21.09.2021 - * / In Kraft
11.03.2020 - 20.09.2021
16.09.2019 - 10.03.2020
06.06.2018 - 15.09.2019
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11.03.2015 - 05.06.2018
23.09.2013 - 10.03.2015
06.03.2012 - 22.09.2013
29.09.2011 - 05.03.2012
06.03.2008 - 28.09.2011
12.03.2003 - 05.03.2008
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verfassung

des Kantons Uri vom 28. Oktober 1984 (Stand am 6. Juni 2018)1 Im Namen Gottes!

Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich,
in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung: 1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1

Souveränität 1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2

Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.


Art. 2

Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an, a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;

b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen; c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.


Art. 3

Bürgerrecht

1

Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.

2

Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Okt. 1984. (Urner Rechtsbuch, RB 1.1101).

Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1985 (BBl 1985 II 1343 Art. 1, 621).

1

Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto-

nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

131.214

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 2

131.214


Art. 4

Staatshaftung

1

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.

2

Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

3

Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.


Art. 5

Verantwortlichkeit der Organe Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.


Art. 6

Entschädigung bei Enteignung Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

2. Kapitel: Staat und Kirche

Art. 7

Landeskirchen

1

Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.

2

Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.


Art. 8

Selbständigkeit

1

Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.

2

Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.

3

Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist 4

Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

Übergangsbestimmung Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut
zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Kanton Uri. Verfassung 3

131.214


Art. 9

Steuerhoheit

Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

3. Kapitel: Grundrechte und Pflichten

Art. 10

Menschenwürde Die Würde des Menschen ist unantastbar.


Art. 11

Rechtsgleichheit

1

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2

Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.


Art. 12

Freiheitsrechte

Gewährleistet sind: a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;

b. das Recht auf Ehe und Familie; c. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses;

d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit; e. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit; f. das Petitionsrecht;

g. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; h. die Niederlassungsfreiheit; i.

die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit; k. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl; l. die Eigentumsfreiheit.


Art. 13

Rechtsschutz

1

Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.

2

Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 4

131.214


Art. 14

Schranken der Grundrechte 1

Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

2

Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.

3

Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

4

Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.


Art. 15

Verwirklichung der Grundrechte Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.


Art. 16

Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

4. Kapitel: Politische Rechte und Pflichten 1. Abschnitt: Stimmrecht

Art. 17

Stimm- und Wahlrecht. a. allgemein 1

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.2 2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.

3

Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

4

Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.


Art. 18

Stimm- und Wahlrecht. b. Ausdehnung 1

Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.

2

Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

2

Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 5. März 1989.

Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 1 719).

Kanton Uri. Verfassung 5

131.214


Art. 19

Stimm- und Wahlrecht. c. Korporationen Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.


Art. 20

Ausübung des Stimmrechts Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.

2. Abschnitt: Volkswahlen

Art. 21

Obligatorische Volkswahl. a. kantonale Die Stimmberechtigten wählen: a. die

Ständeräte;

b. den

Regierungsrat;

c. den Landammann und den Landesstatthalter; d. das Obergericht.


Art. 22

Obligatorische Volkswahl. b. bezirksweise Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.


Art. 23


3

Obligatorische Volkswahl. c. in der Gemeinde Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung4 vorgesehenen Behörden und Angestellten.

3. Abschnitt: Volksabstimmungen

Art. 24

Obligatorische Volksabstimmung des Kantons Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen: 3

Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

4 Ausdruck

angenommen

in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 6

131.214

a. die

Verfassungsänderungen; b. die

kantonalen

Gesetze;

c.5 neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken; d.6 neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; e. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs; f.

kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung; g. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.


Art. 25

Fakultative Volksabstimmung des Kantons 1

Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.7 2

Volksreferenden sind zulässig gegen: a. Verordnungen; b. Konkordate des Landrates; c.8 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken; d.9 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; e. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.

3

Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.

4

Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

5

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

6

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

7

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997.

Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

8

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

9

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

Kanton Uri. Verfassung 7

131.214


Art. 26


10



Art. 27

Kantonale Volksinitiative. a. Gegenstand 1

Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.

2

Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.


Art. 28

Kantonale Volksinitiative. b. Form und Verfahren 1

Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

2

Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.11 3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.


Art. 29

Gemeindliche Volksinitiative 1

Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.

2

Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen.

Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

10 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997.

Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 8

131.214

4. Abschnitt: Abstimmungsordnung

Art. 30

Wahlen und Abstimmungen 1

Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.

2

…12 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.13 3

Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.14 5. Kapitel: Öffentliche Aufgaben 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 31

Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.


Art. 32

Enteignung

1

Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.

2

Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

2. Abschnitt: Bildungswesen und Kulturpflege

Art. 33

Öffentliche Schulen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.


Art. 34


15

Volksschulen. a. Schulbesuch Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.

12 Erster Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

13

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989, in Kraft seit 24. Sept. 1989.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2016.

Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 1 3931).

Kanton Uri. Verfassung 9

131.214


Art. 35

Volksschulen. b. Trägerschaft und Aufsicht 1

Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.

2

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.


Art. 36

Volksschulen. c. Sonderschulen Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.


Art. 37


16

Kindergärten

Die Gemeinden führen Kindergärten.


Art. 38

Berufsschule und höhere Schulen 1

Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.

2

Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.


Art. 39

Privatschulen

Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.


Art. 40

Ausbildungshilfen

Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.


Art. 41

Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.


Art. 42

Kulturpflege

Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998.

Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 10

131.214


Art. 43

Gesetzgebung

Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

3. Abschnitt: Sozialhilfe

Art. 44

Aufgabenteilung

1

Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.

3

Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

4. Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 45

Grundsatz

1

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

2

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.


Art. 46

Besondere Aufgaben des Kantons 1

Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

2

Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

5. Abschnitt: Lebensraum

Art. 47

Raumplanung

1

Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.

2

Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Kanton Uri. Verfassung 11

131.214


Art. 48

Bauwesen

1

Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.

2

Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.


Art. 49

Schutz der Umwelt und des Lebensraumes Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.


Art. 50

Öffentliche Sachen

1

Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.

2

Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.

3

Er regelt die Nutzung des Grundwassers.

4

Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

6. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 51

Wirtschaftspolitik

1

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.

2

Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.


Art. 52

Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.


Art. 53

Gesetzgebung

Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.


Art. 54


17

Kantonalbank

1

Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2003.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 12

131.214

2

Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.


Art. 55

Regalrechte. a. Begriff Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.


Art. 56

Regalrechte. b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.


Art. 57

Regalrechte. c. Bergregal 1

Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.

2

Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).

3

Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

7. Abschnitt: Finanzordnung

Art. 58

Finanzhaushalt

1

Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.

2

Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.

3

Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.


Art. 59

Mittelbeschaffung

1

Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen; b. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;

d. allfällige weitere Erträgnisse; e. Aufnahme von Anleihen und Darlehen.

Kanton Uri. Verfassung 13

131.214

2

Gemeindeverbände erheben keine Steuern.

3

Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.


Art. 60

Grundsätze der Steuererhebung 1

Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.

2

Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

3

Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.


Art. 61

Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher.

Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

6. Kapitel: Gliederung des Staates 1. Abschnitt: Kanton

Art. 62

Gebiet

1

Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2

Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.


Art. 63

Hauptort

1

Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.

2

Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.

2. Abschnitt: Gemeinden

Art. 64

Gemeindearten

1

Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt: a. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst;

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 14

131.214

b. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst;

c. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst;

d. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.

2

Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.


Art. 65

Rechtsnatur

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.


Art. 66

Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen18 1

Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz.19 2

Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.


Art. 67


20

Einwohnergemeinden

1

Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet ist.

2

Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 68

Kirchgemeinde

Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.


Art. 69

Ortsbürgergemeinde

1

Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.

2

Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.

3

Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer andern zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.21 18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013.

Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).

Kanton Uri. Verfassung 15

131.214

Übergangsbestimmung Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt.
Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.


Art. 70

Korporationsbürgergemeinde Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.


Art. 71


22

Zweckverbände

Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.

Übergangsbestimmung Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

3. Abschnitt: Korporationen

Art. 72

Rechtsnatur

1

Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2

Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

Übergangsbestimmung
Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.


Art. 73

Korporationsvermögen

Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.


Art. 74

Zusammenarbeit

Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013.

Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 16

131.214

7. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten des Staates 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 75

Gewaltenteilung

Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.


Art. 76

Unvereinbarkeiten

1

Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein.

Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.

2

Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt, a. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein; b. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören; c.23 vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein; d. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.

3

Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.24


Art. 77

Verwandtenausschluss

1

Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

b. Verwandte im ersten und zweiten Grad; c. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben.25

2

Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.


Art. 78


26

Ausstand

Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 1, 2007 7663).

