01.07.2024 - *
01.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.02.2015 - 31.08.2023
01.11.2011 - 31.01.2015
01.01.2007 - 31.10.2011
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.10.2000 - 31.12.2006
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (Unfalluntersuchungsverordnung, VUU) vom 28. Juni 2000 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15, 95 und 97 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Meldung, die Untersuchung und die Auswertung von Unfällen, schweren Vorfällen, wesentlichen Störungen sowie weiteren sicherheitsrelevanten Ereignissen beim Betrieb von: a. Eisenbahnen nach Artikel 1 EBG sowie von Eisenbahnen aufgrund eines Staatsvertrages;

b. eidgenössisch konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen; c. eidgenössisch konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen; d. eidgenössisch konzessionierten Seilbahnunternehmungen; e. Anschlussgleisen.

2

Die Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung bleiben vorbehalten.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Tödliche Verletzung: Verletzung einer Person, die innert 30 Tagen nach einem Ereignis zum Tod führt; b. Schwere Verletzung: Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert; AS 2000 2103

1 SR

742.101

2 SR

832.20

742.161

Eisenbahnen

2

742.161

c. Leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert; d. Grosser Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Ereignisses ist und den Betrag von 100 000 Franken übersteigt;

e. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen grossen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 19913 zur Folge hat; f.

Schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, wobei der Eintritt dieses Ereignisses nicht durch die allfällig dafür vorgesehenen automatischen Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre; g. Wesentliche Störung: Störung, welche den Betrieb einer Strecke für mindestens vier Stunden unterbricht;

h. Gefahrgutereignis: Ereignis, das beim Verladen, Befördern, Rangieren, Entladen oder während eines transportbedingten Aufenthaltes von gefährlichen Gütern Mensch oder Umwelt gefährdet hat.

2. Kapitel: Organisation

Art. 3

Unfalluntersuchungsstelle 1 Die Unfalluntersuchungsstelle wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geführt. Ihr gehören zudem haupt- oder nebenamtliche Untersuchungsleiterinnen und Untersuchungsleiter an.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ernennt:

a. die Leiterin oder den Leiter der Unfalluntersuchungsstelle; b. die hauptamtlichen Untersuchungsleiterinnen und Untersuchungsleiter.

3

Die Leiterin oder der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle ernennt: a. die nebenamtlichen Untersuchungsleiterinnen und Untersuchungsleiter; b. die Sachverständigen, die bei Bedarf zur Verfügung stehen.

4

Die Unfalluntersuchungsstelle ist administrativ dem Generalsekretariat des Departements zugeordnet.


Art. 4

Internationale Zusammenarbeit

Die Unfalluntersuchungsstelle verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Unfalluntersuchung und wirkt daran im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit.

3 SR

814.012

Unfalluntersuchungsverordnung 3

742.161


Art. 5

Meldestelle 1 Die Unfalluntersuchungsstelle und das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) führen eine gemeinsame Meldestelle, der die Ereignisse nach Artikel 7 zu melden sind.

2

Die Meldestelle muss jederzeit erreichbar sein.

3. Kapitel: Meldeverfahren

Art. 6

Meldepflichtige Stellen

1

Jede Unternehmung bezeichnet die Stellen, welche die im Betrieb auftretenden Ereignisse zu melden haben.

2

Eisenbahnunternehmungen, welche die Infrastruktur einer anderen Unternehmung benutzen, melden die Ereignisse nach Artikel 7 der jeweiligen Infrastrukturbetreiberin. Diese muss die Meldungen unverzüglich an die Meldestelle weiterleiten.

3

In den Meldungen ist anzugeben, ob das Ereignis den Strafverfolgungsbehörden angezeigt worden ist.


Art. 7

Unverzügliche Meldungen an die Meldestelle 1

Die Unternehmungen, ausgenommen die Automobil- und Trolleybusunternehmungen, melden unverzüglich nach dem Ereignis der Meldestelle:

a. Unfälle; b. schwere Vorfälle;

c. angedrohte, vermutete oder ausgeführte Sabotage.

