01.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2022 - 29.02.2024
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2015 - 31.12.2019
01.01.2014 - 31.12.2014
01.03.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 28.02.2013
15.07.2011 - 31.12.2012
01.03.2009 - 14.07.2011
01.01.2009 - 28.02.2009
01.03.2008 - 31.12.2008
01.09.2007 - 29.02.2008
01.01.2007 - 31.08.2007
01.08.2004 - 31.12.2006
01.05.2004 - 31.07.2004
01.01.2001 - 30.04.2004
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Anlagefonds
(Anlagefondsverordnung
1, AFV) vom 19. Oktober 1994 (Stand am 28. November 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 19942
über die Anlagefonds (AFG; im folgenden Gesetz genannt), verordnet:

1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1

Verwaltung durch die Fondsleitung
(Art. 2 Abs. 1 AFG)

Die Fondsleitung verwaltet einen Anlagefonds, wenn sie selbständig über die Anlagen entscheiden kann.

a3 Gewerbsmässiges Anbieten oder Vertreiben von Anlagefonds
(Art. 2 Abs. 1, 22 Abs. 1, 45 Abs. 1 AFG) Gewerbsmässiges Anbieten oder Vertreiben von Anteilen von Anlagefonds im Sinne
der Artikel 22 und 45 des Gesetzes liegt vor, wenn für die Anlagefonds öffentlich
geworben wird.


Art. 2

Geltungsbereich
(Art. 3 Abs. 4 AFG)

1

Dem Gesetz sind miteinander verbundene, mehrstufige Kollektivvermögen unterstellt, welche nur in ihrer Gesamtheit der Definition eines Anlagefonds entsprechen
(z. B. master-feeder-funds). Die Aufsichtsbehörde bewilligt solche Anlagefonds nur,
wenn deren besondere Struktur die Interessen der Anleger4 in keiner Weise beeinträchtigen kann.
2 Weist die Fondsleitung nach, dass der Kreis der Anleger ausschliesslich institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie (z. B. Banken und Effektenhändler einschliesslich deren Kunden mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag, Versicherungen, Pensionskassen) umfasst, so kann die Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall AS 1994 2547

1

Kurztitel eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2255).

2

SR 951.31

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

4

Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Personen
beider Geschlechter.

951.311

Kredit

2

951.311

bestimmte Vorschriften des Gesetzes für einzelne Anlagefonds für nicht anwendbar
erklären, insbesondere die Vorschriften über:5 a.

die Aushändigung von Anteilscheinen; b.

die Pflicht zur Erstellung eines Prospektes; c.

die Pflicht zur Rechenschaftsablage; d.

das Recht des Anlegers auf jederzeitige Kündigung; e.

die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar.6 3

Anlagefondsähnliche ausländische Sondervermögen unterstehen dem Gesetz, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern und dem Sondervermögen, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Beteiligung an diesem Vermögen,
überwiegend vertraglicher Natur sind und die Anleger nicht in der Lage sind, ihre
Vermögensinteressen selber wahrzunehmen.
4 ...7


Art. 3

Bankinterne Sondervermögen
(Art. 4 AFG)

1

Die Banken melden die Errichtung und Auflösung bankinterner Sondervermögen unverzüglich der bankengesetzlichen Revisionsstelle.

2

Sie erstellen für jedes bankinterne Sondervermögen ein Reglement, welches integrierender Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages ist. Darin bezeichnen sie
die bankinternen Sondervermögen unmissverständlich als solche und umschreiben
zumindest:

a.

die Anlagepolitik;

b.

wie die Ausgabe- und Rücknahmepreise berechnet werden; c.

wer die Kosten (Gebühren, Kommissionen usw.) trägt.

3

Der Anleger kann seine Beteiligung jederzeit widerrufen und die Auszahlung in bar verlangen.

4

Für jedes bankinterne Sondervermögen ist gesondert Buch zu führen. Dem Anleger ist auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über das Sondervermögen zu geben.

5

Die bankengesetzliche Revisionsstelle überprüft im Rahmen der Bankenrevision die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen. Sie nimmt dazu im Revisionsbericht Stellung.

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2255). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2713).

Anlagefonds - V

3

951.311

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Fondsreglement

Art. 4

Richtlinien der Anlagepolitik
(Art. 7 Abs. 3 Bst. b und 43 AFG) 1

Das Fondsreglement umschreibt die zulässigen Anlagen: a.

nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte; Wohnbauten, Geschäftshäuser; Edelmetalle; Massenwaren usw.); b.

nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen.

2

Für übrige Fonds nach Artikel 35 des Gesetzes enthält es weiter den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechende Angaben über die Anlagepolitik und über die Art der Bewertung der einzelnen Anlagen.

3

Bei Immobilienfonds sind die folgenden Anlagen nur zulässig, sofern sie im Fondsreglement vorgesehen sind: a.

Bauland (inkl. Abbruchobjekte); b.

Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil gewerblichen Zwecken dienen; wesentlich ist der gewerbliche Anteil, wenn der
Ertrag daraus mindestens die Hälfte des Liegenschaftsertrages ausmacht; c.

Geschäftshäuser (Häuser, die zur Hauptsache Büros oder Praxisräumlichkeiten enthalten).

4

Das Fondsreglement umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.


Art. 5

Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
Art. 7 Abs. 3 Bst. c AFG) Zuschläge zum und Abzüge vom Inventarwert sind im Fondsreglement einzeln aufzuführen, namentlich: a.

Vergütungen an die Fondsleitung, an die Depotbank bzw. an die Vertriebsträger im In- und Ausland (z. B. Ausgabe- und Rücknahmekommissionen); b.

die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (z. B. Courtage, Gebühren, Notariatskosten, Handänderungssteuern bei Immobilienfonds, Verkaufskommissionen an Vermittler, reglementarische Kommissionen der
Fondsleitung, Abgaben usw.), sofern sie nicht dem Fondsvermögen belastet
werden.


Art. 6

Vergütungen und Nebenkosten
(Art. 7 Abs. 3 Bst. e AFG) 1

Das Fondsreglement gibt in einem einzigen Abschnitt alle Vergütungen nach Art, maximaler Höhe und Berechnung an (z. B. Ausgabe-, Rücknahme- und Verwaltungskommissionen, besondere Spesenvergütungen, Courtagen, Depotgebühren,
Treuhandgebühren, erfolgsabhängige Kommissionen usw.).

Kredit

4

951.311

2

Die Nebenkosten dürfen dem Fondsvermögen nur belastet werden, wenn dies im Fondsreglement ausdrücklich vorgesehen ist.


Art. 7

Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten
(Art. 7 Abs. 3 Bst. a, e, f und k AFG) 1

Die Fondsleitung erstellt für einen Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält seinen Namen sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Segmente.

2

Steht der Fondsleitung das Recht zu, weitere Segmente zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so muss sie im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.

3

Sie weist zudem darauf hin, dass: a.

Vergütungen nur demjenigen Segment belastet werden, welchem eine bestimmte Leistung zukommt; b.

Kosten, die nicht eindeutig einem Segment zugeordnet werden können, den
einzelnen Segmenten im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden; c.

der Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Segmentes berechtigt
ist, an welchem er beteiligt ist; d.

für die auf das einzelne Segment entfallenden Verbindlichkeiten nur das
Segment des betreffenden Fonds haftet.

