01.01.2024 - * / In Kraft
01.10.2023 - 31.12.2023
24.04.2023 - 30.09.2023
01.09.2022 - 23.04.2023
05.05.2022 - 31.08.2022
01.05.2022 - 04.05.2022
01.02.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 31.01.2022
01.09.2021 - 31.12.2021
15.12.2020 - 31.08.2021
01.04.2020 - 14.12.2020
01.07.2019 - 31.03.2020
04.06.2019 - 30.06.2019
01.06.2019 - 03.06.2019
01.12.2018 - 31.05.2019
01.03.2018 - 30.11.2018
01.05.2017 - 28.02.2018
01.12.2016 - 30.04.2017
01.02.2016 - 30.11.2016
01.01.2016 - 31.01.2016
01.12.2015 - 31.12.2015
08.09.2015 - 30.11.2015
01.07.2015 - 07.09.2015
01.06.2015 - 30.06.2015
01.12.2014 - 31.05.2015
15.07.2014 - 30.11.2014
01.01.2014 - 14.07.2014
20.08.2013 - 31.12.2013
01.08.2013 - 19.08.2013
15.01.2013 - 31.07.2013
01.01.2013 - 14.01.2013
04.12.2012 - 31.12.2012
01.12.2012 - 03.12.2012
01.01.2012 - 30.11.2012
01.12.2010 - 31.12.2011
01.02.2009 - 30.11.2010
01.05.2007 - 31.01.2009
01.04.2007 - 30.04.2007
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1

Verordnung

über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 23. August 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG),
auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a-30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt: a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können; b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;

c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können; d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Vollzugsbehörden.

2

Für Biozidprodukte und für Pflanzenschutzmittel gilt diese Verordnung, soweit in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 beziehungsweise in der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20056 darauf verwiesen wird.

AS 2005 2721 1 SR

813.1

2 SR

814.01

3 SR

814.20

4 SR

946.51

5 SR

813.12

6 SR

916.161

813.11

Chemikalien

2

813.11

3

Für radioaktive Stoffe und Zubereitungen gilt diese Verordnung, soweit es nicht um Wirkungen geht, die auf der radioaktiven Strahlung dieser Stoffe und Zubereitungen beruhen.

4

Für Kosmetika gelten ausschliesslich die Artikel 7-10, 13-15 und 95 und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.

5

Diese Verordnung gilt nicht für: a. den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen; b. die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter zollamtlicher Überwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

c. Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind: 1. Lebensmittel nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19927,

2. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20008, 3. Futtermittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19999;

d. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 und Munition nach Artikel 4 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710; e. Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind.


Art. 2

Begriffe 1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:

a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen, in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; b. Zubereitung: Gemenge, Gemisch oder Lösung, bestehend aus zwei oder mehr Stoffen (Inhaltsstoffe); als Zubereitung gilt auch ein Erzeugnis, zu dessen bestimmungsgemässer Verwendung die Freisetzung oder Entnahme der in ihm enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen gehört; 7 SR

817.0

8 SR

812.21

9 SR

916.307

10 SR

514.54

Chemikalienverordnung 3

813.11

c. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt; als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung unter eigenem Handelsnamen oder für einen anderen Verwendungszweck beruflich oder gewerblich abgibt; lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.

2

Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a. Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Endfunktion bestimmt; ausgenommen sind Erzeugnisse, die nach Absatz 1 Buchstabe b als Zubereitungen gelten; b. alter Stoff: Stoff, der im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe vom 15. Juni 199011 (EINECS)12 aufgeführt ist;

c. Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch Ketten einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der enthält: 1. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei

Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie 2. weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht; diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind; «Monomereinheit» ist die gebundene Form eines Monomeren in einem Polymer;

d. Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in eine oder mehrere chemische Substanzen umgewandelt wird;

e. Folgeprodukt: Stoff, der bei der Lagerung, Verwendung oder Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung durch chemische oder biochemische Umwandlung entsteht; 11 ABl. C 146 A vom 15.6.1990, berichtigt durch die Mitteilung 2002/C 54/08 (ABl. C 54 vom 1.3.2002). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

12 European inventory of existing commercial chemical substances.

Chemikalien

4

813.11

f.

Einstufung: die Zuordnung zu einer gefährlichen Eigenschaft nach den Artikeln 4-6 sowie die Bezeichnung der besonderen Gefahren mittels R-Sätzen nach Anhang 1 Ziffern 2.1 und 2.2; g. Alleinvertreterin: natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland zur Anmeldung eines Stoffes in der Schweiz bevollmächtigt ist und mehrere von ihr benannte Importeurinnen vertritt;

h. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen, einschliesslich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit, sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung;

i.

verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: Weiterentwicklung eines Stoffes, in der seine Anwendungsgebiete auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden.

3

Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.


Art. 3

Gefährliche Eigenschaften

Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie eine der Eigenschaften aufweisen, die in den Artikeln 4-6 genannt und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196713 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) näher bestimmt werden.


Art. 4

Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften Stoffe und Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a. explosionsgefährlich: wenn sie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren; b. brandfördernd: wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen, Stoffen stark exotherm reagieren können;

13 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Chemikalienverordnung 5

813.11

c. hochentzündlich: wenn sie einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind; d. leicht entzündlich: wenn sie: 1. sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich entzünden können, 2. sich in festen Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, 3. einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder 4. bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; e. entzündlich: wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.


Art. 5

Gesundheitsgefährdende Eigenschaften

Stoffe und Zubereitungen weisen gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a. sehr giftig: wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; b. giftig: wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; c. gesundheitsschädlich: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

d. ätzend: wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

e. reizend: wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

f.

sensibilisierend: wenn sie durch Einatmen oder Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten; g. krebserzeugend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

h. erbgutverändernd: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen können;

Chemikalien

6

813.11

i.

fortpflanzungsgefährdend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können.


Art. 6

Umweltgefährliche Eigenschaften

Stoffe und Zubereitungen weisen umweltgefährliche Eigenschaften auf, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1. Kapitel: Selbstkontrolle 1. Abschnitt: Grundpflichten

Art. 7

1 Zur Selbstkontrolle nach den Artikeln 5 ChemG und 26 USG muss die Herstellerin beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss die Stoffe oder Zubereitungen nach den Vorschriften dieser Verordnung einstufen, verpacken, kennzeichnen und gegebenenfalls ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.

2

Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe (gefährliche Inhaltsstoffe), so muss die Herstellerin zur Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob die gefährlichen Inhaltsstoffe bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.

3

Die Herstellerin muss alle zugänglichen Daten beschaffen, die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten relevant sind.

4

Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt, muss die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen.

2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen

Art. 8

Einstufung durch die Herstellerin 1

Die Herstellerin eines Stoffes, der nicht offiziell eingestuft ist, muss diesen nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.

Chemikalienverordnung 7

813.11

2

Die Einstufung hat zu erfolgen: a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten; b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten der technischen Beschreibung nach Artikel 19.


Art. 9

Offizielle Einstufung

1

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festlegen. Es kann europäische Einstufungen für anwendbar erklären.

2

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Nachführung der für anwendbar erklärten europäischen Einstufungen vornehmen.

3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen

Art. 10

Grundsatz Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese einstufen hinsichtlich ihrer: a. gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften; b. gesundheitsgefährdenden Eigenschaften;

c. umweltgefährlichen Eigenschaften.


Art. 11

Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 2 der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.

2

Die Abklärung brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften hat bei gasförmigen Zubereitungen nach Anhang VI Ziffer 9.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG zu erfolgen.

3

Wird die Zusammensetzung einer Zubereitung verändert, so müssen die physikalisch-chemischen Eigenschaften der veränderten Zubereitung nicht ermittelt werden, wenn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen angenommen werden darf, dass diese Eigenschaften zu keiner anderen Einstufung führen würden.

4

Eine Einstufung hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften ist nicht erforderlich, wenn:

Chemikalien

8

813.11

a. die Zubereitung ausschliesslich aus Stoffen besteht, die nicht als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft sind; und

b. die Zubereitung selbst aller Wahrscheinlichkeit nach keine der in Buchstabe a genannten Eigenschaften aufweist.


Art. 12

Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einstufen mittels des Berechnungsverfahrens nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 199914 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG).

2

Die Einstufung darf auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen vorgenommen werden, wenn:

a. es nicht um die Einstufung hinsichtlich der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften geht;

b. nachgewiesen werden kann, dass das Berechnungsverfahren nach Absatz 1 nicht geeignet ist, die Einstufung der Zubereitung zu ermitteln; oder c. bereits vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen keine korrekte Einstufung zulassen.

3

Die Einstufung gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.

4

Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.

5

Unterscheiden sich die gesundheitsgefährdenden Wirkungen einer Zubereitung auf den Menschen nachweislich von den Wirkungen, die der Einstufung nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde liegen, so ist die Zubereitung auf Grund ihrer Wirkungen auf den Menschen einzustufen. Der Nachweis muss erbracht werden durch: a. epidemiologische

Studien;

b. wissenschaftlich validierte Fallstudien nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG; oder

c. statistisch gestützte Erfahrungen aus dem In- oder Ausland wie die Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten.

14 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

Chemikalienverordnung 9

813.11

6

Wird bei der Einstufung einer Zubereitung mittels des Berechnungsverfahrens nach Absatz 1 nachgewiesen, dass auf Grund von Wechselwirkungen der darin enthaltenen Stoffe die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wechselwirkungen bei der Einstufung zu berücksichtigen.


Art. 13

Einstufung hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften einstufen: a. anhand des Berechnungsverfahrens nach Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG; oder

b. gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen nach Artikel 34 und in Anwendung der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.

2

Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.


