1
Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Dezember 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG),
auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a-30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,5 verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich 1
Diese Verordnung regelt: a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können; b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können; d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Vollzugsbehörden.
AS 2005 2721 1 SR
813.1
2 SR
814.01
3 SR
814.20
4 SR
946.51
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
813.11
Chemikalien
2
813.11
2
Für Biozidprodukte und für Pflanzenschutzmittel gilt diese Verordnung, soweit in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20056 beziehungsweise in der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20057 darauf verwiesen wird.
3
Für radioaktive Stoffe und Zubereitungen gilt diese Verordnung, soweit es nicht um Wirkungen geht, die auf der radioaktiven Strahlung dieser Stoffe und Zubereitungen beruhen.
4
Für kosmetische Mittel8 gelten ausschliesslich die Artikel 7-10, 13-15 und 95 und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.
5
Diese Verordnung gilt nicht für: a. den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen; b.9 die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
c. Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind: 1. Lebensmittel nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199210,
2. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200011, 3. Futtermittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199912;
d. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 und Munition nach Artikel 4 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199713; e. Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind.
6 SR
813.12
7 [AS
2005 3035 4097 5211, 2006 4851, 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101. AS 2010 2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 (SR 916.161).
8
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
10 SR
817.0
11 SR
812.21
12 [AS
1999 1780 2748 Anhang 5 Ziff. 6, 2001 3294 Ziff. II 14, 2002 4065, 2003 4927, 2005 973 2695 Ziff. II 19 5555, 2007 4477 Ziff. IV 70, 2008 3655 4377 Anhang 5 Ziff. 14, 2009 2599, 2011 2405. AS 2011 5409 Art. 77]. Siehe heute: die Verordnung vom 26. Okt. 2011 (SR 916.307).
13 SR
514.54
Chemikalienverordnung 3
813.11
6
Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 49.14
Art. 2
Begriffe 1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
a.15 Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; b. …16 c.17 Herstellerin: 1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt, 2. Als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt: - unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin,
- unter
eigenem
Handelsnamen,
in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung, oder
für einen anderen Verwendungszweck,
3. Lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat.
2
Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a.18 Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Endfunktion bestimmt 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
Chemikalien
4
813.11
b.19 alter Stoff: Stoff, der im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe vom 15. Juni 199020 (EINECS)21 aufgeführt ist;
c. Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch Ketten einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der enthält: 1. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei
Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie 2. 22 weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht; diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind;
cbis.23 Monomer: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen; cter.24 Monomereinheit: die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer;
d.25 Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird;
e. Folgeprodukt: Stoff, der bei der Lagerung, Verwendung oder Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung durch chemische oder biochemische Umwandlung entsteht; f. …26 g. Alleinvertreterin: natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland zur Anmeldung eines Stof-
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
20 ABl. C 146 A vom 15.6.1990, S. 1, berichtigt in ABl. C 54 vom 1.3.2002, S. 13). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://esis.jrc.ec.europa.eu/index.php?PGM=ein.
21 European inventory of existing commercial chemical substances/Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 5
813.11
fes in der Schweiz bevollmächtigt ist und mehrere von ihr benannte Importeurinnen vertritt; h.27 wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr
i.28 produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden; j.29 qualifizierte Prüfungszusammenfassung (robust study summary): detaillierte Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Prüfberichts mit Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Prüfung ausreichen, sodass der umfassende Prüfbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden muss; k.30 Expositionsszenario: Zusammenstellung von Bedingungen einschliesslich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmassnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den Abnehmerinnen zu beherrschen empfiehlt.
Diese Expositionsszenarien können ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken; l.31 Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt;
m.32 Nanomaterial: Material, welches Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, bei welchen ein oder mehrere Aussenmasse im Bereich von 1 bis 100 Nanometer liegen oder ein Material, das ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von über 60 m2/cm3 aufweist. Ein Material gilt nur dann als Nanomaterial, wenn es gezielt zur Nutzung der Eigenschaften hergestellt wird, die sich aus den genannten Aussenmassen der enthaltenen Partikel oder dem genannten OberflächenVolumen-Verhältnis des Materials ergeben. Fullerene, Graphenflocken und 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
6
813.11
einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Aussenmassen unter 1 Nanometer gelten als Nanomaterialien.
3
Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.
4
Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACHVerordnung)33 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung)34, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die Entsprechungen nach Anhang 5.35
Art. 3
36
a. Stoffe, die die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren nach Anhang I Teile 2-5 der EUCLP-Verordnung37 erfüllen; b. Zubereitungen,
die:
1. ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind und die eine der Eigenschaften aufweisen, die in den Artikeln 4-6 genannt und in Anhang VI Ziffern 2-5 der Richtlinie 67/548/EWG38 näher bestimmt werden, 2. nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind und die die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren nach Anhang I Teile 2-5 der EU-CLP-Verordnung erfüllen.
33 Verordnung
(EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 253/2011, ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 7.
34 Verordnung
(EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
37 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
38 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S 1.
Chemikalienverordnung 7
813.11
Art. 4
Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:39 a. explosionsgefährlich: wenn sie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren; b. brandfördernd: wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen, Stoffen stark exotherm reagieren können;
c. hochentzündlich: wenn sie einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind; d. leichtentzündlich40: wenn sie: 1. sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich entzünden können, 2. sich in festen Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, 3. einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder 4. bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; e. entzündlich: wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.
Art. 5
Gesundheitsgefährdende Eigenschaften
Zubereitungen weisen gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:41 a. sehr giftig: wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; b. giftig: wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; c. gesundheitsschädlich: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
40 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
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d. ätzend: wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;
e. reizend: wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;
f.42 sensibilisierend: wenn sie durch Einatmen oder Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;
g. krebserzeugend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
h. erbgutverändernd: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen können;
i.
fortpflanzungsgefährdend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können.
Art. 6
43 Umweltgefährliche Eigenschaften
Zubereitungen weisen umweltgefährliche Eigenschaften auf, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.
a44 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität 1
Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.1.1-1.1.3 der EU-REACH-Verordnung45 erfüllen.
2
Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 der EU-REACH-Verordnung erfüllen.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
45 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 9
813.11
2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1. Kapitel: Selbstkontrolle 1. Abschnitt: Grundpflichten
Art. 7
Allgemeine Bestimmungen46 1
Zur Selbstkontrolle nach den Artikeln 5 ChemG und 26 USG muss die Herstellerin beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung: a. einstufen; b. verpacken; c. kennzeichnen; d. die Expositionsszenarien erstellen; e. ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.47 1bis
und 1ter …48
2
Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe, als PBT geltende Stoffe, als vPvB geltende Stoffe oder Stoffe nach Anhang 7, so muss die Herstellerin zur Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.49 2bis Enthalten Gegenstände Stoffe nach Anhang 7, so muss die Herstellerin beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung den Menschen gefährden können.50 3
Die Herstellerin muss alle zugänglichen Daten beschaffen, die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten relevant sind.
4
Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt, muss die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
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813.11
a51 Besondere Bestimmungen 1
Zusätzlich zur Verpflichtung zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 8 und 10-15 kann die Herstellerin diese nach Artikel 56c einstufen.
2
Eine Einstufung nach Artikel 56c ist verpflichtend: a.52 für Stoffe; b.53 … 3
Sie hat Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft sind, nach Artikel 56d zu kennzeichnen und zu verpacken; für die Folgepflichten ist Artikel 56e massgebend.
2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen
Art. 8
54
Die Herstellerin eines Stoffes muss diesen nach den folgenden Bestimmungen einstufen:
a. den Artikeln 5-15 der EU-CLP-Verordnung55; b. Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung, wenn das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine offizielle Einstufung nach Artikel 9 festgelegt hat; dabei stützt es sich auf Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der EU-CLP-Verordnung.
2
Die Herstellerin, die zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 52 verpflichtet ist, muss den Stoff zusätzlich einstufen nach: a. den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG56; b. Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung, wenn das EDI eine offizielle Einstufung nach Artikel 9 festgelegt hat; dabei stützt es sich auf Tabelle 3.2 in Anhang VI Teil 3 der EU-CLP-Verordnung.
3
Die Einstufung hat zu erfolgen: a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten; b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b.
51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
52 Dieser Bst. tritt am 1. Dez. 2012 in Kraft 53 Dieser Bst. tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
55 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
56 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
Chemikalienverordnung 11
813.11
Art. 9
Offizielle Einstufung
1
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festlegen. Es kann europäische Einstufungen für anwendbar erklären.
2
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)57 und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Nachführung der für anwendbar erklärten europäischen Einstufungen vornehmen.
3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen
Art. 10
58 Grundsatz 1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach den Artikeln 11-15 einstufen.
2
Zusätzlich zu Absatz 1 kann sie die Zubereitung nach den folgenden Bestimmungen einstufen:
a. den Artikeln 5-15 der EU-CLP-Verordnung59; oder b. Anhang VII der EU-CLP-Verordnung.
Art. 11
Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften 1
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 2 der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.
2
Die Abklärung brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften hat bei gasförmigen Zubereitungen nach Anhang VI Ziffer 9.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG zu erfolgen.
3
Wird die Zusammensetzung einer Zubereitung verändert, so müssen die physikalisch-chemischen Eigenschaften der veränderten Zubereitung nicht ermittelt werden, wenn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen angenommen werden darf, dass diese Eigenschaften zu keiner anderen Einstufung führen würden.
4
Eine Einstufung hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften ist nicht erforderlich, wenn: 57 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
59 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalien
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a. die Zubereitung ausschliesslich aus Stoffen besteht, die nicht als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft sind; und
b. die Zubereitung selbst aller Wahrscheinlichkeit nach keine der in Buchstabe a genannten Eigenschaften aufweist.
Art. 12
Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften 1
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einstufen mittels des Berechnungsverfahrens nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG60.61 2
Die Einstufung darf auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen vorgenommen werden, wenn:
a. es nicht um die Einstufung hinsichtlich der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften geht;
b. nachgewiesen werden kann, dass das Berechnungsverfahren nach Absatz 1 nicht geeignet ist, die Einstufung der Zubereitung zu ermitteln; oder c. bereits vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen keine korrekte Einstufung zulassen.
3
Die Einstufung gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.
4
Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.
5
Unterscheiden sich die gesundheitsgefährdenden Wirkungen einer Zubereitung auf den Menschen nachweislich von den Wirkungen, die der Einstufung nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde liegen, so ist die Zubereitung auf Grund ihrer Wirkungen auf den Menschen einzustufen. Der Nachweis muss erbracht werden durch: a. epidemiologische
Studien;
b. wissenschaftlich validierte Fallstudien nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG; oder
c. statistisch gestützte Erfahrungen aus dem In- oder Ausland wie die Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten.
60 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom
30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
Chemikalienverordnung 13
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6
Wird bei der Einstufung einer Zubereitung mittels des Berechnungsverfahrens nach Absatz 1 nachgewiesen, dass auf Grund von Wechselwirkungen der darin enthaltenen Stoffe die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wechselwirkungen bei der Einstufung zu berücksichtigen.
Art. 13
Einstufung hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften 1
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften einstufen: a. anhand des Berechnungsverfahrens nach Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG; oder
b. gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen nach Artikel 34 und in Anwendung der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.
2
Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.