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

Kanton Uri. Verfassung 17

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Art. 79

Öffentlichkeit

1

Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die, im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.

2

Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.


Art. 80

Beschlussfähigkeit

1

Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.27

Art. 81

Beschlussfassung

1

Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.

2

Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet das Los.


Art. 82


28

Vereidigung

Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.


Art. 83

Amtsdauer

1

Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.29 2

Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.30 3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

27

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 18

131.214


Art. 84

Amtsantritt

1

Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.

2

Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

3

Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.

4

Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.


Art. 85

Amtszwang

Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.


Art. 86

Information der Öffentlichkeit Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.

2. Abschnitt: Der Kanton 1. Unterabschnitt: Der Landrat

Art. 87

Stellung und Zusammensetzung 1

Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

2

Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.


Art. 88

Wahl

1

Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. für Gemeinden, denen drei oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.31 Übergangsbestimmung
Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.

2

Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:

31

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989, in Kraft seit 24. Sept. 1989.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).

Kanton Uri. Verfassung 19

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a. Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt.

Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.

b. Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

c. Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.


Art. 89

Verfahrensordnung

1

Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.

2

Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.

3

Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.


Art. 90

Zuständigkeiten. a. Gesetzgebung 1

Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.

2

Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.


Art. 91

Zuständigkeiten. b. Finanzbeschlüsse Der Landrat

a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben;

b. beschliesst den jährlichen Voranschlag; c. nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.


Art. 92

Zuständigkeiten. c. Wahlen Der Landrat wählt:

a. die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 20

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b. den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten; c.32 … d. den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften; e.33 die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;

f.34 den Bankrat.


Art. 93

Zuständigkeiten. d. weitere Zuständigkeiten Der Landrat

a. genehmigt rechtsetzende Konkordate; b. genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes;

c. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung35);

d.36 … e. übt das Begnadigungsrecht aus; f. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist;

g. nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis; h. bewilligt Anleihen;

i.

erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.

2. Unterabschnitt: Der Regierungsrat und die Verwaltung

Art. 94

Regierungsrat. a. Stellung und Zusammensetzung 1

Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

32 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2003.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).

35

[BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

36 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041).

Kanton Uri. Verfassung 21

131.214

2

Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.


Art. 95

Regierungsrat. b. Wahl 1

Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.

2

Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen.

Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.


Art. 96

Regierungsrat. c. Organisation 1

Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.

2

Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.


Art. 97

Regierungstätigkeiten 1

Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2

Der Regierungsrat hat im weitern a. den Kanton nach innen und aussen zu vertreten; b. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren; c. die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;

d. im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen;

e. Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;

f.37 im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen; g. dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen;

h. alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 22

131.214


Art. 98

Vorbereitung der Rechtsetzung Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.


Art. 99

Leitung der Verwaltung 1

Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.

2

Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.

3

Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.


Art. 100

Der Erziehungsrat

1

Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.

2

Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.


Art. 101

Kantonale Verwaltung

1

Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.

2

Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.

3

Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

3. Unterabschnitt: Die richterlichen Behörden

Art. 102


38

Grundsatz

1

Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

2

Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.

3

Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

38

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

Kanton Uri. Verfassung 23

131.214


Art. 103


39

Organisation, Aufgaben und Verfahren 1

Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.

2

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.40

Art. 104


41

Zivilgerichtsbarkeit

1

Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die

Schlichtungsbehörde; b. die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern; c. die Landgerichte Uri und Ursern; d. das Obergericht.42

2

Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

3

…43


Art. 105


44

Strafgerichtsbarkeit

1

Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren; b. das Landgerichtsvizepräsidium Uri;

c. das Landgerichtspräsidium Ursern; d. die Landgerichte Uri und Ursern; e. das Obergericht.45

2

Organe der Jugendstrafrechtspflege sind: a. der

Jugendanwalt;

b. das

Jugendgericht;

c. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.

39

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

40 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).

41

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

42 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).

43 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).

44

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

45 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 24

131.214

3

Die Gesetzgebung kann kantonale oder gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

a46 Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das

Obergericht;

b. weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.

3. Abschnitt: Die Gemeinden 1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 106

Selbständigkeit

1

Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selber zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.47 2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.


Art. 107

Aufgaben

1

Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.48 2

Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.

3

Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.

4

Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.

5

Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.49 46

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995.

Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

47 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

48 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

49 Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Kanton Uri. Verfassung 25

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Übergangsbestimmung 1 Zweckgebundenes Vermögen ist jener Gemeinde zu übertragen, die die entsprechende Aufgabe inskünftig zu erfüllen hat. Die entsprechenden Verträge sind spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung abzuschliessen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat Ersatzvornahmen treffen.

2

Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 4 anerkannt.


Art. 108

Organisation

1

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigen.50 2

Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.51 3

Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.


Art. 109

Zuständigkeit

Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.

a52 Ausführungsrecht Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz 2. Unterabschnitt: Die Einwohnergemeinde

Art. 110

Zuständigkeit der Stimmberechtigten53 1

Die Stimmberechtigten sind zuständig:54 a. Rechtsvorschriften zu beschliessen; b. den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden; 50 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

51 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998.

Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

52 Eingefügt durch die Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

53 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

54 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 26

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c. die Abgaben der Gemeinde festzulegen; d.55 … e.56 die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen; f.

Ausscheidungsdekrete zu beschliessen; g. Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.

2

Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.57 3

…58


Art. 111


59

Gemeinderat

1

Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2

Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.


Art. 112


60

Schulrat

1

Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2

Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.


Art. 113


61

Sozialrat

1

Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2

Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

55 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041).

56 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998.

Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

57 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

58 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

59 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

60 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

61 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Kanton Uri. Verfassung 27

131.214

3. Unterabschnitt: Die Kirchgemeinde

Art. 114


62

Zuständigkeit der Stimmberechtigten 1

Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.

2

Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.


Art. 115

Kirchenrat

1

Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.

2

Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

4. Unterabschnitt: Die Ortsbürgergemeinde

Art. 116


63

Zuständigkeit der Stimmberechtigten 1

Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.

2

Sie wählen den Ortsbürgerrat.


Art. 117

Ortsbürgerrat

1

Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

2

Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

4. Abschnitt: Die Korporationen

Art. 118

Selbständigkeit

1

Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.

2

Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

63 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.

Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 28

131.214

8. Kapitel: Verfassungsrevision

Art. 119

Grundsatz

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.


Art. 120

Teilrevision

Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.

Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.


Art. 121

Totalrevision

1

Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.

2

Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.

3

Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 122

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 188864 wird aufgehoben.


Art. 123

Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.


Art. 124

Weitergeltung bisherigen Rechts 1

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

2

Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

64

[AB 1888 nach 108]

Kanton Uri. Verfassung 29

131.214


Art. 125

Wahlen

1

Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.

2

Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 30

131.214

Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmungen s. Volksabstimmungen Abstimmungsordnung 30 Allmendbürgergemeinde s. Korporationen Alter als Voraussetzung der Stimmbe-

rechtigung 171 Amtsantritt 84 Amtsdauer 83 Amtszwang 85 Angestellte - Amtsdauer

831, 2

- Ausstand

78

- Unvereinbarkeiten 76,

77

- Vereidigung

82

- Wahl durch den Landrat 92e - Wahl durch die Gemeinde 23, 1061 Anleihen Zuständigkeit des Landrates 93b Ausbildung s. Bildungswesen Ausstand 78 Bauwesen 48 Begnadigung Zuständigkeit des Landrates 93e Behörden

- Amtsantritt

84

- Amtsdauer

831

- Amtszwang

85

- Ausstand

78

- Beschlussfähigkeit 80

- Beschlussfassung

81

- Informationspflicht 86

- Unvereinbarkeiten 76,

77

- Vereidigung

82

s. auch Verwaltung Berufsschulen 38 Bildungswesen 33-43 Budget s. Voranschlag Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte Ausübung durch den Landrat 93c Bürgerpflichten 16, 20 Bürgerrecht - Erteilung

3

- Erteilung durch den Regierungsrat 972f

Einwohnergemeinde - Aufgaben

1071

- Begriff

641a

- Gemeinderat

1082, 109, 111

- Gliederung

67

- Zusammenschluss

672

- Zuständigkeit

109

s. auch Gemeinden Enteignung - Enteignungsrecht

32

- Entschädigung

6

Erwachsenenbildung 41 Erziehungsrat - Aufgabe

1001

- Wahl durch den Landrat 92b - Zusammensetzung

1002

Finanzausgleich 61 Finanzhaushalt und Finanzplan - Allgemeines

58

- Beschlüsse

91

- Mittelbeschaffung 59

s. auch Steuererhebung Freiheitsrechte 12 s. auch Grundrechte Gemeinden - Amtsantritt

842

- Amtsdauer

832

- Arten

64

- Aufgaben

107

- Gebietsveränderungen 66

- Gemeindebehörden

108-113

- Gemeindeverbände

322, 35, 592, 71,

1012

- Organisation

108

- Rechtsnatur

65

- Selbständigkeit

106

- Unvereinbarkeiten 76,

77

- Vermögensübertragung 107, Übergangsbest.

