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Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(StHG)
vom 14. Dezember 1990 (Stand am 24. April 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 127 Absatz 3 und 129 Absätze 1 und 2 der
Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19833, beschliesst:
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und
legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2 Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die
Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1
einräumt.
3 Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Art. 2
Vorgeschriebene direkte Steuern 1 Die Kantone erheben folgende Steuern: a.
eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b.
eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c.
eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; d.
eine Grundstückgewinnsteuer.
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den
Gemeinden erhoben wird.
AS 1991 1256 1 SR
101
2
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
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BBl 1983 III 1 642.14
Steuern
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Zweiter Titel: Steuern der natürlichen Personen 1. Kapitel: Steuerpflicht
Art. 3
Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im
Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier
einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
Art. 4
Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton
Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen,
vermitteln oder damit handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a.
im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b.
als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d.
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; e.
Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
erhalten;
f.
für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines
Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere
Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton
erhalten.
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 3
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Art. 5
Steuererleichterungen Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
Art. 6
Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier
keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem
Aufwand zu entrichten.
2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so kann ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zugestanden werden.
3 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 11 Abs. 1) berechnet. Sie muss
aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif
berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag: a.
des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen
Einkünften;
b.
der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c.
des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d.
der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte
und von deren Einkünften; e.
der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen
fliessen;
f.
der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz
abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
2. Kapitel: Einkommenssteuer 1. Abschnitt: Einkünfte
Art. 7
Grundsatz
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus
Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.
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1bis Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19654 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis
des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer).5 1ter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im
Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen
der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines
mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.6 2 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.7 3 Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz) sind steuerbar, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz
übersteigen.
4 Steuerfrei sind nur: a.
der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören; b.
Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und d; c.
Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; d.8 der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten; e.
Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der
Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; f.
Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; g.
Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen
die vom geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein
Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält; 4
SR 642.21
5 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
6 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
7 Fassung
gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
8 Fassung
gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
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h.9 der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
i.
Zahlungen von Genugtuungssummen; k.
Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; l.10 die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 199811 erzielten Gewinne.
Art. 8
Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder
Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten
übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
2 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.12 3 Stille Reserven werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, keine buchmässige Aufwertung stattfindet und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei: a.
Umwandlung in eine andere Personenunternehmung oder in eine juristische
Person, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die
Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben; b.
Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven
und Passiven auf eine andere Personenunternehmung oder auf eine juristische Person; c.
Aufteilung einer Personenunternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert
weitergeführt werden.
4 Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven innert angemessener Frist auf ein Ersatzobjekt mit gleicher 9
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).
11
SR 935.52
12 Fassung
gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
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Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2. Abschnitt: Abzüge
Art. 9
Allgemeines
1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.
2 Allgemeine Abzüge sind: a.13 die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
b.14 die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten; c.
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil
für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d.
die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und
Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e.
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen
aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag; f.
die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung; g.
die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die
nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von
Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann; h.
die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der
von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt
übersteigen;
13 Fassung
gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
14 Fassung
gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
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i.
die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass; k.
ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach
kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig
bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe
des andern Ehegatten.
3 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. In diesen Fällen gilt folgende
Regelung:
a.
Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit
mit den Kantonen, wie weit sie den Unterhaltskosten gleichgestellt werden
können.
b.
Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder
auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
4 Andere Abzüge sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Kinderabzüge und andere
Sozialabzüge des kantonalen Rechts.
Art. 10
Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen: a.
die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens; b.
die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken; c.
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen; d.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; e.
Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
Artikel 8 Absatz 2 entfallen.15 1bis Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.16 15 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
16 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2147 2148; BBl
1997 II 1008 1031).
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2 Vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode (Art. 15 Abs. 2) werden Verlustüberschüsse aus den drei vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre
nicht berücksichtigt werden konnten.17 3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren
Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden
konnten.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.18 3. Abschnitt: Steuerberechnung
Art. 11
1 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.
2 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so
wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für
bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
3. Kapitel: Grundstückgewinnsteuer
Art. 12
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen 17 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
18 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
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Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten
(Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet.
Den Veräusserungen sind gleichgestellt: a.
die Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; b.
die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen; c.
die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes
dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet
wird;
d.
die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht; e.
die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes19, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: a.
Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; b.20 Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den
Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB21) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind; c.
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung; d.
vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener
Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur
Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird; e.
Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer
gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
19
SR 700
20 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
21
SR 210
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4 Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen
oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt: a.
die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 4 genannten Tatbestände sowie die Umwandlung von juristischen Personen in Personenunternehmungen sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende
Veräusserung zu behandeln; b.
die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker
besteuert werden.
4. Kapitel: Vermögenssteuer
Art. 13
Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3 Bei Anteilen an Anlagefonds (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz) ist die Wertdifferenz
zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz
steuerbar.
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
Art. 14
Bewertung
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2 Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert
bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der
land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung
für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung
darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.
3 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen (ausgenommen Wertschriften), die
zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
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5. Kapitel: Zeitliche Bemessung
Art. 15
Steuer- und Bemessungsperiode 1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für eine zweijährige Steuerperiode (zwei aufeinander folgende Kalenderjahre) festgesetzt und für jedes Steuerjahr (Kalenderjahr) erhoben.
2 Für die Einkommenssteuer ist das durchschnittliche Einkommen der beiden der
Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre oder das durchschnittliche, auf zwölf
Monate berechnete Ergebnis der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.
3 Bei Beginn der Steuerpflicht wird das Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen bemessen.22 4 Für die Vermögenssteuer sind Stand und Wert des Vermögens zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. In der Schweiz gehandelte Wertpapiere mit Kurswert werden nach dem Durchschnitt der Kurse im letzten, dem Beginn
der Steuerperiode oder der Steuerpflicht vorangehenden Monat bemessen.
5 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der
diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. In solchen Fällen bestimmt sich der
Steuersatz für die Einkommenssteuer nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen.
Art. 16
Fakultative einjährige Steuerperiode Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 15 die Steuern vom Einkommen
und Vermögen für eine einjährige Steuerperiode entsprechend einem Kalenderjahr
festzulegen und zu erheben. In diesem Fall gelten die Vorschriften des 7. Titels (Art.
62-70).
Art. 17
Zwischenveranlagung
Eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen wird durchgeführt bei: a.
Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten; b.
dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels; c.
Vermögensanfall von Todes wegen; d.
Änderung der für die Besteuerung im interkantonalen oder internationalen
Verhältnis massgebenden Grundlagen.
22 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
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Art. 18
Sonderveranlagungen
1 Die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagungen nicht oder
noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne
nach Artikel 8 Absatz 1, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die
Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines
Rechtes unterliegen für das Steuerjahr, in der sie zugeflossen sind, gesamthaft einer
vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Die nach
diesem Absatz besteuerten Einkünfte werden bei der ordentlichen Veranlagung nicht
berücksichtigt. Bereits vorgenommene ordentliche Veranlagungen sind zu revidieren.
2 Die Jahressteuer nach Absatz 1 und die Steuer auf Leistungen nach Artikel 11 Absatz 3 werden für die Steuerperiode festgesetzt, in der die entsprechenden Einkünfte
zugeflossen sind. Werden im gleichen Steuerjahr mehrere Kapitalgewinne erzielt, so
bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtgewinn.
Art. 19
Grundstückgewinne
Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der die Gewinne erzielt worden sind.
Dritter Titel: Steuern der juristischen Personen 1. Kapitel: Steuerpflicht
Art. 20
Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit 1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind
die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196623 über die Anlagefonds.
2 Juristische Personen, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten
sind.
Art. 21
Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des
Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: a.
Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b.
im Kanton Betriebsstätten unterhalten; 23
[AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III 3, 1974 1857 Anhang Ziff. 21. AS 1994 2523 Art. 73
Bst. a]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 (SR 951.31).
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 13
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c.
an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: a.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b.
im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
Art. 22
24
beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder
der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 23
Ausnahmen
1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit: a.
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes; b.
der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts; c.
die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften
des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts; d.
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz,
Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der
Personalvorsorge dienen; e.
die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere
Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; f.
die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich 24 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
Steuern
14
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diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen
Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das
Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; g.
die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; h.
die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten
Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.
2 Die Kantone können überdies konzessionierte Verkehrsunternehmen ganz oder
teilweise von den Steuern befreien, wenn die verkehrspolitische Bedeutung des Unternehmens und dessen finanzielle Lage es rechtfertigen.