2

Ereignisse mit Strassenbahnen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind, müssen nicht unverzüglich gemeldet werden.

3

Das Departement kann weitere Ereignisse bezeichnen, die der Meldestelle unverzüglich zu melden sind.


Art. 8

Weiterleiten der Meldung 1

Die Meldestelle leitet die unverzüglichen Meldungen sofort an die Unfalluntersuchungsstelle und an das Bundesamt weiter.

2

Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Straftatbestand nach einem Verwaltungsgesetz erfüllt ist, so meldet dies die Unfalluntersuchungsstelle den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.


Art. 9

Schriftliche Meldung an das Bundesamt 1

Alle Unternehmungen melden dem Bundesamt schriftlich: a. Unfälle, schwere Vorfälle, Ereignisse mit leichten Verletzungen, wesentliche Störungen und Gefahrgutereignisse;

Eisenbahnen

4

742.161

b. grössere Explosionen und Brände von Fahrzeugen sowie der Sicherheit dienenden Betriebsanlagen;

c. aussergewöhnliche Ereignisse, die auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Sicherheitseinrichtungen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen zurückzuführen sind;

d. Ereignisse, die auf Sabotage zurückgeführt werden könnten.

2

Folgende Ereignisse sind dem Bundesamt, unabhängig von Absatz 1, schriftlich zu melden:

a. von den Eisenbahnunternehmungen: 1. Entgleisungen von Zügen, 2. Zusammenstösse zwischen Zügen und Fahrzeugen oder Hindernissen, 3. Entlaufen von Schienenfahrzeugen; b. von den Schiffahrtsunternehmungen: 1. Zusammenstösse zwischen Schiffen, 2. Untergänge und Strandungen von Schiffen sowie deren Zusammenstösse mit Personen, Ufermauern, Landungsstegen und dgl.;

c. von den Seilbahn- und den Standseilbahnunternehmungen: 1. Entgleisungen von Seilen sowie Seilrisse, 2. Abstürze und Entgleisungen von Bahnfahrzeugen, 3. Zusammenstösse von Bahnfahrzeugen mit Fahrzeugen oder Hindernissen,

4. Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen, 5. Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen.

3

Die schriftliche Meldung hat nach den Vorgaben des Bundesamtes innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis zu erfolgen.


Art. 10

Halbjährliche Meldungen

Nur halbjährlich sind dem Bundesamt nach dessen Vorgaben zu melden: a. von allen Unternehmungen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens schwere Körperverletzungen zur Folge haben;

b. von den Eisenbahnunternehmungen Entgleisungen und Zusammenstösse, die sich im Rangierdienst ereignet haben.

Unfalluntersuchungsverordnung 5

742.161


Art. 11

Meldung bei Störfällen Die Meldungen nach dieser Verordnung entbinden nicht von der Melde- und Berichterstattungspflicht nach Artikel 11 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19914.


Art. 12

Meldung an ausländische Unfalluntersuchungsstellen 1

Die Unfalluntersuchungsstelle meldet Unfälle und schwere Vorfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmungen beteiligt sind, der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der betroffenen Unternehmung.

2

Die Meldung darf keine besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz enthalten.

4. Kapitel: Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle und Verfahren 1. Abschnitt: Zuständigkeit, Gegenstand und Zweck

Art. 13

Zuständigkeit 1 Die Unfalluntersuchungsstelle untersucht die Ereignisse, die nach Artikel 7 zu melden sind.

2

Auf Antrag von Behörden oder Betroffenen kann die Unfalluntersuchungsstelle auch Ereignisse untersuchen, die nach den Artikeln 9 und 10 Buchstabe b zu melden sind.

3

Die straf- und zivilrechtliche Würdigung der Untersuchungsergebnisse bleibt den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorbehalten.