4

Falls der Wechsel von einem Segment zu einem andern nicht spesenfrei ist, führt sie die entsprechenden Vergütungen im Fondsreglement auf.
5 Die Artikel 7a und 7b sind für das Verfahren der Vereinigung von Segmenten
sinngemäss anwendbar.8
a9 Voraussetzungen für die Vereinigung von Anlagefonds
(Art. 7 Abs. 3 AFG)

1 Anlagefonds können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern: a.

die entsprechenden Fondsreglemente dies vorsehen; b.

sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet und die Fondsvermögen bei der
gleichen Depotbank aufbewahrt werden; c.

die entsprechenden Fondsreglemente bezüglich der Bestimmungen gemäss
Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich
übereinstimmen;

d.

am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das
Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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e.

weder ihnen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Vereinigung von Anlagefonds, insbesondere die
Vereinigung von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig
machen.

b10 Verfahren für die Vereinigung von Anlagefonds 1 Die Fondsleitung überträgt auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den
übernehmenden Anlagefonds. Die Anleger des übertragenden Anlagefonds erhalten
Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende
Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.
2 Das Fondsreglement regelt das Verfahren der Vereinigung von Anlagefonds. Es
enthält insbesondere Bestimmungen über: a.

die Information der Anleger; b.

die Prüfungspflichten der Revisionsstellen bei der Vereinigung.

3 Die Aufsichtsbehörde kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
4 Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung.


Art. 8

Änderung des Fondsreglementes; Einwendungsfrist, Inkrafttreten
und Barauszahlung
(Art. 8 Abs. 2 und 4 AFG) 1

Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsreglementes beginnt am Tag nach der zweiten Veröffentlichung in den Publikationsorganen.

2

Die entscheidende Behörde legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsreglementsänderung fest.

3

Verlangt ein Anleger innerhalb der Einwendungsfrist die Auszahlung seines Anteils in bar, richtet sich die Auszahlungsfrist nach den Rücknahmebestimmungen des
jeweiligen Fonds.

4

Bei Immobilienfonds kann der Anleger zudem den börslichen oder ausserbörslichen Verkauf (Art. 42 AFG) wählen.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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6

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2. Abschnitt: Fondsleitung

Art. 9

Hauptverwaltung in der Schweiz
(Art. 9 Abs. 1 AFG)

Die Hauptverwaltung liegt in der Schweiz, wenn unter Vorbehalt von Artikel 11
Absatz 2 des Gesetzes: a.

die in Absatz 1 desselben Artikels genannten Aufgaben in der Schweiz erfüllt werden; b.

die Buchhaltung in der Schweiz geführt wird; und c.

die Inhalte des Prospektes, des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes sowie weiterer für den Anleger bestimmte Publikationen in der Schweiz festgelegt
werden;


Art. 10

Ausübung des Fondsgeschäftes
(Art. 9 Abs. 1 AFG)

Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 11 des Gesetzes namentlich: a.

die Vertretung ausländischer Anlagefonds; b.

der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Zweck ausschliesslich das Fondsgeschäft ist; c.

die Führung von Anteilskonten; d.

Dienstleistungen im administrativen Bereich für Anlagefonds und für andere
anlagefondsähnliche Vermögen wie bankinterne Sondervermögen, Anlagestiftungen, Investmentgesellschaften;11 e.

die Funktion des Vertriebsträgers.


Art. 11

Mindestkapital
(Art. 9 Abs. 2 AFG)

Die Fondsleitung muss ein voll einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 Million
Franken aufweisen.


Art. 12

Organisation
(Art. 9 Abs. 4 AFG)

1

Der Verwaltungsrat umfasst mindestens drei Mitglieder.

2

Die Fondsleitung legt ihre Organisation, insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, in einem Organisationsreglement
fest.

11

Fassung durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2713).

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Art. 13

Meldepflicht
(Art. 9 Abs. 5, 10 Abs. 2 AFG) Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Änderung: a.

der Mitglieder des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Personen; b.

der natürlichen und juristischen Personen, die an der Fondsleitung direkt
oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit unmittelbar oder mittelbar massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene
Personen (z. B. Konzerngesellschaften), wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen; c.

der Beteiligungen nach Buchstabe b; d.

der Statuten und des Organisationsreglementes.


Art. 14

Treuepflicht
(Art. 12 AFG)

1

Die Fondsleitung berechnet die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihr nahestehen und die für Rechnung des Immobilienfonds bei Bauobjekten mitwirken (z.

B. Planung, Überwachung, Kaufsund Verkaufsvermittlung), aus-

schliesslich zu branchenüblichen Preisen.

2

Die Revisionsstelle überprüft die Honorarrechnungen im Rahmen der ordentlichen Revision.

3

Die Fondsleitung hat für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihr gemäss Fondsreglement zustehende Entschädigung zu verzichten.

4

Sie hat bei der Übertragung von Grundstücken von einem Fonds auf einen anderen unter der gleichen Fondsleitung keinen Anspruch auf die reglementarischen Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen.

5

Bei der Übertragung einer Anlage von einem Fonds auf einen andern unter der gleichen Fondsleitung darf dem Fonds keine Courtage belastet werden.


Art. 15

Begriff der eigenen Mittel
(Art. 13 AFG)

1

Als eigene Mittel werden anerkannt: a.

das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital; b.

offene Reserven sowie der Bilanzgewinn, abzüglich eines allfälligen Bilanzverlustes; c.

die stillen Reserven, die nach Artikel 669 des Obligationenrechts12 gebildet
wurden, wenn sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene
Mittel gekennzeichnet werden; 12

SR 220

Kredit

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d.

der Fondsleitung gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen
mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie:
1.

im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den
Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen; und 2.

dass sie weder mit Forderungen der Fondsleitung verrechnet noch aus
Vermögenswerten der Fondsleitung sichergestellt werden; e.

die auf unbeschränkte Zeit eingegangene Solidarbürgschaft einer Bank, unter der Voraussetzung, dass sie nur je auf das Ende des fünften Jahres und
unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden
kann.

2

Die eigenen Mittel nach den Buchstaben a-c müssen mindestens 50 Prozent der erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.

3

Vom Betrag der Darlehen nach Buchstaben d sind für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages abzuziehen.

4

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Annahme und die Bewertung der angebotenen Bürgschaft.

5

Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind ein allfälliger Verlustvortrag und ein ungedeckter Rückstellungsbedarf abzuziehen.


Art. 16

Höhe der eigenen Mittel
(Art. 13 AFG)

1

Die Fondsleitung muss in Prozenten des Gesamtfondsvermögens der von ihr verwalteten Anlagefonds folgende eigene Mittel ausweisen, jedoch höchstens
10 Millionen Franken:

a.

1 Prozent für den Teil, der 100 Millionen Franken nicht übersteigt; b.

3

/

4 Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 500 Millionen Franken übersteigt;

c.

1

/

2 Prozent für den Teil, der 500 Millionen Franken übersteigt.

2

Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtfondsvermögen der verwalteten Anlagefonds ist dauernd einzuhalten.

3

Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.

4

Sie meldet der Aufsichtsbehörde sofort die fehlenden eigenen Mittel.


Art. 17

Geschäftsbericht

1

Die Fondsleitung reicht den eigenen Geschäftsbericht innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung durch die Generalversammlung der Aufsichtsbehörde ein.

2

Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen eigenen Mittel bei.

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3

Für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Obligationenrechts13 massgebend.