3 Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu
eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das
Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine
wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
4 Die in Absatz 1 Buchstaben d-g genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über
Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1
Bst. c) gelten sinngemäss.
2. Kapitel: Gewinnsteuer 1. Abschnitt: Steuerobjekt
Art. 24
Allgemeines
1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch: a.
der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand; b.
die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne; c.
die Zinsen auf verdecktem Eigenkapitel (Art. 29 Abs. 3).
2 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a.
Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu: b.
Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer
Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder
buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 15
642.14
c.
Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3 Stille Reserven werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, keine buchmässige Aufwertung stattfindet und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei: a.
Umwandlung in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn
der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben; b.
Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven
und Passiven auf eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Fusion nach Art. 748-750 OR25 oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR); c.
Aufteilung einer Unternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften,
wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden.
3bis Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die nicht unter Artikel 28 Absatz 2 oder 3 fällt, eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert
wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert
wird.26
4 Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über
den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
5 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen
Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen
Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen
Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend
zu berichtigen.
Art. 25
Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a.
die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen; b.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; 25
SR 220
26 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
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c.
die freiwilligen Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im
Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von
der Steuerpflicht befreit sind; d.
die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem
Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.
1bis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder
fremde Amtsträger.27
2 Vom Reingewinn der Steuerperiode werden die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen, soweit sie
bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt
werden konnten.28
3 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die
nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a sind, können
auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und
noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen
Verwaltung innerhalb der Schweiz.29
Art. 26
Gewinn von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds 1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge
erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die Anlagefonds (Art. 20 Abs. 1) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus
direktem Grundbesitz.
27 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2147 2148; BBl
1997 II 1008 1031).
28 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
29 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 17
642.14
2. Abschnitt: Steuerberechnung
Art. 27
Allgemeines
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden nach dem gleichen Tarif besteuert.
2 Allfällige Minimalsteuern auf Ersatzfaktoren werden an die Gewinn- und Kapitalsteuern angerechnet.
Art. 28
Besondere Fälle
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken
aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen
Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag
dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und
eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.30 1bis Die Kantone können die Ermässigung auf Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten ausdehnen. In diesem Fall werden
Kapitalgewinne bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit der
Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt und wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- und Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.31 2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur
Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der
Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten auf dem Reingewinn keine
Steuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig
mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Erträge aus
schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.
3 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt: 30 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
31 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
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a.
Erträge aus Beteiligungen im Sinne von Absatz 1 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei; b.
die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert; c.
die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der
Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert; d.
der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit
Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.32 4 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend
auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Absatz 3. Die übrigen Einkünfte
aus dem Ausland gemäss Absatz 3 Buchstabe c werden nach Massgabe des Umfangs
der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.33 5 Von der Ermässigung der Gewinnsteuer nach den Absätzen 2-4 sind Einkünfte
und Erträge ausgeschlossen, wenn hiefür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in
der Schweiz voraussetzt.34 6 Andere Ausnahmen von der ordentlichen Steuerberechnung gemäss Artikel 27
sind nicht zulässig.
3. Kapitel: Kapitalsteuer
Art. 29
Steuerobjekt; im allgemeinen35 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital besteht: a.
bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten
Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn
gebildeten stillen Reserven; b.
bei juristischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil
der stillen Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem
Gewinn gebildet worden wäre; 32 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
33 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
34 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
35
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995
1449; BBl 1994 II 357).
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 19
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c.
bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem
Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen
berechnet wird.
3 ...36
a37 Steuerobjekt; verdecktes Eigenkapital Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird
um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 30
Steuerberechnung
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden nach dem gleichen Tarif besteuert.
4. Kapitel: Zeitliche Bemessung
Art. 31
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode
festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Die Steuerpflichtigen müssen in jedem
Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger
als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz für die Gewinnsteuer nach dem
auf zwölf Monate berechneten Reingewinn.
3 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
4 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode Vierter Titel: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen 1. Kapitel:
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt
im Kanton
Art. 32
Geltungsbereich
1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt 36
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1449; BBl 1994 II 357).
37
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995
1449; BBl 1994 II 357).
