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29.09.2015 - 28.02.2017
01.07.2015 - 28.09.2015
01.02.2014 - 30.06.2015
01.10.2013 - 31.01.2014
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1

Verordnung

über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV) vom 4. September 2013 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 112b Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG),
verordnet:

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die besonderen Verfahrensabläufe für Testphasen in Zentren des Bundes.

2

Die Testphase beginnt mit der Eröffnung eines Zentrums des Bundes und dauert höchstens zwei Jahre, längstens jedoch bis zum 28. September 2015.


Art. 2

Zentrum des Bundes

Als Zentrum des Bundes gilt ein Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentrum im Rahmen der Testphasen.


Art. 3

Einreichung des Asylgesuches Im Zentrum des Bundes können keine Asylgesuche eingereicht werden. Die Einreichung von Asylgesuchen richtet sich nach Artikel 19 AsylG.


Art. 4

Zuweisung in ein Zentrum des Bundes 1

Asylsuchende, deren Gesuch im Rahmen von Testphasen behandelt werden soll, werden nach dem Zufallsprinzip bestimmt und einem Zentrum des Bundes zugewiesen. Dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie beachtet. Dem Kindeswohl wird gebührend Rechnung getragen.

2

Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsgesuch einreichen oder in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, werden nicht einem Zentrum des Bundes zugewiesen.

3

Asylsuchende haben keinen Anspruch auf Behandlung ihres Asylgesuchs innerhalb oder ausserhalb von Testphasen.

AS 2013 3075 1 SR

142.31

142.318.1

Migration

2

142.318.1


Art. 5


2

Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (abweichend von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG) 1

Solange sich unbegleitete minderjährige Asylsuchende in einem Zentrum des Bundes aufhalten, erfüllt die Rechtsvertretung gemäss Artikel 25 auch die Aufgaben einer Vertrauensperson.

2

Sobald die unbegleitete minderjährige Person nach einer Zuweisung in den Kanton gemäss Artikel 19 oder 21 Absatz 2 das Zentrum des Bundes verlassen hat, beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson nach Artikel 7 Absatz 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19993 (AsylV 1). 3 Die Tätigkeit der Vertrauensperson dauert im Dublin-Verfahren bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat und im beschleunigten Verfahren bis zum Vollzug der Wegweisung.


Art. 6

Folgen der Teilnahme an den Testphasen Aus der Teilnahme an den Testphasen dürfen den Asylsuchenden in Bezug auf den Entscheid über ihr Asylgesuch keine Vor- oder Nachteile erwachsen.


Art. 7

Geltung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes Das AsylG und das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20054 (AIG)5 finden auf das Asylverfahren im Rahmen von Testphasen Anwendung, sofern diese Verordnung in Bezug auf die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen nichts Abweichendes vorsieht.


Art. 8

Evaluation der Testphasen 1

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)6 führt zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) eine Evaluation der Testphasen durch.

2

Evaluiert werden insbesondere: a. die Abläufe im erstinstanzlichen Verfahren; b. die Aufgabenerfüllung des Leistungserbringers; c. die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der finanziellen und personellen Aufwendungen.

2

Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

3 SR

142.311

4 SR

142.20

5

Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Testphasenverordnung 3

142.318.1

3

Die Evaluation erfolgt laufend und deren Ergebnisse können in Zwischenberichten festgehalten werden. Ein Schlussbericht muss spätestens fünf Monate nach Abschluss der Testphasen vorliegen.

4

Das EJPD informiert die Bundesversammlung über die Ergebnisse der Testphasen.

2. Kapitel: Zentren des Bundes

Art. 9

Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren 1

Die Testphasen werden in Zentren des Bundes durchgeführt, die vom SEM geführt werden. Diese können als Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren genutzt werden.

2

Eine Unterbringung von Asylsuchenden erfolgt insbesondere in Verfahrenszentren: a. im beschleunigten Verfahren (Art. 17) ab Beginn der Vorbereitungsphase bis zum Ablauf der Beschwerdefrist; b. im Dublin-Verfahren (Art. 18) für die Dauer der Vorbereitungsphase; c. nach einer Zuteilung in das Asylverfahren ausserhalb der Testphasen bis zur Zuweisung in einen Kanton nach Artikel 22.

3

Asylsuchende im Dublin-Verfahren können nach Abschluss der Vorbereitungsphase bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in Wartezentren untergebracht werden.