Art. 14
Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe Wird eine Zubereitung nach dem Berechnungsverfahren eingestuft, so müssen nur diejenigen gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Bestandteile berücksichtigt werden, die die Konzentrationsgrenzen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG übersteigen.
Art. 15
Neueinstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden oder der umweltgefährlichen Eigenschaften 1
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese neu einstufen, wenn sie: a. einen Inhaltsstoff ersetzt oder zufügt; oder b. die Zusammensetzung der Zubereitung so ändert, dass von den ursprünglichen Konzentrationen wie folgt abgewichen wird: 1. bei gesundheitsgefährdenden Bestandteilen: wie in Artikel 6 Ziffer 4
erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben, 2. bei umweltgefährlichen Bestandteilen: wie in Artikel 7 Ziffer 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben.
2
Eine Neueinstufung ist nicht erforderlich, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, dass diese zu keiner Änderung der ursprünglichen Einstufung führt.
Chemikalien
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2. Kapitel:
Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe 1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
Art. 16
62 Anmeldepflicht 1 Die Herstellerin eines neuen Stoffes oder die Alleinvertreterin muss den neuen Stoff bei der Anmeldestelle anmelden, bevor sie ihn als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.
1bis
Ist ein neuer Stoff in einem Polymer als Monomer oder als anderer Stoff in Form von Monomereinheiten oder chemisch gebunden enthalten, so gilt Absatz 1 für den Stoff als solchen.63 2 Die Anmeldestelle kann die Anmeldung eines in einem Gegenstand enthaltenen Stoffes verlangen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass der Stoff bei der Verwendung des Gegenstandes freigesetzt werden kann.
a64 Massgebende Menge eines Stoffes Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18b, 22, 25, 59, 60 und in Anhang 3 erwähnten Mengen eines Stoffes ist:65 a. wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt wird: die gesamte im EWR von einer Herstellerin pro Jahr hergestellte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht; b. wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, die grössere der folgenden Mengen: 1. die in der Schweiz pro Jahr in Verkehr gebrachte Menge, oder 2. die grösste pro Jahr an einen bestimmten europäischen Importeur in den EWR ausgeführte Menge; c. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff direkt aus dem Herstellungsland einführt: die pro Jahr in die Schweiz eingeführte Menge; d. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff aus einem EWR-Mitgliedstaat einführt: die 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 15
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gesamte in den EWR von einem Importeur pro Jahr eingeführte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht.
Art. 17
66
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für: a.67 Polymere sowie Stoffe, die in Polymeren in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent enthalten sind;
b. Stoffe, die in der No-longer-Polymer-Liste68 aufgeführt sind; c. Stoffe, für die die massgebende Menge nach Artikel 16a unter 1 Tonne pro Jahr liegt;
cbis.69 Stoffe, die in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verwendet werden; d. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden: 1. ausschliesslich zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung, 2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und 3. höchstens während fünf Jahren; auf begründeten Antrag kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen diese Frist um weitere fünf oder zehn Jahre verlängern;
e. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden;
f.
Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; g.70 Zwischenprodukte, soweit sie keine Monomere sind; h.71 Stoffe, die in Anhang V der EU-REACH-Verordnung72 aufgeführt sind.
2
Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
68 Notification of New Substances in accordance with Directive 67/548/EEC on the Classification, Packaging and Labelling of Dangerous substances. No longer Polymer List Version 3 (EUR 20853 EN/3) 2007. Die Liste kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Inter-
netadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
72 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalien
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von der Herstellerin die Vorlage bestimmter Prüfberichte. Die Anforderungen an diese Prüfberichte dürfen nicht über das technische Dossier nach Anhang 3 Ziffer 7 Buchstabe a, Ziffer 8 Buchstabe a und Ziffer 9 Buchstabe a hinausgehen.
Art. 18
73
Die Anmeldung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektronischem Datenträger eingereicht werden.
2
Die Anmeldung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen: a. die massgebende Menge nach Artikel 16a unter Angabe, welche der Voraussetzungen (Art. 16a Bst. a, b, c oder d) zutrifft;
b. ein technisches Dossier mit folgenden, in Anhang 3 genauer aufgeführten Angaben: 1. Identität der Anmelderin, 2. Identität des Stoffes, 3. Informationen zu Herstellung und Verwendung, 4. Einstufung und Kennzeichnung, 5. Leitlinien für die sichere Verwendung, 6. gegebenenfalls eine Beurteilung der Exposition, 7. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die physikalisch-chemischen Eigenschaften,
8. qualifizierte
Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften,
9. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die umweltgefährlichen Eigenschaften;
c. wenn die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a pro Jahr 10 Tonnen oder mehr entspricht: einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a; d. einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt im Fall von gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen;
e. alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen.
3
Absatz 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar für neue Stoffe, die in Form von Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration des Stoffes unter folgenden Werten liegt:
a. den Konzentrationsgrenzen nach Anhang II Teil B oder Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG; 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
Chemikalienverordnung 17
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b. den Konzentrationsgrenzen, die bei der offiziellen Einstufung (Art. 9) festgelegt wurden;
c. den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten anwendbaren Konzentrationen; oder
d. 0,1 Gewichtsprozent bei PBT- oder vPvB-Stoffen.
4
Sind in den Situationen, die in Artikel 16a Buchstabe a oder d erfasst werden, bestimmte der in Absatz 2 verlangten Unterlagen nicht vorhanden oder kann die Anmelderin sie nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so muss sie dies belegen.
5
Die Anmeldestelle kann von der Anmelderin Prüfberichte verlangen, die über das technische Dossier hinausgehen und für die Beurteilung des Stoffes relevant sind, sofern sie vorhanden sind und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.
a74 Stoffsicherheitsbericht Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Bestimmungen von Anhang I der EU-REACH-Verordnung75. Die Stoffsicherheitsbeurteilung umfasst folgende Schritte:76 a. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen; b. Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften;
c. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt; d. Ermittlung der PBT- und der vPvB-Eigenschaften; e.77 falls der Stoff die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACHVerordnung erfüllt: 1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwen-
dungen zu berücksichtigen sind, 2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendungen zu berücksichtigen sind.
b78 Vor dem 1. Juni 2008 in der EU angemeldete Stoffe 1
Für Stoffe, die in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet wurden, können die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2-9 aufgeführten Unterlagen durch die in der 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
75 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
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EU eingereichte Anmeldung und allfällige Folgeinformationen, mit der entsprechenden Anmeldenummer und, soweit vorhanden, der Risikobewertung ersetzt werden.
2
Wenn die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a die Mengenschwelle übersteigt, für die der Stoff in der EU angemeldet wurde, muss die Anmeldung die Folgeinformationen nach Artikel 18 Absatz 2, die der höheren Mengenschwelle entsprechen, enthalten.
3
Bei der erstmaligen Anmeldung eines neuen Stoffes kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zusammenfassung des technischen Dossiers akzeptieren, wenn die Anmelderin nachweist, dass: a. die Schutzdauer der Daten in der EU abgelaufen ist; und b. die Identität des Stoffes sowie der Gehalt und die Identität der Verunreinigungen gleich sind wie diejenigen des in der EU angemeldeten Stoffes.
Art. 19
79
Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten
Art. 20
Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen 1
Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn: a. die neue Anmelderin mit einer Zugangsbescheinigung einer früheren Anmelderin nachweist, dass diese damit einverstanden ist, dass die Anmeldestelle auf ihre Daten zurückgreift; oder
b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.
2
Die Anmelderin darf auf Daten früherer Anmelderinnen über Folgendes nicht verweisen:
a. Identität, Reinheit und Art der Verunreinigungen des Stoffes; b. Unschädlichmachung des Stoffes.
3
Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.
Art. 21
Schutzdauer für Daten 1
Die Schutzdauer für Daten beträgt 10 Jahre.
2
Für Daten, die nach Artikel 60 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutzdauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht
79 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
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abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entsprechend.
Art. 22
Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren 1
Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen (Art. 12 ChemG).
2
Diese Anfrage muss Angaben enthalten über: a. die Identität des Stoffes nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2; b. die nach Artikel 16a massgebende Menge eines Stoffes.80
Art. 23
Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren 1
Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren, so teilt sie der Anmelderin mit, in welchem Umfang im Hinblick auf die Anmeldung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind.
2
Stammen diese Daten aus Wirbeltierversuchen früherer Anmelderinnen und ist die Schutzdauer dieser Daten noch nicht abgelaufen, so unternimmt die Anmeldestelle Folgendes: a. Sie teilt den früheren Anmelderinnen mit: 1. welche ihrer Daten sie zu Gunsten der neuen Anmelderin zu verwenden beabsichtigt,
2. die Adresse der neuen Anmelderin.
b. Sie teilt der neuen Anmelderin die Adressen der früheren Anmelderinnen mit.
3
Die früheren Anmelderinnen können sich innert 30 Tagen der sofortigen Verwendung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantragen.
4
Geht kein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle die Verwendung der Daten.
5
Geht ein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle: a. welche Daten früherer Anmelderinnen verwendet werden; b. die Verzögerung der Anmeldung des Stoffes um den Zeitraum, den die neue Anmelderin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.
6
Die Anmeldestelle erstellt auf Antrag der neuen Anmelderin Zusammenfassungen der verwendeten Daten; die Bestimmungen über vertrauliche Angaben nach Artikel 85 bleiben vorbehalten.
80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
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Art. 24
Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versuchen an Wirbeltieren 1
Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer gemäss Artikel 21 geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren.
2
Können sich die Anmelderinnen nicht innerhalb von 6 Monaten über die Entschädigung einigen, so verfügt die Anmeldestelle auf Antrag einer Anmelderin die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse; b. die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten; c. die Anzahl berechtigter Anmelderinnen.
3
Die früheren Anmelderinnen können bei der Anmeldestelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Stoffes untersagt, bis die neue Anmelderin ihnen die Entschädigung bezahlt hat.
3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung81
Art. 25
82 Mitteilungspflicht Beträgt die massgebende Menge nach Artikel 16a pro Jahr 1 Tonne oder mehr und ist dieser neue Stoff nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig, so muss die Herstellerin oder ihre Alleinvertreterin der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zubereitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.
Art. 26
Form und Inhalt der Mitteilung 1
Die Mitteilung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf elektronischem Datenträger eingereicht werden.
2
Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. falls die Herstellerin den Stoff eingeführt hat: Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;
81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
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c. die wesentlichen Angaben zur Identität des Stoffes; d. die Verwendungszwecke;
e. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die die Herstellerin jährlich in der Schweiz in Verkehr bringen wird; f.
die vorgesehene Einstufung und Kennzeichnung; g. das Forschungsprogramm und eine Liste der Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll;
h.83 bei gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt.
3
…84
4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung
Art. 27
Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen 1
Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Anmeldung oder der Mitteilung.
2
Sind die Unterlagen nicht offensichtlich unvollständig, so leitet sie diese an die Beurteilungsstellen weiter.
Art. 28
Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung 1
Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich: a.85 ob die Unterlagen vollständig sind oder ob andernfalls die von der Anmelderin vorgebrachten Gründe stichhaltig sind;
b. ob die Angaben wissenschaftlich plausibel sind; c. ob die Prüfberichte auf Prüfungen basieren, die die Anforderungen nach Artikel 34 erfüllen.