Art. 14

Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe Wird eine Zubereitung nach dem Berechnungsverfahren eingestuft, so müssen nur diejenigen gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Bestandteile berücksichtigt werden, die die Konzentrationsgrenzen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG übersteigen.


Art. 15

Neueinstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden oder der umweltgefährlichen Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese neu einstufen, wenn sie: a. einen Inhaltsstoff ersetzt oder zufügt; oder b. die Zusammensetzung der Zubereitung so ändert, dass von den ursprünglichen Konzentrationen wie folgt abgewichen wird: 1. bei gesundheitsgefährdenden Bestandteilen: wie in Artikel 6 Ziffer 4

erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben, 2. bei umweltgefährlichen Bestandteilen: wie in Artikel 7 Ziffer 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben.

2

Eine Neueinstufung ist nicht erforderlich, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, dass diese zu keiner Änderung der ursprünglichen Einstufung führt.

Chemikalien

10

813.11

2. Kapitel:

Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe 1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe

Art. 16

Anmeldepflicht Die Herstellerin eines neuen Stoffes oder die Alleinvertreterin muss den neuen Stoff bei der Anmeldestelle anmelden, bevor sie ihn als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem er bei bestimmungsgemässer Verwendung freigesetzt werden kann, erstmals in Verkehr bringt.


Art. 17

Ausnahmen von der Anmeldepflicht 1

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für: a. Polymere, die weniger als zwei Prozent eines neuen Stoffes in gebundener Form enthalten;

b. Stoffe, die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Mengen von insgesamt weniger als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden; c. Stoffe, die von einer Herstellerin in der Schweiz in Verkehr gebracht werden: 1. ausschliesslich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, und

2. in Mengen von höchstens 100 kg pro Jahr; d. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden: 1. ausschliesslich zu Zwecken der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung,

2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und 3. höchstens während zwei Jahren; e. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden;

f.

Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; g. Zwischenprodukte.

2

Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Vorlage bestimmter Prüfberichte. Die Anforderungen an diese Prüfberichte dürfen nicht über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe a oder d hinausgehen.

Chemikalienverordnung 11

813.11


Art. 18

Form und Inhalt der Anmeldung 1

Die Anmeldung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf elektronischem Datenträger eingereicht werden.

2

Die Anmeldung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen: a. Name und Adresse der Anmelderin sowie, falls die Anmelderin den Stoff einführt, Name und Adresse der ausländischen Herstellerin; b. falls die Anmelderin eine Alleinvertreterin ist, zusätzlich: 1. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin, 2. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat, 3. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen, 4. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich eingeführten Stoffmengen;

c. Standort der Produktionsstätte; d. voraussichtliche Menge des Stoffes, die von der Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von der ausländischen Herstellerin in der Schweiz und im EWR jährlich insgesamt in Verkehr gebracht werden soll; e. technische Beschreibung nach Artikel 19; f. soweit vorhanden und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: über die technische Beschreibung hinausgehende Prüfberichte, die für die Beurteilung und für die Einstufung relevant sind; g. falls die Anmelderin den Stoff in die Europäische Union (EU) ausführt oder von einer ausländischen Herstellerin bezieht, deren Stoff in der EU bereits angemeldet ist: behördliche Bestätigung, dass der Stoff in der EU verkehrsfähig ist; h. Vorschlag für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes; i.

bei gefährlichen Stoffen: Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt; j.

gegebenenfalls Bericht über die Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2.

3

Die Anmeldung muss ferner alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt enthalten, sofern diese nicht bereits aus der technischen Beschreibung hervorgehen.


Art. 19

Technische Beschreibung

Die technische Beschreibung muss, entsprechend der Menge des Stoffes, die von der Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von der ausländischen Herstellerin in der Schweiz und im EWR pro Jahr insgesamt in Verkehr gebracht wird, enthalten: a. bei mehr als 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII A der Richtlinie 67/548/EWG;

Chemikalien

12

813.11

b. bei Mengen zwischen 100 kg und 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII B der Richtlinie 67/548/EWG; c. bei Mengen zwischen 10 und 100 kg: Angaben nach Anhang VII C der Richtlinie 67/548/EWG; d. bei anmeldepflichtigen Polymeren: Angaben nach Anhang VII D der Richtlinie 67/548/EWG.

2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten


Art. 20

Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen 1

Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn: a. die neue Anmelderin mit einer Zugangsbescheinigung einer früheren Anmelderin nachweist, dass diese damit einverstanden ist, dass die Anmeldestelle auf ihre Daten zurückgreift; oder b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.

2

Die Anmelderin darf auf Daten früherer Anmelderinnen über Folgendes nicht verweisen:

a. Identität, Reinheit und Art der Verunreinigungen des Stoffes; b. Unschädlichmachung des Stoffes.

3

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.


Art. 21

Schutzdauer für Daten 1

Die Schutzdauer für Daten beträgt 10 Jahre.

2

Für Daten, die nach Artikel 60 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutzdauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entsprechend.


Art. 22

Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren 1

Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen (Art. 12 ChemG).

2

Diese Anfrage muss Angaben enthalten über: a. die Identität des Stoffes nach Ziffer 1 des Anhanges VII A der Richtlinie 67/548/EWG;

Chemikalienverordnung 13

813.11

b. die Stoffmenge, die in der Schweiz und im EWR voraussichtlich jährlich insgesamt in Verkehr gebracht werden soll.


Art. 23

Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren 1

Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren, so teilt sie der Anmelderin mit, in welchem Umfang im Hinblick auf die Anmeldung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind.

2

Stammen diese Daten aus Wirbeltierversuchen früherer Anmelderinnen und ist die Schutzdauer dieser Daten noch nicht abgelaufen, so unternimmt die Anmeldestelle Folgendes: a. Sie teilt den früheren Anmelderinnen mit: 1. welche ihrer Daten sie zu Gunsten der neuen Anmelderin zu verwenden beabsichtigt,

2. die Adresse der neuen Anmelderin.

b. Sie teilt der neuen Anmelderin die Adressen der früheren Anmelderinnen mit.

3

Die früheren Anmelderinnen können sich innert 30 Tagen der sofortigen Verwendung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantragen.

4

Geht kein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle die Verwendung der Daten.

5

Geht ein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle: a. welche Daten früherer Anmelderinnen verwendet werden; b. die Verzögerung der Anmeldung des Stoffes um den Zeitraum, den die neue Anmelderin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6

Die Anmeldestelle erstellt auf Antrag der neuen Anmelderin Zusammenfassungen der verwendeten Daten; die Bestimmungen über vertrauliche Angaben nach Artikel 85 bleiben vorbehalten.


Art. 24

Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versuchen an Wirbeltieren 1

Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer gemäss Artikel 21 geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren. 2 Können sich die Anmelderinnen nicht innerhalb von 6 Monaten über die Entschädigung einigen, so verfügt die Anmeldestelle auf Antrag einer Anmelderin die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse; b. die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten; c. die Anzahl berechtigter Anmelderinnen.

Chemikalien

14

813.11

3

Die früheren Anmelderinnen können bei der Anmeldestelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Stoffes untersagt, bis die neue Anmelderin ihnen die Entschädigung bezahlt hat.

3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

Art. 25

Mitteilungspflicht Die Herstellerin eines neuen Stoffes, der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig ist, oder ihre Alleinvertreterin muss der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zubereitung oder eines Gegenstandes, aus dem er beim Umgang freigesetzt werden kann, erstmals in Verkehr bringt.


Art. 26

Form und Inhalt der Mitteilung 1

Die Mitteilung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf elektronischem Datenträger eingereicht werden.

2

Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. falls die Herstellerin den Stoff eingeführt hat: Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;

c. die wesentlichen Angaben zur Identität des Stoffes; d. die Verwendungszwecke;

e. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die die Herstellerin jährlich in der Schweiz in Verkehr bringen wird; f.

die vorgesehene Einstufung und Kennzeichnung; g. das Forschungsprogramm und eine Liste der Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll; h. bei gefährlichen Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt.

3

Bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Angaben über Empfehlungen und Sofortmassnahmen nach Anhang VII A Ziffern 2.3-2.5 der Richtlinie 67/548/EWG mitgeteilt werden.

Chemikalienverordnung 15

813.11

4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung

Art. 27

Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen 1

Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Anmeldung oder der Mitteilung.

2

Sind die Unterlagen nicht offensichtlich unvollständig, so leitet sie diese an die Beurteilungsstellen weiter.


Art. 28

Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung 1

Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich: a. ob die Unterlagen vollständig sind; b. ob die Angaben wissenschaftlich plausibel sind; c. ob die Prüfberichte auf Prüfungen basieren, die die Anforderungen nach Artikel 34 erfüllen.

2

Die Beurteilungsstellen teilen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Anmeldestelle mit.


Art. 29

Ergänzung der Unterlagen 1

Stellt die Anmeldestelle fest, dass die Unterlagen offensichtlich unvollständig sind, so teilt sie dies der Herstellerin oder Alleinvertreterin unverzüglich mit.

2

Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder dass für eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zusätzliche Angaben oder Prüfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder die Alleinvertreterin zur Ergänzung oder Berichtigung auf.

3

Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Ergänzungen und Berichtigungen.


Art. 30

Annahme der Anmeldung oder Mitteilung Die Anmeldestelle verfügt die Annahme der Anmeldung oder Mitteilung im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen vollständig sind und ausreichen, um die mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zu beurteilen.

Chemikalien

16

813.11

5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen

Art. 31

Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen 1

Ein anmeldepflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs seiner Anmeldung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 60 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

2

Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn folgende Unterlagen eingereicht wurden: a. eine Bestätigung, dass der Stoff in der EU verkehrsfähig ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. g); oder

b. eine technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe b oder c.


