01.01.2026 - *
01.01.2025 - 31.12.2025 / In Kraft
01.01.2024 - 31.12.2024
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2017 - 31.12.2020
01.10.2016 - 31.12.2016
01.08.2016 - 30.09.2016
01.01.2015 - 31.07.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2013
01.07.2008 - 31.12.2011
01.01.2008 - 30.06.2008
01.07.2007 - 31.12.2007
01.05.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
01.07.2003 - 31.12.2004
01.08.2002 - 30.06.2003
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1

Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

vom 20. November 1996 (Stand am 21. Dezember 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19961 (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe und administrative Bestimmungen

Art. 1

Begriffe

1

Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als: a.

«Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer2 2710.0024): das international handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den Begriffsbestimmungen der Schweizer Norm3 gemäss Stand beim Inkrafttreten
dieser Verordnung entspricht; b.

«Rohrleitungen»: solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober
19634;

c.

«zum tieferen Satz versteuern»: das Versteuern einer Ware zu einem Satz,
der tiefer ist als derjenige, dem die gleiche Ware bei anderer Verwendung
unterläge.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) entscheidet, ob spätere Änderungen der Schweizer Norm übernommen werden.


Art. 2

Zusammenarbeit mit der Carbura Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger
Treib- und Brennstoffe (Carbura) können die Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, auf einem gemeinsamen EDV-System bearbeiten.

AS 1996 3393 1

SR 641.61

2

SR 632.10 Anhang 3

Die Schweizer Norm wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, herausgegeben.

4

SR 746.1

641.611

Steuern

2

641.611


Art. 3

Erhebungskosten

Die Oberzolldirektion verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.

2. Abschnitt: Kontrollen durch die Steuerbehörde

Art. 4

Vorgehen

1

Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten.

2

Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebs- oder Arbeitszeiten durchzuführen.

3

Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitwirken.


Art. 5

Probenentnahme

1

Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeug- und Maschinentanks.

2

Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten.


Art. 6

Beweissicherung

1

Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.

2

Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.


Art. 7

Haftung

1

Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

2

Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz5.

3. Abschnitt: Sicherheitsleistung

Art. 8

Grundsatz

1

Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren befördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten.

5

SR 170.32

Mineralölsteuerverordnung 3

641.611

2

Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, insbesondere für:

a.

unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern; b.

unversteuerte Waren während der Beförderung; c.

unbezahlte Steuerforderungen.

3

Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura oder der Verband schweizerischer Schmierölimporteure eine angemessene Sicherheit leisten.


Art. 9

Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen 1

Die Oberzolldirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen
Lagern.

2

Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet.


Art. 10

Art und Form der Bürgschaft 1

Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt.

2

Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbetrag der Haftung genannt.


Art. 11

Rechte und Pflichten des Bürgen 1

Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Oberzolldirektion auf Verlangen eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.

2

Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch
gegenüber dem Bürgen.


Art. 12

Ende der Bürgschaft

1

Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.

2

Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Oberzolldirektion kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der
steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt
sind.

3

Die Oberzolldirektion kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheitsleistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz
aufgibt.

Steuern

4

641.611


Art. 13

Anwendbares Recht

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts6.

4. Abschnitt: Statistik

Art. 14

Zweck

Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über: a.

die Herstellung und Gewinnung; b.

die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr; c.

bestimmte Verwendungen von Waren, zum Beispiel für steuerbefreite oder
steuerbegünstigte Zwecke.


Art. 15

Grundlage

Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldungen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.


Art. 16

Warenbezeichnung und Warenmenge 1

In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen: a.

die Waren mit der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer bezeichnet
werden;

b.

die Mengen für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in
Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in
Kilogramm angegeben werden.

2

Die Oberzolldirektion legt die statistischen Nummern fest.

3

Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht entsprechende Konkordanztabellen.


Art. 17

Veröffentlichung

1

Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.

2

Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffentlichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde.

3

Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen.

4

Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben (Anhang zur V vom 22. Aug. 19847 über die Gebühren der Zollverwaltung).

6

SR 220

7

SR 631.152.1

Mineralölsteuerverordnung 5

641.611

2. Kapitel: Tarife 1. Abschnitt: Steuertarif

Art. 18

Mineralölsteuertarif

1

Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarifnummer der Ware entspricht.

2

Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.0029 von 11.90 Franken je 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.


Art. 19

Mineralölsteuerzuschlag Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C
entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.

2. Abschnitt: Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck

Art. 20

Verwendungsverpflichtung 1

Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der
Oberzolldirektion hinterlegen.

2

Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen sich gegenüber der Oberzolldirektion verpflichten, die Waren korrekt und
gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist
bei der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen.

3

Die Oberzolldirektion bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung.


Art. 21

Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes 1

Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.

2

Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die
Warenempfängerin lautet.


Art. 22

Vereinfachtes Verfahren Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das
Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.

Steuern

6

641.611


Art. 23

Warenbuchhaltung

1

Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die
Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum,
die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die
Warenempfängerin enthalten.

2

Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.


Art. 24

Verwendungsvorbehalt

1

Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt
anbringen.

2

Der Verwendungsvorbehalt lautet: a.

für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es
darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten.
Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»; b.

für andere Waren: «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.»

Art. 25

Heizöl extraleicht

1

Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Verbrennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann.

2

Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechtswidrig verwendet.

3. Kapitel: Steuerbefreiungen 1. Abschnitt:
Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen


Art. 26

Begünstigte

1

Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben: a.

die diplomatischen Missionen in Bern;

Mineralölsteuerverordnung 7

641.611

b.

die internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die im Anhang
zur Verordnung vom 13. November 19858 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten aufgeführt sind; c.

die ständigen diplomatischen Missionen bei den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz; d.

die konsularischen Vertretungen, die von einem Berufskonsularbeamten
oder einer Berufskonsularbeamtin geleitet werden; e.

die Missionschefs und -chefinnen sowie die Mitglieder des diplomatischen
Personals;

f.

die leitenden und hohen Beamten und Beamtinnen der internationalen Organisationen nach Buchstabe b; g.

die Berufskonsularbeamten und -beamtinnen; h.

