01.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2022 - 29.02.2024
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2015 - 31.12.2019
01.01.2014 - 31.12.2014
01.03.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 28.02.2013
15.07.2011 - 31.12.2012
01.03.2009 - 14.07.2011
01.01.2009 - 28.02.2009
01.03.2008 - 31.12.2008
01.09.2007 - 29.02.2008
01.01.2007 - 31.08.2007
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1

Verordnung

über die Anlagefonds (Anlagefondsverordnung1, AFV) vom 19. Oktober 1994 (Stand am 27. Juli 2004) -Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 19942
über die Anlagefonds (AFG; im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1

Verwaltung durch die Fondsleitung (Art. 2 Abs. 1 AFG) Die Fondsleitung verwaltet einen Anlagefonds, wenn sie selbständig über die Anlagen entscheiden kann.

a3 Gewerbsmässiges Anbieten oder Vertreiben von Anlagefonds (Art. 2 Abs. 1, 22 Abs. 1, 45 Abs. 1 AFG) Gewerbsmässiges Anbieten oder Vertreiben von Anteilen von Anlagefonds im Sinne der Artikel 22 und 45 des Gesetzes liegt vor, wenn für die Anlagefonds öffentlich geworben wird.


Art. 2

Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 4 AFG) 1

Dem Gesetz sind miteinander verbundene, mehrstufige Kollektivvermögen unterstellt, welche nur in ihrer Gesamtheit der Definition eines Anlagefonds entsprechen (z. B. master-feeder-funds). Die Aufsichtsbehörde bewilligt solche Anlagefonds nur, wenn deren besondere Struktur die Interessen der Anleger4 in keiner Weise beeinträchtigen kann.

2

Weist die Fondsleitung nach, dass der Kreis der Anleger ausschliesslich institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie (z. B. Banken und Effektenhändler einschliesslich deren Kunden mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag, Versicherungen, Pensionskassen) umfasst, so kann die Aufsichtsbehörde von Fall zu

AS 1994 2547 1

Kurztitel eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2255).

2

SR 951.31

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

4

Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Personen beider Geschlechter.

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Fall bestimmte Vorschriften des Gesetzes für einzelne Anlagefonds für nicht anwendbar erklären, insbesondere die Vorschriften über:5 a. die Aushändigung von Anteilscheinen; b. die Pflicht zur Erstellung eines Prospektes; c. die Pflicht zur Rechenschaftsablage; d. das Recht des Anlegers auf jederzeitige Kündigung; e. die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar.6 3

Anlagefondsähnliche ausländische Sondervermögen unterstehen dem Gesetz, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern und dem Sondervermögen, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Beteiligung an diesem Vermögen, überwiegend vertraglicher Natur sind und die Anleger nicht in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen.

4

...7


Art. 3

Bankinterne Sondervermögen (Art. 4 AFG) 1

Die Banken melden die Errichtung und Auflösung bankinterner Sondervermögen unverzüglich der bankengesetzlichen Revisionsstelle.

2

Sie erstellen für jedes bankinterne Sondervermögen ein Reglement, welches integrierender Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages ist. Darin bezeichnen sie die bankinternen Sondervermögen unmissverständlich als solche und umschreiben zumindest:

a. die

Anlagepolitik;

b. wie die Ausgabe- und Rücknahmepreise berechnet werden; c. wer die Kosten (Gebühren, Kommissionen usw.) trägt.

3

Der Anleger kann seine Beteiligung jederzeit widerrufen und die Auszahlung in bar verlangen.

4

Für jedes bankinterne Sondervermögen ist gesondert Buch zu führen. Dem Anleger ist auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über das Sondervermögen zu geben.

5

Die bankengesetzliche Revisionsstelle überprüft im Rahmen der Bankenrevision die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen. Sie nimmt dazu im Revisionsbericht Stellung.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2255). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2713).

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2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Fondsreglement

Art. 4

Richtlinien der Anlagepolitik (Art. 7 Abs. 3 Bst. b und 43 AFG) 1

Das Fondsreglement umschreibt die zulässigen Anlagen: a.8 nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzinstrumente; Wohnbauten, Geschäftshäuser; Edelmetalle; Massenwaren usw.);

b. nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen.

2

Für übrige Fonds nach Artikel 35 des Gesetzes enthält es weiter den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechende Angaben über die Anlagepolitik und über die Art der Bewertung der einzelnen Anlagen.

3

Bei Immobilienfonds sind die folgenden Anlagen nur zulässig, sofern sie im Fondsreglement vorgesehen sind: a. Bauland (inkl. Abbruchobjekte); b. Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil gewerblichen Zwecken dienen; wesentlich ist der gewerbliche Anteil, wenn der Ertrag daraus mindestens die Hälfte des Liegenschaftsertrages ausmacht;

c. Geschäftshäuser (Häuser, die zur Hauptsache Büros oder Praxisräumlichkeiten enthalten).

4

Das Fondsreglement umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.


Art. 5

Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge Art. 7 Abs. 3 Bst. c AFG) Zuschläge zum und Abzüge vom Inventarwert sind im Fondsreglement einzeln aufzuführen, namentlich: a. Vergütungen an die Fondsleitung, an die Depotbank bzw. an die Vertriebsträger im In- und Ausland (z. B. Ausgabe- und Rücknahmekommissionen);

b. die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (z. B. Courtage, Gebühren, Notariatskosten, Handänderungssteuern bei Immobilienfonds, Verkaufskommissionen an Vermittler, reglementarische Kommissionen der Fondsleitung, Abgaben usw.), sofern sie nicht dem Fondsvermögen belastet werden.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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Art. 6

Vergütungen und Nebenkosten (Art. 7 Abs. 3 Bst. e AFG) 1

Das Fondsreglement gibt in einem einzigen Abschnitt alle Vergütungen nach Art, maximaler Höhe und Berechnung an (z. B. Ausgabe-, Rücknahme- und Verwaltungskommissionen, besondere Spesenvergütungen, Courtagen, Depotgebühren, Treuhandgebühren, erfolgsabhängige Kommissionen usw.).

2

Die Nebenkosten dürfen dem Fondsvermögen nur belastet werden, wenn dies im Fondsreglement ausdrücklich vorgesehen ist.


Art. 7

Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten (Art. 7 Abs. 3 Bst. a, e, f und k AFG) 1

Die Fondsleitung erstellt für einen Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält seinen Namen sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Segmente.

2

Steht der Fondsleitung das Recht zu, weitere Segmente zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so muss sie im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.

3

Sie weist zudem darauf hin, dass: a. Vergütungen nur demjenigen Segment belastet werden, welchem eine bestimmte Leistung zukommt; b. Kosten, die nicht eindeutig einem Segment zugeordnet werden können, den einzelnen Segmenten im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden; c. der Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Segmentes berechtigt ist, an welchem er beteiligt ist; d. für die auf das einzelne Segment entfallenden Verbindlichkeiten nur das Segment des betreffenden Fonds haftet.

4

Falls der Wechsel von einem Segment zu einem andern nicht spesenfrei ist, führt sie die entsprechenden Vergütungen im Fondsreglement auf.