Art. 32

Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen Ein mitteilungspflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Mitteilung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs der Mitteilung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 30 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen

Art. 33

Grundsatz 1 Die Herstellerin muss sicherstellen, dass die Durchführung der Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2

Das EDI, das UVEK und das EVD können je in ihrem Bereich technische Einzelheiten regeln.


Art. 34

Anforderungen 1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind durchzuführen:

Chemikalienverordnung 17

813.11

a. nach den Prüfmethoden von Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG; oder b. nach den Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom November 200415 (OECD-Testrichtlinien).

2

Ist für die Prüfung weder in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG noch in den OECD-Testrichtlinien eine Methode vorgeschrieben oder kann die Herstellerin begründen, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalischchemischen Eigenschaft nicht geeignet ist, so dürfen andere Prüfmethoden angewendet werden.

3

Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen, dass diese:

a. zu validen Ergebnissen führen; und b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.

4

Die Prüfungen sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 200516 über die Gute Laborpraxis durchzuführen; ausgenommen sind: a. klinische

Prüfungen;

b. Prüfungen zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Zubereitungen.

5

Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.

4. Kapitel:

Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt 1. Abschnitt: Verpackung

Art. 35

Beschaffenheit von

Verpackungen

1

Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass von den in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.

2

Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt entweichen kann.

15 OECD Guidelines for the Testing of Chemicals - November 2004. Die Texte der Testrichtlinien können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

16 SR

813.112.1

Chemikalien

18

813.11

b. Sie dürfen vom Inhalt nicht beschädigt werden.

c. Sie dürfen mit dem Inhalt keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen eingehen.

d. Sie müssen den beim Umgang zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; insbesondere dürfen sich Verschlüsse nicht lockern.

3

Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen den Vorschriften dieser Verordnung und die Transportverpackungen den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen entsprechen.


Art. 36

Gestaltung von Verpackungen Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht: a. die Neugierde von Kindern wecken oder fördern; b. die Konsumentinnen und Konsumenten irreführen; c. mit Verpackungen von Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können.


Art. 37

Besondere Vorschriften

1

Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn: a. die Stoffe oder Zubereitungen als giftig oder ätzend gekennzeichnet sind; b. die Stoffe oder Zubereitungen als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet sind; ausgenommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung; c. die Zubereitungen mindestens 3 Prozent Methanol (CAS17-Nr. 67-56-1) oder mindestens 1 Prozent Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) enthalten.

2

Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich und die als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hoch entzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden.

Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind.

3

Die technischen Einzelheiten der kindersicheren Verschlüsse und der tastbaren Gefahrenhinweise richten sich nach Anhang IX der Richtlinie 67/548/EWG.

4

Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199218 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG

17 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

18 SR

817.0

Chemikalienverordnung 19

813.11

des Rates vom 20. Mai 197519 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen.


Art. 38

Ausnahmen Die Artikel 35-37 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197720 mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 39

Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen 1

Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss in der Kennzeichnung angeben:

a. den Namen des Stoffes oder der Zubereitung; b. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin.

2

Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten überdies die Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 5.


Art. 40

Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 1

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 39 mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind: mit der Füllmenge;

b. mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1; c. mit den R-Sätzen nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren;

d. mit den S-Sätzen nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge;

e. mit der chemischen Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung gemäss Anhang 1 Ziffer 4; f.

offiziell eingestufte Stoffe: gegebenenfalls mit der EG-Nr.21.

19 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG (ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28).

20 SR

941.41

21 Von der EG-Kommission festgelegte Nummer, die allen registrierten alten und neuen Stoffen zugeordnet wird.

Chemikalien

20

813.11

2

Für die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes ist massgebend: a. bei offiziell eingestuften Stoffen: die offizielle Bezeichnung; b. bei nicht offiziell eingestuften Stoffen: eine international anerkannte Nomenklatur.


Art. 41

Kennzeichnung unvollständig geprüfter neuer Stoffe Stoffe, die mit einer technischen Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe b oder c angemeldet sind, sowie Stoffe, die nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a-d und f-g nicht anmeldepflichtig sind, müssen, solange die technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe a noch nicht vorliegt, zusätzlich mit dem Hinweis «Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff» gekennzeichnet sein.


Art. 42

Kennzeichnung von Zubereitungen, die einen unvollständig geprüften neuen Stoff enthalten Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent eines Stoffes enthalten, der nach Artikel 41 gekennzeichnet werden muss, müssen zusätzlich mit dem Hinweis «Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff» gekennzeichnet werden.


Art. 43

Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung 1

Würde die Angabe der chemischen Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes im Rahmen der Kennzeichnung einer Zubereitung die Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung gefährden, so kann die Herstellerin den entsprechenden Stoff nach Massgabe von Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benennen, wenn der Stoff wie folgt gekennzeichnet werden muss: a. ausschliesslich als reizend, ohne dass ihm R 41 zugeordnet ist; b. als reizend und als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich, entzündlich, hochentzündlich oder umweltgefährlich, ohne dass ihm R 41 zugeordnet ist; c. ausschliesslich als gesundheitsschädlich; oder d. als gesundheitsschädlich und als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich, entzündlich, hochentzündlich, reizend oder umweltgefährlich.

2

Will die Herstellerin den Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung in Anspruch nehmen, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch stellen.

Chemikalienverordnung 21

813.11


Art. 44

Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung 1

Das Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung muss enthalten:

a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheimgehalten werden soll: 1. die chemische

Bezeichnung,

2. die

CAS-Nr.,

3. die

EG-Nr.;

c. den Ersatznamen des Stoffes; d. die Begründung für das Gesuch; e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung; f.

die Angaben zu den Inhaltsstoffen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt; g. die Einstufung der Zubereitung; h. die Kennzeichnung der Zubereitung; i.

die Verwendungszwecke der Zubereitung; j. den

Aggregatszustand;

k. gegebenenfalls

das

Sicherheitsdatenblatt.

2

Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über das Gesuch.


Art. 45

Verbot irreführender Kennzeichnung Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufgemacht sein, dass der Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreundlich», «nicht umweltbelastend» oder «ökologisch» versehen sein.


Art. 46

Freiwillige Kennzeichnung

1

Die Herstellerin darf auf den Verpackungen von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen zusätzlich die Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und auf Schutzmassnahmen nach Anhang 1 Ziffer 7 verwenden.

2

Legt Anhang 1 Ziffer 7 ein bestimmtes Piktogramm fest, so darf sie kein anderes verwenden, ausser sie weist nach, dass das von ihr verwendete Piktogramm international gebräuchlich ist.

Chemikalien

22

813.11


Art. 47

Ausführung der Kennzeichnung 1

Die Kennzeichnung muss auf der Verpackung oder auf einer mit der Verpackung fest verbundenen Etikette angebracht werden; sie muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert und deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.

2

Die Einzelheiten der Ausführung richten sich nach den Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 6.

3

Die Herstellerin kann im Einvernehmen mit einzelnen gewerblichen Endverbraucherinnen einen Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache kennzeichnen.


Art. 48

Innere Verpackungen und Transportverpackungen Die Bestimmungen nach den Artikeln 39-47 gelten als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen nach diesen Bestimmungen und die Transportverpackungen nach den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen gekennzeichnet sind.


Art. 49

Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr 1

Wer Stoffe oder Zubereitungen ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen: a. Name der Herstellerin; b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen; c. Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.

2

Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.


Art. 50

Ausnahmen Die Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für: a. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 38); ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube; b. Metalle in kompakter Form, Legierungen und Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen.

Chemikalienverordnung 23

813.11

3. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt

Art. 51

Zweck Das Sicherheitsdatenblatt dient dazu, Personen, die beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgehen, in den Stand zu versetzen, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.


Art. 52

Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Abgabepflicht nach Artikel 54 besteht: a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen; b. Zubereitungen mit einem der folgenden Stoffe in einer Konzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen): 1. gesundheitsgefährdender Stoff,

2. umweltgefährlicher Stoff,

3. Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 200022 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.


Art. 53

Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung 1

Das Sicherheitsdatenblatt muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

2

Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.


Art. 54

Abgabepflicht 1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 52 gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, muss diesen ein Sicherheitsdatenblatt abgeben.

2

Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes muss erfolgen: a. bei der Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung: spätestens bei der ersten und auf Wunsch bei weiteren Abgaben;

b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe b: auf Verlangen.

22 ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47.

Chemikalien

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3

Werden Stoffe und Zubereitungen im Detailhandel abgegeben, so besteht die Abgabepflicht, wenn die berufliche oder gewerbliche Verwenderin ein Sicherheitsdatenblatt verlangt.

4

Das Sicherheitsdatenblatt muss kostenlos in den von der Empfängerin gewünschten Amtssprachen abgegeben werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann es in einer anderen Sprache abgegeben werden.

5

Das Sicherheitsdatenblatt kann auf Papier oder, in gegenseitigem Einvernehmen, elektronisch übermittelt werden.


Art. 55

Nachlieferungspflicht 1 Die Abgeberin muss Sicherheitsdatenblätter, die auf Grund wichtiger neuer Informationen überarbeitet worden sind, kostenlos an alle beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen nachliefern, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten 12 Monaten geliefert hat.

2

Die Nachlieferungspflicht gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben worden sind.


Art. 56

Aufbewahrungspflicht Die berufliche oder gewerbliche Abnehmerin muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange in ihrem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.

3. Titel: Pflichten nach dem Inverkehrbringen 1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung

Art. 57

Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu einstufen, wenn: a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen; b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen; c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen; d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, welche sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können;

e. die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, auf Grund neuer Angaben oder auf Grund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.

Chemikalienverordnung 25

813.11


Art. 58

Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen 1

Die Herstellerin muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue gesundheits- und umweltrelevante Angaben ergänzen, solange sie den Stoff, die Zubereitung oder den Gegenstand mit gefährlichen Inhaltsstoffen in Verkehr bringt.

