21.09.2021 - * / In Kraft
11.03.2020 - 20.09.2021
16.09.2019 - 10.03.2020
06.06.2018 - 15.09.2019
11.03.2015 - 05.06.2018
23.09.2013 - 10.03.2015
06.03.2012 - 22.09.2013
29.09.2011 - 05.03.2012
06.03.2008 - 28.09.2011
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12.03.2003 - 05.03.2008
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1

Verfassung

des Kantons Uri vom 28. Oktober 1984 (Stand am 6. März 2008) Im Namen Gottes!

Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich,
in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung:1 1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1

Souveränität 1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2

Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.


Art. 2

Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an, a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;

b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen; c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.


Art. 3

Bürgerrecht

1

Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.

2

Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

RB 1.1101

1

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985.

Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1985 (BBl 1985 II 1343 Art. 1, 621).

131.214

Kantonsverfassungen 131.214

2


Art. 4

Staatshaftung

1

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.

2

Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

3

Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.


Art. 5

Verantwortlichkeit der Organe Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.


Art. 6

Entschädigung bei Enteignung Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

2. Kapitel: Staat und Kirche

Art. 7

Landeskirchen

1

Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.

2

Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.


Art. 8

Selbständigkeit

1

Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.

2

Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.

3

Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist 4

Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

Übergangsbestimmung Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut
zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Uri

131.214

3


Art. 9

Steuerhoheit

Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

3. Kapitel: Grundrechte und Pflichten

Art. 10

Menschenwürde Die Würde des Menschen ist unantastbar.


Art. 11

Rechtsgleichheit

1

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2

Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.


Art. 12

Freiheitsrechte

Gewährleistet sind: a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;

b. das Recht auf Ehe und Familie; c. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses;

d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit; e. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit; f. das Petitionsrecht;

g. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; h. die Niederlassungsfreiheit; i.

die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit; k. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl; l. die Eigentumsfreiheit.


Art. 13

Rechtsschutz

1

Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.

2

Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Kantonsverfassungen 131.214

4


Art. 14

Schranken der Grundrechte 1

Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

2

Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.

3

Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

4

Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.


Art. 15

Verwirklichung der Grundrechte Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.


Art. 16

Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

4. Kapitel: Politische Rechte und Pflichten 1. Abschnitt: Stimmrecht

Art. 17

Stimm- und Wahlrecht.

a. allgemein

1

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.2 2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.

3

Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

4

Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.


Art. 18

Stimm- und Wahlrecht.

b. Ausdehnung

1

Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.

2

Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

2

Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 719).

Uri

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5


Art. 19

Stimm- und Wahlrecht. c. Korporationen Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.


Art. 20

Ausübung des Stimmrechts Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.

2. Abschnitt: Volkswahlen

Art. 21

Obligatorische Volkswahl. a. kantonale Die Stimmberechtigten wählen: a. die

Ständeräte;

b. den

Regierungsrat;

c. den Landammann und den Landesstatthhalter; d. das Obergericht.


Art. 22

Obligatorische Volkswahl. b. bezirksweise Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.


Art. 23


3

Obligatorische Volkswahl. c. in der Gemeinde Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindesatzung vorgesehenen Behörden und Angestellten.

3. Abschnitt: Volksabstimmungen

Art. 24

Obligatorische Volksabstimmung des Kantons Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen: a. die

Verfassungsänderungen; 3

Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

Kantonsverfassungen 131.214

6

b. die

kantonalen

Gesetze;

c.4 neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken; d.5 neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; e. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs; f.

kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung; g. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.


Art. 25

Fakultative Volksabstimmung des Kantons 1

Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.6 2

Volksreferenden sind zulässig gegen: a. Verordnungen; b. Konkordate des Landrates; c.7 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken; d.8 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; e. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.

3

Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.

4

Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.


Art. 26

Volksabstimmung der Gemeinde 1

Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung bestimmt die Gemeindesatzung, welche gemeindlichen Geschäfte offen und welche an der Urne zu beschliessen sind.