2
Die Beurteilungsstellen teilen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Anmeldestelle mit.
Art. 29
Ergänzung der Unterlagen 1
Stellt die Anmeldestelle fest, dass die Unterlagen offensichtlich unvollständig sind, so teilt sie dies der Herstellerin oder Alleinvertreterin unverzüglich mit.
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
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2
Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder dass für eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zusätzliche Angaben oder Prüfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder die Alleinvertreterin zur Ergänzung oder Berichtigung auf.
2bis
Ermöglicht eine qualifizierte Prüfungszusammenfassung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 7-9 keine unabhängige Beurteilung einer bestimmten Prüfung, so kann die Anmeldestelle den vollständigen Prüfbericht verlangen.86 3
Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Ergänzungen und Berichtigungen.
Art. 30
Annahme der Anmeldung oder Mitteilung Die Anmeldestelle verfügt die Annahme der Anmeldung oder Mitteilung im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen vollständig sind und ausreichen, um die mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zu beurteilen.
5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen
Art. 31
Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen 1
Ein anmeldepflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs seiner Anmeldung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 60 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.
2
Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn die Anmelderin eine behördliche Bestätigung eingereicht hat, aus der hervorgeht, dass der Stoff in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet wurde und dass die Anmeldung angenommen wurde.87
Art. 32
Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen Ein mitteilungspflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Mitteilung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs der Mitteilung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 30 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
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3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen
Art. 33
Grundsatz 1 Die Herstellerin muss sicherstellen, dass die Durchführung der Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
2
Das EDI, das UVEK und das EVD können je in ihrem Bereich technische Einzelheiten regeln.
Art. 34
88 Anforderungen 1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind durchzuführen:
a.89 nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200890 festgelegt sind; oder
b. nach den Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom August 200791 (OECD-Testrichtlinien).
2
Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn: a. keine Methode nach Absatz 1 vorgeschrieben ist; b. die Herstellerin begründen kann, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch-chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist; oder c.92 die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-REACH-Verordnung93 anerkannt ist.
3
Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen, dass diese:
a. zu validen Ergebnissen führen; und b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
90 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 640/2012, ABl. L 193 vom 20.7.2012, S. 1.
91 OECD Guidelines for the Testing of Chemicals - August 2007. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
93 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
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813.11
4
Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 200594 über die Gute Laborpraxis durchzuführen.
5
Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.
4. Kapitel: Verpackung und Kennzeichnung95 1. Abschnitt:96 Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
a Verpackung Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach Artikel 35 der EU-CLP-Verordnung97 verpacken.
b Kennzeichnung 1
Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den Artikeln 17 Absatz 1, 18 ausgenommen Absatz 2 letzter Satz, 19-23, 25 Absätze 1, 3, 4 und 6, 26-28, 29 Absätze 1-4, 31, 32 Absätze 1-5 und 33 der EUCLP-Verordnung98 kennzeichnen.
2
Zusätzlich zu Absatz 1 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
a. Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben.
Werden Stoffe aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung genannt ist.
b. Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen. Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Endverbraucherinnen kann ein Stoff für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
3
Sind aufgrund der Vorschriften anderer Erlasse weitere Kennzeichnungselemente erforderlich, so sind diese im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Artikel 25 der EU-CLP-Verordnung anzubringen.
94 SR
813.112.1
95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
97 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
98 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 25
813.11
4
Besteht der Name der IUPAC-Nomenklatur99 aus über 100 Zeichen, so darf ein anderer Name verwendet werden, sofern die Meldung nach Artikel 64 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten Namen umfasst.
c Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften 1
Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen für bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen die Kennzeichnung in nur einer Amtssprache zulassen, wenn geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach Artikel 34b verunmöglicht.
2
Sie erlässt eine Verfügung auf begründeten Antrag hin oder erlässt eine Allgemeinverfügung.
3
Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
d Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen für die Ausfuhr 1
Wer gefährliche Stoffe ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:
a. Name der Herstellerin; b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen; c. Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.
2
Die Kennzeichnung muss in einer vom Einfuhrland akzeptierten Sprache erfolgen.
2. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen100
e101 Allgemeine Bestimmungen
1
Die Herstellerin, die Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den folgenden Bestimmungen verpacken und kennzeichnen: a. den Artikeln 35-50, wenn sie ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind. Artikel 34d gilt sinngemäss;
b. den Artikeln 34a-34d sinngemäss, wenn sie nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind.
2
Eine doppelte Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist nicht zulässig.
99 System zur Bezeichnung chemischer Stoffe gemäss der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC): www.iupac.org 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
26
813.11
Art. 35
Beschaffenheit von
Verpackungen
1
Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass von den in ihnen enthaltenen gefährlichen Zubereitungen bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.102 2 Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt entweichen kann.
b. Sie dürfen vom Inhalt nicht beschädigt werden.
c. Sie dürfen mit dem Inhalt keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen eingehen.
d. Sie müssen den beim Umgang zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; insbesondere dürfen sich Verschlüsse nicht lockern.
3
Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Verpackungen den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen entsprechen.103
Art. 36
Gestaltung von Verpackungen Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht:104 a. die Neugierde von Kindern wecken oder fördern; b. die Konsumentinnen und Konsumenten irreführen; c. mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können.
Art. 37
Besondere Vorschriften
1
Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn die Zubereitung:
a. als giftig oder ätzend gekennzeichnet ist; b. als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet ist; ausgenommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung;
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 27
813.11
c. mindestens 3 Prozent Methanol (CAS-Nr.105 67-56-1) oder mindestens 1 Prozent Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) enthält.106 2
Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein, wenn die Zubereitung als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet ist. Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind.107 3
Die technischen Einzelheiten der kindersicheren Verschlüsse und der tastbaren Gefahrenhinweise richten sich nach Anhang IX der Richtlinie 67/548/EWG.
4
Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992108 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1 und 2 sowie die Ziffern 2.1, 2.4, 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG109.110
Art. 38
Ausnahmen Die Artikel 35-37 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977111 mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.
Art. 39
112
105 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern: www.cas.org.
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
108 SR
817.0
109 Richtlinie
75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40;
zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/47/EG, ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch 110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
111 SR
941.41
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
113 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Chemikalien
28
813.11
c. bei Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind: die Füllmenge;
d. die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1; e. die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren;
f. die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge;
g. die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung nach Anhang 1 Ziffer 4.
Art. 40
114
Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden: a. wenn sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffes auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und b. wenn der Stoff den Kriterien nach Anhang I Abschnitt 1.4 der EU-CLPVerordnung117 entspricht.
2
Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen.
3
Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen.
4
Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung kann für eine Zubereitung beantragt werden:
a. in einer bestimmten Zusammensetzung; b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung; und
c. für bestimmte Verwendungszwecke.
114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
115 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
117 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 29
813.11
5
Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird der Herstellerin gewährt und ist nicht übertragbar.
Art. 44
Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung118 1
Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für eine Zubereitung muss enthalten:119 a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll: 1. die chemische
Bezeichnung,
2. die
CAS-Nr.,
3. die
EG-Nr.;
c. den Ersatznamen des Stoffes; d. die Begründung für das Gesuch; e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung; f.
die Angaben zu den Inhaltsstoffen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt; g. die Einstufung der Zubereitung; h. die Kennzeichnung der Zubereitung; i.
die Verwendungszwecke der Zubereitung; j. den
Aggregatszustand;
k. gegebenenfalls
das
Sicherheitsdatenblatt.
2
Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über das Gesuch.
Art. 45
120
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
30
813.11
Art. 46
Freiwillige Kennzeichnung
1
Die Herstellerin darf auf den Verpackungen von Zubereitungen oder Gegenständen zusätzlich Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und Hinweise auf Schutzmassnahmen nach Anhang 1 Ziffer 7 verwenden.121 2 Legt Anhang 1 Ziffer 7 ein bestimmtes Piktogramm fest, so darf sie kein anderes verwenden, ausser sie weist nach, dass das von ihr verwendete Piktogramm international gebräuchlich ist.
Art. 47
Ausführung der Kennzeichnung 1
Die Kennzeichnung muss auf jeder Verpackung oder auf einer mit den Verpackungen fest verbundenen Etikette angebracht werden; sie muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert und deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.122 1bis
…123
2
Die Einzelheiten der Ausführung richten sich nach den Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 6.
3
Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Endverbraucherinnen kann eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.124
Art. 48
125
Die Bestimmungen nach den Artikeln 39-47 gelten als erfüllt, wenn: a. die Transportverpackung nach den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen gekennzeichnet sind; und
b. die inneren Verpackungen vor oder unmittelbar nach Entfernen der Transportverpackung nach den Artikeln 39-47 gekennzeichnet werden. Die Verantwortung für die Verpackung und Kennzeichnung verbleibt bei der Herstellerin.
2
Im Fall einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen entfallen, sofern die Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Ausgenommen davon sind, im Fall von Zubereitungen, das Gefahrensymbol N und die Gefahrenbezeichnung «Umweltgefährlich», wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden sind.
121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
Chemikalienverordnung 31
813.11
a126 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften127 1
Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen oder Gruppen von Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden: a. wenn geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach den Artikeln 39-47 verunmöglicht; oder b. wenn die Zubereitung in so geringer Menge abgegeben wird, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt.128 2
Die Anmeldestelle erlässt auf begründeten Antrag hin eine Verfügung oder eine Allgemeinverfügung.
3
Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
Art. 49
129
Art. 50
130
Ausnahmen
1
Die Artikel 39-49 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 38) mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.
2
Artikel 39 gilt nicht für folgende gefährliche Zubereitungen, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen:131 a. Metalle in kompakter Form; b. Legierungen; c. Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten.
3
Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekenn-
126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
129 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
32
813.11
zeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden.132 4a. Kapitel: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt133 1. Abschnitt:134 Expositionsszenarien
a 1 Die Herstellerin eines alten Stoffes, der die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung135 erfüllt und als solcher in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositionsszenario erstellen. 2 Wer einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in einer Zubereitung gewerblich an Dritte abgibt für eine Verwendung, die im Sicherheitsdatenblatt nicht beschrieben ist, muss für diese Verwendung ein Expositionsszenario erstellen.
3
Absatz 2 gilt nicht, wenn: a. das Expositionsszenario für die neue Verwendung ausschliesslich Bedingungen umfassen würde, die im Expositionsszenario des Sicherheitsdatenblatts beschrieben sind;
b. der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration enthalten ist, die unter den in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Grenzen liegt; c. der Stoff für Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet wird.
4
Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5.1 der EU-REACH-Verordnung136 erstellt werden.
2. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt137
Art. 51
Zweck Das Sicherheitsdatenblatt dient dazu, Personen, die beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgehen, in den Stand zu versetzen, die für den Ge132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012
(AS 2012 6103).
133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
135 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
136 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 33
813.11
sundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 52
138
1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen) beziehungsweise von
0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen);
e.140 Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von
0,1 Gewichtsprozent; f.141 Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 7 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent; g.142 Zubereitungen mit mindestens einem Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz in den Richtlinien 2000/39/EG143, 2006/15/EG144 oder 2009/161/EU145, festgelegt ist.
138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
143 Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/161/EU, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.
Dieser Text kann
unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch 144 Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Febr. 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG; ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
145 Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dez. 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.
Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
Chemikalien
34
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Art. 53
146
Das Sicherheitsdatenblatt muss nach den folgenden Anforderungen erstellt werden: a. für Stoffe sowie für Zubereitungen, die ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind: Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 453/2010147 geänderten Fassung (entspricht Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010); b. für Zubereitungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind: Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 geänderten Fassung (entspricht Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010).
2
Für die Informationen, die nach den Ziffern 1, 7, 8, 13 und 15 beider in Absatz 1 genannten Fassungen von Anhang II der EU-REACH-Verordnung zu übermitteln sind, müssen die Entsprechungen nach Anhang 5 berücksichtigt werden.
3
Die Expositionsszenarien, die im Stoffsicherheitsbericht (Art. 18a) enthalten sind oder die nach Artikel 50a erstellt werden, müssen dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden.
4
Die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt angegeben werden: a. bei Stoffen: die Einstufung sowohl nach Artikel 8 Absatz 1 als auch nach Artikel 8 Absatz 2;
b. bei Zubereitungen, die nach Artikel 34e Absatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet sind: die Einstufung sowohl nach Artikel 10 Absatz 1 als auch nach Artikel 10 Absatz 2 für die Zubereitung und ihre anzugebenden Bestandteile.
5
Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.
Art. 54
148 Übermittlungspflicht 1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 52 gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln.
2
Das Sicherheitsdatenblattes muss übermittelt werden: a. bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe a-c: spätestens bei der ersten Abgabe und auf Wunsch bei weiteren Abgaben;
146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
147 Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl L
133 vom 31.5.2010, S. 1.
148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 35
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b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstaben d-g: auf Verlangen.
3
Werden Stoffe und Zubereitungen im Detailhandel abgegeben, so muss das Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden, wenn die berufliche oder gewerbliche Abnehmerin dies verlangt. 4 Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden: a. kostenlos; b. in den von der Abnehmerin gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Sprache; der Anhang zum Sicherheitsdatenblatt kann in Englisch abgefasst werden;
c. auf Papier oder elektronisch; auf Verlangen der Abnehmerin ist das Sicherheitsdatenblatt auf Papier zu übermitteln.
Art. 55
149 Aktualisierung 1 Liegen wichtige neue Informationen über einen Stoff oder eine Zubereitung vor, so muss die Herstellerin das entsprechende Sicherheitsdatenblatt umgehend aktualisieren.
2
Die Abgeberin muss das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt den beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen übermitteln, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten zwölf Monaten abgegeben hat.
3
Absatz 2 gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben worden sind.
Art. 56
Aufbewahrungspflicht Die berufliche oder gewerbliche Abnehmerin muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange in ihrem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.
a150
b-56e151 149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
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813.11
3. Titel: Pflichten nach dem Inverkehrbringen 1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung
Art. 57
Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu einstufen, wenn: a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen; b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen; c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen; d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, welche sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können;
e. die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, auf Grund neuer Angaben oder auf Grund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.
Art. 58
Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen 1
Die Herstellerin muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue gesundheits- und umweltrelevante Angaben ergänzen, solange sie den Stoff, die Zubereitung oder den Gegenstand mit gefährlichen Inhaltsstoffen in Verkehr bringt.
2
Sie muss die für die Beurteilung und Einstufung verwendeten wichtigen Unterlagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung und der Einstufung während mindestens 10 Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss sie so lange aufbewahren, wie deren Zustand eine Auswertung zulässt.
2. Kapitel:
Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen
Art. 59
Folgeinformationen 1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn:
a. Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1-6 oder nach Artikel 26 Absatz 2 ändern;
b. die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a voraussichtlich eine der Mengenschwellen nach Artikel 60 Absatz 1 erreicht hat; in diesem Fall gibt die Anmelderin an, welche Prüfungen sie vorzunehmen gedenkt, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 60 Absatz 1 beizubringen;
Chemikalienverordnung 37
813.11
c. die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a sich gegenüber der zuletzt gemeldeten Menge mehr als verdoppelt oder mehr als halbiert hat; d. ihr neue Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen; e. sie den Stoff für eine neue Verwendung in Verkehr bringt oder ihr bekannt ist, dass er für Zwecke verwendet wird, die sie der Anmeldestelle nicht bekannt gegeben hat; f.
sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über das technische Dossier nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen; g. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über das technische Dossier nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen.152 2
Die Alleinvertreterin muss sicherstellen, dass sie über aktualisierte Angaben verfügt, insbesondere über die Stoffmengen, die von den von ihr vertretenen Importeurinnen jährlich eingeführt werden.
3
Importeurinnen, die bei der Anmeldung eines neuen Stoffes durch eine Alleinvertreterin vertreten werden, müssen diese jährlich über die eingeführte Menge des betreffenden Stoffes informieren.
Art. 60
153 Mengenabhängige Informationsanforderungen 1
Die Anmelderin muss der Anmeldestelle gestützt auf die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a folgende zusätzliche Angaben liefern: a. für Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 8 Buchstabe b und Ziffer 9 Buchstabe b sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a;
b. für Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 7 Buchstabe b, Ziffer 8 Buchstabe c, Ziffer 9 Buchstabe c sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a; c. für Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 8 Buchstabe d, Ziffer 9 Buchstabe d sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a.
2
Nach Erhalt der Information nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b informiert die Anmeldestelle die Anmelderin gemäss Artikel 23, über welche Daten sie bereits verfügt.
3
Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte.
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
Chemikalien
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813.11
4
Die Anmeldestelle erstellt nach Anhörung der Anmelderin und im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen Zeitplan für die Durchführung der zusätzlichen Prüfungen.
5
Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kosten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffes verbieten.
3. Kapitel: Meldepflicht
Art. 61
154
Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG157 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung158, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist; c. bei
Stoffen:
1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-d der EU-CLP-Verordnung, 2. die
CAS-Nr.,
3. die
EG-Nr.,
4. die Einstufung und die Kennzeichnung, 5. die Verwendungszwecke,
6. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1-10 Tonnen, 10-100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
155 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
157 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
158 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 39
813.11
7. bei Nanomaterialien: die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung, 8. Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt, 9. den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann; d. bei
Zubereitungen:
1. den
Handelsnamen,
2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt, 3. die Einstufung und die Kennzeichnung, 4. die Verwendungszwecke,
5. den
Aggregatszustand,
6. bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1-10 Tonnen, 10- 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, 7. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: die Zusammensetzung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
Art. 65
159
Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Nicht gefährliche Bestandteile können nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG160 mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benannt werden.
Art. 66
161
b. in einer Amtssprache oder in Englisch.
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
160 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
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Art. 67
162 Änderungen 1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 64 und 65 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden.
2
Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe und Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien nach Artikel 64 Buchstabe c Ziffer 6 und Buchstabe d Ziffer 6 zu melden.
Art. 68
163
Art. 69
Ausnahmen von der Meldepflicht Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: a. …164 b. Zwischenprodukte; c.165 Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungsoder Bildungszwecke in Verkehr gebracht werden oder an denen Forschung und Entwicklung betrieben wird;
d.166 Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden; e. Dünger, die nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001167 einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bedürfen oder beim BLW angemeldet werden müssen;
f. 168 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000169 einer Bewilligung unterliegen;
162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
167 SR
916.171
168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
169 SR
941.411
Chemikalienverordnung 41
813.11
g.170 Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; h.171 Zubereitungen, die in der Schweiz bezogen und in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung abgegeben werden, sofern: 1. der Handelsnahme, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck unverändert sind, und 2. der Name der ursprünglichen Herstellerin zusätzlich angegeben wird; i.172 Gasmischungen, die ausschliesslich aus gemeldeten Gasen bestehen; j.173 nicht gefährliche Zubereitungen in Verpackungen von nicht mehr als 200 ml Inhalt, wenn sie in der Schweiz hergestellt und direkt von der Herstellerin an die Endverbraucherin abgegeben werden; k.174 Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind.
4. Titel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70
Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin 1
Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände dürfen beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden.
2
Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise müssen berücksichtigt werden.
Art. 71
Ausbringen in die Umwelt 1
Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.
2
Dabei sind:
a. Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen;
170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
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813.11
b. Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen; c. Massnahmen zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden.
3
Zubereitungen dürfen nur für die von der Herstellerin genannten Verwendungen direkt in die Umwelt ausgebracht werden.
Art. 72
Aufbewahrung 1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen.
2
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen.
3
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.
4
Die Absätze 1-3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können.
5
Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren.
6
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen: a. die Verpackungen dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können;
b. der Name des Stoffes oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung angegeben werden; und
c. die Beschaffenheit der Verpackung muss dem Artikel 35 entsprechen.175
Art. 73
176
175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 43
813.11
Art. 74
Chemikalien-Ansprechperson 1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die nach Artikel 25 Absatz 2 ChemG zu bezeichnende Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden mitteilen.
2
Das EDI regelt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1; es legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.
3
Es legt die Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson fest, insbesondere an deren fachliche Qualifikationen und betriebliche Kompetenzen.
Art. 75
177 Werbung 1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten.
2
In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich» und «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden.
3
Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
4
Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen, die nach Anhang 1 Ziffer 5 dieser Verordnung oder nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-Verordnung178 gekennzeichnet sind.
5
Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Kapitel:
Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2179
Art. 76
180
Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:
177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
178 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
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813.11
a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung181 mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält.
2
Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:
a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält.
Art. 77
182 Aufbewahrung 1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 72.
2
Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
3
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn die Behälter mit den entsprechenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden.
Art. 78
183
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
2
Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.
Art. 79
184 Abgabebeschränkungen 1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
2
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.
181 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 45
813.11
3
Absatz 2 gilt nicht für unmündige Personen, die beruflich oder gewerblich mit diesen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen haben.
4
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Motorkraftstoff.
Art. 80
185
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 gewerblich abgibt, hat die Bezügerin ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung zu informieren.
2
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.
3
Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG
einhalten können.
4
Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe von Motorkraftstoff.
Art. 81
Sachkenntnis bei der Abgabe 1
Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich: a. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucherinnen abgibt;
b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgibt.186
2
Das EDI kann regeln: a. wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksichtigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung;
b. Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis.
3
Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005187 (ChemRRV) gilt sinngemäss.188 4 Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.189 185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
187 SR
814.81
188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
46
813.11
Art. 82
190
Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 muss die Bestohlene beziehungsweise die Person, die den Stoff oder die Zubereitung verloren hat, unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
2
Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.
3
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde unverzüglich benachrichtigen und ihr die folgenden Informationen liefern: a. alle Angaben, die für eine genaue Identifizierung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlich sind;
b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen kann; c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung bezogen hat und, falls der Stoff oder die Zubereitung nicht direkt an die Verwenderinnen abgegeben wurde, wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung abgegeben hat; d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf.
4
Die kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.
Art. 83
191 Warenmuster Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.
a192 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen 1
Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 77, 79 Absätze 2 und 3, 80 Absätze 2 und 5, 81 Absatz 1 Buchstabe b, 82 Absätze 3 und 4 und 83 sinngemäss.
2
Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 47
813.11
3. Kapitel:193 Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
b Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe 1
Stoffe nach Artikel 57 der EU-REACH-Verordnung194 gelten als besonders besorgniserregend, wenn sie in Anhang 7 (Kandidatenliste) aufgenommen werden.