2

Sie muss die für die Beurteilung und Einstufung verwendeten wichtigen Unterlagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung und der Einstufung während mindestens 10 Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss sie so lange aufbewahren, wie deren Zustand eine Auswertung zulässt.

2. Kapitel:

Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen

Art. 59

Folgeinformationen 1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn:

a. Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c oder nach Artikel 26 Absatz 2 ändern; Änderungen des Standorts der Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz sind nur zu melden, wenn gleichzeitig Änderungen von Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a oder b zu melden sind; b. die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insgesamt in Verkehr gebrachte Menge des Stoffes voraussichtlich eine der Mengenschwellen nach Artikel 60 Absatz 1 oder 2 erreicht hat; c. die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insgesamt jährlich in Verkehr gebrachte Menge des Stoffes sich gegenüber der zuletzt gemeldeten Menge mehr als verdoppelt oder mehr als halbiert hat; d. ihr neue Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen; e. sie den Stoff für eine neue Verwendung in Verkehr bringt oder ihr bekannt ist, dass er für Zwecke verwendet wird, die sie der Anmeldestelle nicht bekannt gegeben hat; f. sie die Zusammensetzung des Stoffes nach der jeweiligen Ziffer 1.3 der Anhänge VII A, VII B oder VII C der Richtlinie 67/548/EWG ändert; g. sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über die technische Beschreibung nach Artikel 19 hinausgehen;

h. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über die technische Beschreibung nach Artikel 19 hinausgehen.

2

Die Alleinvertreterin muss sicherstellen, dass sie über aktualisierte Angaben verfügt, insbesondere über die Stoffmengen, die von den von ihr vertretenen Importeurinnen jährlich eingeführt werden.

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3

Importeurinnen, die bei der Anmeldung eines neuen Stoffes durch eine Alleinvertreterin vertreten werden, müssen diese jährlich über die eingeführte Menge des betreffenden Stoffes informieren.


Art. 60

Zusätzliche Angaben und Prüfberichte 1

Die Anmelderin eines Stoffes muss bei der Anmeldestelle folgende zusätzlichen Angaben und Prüfberichte einreichen, wenn die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insgesamt in Verkehr gebrachte Menge voraussichtlich: a. mehr als 100 kg pro Jahr oder insgesamt mehr als 500 kg beträgt: Angaben nach Anhang VII B der Richtlinie 67/548/EWG; b. mehr als 1 Tonne pro Jahr oder insgesamt mehr als 5 Tonnen beträgt: Angaben nach Anhang VII A der Richtlinie 67/548/EWG.

2

Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin eines Stoffes folgende zusätzlichen Angaben und Prüfberichte, wenn die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insgesamt in Verkehr gebrachte Menge:

a. mehr als 10 Tonnen pro Jahr oder insgesamt mehr als 50 Tonnen beträgt: einzelne oder alle Prüfberichte nach Anhang VIII Stufe 1 der Richtlinie 67/548/EWG; b. mehr als 100 Tonnen pro Jahr oder insgesamt mehr als 500 Tonnen beträgt: alle Prüfberichte nach Anhang VIII Stufe 1 der Richtlinie 67/548/EWG, es sei denn, die Anmelderin weise nach, dass eine bestimmte Prüfung oder Untersuchung nicht geeignet oder eine alternative wissenschaftliche Prüfung oder Untersuchung vorzuziehen ist; c. mehr als 1000 Tonnen pro Jahr oder insgesamt mehr als 5000 Tonnen beträgt: einzelne oder alle Prüfberichte nach Anhang VIII Stufe 2 der Richtlinie 67/548/EWG.

3

Wird der Stoff im Ausland hergestellt, so gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mengen pro ausländische Herstellerin.

4

Ergänzend zu den Angaben und Prüfberichten nach den Absätzen 1 und 2 verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin einzelne oder alle Prüfberichte nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben g und h.

5

Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kosten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffes verbieten.

6

Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte.

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813.11

3. Kapitel: Meldepflicht

Art. 61

Meldepflicht für gefährliche alte Stoffe und gefährliche Zubereitungen Die Herstellerin von gefährlichen alten Stoffen und von gefährlichen Zubereitungen muss diese innert 3 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie: a. voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden; oder

b. sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind und voraussichtlich in Mengen von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.


Art. 62

Meldepflicht für bestimmte gefährliche neue Stoffe Die Herstellerin von sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden neuen Stoffen, die nach Artikel 17 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, muss diese innert 3 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.


Art. 63

Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen Die Herstellerin von nicht als gefährlich eingestuften Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss und die für jedermann erhältlich sind, muss diese innert 6 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.


Art. 64

Inhalt der Meldung

1

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. bei gefährlichen Stoffen: 1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 40 Absatz 2, 2. die CAS-Nr.,

3. die

EG-Nr.,

4. die Einstufung und die Kennzeichnung; c. bei gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 61 und bei nicht gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 63: 1. den Handelsnamen,

2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt, 3. die Einstufung und die Kennzeichnung,

Chemikalien

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4. die

Verwendungszwecke,

5. den

Aggregatszustand.

2

Bei Zubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts angemeldet oder mitgeteilt wurden, muss nur die Kennzeichnung sowie die jährliche Abgabemenge nach den Kategorien in Artikel 65 Absatz 4 gemeldet werden.


Art. 65

Erweiterte Meldung

1

Für gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Nicht gefährliche Inhaltsstoffe können nach Massgabe von Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benannt werden.

2

Bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden neuen Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 2 die Angaben über Empfehlungen und Sofortmassnahmen nach Anhang VII A Ziffern 2.3-2.5 der Richtlinie 67/548/EWG mitgeteilt werden.

3

Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden alten Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 2 ein Verzeichnis und die Zusammenfassung aller Daten gemeldet werden, die der Einstufung zugrunde liegen. Die Anmeldestelle kann auf Antrag einer Beurteilungsstelle die detaillierten Daten nachfordern.

4

Bei umweltgefährlichen alten Stoffen und bei umweltgefährlichen Zubereitungen muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 die voraussichtliche jährliche Abgabemenge mit einer der folgenden Kategorien gemeldet werden: weniger als 1 Tonne, zwischen 1 und 10 Tonnen, zwischen 10 und 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen.


Art. 66

Form der Meldung und der erweiterten Meldung 1

Die Meldung und die erweiterte Meldung nach Artikel 65 Absatz 1 hat zu erfolgen: a. auf elektronischer Vorlage oder in begründeten Fällen auf elektronisch verarbeitbarer Papiervorlage;

b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

2

Zusätzliche Angaben und Daten nach Artikel 65 Absätze 2-4 haben zu erfolgen: a. auf elektronischen Datenträgern oder auf Papier; b. in einer Amtssprache oder in Englisch.


Art. 67

Änderungen 1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 64 Absatz 1 und 65 Absätze 1-3 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden.

Chemikalienverordnung 29

813.11

2

Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher alter Stoffe und umweltgefährlicher Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der Abgabemenge (Art. 65 Abs. 4) ab, so ist bis zum 31. März des Folgejahres die für das Vorjahr tatsächlich erzielte Abgabemenge nach den in Artikel 65 Absatz 4 genannten Kategorien zu melden.


Art. 68

Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht Die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 63 gelten als erfüllt, wenn: a. ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur (Art. 44) gestellt worden ist; oder

b. die Daten der Anmeldestelle auf elektronischer Vorlage in Form folgender Datenblätter übermittelt worden sind: 1. Datenblatt über Inhaltsstoffe von Textilwaschmitteln (Anhang 2.1 Ziff.

5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200523, ChemRRV), 2. Datenblatt über Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln (Anhang 2.2 Ziff. 5 ChemRRV).


Art. 69

Ausnahmen von der Meldepflicht Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: a. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich als leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft sind;

b. Zwischenprodukte; c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für die Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht werden;

d. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden; e. Dünger, die nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200124 einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bedürfen oder beim BLW angemeldet werden müssen.

23 SR

814.81

24 SR

916.171

Chemikalien

30

813.11

4. Titel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70

Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin 1

Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände dürfen beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden.

2

Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise müssen berücksichtigt werden.


Art. 71

Ausbringen in die Umwelt 1

Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.

2

Dabei sind:

a. Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen;

b. Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen; c. Massnahmen zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden.

3

Zubereitungen dürfen nur für die von der Herstellerin genannten Verwendungen direkt in die Umwelt ausgebracht werden.


Art. 72

Aufbewahrung 1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen.

2

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen.

3

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

4

Die Absätze 1-3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können.

5

Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren.

Chemikalienverordnung 31

813.11


Art. 73

Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und der Bezügerin oder dem Bezüger ein Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern hat, muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes kennen und interpretieren können.


Art. 74

Chemikalien-Ansprechperson 1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die nach Artikel 25 Absatz 2 ChemG zu bezeichnende Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden mitteilen.

2

Das EDI regelt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1; es legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.

3

Es legt die Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson fest, insbesondere an deren fachliche Qualifikationen und betriebliche Kompetenzen.


Art. 75

Werbung 1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer Verwendung oder Entsorgung verleiten.

2

In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich», «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden.

3

Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, muss in der Werbung in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.

2. Kapitel:

Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Art. 76

Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen Als besonders gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die: a. zu kennzeichnen sind: 1. als sehr giftig, 2. als giftig,

3. als

ätzend,

4. als explosionsgefährlich, 5. als leicht entzündlich mit den R-Sätzen R 15 oder R 17,

Chemikalien

32

813.11

6. mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch-chemische Gefahren hinweisen: R 1, R 4, R 5, R 6, R 16, R 19 oder R 44, oder

7. als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50/53; oder b. bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.