Art. 14

Gegenstand und Zweck der Untersuchung Die Untersuchung besteht aus einer unabhängigen Abklärung der technischen und betrieblichen Ursachen und Umstände, die zum Ereignis geführt haben. Sie dient der Verhütung von weiteren Unfällen und schweren Vorfällen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 15

Einleitung 1 Die Unfalluntersuchungsstelle entscheidet, ob eine Unfalluntersuchung einzuleiten ist.

2

Sie bestimmt die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person und entscheidet über den Beizug von Sachverständigen.

4 SR

814.012

5 SR

235.1

Eisenbahnen

6

742.161


Art. 16

Aufgaben der Infrastrukturbetreiberin 1

Die betroffene Infrastrukturbetreiberin hat, soweit notwendig und ihren Möglichkeiten entsprechend, den Transport der Angehörigen der Unfalluntersuchungsstelle sowie der Sachverständigen von der nächstgelegenen und erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren.

2

Sie hat der Unfalluntersuchungsstelle das für die Untersuchungshandlungen an der Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


Art. 17

Koordination mit Strafverfolgungsbehörden 1

Die Strafverfolgungsbehörden und die Unfalluntersuchungsstelle koordinieren ihre Tätigkeiten.

2

Sind keine Strafverfolgungsbehörden beteiligt, so entscheidet die Unfalluntersuchungsstelle allein.


Art. 18

Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht 1

Die notwendigen Sicherungs- und Rettungsarbeiten können ohne Einschränkungen vorgenommen werden.

2

Die Verantwortlichen der betroffenen Unternehmungen, die Strafverfolgungsbehörden oder gegebenenfalls die Ortsbehörden sorgen dafür, dass ansonsten keine Veränderungen an der Unfallsituation vorgenommen werden.

3

Tote dürfen nur mit dem Einverständnis der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. Diese holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ein. Die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ist in Fällen von offensichtlicher Selbsttötung nicht erforderlich.

4

Die vorgenommenen Veränderungen an der Unfallsituation sind zu dokumentieren.

5

Daten, Gespräche und Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Ereignisses dienen könnten, sind von den Verantwortlichen der beteiligten Unternehmungen zuhanden der Untersuchungsorgane unverzüglich zu sichern.

6

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde entscheidet über Art und Umfang der Sicherungsmassnahmen und der Bewachung sowie über die Freigabe der Unfallstelle. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ein.


Art. 19

Vorsorgliche Massnahmen

Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der betroffenen Unternehmung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Ereignisses geben könnten.

Unfalluntersuchungsverordnung 7

742.161


Art. 20

Zutritt zur Unfallstelle 1

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde entscheidet, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ein.

2

Die Sicherungs- und Rettungsequipen sowie die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben ohne Einschränkung Zutritt.

3

Den Vertretern des Bundesamtes sowie den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates und weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.


Art. 21

Untersuchungshandlungen 1 Die Unfalluntersuchungsstelle kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würden.

2

Sie kann zur Bearbeitung besonderer Fachfragen Aufträge erteilen.

3

Zur Auswertung der Informationen von Aufzeichnungsgeräten können die Einrichtungen der Herstellerfirmen, der Unternehmungen, der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone oder der ausländischen Unfalluntersuchungsbehörden verwendet werden.

4

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie und das Eidgenössische Institut für Schnee und Lawinenforschung erstellen im Auftrag der Unfalluntersuchungsstelle einen Bericht über die Wetterlage und die Lawinensituation. Die Unfalluntersuchungsstelle hat diese Stellen unverzüglich zu beauftragen.

5

Die Unternehmungen erstellen auf Anordnung der Unfalluntersuchungsstelle eine Niederschrift der auf Tonträgern gespeicherten Gespräche und drucken die in den Aufzeichnungsgeräten gespeicherten Daten aus. Die Unfalluntersuchungsstelle kann soweit möglich auch die Datenträger verlangen. Die Unternehmungen müssen die Originale aufbewahren.