2
Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO, ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgelistet ist, in Anhang 1.17 ChemRRV195 aufgenommen wird.
c Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten 1
Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss der Abnehmerin die folgenden Informationen abgeben: a. den Namen des betreffenden Stoffes; b. alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegenstands, soweit diese der Abgeberin vorliegen.
2
Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben: a. beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen: unaufgefordert; b. privaten Abnehmerinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.
5. Titel: Datenbearbeitung
Art. 84
Produkteregister 1
Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen: a. diese
Verordnung;
b. ChemRRV196; c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005197; d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005198.
2
Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die: 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
194 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
195 SR
814.81
196 SR
814.81
197 SR
813.12
198 [AS
2005 3035 4097 5211, 2006 4851, 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101. AS 2010 2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 (SR 916.161).
Chemikalien
48
813.11
a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind; b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 85
Vertrauliche Angaben
1
Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.
2
Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 87 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3
Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffes oder einer Zubereitung.
4
Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.
5
In keinem Fall als vertraulich gelten: a. der
Handelsname;
b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person;
c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach den Anhängen VII A, VII B, VII C und VII D der Richtlinie 67/548/EWG; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung;
e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;
f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe;
g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen; h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen; i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt.
6
Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produkteregisters, die in keinem Fall als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Chemikalienverordnung 49
813.11
Art. 86
Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben: a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf: 1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001199, 2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999200, 3. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005201; b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom BAG und vom Bundesamt für Veterinärwesen gestützt auf die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995202 erhoben werden; c.203 Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zollanmeldungen; d. Daten, die vom SECO, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden; e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) erhoben werden;
f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 der ChemRRV204 erhoben werden;
g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln.
Art. 87
Austausch von Informationen und Daten 1
Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie erhoben haben oder haben erheben lassen gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen
199 SR
916.171
200 [AS
1999 1780 2748 Anhang 5 Ziff. 6, 2001 3294 Ziff. II 14, 2002 4065, 2003 4927, 2005 973 2695 Ziff. II 19 5555, 2007 4477 Ziff. IV 70, 2008 3655 4377 Anhang 5 Ziff.
14, 2009 2599, 2011 2405]. Siehe heute: die V vom 26. Okt. 2011 (SR 916.307).
201 [AS
2005 3035 4097 5211, 2006 4851, 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101. AS 2010 2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 (SR 916.161).
202 [AS
1995 1491, 1996 1211, 1997 292 1145 1198 Art. 24, 1998 108, 1999 303 Ziff. I 8 1848, 2002 573, 2003 4915 Ziff. II, 2004 457 3035 3065 Ziff. II 1, 2005 1057 1063 2695 Ziff. II 15. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).
203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
204 SR
814.81
Chemikalien
50
813.11
oder Gegenständen regeln. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
2
Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen den kantonalen und eidgenössischen Behörden, die zuständig sind für den Vollzug von Erlassen, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
2bis
Die Anmeldestelle darf Daten über Herstellerinnen und die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffe oder Zubereitungen den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug für sie notwendig sind: a. den Beurteilungsstellen; b. den Zollbehörden;
c. den kantonalen Behörden gemäss Absatz 2; d. der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91).205 3
Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können in Einzelfällen anderen als den in Absatz 2 genannten Stellen Daten über Stoffe, Zubereitung und Gegenstände weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4
Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2, 2bis und 3 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.206 5
Die Kantone informieren die Anmeldestelle über die Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft und leiten ihr die ihnen verfügbaren Daten zur Innenraumluft weiter.
Art. 88
Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen 1
Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.
2
Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn: a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder
205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
Chemikalienverordnung 51
813.11
b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.
6. Titel: Vollzug 1. Kapitel: Bund 1. Abschnitt: Organisation
Art. 89
Anmeldestelle und Steuerungsausschuss 1
Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.
2
Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter: a. BAG; b. BLW; c. BAFU; d. SECO.
3
Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Wahl der Leitung der Anmeldestelle; b. Festlegung der Strategie der Anmeldestelle; c. Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.
4
Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.
Art. 90
Beurteilungsstellen Beurteilungsstellen sind: a. das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen;
b. das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen;
c. das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.
Art. 91
Auskunftsstelle für
Vergiftungen
1
Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ).
2
Das BAG schliesst mit dem STIZ eine Vereinbarung über die Höhe der Abgeltung für dessen Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.207 207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
Chemikalien
52
813.11
Art. 92
Fachkommission für Chemikalien 1
Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD eine Fachkommission für Chemikalien bestellen.
2
Die Fachkommission für Chemikalien setzt sich zusammen aus Sachverständigen eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Konsumentenschutzes und der interessierten Kreise.
3
Sie berät die Departemente in grundsätzlichen Fragen der Rechtsetzung und des Vollzugs im Bereich von Stoffen und Zubereitungen und ist befugt, Anregungen zu machen. Sie kann externe Sachverständige für die Beratung beiziehen.
Art. 93
208
Art. 94
1 Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die: a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellen; oder b. Gegenstand eines internationalen Altstoff-Programms sind.
2
Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben: a. Name und Adresse der Herstellerin sowie Name und Adresse der ausländischen Herstellerin, falls die Herstellerin den Stoff einführt;
b. alle Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung der gefährlichen Eigenschaften des Stoffes gedient haben;
c. die bekannten Verwendungszwecke; d. Angaben über die von den Herstellerinnen in Verkehr gebrachten Mengen; e.209 soweit vorhanden und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: das Registrierungsdossier, das der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht wurde.
3
Auf Antrag einer Beurteilungsstelle verlangt die Anmeldestelle von einer der Herstellerinnen Abklärungen oder Untersuchungen. Für die der Herstellerin entstehenden Kosten haften alle betroffenen Herstellerinnen solidarisch.
208 Aufgehoben durch Ziff. I 7.2 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
209 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
Chemikalienverordnung 53
813.11
3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
Art. 95
Überprüfung der Selbstkontrolle 1
Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen: a. die Beurteilung und die Einstufung; b. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt.
2
Sie können die Anmeldestelle beauftragen: a. die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu überprüfen; b. kantonale Vollzugsbehörden zu ersuchen, Proben zu entnehmen.
3
Besteht Grund zur Annahme, dass die Beurteilung oder die Einstufung nicht oder nicht korrekt erfolgt ist, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin: a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben; b. gegebenenfalls
das
Sicherheitsdatenblatt.
4
Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Durchführung von Prüfungen oder vertieften Beurteilungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:
a. Stoffe oder Zubereitungen, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
b. Gegenstände, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt gefährden können.
5
Im Übrigen haben die Vollzugsbehörden die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG und hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt auch die nach Artikel 41 ChemG.
6
Kommt die Herstellerin einer Verfügung nicht nach, so verbietet die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle die weitere Abgabe der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände.
7
Für kosmetische Mittel sowie für ausschliesslich dafür bestimmte Ausgangs- und Zusatzstoffe verfügt die für diese Produkte zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen. Die Mitwirkung des BAFU richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997210.
Art. 96
Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung Bei Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen, prüft die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten sind.
210 SR
172.010
Chemikalien
54
813.11
Art. 97
Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1
Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.211 2
Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.
3
Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.212 3a. Abschnitt:213 Anpassungen an EU-Erlasse
a Das BAG passt Anhang 7 im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO an. Es berücksichtigt dabei die Änderungen der «Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe» nach Artikel 59 Absatz 1 der EU-REACH-Verordnung214.
4. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
Art. 98
1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
2
Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:
a. die Überprüfung der Selbstkontrolle; b. die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folgeinformationen;
c. Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG; d. die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.
211 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 41 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
212 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 41 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez.
2012 (AS 2012 6103).
214 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 55
813.11
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 99
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005215.
2. Kapitel: Kantone 1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle
Art. 100
Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden 1
Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.
2
Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob: a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 16, 25, 61, 67, 68) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 59) erfüllt worden sind; b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 34a und 34e-37) entspricht; c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 34b, 39-50 und Anhang 1) entspricht; d. die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 54-56) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind; e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 75) und die Warenmuster (Art. 83) eingehalten werden.
f. die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 83c), erfüllt worden ist.216
Art. 101
Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden 1
Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 95 Absatz 1.
2
Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Proben.
215 SR
813.153.1
216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
56
813.11
3
Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 102 für die Verfügungen zuständigen Behörden.
4
Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle.
Art. 102
217
2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens
Art. 103
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen, ob die besonderen Bestimmungen über den Umgang (Art. 70-74 und 76-82) eingehalten werden. Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ChemG gilt entsprechend.
2
Die Kantone fördern das umweltgerechte Verhalten.
7. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 104
-109218
Art. 110
Sachkenntnis bei der Abgabe und Chemikalien-Ansprechperson Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die Übergangsbestimmungen zu: a. den Bestimmungen über die Sachkenntnis bei der Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
b. den Bestimmungen über die Chemikalien-Ansprechperson.
217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
218 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
Chemikalienverordnung 57
813.11
a219
b220 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2009 1 und 2…221
2
Die Herstellerin muss den Verpflichtungen aus den Artikeln 52 Buchstaben b und e und 54, für PBT- oder vPvB-Stoffe und Zubereitungen mit solchen Stoffen ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und abzugeben, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten nachkommen.
3
Die Herstellerin muss der Verpflichtung aus Artikel 50a in Bezug auf die Erarbeitung von Expositionsszenarien nachkommen bis:
a. …222 b. 1. Juni 2013 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden; c. 1. Juni 2018 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 10 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden.
c223 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010 1 Stoffe, die nach den Artikeln 35-50 vor dem 1. Dezember 2012 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen: a. von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;
b. bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
2
Zubereitungen, die nach den Artikeln 35-50 vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen: a. von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden; b. bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
3
…224
219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
221 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
222 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
224 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
58
813.11
d225 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2012 1 Erfordert die Änderung vom 7. November 2012 eine Anpassung der Verpackung oder der Kennzeichnung, so dürfen Stoffe, die nach den Bestimmungen der EUCLP-Verordnung in der durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009 zuletzt geänderten Fassung226 verpackt und gekennzeichnet worden sind: a. von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;
b. bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
2
Zubereitungen nach Artikel 10 Absatz 2 dürfen bis zum 31. Mai 2015 nach den Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung nach Absatz 1 eingestuft werden.
3
Zubereitungen, die nach den Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung nach Absatz 1 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen: a. von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden; b. bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
4
Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 43 kann bis zum 31. Mai 2015 nach Massgabe von Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG227 eingereicht werden.
5
Für Stoffe und Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt nach bisherigem Recht erstellt wurde, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 53 Absatz 1 bis zum 30. November 2014 nachkommen. 6 Für Zubereitungen, die vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht worden sind und nicht meldepflichtig waren, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 61 bis zum 30. November 2013 nachkommen.
7
Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 78 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht worden sind und die aufgrund einer der folgenden Kennzeichnungen neu von der Selbstbedienung ausgeschlossen sind, dürfen noch bis zum 30. November 2013 in Selbstbedienung angeboten werden: a. EUH029, EUH031 oder EUH032 nach Anhang 6 Ziffer 1.2 Buchstabe f; oder
b. R29, R31 oder R32 nach Anhang 6 Ziffer 2.2 Buchstabe f.
225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
226 Verordnung
(EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1.
227 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Chemikalienverordnung 59
813.11
2. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 111
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Chemikalien
60
813.11
Anhang 1228
(Art. 39, 40, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c) Kennzeichnung von Zubereitungen 1 Gefahren 1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung 1
Für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden: E O F+ Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich
F N T+
Leichtentzündlich Umweltgefährlich Sehr giftig
T Xn
C
Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend
228 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401), vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5223) und vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalienverordnung 61
813.11
Xi
Reizend 2
Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.
