01.01.2026 - *
01.01.2025 - 31.12.2025 / In Kraft
01.01.2024 - 31.12.2024
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
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01.10.2016 - 31.12.2016
01.08.2016 - 30.09.2016
01.01.2015 - 31.07.2016
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1

Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) vom 20. November 1996 (Stand am 16. November 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19961 (Gesetz),
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe und administrative Bestimmungen

Art. 1

Begriffe 1 Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als: a. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer2 2710.19923): das international handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den Begriffsbestimmungen der Schweizer Norm4 gemäss Stand beim Inkrafttreten dieser Verordnung entspricht; b. «Rohrleitungen»: solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19635;

c. «zum tieferen Satz versteuern»: das Versteuern einer Ware zu einem Satz, der tiefer ist als derjenige, dem die gleiche Ware bei anderer Verwendung unterläge.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) entscheidet, ob spätere Änderungen der Schweizer Norm übernommen werden.


Art. 2

Zusammenarbeit mit der Carbura Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe (Carbura) können die Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, auf einem gemeinsamen EDV-System bearbeiten.

AS 1996 3393 1

SR 641.61

2

SR 632.10 Anhang 3

Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

4

Die Schweizer Norm wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, herausgegeben.

5

SR 746.1

641.611

Steuern

2

641.611


Art. 3

Erhebungskosten

Die Oberzolldirektion verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.

2. Abschnitt: Kontrollen durch die Steuerbehörde

Art. 4

Vorgehen

1

Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten.

2

Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebs- oder Arbeitszeiten durchzuführen.

3

Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitwirken.


Art. 5

Probenentnahme

1

Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeug- und Maschinentanks.

2

Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten.


Art. 6

Beweissicherung

1

Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.

2

Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.


Art. 7

Haftung

1

Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

2

Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19586.

3. Abschnitt: Sicherheitsleistung

Art. 8

Grundsatz

1

Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren befördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten.

6

SR 170.32

Mineralölsteuerverordnung 3

641.611

2

Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, insbesondere für:

a. unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern; b. unversteuerte Waren während der Beförderung; c. unbezahlte Steuerforderungen.

3

Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene Sicherheit leisten.7


Art. 9

Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen 1

Die Oberzolldirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern.

2

Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet.


Art. 10

Art und Form der Bürgschaft 1

Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt.

2

Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbetrag der Haftung genannt.


Art. 11

Rechte und Pflichten des Bürgen 1

Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Oberzolldirektion auf Verlangen eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.

2

Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch gegenüber dem Bürgen.


Art. 12

Ende der Bürgschaft

1

Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.

2

Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Oberzolldirektion kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

Steuern

4

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3

Die Oberzolldirektion kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheitsleistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.


Art. 13

Anwendbares Recht

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts8.

4. Abschnitt: Statistik

Art. 14

Zweck

Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über: a. die Herstellung und Gewinnung; b. die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr; c. bestimmte Verwendungen von Waren, zum Beispiel für steuerbefreite oder steuerbegünstigte Zwecke.


Art. 15

Grundlage

Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldungen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.


Art. 16

Warenbezeichnung und Warenmenge 1

In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen: a. die Waren mit der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer bezeichnet werden;

b. die Mengen für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in Kilogramm angegeben werden.

2

Die Oberzolldirektion legt die statistischen Nummern fest.

3

Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht entsprechende Konkordanztabellen.


Art. 17

Veröffentlichung

1

Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.

2

Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffentlichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde.

8

SR 220

Mineralölsteuerverordnung 5

641.611

3

Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen.

4

Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben (Anhang zur V vom 22. Aug. 19849 über die Gebühren der Zollverwaltung).

2. Kapitel: Tarife 1. Abschnitt: Steuertarif

Art. 18

Mineralölsteuertarif

1

Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarifnummer der Ware entspricht.

2

Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.199910 von 11.90 Franken je 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.


Art. 19

Mineralölsteuerzuschlag Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.

2. Abschnitt: Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck

Art. 20

Verwendungsverpflichtung 1

Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Oberzolldirektion hinterlegen.

2

Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen sich gegenüber der Oberzolldirektion verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen.

3

Die Oberzolldirektion bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung.


Art. 21

Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes 1

Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.

9

SR 631.152.1 10 Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

Steuern

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2

Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.


Art. 22

Verfahren11

1

Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.

2

Das Departement kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.12

Art. 23

Aufzeichnungs- und Nachweispflicht13 1

Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten.

1bis

Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferscheinen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.14 2

Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.


Art. 24

Verwendungsvorbehalt

1

Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.

2

Der Verwendungsvorbehalt lautet: a. für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten.

Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»; b. für andere Waren: «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.»

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

Mineralölsteuerverordnung 7

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Art. 25

Heizöl extraleicht

1

Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Verbrennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann.

2

Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechtswidrig verwendet.

3. Kapitel: Steuerbefreiungen 1. Abschnitt: Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen


Art. 26

Begünstigte

1

Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben: a. die diplomatischen Missionen in Bern; b. die internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die im Anhang zur Verordnung vom 13. November 198515 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten aufgeführt sind; c. die ständigen diplomatischen Missionen bei den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz;

d. die konsularischen Vertretungen, die von einem Berufskonsularbeamten oder einer Berufskonsularbeamtin geleitet werden; e. die Missionschefs und -chefinnen sowie die Mitglieder des diplomatischen Personals;

f.

die leitenden und hohen Beamten und Beamtinnen der internationalen Organisationen nach Buchstabe b; g. die Berufskonsularbeamten und -beamtinnen; h. Vorsitzende von Konferenzen und Versammlungen auf Antrag der internationalen Organisation;

i.