5

Die Artikel 7a und 7b sind für das Verfahren der Vereinigung von Segmenten sinngemäss anwendbar.9
a10 Voraussetzungen für die Vereinigung von Anlagefonds (Art. 7 Abs. 3 AFG) 1

Anlagefonds können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern: a. die entsprechenden Fondsreglemente dies vorsehen; b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet und die Fondsvermögen bei der gleichen Depotbank aufbewahrt werden; 9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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c. die entsprechenden Fondsreglemente bezüglich der Bestimmungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich übereinstimmen; d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; e. weder ihnen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen.

2

Die Aufsichtsbehörde kann die Vereinigung von Anlagefonds, insbesondere die Vereinigung von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.

b11 Verfahren für die Vereinigung von Anlagefonds 1

Die Fondsleitung überträgt auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds. Die Anleger des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.

2

Das Fondsreglement regelt das Verfahren der Vereinigung von Anlagefonds. Es enthält insbesondere Bestimmungen über: a. die Information der Anleger; b. die Prüfungspflichten der Revisionsstellen bei der Vereinigung.

3

Die Aufsichtsbehörde kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.

4

Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung.


Art. 8

Änderung des Fondsreglementes; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 8 Abs. 2 und 4 AFG) 1

Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsreglementes beginnt am Tag nach der zweiten Veröffentlichung in den Publikationsorganen.

2

Die entscheidende Behörde legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsreglementsänderung fest.

3

Verlangt ein Anleger innerhalb der Einwendungsfrist die Auszahlung seines Anteils in bar, richtet sich die Auszahlungsfrist nach den Rücknahmebestimmungen des jeweiligen Fonds.

4

Bei Immobilienfonds kann der Anleger zudem den börslichen oder ausserbörslichen Verkauf (Art. 42 AFG) wählen.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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2. Abschnitt: Fondsleitung

Art. 9

Hauptverwaltung in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 AFG) Die Hauptverwaltung liegt in der Schweiz, wenn unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes: a. die in Absatz 1 desselben Artikels genannten Aufgaben in der Schweiz erfüllt werden;

b. die Buchhaltung in der Schweiz geführt wird; und c. die Inhalte des Prospektes, des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes sowie weiterer für den Anleger bestimmte Publikationen in der Schweiz festgelegt werden;


Art. 10

Ausübung des Fondsgeschäftes (Art. 9 Abs. 1 AFG) Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 11 des Gesetzes namentlich: a. die Vertretung ausländischer Anlagefonds; b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Zweck ausschliesslich das Fondsgeschäft ist;

c. die Führung von Anteilskonten; d. Dienstleistungen im administrativen Bereich für Anlagefonds und für andere anlagefondsähnliche Vermögen wie bankinterne Sondervermögen, Anlagestiftungen, Investmentgesellschaften;12 e. die Funktion des Vertriebsträgers.


Art. 11

Mindestkapital (Art. 9 Abs. 2 AFG) Die Fondsleitung muss ein voll einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 Million Franken aufweisen.


Art. 12

Organisation (Art. 9 Abs. 4 AFG) 1

Der Verwaltungsrat umfasst mindestens drei Mitglieder.

2

Die Fondsleitung gewährleistet eine zweckmässige und angemessene Organisation, insbesondere in den Bereichen Risk Management, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance. Sie legt ihre Organisation, insbesondere die Kompetenzverteilung 12 Fassung durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, in einem Organisationsreglement fest.13

Art. 13

Meldepflicht (Art. 9 Abs. 5, 10 Abs. 2 AFG) Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Änderung: a. der Mitglieder des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Personen; b. der natürlichen und juristischen Personen, die an der Fondsleitung direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit unmittelbar oder mittelbar massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene Personen (z. B. Konzerngesellschaften), wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen; c. der Beteiligungen nach Buchstabe b; d. der Statuten und des Organisationsreglementes.


Art. 14

Treuepflicht (Art. 12 AFG) 1

Die Fondsleitung berechnet die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihr nahestehen und die für Rechnung des Immobilienfonds bei Bauobjekten mitwirken (z. B. Planung, Überwachung, Kaufs- und Verkaufsvermittlung), ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.

2

Die Revisionsstelle überprüft die Honorarrechnungen im Rahmen der ordentlichen Revision.

3

Die Fondsleitung hat für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihr gemäss Fondsreglement zustehende Entschädigung zu verzichten.

4

Sie hat bei der Übertragung von Grundstücken von einem Fonds auf einen anderen unter der gleichen Fondsleitung keinen Anspruch auf die reglementarischen Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen.

5

Bei der Übertragung einer Anlage von einem Fonds auf einen andern unter der gleichen Fondsleitung darf dem Fonds keine Courtage belastet werden.


Art. 15

Begriff der eigenen Mittel (Art. 13 AFG) 1

Als eigene Mittel werden anerkannt: a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital; b. offene Reserven sowie der Bilanzgewinn, abzüglich eines allfälligen Bilanzverlustes;

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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c. die stillen Reserven, die nach Artikel 669 des Obligationenrechts14 gebildet wurden, wenn sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden; d. der Fondsleitung gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie: 1. im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen; und 2. dass sie weder mit Forderungen der Fondsleitung verrechnet noch aus Vermögenswerten der Fondsleitung sichergestellt werden; e. die auf unbeschränkte Zeit eingegangene Solidarbürgschaft einer Bank, unter der Voraussetzung, dass sie nur je auf das Ende des fünften Jahres und unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden kann.

2

Die eigenen Mittel nach den Buchstaben a-c müssen mindestens 50 Prozent der erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.

3

Vom Betrag der Darlehen nach Buchstaben d sind für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages abzuziehen.

4

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Annahme und die Bewertung der angebotenen Bürgschaft.

5

Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind ein allfälliger Verlustvortrag und ein ungedeckter Rückstellungsbedarf abzuziehen.


Art. 16

Höhe der eigenen Mittel (Art. 13 AFG) 1

Die Fondsleitung muss in Prozenten des Gesamtfondsvermögens der von ihr verwalteten Anlagefonds folgende eigene Mittel ausweisen, jedoch höchstens 20 Millionen Franken:15

a. 1 Prozent für den Teil, der 100 Millionen Franken nicht übersteigt; b. 3/4 Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 500 Millionen Franken übersteigt;

c.16 1/2 Prozent für den Teil, der 500 Millionen, nicht aber 1 Milliarde Franken übersteigt;

d.17 1/4 Prozent für den Teil, der 1 Milliarde Franken übersteigt.

2

Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtfondsvermögen der verwalteten Anlagefonds ist dauernd einzuhalten.

14

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15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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3

Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.

4

Sie meldet der Aufsichtsbehörde sofort die fehlenden eigenen Mittel.


Art. 17

Geschäftsbericht

1

Die Fondsleitung reicht den eigenen Geschäftsbericht innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung durch die Generalversammlung der Aufsichtsbehörde ein.

2

Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen eigenen Mittel bei.

3

Für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Obligationenrechts18 massgebend.


Art. 18

Wechsel der Fondsleitung; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 15 Abs. 4 und 6 AFG) 1

Artikel 8 ist für den Wechsel der Fondsleitung sinngemäss anwendbar.

2

Die Fusion von Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände gelten als Wechsel im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes.

3. Abschnitt: Depotbank

Art. 19

Meldepflicht

Die Depotbank meldet ihre für das Fondsgeschäft verantwortlichen Personen der Revisionsstelle.


Art. 20

Aufgaben (Art. 19 AFG) 1

Die Depotbank ist für die Führung aller Bankkonten des Anlagefonds verantwortlich.

2

Bei Immobilienfonds bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten können Konten bei Dritten geführt werden.