6

Originalaufzeichnungen dürfen erst mit Bewilligung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gelöscht werden. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ein.


Art. 22

Anträge auf Untersuchungshandlungen 1

Die vom Untersuchungsverfahren unmittelbar Betroffenen, das Bundesamt, die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie weitere Personen, die ein besonderes rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen, können Untersuchungshandlungen bei der Unfalluntersuchungsstelle beantragen.

2

Die Unfalluntersuchungsstelle kann Anträge auf Untersuchungshandlungen ablehnen, wenn:

a. die Untersuchungshandlung voraussichtlich keinen wesentlichen Beitrag zum Erreichen des Untersuchungszwecks leistet;

Eisenbahnen

8

742.161

b. der voraussichtliche Aufwand für die Unfalluntersuchungshandlung in einem Missverhältnis zum erwarteten Ergebnis steht.

3

Die Unfalluntersuchungsstelle kann beantragte Untersuchungshandlungen, die sie nach Absatz 2 Buchstabe b ablehnen würde, gleichwohl durchführen oder anordnen, wenn die Kosten dafür von der Antragstellerin oder vom Antragsteller übernommen werden.

4

...6


Art. 23

Freigabe der Unfallgegenstände Über die Freigabe von Unfallgegenständen oder deren Bestandteilen entscheidet die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ein.


Art. 24

Zwischenbericht Die Unfalluntersuchungsstelle teilt wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Unfallverhütung von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, dem Bundesamt in einem Zwischenbericht mit den entsprechenden Empfehlungen unverzüglich mit.


Art. 25

Untersuchungsbericht und Sicherheitsempfehlungen 1

Die Unfalluntersuchungsstelle fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem schriftlichen Bericht zusammen.

2

Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über die beteiligten Personen und Unternehmungen, die beteiligten Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen, den Ereignishergang, das Ausmass der Personen- und Sachschäden, die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen, der Gutachten und der Ursachenanalyse.

3

Er wird an die von der Untersuchung direkt Betroffenen und an ihr direkt Beteiligten, an das Bundesamt sowie an Personen und Stellen versandt, die ein schutzwürdiges Interesse am Ergebnis der Untersuchung glaubhaft machen. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in den Bericht richtet sich während laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 32 Absatz 2.

4

Der Untersuchungsbericht stellt keine Verfügung dar.

5

Die Unfalluntersuchungsstelle richtet nötigenfalls Sicherheitsempfehlungen an das Bundesamt.


Art. 26

Abschluss ohne Untersuchungsbericht Die Unfalluntersuchungsstelle kann die Untersuchung ohne Untersuchungsbericht einstellen oder abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen 6

Aufgehoben durch Ziff. II 68 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

Unfalluntersuchungsverordnung 9

742.161

feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen. Dieser Entscheid ist in einem Kurzprotokoll zu begründen.


Art. 27

Fristen 1 Die Untersuchung ist innerhalb von zwölf Monaten abzuschliessen.

2

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Unfalluntersuchungsstelle und begründet die Verzögerung. Die Unfalluntersuchungsstelle setzt eine angemessene Nachfrist.

3. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 28

Ausstand und Meldung von Abhängigkeiten 1

Mitglieder der Unfalluntersuchungsstelle treten in den Ausstand, wenn sie: a. am Ausgang der Untersuchung ein persönliches Interesse haben; b. mit einer am Ereignis beteiligten oder von ihm betroffenen Person, mit einer Eigentümerin oder einem Eigentümer, einer Betreiberin oder einem Betreiber eines beteiligten Verkehrsmittels oder einer beteiligten Verkehrsinfrastruktur oder mit einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person in der geraden oder, bis und mit dem dritten Grad, in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c. bei einer betroffenen Unternehmung angestellt, Mitglied von deren Leitungsorganen oder mit deren Rechnungsprüfung betraut sind;

d. in einem unter Buchstabe b erwähnten verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane einer betroffenen Unternehmung stehen; e. aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.