Leiter und Leiterinnen sowie Mitglieder von Delegationen, sofern ihr Rang dem der Mitglieder des diplomatischen Personals gleichwertig ist; k. Experten und Expertinnen im diplomatischen Rang, die mit einem Auftrag einer internationalen Organisation nach Buchstabe b betraut sind; l. Personen nach den Buchstaben f und k, die sich in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit für eine internationale Organisation mit Sitz im Ausland in der Schweiz aufhalten;

15

SR 631.145.0

Steuern

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m. Leiter und Leiterinnen sowie Mitglieder von Sondermissionen, sofern ihr Rang dem der Mitglieder des diplomatischen Personals gleichwertig ist.

2

Die Missionen, Organisationen und Personen nach Absatz 1 haben Anspruch auf steuerfreies Heizöl extraleicht, sofern sie dieses in Gebäuden verbrauchen, die ausschliesslich von ihnen selbst genutzt werden.

3

Familienmitglieder, die zum Haushalt einer Person nach Absatz 1 gehören und einen Ausweis der gleichen Kategorie besitzen, haben ebenfalls Anspruch auf steuerfreien Treibstoff.

4

Keinen Anspruch auf steuerfreien Treibstoff und auf steuerfreies Heizöl extraleicht haben Personen:

a. schweizerischer

Nationalität;

b. ausländischer Nationalität, die bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen arbeiten und ständig in der Schweiz ansässig sind.


Art. 27

Voraussetzungen für die Verwendung von steuerfreiem Treibstoff Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern: a. die begünstigte Person einen Treibstoffausweis besitzt; b. das im Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt wird;

c. das Fahrzeug für den amtlichen Gebrauch oder den ausschliesslichen Gebrauch der begünstigten Person verwendet wird; d. der Treibstoff bei einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Tankstelle bezogen wird.


Art. 28

Verfahren

1

Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Oberzolldirektion bezeichnet diese.

2

Der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Buchstaben b und c zu verwenden.

3

Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn: a. das darin genannte Fahrzeug veräussert wird; b. die begünstigte Person die Steuerfreiheit verliert.

4

Die Oberzolldirektion bestimmt das Verfahren für Heizöl extraleicht.

Mineralölsteuerverordnung 9

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2. Abschnitt: Andere Steuerbefreiungen

Art. 29

Warenproben

Als steuerbefreite Warenproben zu Untersuchungszwecken gelten solche, die wegen ihrer Geringfügigkeit keinen selbständigen Wert besitzen und die dazu bestimmt sind, Qualität, Zusammensetzung und Eigenschaften der Ware zu untersuchen.


Art. 30

Warenuntergang

1

Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion beantragen.

2

Der Antrag muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.

3

Die Oberzolldirektion kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vornehmen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.


Art. 31

Prozessenergie

Die von der Steuer befreite Prozessenergie umfasst die für die Produktion von Waren nach dem Gesetz und für den Betrieb der Raffinerie verwendete Energie, mit Ausnahme der für Fahrzeuge verwendeten Treibstoffe.


Art. 32

Fabrikationsverluste

Als Fabrikationsverlust wird höchstens 1 Prozent der in den Erdölraffinerien verarbeiteten Rohölmenge von der Steuer befreit.


Art. 33

Versorgung von Luftfahrzeugen 1

Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 12 der Luftzollordnung vom 7. Juli 195016 zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: a. zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; b.17 zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; c. zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge);

16

SR 631.254.1 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521).

Steuern

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d. zu Schulungs- und Probeflügen; e. zu Standläufen der Motoren.

2

Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: a. sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; b. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und

c. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt.18

3

Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält.

3bis

Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das Departement legt den Steuersatz fest.19 4 Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.

5

Das Departement bestimmt das Verfahren für die Steuerbefreiung.20

Art. 34

Betriebsmittel

1

Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:

a. bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben; b.21 bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.

2

Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

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Art. 35

Pilot- und Demonstrationsanlagen 1

Treibstoffe, die in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden, sind steuerfrei.

2

Als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten nur solche, die aus pflanzlichen Energieträgern oder Biomasse hergestellt sind; sie dürfen einen sehr geringen Anteil an Energieträgern aus nicht erneuerbaren Quellen enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unbedingt notwendig ist.

3

Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energieund Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die:22

a. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder b. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.

4

Das Departement entscheidet auf Gesuch hin über die Steuerbefreiung. Es widerruft sie, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

5

Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 20 Millionen Liter Dieselöläquivalent, so befreit das Departement die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.23 4. Kapitel: Steuererhebung 1. Abschnitt: Steueranmeldung

Art. 36

Form

1

Die Steueranmeldung erfolgt: a. schriftlich;

oder

b. mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der von der Oberzolldirektion vorgeschriebenen Form.

2

Die Oberzolldirektion kann die Steueranmeldung mittels EDV vorschreiben, insbesondere für die periodische Steueranmeldung.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

Steuern

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Art. 37

Inhalt

1

Die schriftliche Steueranmeldung erfolgt auf amtlichem Formular, das die steuerpflichtige Person vollständig ausfüllen und unterzeichnen muss. Statt auf amtlichem Formular kann die Steueranmeldung in Form eines Briefes eingereicht werden, sofern dieser alle Angaben gemäss amtlichem Formular enthält.

