01.07.2024 - *
08.03.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 07.03.2024
01.08.2019 - 31.08.2023
01.11.2018 - 31.07.2019
01.06.2015 - 31.10.2018
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01.04.2013 - 31.05.2015
01.06.2012 - 30.03.2013
01.07.2008 - 31.05.2012
01.01.2006 - 30.06.2008
01.08.2005 - 31.12.2005
01.03.2000 - 31.07.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 (Stand am 1. Juni 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG) und den Artikel 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,3 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.

2

Sie gilt für:

a.4 Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; b.5 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20126 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;

c.7 Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2a; d. Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 19838 über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom AS 1991 748

1 SR

814.01

2 SR

814.20

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

4

Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

6 SR

814.912

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

8

[AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).

814.012

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.012

17. April 19859 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden; e. den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April 197010 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden; f.11 Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200012, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.

2bis

Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:

a. einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.4 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und

b. aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können.13 3

Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:14

a.15 Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen; b.16 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);

c. Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden; 9

[AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 419 1183.

AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom 29. Nov. 2002 (SR 741.621).

10

[AS 1971 1957, 1977 768, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Heute: die V vom 2. März 2010 (SR 747.224.141).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

12

SR 746.11

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

15 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

Störfallverordnung

3

814.012

d.17 Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.18 4

Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.19 5 Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.20


Art. 2

Begriffe

1

Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).

2

...21

3

Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.22 4 Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:23

a. ausserhalb des Betriebsareals; b. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs; c.24 ausserhalb der Rohrleitungsanlage.

5

Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

18 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2783).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337) 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.012

2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge

Art. 3

Sicherheitsmassnahmen25 1 Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.26 2 Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.

3

Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2-2.5 zu berücksichtigen.27


Art. 4


28



Art. 5

Kurzbericht des

Inhabers

1

Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

a. eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;

b.29 eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;

c.30 die Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201231;

d. die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;

e. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337) 29 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

30 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

31 SR

814.912

Störfallverordnung

5

814.012

f. eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.

2

Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b. Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg; c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.

3

Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b. Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen; c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.32 4

...33

5

Die Vollzugsbehörde befreit den Inhaber einer Durchgangsstrasse von der Pflicht einen Kurzbericht einzureichen, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.34

Art. 6

Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung 1

Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.

2

Insbesondere prüft sie: a. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;

b. bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist;

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 749). Aufgehoben durch Ziff.

I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337) 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.012

c.35 bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.

3

Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:

a. bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b. bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;

c.36 bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.

3bis

Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.37 4

Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.38

Art. 7

Beurteilung der Risikoermittlung 1

Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.39 2

Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je: a.40 schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen; b. grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.


Art. 8

Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen 1

Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

39 Fassung gemäss Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

Störfallverordnung

7

814.012

2

Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge.

Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.

a41 Änderung der Verhältnisse 1

Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen.

2

Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:

a. die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen; b. anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge

von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist, 2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.

b42 Kontrollen 1 Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nachkommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.

2

Die Vollzugsbehörde legt die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest.


Art. 9

und 1043 3. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen

Art. 11

1 Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.012

2

Er muss insbesondere: a. Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden; b. unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern; c. entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.

3

Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst: a. eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;

b. Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen; c. eine Auswertung des Störfalls.

4

Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.

4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
a44 Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung 1

Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung.

2

Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.

3

Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.


Art. 12

Meldestelle 1 Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.

2

Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet.45 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

Störfallverordnung

9

814.012


Art. 13


46

Information und Alarmierung 1

Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über: a. die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege; b. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.

2

Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.

3

Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.


Art. 14

Koordination der Ereignisdienste Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.


Art. 15


47

Koordination der Betriebskontrollen Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.


Art. 16

Information des

BAFU48

1

Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.49 2 Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.

3

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 17

Datensammlung des BAFU50 1

Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

50 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.012

2

Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.

3

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.


Art. 18

und 1951

Art. 20

52 Information 1 Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über: a. die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen; b. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.

2

Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.


Art. 21


53



Art. 22

Richtlinien Das BAFU veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

54 Vollzug 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337) 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337) 54 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Störfallverordnung

11

814.012

3

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200855 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.56
a57 Änderung von Anhängen 1

Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge 1.1 Ziff 3 und 1.2a dieser Verordnung anpassen.

2

Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.


Art. 24

Änderung bisherigen Rechts …58


Art. 25


59


a60 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2013 1

Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.

2

Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.

b61 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. April 2015 Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom 29. April 2015 neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.