3

Die Depotbank darf über das Fondsvermögen nicht selbständig verfügen.

4

Bei Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten sind sämtliche Aufgaben von derselben Depotbank wahrzunehmen.

18

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Art. 21

Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 21 Abs. 4 und 6 AFG) Artikel 8 ist für den Wechsel der Depotbank sinngemäss anwendbar.

4. Abschnitt: Vertriebsträger

Art. 22

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 22 Abs. 2 und 3 AFG) 1

Die Aufsichtsbehörde erteilt einer natürlichen Person, die gewerbsmässig Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über: a. einen guten Ruf; b. eine Fachausbildung (z. B. Banklehre oder eine gleichwertige Ausbildung); c. mehrjährige Erfahrung im Finanzbereich; d. den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, welche ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution;

e. zulässige Vertriebsmodalitäten; und f. einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Fondsleitung sowie der Depotbank bzw. dem Vertreter eines ausländischen Anlagefonds, in welchem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich untersagt ist.

2

Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese bzw. die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3

Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertriebsträger entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.


Art. 23


19

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Fondsleitungen, Banken im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 193420 über Banken und Sparkassen, Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 199521, die Schweizerische Post sowie Versicherungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 197822 sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsverträger ausgenommen.

19 Fassung gemäss Ziff. II 64 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

20 SR

952.0

21 SR

954.1

22 SR

961.01

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5. Abschnitt: Anleger

Art. 24

Einzahlung; Verurkundung von Anteilen (Art. 23 Abs. 1 und 4 AFG) 1

Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 193423 über Banken und Sparkassen oder die Schweizerische Post vorzusehen.24 2 Verlangt der Anleger einen Anteilschein, verurkundet die Depotbank seine Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR)25 ohne Nennwert, die auf den Namen oder den Inhaber lauten. Auf den Namen lautende Anteilscheine sind als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) auszugestalten.

3

Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

4

Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist erlaubt. Diese brauchen nicht verurkundet zu werden.


Art. 25

Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Kündigung (Art. 24 Abs. 2 AFG) 1

Das Fondsreglement kann bei Fonds in Anlagen mit beschränkter Marktgängigkeit oder erschwerter Bewertbarkeit vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.

2

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen andere Kündigungstermine vorschreiben.


Art. 26

Aufschub der Rückzahlung durch die Fondsleitung (Art. 24 Abs. 3 AFG) 1

Die Fondsleitung kann im Fondsreglement vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird:

a. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b. bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfälle;

c. wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden; d. bei umfangreichen Kündigungen, die die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigen können.26 23 SR 952.0

24 Fassung gemäss Ziff. II 64 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

25

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26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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2

Sie teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

6. Abschnitt: Auflösung des Anlagefonds

Art. 27

Liquidation (Art. 29 AFG) 1

Haben Fondsleitung oder Depotbank gekündigt, so darf der Anlagefonds unverzüglich liquidiert werden.

2

Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung verfügt, so muss er unverzüglich liquidiert werden.

3

Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

4

Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Liquidation einzustellen.


Art. 28

Fortführung des Anlagefonds (Art. 29 Bst. c AFG) 1

Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die Aufsichtsbehörde die Kollektivanlageverträge mit Rechten und Pflichten auf diese übertragen.

2

Tritt die neue Fondsleitung in die Kollektivanlageverträge ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung über.

3. Kapitel: Anlagevorschriften 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 29

Einhaltung der Anlagevorschriften (Art. 43 AFG) 1

Die im 3. Kapitel aufgeführten prozentualen Beschränkungen beziehen sich auf das Gesamtfondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.

2

Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Fondsvermögens (z. B. durch die Ausübung von Bezugsrechten) überschritten, müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.

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3

Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach dem Liberierungsdatum der Erstemission erfüllen.27 4 Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach dem Liberierungsdatum der Erstemission erfüllen.28 5

Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fondsleitung erstrecken.


Art. 30

Zugehörigkeit verschiedener Segmente eines Fonds (Art. 43 AFG) Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten müssen alle Segmente der gleichen Fondskategorie (Effekten-, übrige oder Immobilienfonds) angehören.

2. Abschnitt: Effektenfonds

Art. 31


29

Grundsätze a. Zulässige Anlagen für Effektenfonds 1

Als Anlagen von Effektenfonds sind zugelassen: a. Effekten; b. Anteile an Effektenfonds und anderen Anlagefonds, welche die Anforderungen nach Artikel 40 erfüllen;

c. Geldmarktinstrumente nach Artikel 41 Absatz 1; d. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; e. derivative Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 36.

2

Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. 3 Bei Effekten aus Neuemissionen muss die Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen sein; andernfalls sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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4

In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.

5

Nicht zugelassen sind Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten oder anderen Warenpapieren.


Art. 32


30

b. Flüssige Mittel (Art. 32 Abs. 3 AFG) Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.


Art. 33


31

Anlagetechniken und -instrumente a. Effektenleihe (securities lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) (Art. 34 Abs. 2 Bst. a und e AFG) 1

Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, fachlich qualifizierte Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.32 2

Banken, Broker, Versicherungsgesellschaften und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.

3

Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.

4

Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Artikel 34 Absatz 1.

5

Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Artikel 34 Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines ArbitrageGeschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.


Art. 34

b. Aufnahme und Gewährung von Krediten (Art. 34 Abs. 2 Bst. a und c AFG) 1

Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren.

2

Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent ihres Fondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

Anlagefonds - V

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Art. 35

c. Belastung des Fondsvermögens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AFG) 1

Weder die Fondsleitung noch die Depotbank von Effektenfonds dürfen mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

2

Sie dürfen das Fondsvermögen nicht mit Bürgschaften belasten.


Art. 36

33 Derivative Finanzinstrumente

(Art. 34 Abs.2 Bst.e AFG) 1

Derivative Finanzinstrumente sind im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig, wenn: a. ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a-e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zu Grunde liegen;

b. die ihnen zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind;

c. sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; d. sie weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen.

2

Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllt sein: a. Die Gegenpartei muss ein beaufsichtigtes, auf dieses Geschäft spezialisiertes Bank- oder Finanzinstitut sein.

b. Die OTC-Derivate müssen täglich gehandelt sowie zuverlässig und nachvollziehbar bewertet werden können.

3

Die derivativen Finanzinstrumente, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 37-40 einzubeziehen.

4

Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.

a34

Art. 37


35

Risikoverteilungsvorschriften für Effektenfonds 1

Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf einschliesslich der derivativen Finanzinstrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarkt-

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2713). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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instrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.

2

Die Fondsleitung darf höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel (Art. 32) als auch Anlagen in Bankguthaben (Art. 31 Abs. 1 Bst. d) einzubeziehen.

3

Die Fondsleitung darf höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTCGeschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.

4

Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Absätzen 1-3 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.

5

Die Beschränkungen nach den Absätzen 1, 3 und Artikel 38 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.

6

Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten gelten diese Beschränkungen für jedes Segment.

7

Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.

a36 Ausnahmen für Indexfonds (Art. 32-34 AFG) 1

Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn:

a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und

b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.

2

Diese Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.


Art. 38


37

Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen 1

Die Fondsleitung darf höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der Organisation für Wirtschaftli36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004

(AS 2004 3535).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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che Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Sie führt den Emittenten oder den Garanten im Fondsreglement und im Prospekt auf.

