengtechnische Gründe keine andere Reihenfolge aufdrängen, wird mit derjenigen
Zündschnur begonnen, von der aus die Rückkehr in die Deckung am längsten dau ert.

3

Bei ein und derselben Sprengung dürfen höchstens zehn Zeitzündschnüre angezündet werden. Davon darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, die Auflagen machen kann, abgewichen werden.

4

Das Einführen brennender Zeitzündschnüre ist nur bei Kessel- oder Schmierschüssen mit senkrechtem Bohrloch gestattet, wenn dabei kein loses Pulver verwendet
wird. Es ist verboten, Zündpatronen mit dem Ladestock nachzuschieben und einen
Besatz anzubringen.

5. Abschnitt: Elektrische Zündung

Art. 76

Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen 1

Zündanlagen mit elektrischen Zündern müssen zur Peripherie von Sendeanlagen mindestens folgende Abstände einhalten:
Abgestrahlte Leistung

Mindestabstand

bis 100 W

5 m

100 W

bis 1 kW

7 m

1 kW

bis 10 kW

15 m

10 kW

bis 100 kW

30 m

100 kW

bis 1000 kW

65 m

1000 kW

bis 3000 kW

100 m

2

Von Radaranlagen ist ein Sicherheitsabstand von 300 m einzuhalten.

3

Die Sicherheitsabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind zu verzehnfachen, wenn sich Teile der Zündanlage mehr als 1 m über dem Erdboden befinden oder mit leit

Handel

28

941.411

fähigen Einrichtungen, wie z. B. Wasser- oder Druckluftleitungen, Metallzäunen,
Stahlbauteilen, in Berührung kommen könnten.

4

Die vorgeschriebenen Mindestabstände dürfen nur unterschritten werden, wenn einwandfrei feststeht, dass die vorgesehenen Zünder ohne Gefahr verwendet werden
können.

5

Bei abgestrahlten Leistungen bis 1 W (z. B. bei Kleinradar- oder Handfunkgeräten) sind keine besonderen Sicherheitsmassnahmen notwendig.

6

In der Nähe von Starkstrom-Freileitungen oder -Anlagen mit Spannungen über 1 kV und elektrischer Bahnen darf die elektrische Zündung nur verwendet werden,
wenn die Abstände nach Anhang 10 eingehalten werden können.


Art. 77

Zündleitungen

1

Die Erde darf nicht als Rückleitung benützt werden.

2

Getrennt geführte Drähte der Zündleitung sind zu verdrillen.

3

Blanke Drahtenden und Verbindungsstellen der Zünderdrähte und der Zündleitungen dürfen nicht mit Eisenteilen, Wasser, Fels oder Erde in Berührung kommen. Sie
sind nötigenfalls zu isolieren.

4

Zündleitungen sind kurzzuschliessen und erst unmittelbar vor der Zündung mit den Zünderdrähten zu verbinden.

5

Zündleitungen sind in der Nähe elektrischer Leitungen und Anlagen so zu sichern, dass sie durch die Explosion nicht hochgeschleudert werden können.


Art. 78

Kontrolle und Zündung 1

Vor jeder elektrischen Zündung ist die fertige Zündanlage mit einem Prüfgerät zu kontrollieren. Weicht ihr Gesamtwiderstand dabei vom errechneten offensichtlich ab,
so darf die Anlage nicht mit der Zündmaschine verbunden werden.

2

Die Zündleitung ist erst nach dem zweiten Sprengsignal (Art. 83) an die Zündmaschine anzuschliessen; bei Unterwassersprengungen erst, wenn der letzte Taucher
mit dem ganzen Körper ausser Wasser ist.

3

Der Sprengleiter hat die mit der Zündung betrauten Personen darüber zu unterrichten, dass die Zündleitung im Moment der Zündung unter Hochspannung steht.

4

Nach der Zündung ist die Leitung sofort von der Maschine zu lösen. Das gilt auch dann, wenn die Zündung erfolglos geblieben ist.

5

Bei Versagen der elektrischen Zündung sind Mängel in der Zündanlage sogleich zu beheben; dann ist die Zündung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften zu wiederholen.