Art. 18

Wechsel der Fondsleitung; Einwendungsfrist, Inkrafttreten
und Barauszahlung
(Art. 15 Abs. 4 und 6 AFG) 1

Artikel 8 ist für den Wechsel der Fondsleitung sinngemäss anwendbar.

2

Die Fusion von Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände gelten als Wechsel im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes.

3. Abschnitt: Depotbank

Art. 19

Meldepflicht

Die Depotbank meldet ihre für das Fondsgeschäft verantwortlichen Personen der
Revisionsstelle.


Art. 20

Aufgaben
(Art. 19 AFG)

1

Die Depotbank ist für die Führung aller Bankkonten des Anlagefonds verantwortlich.

2

Bei Immobilienfonds bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten können Konten bei Dritten geführt werden.

3

Die Depotbank darf über das Fondsvermögen nicht selbständig verfügen.

4

Bei Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten sind sämtliche Aufgaben von derselben Depotbank wahrzunehmen.


Art. 21

Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten
und Barauszahlung
(Art. 21 Abs. 4 und 6 AFG) Artikel 8 ist für den Wechsel der Depotbank sinngemäss anwendbar.

13

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Kredit

10

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4. Abschnitt: Vertriebsträger

Art. 22

Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 22 Abs. 2 und 3 AFG) 1

Die Aufsichtsbehörde erteilt einer natürlichen Person, die gewerbsmässig Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie
sich ausweisen kann über: a.

einen guten Ruf;

b.

eine Fachausbildung (z. B. Banklehre oder eine gleichwertige Ausbildung); c.

mehrjährige Erfahrung im Finanzbereich; d.

den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, welche ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder
die Hinterlegung einer angemessenen Kaution; e.

zulässige Vertriebsmodalitäten; und f.

einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Fondsleitung sowie der Depotbank bzw. dem Vertreter eines ausländischen Anlagefonds, in welchem ihr
die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich
untersagt ist.

2

Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese bzw. die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 erfüllen.

3

Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertriebsträger entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.


Art. 23


14

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Fondsleitungen, Banken im Sinne des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen15, Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 199516, die
Schweizerische Post sowie Versicherungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes17 sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsverträger
ausgenommen.

14 Fassung

gemäss Ziff. II 64 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

15

SR 952.0

16

SR 954.1

17

SR 961.01

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5. Abschnitt: Anleger

Art. 24

Einzahlung; Verurkundung von Anteilen
(Art. 23 Abs. 1 und 4 AFG) 1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen18 oder die Schweizerische Post vorzusehen.19 2

Verlangt der Anleger einen Anteilschein, verurkundet die Depotbank seine Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR)20 ohne Nennwert, die auf den Namen oder den Inhaber lauten. Auf den Namen lautende Anteilscheine sind als Ordrepapiere (Art. 967
und 1145 OR) auszugestalten.

3

Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

4

Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist erlaubt. Diese brauchen nicht verurkundet zu werden.


Art. 25

Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Kündigung
(Art. 24 Abs. 2 AFG)

1

Das Fondsreglement kann bei Fonds in Anlagen mit beschränkter Marktgängigkeit oder erschwerter Bewertbarkeit vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte
Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.

2

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen andere Kündigungstermine vorschreiben.


Art. 26

Aufschub der Rückzahlung durch die Fondsleitung
(Art. 24 Abs. 3 AFG)

1

Die Fondsleitung kann im Fondsreglement vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird:

a.

wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen
Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an
einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b.

bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfälle; c.

wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen
sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds
undurchführbar werden; d.

bei umfangreichen Kündigungen, die die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigen können.21 18 SR

952.0

19

Fassung gemäss Ziff. II 64 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997
2779).

20

SR 220

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

Kredit

12

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2

Sie teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

6. Abschnitt: Auflösung des Anlagefonds

Art. 27

Liquidation
(Art. 29 AFG)

1

Haben Fondsleitung oder Depotbank gekündigt, so darf der Anlagefonds unverzüglich liquidiert werden.

2

Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung verfügt, so muss er unverzüglich liquidiert werden.

3

Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

4

Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Liquidation einzustellen.


Art. 28

Fortführung des Anlagefonds
(Art. 29 Bst. c AFG)

1

Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die Aufsichtsbehörde die
Kollektivanlageverträge mit Rechten und Pflichten auf diese übertragen.

2

Tritt die neue Fondsleitung in die Kollektivanlageverträge ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten
von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung über.

3. Kapitel: Anlagevorschriften 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 29

Einhaltung der Anlagevorschriften
(Art. 43 AFG)

1

Die im 3. Kapitel aufgeführten prozentualen Beschränkungen beziehen sich auf das Gesamtfondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.

2

Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Fondsvermögens (z. B. durch die Ausübung von Bezugsrechten) überschritten, müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.

3

Neu gegründete Effektenfonds müssen die Anlagebeschränkungen drei Monate nach dem Liberierungsdatum der Erstemission erfüllen.

4

Neu gegründete Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach dem Liberierungsdatum der Erstemission erfüllen.

Anlagefonds - V

13

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5

Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fondsleitung erstrecken.


Art. 30

Zugehörigkeit verschiedener Segmente eines Fonds
(Art. 43 AFG)

Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten müssen alle Segmente der gleichen Fondskategorie (Effekten-, übrige oder Immobilienfonds) angehören.

2. Abschnitt: Effektenfonds

Art. 31

Grundsätze
a. Zugelassene Anlagen
(Art. 32 AFG)

1

Als Anlagen von Effektenfonds sind zugelassen: a.

Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes,
die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht verkörpern; b.

Warrants auf diesen Rechten unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 4;22 c.

Anteile an anderen Effektenfonds; d.

Geldmarktinstrumente, welche die Aufsichtsbehörde als Effekten anerkennt; e.

bis 25 Prozent des Fondsvermögens Bankguthaben.

2

Derivative Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 36 gelten nicht als Effekten.

3

Bei Effekten aus Neuemissionen muss die Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen sein; andernfalls
sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.

4

Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf bis zu 10 Prozent des Fondsvermögens anlegen in:

a.

anderen Wertpapieren und Wertrechten, die den Anforderungen nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes nicht entsprechen; b.

Forderungsrechten, die keine Geldmarktinstrumente sind und die ihren
Merkmalen nach Effekten gleichgestellt werden können, die veräusser- und
übertragbar sind und deren Wert bei jeder Ausgabe oder Rücknahme der
Anteile bestimmt werden kann.

5

Anlagen nach Absatz 4 dürfen zusammen 10 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.

6

Effektenfonds dürfen nicht in Edelmetallzertifikate oder andere Warenpapiere investieren.

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

Kredit

14

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Art. 32


23

b. Flüssige Mittel
(Art. 32 Abs. 3 AFG)

Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften
auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.


Art. 33


24

Anlagetechniken und -instrumente
a. Effektenleihe (securities lending) und Pensionsgeschäft
(Repo, Reverse Repo)
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a und e AFG) 1 Effektenleihe und Pensionsgeschäft dürfen nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens eingesetzt werden. Die Depotbank haftet für die
marktkonforme, fachlich qualifizierte Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
2 Banken, Broker, Versicherungsgesellschaften und Effektenclearing-Organisationen
dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen
darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.
4 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Artikel 34 Absatz 1.
5 Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Artikel 34
Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines ArbitrageGeschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit
einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.


Art. 34

b. Aufnahme und Gewährung von Krediten
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a und c AFG) 1

Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren.

2

Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent ihres Fondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.


