Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Meldung und die Untersuchung von Zwischenfällen:
- a.
- bei Eisenbahnunternehmen, bei Seilbahn-, Automobil-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmen mit Bundeskonzession sowie auf Anschlussgleisen (öffentlicher Verkehr);
- b.
- in der Zivilluftfahrt im Inland und von schweizerischen Luftfahrzeugen im Ausland;
- c.
- in der Seeschifffahrt mit im Schweizerischen Seeschiffsregister eingetragenen Seeschiffen.
2 Sie regelt die Organisation und die Aufgaben der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