Art. 79

Sicherung bei Gewittern 1

Bei aufziehendem Gewitter dürfen Sprengladungen nicht mehr mit elektrischen Zündern versehen werden. Bereits fertige und mit Zündern versehene Ladungen sind
unter Beachtung der Absperr- und Warnvorschriften schnellstens zu zünden. Ist das

Sprengstoffverordnung 29

941.411

nicht mehr möglich, so muss die Sprengstelle verlassen und abgesperrt werden, bis
das Gewitter vorüber ist.

2

Dies gilt grundsätzlich auch für Sprengstellen unter Tag, weshalb der Sprengleiter einen Warndienst einzurichten hat, der ihm über der Baustelle aufziehende Gewitter
unverzüglich melden muss. Der Leiter hat sich zudem vor dem Laden selber beim
Warndienst zu erkundigen, wenn nach der Jahreszeit mit einem Gewitter zu rechnen
ist.

3

Unter Tag darf elektrisch gezündet und auf einen Warndienst verzichtet werden, wenn

a.

die allseitige Überdeckung mindestens 200 m beträgt und die Sprengstelle
mindestens 500 m vom Stolleneingang entfernt ist; b.

alle leitfähigen Stolleneinrichtungen (wie z. B. Leitungen für Luft und Wasser, Ventilations- und Geleiseanlagen) beim Stolleneingang, nach 100 m und
dann alle 200 m durch Eisen- oder Kupferdraht von mindestens 6 mm
Durchmesser unter sich verbunden sind; die Verbindung beim Stolleneingang muss zudem an das Erdungssystem elektrischer Installationen der Baustelle angeschlossen sein.

6. Abschnitt: Sicherheitsmassnahmen vor und nach dem Zünden

Art. 80

Sprengzeiten, Absprachen 1

Regelmässige Sprengungen in grösserem Umfang sind möglichst in die Arbeitspausen zu verlegen.

2

Bei Sprengungen im Bereiche öffentlicher Verkehrs- oder Versorgungsanlagen, wie Strassen, Eisenbahnen, Luft- und Standseilbahnen, Starkstrom- und Rohrleitungen sowie Fernmeldeanlagen, sind die Sprengarbeiten vorher mit den zuständigen
Stellen abzusprechen.


Art. 81

Schutz gegen Sprengwirkungen 1

Druck- und Erschütterungsgefahren ist Rechnung zu tragen.

2

Wo Gebäude, Verkehrswege, oberirdische Leitungen oder ähnliche Anlagen gefährdet werden, sind die Sprengladungen vor dem Zünden mit Strauchwerk, Faschinen, Seil- oder Drahtnetzen oder ähnlichem Material abzudecken, um die Streuwirkung zu vermindern. Das Abdeckungsmaterial ist zu sichern, damit es nicht weggeschleudert werden kann.

3

Nach dem Laden übriggebliebene Sprengmittel sind vor dem Zünden in Sicherheit zu bringen.

4

Der Sprengleiter weist den Beschäftigten vor dem ersten Sprengsignal eine sichere Deckung zu oder hält sie dazu an, den Wirkungsbereich der Sprengladungen zu verlassen.

Handel

30

941.411

5

Deckungsräume müssen nicht nur gegen Druck- und direkte Streuwirkungen, sondern auch gegen Sprengstücke, die beim Aufschlagen abgelenkt werden, Schutz gewähren.


Art. 82

Sprengwachen

1

Der Sprengleiter hat dafür zu sorgen, dass alle in den Wirkungsbereich der Sprengladungen führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr durch Posten
gesperrt und bewacht werden. Auf Verkehrswegen sind die Wachtposten mit roten
Signalfahnen auszurüsten.

2

Den mit dem Absperrdienst betrauten Personen sind genaue Weisungen zu erteilen.

Sie dürfen den angewiesenen Standort erst nach dem dritten Sprengsignal (Art. 83)
verlassen.

3

Unbemannte feste Absperrungen mit deutlichen Hinweistafeln und Angabe der Sprengzeiten sind nur bei Sprengungen an abgelegenen Orten gestattet.