4

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

5

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

6

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

7

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

8

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

Uri

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7

2

Als offen gilt ein Verfahren, dessen Ergebnis entweder durch Handmehr oder dadurch ermittelt wird, dass Stimm- oder Wahlzettel an der Versammlung abgegeben und unmittelbar danach ausgezählt werden.


Art. 27

Kantonale Volksinitiative.

a. Gegenstand

1

Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.

2

Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.


Art. 28

Kantonale Volksinitiative.

b. Form und Verfahren

1

Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

2

Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.9 3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.


Art. 29

Gemeindliche Volksinitiative 1

Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.

2

Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen.

Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

9

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

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8

4. Abschnitt: Abstimmungsordnung

Art. 30

Wahlen und Abstimmungen 1

Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.

2

Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden werden durch die Gemeindeversammlung mit Handmehr getroffen, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.10 3 Die offene Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände öffentlich auszukünden. für Abstimmungen, die an der Urne getroffen werden, bleibt die Gesetzgebung vorbehalten.

5. Kapitel: Öffentliche Aufgaben 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 31

Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.


Art. 32

Enteignung

1

Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.

2

Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

2. Abschnitt: Bildungswesen und Kulturpflege

Art. 33

Öffentliche Schulen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.

10

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).

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9


Art. 34


11

Volksschulen.

a. Schulbesuch

Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und mit Ausnahme der Kindergartenstufe obligatorisch.


Art. 35

Volksschulen.

b. Trägerschaft und Aufsicht 1

Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.

2

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.


Art. 36

Volksschulen.

c. Sonderschulen

Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.


Art. 37


12

Kindergärten

Die Gemeinden führen Kindergärten.


Art. 38

Berufsschule und höhere Schulen 1

Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.

2

Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.


Art. 39

Privatschulen

Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.


Art. 40

Ausbildungshilfen

Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.


Art. 41

Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

Kantonsverfassungen 131.214

10


Art. 42

Kulturpflege

Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.


Art. 43

Gesetzgebung

Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

3. Abschnitt: Sozialhilfe

Art. 44

Aufgabenteilung

1

Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.

3

Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

4. Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 45

Grundsatz

1

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

2

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.


Art. 46

Besondere Aufgaben des Kantons 1

Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

2

Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

5. Abschnitt: Lebensraum

Art. 47

Raumplanung

1

Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.

Uri

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11

2

Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.


Art. 48

Bauwesen

1

Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.

2

Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.


Art. 49

Schutz der Umwelt und des Lebensraumes Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.


Art. 50

Öffentliche Sachen

1

Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.

2

Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.

3

Er regelt die Nutzung des Grundwassers.

4

Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

6. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 51

Wirtschaftspolitik

1

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.

2

Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.


Art. 52

Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.


Art. 53

Gesetzgebung

Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Kantonsverfassungen 131.214

12


Art. 54


13

Kantonalbank

1

Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

2

Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.


Art. 55

Regalrechte.

a. Begriff

Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.


Art. 56

Regalrechte.

b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.


Art. 57

Regalrechte.

c. Bergregal

1

Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.

2

Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).

3

Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

7. Abschnitt: Finanzordnung

Art. 58

Finanzhaushalt

1

Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.

2

Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.

3

Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.


Art. 59

Mittelbeschaffung

1

Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen; 13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).

Uri

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13

b. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;

d. allfällige weitere Erträgnisse; e. Aufnahme von Anleihen und Darlehen.

2

Gemeindeverbände erheben keine Steuern.

3

Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.


Art. 60

Grundsätze der Steuererhebung 1

Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.

2

Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

3

Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.


Art. 61

Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher.

Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

6. Kapitel: Gliederung des Staates 1. Abschnitt: Kanton

Art. 62

Gebiet

1

Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2

Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.


Art. 63

Hauptort

1

Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.

2

Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.

Kantonsverfassungen 131.214

14

2. Abschnitt: Gemeinden

Art. 64

Gemeindearten

1

Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt: a. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst;

b. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst;

c. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst;

d. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.