2

Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde darf sie bis zu 100 Prozent des Fondsvermögens in solchen Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen:

a. Die Anlagen müssen in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt sein.

b. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt werden.

c. Im Prospekt und in den Werbeunterlagen ist auf die spezielle Bewilligung der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

d. Die Emittenten, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, und die entsprechenden Garanten sind im Fondsreglement aufzuführen.

3

Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anleger nicht gefährdet wird.

4

Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 37 Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.


Art. 39

Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten38 1

Die Fondsleitung darf für keinen der von ihr verwalteten Effektenfonds Beteiligungsrechte erwerben, die mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.

2

Die Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.

3

Die Fondsleitung darf für einen Effektenfonds ferner höchstens erwerben: a. je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;

b. 25 Prozent der Anteile an anderen Anlagefonds, welche die Anforderungen nach Artikel 40 erfüllen.39 4

Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen Anlagefonds nicht berechnen lässt.40 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

Kredit

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5

Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.41

Art. 40


42

Anlagen in Effektenfonds und andere Anlagefonds 1

Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf nur in Anteilen anderer Effektenfonds oder eines anderen Anlagefonds anlegen, wenn: a. deren Fondsreglemente oder Statuten die Anlagen in anderen Anlagefonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen; b. für diese Fonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds;

c. diese Fonds im Sitzstaat als Anlagefonds zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.

2

Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf höchstens: a. 20 Prozent des Fondsvermögen in Anteilen desselben Effektenfonds oder eines anderen Anlagefonds anlegen; und b. 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Anlagefonds anlegen, die weder Effektenfonds sind noch Anlagefonds, die den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union43 entsprechen (OGAW), es sei denn, das Fondsreglement sieht einen höheren Prozentsatz vor.

3

Die Fondsleitung eines Effektenfonds muss bei Anlagen in Effektenfonds und anderen Anlagefonds die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 37-39 nicht einhalten.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

43 Richtlinie 85/611/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dez. 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3), Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Jan. 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte (ABl. L 41, S. 20); Richtlinie 2001/108/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Jan. 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen in OGAW (ABl. L 41, S. 35).

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4

Erwirbt die Fondsleitung Anteile eines Effektenfonds oder eines anderen Anlagefonds, der unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der sie durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, so darf sie keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen verrechnen.

5

Darf sie gemäss Fondsreglement mehr als 49 Prozent des Fondsvermögens in Effektenfonds oder anderen Anlagefonds anlegen, so: a. müssen das Fondsreglement, der vereinfachte und der ausführliche Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen der Fonds, in die investiert wird, gemeinsam höchstens sein dürfen; b. ist im Jahresbericht der Satz der belasteten Verwaltungskommission des Effektenfonds sowie der maximale Satz der Verwaltungskommission der Effektenfonds sowie der anderen Fonds, in die investiert wird, anzugeben.


Art. 41


44

Geldmarktinstrumente (Art. 32 AFG) 1

Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf Geldmarktinstrumente erwerben, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

2

Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von: a. der Schweizerischen Nationalbank; b. der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; c. der Europäischen Zentralbank; d. der Europäischen Union; e. der Europäischen Investitionsbank; f. der OECD;

g. einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten; h. einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören; i.

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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j.

einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; k. einer Bank, einem Effektenhändler oder einem sonstigen Institut, die einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.

a45 Besondere Informationspflichten im Prospekt (Art. 50 AFG) 1

Im Prospekt der Effektenfonds ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Es ist zu erläutern, ob die derivativen Finanzinstrumente engagementreduzierend oder engagementerhöhend eingesetzt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.

2

Darf die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in andere Anlagen als solche nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und d investieren oder bildet sie einen Indexfonds (Art. 37a), so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.

3

Kann ein Effektenfonds auf Grund der Zusammensetzung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.

3. Abschnitt: Übrige Fonds (Art. 35 AFG)


Art. 42

Grundsätze (Art. 43 AFG) 1

Anlagefonds im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes dürfen dauernd unbeschränkt flüssige Mittel halten, soweit dies das Anlageziel des Fonds erfordert.

2

Die Fondsleitung darf Kredite in der Höhe von nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder, insbesondere wenn mit den vorgesehenen Anlagen eine zusätzliche Hebelwirkung verbunden ist, deren Herabsetzung verlangen.46 3 Anlagen, die nicht an einer Börse oder einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden oder für die kein Kurs erhältlich ist, werden zum Wert, der für sie bei sorgfältigem Verkauf erzielt würde, bewertet. Das Fondsreglement umschreibt die Art der Bewertung.

4

Die Fondsleitung regelt die Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe im Fondsreglement. Die Aufsichtsbehörde kann deren Beschränkung anordnen.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

46 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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Art. 43

Zugelassene Anlagen (Art. 35 AFG) Als Anlagen von übrigen Fonds sind zugelassen: a. Anlagen im Sinne von Artikel 31, ohne dass die für Effektenfonds geltenden Anlagevorschriften beachtet werden müssen; b. Edelmetalle; c.47 derivative Finanzinstrumente, deren Wert vom Preis der zu Grunde liegenden Vermögenswerte (z. B. Effekten, Commodities, Edelmetalle etc.) oder von Referenzsätzen (z. B. Zinsen, Währungen, Indizes usw.) abgeleitet wird;

d.48 ...

e.49 Anteile an anderen Anlagefonds.


Art. 44

Fonds mit besonderem Risiko; fachliche Qualifikation der Fondsleitung und ihrer Beauftragten (Art. 35 Abs. 4 und 6 AFG) 1

Die Fondsleitung von Fonds mit besonderem Risiko muss mindestens zwei geschäftsführende Personen umfassen, die: a. im Bereich der beabsichtigten Anlagen über eine gründliche Ausbildung verfügen; und

b. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben.

2

Sie darf Anlageentscheide an Dritte delegieren, wenn sie nachweist, dass die Beauftragten die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. In diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde von den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Fondsleitung abweichen.


Art. 45

Warnklausel und Werbung (Art. 35 Abs. 6 AFG) 1

Der Hinweis auf das besondere Risiko (Warnklausel) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2

In der Werbung muss die Warnklausel stets in der Form verwendet werden, in der sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

48 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2713).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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4. Abschnitt: Immobilienfonds

Art. 46

Zugelassene Anlagen und Beschränkungen (Art. 36 Abs. 1 und 2, 37 und 43 AFG) 1

Als Anlagen von Immobilienfonds sind zugelassen: a. Wohnbauten, Geschäftshäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, soweit diese dauernden Ertrag erwarten lassen; b. Stockwerkeigentum; c. Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten bis höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens; d. Bauten im Baurecht bis höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens; e. Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens.

2

Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen zusammen höchstens 25 Prozent des Fondsvermögens ausmachen.50 3

Anlagen im Ausland sind, soweit im Fondsreglement ausdrücklich vorgesehen, in denjenigen Ländern zulässig, in denen eine den schweizerischen Vorschriften entsprechende Verkehrswertschätzung gewährleistet ist.

4

Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen.

Aneinandergrenzende Parzellen sowie Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, gelten als ein einziges Grundstück.

5

Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.


Art. 47

Beherrschender Einfluss der Fondsleitung bei gewöhnlichem Miteigentum (Art. 36 Abs. 3 AFG) 1

Die Fondsleitung übt dann einen beherrschenden Einfluss aus, wenn ein Fonds oder mehrere Fonds derselben Fondsleitung über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.

