01.07.2024 - *
01.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.02.2015 - 31.08.2023
01.11.2011 - 31.01.2015
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01.01.2007 - 31.10.2011
01.10.2000 - 31.12.2006
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1

Verordnung

über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (Unfalluntersuchungsverordnung, VUU) vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. November 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 1, 15b Absatz 6, 15c und 95
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG) und Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19902 über die Anschlussgleise,3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Meldung, die Untersuchung und die Auswertung von Unfällen, schweren Vorfällen, wesentlichen Störungen sowie weiteren sicherheitsrelevanten Ereignissen beim Betrieb von: a. Eisenbahnen nach Artikel 1 EBG sowie von Eisenbahnen aufgrund eines Staatsvertrages;

b. eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen4; c. eidgenössisch konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmen; d. eidgenössisch konzessionierten Seilbahnunternehmen; e. Anschlussgleisen.

2

Die Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung bleiben vorbehalten.

AS 2000 2103 1 SR

742.101

2 SR

742.141.5

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

4

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

5 SR

832.20

742.161

Eisenbahnen

2

742.161


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Tödliche Verletzung: Verletzung einer Person, die innert 30 Tagen nach einem Ereignis zum Tod führt;

b. Schwere Verletzung: Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert; c. Leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert; d. Grosser Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Ereignisses ist und den Betrag von 100 000 Franken übersteigt;

e. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen grossen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 19916 zur Folge hat;

f.

Schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, wobei der Eintritt dieses Ereignisses nicht durch die allfällig dafür vorgesehenen automatischen Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre; g. Wesentliche Störung: Störung, welche den Betrieb einer Strecke für mindestens vier Stunden unterbricht;

h. Gefahrgutereignis: Ereignis, das beim Verladen, Befördern, Rangieren, Entladen oder während eines transportbedingten Aufenthaltes von gefährlichen Gütern Mensch oder Umwelt gefährdet hat.

2. Kapitel: Organisation

Art. 3

7 Zuständige Stelle

Die Ereignisse nach Artikel 1 werden von der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) nach der Verordnung vom 23. März 20118 über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle untersucht.


Art. 4

Internationale Zusammenarbeit

Die SUST9 verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Unfalluntersuchung und wirkt daran im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit.

6 SR

814.012

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

8 SR

172.217.3

9

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Unfalluntersuchungsverordnung 3

742.161


Art. 5

Meldestelle 1 Die SUST und das Bundesamt für Verkehr (BAV10) führen eine gemeinsame Meldestelle, der die Ereignisse nach Artikel 7 zu melden sind.

2

Die Meldestelle muss jederzeit erreichbar sein.

3. Kapitel: Meldeverfahren

Art. 6

Meldepflichtige Stellen

1

Jedes Unternehmen bezeichnet die Stellen, welche die im Betrieb auftretenden Ereignisse zu melden haben.

2

Eisenbahnunternehmen, welche die Infrastruktur eines anderen Unternehmens benutzen, melden die Ereignisse nach Artikel 7 der jeweiligen Infrastrukturbetreiberin.

Diese muss die Meldungen unverzüglich an die Meldestelle weiterleiten.

3

In den Meldungen ist anzugeben, ob das Ereignis den Strafverfolgungsbehörden angezeigt worden ist.


Art. 7

Unverzügliche Meldungen an die Meldestelle 1

Die Unternehmen, ausgenommen die Automobil- und Trolleybusunternehmen, melden unverzüglich nach dem Ereignis der Meldestelle: a. Unfälle; b. schwere Vorfälle;

c. angedrohte, vermutete oder ausgeführte Sabotage.

2

Ereignisse mit Strassenbahnen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind, müssen nicht unverzüglich gemeldet werden.

3

Das Departement kann weitere Ereignisse bezeichnen, die der Meldestelle unverzüglich zu melden sind.


Art. 8

Weiterleiten der Meldung 1

Die Meldestelle leitet die unverzüglichen Meldungen sofort an die SUST weiter.11 2

Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Straftatbestand nach einem Verwaltungsgesetz erfüllt ist, so meldet dies die SUST den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

10 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

Eisenbahnen

4

742.161


Art. 9

Meldung an das BAV12

1

Alle Unternehmen melden dem BAV:13 a. Unfälle, schwere Vorfälle, Ereignisse mit leichten Verletzungen, wesentliche Störungen und Gefahrgutereignisse;

b. grössere Explosionen und Brände von Fahrzeugen sowie der Sicherheit dienenden Betriebsanlagen;

c. aussergewöhnliche Ereignisse, die auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Sicherheitseinrichtungen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen zurückzuführen sind;

d. Ereignisse, die auf Sabotage zurückgeführt werden könnten.