Vorsitzende von Konferenzen und Versammlungen auf Antrag der internationalen Organisation; i.

Leiter und Leiterinnen sowie Mitglieder von Delegationen, sofern ihr Rang
dem der Mitglieder des diplomatischen Personals gleichwertig ist; k.

Experten und Expertinnen im diplomatischen Rang, die mit einem Auftrag
einer internationalen Organisation nach Buchstabe b betraut sind; l.

Personen nach den Buchstaben f und k, die sich in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit für eine internationale Organisation mit Sitz im Ausland in
der Schweiz aufhalten; m.

Leiter und Leiterinnen sowie Mitglieder von Sondermissionen, sofern ihr
Rang dem der Mitglieder des diplomatischen Personals gleichwertig ist.

2

Die Missionen, Organisationen und Personen nach Absatz 1 haben Anspruch auf steuerfreies Heizöl extraleicht, sofern sie dieses in Gebäuden verbrauchen, die ausschliesslich von ihnen selbst genutzt werden.

3

Familienmitglieder, die zum Haushalt einer Person nach Absatz 1 gehören und einen Ausweis der gleichen Kategorie besitzen, haben ebenfalls Anspruch auf steuerfreien Treibstoff.

4

Keinen Anspruch auf steuerfreien Treibstoff und auf steuerfreies Heizöl extraleicht haben Personen:

a.

schweizerischer Nationalität; b.

ausländischer Nationalität, die bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen arbeiten und ständig in der Schweiz ansässig sind.

8

SR 631.145.0

Steuern

8

641.611


Art. 27

Voraussetzungen für die Verwendung von steuerfreiem Treibstoff Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern: a.

die begünstigte Person einen Treibstoffausweis besitzt; b.

das im Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt
wird;

c.

das Fahrzeug für den amtlichen Gebrauch oder den ausschliesslichen
Gebrauch der begünstigten Person verwendet wird; d.

der Treibstoff bei einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Tankstelle
bezogen wird.


Art. 28

Verfahren

1

Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Oberzolldirektion bezeichnet diese.

2

Der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Buchstaben b und c zu verwenden.

3

Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn: a.

das darin genannte Fahrzeug veräussert wird; b.

die begünstigte Person die Steuerfreiheit verliert.

4

Die Oberzolldirektion bestimmt das Verfahren für Heizöl extraleicht.

2. Abschnitt: Andere Steuerbefreiungen

Art. 29

Warenproben

Als steuerbefreite Warenproben zu Untersuchungszwecken gelten solche, die wegen
ihrer Geringfügigkeit keinen selbständigen Wert besitzen und die dazu bestimmt
sind, Qualität, Zusammensetzung und Eigenschaften der Ware zu untersuchen.


Art. 30

Warenuntergang

1

Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion beantragen.

2

Der Antrag muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.

3

Die Oberzolldirektion kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vornehmen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Mineralölsteuerverordnung 9

641.611


Art. 31

Prozessenergie

Die von der Steuer befreite Prozessenergie umfasst die für die Produktion von
Waren nach dem Gesetz und für den Betrieb der Raffinerie verwendete Energie, mit
Ausnahme der für Fahrzeuge verwendeten Treibstoffe.


Art. 32

Fabrikationsverluste

Als Fabrikationsverlust wird höchstens 1 Prozent der in den Erdölraffinerien verarbeiteten Rohölmenge von der Steuer befreit.


Art. 33

Versorgung von Luftfahrzeugen 1

Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 12 der Luftzollordnung vom 7. Juli 19509 zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden,
sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: a.

zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; b.

zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die in Verlängerung eines
flugplanmässigen Fluges aus dem Ausland mit demselben Luftfahrzeug
durchgeführt werden;

c.

zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder
Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für
einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); d.

zu Schulungs- und Probeflügen; e.

zu Standläufen der Motoren.

2

Auf Zollflugplätzen getankte Treibstoffe zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge vor dem direkten Abflug ins Ausland sind steuerfrei.

3

Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält.

3bis Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang
mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit
dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen
von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt;
das Departement legt den Steuersatz fest.10 4

Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.


Art. 34

Betriebsmittel

1

Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:

9

SR 631.254.1 10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
3135).

Steuern

10

641.611

a.

bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben; b.

bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem
Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden, bei inländischen
schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug
im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland
betankt worden ist.

2

Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.


Art. 35

Pilot- und Demonstrationsanlagen 1

Treibstoffe, die in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden, sind steuerfrei.

2

Als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten nur solche, die aus pflanzlichen Energieträgern oder Biomasse hergestellt sind; sie dürfen einen sehr geringen Anteil
an Energieträgern aus nicht erneuerbaren Quellen enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unbedingt notwendig ist.

3

Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energieund Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 2,5 Millionen
Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die: a.

der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer
wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder b.

der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung
einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.

4

Das Departement entscheidet auf Gesuch hin über die Steuerbefreiung. Es widerruft sie, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

5

Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent,
so befreit das Departement die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.

4. Kapitel: Steuererhebung 1. Abschnitt: Steueranmeldung

Art. 36

Form

1

Die Steueranmeldung erfolgt: a.

schriftlich; oder

b.

mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der von der Oberzolldirektion vorgeschriebenen Form.

2

Die Oberzolldirektion kann die Steueranmeldung mittels EDV vorschreiben, insbesondere für die periodische Steueranmeldung.

Mineralölsteuerverordnung 11

641.611


Art. 37

Inhalt

1

Die schriftliche Steueranmeldung erfolgt auf amtlichem Formular, das die steuerpflichtige Person vollständig ausfüllen und unterzeichnen muss. Statt auf amtlichem
Formular kann die Steueranmeldung in Form eines Briefes eingereicht werden, sofern dieser alle Angaben gemäss amtlichem Formular enthält.

2

Die Steueranmeldung mittels EDV muss die Angaben enthalten, die bei einer schriftlichen Steueranmeldung gemacht werden müssen.