1.2
Zuordnung der Gefahrensymbole und
Gefahrenbezeichnungen 1
Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.
2
Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt: a. Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden.
b. Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden.
c. Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F, F+ und O verzichtet werden.
d. Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.
2 Besondere
Gefahren
2.1 Einfache R-Sätze
R 1
In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
R 2
Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.
R 3
Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich.
R 4
Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen.
R 5
Beim Erwärmen explosionsfähig.
R 6
Mit und ohne Luft explosionsfähig.
R 7
Kann Brand verursachen.
Chemikalien
62
813.11
R 8
Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R 9
Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
R 10
Entzündlich.
R 11
Leichtentzündlich.
R 12
Hochentzündlich.
R 14
Reagiert heftig mit Wasser.
R 15
Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R 16
Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R 17
Selbstentzündlich an der Luft.
R 18
Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf/Luft-Gemische möglich.
R 19
Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
R 20
Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
R 21
Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
R 22
Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R 23
Giftig beim Einatmen.
R 24
Giftig bei Berührung mit der Haut.
R 25
Giftig beim Verschlucken.
R 26
Sehr giftig beim Einatmen.
R 27
Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
R 28
Sehr giftig beim Verschlucken.
R 29
Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
R 30
Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden.
R 31
Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
R 32
Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
R 33
Gefahr kumulativer Wirkungen.
R 34
Verursacht Verätzungen.
R 35
Verursacht schwere Verätzungen.
R 36
Reizt die Augen.
R 37
Reizt die Atmungsorgane.
R 38
Reizt die Haut.
R 39
Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
R 40
Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
R 41
Gefahr ernster Augenschäden.
Chemikalienverordnung 63
813.11
R 42
Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
R 43
Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
R 44
Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
R 45
Kann Krebs erzeugen.
R 46
Kann vererbbare Schäden verursachen.
R 48
Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
R 49
Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
R 50
Sehr giftig für Wasserorganismen.
R 51
Giftig für Wasserorganismen.
R 52
Schädlich für Wasserorganismen.
R 53
Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
R 54
Giftig für Pflanzen.
R 55
Giftig für Tiere.
R 56
Giftig für Bodenorganismen.
R 57
Giftig für Bienen.
R 58
Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.
R 59
Gefährlich für die Ozonschicht.
R 60
Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
R 61
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
R 62
Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
R 63
Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
R 64
Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
R 65
Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.
R 66
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
R 67
Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
R 68
Irreversibler Schaden möglich.
2.2 Kombinierte R-Sätze
R 14/15
Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R 15/29
Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.
R 20/21
Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
Chemikalien
64
813.11
R 20/22
Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
R 20/21/22
Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 21/22
Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 23/24
Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 23/25
Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 23/24/25
Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 24/25
Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 26/27
Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 26/28
Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 26/27/28
Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 27/28
Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 36/37
Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
R 36/38
Reizt die Augen und die Haut.
R 36/37/38
Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut.
R 37/38
Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
R 39/23
Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 39/24
Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 39/25
Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 39/23/24
Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 39/23/25
Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 39/24/25
Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/26
Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 39/27
Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 39/28
Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 39/26/27
Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
Chemikalienverordnung 65
813.11
R 39/26/28
Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 39/27/28
Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 42/43
Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
R 48/20
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R 48/21
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R 48/22
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R 48/20/21
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
R 48/20/22
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 48/21/22
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/23
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R 48/24
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R 48/25
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R 48/23/24
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
R 48/23/25
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 48/24/25
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 50/53
Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
Chemikalien
66
813.11
R 51/53
Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
R 52/53
Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
R 68/20
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 68/21
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 68/22
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 68/20/21
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 68/20/22
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 68/21/22
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
2.3 Zuordnung der
R-Sätze
1
Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden R-Sätzen gekennzeichnet werden.
2
Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung der Zubereitung ergibt, mindestens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.
2.4
Wahl der R-Sätze 1
…
2
Die R-Sätze werden nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet: a. Gesundheitsgefahren: 1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. In bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen in Anhang II, Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angenommen werden. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen,
Chemikalienverordnung 67
813.11
2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind; b. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften: 1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen, 2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind, 3. Die R-Sätze R 11 und R 12 müssen nicht aufgeführt werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen; c. Umweltgefahren:
1. R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal «umweltgefährlich» entsprechen.
2. Wenn der R-Satz R 50 zusätzlich zu den kombinierten R-Sätzen R 51/53 oder R 52/53 oder zu dem R-Satz R 53 allein zugeordnet wurde, ist der kombinierte R-Satz R 50/53 zu verwenden.
2.5 Ausnahmen 1
…
2
Die Angabe der entsprechenden R-Sätze ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. als leichtentzündlich, brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) eingestuft sind; oder b. als umweltgefährlich eingestuft sind und mit dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen sind.
3
Bei den Gefahrensymbolen F und F+ müssen die R-Sätze R 11 oder R 12 nicht angegeben werden.
3 Sicherheitsratschläge 3.1 Einfache S-Sätze
S 1
Unter Verschluss aufbewahren.
S 2
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S 3
Kühl aufbewahren.
Chemikalien
68
813.11
S 4
Von Wohnplätzen fernhalten.
S 5
Unter … aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).
S 6
Unter … aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).
S 7
Behälter dicht geschlossen halten.
S 8
Behälter trocken halten.
S 9
Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 12
Behälter nicht gasdicht verschliessen.
S 13
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
S 14
Von … fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben).
S 15
Vor Hitze schützen.
S 16
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
S 17
Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S 18
Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S 20
Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S 21
Bei der Arbeit nicht rauchen.
S 22
Staub nicht einatmen.
S 23
Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben).
S 24
Berührung mit der Haut vermeiden.
S 25
Berührung mit den Augen vermeiden.
S 26
Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
S 27
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S 28
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben).
S 29
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S 30
Niemals Wasser hinzugiessen.
S 33
Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.
S 35
Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 36
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S 37
Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S 38
Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S 39
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
Chemikalienverordnung 69
813.11
S 40
Fussboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen (Material vom Hersteller anzugeben).
S 41
Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
S 42
Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben).
S 43
Zum Löschen … (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: «Kein Wasser verwenden»).
S 45
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
S 46
Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S 47
Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).
S 48
Feucht halten mit … (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).
S 49
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
S 50
Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben).
S 51
Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
S 52
Nicht grossflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.
S 53
Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
S 56
Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
S 57
Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
S 59
Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.
S 60
Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
S 61
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
S 62
Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.
S 63
Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.
S 64
Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).
Chemikalien
70
813.11
3.2 Kombinierte S-Sätze
S 1/2
Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
S 3/7
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.
S 3/9/14
An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).
S 3/9/14/49
Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).
S 3/9/49
Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 3/14
An einem kühlen, von … entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).
S 7/8
Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S 7/9
Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 7/47
Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).
S 20/21
Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.
S 24/25
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S 27/28
Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben).
S 29/35
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 29/56
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
S 36/37
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S 36/37/39
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 36/39
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 37/39
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen.
S 47/49
Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren.
Chemikalienverordnung 71
813.11
3.3 Zuordnung der
S-Sätze
1
Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI Ziffer 6 der Richtlinie 67/548/EWG229.
2
Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter S-Satz gilt als ein S-Satz.
3
Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung der Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar.
4
Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, gilt Folgendes:
a. Die S-Sätze S 1, S 2 und S 45 sind für alle sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen obligatorisch.
b. Der S-Satz S 2 ist für alle anderen als unter Buchstabe a genannten gefährlichen Zubereitungen obligatorisch, ausser für diejenigen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden.
c. Der S-Satz S 46 ist für alle unter Buchstabe b genannten Zubereitungen obligatorisch, es sei denn, eine Gefahr des Verschluckens, insbesondere bei Kindern, ist nicht zu befürchten.
5
Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.
6
Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.
7
Können die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpackung angebracht werden, so dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.
3.4 Ausnahmen 1
…
2
Die Angabe der entsprechenden S-Sätze ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die eingestuft sind: a. als
leichtentzündlich,
entzündlich,
brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41); oder b. als
umweltgefährlich.
229 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
Chemikalien
72
813.11
4
Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung 1
Grundsätzlich müssen nicht mehr als vier gefährliche Stoffe angegeben werden, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zurückzuführen sind.
2
In jedem Fall sind die gefährlichen Stoffe anzugeben, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. krebserzeugend; b. erbgutverändernd; c. fortpflanzungsgefährdend; d. sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;
e. giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von schwer wiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;
f. sensibilisierend.
3
Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die gefährlichen Stoffe nicht angegeben werden, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. explosionsgefährlich; b. brandfördernd; c. hochentzündlich; d. leichtentzündlich; e. entzündlich; f. reizend; g. umweltgefährlich.
4
Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration folgenden untersten Grenzwert (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert Xn, der bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist; b. sofern eine Festlegung nach Buchstabe a nicht vorhanden ist: den Grenzwert Xn nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999230 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG).
5
Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol C müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol C berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben 230 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG (ABl. L 19 vom 24.01.2006, S. 12).
Chemikalienverordnung 73
813.11
werden, deren Konzentration den folgenden untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert, der für sie bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist;
b. den Grenzwert Xi nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.
5
Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen
Gefahren
5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe
1
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.» 2 Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen
Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.» 5.3
Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem
mittleren
Molekulargewicht von
700 enthalten Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von 700 enthalten, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten.» 5.4
Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.» 5.5
Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Achtung!
Chemikalien
74
813.11
Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.» 5.6 Zubereitungen in
Aerosolform
1
Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992231 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absatz 1a, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Ziffer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG232.
2
Bei nicht gefährlichen Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung müssen der Name und die Adresse der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr der Druckgaspackung aus einem EWR-Mitgliedsstaat kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG233 ersetzt werden.
5.7
Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff enthalten Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, die aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Prozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in der offiziellen Einstufung (Art. 9) für den Stoff genannte Konzentration, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.» 5.8
Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen solchen von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Prozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, müssen, falls zutreffend, mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Kann bei der Verwendung entzündlich werden.» oder «Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden.» 231 SR
817.0
232 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 37 Abs. 4.
233 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Chemikalienverordnung 75
813.11
5.9
Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.» 5.10
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist 1
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, in einer Gesamtkonzentration von mindestens 15 Prozent, so muss sie mit dem R-Satz R 67 gekennzeichnet sein.
2
Der Hinweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn: a. der Zubereitung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist; oder
b. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.
5.11
Gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind 1
Gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 gekennzeichnet sein.
2
Bei Zubereitungen, die als giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst aufzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst. Die Gebrauchsanweisung muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert sein.
5.12
Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen
werden
Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden, müssen mit dem S-Satz S 23 sowie mit den S-Sätzen S 38 oder S 51 gekennzeichnet sein.
Chemikalien
76
813.11
5.13
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 33 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.
5.14
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 64 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.
6
Etikette mit der Kennzeichnung 1
Die Etikette muss an der Verpackung so befestigt werden, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.
2
Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate: Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm)
bis 3 Liter
nach Möglichkeit mindestens 52 74
über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74
105
über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105
148
über 500 Liter
mindestens 148
210
3
Die Etikette darf ausschliesslich die in dieser Verordnung für die Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sowie gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicherheitsinformationen enthalten.
4
Jedes Gefahrensymbol muss mindestens einen Zehntel der Fläche der Etikette einnehmen und mindestens 1 cm2 gross sein.