2

Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.


Art. 65

Rechtsnatur

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.


Art. 66

Gebietsveränderungen

1

Gebietsveränderungen sind durch die betreffenden Gemeindeversammlungen, Gebietsbereinigungen durch die betreffenden Gemeinderäte zu beschliessen. Sie sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

2

Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.


Art. 67

Einwohnergemeinde

Der Kanton Uri gliedert sich in zwanzig Einwohnergemeinden, nämlich: 1. Altdorf 2. Bürglen 3. Silenen mit Amsteg und Bristen 4. Schattdorf 5. Spiringen mit Urnerboden 6. Erstfeld 7. Wassen mit Meien 8. Seelisberg 9. Attinghausen 10. Seedorf

Uri

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15

11. Sisikon 12. Isenthal 13. Flüelen 14. Unterschächen 15. Gurtnellen 16. Bauen 17. Göschenen mit Göscheneralp 18. Andermatt 19. Hospental mit Zumdorf 20. Realp

Art. 68

Kirchgemeinde

Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.


Art. 69

Ortsbürgergemeinde

1

Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.

2

Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.

Übergangsbestimmung Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt.
Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.


Art. 70

Korporationsbürgergemeinde Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.


Art. 71

Gemeindeverbände

1

Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um ihre Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.

2

Die Satzungen der Zweckverbände sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Übergangsbestimmung Bestehende Gemeindeverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

Kantonsverfassungen 131.214

16

3. Abschnitt: Korporationen

Art. 72

Rechtsnatur

1

Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2

Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

Übergangsbestimmung
Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.


Art. 73

Korporationsvermögen

Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.


Art. 74

Zusammenarbeit

Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

7. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten des Staates 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 75

Gewaltenteilung

Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.


Art. 76

Unvereinbarkeiten

1

Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein.

Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.

2

Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt, a. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein; b. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören; c.14 vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein; d. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

Uri

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17

3

Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.15

Übergangsbestimmung
Die durch diese Verfassung geschaffenen Unvereinbarkeiten sind auf Ende der laufenden Amtsdauer zu beheben.


Art. 77

Verwandtenausschluss

1

Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

b. Verwandte im ersten und zweiten Grad; c. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben.16

2

Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.


Art. 78


17

Ausstand

Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.


Art. 79

Öffentlichkeit

1

Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die, im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.

2

Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.


Art. 80

Beschlussfähigkeit

1

Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.18 15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 1, 2007 7663).

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

18

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

Kantonsverfassungen 131.214

18


Art. 81

Beschlussfassung

1

Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.

2

Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet das Los.


Art. 82


19

Vereidigung

Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.


Art. 83

Amtsdauer

1

Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.20 2

Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.21 3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.


Art. 84

Amtsantritt

1

Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.

2

Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

3

Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.

4

Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.


Art. 85

Amtszwang

Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.


Art. 86

Information der Öffentlichkeit Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

Uri

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19

2. Abschnitt: Der Kanton 1. Unterabschnitt: Der Landrat

Art. 87

Stellung und Zusammensetzung 1

Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

2

Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.


Art. 88

Wahl

1

Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. für Gemeinden, denen drei oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.22 2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:

a. Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt.

Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.

b. Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

c. Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.


Art. 89

Verfahrensordnung

1

Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.

2

Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.

3

Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

22

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).

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20


Art. 90

Zuständigkeiten.

a. Gesetzgebung

1

Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.

2

Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.


Art. 91

Zuständigkeiten.

b. Finanzbeschlüsse

Der Landrat

a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben;

b. beschliesst den jährlichen Voranschlag; c. nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.


Art. 92

Zuständigkeiten.

c. Wahlen

Der Landrat wählt:

a. die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates; b. den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten; c. ...23 d. den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften; e.24 die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;

f.25 den Bankrat.


Art. 93

Zuständigkeiten.

d. weitere Zuständigkeiten Der Landrat

a. genehmigt rechtsetzende Konkordate; 23 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).