4

Asylsuchende können im Dublin-Verfahren und im beschleunigten Verfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist bis zur Ausreise in Ausreisezentren untergebracht werden.

5

Die Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentren können in einer Baute oder Anlage zusammengelegt werden.

6

Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Sie kann angemessen verlängert werden, wenn dies den raschen Abschluss des Asylverfahrens oder den raschen Vollzug der Wegweisung befördert.7 7 Eine Zuweisung an die Kantone kann bei Bedarf auch vor Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer nach Absatz 6 erfolgen. Die Zuweisung richtet sich nach den Artikeln 21 und 22.


Art. 10

Betrieb 1 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

2

Das EJPD erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb sicherzustellen.

7

Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Migration

4

142.318.1


Art. 11

Unterbringung in kantonalen oder kommunalen Zentren 1

Asylsuchende können während der Testphase in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum untergebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 9 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommunalen Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich.

2

Der Standortkanton oder die Standortgemeinde: a. gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäftigung;

b. richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus; c. stellt die medizinische Betreuung sowie den Grundschulunterricht für Kinder sicher;

d. trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Betrieb sicher zu stellen.

3

Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2 ganz oder teilweise Dritten übertragen.

4

Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht.

5

Das SEM entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Vertrag Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung kann auch durch Pauschalen erfolgen.

6

Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung für Zentren des Bundes sowie Artikel 16b AsylV 18 gelten sinngemäss auch für kantonale oder kommunale Zentren.9

Art. 12

Mitteilung der Verfahrensschritte an kantonal oder kommunal geführte Zentren Das SEM nennt den kantonal oder kommunal geführten Zentren Datum und Zeit der Verfahrensschritte, die für die asylsuchenden Personen vorgesehen sind.

8 SR

142.311

9

Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Testphasenverordnung 5

142.318.1

3. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13

Zustellung von Verfügungen und Mitteilungen in den Zentren des Bundes (abweichend

von

Art. 13 Abs. 5 AsylG) 1

In den Zentren des Bundes erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Mitteilungen durch Aushändigung.

2

Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgt die Zustellung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser oder die zugewiesene Rechtsvertretung gibt der asylsuchenden Person die Zustellung unverzüglich bekannt.

3

Besteht keine zugewiesene Rechtsvertretung, so erfolgt die Zustellung an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Zustellung unverzüglich bekannt gegeben. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, erfolgt die Zustellung nach Artikel 12 AsylG.


Art. 14

Verfahrenssprache (abweichend von

Art.

16 Abs. 2 und 3 AsylG)10 1

Eingaben von Asylsuchenden im Zentrum des Bundes sind in der Amtssprache des Standortkantons einzureichen.

2

Das SEM eröffnet Verfügungen im Zentrum des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons.

3

Das SEM kann von den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abweichen, wenn: a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist.


Art. 15


11

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5363).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5363).

Migration

6

142.318.1

2. Abschnitt: Erstinstanzliches Verfahren

Art. 16

Vorbereitungsphase (abweichend von Art. 25a und 26 AsylG)12 1

Nach der Zuweisung in das Zentrum des Bundes beginnt die Vorbereitungsphase.

Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.

2

In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten nach Artikel 17 Absatz 3bis AsylG erstellen, Beweismittel sowie Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.13 3 Das SEM kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ein Asylgesuch nach dem AsylG vorliegt und dieses hinreichend begründbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.

4

Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2 und 3 AsylG sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat (Dublin-Staat) werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.

5

Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.


Art. 17

Beschleunigtes Verfahren

1

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dieses dauert zwischen acht und zehn Arbeitstagen.

2

Folgende Verfahrensschritte werden vorgenommen: a. Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen; b. Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs; c. Allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung; d. Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen; e. Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids; f.

Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids; 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5363).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5363).

Testphasenverordnung 7

142.318.1

g. Schlussredaktion des Asylentscheids; h. Eröffnung des Asylentscheids.

3

Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Asylentscheid im Zentrum des Bundes eröffnet werden kann, so kann die Verfahrensdauer nach Absatz 1 um einige Tage verlängert werden.


Art. 18

Dublin-Verfahren 1 Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Artikel 16 Absätze 2 und 4 wird anlässlich der Befragung nach Artikel 16 Absatz 3 das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann.

2

Es findet keine Anhörung statt; das beschleunigte Verfahren richtet sich nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d-h.