2

Folgende Ereignisse sind dem BAV, unabhängig von Absatz 1, zu melden:14 a. von den Eisenbahnunternehmen: 1. Entgleisungen von Zügen, 2. Zusammenstösse zwischen Zügen und Fahrzeugen oder Hindernissen, 3. Entlaufen von Schienenfahrzeugen; b. von den Schifffahrtsunternehmen: 1. Zusammenstösse zwischen Schiffen, 2. Untergänge und Strandungen von Schiffen sowie deren Zusammenstösse mit Personen, Ufermauern, Landungsstegen und dgl.;

c. von den Seilbahn- und den Standseilbahnunternehmen: 1. Entgleisungen von Seilen sowie Seilrisse, 2. Abstürze und Entgleisungen von Bahnfahrzeugen, 3. Zusammenstösse von Bahnfahrzeugen mit Fahrzeugen oder Hindernissen,

4. Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen, 5. Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen.

3

Die Meldung hat nach den Vorgaben des BAV innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis zu erfolgen.15 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

Unfalluntersuchungsverordnung 5

742.161


Art. 10

Halbjährliche Meldungen

Nur halbjährlich sind dem BAV nach dessen Vorgaben zu melden: a. von allen Unternehmen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens schwere Körperverletzungen zur Folge haben;

b. von den Eisenbahnunternehmen Entgleisungen und Zusammenstösse, die sich im Rangierdienst ereignet haben.


Art. 11

Meldung bei Störfällen Die Meldungen nach dieser Verordnung entbinden nicht von der Melde- und Berichterstattungspflicht nach Artikel 11 der Störfallverordnung vom 27. Februar 199116.


Art. 12

Meldung an ausländische Unfalluntersuchungsstellen 1

Die SUST meldet Unfälle und schwere Vorfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der betroffenen Unternehmen.

2

Die Meldung darf keine besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz enthalten.

4. Kapitel: Aufgaben der SUST und Verfahren 1. Abschnitt: Zuständigkeit, Gegenstand und Zweck

Art. 13

Zuständigkeit 1 Die SUST untersucht die Ereignisse, die nach Artikel 7 zu melden sind.

2

Auf Antrag von Behörden oder Betroffenen kann die SUST auch Ereignisse untersuchen, die nach den Artikeln 9 und 10 Buchstabe b zu melden sind.

3

…18


Art. 14

Gegenstand und Zweck der Untersuchung Die Untersuchung besteht aus einer unabhängigen Abklärung der technischen und betrieblichen Ursachen und Umstände, die zum Ereignis geführt haben. Sie dient der Verhütung von weiteren Unfällen und schweren Vorfällen.

16 SR

814.012

17 SR

235.1

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

Eisenbahnen

6

742.161

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 15

Einleitung 1 Die SUST entscheidet, ob eine Unfalluntersuchung einzuleiten ist.

2

Sie bestimmt die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person und entscheidet über den Beizug von Sachverständigen.


Art. 16

Aufgaben der Infrastrukturbetreiberin 1

Die betroffene Infrastrukturbetreiberin hat, soweit notwendig und ihren Möglichkeiten entsprechend, den Transport der Angehörigen der SUST sowie der Sachverständigen von der nächstgelegenen und erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren.

2

Sie hat der SUST das für die Untersuchungshandlungen an der Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


Art. 17

Koordination mit Strafverfolgungsbehörden 1

Die Strafverfolgungsbehörden und die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten.

2

Sind keine Strafverfolgungsbehörden beteiligt, so entscheidet die SUST allein.


Art. 18

Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht 1

Die notwendigen Sicherungs- und Rettungsarbeiten können ohne Einschränkungen vorgenommen werden.

2

Die Verantwortlichen der betroffenen Unternehmen, die Strafverfolgungsbehörden oder gegebenenfalls die Ortsbehörden sorgen dafür, dass ansonsten keine Veränderungen an der Unfallsituation vorgenommen werden.

3

Tote dürfen nur mit dem Einverständnis der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. Diese holt vorgängig die Zustimmung der SUST ein. Die Zustimmung der SUST ist in Fällen von offensichtlicher Selbsttötung nicht erforderlich.

4

Die vorgenommenen Veränderungen an der Unfallsituation sind zu dokumentieren.

5

Daten, Bildaufzeichnungen, Gespräche und Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Ereignisses dienen könnten, sind von den Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen zuhanden der Untersuchungsorgane unverzüglich zu sichern.19 6

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde entscheidet über Art und Umfang der Sicherungsmassnahmen und der Bewachung sowie über die Freigabe der Unfallstelle. Sie holt vorgängig die Zustimmung der SUST ein.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

Unfalluntersuchungsverordnung 7

742.161


Art. 19

Vorsorgliche Massnahmen

Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Ereignisses geben könnten.