Uri

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21

b. genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes;

c. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung26);

d. verleiht

das

Kantonsbürgerrecht; e. übt das Begnadigungsrecht aus; f. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist;

g. nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis; h. bewilligt Anleihen;

i.

erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.

2. Unterabschnitt: Der Regierungsrat und die Verwaltung

Art. 94

Regierungsrat.

a. Stellung und Zusammensetzung 1

Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

2

Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.


Art. 95

Regierungsrat.

b. Wahl

1

Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.

2

Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen.

Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.


Art. 96

Regierungsrat.

c. Organisation

1

Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.

2

Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

26

[BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

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22


Art. 97

Regierungstätigkeiten 1

Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2

Der Regierungsrat hat im weitern a. den Kanton nach innen und aussen zu vertreten; b. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren; c. die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;

d. im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen;

e. Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;

f. im Rahmen der Gesetzgebung Bürger aus dem Urner Landrecht zu entlassen;

g. dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen;

h. alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.


Art. 98

Vorbereitung der Rechtsetzung Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.


Art. 99

Leitung der Verwaltung 1

Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.

2

Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.

3

Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.


Art. 100

Der Erziehungsrat

1

Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.

2

Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

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23


Art. 101

Kantonale Verwaltung

1

Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.

2

Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.

3

Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

3. Unterabschnitt: Die richterlichen Behörden

Art. 102


27

Grundsatz

1

Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

2

Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.

3

Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.


Art. 103


28

Organisation, Aufgaben und Verfahren 1

Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.

2

Soweit die Gesetzgebung nicht anderes vorsieht, bestimmt die Verordnung die Zuständigkeit der richterlichen Behörden und das Verfahren vor diesen. Hiefür erlässt der Landrat namentlich die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.


Art. 104


29

Zivilgerichtsbarkeit

1

Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die

Vermittler;

b. die Landgerichtspräsidenten Uri und Ursern; c. die Landgerichte Uri und Ursern; 27

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

28

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

29

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

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24

d. das

Obergericht.

2

Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

3

Die Schiedsgerichtsbarkeit in Rechtssachen, über die die Parteien frei verfügen können, wird anerkannt. Die Gesetzgebung ordnet den Weiterzug von Schiedsurteilen an die Zivilgerichte.


Art. 105


30

Strafgerichtsbarkeit

1

Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. den Staatsanwalt im Strafbefehlsverfahren; b. die Landgerichte Uri und Ursern; c. das Obergericht.

2

Organe der Jugendstrafrechtspflege sind: a. der

Jugendanwalt;

b. das

Jugendgericht;

c. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.

3

Die Gesetzgebung kann kantonale oder gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

a31 Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das

Obergericht;

b. weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.

3. Abschnitt: Die Gemeinden 1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 106

Selbständigkeit

1

Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selber zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben 30

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

31

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

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25

nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.32 2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.


Art. 107

Aufgaben

1

Die Einwohnergemeinden erfüllen alle Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten fallen. Sie erfüllen zudem die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben.

2

Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.

3

Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.

4

Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.

5

Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Übergangsbestimmung 1 Zweckgebundenes Vermögen ist jener Gemeinde zu übertragen, die die entsprechende Aufgabe inskünftig zu erfüllen hat. Die entsprechenden Verträge sind spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung abzuschliessen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat Ersatzvornahmen treffen.

2

Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 4 anerkannt.


Art. 108

Organisation

1

Oberstes Gemeindeorgan ist die Gemeindeversammlung. Ihr gehören alle Stimmberechtigten an.

2

Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.33 3

Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

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Art. 109

Zuständigkeit

Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.

2. Unterabschnitt: Die Einwohnergemeinde

Art. 110

Gemeindeversammlung

1

Die Einwohnergemeindeversammlung ist zuständig, a. Rechtsvorschriften zu beschliessen; b. den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden; c. die Abgaben der Gemeinde festzulegen; d. das Gemeindebürgerrecht zu erteilen; e.34 die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen; f.

