1
Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 (Stand am 27. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 43a, 44 Absatz 2, 45a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel
Artikel 6a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad2 1
Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.
2
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.3 3
Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.
4
Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.
5
Jede Veränderung eines Zivilstandskreises oder Verlegung eines Amtssitzes ist dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen vorgängig zu melden.
Art. 2
Sonderzivilstandsämter 1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst.
2
Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen: AS 2004 2915
1 SR
210
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
211.112.2
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2
211.112.2
a. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des BG vom 18. Dez. 19874 über das Internationale Privatrecht, IPRG); b. Erfassen von Urteilen oder Verfügungen der eigenen kantonalen Gerichte oder Verwaltungsbehörden; c. Erfassen von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein eigenes kantonales Gericht entschieden hat.
3
Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.
4
Mehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.
Art. 3
Amtssprache 1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung.
2
Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt.
3
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprachlich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin.
4
Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.
5
Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und möglich ist.
6
Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.
Art. 4
Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter 1
Die Kantone ordnen jedem Zivilstandskreis die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu, bestimmen die Leiterin oder den Leiter und regeln die Stellvertretung.
2
Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein.
3
Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus:
a. das Schweizer Bürgerrecht; b. die Handlungsfähigkeit;
4 SR
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Zivilstandsverordnung 3
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c. den eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte nach dem Reglement über die Berufsprüfung für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte oder einen Ausweis, der vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen als gleichwertig anerkannt ist.
4
Der Ausweis nach Absatz 3 Buchstabe c kann auch nach der Ernennung oder Wahl erworben werden. Die zuständige kantonale Behörde legt in der Anstellungsverfügung die Frist fest. Diese beträgt höchstens drei Jahre und kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
5
Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten festlegen.
Art. 5
Vertretungen der Schweiz im Ausland 1
Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung des Personenstandes und des Eheschliessungsverfahrens mit. Sie haben namentlich folgende Aufgaben: a. Information und Beratung der betroffenen Personen; b. Übermittlung ausländischer Urkunden und Entscheidungen über den Zivilstand mit summarischer Übersetzung und Beglaubigung;
c. Vermittlung von Dokumenten und Entgegennahme von Erklärungen für das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung in der Schweiz; d. Vermittlung von schweizerischen Ehefähigkeitszeugnissen für Heiraten im Ausland;
e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen; f. Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts;
g. Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden; h. Beschaffung und Übermittlung von Informationen über das ausländische Recht;
i.
Erhebung von Gebühren.
2
Das Departement kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten betrauen. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19436.
3
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erteilt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.
5 SR
172.021
6 SR
173.110
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4
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Art. 6
Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung 1
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest.
2
Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die Beschriftung. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheitselemente vorschreiben.
2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung
Art. 7
Personenstand 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2
Erfasst werden:
a. Geburt; b. Findelkind; c. Tod; d. Tod einer Person mit unbekannter Identität; e. Namenserklärung; f. Kindesanerkennung; g. Bürgerrecht; h. Ehevorbereitung; i. Ehe; j. Eheauflösung; k. Namensänderung; l. Kindesverhältnis; m. Adoption; n. Verschollenerklärung; o. Geschlechtsänderung.
Art. 8
Daten Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: a. Systemdaten:
1. Systemnummern, 2. Eintragungsart, 3. Eintragungsstatus, 4. Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen); b. Personenidentifikationsnummer;
Zivilstandsverordnung 5
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c. Namen:
1. Familienname, 2. Ledigname, 3. Vornamen 4. andere amtliche Namen;
d. Geschlecht; e. Geburt: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort, 4. Totgeburt; f. Zivilstand:
1. Status, 2. Datum; g. Tod:
1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort; h. Wohnort; i. Aufenthaltsort; j. Lebensstatus; k. bevormundet; l. Eltern: 1. Familienname
der
Mutter,
2. Vornamen der Mutter, 3. andere amtliche Namen der Mutter, 4. Familienname
des
Vaters,
5. Vornamen des Vaters, 6. andere amtliche Namen des Vaters; m. Adoptiveltern:
1. Familienname
der
Adoptivmutter,
2. Vornamen der Adoptivmutter, 3. andere amtliche Namen der Adoptivmutter, 4. Familienname
des
Adoptivvaters,
5. Vornamen des Adoptivvaters, 6. andere amtliche Namen des Adoptivvaters;
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6
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n. Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit: 1. Datum (gültig ab/gültig bis), 2. Erwerbsgrund, 3. Anmerkung zum Erwerbsgrund, 4. Verlustgrund, 5. Anmerkung zum Verlustgrund, 6. Referenz Familienregister,
7. Burger- oder Korporationsrecht; o. Beziehungsdaten:
1. Art
(Eheverhältnis/Kindesverhältnis), 2. Datum (gültig ab/gültig bis), 3. Auflösungsgrund.