55 SR

510.620

56 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

58 Die

Änderungen

können unter AS 1991 748 konsultiert werden.

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337) 60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

61 Eingefügt durch Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.012


Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Störfallverordnung

13

814.012

Anhang 1

Geltungsbereich und Kurzbericht Anhang 1.162

(Art. 1 und 5)

Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle 1 …

2

Ermittlung der Mengenschwellen 21

Stoffe oder Zubereitungen 1

Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.

2

Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr.

1272/200863 festgelegten Kriterien und den in Ziffer 5 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.

3

Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.

22 Sonderabfälle
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 200564 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere: a. Gesundheitsgefahren; b. physikalische Gefahren;

62 Fassung gemäass Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

63 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. L 350 vom 6.12.2014, S. 1.

64 SR

814.610.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.012

c. Umweltgefahren; d. andere Gefahren.

3

Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen Nr. Stoffbezeichnung

CAS

Nr.1

MS (kg)2

1 Acetylen 74-86-2

5 000

2 4-Aminodipehnyl und seine Salze3 500

3 Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % 20 000

4 Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % und nachweislich negativem Detonations- und Schwelfähigkeitstest

200 000

5 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 1327-53-3

100

6 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1303-28-2

1 000

7

Benzidin und seine Salze3 500

8 Benzin

(Normalbenzin, Superbenzin) 200 000

9 Chlor 7782-50-5

200

10 1,2-Dibrom-3-chlorpropan3 96-12-8

500

11 1,2-Dibromethan3 106-93-4 500

12 Diethylsulfat3 64-67-5 500

13 Dimethylcarbamoylchlorid3 79-44-7

500

14 1,2-Dimethylhydrazin3 540-73-8

500

15 Ethanol-Kraftstoffe4 200 000

16 Heizöl,

Dieselöl

500 000

17 Hexamethylphosphortriamid3 680-31-9

500

18 Hydrazin3 302-01-2 500

19 Kerosin

200 000

20 Methylisocyanat 624-83-9 150

21 2-Naphtylamin und seine Salze3 500

22

Nickelverbindungen; atemgängig, pulverförmig 1 000

23 4-Nitrodiphenyl3 92-93-3 500

24 1,3-Propansulton3 1120-71-4 500

25 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000

26 Wasserstoff

1333-74-0

5

000

1 Identifikationsnummer eines

Stoffes im Chemical Abstract System 2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg 3 Karzinogene oder Zubereitungen, welche diese Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten 4 Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin

Störfallverordnung

15

814.012

4

Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 41 Gesundheitsgefahren Kriterien

Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2000 kg MS1 = 20 000 kg

MS1 = 200 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung2 H330 H3003, H310,

H331, H370

H3013, H3023,

H311, H 312,

H3144, H 332,

H371

1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR

813.11

3 Falls der Stoff oder die Zubereitung nachweislich weder inhalativ noch dermal toxisch ist, so gilt für die CLP-Kategorien 1+2 (H300) eine Mengenschwelle von 20 000 kg und für die CLP-Kategorien 3+4 (H301/H302) eine Mengenschwelle von 200 000 kg.

4 Ätzende Stoffe und Zubereitungen (H314), welche zugleich als «Gase unter Druck» (H280/ H281) und/oder als oxidierende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe (H270/H 271/H272) eingestuft und gekennzeichnet sind, haben eine Mengenschwelle von 2000 kg, falls sie nicht aufgrund eines anderen Kriteriums eine tiefere Mengenschwelle haben.

42 Physikalische Gefahren

Kriterien

Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2000 kg MS1 = 20 000 kg

MS1 = 50 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung2 H2003, H2013,

H2023, H2033,

H240, H241

H220, H221,

H224, H225,

H226, H242,

H250, H251,

H252, H260,

H261, H270,

H271, H272

H2224, H2234,

H228

1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR

813.11

3 Die Mengenschwelle bezieht sich auf die Nettomenge an aktivem Explosivstoff.

4 Zur Bestimmung, ob eine Mengenschwelle überschritten ist, sind die gelagerten Mengen an brennbaren Aerosolpackungen der entsprechenden CLP-Kategorien bezogen auf die Nettomasse zu addieren.