Ausscheidungsdekrete zu beschliessen; g. Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.

2

Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.

3

Die Gemeindesatzung kann der Gemeindeversammlung weitere Aufgaben übertragen.


Art. 111

Gemeinderat

1

Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter, der Sozialvorsteherin oder dem Sozialvorsteher und einem bis drei Mitgliedern.35 2

Er leitet und verwaltet die Gemeinde und vertritt sie nach aussen.

3

Er hat namentlich

a. die Gemeindegüter zu verwalten; b. für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen; c. die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen; d. die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen; 34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

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e. alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.


Art. 112

Schulrat

1

Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis sechs Mitgliedern.

2

Er hat namentlich

a. das Schulwesen in der Gemeinde zu leiten; b. die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen; c. die Lehrer zu wählen und zu beaufsichtigen; d. die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten.


Art. 113


36

Sozialrat

1

Der Sozialrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

2

Er hat namentlich

a. die Sozialhilfe in der Gemeinde zu leiten; b. die Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrates in der Sozialhilfe zu vollziehen;

c. das Vermögen, das der Sozialhilfe gewidmet ist, zu verwalten; d. die Geschäfte der Gemeindeversammlung über die Sozialhilfe vorzubereiten.

3. Unterabschnitt: Die Kirchgemeinde

Art. 114

Gemeindeversammlung

1

Die Kirchgemeindeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Einwohnergemeindeversammlung, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.

2

Sie wählt den Kirchenrat und den Ortspfarrer.


Art. 115

Kirchenrat

1

Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.

36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

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2

Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

4. Unterabschnitt: Die Ortsbürgergemeinde

Art. 116

Gemeindeversammlung

1

Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Einwohnergemeindeversammlung, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.

2

Sie wählt den Ortsbürgerrat.


Art. 117

Ortsbürgerrat

1

Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

2

Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

4. Abschnitt: Die Korporationen

Art. 118

Selbständigkeit

1

Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.

2

Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

8. Kapitel: Verfassungsrevision

Art. 119

Grundsatz

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.


Art. 120

Teilrevision

Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.

Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.


Art. 121

Totalrevision

1

Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.

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2

Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.

3

Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 122

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 188837 wird aufgehoben.


Art. 123

Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.


Art. 124

Weitergeltung bisherigen Rechts 1

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

2

Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.


Art. 125

Wahlen

1

Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.

2

Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

Übergangsbestimmung zu den revidierten Artikeln 30 Absatz 2 und 88 Absatz 138 Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.

37

[AB 1888 nach 108] 38

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).

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30

Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmungen s. Volksabstimmungen Abstimmungsordnung 30 Allmendbürgergemeinde s. Ortsbürgergemeinde Alter als Voraussetzung der Stimmbe-

rechtigung 171 Amtsantritt 84 Amtsdauer 83 Amtszwang 85 Angestellte - Amtsdauer 831, 2

- Ausstand 78

- Unvereinbarkeiten 76 - Vereidigung 82

- Wahl durch den Landrat 92 e - Wahl durch die Gemeinde 23, 106 1 Anleihen Zuständigkeit des Landrates 93b Armenwesen s. Sozialhilfe Bauwesen 48 Begnadigung Zuständigkeit des Landrates 93e Behörden

- Amtsantritt 84

- Amtsdauer 831

- Amtszwang 85

- Ausstand 78

- Beschlussfähigkeit 80 - Beschlussfassung 81 - Informationspflicht 86 - Vereidigung 82

- Verwandtenausschluss 77 s. auch Verwaltung Berufsschulen 38 Bildungswesen und Kulturpflege 33-43 Bisheriges Recht Weitergeltung 124 Budget s. Voranschlag Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte Ausübung durch den Landrat 93c Bürgerpflichten 16, 20 Bürgerrecht - Erteilung 3