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haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Dieser tritt an die Stelle der im ordentlichen
Verfahren zu veranlagenden Steuern. Vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach Artikel 34 Absatz 2.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
3 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf
alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, eingeschlossen die Nebeneinkünfte und Naturalleistungen, sowie auf die Ersatzeinkünfte.
Art. 33
Ausgestaltung des Steuerabzuges 1 Der Steuerabzug wird entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen Rechnung.
3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und bei
Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt.
Art. 34
Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 1 Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Vermögen und für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen
Verfahren veranlagt.
2 Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr mehr als den vom kantonalen Recht festgelegten
Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.
2. Kapitel:
Personen ohne Steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz
Art. 35
Geltungsbereich
1 Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben: a.
Arbeitnehmer für ihr aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton erzieltes Erwerbseinkommen; b.
Künstler, Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit, eingeschlossen die Einkünfte und Entschädi
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 21
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gungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem
Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat; c.
Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton für die ihnen
ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen; d.
Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen; e.
Gläubiger und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, für die ihnen ausgerichteten Zinsen; f.38 Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von
einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, für diese Leistungen; g.
im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge für diese Leistungen; h.
Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines
Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse
Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten für diese Leistungen.
2 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
Art. 36
Ausgestaltung des Steuerabzuges 1 In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und h wird die Quellensteuer
nach den Vorschriften der Artikel 32 und 33 erhoben.
2 In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b wird die Quellensteuer von den
Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben.
3 In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben c-g wird die Quellensteuer von
den Bruttoeinkünften berechnet.
38 Fassung
gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
Steuern
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3. Kapitel: Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
Art. 37
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 32 und 35) haftet für die Entrichtung
der Quellensteuer. Er ist verpflichtet: a.
die geschuldete Steuer bei Fälligkeit seiner Leistung zurückzubehalten oder
vom Steuerpflichtigen einzufordern; b.
dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c.
die Steuern der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem
andern Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner erhält eine Bezugsprovision.
4. Kapitel: Interkantonales Verhältnis
Art. 38
1 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche
Amts- und Rechtshilfe. Die nach Artikel 37 Absatz 2 bezogene Quellensteuer wird
dem Kanton überwiesen, der zur Besteuerung befugt ist.
2 Die Verpflichtung des Schuldners zum Steuerabzug richtet sich nach dem Recht
des Kantons, in welchem der Schuldner Sitz oder Betriebsstätte hat.
3 Der Steuerpflichtige wird nach dem Recht des Kantons besteuert, der zur Besteuerung befugt ist. Die von einem ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die geschuldete Steuer angerechnet; zuviel bezogene Steuern
werden zurückerstattet, zuwenig bezogene Steuern nachgefordert.
4 Verlegt eine nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 steuerpflichtige natürliche
Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur
Dauer der Steuerpflicht zu.39 39 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 23
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Fünfter Titel: Verfahrensrecht 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze und Veranlagungsverfahren
Art. 39
Amtspflichten
1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.
2 Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons
Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen
den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle
Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine
Veranlagung unvollständig ist.
a40 Datenbearbeitung
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 39 Absatz 2
geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein
können. Die Behörden nach Artikel 39 Absatz 3 geben der Steuerbehörde die Daten
weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
2 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
Diese Amtshilfe ist kostenlos.
3 Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: a.
die Personalien;
b.
Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; c.
Rechtsgeschäfte;
d.
Leistungen eines Gemeinwesens.
Art. 40
Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach
diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
40 Eingefügt durch Ziff. VI 4 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
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2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von
einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden
Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
Art. 41
Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen 1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des Sachverhaltes offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden,
soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
3 Veranlagungsverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und
müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verfügungen und Entscheide
sind ausserdem zu begründen.
Art. 42
Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung
zu ermöglichen.
2 Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen
sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische
Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen beilegen.
Art. 43
Bescheinigungspflicht Dritter 1 Dritte, die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, müssen ihm das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bescheinigen.
2 Reicht der Steuerpflichtige die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, so kann
die Steuerbehörde diese vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.
Art. 44
Auskunftspflicht Dritter Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den
Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen.
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Art. 45
Meldepflicht Dritter
Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: a.
die juristischen Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine
Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b.
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; c.
die einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft; d.
die Anlagefonds über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten
Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
Art. 46
Veranlagung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
Untersuchungen vor.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens
bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Art. 47
Verjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens
zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Art. 48
Einsprache
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach
Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen
und muss allfällige Beweismittel nennen.