2

Sie hat sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)51 alle in den Artikeln 647a-651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.

3

Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

51

SR 210

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4

Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken des Fonds, welche zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.


Art. 48

Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel (Art. 36 Abs. 4 AFG) 1

Als Verbindlichkeiten gelten Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Forderungen aus gekündigten Anteilen.

2

Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.

3

Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Postscheckguthaben und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes anzurechnen.

4

Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.


Art. 49

Bewertung von Grundstücken (Art. 39 AFG) 1

Die Fondsleitung veröffentlicht auf Abschluss des Rechnungsjahres den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile (Art. 63 Abs. 2).

2

Für die erste Schätzung besichtigen die Schätzungsexperten die Grundstücke. Die Besichtigung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.


Art. 50

Anforderungen an die Schätzungsexperten (Art. 39 Abs. 6 AFG) 1

Als Schätzungsexperte wird anerkannt, wer: a. von der Fondsleitung und der Depotbank, von den mit diesen verbundenen Gesellschaften, von den Immobiliengesellschaften der von diesen verwalteten Anlagefonds sowie von den anderen Schätzungsexperten unabhängig ist; b. ein anerkanntes Diplom besitzt (z. B. Architekten-, Ingenieur- oder Immobilientreuhänderdiplom) oder sich auf andere Weise über die nötige Sachkunde ausweisen kann;

c. über eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Grundstückschätzung verfügt; und

d. mit dem einschlägigen Immobilienmarkt vertraut ist.

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2

Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung der Fondsleitung, der Depotbank oder einer diesen nahestehenden Gesellschaften sowie deren Angestellte gelten nicht als unabhängig im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.


Art. 51

Ausstand der Schätzungsexperten (Art. 39 Abs. 6 AFG) 1

Im Fall von Interessenkonflikten haben die Schätzungsexperten in den Ausstand zu treten.

2

Ein Interessenkonflikt wird insbesondere vermutet, wenn der Schätzungsexperte: a. als Architekt, Unternehmer oder in irgendeiner anderen Weise an einem Bauprojekt beteiligt ist oder war; b. Käufer oder Verkäufer des zu schätzenden Objektes ist oder war; c. als Vertreter oder Berater des Käufers oder des Verkäufers tätig ist oder war; d. an Unternehmen beteiligt ist oder war, die am Bauprojekt mitwirken oder mitwirkten.


Art. 52

Honorar der Schätzungsexperten (Art. 39 Abs. 6 AFG) Schätzungsexperten dürfen nicht mehr als 10 Prozent des Jahreseinkommens aus Aufträgen einer einzigen Fondsleitung oder aus Aufträgen verbundener Fondsleitungen erzielen.


Art. 53

Bauvorhaben der Fondsleitung (Art. 40 AFG) 1

Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein.

2

Nach Fertigstellung der Baute lässt die Fondsleitung den Verkehrswert schätzen.


Art. 54

Ausgabe von Immobilienfondsanteilen (Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 1 AFG) 1

Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.

2

Die Fondsleitung bestimmt: a. die Anzahl der neu auszugebenden Anteile; b. das Bezugsverhältnis für die bisherigen Anleger; c. die übrigen Bedingungen.

3

Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.

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4. Kapitel: Ausländische Anlagefonds

Art. 55

Bewilligungsgesuch (Art. 45 AFG) Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen: a. eine Bescheinigung der ausländischen Aufsichtsbehörde, dass der gesuchstellende Fonds im Herkunftsland als Anlagefonds zugelassen ist und ihrer Aufsicht untersteht;

b. die Reglemente, der Prospekt sowie allfällige Statuten des Anlagefonds; c. den letzten Jahres- und allfällige neuere Halbjahresberichte; d. Angaben über den Vertreter und die Zahlstelle in der Schweiz; e. Angaben über den Vertriebsträger sowie über die vorgesehenen Vertriebsmodalitäten;

f.52 für OGAW: der vereinfachte Prospekt.


Art. 56

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 45 Abs. 3 und 4 AFG) 1

Die Aufsichtsbehörde erteilt einer natürlichen Person die Bewilligung als Vertreter, wenn sie sich ausweisen kann über: a. einen guten Ruf; b. eine Fachausbildung (z. B. Banklehre oder eine gleichwertige Ausbildung); c. mehrjährige Erfahrung im Finanzbereich; d. den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, welche ihre Tätigkeit als Vertreter bzw. als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution; und

e. einen schriftlichen Vertretungsvertrag zwischen ihr und der Fondsleitung.

2

Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese bzw. die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3

Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertreter entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.

4

Banken, Effektenhändler, Versicherungen und Fondsleitungen erhalten die Bewilligung, ohne dass sie sich über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d ausweisen müssen.53 5

Die Bewilligung als Vertreter gilt zugleich als Vertriebsbewilligung im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes und Artikel 22 dieser Verordnung.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

53

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 2 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

Kredit

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Art. 57

Dahinfallen der Bewilligung (Art. 45 Abs. 2 AFG) Die Bewilligung nach Artikel 45 des Gesetzes fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes dem Fonds die Bewilligung entzieht.


Art. 58

Zahlstelle (Art. 45 Abs. 4 AFG) Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193454 vorzusehen.


Art. 59

Name des Anlagefonds (Art. 45 Abs. 4 AFG) Trägt ein ausländischer Anlagefonds einen Namen, der zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt oder geben kann, so kann die Aufsichtsbehörde einen erläuternden Zusatz vorschreiben.


Art. 60

Altrechtliche Anlagefonds ohne ähnliche Aufsicht im Herkunftsland (Art. 45 Abs. 6 AFG) Die Vertreterbank weist in allen Publikationen darauf hin, wenn ein Anlagefonds keiner Aufsicht untersteht, die der schweizerischen Aufsicht ähnlich ist.


Art. 61


55

Publikations- und Meldevorschriften (Art. 46 Abs. 3, 50 und 51 AFG) 1

Der Vertreter eines ausländischen Anlagefonds publiziert das Fondsreglement oder die Statuten, den Prospekt und im Falle eines OGAW den vereinfachten Prospekt sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die Aufsichtsbehörde kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Interessentenkreis richtet.

2

In den Publikationen sind anzugeben: a. der Sitzstaat des Fonds; b. die Zahlstelle;

c. der

Vertreter;

d. der Ort, wo das Fondsreglement oder die Statuten, der Prospekt und im Falle eines OGAW der vereinfachte Prospekt sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.

3

Für OGAW sind die Angaben nach Absatz 2 auch in der Werbung zu machen.

54

SR 952.0

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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4

Der Vertreter eines ausländischen Anlagefonds reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen des Fondsreglementes, der Statuten, des Prospektes sowie im Falle eines OGAW des vereinfachten Prospektes ohne Verzug und veröffentlicht diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in einer Tages- oder Wochenzeitung.

5

Er veröffentlicht die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen zusammen und in regelmässigen Abständen.

5. Kapitel: Rechenschaftsablage und Publikationspflichten 1. Abschnitt: Buchführungspflicht

Art. 62

Grundsätze (Art. 47 AFG) 1

Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Buchführungspflicht und die Jahresrechnung.

2

Bei Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten muss die Fondsleitung für jedes Segment gesondert Buch führen.

3

Die Bestimmungen des Obligationenrechts56 über die kaufmännische Buchführung sowie die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 662a OR) sind sinngemäss anwendbar, soweit nicht das Gesetz oder die Verordnungen davon abweichen.