2

Die Steueranmeldung mittels EDV muss die Angaben enthalten, die bei einer schriftlichen Steueranmeldung gemacht werden müssen.


Art. 38

Steueranmeldung bei der Wareneinfuhr 1

Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zolldeklaration nach den Weisungen der Oberzolldirektion.

2

Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird.


Art. 39

Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung 1

Wer gewerbsmässig Waren nach dem Gesetz einführt, kann der Oberzolldirektion ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung einreichen.

2

Die Oberzolldirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit geleistet hat. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

3

Die zugelassenen Lagerinhaber benötigen keine Bewilligung für die periodische Steueranmeldung.


Art. 40

Ende der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung 1

Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im voraus schriftlich mitteilen; der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.

2

Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt: a. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin; b. durch Eröffnung des Konkurses über den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin.


Art. 41

Verfahren bei periodischer Steueranmeldung 1

Die steuerpflichtige Person muss die periodische Steueranmeldung bis zum 12. Tag des Monats abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2

Die periodische Steueranmeldung ist in der vorgeschriebenen Form abzugeben und umfasst die Gesamtmengen je Warenart (Zolltarifnummer, statistische Nummer) und je Steuersatz, getrennt für:

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a. die provisorischen Steueranmeldungen; b. jedes zugelassene Lager; und c. die Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern.

3

Ändern die Steuersätze, so müssen vor und nach der Änderung getrennte Steueranmeldungen abgegeben werden.


Art. 42

Andere Steueranmeldungen 1

Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum Werktag abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2

Für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum 20. Tag des Monats abgeben, der auf den Lieferungstag folgt.

2. Abschnitt: Entrichtung der Steuer

Art. 43

Steuerbemessung

1

Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.

2

Für Waren in einer Erdölraffinerie oder einem Steuerfreilager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.


Art. 44

Steuerveranlagung

1

Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv vom Zollamt veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.

2

Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.

3

Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4

Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.


Art. 45

Erlass der Steuer

1

Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich der Oberzolldirektion einzureichen.

2

Das Gesuch muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.

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3

Die Oberzolldirektion kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes vornehmen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

4

Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass.

5. Kapitel: Steuerrückerstattungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46

Aufbewahrungs- und Nachweispflicht24 1

Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen.

2

Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.25

Art. 47

Geringfügige Beträge

Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt.


Art. 48

Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen 1

Rückerstattungsanträge sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen, ausgenommen in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes.

2

Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr.

3

Im Einzelfall kann die Oberzolldirektion die Steuerrückerstattung auch für früher verbrauchte Waren vorsehen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat oder wenn die Bezahlung der Steuer für den Antragsteller oder die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmungen

Art. 49

Art und Umfang

1

Die Steuer wird den konzessionierten Transportunternehmungen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

Mineralölsteuerverordnung 15

641.611

und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berechnet.

2

Das Departement bestimmt, für welche Fahrten die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.


Art. 50

Materielle Voraussetzungen 1

Die Transportunternehmung muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.

2

Die Verbrauchskontrollen müssen: a. je Treibstoffart in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt werden;

b. die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen getrennt ausweisen;

c. mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Anzahl Liter und das Datum der Tankung, 2. den Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers beim Tanken, und

3. die Anzahl der gefahrenen Kilometer bzw. der Betriebsstunden.

3

Die Transportunternehmung muss für jede Warenart Aufzeichnungen führen über Ein- und Ausgänge sowie über die Lagerbestände; diese sind am Ende jeder Rückerstattungsperiode zu messen.


Art. 51

Formelle Voraussetzungen 1

Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.

3. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 52

Anlagen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn die Anlagen für den Treibstoffumschlag und für die Wiedergewinnung von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag der LuftreinhalteVerordnung vom 16. Dezember 198526 entsprechen.

26

SR 814.318.142.1

Steuern

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Art. 53

Voraussetzungen für die Rückerstattung Für die Rückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. das Benzin muss in Tankfahrzeuge oder Kesselwagen verladen worden sein; b. es muss versteuert worden sein; c. die gasförmigen Kohlenwasserstoffe aus den Tankfahrzeugen und Kesselwagen müssen in die Rückgewinnungsanlage geleitet werden;

d. die Rückgewinnung muss gewährleistet sein.


Art. 54

Berechnung des Rückerstattungsbetrages 1

Der Rückerstattungsbetrag wird, ohne Rücksicht auf den Anlagetyp, nach festen Normsätzen aufgrund des Verladevolumens berechnet.

2

Das Departement legt die Normsätze fest.


Art. 55

Rückerstattungsverfahren 1

Der zugelassene Lagerinhaber muss den Rückerstattungsantrag gleichzeitig mit der periodischen Steueranmeldung schriftlich der Oberzolldirektion einreichen. Er zieht auf der Steueranmeldung die rückerstattungsberechtigte Menge vom steuerbaren Volumen ab.

2

Ist die Rückgewinnung während des Verlades nicht gewährleistet, so wird keine Rückerstattung gewährt.


Art. 56

Kontrollpflicht

Der zugelassene Lagerinhaber muss über die Betriebszeiten der Rückgewinnungsanlage eine Kontrolle zuhanden der Steuerbehörde führen.

4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden

Art. 57

Der zugelassene Lagerinhaber muss die Rückerstattung nach Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe b des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion beantragen. Dem Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Auslagerung, die Versteuerung und die Wiedereinlagerung der Ware im zugelassenen Lager.

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5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 58

Art und Umfang

1

Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart, unter Berücksichtigung der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).