3 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie
im Veranlagungsverfahren.
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4 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
Art. 49
Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer 1 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse
Auskunft erteilen.
2 Wird der Steuerabzug bestritten, so erlässt die Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Der Betroffene kann dagegen Einsprache erheben.
3 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung.
Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
4 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
2. Kapitel: Rekursverfahren
Art. 50
1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach
Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich
Rekurs erheben.
2 Der Rekurs ist zu begründen. Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
3 Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung können den Rekursentscheid an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz ziehen, wenn das
kantonale Recht dies vorsieht.
3. Kapitel: Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Art. 51
Revision
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag
oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: a.
wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b.
wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 27
642.14
c.
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können.
3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheides eingereicht werden.
4 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die
fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.
Art. 52
Rechnungsfehler und Schreibversehen Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes
wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
Art. 53
Nachsteuer
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde
nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.
2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4. Kapitel: Inventar
Art. 54
1 Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen.
Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines
in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Gewalt stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
3 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt
und im Inventar vorgemerkt.
Steuern
28
642.14
Sechster Titel: Steuerstrafrecht 1. Kapitel:
Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Art. 55
Verletzung von Verfahrenspflichten Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich
oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren
Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 56
Steuerhinterziehung
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden
bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige kann die Busse bis auf einen Fünftel der
hinterzogenen Steuer ermässigt werden.
2 Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei
Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.
3 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen
mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse
bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu
10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
4 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte,
für deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder
beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer
hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht
auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, in
schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken bestraft. Der Versuch einer
Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.
Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
Art. 57
Besondere Fälle
1 Werden zum Vorteil einer juristischen Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person
gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach Artikel 56 Absatz 3 bestraft werden.
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 29
642.14
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so
ist Artikel 56 Absatz 3 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung nach Artikel 56 Absatz 1 begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass
mit Einschluss der Vorempfänge. Ist das Hinterziehungsverfahren beim Tod des
Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem
Tode des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Erhebung einer Busse,
sofern die Erben an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das
ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben.
4 Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird
nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Jedem Ehegatten
steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den
andern Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für
die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.
Art. 58
Verjährung der Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre
und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die
versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.
2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre
nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 56 Abs. 1), oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine
unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde
(Art. 56 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite
geschafft wurden (Art. 56 Abs. 4).
3 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Artikel 56 Absatz 3 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie
gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die
Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden.
2. Kapitel: Steuervergehen
Art. 59
Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu sei
Steuern
30
642.14
nem oder eines andern Nutzen verwendet,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches41 sind anwendbar, soweit
das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Art. 60
Verjährung der Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren,
seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter,
dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber
jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
Art. 61
Verfahren und Vollzug Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit
Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.
Siebter Titel: Einjährige Veranlagung für die natürlichen Personen
Art. 62
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Kantone, die die Steuer für die natürlichen Personen gemäss Artikel 16 veranlagen.
Art. 63
Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die
Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt
sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate
berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der
vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmungen nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Artikel 11 Absatz 3 und 68 Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.42 41
SR 311.0
42
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination
und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 31
642.14
Art. 64
Bemessung des Einkommens 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode
einen Geschäftsabschluss erstellen.
Art. 65
Grundstückgewinne
Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der die Gewinne erzielt worden sind.
Art. 66
Bemessung des Vermögens 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die
nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst
von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt. Absatz 4 gilt sinngemäss.
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der
diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 68 Absatz 2 bleibt vorbehalten.43
Art. 67
44
1 Die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 63) vorangegangenen Geschäftsjahren werden abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Absatz 1 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
43
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und
Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen
Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
44 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
Steuern
32
642.14
Art. 68
45
Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode
im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton
steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz
hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbehalten.
2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben
wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer
dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 69
46
nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 wird nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absätze 2 und 3. Aufwendungen, die mit der Erzielung
der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen
werden.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
4 Die in der Steuerperiode vor dem Wechsel angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt: a.
von den der Steuerperiode vor dem Wechsel zugrundegelegten steuerbaren
Einkommen, wenn am 1. Januar des Jahres n eine Steuerpflicht im Kanton
besteht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
b.
beim Wechsel von der zweijährigen Steuerperiode, von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen, solange die
Steuerpflicht im Kanton besteht; oder 45 Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
46 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1310; BBl 1998 4929 4951).