Art. 83

Sprengsignale

1

Bei jeder Sprengung hat der Sprengleiter die folgenden drei Signale deutlich hörbar abzugeben, nachdem er sich jeweils vergewissert hat, dass die Voraussetzungen dazu
gegeben sind:

a.

erstes Signal, bestehend aus mindestens fünf langen Tönen: Ankündigung
des Sprengens;

b.

zweites Signal, bestehend aus drei kurzen Tönen: Zündung; c.

drittes Signal, bestehend aus einem langen Ton: Ende des Sprengens.

2

Die Bedeutung der Signale ist der gesamten Belegschaft sowie allfälligen Nachbarbetrieben und Anwohnern bekanntzugeben.

3

Beim ersten Signal müssen sich alle Personen, die nicht zur Zündmannschaft gehören, aus der Gefahrenzone in die angewiesene Deckung begeben. Die Deckungsräume dürfen erst nach dem dritten Signal verlassen werden.

4

Reichen Signalhörner zur Warnung nicht aus, so sind Sirenen oder ähnliche, gut hörbare Mittel zu verwenden.

5

Auf akustische Signale kann verzichtet werden, wenn zwischen den Absperrposten und der Zündmannschaft eine sichere Verbindung besteht und die rechtzeitige Warnung der übrigen Gefährdeten gewährleistet ist. Bei Arbeiten unter Tag dürfen die
Signale durch Zurufe ersetzt werden.


Art. 84

Wartezeiten

1

Der Sprengleiter hat Wartezeiten mit der Uhr zu messen und mit Zeitzündschnur ausgelöste Schüsse womöglich zu zählen.

2

Bestehen Zweifel darüber, ob alle Ladungen detonierten, so darf von der letzten Zündung an gerechnet während 15 Minuten niemand die Deckung verlassen. Dies

Sprengstoffverordnung 31

941.411

gilt auch für den Fall, dass scheinbar erfolglos versucht worden ist, eine Zündschnur
in Brand zu setzen.

3

Bei Verwendung von mehr als 3 m langen Zeitzündschnüren ist die Wartezeit um 2 Minuten je Meter zu verlängern.

4

Bei elektrischer Zündung ist bloss allfälligen Verzögerungszündern Rechnung zu tragen; sonst braucht keine Wartezeit eingehalten zu werden.

5

Bei Kessel- oder Schmierschüssen darf erst nach erfolgter Abkühlung, frühestens aber nach 30 Minuten wieder geladen werden. Die Wartefrist kann dadurch verkürzt
werden, dass der Kessel mit Wasser gespült wird. Die Mündung des dazu verwendeten Strahlrohrs muss aus weichem Material bestehen.

6

In Stollen, Schächten und tiefen Gräben darf die Arbeitsstelle in jedem Fall erst wieder betreten werden, wenn die Sprengschwaden entfernt oder durch Frischluft auf
ein ungefährliches Mass verdünnt worden sind.


Art. 85

Kontrolle der Sprengstelle 1

Nach Ablauf der Wartezeit verlässt der Sprengleiter allein die Deckung und vergewissert sich, ob Versager vorhanden sind.

2

Wird später ein Versager festgestellt, so ist dies dem Sprengleiter sofort zu melden.

3

Versager müssen möglichst umgehend unschädlich gemacht werden. Bei Unterbruch der Arbeiten oder nicht durchgehendem Betrieb darf der Sprengleiter die Arbeitsstelle unter keinen Umständen verlassen, bevor alle Versager vernichtet sind.

4

Wenn in Schichten gearbeitet wird, hat der abtretende Sprengleiter die Versager auffällig zu kennzeichnen und seinen Nachfolger über deren Anzahl und Lage genau
zu unterrichten.

7. Abschnitt: Vernichten von Sprengmitteln

Art. 86

Abtun von Versagern

1

Bei verdämmten Versagern ist der Besatz mit Werkzeugen oder durch Wasser- oder Druckluftspülung vorsichtig zu entfernen. Das dazu verwendete Werkzeug und die
Mündung des Strahlrohrs müssen aus weichem Material bestehen. Auf die freigelegte Ladung ist eine neue Zündpatrone aufzulegen; nach deren Zündung ist in jedem Fall eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten.

2

Das Ausblasen des Besatzes mit Druckluft ist verboten, wenn die Zündpatrone zuletzt in die Ladesäule eingebracht oder wenn mit Pulversprengstoffen geladen worden ist.