Art. 38

Steueranmeldung bei der Wareneinfuhr 1

Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zolldeklaration nach den Weisungen der Oberzolldirektion.

2

Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird.


Art. 39

Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung 1

Wer gewerbsmässig Waren nach dem Gesetz einführt, kann der Oberzolldirektion ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung einreichen.

2

Die Oberzolldirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit geleistet hat. Die
Bewilligung ist nicht übertragbar.

3

Die zugelassenen Lagerinhaber benötigen keine Bewilligung für die periodische Steueranmeldung.


Art. 40

Ende der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung 1

Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im voraus schriftlich mitteilen;
der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.

2

Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt: a.

durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des Bewilligungsinhabers
oder der Bewilligungsinhaberin; b.

durch Eröffnung des Konkurses über den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin.


Art. 41

Verfahren bei periodischer Steueranmeldung 1

Die steuerpflichtige Person muss die periodische Steueranmeldung bis zum 12. Tag des Monats abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2

Die periodische Steueranmeldung ist in der vorgeschriebenen Form abzugeben und umfasst die Gesamtmengen je Warenart (Zolltarifnummer, statistische Nummer) und
je Steuersatz, getrennt für:

Steuern

12

641.611

a.

die provisorischen Steueranmeldungen; b.

jedes zugelassene Lager; und c.

die Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern.

3

Ändern die Steuersätze, so müssen vor und nach der Änderung getrennte Steueranmeldungen abgegeben werden.


Art. 42

Andere Steueranmeldungen 1

Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum Werktag abgeben, der auf den Tag
folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2

Für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, muss die
steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum 20. Tag des Monats abgeben,
der auf den Lieferungstag folgt.

2. Abschnitt: Entrichtung der Steuer

Art. 43

Steuerbemessung

1

Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.

2

Für Waren in einer Erdölraffinerie oder einem Steuerfreilager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.


Art. 44

Steuerveranlagung

1

Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv vom Zollamt veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.

2

Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.

3

Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4

Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.


Art. 45

Erlass der Steuer

1

Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich der Oberzolldirektion einzureichen.

2

Das Gesuch muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.

Mineralölsteuerverordnung 13

641.611

3

Die Oberzolldirektion kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes vornehmen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

4

Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass.

5. Kapitel: Steuerrückerstattungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46

Aufbewahrung von Belegen Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen.


Art. 47

Geringfügige Beträge

Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt.


Art. 48

Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen 1

Rückerstattungsanträge sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen, ausgenommen in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 1 des
Gesetzes.

2

Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr.

3

Im Einzelfall kann die Oberzolldirektion die Steuerrückerstattung auch für früher verbrauchte Waren vorsehen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die
Frist unverschuldet nicht eingehalten hat oder wenn die Bezahlung der Steuer für
den Antragsteller oder die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

2. Abschnitt:
Steuerrückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmungen


Art. 49

Art und Umfang

1

Die Steuer wird den konzessionierten Transportunternehmungen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen
und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berechnet.

2

Das Departement bestimmt, für welche Fahrten die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.

Steuern

14

641.611


Art. 50

Materielle Voraussetzungen 1

Die Transportunternehmung muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.

2

Die Verbrauchskontrollen müssen: a.

je Treibstoffart in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt
werden;

b.

die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen
getrennt ausweisen;

c.

mindestens folgende Angaben enthalten:
1.

die Anzahl Liter und das Datum der Tankung, 2.

den Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers beim Tanken,
und

3.

die Anzahl der gefahrenen Kilometer bzw. der Betriebsstunden.

3

Die Transportunternehmung muss für jede Warenart Aufzeichnungen führen über Ein- und Ausgänge sowie über die Lagerbestände; diese sind am Ende jeder Rückerstattungsperiode zu messen.


Art. 51

Formelle Voraussetzungen 1

Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.

3. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 52

Anlagen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn die Anlagen für den
Treibstoffumschlag und für die Wiedergewinnung von flüssigen Treibstoffen aus
gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag der LuftreinhalteVerordnung vom 16. Dezember 198511 entsprechen.


Art. 53

Voraussetzungen für die Rückerstattung Für die Rückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a.

das Benzin muss in Tankfahrzeuge oder Kesselwagen verladen worden sein; b.

es muss versteuert worden sein; c.

die gasförmigen Kohlenwasserstoffe aus den Tankfahrzeugen und Kesselwagen müssen in die Rückgewinnungsanlage geleitet werden; 11

SR 814.318.142.1

Mineralölsteuerverordnung 15

641.611

d.

die Rückgewinnung muss gewährleistet sein.


Art. 54

Berechnung des Rückerstattungsbetrages 1

Der Rückerstattungsbetrag wird, ohne Rücksicht auf den Anlagetyp, nach festen Normsätzen aufgrund des Verladevolumens berechnet.

2

Das Departement legt die Normsätze fest.


Art. 55

Rückerstattungsverfahren 1

Der zugelassene Lagerinhaber muss den Rückerstattungsantrag gleichzeitig mit der periodischen Steueranmeldung schriftlich der Oberzolldirektion einreichen. Er zieht
auf der Steueranmeldung die rückerstattungsberechtigte Menge vom steuerbaren
Volumen ab.

2

Ist die Rückgewinnung während des Verlades nicht gewährleistet, so wird keine Rückerstattung gewährt.


Art. 56

Kontrollpflicht

Der zugelassene Lagerinhaber muss über die Betriebszeiten der Rückgewinnungsanlage eine Kontrolle zuhanden der Steuerbehörde führen.

4. Abschnitt:
Steuerrückerstattung für Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden


Art. 57

Der zugelassene Lagerinhaber muss die Rückerstattung nach Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe b des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion beantragen. Dem
Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Auslagerung, die
Versteuerung und die Wiedereinlagerung der Ware im zugelassenen Lager.

5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 58

Art und Umfang

1

Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart, unter Berücksichtigung der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).

2

Die Steuer wird den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen
und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.

3

Das Departement legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:

Steuern

16

641.611

a.

Feldarbeiten;

b.