3

Nichteintretensentscheide im Dublin-Verfahren sind innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat nach den Artikeln 22 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/201314 dem Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat.15

Art. 19

Verfahren ausserhalb der Testphasen 1

Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen oder nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann, so erfolgt der Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und die Verteilung auf die Kantone.

2

Der Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen erfolgt insbesondere dann, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind oder wenn das SEM eine Gesuchsbehandlung nach Artikel 37b AsylG beschlossen hat.16

Art. 20

Vertretung der Hilfswerke während den Testphasen (abweichend von Art. 29 Abs. 3, 30 und 94 AsylG) In den Testphasen kommen die Bestimmungen über die Hilfswerksvertretung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG nicht zur Anwendung.

14 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

15 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5363).

Migration

8

142.318.1


Art. 21

Zuweisung an den Standortkanton und Anrechnung an den Anteil gemäss Verteilschlüssel (abweichend

von

Art. 27 Abs. 4 AsylG) 1

Dem Standortkanton des Zentrums des Bundes werden die Unterbringungsplätze an seinen Anteil gemäss dem Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 AsylV 117 angerechnet. Im Übrigen gelten die zwischen den Kantonen getroffenen Vereinbarungen über die Anrechnung der Unterbringungsplätze der Zentren des Bundes.

2

Personen, bei denen in der Testphase der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, werden dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dem Standortkanton werden diese Personen an seinen Anteil gemäss dem Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 AsylV 1 angerechnet.18

Art. 22

Verteilung auf die Kantone Personen, denen in der Testphase Asyl oder die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, weist das SEM den Kantonen zu und verteilt sie auf diese.

3. Abschnitt: Beratung und Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren

Art. 23

Grundsatz 1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.

2

Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.


Art. 24

Beratung über das Asylverfahren Die Beratung beinhaltet namentlich die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren.


Art. 25

Rechtsvertretung 1 Jeder asylsuchenden Person wird für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

2

Der zugewiesene Rechtsvertreter oder die zugewiesene Rechtsvertreterin informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.

17 SR

142.311

18 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Testphasenverordnung 9

142.318.1

3

Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen.

4

Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheids.

5

Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 28 Absätze 1 und 2.


Art. 26

Aufgaben des Leistungserbringers 1

Der Leistungserbringer nach Artikel 23 Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung.

2

Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Beratung und Rechtsvertretung betrauten Personen. Er teilt die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asylsuchenden zu.

3

Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen. Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

4

Zwischen dem Leistungserbringer und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.


Art. 27

Teilnahme der Rechtsvertretung an den Verfahrensschritten 1

Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Verfahrensschritte, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, mit.

Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM auch ohne Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung Rechtswirkung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.

2

Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides ein, obwohl der Leistungserbringer den Entwurf rechtzeitig erhalten hat, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme.


Art. 28

Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung 1

Das SEM richtet dem Leistungserbringer eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: a. Information und Beratung der Asylsuchenden;

Migration

10

142.318.1

b. Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;

c. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides; d. Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift; e. Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes.

2

Bei einem Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen werden die bis dahin geleistete Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen im Zentrum des Bundes abgegolten.

3

Das SEM entrichtet dem Leistungserbringer durch Vertrag und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen Bundesbeiträge für: a. die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen, wobei die Abgeltung auch durch Pauschalen erfolgen kann; b. die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten, die für eine unabhängige Übersetzung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und c‒e anfallen, wobei die Abgeltung auch durch Pauschalen erfolgen kann.

4. Abschnitt: Verbot der Erwerbstätigkeit und Vollzug der Wegweisung

Art. 29

Verbot der Erwerbstätigkeit (abweichend

von

Art. 43 Abs. 1 AsylG) Während des Aufenthaltes im Zentrum des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Vorbehalten bleibt die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm.


Art. 30

Wegweisungsverfügung (abweichend von

Art. 45 Abs. 2 AsylG) 1

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage.

2

Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder gesundheitliche Probleme dies erfordern.

Testphasenverordnung 11

142.318.1

4. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe sowie Bundesbeiträge

Art. 31

Zuständigkeit (abweichend von

Art. 80 Abs. 2 AsylG) 1

Solange sich Personen in einem Zentrum des Bundes aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe oder Nothilfe. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.

2

Das SEM entrichtet den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung kann auch durch Pauschalen erfolgen.

3

Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal.

4

Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für minderjährige asylsuchende Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Die Unterrichtskosten werden vom Bund pauschal abgegolten.