Art. 9
Geburt 1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.
2
Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
3
Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1) wünschen.
Art. 10
Findelkind Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.
Art. 11
Kindesanerkennung 1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater.
2
Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.
3
Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.
4
Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seiner Vormündin oder seines Vormundes notwendig. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Die Unterschriften sind zu beglaubigen.
5
Zur Beurkundung von Anerkennungen ist unter Vorbehalt der gerichtlichen und der testamentarischen Kindesanerkennungen jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte zuständig (Art. 260 Abs. 3 ZGB).
6
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsanstalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen.
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211.112.2
7
Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a-260c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.
Art. 12
Namenserklärung vor der Heirat 1
Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB).
2
Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Bei Trauung im Ausland kann die erklärende Person die Erklärung auch der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes oder schweizerischen Wohnsitzes abgeben.
3
Die Unterschrift wird beglaubigt.
Art. 13
Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe 1
Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, den angestammten oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen (Art. 109 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZGB).
2
Zur Entgegennahme der Erklärung sind in der Schweiz jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die Vertretung der Schweiz zuständig.
3
Die Unterschrift wird beglaubigt.
Art. 14
Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht 1
Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfall kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG7).
2
Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
3
Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12 oder 13 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.
7 SR
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Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 8
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3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 15
Grundsatz Der Personenstand wird ausschliesslich elektronisch beurkundet.
Art. 16
Prüfung 1 Die Zivilstandsbehörde prüft, ob: a. sie zuständig ist; b. die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungsfähig sind;
c. die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind.
2
Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Ist die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich oder offensichtlich unzumutbar, sind in begründeten Fällen ältere Dokumente zulässig.
3
Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat schweizerische Dokumente vorzulegen.
4
Personenstandsdaten, die in der Schweiz beurkundet und von der Behörde ohne besonderen Aufwand abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden.
5
Die Zivilstandsbehörde informiert und berät die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken.
6
Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes oder in einem Eheschliessungsverfahren ein Bezug zum Ausland, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.
7
Besteht der begründete Verdacht, dass Dokumente gefälscht oder unrechtmässig verwendet worden sind, so werden diese zuhanden der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde eingezogen.
Art. 17
Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB) 1
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a. Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen; und
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b. die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig.
2
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.
3
Bei streitigen Angaben über den Personenstand sind die Gerichte zuständig.
Art. 18
Unterschrift und Beglaubigung 1
Die Zivilstandsbeamtin und der Zivilstandsbeamte sowie die übrigen zur Unterzeichnung der Eintragung verpflichteten Personen unterschreiben eigenhändig und zeitgleich.
2
Ist eine unterschriftspflichtige Person ausserstande zu unterschreiben oder verweigert sie die Unterschrift, so wird dies von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich festgehalten.
3
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Unterschrift der Person, die vor ihr oder ihm Erklärungen abgibt.
Art. 19
Frist für die Beurkundung der Daten des Personenstands Nachgewiesene Personenstandsdaten sind innert Wochenfrist zu beurkunden.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 20
Geburt und Tod
1
Geburt und Tod werden im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattfinden.
2
Erfolgt die Geburt während der Fahrt, so wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Mutter das Fahrzeug verlässt.
3
Tritt der Tod während der Fahrt ein, so wird er im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche dem Fahrzeug entnommen wird.
4
Lässt sich nicht feststellen, wo die Person gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche gefunden wird.
5
Die Zuständigkeiten für die Beurkundung von Geburten und Todesfällen, die sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richten sich nach den Artikeln 18-20 der Verordnung vom 22. Januar 19608 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 23. September 19539 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge.
8 SR
748.225.1
9 SR
747.30
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 10
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Art. 21
Trauung, Kindesanerkennung und Erklärungen 1
Die Trauung wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.
2
Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Kindesanerkennung richtet sich nach Artikel 11 Absätze 5 und 6.
3
Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen richtet sich nach: a. Artikel 12 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung vor der Heirat; b. Artikel 13 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe;
c. Artikel 14 Absätze 1 und 2 für die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht; d. Artikel 17 Absatz 1 für die Erklärung als Nachweis nicht streitiger Angaben.
Art. 22
Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen 1
Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.
2
Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.
3
Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).