Waldarbeiten;

c.

Hofarbeiten;

d.

Fuhren zwischen Hof und Feld; e.

Holztransporte aus dem Wald bis zu einer Strasse, die mit Lastwagen für den
Abtransport befahrbar ist.

4

Das Departement bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.


Art. 59

Rückerstattungsverfahren 1

Die Rückerstattungsanträge sind den Gemeinde-Ackerbaustellen auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie umfassen das vorangegangene Kalenderjahr.


Art. 60

Aufgaben der Ackerbaustellen 1

Die Ackerbaustellen verteilen die Antragsformulare nach den Weisungen der Oberzolldirektion.

2

Die Ackerbaustellen: a.

prüfen, ob die Anträge vollständig ausgefüllt sind; b.

klären allfällige Ungereimtheiten ab; c.

bestätigen die Angaben in den Anträgen; d.

leiten die Anträge an die Oberzolldirektion weiter.

3

Die Ackerbaustellen sind befugt, bei den Antragstellern und Antragstellerinnen Kontrollen durchzuführen.

4

Das Departement setzt die Entschädigungen fest, die den Ackerbaustellen für ihre Mitwirkung ausgerichtet werden.

6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 61

Art und Umfang

1

Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes
oder je Hektare Wald oder Pflanzgarten, unter Berücksichtigung der eingesetzten
Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).

2

Die Steuer wird den Waldbewirtschaftern rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten
Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.

Mineralölsteuerverordnung 17

641.611

3

Das Departement legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:

a.

Arbeiten zur Bestandesbegründung und zur Bestandespflege; b.

Arbeiten zur Holzgewinnung; c.

Holztransporte bis zur Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport
befahrbar ist;

d.

Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit Geländefahrzeugen
und Traktoren im Wald bis zur Arbeitsstelle.

4

Das Departement bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.


Art. 62

Rückerstattungsverfahren 1

Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie umfassen das vorangegangene Kalender- oder Forstjahr; massgebend sind die Betriebsverhältnisse am letzten Tag des sechsten Monats.

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Berufsfischerei

Art. 63

Art und Umfang

1

Die Steuer wird den Berufsfischern und -fischerinnen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.

2

Das Departement legt die ermässigten Steuersätze fest.


Art. 64

Materielle Voraussetzungen 1

Die begünstigte Person muss Inhaberin eines kantonalen Gewerbefischerpatentes sein.

2

Sie muss den Treibstoff zum Antrieb von Fischerbooten zu Fischereizwecken verwendet haben.

3

Sie muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch
(Verbrauchskontrollen) führen.

4

Die Verbrauchskontrollen müssen: a.

je Treibstoffart in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt
werden;

b.

die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen
getrennt ausweisen;

c.

mindestens folgende Angaben enthalten:

Steuern

18

641.611

1.

die Anzahl Liter und das Datum der Tankung, 2.

für Strassenfahrzeuge den Kilometerstand bei jeder Tankung, und 3.

den am Ende der Rückerstattungsperiode gemessenen Lagerbestand.


Art. 65

Formelle Voraussetzungen 1

Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie umfassen den Verbrauch des vorangegangenen Fischereijahres.

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 66

1

Wer Waren verwendet, für die das Departement gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes eine Steuerrückerstattung vorsieht, muss Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über ihren Eingang, Ausgang und Verbrauch sowie über die Lagerbestände führen.

2

Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion einzureichen. Sie können den Verbrauch bzw. die Verwendung der Waren von einem Monat bis zu zwölf Monaten
umfassen.

3

Die Oberzolldirektion bestimmt die Form der Verbrauchskontrollen und der Rückerstattungsanträge.

6. Kapitel: Zugelassene Lager 1. Abschnitt: Begriffe

Art. 67

Erdölraffinerien

Erdölraffinerien sind Betriebe, die Waren der Zolltarifnummer 2709 verarbeiten und
in denen unversteuerte Waren nach dem Gesetz gelagert werden dürfen.


Art. 68

Herstellungsbetriebe

1

Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten.

2

Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten: a.

das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die
Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist; b.

das Beimischen von Additiven zu den Waren; c.

das Trocknen oder rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der
ersten Verwendung;

Mineralölsteuerverordnung 19

641.611

d.

das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern
die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wiedergewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde; e.

das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag.


Art. 69

Steuerfreilager

Steuerfreilager sind Tankanlagen und Erdgas-Speicheranlagen, in denen im Handel
tätige Personen unversteuerte Waren nach dem Gesetz auf unbestimmte Zeit lagern.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen an zugelassene Lager

Art. 70

Anforderungen an Erdölraffinerien und Steuerfreilager 1

Erdölraffinerien und Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein; sie umfassen insbesondere:

a.

die Eingangsstationen von Rohrleitungen, einschliesslich der Messeinrichtungen; b.

die Entladestationen; c.

die Lagertanks;

d.

die Lagerplätze für unversteuerte Waren; e.

das Leitungssystem, einschliesslich der Pumpen und Messeinrichtungen; f.

die Beladestationen, jedoch ohne die Anlage (einschliesslich Tank) zur Abgabe von Treibstoffen für das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen sowie zur Abgabe von Brennstoffen für den Eigenverbrauch; g.

die Raffinerieanlage.

2

Lagertanks, auch mobile, müssen: a.

vermessen und kalibriert sein; b.

zur Identifikation eine individuelle Bezeichnung aufweisen, die am Tank gut
sichtbar anzubringen ist; c.

so gebaut sein, dass Waren verschiedener Art getrennt gelagert werden können.

3

Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren müssen am Lagereingang mit einer geeichten Messeinrichtung ausgerüstet sein.

4

Das Leitungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

es muss so angelegt sein, dass die Vermischung von Waren verschiedener
Art ausgeschlossen ist; b.

die Leitungen an den Beladestationen müssen mit Messeinrichtungen ausgerüstet und mit dem jeweiligen Produktenamen bezeichnet sein;

Steuern

20

641.611

c.

die Entnahme von Waren unter Umgehung der Messeinrichtungen muss ausgeschlossen sein.