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 33
642.14
c.
beim Wechsel von der einjährigen Steuerperiode, von dem für die Steuerperiode n zugrundegelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht
im Kanton besteht.
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a.
Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; b.
Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für
den Einkauf von Beitragsjahren; c.
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten,
soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
6 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital
von Selbständigerwerbenden und das Vermögen von Nichterwerbstätigen vor dem
Wechsel nach Artikel 16 und melden diese den Ausgleichskassen.
7 Bei einem Wechsel nach Artikel 16 gelten die Absätze 1-6 ab 1. Januar 1999.
Vorbehalten bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von Absatz 1 abweichen und am 1. Januar 1999 in Kraft stehen.
Art. 70
Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung Nach Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 1 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht und stellt Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung.
Achter Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Durchführung durch die Kantone
Art. 71
Mitwirkung
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden.
2 Die Kantone erteilen den zuständigen Bundesbehörden sämtliche für die Durchführung dieses Gesetzes nötigen Auskünfte und beschaffen ihnen die erforderlichen
Unterlagen.
3 Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die ganze
Schweiz einheitliche Formulare verwendet.
Art. 72
Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen 1 Unter Vorbehalt von Artikel 16 passen die Kantone ihre Gesetzgebung innert acht
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften der Titel 2-6 an.
2 Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das
kantonale Steuerrecht widerspricht.
3 Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
Steuern
34
642.14
a47 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der
Änderung vom 10. Oktober 1997 den geänderten Artikeln 7 Absatz 1 bis, 24 Absatz 3
bis und 28 Absätze 1 und 3-5 an.
2 Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2.
b48 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 7 Absätze 1ter,
2 und 4 Buchstabe d, 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 Buchstaben a und b, 10 Absatz 1 Buchstabe e sowie 35 Absatz 1 Buchstabe f auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.
2 Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.
c49 Belassen des Abzugs für Kinderbetreuungskosten Bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung können
die Kantone einen Abzug von den steuerbaren Einkünften vorsehen für die während
der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten.
d50 Belassen des Bausparabzugs In den vier Jahren nach Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 können die Kantone die in der Steuerperiode 2000 anwendbaren Bestimmungen über den Abzug
von Einlagen für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum bei der Einkommenssteuer und über die Befreiung des so angesparten Kapitals und dessen Erträgen von
der Einkommens- und Vermögenssteuer beibehalten.
Art. 73
Beschwerde
1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht.
2 Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3 Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hebt das Bundesgericht den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
47 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
48 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
49 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
50 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 35
642.14
2. Kapitel: Vollzug und Änderung des geltenden Rechts
Art. 74
Vollzugsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Probleme, die sich im interkantonalen Verhältnis, vor allem zwischen Kantonen mit
unterschiedlicher Regelung der zeitlichen Bemessung, stellen.51
Art. 75
Änderung des AHV-Gesetzes Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung52 wird wie folgt
geändert:
Art. 50
Abs. 1bis
...
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 76
Leistungen aus Militärversicherung Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 194953 über die Militärversicherung ist hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden, nicht anwendbar.
Art. 77
Reingewinnsteuer
1 Die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach
dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach altem und nach neuem Recht
provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird
diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten
bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht.
2 Soweit in den Fällen von Absatz 1 das im Kalenderjahr n zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr n-l zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum
nach altem Recht festgesetzt und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem
Recht berechnete Steuer angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
51
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und
Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen
Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
52
SR 831.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
53
[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff. 1,
1982 1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II
414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]
Steuern
36
642.14
Art. 78
Arrest
Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)54 gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Arrestaufhebungsklage nach Artikel 279 SchKG ist nicht
zulässig.
a55 Kapitalversicherungen mit Einmalprämie Artikel 7 Absatz 1ter ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die
nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
b56 Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen Artikel 69 Absätze 2, 3, 4 Buchstabe a und Absätze 5-7 gilt im Wegzugskanton für
die natürlichen Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz während der ersten
Steuerperiode(n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 innerhalb der Schweiz verlegen.
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 79
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199357 54
SR 281.1
55 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
56 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
(AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
57
BRB vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1286).