43 Umweltgefahren Kriterien

Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2000 kg MS1 = 20 000 kg

MS1 = 200 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung2 H400,

H410 H411

1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR

813.11

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.012

44 Andere

Gefahren

Kriterien

Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2000 kg MS1 = 20 000 kg

MS1 = 200 000 kg

Einstufung/Kennzeichnung2 EUH032 EUH014, EUH029,

EUH031

1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR

813.11

5 Hochaktive Stoffe

(HAS)

Kriterien1

Werte für Kriterien MS2=

20

kg

a. Inhalations-Arbeitsplatzgrenzwerte in der

Luft3

<10 μg/m3

b. Effekt-Dosis (ED50)4  10 mg

c. CMR-Stoffe mit Störfallpotential

Kategorie 1

und 2

1 Es gelten die aufgeführten Kriterien, wobei die Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) eine Priorisierung ausdrückt d.h. falls ein Wert gemäss Kriterium a vorliegt, spielen die Kriterien b und c keine Rolle mehr.

Kommt der Inhaber für einen Stoff/eine Zubereitung, welche/r eine der Kriterien erfüllt, aufgrund seiner Selbstbeurteilung zum Schluss, dass eine Schädigung der Bevölkerung bei einer Einmalexposition auszuschliessen ist oder dass der schlimmste Effekt des Stoffes/der Zubereitung nicht störfallrelevant ist, so gilt der Stoff/die Zubereitung nicht als HAS im Sinne der Störfallverordnung. Zur Beurteilung, ob ein Effekt störfallrelevant ist, gilt die Definition der «Temporary Emergency Exposure Limits (TEEL-2)».

Nicht in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen Betriebe, die mit HAS nur in Form von gebrauchsfertigen Produkten (Fertigprodukten) umgehen, die für den Eigengebrauch oder für die Abgabe an berufliche oder gewerbliche Verbraucher oder die breite

Öffentlichkeit bestimmt sind.

2 MS = Mengenschwelle 3 MAK, TLV, OEL, IOEL, etc.

4 Entspricht einer Effekt-Dosis ED50 von 0.17 mg/kg bei einem Körpergewicht von 60 kg.

Die Effekt-Dosis bezieht sich auf den schlimmsten Effekt des Stoffes/der Zubereitung gemäss Selbstbeurteilung des Inhabers.

Störfallverordnung

17

814.012

Anhang 1.265 65 Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2783).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.012

Anhang 1.2a66 (Art. 1)

Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen 1 Streckenabschnitte
Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Streckenabschnitte (ohne Streckenteile auf ausländischem Hoheitsgebiet): Strecke Abschn. Ortschaften/Haltestellen/Betriebspunkte 100

1-6

Lausanne - Vevey - St-Maurice - Martigny - Sierre - St. GermanVisp - Brig - Iselle (-Domodossola)

131 1

St-Maurice

- Les Paluds (bif) - Monthey 150

2-7

Châtelaine (bif) - St-Jean (bif) - Genève - Morges - Lonay-Préveranges - Denges-Echandens - Lausanne-Triage Est - Lausanne-Triage NordRenens VD - Lausanne

151

(Genève - St. Jean-) Châtelaine (bif) - La Plaine-Front. (-Bellegarde) 152 1

St-Jean

(bif) - Genève La Praille 153

Chatelaîne

(bif) - Genève La Praille 160 1-2 Lonay-Préveranges - Lausanne-Triage - Renens VD
160

Lausanne-Triage-P1 - Lausanne Triage Sectionnement - Lécheires 161

Lausanne-Triage-Est - Bussigny 202 1-2 Denges-Echandens - Lécheires (bif) - Bussigny
210

1-8

Renens VD - Bussigny - Daillens (bif) - Chavornay - Yverdon - Auvernier - Neuchâtel-Vauseyon - Neuchâtel - Biel/Bienne

260 1-4 Biel/Bienne - Madretsch (Abzw) - Busswil - Lyss - Zollikofen 265 1-2 Biel/Bienne

- Biel/Bienne RB - Biel Mett (Abzw) 266

Biel/Bienne

RB

- Madretsch (Abzw)

290 2-3 Ostermundigen - Gümligen/Thun AB - Thun
299

Löchligut (Abzw) - Wankdorf (Abzw) - Ostermundigen 300 1-3 Spiez - Wengi-Ey (Abzw) - Frutigen - Lötschberg-Tunnel - Brig
300.1

1-2

Wengi-Ey (Abzw) - Frutigen Nordportal (Abzw) - LötschbergBasistunnel - St. German (Abzw)