5

Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen; die Volumenzähler müssen mit dem EDVSystem verbunden sein. Bei einem Ausfall des EDV-Systems müssen die Zählerergebnisse manuell verarbeitet werden können.

6

Die Oberzolldirektion kann: a.

im Einzelfall auf einzelne Anforderungen verzichten oder für deren Erfüllung Übergangsfristen gewähren, sofern die Steuersicherheit gewährleistet
ist;

b.

zulassen, dass nicht Temperaturkompensatoren verwendet, sondern die Temperatur der durchfliessenden Ware laufend gemessen und die Volumen im
EDV-System automatisch in Liter bei 15 °C umgerechnet werden.


Art. 71

Anforderungen an Herstellungsbetriebe 1

Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewinnung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vor- und die Fertigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile.

2

Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann.

3

Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

3. Abschnitt: Bewilligung für ein zugelassenes Lager

Art. 72

Antrag

1

Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager ist bei der Oberzolldirektion zu beantragen.

2

Dem Antrag sind alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:

a.

Handelsregisterauszug; b.

Beschreibung des Betriebes oder Lagers; c.

für Erdölraffinerien und Steuerfreilager:
1.

Gesamtpläne,

2.

Pläne der Lagertanks, 3.

Pläne des Leitungssystems; d.

für Herstellungsbetriebe:
1.

schematische Darstellung der Anlagen, 2.

Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

Mineralölsteuerverordnung 21

641.611

3.

Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse nach
Artikel 2 des Gesetzes, 4.

Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle.


Art. 73

Erteilung

1

Die Oberzolldirektion erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern: a.

die Anforderungen (Art. 70 und 71) erfüllt sind; b.

die Steuersicherheit gewährleistet ist; c.

für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist.

2

Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

3

Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.


Art. 74

Änderungen in zugelassenen Lagern 1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen geplante Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen der Oberzolldirektion melden.

2

Sofern die Steuersicherheit betroffen ist, kann die Oberzolldirektion Projektänderungen verlangen.


Art. 75

Verzicht auf die Bewilligung 1

Verzichtet der zugelassene Lagerinhaber auf die Bewilligung, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im voraus schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn
er auf den Status des zugelassenen Lagers für einen Teil des Lagers verzichtet.

2

Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.

3

Dem Lagerinhaber, der auf die Bewilligung verzichtet hat, darf innerhalb einer einjährigen Sperrfrist am gleichen Ort kein zugelassenes Lager bewilligt werden.
Die Sperrfrist beginnt am Tag, an dem der Verzicht wirksam geworden ist.


Art. 76

Ende der Bewilligung

1

Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch Verfügung der Oberzolldirektion.

2

Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager erlischt: a.

durch Übertragung des zugelassenen Lagers auf Dritte; b.

durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des zugelassenen Lagerinhabers; c.

durch Eröffnung des Konkurses über den zugelassenen Lagerinhaber.

Steuern

22

641.611


Art. 77

Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die Bewilligung für ein zugelassenes Lager endet.

4. Abschnitt: Aufsicht über die zugelassenen Lager

Art. 78

Der Aufsicht unterstehende Lager Die Oberzolldirektion bestimmt, welche zugelassenen Lager ihrer Aufsicht unterstehen.


Art. 79

Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers Der Inhaber eines zugelassenen Lagers, das der Aufsicht untersteht, stellt kostenlos
zur Verfügung:

a.

die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser; b.

das zur Unterstützung der Aufsicht erforderliche, geeignete Personal.

5. Abschnitt: Warenbuchhaltung und Meldepflicht

Art. 80

Warenbuchhaltung

1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über:

a.

Eingänge;

b.

Ausgänge, einschliesslich Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozessenergie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben zu Untersuchungszwecken,
Tankschlamm;

c.

Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung; d.

Lagerbestände.

2

Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a.

für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart; b.

für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins,
die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr mit zollrechtlich
formloser Zwischenabfertigung (Art. 104) die Nummer der Zollabfertigung; c.

die Abschlussbuchung.

3

Die Warenbuchhaltung muss: a.

mit EDV geführt werden;

Mineralölsteuerverordnung 23

641.611

b.

in Liter bei 15 °C erstellt werden für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage; c.

in Kilogramm erstellt werden für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage; d.

laufend nachgeführt und am Ende jedes Kalendermonats abgeschlossen werden; e.

die Warenbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen
Warenein- und -ausgangs ausweisen; f.

mit allen dazugehörigen Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

4

Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuchhaltung ohne EDV geführt wird.


Art. 81

Lagerbestände und Inventar 1

Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen.

2

Fehl- und Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen.

3

Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet.

4

Die Oberzolldirektion entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.


Art. 82

Meldungen

1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung bis zum 12. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Oberzolldirektion, melden.

2

Die Meldungen müssen: a.

mit EDV erstellt und übermittelt werden; b.

alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Steuerveranlagung und
für die Steueraufsicht benötigt werden, insbesondere für die Überwachung
des Verkehrs mit unversteuerten Waren und für den Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 7 der V vom 6. Juli
198312 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen),
sowie zur Erstellung der Statistiken dienen; c.

die Angaben über den vorangegangenen Kalendermonat umfassen.

3

Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Meldungen ohne EDV erstellt und übermittelt werden.

12

SR 531.215.41

Steuern

24

641.611


Art. 83

Lagerfirmen

Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Warenbuchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstellen.

6. Abschnitt:
Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern


Art. 84

Grundsatz

Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen sowie von gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl extraleicht können unter Aufsicht der Carbura ausserhalb
von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern gelagert werden.


Art. 85

Steuerforderung und Steuerpflicht 1

Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der
Auslagerung.

2

Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.


Art. 86

Weisungen an die Carbura Die Oberzolldirektion erlässt, nach Anhören der Carbura, Weisungen über den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung in Pflichtlagern. Sie regelt insbesondere die
administrativen Verfahren und die technischen Anforderungen an die Lagereinrichtungen.