Art. 63

Bewertung des Fondsvermögens und der -anteile (Art. 7 Abs. 3 Bst. c, 48 Abs. 1 Bst. a und c, 49 Abs. 2 und 3 AFG) 1

Das Vermögen des Anlagefonds ist zum Verkehrswert auf das Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag zu berechnen, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden.

2

Der Verkehrswert einer Sache oder eines Rechtes entspricht dem Preis, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelten Anlagen entspricht er dem Kurswert.

3

Der Inventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds sowie um die bei der Liquidation des Immobilienfondsvermögens wahrscheinlich anfallenden Steuern, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile.

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Art. 64

Kapitalgewinne und -verluste (Art. 48 AFG) 1

Fondsleitungen dürfen nur realisierte Kapitalgewinne ausschütten.

2

Die Ausschüttung ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.

3

Zwischenausschüttungen sind untersagt.


Art. 65

Aufwertungen und Abschreibungen der Anlagen (Art. 47 AFG) Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften über die Aufwertungen und Abschreibungen der Anlagen erlassen.


Art. 66

Konsolidierte Rechnung der Immobilienfonds (Art. 49 AFG) 1

Für jeden Immobilienfonds und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften ist auf das Ende des Rechnungsjahres nach anerkannten Grundsätzen eine konsolidierte Rechnung zu erstellen.

2

Die zum Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag wie der Anlagefonds abzuschliessen; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, sofern Gewähr geboten wird, dass trotzdem eine konsolidierte Rechnung erstellt werden kann.

3

Erwirbt die Fondsleitung die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft über deren Buchwert, so werden in der konsolidierten Rechnung das Aktienkapital und die vor der Zugehörigkeit zum Anlagefonds gebildeten Reserven der Immobiliengesellschaft mit dem Gestehungspreis der Beteiligung verrechnet und der auf dem Beteiligungskonto verbleibende Rest den in der Rechnung der Immobiliengesellschaft unterbewerteten Aktiven zugeschlagen.

2. Abschnitt: Jahres- und Halbjahresbericht

Art. 67


57

Grundsätze (Art. 48 und 49 AFG) 1

Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die Vertriebsträger müssen Interessenten vor Vertragsabschluss den letzten veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung stellen.

2

Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten sind die Segmente im Jahres- und im Halbjahresbericht einzeln darzustellen.

3

Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Stellen zugänglich sein.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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Art. 68

Vermögensrechnung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a AFG) 1

Die Vermögensrechnung ist mindestens zu gliedern in: a. Effekten; b. Immobilien; c. Hypotheken; d. Bankguthaben; e. sonstige Vermögenswerte;

f. Gesamtfondsvermögen; g. Verbindlichkeiten; h. Nettofondsvermögen.

2

Übrige Fonds (Art. 35 AFG), die nicht zur Hauptsache in die Kategorien a-c anlegen, haben ihre Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Anlagepolitik je gesondert auszuweisen.


Art. 69

Erfolgsrechnung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a AFG) Die Erfolgsrechnung ist mindestens zu gliedern in: a. Anlageerträge; b. sonstige Erträge;

c. reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung; d. reglementarische Vergütungen an die Depotbank; e. übrige Aufwendungen;

f. Nettoertrag; g. realisierte Kapitalgewinne und -verluste; h. realisierter Erfolg;

i.

nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste; k. Gesamterfolg.


Art. 70

Verwendung des Erfolges (Art. 48 Abs. 1 Bst. a AFG) Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolges ist mindestens zu gliedern in: a. Nettoertrag des Rechnungsjahres; b. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres; c. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre; d. Vortrag des Vorjahres;

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e. zur Verteilung verfügbarer Erfolg; f.

zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg; g. zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg; h. Vortrag auf neue Rechnung.


Art. 71

Veränderung des Nettofondsvermögens (Art. 48 AFG) Für jeden Fonds ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettofondsvermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in: a. Nettofondsvermögen zu Beginn des Berichtsjahres; b. Ausschüttungen; c.58 Saldo aus dem Anteilverkehr; d. Gesamterfolg; e. Nettofondsvermögen am Ende des Berichtsjahres.


Art. 72

Inventar des Fondsvermögens (Art. 48 Abs. 1 Bst. c AFG) 1

Das Inventar des Fondsvermögens ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten (Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle, Commodities usw.) und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik z. B. nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten, Währungen usw.59 2 Für jede Gruppe oder Untergruppe ist deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtfondsvermögen anzugeben; letzteres gilt ebenfalls für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert.

3

Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche: a. die an einer Börse gehandelt werden; b. die an einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;

c. nach Artikel 31 Absatz 3; d. nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a; e. ...60 f.

die nicht unter die Buchstaben a-e fallen.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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4

Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.

5

Ausgeliehene Effekten (Art. 33) sind trotz erfolgter Eigentumsübertragung ins Inventar aufzunehmen und als ausgeliehen zu kennzeichnen.


Art. 73

Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte (Art. 48 Abs. 1 Bst. d, 49 Abs. 5 AFG) 1

Die Fondsleitung hat im Jahresbericht sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Fondsvermögens (Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte, Splits usw.) zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.

2

Bei Immobilienfonds ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln anzugeben. Auf Begehren eines Anlegers ist ihm der vereinbarte Preis bekanntzugeben.

3

Bei Immobilienfonds sind Geschäfte zwischen Fonds, die von der gleichen oder von verbundenen Fondsleitungen verwaltet werden, speziell auszuweisen.


Art. 74

Inventar von Immobilienfonds (Art. 49 Abs. 3 AFG) 1

Das Inventar ist mindestens zu gliedern in: a. Bauland inkl. Abbruchobjekte; b. die angefangenen Bauten; c. die fertiggestellten Bauten inkl. Land, aufgeteilt in: 1. Wohnbauten, 2. Geschäftshäuser, 3. gewerblich genutzte Grundstücke.

2

Es enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben: a. die

Adresse;

b. die

Gestehungskosten;

c. den

Versicherungswert;

d. den geschätzten Verkehrswert; e. die erzielten Bruttoerträge.

3

Soweit Fondsleitungen von Immobilienfonds in kurzfristige festverzinsliche Effekten investieren (Art. 48 Abs. 2), sind diese ebenfalls auszuweisen.

4

Die Fondsleitung erstellt für jeden Immobilienfonds ein Verzeichnis der zum Fonds gehörenden Immobiliengesellschaften.

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Art. 75

Angaben früherer Jahre (Art. 48 und 49 AFG) Der Jahresbericht umfasst eine Aufstellung über das Nettofondsvermögen sowie den Inventarwert pro Anteil der vergangenen drei Berichtsjahre. Stichtag ist der letzte Tag des Berichtsjahres.


Art. 76

Kurzbericht der Revisionsstelle (Art. 48 Abs. 1 Bst. h AFG) 1

Die Revisionsstelle hat im Jahresbericht zu bestätigen, dass: a. die Anlagen, die Vermögens- und Erfolgsrechnung, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Verwendung des Erfolgs den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnungen sowie dem Fondsreglement und dem Prospekt entsprechen; b. die Angaben über Ausgabe, Rücknahme und Schlussbestand der Anteile und die Aufstellung der Käufe und Verkäufe richtig sind; c. die Angaben über die Hinterlegungsstellen und die Personen, an welche Anlageentscheide oder weitere Teilaufgaben delegiert wurden, sowie über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung im Jahresbericht aufgeführt sind.