2

Die Steuer wird den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.

3

Das Departement legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:

a. Feldarbeiten; b. Waldarbeiten; c. Hofarbeiten; d. Fuhren zwischen Hof und Feld; e. Holztransporte aus dem Wald bis zu einer Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahrbar ist.

4

Das Departement bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.


Art. 59

Rückerstattungsverfahren 1

Die Rückerstattungsanträge sind den Gemeinde-Ackerbaustellen auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie umfassen das vorangegangene Kalenderjahr.


Art. 60

Aufgaben der Ackerbaustellen 1

Die Ackerbaustellen verteilen die Antragsformulare nach den Weisungen der Oberzolldirektion.

2

Die Ackerbaustellen: a. prüfen, ob die Anträge vollständig ausgefüllt sind; b. klären allfällige Ungereimtheiten ab; c. bestätigen die Angaben in den Anträgen; d. leiten die Anträge an die Oberzolldirektion weiter.

3

Die Ackerbaustellen sind befugt, bei den Antragstellern und Antragstellerinnen Kontrollen durchzuführen.

4

Das Departement setzt die Entschädigungen fest, die den Ackerbaustellen für ihre Mitwirkung ausgerichtet werden.

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6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 61

Art und Umfang

1

Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes oder je Hektare Wald oder Pflanzgarten, unter Berücksichtigung der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).

2

Die Steuer wird den Waldbewirtschaftern rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.

3

Das Departement legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:

a. Arbeiten zur Bestandesbegründung und zur Bestandespflege; b. Arbeiten zur Holzgewinnung; c. Holztransporte bis zur Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahrbar ist;

d. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit Geländefahrzeugen und Traktoren im Wald bis zur Arbeitsstelle.

4

Das Departement bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.


Art. 62

Rückerstattungsverfahren 1

Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie umfassen das vorangegangene Kalender- oder Forstjahr; massgebend sind die Betriebsverhältnisse am letzten Tag des sechsten Monats.

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Berufsfischerei

Art. 63

Art und Umfang

1

Die Steuer wird den Berufsfischern und -fischerinnen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.

2

Das Departement legt die ermässigten Steuersätze fest.


Art. 64

Materielle Voraussetzungen 1

Die begünstigte Person muss Inhaberin eines kantonalen Gewerbefischerpatentes sein.

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2

Sie muss den Treibstoff zum Antrieb von Fischerbooten zu Fischereizwecken verwendet haben.

3

Sie muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.

4

Die Verbrauchskontrollen müssen: a. je Treibstoffart in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt werden;

b. die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen getrennt ausweisen;

c. mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Anzahl Liter und das Datum der Tankung, 2. für Strassenfahrzeuge den Kilometerstand bei jeder Tankung, und 3. den am Ende der Rückerstattungsperiode gemessenen Lagerbestand.


Art. 65

Formelle Voraussetzungen 1

Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2

Sie umfassen den Verbrauch des vorangegangenen Fischereijahres.

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 66

1 Wer Waren verwendet, für die das Departement nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Steuerrückerstattung vorsieht, muss nachweisen, welche Mengen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden; er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Waren sowie über die Lagerbestände führen.27 2 Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion einzureichen. Sie können den Verbrauch bzw. die Verwendung der Waren von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.

3

Die Oberzolldirektion bestimmt die Form der Verbrauchskontrollen und der Rückerstattungsanträge.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

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6. Kapitel: Zugelassene Lager 1. Abschnitt: Begriffe

Art. 67

Erdölraffinerien

Erdölraffinerien sind Betriebe, die Waren der Zolltarifnummer 2709 verarbeiten und in denen unversteuerte Waren nach dem Gesetz gelagert werden dürfen.


Art. 68

Herstellungsbetriebe

1

Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten.

2

Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten: a. das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist; b. das Beimischen von Additiven zu den Waren; c. das Trocknen oder rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der ersten Verwendung;

d. das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wiedergewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde; e. das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag.


Art. 69

Steuerfreilager

Steuerfreilager sind Tankanlagen und Erdgas-Speicheranlagen, in denen im Handel tätige Personen unversteuerte Waren nach dem Gesetz auf unbestimmte Zeit lagern.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen an zugelassene Lager

Art. 70

Anforderungen an Erdölraffinerien und Steuerfreilager 1

Erdölraffinerien und Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein; sie umfassen insbesondere:

a. die Eingangsstationen von Rohrleitungen, einschliesslich der Messeinrichtungen;

b. die

Entladestationen;

c. die

Lagertanks;

d. die Lagerplätze für unversteuerte Waren; e. das Leitungssystem, einschliesslich der Pumpen und Messeinrichtungen;

Mineralölsteuerverordnung 21

641.611

f. die Beladestationen, jedoch ohne die Anlage (einschliesslich Tank) zur Abgabe von Treibstoffen für das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen sowie zur Abgabe von Brennstoffen für den Eigenverbrauch; g. die

Raffinerieanlage.

2

Lagertanks, auch mobile, müssen: a. vermessen und kalibriert sein; b. zur Identifikation eine individuelle Bezeichnung aufweisen, die am Tank gut sichtbar anzubringen ist; c. so gebaut sein, dass Waren verschiedener Art getrennt gelagert werden können.

3

Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren müssen am Lagereingang mit einer geeichten Messeinrichtung ausgerüstet sein.