4
Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.
Art. 23
Ausländische Entscheidungen oder Urkunden 1
Ausländische Entscheidungen oder Urkunden werden auf Grund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Personen beurkundet.
2
Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).
3
Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.
3. Abschnitt: Erfassen
Art. 24
Namen 1 Namen werden, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt, so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind.
2
Als Ledigname einer Person wird der Familienname erfasst, den sie unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung geführt hat.
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3
Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4
Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
Art. 25
Titel und Grade
Titel und Grade werden nicht erfasst.
Art. 26
Ortsnamen 1 Schweizerische Ortsnamen werden nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz erfasst.
2
Ortsnamen des Auslandes werden, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt, so erfasst, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind.
Art. 27
Ausländische Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Erfasst werden:
a. ausländische Staatsangehörigkeiten, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt;
b. die
Staatenlosigkeit.
4. Abschnitt: Abschliessen
Art. 28
1 Die rechtsgültige Beurkundung der Personenstandsdaten erfolgt durch die Funktion des Abschliessens.
2
Abschliessen dürfen nur Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte mit dem entsprechenden Zugriffsrecht (Art. 79) und unter Verwendung ihrer persönlichen Identifikation.
5. Abschnitt: Bereinigung
Art. 29
Durch die Zivilstandsbehörden 1
Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
2
Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen vorzugehen.
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 12
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3
Die Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind zur Meldung solcher Sachverhalte an die Aufsichtsbehörde verpflichtet.
4
Die Meldung kann auch durch die betroffenen Personen erfolgen.
Art. 30
Durch die Gerichte
1
Unter Vorbehalt von Artikel 29 entscheiden die Gerichte über die Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB).
2
Zuständig sind die Gerichte, in deren Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
6. Abschnitt: Belege
Art. 31
Ablage Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7).
Art. 32
Aufbewahrungsfrist 1 Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren.
2
Werden die Belege durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert, so dürfen sie mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden.
Art. 33
Bekanntgabe von Daten aus den Belegen 1
Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften des 6. Kapitels über die Bekanntgabe von Daten.
2
Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten zurückgegeben werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.
4. Kapitel: Meldepflichten 1. Abschnitt: Geburt und Tod
Art. 34
Meldepflichtige Zur Meldung von Geburten und Todesfällen sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: a. die Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten; b. die Behörden, die von der Geburt oder vom Todesfall Kenntnis erhalten; c. die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen;
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d. die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten; e. die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet;
f. die Kommandantin oder der Kommandant eines Luftfahrzeuges sowie der Kapitän oder die Kapitänin eines Seeschiffes (Art. 20 Abs. 5).
Art. 35
Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung 1
Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden.
2
Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.
3
Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).
4
Das kantonale Recht kann für Fälle, in denen eine Person an ihrem Wohnort verstorben ist, die Meldung an eine Amtsstelle der Wohngemeinde vorsehen.
5
Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.
Art. 36
Bestattung 1 Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden.
2
In Ausnahmefällen kann die nach kantonalem Recht zuständige Stelle die Bestattung erlauben oder den Leichenpass ausstellen, ohne dass ihr eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt. In diesem Fall muss sie unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstatten.
3
Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Meldung ohne behördliche Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
Art. 37
Vornamen des Kindes
1
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.
2
Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen.
3
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 14
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Art. 38
Findelkind 1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die nach kantonalem Recht zuständige Behörde zu benachrichtigen.
2
Die Behörde gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet dem Zivilstandsamt Meldung.
3
Wird die Abstammung oder der Geburtsort des Findelkindes später festgestellt, so ist dies auf Verfügung der Aufsichtsbehörde zu beurkunden.
2. Abschnitt: Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen
Art. 39
Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.
5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten
Art. 40
Gerichte 1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: a. Feststellung von Geburt und Tod; b. Feststellung der Eheschliessung; c. Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff.
ZGB);
e. Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); f.
Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); g. Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB);
h. Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB); i.
Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB); j. Geschlechtsänderung; k. Erfassung und Bereinigung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB).
2
Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).
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Art. 41
Verwaltungsbehörden Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit: a. Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten; b. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts; c. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB); d. Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 3 ZGB).
Art. 42
Weitere Fälle
1
Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende Urteile oder Verfügungen mit: a. Adoption (Art. 264 ff. ZGB); b. testamentarische Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB); c. Entmündigung und ihre Aufhebung (Art. 368 ff. und 431 ff. ZGB).
2
Die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt durch die das Testament eröffnende Behörde (Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges.
Art. 43
Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung 1
Die Mitteilung ist an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde zu richten.