5
Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die Angaben nach den Artikeln 39-46 auf jeder Verpackung selbst deutlich angebracht sind.
6
Farbe und Aufmachung der Etikette oder - im Falle von Absatz 5 - der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.
Chemikalienverordnung 77
813.11
7
Bei beweglichen Gasflaschen gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung als erfüllt, wenn sie den einschlägigen Vorschriften von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
7 Freiwillige Kennzeichnung
7.1
Hinweise auf Gefahren für die Umwelt Ziffer Piktogramme
Beispiele
von
Aufschriften
7.1.1
Bienengift
Nicht in aufgehende oder offene Blüten spritzen.
Blattlausbefallene Pflanzen nicht behandeln.
Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte stehen oder mit blühenden Unkräutern durchsetzt sind.
Nur bei Windstille verwenden.
7.1.2
Grundwassergefährdung Anwendung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.
Nicht auf Brache oder Teilbrache austragen.
Nicht in Karstgebiet oder auf durchlässigen Böden verwenden.
Nicht im Gleisunterhalt verwenden.
Lagerung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.
7.2
Hinweise auf Schutzmassnahmen Ziffer Piktogramme
Beispiele
von
Aufschriften
7.2.1
Siedlungsabfälle
Kann mit den Siedlungsabfällen der Kehrichtabfuhr übergeben werden.
Chemikalien
78
813.11
Ziffer Piktogramme
Beispiele
von
Aufschriften
7.2.2
Sonderabfälle
Als Sonderabfall der Firma …… übergeben.
Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zurückgeben.
Als Sonderabfall der Giftsammelstelle zurückgeben.
Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben.
Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein. 7.2.3
Verbot der Beseitigung über die Kanalisation Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr übergeben.
Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfallsammelstelle zurückgeben.
Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein.
Chemikalienverordnung 79
813.11
Anhang 2234
(Art. 53)
234 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
80
813.11
Anhang 3235
(Art. 16a, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Bst. b und 60 Abs. 1) Technisches Dossier Allgemeine Bestimmungen 1
Die Angaben im technischen Dossier können in einer von der Europäischen Chemikalienagentur genehmigten Form eingereicht werden. In diesem Fall können gewisse Ausdrücke von den in diesem Anhang verwendeten abweichen. 2
Die nach Ziffer 6-9 erforderlichen Angaben sind von der massgebenden Menge eines Stoffs nach Artikel 16a abhängig.
1
Allgemeine Angaben über die Anmelderin 1
Es ist die Identität der Anmelderin anzugeben, insbesondere: a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; b. Kontaktperson; c. gegebenenfalls Standort der Produktionsstätten der Anmelderin; 2
Wenn die Anmelderin Alleinvertreterin ist, ist zusätzlich anzugeben: a. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin; b. Standort der Produktionsstätten; c. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat; d. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen; e. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich eingeführten Mengen eines Stoffs.
2
Identifizierung des Stoffes Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern: a. Daten nach Anhang VI Abschnitt 2 der EU-REACH-Verordnung236; b. bei Nanomaterialien: Angaben über die Zusammensetzung sowie, soweit vorhanden, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
235 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401 1135). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5223) und vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
236 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 81
813.11
3
Angaben zu Herstellung und Verwendung Es sind folgende Angaben zu liefern: a. die von der Anmelderin im Kalenderjahr der Anmeldung voraussichtlich insgesamt in Verkehr gebrachte Menge; b. die Menge für ihre eigenen Verwendungen; c. die Form oder der Aggregatszustand, in dem der Stoff abgegeben wird; d. eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendung/en; e. Informationen über die Menge und Zusammensetzung der Abfälle, die bei der Herstellung des Stoffes, bei der Verwendung in Gegenständen und bei den identifizierten Verwendungen anfallen; f. die Verwendungen, vor denen abgeraten wird (Abschnitt 1.2 des Sicherheitsdatenblatts).
4
Einstufung und Kennzeichnung Anzugeben sind:
a. die Einstufung des Stoffes nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung für alle Gefahrenklassen und -kategorien der EU-CLP-Verordnung237; wurde für eine Gefahrenklasse oder eine Differenzierung einer Gefahrenklasse keine Einstufung vorgenommen, so ist dies zu begründen; b. die Kennzeichnung des Stoffes gemäss Artikel 34b; c. die allfälligen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die sich aus der Anwendung von Artikel 10 der EU-CLP-Verordnung ergeben.
5
Leitlinien für die sichere Verwendung Es sind folgende Angaben zu liefern, die mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen müssen, falls dieses gemäss Artikel 52 erforderlich ist: a. Erste-Hilfe-Massnahmen (Ziff. 4 des Sicherheitsdatenblatts); b. Massnahmen zur Brandbekämpfung (Ziff. 5 des Sicherheitsdatenblatts); c. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Ziff. 6 des Sicherheitsdatenblatts);
d. Lagerung und Handhabung (Ziff. 7 des Sicherheitsdatenblatts); e. Angaben zum Transport (Ziff. 14 des Sicherheitsdatenblatts); f. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 8 des Sicherheitsdatenblatts);
237 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalien
82
813.11
g. Stabilität und Reaktivität (Ziff. 10 des Sicherheitsdatenblatts); h. Hinweise zur Entsorgung. Für die Industrie und die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung (Ziff. 13 des Sicherheitsdatenblatts).
6
Expositionsbezogene Angaben (1-10 Tonnen pro Jahr) Für Stoffe mit einer massgebenden Menge nach Artikel 16a zwischen 1 und 10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern: a. Hauptverwendungskategorien: 1. industrielle
Verwendung,
2. gewerbliche
Verwendung,
3. Verwendung durch Verbraucherinnen und Verbraucher; b. Arten der industriellen und gewerblichen Verwendung: 1. Verwendung in einem geschlossenen System, 2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix, 3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis,
4 verbreitete
Verwendung;
c. signifikative
Expositionswege:
1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ, 2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden, 3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/ häufig.
7
Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften Es sind folgende Daten einzureichen: a. bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: 1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang VII Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung238, 2. bei Nanomaterialien: die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis und der Aggregationsstatus; b. bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die qualifizierten Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung.
238 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 83
813.11
8 Toxikologische Angaben
Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung239; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Ziffer 8 der EUREACH-Verordnung; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung; d
bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a-c, zu den Angaben nach Anhang X Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung.
9 Ökotoxikologische Informationen
Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung240; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Ziffer 9 der EUREACH-Verordnung; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung; d. bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a-c, zu den Angaben nach Anhang X Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung.
239 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
240 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalien
84
813.11
10
Verzicht auf gewisse Prüfungen Es ist möglich, auf gewisse unter den Ziffern 7-9 aufgeführte Versuche zu verzichten, wenn nach Anwendung der Kriterien nach Anhang XI der EU-REACH-Verordnung241: a. die Prüfungen aus wissenschaftlicher Sicht nicht nötig erscheinen; b. die Prüfungen technisch nicht möglich sind; c. die Beurteilung der Exposition den Verzicht auf gewisse Versuche ermöglicht.
241 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 85
813.11
Anhang 4242
242 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
86
813.11
Anhang 5243
(Art. 2 Abs. 4)
Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen Für die korrekte Auslegung der EU-REACH-Verordnung244 und der EU-CLPVerordnung245, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen: 1 Entsprechungen von
Ausdrücken
Begriffe in der EU
Begriffe in der Schweiz Hersteller, Lieferant, Importeur, nachgeschalteter Anwender Herstellerin nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Inverkehrbringen
Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i ChemG Gemisch Zubereitung Erzeugnis Gegenstand Zwischenprodukt Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben Müssen dem Sicherheitsdatenblatt Expositionsszenarien beigefügt werden Öffentliche Beratungstelle Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum (Art. 91) 2
Schweizerische Bestimmungen, die den in der EU-REACH-Verordnung und in der EU-CLP-Verordnung zitierten EU-Erlassen und einzelnen EU-Bestimmungen entsprechen Erlasse und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen Recht
Richtlinie 86/609/EWG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005246 243 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
244 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
245 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
246 SR
455
Chemikalienverordnung 87
813.11
Erlasse und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen Recht
Richtlinie 98/8/EG
Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005247 Richtlinie 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010248 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitung Beschluss 95/320/EG
Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983249 über die Unfallverhütung Richtlinie 98/24/EG
Arbeitnehmerschutzgesetzgebung Richtlinie 2004/37/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung nationale Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz der SUVA250 Richtlinie 89/686/EWG Verordnung vom 19. Mai 2010251 über die Produktesicherheit Richtlinie 2008/98/EG Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990252 über Abfälle sowie Verordnung vom 22. Juni 2005253 über den Verkehr mit Abfällen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Anhang 1.4 ChemRRV254 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Anhänge 1.1, 1.9 und 1.16 ChemRRV Verordnung (EG) Nr. 689/2008 PIC-Verordnung vom 10. November 2004255 Richtlinie 96/82/EG
Störfallverordnung vom 27. Februar 1991256 Art. 13 der EU-REACH-Verordnung257 Art. 34 Abs. 2 Art. 31 der EU-REACH-Verordnung Art. 53
247 SR
813.12
248 SR
916.161
249 SR
832.30
250 Die Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz kann im Internet bei der SUVA unter www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Arbeitsmedizin «Grenzwerte am Arbeitsplatz» abgerufen werden.
251 SR
930.111
252 SR
814.600
253 SR
814.610
254 SR
814.81
255 SR
814.82
256 SR
814.012
257 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalien
88
813.11
Erlasse und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen Recht
Art. 59 der EU-REACH-Verordnung Anhang 7
Art. 24 der EU-CLP-Verordnung258 Art.
43
258 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalienverordnung 89
813.11
Anhang 6259
(Art. 76)
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 1
Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung260 gekennzeichnet sind 1.1 Gruppe 1
a.
in Verbindung mit
(H300)261: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise b.
c. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: in Verbindung mit
H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann das Kind im Mutterleib schädigen 1.2 Gruppe
2
a.
in Verbindung mit
H301: Giftig bei Verschlucken, oder H311: Giftig bei Hautkontakt, oder H331: Giftig bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise 259 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
260 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
261 Muss nicht in der Kennzeichnung erscheinen (dies gilt für die Kodifizierungen der genannten Gefahrenhinweise).
Chemikalien
90
813.11
b.
in Verbindung mit
H370: Schädigt die Organe, oder H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition c.
in Verbindung mit
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: in Verbindung mit
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung e.
in Verbindung mit
H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase f.
EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
Chemikalienverordnung 91
813.11
2
Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach der
EU-CLP-Verordnung262 gekennzeichnet sind 2.1 Gruppe
1
a.
in Verbindung mit
R28: Sehr giftig beim Verschlucken, oder R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze b.
c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: in Verbindung mit
R46: Kann vererbbare Schäden verursachen, oder R45: Kann Krebs erzeugen, oder R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen, oder R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, oder R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen 2.2 Gruppe
2
a.
in Verbindung mit
R25: Giftig beim Verschlucken, oder R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder R23: Giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze b.
in Verbindung mit
R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition c.
in Verbindung mit
R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder R34: Verursacht Verätzungen 262 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Chemikalien
92
813.11
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: in Verbindung mit
R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben e.
in Verbindung mit
R17: Selbstentzündlich an der Luft, oder R15: Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase f.