Art. 77

Aufbewahrung 1 Wer besonders gefährliche Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

2

Werden solche Stoffe oder Zubereitungen nicht in den Originalbehältern aufbewahrt, so müssen die Verpackungen die Anforderungen nach den Artikeln 35-37 und die Kennzeichnung die Anforderungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.


Art. 78

Ausschluss der Selbstbedienung 1

Für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen muss die Selbstbedienung ausgeschlossen sein.

2

Absatz 1 gilt nicht für Motorentreibstoffe.


Art. 79

Abgabebeschränkungen 1 Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig gekennzeichnet sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

2

Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur an mündige Personen abgegeben werden.

3

Absatz 2 gilt nicht für unmündige Personen, die beruflich oder gewerblich mit diesen Stoffen, Zubereitungen oder Produkten umzugehen haben.

4

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Motorentreibstoffe.


Art. 80

Besondere Pflichten bei der Abgabe 1

Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt, hat die Bezügerin oder den Bezüger ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung hinzuweisen, wenn der Stoff oder die Zubereitung wie folgt gekennzeichnet ist: a. sehr

giftig;

b. giftig mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61; oder c. explosionsgefährlich.

2

Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich abgibt und der Bezügerin kein Sicherheitsdatenblatt abgeben muss, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.

Chemikalienverordnung 33

813.11

3

Bei der gewerblichen Abgabe ohne Sicherheitsdatenblatt von Stoffen und Zubereitungen, die als giftig, explosionsgefährlich oder ätzend mit dem R-Satz R 35 gekennzeichnet sind, sowie von Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, muss die Abgeberin zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Pflichten:

a. die Identität der Bezügerin anhand eines Reisepasses oder einer Identitätskarte überprüfen und folgende Daten aufzeichnen: 1. Name und Adresse der Bezügerin, 2. Name und Menge des Stoffes oder der Zubereitung, 3. Verwendungszwecke, 4. Datum

der

Abgabe;

b. sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Bezügerin die Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Hinweise der Herstellerin sachgerecht verwendet.

4

Die abgebende Person hat die Aufzeichnungen nach Absatz 3 während 3 Jahren seit der letzten Abgabe aufzubewahren.

5

Stoffe und Zubereitungen dürfen nach den Absätzen 2 und 3 nur an Personen abgegeben werden, von denen die abgebende Person annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.

6

Die Pflichten nach den Absätzen 1-4 gelten nicht für die Abgabe von Motorentreibstoffen.


Art. 81

Sachkenntnis bei der Abgabe 1

Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich abgibt und der Bezügerin oder dem Bezüger kein Sicherheitsdatenblatt abgeben muss, muss über besondere Sachkenntnis verfügen. Das EDI kann Ausnahmen vorsehen.

2

Das EDI kann regeln: a. wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksichtigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung;

b. Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis.


Art. 82

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen 1

Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von sehr giftigen, giftigen, ätzenden oder explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss die Bestohlene, die Verliererin oder die Inverkehrbringerin unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

2

Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.

Chemikalien

34

813.11

3

Die kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.


Art. 83

Warenmuster Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.

5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 84

Produkteregister 1

Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen: a. diese

Verordnung;

b. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200525; c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200526; d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200527.

2

Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die: a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind; b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.


Art. 85

Vertrauliche Angaben

1

Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.

2

Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 87 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.

3

Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffes oder einer Zubereitung.

4

Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.

25 SR

814.81

26 SR

813.12

27 SR

916.161

Chemikalienverordnung 35

813.11

5

In keinem Fall als vertraulich gelten: a. der

Handelsname;

b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person;

c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach den Anhängen VII A, VII B, VII C und VII D der Richtlinie 67/548/EWG; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung;

e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;

f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe;

g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen; h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen; i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt.

6

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produkteregisters, die in keinem Fall als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.


Art. 86

Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben: a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf: 1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200128, 2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199929, 3. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200530; b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom BAG und vom Bundesamt für Veterinärwesen gestützt auf die Lebensmittelverordnung vom 1. März 199531 erhoben werden; c. Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zolldeklarationen; 28 SR

916.171

29 SR

916.307

30 SR

916.161

31 SR

817.02

Chemikalien

36

813.11

d. Daten, die vom seco, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden; e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) erhoben werden;

f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 der ChemRRV32 erhoben werden;

g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln.


Art. 87

Austausch von Informationen und Daten 1

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie erhoben haben oder haben erheben lassen gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

2

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen den kantonalen und eidgenössischen Behörden, die zuständig sind für den Vollzug von Erlassen, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

3

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können in Einzelfällen anderen als den in Absatz 2 genannten Stellen Daten über Stoffe, Zubereitung und Gegenstände weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

4

Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2 und 3 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.

5

Die Kantone informieren die Anmeldestelle über die Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft und leiten ihr die ihnen verfügbaren Daten zur Innenraumluft weiter.


Art. 88

Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen 1

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.

2

Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn: 32 SR

814.81

Chemikalienverordnung 37

813.11

a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

6. Titel: Vollzug 1. Kapitel: Bund 1. Abschnitt: Organisation

Art. 89

Anmeldestelle und Steuerungsausschuss 1

Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.

2

Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter: a. BAG; b. BLW; c. BUWAL; d. seco.

3

Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Wahl der Leitung der Anmeldestelle; b. Festlegung der Strategie der Anmeldestelle; c. Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.

4

Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.


Art. 90

Beurteilungsstellen Beurteilungsstellen sind: a. das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen;

b. das BUWAL für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen; c. das seco für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.


Art. 91

Auskunftsstelle für

Vergiftungen

1

Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ).

2

Das BAG schliesst mit dem STIZ jährlich eine Vereinbarung über die Höhe der Abgeltung für dessen Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.

Chemikalien

38

813.11


Art. 92

Fachkommission für Chemikalien 1

Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD eine Fachkommission für Chemikalien bestellen.

2

Die Fachkommission für Chemikalien setzt sich zusammen aus Sachverständigen eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Konsumentenschutzes und der interessierten Kreise.

3

Sie berät die Departemente in grundsätzlichen Fragen der Rechtsetzung und des Vollzugs im Bereich von Stoffen und Zubereitungen und ist befugt, Anregungen zu machen. Sie kann externe Sachverständige für die Beratung beiziehen.


Art. 93

Fachkommission für Umwelttoxikologie 1

Das UVEK kann eine Fachkommission für Umwelttoxikologie bestellen.

2

Die Fachkommission für Umwelttoxikologie setzt sich zusammen aus Sachverständigen eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Umweltschutzes und der interessierten Kreise.

3

Sie berät das BUWAL in Fragen der ökologischen Chemie und der Ökotoxikologie.

2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe

Art. 94

1 Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die: a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellen; oder b. Gegenstand eines internationalen Altstoff-Programms sind.

2

Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben: a. Name und Adresse der Herstellerin sowie Name und Adresse der ausländischen Herstellerin, falls die Herstellerin den Stoff einführt;

b. alle Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung der gefährlichen Eigenschaften des Stoffes gedient haben;

c. die bekannten Verwendungszwecke; d. Angaben über die von den Herstellerinnen in Verkehr gebrachten Mengen.

3

Auf Antrag einer Beurteilungsstelle verlangt die Anmeldestelle von einer der Herstellerinnen Abklärungen oder Untersuchungen. Für die der Herstellerin entstehenden Kosten haften alle betroffenen Herstellerinnen solidarisch.

Chemikalienverordnung 39

813.11

3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung

Art. 95

Überprüfung der Selbstkontrolle 1

Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen: a. die Beurteilung und die Einstufung; b. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt.

2

Sie können die Anmeldestelle beauftragen: a. die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu überprüfen; b. kantonale Vollzugsbehörden zu ersuchen, Proben zu entnehmen.

3

Besteht Grund zur Annahme, dass die Beurteilung oder die Einstufung nicht oder nicht korrekt erfolgt ist, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin: a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben; b. gegebenenfalls

das

Sicherheitsdatenblatt.

4

Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Durchführung von Prüfungen oder vertieften Beurteilungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:

a. Stoffe oder Zubereitungen, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle den Menschen oder die Umwelt gefährden können;

b. Gegenstände, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt gefährden können.

5

Im Übrigen haben die Vollzugsbehörden die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG und hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt auch die nach Artikel 41 ChemG.

6

Kommt die Herstellerin einer Verfügung nicht nach, so verbietet die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle die weitere Abgabe der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände.

7

Für Kosmetika sowie für ausschliesslich dafür bestimmte Ausgangs- und Zusatzstoffe verfügt die für diese Produkte zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen. Die Mitwirkung des BUWAL richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733.


Art. 96

Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung Bei Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen, prüft die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten sind.

33 SR

172.010

Chemikalien

40

813.11


Art. 97

Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1

Die Zollämter kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

2

Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.

3

Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollämter berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.

4. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

Art. 98

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

2

Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:

a. die Überprüfung der Selbstkontrolle; b. die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folgeinformationen;

c. Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG; d. die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 99

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200534.

34 SR

813.153.1

Chemikalienverordnung 41

813.11

2. Kapitel: Kantone 1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle

Art. 100

Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden 1

Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.

2

Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob: a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 16, 25, 61-63, 65, 67, 68) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 59) erfüllt worden sind; b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 35-37) entspricht;

c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 39-49 und Anhang 1) entspricht; d. die Vorschriften über die Abgabe, Nachlieferung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 54-56) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind; e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 75) und die Warenmuster (Art. 83) eingehalten werden.


Art. 101

Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden 1

Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 95 Absatz 1.

2

Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Proben.

3

Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 102 für die Verfügungen zuständigen Behörden.

4

Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle.


Art. 102

Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 100 Absatz 2 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.