2
Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen.
3
Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.
4
Die Gerichte teilen die Urteile zusätzlich mit: a. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i); b. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f).
5
Die Mitteilung erfolgt, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.
6 Fotokopien sind zulässig, sofern sie mit dem Originalstempel des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde und mit der Originalunterschrift der befugten Amtsperson versehen sind.
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 16
211.112.2
6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 44
Amtsgeheimnis 1 Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
2
Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften.
Art. 45
Voraussetzungen der Bekanntgabe 1
Die Berechtigung zur amtlichen Bekanntgabe von Personenstandsdaten richtet sich nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels, die Berechtigung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Verlangen nach dem 3. Abschnitt dieses Kapitels.
2
Personenstandsdaten, die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereinigen (Art. 29 und 30) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
Art. 46
Sperrung der Bekanntgabe 1
Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:
a. auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgesehen ist; b. auf Grund einer rechtskräftigen richterlichen Verfügung.
2
Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung.
3
Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).
Art. 47
Form der Bekanntgabe
1
Die Form der Bekanntgabe von Personenstandsdaten richtet sich nach den Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandwesen über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung (Art. 6).
2
Die Bekanntgabe erfolgt durch: a. eine schriftliche Bescheinigung oder Bestätigung, wenn kein Zivilstandsformular zur Verfügung steht;
b. eine beglaubigte Kopie oder Abschrift von Belegen.
3
Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
Zivilstandsverordnung 17
211.112.2
Art. 48
Beweiskraft Die Dokumente nach Artikel 47 haben die gleiche Beweiskraft wie die Datenträger (Personenstandsregister und Belege), aus denen Personenstandsdaten bekannt gegeben werden.
2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen
Art. 49
An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes 1
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes.10 2 Die Meldung dient der Führung der Einwohnerregister.
a11 An das Zivilstandsamt des Heimatortes Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet im Hinblick auf die Erfüllung der kantonalen Meldepflichten sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person mit Burger- oder Korporationsrecht dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes.
Art. 50
An die Vormundschaftsbehörde 1
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der Vormundschaftsbehörde:
a. die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sowie dessen Tod, sofern dieser innerhalb des ersten Lebensjahres erfolgt und in diesem Zeitpunkt kein Kindesverhältnis zum Vater besteht; b. die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes;
c. die Anerkennung eines unmündigen Kindes; d. den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; e. das Auffinden eines Findelkindes.
2
Die Meldung erfolgt an die Vormundschaftsbehörde: a. des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Abs. 1 Bst. a und c);
b. des Wohnsitzes des Kindes (Abs. 1 Bst. b und d); c. des Auffindungsortes (Abs. 1 Bst. e).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 18
211.112.2
Art. 51
An das Bundesamt für Flüchtlinge Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Flüchtlinge folgende Zivilstandsfälle, die eine Asyl suchende, eine vorläufig aufgenommene oder eine als Flüchtling anerkannte Person betreffen: a. Geburten; b. Kindesanerkennungen; c. Trauungen; d. Todesfälle.
Art. 52
An das Bundesamt für Statistik Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 199312 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
Art. 53
An die AHV-Behörde
Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm beurkundeten Todesfälle an die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Art. 54
An ausländische Behörden 1
Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht.
2
Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61).
3
Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.
Art. 55
Todesmeldungen an ausländische Vertretungen 1
Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 196313 über konsularische Beziehungen).
2
Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind:
a. Familiennamen;
12 SR
431.012.1
13 SR
0.191.02
Zivilstandsverordnung 19
211.112.2
b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Ort und Datum der Geburt; e. Ort und Datum des Todes.
Art. 56
An andere Stellen
1
Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone.
2
Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.14 3 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).15
Art. 57
Veröffentlichung von Zivilstandsfällen 1
Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle und die Trauungen veröffentlicht werden.
2
Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können: a. bei Geburten ein Elternteil; b. bei Todesfällen nächste Angehörige; c. bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam.
3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage
Art. 58
An Gerichte und Verwaltungsbehörden Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben.
Art. 59
An Private
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 20
211.112.2
Art. 60
An Forschende
Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist, zum Zweck: a. der wissenschaftlichen, nicht personenbezogenen Forschung; b. der personenbezogenen Forschung, namentlich der Familienforschung.
Art. 61
An ausländische Behörden 1
Besteht keine internationale Vereinbarung (Art. 54), so können in Ausnahmefällen Personenstandsdaten auf Gesuch einer ausländischen Vertretung bekannt gegeben werden.