2

Im Jahresbericht der Immobilienfonds hat die Revisionsstelle zudem zu bestätigen, dass:

a. die Verkehrswertschätzung des Fondsvermögens und der Abzug für die bei der Liquidation des Anlagefonds erwachsenden Steuerschulden gesetzesund marktkonform sind; b. die Angaben über die Schätzungsmethoden und die angewandten Kapitalisierungssätze sowie über die Gestehungskosten, Versicherungswerte und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke richtig dargestellt sind.

3. Abschnitt: Weitere Publikationen

Art. 77

Prospekt (Art. 50 AFG) 1

Die Fondsleitung reicht den Prospekt und jede Änderung desselben der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein. Sie datiert den Prospekt und führt darin alle wesentlichen Angaben auf, die für die Beurteilung eines Anlagefonds von Bedeutung sind. Sie passt ihn bei wesentlichen Änderungen an.

2

Den Mindestinhalt des Prospektes bilden das Fondsreglement sowie Anhang I zu dieser Verordnung.61

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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a62 Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds (Art. 50 AFG) 1

Der vereinfachte Prospekt enthält in zusammengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht verständlicher Form die Informationen gemäss Anhang II zu dieser Verordnung. Die Aufsichtsbehörde konkretisiert diese Anforderungen und passt sie dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an.

2

Der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.

3

Die Fondsleitung reicht den vereinfachten Prospekt und jede Änderung desselben der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein. Sie datiert den vereinfachten Prospekt und passt ihn bei wesentlichen Änderungen an.


Art. 78

Publikation des Ausgabe- und Rücknahmepreises (Art. 51 AFG) 1

Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in der im Fondsreglement bezeichneten Tages- oder Wochenzeitung.

2

Für Effekten- und übrige Fonds publiziert sie die Preise mindestens zweimal im Monat. Für Immobilienfonds richtet sich die Publikation nach Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes.

3

Publiziert die Fondsleitung den Inventarwert, muss sie den Hinweis «plus Kommissionen» anfügen.

6. Kapitel: Revision und Aufsicht 1. Abschnitt: Revisionsstellen

Art. 79

Organisation (Art. 52 AFG) Revisionsstelle im Sinne des Gesetzes können Treuhand- und Revisionsgesellschaften sein: a. die juristische Personen sind; und b. ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 1 Million Franken ausweisen.

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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Art. 80

Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 52 AFG) 1

Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine Revisionsstelle, wenn: a. die in den Statuten und im Organisationsreglement umschriebene Betriebsorganisation Gewähr für eine sachgemässe Revision bietet;

b. die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf haben und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank- oder Finanzbereich oder im Rechtswesen verfügen; c.63 die leitenden Revisoren einen guten Ruf haben und sich durch den Besitz des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer, eines gleichwertigen ausländischen Diploms oder auf eine andere Weise über gründliche Kenntnisse im Revisionsfach ausweisen können; d. sie sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb einer Revisions- oder Treuhandgesellschaft nötig sind (z. B.

Anlage eigener Mittel usw.); e. sie nachweist, dass sie Revisionsaufträge von mindestens fünf Fonds erhalten wird. Die Aufsichtsbehörde setzt für die Erfüllung dieser Bedingung eine angemessene Frist;

f. sie über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt;

g. sie sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften, wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen widmet. Die Besorgung von eigentlichen Bank- und Effektenhandelsgeschäften sowie von Vermögensverwaltungen ist ihr nicht gestattet.

2

Gesellschaften, die aufgrund des Bankengesetzes vom 8. November 193464 als Revisionsstellen von Banken anerkannt sind, bedürfen für die Revision der Anlagefonds und der Fondsleitungen keiner besonderen Bewilligung.

3

Für Fonds mit besonderem Risiko (Art. 35 Abs. 6 AFG) kann die Aufsichtsbehörde zusätzliche Anforderungen aufstellen.


Art. 81

Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 52 AFG) 1

Die Revisionsstelle darf einen Revisionsauftrag nur annehmen oder beibehalten, wenn:

a. sie selbst, die Mitglieder ihrer Verwaltung und Geschäftsführung und die leitenden Revisoren an der zu prüfenden Fondsleitung und den mit ihr im gleichen Konzern zusammengefassten Gesellschaften nicht beteiligt und von deren Verwaltung und Geschäftsführung unabhängig sind; 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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SR 952.0

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b. die aus dem Revisionsauftrag einer Fondsleitung und der mit ihr im gleichen Konzern zusammengefassten Gesellschaften zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorareinnahmen ausmachen; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

2

Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Anlagefonds oder der Fondsleitung noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

3

Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.


Art. 82

Meldepflicht (Art. 52 AFG) 1

Die anerkannten Revisionsstellen haben der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Statuten und Organisationsreglemente sowie der personellen Zusammensetzung der Organe und der leitenden Revisoren unverzüglich zu melden.

2

Die Revisionsstelle reicht der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Geschäftsbericht ein.


Art. 83

Bezeichnung der Revisionsstelle (Art. 52 AFG) 1

Die Fondsleitungen haben spätestens auf Beginn des Rechnungsjahres der von ihnen verwalteten Anlagefonds eine anerkannte Revisionsstelle mit der Revision nach den Artikeln 52 ff. des Gesetzes zu beauftragen.

2

Die Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle für die Durchführung einer ausserordentlichen Revision nach Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes selbst bezeichnen; in diesem Fall hat die Fondsleitung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten.

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 84

Einsetzung eines Sachwalters (Art. 60 AFG) 1

Der Sachwalter, der für die geschäftsunfähig gewordene Fondsleitung oder Depotbank eingesetzt wird, hat:

a. den Anlagefonds an Stelle der Fondsleitung zu verwalten; b. Bestand und Umfang des Fondsvermögens festzustellen; c. im Konkurs der Fondsleitung die Absonderung nach Artikel 16 des Gesetzes zu verlangen;

d. der Aufsichtsbehörde über die Fortführung des Anlagefonds oder dessen Liquidation Antrag zu stellen; e. allenfalls den Fonds zu liquidieren.

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2

Er macht alle Rechtsansprüche der Anleger geltend und ermittelt die Tatbestände, die allenfalls eine Haftung der Fondsleitung, der Depotbank oder anderer Personen gegenüber den Anlegern begründen; er unterrichtet die Anleger über seine Feststellungen.

3

Die Aufsichtsbehörde kann dem Sachwalter die nach den Umständen zur Wahrung der Rechte der Anleger erforderlichen Weisungen erteilen.

4

Gegen Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen, seitdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.

7. Kapitel:65 ...

Art. 85

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 86

Aufhebung bisherigen Rechtes Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. Januar 196766 über die Anlagefonds; b. die Verordnung vom 23. Dezember 198067 über Geldmarkt-Buchforderungen als Anlagen für Anlagefonds.


Art. 87

Übergangsbestimmungen 1

Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagefonds.

2

Innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen für bestehende Anlagefonds die in den Artikeln 13 und 19 vorgesehenen Meldungen erfolgen.

3

Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen der Revisionsstelle sämtliche bestehenden Sondervermögen gemeldet und die vorgeschriebenen Reglemente erstellt werden (Art. 3).

4

Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Effektenfonds, unabhängig von einer allenfalls hängigen Änderung des Fondsreglementes, die Anlagevorschriften (Art. 30-41) einhalten.