Art. 35

c. Belastung des Fondsvermögens
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AFG) 1

Weder die Fondsleitung noch die Depotbank von Effektenfonds dürfen mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

2

Sie dürfen das Fondsvermögen nicht mit Bürgschaften belasten.

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

Anlagefonds - V

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Art. 36

Derivative Finanzinstrumente25
(Art. 34 Abs.2 Bst.e AFG) 1

Derivative Finanzinstrumente sind im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens zugelassen, wenn: a.

sie direkt oder indirekt Effekten im Sinn von Artikel 31 Absatz 1 zum Gegenstand haben; und b. 26 ...

c.

sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, oder die Institution, mit welcher die
Fondsleitung solche Geschäfte abschliesst, bestimmte, von der Aufsichtsbehörde festzulegende Kriterien erfüllt; d.27 sie weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen.

2

Sie sind erlaubt, wenn die sich daraus ergebenden oder zu erwartenden Risiken durch Vermögenswerte des Fonds gedeckt sind.

3

Ihr Einsatz ist auch zur Deckung von Währungsrisiken möglich.

4 Warrants im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.28
a29 Besondere Bestimmungen
a. Geltungsbereich der Risikoverteilungsvorschriften
(Art. 33 AFG)

In die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 37 - 41 sind einzubeziehen: a.

Anlagen im Sinn von Artikel 31; b.

flüssige Mittel im Sinn von Artikel 32, die nicht bei der Depotbank gehalten
werden;

c.

derivative Finanzinstrumente im Sinn von Artikel 36; d.

Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten. Die Aufsichtsbehörde regelt allfällige Ausnahmen.

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

26

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2713).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

Kredit

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Art. 37

b. Beschränkung der Anlagen in Effekten desselben Emittenten30
(Art. 32-34 AFG)

1

Effektenfonds dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten desselben Emittenten anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Effekten von Emittenten,
in deren Effekten mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens investiert sind, 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.

2

Sie dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten desselben Emittenten anlegen, sofern diese von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören,
begeben oder garantiert werden. Sie führen den Emittenten oder den Garanten im
Fondsreglement und im Prospekt auf.

3

Die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 dürfen nicht kumuliert werden.

4

Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten gelten diese Beschränkungen für jedes Segment.


Art. 38

c. Ausnahmen von der Beschränkung der Anlagen in Effekten
desselben Emittenten31
(Art. 32-34 AFG)

1

Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde dürfen Effektenfonds bis 100 Prozent des Fondsvermögens in Effekten desselben Emittenten anlegen, sofern diese von einem
Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

2

Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anleger nicht beeinträchtigt wird.

3

Die Anlagen müssen in Effekten aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt sein. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens dürfen in Effekten derselben Emission angelegt werden.

4

Die Effektenfonds weisen im Prospekt und in den Werbeunterlagen auf die spezielle Bewilligung der Aufsichtsbehörde hin. Ebenso führen sie den Emittenten oder
den Garanten auf und geben an, wenn sie mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens
in Emissionen desselben Emittenten oder Garanten anlegen.

5

Hat ein Effektenfonds mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten von Emittenten nach Absatz 1 angelegt, so muss er diese sowie die Garanten im Fondsreglement ausdrücklich aufführen.

30 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

31 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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Art. 39

d. Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten32
(Art. 32-34 AFG)

1

Die Fondsleitung darf für keinen der von ihr verwalteten Effektenfonds Beteiligungsrechte erwerben, die mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die
es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.

2

Die Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.

3

Eine einzelne Fondsleitung darf ferner nicht mehr als je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere und der Schuldverschreibungen eines einzigen
Emittenten erwerben.

4

Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen nicht berechnen lässt.

5

Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten, die von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der
OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters,
denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.


Art. 40

e. Anlagen von Effektenfonds in anderen Anlagefonds33
(Art. 34 Abs. 1 AFG)

1

Unter Vorbehalt von Artikel 41 darf die Fondsleitung eines Effektenfonds höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen anderer Effektenfonds anlegen.

2

Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde darf sie in Anteilen anderer Anlagefonds anlegen, die von derselben Fondsleitung verwaltet werden. Diese Fonds müssen im
Fondsreglement die Spezialisierung auf Anlagen in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsehen. Auf diese Anlagen ist im Fondsreglement und im Prospekt besonders hinzuweisen. Dem Fondsvermögen dürfen dabei
keine Kosten oder Gebühren verrechnet werden.

3

Für einen einzigen Effektenfonds dürfen höchstens 10 Prozent der Anteile eines anderen Effektenfonds erworben werden.


Art. 41

f. Effekten-Dachfonds (funds of ucits)34
(Art. 34 Abs. 1 AFG)

1

Effekten-Dachfonds sind Effektenfonds, die ihr Vermögen ausschliesslich in Anteilen anderer Effektenfonds anlegen.

2

Die Fondsleitung von Effekten-Dachfonds darf: 32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2713).

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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a.

keine Anteile anderer Effekten-Dachfonds erwerben; b.

nicht mehr als 20 Prozent des Vermögens in Anteilen desselben Effektenfonds anlegen.

3

Sie muss:

a.

im Fondsreglement und im Prospekt die Art der Effektenfonds umschreiben,
in welche sie investieren kann; b.

im Prospekt alle Vergütungen, Kosten, Steuern, Kommissionen und sonstigen Aufwendungen, die dem Anleger direkt oder indirekt belastet werden,
detailliert angeben.

3. Abschnitt: Übrige Fonds (Art. 35 AFG)

Art. 42

Grundsätze
(Art. 43 AFG)

1

Anlagefonds im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes dürfen dauernd unbeschränkt flüssige Mittel halten, soweit dies das Anlageziel des Fonds erfordert.

2

Die Fondsleitung darf Kredite in der Höhe von nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder, insbesondere wenn mit den vorgesehenen Anlagen eine zusätzliche Hebelwirkung verbunden ist, deren Herabsetzung
verlangen.35

3

Anlagen, die nicht an einer Börse oder einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden oder für die kein Kurs erhältlich ist, werden
zum Wert, der für sie bei sorgfältigem Verkauf erzielt würde, bewertet. Das Fondsreglement umschreibt die Art der Bewertung.

4

Die Fondsleitung regelt die Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe im Fondsreglement. Die Aufsichtsbehörde kann deren Beschränkung anordnen.


Art. 43

Zugelassene Anlagen
(Art. 35 AFG)

Als Anlagen von übrigen Fonds sind zugelassen: a.

Anlagen im Sinne von Artikel 31, ohne dass die für Effektenfonds geltenden
Anlagevorschriften beachtet werden müssen; b.

Edelmetalle;

c. 36 derivative Finanzinstrumente, deren Wert vom Preis der zu Grunde liegenden Vermögenswerte (z. B. Effekten, Commodities, Edelmetalle etc.) oder
von Referenzsätzen (z. B. Zinsen, Währungen, Indizes usw.) abgeleitet wird; 35 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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d.37 ...

e.38 Anteile an anderen Anlagefonds.


Art. 44

Fonds mit besonderem Risiko; fachliche Qualifikation der
Fondsleitung und ihrer Beauftragten
(Art. 35 Abs. 4 und 6 AFG) 1

Die Fondsleitung von Fonds mit besonderem Risiko muss mindestens zwei geschäftsführende Personen umfassen, die:

a.

im Bereich der beabsichtigten Anlagen über eine gründliche Ausbildung
verfügen; und

b.

mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben.