2

Sie haben der Leiterin oder dem Leiter der Unfalluntersuchungsstelle zu melden, wenn sie an einer betroffenen Unternehmung beteiligt sind, zum Beispiel als Aktionär oder Genossenschafter.

3

...7


Art. 29

Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen 1

Zeuginnen und Zeugen sind vor der Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni 19348 sowie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses zu belehren.

7

Aufgehoben durch Ziff. II 68 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

8 SR

312.0

Eisenbahnen

10

742.161

2

Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie an der Auslösung eines Ereignisses unmittelbar beteiligt gewesen sind, dürfen nicht als Zeuginnen oder Zeugen, sondern nur als Auskunftspersonen einvernommen werden; sie sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19279 und des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195810.


Art. 30

Einvernahmeprotokoll 1 Die Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen werden zusammenfassend protokolliert. Die einvernommenen und die einvernehmenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine einvernommene Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.

2

Die Einvernahme darf nur mit Einverständnis der einvernommenen Person auf Tonträger aufgezeichnet werden, oder wenn aufgrund der Umstände eine schriftliche Protokollierung nicht möglich ist.

3

Ort, Datum, Beginn und Ende der Einvernahme sind auf dem Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.

4

Von der auf Tonträger aufgezeichneten Einvernahme wird eine Abschrift erstellt.

Diese wird von der einvernommenen und der einvernehmenden Person unterschrieben. Unterschreibt eine einvernommene Person nicht, so ist der Grund dafür auf der Abschrift anzumerken.


Art. 31

Aktennotiz 1 Die Untersuchung der Unfallgegenstände, der Augenschein, Massnahmen zur Rekonstruktion des Ereignisherganges, Informationsgespräche und ähnliche Untersuchungshandlungen werden in einer Aktennotiz festgehalten.

2

Die Aktennotiz ist mit dem Datum ihrer Erstellung zu versehen und von der Untersuchungsleitung oder von der beauftragten Person zu unterzeichnen.


Art. 32

Akteneinsicht 1 Die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen, das Bundesamt, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die Bundesanwaltschaft und bevollmächtigte Personen eines beteiligten fremden Staates können Akteneinsicht bei der Unfalluntersuchungsstelle verlangen. Andere Behörden des Bundes und der Kantone und andere Personen haben Akteneinsicht, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen.

2

Solange allfällige Strafverfahren nicht abgeschlossen sind, kann die Akteneinsicht nur über die zuständigen Untersuchungsbehörden oder Gerichte verlangt werden.

9 SR

172.221.10

10 SR

170.32

Unfalluntersuchungsverordnung 11

742.161

3

Die Unfalluntersuchungsstelle darf die Akteneinsicht einschränken, verweigern oder aufschieben:

a. wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, oder der Kantone die Geheimhaltung erfordern; b. wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern; c. solange das Interesse der Unfalluntersuchung oder einer anderen mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden, noch nicht abgeschlossenen Untersuchung es erfordert.

4

...11

5

Ist die Untersuchung abgeschlossen, stellt die Unfalluntersuchungsstelle die Akten auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden für ihre mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden Verfahren zur Verfügung.


Art. 33

Auferlegung der Kosten 1

Untersuchungskosten werden von der Unfalluntersuchungsstelle denjenigen Personen auferlegt, die ein Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Kosten können nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Vorsatz oder die Grobfahrlässigkeit festgestellt worden ist, mit Verfügung geltend gemacht werden.

2

Die durch spezielle Aufträge der Unfalluntersuchungsstelle entstandenen Kosten gelten als Untersuchungskosten.

3

Kosten für polizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit einem Ereignis gelten nicht als Untersuchungskosten.

