01.01.2019 - * / In Kraft
01.01.2008 - 31.12.2018
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01.10.2006 - 31.12.2007
01.04.2000 - 30.09.2006
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1

Verordnung

über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 5 Absatz 2 sowie 7
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG), verordnet: 1. Abschnitt:

Vollziehende Behörden und internationale Zusammenarbeit

Art. 1

Vollziehende Bundesbehörden

1

Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).

2

MeteoSchweiz arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Verwaltungseinheiten des Bundes und mit anderen Organisationen, denen öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, sowie mit den Kantonen zusammen.


Art. 2

Internationale Zusammenarbeit

Die Direktorin oder der Direktor von MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge abschliessen mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie, namentlich über die Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Warnungen und Vorhersagen, über die Modalitäten des Austauschs von Dienstleistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten.

2. Abschnitt: Dienstleistungen des Grundangebots und ihre Nutzung

Art. 3

Dienstleistungen des Grundangebots Als Dienstleistungen des Grundangebotes gilt die Bereitstellung von meteorologischen und klimatologischen Daten, Informationen und Erzeugnissen, die der Allgemeinheit und der Sicherheit der Bevölkerung dienen; das Grundangebot wird im AS 2007 5877

1 SR

429.1

429.11

Wissenschaft und Forschung 2

429.11

Leistungsauftrag des Bundesrates an MeteoSchweiz konkretisiert. Die Standarddienstleistungen sind in den Gebührenansätzen im Anhang aufgeführt.


Art. 4

Nutzung der Dienstleistungen des Grundangebots 1

Die Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz dürfen nur gestützt auf eine vertragliche Ermächtigung oder mit Bewilligung von MeteoSchweiz genutzt werden. Davon ausgenommen sind international freigegebene Daten.

2

Veröffentlichte Daten dürfen für den Eigengebrauch ohne vertragliche Ermächtigung oder Bewilligung verwendet werden.


Art. 5

Gewerbliche Nutzung und Nutzungsbeschränkung 1

Dienstleistungen von MeteoSchweiz nutzt gewerblich, wer sie von MeteoSchweiz bezieht, um sie direkt weiterzuverbreiten oder um sie zur Herstellung und Verbreitung eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen zu nutzen.

2

Die Weiterverbreitung von bezogenen Dienstleistungen an Wiederverkäufer und an Hersteller eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen ist nicht erlaubt.


Art. 6

Quellenangabe Daten, Informationen und Erzeugnisse von MeteoSchweiz dürfen nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

3. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz

Art. 7

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.


Art. 8

Gebührenpflicht Wer eine Dienstleistung des Grundangebotes von MeteoSchweiz beansprucht, hat dafür eine Gebühr zu bezahlen.


Art. 9

Gebührenbemessung 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze gemäss Anhang.

2

Für Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgesetzt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

2 SR

172.041.1

Meteorologie und Klimatologie - V 3

429.11

3

Die Gebühren nach Zeitaufwand berechnen sich aus dem Tarif für Personal- und Infrastrukturkosten nach Absatz 4 zuzüglich 10 Prozent zur Deckung der Kosten für die Erhebung der Daten und Informationen.

4

Die Gebühren für die Personal- und Infrastrukturkosten werden wie folgt festgesetzt:

Besoldungsklasse Stundenansatz in Franken 24 und höher

200.18-23 165.- bis 17

130.5

Die Gebühren für internationale Daten richten sich nach den Bestimmungen: a. des Übereinkommens vom 11. Oktober 19733 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW);

b. des Übereinkommen vom 24. Mai 19834 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT).

6

Für Dienstleistungen der Mitgliedsstaaten der Economic Interest Grouping (ECOMET) erhebt MeteoSchweiz kostendeckende Gebühren.


Art. 10

Pauschalgebühren für Pauschalangebote 1

MeteoSchweiz kann die Gebühr pauschal berechnen für Angebote: a. die mehrere Dienstleistungen umfassen; b. die regelmässig an eine grosse Benutzergruppe geliefert werden; und c. bei denen sich die Menge der tatsächlich bezogenen Dienstleistungen nicht feststellen lässt.

2

Zur Berechnung der Pauschale werden die Einzeltarife multipliziert mit der realistisch geschätzten Häufigkeit, mit welcher die Benutzergruppe die zur Verfügung gestellten Dienstleistungen verwendet.