2

Sie darf Anlageentscheide an Dritte delegieren, wenn sie nachweist, dass die Beauftragten die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. In diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde von den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Fondsleitung abweichen.


Art. 45

Warnklausel und Werbung
(Art. 35 Abs. 6 AFG)

1

Der Hinweis auf das besondere Risiko (Warnklausel) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2

In der Werbung muss die Warnklausel stets in der Form verwendet werden, in der sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.

4. Abschnitt: Immobilienfonds

Art. 46

Zugelassene Anlagen und Beschränkungen
(Art. 36 Abs. 1 und 2, 37 und 43 AFG) 1

Als Anlagen von Immobilienfonds sind zugelassen: a.

Wohnbauten, Geschäftshäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, soweit diese dauernden Ertrag erwarten lassen; b.

Stockwerkeigentum;

c.

Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten bis höchstens
20 Prozent des Fondsvermögens; d.

Bauten im Baurecht bis höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens; e.

Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens
10 Prozent des Fondsvermögens.

37

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2713).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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2

Bauland (inkl. Abbruchobjekte), angefangene Bauten und mit Baurechten belastete Grundstücke dürfen zusammen höchstens 25 Prozent des Fondsvermögens ausmachen.

3

Anlagen im Ausland sind, soweit im Fondsreglement ausdrücklich vorgesehen, in denjenigen Ländern zulässig, in denen eine den schweizerischen Vorschriften entsprechende Verkehrswertschätzung gewährleistet ist.

4

Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen.

Aneinandergrenzende Parzellen sowie Siedlungen, die nach den gleichen baulichen
Grundsätzen erstellt worden sind, gelten als ein einziges Grundstück.

5

Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.


Art. 47

Beherrschender Einfluss der Fondsleitung bei gewöhnlichem
Miteigentum
(Art. 36 Abs. 3 AFG)

1

Die Fondsleitung übt dann einen beherrschenden Einfluss aus, wenn ein Fonds oder mehrere Fonds derselben Fondsleitung über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.

2

Sie hat sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)39 alle in den Artikeln 647a-651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.

3

Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.

4

Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken des Fonds, welche zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.


Art. 48

Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten
und kurzfristig verfügbare Mittel
(Art. 36 Abs. 4 AFG)

1

Als Verbindlichkeiten gelten Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Forderungen aus gekündigten Anteilen.

2

Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.

3

Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Postscheckguthaben und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte
Kreditlimiten einer Bank bis zu höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens. Die
Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 40
Absatz 3 des Gesetzes anzurechnen.

39

SR 210

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4

Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.


Art. 49

Bewertung von Grundstücken
(Art. 39 AFG)

1

Die Fondsleitung veröffentlicht auf Abschluss des Rechnungsjahres den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der
Fondsanteile (Art. 63 Abs. 2).

2

Für die erste Schätzung besichtigen die Schätzungsexperten die Grundstücke. Die Besichtigung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.


Art. 50

Anforderungen an die Schätzungsexperten
(Art. 39 Abs. 6 AFG)

1

Als Schätzungsexperte wird anerkannt, wer: a.

von der Fondsleitung und der Depotbank, von den mit diesen verbundenen
Gesellschaften, von den Immobiliengesellschaften der von diesen verwalteten Anlagefonds sowie von den anderen Schätzungsexperten unabhängig ist; b.

ein anerkanntes Diplom besitzt (z. B. Architekten-, Ingenieur- oder Immobilientreuhänderdiplom) oder sich auf andere Weise über die nötige Sachkunde ausweisen kann; c.

über eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Grundstückschätzung verfügt; und d.

mit dem einschlägigen Immobilienmarkt vertraut ist.

2

Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung der Fondsleitung, der Depotbank oder einer diesen nahestehenden Gesellschaften sowie deren Angestellte
gelten nicht als unabhängig im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.


Art. 51

Ausstand der Schätzungsexperten
(Art. 39 Abs. 6 AFG)

1

Im Fall von Interessenkonflikten haben die Schätzungsexperten in den Ausstand zu treten.

2

Ein Interessenkonflikt wird insbesondere vermutet, wenn der Schätzungsexperte: a.

als Architekt, Unternehmer oder in irgendeiner anderen Weise an einem
Bauprojekt beteiligt ist oder war; b.

Käufer oder Verkäufer des zu schätzenden Objektes ist oder war; c.

als Vertreter oder Berater des Käufers oder des Verkäufers tätig ist oder war; d.

an Unternehmen beteiligt ist oder war, die am Bauprojekt mitwirken oder
mitwirkten.

Kredit

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Art. 52

Honorar der Schätzungsexperten
(Art. 39 Abs. 6 AFG)

Schätzungsexperten dürfen nicht mehr als 10 Prozent des Jahreseinkommens aus
Aufträgen einer einzigen Fondsleitung oder aus Aufträgen verbundener Fondsleitungen erzielen.


Art. 53

Bauvorhaben der Fondsleitung
(Art. 40 AFG)

1

Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein.

2

Nach Fertigstellung der Baute lässt die Fondsleitung den Verkehrswert schätzen.


Art. 54

Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
(Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 1 AFG) 1

Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.

2

Die Fondsleitung bestimmt: a.

die Anzahl der neu auszugebenden Anteile; b.

das Bezugsverhältnis für die bisherigen Anleger; c.

die übrigen Bedingungen.

3

Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.

4. Kapitel: Ausländische Anlagefonds

Art. 55

Bewilligungsgesuch
(Art. 45 AFG)

Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen: a.

eine Bescheinigung der ausländischen Aufsichtsbehörde, dass der gesuchstellende Fonds im Herkunftsland als Anlagefonds zugelassen ist und ihrer
Aufsicht untersteht;

b.

die Reglemente, der Prospekt sowie allfällige Statuten des Anlagefonds; c.

den letzten Jahres- und allfällige neuere Halbjahresberichte; d.

Angaben über den Vertreter und die Zahlstelle in der Schweiz; e.

Angaben über den Vertriebsträger sowie über die vorgesehenen Vertriebsmodalitäten.

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Art. 56

Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 45 Abs. 3 und 4 AFG) 1

Die Aufsichtsbehörde erteilt einer natürlichen Person die Bewilligung als Vertreter, wenn sie sich ausweisen kann über:

a.

einen guten Ruf;

b.

eine Fachausbildung (z. B. Banklehre oder eine gleichwertige Ausbildung); c.

mehrjährige Erfahrung im Finanzbereich; d.

den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, welche ihre Tätigkeit als Vertreter bzw. als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution; und e.

einen schriftlichen Vertretungsvertrag zwischen ihr und der Fondsleitung.

2

Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese bzw. die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 erfüllen.

3

Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertreter entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.

4

Banken, Effektenhändler, Versicherungen und Fondsleitungen erhalten die Bewilligung, ohne dass sie sich über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d
ausweisen müssen.40

5

Die Bewilligung als Vertreter gilt zugleich als Vertriebsbewilligung im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes und Artikel 22 dieser Verordnung.


Art. 57

Dahinfallen der Bewilligung
(Art. 45 Abs. 2 AFG)

Die Bewilligung nach Artikel 45 des Gesetzes fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes dem Fonds die Bewilligung entzieht.


Art. 58

Zahlstelle
(Art. 45 Abs. 4 AFG)

Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes41 vorzusehen.