3

Schwarzpulverladungen dürfen durch Auflösen mit Wasser unschädlich gemacht werden.

Handel

32

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Art. 87

Vernichten unbrauchbarer Sprengmittel 1

Unbrauchbar gewordene Sprengmittel sind fachgemäss zu vernichten.

2

Sprengstoff bis zu einer Höchstmenge von 25 kg oder Sprengkapseln, elektrische Zünder oder Detonationsverzögerer bis zu einer Höchstmenge von 500 Stück dürfen
nur von Sprengberechtigten vernichtet werden, die dazu nach ihrem Ausweis ausdrücklich ermächtigt sind, grössere Mengen nur vom Hersteller oder besonderen
Sachverständigen.

3

Werden die Sprengmittel durch Sprengen vernichtet, so sind die für Sprengarbeiten geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

4

Hersteller und Sachverständige haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn sie unbrauchbar gewordene Sprengmittel zum Vernichten übernehmen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 88

Anhänge

1

Die Anhänge 1-10 sind Bestandteil dieser Verordnung.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann sie im Rahmen dieser Verordnung den Verhältnissen anpassen.


Art. 89


30

Übergangsbestimmungen 1 Bewilligungen, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 9. März 199831
aufgrund der Sprengstoff- oder Kriegsmaterialgesetzgebung zur Herstellung, Ein-,
Aus- oder Durchfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen, Schiesspulver, Munition und Munitionsbestandteilen erteilt wurden, gelten weiter. Aufgrund des Pulverregals des Bundes erteilte Konzessionen gelten als entsprechende
Herstellungs- oder Einfuhrbewilligungen weiter. Die Regalgebühr entfällt.
2 - 6...32


Art. 90

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Dezember 195433 über die Unfallverhütung bei Sprengarbeiten wird aufgehoben.

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998 (AS 1998 993).

31

AS 1998 993

32

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov.
1999 (SR 172.213.1).

33

[AS 1955 1]

Sprengstoffverordnung 33

941.411


Art. 91


Änderung der Kriegsmaterialverordnung Die Verordnung vom 10. Januar 197334 über das Kriegsmaterial wird wie folgt geändert: Art. 4
, 6, 7 Abs. 2 und 3, Art. 10, 12, 12a
...


Art. 92

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 am 1. Juni 1980 in
Kraft.

34

[AS 1973 116, 1978 199, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff.
2; SR 941.411 Art. 91. SR 514.511 Art. 24]

Handel

34

941.411

Anhang 1.1

(Art. 21 Abs. 1)

Kanton

Nr.

Erwerbsschein für Sprengmittel Gesuchsteller

Bevollmächtigter Vertreter Name oder Firma:

Vorname:

Geburtsdatum:

Wohnort oder
Sitz der Firma:

Adresse:

Verantwortlicher Sprengberechtigter, bei Grossverbrauchern Verantwortlicher
für den Sprengmittelverkehr
Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Ausw. kat.

ersucht um Bewilligung folgender Sprengstoffe und Zündmittel: Sprengstoffe:

Menge:

Zündmittel:

Menge:

Verwendungszweck:

Ort der Aufbewahrung: Ort der Verwendung:

Der Gesuchsteller bestätigt, dass diese Angaben richtig sind.

, den

Der Gesuchsteller oder sein Vertreter: Entscheid der Behörde BEWILLIGT

NICHT BEWILLIGT

Bemerkungen und Auflagen: Dieser Erwerbsschein ist vom nachstehenden Datum an für Kleinverbraucher drei Monate, für
Grossverbraucher ein Jahr lang gültig.

, den

Stempel und Unterschrift: Gebühr Fr.

Verteiler

Original:

Verkäufer

gelbe Kopie:

Erwerber

blaue Kopie:

Behörde

Bitte wenden

Sprengstoffverordnung 35

941.411

(Anhang 1.1 Rückseite) Wichtig:

Unrichtige oder unvollständige Angaben, die für die Erteilung des Erwerbsscheines
von Bedeutung sind, und die Verwendung eines mit solchen Angaben erwirkten Erwerbsscheines werden strafrechtlich verfolgt.

An Personen unter 18 Jahren dürfen keine Sprengmittel abgegeben werden.