4

Das Leitungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen: a. es muss so angelegt sein, dass die Vermischung von Waren verschiedener Art ausgeschlossen ist; b. die Leitungen an den Beladestationen müssen mit Messeinrichtungen ausgerüstet und mit dem jeweiligen Produktenamen bezeichnet sein;

c. die Entnahme von Waren unter Umgehung der Messeinrichtungen muss ausgeschlossen sein.

5

Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen; die Volumenzähler müssen mit dem EDVSystem verbunden sein. Bei einem Ausfall des EDV-Systems müssen die Zählerergebnisse manuell verarbeitet werden können.

6

Die Oberzolldirektion kann: a. im Einzelfall auf einzelne Anforderungen verzichten oder für deren Erfüllung Übergangsfristen gewähren, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist;

b. zulassen, dass nicht Temperaturkompensatoren verwendet, sondern die Temperatur der durchfliessenden Ware laufend gemessen und die Volumen im EDV-System automatisch in Liter bei 15 °C umgerechnet werden.


Art. 71

Anforderungen an Herstellungsbetriebe 1

Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewinnung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vor- und die Fertigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile.

2

Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann.

3

Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

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3. Abschnitt: Bewilligung für ein zugelassenes Lager

Art. 72

Antrag

1

Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager ist bei der Oberzolldirektion zu beantragen.

2

Dem Antrag sind alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:

a. Handelsregisterauszug; b. Beschreibung des Betriebes oder Lagers; c. für Erdölraffinerien und Steuerfreilager: 1. Gesamtpläne, 2. Pläne der Lagertanks, 3. Pläne des Leitungssystems; d. für

Herstellungsbetriebe: 1. schematische Darstellung der Anlagen, 2. Beschreibung des Herstellungsverfahrens, 3. Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse nach Artikel 2 des Gesetzes, 4. Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle.


Art. 73

Erteilung

1

Die Oberzolldirektion erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern: a. die Anforderungen (Art. 70 und 71) erfüllt sind; b. die Steuersicherheit gewährleistet ist; c. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist.

2

Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

3

Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.


Art. 74

Änderungen in zugelassenen Lagern 1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen geplante Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen der Oberzolldirektion melden.

2

Sofern die Steuersicherheit betroffen ist, kann die Oberzolldirektion Projektänderungen verlangen.

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Art. 75

Verzicht auf die Bewilligung 1

Verzichtet der zugelassene Lagerinhaber auf die Bewilligung, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im voraus schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn er auf den Status des zugelassenen Lagers für einen Teil des Lagers verzichtet.

2

Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.

3

Dem Lagerinhaber, der auf die Bewilligung verzichtet hat, darf innerhalb einer einjährigen Sperrfrist am gleichen Ort kein zugelassenes Lager bewilligt werden.

Die Sperrfrist beginnt am Tag, an dem der Verzicht wirksam geworden ist.


Art. 76

Ende der Bewilligung

1

Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch Verfügung der Oberzolldirektion.

2

Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager erlischt: a. durch Übertragung des zugelassenen Lagers auf Dritte; b. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des zugelassenen Lagerinhabers;

c. durch Eröffnung des Konkurses über den zugelassenen Lagerinhaber.


Art. 77

Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die Bewilligung für ein zugelassenes Lager endet.

4. Abschnitt: Aufsicht über die zugelassenen Lager

Art. 78

Der Aufsicht unterstehende Lager Die Oberzolldirektion bestimmt, welche zugelassenen Lager ihrer Aufsicht unterstehen.


Art. 79

Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers Der Inhaber eines zugelassenen Lagers, das der Aufsicht untersteht, stellt kostenlos zur Verfügung: a. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser;

b. das zur Unterstützung der Aufsicht erforderliche, geeignete Personal.

Steuern

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5. Abschnitt: Warenbuchhaltung und Meldepflicht

Art. 80

Warenbuchhaltung

1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über:

a. Eingänge; b. Ausgänge, einschliesslich Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozessenergie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben zu Untersuchungszwecken, Tankschlamm;

c. Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung; d. Lagerbestände.

2

Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart; b. für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr mit zollrechtlich formloser Zwischenabfertigung (Art. 104) die Nummer der Zollabfertigung; c. die

Abschlussbuchung.

3

Die Warenbuchhaltung muss: a. mit EDV geführt werden; b. in Liter bei 15 °C erstellt werden für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage;

c. in Kilogramm erstellt werden für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage;

d. laufend nachgeführt und am Ende jedes Kalendermonats abgeschlossen werden;

e. die Warenbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Warenein- und -ausgangs ausweisen; f.

mit allen dazugehörigen Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

4

Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuchhaltung ohne EDV geführt wird.


Art. 81

Lagerbestände und Inventar 1

Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen.

2

Fehl- und Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen.

3

Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet.

4

Die Oberzolldirektion entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.

Mineralölsteuerverordnung 25

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Art. 82

Meldungen

1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung bis zum 12. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Oberzolldirektion, melden.

2

Die Meldungen müssen: a. mit EDV erstellt und übermittelt werden; b. alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Steuerveranlagung und für die Steueraufsicht benötigt werden, insbesondere für die Überwachung des Verkehrs mit unversteuerten Waren und für den Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 7 der V vom 6. Juli 198328 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen), sowie zur Erstellung der Statistiken dienen; c. die Angaben über den vorangegangenen Kalendermonat umfassen.

3

Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Meldungen ohne EDV erstellt und übermittelt werden.


Art. 83

Lagerfirmen

Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Warenbuchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstellen.