Art. 87

Andere Pflichtlagerbestände Die Oberzolldirektion kann bewilligen, dass unversteuerte Pflichtlagerbestände von
Mineralölen der Tarifnummer 2710 nach Zolltarifgesetz13, die nicht Treibstoffe und
Heizöl extraleicht sind, ebenfalls ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern gelagert werden. Die Lager stehen unter der Aufsicht des Verbandes schweizerischer Schmierölimporteure.


Art. 88

Ausfuhrverbot

Unversteuerte Waren, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern auf
Pflichtlager eingelagert worden sind, dürfen nicht ausgeführt werden.

13

SR 632.10 Anhang

Mineralölsteuerverordnung 25

641.611

7. Kapitel: Färbung und Kennzeichnung von Heizöl 1. Abschnitt: Farb- und Kennzeichnungsstoffe

Art. 89

Pflichten des Lagerinhabers und des Importeurs 1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen Heizöl extraleicht vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.

2

Die Importeure müssen Heizöl extraleicht, das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und
kennzeichnen.


Art. 90

Stoffe und Mischverhältnisse 1

Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15 °C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten:

a.

4,2 g N-Ethyl-1-4(4-phenylazophenylazo)naphtyl-2-amin, oder
5,5 g N-(2-Ethylhexyl)-1-[[2-methyl-4-[(2methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder
6,3 gN-(Tridecyl)-1-[[2-methyl-4-[(2-methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder
ein in der Farbwirkung äquivalentes Gemisch aus diesen Farbstoffen; und b.

4,6 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-azobenzol-4-amin.

2

Die Dosierungsmengen dürfen höchstens um 20 Prozent überschritten werden.


Art. 91

Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln 1

Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl, die auf dem gleichen Fahrzeug in verschiedenen Kammern befördert werden, dürfen nicht vermischt werden.

2

Vermischungen mit Mengen, die in Rohrleitungen, Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile verblieben sind, werden bei der Abgabe toleriert, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht.


Art. 92

Vermischungen in zugelassenen Lagern 1

In einem zugelassenen Lager dürfen Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl nicht vermischt werden.

2

Bei der Manipulation nicht vermeidbare Vermischungen werden toleriert, sofern: a.

der Anteil der beigemischten Mineralölarten 0,5 Volumenprozent des Gemischs nicht übersteigt; und b.

daraus kein Steuervorteil entsteht.

3

Auf Antrag kann die Oberzolldirektion zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und
Transportmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem

Steuern

26

641.611

Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die vermischten
Mineralöle Aufzeichnungen führen.

2. Abschnitt: Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen

Art. 93

Begriffe

Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sind: a.

Dosiereinrichtungen, das heisst von einer Messeinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben; b.

Rührwerke, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die
Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) mechanisch oder durch Einblasen von Luft im Gasöl verwirbeln; c.

Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen, das heisst in Lagerbehältern fest
eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen)
im Gasöl durch Umwälzen vermischen.


Art. 94

Antrag auf Zulassung

1

Die Typen-Zulassung von Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen ist bei der Oberzolldirektion schriftlich zu beantragen.

2

Dem Antrag sind eine schematische Darstellung und eine genaue Beschreibung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise beizufügen.


Art. 95

Zulassung von Dosiereinrichtungen 1

Die Oberzolldirektion lässt Dosiereinrichtungen zu, wenn diese: a.

übersichtlich sind und an gut zugänglicher Stelle eingebaut werden können; b.

keine Vorrichtungen aufweisen, die während des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs den Durchfluss von Farb- und Kennzeichnungslösung unterbrechen oder beeinträchtigen können oder durch die Farb- und Kennzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann; c.

mit einem Impulsgeber versehen sind, der mit der Messeinrichtung für das
Heizöl extraleicht verbunden ist; d.

mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion
ausgestattet sind, welche die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe
oder besondere Mengenerfassung von Heizöl extraleicht bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die
Umschaltung auf einen für anderes Mineralöl (z. B. Dieselöl) bestimmten
Zähler bewirken, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist;

Mineralölsteuerverordnung 27

641.611

e.

akustische und optische Warneinrichtungen aufweisen, welche Störungen
beim Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang anzeigen; f.

gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; zur Sicherung müssen Verschlüsse
angelegt werden können; g.

die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl verunmöglichen; h.

gewährleisten, dass die Farb- und Kennzeichnungsstoffe auch in der kleinsten Abgabemenge an Heizöl extraleicht in dem nach Artikel 90 festgelegten
Mengenverhältnis gleichmässig verteilt enthalten sind.

2

Die Oberzolldirektion kann auf einzelne Anforderungen verzichten, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist.

3

Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

4

Geplante Änderungen an zugelassenen Dosiereinrichtungen müssen der Oberzolldirektion schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.


Art. 96

Zulassung von anderen Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen 1

Rührwerke sowie Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen werden von der Oberzolldirektion zugelassen, wenn sie eine gleichmässige Verteilung der Farb- und
Kennzeichnungsstoffe in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des
Lagerbehälters, in angemessener Zeit gewährleisten.

2

Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

3

Geplante Änderungen an zugelassenen Rührwerken, Mischdüsen und ähnlichen Vorrichtungen müssen der Oberzolldirektion schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

3. Abschnitt: Bewilligung der Färbung und Kennzeichnung

Art. 97

Antrag

1

Zugelassene Lagerinhaber, die Gasöl färben und kennzeichnen, benötigen eine Bewilligung der Oberzolldirektion. Sie muss spätestens acht Wochen vor Beginn der
Färbung und Kennzeichnung beantragt werden.