- Zuständigkeit

109

s. auch Einwohnergemeinden, Kirchgemeinde, Korporationsbürgergemeinde,

Ortsbürgergemeinde, Zweckverbände Gemeindegesetz 303, 661, 71, 107, 109a, 111- 113

- Abstimmungen, Wahlen 303 - Grenzen,

Gebiete

661

- Zweckverbände

301

- Ausführungsrecht

109a

Gerichte

- Amtsantritt der Mitglieder 841 - Aufgaben

103

- Beschlussfähigkeit 80,

81

- Grundsatz

102

Kanton Uri. Verfassung 31

131.214

- Landgerichte / Gerichte erster Instanz 22, 104

- Obergericht

s.

Obergericht

- Öffentlichkeit der Verhandlungen 79 - Organisation

103

- Sitze

632

- Strafgerichtsbarkeit 105

- Unvereinbarkeit

761

- Verfahren

103

- Verwaltungsgerichtsbarkeit 105a

- Zivilgerichtsbarkeit 104

Gesetzgebung 90 Gesundheitswesen - Aufgaben des Kantons 46 - Grundsatz

45

Gewaltentrennung 75 Gewässer 501, s. auch Grundwasser, Wasserkräfte Grenzbereinigungen 66 Grundrechte 10-16 - Schranken

14

- Verwirklichung

15

Grundwasser Nutzung 503 Initiative s. Volksinitiative Jugendstrafrechtspflege - Jugendanwalt

1052

- Jugendgericht

1052

- Jugendgerichtskommission 1052

Kanton

- Gebiet

62

- Gliederung in Einwohnergemeinden 67

- Hauptort

631

s. auch Verwaltung Kantonalbank 54 - Bankrat. Wahl 92f Kantonsspital Betrieb 462 Kindergärten 37 Kirche - anerkannte

Landeskirchen

7

- anerkannte

Gemeindeart

641

- Organisation, Selbständigkeit 8, 662, 68, 109, 1101

- Steuerhoheit

9

- Stimm- und Wahlrecht 172 , 18 Kirchgemeinden 8, 9, 18, 64, 66, 68, 107, 108, 110, 114-115 Konkordate - Abschluss durch den Regierungsrat 972d

- Genehmigung

durch den Landrat 93a Korporationen 118 - Stimm- und Wahlrecht der 19 - Enteignungsrecht

8

- Strahlerrechte

572

- Rechtsnatur 64, 66, 72-74, 76 - Aufgeben

1074

- Organisation

1083

Korporationsbürgergemeinde 19, 64, 66, 70, 72, 1082 Kulturpflege durch Kanton und Gemeinden 42 Landammann

- Amtsdauer

831

- Volkswahl

21

Landeskirchen s. Kirchen Landesstatthalter - Amtsdauer

831

- Volkswahl

21

Landgerichte s. Gerichte Landrat - Amtsantritt

841

- Beschlussfähigkeit 80,

81

- Oberaufsicht über die Regierungsund Verwaltungstätigkeit 972g

- Öffentlichkeit der Verhandlungen 791 - Sitz

632

- Stellung und Zusammensetzung 87 - Unvereinbarkeit

761

- Verfahrensordnung 89

- Wahl

des

302, 881, UeB

- Zuständigkeiten

- Gesetzgebung

90

- Finanzbeschlüsse

91

- Wahlen durch den Landrat 92 - weitere

93

Lebensraum 47-50 Menschenwürde 10 Naturgewalten Einrichtungen zum Schutz 482 Obergericht - als

Strafgericht

105

- als

Verwaltungsgericht

105a

- als

Zivilgericht

104

- Rechenschaftsbericht 1022

- Volkswahl

21

Öffentliche Aufgaben 31-61 Öffentliche Sachen 50 Öffentliche Schulen s. Schulen Ortsbürgergemeinde - Aufgaben