6. Abschnitt: Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern

Art. 84

Grundsatz

Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen sowie von gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl extraleicht können unter Aufsicht der Carbura ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern gelagert werden.


Art. 85

Steuerforderung und Steuerpflicht 1

Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der Auslagerung.

2

Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.

28

SR 531.215.41

Steuern

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Art. 86

Weisungen an die Carbura Die Oberzolldirektion erlässt, nach Anhören der Carbura, Weisungen über den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung in Pflichtlagern. Sie regelt insbesondere die administrativen Verfahren und die technischen Anforderungen an die Lagereinrichtungen.


Art. 87


29



Art. 88

Ausfuhrverbot

Unversteuerte Waren, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern auf Pflichtlager eingelagert worden sind, dürfen nicht ausgeführt werden.

7. Kapitel: Färbung und Kennzeichnung von Heizöl 1. Abschnitt: Farb- und Kennzeichnungsstoffe

Art. 89

Pflichten des Lagerinhabers und des Importeurs 1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen Heizöl extraleicht vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.

2

Die Importeure müssen Heizöl extraleicht, das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.


Art. 90

Stoffe und Mischverhältnisse 1

Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15 °C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten:

a. 4,2 g N-Ethyl-1-4(4-phenylazophenylazo)naphtyl-2-amin, oder 5,5 g N-(2-Ethylhexyl)-1-[[2-methyl-4-[(2methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder

6,3 gN-(Tridecyl)-1-[[2-methyl-4-[(2-methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder ein in der Farbwirkung äquivalentes Gemisch aus diesen Farbstoffen; und b.30 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.

2

...31

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

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Art. 91

Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln 1

Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl, die auf dem gleichen Fahrzeug in verschiedenen Kammern befördert werden, dürfen nicht vermischt werden.

2

Vermischungen mit Mengen, die in Rohrleitungen, Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile verblieben sind, werden bei der Abgabe toleriert, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht.

3

Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen.32 4 Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 Absätze 2 und 3.33

Art. 92

Vermischungen in zugelassenen Lagern 1

In einem zugelassenen Lager dürfen Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl nicht vermischt werden.

2

Bei der Manipulation nicht vermeidbare Vermischungen werden toleriert, sofern: a. der Anteil der beigemischten Mineralölarten 0,5 Volumenprozent des Gemischs nicht übersteigt; und b. daraus kein Steuervorteil entsteht.

3

Auf Antrag kann die Oberzolldirektion zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und Transportmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen führen.

2. Abschnitt: Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen

Art. 93

Begriffe

Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sind: a. Dosiereinrichtungen, das heisst von einer Messeinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben;

b. Rührwerke, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) mechanisch oder durch Einblasen von Luft im Gasöl verwirbeln; 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

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c. Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) im Gasöl durch Umwälzen vermischen.


Art. 94

Antrag auf Zulassung

1

Die Typen-Zulassung von Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen ist bei der Oberzolldirektion schriftlich zu beantragen.

2

Dem Antrag sind eine schematische Darstellung und eine genaue Beschreibung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise beizufügen.


Art. 95

Zulassung von Dosiereinrichtungen 1

Die Oberzolldirektion lässt Dosiereinrichtungen zu, wenn diese: a. übersichtlich sind und an gut zugänglicher Stelle eingebaut werden können; b. keine Vorrichtungen aufweisen, die während des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs den Durchfluss von Farb- und Kennzeichnungslösung unterbrechen oder beeinträchtigen können oder durch die Farb- und Kennzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann;

c. mit einem Impulsgeber versehen sind, der mit der Messeinrichtung für das Heizöl extraleicht verbunden ist; d. mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sind, welche die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von Heizöl extraleicht bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung auf einen für anderes Mineralöl (z. B. Dieselöl) bestimmten Zähler bewirken, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist; e. akustische und optische Warneinrichtungen aufweisen, welche Störungen beim Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang anzeigen; f.

gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; zur Sicherung müssen Verschlüsse angelegt werden können; g. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl verunmöglichen;

h. gewährleisten, dass die Farb- und Kennzeichnungsstoffe auch in der kleinsten Abgabemenge an Heizöl extraleicht in dem nach Artikel 90 festgelegten Mengenverhältnis gleichmässig verteilt enthalten sind.

2

Die Oberzolldirektion kann auf einzelne Anforderungen verzichten, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist.

3

Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

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4

Geplante Änderungen an zugelassenen Dosiereinrichtungen müssen der Oberzolldirektion schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.


Art. 96

Zulassung von anderen Färbungs- und Kennzeichnungs- einrichtungen 1

Rührwerke sowie Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen werden von der Oberzolldirektion zugelassen, wenn sie eine gleichmässige Verteilung der Farb- und Kennzeichnungsstoffe in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters, in angemessener Zeit gewährleisten.

2

Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

3

Geplante Änderungen an zugelassenen Rührwerken, Mischdüsen und ähnlichen Vorrichtungen müssen der Oberzolldirektion schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

3. Abschnitt: Bewilligung der Färbung und Kennzeichnung

Art. 97

Antrag

1

Zugelassene Lagerinhaber, die Gasöl färben und kennzeichnen, benötigen eine Bewilligung der Oberzolldirektion. Sie muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Färbung und Kennzeichnung beantragt werden.