Art. 11

Gebühren für Beratungen sowie für Einrichtung und Pflege regelmässiger Übermittlungen Für Beratungen der Bezüger von Dienstleistungen sowie für das Einrichten und die Pflege regelmässiger Übermittlungen von Daten und Informationen wird die Gebühr für die Personal- und Infrastrukturkosten nach Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

3 SR

0.420.514.291 4 SR

0.425.43

Wissenschaft und Forschung 4

429.11


Art. 12

Gewährung von Mengenrabatten 1

Für die im Anhang aufgeführten Daten und Informationen werden Mengenrabatte gewährt, sofern eine Einzellieferung oder ein Dauerbezug pro Jahr 2000 Einheiten übersteigt.

2

Der Rabatt berechnet sich nach folgendem Schema: Anzahl bezogene Einheiten pro Typ Rabatt

Für die ersten 2000 Einheiten 0 %

Für die Menge über 2 000 bis 20 000 Einheiten 40 %

Für die Menge über 20 000 bis 200 000 Einheiten 60 %

Für die Menge über 200 000 Einheiten 80 %


Art. 13

Zuschlag für dringliche Erbringung von Dienstleistungen Für die dringliche Erbringung von Dienstleistungen wird auf die nach den Artikeln 9 Absätze 1-4, 10 und 11 berechneten Gebühren ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.


Art. 14

Zuschlag für gewerbliche Nutzung 1

Für die gewerbliche Nutzung von Dienstleistungen wird auf die nach den Artikeln 9 Absätze 1-4, 10 und 12 berechnete Grundgebühr (exklusive Auslagen) ein Zuschlag von 200 Prozent erhoben.

2

Medienagenturen, welche den allgemeinen Wetterbericht und bestimmte Klartextwetterlisten als Teil eines Gesamtinformationsangebotes an Medien weiterverbreiten, wird der Zuschlag erlassen.

3

Statistischen Ämtern, welche Daten als Teil eines Gesamtinformationsangebotes weiterverbreiten, wird der Zuschlag erlassen.

4

Kleinen Anbietern eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen wird auf den Zuschlag ein Rabatt gewährt in Abhängigkeit vom jährlichen Gesamtumsatz, den der Anbieter mit meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen erzielt. Dabei gilt folgendes Schema:

Umsatz

Rabatt in % des Zuschlags Sofern

0X < U < 3X

100 %

Sofern 3X

≤ U < 5X

75 %

Sofern 5X

≤ U < 7X

50 %

Sofern 7X

≤ U < 9X

25 %

U

≥ 9X

0 %

X = Gesamtgebühr für Dienstleistungen pro Jahr nach den Art. 9 Abs. 1-4, 10, 11, 12, 13 und 14

U = Gesamtumsatz des kleinen Anbieters eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen aus solchen Dienstleistungen

Meteorologie und Klimatologie - V 5

429.11


Art. 15

Rechnungsstellung für Dienstleistungen im Abonnement Für Dienstleistungen im Abonnement erhebt MeteoSchweiz die Gebühr grundsätzlich jährlich im Voraus.


Art. 16

Gebührenerlass für Lehre und Forschung 1

Gebühren nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 2, 10 und 12 für Dienstleistungen, die ausschliesslich für Lehre und Forschung verwendet werden, werden erlassen.

2

In Rechnung gestellt werden die Gebühren für Beratungen und für Einrichtung und Pflege regelmässiger Übermittlungen gemäss Artikel 11 und die Auslagen gemäss Anhang, sofern der Gesamtbetrag 100 Franken pro Auftrag überschreitet.


Art. 17

Gebührenerlass für Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung 1

Den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse (Krisenstäbe und die sie beratenden Fachdienste) werden für die Beratung und den Bezug der für ihre Tätigkeit notwendigen Daten, Informationen und Erzeugnisse über die dafür bestimmten Plattformen des Bundes die Gebühren erlassen.

2

Privatrechtlich organisierte Einsatzorganisationen, die im Auftrag des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse tätig sind, werden gleich behandelt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 23. Februar 20005 über die Meteorologie und Klimatologie;

b. Verordnung des EDI vom 3. Dezember 20036 über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie (MetGebV).


Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

5 [AS

2000 1163, 2006 3585] 6 [AS 2003 5085]

Wissenschaft und Forschung 6

429.11

Anhang

(Art. 3, 9 Abs. 1 und 16 Abs. 2) Gebührenansätze 1. Daten

Die Gebühren für meteorologische Daten werden wie folgt berechnet: 1. Es wird mindestens Fr. 4.00 verrechnet.

2. Die Berechnungsformel lautet: Gebühr = Fr. 4.00 mal Anzahl Einheiten.

3. Anzahl Einheiten = Anzahl Stationen x Faktor für Anzahl Parameter x Zeitfaktor 4. Anzahl Stationen = Anzahl Stationen mit bestellten Daten
5. Faktor für Anzahl Parameter Ein Parameter ist ein Messwert bzw. ein daraus berechneter Wert (z.B.

Messwert der Temperatur, Summe des Niederschlags).

Die Anzahl Parameter ist definiert durch die Station mit den meisten Parametern. Für alle anderen Stationen gilt der gleiche Wert, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Parameter.

Anzahl Parameter

Faktor für Anzahl Parameter 1

Parameter

0,5

2

Parameter

0,75

3-10

Parameter

1

mehr als 10 Parameter 1,5

6. Zeitfaktor = der vom Kunden oder der Kundin gewünschte Zeitraum geteilt durch Zeit-Einheit

Werden mehrere Granularitäten eines Typs bezogen, so werden die Zeitfaktoren summiert.

Typ

Granularität

Zeit-Einheit

Bodenstationen Messdaten 10-Minuten-Werte

1 Monat

Stunden-Werte

3 Monate

Tages-Werte

6 Monate

Monats-Werte

12

Monate

Jahres-Werte

10

Jahre

Aerologische Sondierungen Payerne mit voller Auflösung 1 Tag

Meteorologie und Klimatologie - V 7

429.11

2. Informationen Die Gebühren für meteorologische Informationen werden wie folgt berechnet: Typ Einheit

Franken

Radar-Informationen Einzelstation 1 Bild (Radareinheit) 0.25

Radar-Informationen Composit von drei Stationen 1 Bild (Radareinheit) 1 Bild Internet-Version
1 Bild Mobile-Version

0.40 0.16 0.05

Original-Radar-Daten je nach Volumen/Inhalt auf Anfrage

Resultate des hochauflösenden numerischen Vorhersagemodells COSMO-7 1 Produkteeinheit

0.90

Resultate des hochauflösenden numerischen Vorhersagemodells COSMO-2 1 Produkteeinheit

0.90

Resultate des numerischen Ensemble-Vorhersagesystems COSMO-LEPS 1 Produkteeinheit

3.00

Vorhersage eines Wetterelementes (in Zahlenform) 1 Prognoseeinheit

0.50

Pollenbelastung (Information) 1 Wert

0.40

Phänologische Information 1 Wert

1.00

UV-Index 1

Wert

0.05

3. Erzeugnisse Die Gebühren für meteorologische Erzeugnisse werden wie folgt berechnet: Typ Einheit

Franken

Allgemeiner Wetterbericht 1 Ausgabe

2.00

Warnungen vor gefährlichen Wettererscheinungen kostenlos

Flugwetterprognosen 1 Ausgabe

2.00

GAFOR (General Aviation Forecast) 1 Ausgabe

0.20

Annalen 1

Ausgabe

70.00

Wissenschaft und Forschung 8

429.11

4. Auslagen

Für einzelne Auslagen gelten folgende Ansätze: Typ Einheit

Franken

Fax-Übermittlung Inland 1 Seite

0.20

FTP/E-Mail Dauervermittlung (1x täglich und seltener) 1 Meldung

0.20

FTP/E-Mail Dauervermittlung (häufiger als 1x täglich) 1 Meldung

0.02 (mind. Fr. 6.-/Mt.) Fotokopie/Ausdruck

1 Seite, A4, schwarz/weiss 0.50

Fotokopie/Ausdruck

1 Seite, A3, schwarz/weiss 1.00

Fotokopie/Ausdruck

1 Seite, A4, farbig 2.50

Fotokopie/Ausdruck

1 Seite, A3, farbig 4.00

Fotokopie/Ausdruck

1 Seite, grösser als A3, schwarz/weiss 10.00

Fotokopie/Ausdruck

1 Seite, grösser als A3, farbig 40.00

Elektronischer Datenträger 1 Stück

10.00