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2073).

66

[AS 1967 135, 1971 141 Art. 16 Abs. 2, 1985 1769] 67

[AS 1981 61]

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5

Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen: a. die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes erfüllen; b. die Fondsleitungen die Mindestkapitalvorschrift erfüllen (Art. 11); c. die Fondsleitungen die Eigenmittelvorschriften erfüllen (Art. 15 und 16); d. die Schätzungsexperten die Anforderungen nach Artikel 50 erfüllen; e. die Revisionsstellen die Vorschrift betreffend das Mindestgrund- oderstammkapital erfüllen (Art. 79).

6

Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Immobilienfonds die Risikoverteilungsvorschriften (Art. 46) einhalten.

7

Sämtliche Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften (Art. 3 Abs. 4, 62-78) sind im ersten Geschäftsbericht nach Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres unter neuem Recht zu erfüllen.

8

Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 4 und 36a sind ab dem 1. Juli 2001 einzuhalten, und zwar unabhängig von einer allenfalls hängigen Änderung des Fondsreglementes.68

a69 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2004 1

Bei Inkrafttreten dieser Änderung werden bereits hängige Reglementsänderungsgesuche nach bisherigem Recht beurteilt.

2

Weitere Segmente eines bestehenden Effektenfonds mit mehreren Segmenten werden nur genehmigt, wenn das gesamte Fondsreglement den geänderten Bestimmungen dieser Verordnung angepasst wurde.

3

Bis spätestens 31. Dezember 2005 müssen: a. Fondsleitungen und Depotbanken gemeinsam die an die geänderten Vorschriften angepassten Fondsreglemente bestehender Effektenfonds bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen;

b. Fondsleitungen bestehender Effektenfonds für dieselben die an die geänderten Vorschriften angepassten Prospekte sowie erstmals vereinfachte Prospekte veröffentlichen sowie diese innert der gleichen Frist bei der Aufsichtsbehörde einreichen;

c. Fondsleitungen die neuen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 16

Absatz 1 AFV einhalten.

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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4

Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wann die Fondsleitungen neuer Effektenfonds erstmals einen vereinfachten Prospekt einreichen müssen.

5

Die Aufsichtsbehörde kann die in diesem Artikel genannten Fristen in besonderen Fällen erstrecken.


Art. 88

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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Anhang I 70

(Art. 77a)

Mindestinhalt des Prospektes Der Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt folgendes enthalten: 1

Information über die Anlagefonds 1.1 Gründungsdatum; 1.2 bei Fonds mit bestimmter Laufzeit deren Dauer (Art. 29 Abs. 1 Bst. b AFG); 1.3

Hinweis auf die für den Anlagefonds relevanten Steuervorschriften (inkl.
Verrechnungssteuerabzüge); 1.4 Häufigkeit

der

Ausschüttungen;

1.5

Name der Revisionsstelle; 1.6

Angaben über die Anteile (z. B. Art des im Anteil repräsentierten Rechtes;
vorhandene Urkunden oder Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung des Fonds); 1.7

Gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile
notiert oder gehandelt werden; 1.8

Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe, den Verkauf, die Rücknahme und die Auszahlung von Anteilen (z. B. Methode, Häufigkeit der Inventarwertberechnung und -veröffentlichung; bei Letzterer zusätzlich der Ort;
Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder der Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten); 1.9

Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges; 1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik und deren Beschränkung, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente sowie deren Umfang; 1.11

Angaben über die Vermögensbewertung; 1.12

Angaben über zulasten des Fonds gehende Vergütungen an Dritte; 1.13

Angabe der Fondskategorie (Effekten-, übrige oder Immobilienfonds); 1.14

gegebenenfalls besonderer Hinweis auf die erhöhte Volatilität.

2

Informationen über die Fondsleitung 2.1

Gründungszeitpunkt, Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung; 2.2

Angaben über weitere von der Fondsleitung verwaltete Fonds; 2.3

Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb der Fondsleitung; 70 Ursprünglich:

Anhang.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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2.4

Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals; 2.5

Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben
delegiert worden sind.

3

Informationen über die Depotbank 3.1

Rechtsform und Ort der Hauptverwaltung; 3.2 Haupttätigkeit.

4

Informationen über Dritte, deren Vergütung dem Fonds belastet wird 4.1 Name; 4.2

für die Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen Fondsleitung und
Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen; 4.3

weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten; 4.4

Fachkenntnisse mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben versehener
Dritter.

5 Weitere

Informationen Im Prospekt sind Angaben über Vorkehrungen betreffend Zahlungen an die
Anleger, betreffend die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und
Publikationen über einen Fonds sowohl in bezug auf den Sitzstaat als auch
auf einen Drittstaat zu machen, in welchem Anteile vertrieben werden.

6 Weitere

Anlageinformationen 6.1

Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Fonds - diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein; 6.2

Profil des typischen Anlegers, für den der Fonds konzipiert ist.

7 Wirtschaftliche Informationen

Etwaige Kosten oder Gebühren, mit Ausnahme der unter Nummer 1.8 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die zu Lasten des Fondsvermögens gehen.

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Anhang II 71 (Art. 77a)

Inhalt des vereinfachten Prospektes Der vereinfachte Prospekt enthält folgende Angaben: 1

Kurzdarstellung des Anlagefonds 1.1

Gründungsdatum und Angabe des Staates, in dem der Anlagefonds gegründet wurde; 1.2

gegebenenfalls Hinweis auf unterschiedliche Anteilsklassen; 1.3

Name der Fondsleitung; 1.4

bei Fonds mit bestimmter Laufzeit deren Dauer; 1.5

Name der Depotbank; 1.6

Name der Revisionsstelle; 1.7

Name der Finanzgruppe, die den Anlagefonds anbietet (z. B. eine Bank).

2 Anlageinformationen 2.1 Kurzdefinition des Anlageziels; 2.2

Anlagestrategie und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Anlagefonds (gegebenenfalls inkl. der Informationen nach Art. 32 ff. des Gesetzes); 2.3

gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Anlagefonds und eine Warnklausel, dass die bisherige Wertentwicklung des Anlagefonds kein Indiz für die künftige Wertentwicklung ist; 2.4

Profil des typischen Anlegers, für den der Anlagefonds konzipiert ist.

3 Wirtschaftliche Informationen

3.1

Hinweis auf die für den Anlagefonds relevanten Steuervorschriften (inkl.

Verrechnungssteuerabzüge); 3.2

Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmekommission von Anteilen; 3.3

Angaben über die Kommissionen und Kosten zu Lasten der Anleger und zu Lasten des Fondsvermögens.

4

Den Handel betreffende Informationen 4.1

Art und Weise des Erwerbs der Anteile; 4.2

Art und Weise der Veräusserung der Anteile; 71 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3535).

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4.3

im Falle von Anlagefonds mit unterschiedlichen Segmenten, gegebenenfalls Angabe der Art und Weise, wie von einem Segment in ein anderes gewechselt werden kann, und Angabe der damit verbundenen Kosten; 4.4

gegebenenfalls Termin und Art und Weise der Ausschüttung der Erträge; 4.5

Häufigkeit und Ort/Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der Inventarwerte.

5 Weitere

Informationen 5.1

Hinweis darauf, wo auf Anfrage der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos angefordert werden können; 5.2 zuständige

Aufsichtsbehörde;

5.3

Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können; 5.4

Datum der Veröffentlichung des vereinfachten Prospektes.