15.10.2023 - * / In Kraft
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1

Verordnung

über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom 27. Oktober 2004 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und 111 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 sowie in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,5 verordnet:

Art. 1

Zuständigkeit Für die Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa für ausländische Personen ist das Bundesamt für Migration6 (BFM) zuständig.


Art. 2

Reisedokumente Das BFM stellt folgende Reisedokumente aus: a. Reiseausweise für Flüchtlinge; b. Pässe für eine ausländische Person; c. Identitätsausweise für asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufgenommene Personen;

d. Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen.

AS 2004 4577 1 SR

142.20

2 SR

142.31

3 SR

0.142.30

4 SR

0.142.40

5

Fassung gemäss Ziff I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5619).

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

143.5

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

143.5


Art. 3

Reiseausweis für Flüchtlinge Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hat: a. eine ausländische Person, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde;

b. eine ausländische Person, welche von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge im Sinne von Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 19807 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.


Art. 4

Pass für eine ausländische Person 1

Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat: a. eine nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anerkannte Person;

b. eine schriftenlose ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung.

2

Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden.

3

Die Staatenlosigkeit wird im Pass vermerkt.


Art. 5

Identitätsausweis und Rückreisevisum 1

Ein Identitätsausweis mit oder ohne Rückreisevisum wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Person für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ausgestellt, sofern die Einreisevoraussetzungen des Zielstaates erfüllt sind.

2

Ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum wird einer schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Person ausgestellt:

a. bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen; b. zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;

c. zum Zweck von grenzüberschreitenden Schulausflügen.

3

Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.8 7 SR

0.142.305

8

Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4869).

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 3

143.5

4

Besitzt eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument ihres Heimatoder Herkunftsstaates, so wird ihr aus den in Absatz 2 genannten Gründen ein Rückreisevisum ausgestellt. Artikel 15 der Verordnung vom 24. Oktober 20079 über das Einreise- und Visumverfahren findet keine Anwendung.10


Art. 6

Reiseersatzdokument Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.


Art. 7

Schriftenlosigkeit 1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und: a. von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder b. für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.

2

Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.

3

Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt.


Art. 8

Hinterlegung ausländischer Reisedokumente 1

Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene ausländische Reisedokumente und Passersatzpapiere beim BFM hinterlegen.

2

Das BFM händigt der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments aus.


Art. 9

Rechtswirkungen 1 Die Reisedokumente nach Artikel 2 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.

2

Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt.

9 SR

142.204

10 Fassung gemäss Ziff I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5619).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

143.5

3

Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat.

4

Der Identitätsausweis für schutzbedürftige, vorläufig aufgenommene oder asylsuchende Personen berechtigt nur in Verbindung mit einem gültigen Rückreisevisum zur Rückkehr in die Schweiz.


Art. 10

Gültigkeitsdauer 1 Die Reisedokumente sind gültig: a. Reiseausweis für Flüchtlinge: fünf Jahre b. Pass für eine ausländische Person: fünf Jahre c. Identitätsausweis: ein Jahr d. Reiseersatzdokument: bis zur einmaligen Aus-, Rück- oder Einreise.

2

Für ausländische Kinder, die im Zeitpunkt der Ausstellung das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Flüchtlinge oder des Passes für eine ausländische Person auf drei Jahre beschränkt.

3

Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr ausgestellt.

4

Das BFM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.

5

Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die ausländische Person jedoch ein neues Reisedokument beantragen.


Art. 11

Verfahren 1 Wer ein Reisedokument beantragen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird der Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument beantragt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des BFM abgeben.

2

Das Gesuch ist bei der kantonalen Ausländerbehörde wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3

Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das BFM weiter.

4

Das BFM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen.

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 5

143.5


Art. 12

Archivierung und Vernichtung von Unterlagen 1

Nicht mehr benötigte Unterlagen, insbesondere nicht zustellbare oder nicht abgeholte sowie zurückgegebene Reisedokumente, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden unter Vorbehalt von Absatz 2 durch das BFM vernichtet.

2

Zurückgegebene Reisedokumente können unbrauchbar gemacht und der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden.


Art. 13

Verweigerung 1 Das BFM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils. Kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen; b. die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist; c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird; d die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist; e. die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2

Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das BFM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.


Art. 14

Verlust 1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.

2

Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das BFM weiter.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

143.5

3

Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

4

Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig.

5

Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben: a. wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;

b. wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) aufgrund der Verlustmeldung des BFM.


Art. 15

Ersatz 1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt.

2

Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.


Art. 16

Entzug 1 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn: a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt;

b. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen; c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird; d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist; e. aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat.

2

Entzogene Reisedokumente sind dem BFM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das BFM meldet sie fedpol zur Ausschreibung in das RIPOL.

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 7

143.5


Art. 17

Gebühren 1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat.

2

Die Gebühren betragen: a. für die Ausstellung eines Reisedokuments Franken

1. für

Erwachsene

100

2. für Kinder

50

b. für die Eintragung eines Rückreisevisums 1. für Erwachsene

45

2. für Kinder

22

3

Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden, so erhebt das BFM eine Pauschalgebühr von 100 Franken pro Dokument.

4

Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom BFM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 28. Januar 200411 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

5

Die kantonalen Ausländerbehörden können für ihre Aufwendungen eine Gebühr von höchstens 20 Franken verlangen.

6

...12


Art. 18


13



Art. 19

Inkasso Gebühren und Auslagen werden zusammen bei Gutheissung des Antrags erhoben.

a14 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415.

11 [AS

2004 815. AS 2006 5321 Art. 13]. Siehe heute die V vom 29. Nov. 2006 (SR 191.11).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3369).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3369).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3369).