Chemikalien

42

813.11

2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens


Art. 103

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen, ob die besonderen Bestimmungen über den Umgang (Art. 70-74 und 76-82) eingehalten werden. Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ChemG gilt entsprechend.

2

Die Kantone fördern das umweltgerechte Verhalten.

7. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 104

Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden sind, für die eine Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG durchgeführt worden ist und die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung: a. von der Herstellerin noch während 1 Jahres in der Schweiz in Verkehr gebracht werden;

b. noch während 2 Jahre an Endverbraucherinnen abgegeben werden.


Art. 105

Sicherheitsdatenblatt Die Bereitstellung und die Abgabe von Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Zubereitungen, die gestützt auf Artikel 104 in Verkehr gebracht werden, richten sich nach bisherigem Recht.


Art. 106

Umgang mit Stoffen und Zubereitungen 1

Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die nach Artikel 104 mit der Kennzeichnung nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden, gelten die Artikel 70-83 dieser Verordnung sowie Artikel 22 ChemG sinngemäss.

2

Dabei gelten folgende Zuordnungen: a. «gefährlich» entspricht der Einstufung in einer Giftklasse (Giftklasse 1-5); b. «besonders gefährlich» entspricht den Giftklassen 1-3; c. «giftig» und «ätzend» entsprechen der Giftklasse 2; d. «sehr giftig» entspricht der Giftklasse 1.

Chemikalienverordnung 43

813.11


Art. 107

Anmeldung neuer Stoffe 1

Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nach neuem Recht der Anmeldepflicht unterliegen, müssen von der Herstellerin innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anmeldestelle angemeldet werden.

2

Die Anmeldung muss enthalten: a. die Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-d und j; b. Angaben über die Verwendungszwecke; c. ein Verzeichnis und die Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen; d. sofern die Herstellerin den neuen Stoff aus dem Ausland eingeführt hat und dieser in einem Mitgliedstaat der EU angemeldet ist: 1. eine Kopie der Annahme der Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat,

2. die Zusammenfassung der technischen Beschreibung, insbesondere der durchgeführten Prüfungen, die im EU-Anmeldeverfahren eingereicht worden sind.

3

Die Anmeldestelle hat auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin überdies Berichte über Prüfungen im Rahmen der technischen Beschreibung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e sowie zusätzlich Prüfberichte nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f zu verlangen.


Art. 108

Mitteilungspflicht für nicht anmeldepflichtige neue Stoffe Zu Stoffen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und die nach neuem Recht der Mitteilungspflicht nach Artikel 25 unterliegen, muss die Herstellerin der Anmeldestelle innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Angaben nach Artikel 26 mitteilen.


Art. 109

Meldepflicht für alte Stoffe und Zubereitungen 1

Bei alten Stoffen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht wurden, muss die Herstellerin die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 64-67 innert 6 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen unter neuem Recht erfüllen.

2

Für umweltgefährliche alte Stoffe und für umweltgefährliche Zubereitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr sind, ist die im Jahr 2006 abgegebene Menge in den Kategorien nach Artikel 65 Absatz 4 bis zum 31. März 2007 zu melden.

Chemikalien

44

813.11


Art. 110

Sachkenntnis bei der Abgabe und Chemikalien-Ansprechperson Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die Übergangsbestimmungen zu: a. den Bestimmungen über die Sachkenntnis bei der Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;

b. den Bestimmungen über die Chemikalien-Ansprechperson.

2. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 111

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Chemikalienverordnung 45

813.11

Anhang 1

(Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c) Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen 1 Gefahren 1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung 1

Für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden: E O F+ Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich

F N T+

Leicht entzündlich

Umweltgefährlich Sehr giftig

T Xn

C

Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend

Xi

Reizend

2

Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.

Chemikalien

46

813.11

1.2

Zuordnung der Gefahrensymbole und

Gefahrenbezeichnungen 1

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.

2

Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.

3

Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass ein Stoff oder eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt: a. Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden.

b. Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden.

c. Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F und O verzichtet werden.

d. Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.

2 Besondere

Gefahren

2.1 Einfache R-Sätze

R 1

In trockenem Zustand explosionsgefährlich.

R 2

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.

R 3

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders
explosionsgefährlich.

R 4

Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen.

R 5

Beim Erwärmen explosionsfähig.

R 6

Mit und ohne Luft explosionsfähig.

R 7

Kann Brand verursachen.

R 8

Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.

R 9

Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.

R 10

Entzündlich.

R 11

Leicht entzündlich.

R 12

Hoch entzündlich.

R 14

Reagiert heftig mit Wasser.

Chemikalienverordnung 47

813.11

R 15

Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 16

Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.

R 17

Selbstentzündlich an der Luft.

R

18

Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leicht entzündlicher
Dampf/Luft-Gemische möglich.

R 19

Kann explosionsfähige Peroxide bilden.

R 20

Gesundheitsschädlich beim Einatmen.

R 21

Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.

R 22

Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

R 23

Giftig beim Einatmen.

R 24

Giftig bei Berührung mit der Haut.

R 25

Giftig beim Verschlucken.

R 26

Sehr giftig beim Einatmen.

R 27

Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.

R 28

Sehr giftig beim Verschlucken.

R 29

Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R 30

Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.

R 31

Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R 32

Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R 33

Gefahr kumulativer Wirkung.

R 34

Verursacht Verätzungen.

R 35

Verursacht schwere Verätzungen.

R 36

Reizt die Augen.

R 37

Reizt die Atmungsorgane.

R 38

Reizt die Haut.

R 39

Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.

R 40

Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.

R 41

Gefahr ernster Augenschäden.

R 42

Sensibilisierung durch Einatmen möglich.

R 43

Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

R 44

Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.

R 45

Kann Krebs erzeugen.

R 46

Kann vererbbare Schäden verursachen.

R 48

Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.

Chemikalien

48

813.11

R 49

Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.

R 50

Sehr giftig für Wasserorganismen.

R 51

Giftig für Wasserorganismen.

R 52

Schädlich für Wasserorganismen.

R 53

Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.

R 54

Giftig für Pflanzen.

R 55

Giftig für Tiere.

R 56

Giftig für Bodenorganismen.

R 57

Giftig für Bienen.

R 58

Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

R 59

Gefährlich für die Ozonschicht.

R 60

Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

R 61

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R 62

Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

R 63

Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.

R 64

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R 65

Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.

R 66

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

R 67

Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

R 68

Irreversibler Schaden möglich.

2.2 Kombinierte R-Sätze

R 14/15

Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 15/29

Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher
Gase.

R 20/21

Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der
Haut.

R 20/22

Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.

R 20/21/22

Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung
mit der Haut.

R 21/22

Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 23/24

Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 23/25

Giftig beim Einatmen und Verschlucken.

Chemikalienverordnung 49

813.11

R 23/24/25

Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.

R 24/25

Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 26/27

Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 26/28

Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R 26/27/28

Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der
Haut.

R 27/28

Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 36/37

Reizt die Augen und die Atmungsorgane.

R 36/38

Reizt die Augen und die Haut.

R 36/37/38

Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.

R 37/38

Reizt die Atmungsorgane und die Haut.

R 39/23

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/24

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/25

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 39/23/24

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/23/25

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 39/24/25

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/26

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/27

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/28

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 39/26/27

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/26/28

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 39/27/28

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 42/43

Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

Chemikalien

50

813.11

R 48/20

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/21

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/22

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 48/20/21

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/20/22

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/21/22

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken.

R 48/23

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/24

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/25

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 48/23/24

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/23/25

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/24/25

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 50/53

Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkung haben.

R 51/53

Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkung haben.

R 52/53

Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkung haben.

R 68/20

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch
Einatmen.

R

68/21

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei
Berührung mit der Haut.

Chemikalienverordnung 51

813.11

R 68/22

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch
Verschlucken.

R 68/20/21

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch
Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 68/20/22

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R

68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

2.3 Zuordnung der

R-Sätze

1

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden R-Sätzen gekennzeichnet werden.

2

Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten R-Sätzen gekennzeichnet werden.

3

Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung ergibt, mindestens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.

2.4

Reihenfolge der R-Sätze Die R-Sätze sind in folgender Reihenfolge anzugeben: a. R-Sätze, die gesundheitsgefährdende Eigenschaften bezeichnen, denen ein Gefahrensymbol zugeordnet ist; b. R-Sätze, die gesundheitsgefährdende Eigenschaften bezeichnen, denen kein Gefahrensymbol zugeordnet ist; c. R-Sätze, die physikalisch-chemische Eigenschaften bezeichnen; d. R-Sätze, die umweltgefährliche Eigenschaften bezeichnen.

2.5 Ausnahmen 1

Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder

Chemikalien

52

813.11

b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.

2

Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:

a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, brandfördernd oder umweltgefährlich eingestuft sind; und

b. nicht mit dem R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) oder dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen sind.

3

Bei den Gefahrensymbolen F und F+ müssen die R-Sätze R 11 oder R 12 nicht angegeben werden.

3 Sicherheitsratschläge 3.1 Einfache S-Sätze

S 1

Unter Verschluss aufbewahren.

S 2

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

S 3

Kühl aufbewahren.

S 4

Von Wohnplätzen fernhalten.

S 5

Unter … aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).

S 6

Unter … aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).

S 7

Behälter dicht geschlossen halten.

S 8

Behälter trocken halten.

S 9

Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 12

Behälter nicht gasdicht verschliessen.

S 13

Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

S 14

Von … fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller
anzugeben).

S 15

Vor Hitze schützen.

S 16

Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.

S 17

Von brennbaren Stoffen fernhalten.

S 18

Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.

S 20

Bei der Arbeit nicht essen und trinken.

S 21

Bei der Arbeit nicht rauchen.

S 22

Staub nicht einatmen.

S

23

Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben).

Chemikalienverordnung 53

813.11

S 24

Berührung mit der Haut vermeiden.