Art. 59

Name des Anlagefonds
(Art. 45 Abs. 4 AFG)

Trägt ein ausländischer Anlagefonds einen Namen, der zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt oder geben kann, so kann die Aufsichtsbehörde einen erläuternden Zusatz vorschreiben.

40

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 2 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit
1. Febr. 1997 (SR 954.11).

41

SR 952.0

Kredit

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Art. 60

Altrechtliche Anlagefonds ohne ähnliche Aufsicht im Herkunftsland
(Art. 45 Abs. 6 AFG)

Die Vertreterbank weist in allen Publikationen darauf hin, wenn ein Anlagefonds
keiner Aufsicht untersteht, die der schweizerischen Aufsicht ähnlich ist.


Art. 61

Publikations- und Meldevorschriften
(Art. 46 Abs. 3, 50 und 51 AFG) 1

Der Vertreter eines ausländischen Anlagefonds publiziert das Fondsreglement oder die Statuten, den Prospekt, den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache.
Die Aufsichtsbehörde kann die Publikation in einer ausländischen Sprache zulassen,
sofern sich diese nur an einen bestimmten Interessentenkreis richtet.

2

Er gibt in den Publikationen das Herkunftsland des Fonds, die Zahlstelle, den Vertreter sowie den Ort an, wo das Fondsreglement oder die Statuten, der Prospekt, der
Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können.

3

Er reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen des Fondsreglementes, der Statuten sowie des Prospektes ohne Verzug und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen (Schweizerisches Handelsamtsblatt sowie eine Tages- oder Wochenzeitung).

4

Er veröffentlicht die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen zusammen und in regelmässigen Abständen.

5. Kapitel: Rechenschaftsablage und Publikationspflichten 1. Abschnitt: Buchführungspflicht

Art. 62

Grundsätze
(Art. 47 AFG)

1

Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Buchführungspflicht und die Jahresrechnung.

2

Bei Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten muss die Fondsleitung für jedes Segment gesondert Buch führen.

3

Die Bestimmungen des Obligationenrechts42 über die kaufmännische Buchführung sowie die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 662a OR) sind
sinngemäss anwendbar, soweit nicht das Gesetz oder die Verordnungen davon abweichen.


Art. 63

Bewertung des Fondsvermögens und der -anteile
(Art. 7 Abs. 3 Bst. c, 48 Abs. 1 Bst. a und c, 49 Abs. 2 und 3 AFG) 1

Das Vermögen des Anlagefonds ist zum Verkehrswert auf das Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag zu berechnen, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden.

42

SR 220

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2

Der Verkehrswert einer Sache oder eines Rechtes entspricht dem Preis, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Bei
kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelten Anlagen entspricht er dem Kurswert.

3

Der Inventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds sowie um die bei
der Liquidation des Immobilienfondsvermögens wahrscheinlich anfallenden Steuern, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile.


Art. 64

Kapitalgewinne und -verluste
(Art. 48 AFG)

1

Fondsleitungen dürfen nur realisierte Kapitalgewinne ausschütten.

2

Die Ausschüttung ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.

3

Zwischenausschüttungen sind untersagt.


Art. 65

Aufwertungen und Abschreibungen der Anlagen
(Art. 47 AFG)

Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften über die Aufwertungen und Abschreibungen der Anlagen erlassen.


Art. 66

Konsolidierte Rechnung der Immobilienfonds
(Art. 49 AFG)

1

Für jeden Immobilienfonds und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften ist auf das Ende des Rechnungsjahres nach anerkannten Grundsätzen eine konsolidierte Rechnung zu erstellen.

2

Die zum Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag wie der Anlagefonds abzuschliessen; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, sofern Gewähr geboten wird, dass trotzdem eine
konsolidierte Rechnung erstellt werden kann.

3

Erwirbt die Fondsleitung die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft über deren Buchwert, so werden in der konsolidierten Rechnung das Aktienkapital und die
vor der Zugehörigkeit zum Anlagefonds gebildeten Reserven der Immobiliengesellschaft mit dem Gestehungspreis der Beteiligung verrechnet und der auf dem Beteiligungskonto verbleibende Rest den in der Rechnung der Immobiliengesellschaft unterbewerteten Aktiven zugeschlagen.

Kredit

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2. Abschnitt: Jahres- und Halbjahresbericht

Art. 67

Grundsätze
(Art. 48 und 49 AFG)

1

Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die Vertriebsträger müssen Interessenten vor Vertragsabschluss den Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung
halten.

2

Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten sind die Segmente im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln darzustellen.


Art. 68

Vermögensrechnung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a AFG) 1

Die Vermögensrechnung ist mindestens zu gliedern in: a.

Effekten;

b.

Immobilien;

c.

Hypotheken;

d.

Bankguthaben;

e.

sonstige Vermögenswerte; f.

Gesamtfondsvermögen; g.

Verbindlichkeiten;

h.

Nettofondsvermögen.

2

Übrige Fonds (Art. 35 AFG), die nicht zur Hauptsache in die Kategorien a-c anlegen, haben ihre Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Anlagepolitik je gesondert
auszuweisen.


Art. 69

Erfolgsrechnung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a AFG) Die Erfolgsrechnung ist mindestens zu gliedern in: a.

Anlageerträge;

b.

sonstige Erträge;

c.

reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung; d.

reglementarische Vergütungen an die Depotbank; e.

übrige Aufwendungen; f.

Nettoertrag;

g.

realisierte Kapitalgewinne und -verluste; h.

realisierter Erfolg; i.

nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste; k.

Gesamterfolg.

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Art. 70

Verwendung des Erfolges
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a AFG) Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolges ist mindestens zu gliedern in: a.

Nettoertrag des Rechnungsjahres; b.

zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres; c.

zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre; d.

Vortrag des Vorjahres; e.

zur Verteilung verfügbarer Erfolg; f.

zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg; g.

zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg; h.

Vortrag auf neue Rechnung.


Art. 71

Veränderung des Nettofondsvermögens
(Art. 48 AFG)

Für jeden Fonds ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettofondsvermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in: a.

Nettofondsvermögen zu Beginn des Berichtsjahres; b.

Ausschüttungen;

c.

Saldo aus dem Anteilverkehr inklusiv den Einkauf in die laufenden Erträge
bei der Ausgabe und die Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme
von Anteilen;

d.

Gesamterfolg;

e.

Nettofondsvermögen am Ende des Berichtsjahres.


Art. 72

Inventar des Fondsvermögens
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c AFG) 1

Das Inventar des Fondsvermögens ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten (Effekten, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle, Commodities usw.), und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik z. B. nach Branchen, geographischen Gesichtspunkten, Effektenarten, Währungen usw.

2

Für jede Gruppe oder Untergruppe ist deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtfondsvermögen anzugeben; letzteres gilt ebenfalls für jeden einzelnen im
Inventar ausgewiesenen Wert.

3

Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche: a.

die an einer Börse gehandelt werden; b.

die an einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; c.

nach Artikel 31 Absatz 3; d.

nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a;

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e.

nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b; f.

die nicht unter die Buchstaben a-e fallen.

4

Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.

5

Ausgeliehene Effekten (Art. 33) sind trotz erfolgter Eigentumsübertragung ins Inventar aufzunehmen und als ausgeliehen zu kennzeichnen.


Art. 73

Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte
(Art. 48 Abs. 1 Bst. d, 49 Abs. 5 AFG) 1

Die Fondsleitung hat im Jahresbericht sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Fondsvermögens (Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien,
Bezugsrechte, Splits usw.) zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.