300.2

Frutigen - Frutigen Nordportal (Abzw) 301

Thun

- Spiez

410

1-7

Biel/Bienne - Biel Mett (Abzw) - Lengnau - Solothurn West - Solothurn - Niederbipp - Oensingen - Olten

450

2-7

Löchligut (Abzw) - Zollikofen - Mattstetten (Abzw) - BurgdorfHerzogenbuchsee - Langenthal - Rothrist - Aarburg-Oftringen - Olten

450.1

1-5

Löchligut (Abzw) - Grauholz-Tunnel - Äspli (Abzw) - NBSWanzwil (Abzw) - Rothrist - Born-Tunnel - Olten & Äspli (Abzw) -

Mattstetten (Abzw)

66 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

Störfallverordnung

19

814.012

Strecke Abschn. Ortschaften/Haltestellen/Betriebspunkte 500

3-6

Basel SBB - Muttenz - Pratteln - Liestal - Sissach - HauensteinBasistunnel - Olten Nord (Abzw) - Olten

507

Basel SBB RB - Birsfelden Hafen 508

1-4

Basel SBB RB - Gellert (Abzw) - Basel Bad Bf - Basel Bad Bf RB W 568 & Basel Bad Bf RB W 568 - Infrastrukturgrenze HBS - Basel Kleinhüningen Hafen & Basel Bad Bf RB W 568 - Basel Bad Rbf Staatsgrenze

508.1

Muttenz

- Gellert (Abzw)

509

Pratteln

- Basel SBB RB

509.1

1-2

Basel SBB RB - Basel SBB GB - Basel SBB 510

1-3

Olten - Aarburg-Oftringen - Zofingen - Sursee - Hübeli (Abzw)Emmenbrücke

512

Olten

Nord

(Abzw) - VL - Olten Ost (Abzw) - Dulliken 513

1 & 3

Basel SBB - Basel St. Johann - Grenze (-St-Louis) 521

1-2

Weil am Rhein Staatsgrenze - Basel Bad Bf - Grenzach Staatsgrenze 550 1-4 Olten

- Olten Ost (Abzw) - Dulliken - Aarau - Rupperswil - Brugg AG 600

2-9

Immensee - Arth-Goldau - Erstfeld - Gotthard-Tunnel - BellinzonaGiubiasco - Galleria Mte Ceneri - Taverne-Torricella - Lugano - Men-

drisio - Balerna - Chiasso 630 1

Giubiasco - Cadenazzo 631

Cadenazzo

- Ranzo-S. A. - Confine (-Pino-T.-Luino) 637

Balerna

- Chiasso Sm

Ein, Ausfahrt Chiasso Sm 645

Teils.

Gruemet - Wettingen 650

1-5

Rupperswil - Lenzburg - Gexi (Abzw.) - Othmarsingen - Gruemet (Abzw) - Heitersberg-Tunnel - Killwangen-Spreitenbach 653 1-4 Gexi

(Abzw) - Hendschiken - Wohlen - Rotkreuz - Immensee 657 1-4 Hendschiken

- Othmarsingen - Lupfig - Brugg Süd (Abzw) - Brugg AG 658

Brugg Nord (Abzw) - Brugg Süd (Abzw) 700 1-3 Pratteln

Stein-Säckingen - Bözberg-Tunnel - Brugg Nord (Abzw) -

Brugg AG

704

1-5

Würenlos - Killwangen-Spreitenbach - Rangierbahnhof LimmattalDietikon - Zürich Mülligen - Zürich Altstetten-Hard (Abzw) - Hard-

Oerlikon inkl. Ein/Ausfahrt RBL Feld A 705 1-2 Eglisau - Rekingen - Koblenz - Laufenburg - Stein-Säckingen
710

1-4

Brugg AG - Turgi - Wettingen - Killwangen-Spreitenbach - Zürich Altstetten

715 1-2 Zürich

Altstetten

- Zürich GB - Zürich Aussersihl (Abzw) 750

1-2 & 4

Winterthur - Effretikon - Hürlistein (Abzw) - Bassersdorf & Opfikon (Abzw) - Zürich Oerlikon 755

1-4

Wettingen - Würenlos - Zürich Seebach - Opfikon (Abzw) - KlotenBassersdorf

760

1-6

Schaffhausen - Neuhausen - Eglisau - Bülach - Oberglatt - GlattbruggZürich Oerlikon