2
Das Gesuch ist an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zu richten.
3
Die ausländische Vertretung muss nachweisen, dass: a. sie die gewünschte Information trotz zureichender Bemühungen von der berechtigten Person (Art. 59) nicht erhalten konnte; b. die berechtigte Person die Bekanntgabe ohne zureichenden Grund verweigert, namentlich um sich einer schweizerischen oder ausländischen gesetzlichen Bestimmung zu entziehen;
c. für sie datenschutzrechtliche Vorschriften gelten, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sind;
d. sie den Grundsatz der Gegenseitigkeit beachtet.
4
Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196316 über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen verlangt wird, so bestellt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Dokument direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung.
5
Es werden keine Gebühren erhoben.
7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung 1. Abschnitt: Vorbereitungsverfahren
Art. 62
Zuständigkeit 1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist: a. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams;
16 SR
0.191.02
Zivilstandsverordnung 21
211.112.2
b. das Zivilstandsamt, das die Trauung durchführen soll, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen.
2
Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.
Art. 63
Einreichung des Gesuchs 1
Die Verlobten reichen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt ein.
2
Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.
Art. 64
Dokumente 1 Die Verlobten legen dem Gesuch in jedem Fall folgende Dokumente bei: a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz; b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (verheiratet gewesene Verlobte: Datum der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit;
c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder.
2
Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei.
3
Sind beide Verlobte ausländische Staatsangehörige und fehlt nach schweizerischem Recht eine Voraussetzung der Eheschliessung (Art. 94-96 ZGB), so legen sie zusätzlich die Eheanerkennungserklärung des Heimatstaates der oder des Verlobten und die Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 74) bei.
Art. 65
Erklärungen 1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:
a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; b. sie nicht unter Vormundschaft stehen; c.17 sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und nicht Geschwister oder Halbgeschwister sind; d. sie keine bestehende Ehe verschwiegen haben.
2
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschriften.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 22
211.112.2
Art. 66
Prüfung des Gesuchs
1
Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.
2
Zusätzlich prüft es, ob: a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist; b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen; c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB); d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB).
Art. 67
Abschluss des Vorbereitungsverfahrens 1
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens fest.
2
Sind alle Ehevoraussetzungen erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das sie für die Trauung gewählt haben.
3
Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung.
Art. 68
Fristen 1 Die Trauung findet frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Entscheid über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, statt.
2
Ist die oder der Verlobte in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Zivilstandskreises, in dem das Vorbereitungsverfahren durchgeführt oder der für die Trauung gewählt worden ist, auf ärztliche Bestätigung hin die Frist verkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen.
Art. 69
Vollständige schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens 1
Weist die oder der Verlobte nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, im Vorbereitungsverfahren persönlich zu erscheinen, so bewilligt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die schriftliche Durchführung des Verfahrens.
2
Wohnen beide Verlobten im Ausland und besitzen beide das Schweizer Bürgerrecht nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 73.
3
Wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt, so können Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Artikel 65 vor der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.
Zivilstandsverordnung 23
211.112.2
2. Abschnitt: Trauung
Art. 70
Ort 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben (Art. 67 Abs. 2).
2
Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen.
Art. 71
Form der Trauung
1
Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden.
2
Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet: «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?» 3
Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte: «Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.» 4
Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der Trauung von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.
Art. 72
Besondere organisatorische Vorschriften 1
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.
2
Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind.
3
An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 24
211.112.2
3. Abschnitt: Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen
Art. 73
Wohnsitz im Ausland
1
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 IPRG18).
2
Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen soll. Beizulegen sind: a. die Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG); b. die Dokumente nach Artikel 64 ausser der Bewilligung nach Artikel 74.
3
Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde allenfalls über eine Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht der oder des Verlobten (Art. 74) und über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 69).
Art. 74
Ehevoraussetzungen nach ausländischem Recht Sind die Voraussetzungen einer Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsangehörigen nach schweizerischem Recht (Art. 94-96 ZGB) nicht gegeben, so bewilligt die Aufsichtsbehörde die Eheschliessung, wenn diese nach den Voraussetzungen des Heimatrechts der oder des Verlobten stattfinden kann (Art. 44 Abs. 2 IPRG19) und die Ehe mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.
4. Abschnitt: Ehefähigkeitszeugnisse
Art. 75
1 Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch beider Verlobten ausgestellt.
2
Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62-67 und 69). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams zuständig.