2

Bei Immobilienfonds ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln anzugeben. Auf Begehren eines Anlegers ist ihm der vereinbarte Preis bekanntzugeben.

3

Bei Immobilienfonds sind Geschäfte zwischen Fonds, die von der gleichen oder von verbundenen Fondsleitungen verwaltet werden, speziell auszuweisen.


Art. 74

Inventar von Immobilienfonds
(Art. 49 Abs. 3 AFG)

1

Das Inventar ist mindestens zu gliedern in: a.

Bauland inkl. Abbruchobjekte; b.

die angefangenen Bauten; c.

die fertiggestellten Bauten inkl. Land, aufgeteilt in:
1.

Wohnbauten,

2.

Geschäftshäuser,

3.

gewerblich genutzte Grundstücke.

2

Es enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben: a.

die Adresse;

b.

die Gestehungskosten; c.

den Versicherungswert; d.

den geschätzten Verkehrswert; e.

die erzielten Bruttoerträge.

3

Soweit Fondsleitungen von Immobilienfonds in kurzfristige festverzinsliche Effekten investieren (Art. 48 Abs. 2), sind diese ebenfalls auszuweisen.

4

Die Fondsleitung erstellt für jeden Immobilienfonds ein Verzeichnis der zum Fonds gehörenden Immobiliengesellschaften.

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Art. 75

Angaben früherer Jahre
(Art. 48 und 49 AFG)

Der Jahresbericht umfasst eine Aufstellung über das Nettofondsvermögen sowie den
Inventarwert pro Anteil der vergangenen drei Berichtsjahre. Stichtag ist der letzte
Tag des Berichtsjahres.


Art. 76

Kurzbericht der Revisionsstelle
(Art. 48 Abs. 1 Bst. h AFG) 1

Die Revisionsstelle hat im Jahresbericht zu bestätigen, dass: a.

die Anlagen, die Vermögens- und Erfolgsrechnung, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Verwendung des Erfolgs den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnungen sowie dem Fondsreglement und dem Prospekt entsprechen; b.

die Angaben über Ausgabe, Rücknahme und Schlussbestand der Anteile und
die Aufstellung der Käufe und Verkäufe richtig sind; c.

die Angaben über die Hinterlegungsstellen und die Personen, an welche
Anlageentscheide oder weitere Teilaufgaben delegiert wurden, sowie über
Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung
im Jahresbericht aufgeführt sind.

2

Im Jahresbericht der Immobilienfonds hat die Revisionsstelle zudem zu bestätigen, dass:

a.

die Verkehrswertschätzung des Fondsvermögens und der Abzug für die bei
der Liquidation des Anlagefonds erwachsenden Steuerschulden gesetzesund marktkonform sind; b.

die Angaben über die Schätzungsmethoden und die angewandten Kapitalisierungssätze sowie über die Gestehungskosten, Versicherungswerte und die
geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke richtig dargestellt
sind.

3. Abschnitt: Weitere Publikationen

Art. 77

Prospekt
(Art. 50 AFG)

1

Die Fondsleitung reicht den Prospekt und jede Änderung desselben der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein. Sie datiert den Prospekt und führt
darin alle wesentlichen Angaben auf, die für die Beurteilung eines Anlagefonds von
Bedeutung sind. Sie passt ihn bei wesentlichen Änderungen an.

2

Den Mindestinhalt des Prospekts bilden das Fondsreglement sowie der Anhang zu dieser Verordnung.

Kredit

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Art. 78

Publikation des Ausgabe- und Rücknahmepreises
(Art. 51 AFG)

1

Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in der im Fondsreglement bezeichneten
Tages- oder Wochenzeitung.

2

Für Effekten- und übrige Fonds publiziert sie die Preise mindestens zweimal im Monat. Für Immobilienfonds richtet sich die Publikation nach Artikel 41 Absatz 2
des Gesetzes.

3

Publiziert die Fondsleitung den Inventarwert, muss sie den Hinweis «plus Kommissionen» anfügen.

6. Kapitel: Revision und Aufsicht 1. Abschnitt: Revisionsstellen

Art. 79

Organisation
(Art. 52 AFG)

Revisionsstelle im Sinne des Gesetzes können Treuhand- und Revisionsgesellschaften sein: a.

die juristische Personen sind; und b.

ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 1 Million Franken ausweisen.


Art. 80

Voraussetzungen der Anerkennung
(Art. 52 AFG)

1

Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine Revisionsstelle, wenn: a.

die in den Statuten und im Organisationsreglement umschriebene Betriebsorganisation Gewähr für eine sachgemässe Revision bietet; b.

die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf haben und mehrheitlich
über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank- oder Finanzbereich oder
im Rechtswesen verfügen; c.

die leitenden Revisoren einen guten Ruf haben und sich durch den Besitz
des eidgenössischen Diploms für Bücherexperten, eines gleichwertigen ausländischen Diploms oder auf andere Weise über gründliche Kenntnisse im
Revisionsfach ausweisen können; d.

sie sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und
Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht
für den Betrieb einer Revisions- oder Treuhandgesellschaft nötig sind (z. B.
Anlage eigener Mittel usw.); e.

sie nachweist, dass sie Revisionsaufträge von mindestens fünf Fonds erhalten wird. Die Aufsichtsbehörde setzt für die Erfüllung dieser Bedingung eine
angemessene Frist;

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f.

sie über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt; g.

sie sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im
Zusammenhang stehenden Geschäften, wie Kontrollen, Liquidationen und
Sanierungen widmet. Die Besorgung von eigentlichen Bank- und Effektenhandelsgeschäften sowie von Vermögensverwaltungen ist ihr nicht gestattet.

2

Gesellschaften, die aufgrund des Bankengesetzes43 als Revisionsstellen von Banken anerkannt sind, bedürfen für die Revision der Anlagefonds und der Fondsleitungen keiner besonderen Bewilligung.

3

Für Fonds mit besonderem Risiko (Art. 35 Abs. 6 AFG) kann die Aufsichtsbehörde zusätzliche Anforderungen aufstellen.


Art. 81

Unabhängigkeit der Revisionsstelle
(Art. 52 AFG)

1

Die Revisionsstelle darf einen Revisionsauftrag nur annehmen oder beibehalten, wenn:

a.

sie selbst, die Mitglieder ihrer Verwaltung und Geschäftsführung und die
leitenden Revisoren an der zu prüfenden Fondsleitung und den mit ihr im
gleichen Konzern zusammengefassten Gesellschaften nicht beteiligt und von
deren Verwaltung und Geschäftsführung unabhängig sind; b.

die aus dem Revisionsauftrag einer Fondsleitung und der mit ihr im gleichen
Konzern zusammengefassten Gesellschaften zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorareinnahmen ausmachen; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

2

Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Anlagefonds oder der Fondsleitung noch sonstige Aufgaben übernehmen,
die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

3

Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.


Art. 82

Meldepflicht
(Art. 52 AFG)

1

Die anerkannten Revisionsstellen haben der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Statuten und Organisationsreglemente sowie der personellen Zusammensetzung der
Organe und der leitenden Revisoren unverzüglich zu melden.

2

Die Revisionsstelle reicht der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Geschäftsbericht ein.

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Art. 83

Bezeichnung der Revisionsstelle
(Art. 52 AFG)

1

Die Fondsleitungen haben spätestens auf Beginn des Rechnungsjahres der von ihnen verwalteten Anlagefonds eine anerkannte Revisionsstelle mit der Revision nach
den Artikeln 52 ff. des Gesetzes zu beauftragen.