761

Glattbrugg - Opfikon Süd (Abzw) - Zürich Seebach

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.012

Strecke Abschn. Ortschaften/Haltestellen/Betriebspunkte 763 2

Schaffhausen

(Infrastrukturgrenze Gemeinschaftsbahnhof) - Thayngen (Staatsgrenze)

820 4

Kreuzlingen Hafen - Romanshorn 822

Konstanz

(Staatsgrenze Infrastrukturgrenze SBB) - Kreuzlingen Hafen 830 3

Weinfelden

- Wil

840 3-5 Weinfelden

- Sulgen - Romanshorn West (Abzw) - Romanshorn 850 1-2 Winterthur

- Winterthur Grüze - Will - Gossau SG 880 3

Buchs

SG

- Trübbach

881

Sargans - Schleife - Trübbach 900

2-7

Zürich Aussersihl (Abzw) - Zürich Wiedikon - Thalwil - WädenswilPfäffikon SZ - Ziegelbrücke - Kerenzerberg-Tunnel - Sargans - Chur

901

Zürich Aussersihl (Abzw) - Zimmerberg-Basistunnel - Thalwil 2 Güterverkehrsanlagen Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Güterverkehrsanlagen: Basel SBB RB (BSRB)

Zürich RB Limmattal (RBL)

- Lausanne-Triage

(LT)

Chiasso Smistamento (CHSM)

- Genève-La-Praille

Störfallverordnung

21

814.012

Anhang 1.367 (Art. 1)

Kriterien bei Rohrleitungsanlagen 1

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 5 bar und kleiner oder gleich 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 500 000 Pa m (500 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen); oder b. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 1 000 000 Pa m (1000 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).

2

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).

67 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.012

Anhang 1.468 (Art. 1 Abs. 2bis)

Liste der Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können Deutscher Name

Nom français

Nome italiano

English name

Bemerkungen

Östliche Pferdeenzephalomyelitis

Virus de l'encéphalite équine de l'Est

Virus dell'encefalite equina dell'Est

Eastern equine encephalitis virus

Hepatitis B Virus

Virus de l'hépatite B Virus dell'epatite B

Hepatitis B virus

Hepatitis C Virus

Virus de l'hépatite C Virus dell'epatite C

Hepatitis C virus

Hepatitis D Virus

Virus de l'hépatite D Virus dell'epatite D

Hepatitis D virus

Hepatitis E Virus

Virus de l'hépatite E Virus dell'epatite E

Hepatitis E virus

Hepatitis G Virus

Virus de l'hépatite G Virus dell'epatite G

Hepatitis G virus

Humane Immundefizienz-Virus

Virus de l'immunodéficience humaine

Virus dell'immunodeficienza umana

Human immunodeficiency virus

Gelbfieber-Virus Virus de

la

fièvre jaune

Virus della febbre gialla Yellow fever virus

Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Trypanosomen Trypanosoma Trypanosoma Trypanosoma

Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Plasmodien Plasmodium Plasmodium Plasmodium

Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird Humanes T-lymphotropes Virus 1 und 2

Virus T-lymphotropique humain 1 et 2

Virus T-linfotropico dell'uomo 1 e 2

Human T-lymphotropic virus 1 and 2

Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)

Virus de la méningoencéphalite à tiques,

(VMET)

Virus meningoencefalite da zecche (FSME)

Tick-borne encephalitis virus (TBE)

Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

68 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

Störfallverordnung

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814.012

Deutscher Name

Nom français

Nome italiano

English name

Bemerkungen

Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

Encéphalopathie spongiforme bovine (ESB)

Encefalopatia spongiforme bovina (BSE)

Bovine spongiform encephalopathy (BSE)

Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE) Encéphalopathies spongiformes transmissibles

(EST)

Encefalopatie spongiformi trasmissibili (TSE)

Transmissible spongiform encephalopathies (TSEs) Louping ill Virus

Louping ill Virus

Louping ill Virus Louping ill

Virus Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.012

Anhang 269

Treffen von Sicherheitsmassnahmen Anhang 2.1

(Art. 3)

Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. die Organisation festlegen; c. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln; d. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;

e. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen; f. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;

g. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen; h. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln; i.

die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b-h dokumentieren.