- Verleihung durch den Landrat 93d Einwohnergemeinde - Aufgaben 1071

- Begriff 641a

- Gemeinderat 111

- Gemeindeversammlung 110 - Gliederung 67

- Organisation 1082 - Zuständigkeit 109

s. auch Gemeinden Enteignung - Enteignungsrecht 32 - Entschädigung 6 Erwachsenenbildung 41 Erziehungsrat - Aufgabe 1001

- Wahl durch den Landrat 92b - Zusammensetzung 1002 Finanzausgleich 61 Finanzhaushalt und Finanzplan - Allgemeines 58

- Mittelbeschaffung 59 s. auch Steuererhebung Freiheitsrechte 12 s. auch Grundrechte Gemeinden - Arten 64

- Aufgaben 107

- Gebietsveränderungen 66 - Gemeindebehörden

- Amtsantritt 842

- Amtsdauer 832

- Verwandtenausschluss 771 - Gemeindeverbände 71 - Organisation 108

- Rechtsnatur 65

- Selbständigkeit 106 - Vermögensübertragung 107 Übergangsbest.

- Zuständigkeit 109 s. auch Einwohnergemeinden, Kirchgemeinde, Korporationsbürgergemeinde,

Ortsbürgergemeinde Gerichte - Amtsantritt der Mitglieder 841 - Aufgaben 103

- Grundsatz 102

- Öffentlichkeit der Verhandlungen 79 - Organisation 103

- Sitze 632

- Strafgerichtsbarkeit 105 - Unvereinbarkeit 761 - Verfahren 103

- Verwaltungsgerichtsbarkeit 105a - Zivilgerichtsbarkeit 104

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31

Gesundheitswesen - Aufgaben des Kantons 46 - Grundsatz 45 Gewaltentrennung 75 Gewässer s. Wasserkräfte Grundrechte 10-16 - Schranken 14

- Verwirklichung 15 Grundwasser Nutzung 503 Initiative s. Volksinitiative Jugendstrafrechtspflege - Jugendanwalt 1052

- Jugendgericht 1052 - Jugendgerichtskommission 1052 Kanton - Gebiet 62

- Gliederung in Einwohnergemeinden 67

- Hauptort 631 Kantonalbank 54 - Bankrat. Wahl 92f Kantonsspital Betrieb 462 Kindergärten 37 Kirche - Landeskirchen 7

- Organisationsstatut 83 - Selbständigkeit 8

- Steuerhoheit 9

- Stimm- und Wahlrecht 18 Kirchgemeinden - Aufgaben 1072

- Begriff 641b

- Gemeindeversammlung 114 - Kirchenrat 115

- Organisation 662, 68, 1082 - Steuerhoheit 9

- Zuständigkeit 109 Konkordate - Abschluss durch den Regierungsrat 972d

- Genehmigung durch den Landrat 93a Korporationen - Rechtsnatur 72

- Selbständigkeit 118 - Vermögen 73

- Zusammenarbeit 74 Korporationsbürgergemeinde - Aufgaben 1074

- Begriff 641d

- Bildung und Organisation 662, 70, 1083

Kulturpflege durch Kanton und Gemeinden 42

Landammann

- Amtsdauer 831

- Volkswahl 21 Landeskirchen s. Kirchen Landesstatthalter - Amtsdauer 831

- Volkswahl 21 Landgerichte s. Gerichte Landrat - Amtsantritt 841

- Oberaufsicht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 972g - Öffentlichkeit der Verhandlungen 791 - Sitz 632

- Stellung und Zusammensetzung 87 - Unvereinbarkeit 761 - Verfahrensordnung 89 - Wahl des 302, 881, UeB - Zuständigkeit