Art. 32

Monitoring der Nothilfe im Standortkanton 1

Das SEM überprüft erstmals sechs Monate nach Beginn der Testphasen unter Einbezug des Standortkantons, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten bei Personen, deren Wegweisungsentscheid im Rahmen der Testphasen ergangen ist. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 30 Absätze 3-5 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199919 über Finanzierungsfragen (AsylV 2).

2

Das EJPD passt die Höhe der Nothilfepauschale für den Standortkanton aufgrund der Ergebnisse nach Absatz 1 an.


Art. 33

Weitere Beiträge

Die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen an die Sicherheitskosten der Standortkantone von Zentren des Bundes sowie die Ausrichtung von Beiträgen für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen, welche sich in Zentren des Bundes befinden, richten sich nach Artikel 91 Absätze 2ter und 4bis AsylG.

19 SR

142.312

Migration

12

142.318.1

5. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

Art. 34

Rückkehrberatung 1 Das SEM fördert durch regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes die selbständige Rückkehr von Personen, deren Wegweisung aus der Schweiz mit Anordnung des Vollzugs verfügt wurde.

2

Ein erstes Beratungsgespräch kann bereits während der Vorbereitungsphase geführt werden.

3

Das SEM kann die Aufgaben nach Absatz 1 den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.


Art. 35

Entschädigung für die Rückkehrberatung Das SEM entrichtet dem Leistungserbringer der Rückkehrberatung nach Artikel 34 Absatz 3 durch Vertrag Bundesbeiträge für die Abgeltung der angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten. Die Abgeltung kann auch durch Pauschalen erfolgen.


Art. 36

Zusätzliche finanzielle

Hilfe

1

Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe gemäss Artikel 74 AsylV 220 kann das SEM Personen in den Testphasen eine zusätzliche finanzielle Hilfe gewähren.

2

Die zusätzliche finanzielle Hilfe beträgt: a. höchstens 2000 Franken pro Person, wenn diese das Asylgesuch vor der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase gemäss Artikel 16 Absatz 3 zurückzieht und während der Vorbereitungsphase ausreist; b. höchstens 1000 Franken pro Person, nach Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheides, wenn die Ausreise während der Beschwerdefrist erfolgt.

3

Massgebend für die Bemessung der zusätzlichen finanziellen Hilfe ist die Aufenthaltsdauer. Dieser Betrag kann gekürzt werden, je länger der Aufenthalt in der Schweiz dauert.

4

Nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids gewährt das SEM keine zusätzliche finanzielle Hilfe. Im Übrigen gilt sinngemäss Artikel 76a AsylV 2.

6. Kapitel: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 37

Anfechtbare Zwischenverfügungen im Rahmen der Testphasen 1

Die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes nach Artikel 4 Absatz 3 kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung und nur mit der Begründung angefochten werden, die Zuweisung verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

20 SR

142.312

Testphasenverordnung 13

142.318.1

2

Der Entscheid gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.


Art. 38

Beschwerdefristen (abweichend von

Art. 108 Abs. 1 AsylG) Gegen Asylentscheide, die im beschleunigten Verfahren gemäss Artikel 17 ergangen sind, ist die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung einzureichen.

7. Kapitel: Zwangsmassnahmen

Art. 39

Haftanordnung (abweichend von Art. 80 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Art. 80a Abs. 1 Bst. a AIG)21 1

Für Personen, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG22) der Standortkanton zuständig.

2

Wurde der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet und ist der Vollzug der Wegweisung absehbar, so kann der Standortkanton die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen.

3

Für Personen, die sich in Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Haft im Dublin-Verfahren (Art. 76a AIG) der Standortkanton zuständig.23

Art. 40


24

Beteiligung an den Haftkosten Das SEM schliesst mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden des Standortkantons eine Verwaltungsvereinbarung ab über den Vollzug der Festhaltung nach Artikel 73 und der Haft nach den Artikeln 75-78 AIG25 für Personen, welche sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 199926 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.

21 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

22 SR

142.20

23 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

24 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

25 SR

142.20

26 SR

142.281

Migration

14

142.318.1

8. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 41

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und gilt bis zum 28. September 2015.

2

Die Änderung vom 13. Dezember 2013 tritt am 1. Februar 2014 in Kraft und gilt bis zum 28. September 2015.27 3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 28. September 2019 verlängert.28

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5363).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2055).