2

Die Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle für die Durchführung einer ausserordentlichen Revision nach Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes selbst bezeichnen; in
diesem Fall hat die Fondsleitung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten.

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 84

Einsetzung eines Sachwalters
(Art. 60 AFG)

1

Der Sachwalter, der für die geschäftsunfähig gewordene Fondsleitung oder Depotbank eingesetzt wird, hat:

a.

den Anlagefonds an Stelle der Fondsleitung zu verwalten; b.

Bestand und Umfang des Fondsvermögens festzustellen; c.

im Konkurs der Fondsleitung die Absonderung nach Artikel 16 des Gesetzes
zu verlangen;

d.

der Aufsichtsbehörde über die Fortführung des Anlagefonds oder dessen Liquidation Antrag zu stellen; e.

allenfalls den Fonds zu liquidieren.

2

Er macht alle Rechtsansprüche der Anleger geltend und ermittelt die Tatbestände, die allenfalls eine Haftung der Fondsleitung, der Depotbank oder anderer Personen
gegenüber den Anlegern begründen; er unterrichtet die Anleger über seine Feststellungen.

3

Die Aufsichtsbehörde kann dem Sachwalter die nach den Umständen zur Wahrung der Rechte der Anleger erforderlichen Weisungen erteilen.

4

Gegen Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen, seitdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde
geführt werden, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.

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7. Kapitel:
Verhältnis der Fondsleitungen zur Schweizerischen Nationalbank


Art. 85


44

(Art. 64 AFG)

1 Die Fondsleitungen und die Vertreter der ausländischen Anlagefonds sind verpflichtet, der Schweizerischen Nationalbank regelmässige Meldungen über die von
ihnen verwalteten bzw. vertretenen Anlagefonds zu erstatten. Die Schweizerische
Nationalbank legt den Inhalt der Meldungen fest. Diese können insbesondere die
folgenden Angaben beinhalten: a.

den Bestand der ausgegebenen Anteile und deren Verkehrswert am letzten
Tag der Berichtsperiode, gegliedert nach In- und Ausland; b.

die Anzahl und den Betrag der in der Berichtsperiode neu ausgegebenen und
zurückgenommenen Anteile, gegliedert nach In- und Ausland; c.

den Bestand des Fondsvermögens am letzten Tag der Berichtsperiode, mindestens gegliedert nach in- und ausländischen Anlagen, Anlagekategorien,
Verbindlichkeiten, Ausserbilanzgeschäften und Anlagewährungen; d.

die Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode, mindestens gegliedert nach
Anlageerträgen, Vergütungen, Aufwendungen, realisierten und nicht realisierten Kapitalgewinnen bzw. -verlusten.

2 Die Schweizerische Nationalbank kann weitere statistische Meldungen einverlangen, soweit diese ihr die Erfüllung der in Artikel 2 des Nationalbankgesetzes vom
23. Dezember 195345 umschriebenen Aufgabe erleichtern.
3 Sie legt die Häufigkeit sowie die Art und Weise der Meldungen fest.
4 Sie kann Organisationen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen, für die
Durchführung der Erhebungen beiziehen. Dabei gelangt die Verordnung vom
30. Juni 199346 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes zur
Anwendung.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 86

Aufhebung bisherigen Rechtes Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 20. Januar 196747 über die Anlagefonds; b.

die Verordnung vom 23. Dezember 198048 über Geldmarkt-Buchforderungen als Anlagen für Anlagefonds.

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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SR 951.11

46

SR 431.012.1 47

[AS 1967 135, 1971 141 Art. 16 Abs. 2, 1985 1769] 48

[AS 1981 61]

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Art. 87

Übergangsbestimmungen 1

Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagefonds.

2

Innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen für bestehende Anlagefonds die in den Artikeln 13 und 19 vorgesehenen Meldungen erfolgen.

3

Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen der Revisionsstelle sämtliche bestehenden Sondervermögen gemeldet und die vorgeschriebenen Reglemente erstellt werden (Art. 3).

4

Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Effektenfonds, unabhängig von einer allenfalls hängigen Änderung des Fondsreglementes, die Anlagevorschriften (Art. 30-41) einhalten.

5

Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen: a.

die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung die Voraussetzungen
nach Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes erfüllen; b.

die Fondsleitungen die Mindestkapitalvorschrift erfüllen (Art. 11); c.

die Fondsleitungen die Eigenmittelvorschriften erfüllen (Art. 15 und 16); d.

die Schätzungsexperten die Anforderungen nach Artikel 50 erfüllen; e.

die Revisionsstellen die Vorschrift betreffend das Mindestgrund- oderstammkapital erfüllen (Art. 79).

6

Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Immobilienfonds die Risikoverteilungsvorschriften (Art. 46) einhalten.

7

Sämtliche Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften (Art. 3 Abs. 4, 62-78) sind im ersten Geschäftsbericht nach Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres
unter neuem Recht zu erfüllen.

8

Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 4 und 36a sind ab dem 1. Juli 2001 einzuhalten, und zwar unabhängig von einer allenfalls hängigen Änderung des
Fondsreglementes.49


Art. 88

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2713).

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Anhang

(Art. 77)

Mindestinhalt des Prospektes Der Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt
folgendes enthalten:

1

Informationen über den Anlagefonds 1.1

Gründungsdatum;

1.2

bei Fonds mit bestimmter Laufzeit deren Dauer (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
AFG);

1.3

Hinweis auf die für den Anlagefonds relevanten Steuervorschriften (inkl.
Verrechnungssteuerabzüge); 1.4

Häufigkeit der Ausschüttungen; 1.5

Name der Revisionsstelle; 1.6

Angaben über die Anteile (z. B. Art des im Anteil repräsentierten Rechtes;
vorhandene Urkunden oder Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung des
Fonds);

1.7

Gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile
notiert oder gehandelt werden; 1.8

Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe, den Verkauf, die Rücknahme und die Auszahlung von Anteilen (z. B. Methode, Häufigkeit der
Preisberechnung und -veröffentlichung; bei letzterer zusätzlich der Ort); 1.9

Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges; 1.10

Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik und deren Beschränkung, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente sowie deren Umfang; 1.11

Angaben über die Vermögensbewertung; 1.12

Angaben über zulasten des Fonds gehende Vergütungen an Dritte; 1.13

Angabe der Fondskategorie (Effekten-, übrige oder Immobilienfonds).

2

Informationen über die Fondsleitung 2.1

Gründungszeitpunkt, Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung; 2.2

Angaben über weitere von der Fondsleitung verwaltete Fonds; 2.3

Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane
sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb der Fondsleitung; 2.4

Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals; 2.5

Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben
delegiert worden sind.

3

Informationen über die Depotbank 3.1

Rechtsform und Ort der Hauptverwaltung; 3.2

Haupttätigkeit.

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4

Informationen über Dritte, deren Vergütung dem Fonds belastet wird 4.1

Name;

4.2

für die Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen Fondsleitung und
Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen; 4.3

weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten; 4.4

Fachkenntnisse mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben versehener
Dritter.

5

Weitere Informationen Im Prospekt sind Angaben über Vorkehrungen betreffend Zahlungen an die Anleger,
betreffend die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikationen
über einen Fonds sowohl in bezug auf den Sitzstaat als auch auf einen Drittstaat zu
machen, in welchem Anteile vertrieben werden.