2

Dem Antrag sind beizufügen: a.

die Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Färbung und Kennzeichnung, einschliesslich der vorgesehenen Einrichtungen sowie Farb- und
Kennzeichnungsstoffe (Lösungen);

Steuern

28

641.611

b.

die Zulassung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung mit der Erklärung des Lieferanten, dass die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung
der Zulassung entspricht; c.

die Darstellung der für die Mengenermittlung des Heizöls extraleicht vorgesehenen Einrichtungen; d.

die Beschreibung und der Gesamtplan der Leitungen, der Lagerbehälter, der
Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen, der Füllstellen und der Entnahmestellen; die Einrichtungen, in bzw. aus denen Gasöl, Heizöl extraleicht
oder Farb- und Kennzeichnungslösung gelagert oder entnommen werden
können, sind besonders zu bezeichnen; e.

die Darstellung der Massnahmen, durch welche die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sowie die damit zusammenhängenden Anlagen gegen unbefugte Eingriffe gesichert werden.

3

Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie
für die Prüfung des Antrags nicht erforderlich sind.

4

Der zugelassene Lagerinhaber kann mit der Antragstellung eine Lagerfirma beauftragen; diese kann einen Antrag im Auftrag mehrerer Lagerinhaber stellen.


Art. 98

Voraussetzungen für die Bewilligung 1

Die Oberzolldirektion bewilligt den zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn:

a.

die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen zugelassen sind; b.

die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen entsprechend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sind und verwendet werden; c.

die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen und andere Anlageteile, in
denen der Ablauf des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst
werden kann, durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; d.

in den Leitungen für Heizöl extraleicht an gut sichtbarer Stelle Schaugläser
vorhanden sind, welche die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes erkennen
lassen;

e.

die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl ausgeschlossen ist; f.

gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Lagerinhabers keine Bedenken bestehen.

2

Die Oberzolldirektion kann: a.

anstelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen; b.

auf das Erfordernis von Verschlüssen verzichten, soweit sonstwie gewährleistet ist, dass der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst werden kann;

Mineralölsteuerverordnung 29

641.611

c.

anstelle der Schaugläser andere Einrichtungen zulassen, mit denen sich die
Beschaffenheit des Leitungsinhaltes feststellen lässt.

3

Der Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma muss geplante Änderungen an den Anlagen oder im technischen Ablauf schriftlich der Oberzolldirektion melden
und von ihr bewilligen lassen.


Art. 99

Entzug der Bewilligung Die Oberzolldirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt ist.


Art. 100

Pflichten des Bewilligungsinhabers 1

Der zugelassene Lagerinhaber muss: a.

die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung von Gasöl überwachen; b.

auf Verlangen der Oberzolldirektion Proben des Heizöls extraleicht entnehmen und sie auf die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung untersuchen; c.

über diese Probenentnahmen und die Resultate der Analysen Protokoll führen; d.

Aufzeichnungen führen über Eingang, Verbrauch und Lagerbestände von
Farb- und Kennzeichnungsstoffen; e.

Störungen in der Färbungs- und Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Färbung und Kennzeichnung geführt haben, unverzüglich der Oberzolldirektion melden.

2

Bei Störungen nach Absatz 1 Buchstabe e kann die Oberzolldirektion: a.

zur Aufrechterhaltung des Betriebes zusätzliche Überwachungsmassnahmen
anordnen;

b.

verlangen, dass Heizöl extraleicht mit zu geringem Gehalt an Farb- und
Kennzeichnungsstoffen nachgefärbt und nachgekennzeichnet oder im zugelassenen Lager anderem Heizöl extraleicht beigemischt wird; oder c.

auf die Nachfärbung und -kennzeichnung verzichten und die Verwendung
als Heizöl extraleicht zulassen, wenn die Nachfärbung und -kennzeichnung
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, Steuervorteile ausgeschlossen sind und die Steuersicherheit gewährleistet ist.

8. Kapitel: Beförderung unversteuerter Waren

Art. 101

Begleitschein

1

Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen.

Steuern

30

641.611

2

Die Aussteller der Begleitscheine müssen die Ware innerhalb der Frist nach Artikel 103 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager
oder Zollamt zuführen.

3

Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden.

Darauf sind anzugeben: a.

Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollamt, Versanddatum,
fortlaufende Nummer;

b.

Transportmittel, Warenart nach Mineralölsteuertarif, Menge (in Liter bei
15 °C für Waren mit volumenbezogener, in Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage); c.

Ort, Datum und Unterschrift.

4

Die Oberzolldirektion kann anstelle des amtlichen Formulars Handelsdokumente zulassen, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten, und Zolldokumente vorschreiben.


Art. 102

Verfahren

1

Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Waren beginnt: a.

für eingeführte Waren im Zeitpunkt, in dem das Zollamt den Begleitschein
annimmt;

b.

für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager verlässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist.

2

Das Verfahren endet: a.

für Waren, die ausgeführt werden, im Zeitpunkt, in dem das Zollamt die
Ausfuhr auf dem Begleitschein bestätigt; b.

für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware im zugelassenen Lager eintrifft, deren Eingang auf dem Begleitschein bestätigt und die ganze Menge in
der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht wird.

3

Die Einlagerung von Treibstoffen und Heizöl extraleicht in einem Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern muss von der Carbura auf dem
Begleitschein bestätigt werden. Die Einlagerung anderer Pflichtlagerbestände
(Art. 87) muss vom Verband schweizerischer Schmierölimporteure bestätigt werden.


Art. 103

Fristen

1

Das Verfahren muss spätestens nach 30 Tagen abgeschlossen sein.

2

Die Oberzolldirektion kann für besondere Fälle andere Fristen festlegen.


Art. 104

Direkte Einfuhr in ein zugelassenes Lager Eingeführte Waren, die mit einer zollrechtlich formlosen Zwischenabfertigung in ein
zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in
der Zolldeklaration in der Warenbuchhaltung zu verbuchen.

Mineralölsteuerverordnung 31

641.611


Art. 105

Unregelmässigkeiten

1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Oberzolldirektion melden; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

2

Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner
Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge.

3

Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.


Art. 106

Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher
und Verbraucherinnen

1

Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die
zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lagerinhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus.

2

Das Verfahren nach Absatz 1: a.

beginnt im Zeitpunkt nach Artikel 102 Absatz 1; b.

endet im Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Steueranmeldung annimmt.