S 25

Berührung mit den Augen vermeiden.

S 26

Bei Berührung mit den Augen sofort mit Wasser abspülen und Arzt
konsultieren.

S 27

Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.

S 28

Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben).

S 29

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

S 30

Niemals Wasser hinzugiessen.

S 33

Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.

S 35

Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 36

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.

S 37

Geeignete Schutzhandschuhe tragen.

S 38

Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

S 39

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 40

Fussboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen (Material vom Hersteller anzugeben).

S 41

Explosions- und Brandgase nicht einatmen.

S 42

Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen
(geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben).

S 43

Zum Löschen … (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: «Kein Wasser verwenden»).

S 45

Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich,
dieses Etikett vorzeigen).

S 46

Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung
oder Etikett vorzeigen.

S 47

Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller
anzugeben).

S 48

Feucht halten mit … (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).

S 49

Nur im Originalbehälter aufbewahren.

S 50

Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben).

S 51

Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.

S 52

Nicht grossflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.

S 53

Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

S 56

Diesen Stoff und seinen Behälter auf entsprechend genehmigter Sondermülldeponie entsorgen.

Chemikalien

54

813.11

S 57

Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.

S 59

Informationen zu Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller / Lieferanten erfragen.

S 60

Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.

S 61

Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen
einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

S 62

Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat
einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.

S 63

Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen
und ruhig stellen.

S 64

Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).

3.2 Kombinierte S-Sätze

S 1/2

Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.

S 3/7

Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.

S 3/9/14

An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom
Hersteller anzugeben).

S 3/9/14/49

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden
werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/49

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 3/14

An einem kühlen, von … entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe,
mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller
anzugeben).

S 7/8

Behälter trocken und dicht geschlossen halten.

S 7/9

Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 7/47

Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über … °C
aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).

S 20/21

Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

S 24/25

Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

S 27/28

Bei Berührung mit der Haut beschmutzte Kleidung sofort ausziehen
und sofort auswaschen mit … (vom Hersteller anzugeben).

Chemikalienverordnung 55

813.11

S 29/35

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter
müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 29/56

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen
Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

S 36/37

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.

S 36/37/39

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 36/39

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 37/39

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/
Gesichtsschutz tragen.

S 47/49

Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren.

3.3 Zuordnung der

S-Sätze

1

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196735 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG).

2

Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten S-Sätzen gekennzeichnet werden.

3

Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter S-Satz gilt als ein S-Satz.

4

Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar.

5

Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, gilt Folgendes:

a. Werden ihnen bei der Einstufung die Gefahrensymbole T, T+ oder C zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S 1, S 2 und S 45 gekennzeichnet werden.

35 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl. 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Chemikalien

56

813.11

b. Wird ihnen bei der Einstufung ein anderes als unter Buchstabe a genanntes Gefahrensymbol zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S 2 und S 46 gekennzeichnet werden, es sei denn, es werde ihnen nur das Gefahrensymbol N zugeordnet.

6

Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.

7

Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.

8

Falls die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpackung angebracht werden können, dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.

3.4 Ausnahmen 1

Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder

b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.

2

Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:

a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, entzündlich, brandfördernd oder umweltgefährlich eingestuft sind und denen nicht das Gefahrensymbol N zugeordnet ist; oder b. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind und denen nicht der R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) zugeordnet ist.

4

Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung 1

Grundsätzlich müssen nicht mehr als vier gefährliche Stoffe angegeben werden, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zurückzuführen sind.

2

In jedem Fall sind die gefährlichen Stoffe anzugeben, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. krebserzeugend; b. erbgutverändernd; c. fortpflanzungsgefährdend; d. sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;

Chemikalienverordnung 57

813.11

e. giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von schwer wiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;

f. sensibilisierend.

3

Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die gefährlichen Stoffe nicht angegeben werden, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. explosionsgefährlich; b. brandfördernd; c. hochentzündlich; d. leicht entzündlich;

e. entzündlich; f. reizend; g. umweltgefährlich.

4

Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration folgenden untersten Grenzwert (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert Xn, der bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist; b. sofern eine Festlegung nach Buchstabe a nicht vorhanden ist: den Grenzwert Xn nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 199936 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG).

5

Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol C müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol C berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration den folgenden untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert, der für sie bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist;

b. den Grenzwert Xi nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.

36 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

Chemikalien

58

813.11

5

Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen

Gefahren

5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe

1

Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.» 2 Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen

Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.» 5.3

Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem

mittleren

Molekulargewicht von

700 enthalten Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten.» 5.4

Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die im Einzelhandel angeboten werden oder für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.» 5.5

Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.»

Chemikalienverordnung 59

813.11

5.6 Zubereitungen in

Aerosolform

Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199237 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 197538 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen.

5.7

Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff enthalten Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, die aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Prozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den Stoff genannte Konzentration, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.» 5.8

Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen solchen von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Prozent entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, müssen, falls zutreffend, mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Kann bei der Verwendung entzündlich werden.» oder «Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.» 5.9

Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für jedermann erhältlich sind Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.» 37 SR

817.0

38 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG (ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28).

Chemikalien

60

813.11

5.10

Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist 1

Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, in einer Gesamtkonzentration von mindestens 15 Prozent, so muss sie mit dem R-Satz R 67 gekennzeichnet sein.

2

Der Hinweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn: a. der Zubereitung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist; oder

b. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.

5.11

Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind 1

Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen zusätzlich zu den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 mit den S-Sätzen S 1, S 2, S 45 oder S 46 gekennzeichnet sein.

2

Bei Zubereitungen, die als giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung über die Möglichkeit der Vernichtung der Verpackung informiert werden.

5.12

Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen

werden

Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden, müssen mit dem S-Satz S 23 sowie mit den S-Sätzen S 38 oder S 51 gekennzeichnet sein.

5.13

Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 33 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

5.14

Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 64 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

Chemikalienverordnung 61

813.11

6

Etikette mit der Kennzeichnung 1

Die Etikette mit den Gefahrensymbolen, den Angaben über die besonderen Gefahren (R-Sätze) und den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) muss an der Verpackung so befestigt werden, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.

2

Sie muss mit ihrer ganzen Oberfläche auf der Verpackung haften, die den Stoff oder die Zubereitung unmittelbar umschliesst.

3

Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate: Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm)

nach Möglichkeit

bis 3 Liter

mindestens 52

×74

über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74

×105

über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105

×148

über 500 Liter

mindestens 148

×210

4

Die Etikette darf ausschliesslich die in dieser Verordnung für die Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sowie gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicherheitsinformationen enthalten.

5

Jedes Gefahrensymbol muss mindestens einen Zehntel der Fläche der Etikette einnehmen und mindestens 1 cm2 gross sein.

6

Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die entsprechenden Gefahrensymbole und Angaben über die Gefahren (R-Sätze) auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

7

Farbe und Aufmachung der Etikette oder - im Falle von Absatz 6 - der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.

8

Bei beweglichen Gasflaschen gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung als erfüllt, wenn sie den einschlägigen Vorschriften von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

Chemikalien

62

813.11

7 Freiwillige Kennzeichnung

7.1

Hinweise auf Gefahren für die Umwelt Ziffer Piktogramme

Beispiele

von

Aufschriften

7.1.1

Bienengift

Nicht in aufgehende oder offene Blüten spritzen.

Blattlausbefallene Pflanzen nicht behandeln.

Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte stehen oder mit blühenden Unkräutern durchsetzt sind.

Nur bei Windstille verwenden.

7.1.2

Grundwassergefährdung Anwendung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.

Nicht auf Brache oder Teilbrache austragen.

Nicht in Karstgebiet oder auf durchlässigen Böden verwenden.

Nicht im Gleisunterhalt verwenden.

Lagerung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.

7.2

Hinweise auf Schutzmassnahmen Ziffer Piktogramme

Beispiele

von

Aufschriften

7.2.1

Siedlungsabfälle

Kann mit den Siedlungsabfällen der Kehrichtabfuhr übergeben werden.

Chemikalienverordnung 63

813.11

Ziffer Piktogramme

Beispiele

von

Aufschriften

7.2.2

Sonderabfälle

Als Sonderabfall der Firma …… übergeben.

Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zurückgeben.

Als Sonderabfall der Giftsammelstelle zurückgeben.

Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben.

Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein. 7.2.3

Verbot der Beseitigung über die Kanalisation Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr übergeben.

Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfallsammelstelle zurückgeben.

Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein.

Chemikalien

64

813.11

Anhang 239

(Art. 53)

Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Allgemeine Bestimmungen 1

Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen kurz, klar und für die berufliche oder gewerbliche Verwenderin verständlich sein.

2

In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere gleich gut oder besser geeignete ersetzt werden. Wegen der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein.

3

Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite anzugeben. Neue Fassungen sind mit der Angabe «Überarbeitet am … (Datum)» zu bezeichnen.

4

Bei einem überarbeiteten Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, welche Angaben hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden.

1 Stoff-/Zubereitungs- und

Firmenbezeichnung Anzugeben sind:

a. die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung. Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter übereinstimmen. Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese ebenfalls aufgeführt werden.

b. der Verwendungszweck des Stoffes oder der Zubereitung. Soweit bekannt, sind die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben. Bei mehreren Verwendungsmöglichkeiten genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen.

Zusätzlich sollte die Wirkung des Stoffes oder der Zubereitung kurz beschrieben werden (z.B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel).

c. die Firmenbezeichnung: die Bezeichnung der für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlichen Person; die vollständige Adresse und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person.

d. die Notrufnummer. Anzugeben ist die Notrufnummer der unter Buchstabe c genannten verantwortlichen Person. Für medizinische Auskünfte kann die Notfallnummer der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) angegeben werden.

39 Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 814.610).

