01.01.2013 - * / In Kraft
01.06.2002 - 31.12.2012
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1

Verordnung
über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
(Geschäftsbücherverordnung; GeBüV)
vom 24. April 2002 (Stand am 18. Juni 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 957 Absatz 5 des Obligationenrechts1, verordnet:

1. Abschnitt: Zu führende Bücher

Art. 1

1 Wer buchführungspflichtig ist, muss ein Hauptbuch und, je nach Art und Umfang
des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen.

2 Das Hauptbuch besteht aus: a.

den Konten (sachlogische Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle),
auf deren Basis Betriebsrechnung und Bilanz erstellt werden; b.

dem Journal (chronologische Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfälle).

3 Die Hilfsbücher müssen in Ergänzung zum Hauptbuch die Angaben enthalten, die
zur Feststellung der Vermögenslage des Geschäftes und der mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Darunter fallen insbesondere die
Lohnbuchhaltung, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlaufende
Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen.

2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 2

Grundsätze ordnungsgemässer Führung und Aufbewahrung
der Bücher

1 Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind
die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung).

2 Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt
und aufbewahrt und die Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze
der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.

AS 2002 1399 1 SR

220

221.431

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2

221.431

3 Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Aufbewahrung der Bücher richtet
sich nach den allgemein anerkannten Regelwerken und Fachempfehlungen, sofern
diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse keine Vorschrift enthalten.


Art. 3

Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit) Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege
und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie
nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.


Art. 4

Dokumentation

1 Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten,
die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die
bei der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zur Anwendung gekommen sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher,
die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz verstanden werden können.

2 Arbeitsanweisungen sind zu aktualisieren und nach den gleichen Grundsätzen und
gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher, die danach geführt wurden.

3. Abschnitt: Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung

Art. 5

Allgemeine Sorgfaltspflicht Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind
sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.


Art. 6

Verfügbarkeit

1 Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von einer
berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.

2 Soweit es für die Einsicht und die Prüfung erforderlich ist, sind das entsprechende
Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel verfügbar zu halten.

3 Im Rahmen des Einsichtsrechts muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsbücher auf Begehren einer berechtigten Person auch ohne Hilfsmittel lesbar zu machen.


Art. 7

Organisation

1 Archivierte Informationen sind von aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu
kennzeichnen, dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren.

2 Auf archivierte Daten muss innert nützlicher Frist zugegriffen werden können.

Geschäftsbücherverordnung 3

221.431


Art. 8

Archiv

Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff
zu schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen derselben Aufbewahrungspflicht wie die Datenträger.

4. Abschnitt: Informationsträger

Art. 9

Zulässige Informationsträger 1 Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig: a.

unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger; b.

veränderbare Informationsträger, wenn:
1.

technische Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität
der gespeicherten Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren), 2.

der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist (z.B. durch «Zeitstempel»), 3.

die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften
über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten
werden, und

4.

die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert sowie die entsprechende Hilfsinformationen (wie Protokolle und
Log files) ebenfalls aufbewahrt werden.

2 Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder
Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische
oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-Speicher).


Art. 10

Überprüfung und Datenmigration 1 Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.

2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden (Datenmigration), wenn sichergestellt wird, dass: a.

die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet
bleiben; und

b.

die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.

3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu
protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 4

221.431

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Juni 19762 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden
Unterlagen wird aufgehoben.


Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

2 [AS

1976 1334]