Art. 20

Zutritt zur Unfallstelle 1

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde entscheidet, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Sie holt vorgängig die Zustimmung der SUST ein.

2

Die Sicherungs- und Rettungsequipen sowie die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben ohne Einschränkung Zutritt.

3

Den Vertretern des BAV sowie den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates und weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.


Art. 21

Untersuchungshandlungen 1 Die Untersuchungsleitung nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen nach Artikel 15b Absatz 2 EBG vor. Sie kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.20 2 Sie kann zur Bearbeitung besonderer Fachfragen Aufträge erteilen.

3

Zur Auswertung der Informationen von Aufzeichnungsgeräten können die Einrichtungen der Herstellerfirmen, der Unternehmen, der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone oder der ausländischen Unfalluntersuchungsbehörden verwendet werden.

4

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie und das Eidgenössische Institut für Schnee und Lawinenforschung erstellen im Auftrag der SUST einen Bericht über die Wetterlage und die Lawinensituation. Die SUST hat diese Stellen unverzüglich zu beauftragen.

5

Die Unternehmen erstellen auf Anordnung der SUST eine Niederschrift der auf Tonträgern gespeicherten Gespräche und drucken die in den Aufzeichnungsgeräten gespeicherten Daten aus. Bildaufzeichnungen sind der SUST auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die SUST kann soweit möglich auch Kopien der Datenträger verlangen. Die Unternehmen müssen die Originale aufbewahren.21 6 Originalaufzeichnungen dürfen erst mit Bewilligung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gelöscht werden. Sie holt vorgängig die Zustimmung der SUST ein.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

Eisenbahnen

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Art. 22


22

Behandlung von Eingaben interessierter Personen und Stellen 1

Die SUST würdigt Eingaben interessierter Personen und Stellen, die bestimmte Untersuchungshandlungen vorschlagen, und ergreift nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.

2

Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.


Art. 23

Freigabe der Unfallgegenstände Über die Freigabe von Unfallgegenständen oder deren Bestandteilen entscheidet die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Sie holt vorgängig die Zustimmung der SUST ein.


Art. 24

Zwischenbericht Die SUST teilt wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Unfallverhütung von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, dem BAV in einem Zwischenbericht mit den entsprechenden Empfehlungen unverzüglich mit.


Art. 25

Untersuchungsbericht und Sicherheitsempfehlungen 1

Die SUST fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem schriftlichen Bericht zusammen.

2

Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über die beteiligten Personen und Unternehmen, die beteiligten Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen, den Ereignishergang, das Ausmass der Personen- und Sachschäden, die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen, der Gutachten und der Ursachenanalyse.

3

Er wird an die von der Untersuchung direkt Betroffenen und an ihr direkt Beteiligten, an das BAV sowie an Personen und Stellen versandt, die ein schutzwürdiges Interesse am Ergebnis der Untersuchung glaubhaft machen. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in den Bericht richtet sich während laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 32 Absatz 2.

4

…23

5

Die SUST richtet nötigenfalls Sicherheitsempfehlungen an das BAV.


Art. 26

24 Summarischer Bericht

Die SUST kann die Untersuchung mit einem summarischen Bericht abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

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Art. 27

Fristen 1 Die Untersuchung ist innerhalb von zwölf Monaten abzuschliessen.

2

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Direktion der Geschäftsstelle der SUST und begründet die Verzögerung.

Die Direktion setzt eine angemessene Nachfrist.25 3. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 28

Ausstand und Meldung von Abhängigkeiten 1

Mitglieder der SUST treten in den Ausstand, wenn sie: a. am Ausgang der Untersuchung ein persönliches Interesse haben; b. mit einer am Ereignis beteiligten oder von ihm betroffenen Person, mit einer Eigentümerin oder einem Eigentümer, einer Betreiberin oder einem Betreiber eines beteiligten Verkehrsmittels oder einer beteiligten Verkehrsinfrastruktur oder mit einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person in der geraden oder, bis und mit dem dritten Grad, in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c. bei einem betroffenen Unternehmen angestellt, Mitglied von deren Leitungsorganen oder mit deren Rechnungsprüfung betraut sind;

d. in einem unter Buchstabe b erwähnten verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane eines betroffenen Unternehmens stehen; e. aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.

