01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.07.2021 - 31.08.2023
24.03.2020 - 30.06.2021
01.03.2018 - 23.03.2020
01.09.2017 - 28.02.2018
01.11.2014 - 31.08.2017
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16.07.2012 - 31.10.2012
01.01.2010 - 15.07.2012
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1

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. November 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 29. Februar 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. April 20083, beschliesst:

Art. 1

Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat bezeichnet die Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes erfüllen. Diese Dienststellen: a. beschaffen sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und werten sie zuhanden der Departemente und des Bundesrates aus; b. nehmen nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr, soweit sich diese Aufgaben aus den Artikeln 2, 5-13 und 14-17 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ergeben.


Art. 2

Organisation des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat regelt die Organisation des zivilen Nachrichtendienstes. Er unterstellt die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement.


Art. 3

Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Dienststellen des Nachrichtendienstes 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sorgen für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage und informieren einander über alle Vorgänge, die ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiche betreffen.

AS 2009 6565 1 SR

101

2 BBl

2008 4015

3 BBl

2008 4035

4 SR

120

121

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

121

2

Sie informieren den Nachrichtendienst der Armee über alle Vorgänge, welche dessen Aufgaben zugunsten der Armee betreffen können.

3

Der Nachrichtendienst der Armee ist gegenüber den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes zur Auskunft verpflichtet und erstattet ihnen unaufgefordert Meldung, wenn er konkrete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit feststellt.

4

Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben: a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes untereinander, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage; b. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes und des Nachrichtendienstes der Armee;

c. die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen; er legt insbesondere die Grundsätze der Verwendung von Informationen ausländischer Dienststellen für die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes fest.


Art. 4

Information anderer Stellen 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren andere Stellen des Bundes und der Kantone über alle Vorgänge, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit betreffen.

2

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

a5 Funkaufklärung 1 Der Bund kann einen Dienst für die Erfassung elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland betreiben (Funkaufklärung).

2

Die Funkaufklärung dient der Beschaffung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über Vorgänge im Ausland, insbesondere über die Bereiche Terrorismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung.

3

Der Bundesrat regelt die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen und legt fest, für wie lange die erfassten Kommunikationen und Verbindungsdaten beim durchführenden Dienst gespeichert bleiben dürfen.

4

Er stellt dabei insbesondere sicher, dass der durchführende Dienst aus den erfassten Kommunikationen:

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 3

121

a. nur die Informationen weiterleitet, die sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland betreffen;

b. Informationen über Personen im Inland nur weiterleitet, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anonymisiert wurden.

5

Der durchführende Dienst leitet aus den erfassten Kommunikationen Informationen über Vorgänge im Inland weiter, wenn sie auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit hinweisen. Für die weitergeleiteten Informationen gelten die Vorschriften des BWIS6.

6

Er löscht erfasste Kommunikationen, die keine Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland und keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit enthalten, so rasch wie möglich.

b7 Unabhängige Kontrollinstanz

1

Der Bundesrat wählt eine aus fachkundigen Mitgliedern zusammengesetzte unabhängige Kontrollinstanz, die die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit überprüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2

Die Kontrollinstanz prüft die Auftragserteilung an den durchführenden Dienst und die Bearbeitung der erfassten Informationen vor und nach ihrer Weiterleitung.

3

Sie kann aufgrund der Überprüfung schriftliche Empfehlungen abgeben und beim zuständigen Departement beantragen, dass Aufträge an den durchführenden Dienst eingestellt und weitergeleitete Informationen gelöscht werden.

4

Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats.


Art. 5

Bearbeitung von Personendaten 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sind befugt, Personendaten zu bearbeiten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Bearbeitung darf gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen erfolgen, wenn und solange die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes es erfordern.

2

Sie können Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit nach Artikel 1 Buchstabe a anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Sie können Personendaten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, im Einzelfall in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

6 SR

120

7

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

121

4

Der Bundesrat regelt die Bearbeitung und den Schutz der Personendaten, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft wurden; er kann dabei Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen festlegen, wenn die Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde.


Art. 6

Bearbeitung von Personendaten, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden Für die Bearbeitung und für die Weitergabe von Personendaten, welche die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestützt auf das BWIS8 beschafft haben, sind die Vorschriften des BWIS anwendbar.


Art. 7

Quellenschutz, Entschädigungen und Prämien9 1

Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.

2

Entschädigungen und Prämien von Informantinnen und Informanten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung nach Artikel 1 Buchstabe a richten sich nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 BWIS10.11


Art. 8

Kontrolle

Die Bestimmungen der Artikel 25 sowie 26 Absätze 1 und 2 BWIS12 sind auf alle zivilen Dienststellen anwendbar, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.


Art. 9

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 10

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201013 8 SR

120

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

10 SR

120

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

12 SR

120

13 BRB vom 4. Dez. 2009

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 5

121

Anhang

(Art. 9)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …14

14 Die

Änderungen

können unter AS 2009 6565 konsultiert werden.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

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