Der Bezüger hat sich vor Abgabe des Materials über seine Befugnis auszuweisen, die
Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten in Empfang zu nehmen.

Dieser Erwerbsschein ist vom Verkäufer und vom Grossverbraucher fünf Jahre geordnet aufzubewahren.

Der Erwerber darf die Sprengstoffe und Zündmittel nicht weitergeben.

Die Schutz- und Sicherheitsvorschriften des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) und die auf der Verpackung oder Gebrauchsanweisung
vorgeschriebenen Schutzmassnahmen, namentlich zur Verhütung von Vergiftung, sind
unbedingt zu beachten.

Kleinverbraucher haben nicht verwendete Sprengstoffe und Zündmittel nach Ablauf
dreier Monate dem Verkäufer zurückzugeben oder einen neuen Erwerbsschein einzuholen.

Kleinverbraucher ist, wer auf einmal höchstens 5 kg und in drei Monaten höchstens 25
kg Sprengstoff benötigt.

Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Verkehrswegen (SDR für Strassen, veröffentlicht in der Systematischen
Sammlung des Bundesrechts SR 741.621, RSD für Bahnen, SR 742.401, Anlage I,35
zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern)
sowie die Vorschriften des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz) und der zugehörigen Verordnung betreffend den Transport von
Sprengmitteln auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle sind unbedingt zu beachten.

35

Heute: Anlage 1.

Handel

36

941.411

Anhang 1.2

(Art. 21 Abs. 1)

Kanton

Nr.

Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände Gesuchsteller

Bevollmächtigter Vertreter Name oder Firma:

Vorname:

Geburtsdatum:

Wohnort oder
Sitz der Firma:

Adresse:

Verantwortlicher Verwendungsberechtigter Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Ausw. kat.

ersucht um Bewilligung folgender pyrotechnischer Gegenstände: Art:

Menge:

Verwendungszweck:

Ort der Aufbewahrung: Der Gesuchsteller bestätigt, dass diese Angaben richtig sind.

, den

Der Gesuchsteller oder sein Vertreter: Entscheid der Behörde BEWILLIGT

NICHT BEWILLIGT

Bemerkungen und Auflagen: Dieser Erwerbsschein ist vom nachstehenden Datum an sechs Monate lang gültig.

, den

Stempel und Unterschrift: Gebühr Fr.

Verteiler

Original:

Verkäufer

gelbe Kopie:

Erwerber

blaue Kopie:

Behörde

Bitte wenden

Sprengstoffverordnung 37

941.411

(Anhang 1.2 Rückseite) Wichtig:

Unrichtige oder unvollständige Angaben, die für die Erteilung des Erwerbsscheines
von Bedeutung sind, und die Verwendung eines mit solchen Angaben erwirkten Erwerbsscheines werden strafrechtlich verfolgt.

Der Bezüger hat sich vor Abgabe des Materials über seine Befugnis auszuweisen, die
Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten in Empfang zu nehmen.

Dieser Erwerbsschein ist vom Verkäufer und vom Verbraucher fünf Jahre geordnet
aufzubewahren.

Die Schutz- und Sicherheitsvorschriften des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) und die auf der Verpackung oder Gebrauchsanweisung
vorgeschriebenen Schutzmassnahmen, namentlich zur Verhütung von Vergiftung, sind
unbedingt zu beachten.

Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Verkehrswegen (SDR für Strassen, veröffentlicht in der Systematischen
Sammlung des Bundesrechts SR 741.621, RSD für Bahnen, SR 742.401, Anlage I,36
zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern) sind unbedingt zu beachten.

36

Heute: Anlage 1.