R6: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder R19: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder R29: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder R31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder R32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
Chemikalienverordnung 93
813.11
Anhang 7263
(Art. 83b Abs. 1 und 97a) Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste) Diese Liste wurde zuletzt am 2. August 2012 angepasst und enthält 84 Stoffe.
Name des Stoffes
Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr.
CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste 1,2,3-Trichloropropane 202-486-1
96-18-4
Carcinogenic and toxic for reproduction 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C6-8-branched alkyl esters, C7-rich 276-158-1
71888-89-6
Toxic
for
reproduction
1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C7-11-branched and linear alkyl esters 271-084-6
68515-42-4
Toxic
for
reproduction
1,2-bis(2-methoxyethoxy)ethane (TEGDME; triglyme)
203-977-3
112-49-2
Toxic
for
reproduction
1,2-dichloroethane 203-458-1 107-06-2
Carcinogenic
1,2-dimethoxyethane; ethylene glycol dimethyl ether (EGDME)
203-794-9
110-71-4
Toxic
for
reproduction
1,3,5-Tris(oxiran-2-ylmethyl)-1,3,5-triazinane2,4,6-trione (TGIC)
219-514-3 2451-62-9 Mutagenic 1,3,5-tris[(2S and 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5triazine-2,4,6-(1H,3H,5H)-trione (β-TGIC)
423-400-0
59653-74-6
Mutagenic
1-Methyl-2-pyrrolidone 212-828-1
872-50-4
Toxic
for
reproduction
2,2'-dichloro-4,4'-methylenedianiline 202-918-9
101-14-4
Carcinogenic
2,4-Dinitrotoluene 204-450-0 121-14-2
Carcinogenic
2-Ethoxyethanol 203-804-1 110-80-5
Toxic
for
reproduction
263 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Chemikalien
94
813.11
Name des Stoffes
Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr.
CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste 2-Ethoxyethyl acetate 203-839-2
111-15-9
Toxic for reproduction 2-Methoxyaniline; o-Anisidine 201-963-1
90-04-0
Carcinogenic
2-Methoxyethanol 203-713-7 109-86-4
Toxic
for
reproduction
4,4'-Diaminodiphenylmethane (MDA) 202-974-4
101-77-9
Carcinogenic
4,4'-bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)trityl alcohol
with ≥ 0.1 % of Michler's ketone (EC No. 202-027-5) or Michler's base (EC No. 202-959-2) 209-218-2 561-41-1 Carcinogenic 4,4'-bis(dimethylamino)benzophenone (Michler's ketone)
202-027-5
90-94-8
Carcinogenic
4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol 205-426-2
140-66-9
Equivalent level of concern having probable serious effects to the environment
[4-[4,4'-bis(dimethylamino) benzhydrylidene]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene]dimethylam-
monium chloride (C.I. Basic Violet 3) with ≥ 0.1 % of Michler's ketone (EC No. 202-027-5) or Michler's base (EC No. 202-959-2) 208-953-6 548-62-9 Carcinogenic [4-[[4-anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino) phenyl]methylene]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene] dimethylammonium chloride (C.I. Basic Blue 26) with ≥ 0.1 % of Michler's ketone (EC No. 202-027-5) or Michler's base (EC No. 202-959-2) 19-943-6 2580-56-5 Carcinogenic Acids generated from chromium trioxide and their oligomers. Names of the acids and their oligomers: Chromic acid, Dichromic acid, Oligomers of chromic acid and dichromic acid.
231-801-5,
236-881-5
7738-94-5,
13530-68-2
Carcinogenic
5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene (musk xylene) 201-329-4
81-15-2
vPvB
Acrylamide
201-173-7
79-06-1
Carcinogenic and mutagenic Alkanes, C10-13, chloro (Short Chain Chlorinated Paraffins) 287-476-5
85535-84-8
PBT
and
vPvB
Chemikalienverordnung 95
813.11
Name des Stoffes
Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr.
CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste Aluminosilicate Refractory Ceramic Fibres are fibres covered by index number 650-017-00-8 in Annex VI, part 3, table 3.2 of Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, and fulfil the two following conditions: a) Al2O3 and
SiO2 are present within the following concentration ranges:Al2O3:
43.5-47 % w/w, and SiO2: 49.5-53.5 % w/w, or Al2O3: 45.5-50.5 % w/w, and SiO2: 48.5-54 % w/w,b) fibres have a length weighted geometric mean diameter less two standard geometric errors of 6 or less micro-
metres (µm).
- Extracted
from
Index no.:
650-017-00-8
Carcinogenic
Ammonium dichromate 232-143-1 7789-09-5 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction
Anthracene
204-371-1
120-12-7
PBT
Anthracene oil
292-602-7
90640-80-5
Carcinogenic[1], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste 292-603-2
90640-81-6 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB
Anthracene oil, anthracene paste, anthracene fraction
295-275-9
91995-15-2
Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB
Anthracene oil, anthracene paste,distn. lights 295-278-5
91995-17-4
Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB
Chemikalien
96
813.11
Name des Stoffes
Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr.
CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste Anthracene oil, anthracene-low 292-604-8
90640-82-7 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB
Arsenic acid
231-901-9
7778-39-4
Carcinogenic
Benzyl butyl phthalate (BBP) 201-622-7
85-68-7
Toxic
for
reproduction
Bis (2-ethylhexyl)phthalate (DEHP) 204-211-0
117-81-7
Toxic
for
reproduction
Bis(2-methoxyethyl) ether 03-924-4
111-96-6
Toxic
for
reproduction
Bis(2-methoxyethyl) phthalate 204-212-6
117-82-8
Toxic
for
reproduction
Bis(tributyltin)oxide (TBTO) 200-268-0
56-35-9
PBT
Boric acid
233-139-2/
234-343-4
10043-35-3/
11113-50-1
Toxic for reproduction Calcium arsenate
231-904-5
7778-44-1
Carcinogenic
Chromium trioxide
215-607-8
1333-82-0
Carcinogenic and mutagenic Cobalt dichloride
231-589-4
7646-79-9
Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) carbonate
208-169-4
513-79-1
Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) diacetate
200-755-8
71-48-7
Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) dinitrate
233-402-1
10141-05-6
Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) sulphate 233-334-2 10124-43-3
Carcinogenic and toxic for reproduction Diarsenic pentaoxide
215-116-9
1303-28-2
Carcinogenic
Diarsenic trioxide
215-481-4
1327-53-3
Carcinogenic
Diboron trioxide
215-125-8
1303-86-2
Toxic for reproduction Dibutyl phthalate (DBP) 201-557-4
84-74-2
Toxic
for
reproduction
Dichromium tris(chromate) 246-356-2
24613-89-6
Carcinogenic
Diisobutyl phthalate 201-553-2
84-69-5
Toxic
for
reproduction
Disodium tetraborate, anhydrous 215-540-4
1303-96-4/
1330-43-4/
12179-04-3
Toxic for reproduction
Chemikalienverordnung 97
813.11
Name des Stoffes
Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr.
CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste Formaldehyde, oligomeric reaction products with aniline
500-036-1
25214-70-4
Carcinogenic
Formamide
200-842-0
75-12-7
Toxic
for
reproduction
Hexabromocyclododecane (HBCDD) and all major diastereoisomers identified: Alpha-hexabromocyclododecane Beta-hexabromocyclododecane Gamma-hexabromocyclododecane 247-148-4 and
221-695-9
25637-99-4
3194-55-6
(134237-50-6)
(134237-51-7)
(134237-52-8)
PBT
Hydrazine
206-114-9
302-01-2/
7803-57-8
Carcinogenic
Lead chromate
231-846-0
7758-97-6
Carcinogenic and toxic for reproduction Lead chromate molybdate sulphate red (C.I. Pigment Red 104) 235-759-9
12656-85-8
Carcinogenic and toxic for reproduction Lead diazide, Lead azide 236-542-1
13424-46-9
Toxic for reproduction Lead dipicrate
229-335-2
6477-64-1
Toxic
for
reproduction
Lead hydrogen arsenate 232-064-2
7784-40-9
Carcinogenic and toxic for reproduction Lead styphnate
239-290-0
15245-44-0
Toxic
for
reproduction
Lead sulfochromate yellow (C.I. Pigment Yellow 34)
215-693-7 1344-37-2 Carcinogenic and toxic for reproduction Lead(II) bis(methanesulfonate) 401-750-5
17570-76-2
Toxic
for
reproduction
N,N,N',N'-tetramethyl-4,4'-methylenedianiline (Michler's base)
202-959-2
101-61-1
Carcinogenic
N,N-dimethylacetamide 204-826-4
127-19-5
Toxic
for
reproduction
Pentazinc chromate octahydroxide 256-418-0
49663-84-5
Carcinogenic
Phenolphthalein 201-004-7 77-09-8
Carcinogenic
Pitch, coal tar, high temp.
266-028-2
65996-93-2
Carcinogenic, PBT and vPvB Potassium chromate
232-140-5
7789-00-6
Carcinogenic and mutagenic
Chemikalien
98
813.11
Name des Stoffes
Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr.
CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste Potassium dichromate
231-906-6
7778-50-9 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction
Potassium hydroxyoctaoxodizincatedichromate 234-329-8
11103-86-9
Carcinogenic
Sodium chromate
231-889-5 7775-11-3 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction
Sodium dichromate
234-190-3
7789-12-0/
10588-01-9
Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction
Strontium chromate
232-142-6
7789-06-2
Carcinogenic
Tetraboron disodium heptaoxide, hydrate 235-541-3
12267-73-1
Toxic
for
reproduction
Trichloroethylene 201-167-4 79-01-6
Carcinogenic
Triethyl arsenate
427-700-2
15606-95-8
Carcinogenic
Trilead diarsenate
222-979-5
3687-31-8
Carcinogenic and toxic for reproduction Tris(2-chloroethyl)phosphate 204-118-5
115-96-8
Toxic
for
reproduction
Zirconia Aluminosilicate Refractory Ceramic Fibres
are fibres covered by index number 650-017-00-8 in Annex VI, part 3, table 3.2 of Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, and fulfil the two following conditions: a) Al2O3, SiO2 and ZrO2 are present within the following concentration ranges: Al2O3: 35-36 % w/w, and SiO2: 47.5-50 % w/w, and ZrO2:
15-17 % w/w, b) fibres have a length weighted geometric mean - Extracted
from
Index no.
650-017-00-8
Carcinogenic
Chemikalienverordnung 99
813.11
Name des Stoffes
Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr.
CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste diameter less two standard geometric errors of 6 or less micro-
metres (µm).
α,α-Bis[4-(dimethylamino)phenyl]-4(phenylamino)naphthalene-1-methanol
(C.I. Solvent Blue 4) with ≥ 0.1 % of Michler's ketone (EC No. 202-027-5) or Michler's base (EC No. 202-959-2) 229-851-8 6786-83-0 Carcinogenic [*]
The EC number includes both anhydrous and hydrated forms of a substance and consequently the entries cover both these forms. The CAS number included may be for the anhydrous form only, and therefore the CAS number shown does not always describe the entry accurately.
[1]
The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) [2]
The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) and less than 0,1 % w/w benzene (EINECS No 200-753-7).]
Chemikalien
100
813.11