18 SR
291
19 SR
291
Zivilstandsverordnung 25
211.112.2
8. Kapitel: Zentrale Datenbank Infostar
Art. 76
Verantwortliche Organe
1
Das Bundesamt für Justiz betreibt beim Informatik Service Center (Leistungserbringer) des Departements die zentrale Datenbank Infostar.
2
Es trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank. Es trifft insbesondere Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
3
Die Stellen, die Infostar benutzen, sind in ihrem Bereich für solche Massnahmen verantwortlich.
Art. 77
Finanzierung, Bedarfsermittlung und Abrechnung 1
Die Kantone finanzieren die zentrale Datenbank Infostar.
2
Das Bundesamt für Justiz rechnet den Betrieb und allfällige Neuinvestitionen über ein Abrechnungskonto ausserhalb der Finanzrechnung ab.
3
Es ermittelt den jährlichen Bedarf und erstellt die Abrechnung über die tatsächlichen Kosten.
4
Die Einzelheiten werden in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Justiz und der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst geregelt.
Art. 78
Mitwirkung der Kantone 1
Die Kantone wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung der zentralen Datenbank mit.
2
Die Mitwirkung erfolgt durch die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst.
3
Diese hat namentlich folgende Aufgaben: a. Genehmigung der geplanten Aufwendungen für den Betrieb; b. Genehmigung der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten des Betriebs; c. Einbringen von Vorschlägen für die Weiterentwicklung; d. Stellungnahme zu Vorschlägen des Bundes für die Weiterentwicklung; e. Genehmigung von Investitionen für die Weiterentwicklung; f.
Abnahme von weiterentwickelten Einheiten der zentralen Datenbank.
4
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen arbeitet eng mit den zuständigen Organen der Konferenz zusammen.
Art. 79
Zugriffsrechte 1 Die Zugriffsrechte auf die zentrale Datenbank Infostar richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten der beteiligten Behörden.
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 26
211.112.2
2
Sie sind im Anhang tabellarisch dargestellt.
3
Sie werden ausschliesslich auf Veranlassung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen eingerichtet, geändert oder gelöscht.
Art. 80
Zeichensatz Die Daten werden nach dem westeuropäischen Standardzeichensatz der Internationalen Organisation für Normung erfasst (ISO-Norm 8859-1).
9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 81
Auskunftsrecht 1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.
2
Die Auskunft wird in der Form eines Registerauszuges oder einer Bestätigung erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 199920 über die Gebühren im Zivilstandswesen.
Art. 82
Datensicherheit 1 Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung angemessen zu schützen.
2
Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrechterhaltung der Beurkundung des Personenstandes bei einem Systemausfall.
3
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesrates sowie des Departementes über die Informatiksicherheit Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination mit den Kantonen.
Art. 83
Aufsicht 1 Die Aufsichtsbehörden und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden.
2
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zieht den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sowie das Informatikstrategieorgan des Bundes bei.
20 SR
172.042.110
Zivilstandsverordnung 27
211.112.2
10. Kapitel: Aufsicht
Art. 84
Behörden 1 Das Departement übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus.
2
Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.
3
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
a. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung sowie die Sicherstellung der Register und Belege;
b. Inspektion der Zivilstandsämter, der Aufsichtsbehörden und der kantonalen Zivilstandsarchive;
c. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden.
4
Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.
Art. 85
Inspektion und Berichterstattung 1
Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
2
Die Aufsichtsbehörden berichten dem Departement mindestens alle zwei Jahre über:
a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB); b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen; c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen;
d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen; e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 200221);
21 SR
151.3
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 28
211.112.2
f.
Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
3
Das Departement kann durch sein Amt für das Zivilstandswesen Inspektionen in den Kantonen vornehmen lassen.
Art. 86
Einschreiten von Amtes wegen 1
Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.
2
Die gleichen Befugnisse stehen dem Departement zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.
3
Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
Art. 87
Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten 1
Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes als unfähig erwiesen haben oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen.
2
Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
Art. 88
Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen 1
Die Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen berät die Bundesbehörden in der Ausübung der Oberaufsicht über das Zivilstandswesen.
2
Die Beratung erstreckt sich namentlich auf folgende Bereiche: a. Rechtsetzung; b. Rechtsanwendung (Weisungen und Empfehlungen); c. Fachfragen zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der zentralen Datenbank;
d. Anträge des Bundesamtes für Justiz an die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst auf Abnahme von weiterentwickelten Einheiten der zentralen Datenbank.
3
Die Kommission besteht aus: a. der Chefin oder dem Chef des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
b. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Aufsichtsbehörden; c. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Zivilstandsämter.