2

Dem Antrag sind beizufügen: a. die Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Färbung und Kennzeichnung, einschliesslich der vorgesehenen Einrichtungen sowie Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen);

b. die Zulassung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung mit der Erklärung des Lieferanten, dass die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung der Zulassung entspricht;

c. die Darstellung der für die Mengenermittlung des Heizöls extraleicht vorgesehenen Einrichtungen;

d. die Beschreibung und der Gesamtplan der Leitungen, der Lagerbehälter, der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen, der Füllstellen und der Entnahmestellen; die Einrichtungen, in bzw. aus denen Gasöl, Heizöl extraleicht oder Farb- und Kennzeichnungslösung gelagert oder entnommen werden können, sind besonders zu bezeichnen; e. die Darstellung der Massnahmen, durch welche die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sowie die damit zusammenhängenden Anlagen gegen unbefugte Eingriffe gesichert werden.

3

Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie für die Prüfung des Antrags nicht erforderlich sind.

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4

Der zugelassene Lagerinhaber kann mit der Antragstellung eine Lagerfirma beauftragen; diese kann einen Antrag im Auftrag mehrerer Lagerinhaber stellen.


Art. 98

Voraussetzungen für die Bewilligung 1

Die Oberzolldirektion bewilligt den zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn:

a. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen zugelassen sind; b. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen entsprechend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sind und verwendet werden;

c. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen und andere Anlageteile, in denen der Ablauf des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst werden kann, durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; d. in den Leitungen für Heizöl extraleicht an gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sind, welche die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes erkennen lassen; e. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl ausgeschlossen ist;

f. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Lagerinhabers keine Bedenken bestehen.

2

Die Oberzolldirektion kann: a. anstelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen; b. auf das Erfordernis von Verschlüssen verzichten, soweit sonstwie gewährleistet ist, dass der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst werden kann;

c. anstelle der Schaugläser andere Einrichtungen zulassen, mit denen sich die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes feststellen lässt.

3

Der Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma muss geplante Änderungen an den Anlagen oder im technischen Ablauf schriftlich der Oberzolldirektion melden und von ihr bewilligen lassen.


Art. 99

Entzug der Bewilligung Die Oberzolldirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt ist.


Art. 100

Pflichten des Bewilligungsinhabers 1

Der zugelassene Lagerinhaber muss: a. die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung von Gasöl überwachen; b. auf Verlangen der Oberzolldirektion Proben des Heizöls extraleicht entnehmen und sie auf die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung untersuchen;

Mineralölsteuerverordnung 31

641.611

c. über diese Probenentnahmen und die Resultate der Analysen Protokoll führen;

d. Aufzeichnungen führen über Eingang, Verbrauch und Lagerbestände von Farb- und Kennzeichnungsstoffen; e. Störungen in der Färbungs- und Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Färbung und Kennzeichnung geführt haben, unverzüglich der Oberzolldirektion melden.

2

Bei Störungen nach Absatz 1 Buchstabe e kann die Oberzolldirektion: a. zur Aufrechterhaltung des Betriebes zusätzliche Überwachungsmassnahmen anordnen;

b. verlangen, dass Heizöl extraleicht mit zu geringem Gehalt an Farb- und Kennzeichnungsstoffen nachgefärbt und nachgekennzeichnet oder im zugelassenen Lager anderem Heizöl extraleicht beigemischt wird; oder c. auf die Nachfärbung und -kennzeichnung verzichten und die Verwendung als Heizöl extraleicht zulassen, wenn die Nachfärbung und -kennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, Steuervorteile ausgeschlossen sind und die Steuersicherheit gewährleistet ist.

8. Kapitel: Beförderung unversteuerter Waren

Art. 101

Begleitschein

1

Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen.

2

Die Aussteller der Begleitscheine müssen die Ware innerhalb der Frist nach Artikel 103 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder Zollamt zuführen.

3

Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden.

Darauf sind anzugeben: a. Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollamt, Versanddatum, fortlaufende Nummer;

b. Transportmittel, Warenart nach Mineralölsteuertarif, Menge (in Liter bei 15 °C für Waren mit volumenbezogener, in Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage); c. Ort, Datum und Unterschrift.

4

Die Oberzolldirektion kann anstelle des amtlichen Formulars Handelsdokumente zulassen, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten, und Zolldokumente vorschreiben.

Steuern

32

641.611


Art. 102

Verfahren

1

Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Waren beginnt: a. für eingeführte Waren im Zeitpunkt, in dem das Zollamt den Begleitschein annimmt;

b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager verlässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist.

2

Das Verfahren endet: a. für Waren, die ausgeführt werden, im Zeitpunkt, in dem das Zollamt die Ausfuhr auf dem Begleitschein bestätigt; b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware im zugelassenen Lager eintrifft, deren Eingang auf dem Begleitschein bestätigt und die ganze Menge in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht wird.

3

Die Einlagerung von Treibstoffen und Heizöl extraleicht in einem Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern muss von der Carbura auf dem Begleitschein bestätigt werden.34

Art. 103

Fristen

1

Das Verfahren muss spätestens nach 30 Tagen abgeschlossen sein.

2

Die Oberzolldirektion kann für besondere Fälle andere Fristen festlegen.


Art. 104

Direkte Einfuhr in ein zugelassenes Lager Eingeführte Waren, die mit einer zollrechtlich formlosen Zwischenabfertigung in ein zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in der Zolldeklaration in der Warenbuchhaltung zu verbuchen.


Art. 105

Unregelmässigkeiten

1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Oberzolldirektion melden; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

2

Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge.