- Gesetzgebung 90

- Finanzbeschlüsse 91 - Wahlen 92

- weitere 93 Lebensraum 47-50 Menschenwürde 10 Naturgewalten Einrichtungen zum Schutz 482 Obergericht - als Strafgericht 105 - als Verwaltungsgericht 105a - als Zivilgericht 104 - Rechenschaftsbericht 1022 - Volkswahl 21 Öffentliche Aufgaben 31-61 Öffentliche Sachen 50 Öffentliche Schulen s. Schulen Ortsbürgergemeinde - Aufgaben 1073

- Ausscheidung 69

- Begriff 641c

- Gemeindeversammlung 116 - Organisation 1082

- Ortsbürgerrat 117 - Zuständigkeit 109 Partner, eingetragene 771 Persönliche Freiheit Schutz 42 Pflichterfüllung gesetzliche 16 Politische Rechte und Pflichten 17-30 Privatschulen 39 Raumplanung 47 Rechtsgleichheit 11 Rechtsschutz 13

Kantonsverfassungen 131.214

32

Regalrechte

- Begriff 55

- Bergregal 57

- Salz-, Jagd- und Fischereiregal 56 Regierungsrat - Amtsantritt 841

- Befugnisse und Tätigkeiten 97 - Leitung der Verwaltung 99 - Organisation, Kollegialbehörde 96 - Rechtsetzung, Vorbereitung 98 - Sitz 632

- Stellung und Zusammensetzung 94 - Unvereinbarkeit 76

- Volkswahl 21

- Vertretung des Kantons nach innen und aussen 972a

- Wahl 95 Religion s. Kirchen Revision der Verfassung s. Verfassung Schulen 33-39 Schulrat 112 Sozialrat - Wahl 108 2, 110 1e

- Zusammensetzung 113 1 - Aufgaben 113 2 Souveränität 1 Sozialhilfe - Aufgabenteilung 441 - Schaffung von Sozialversicherungseinrichtungen 442, 3

Spitäler 462 s. auch Gesundheitswesen Staatshaftung 4 Staatsrechnung - Abnahme durch den Landrat 91c - Vorlage durch den Regierungsrat 972g Staatsziele 2 Ständerat - Amtsantritt 841

- Volkswahl 21 Steuererhebung - Gesetzgebung als Grundlage 593 - Grundsätze 60 Stimm- und Wahlrecht - Allgemeines 17

- Korporationen 19

- Landeskirchen 18

- Ausübung

- als Bürgerpflicht 20 - in der Gemeinde 302 - im Kanton 301 Stipendien und Darlehen 40 Suchtgefahren Bekämpfung 452 Umweltschutz 49 Urnenwahlen 301 Verantwortlichkeit der Organe 5 s. auch Staatshaftung Verfassung - Revision

- Grundsatz 119

- Teilrevision 120

- Totalrevision 121 Verkehrswege Bau und Unterhalt 482 Verwaltung - Gliederung 101

- Leitung 99

- Übertragung von Verwaltungsaufgaben an privatrechtliche Organisationen

1013

- Verantwortlichkeit der Organe 5 - Verwaltungsbeschwerden, Entscheid 993

Volksabstimmungen - fakultative 25

- in der Gemeinde 26 - obligatorische 24 Volksinitiative (Volksbegehren) - im Kanton

- Gegenstand 27

- Form und Verfahren 28 - in der Gemeinde 29 Volksschulen - Grundsätze in Gesetzen 43 - Schulbesuch 34

- Sonderschulen 36

- Trägerschaft, Aufsicht 35 Volkswahlen s. Wahlen Voranschlag (Budget) - Beschliessung durch den Landrat 91h - Vorlage durch den Regierungsrat 972g Wahlen - im Bezirk 22

- in der Gemeinde 23 - im Kanton 21

- Übergangsbestimmung 125 Wasserkräfte Nutzung 504 Wirtschaft - Ausübung 53

- Rahmenbedingungen 52 - Wirtschaftspolitik 51 s. auch Kantonalbank. Regalrechte Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben 31