1073

- Ausscheidung

69

- Begriff

641c

- Gemeindeversammlung 116

- Organisation

1082

- Ortsbürgerrat

117

- Zusammenschluss

693

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 32

131.214

- Zuständigkeit

109

Partner, eingetragene 771 Persönliche Freiheit Schutz 42 Pflichterfüllung gesetzliche 16 Politische Rechte und Pflichten 17-30 Privatschulen 39 Raumplanung 47 Recht, Weitergeltung des bisherigen Rechts 124 Rechtsgleichheit 11 Rechtsschutz 13 Regalrechte - Begriff

55

- Bergregal

57

- Salz-, Jagd- und Fischereiregal 56 Regierungsrat - Amtsantritt

841

- Beschlussfähigkeit 80,

81

- Befugnisse

und

Tätigkeiten 97

- Leitung der Verwaltung 99 - Organisation,

Kollegialbehörde

96

- Rechtsetzung, Vorbereitung 98 - Sitz

632

- Stellung und Zusammensetzung 94 - Unvereinbarkeit

76

- Vertretung

des

Kantons nach innen

und aussen 972a

- Wahl

21,

95

Religion s. Kirchen Revision der Verfassung s. Verfassung Schlichtungsbehörde 1041a Schulen 33-39, 112 Schulrat 1081, 1101, 112 Sozialrat 1082, 1101, 113 Souveränität 1 Sozialhilfe - Aufgabenteilung

441

- Schaffung

von

Sozialversicherungseinrichtungen 442, 3

Spitäler 462 s. auch Gesundheitswesen Staatsanwaltschaft 1051a Staatshaftung 4 Staatsrechnung - Abnahme durch den Landrat 91c - Vorlage durch den Regierungsrat 972g Staatsziele 2 Ständerat - Amtsantritt

841

- Volkswahl

21

Steuererhebung - Gesetzgebung als Grundlage 593 - Grundsätze

60

Stimmberechtigte - als oberstes Organ der Gemeinde 1081 - Zuständigkeit

110

Stimm- und Wahlrecht - Allgemeines

17

- als

Bürgerpflicht

20

- der

Gerichtsbezirke

301

- des

Kantons

301

- Korporationen

19

- Landeskirchen

18

Stipendien und Darlehen 40 Suchtgefahren Bekämpfung 452 Umweltschutz 49 Unvereinbarkeiten 76-78 Urnenwahlen 301 Verantwortlichkeit der Organe 5 s. auch Staatshaftung Vereidigung 82 Verfassung

- Revision

- Grundsatz

119

- Teilrevision

120

- Totalrevision

121

Verkehrswege Bau, Unterhalt und Schutz 482 Versammlungsfreiheit 12 Verwaltung - Gliederung

101

- Leitung

99

- Übertragung von Verwaltungsaufgaben an privatrechtliche Organisatio-

nen 1013

- Verantwortlichkeit 4, 5 - Verwaltungsbeschwerden, Entscheid

993

Volksabstimmungen - Abstimmungsordnung 30 - fakultative

25

- Regelung

durch

das Gemeindegesetz

303

- obligatorische

24

Volksinitiative (Volksbegehren) - im

Kanton

- Gegenstand

27

- Form und Verfahren 28 - in der Gemeinde 29 Volksschulen - Grundsätze in Gesetzen 43 - obligatorischer

Schulbesuch

34

- Sonderschulen

36

Kanton Uri. Verfassung 33

131.214

- Trägerschaft, Aufsicht 35 Volkswahlen s. Wahlen Voranschlag (Budget) - Beschliessung

durch den Landrat 91b - Vorlage durch den Regierungsrat 972g Vormundschaftswesen s. Sozialhilfe Wählbarkeit 17-19 Wahlen 21-23, 30 - Bürgerpflicht

20

- Regelung

durch

das Gemeindegesetz

30

- im

Bezirk

22

- in der Gemeinde 23 - im

Kanton

21

- Stimmrecht

173

- Übergangsbestimmung 125

Wasserkräfte Nutzung 504 Wirtschaft

- Ausübung

53

- Rahmenbedingungen 52

- Wirtschaftspolitik 51

s. auch Kantonalbank. Regalrechte Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben 31 Zusammenschluss - von

Einwohnergemeinden

672

- von

Ortsgemeinden

673

Zweckverbände 71, 1012

Gewährleistung und Veröffentlichung der kantonalen Verfassungen 34

131.214