Chemikalienverordnung 65

813.11

2 Zusammensetzung/Angaben zu

Bestandteilen 1

Anhand der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt soll die berufliche Verwenderin die Gefährdung durch den Stoff oder die Zubereitung ohne Schwierigkeiten erkennen können. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen von den Angaben auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter ausgehen.

2

Folgende Bestandteile einer gefährlichen Zubereitung müssen mit ihren Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:

a. gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Stoffe, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 199940 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) festgelegten Grenzwerte erreicht oder übersteigt, falls nicht in der offiziellen Einstufung (Art. 9) oder in Anhang II, III oder V der Richtlinie 1999/45/EG niedrigere Grenzwerte vorgegeben sind; b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 200041 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Richtlinie 2000/39/EG).

3

Bei als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (in gasförmigen Zubereitungen) enthalten sind:

a. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe; b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG.

4

Für Stoffe, die nach den Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind, muss angegeben werden: a. die für die Gesundheits- und Umweltgefahren zutreffenden Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze entsprechend Anhang 1;

b. die gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften; 40 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen

Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

41 ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47.

Chemikalien

66

813.11

c. gegebenenfalls

die

CAS42-, EINECS43- oder ELINCS44-Nummer und die IUPAC45-Bezeichnung.

5

Gefährdet die Angabe der chemischen Bezeichnung der Stoffe, die nach den Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind, die Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung, so kann die Herstellerin diese Stoffe mit einem Ersatznamen benennen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 43 erfüllt sind. Die Festlegung des Ersatznamens richtet sich nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.

3 Mögliche

Gefahren

1

Die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung muss angegeben werden. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu beschreiben.

2

Es sind auch jene Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen), die keine Einstufung bewirken, aber zu der Gefährdung beitragen, die insgesamt von dem Stoff oder der Zubereitung ausgeht.

3

Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

4

Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Ziffer 15 anzugeben.

4 Erste-Hilfe-Massnahmen 1

Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen. Insbesondere ist anzugeben, in welchen Fällen ärztliche Hilfe notwendig ist.

2

Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, für Umstehende und für Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmassnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muss.

42 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

43 European inventory of existing commercial chemical substances / Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. ABl. C 146 A vom 15.6.1990, berichtigt durch die Mitteilung 2002/C 54/08 (ABl. C 54 vom 1.3.2002).

Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

44 European List of Notified Chemical Substances/Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe. Fünfte Veröffentlichung des ELINCS. ABl. C 72 vom 11.3.2000, S. 1.

45 International Union of Pure and Applied Chemistry.

Chemikalienverordnung 67

813.11

3

Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

4

Ist für eine gezielte und sofortige Behandlung ein besonderes Mittel erforderlich, so ist darauf hinzuweisen, dass es am Arbeitsplatz verfügbar sein muss.

5

Massnahmen zur Brandbekämpfung Es ist anzugeben, wie ein Brand zu bekämpfen ist, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere: a. geeignete

Löschmittel;

b. aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel; c. besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase; d. besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.

6

Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 1

Je nach Stoff oder Zubereitung sind folgende Angaben über Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung zu machen: a. personenbezogene Vorsichtsmassnahmen wie Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung oder eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt; b. Umweltschutzmassnahmen wie Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft;

c. Verfahren zur Reinigung wie Einsatz absorbierender Stoffe (z. B. Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung; ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z. B. «keinesfalls verwenden», «neutralisieren mit».

2

Gegebenenfalls ist auf die Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 8) und auf die Hinweise zur Entsorgung (Ziff. 13) zu verweisen.

Chemikalien

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813.11

7

Handhabung und Lagerung 7.1 Handhabung 1

Anzugeben sind Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang einschliesslich Empfehlungen für technische Massnahmen wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Massnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmassnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z. B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Massnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z. B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte).

2

Die Art der Massnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

7.2 Lagerung 1

Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z. B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschliesslich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte sowie Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung.

2

Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen.

3

Es sind Angaben zu machen über die Art des Materials, das für die Verpackung oder die Behältnisse des Stoffs oder der Zubereitung verwendet wird.

7.3 Bestimmte Verwendungszwecke Bei Stoffen und Zubereitungen, die für bestimmte Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, sind Empfehlungen für einen sicheren Umgang hinsichtlich dieser Verwendungszwecke anzugeben.

8

Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung 1

Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und biologische Grenzwerte. Die Grenzwerte der in der Grenzwertliste46 der SUVA aufgeführten gesundheitsgefährdenden Stoffe müssen angegeben werden. Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw.

Beobachtungsverfahren zu informieren. Im Falle von Zubereitungen müssen die 46 Die Broschüre «Grenzwerte am Arbeitsplatz» kann bei der Suva, Postfach, 6002 Luzern gegen Verrechnung bezogen oder unter der Internetadresse www.suva.ch abgerufen werden.

Chemikalienverordnung 69

813.11

Werte für diejenigen Bestandteile angegeben werden, die nach Ziffer 2 Absatz 2 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.

2

Die anzugebenden Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition müssen alle Vorkehrungen umfassen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten.

3

Es sind geeignete Angaben zu machen, die es dem Arbeitgeber erlauben, die auf Grund der Arbeitnehmerschutz-Gesetzgebung nötige Risikobewertung vorzunehmen und die daraus folgenden nötigen Massnahmen zu treffen. Diese Angaben sollen die in Ziffer 7.1 empfohlenen Massnahmen ergänzen.

4

Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Verordnung vom 12. Juni 199547 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN48-Normen Bezug zu nehmen: a. Atemschutz: Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung wie beispielsweise umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen.

b. Handschutz: Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschliesslich Handschuhmaterial und Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmassnahmen anzugeben.

c. Augenschutz: Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild.

d. Körperschutz: Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemassnahmen anzugeben.

9 Physikalisch-chemische Eigenschaften

1

Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, sodass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, insbesondere:

a. Aussehen: Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand; b. Geruch: ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben; c. pH-Wert: pH-Wert des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung; im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben; 47 SR 819.11

48 European Committee for Standardization.

Chemikalien

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813.11

d. Siedepunkt oder Siedebereich; e. Flammpunkt; f. Entzündlichkeit (fest,

gasförmig);

g. Explosionsgefahr; h. brandfördernde Eigenschaften;

i. Dampfdruck; j. relative Dichte;

k. Löslichkeit: Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben); l. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser;

m. Viskosität; n. Dampfdichte; o. Verdampfungsgeschwindigkeit; p. sonstige Angaben: anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe, Selbstentzündungstemperatur.

2

Wird bei den Eigenschaften nach Absatz 1 Buchstaben f-h nicht auf eine gefährliche Eigenschaft hingewiesen, so ist anzugeben, ob keine Informationen darüber vorliegen oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.

10

Stabilität und Reaktivität Anzugeben sind die Stabilität des Stoffs oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.

10.1 Zu

vermeidende

Bedingungen

Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

10.2 Zu

vermeidende

Stoffe

Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

Chemikalienverordnung 71

813.11

10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffs in kritischen Mengen entstehen können. Insbesondere sind anzugeben: a. die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein; b. die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion; c. Auswirkungen einer Änderung des Aggregatszustands des Stoffs oder der Zubereitung auf die Sicherheit; d. gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser; e. mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

11 Angaben

zur

Toxikologie

1

Es ist eine kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Auswirkungen auf die Gesundheit zu geben, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für die beruflicheVerwenderin ergeben können.

2

Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.

3

Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z.B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).

4

Unter Berücksichtigung der Angaben unter Ziffer 2 kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen.

12 Angaben

zur

Ökologie

1

Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z. B. LC50 Fisch ≤ 1 mg/l).

2

Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften sind zu berücksichtigen:

Chemikalien

72

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a. Ökotoxizität: Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.

b. Mobilität: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, nach einer Freisetzung in die Umwelt oder in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Folgende Angaben könnten relevant sein: 1. bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente, 2. Oberflächenspannung, 3. Adsorption oder Desorption.

c. Persistenz und Abbaubarkeit: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse wie Oxidation oder Hydrolyse abzubauen. Soweit verfügbar, sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.

d. Bioakkumulationpotenzial: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in Biota anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar: mit Angabe des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser (KOW) und des Biokonzentrations-

faktors (BCF).

e. Andere schädliche Wirkungen: Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z. B. Ozonabbaupotenzial, photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhauspotenzial (GWP - global warming potential).

3 Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben enthalten. Insbesondere sollten unter den Ziffern 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Massnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.

13 Hinweise

zur

Entsorgung

1

Besteht bei der Entsorgung eines Stoffs oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung einschliesslich Verpackungsmaterial) die Gefahr, dass es bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen kommen kann, so müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

Chemikalienverordnung 73

813.11

2

Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder die Zubereitung sowie für verunreinigtes Verpackungsmaterial (stoffliche Verwertung, Verbrennung, Deponie usw.). Dabei sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, namentlich der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199049 über Abfälle und der Verordnung vom 22. Juni 200550 über den Verkehr mit Abfällen, zu beachten.

14 Angaben

zum

Transport

1

Anzugeben sind besondere Vorsichtsmassnahmen, die die berufliche Verwenderin bezüglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu kennen und zu beachten hat.

2

Informationen gemäss der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter sind soweit relevant anzugeben.

15 Vorschriften 1

Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informationen, die nach dieser Verordnung in der Kennzeichnung erscheinen müssen.

2

Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Emissionsgrenzwerte), so müssen diese angegeben werden.

16 Sonstige

Angaben

Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein können, insbesondere: a. Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, die nach den Ziffern 2 und 3 angegeben werden müssen; b. Schulungshinweise; c. von der Herstellerin empfohlene Einschränkungen der Anwendung; d. weitere Informationen (schriftliche Quellen oder Kontaktstellen für technische Informationen);

e. Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden.

49 SR

814.600

50 SR

814.610

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74

813.11