69 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

Störfallverordnung

25

814.012

Anhang 2.2

(Art. 3)

Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden;

b. tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; c. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; d. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;

e. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; f. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren; g. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis mit Mengen und Standort erfassen;

h. genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen;

i.

bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren; j.

den Zutritt zum Betrieb regeln; k. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26

814.012

Anhang 2.3

(Art. 3)

Massnahmen für Betriebe mit Organismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen; b. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;

c. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren; e. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; f. Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Arbeits- und Aufbewahrungsorte erfassen; g. das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden;

h. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren; i. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Störfallverordnung

27

814.012

Anhang 2.4

(Art. 3)

Massnahmen für Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; b. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;

c. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;

d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten; e. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen; f. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;

g. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28

814.012

Anhang 2.5

(Art. 3)

Massnahmen für Rohrleitungsanlagen Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a. die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;

b. die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brennund Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben.

Störfallverordnung

29

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Anhang 370

70 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30

814.012

Anhang 4

Risikoermittlung Anhang 4.171

(Art. 6)

Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen 1 Grundsätze 1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.

2

In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.

3

Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.

4

Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten 21 Betrieb und

Umgebung

- Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen, - Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Personalbestand usw.), Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan,

Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.

22

Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle

pro

Untersuchungseinheit Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.),

71 Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Störfallverordnung

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- maximale

Menge,

- Ortsangabe,Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.

23

Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit - Baustruktur,Verfahren und Prozesse,

- Lagerhaltung,Anlieferung und Abtransport,

Ver- und Entsorgung,

- Anlagenspezifische Störfälle.

24 Sicherheitsmassnahmen pro

Untersuchungseinheit Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,

Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,

Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,

Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse

pro

Untersuchungseinheit 31 Methoden

Beschreibung der verwendeten Methoden.

32 Gefahrenpotentiale - Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33 Wesentliche Störfallszenarien 331 Freisetzungsvorgänge - mögliche

Ursachen,

Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,

- Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32

814.012

332 Wirkung

der

Freisetzung

Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,

- Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt - Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,

- Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,

Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

5

Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,

Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,

Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,

Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

Störfallverordnung

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Anhang 4.272 (Art. 6)

Betriebe mit Organismen 1 Grundsätze 1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.

2

In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.

3

Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen.

4

Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten 21 Betrieb und

Umgebung

- Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen, Charakterisierung des Betriebs,

Namen der verantwortlichen Personen,

Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22

Tätigkeiten mit Organismen Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201273, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit,

Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen,

72 Bereinigt

gemäss

Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

73 SR

814.912

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34

814.012

- Kulturvolumina, * Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.

23 Anlagen

Beschreibung der Teile der Anlagen,

*

Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten.

24 Abfälle,

Abwasser

und

Abluft

- Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben,

endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.

25 Sicherheitsmassnahmen Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung,

Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung,

Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,

Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse 31 Methoden Beschreibung der verwendeten Methoden.

32 Gefahrenpotentiale - Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33 Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle,

- Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen, - Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,

Störfallverordnung

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- Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,

Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

5 Zusammenfassung der

Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,

Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,

Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,

Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36

814.012

Anhang 4.3

(Art. 6)

Verkehrswege 1 Grundsätze 1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.

2

In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.

3

Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.

4

Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten 21 Verkehrsweg und

Umgebung

Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan,

- Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Verkehrswegs,

Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,

Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22

Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und

Unfallgeschehen - Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr,

Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr,

Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.

Störfallverordnung

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814.012

23 Sicherheitsmassnahmen berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,

Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,

Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,

Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3 Analyse 31 Methoden Beschreibung der verwendeten Methoden,

Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.

32 Gefahrenpotentiale - Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33 Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle,

- Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen, - Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,

- Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,

Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

5 Zusammenfassung der

Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,

Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,

Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,

Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38

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Anhang 4.474 (Art. 6)

Rohrleitungsanlagen 1 Grundsätze 1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das von der Rohrleitungsanlage ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.

2

In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.

3

Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art der Rohrleitungsanlage, deren Gefahrenpotential und deren Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.

4

Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2 Grunddaten 21 Rohrleitungsanlage und

Umgebung

Bezeichnung der Rohrleitungsanlage mit Strecken- resp. Situationsplan,

- Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage,

Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,

Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22 Sicherheitsmassnahmen - Regeln

der

Technik,

Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,

Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,

Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

74 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

Störfallverordnung

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3 Analyse 31 Methoden Beschreibung der verwendeten Methoden.

32 Gefahrenpotentiale - Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33 Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle,

- Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen, - Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,

- Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

4 Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,

Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.

5 Zusammenfassung der

Risikoermittlung - Charakterisierung der Rohrleitungsanlage und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,

Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,

Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,

Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 40

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