2

Sind sie an einem betroffenen Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der SUST zu melden.26 3

…27


Art. 29

28 Auskünfte Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, sind auf ihr Recht zur Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

27 Aufgehoben durch Ziff. II 68 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

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Art. 30

29 Protokoll 1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.

2

Die Anhörung darf nur mit Einverständnis der angehörten Person auf Tonträger aufgezeichnet werden, oder wenn aufgrund der Umstände eine schriftliche Protokollierung nicht möglich ist.

3

Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.

4

Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt.

Diese wird von der angehörten und der anhörenden Person unterschrieben. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür in der Abschrift anzumerken.


Art. 31

Aktennotiz 1 Die Untersuchung der Unfallgegenstände, der Augenschein, Massnahmen zur Rekonstruktion des Ereignisherganges, Informationsgespräche und ähnliche Untersuchungshandlungen werden in einer Aktennotiz festgehalten.

2

Die Aktennotiz ist mit dem Datum ihrer Erstellung zu versehen und von der Untersuchungsleitung oder von der beauftragten Person zu unterzeichnen.


Art. 32

Akteneinsicht 1 Die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen, das BAV, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die Bundesanwaltschaft und bevollmächtigte Personen eines beteiligten fremden Staates können Akteneinsicht bei der SUST verlangen.

Andere Behörden des Bundes und der Kantone und andere Personen haben Akteneinsicht, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen.

2

Solange allfällige Strafverfahren nicht abgeschlossen sind, kann die Akteneinsicht nur über die zuständigen Untersuchungsbehörden oder Gerichte verlangt werden.

3

Die SUST darf die Akteneinsicht einschränken, verweigern oder aufschieben: a. wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, oder der Kantone die Geheimhaltung erfordern; b. wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern; c. solange das Interesse der Unfalluntersuchung oder einer anderen mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden, noch nicht abgeschlossenen Untersuchung es erfordert.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

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4

…30

5

Ist die Untersuchung abgeschlossen, stellt die SUST die Akten auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden für ihre mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden Verfahren zur Verfügung.


Art. 33

Auferlegung der Kosten 1

Untersuchungskosten werden von der SUST denjenigen Personen auferlegt, die ein Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Kosten können nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Vorsatz oder die Grobfahrlässigkeit festgestellt worden ist, mit Verfügung geltend gemacht werden.

2

Die durch spezielle Aufträge der SUST entstandenen Kosten gelten als Untersuchungskosten.

3

Kosten für polizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit einem Ereignis gelten nicht als Untersuchungskosten.

4

Die Untersuchungskosten können der verursachenden Person wie folgt auferlegt werden:

a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50-75 Prozent; b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25-50 Prozent.31

Art. 34

Sicherheitsempfehlungen Das BAV unterrichtet die SUST innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Sicherheitsempfehlungen über die getroffenen Massnahmen oder über die Gründe, weshalb es auf Massnahmen verzichtet.


Art. 35

Wiederaufnahme der Untersuchung 1

Werden innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Untersuchungsberichts neue wesentliche Tatsachen bekannt, so nimmt die SUST von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.

2

…32

30 Aufgehoben durch Ziff. II 68 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

32 Aufgehoben durch Ziff. II 68 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

Eisenbahnen

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4. Abschnitt: Veröffentlichung

Art. 36

Schlussberichte 1 Die SUST erstellt aus dem Untersuchungsbericht einen Schlussbericht, welcher der Veröffentlichung dient. Im Schlussbericht werden ausschliesslich die Unternehmen, Instandhaltungsbetriebe sowie die Herstellerfirmen der betroffenen Verkehrsmittel- und Infrastrukturbestandteile mit Namen genannt.

2

Die SUST veröffentlicht den Schlussbericht. Die Veröffentlichung kann über elektronische Datenträger erfolgen.

3

Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen, Instandhaltungsbetriebe sowie Organisationen, die sich mit Fragen der Verkehrssicherheit befassen, sowie die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erhalten eine Mitteilung über neu veröffentlichte Schlussberichte.


Art. 37

Ausländische Berichte

Die SUST leitet ausländische Berichte über Ereignisse, an denen schweizerische Verkehrsunternehmen beteiligt sind, weiter an das BAV und andere zuständige Behörden des Bundes sowie an alle Unternehmen und Personen, die daran ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht haben.


Art. 38

33 Aktenaufbewahrung Die Aktenaufbewahrung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199834.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.


Art. 40


35



Art. 41

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

34 SR

152.1

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4575).

Unfalluntersuchungsverordnung 13

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Anhang

(Art. 39)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Die Verordnung vom 11. November 192536 betreffend das bei Gefährdung oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetrieb zu beobachtende Verfahren wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …37

36 [BS

7 111; AS 1976 46] 37 Die

Änderungen

können unter AS 2000 2103 konsultiert werden.

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