Zivilstandsverordnung 29
211.112.2
4
Die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden werden auf Vorschlag der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, die Vertreterinnen und Vertreter der Zivilstandsämter auf Vorschlag des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen durch das Departement gewählt. Dieses achtet auf eine möglichst repräsentative regionale und sprachliche Vertretung.
5
Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen. Dieses führt das Sekretariat.
11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmittel
Art. 89
Verfahrensgrundsätze 1 Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht.
2
Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194323.
3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder vorzulegende Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2-6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn: a. sie persönlich betroffen sind; b. ihr Ehegatte oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind; d. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder ihm Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben; e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.24
Art. 90
Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
22 SR
172.021
23 SR
173.110
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 30
211.112.2
2
Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
3
Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4
Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
5
Kantonale Beschwerdeentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten und der Aufsichtsbehörde, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind auch andere Entscheide zu eröffnen.
12. Kapitel: Strafbestimmung
Art. 91
1 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34-39 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.
2
Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an.
3
Die Kantone bestimmen die für die Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 92
Bisherige Zivilstandsregister
1
Die bisherigen Geburts-, Todes-, Ehe- und Anerkennungsregister werden spätestens auf den 31. Dezember 2004 geschlossen.
2
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt Weisungen über: a. die Schliessung der bisherigen Register; b. die übergangsrechtlichen Ausnahmen von der Schliessung; c. die Sicherung der Register und Belege; d. die personenstandsrechtliche Erfassung inländischer Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen bis zum Inkrafttreten der Artikel 22 und 43 Absätze 1 bis 3 (Art. 100 Abs. 3).
3
Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten aus den Registern und Belegen erfolgt in der Form nach Artikel 47. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise die Einsichtnahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe in
Zivilstandsverordnung 31
211.112.2
dieser Form offensichtlich nicht zumutbar ist. Sie erlässt die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes.
4
Die Kantone sorgen dafür, dass die Zivilstandsämter im Besitz der Originale oder lesbarer Kopien auf Mikrofilmen oder elektronischen Datenträgern der seit wenigstens 120 Jahren für ihren Kreis geführten Zivilstandsregister sind.
5
Sie stellen sicher, dass die Originale der Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, bis mindestens auf das Jahr 1850 zurück an einem geeigneten Ort sicher aufbewahrt werden und Interessierte schonend darin Einsicht nehmen können.
6
Nach der Inbetriebnahme der zentralen Datenbank Infostar dürfen mit den bisherigen Informatikmitteln zur elektronischen Verarbeitung von Personenstandsdaten25 grundsätzlich keine Geschäftsfälle mehr bearbeitet werden. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen legt die Ausnahmen fest und erlässt Weisungen für die Ablösung dieser Informatikmittel.
7
Das zentrale Verzeichnis der Adoptionen wird auf das Inkrafttreten der Artikel 22 und 43 Absätze 1-3 hin (Art. 100 Abs. 3) geschlossen. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen regelt in seinen Weisungen namentlich die Bekanntgabe von Personenstandsdaten aus diesem Verzeichnis.
Art. 93
Rückerfassung von Personenstandsdaten 1
Personenstandsdaten aus den bisherigen Zivilstandsregistern werden in folgenden Fällen in die zentrale Datenbank Infostar übertragen: a. bei aktuellen Ereignissen, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen;
b. bei der Bestellung eines Personenstandsausweises, eines Heimatscheins oder, wenn die Titularin oder der Titular nach dem 31. Dezember 1967 geboren wurde, eines Familienscheines;
c. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
2
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 94
Zivilstandskreise Die Zivilstandskreise sind bis 31. Dezember 2005 auf die Anforderungen nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 4 Absatz 2 zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Art. 95
Eidgenössischer Fachausweis oder gleichwertiger Ausweis 1
Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den eidgenössischen Fachausweis oder einen vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen als gleichwertig
25 Art.
177e ff. alt Zivilstandsverordnung in der Fassung vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 2006).
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 32
211.112.2
anerkannten Ausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als drei Jahre im Amt sind.
2
Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
3
In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
Art. 96
Trauung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive 1
Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn:
a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevölkerung fest verankert ist; und
b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.
2
Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Departement im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.
Art. 97
Nachweis von Personenstandsdaten Die zuständige Zivilstandsbehörde kann verlangen, dass Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, ihre vor Inkrafttreten dieser Verordnung beurkundeten Personenstandsdaten in Abweichung von Artikel 16 Absatz 4 nachweisen.