4

Die Kosten der Untersuchungshandlungen, die nach Artikel 22 Absatz 3 durchgeführt worden sind, können der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachträglich erlassen werden, wenn diese Untersuchungshandlungen wider Erwarten wesentlich zum Erreichen des Untersuchungszweckes beigetragen haben.


Art. 34

Sicherheitsempfehlungen Das Bundesamt unterrichtet die Unfalluntersuchungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Sicherheitsempfehlungen über die getroffenen Massnahmen oder über die Gründe, weshalb es auf Massnahmen verzichtet.

11 Aufgehoben durch Ziff. II 68 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

Eisenbahnen

12

742.161


Art. 35

Wiederaufnahme der Untersuchung 1

Werden innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Untersuchungsberichts neue wesentliche Tatsachen bekannt, so nimmt die Unfalluntersuchungsstelle von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.

2

...12

4. Abschnitt: Veröffentlichung

Art. 36

Schlussberichte 1 Die Unfalluntersuchungsstelle erstellt aus dem Untersuchungsbericht einen Schlussbericht, welcher der Veröffentlichung dient. Im Schlussbericht werden ausschliesslich die Unternehmungen, Instandhaltungsbetriebe sowie die Herstellerfirmen der betroffenen Verkehrsmittel- und Infrastrukturbestandteile mit Namen genannt.

2

Die Unfalluntersuchungsstelle veröffentlicht den Schlussbericht. Die Veröffentlichung kann über elektronische Datenträger erfolgen.

3

Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmungen, Instandhaltungsbetriebe sowie Organisationen, die sich mit Fragen der Verkehrssicherheit befassen, sowie die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erhalten eine Mitteilung über neu veröffentlichte Schlussberichte.


Art. 37

Ausländische Berichte

Die Unfalluntersuchungsstelle leitet ausländische Berichte über Ereignisse, an denen schweizerische Verkehrsunternehmungen beteiligt sind, weiter an das Bundesamt und andere zuständige Behörden des Bundes sowie an alle Unternehmungen und Personen, die daran ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht haben.


Art. 38

Aktenaufbewahrung Die Unfalluntersuchungsstelle bewahrt die Akten während zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchung auf.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

12 Aufgehoben durch Ziff. II 68 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

Unfalluntersuchungsverordnung 13

742.161


Art. 40

Übergangsbestimmung Untersuchungen von Ereignissen, die sich vor dem 1. Oktober 2000 ereignet haben, werden nach der Verordnung vom 11. November 192513 betreffend das bei Gefährdungen oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetriebe zu beobachtenden Verfahren durchgeführt.


Art. 41

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

13 [BS

7 111; AS 1976 46]

Eisenbahnen

14

742.161

Anhang

(Art. 39)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Die Verordnung vom 11. November 192514 betreffend das bei Gefährdung oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetrieb zu beobachtende Verfahren wird aufgehoben.

II


2. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198316 Art. 9
Abs. 2
...


Art. 15
Abs. 2
...

14 [BS

7 111; AS 1976 46] 15 [AS

2000 2 2103 Anhang 2 Ziff. 1, 2001 3294 Ziff. II 2] 16 SR

742.141.1. Die hiernach aufgeführten Änderungen sind eingefügt in der genannten V.

17 [AS

1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 1999 754 Anhang Ziff. 5, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3. AS 2007 39 Art. 70 Bst. a]

Unfalluntersuchungsverordnung 15

742.161


5. Verordnung vom 25. November 199819 über die Personenbeförderungskonzession Art. 48
Abs. 3
...

6. Verordnung vom 13. Dezember 199920 über die Änderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Inkraftsetzung der Änderung des Eisenbahngesetzes vom 20. März 1998: Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Abs. 2 2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 15, auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

Artikel 15 wird auf den 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt.

18 SR

747.201.7. Die hiernach aufgeführte Änderung ist eingefügt in der genannten V.

19 SR

744.11. Die hiernach aufgeführte Änderung ist eingefügt in der genannten V.

20 AS

2000 106

Eisenbahnen

16

742.161