Handel

38

941.411

Anhang 2

(Art. 39 Abs. 3, 44 Abs. 4 und 5, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1) Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrswegen,
Wohngebäuden und anderen schutzbedürftigen Bauten
und Höhe des Schutzwalles
Sprengstoffmenge in

Abstände in Meter zu Kilogramm

A

B

C

100

30

70

140

200

40

100

200

500

60

130

260

1 000

70

160

320

2 000

90

220

440

5 000

120

350

700

10 000

150

500

1 000

20 000

300

1 000

2 000

A = Öffentliche Verkehrswege B = Gebäulichkeiten, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen aufhalten, sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen C = Gebäude mit hoher Belegungsdichte wie z. B. Spitäler, Heime, Schulen und kulturhistorisch wertvolle Bauten

P = Fixpunkt 4 m über Verkehrsweg S = Sprengmittellager oder -magazin h = Wallhöhe, mindestens Höhe Sprengmittellager oder -magazin

Sprengstoffverordnung 39

941.411

Anhang 3

(Art. 44 Abs. 2, 50 Abs. 4) Unterirdisches Sprengmittellager oder -magazin
in trockenem und standfestem Fels
Situationsskizze R = Radius der minimalen Überdeckung in jeder Richtung und Mindestabstand zu unterirdischen Räumen

Sprengstoffmenge
in Kilogramm

L = Länge des Zuganges Überdeckung R
in Meter

2 Richtungsänderungen 3 Richtungsänderungen 500

65 m

40 m

14

1 000

90 m

60 m

18

2 500

140 m

95 m

24

5 000

200 m

130 m

30

7 500

245 m

160 m

35

10 000

280 m

185 m

40

15 000

340 m

230 m

45

20 000

400 m

260 m

50

Handel

40

941.411

Anhang 4

(Art. 50 Abs. 3)

Zugang mit Schutzwall zu unterirdischem Sprengmittellager
oder -magazin in trockenem und standfestem Fels
(Siehe auch Tabelle in Anhang 2) A

= Zündmittel

B

= Sprengstoff

C

= Aussentüre

D

= Schutzwall

Sprengstoffverordnung 41

941.411

Anhang 5.1

(Art. 45 Abs. 4)

Prinzipskizze eines Sprengmittellagers oder -magazins
in Stahlbeton

Lagermenge maximal 20 t Sprengstoff und 100 000 Zünder Decke und Aussenwände: Beton HPC 300 kg, vibriert nach Norm SIA 162 Boden:

Beton PC 200 kg nach Norm SIA 162 Armierung:

hochwertiger Baustahl nach Norm SIA 162 Mindestdurchmesser 10 mm Maschenweite höchstens 10 cm (auch Netz)

Handel

42

941.411

Anhang 5.2

(Art. 46)

Lüftungskanäle in Aussenwand Schutzkappe:

Stahlblech 5 mm: gelocht ∅ 10 mm

Schutzgitter:

Stahldraht

∅ 2 mm; Maschenweite 10 mm

Sprengstoffverordnung 43

941.411

Anhang 5.3

Prinzipskizze Aussentüre (Art. 47 Abs. 5)

Handel

44

941.411

Anhang 6

(Art. 44 Abs. 4)

Mindestabstände zwischen Sprengmittellagern
oder -magazinen

Sprengstoffverordnung 45

941.411

Anhang 7.1

(Art. 46 und 50 Abs. 2) Sprengmittellager oder -magazin über Tag Belüftung bei angeschüttetem Schutzwall

Handel

46

941.411

Anhang 7.2

(Art. 51 Abs. 2 und 3) Sprengmittellager oder -magazin über Tag Gebäude freistehend
Schutzwall direkt an Aussenwand geschüttet Gebäude und Schutzwall freistehend Gebäude teilweise eingegraben
Schutzwall direkt an Aussenwand geschüttet

Sprengstoffverordnung 47

941.411

Gebäude teilweise eingegraben
Schutzwall freistehend

Handel

48

941.411

Anhang 7.3

(Art. 51 Abs. 2)

Sprengmittellager oder -magazine über Tag Freistehender Schutzwall aus Erde

Sprengstoffverordnung 49

941.411

Anhang 7.4

(Art. 50 Abs. 2)

Durchgang in freistehendem Schutzwall

Handel

50

941.411

Anhang 8.1

(Art. 52 Abs. 1 und 2) Schrankmagazin für Lagermengen bis 1000 kg Sprengstoff und 5000 Sprengkapseln oder elektrische Zünder Prinzipskizze

A

= Zündmittel

B

= Sprengstoff

Konstruktion in Stahlbeton
Beton HPC 300 kg vibriert nach Norm SIA 162
Armierung aus hochwertigem Baustahl
Mindestdurchmesser 10 mm nach Norm SIA 162
Maschenweite höchstens 10 cm über Tag mit Erdmaterial überdeckt oder in Felsnische versetzt (siehe Anhang 8.2)