3

Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

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641.611


Art. 106

Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen 1

Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lagerinhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus.

2

Das Verfahren nach Absatz 1: a. beginnt im Zeitpunkt nach Artikel 102 Absatz 1; b. endet im Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Steueranmeldung annimmt.

3

Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 107

Zollfrei oder zollbegünstigt eingeführte Waren Steuerpflichtige Personen müssen für die in den Artikeln 44 und 45 des Gesetzes aufgeführten Waren vor deren Abgabe oder Verwendung eine Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion abgeben.


Art. 108

Waren in zugelassenen Lagern 1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vor der ersten Warenbewegung die Bestände in den Lagertanks messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise feststellen; die Warenbuchhaltung ist mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.

2

Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192535 eingeführt worden sind und die in einem zugelassenen Lager gelagert werden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen. Der zugelassene Lagerinhaber beantragt bei der Oberzolldirektion die Löschung des Geleitscheins.

3

Waren in Steuerfreilagern, die vorher als Zollausland gegolten haben (Art. 2 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Okt. 1925), sind am Tag, von dem an das Lager Steuerfreilager ist, zu verzollen.

4

Die zugelassenen Lagerinhaber beantragen Rückerstattungen nach Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion. Dem Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Zollzahlung und die Einlagerung.

35

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Steuern

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Art. 109

Waren in Pflichtlagern ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern 1

Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192536 eingeführt worden sind und die ausserhalb von Erdölraffinerien oder Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen. Die Carbura beantragt bei der Oberzolldirektion die Löschung des Geleitscheins.

2

Die Pflichtlagerhalter müssen die unverzollten Treibstoffe, die ausserhalb von Erdölraffinerien oder Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verzollen. Die Carbura muss diese Bestände beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden.

3

Die Pflichtlagerhalter beantragen für verzollte Pflichtlagerbestände von Heizöl extraleicht, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, die Rückerstattung der Zollabgaben innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion. Die Carbura muss diese Bestände beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden.


Art. 110

Andere Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern 1

Steuerpflichtige Personen müssen für die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes aufgeführten Waren innerhalb von 30 Tagen ab dessen Inkrafttreten die Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion abgeben.

2

Für Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192537 eingeführt worden sind und die ausserhalb eines zugelassenen Lagers lagern, kann der Inhaber des Geleitscheins innerhalb der Gültigkeitsfrist bei der Oberzolldirektion beantragen, diesen durch einen Begleitschein zu ersetzen (Art. 32 des Gesetzes).


Art. 111

Heizöl

1

Wer nach Artikel 47 Absatz 1 des Gesetzes steuerpflichtig ist, muss innerhalb von 30 Tagen ab dessen Inkrafttreten die Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion abgeben.

2

Die Oberzolldirektion kann auf die Nacherhebung vorläufig verzichten für Pflichtlagerbestände, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, sofern:

a. im gleichen Tank keine versteuerten Waren lagern; und b. das Gasöl vor Entstehung der Steuerforderung im Tank gefärbt und gekennzeichnet wird.

36

SR 631.0

37

SR 631.0

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641.611

3

Die Carbura muss die Pflichtlagerbestände an nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden; diese legt die Fristen für die Färbung und Kennzeichnung im Einvernehmen mit der Carbura fest.

4

Kann in den Fällen nach Artikel 47 Absatz 3 des Gesetzes auf die Nacherhebung der Steuer nicht verzichtet werden, so setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung fest.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 112

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 200238 1

Für Heizöl extraleicht, das sich am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern befindet, gilt die Änderung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b nicht.

2

Farb- und Kennzeichnungsstoffe, die am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern vorhanden sind, können weiterhin für die Färbung und Kennzeichnung verwendet werden.

38 AS

2002 2084

Steuern

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. Dezember 197239 über die Zollbehandlung von verarbeitetem Erdöl (Raffineriezollordnung); b. die Verordnung vom 9. August 197240 über die Gewichtsansätze und die Rückerstattung des Zollzuschlages auf Treibstoffen.

2. Die Verordnung vom 30. Juni 199341 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes wird wie folgt geändert: Anhang ...


3. Die Verordnung vom 6. Juli 198342 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen wird wie folgt geändert: Art. 7
Abs. 2
...

39

[AS 1972 2982, 1987 2347] 40

[AS 1972 1684, 1975 1711, 1985 826, 1986 350, 1987 2364] 41

SR 431.012.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

42

SR 531.215.41. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

43

SR 631.152.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Mineralölsteuerverordnung 37

641.611

5. Die Verordnung vom 3. Juli 198544 über die Zollbegünstigung für unverbleites Benzin wird wie folgt geändert: Titel ...

Ingress ...

3 Abs. 2 Bst. c und Art. 5; b. Verordnung vom 25. April 199046 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung: Ingress, Art. 3 Bst. a und b; c. Verordnung vom 9. Dezember 198547 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Treibstoffzollanteile: Titel, Ingress, Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 5 Abs. 3 Bst. c;

d. Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 199148: Ingress, Art. 1 Einleitungssatz;

e. Bahnhofparkplatz-Verordnung vom 30. April 198649: Ingress, Art. 8 Abs. 2 44

[AS 1985 831, 1987 2367, 1988 2002, 1993 3195, 1997 2832. AS 1999 2498 Ziff. II Bst. b]

45

SR 725.116.23 46

SR 725.116.244 47

SR 725.116.25 48

SR 725.121

49

[AS 1986 1201, 1987 874]

Steuern

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