3

Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 107

Zollfrei oder zollbegünstigt eingeführte Waren Steuerpflichtige Personen müssen für die in den Artikeln 44 und 45 des Gesetzes
aufgeführten Waren vor deren Abgabe oder Verwendung eine Steueranmeldung bei
der Oberzolldirektion abgeben.


Art. 108

Waren in zugelassenen Lagern 1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vor der ersten Warenbewegung die Bestände in den Lagertanks messen und die anderen
Lagerbestände auf geeignete Weise feststellen; die Warenbuchhaltung ist mit den
festgestellten Beständen zu eröffnen.

2

Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des Zollgesetzes14 eingeführt worden sind und die in einem zugelassenen Lager gelagert 14

SR 631.0

Steuern

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641.611

werden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen. Der zugelassene Lagerinhaber
beantragt bei der Oberzolldirektion die Löschung des Geleitscheins.

3

Waren in Steuerfreilagern, die vorher als Zollausland gegolten haben (Art. 2 Abs. 3 des Zollgesetzes), sind am Tag, von dem an das Lager Steuerfreilager ist, zu verzollen.

4

Die zugelassenen Lagerinhaber beantragen Rückerstattungen nach Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion. Dem Antrag sind die
Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Zollzahlung und die Einlagerung.


Art. 109

Waren in Pflichtlagern ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern 1

Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des Zollgesetzes15 eingeführt worden sind und die ausserhalb von Erdölraffinerien oder
Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen. Die Carbura beantragt bei der Oberzolldirektion die Löschung des Geleitscheins.

2

Die Pflichtlagerhalter müssen die unverzollten Treibstoffe, die ausserhalb von Erdölraffinerien oder Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden,
am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verzollen. Die Carbura muss diese Bestände
beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden.

3

Die Pflichtlagerhalter beantragen für verzollte Pflichtlagerbestände von Heizöl extraleicht, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern unter Aufsicht
der Carbura gelagert werden, die Rückerstattung der Zollabgaben innerhalb von
30 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion. Die
Carbura muss diese Bestände beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion
melden.


Art. 110

Andere Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern 1

Steuerpflichtige Personen müssen für die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes aufgeführten Waren innerhalb von 30 Tagen ab dessen Inkrafttreten die Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion abgeben.

2

Für Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des Zollgesetzes16 eingeführt worden sind und die ausserhalb eines zugelassenen Lagers
lagern, kann der Inhaber des Geleitscheins innerhalb der Gültigkeitsfrist bei der
Oberzolldirektion beantragen, diesen durch einen Begleitschein zu ersetzen (Art. 32
des Gesetzes).

15

SR 631.0

16

SR 631.0

Mineralölsteuerverordnung 33

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Art. 111

Heizöl

1

Wer nach Artikel 47 Absatz 1 des Gesetzes steuerpflichtig ist, muss innerhalb von 30 Tagen ab dessen Inkrafttreten die Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion
abgeben.

2

Die Oberzolldirektion kann auf die Nacherhebung vorläufig verzichten für Pflichtlagerbestände, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern unter
Aufsicht der Carbura gelagert werden, sofern: a.

im gleichen Tank keine versteuerten Waren lagern; und b.

das Gasöl vor Entstehung der Steuerforderung im Tank gefärbt und gekennzeichnet wird.

3

Die Carbura muss die Pflichtlagerbestände an nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden; diese legt
die Fristen für die Färbung und Kennzeichnung im Einvernehmen mit der Carbura
fest.

4

Kann in den Fällen nach Artikel 47 Absatz 3 des Gesetzes auf die Nacherhebung der Steuer nicht verzichtet werden, so setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag
mit Verfügung fest.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 112

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Steuern

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 20. Dezember 197217 über die Zollbehandlung von
verarbeitetem Erdöl (Raffineriezollordnung); b.

die Verordnung vom 9. August 197218 über die Gewichtsansätze und die
Rückerstattung des Zollzuschlages auf Treibstoffen.

2. Die Verordnung vom 30. Juni 199319 über die Durchführung von statistischen
Erhebungen des Bundes wird wie folgt geändert: Anhang

...

3. Die Verordnung vom 6. Juli 198320 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen

Treib- und Brennstoffen wird wie folgt geändert: Art. 7
Abs. 2

...

Aufgehoben

4. Die Verordnung vom 22. August 198421 über die Gebühren der Zollverwaltung
wird wie folgt geändert: Anhang

...

5. Die Verordnung vom 3. Juli 198522 über die Zollbegünstigung für unverbleites
Benzin wird wie folgt geändert: Titel

...

17

[AS 1972 2982, 1987 2347] 18

[AS 1972 1684, 1975 1711, 1985 826, 1986 350, 1987 2364] 19

SR 431.012.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

20

SR 531.215.41. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

21

SR 631.152.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

22

SR 632.112.751. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass

Mineralölsteuerverordnung 35

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Ingress

...

...

Aufgehoben

6. In den folgenden Verordnungen werden die Ausdrücke «Treibstoffzollgesetz vom
22. März 1985», «Treibstoffzölle» bzw. «Treibstoffzollanteil» durch «Bundesgesetz
vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer»,
«Mineralölsteuer» bzw. «Mineralölsteueranteil» sowie die Abkürzung «TZG» durch
«Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen
Mineralölsteuer» ersetzt: a.

Verordnung vom 8. April 198723 über die Hauptstrassen: Ingress, Art. 1,
Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 5; b.

Verordnung vom 25. April 199024 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung: Ingress, Art. 3 Bst. a
und b;

c.

Verordnung vom 9. Dezember 198525 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Treibstoffzollanteile: Titel, Ingress, Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz
und Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 5 Abs. 3 Bst. c; d.

Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 199126: Ingress, Art. 1
Einleitungssatz;

e.

Bahnhofparkplatz-Verordnung vom 30. April 198627: Ingress, Art. 8 Abs. 2 23

SR 725.116.23 24

SR 725.116.244 25

SR 725.116.25 26

SR 725.121

27

[AS 1986 1201, 1987 874, 1996 3392 Anhang Ziff. 6 Bst. e]

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