Art. 98
Anmerkung von Geschlechtsänderungen 1
Vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Geschlechtsänderungen werden auf Verlangen im Geburtsregister am Rand angemerkt.
2
Zuständig für die Entgegennahme des Gesuchs ist die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem das Geburtsregister geführt wird.
Art. 99
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 22. Dezember 198026 über den Heimatschein; 2. Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 195327 mit Ausnahme der Artikel 130132. Die Artikel 130-132 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 werden mit der Inkraftsetzung der Artikel 22 und 43 Absätze 1-3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 durch das Departement aufgehoben (Art. 100 Abs. 3).
26 [AS
1981 34, 2000 2028] 27 [AS
1953 797, 1977 265, 1987 285, 1988 2030, 1991 1594, 1994 1384, 1997 2006, 1999 3028 3480 Art. 17 Ziff. 3, 2001 3068, 2004 2915 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2.
AS 2005 1823]
Zivilstandsverordnung 33
211.112.2
2
Art. 100
Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2004 in Kraft.
2
Artikel 9 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3
Das Departement bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 22 und 43 Absätze 1-3.29
28 SR
191.1
29 Die Art. 22 und 43 Abs. 1-3 traten am 1. Juli 2005 in Kraft (V des EJPD vom 11. April 2005 - AS 2005 1823).
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 34
211.112.2
Anhang
(Art. 79)
Zugriffsrechte Abkürzungen A Abrufen
E Erfassen U Beurkunden EAZW Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen KAB
Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ZA SB
Sachbearbeiter/in im Zivilstandsamt ZA UP
Urkundsperson im Zivilstandsamt (Zivilstandsbeamtin/Zivilstandsbeamter) Zugriffsrechte Datenfeldnamen Zugriffsberechtigte Stellen
ZA UP
ZA SB
KAB
EAZW
1 Systemdaten 1.1 Systemnummern
A A A A
1.2 Eintragungsart
U E A A
1.3 Eintragungsstatus U E A A
1.4
Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen) A30
A31
A32 E
2 Personenidentifikationsnummer A A A A
3
Namen
3.1 Familienname
U E A A
3.2 Ledigname
U E A A
3.3 Vornamen
U E A A
3.4
Andere amtliche Namen U
E
A
A
4 Geschlecht U E A A
5 Geburt
5.1 Datum
U E A A
5.2 Zeit
U E A A
5.3 Ort
U E A A
5.4 Totgeburt
U E A A
6 Zivilstand 6.1 Status
U E A A
6.2 Datum
U E A A
30 E für Adressen auf Stufe ZA 31 E für Adressen auf Stufe ZA 32 E für Adressen auf Stufe KAB
Zivilstandsverordnung 35
211.112.2
Datenfeldnamen Zugriffsberechtigte Stellen
ZA UP
ZA SB
KAB
EAZW
7
Tod
7.1 Datum
U E A A
7.2 Zeit
U E A A
7.3 Ort
U E A A
8 Wohnort
U E A A
9 Aufenthaltsort U E A A
10 Lebensstatus U E A A
11 Bevormundet U E A A
12
Eltern
12.1
Familienname
der
Mutter
U E A A
12.2
Vornamen der Mutter U
E
A
A
12.3
Andere amtliche Namen der Mutter U
E
A
A
12.4
Familienname
des
Vaters
U E A A
12.5
Vornamen des Vaters U
E
A
A
12.6
Andere amtliche Namen des Vaters U
E
A
A
13
Adoptiveltern 13.1
Familienname
der
Adoptivmutter
U E A A
13.2
Vornamen der Adoptivmutter U
E
A
A
13.3
Andere amtliche Namen der Adoptivmutter U
E
A
A
13.4
Familienname
des
Adoptivvaters
U E A A
13.5
Vornamen des Adoptivvaters U
E
A
A
13.6
Andere amtliche Namen des Adoptivvaters U
E
A
A
14
Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit 14.1
Datum (Gültig ab/Gültig bis) U
E
A
A
14.2
Erwerbsgrund
U E A A
14.3
Anmerkung zum Erwerbsgrund U
E
A
A
14.4
Verlustgrund
U E A A
14.5
Anmerkung zum Verlustgrund U
E
A
A
14.6
Referenz
Familienregister
U E A A
14.7
Burger- oder Korporationsrecht U
E
A
A
15
Beziehungsdaten 15.1
Art
(Eheverhältnis/Kindesverhältnis) U E A A
15.2
Datum (Gültig ab/Gültig bis) U
E
A
A
15.3
Auflösungsgrund
U E A A
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 36
211.112.2