15 SR

172.041.1

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

143.5


Art. 20

Herstellung der Reisedokumente Das BFM kann die Herstellung von Reisedokumenten ganz oder teilweise dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) übertragen.


Art. 21

16 Informationssystem für

Reisepapiere

1

Die Berechtigungen zur Abfrage und zur Bearbeitung von Daten des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Rückreisevisa an Ausländerinnen und Ausländer (ISR) nach Artikel 111 AuG sind im Anhang geregelt.

2

Nicht mehr ständig benötigte Daten des ISR werden dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bewerteten Daten werden vom BFM gelöscht.


Art. 22

Datenschutz 1 Jede ausländische Person kann beim BFM schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie im Informationssystem ISR bearbeitet werden.

2

Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem ISR gespeicherten Daten über die Auskunft verlangende Person.

3

Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz (DSG).

4

Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

5

Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 DSG.


Art. 23

Notdokumente 1 Ist die Herstellung von Reisedokumenten infolge eines Produktionsausfalls beim BBL über längere Zeit nicht möglich, so kann das BFM ausnahmsweise ein anderes geeignetes Reisedokument kostenlos ausstellen (Notdokument).

2

Im Notdokument ist zu vermerken, welches Reisedokument damit ersetzt wird.

3

Ein Notdokument, das an Stelle eines Reiseausweises für Flüchtlinge ausgestellt wird, berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat.

4

Sobald die Produktion der Reisedokumente wieder aufgenommen wird, orientiert das BFM die Inhaberinnen und Inhaber der Notdokumente darüber und stellt ihnen gegen Rückgabe des Notdokuments ein Reisedokument aus.

5

Die Bestimmungen über Verweigerung, Verlust, Ersatz sowie Entzug von Reisedokumenten gelten sinngemäss auch für das Notdokument.

16 Fassung gemäss Ziff I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5619).

17 SR

235.1

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 9

143.5


Art. 24

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 11. August 199918 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen wird aufgehoben.


Art. 25

Übergangsbestimmungen Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.


Art. 26

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

18 [AS

1999 2368]

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

143.5

Anhang19

(Art. 21 Abs. 1)

Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung von im ISR gespeicherten Daten Die nachfolgend aufgeführten Daten werden unterteilt in Daten, welche auf dem Reisedokument ersichtlich sind (I. Reisedokumentdaten) und solche, welche nur in der Datenbank einsehbar sind (II. Zusatzdaten in Datenbank).

A = Abfrage; B = Bearbeitung und Abfrage Datenfeldname Bund

Kt.

BFM Admi

n

BFM User

BFM Leser

BBL

GW

K

Kant. Polizeistellen Datensatz

Reisedokumente +

Datenbank

I.

Reisedokumentdaten Reisedokumentart (Art. 2 RDV) B

B

A

A

A

A

Name (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Vorname(n) (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Geschlecht (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Geburtsdatum (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Geburtsort (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Grösse (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Fotografie (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Personennummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Ausstellungsdatum (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B

B

A

A

A

A

Gültigkeitsdauer (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B

B

A

A

A

A

Ländercode (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B

B

A

A

A

A

19 Fassung gemäss Ziff II der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5619).

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 11

143.5

Datenfeldname Bund

Kt.

BFM Admi

n

BFM User

BFM Leser

BBL

GW

K

Kant. Polizeistellen Reisedokumentnummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B

B

A

A

A

A

Ausstellende Behörde (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B

B

A

A

A

A

Gesetzliche Vertretung von minderjährigen oder entmündigten Personen (Art. 111 Abs. 2 Bst. d AuG) B B A A A A

Von der antragstellenden Person verlangte Eintragungen (Art. 111 Abs. 2 Bst. e AuG) B B A A A A

II. Zusatzdaten in Datenbank Angaben zum Verlust eines Reisedokumentes (Art. 14 Abs. 1 RDV und Art. 111 Abs. 2 Bst. f AuG) B B A A A A

Angaben zu einer Ausschreibung oder der Revozierung einer Ausschreibung eines Reisedokumentes im RIPOL (Art. 14 Abs. 5 RDV und Art. 111 Abs. 2 Bst. f AuG) B B A A A A

Entzug (Art. 16 RDV) B

B

A

A

A

A

Staatsangehörigkeit (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Adresse (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Name und Vorname der Eltern (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B

A

A

A

A

Ledigname der Eltern (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Unterschrift (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Dossiernummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B

B

A

A

A

A

Gesuchseingang (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AuG) B

B

A

A

A

A

Gesuchsentscheid (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AuG) B

B

A

A

A

A

Weitere Angaben zum Gesuchsstand (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AuG) B B A A A A

Weitere Angaben zum Status eines Reisedokumentes (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B B A A A A

Die Unterschriften der gesetzlichen Vertretung bei Reisedokumenten für minderjährige oder für entmündigte Personen (Art. 111 Abs. 2 Bst. d AuG) B B A A A A

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

143.5

Abkürzungen: BFM Admin

Bundesamt für Migration, Sektionsleitung der Sektion Deutsche Schweiz 2 der Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Art. 1 RDV) BFM User

Bundesamt für Migration, Mitarbeitende der Sektion Deutsche Schweiz 2 der Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Art. 1 RDV und Art. 111 Abs. 4 AuG) BFM Leser

Bundesamt für Migration, Mitarbeitende der Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Art. 1 RDV) BBL

Bundesamt für Bauten und Logistik, Hersteller der Reisedokumente (Art. 111 Abs. 5 Bst. a AuG) GWK

Grenzwachtkorps sowie Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone (Art. 111 Abs. 5 Bst. b AuG) Kant. Polizeistellen von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen (Art. 14 Abs. 5 Bst. a RDV und Art. 111 Abs. 5 Bst. c AuG)