Sprengstoffverordnung 51

941.411

Anhang 8.2

(Art. 52 Abs. 2)

Schrankmagazin a. in erdigem Material eingegraben Prinzipskizze

Ansicht Verankerung mit fester Unterlage

Handel

52

941.411

b. in ausgesprengter Nische versetzt Ansicht Querschnitt

Sprengstoffverordnung 53

941.411

Anhang 9.1

(Art. 53 Abs. 1)

Sprengmittelbehälter für maximal 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder elektrische Zünder Prinzipskizze

A = Fach für Zündmittel (mit dämpfendem Material ausgeschlagen) B

= Fach für Sprengstoffe C =

Sicherheitsschloss

Handel

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Anhang 9.2

(Art. 53 Abs. 1, 59 Abs. 2) Transportbehälter für maximal 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder elektrische Zünder Prinzipskizze

Legende:

A = Sprengkapseln oder elektrische Zünder B =

Kapselzange

C =

Isolierband

D =

Zeitzündschnur

E =

Verschluss

F =

Schultertragband

G =

Sprengstoff

Sprengstoffverordnung 55

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Anhang 10.1

(Art. 76 Abs. 6)

Sprengarbeiten mit elektrischer Zündung in der Nähe
von Starkstrom-Freileitungen mit Spannung über 1 kV
und elektrischen Bahnen
Für die Durchführung von Sprengarbeiten in der Nähe stromführender Leitungen
sind zu beachten:

a.

Die Leitungstypen

b.

Der Abstand h der elektrischen Zünder von den Bahnschwellen c.

Der Abstand D der elektrischen Zünder von den Mastfüssen oder Stangenankern d.

Die von einem Zündkreis umschlossene Verdrahtungsfläche F und das Verhältnis dieser Fläche zur Anzahl n der Zünder, d.h. die Verhältniszahl F : n.

Beispiel 1: Zündkreis mit grosser Verdrahtungsfläche Beispiel 2: Zündkreis mit kleiner Verdrahtungsfläche Z

= Elektrische Zünder n

= Anzahl der seriegeschalteten Zünder F

= Vom Zündkreis umschlossene totale Verdrahtungsfläche in m2 F : n = Verdrahtungsfläche pro Zünder in m2 Die in der Tabelle (Anhang 10.2) und in der Schemazeichnung (Anhang 10.3) dargestellten Mindestabstände h und D sowie die maximalen Werte für das Verhältnis
F : n sind einzuhalten.

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Anhang 10.2

(Art. 76 Abs. 6)

Tabellarische Zusammenstellung der Mindestabstände h und D
sowie der höchstzulässigen Verdrahtungsflächen pro Zünder
Typ der Leitung

h in Meter

D in Meter

Maximal zulässige

Verdrahtungsfläche

pro Zünder

in m2 F:n

Leitung mit Masten aus Holz,
Kunststoff usw. ohne leitende
Elemente

beliebig

beliebig

5 m2

Leitung mit leitenden Masten
aus Metall, Beton usw.

beliebig

15
30

5 m2

10 m2

60

20 m2

100

30 m2

Bahnanlagen

1. Wechselstrombahn 1

1

0,5 m2

5

5

1 m2

10

10

2 m2

20

20

4 m2

50

50

10 m2

2. Gleichstrombahn

1

1

1 m2

5

5

3 m2

10

10

6 m2

20

20

12 m2

50

50

30 m2

Angaben betreffend übrige elektrische Anlagen sind bei den zuständigen Betriebsleitungen zu erfragen.

Liegt eine Ladung näher als in den Kolonnen für h und D angegebenen Mindestabständen, so ist die elektrische Zündung nicht mehr zulässig.

Sprengstoffverordnung 57

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Anhang 10.3

(Art. 76 Abs. 6)

Gefahrenzonen bei Starkstrom-Freileitungen
mit Spannung über 1 kV und elektrischen Bahnen
Sprengladungen innerhalb der schraffiert dargestellten Gefahrenzonen für die Distanzen h und D dürfen nicht mehr elektrisch gezündet werden

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